(COVID-19) Factsheet für Arbeitgeber betreffend Coronavirus - Cottinelli ...

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Factsheet für Arbeitgeber betreffend Coronavirus
                         (COVID-19)

I.    Einleitung                                Sowohl bei der freiwilligen als auch bei der
                                                behördlich angeordneten Betriebsschlies-
Das Coronavirus (COVID-19) und die da-          sung ist eine Lohnfortzahlungspflicht sei-
mit verbundenen Massnahmen haben                tens des Arbeitgebers gegeben. Der Un-
zahlreiche Auswirkungen auf die Arbeits-        terschied besteht darin, dass der Arbeit-
welt und verursachen somit auch bei Ar-         geber bei einer behördlichen Schliessung
beitgebern viel Aufwand sowie verschie-         den Arbeitnehmer allenfalls zu einem spä-
dene Unklarheiten.                              teren Zeitpunkt dazu verpflichten kann, die
Nachstehend wird versucht, Antworten auf        verpassten Arbeitszeiten nachzuholen. Bei
die von unseren Kunden häufig gestellten        der freiwilligen Betriebsschliessung ist
Fragen zu geben. Dieses Factsheet bean-         keine Nachleistungspflicht geschuldet, da
sprucht aber keine Vollständigkeit. Für         sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug
ausführliche Abklärungen sind die Leser         nach Art. 324 OR befindet. Der Arbeit-
dieses Factsheets angewiesen, einen             nehmer muss sich bei der freiwilligen Be-
Fachexperten hinzuzuziehen. Es wird zu-         triebsschliessung auf den Lohn anrechnen
                                                lassen, was er wegen Verhinderung an
dem empfohlen, sich an den Überschriften
                                                der Arbeitsleistung einspart oder durch
zu orientieren und eine Vertiefung an jener
Stelle anzusetzen, bei der Informationsbe-      anderweitige Arbeit erworben bzw. zu er-
                                                werben absichtlich unterlassen hat (z.B.
darf besteht.
                                                anderweitiger Lohn).
Die hier aufgeführten rechtlichen Rah-
menbedingungen sind eine Momentauf-             Wichtig ist in diesem Zusammenhang
nahme (Stand 31. März 2020, 10:00 Uhr)          auch, dass der Betrieb spontan keine Be-
in einer sich rasch verändernden und ab-        triebsferien beschliessen kann. Der Ar-
                                                beitnehmer muss seine Ferien planen
soluten Ausnahmesituation. Es werden
                                                können. Deshalb müssen Ferien ganz
verschiedene Grundsatzentscheide dies-
bezüglich noch gefällt werden müssen.           grundsätzlich rund zwei Monate im Voraus
Neuste       Version        jeweils auf:        angekündet werden.
https://www.cottinelli-law.ch.                  Aufgrund dessen hat der Bundesrat auch
II.   Was sind die Folgen einer Be-             im Rahmen einer Soforthilfe entschieden,
                                                dass die Arbeitgeber schnell zu einem
      triebsschliessung?
                                                Kredit kommen (gemäss Bundesrat ist
Bei der Betriebsschliessung ist zwischen        dies ab Donnerstag 26.03.2020 möglich
zwei Fällen zu differenzieren: Die freiwilli-   und der Kreditantrag soll nur 30 Minuten
ge Betriebsschliessung und die behördlich       dauern). Diesbezüglich verbürgt sich der
angeordnete Betriebsschliessung.                Bund gegenüber Ihrer Hausbank.

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9001 St. Gallen                                               (Alle Angaben ohne Gewähr)
III. Können während der verringerten          Findet bspw. eine Abriegelung von Städ-
     Arbeitslast Überstunden kompen-          ten aufgrund behördlicher Massnahmen
     siert werden?                            statt und können die daraus resultierenden
                                              Arbeitsausfälle nicht vermieden werden,
Die Kompensation von Überstunden durch        besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsent-
Freizeit kann nur mit der Zustimmung des      schädigung (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m.
Arbeitnehmers erfolgen (Art. 321c Abs. 2      Art. 51 Abs. 1 AVIV). Dasselbe gilt für be-
OR). Im Arbeitsvertrag oder dergleichen       hördliche Massnahmen, die gewisse
kann aber festgelegt werden, dass eine        Branchen zur Schliessung zwingen.
Kompensation einseitig angeordnet wer-
den kann. Sofern dies also vertraglich        Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl
festgelegt wurde, kann der Arbeitgeber die    konjunkturelle als auch strukturelle Grün-
Kompensation zur gegebenen Zeit anord-        de, welche zu einem Nachfrage- bzw. Um-
nen.                                          satzrückgang führen können (Art. 32 Abs.
                                              1 lit. a AVIG).
IV. Ein Arbeitnehmer macht geltend,
    dass er die geplanten und geneh-          Vorbehalten bleiben weitere Vorausset-
    migten Ferien nicht beziehen kann,        zungen, die in Art. 31 ff. AVIG geregelt
    da aufgrund des Coronavirus der           sind.
    Erholungszweck nicht gegeben sei.
    Wie sieht die Rechtslage aus?             Eine Voranmeldung von Kurzarbeit muss
                                              bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle
Grundsätzlich ist es so, dass Ferienunfä-     durch den Arbeitgeber eingereicht werden.
higkeit nicht schon deswegen vorliegt, weil   Dabei ist derjenige Kanton zuständig, in
keine Aktivferien unternommen werden          dem sich der Betrieb oder die Betriebsab-
können. Der Erholungswert der Ferien          teilung befindet. Wichtig dabei ist, dass die
kann auch im Schlafen oder Ausruhen           Kurzarbeitsentschädigung nicht mit einem
bestehen. Aus diesem Grund wäre eine          generellen Verweis auf das Coronavirus
solche Argumentation wohl eher abzu-          beantragt werden kann. Der Arbeitgeber
lehnen und der Arbeitnehmer hat seine         muss glaubhaft darlegen, weshalb die Ar-
Ferien zu beziehen und anrechnen zu las-      beitsausfälle auf das Coronavirus zurück-
sen.                                          zuführen sind. Für den Kanton St. Gallen
                                              ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu-
V. Kann ich Kurzarbeitsentschädi-             ständig.
   gung aufgrund des Coronavirus
   beantragen?                                Weitere Informationen diesbezüglich fin-
                                              den sich auf der Webseite des SECO und
Ja. Als Arbeitgeber besteht grundsätzlich     des Bundes allgemein (https://www.seco.
die Möglichkeit, in diesem Fall Kurzar-       admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues
beitsentschädigung zu beantragen. Dabei       _coronavirus.html).
muss aber eine der nachstehenden Vo-
raussetzungen gegeben sein: Der Arbeits-
ausfall muss entweder auf eine behördli-
che Massnahme oder auf wirtschaftliche
Gründe zurückzuführen sein.

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9001 St. Gallen                                             (Alle Angaben ohne Gewähr)
VI. Ist eine Kündigung infolge Umsatz-        pie dieser Mitteilung zuzusenden ist. Nach
    einbussen     durch    Coronavirus        dem Entscheid und der Mitteilung können
    missbräuchlich (inkl. Abhandlung          die Kündigungen unter Einhaltung der
    Massenentlassung      und   Ände-         Kündigungsfristen ausgesprochen werden.
    rungskündigung)?
                                              Anlässlich von Massentlassungen emp-
Nein. Eine Kündigung ist nur dann miss-       fiehlt es sich, eine Fachperson beizuzie-
bräuchlich, wenn sie aus einem Grund          hen. Bei nicht-fachmännischer Durchfüh-
ausgesprochen wird, der in Art. 336 OR        rung können Massenentlassungen sonst
genannt wird, wobei diese Aufzählung          zu kostspieligen Prozessen führen. Be-
nicht abschliessend ist. Bei einer Umsatz-    sondere Vorsicht ist zudem bei Ände-
einbusse infolge Coronavirus handelt es       rungskündigungen geboten: Sind diese in
sich um einen sachlichen Grund, der kei-      einem gewissen Ausmass ausgesprochen
neswegs missbräuchlich ist. Natürlich sind    worden, könnten sie ebenfalls den Tatbe-
in diesem Zusammenhang die Kündi-             stand der Massenentlassung erfüllen.
gungsfristen sowie allfällige Sperrfristen    Auch hierbei ist unbedingt eine Fachper-
aufgrund Krankheit nach Art. 336c OR zu       son beizuziehen.
beachten.
                                              VII. Sonderfall Pflegeberufe
Bei Massenentlassungen gelten die ge-
sonderten Bestimmungen von Art. 335d ff.      Wir weisen an dieser Stelle nur generell
OR. Ist der Tatbestand der Massenentlas-      darauf hin, dass bei Pflegeberufen (und
sung nach Art. 335d OR erfüllt, müssen in     Berufen im Medizinalbereich mit direktem
einem ersten Schritt die Arbeitnehmer         und nahem Kundenkontakt) derzeit ver-
bzw. die Arbeitnehmervertretung informiert    mutlich eine erhöhte Fürsorgepflicht sei-
werden (Art. 335f Abs. 3 OR). Die Arbeit-     tens des Arbeitgebers besteht.
nehmer müssen vor dem Entscheid über          VIII. Ich betreibe ein mittleres bis grös-
die Massenentlassung schriftlich informiert         seres Unternehmen. Nun wurden
werden. Eine Kopie dieser Mitteilung ist            gewisse Bereiche meines Unter-
dann an das zuständige kantonale Ar-                nehmens auf behördliche Anwei-
beitsamt zu senden (Art. 335f Abs. 4 OR).           sung hin geschlossen. Kann ich die
Anschliessend haben die Arbeitnehmer                betroffenen Arbeitnehmer anders-
bzw. die Arbeitnehmervertretung die Mög-            wo im Unternehmen einsetzen?
lichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie
die Kündigungen vermieden werden, de-         Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Es ist
ren Zahl verringert sowie deren Folgen        dabei zu beachten, dass der Arbeitnehmer
gemildert werden können. Erst nach            in einer Funktion eingesetzt werden muss,
Durchführung dieser Anhörung kann über        die in einem Zusammenhang mit seiner
die Massentlassung entscheiden werden.        früheren Tätigkeit bzw. der im Arbeitsver-
Werden die Vorschriften nicht eingehalten,    trag festgelegten Tätigkeit steht. Dem Ar-
könnten die Kündigungen missbräuchlich        beitnehmer steht es aber jederzeit frei,
sein. Die allfällige Massenentlassung ist     dem Einsatz in einem fachfremden Be-
dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich mit-    reich freiwillig zuzustimmen.
zuteilen, wobei den Arbeitnehmenden
bzw. der Arbeitnehmervertretung eine Ko-

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9001 St. Gallen                                            (Alle Angaben ohne Gewähr)
Beim Einsatz des Arbeitnehmers in einem       drei Tagen freizugeben. Die drei Tage
anderen Bereich ist zudem die Anwen-          basieren darauf, dass es den Arbeitneh-
dung von allfälligen anderen Gesamtar-        mern möglich sein muss, innert drei Tagen
beitsverträgen zu beachten. Grundsätzlich     sich so zu organisieren, dass die Kinder
besteht eine Ausnahmesituation, weshalb       anderweitig betreut werden können. Dies
Mitarbeiter eine erhöhte Flexibilität auf-    dürfte nun nicht mehr möglich sein, da
bringen sollten und den Arbeitgeber ver-      aufgrund der momentanen Situation eine
mutlich gleichzeitig aber auch eine erhöhte   Drittbetreuung sehr schwierig ist. Deshalb
Fürsorgepflicht trifft.                       hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
                                              auch für längere Zeit frei zu geben. Die
Für die Ausleihe von Personal an externe      Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Unternehmen ist grundsätzlich eine Bewil-     richtet sich in diesem Fall nach Art. 324a
ligung einzuholen. Im Einzelfall empfiehlt    OR: Im ersten Dienstjahr besteht ein An-
es sich jedoch, die Notwendigkeit einer       spruch von drei Wochen Lohnfortzahlung,
Bewilligung durch eine Fachperson abklä-      sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei
ren zu lassen.                                Monate gedauert haben bzw. für mehr als
IX. Was passiert, wenn ein Arbeitneh-         drei Monate eingegangen wurde. Nach
    mer am Coronavirus erkrankt?              dem ersten Dienstjahr besteht ein ent-
                                              sprechend längerer Anspruch. Da sich das
Der Arbeitnehmer gilt als krank. Fällt der    Gesetz über die Dauer ausschweigt, wur-
Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion mit     den diesbezüglich Richtlinien (Basler,
dem Coronavirus aus, richtet sich die         Berner und Zürcher Richtlinien) eingeführt,
Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR     aus welchen die Lohnfortzahlung je nach
(und einer allfälligen Krankentaggeldversi-   Anstellungsdauer ersichtlich ist. Wenn im
cherung). Die Lohnfortzahlung ist während     Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, kommen
einer gewissen Zeit geschuldet. Im ersten     in St. Gallen meist die Berner Richtlinien
Dienstjahr ist Lohn für drei Wochen ge-       zum Tragen.
schuldet und danach für eine angemesse-
ne längere Zeit, wobei es hierfür verschie-   In diesem Zusammenhang stellt sich na-
dene Richtlinien gibt. Vorbehalten bleiben    türlich die Frage, ob der Arbeitgeber durch
andere Regelungen, z.B. basierend auf         den Kontakt mit seinen Kindern nicht
einer Krankentaggeldversicherung, ver-        selbst ein Risiko darstellt. Aus diesem
                                              Grund könnte es Sinn machen, dass der
traglicher Abrede etc.
                                              Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hau-
X. Die Kinder eines Arbeitnehmers             se sendet. Sofern dieser nicht selbst am
   sind am Coronavirus erkrankt. Die-         Coronavirus erkrankt ist und es die Um-
   ser muss sich nun um seine Kinder          stände zulassen, ist auch Home-Office-
   kümmern. Muss ich weiterhin Lohn           Arbeit möglich. Sendet der Arbeitgeber
   bezahlen?                                  den Arbeitnehmer von sich aus nach Hau-
                                              se, ist der Lohn weiterhin geschuldet. Auf-
Gemäss Art. 36 Abs. 3 ArG hat der Arbeit-     grund der Fürsorgepflicht gegenüber sei-
geber den Arbeitnehmern mit Familien-         nen Mitarbeitern ist der Arbeitgeber ange-
pflichten gegen Vorlage eines ärztlichen      halten, die Gesundheit der anderen Mitar-
Zeugnisses die zur Betreuung kranker          beiter zu schützen. Der Arbeitgeber ist
Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu

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also möglicherweise gar verpflichtet, den      Als besonders gefährdete Personen gelten
Arbeitnehmer nach Hause zu senden.             Personen ab 65 Jahren und Personen, die
                                               insbesondere folgende Erkrankungen
XI. Die Schulen sind geschlossen. Ei-          aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-
    nige Arbeitnehmer müssen sich              Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atem-
    nun um ihre Kinder kümmern. Muss           wegserkrankungen, Erkrankungen und
    ich weiterhin Lohn bezahlen?               Therapien, die das Immunsystem schwä-
                                               chen und Krebs (Art. 10b COVID-19-
Vgl. Antwort zur Frage unter Ziff. X.
                                               Verordnung 2).
XII. Was kann ich tun, wenn Arbeit-
     nehmer aus reiner Angst zu Hause          An dieser Stelle ist anzumerken, dass der
                                               Arbeitgeber zwar nicht immer verpflichtet
     bleiben, aber nicht erkrankt sind?
                                               ist, besonders gefährdete Arbeitnehmer
Bleibt der Arbeitnehmer aus reiner Angst       nach Hause zu senden – nichtdestotrotz
zu Hause und sind bei ihm keine Krank-         wird angeregt, dass sich der Arbeitgeber
heitssymptome vorhanden, liegt grund-          Gedanken zur Haftung sowie zum Schutz
sätzlich ein Fall von unbegründeter Ar-        der Persönlichkeit (z.B. Art. 328 OR) ma-
beitsverweigerung vor. Es gilt der Grund-      chen sollte. Dies insbesondere, wenn die
satz: Ohne Arbeit kein Lohn. Bei andau-        Einhaltung der Gesundheitsvorschriften
ernder Arbeitsverweigerung kann dem            allenfalls schwierig umzusetzen ist.
Arbeitnehmer sogar fristlos gekündet wer-
                                               XIII. Ein Arbeitnehmer meldet sich bei
den. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer
                                                     mir und teilt mir mit, dass er über
unter Umständen entschädigungspflichtig
                                                     das Wochenende mit einer Person
gegenüber dem Arbeitgeber.
                                                     Kontakt hatte, die mittlerweile posi-
Gehört der Arbeitnehmer aber zum Kreis               tiv auf eine Infektion mit dem
der besonders gefährdeten Personen, hat              Coronavirus getestet wurde. Was
er seine arbeitsvertraglichen Pflichten von          kann ich tun?
zu Hause aus zu verrichten. Kann der Ar-
beitnehmer seine Tätigkeit nicht von zu        Es kann auf die Ausführungen unter Ziff.
                                               X. verwiesen werden. Aufgrund seiner
Hause aus verrichten, ist der Arbeitgeber
                                               Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber ver-
verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen
die Einhaltung der Empfehlungen des            pflichtet, die Gesundheit seiner Arbeit-
Bundes betreffend Hygiene und sozialer         nehmer zu schützen. Aus diesem Grund
                                               sollte man unnötige Ansteckungsmöglich-
Distanz sicherzustellen. Ist auch dies nicht
                                               keiten unterbinden. Auch hier ist die An-
möglich, muss er vom Arbeitgeber unter
Lohnfortzahlung beurlaubt werden (Art.         ordnung von Home-Office-Arbeit während
10c COVID-19-Verordnung 2). Dabei hat          mindestens fünf Tagen notwendig bzw.
der Arbeitnehmer seine besondere Ge-           wenn dies nicht möglich ist, muss der Ar-
                                               beitnehmer unter Lohnfortzahlung beur-
fährdung dem Arbeitgeber zu melden.
                                               laubt werden. Dasselbe gilt bei allfälligen
Diese Regelung ist seit dem 17. März
2020 in Kraft und gilt solange wie nötig,      Krankheitssymptomen wie bspw. Fieber.
höchstens aber für die Dauer von sechs
Monaten.

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9001 St. Gallen                                             (Alle Angaben ohne Gewähr)
XIV. Ein Arbeitnehmer wird auf behörd-         schalabkommen zu treffen. Diese Grenz-
     liche Anordnung hin in Quarantäne         gänger werden dann oft auch ihre Fami-
     gesteckt. Bin ich als Arbeitgeber         lien mitnehmen, weshalb es sich anbietet,
     dazu verpflichtet, weiterhin den          eine entsprechende Tagesbetreuung für
     Lohn zu zahlen?                           Kinder anzubieten.

Ja, da es auf eine behördliche Anordnung       XVII. Wie wirkt der Bundesrat den
hin geschieht, besteht weiterhin eine                Auswirkungen des Coronavirus
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.            entgegen?
Diesbezüglich gibt es allerdings verschie-
dene     Rechtsauffassungen.    Es      gibt   Der Bundesrat prüft momentan (Stand 21.
Rechtsauffassungen, die sagen, dass hier       März 2020) eine finanzielle Unterstützung
das persönliche Element von Art. 324a OR       für betroffene Unternehmen. Die diesbe-
fehlt und somit kein Lohn geschuldet ist.      züglichen Modalitäten sollen bis zum 1.
                                               April 2020 geprüft werden. Aus diesem
XV. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr           Grund ist zum momentanen Zeitpunkt
    aus den Ferien zurückreisen, da            noch unklar, ob eine finanzielle Unterstüt-
    ihm und allen anderen die Ausreise         zung in der Zukunft vorgesehen ist und in
    bzw. Einreise verboten wurde.              welchem Umfang.
    Muss ich weiterhin Lohn bezahlen?
                                               Mit Beschluss vom 13. März 2020 hat der
Grundsätzlich besteht in diesem Fall keine     Bundesrat zur Unterstützung von KMU in
Lohnfortzahlungspflicht, da eine Vielzahl      Liquiditätsschwierigkeiten     wegen     des
von Personen betroffen sind. Es handelt        Coronavirus die Aufnahme von Bankkredi-
sich lediglich um ein objektives Leistungs-    ten erleichtert. Mittels Finanzhilfe an Bürg-
hindernis, das nicht in der Person des Ar-     schaftsorganisationen soll den KMUs der
beitnehmers liegt. Aus diesem Grund            Zugang zu Übergangskrediten erleichtert
kommt Art. 324a OR nicht zur Anwendung.        werden. Weitere Informationen zu diesem
Vorbehalten bleibt natürlich der Fall, dass    Thema können auf der Seite des SECO
der Arbeitnehmer in den Ferien krank wird.     gefunden werden (https://www.seco.admin
In diesem Fall müsste der Arbeitgeber          .ch/seco/de/home/Standortfoerderung/KM
weiterhin Lohn bezahlen.                       U-Politik/Buergschaften_fuer_KMU.html).

XVI. Als Arbeitgeber bin ich auf die Ar-       Der Bundesrat hat die am 13. März 2020
     beit von Grenzgängern angewie-            beschlossenen Massnahmen am 20. März
     sen. Nun schliessen aber viele            2020 mit einem umfassenden Massnah-
     Länder die Grenzen. Was kann ich          menpaket in der Höhe von 32 Milliarden
     tun?                                      Franken ergänzt. Grundsätzlich ist den
                                               Unternehmen zu empfehlen, die Kommu-
Da eine Lohnfortzahlungspflicht seitens        nikation des Bundes diesbezüglich genau
des Arbeitgebers besteht, kann es für          zu verfolgen.
grössere Unternehmen Sinn machen, die
Grenzgänger vorübergehend in der
Schweiz zu beherbergen. Viele Hotels
sind momentan aufgrund der ausbleiben-
den Touristenbesuche sehr gewollt, Pau-

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XVIII. Ich bin als selbständig Erwerbstä-
       tiger von den behördlichen Mass-
       nahmen besonders betroffen. Was
       kann ich tun?

Anlässlich des Massnahmenpakets vom
20. März 2020 wurde bekannt gegeben,
dass selbstständig Erwerbende, die auf-
grund der behördlichen Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus Erwerbs-
ausfälle erleiden, entschädigt werden.
Dies unter dem Vorbehalt, dass nicht be-
reits eine Entschädigung oder Versiche-
rungsleistung besteht und eine Schlies-
sung des Betriebes angeordnet wurde.
Selbständige (z.B. Anwalt, Coiffeur etc.)
erhalten die Entschädigungen in Form
eines Taggeldes. Das Taggeld entspricht
80 Prozent des Einkommens und beträgt
höchstens 196 Franken pro Tag. Die Prü-
fung des Anspruchs der Leistung wird von
den AHV-Ausgleichskassen vorgenom-
men.

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