EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs

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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
EU-Wettbewerbsrecht und Fußball

                     50. FIW-Ferienkurs

                                          Simon Hirsbrunner
                                          Köln, 26. September 2013

                                          Diese Präsentation wurde ausschließlich für
                                          Schulungszwecke erstellt und enthält keinen Rechtsrat

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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
Die seltsame Welt des Fußballs – UEFA Benchmarking Report 2011

•     1,7 Milliarden € Verluste der Vereine

•     Umsatz 2011 in Europas Top-Ligen : 13,2 Milliarden €

•     6,9 Milliarden für Spielergehälter

•     Gehaltsanstieg von 2007 bis 2011 um 38%

•     Verbindlichkeiten in Höhe von 18,5 Milliarden €

•     38% der Vereine sind verschuldet

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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
Wirtschaftliche Bedeutung des Fußballs

Forbes-Liste der wertvollsten Fußball-Teams der Welt                    [http://www.forbes.com/soccer-valuations/]

Rank        Team              Current Value   1-Yr Value   Debt/Value   Revenue ($mil)           Operating
                              ($mil)          Change (%)   (%)                                   Income ($mil)

1           Real Madrid       3.300           76           5            650                      170

2           Manchester United 3.165           42           18           502                      144

3           FC Barcelona      2.600           99           6            613                      160

4           Arsenal London    1.326           3            29           368                      55

5           Bayern München    1.309           6            5            468                      88

6           AC Milan          945             -4           5            326                      19

7           FC Chelsea        901             18           0            409                      82

8           Juventus Turin    694             17           12           248                      20

9           Manchester City   689             56           7            362                      -53

10          FC Liverpool      651             5            17           296                      19

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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
Im Sport funktioniert der Wettbewerb anders

•     Verlust leistungsstarker Mitbewerber
        Für Wirtschaft: mittelfristig sogar vorteilhaft

        Im Bereich Sport: Spitzenvereine können nicht ohne Konkurrenten agieren, da
          ansonsten Reiz des sportlichen Wettkampfs (-)

•     Fußball zieht Investoren meist aus Prestigegründen an
        Zuschüsse dieser oftmals ≠ wirtschaftlich vernünftige Investments

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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
Sportlicher Erfolg hängt nicht allein von Finanzen ab, aber...

                                                                 [http://www.f/inancialfairplay.co.uk]

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Tragweite des Sports auch in anderen Rechtsgebieten spürbar

• Gesellschaftsrecht: feindliche Übernahme von Manchester United durch
  US-amerikanische Glazer-Familie
     Manchester United als vormals wirtschaftlichster Verein weltweit nach der
      Übernahme hoch verschuldet
     Enorme Fanproteste

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Braucht es eine Bereichsausnahme?
    Das Beispiel USA

•     „Baseball Exemption“
        Bereichsausnahme für den Sport / Single Entity Doctrine

        Mittlerweile sämtliche US-Profiligen ausgenommen (NFL – NHL – MLB – NBA)

        Paritätisches Verteilungssystem der Mediengelder; kein Auf- und Abstieg
        „Salary-caps“ in NFL, NHL und NBA
        Luxussteuer in MLB

7
Keine Bereichsausnahme im EU-Wettbewerbsrecht

• Der Sportbereich unterfällt dem Wettbewerbsrecht, soweit es sich um eine
  „wirtschaftliche Tätigkeit“ handelt (Walrave-Urteil)
• Auch keine Teilbereichsausnahme / Verbandsautonomie für rein sportliche Bereiche
  (Meca-Medina-Urteil)
• Konzentrationsprivileg (-), da Autonomie europäischer Vereine größer als in USA
• Anderweitige Kompensation der Besonderheiten im Sportbereich
     Künftige Gruppenfreistellung im Beihilferecht (AGVO II)

     Durch Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsausnahme im Kartellrecht
       (Meca-Medina-Urteil)
• Frühere Bereichsausnahme betreffend die zentrale Vermarktung von Rechten an der
  Fernsehübertragung des § 31 GWB ebenfalls abgeschafft

8
Berührungspunkte des Fußballs mit dem Wettbewerbsrecht

•     Verbot staatlicher Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV

•     Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen – Art. 101 Abs. 1 AEUV

• (Missbrauchsverbot – Art. 102 AEUV) – geringe Relevanz

• (Fusionskontrolle – VO Nr. 139/2004) – keine Besonderheiten

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Voraussetzungen Beihilfeverbot – Art. 107 Abs. 1 AEUV

•     Wirtschaftliche Bevorteilung eines Unternehmens

•     Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln

•     Begünstigung einzelner Unternehmen/ Produktionszweige (Selektivität)

•     Verfälschung des Wettbewerbs

•     Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

            Adressaten = Mitgliedsstaaten          Rechtsfolgen: Rückforderung
                                                   / Konkurrentenklagen
                                                   / Nichtigkeitsfolge

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„Unternehmen“

•    Fußballvereine = Unternehmen i.S.d. Art. 101 Abs. 1, 102, 107 Abs. 1 AEUV
       Wirtschaftlich tätige, auf Einnahmenerzielung ausgerichtete Einheiten

       Gewinnerzielungsabsicht dagegen nicht notwendig (Bosman-Urteil)

•    Nationale Verbände = Unternehmensvereinigungen i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV
       DFL/DFB (Deutschland) – FA (England) – RFEF (Spanien) – SFV (Schweiz)

• Internationale Verbände = Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen
       FIFA (Weltverband) – UEFA (Kontinentalverband Europa)

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Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)

      Untersuchung durch die KOM [06. März 2013]
•     5 niederländische Profivereine
        Angeblich Unterstützung von Vereinen wie PSV Eindhoven und Willem II Tilburg
          durch die jeweiligen Kommunen
        Verminderte Stadionmieten / Ankauf von Vereinsgelände / Verzicht auf
          Forderungen
•     Gibt es deutsche Vereine in vergleichbaren Situationen?

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Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten

•     Wirtschaftlicher Vorteil = Begünstigung
      Ohne marktübliche Gegenleistung / Kompensation
      Marktüblichkeit wird mittels Private-Investor-Test festgestellt
      Zum Beispiel:
        Staatliche Bürgschaften

          o   Staat übernimmt Ausfallrisiko zu nicht marktüblichen Konditionen
          o   Günstigere Kreditkonditionen
        Öffentliche Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen

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Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
(Forts.)

      Infrastrukturelle Erschließungen

        o    Kompensation anhand des ortsüblichen Erschließungsbeitrags
        o            Projekte mit selektivem Charakter: Erstattung der vollen Kosten
      Immobilientransaktionen

        o    Kein Verkauf unter Marktpreis
        o    Kein Ankauf über Marktpreis
      Nutzungsüberlassung/Pacht

           o Nur zu marktüblichen Konditionen

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Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
    (Forts.)

•     Stadionbetreiber (PPP / Vereine) = Unternehmen
•     Selektivität?
        Individueller Zuschnitt auf Betreiberunternehmen?

        Potentielle Nutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit/ anderer Wirtschaftsteilnehmer

           o   Multifunktionale (fußballfremde) Nutzbarkeit
           o   Diskriminierungsfreie Nutzungsvergabe
           o   Bei Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau/ Bahnlinie): Nutzen für andere
               Grundstückseigentümer

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Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten
    (Forts.)

•     Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (+)
        Mittelbare Leistung durch Gemeinden erfasst

•     Wettbewerbsverfälschung (+)
        Drohende Verzerrung genügt

•     Ggf. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Art. 106 Abs. 2
      AEUV)?
•     Ggf. Freistellung?
        Art. 107 Abs. 2 AEUV (-)

        Art. 107 Abs. 3 AEUV ?

          o    WM-/ EM-Stadien von gemeinsamem europäischen Interesse (lit. b)?
          o    Ggf. Regionalbeihilfen (lit. a)

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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung I und II

•     Freistellung nach AGVO (?)
        AGVO I allenfalls für Investitionsbeihilfen von KMU

        Durch VO 733/2013 wurden in Art. 1 Abs. 1 a) xi) der ErmächtigungsVO
         „Maßnahmen im Bereich des Sports“ eingefügt
          o Konsultationsphase für AGVO II läuft

          o Art. 7 Abs. 1 AGVO II

              Sportinfrastruktur (zu 80% zur Ausübung von Sport genutzt) und
                Mehrzweckinfrastruktur erfasst
              Bis Beihilfebetrag von 15 Mio. € bzw. Projektkosten von insgesamt
                30 Mio. €

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Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)

•     Real Madrid I
        Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ 2001 für 487 Mio. €

        Zuvor Änderung des Bebauungsplans von „privater Sporteinrichtung“ zu
          „Baugrund für kommerzielle Zwecke“
            Angeblich Verdoppelung des Grundstückswerts
        In der Folge Entschuldung des Vereins/ enorme Transferinvestitionen
          („Die Galaktischen“)

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Verfälschung des Wettbewerbs?

Transferausgaben nach dem Verkauf des Vereinsgeländes                        [http://de.wikipedia.org/wiki/Los_Gal%C3%A1cticos]

Rank         Spieler           Abgebender Verein      Aufnehmender Verein   Saison                   Ablösesumme
                                                                                                     (MIO €)

1            Luís Figo         FC Barcelona           Real Madrid           2000/2001                60

2            Zinédine Zidane   Juventus Turin         Real Madrid           2001/2002                73,5

3            Ronaldo           Inter Mailand          Real Madrid           2002/2003                45

4            David Beckham     Manchester United      Real Madrid           2003/2004                37,5

5            Michael Owen      FC Liverpool           Real Madrid           2004/2005                12 + Spieler

                                                   Gewinn der Champions League 2000/2001

19
Staatliche Beihilfe?

•     Wirtschaftlicher Vorteil eines Unternehmens (+)
        Real Madrid = Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV

        Wirtschaftlicher Vorteil (+)

                Überhöhter Kaufpreis (-)
                       Private-Investor-Test wegen Bebauungsplanänderung (+)
                Änderung des Bebauungsplans (+)

                       Dadurch Möglichkeit zur Zahlung höherer Ablösesummen/
                       Vorteil gegenüber anderen europäischen Vereinen

20
Staatliche Beihilfe?

•     Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (-)
        Monti 2003: „Öffentliche Mittel weder unmittelbar noch mittelbar betroffen“

          in Anlehnung an: Abnahmepflicht von Strom zu gesetzlich fixierten
          Mindestpreisen (EuGH Urteil „Preussen Elektra“)
               KOM: Allein die Umverteilung der Ressourcen entscheidend

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Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot)

•     Real Madrid II
        Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ an Stadtrat Madrid (s.o.)

        Als Gegenleistung u.a. Areal in Las Tablas mit damaligen Buchwert i.H.v.
          angeblich ca. 421.000 €
        Wiederverkauf dieses Areals an Stadtrat für 22,7 Mio. €

        Anstelle einer Zahlung erhielt Real Madrid Grundstücke in entsprechendem Wert
          auf der “Paseo de la Castellana“ (Prachtstraße Madrids) unmittelbar vor dem
          „Santiago Bernabéu Stadion“
        Daher geplante Stadionüberdachung (lukrative Vermarktung der Namensrechte)/
          Bau eines Luxushotels möglich

22
Verfälschung des Wettbewerbs?

Rank         Spieler              Abgebender Verein     Aufnehmender Verein   Saison      Ablösesumme
                                                                                          (MIO €)

1            Christiano Ronaldo   Manchester United     Real Madrid           2009/2010   94

2            Kaka                 AC Milan              Real Madrid           2009/2010   65

3            Xabi Alonso          FC Liverpool          Real Madrid           2009/2010   35,4

4            Benzema              Olympique Lyon        Real Madrid           2009/2010   35

5            Gareth Bale          Tottenham Hotspurs    Real Madrid           2013/2014   100

                                                       bisher kein Champions League-Gewinn

23
Verfälschung des Wettbewerbs? (Forts.)

Rekordtransferausgaben                                    [http://www.transfermarkt.de/de/statistiken/transferrekorde/transfers.html]

Rank          Spieler             Abgebender Verein    Aufnehmender Verein                 Saison                      Ablösesumme
                                                                                                                       (MIO €)

1            Gareth Bale          Tottenham Hotspurs   Real Madrid                         2013/2014                   100

2            Christiano Ronaldo   Manchester United    Real Madrid                         2009/2010                   94

3            Zinédine Zidane      Juventus Turin       Real Madrid                         2001/2002                   73,5

4            Zlatan Ibrahimovic   Inter Mailand        FC Barcelona                        2009/2010                   69,5

5            Kaká                 AC Milan             Real Madrid                         2009/2010                   65

6            Edinson Cavani       SSC Neapel           Paris St. Germain                   2013/2014                   64,5

7            Falcao               Atlético Madrid      AS Monaco                           2013/2014                   60

8            Luís Figo            FC Barcelona         Real Madrid                         2000/2001                   60

9            Fernando Torres      FC Liverpool         FC Chelsea                          2010/2011                   58,5

10           Neymar               FC Santos            FC Barcelona                        2013/2014                   57

24
Ergänzen sich UEFA-Financial Fair Play und EU-Beihilferecht?

•     Ergänzung durch UEFA-FFP?
        Tatsächliche Kooperationsbestrebungen (+)

        o   Synergieerklärung UEFA & KOM v. 21. März 2012
            Kernaussage: „FFP ist mit Beihilferecht vereinbar“
        Geeignetheit des UEFA-FFP zur Ergänzung des Beihilferechts?

        o   Wie funktioniert das Financial Fair Play?
        o   Systemimmanente Schwächen des FFP
        o   Systemischer Vergleich / „Sind staatliche Beihilfen von FFP-Regeln erfasst?“
•     Verstößt das FFP seinerseits gegen Kartellrecht?

25
Financial Fair Play – Was ist das?

• Rechtzeitige Zahlung von Steuern, Ablösesummen und Spielergehältern
               FC Málaga wurde wegen rückständiger Steuer- und Gehaltszahlungen
               in der nächsten Saison für die UEFA Champions League gesperrt
               (Sperre wurde durch den CAS bestätigt)
• Break-Even-Regel
          Vereinsausgaben dürfen Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. € Toleranz)

          Geltung nur für UEFA Champions- und Europa League

          Anmeldung vor der jeweiligen Saison erforderlich
           (lediglich ein Verein aus der Premier League meldete sich nicht an)
          Beurteilung der Break-Even-Regel anhand mehrerer Saisons

26
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel?

• Transfereinnahmen / -ausgaben (+)
     Beispiel:
     Gareth Bale wechselt für 100 Mio. € von Tottenham zu Real Madrid und
     unterschreibt einen 6 Jahres Vertrag + Verkauf Mesut Özil für 50 Mio. €:
     Ausgaben / Einnahmen Real Madrid 13/14: 100 : 6 = −16,7 Mio. € / Jahr
     (vereinfacht dargestellt)                            +50    Mio. €
                                                         = +33,3 Mio. €
• Investitionen in Infrastruktur und Jugendarbeit (-)

27
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel?

•     Zuschüsse durch „verbundene Parteien“ oder Anteilseigner über Zeitwert (-)
        „Verbundene Partei“, wenn beherrschender Einfluss

          o Volkswagen AG (100%) bei Wolfsburg (+)

          o Audi AG (10%) bei FC Bayern (-)

        Zeitwert = „Fair-Value“ ≈ „Private Investor Test“

          o Differenzbetrag als Ausgleichzahlung (Beitrag 1. Periode bis 45 Mio. €)

          o Nichtverbundene Parteien unterstehen keiner „Fair Value“ Kontrolle

•     Einnahmen aus nichtfußballerischen Tätigkeiten (-)
        Hotelbetrieb / andere Sportteams / Medizinzentrum

          o Steigerung des Jahresumsatzes durch Hotel bei Real Madrid daher nicht
             erfasst

28
Was sind Beiträge zum Defizitausgleich?

• Die Ausgaben der Vereine dürfen deren Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. €
  Toleranz)
• Defizite > 5 Mio. € und < der „jeweiligen Höchstgrenze“ können von
  Anteilseignern und/oder „verbundenen Parteien“ der Vereine ausgeglichen werden
• Höhe der zulässigen „Beiträge“ zum Defizitausgleich nehmen sukzessive ab
  (unterschiedliche Beobachtungsperioden)
     Beispiel:
      FC Chelsea macht in den Saisons 2011/2012 und 2012/2013 (1. Periode)
       insgesamt einen Verlust von 35 Mio. €
      Break-Even Test (+), wenn Defizitausgleich i.H.v. 30 Mio. € durch R. Abramowitsch

29
Beobachtungszeiträume

30
Systemimmanente Schwächen des UEFA-FFP

• Schlupflöcher
  Nichtberücksichtigung von Einnahmen > Fair-Value nur bei „verbundenen Parteien“

     Beispiel 1:
     Paris St. Germain erhielt mehrere Hundert Mio. €
        o vor FFP von der Qatar Sports Investment = „verbundene Partei“

        o seit FFP von der Qatar Tourism Authority ≠ „verbundene Partei“

     Beispiel 2:
     Manchester City erhält 455 Mio. € /10 Jahre für Namensrechte am Stadion seitens
     Etihad, die durch den Halbbruder des Vereinsinhabers geführt wird

31
Vergleich der Zielsetzungen

      UEFA-FFP

       o   Vermeidung von risikoträchtigen Entwicklungen/ Insolvenzen
            Inflationäre Entwicklungen von Gehältern und Transfersummen

            Abrupte Flucht von Investoren

      EU-Beihilferecht

       o   Fairer Wettbewerb
       o   Keine Beeinträchtigung/ Verzerrung durch staatliche Eingriffe

32
Vergleich der materiellen Reichweite

• Staatliche Beihilfen
  UEFA-FFP (?)

       Verbot überfälliger Verbindlichkeiten ggü. Steuerbehörden und
       Sozialversicherungsinstitutionen (Art. 50 FFP)
  EU-Beihilferecht (+)

       Generelles Verbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV)
• Zuschüsse durch private Investoren
  UEFA-FFP (+)

       Break-Even-Regel (Art. 50 FFP)
  EU-Beihilferecht (-)

33
Vergleich der organschaftlichen Strukturen

Organisationseinheit          Europäische Union            UEFA

                                                  Finanzkontrollkammer für
Entscheidungsgremium            EU Kommission
                                                           Klubs

Gerichtliche Instanz                 EuG                    CAS

Rechtsmittelinstanz                 EuGH          (Schweizer Bundesgericht)

34
Verstößt das UEFA FFP gegen Kartellrecht?

•    Spielerberater Daniel Striani hat am 06. Mai 2013 Beschwerde bei der KOM
     eingereicht
       Wegen gemeinsamer Stellungnahme von KOM und UEFA Verstoß im Rahmen
         des Beschwerdeverfahrens vor KOM wohl (-)
       Entscheidung in 2014 erwartet

       Aber wie werden EuG / EuGH entscheiden (vgl. Bosman-Urteil)?

•    Am 20. Juni 2013 Klage vor dem Gericht Erster Instanz in Brüssel eingereicht
       Ziel: Vorlageverfahren vor dem EuGH

       Prozessual kürzerer Weg         KOM – EuG – EuGH

35
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play?

•     Vereinbarung zwischen Unternehmen (-)
        Vereine = Unternehmen (+)

        Vereinbarung liegt vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen
         Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten
         Weise zu verhalten
                 Gemeinsamer Wille (-)

• Beschluss einer Unternehmensvereinigung (+)
        UEFA = Unternehmensvereinigung (+)

        Beschluss (+), da Satzung der UEFA = verpflichtend für Vereine

36
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play?

•     Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (+)
        Märkte meist auch grenzüberschreitend

•     Beeinträchtigung des Wettbewerbs (+)
        Rückgriff auf Investoren verwehrt

        Gleich mehrere Märkte betroffen:

             o   Wettbewerbsteilnahme            o Merchandising
             o   Spielertransfers                o Werbeverträge
             o   Sponsoring                      o Übertragungsrechte

37
Tatbestandliche Rechtfertigung?

•     Bewirkte/ bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (?)
        Sportverband = intermediäre Gewalt

        3-Stufen Test für Verbandssatzungen (Meca-Medina-Urteil)

            o   1. Ermittlung eines legitimen Ziels
                   Verhinderung inflationärer Entwicklungen
                   Förderung von Integrität und Nachhaltigkeit
                   Kontrolle eines stark emotional geprägten Marktes
            o   2. Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung zur Erreichung des Ziels?
                (weiter Gestaltungsspielraum wg. Verbandsautonomie (Art. 11 EMRK))

38
Kartellverstoß gerechtfertigt?

o 3. Verhältnismäßigkeit?
      Beeinträchtigungen

       o   Macht Schuldenbremse System undurchlässig (keine Investitionen)/
           „Artenschutz für die etablierten Vereine“) ?
       o   Geringere Gehälter für Spieler/ Geringere Transfersummen (mittelbare
           Auswirkungen auf Spielerberater) ?
      Mildere Eingriffe

       o   Salary cap (vgl. Premier League)
       o   Stärkere Umverteilung der Gelder/ Luxussteuer (urspr. von UEFA geplant)
      Gleiche Wirkung?

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Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?

•     Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?
         Keine Möglichkeit zur vollständigen Ausschaltung des Wettbewerbs (+)

         Objektive Vorteile, die geeignet sind, Wettbewerbsnachteile auszugleichen (?)

         Angemessene Beteiligung der Verbraucher (?)

                     Ist Art. 101 Abs. 3 AEUV unpassend für den Sportbereich?

40
Fazit – Problemstellungen

•    Art. 7 AGVO II schafft Freistellung für Sportinfrastrukturmaßnahmen bis
     15 Mio. €
•    Ambivalenz der Synergieerklärung
         UEFA-FFP und Beihilferecht verfolgen unterschiedliche Ziele

•    Nutzen des UEFA-FFP für Ziele des Beihilferechts
         Unmittelbar (−), da staatliche Beihilfen nicht erfasst

         Mittelbar    (+), da regulatorische Vorgaben zumindest weniger
                            Rettungsbeihilfen nötig machen

•    Kartellrechtswidrigkeit des UEFA-FFP ungewiss

41
Fazit – Lösungsmöglichkeit

•    „Konstruierte“ Rechtfertigung durch KOM
         Risiko EuG / EuGH Entscheidungen (vgl. Bosman)

•    Einführung einer Bereichsausnahme für das gesamte Wettbewerbsrecht im
     „Bereich Sport“
         Künftig Gruppenfreistellung „Sportinfrastruktur“ (AGVO II)

         Tatbestandsimmanente Ausnahmen (Kartellrecht)

•    Integration des UEFA-FFP / Ausgestaltung als reguliertes Recht
         Regelung staatlicher Beihilfen im UEFA-FFP

         Assoziierungsabkommen mit UEFA-Mitgliedsverbänden aus Nicht-EU-Staaten

42
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                        Heuking Kühn Lüer Wojtek
                                        www.heuking.de/en

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Ihr Ansprechpartner
                           Simon Hirsbrunner, lic.iur., LL.M., MAES
                           Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek seit 2010, zuvor mehrere Jahre bei einer anderen
                           internationalen Anwaltskanzlei.
                           Ehemaliger nationaler Experte in der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen
                           Kommission.
  BILD (7,5 x 5,2 cm)      Als Rechtsanwalt zugelassen in Deutschland und der Schweiz.

                           Beratungsfelder
                           • Kartellrecht
                           • EU-Beihilferecht
                           • Allgemeines Europarecht einschließlich Energie- und Luftverkehrsrecht

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