EU-Wettbewerbsrecht und Fußball - FIW-Ferienkurs
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EU-Wettbewerbsrecht und Fußball 50. FIW-Ferienkurs Simon Hirsbrunner Köln, 26. September 2013 Diese Präsentation wurde ausschließlich für Schulungszwecke erstellt und enthält keinen Rechtsrat 1
Die seltsame Welt des Fußballs – UEFA Benchmarking Report 2011 • 1,7 Milliarden € Verluste der Vereine • Umsatz 2011 in Europas Top-Ligen : 13,2 Milliarden € • 6,9 Milliarden für Spielergehälter • Gehaltsanstieg von 2007 bis 2011 um 38% • Verbindlichkeiten in Höhe von 18,5 Milliarden € • 38% der Vereine sind verschuldet 2
Wirtschaftliche Bedeutung des Fußballs Forbes-Liste der wertvollsten Fußball-Teams der Welt [http://www.forbes.com/soccer-valuations/] Rank Team Current Value 1-Yr Value Debt/Value Revenue ($mil) Operating ($mil) Change (%) (%) Income ($mil) 1 Real Madrid 3.300 76 5 650 170 2 Manchester United 3.165 42 18 502 144 3 FC Barcelona 2.600 99 6 613 160 4 Arsenal London 1.326 3 29 368 55 5 Bayern München 1.309 6 5 468 88 6 AC Milan 945 -4 5 326 19 7 FC Chelsea 901 18 0 409 82 8 Juventus Turin 694 17 12 248 20 9 Manchester City 689 56 7 362 -53 10 FC Liverpool 651 5 17 296 19 3
Im Sport funktioniert der Wettbewerb anders • Verlust leistungsstarker Mitbewerber Für Wirtschaft: mittelfristig sogar vorteilhaft Im Bereich Sport: Spitzenvereine können nicht ohne Konkurrenten agieren, da ansonsten Reiz des sportlichen Wettkampfs (-) • Fußball zieht Investoren meist aus Prestigegründen an Zuschüsse dieser oftmals ≠ wirtschaftlich vernünftige Investments 4
Sportlicher Erfolg hängt nicht allein von Finanzen ab, aber... [http://www.f/inancialfairplay.co.uk] 5
Tragweite des Sports auch in anderen Rechtsgebieten spürbar • Gesellschaftsrecht: feindliche Übernahme von Manchester United durch US-amerikanische Glazer-Familie Manchester United als vormals wirtschaftlichster Verein weltweit nach der Übernahme hoch verschuldet Enorme Fanproteste 6
Braucht es eine Bereichsausnahme? Das Beispiel USA • „Baseball Exemption“ Bereichsausnahme für den Sport / Single Entity Doctrine Mittlerweile sämtliche US-Profiligen ausgenommen (NFL – NHL – MLB – NBA) Paritätisches Verteilungssystem der Mediengelder; kein Auf- und Abstieg „Salary-caps“ in NFL, NHL und NBA Luxussteuer in MLB 7
Keine Bereichsausnahme im EU-Wettbewerbsrecht • Der Sportbereich unterfällt dem Wettbewerbsrecht, soweit es sich um eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ handelt (Walrave-Urteil) • Auch keine Teilbereichsausnahme / Verbandsautonomie für rein sportliche Bereiche (Meca-Medina-Urteil) • Konzentrationsprivileg (-), da Autonomie europäischer Vereine größer als in USA • Anderweitige Kompensation der Besonderheiten im Sportbereich Künftige Gruppenfreistellung im Beihilferecht (AGVO II) Durch Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsausnahme im Kartellrecht (Meca-Medina-Urteil) • Frühere Bereichsausnahme betreffend die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung des § 31 GWB ebenfalls abgeschafft 8
Berührungspunkte des Fußballs mit dem Wettbewerbsrecht • Verbot staatlicher Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV • Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen – Art. 101 Abs. 1 AEUV • (Missbrauchsverbot – Art. 102 AEUV) – geringe Relevanz • (Fusionskontrolle – VO Nr. 139/2004) – keine Besonderheiten 9
Voraussetzungen Beihilfeverbot – Art. 107 Abs. 1 AEUV • Wirtschaftliche Bevorteilung eines Unternehmens • Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln • Begünstigung einzelner Unternehmen/ Produktionszweige (Selektivität) • Verfälschung des Wettbewerbs • Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Adressaten = Mitgliedsstaaten Rechtsfolgen: Rückforderung / Konkurrentenklagen / Nichtigkeitsfolge 10
„Unternehmen“ • Fußballvereine = Unternehmen i.S.d. Art. 101 Abs. 1, 102, 107 Abs. 1 AEUV Wirtschaftlich tätige, auf Einnahmenerzielung ausgerichtete Einheiten Gewinnerzielungsabsicht dagegen nicht notwendig (Bosman-Urteil) • Nationale Verbände = Unternehmensvereinigungen i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV DFL/DFB (Deutschland) – FA (England) – RFEF (Spanien) – SFV (Schweiz) • Internationale Verbände = Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen FIFA (Weltverband) – UEFA (Kontinentalverband Europa) 11
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot) Untersuchung durch die KOM [06. März 2013] • 5 niederländische Profivereine Angeblich Unterstützung von Vereinen wie PSV Eindhoven und Willem II Tilburg durch die jeweiligen Kommunen Verminderte Stadionmieten / Ankauf von Vereinsgelände / Verzicht auf Forderungen • Gibt es deutsche Vereine in vergleichbaren Situationen? 12
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten • Wirtschaftlicher Vorteil = Begünstigung Ohne marktübliche Gegenleistung / Kompensation Marktüblichkeit wird mittels Private-Investor-Test festgestellt Zum Beispiel: Staatliche Bürgschaften o Staat übernimmt Ausfallrisiko zu nicht marktüblichen Konditionen o Günstigere Kreditkonditionen Öffentliche Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen 13
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten (Forts.) Infrastrukturelle Erschließungen o Kompensation anhand des ortsüblichen Erschließungsbeitrags o Projekte mit selektivem Charakter: Erstattung der vollen Kosten Immobilientransaktionen o Kein Verkauf unter Marktpreis o Kein Ankauf über Marktpreis Nutzungsüberlassung/Pacht o Nur zu marktüblichen Konditionen 14
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten (Forts.) • Stadionbetreiber (PPP / Vereine) = Unternehmen • Selektivität? Individueller Zuschnitt auf Betreiberunternehmen? Potentielle Nutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit/ anderer Wirtschaftsteilnehmer o Multifunktionale (fußballfremde) Nutzbarkeit o Diskriminierungsfreie Nutzungsvergabe o Bei Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau/ Bahnlinie): Nutzen für andere Grundstückseigentümer 15
Beihilferechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Stadionprojekten (Forts.) • Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (+) Mittelbare Leistung durch Gemeinden erfasst • Wettbewerbsverfälschung (+) Drohende Verzerrung genügt • Ggf. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Art. 106 Abs. 2 AEUV)? • Ggf. Freistellung? Art. 107 Abs. 2 AEUV (-) Art. 107 Abs. 3 AEUV ? o WM-/ EM-Stadien von gemeinsamem europäischen Interesse (lit. b)? o Ggf. Regionalbeihilfen (lit. a) 16
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung I und II • Freistellung nach AGVO (?) AGVO I allenfalls für Investitionsbeihilfen von KMU Durch VO 733/2013 wurden in Art. 1 Abs. 1 a) xi) der ErmächtigungsVO „Maßnahmen im Bereich des Sports“ eingefügt o Konsultationsphase für AGVO II läuft o Art. 7 Abs. 1 AGVO II Sportinfrastruktur (zu 80% zur Ausübung von Sport genutzt) und Mehrzweckinfrastruktur erfasst Bis Beihilfebetrag von 15 Mio. € bzw. Projektkosten von insgesamt 30 Mio. € 17
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot) • Real Madrid I Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ 2001 für 487 Mio. € Zuvor Änderung des Bebauungsplans von „privater Sporteinrichtung“ zu „Baugrund für kommerzielle Zwecke“ Angeblich Verdoppelung des Grundstückswerts In der Folge Entschuldung des Vereins/ enorme Transferinvestitionen („Die Galaktischen“) 18
Verfälschung des Wettbewerbs? Transferausgaben nach dem Verkauf des Vereinsgeländes [http://de.wikipedia.org/wiki/Los_Gal%C3%A1cticos] Rank Spieler Abgebender Verein Aufnehmender Verein Saison Ablösesumme (MIO €) 1 Luís Figo FC Barcelona Real Madrid 2000/2001 60 2 Zinédine Zidane Juventus Turin Real Madrid 2001/2002 73,5 3 Ronaldo Inter Mailand Real Madrid 2002/2003 45 4 David Beckham Manchester United Real Madrid 2003/2004 37,5 5 Michael Owen FC Liverpool Real Madrid 2004/2005 12 + Spieler Gewinn der Champions League 2000/2001 19
Staatliche Beihilfe? • Wirtschaftlicher Vorteil eines Unternehmens (+) Real Madrid = Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV Wirtschaftlicher Vorteil (+) Überhöhter Kaufpreis (-) Private-Investor-Test wegen Bebauungsplanänderung (+) Änderung des Bebauungsplans (+) Dadurch Möglichkeit zur Zahlung höherer Ablösesummen/ Vorteil gegenüber anderen europäischen Vereinen 20
Staatliche Beihilfe? • Vom Staat gewährt/ Aus staatlichen Mitteln (-) Monti 2003: „Öffentliche Mittel weder unmittelbar noch mittelbar betroffen“ in Anlehnung an: Abnahmepflicht von Strom zu gesetzlich fixierten Mindestpreisen (EuGH Urteil „Preussen Elektra“) KOM: Allein die Umverteilung der Ressourcen entscheidend 21
Beispiele aus der Praxis (Beihilfeverbot) • Real Madrid II Verkauf des Vereinsgeländes „Ciudad Deportiva“ an Stadtrat Madrid (s.o.) Als Gegenleistung u.a. Areal in Las Tablas mit damaligen Buchwert i.H.v. angeblich ca. 421.000 € Wiederverkauf dieses Areals an Stadtrat für 22,7 Mio. € Anstelle einer Zahlung erhielt Real Madrid Grundstücke in entsprechendem Wert auf der “Paseo de la Castellana“ (Prachtstraße Madrids) unmittelbar vor dem „Santiago Bernabéu Stadion“ Daher geplante Stadionüberdachung (lukrative Vermarktung der Namensrechte)/ Bau eines Luxushotels möglich 22
Verfälschung des Wettbewerbs? Rank Spieler Abgebender Verein Aufnehmender Verein Saison Ablösesumme (MIO €) 1 Christiano Ronaldo Manchester United Real Madrid 2009/2010 94 2 Kaka AC Milan Real Madrid 2009/2010 65 3 Xabi Alonso FC Liverpool Real Madrid 2009/2010 35,4 4 Benzema Olympique Lyon Real Madrid 2009/2010 35 5 Gareth Bale Tottenham Hotspurs Real Madrid 2013/2014 100 bisher kein Champions League-Gewinn 23
Verfälschung des Wettbewerbs? (Forts.) Rekordtransferausgaben [http://www.transfermarkt.de/de/statistiken/transferrekorde/transfers.html] Rank Spieler Abgebender Verein Aufnehmender Verein Saison Ablösesumme (MIO €) 1 Gareth Bale Tottenham Hotspurs Real Madrid 2013/2014 100 2 Christiano Ronaldo Manchester United Real Madrid 2009/2010 94 3 Zinédine Zidane Juventus Turin Real Madrid 2001/2002 73,5 4 Zlatan Ibrahimovic Inter Mailand FC Barcelona 2009/2010 69,5 5 Kaká AC Milan Real Madrid 2009/2010 65 6 Edinson Cavani SSC Neapel Paris St. Germain 2013/2014 64,5 7 Falcao Atlético Madrid AS Monaco 2013/2014 60 8 Luís Figo FC Barcelona Real Madrid 2000/2001 60 9 Fernando Torres FC Liverpool FC Chelsea 2010/2011 58,5 10 Neymar FC Santos FC Barcelona 2013/2014 57 24
Ergänzen sich UEFA-Financial Fair Play und EU-Beihilferecht? • Ergänzung durch UEFA-FFP? Tatsächliche Kooperationsbestrebungen (+) o Synergieerklärung UEFA & KOM v. 21. März 2012 Kernaussage: „FFP ist mit Beihilferecht vereinbar“ Geeignetheit des UEFA-FFP zur Ergänzung des Beihilferechts? o Wie funktioniert das Financial Fair Play? o Systemimmanente Schwächen des FFP o Systemischer Vergleich / „Sind staatliche Beihilfen von FFP-Regeln erfasst?“ • Verstößt das FFP seinerseits gegen Kartellrecht? 25
Financial Fair Play – Was ist das? • Rechtzeitige Zahlung von Steuern, Ablösesummen und Spielergehältern FC Málaga wurde wegen rückständiger Steuer- und Gehaltszahlungen in der nächsten Saison für die UEFA Champions League gesperrt (Sperre wurde durch den CAS bestätigt) • Break-Even-Regel Vereinsausgaben dürfen Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. € Toleranz) Geltung nur für UEFA Champions- und Europa League Anmeldung vor der jeweiligen Saison erforderlich (lediglich ein Verein aus der Premier League meldete sich nicht an) Beurteilung der Break-Even-Regel anhand mehrerer Saisons 26
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel? • Transfereinnahmen / -ausgaben (+) Beispiel: Gareth Bale wechselt für 100 Mio. € von Tottenham zu Real Madrid und unterschreibt einen 6 Jahres Vertrag + Verkauf Mesut Özil für 50 Mio. €: Ausgaben / Einnahmen Real Madrid 13/14: 100 : 6 = −16,7 Mio. € / Jahr (vereinfacht dargestellt) +50 Mio. € = +33,3 Mio. € • Investitionen in Infrastruktur und Jugendarbeit (-) 27
Was sind Einnahmen / Ausgaben i.S.d. Break-Even-Regel? • Zuschüsse durch „verbundene Parteien“ oder Anteilseigner über Zeitwert (-) „Verbundene Partei“, wenn beherrschender Einfluss o Volkswagen AG (100%) bei Wolfsburg (+) o Audi AG (10%) bei FC Bayern (-) Zeitwert = „Fair-Value“ ≈ „Private Investor Test“ o Differenzbetrag als Ausgleichzahlung (Beitrag 1. Periode bis 45 Mio. €) o Nichtverbundene Parteien unterstehen keiner „Fair Value“ Kontrolle • Einnahmen aus nichtfußballerischen Tätigkeiten (-) Hotelbetrieb / andere Sportteams / Medizinzentrum o Steigerung des Jahresumsatzes durch Hotel bei Real Madrid daher nicht erfasst 28
Was sind Beiträge zum Defizitausgleich? • Die Ausgaben der Vereine dürfen deren Einnahmen nicht übersteigen (5 Mio. € Toleranz) • Defizite > 5 Mio. € und < der „jeweiligen Höchstgrenze“ können von Anteilseignern und/oder „verbundenen Parteien“ der Vereine ausgeglichen werden • Höhe der zulässigen „Beiträge“ zum Defizitausgleich nehmen sukzessive ab (unterschiedliche Beobachtungsperioden) Beispiel: FC Chelsea macht in den Saisons 2011/2012 und 2012/2013 (1. Periode) insgesamt einen Verlust von 35 Mio. € Break-Even Test (+), wenn Defizitausgleich i.H.v. 30 Mio. € durch R. Abramowitsch 29
Beobachtungszeiträume 30
Systemimmanente Schwächen des UEFA-FFP • Schlupflöcher Nichtberücksichtigung von Einnahmen > Fair-Value nur bei „verbundenen Parteien“ Beispiel 1: Paris St. Germain erhielt mehrere Hundert Mio. € o vor FFP von der Qatar Sports Investment = „verbundene Partei“ o seit FFP von der Qatar Tourism Authority ≠ „verbundene Partei“ Beispiel 2: Manchester City erhält 455 Mio. € /10 Jahre für Namensrechte am Stadion seitens Etihad, die durch den Halbbruder des Vereinsinhabers geführt wird 31
Vergleich der Zielsetzungen UEFA-FFP o Vermeidung von risikoträchtigen Entwicklungen/ Insolvenzen Inflationäre Entwicklungen von Gehältern und Transfersummen Abrupte Flucht von Investoren EU-Beihilferecht o Fairer Wettbewerb o Keine Beeinträchtigung/ Verzerrung durch staatliche Eingriffe 32
Vergleich der materiellen Reichweite • Staatliche Beihilfen UEFA-FFP (?) Verbot überfälliger Verbindlichkeiten ggü. Steuerbehörden und Sozialversicherungsinstitutionen (Art. 50 FFP) EU-Beihilferecht (+) Generelles Verbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) • Zuschüsse durch private Investoren UEFA-FFP (+) Break-Even-Regel (Art. 50 FFP) EU-Beihilferecht (-) 33
Vergleich der organschaftlichen Strukturen Organisationseinheit Europäische Union UEFA Finanzkontrollkammer für Entscheidungsgremium EU Kommission Klubs Gerichtliche Instanz EuG CAS Rechtsmittelinstanz EuGH (Schweizer Bundesgericht) 34
Verstößt das UEFA FFP gegen Kartellrecht? • Spielerberater Daniel Striani hat am 06. Mai 2013 Beschwerde bei der KOM eingereicht Wegen gemeinsamer Stellungnahme von KOM und UEFA Verstoß im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor KOM wohl (-) Entscheidung in 2014 erwartet Aber wie werden EuG / EuGH entscheiden (vgl. Bosman-Urteil)? • Am 20. Juni 2013 Klage vor dem Gericht Erster Instanz in Brüssel eingereicht Ziel: Vorlageverfahren vor dem EuGH Prozessual kürzerer Weg KOM – EuG – EuGH 35
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play? • Vereinbarung zwischen Unternehmen (-) Vereine = Unternehmen (+) Vereinbarung liegt vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten Gemeinsamer Wille (-) • Beschluss einer Unternehmensvereinigung (+) UEFA = Unternehmensvereinigung (+) Beschluss (+), da Satzung der UEFA = verpflichtend für Vereine 36
Kartellverstoß durch das Financial Fair Play? • Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (+) Märkte meist auch grenzüberschreitend • Beeinträchtigung des Wettbewerbs (+) Rückgriff auf Investoren verwehrt Gleich mehrere Märkte betroffen: o Wettbewerbsteilnahme o Merchandising o Spielertransfers o Werbeverträge o Sponsoring o Übertragungsrechte 37
Tatbestandliche Rechtfertigung? • Bewirkte/ bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (?) Sportverband = intermediäre Gewalt 3-Stufen Test für Verbandssatzungen (Meca-Medina-Urteil) o 1. Ermittlung eines legitimen Ziels Verhinderung inflationärer Entwicklungen Förderung von Integrität und Nachhaltigkeit Kontrolle eines stark emotional geprägten Marktes o 2. Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung zur Erreichung des Ziels? (weiter Gestaltungsspielraum wg. Verbandsautonomie (Art. 11 EMRK)) 38
Kartellverstoß gerechtfertigt? o 3. Verhältnismäßigkeit? Beeinträchtigungen o Macht Schuldenbremse System undurchlässig (keine Investitionen)/ „Artenschutz für die etablierten Vereine“) ? o Geringere Gehälter für Spieler/ Geringere Transfersummen (mittelbare Auswirkungen auf Spielerberater) ? Mildere Eingriffe o Salary cap (vgl. Premier League) o Stärkere Umverteilung der Gelder/ Luxussteuer (urspr. von UEFA geplant) Gleiche Wirkung? 39
Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV? • Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV? Keine Möglichkeit zur vollständigen Ausschaltung des Wettbewerbs (+) Objektive Vorteile, die geeignet sind, Wettbewerbsnachteile auszugleichen (?) Angemessene Beteiligung der Verbraucher (?) Ist Art. 101 Abs. 3 AEUV unpassend für den Sportbereich? 40
Fazit – Problemstellungen • Art. 7 AGVO II schafft Freistellung für Sportinfrastrukturmaßnahmen bis 15 Mio. € • Ambivalenz der Synergieerklärung UEFA-FFP und Beihilferecht verfolgen unterschiedliche Ziele • Nutzen des UEFA-FFP für Ziele des Beihilferechts Unmittelbar (−), da staatliche Beihilfen nicht erfasst Mittelbar (+), da regulatorische Vorgaben zumindest weniger Rettungsbeihilfen nötig machen • Kartellrechtswidrigkeit des UEFA-FFP ungewiss 41
Fazit – Lösungsmöglichkeit • „Konstruierte“ Rechtfertigung durch KOM Risiko EuG / EuGH Entscheidungen (vgl. Bosman) • Einführung einer Bereichsausnahme für das gesamte Wettbewerbsrecht im „Bereich Sport“ Künftig Gruppenfreistellung „Sportinfrastruktur“ (AGVO II) Tatbestandsimmanente Ausnahmen (Kartellrecht) • Integration des UEFA-FFP / Ausgestaltung als reguliertes Recht Regelung staatlicher Beihilfen im UEFA-FFP Assoziierungsabkommen mit UEFA-Mitgliedsverbänden aus Nicht-EU-Staaten 42
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heuking Kühn Lüer Wojtek www.heuking.de/en 43
Ihr Ansprechpartner Simon Hirsbrunner, lic.iur., LL.M., MAES Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek seit 2010, zuvor mehrere Jahre bei einer anderen internationalen Anwaltskanzlei. Ehemaliger nationaler Experte in der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. BILD (7,5 x 5,2 cm) Als Rechtsanwalt zugelassen in Deutschland und der Schweiz. Beratungsfelder • Kartellrecht • EU-Beihilferecht • Allgemeines Europarecht einschließlich Energie- und Luftverkehrsrecht Tätigkeitsschwerpunkt Avenue Louise 326 Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der europäischen Kommission und den EU-Gerichten 1050 Brüssel (EuG und EuGH) Belgien T +32 2 646 20-00 F +32 2 646 20-40 s.hirsbrunner@heuking.de 44
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