GDD-Praxisreport 2021 - Datenschutzverletzungen - GDD eV

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GDD-Praxisreport 2021 - Datenschutzverletzungen - GDD eV
Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit e.V.

     GDD-Praxisreport 2021
     Datenschutzverletzungen
GDD-Praxisreport 2021 - Datenschutzverletzungen - GDD eV
INHALT

Einleitung.......................................................................... 3

Gestaltung der Umfrage und Ergebnisse............................... 4

Ausgewählte Beispielfälle................................................... 6
   Relevante Normen.................................................................................... 6
   Definitionen ........................................................................................... 7

Beispielfälle ..................................................................... 7
   Fall 1: Der verlorene Schlüssel................................................................... 7
   Fall 2: Unerkanntes GPS-Tracking .............................................................. 8
   Fall 3: Systemfehler im Schulungstool ....................................................... 8
   Fall 4: Fehlgeleitete Zielvereinbarungen .................................................... 9
   Fall 5: Der Berechtigungsexzess ................................................................ 9

Fazit ............................................................................... 10
Datenschutzverletzungen

Im Rahmen der Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses zu Beispielsfällen
einer Datenschutzverletzung1 hat die GDD eine Umfrage für die Öffentlichkeit initiiert, um
einen tieferen Einblick in den Umgang von Datenverarbeitern mit den “Datenpannen” zu
erhalten2.

Die Vielzahl der uns zugetragenen Praxisfälle verdeutlicht, welch große Bedeutung dieser
Thematik insbesondere in der unternehmerischen Praxis zukommt. Jüngstes Beispiel der Kon-
troversen um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bilden Schwachstellen
von On-Premise-Installationen des E-Mail-Servers Microsoft Exchange. Hier wurden Melde-
pflichten für Organisationen von Aufsichtsbehörden sehr unterschiedlich beurteilt, was zu
einer großen Rechtsunsicherheit bei den datenverarbeitenden Stellen führte.

1 https://edpb.europa.eu/our-work-tools/public-consultations-art-704/2021/guidelines-012021-examples-regarding-data-breach_de
2 https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/umfrage-zu-datenschutzvorfaellen-im-unternehmen

GDD-Praxisreport 2021: Datenschutzverletzungen
Stand: April 2021                                               3
Gestaltung der Umfrage und                              >> ob ein unbefugter Zugriff auf Daten fest-

Ergebnisse                                                 gestellt werden konnte.

                                                        Insgesamt wurden 94 vollständige Beispiele für
Den Schwerpunkt der GDD-Umfrage bildete die Fra-        eine Datenschutzverletzung an die GDD übermit-
ge nach der konkreten Beschreibung einer Daten-         telt. Die berichteten Datenschutzverletzungen las-
schutzverletzung. Um auch den Umgang von Ver-           sen sich folgenden Kategorien zuordnen:
antwortlichen mit den gesetzlichen Pflichten aus
Art. 33 u. 34 DS-GVO insgesamt in Erfahrung zu             >>   Übermittlung an falsche Empfänger
bringen, wurden weitere Informationen abgefragt.           >>   Cyberangriffe
                                                           >>   System-/Konfigurationsfehler
Die Fragen lauteten wie folgt:                             >>   Diebstahl
                                                           >>   Verlust von Datenträgern oder Akten
Bitte schildern Sie uns einen Datenschutzvorfall,
der Ihnen zu Prüfungszwecken (Melde-/Benach-            Daneben existieren einzelne Meldungen in der Ka-
richtigung-/Dokumentationspflicht) vorgelegt            tegorie “Sonstiges”, die sich keiner der obigen Ka-
wurde. Beschreiben Sie hierbei auch                     tegorien eindeutig zuordnen lassen, z.B. gezielte
                                                        Maßnahmen zur unbefugten Verarbeitung personen-
>> die betroffenen Daten und Personen                   bezogener Daten auf Veranlassung des Verantwort-
   (z.B. Kategorien oder genauere Bezeichnung           lichen bzw. einzelner Beschäftigter. Ebenso wurde
   ohne Personenbezug; z.B. Kontodaten von Be-          ein Fall einer versehentlichen Löschung besonderer
   schäftigten, Kunden oder B2B-Kontakten),             Kategorien personenbezogener Daten gemeldet, der
>> die Zahl der betroffenen Datensätze                  Anlass für die Meldung einer Datenschutzverletzung
   (z.B. E-Mail-Verteiler mit 30 Empfängern),           war.
>> ob der Vorfall an die zuständige Aufsichtsbe-
   hörde gemeldet wurde und - falls ja - wie 		         Die prozentuale Verteilung der gemeldeten Vor-
   schnell nach Kenntniserlangung,                      fälle gestaltete sich wie folgt (siehe Grafik unten):

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Die unbeabsichtigte Übermittlung personen-               dass hinsichtlich der elektronischen Hardware nur
bezogener Daten an falsche Empfänger ist die             bei drei von sieben der gemeldeten Szenarien eine
mit Abstand am häufigsten gemeldete Kategorie            Verschlüsselung der Datenträger eingesetzt wurde.
(47 %). Cyberangriffe gaben ebenfalls einen An-
lass für Datenschutzverletzungen (14 %), wobei           Bei den erfassten Kategorien einer Datenschutz-
sich diese nochmals in Unterkategorien einteilen         verletzung lag die folgende prozentuale Verteilung
lassen, so bspw. Phishing-, Ransomware- oder an-         hinsichtlich ihrer Meldung gegenüber einer Auf-
dere Attacken zur Umgehung von Zugangsbeschrän-          sichtsbehörde vor (siehe Grafik unten):
kungen bzw. Rechteeskalation.
                                                         57 % der gemeldeten Sachverhalte wurden an die
Bei den System- oder Konfigurationsfehlern               zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet. Ein Ver-
(10 %) wurden entweder fehlerhafte Konfiguratio-         gleich zwischen Sachverhaltsdarstellung und dem
nen in Systemen oder Applikationen vorgenommen           Ergebnis der Prüfung der Anforderungen aus Art. 33
oder Fehler im Programmcode lösten eine Sicher-          DS-GVO zeigt eine bestehende Sensibilisierung der
heitsverletzung aus. In diesen Fällen beruhten die       Umfrageteilnehmer/innen hinsichtlich gesetzlicher
Verletzungen entsprechend auf einem menschlichen         Meldepflichten. Dies führte jedoch nicht zu einer
Verhalten. Aufgrund der direkten Auswirkungen            erweiterten Interpretation von Art. 33 DS-GVO.
auf den Schutz personenbezogener Daten werden            Diese Erkenntnisse decken sich in Teilen mit einem
fehlerhafte Berechtigungen als eigene Kategorie          Vergleich der inneuropäischen Meldebereitschaft
geführt, die in Systemen oder Applikationen irr-         ausgewählter Mitgliedstaaten, den die Daten-
tümlich gesetzt wurden. Die Kategorie Diebstahl          schutzkonföderation CEDPO in ihrer Stellungnahme
oder Verlust bezog sich im Wesentlichen auf Hard-        zu den Beispielsfällen einer Datenschutzverletzung
ware zur Speicherung personenbezogener Daten             veröffentlicht hat3:
(USB-Sticks, externe Festplatten, Smartphones,
Laptops), wobei es auch Einzelfälle des Verlustes
oder des Diebstahls von Akten gab. Auffällig war,

                                                         3 https://cedpo.eu/wp-content/uploads/20210302-CEDPO_Com-
                                                         ments_Gudelines_01-2021.pdf

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“A high variation in personal data breach notifica-       Art. 34 DS-GVO - Benachrichtigung der von einer
tions in EU Member States is noticed. Breach no-          Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-
tifications in 2020 at several higher population EU       ten betroffenen Person
countries were as follows:
                                                          (1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezo-
 >> Netherlands: 66,257 (388 per 100,000 of               gener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für
		 country population)                                    die persönlichen Rechte und Freiheiten natür-
 >> Germany: 77,747 (93 per 100,000 of                    licher Personen zur Folge, so benachrichtigt der
		 country population)                                    Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich
 >> France: 5,389 (8 per 100,000 of country               von der Verletzung.
		 population)
 >> Italy: 3,460 (6 per 100,000 of country                […]
		 population)”
                                                          (3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person
                                                          gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine
                                                          der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ausgewählte Beispielfälle
                                                          a) der Verantwortliche hat geeignete technische
                                                          und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen ge-
Relevante Normen                                          troffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von
                                                          der Verletzung betroffenen personenbezogenen
Art. 33 DS-GVO - Meldung von Verletzungen des             Daten angewandt, insbesondere solche, durch die
Schutzes personenbezogener Daten an die Auf-              die personenbezogenen Daten für alle Personen,
sichtsbehörde                                             die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen
                                                          Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden,
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes perso-         etwa durch Verschlüsselung,
nenbezogener Daten meldet der Verantwortliche
unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden,             b) der Verantwortliche hat durch nachfolgende
nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese           Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für
der gemäß Art. 55 zuständigen Aufsichtsbehörde,           die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes             gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
personenbezogener Daten voraussichtlich nicht             mehr besteht,
zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung           c) die Benachrichtigung wäre mit einem unverhält-
an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden,          nismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat
so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung bei-       stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder
zufügen.                                                  eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die
                                                          betroffenen Personen vergleichbar wirksam infor-
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung          miert werden.
des Schutzes personenbezogener Daten bekannt
wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unver-
züglich.

[…]

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Definitionen                                               Beispielfälle
Art. 4 Nr. 12 DS-GVO
                                                           Fall 1: Der verlorene Schlüssel
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Aus-
druck:                                                     Sachverhalt
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-             Ein Beschäftigter eines Krankenhauses verliert ei-
ten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Ver-          nen Schlüsselbund. Bei dem Schlüsselbund handelt
nichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob             es sich um einen Gruppenschlüssel mit Transponder,
unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur un-             der Zutritt zu verschiedenen Bereichen des Kranken-
befugten Offenlegung von beziehungsweise zum               hauses ermöglicht, so auch zum Sekretariat oder zu
unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten               verschiedenen Ärztezimmern. Dadurch können Un-
führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonsti-       befugte Zugang zu IT- und Medizintechnik sowie
ge Weise verarbeitet wurden.                               Patientendokumentationen erhalten. Hinweise auf
                                                           entwendete Unterlagen oder eine Einsichtnahme in
                                                           Dokumente bestehen für das Krankenhaus nicht.

                                                           Nachdem der Verlust bemerkt wird, erfolgt eine
                                                           unverzügliche Sperrung des Transponders sowie
                                                           ein Ersetzen des Schließsystems für den Gruppen-
                                                           schlüssel. Patientendokumentationen werden aus
                                                           den Räumlichkeiten entfernt.

                                                           Risikoanalyse
                                                           Die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass
                                                           zum einen ein Zugangsmittel zu Daten verloren ge-
                                                           gangen ist, zum anderen personenbezogene Daten
                                                           auf dem Zugangsmittel selbst (Transponder) be-
                                                           troffenen sind. Unbefugte können sich mittels des
                                                           Transponders Zugang zu personenbezogenen Daten
                                                           verschaffen. Bei den Daten, die eingesehen werden
                                                           könnten, handelt es sich unter anderen um beson-
                                                           dere Kategorien personenbezogener Daten gem.
                                                           Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Eine Kenntnisnahme von Ge-
                                                           sundheitsdaten kann für Betroffene grundsätzlich
                                                           schwerwiegende Folgen haben. Allerdings fehlen
                                                           in diesem Fall Anhaltspunkte für einen Verlust von
                                                           Dokumentationen oder für einen unbefugten Zu-
                                                           griff hierauf.

                                                           Aus Sicht des Datenschutzes wäre zunächst eine
                                                           sorgfältige Analyse eines möglichen Dokumenten-
                                                           verlustes oder einer -einsichtnahme geboten. Hier-
                                                           bei ist zu bedenken, dass Ablichtungen vor Ort er-
                                                           stellt werden können (z.B. über ein Smartphone),

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was für die verantwortliche Stelle im Nachhinein            nis sowie eine unbefugte Nachverfolgung privater
nicht nachvollziehbar wäre. Fehlen dem Verant-              Fahrten mit dem Dienstwagen. Dass die Maßnah-
wortlichen nach sorgfältiger Prüfung Hinweise auf           me des Arbeitgebers bewusst herbeigeführt wurde
einen Verlust oder eine unbefugte Kenntnisnahme,            und Zugriffsberechtigungen nicht verletzt wurden,
wäre eine rein interne Dokumentation des Vorfalls           bedarf einer besonderen Würdigung. Ausweislich
in diesem Fall grundsätzlich vertretbar. Hierbei wird       der gesetzlichen Definition der Datenschutzverlet-
jedoch auch zu berücksichtigen sein, wie lange der          zung, muss zunächst überhaupt eine Sicherheits-
Verlust des Zugangsmittels angedauert hat. Dies er-         verletzung gegeben sein. Ausgangspunkt hierfür
gibt sich aus dem Sachverhalt nicht.                        bilden die Anforderungen an die IT-Sicherheit aus
                                                            Art. 32 DS-GVO, wobei in diesem Fall ein Verlust
 Meldepflicht gem. Art. 33/34 DS-GVO                        der Vertraulichkeit zu prüfen ist. Personenbezogene
 Interne Doku- Meldung an     Benachrichti-                 Daten von Beschäftigten wurden hier unrechtmä-
 mentation     die Aufsichts- gung Betrof-                  ßig verarbeitet, jedoch gemäß intern vorgesehener
 gemäß Art.    behörde        fene                          Zugriffsberechtigungen eingesehen. Ob eine Ver-
 33 Abs. 5                                                  letzung unbefugt oder unabsichtlich herbeigeführt
 DS-GVO                                                     wurde, ist für das Vorliegen einer Datenschutzver-
         x                                                  letzung grundsätzlich irrelevant4. Dies führt zum
                                                            Ergebnis, dass trotz einer planmäßigen Maßnahme
                                                            des Verantwortlichen eine Meldepflicht gegenüber
                                                            der Aufsichtsbehörde und der betroffenen Personen
Fall 2: Unerkanntes GPS-Tracking                            anzunehmen ist. Insbesondere der Umstand der Er-
                                                            fassung privater Lebensumstände führt zu einem
Sachverhalt                                                 hohen Risiko für Rechte und Freiheiten Betroffener.
Bei einem Unternehmen werden 15 Dienstwagen
mit GPS-Trackern ausgestattet. Hierdurch ist es              Meldepflicht gem. Art. 33/34 DS-GVO
der Fuhrparkleitung möglich, Fahrtzeiten und Rou-            Interne Doku- Meldung an    Benachrichti-
ten von Beschäftigten während und außerhalb der              mentation     Aufsichtsbe- gung Betrof-
Arbeitszeit nachzuverfolgen. Beschäftigte haben              gemäß Art.    hörde         fene
grundsätzlich die Möglichkeit, das GPS-Tracking ab-          33 Abs. 5
zuschalten, sind jedoch über die vorzunehmenden              DS-GVO
Einstellungen nicht hinreichend informiert.                        x                x                x
Risikoanalyse
Im konkreten Fall können über das GPS-Tracking
Fahrerprofile von Beschäftigten innerhalb und au-           Fall 3: Systemfehler im Schulungstool
ßerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erstellt
werden. Eine Profilbildung ist noch nicht auto-             Sachverhalt
matisch mit einer Datenschutzverletzung verbun-             Ein Unternehmen unterhält ein Schulungstool, das
den. Im konkreten Fall ist jedoch der Umstand               jedem Beschäftigten die Möglichkeit gibt, an Schu-
des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses            lungen teilzunehmen und diese zu verwalten. Im
und einer Datenerhebung von Aktivitäten aus dem             Rahmen eines Softwareupdates erhält ein Beschäf-
Privatbereich von Bedeutung. Es droht das Risiko            tigter Zugriff auf die Schulungsdaten eines ande-
einer Diskriminierung im Beschäftigungsverhält-             ren Mitarbeiters. Zu den Informationen zählen die

4 Vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 250 S. 7.

GDD-Praxisreport 2021: Datenschutzverletzungen
Stand: April 2021                                       8
teilgenommenen Kurse, geplante Kurse, verschobe-          Risikoanalyse
ne Termine sowie der Status der jeweiligen Kurse          Die Zielvereinbarungen stellen Abreden zwischen
(erfolgreich teilgenommen bzw. nicht erfolgreich          dem Mitarbeiter und jeweiligen Vorgesetzten dar.
teilgenommen).                                            Diese Vertraulichkeit war durch die Einsichtsmög-
                                                          lichkeit anderer Beschäftigten nicht länger ge-
Risikoanalyse                                             wahrt. Bei Zielvereinbarungen werden zwischen
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener            dem Mitarbeiter und der Führungskraft Ziele indi-
Daten liegt hier unstreitig vor. Personenbezogene         viduell vereinbart. Werden Informationen hierzu
Daten waren durch Unbefugte einsehbar. Damit              Beschäftigten desselben Teams offenbart, besteht
liegt ein Bruch der Vertraulichkeit vor.                  grundsätzlich das Risiko einer Diskriminierung oder
                                                          anderer sozialer Nachteile. Gerade weil Ziele und
Bei den Daten, die durch einen anderen Beschäf-           damit verbundene Leistungen von Beschäftigten
tigten einsehbar waren, handelt es sich um keine          verglichen bzw. gegenübergestellt werden können,
besonderen Kategorien personenbezogener Daten.            kann in diesem Fall von einem Risiko für Betroffe-
Die Daten entstammen aus dem Beschäftigungs-              ne ausgegangen werden. Durch den Aspekt eines
kontext und geben unter anderem Auskunft über             möglichen Leistungsvergleichs im Beschäftigungs-
die Leistung eines Beschäftigten im Bereich der           verhältnis liegt die Annahme eines hohen Risikos
Mitarbeiterschulungen. Allerdings sind hier nicht         für Freiheiten und Rechte Betroffener nahe.
konkrete Punktzahlen offenbart worden, sondern
der Umstand einer erfolgreichen oder nicht erfolg-         Meldepflicht gem. Art. 33/34 DS-GVO
reichen Teilnahme. Auch die Information über teil-         Interne Doku- Meldung an    Benachrichti-
genommene Kurse ist für Betroffene nicht automa-           mentation     Aufsichtsbe- gung Betrof-
tisch mit einem Risiko verbunden. Anhaltspunkte            gemäß Art.    hörde         fene
für eine Diskriminierung oder sonstige Benachteili-        33 Abs. 5
gung am Arbeitsplatz bestehen nicht.                       DS-GVO
                                                                 x                x                x
 Meldepflicht gem. Art. 33/34 DS-GVO
 Interne Doku- Meldung an    Benachrichti-
 mentation     Aufsichtsbe- gung Betrof-
 gemäß Art.    hörde         fene
                                                          Fall 5: Der Berechtigungsexzess
 33 Abs. 5
 DS-GVO                                                   Sachverhalt
         x                                                Personenbezogene Daten zu Beschäftigten eines
                                                          Unternehmens wurden in einem Netzlaufwerk ge-
                                                          speichert. Bei den Daten handelte es sich, unter
                                                          anderem, um Protokolle zu Einzelgesprächen mit
Fall 4: Fehlgeleitete Zielvereinbarungen                  Mitarbeitern, Listen mit an Corona-Erkrankten ein-
                                                          schließlich Kontaktpersonen, Urlaubslisten sowie
Sachverhalt                                               personenbezogene Krankmeldungen. Die genaue
Aufgrund einer fehlerhaften Berechtigungsvergabe          Anzahl der Datensätze sowie ein tatsächlicher Zu-
konnten Mitarbeiter eines Teams Zielvereinbarun-          griff auf Daten sind nicht bekannt.
gen, die eine Führungskraft mit Mitarbeitern des
Teams geschlossen hatten, einsehen. Die Informa-          Die Zugriffssteuerung auf den Netzwerkordner wur-
tionen konnten durch das Aufrufen einer Historie          de auf Anweisung geändert und der Zugriff auf die
sichtbar gemacht werden.

GDD-Praxisreport 2021: Datenschutzverletzungen
Stand: April 2021                                     9
Daten einem definierten Kreis von Vorgesetzten er-          Fazit
laubt.
                                                            Verletzungen des Schutzes personenbezogener Da-
Risikoanalyse                                               ten treten in sehr unterschiedlichen Ausprägungen
Auch wenn konkrete Angaben zu dem erweiterten               auf, was hinsichtlich ihres Erkennens und einer sich
Kreis der zugriffsberechtigten Personen fehlen, ist         daran anschließenden Risikobewertung eine ver-
das Vorliegen einer Sicherheitsverletzung nahelie-          tiefte Kenntnis der rechtlichen Anforderungen vo-
gend, da personenbezogene Daten nicht mehr für              raussetzt. Auf Grundlage der Ergebnisses der GDD-
einen ursprünglich vorgesehen Nutzerkreis einseh-           Umfrage bestehen starke Anhaltspunkte, dass sich
bar sind und eine Vertraulichkeit der Daten nicht           Verantwortliche für den Datenschutz oder Daten-
mehr gewahrt ist. Hierbei ist es wiederum unerheb-          schutzbeauftragte mit einer möglichen Meldepflicht
lich, ob die Verletzung der Vertraulichkeit unbefugt        auseinandergesetzt haben. Unklar ist, inwieweit
- wie in diesem Fall - oder unbeabsichtigt erfolgt.         Beschäftigte, als wichtige interne Meldestelle für
Zu den von einer unbefugten Preisgabe betroffenen           Datenschutzverletzungen ausreichend geschult und
Daten zählen solche einer besonderen Kategorie              in die unternehmerischen Prozesse eingebunden
gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Die unbefugte Kenntnis-          sind. Dies wird einen wichtigen Teil eines richtigen
nahme dieser Daten kann zu einer Diskriminierung            Umgangs mit den „Datenpannen“ ebenso ausma-
oder anderweitigen Benachteiligung im Beschäfti-            chen wie die eigentliche Prüfung eines Sachver-
gungsverhältnis führen. Gerade bei Informationen            halts durch fachkundige Stellen. Die GDD ist weiter
zu Erkrankungen sind z.B. Ächtungen durch Kolle-            bemüht, einen wichtigen Beitrag bei der Rechtsan-
ginnen oder Kollegen möglich. Daher ist vorliegend          wendung zu leisten. Sie wird ihren Mitgliedern den
von einem Risiko für Rechte und Freiheiten Betrof-          Ratgeber zu den Datenpannen in der aktualisierten
fener auszugehen, das als hoch einzustufen ist.             3. Auflage im Mai 2021 zur Verfügung stellen.

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 DS-GVO
         x                    x                  x

GDD-Praxisreport 2021: Datenschutzverletzungen
Stand: April 2021                                      10
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Ansprechpartner: RA Steffen Weiß, LL.M.
Satz: C. Wengenroth, GDD-Geschäftsstelle, Bonn

Stand:
Version 1.0 (April 2021)
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