Bescheinigung nach 48 BAföG: Formblatt 5 - FAQs zur

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Prof. Dr. Klaus Dieter Diller
                                                       Koblenz, den 18. Mai 2007

                                        FAQs zur
                Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5

Bei Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(vgl. http://www.bmbf.de/pub/ausbildungsfoerderung-bafoeg_bildungskredit_und_stipendien.
pdf) für ein höheres als das vierte Fachsemester ist – gewöhnlich ein einziges Mal – dem Amt
für Ausbildungsförderung eine vom zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers
der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung einer Leistungsfeststellung vorzulegen.

1. Wozu wird die Bescheinigung benötigt ?

Die Bescheinigung ist nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgeschrieben. In § 48
Abs. 1 (Mitwirkung von Ausbildungsstätten) heißt es dort:
Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren
Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der
Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmun-
   gen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem
   Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungs-
   stätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des je-
   weils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

2. Wann und wie oft wird die Bescheinigung benötigt ?

Sinnvoll ist es, die Bescheinigung möglichst bereits zusammen mit dem ersten Antrag bzw.
Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung nach dem vierten Fachsemester einzurei-
chen. Sofern zu diesem frühen Zeitpunkt jedoch noch nicht alle für die Bescheinigung erfor-
derlichen Leistungsnachweise geführt werden können, gilt: Die Bescheinigung muß spätes-
tens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Beginn jenes Semesters vorliegen, für das der
Antrag bzw. Wiederholungsantrag gestellt wurde:
– Wird bzw. wurde der Antrag bzw. Wiederholungsantrag für ein Wintersemester gestellt,
  muß die Bescheinigung bis zum 31.1. eben dieses Semesters vorliegen;
– wird bzw. wurde der Antrag bzw. Wiederholungsantrag für ein Sommersemester gestellt,
  muß die Bescheinigung bis zum 31.7. eben dieses Semesters vorliegen.
Liegt die Bescheinigung innerhalb der genannten Frist vor, geht zumindest insofern ein An-
spruch auf Förderung ab Beginn des jeweiligen Semesters nicht verloren; bei ansonsten be-
stehender Anspruchsberechtigung würde sich in diesem Fall lediglich der Zeitpunkt der Aus-
zahlung verzögern.
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Gewöhnlich muß die Bescheinigung nach § 48 BAföG nur ein einziges Mal – mit dem ersten
Antrag bzw. Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung nach dem vierten Fachsemester
– vorgelegt werden.

3. Welche Leistungsnachweise müssen für die Bescheinigung geführt werden ?

Welche Leistungsnachweise für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG geführt
werden müssen, hängt insbesondere vom Studiengang und der Anzahl an Fachsemestern ab.
Von den nachfolgend noch ausgeführten Regelungen im Einzelfall abgesehen, gilt für die
Ausstellung der Bescheinigung zum Ende des vierten Fachsemesters grundsätzlich:
• Im Studiengang Lehramt an
   – Grund- und Hauptschulen sind insgesamt sechs Leistungsnachweise zu führen – zwei
     Leistungsnachweise in Erziehungswissenschaften und jeweils zwei Leistungsnachweise
     in den beiden Fächern.
   – Realschulen sind insgesamt zehn Leistungsnachweise zu führen – jeweils fünf Leis-
     tungsnachweise in den beiden Fächern.
   – Sonderschulen sind insgesamt sechs Leistungsnachweise zu führen – vier in Erzie-
     hungswissenschaften und zwei im Fach.
• Im Diplomstudiengang
   – Computervisualistik ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-
     Vorprüfung zu belegen.
   – Erziehungswissenschaft sind insgesamt sechs Leistungsnachweise zu führen. [Diese
     Regelung gilt nur noch bis zum Sommersemester 2004; ab Wintersemester 2004/05 ist
     die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung zu belegen.]
   – Informatik ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung zu
     belegen.
• Im Studiengang Informationsmanagement (Bachelor of Science) sind Studienleistungen
  im Wert von mindestens 90 ECTS-Punkten nachzuweisen.
• Im Magisterstudiengang sind insgesamt acht Leistungsnachweise zu führen – jeweils vier
  Leistungsnachweise in den beiden Hauptfächern oder vier Leistungsnachweise im Haupt-
  fach und jeweils zwei Leistungsnachweise in den beiden Nebenfächern. [Diese Regelung
  gilt nur noch bis zum Sommersemester 2004; ab Wintersemester 2004/05 ist die Erfüllung
  der Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung zu belegen.]
• Im Studiengang für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer sind vier Studien-
  leistungen nachzuweisen.

Die Erfordernisse in anderen – hier (noch) eher selten betroffenen – Studiengängen gelten
sinnentsprechend. Sie sind gegebenenfalls ebenso gesondert beim zuständigen hauptamtli-
chen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte zu erfragen wie die – cum grano salis
pro rata temporis zunehmenden – Anforderungen bei Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 48 BAföG für ein höheres als das vierte Fachsemester.

Entscheidend – und unabhängig von den vorerwähnten vier Monaten, die bis zur Vorlage der
Bescheinigung nach § 48 BAföG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung ohne Verlust
der Anspruchsberechtigung vergehen dürfen – ist: Alle Leistungsnachweise, die der Beschei-
nigung nach § 48 BAföG durch das zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der
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Ausbildungsstätte zugrunde gelegt werden sollen, müssen bis zum Ende jenes Semesters er-
bracht worden sein, das dem Semester voraus geht, für das der Antrag bzw. Wiederholungs-
antrag gestellt wird bzw. wurde:
– Wird bzw. wurde der Antrag bzw. Wiederholungsantrag für ein Wintersemester gestellt,
  müssen die Leistungen bis zum 30.9. des dem voraus gehenden bzw. gegangenen Sommer-
  semesters erbracht worden sein;
– wird bzw. wurde der Antrag bzw. Wiederholungsantrag für ein Sommersemester gestellt,
  müssen die Leistungen bis zum 31.3. des dem voraus gehenden bzw. gegangenen Winter-
  semesters erbracht worden sein.

4. Welchen Formvorschriften müssen die Leistungsnachweise genügen ?

Unter grundsätzlicher Beachtung an sich eher selbstverständlich zu erwartender (wie aller-
dings auch nicht selten vernachlässigter) Merkmale eines amtlichen Dokuments – Datum,
Unterschrift und Stempel der oder des Ausfertigenden – hat sich gegenwärtig und gleichsam
als Ausdruck angewandter „Freiheit von Lehre und Forschung“ (hier: Lehre) für den Nach-
weis von Leistungen ein Kaleidoskop nolens volens zu akzeptierender Formen herausgebil-
det:
• Die häufigste Art des Leistungsnachweises ist immer noch der sogenannte „Schein“ – wo-
  bei sich dessen Wertigkeit als Leistungsnachweis weniger aus der Überschrift denn aus der
  einschlägigen Prüfungs- und oder Studienordnung ergibt: Der nach der Ordnung geforderte
  „Nachweis“ einer Veranstaltungsteilnahme ist selbst dann kein Leistungsnachweis, wenn
  dies die Überschrift des Scheins besagt, während ein nach der Ordnung geforderter „Leis-
  tungsnachweis“ sehr wohl selbst dann ein solcher ist, wenn er nur mit „Bescheinigung“
  oder „Bestätigung“ überschrieben wurde.
• Allerdings gehen durchaus immer mehr Veranstalter dazu über, die Ergebnisse von Prü-
  fungen lediglich institutsintern zu sammeln oder fachbereichsintern zu melden. In solchen
  Fällen besteht – sofern nicht ohnehin der Eintrag in einen „Laufzettel“ erfolgt – in der Re-
  gel die Zusage der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung des Instituts oder eines
  (standardisierten) „Transcript of records“.
• Nicht ungewöhnlich ist es zudem in einigen Fächern, dass zum Zeitpunkt der erforderli-
  chen Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG die Leistungsnachweise zum
  Zweck der Zulassung zur Zwischenprüfung bereits anderenorts eingereicht wurden. In die-
  sen Fällen wird dann allerdings zumeist auch ein (standardisierter) Zulassungsbescheid
  ausgestellt. Darauf ist indes nicht angewiesen, wer sich bei Zeiten einen Satz beglaubigter
  Kopien seiner Leistungsnachweise zugelegt hat.
• Völlig unproblematisch ist schließlich der Leistungsnachweis durch Vorlage des Zeugnis-
  ses über die bereits erfolgte Zwischenprüfung.
Leistungsnachweise, die bereits in einem anderen Studiengang erworben wurden, können nur
dann berücksichtigt werden, wenn Sie zuvor für den aktuellen Studiengang anerkannt wurden,
und Leistungsnachweise, die bereits an anderen Hochschulen erworben wurden, können nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie zuvor für einen im Hause vertretenen Studiengang an-
erkannt wurden.
Bei alledem: Wer – etwa wegen längerer Abwesenheit von der Ausbildungsstätte während der
veranstaltungsfreien Zeit (vulgo: „Semesterferien“) – die Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 48 BAföG nicht persönlich, sondern auf dem Postweg erledigen möchte, sollte zwar einer-
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seits keine Originale seiner Leistungsnachweise versenden, müsste dann aber andererseits
zuvor für eine Beglaubigung der Kopien Sorge tragen.

Und schließlich: Die Vorlage von Leistungsnachweisen behufs Ausstellung der Bescheini-
gung nach § 48 BAföG ist eine Bringschuld der oder des Auszubildenden und keine Hol-
schuld des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte. Eine
schon mehrfach vernommene Aufforderung wie „Sie können doch einfach ‘mal da anrufen
und sich meine Leistung bestätigen lassen“ oder „Sie können das Ergebnis meiner Prüfung
doch einfach auf dem Aushang am Schwarzen Brett nachsehen“ ist von daher noch nicht ein-
mal mehr originell. Letzteres gilt auch für eine Erklärung fehlender Nachweise durch Sätze
wie „Der Veranstalter ist erst dann und dann wieder zu erreichen …“ oder „Das Sekretariat
ist im Augenblick unbesetzt …“

5. Was genau muß denn nun für die Bescheinigung vorlegt werden ?

Am Ende des vierten Fachsemesters – die Anforderungen bei Ausstellung der Bescheinigung
nach § 48 BAföG für ein höheres als das vierte Fachsemester sind beim zuständigen haupt-
amtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte gesondert zu erfragen – müssen
folgende Leistungen erbracht worden sein:

• Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen

   Nachzuweisen …
   – … waren in den Erziehungswissenschaften nach alter Regelung zwei von vier Studien-
     leistungen gemäß § 6 Abs. 2 Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das
     Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (vgl. http://rlp.juris.de/rlp/
     GHLehr1StPrV_RP_rahmen.htm): Allgemeine Didaktik, Pädagogik und/oder Psycholo-
     gie sowie Wahlpflichtbereich (Philosophie, Politikwissenschaft, Soziologie, Evangeli-
     sche Theologie oder Katholische Theologie). — Gewöhnlich kann der Nachweis von
     Studienleistungen in den Erziehungswissenschaften mittels der Vorlage von „Scheinen“
     geführt werden.
      … ist in den Bildungswissenschaften nach neuer Regelung eine von drei Modulprü-
      fungen gemäß Anlage A 1. Teil Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das
      Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (vgl. http://rlp.juris.de/rlp/
      GHLehr1StPrV_RP_Anlage-G1.htm): Modul 1 (Sozialisation, Erziehung, Bildung) oder
      Modul 2 (Didaktik, Medien, Kommunikation) oder Modul 3 (Diagnostik, Differenzie-
      rung, Integration). Wurde noch keine Modulprüfung abgelegt, kann der Nachweis statt
      dessen auch durch eine vom Zentrum für Lehrerbildung / Büro für Schulpraktische Stu-
      dien (http://www.hochschule-direkt.de/hilger/spskob/) ausgestellte, formlose summari-
      sche Bescheinigung geführt werden: „Es wird bestätigt, dass … [Name der/des Studie-
      renden] die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachse-
      mesters in den Bildungswissenschaften im Studiengang für das Lehramt an Grund- und
      Hauptschulen üblichen Leistungen erbracht hat.“
   – in den (beiden) Fächern jeweils zwei (von bis zu drei) Studienleistungen gemäß § 6
     Abs. 3 Nr. 1 LVO 1982 i.V.m. Teil III der Studienordnung für den Studiengang Lehramt
     an Grund- und Hauptschulen an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rhein-
     land-Pfalz vom 29. Februar 1988 in der aktuellen Fassung.
      Gewöhnlich kann der Nachweis von Studienleistungen in den Fächern über die Vorlage
      von „Scheinen“ geführt werden.
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      Im einzelnen nach Alphabet:
      = Bildende Kunst: Zwei Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 6 Nr. 1 SO 1988 – im
        fachdidaktischen Bereich einer Wahlpflichtlehrveranstaltung und im fachwissen-
        schaftlichen Bereich in der Pflicht- oder einer Wahlpflichtlehrveranstaltung (jeweils
        des Grundstudiums).
         Abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ wurden Studienleistungen im Fach
         Bildende Kunst bisher zumeist mit einem vom Institut für Kunstwissenschaft/Bildende Kunst ausge-
         füllten „Sammelnachweis“ belegt.
      = Biologie: Zwei von vier Leistungsnachweisen gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 SO 1988 –
        Chemie für Biologen/Naturwissenschaftler sowie Mikroskopisch-botanisches Prakti-
        kum, Baupläne der Tiere und/oder Humanbiologisches Praktikum.
      = Chemie: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 1 SO 1988 –
        Grundlagen der anorganischen Chemie und Grundlagen der organischen Chemie
        und/oder eine Grundveranstaltung aus dem Bereich der Physik.
      = Deutsch: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 1 SO 1988 –
        Einführung in die Sprachwissenschaft, Einführung in die Literaturwissenschaft der
        neueren deutschen Literatur und/oder Fachdidaktisches Proseminar.
      = Englisch: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 22 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a)
        und b) SO 1988 – Sprachpraxis („General Language Course C“) sowie Proseminare
        Literaturwissenschaft („Literature“), Sprachwissenschaft („Linguistics“) und/oder
        Landeskunde („Area Studies“).
         Abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ wurden Studienleistungen im Fach
         Anglistik bisher mit einem vom Institut für Anglistik ausgestellten „Transcript of records“ belegt.
      = Geographie: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 1 SO 1988
        – Einführung in die Physische Geographie (I oder II), Einführung in die Kulturge-
        ographie (I oder II) und/oder Einführung in die Regionale Geographie.
      = Geschichte: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a)
        und Abs. 5 SO 1988 – Proseminare Einführung in die Geschichtswissenschaft, Alte
        oder Mittelalterliche Geschichte und/oder Neuere/Neueste Geschichte.
      = Grundschulpädagogik: Zwei von fünf Leistungsnachweisen gemäß § 25 Vorbemer-
        kungen und Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 SO 1988 – Erziehungswissenschaftliche Grundle-
        gung, Vorschulische Erziehung und Schulanfang, Grundlegender Sprachunterricht,
        Grundlegender Sachunterricht und/oder Grundlegender Mathematikunterricht.
      = Mathematik: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 erster und
        zweiter Spiegelstrich SO 1988 – Mathematik I, II oder III und/oder Einführung in die
        Fachdidaktik II oder III.
      = Musik: Zwei Leistungsnachweise gemäß § 27 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a) und b) SO
        1988 – aus dem Bereich der Fachwissenschaft und aus dem Bereich der Fachdidaktik
      = Physik: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 28 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a) und
        b) SO 1988 – Begleitveranstaltungen zu Experimentalphysik I bis II und/oder Grund-
        veranstaltung des Faches Chemie.
      = Evangelische Religionslehre: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 29
        Abs. 5 Nr. 1 SO 1988 – Altes Testament oder Neues Testament (bzw. Grundkurs Bi-
        belwissenschaft), Glaubenslehre oder Ethik, und/oder Kirchengeschichte oder Reli-
        gionspädagogik.
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      = Katholische Religionslehre: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 30 Abs. 5
        Nr. 1 Buchst. a) SO 1988 – Altes Testament oder Neues Testament, Kirchengeschich-
        te oder Liturgiewissenschaft oder Religionsphilosophie oder Religionswissenschaft
        und/oder Religionspädagogik/Katechetik.
      = Sozialkunde: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 31 Abs. 5 Nr. 1 SO 1988.
      = Sport: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 1 SO 1988 – a) in
        einer fachwissenschaftlichen Disziplin, b) in der Didaktik von zwei Sportarten [so-
        weit nicht unter c) gewählt] … und/oder c) in den Didaktiken von fünf für die Schule
        wichtigen Sportarten …
         Abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ wurden Studienleistungen im Fach
         Sport zuletzt jeweils in einer gesondert ausgestellten Bestätigung vom Institut für Sportwissenschaft
         summarisch belegt: „Hiermit bestätige ich, dass … [Name der/des Studierenden] im Studiengang für
         das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis
         zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen im Fach Sport am … [Datum des letzten berück-
         sichtigten Nachweises] erbracht hat. [Unterschrift Institutsleitung]“. Wichtig: Ein vom Sekretariat
         des Instituts für Sportwissenschaft gefertigter Ausdruck der im PC zentral erfassten Leistungen reicht
         hier n i c h t aus.
      = Wirtschafts- und Arbeitslehre: Zwei von drei Leistungsnachweisen gemäß § 33
        Abs. 6 Nr. 1 erster und dritter Spiegelstrich sowie Nr. 2 erster und zweiter Spiegel-
        strich bzw. Nr. 3 erster und zweiter Spiegelstrich SO 1988 – im Pflichtbereich Wirt-
        schaftswissenschaft: Fachwissenschaft für Anfänger und/oder Fachdidaktik sowie im
        Wahlpflichtbereich Haushalt: Fachwissenschaft oder Fachdidaktik bzw. im Wahl-
        pflichtbereich Technik: Fachwissenschaft oder Fachdidaktik.
      Die Bezeichnung eines Leistungsnachweises in der Praxis kann gelegentlich von der
      Bezeichnung des korrespondierenden Leistungsnachweises in der Studienordnung ab-
      weichen.

• Studiengang Lehramt an Realschulen

   Nachzuweisen sind in den (beiden) Fächern – mit Ausnahmen – jeweils fünf (von bis zu
   zwölf) Studienleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Landesverordnung über die Erste Staats-
   prüfung für das Lehramt an Realschulen vom 4. Juni 1991 in der aktuellen Fassung i.V.m.
   Teil III der Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Realschulen an der Erzie-
   hungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 1986 in der aktuel-
   len Fassung (vgl. http://rlp.juris.de/rlp/RSchulLehr1StPrV_RP_rahmen.htm).
   Gewöhnlich kann der Nachweis von Studienleistungen in den Fächern mittels der Vorlage
   von „Scheinen“ geführt werden.
   Im einzelnen nach Alphabet:
   = Bildende Kunst: Nachweis der Teilnahme an einführenden Lehrveranstaltungen des 1.
     bis 3. Semesters oder Zeugnis der Zwischenprüfung gemäß § 10 Ziff. 2.2 SO 1986
     i.V.m. Anlage B Nr. 1 Absch. I Ziff. 1.1 PO 1991 und drei von neun Leistungsnachwei-
     sen gemäß § 10 Ziff. 3.4 SO 1986 i.V.m. Anlage B Nr. 1 Absch. I Ziff. 1.2.1, 2.2 und
     3.2 PO 1991: Künstlerische Praxis (in fünf verschiedenen Gestaltungsbereichen),
     Kunstgeschichte und/oder Didaktik (je zwei).
      Der Nachweis einer Teilnahme an einführenden Lehrveranstaltungen des 1. bis 3. Semesters im Fach Bil-
      dende Kunst ist durch vom jeweiligen Veranstalter abgezeichnete Einträge im Studienbuch zu belegen.
   = Biologie: Fünf von zwölf Leistungsnachweisen gemäß § 11 Ziff. 3.3 und 3.4 SO 1986 –
     Mikroskopisch-botanisches Praktikum, Baupläne der Tiere, Spezielle Botanik, Spezielle
     Zoologie, Humanbiologie, Chemie für Biologen, Pflanzenphysiologisches Praktikum,
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      Tierphysiologisches Praktikum, Botanische Bestimmungsübungen, Zoologische Be-
      stimmungsübungen und/oder (zweimal) Fachdidaktik.
   = Chemie: Fünf von sechs Leistungsnachweisen gemäß § 12 Ziff. 3.6 SO 1986 – Allge-
     meine Chemie I oder II, Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische
     Chemie, Physikalisches Praktikum und/oder Mathematik.
   = Deutsch: Fünf von acht Leistungsnachweisen gemäß § 13 Ziff. 4 SO 1986 i.V.m. Anla-
     ge B Nr. 4 Absch. I Ziff. 2 bis 4 PO 1991 – Proseminare aus dem Bereich der deskripti-
     ven Sprachwissenschaft, Einführung in das Mittelhochdeutsche und in Elemente der his-
     torischen Sprachwissenschaft, Einführung in die Literaturwissenschaft der neueren
     deutschen Literatur und thematisch gebunden aus dem Bereich der neueren deutschen
     Literatur und/oder Seminare aus dem Bereich der Sprachwissenschaft und aus dem Be-
     reich der Literaturwissenschaft und/oder Übungen in Fachdidaktik und Sprechkunde
     und Sprecherziehung.
   = Englisch: Fünf von sechs Leistungsnachweisen gemäß § 14 Ziff. 2 SO 1986 – Übungen
     in Sprachpraxis: Sprachschein C („General Language Course C“), Phonetik („Exerci-
     ses in Pronunciation“) und Übersetzung deutsch-englisch („Translation I“) und/oder
     Proseminare über moderne Sprachwissenschaft („Linguistics“), Anglistik („Literatu-
     re“) und Amerikanistik („Area Studies II“).
      Abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ wurden Studienleistungen im Fach Ang-
      listik bisher mit einem vom Institut für Anglistik ausgestellten „Transcript of records“ belegt.
   = Geographie: Fünf von acht Leistungsnachweisen gemäß § 16 Ziff. 3.3 SO 1986 i.V.m.
     Anlage B Nr. 7 Absch. I Ziff. 1 PO 1991 – vier Proseminare und/oder vier Übungen (o-
     der drei Übungen und ein Praktikum.
   = Geschichte: Fünf von sechs Leistungsnachweisen gemäß § 17 Ziff. 3.2 Buchst. a) und
     3.3 Buchst. a) SO 1986 i.V.m. Anlage B Nr. 8 Absch. I Ziff. 2 bis 4 PO 1991 – Prose-
     minare Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere beziehungsweise Neu-
     este Geschichte und/oder Seminare Alte oder Mittelalterliche Geschichte, Neuere oder
     Neueste Geschichte und Fachdidaktik.
   = Mathematik: Fünf von sieben Leistungsnachweisen gemäß § 18 Ziff. 3.4 SO 1986
     i.V.m. Anlage B Nr. 10 Absch. I Ziff. 2 und 3 PO 1991 – Analysis I oder II, Lineare Al-
     gebra I oder II, Mathematisches Grundpraktikum oder angewandte Mathematik mit
     praktischen Übungen (bspw. Numerik), fachwissenschaftliches Wahlgebiet, Proseminar
     und Seminar und/oder fachdidaktisches Seminar.
   = Musik: Fünf von zwölf Leistungsnachweisen gemäß § 19 Ziff. 2.1 SO 1986 – Sologe-
     sang, Stimmbildung, Ensembleleitung, schulpraktisches Klavierspiel und Hörschulung
     und/oder Einführung in die Musikwissenschaft, (zwei) Proseminare Musikwissenschaft
     und einmal historische und systematische Musikwissenschaft und/oder (drei) Übungen
     in Fachdidaktik.
   = Physik: Fünf von sieben Leistungsnachweisen gemäß § 20 Ziff. 3.2 Buchst. A SO 1986
     i.V.m. Anlage B Nr. 12 Absch. I Ziff. 1 PO 1991 – Experimentalphysik IA, IIA, IB und
     IIB, Experimentalpraktikum I und II und/oder Mathematik für Physiker.
   = Evangelische Religionslehre: Vier von vier Leistungsnachweisen gemäß § 21 Ziff. 3.5
     SO 1986 i.V.m. Anlage B Nr. 13 Absch. I Ziff. 2 und 3 PO 1991 – Altes Testament oder
     Neues Testament (bzw. Grundkurs Bibelwissenschaft), Systematische Theologie (Glau-
     benslehre oder Ethik), Kirchengeschichte oder Religionspädagogik, ein Schein aus ei-
     nem darunter noch nicht belegten Bereich (Glaubenslehre, Ethik, Kirchengeschichte
     oder Religionspädagogik).
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   = Katholische Religionslehre: Zwei von zwei Leistungsnachweisen gemäß § 22 Ziff. 3.4
     SO 1986 i.V.m. Anlage B Nr. 14 Absch. I Ziff. 2.2 und 2.3 PO 1991 – Proseminar Ein-
     führung in die Theologie und Seminar Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie oder
     Kirchengeschichte oder Liturgiewissenschaft.
      Zudem ist – abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ – im Fach Katholische Reli-
      gionslehre die Teilnahme an den Vorlesungen Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie, Kirchenge-
      schichte und Liturgiewissenschaft durch vom jeweiligen Veranstalter abgezeichnete Einträge im Studien-
      buch zu belegen.
   = Sozialkunde: Fünf von fünf Leistungsnachweisen gemäß § 23 Ziff. 3.4 Buchst. a) SO
     1986 i.V.m. Anlage B Nr. 15 Absch. I Ziff. 2 PO 1991: Spezialgebiet des Politischen
     Systems der Bundesrepublik Deutschland, (zwei aus drei Sachgebieten:) Politische I-
     deengeschichte, Vergleichende Systemlehre und/oder Internationale Politik, Volkswirt-
     schaftliche Lehrveranstaltung sowie Lehrveranstaltung, die Fragestellungen und Me-
     thoden der politische Soziologie vermittelt.
   = Sport: Nachweis der studienbegleitenden Zwischenprüfung gemäß § 24 Ziff. 3.1
     Buchst. d) SO 1986 i.V.m. Anlage B Nr. 17 Absch. I Ziff. 1.7 PO 1991.
      Abweichend vom Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ wurden Studienleistungen im Fach Sport
      zuletzt jeweils in einer gesondert ausgestellten Bestätigung vom Institut für Sportwissenschaft summa-
      risch belegt: „Hiermit bestätige ich, dass … [Name der/des Studierenden] im Studiengang für das Lehr-
      amt an Realschulen die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis zum Ende des
      4. Fachsemesters üblichen Leistungen im Fach Sport am … [Datum des letzten berücksichtigten Nach-
      weises] erbracht hat. [Unterschrift Institutsleitung]“. Wichtig: Ein vom Sekretariat des Instituts für
      Sportwissenschaft gefertigter Ausdruck der im PC zentral erfassten Leistungen reicht hier n i c h t aus.
   = Wirtschaftslehre: Fünf von sieben Leistungsnachweisen gemäß § 25 Ziff. 3.4 SO 1986
     i.V.m. Anlage B Nr. 18 Absch. I Ziff. 1 bis 3 PO 1991 – Wirtschaftstheorie, Wirt-
     schaftspolitik, Betriebswirtschaftslehre und System der Buchführung und des Jahresab-
     schlusses und/oder Wirtschaftspolitik für Fortgeschrittene, Fachdidaktik für Fortge-
     schrittene sowie Wirtschaftstheorie, Betriebswirtschaftslehre oder Finanzwissenschaft
     für Fortgeschrittene.
   Die Bezeichnung eines Leistungsnachweises in der Praxis kann gelegentlich von der Be-
   zeichnung des korrespondierenden Leistungsnachweises in der Studienordnung und der
   Prüfungsordnung abweichen.
   Sofern in einem der beiden Fächer einer der geforderten fünf Leistungsnachweise fehlt,
   kann einmalig statt dessen …
   – … ein Leistungsnachweis in Erziehungswissenschaften nach alter Regelung gemäß §
     9 Ziff. 3.3.1 SO 1986 i.V.m. Anlage A Absch. I Ziff. 2 PO 1991 angerechnet werden –
     Allgemeine Didaktik, Pädagogik, Psychologie und/oder Soziologie.
   – … eine Modulprüfung in Bildungswissenschaften nach neuer Regelung gemäß Anlage
     A 1. Teil Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschu-
     len vom 4. Juni 1991 angerechnet werden (vgl. http://rlp.juris.de/rlp/RSchulLehr1
     StPrV_RP_Anlage-G1.htm): Modul 1 (Sozialisation, Erziehung, Bildung) oder Modul 2
     (Didaktik, Medien, Kommunikation) oder Modul 3 (Diagnostik, Differenzierung, Integ-
     ration). Wurde noch keine Modulprüfung abgelegt, kann der Nachweis statt dessen
     auch durch eine vom Zentrum für Lehrerbildung / Büro für Schulpraktische Studien
     (http://www.hochschule-direkt.de/hilger/spskob/) ausgestellte, formlose summarische
     Bescheinigung geführt werden: „Es wird bestätigt, dass … [Name der/des Studieren-
     den] die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemes-
     ters in den Bildungswissenschaften im Studiengang für das Lehramt an Realschulen üb-
     lichen Leistungen erbracht hat.“
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                              Seite 9/16

• Studiengang Lehramt an Sonderschulen

   Nachzuweisen sind
   – in den Erziehungswissenschaften vier Studienleistungen gemäß § 11 Abs. 2 Landes-
     verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen vom
     28. April 1993 in der aktuellen Fassung (vgl. http://www.uni-koblenz-
     landau.de/studium/lehramtsonder.html): Allgemeine Didaktik, Pädagogik, Sonderpäda-
     gogik sowie Psychologie und Soziologie der Behinderten.
   – im Fach die beiden Studienleistungen gemäß § 11 Abs. 3 LVO 1993.
   Gewöhnlich kann der Nachweis von Studienleistungen in den Erziehungswissenschaften
   und in den Fächern mittels Vorlage von „Scheinen“ geführt werden.

• Diplomstudiengang Computervisualistik

   PO 1999
   Nachzuweisen ist die Erfüllung der fachlichen Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-
   Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und Anlage 1 zu § 18 Ordnung der
   Diplomprüfung für Studierende der Computervisualistik an der Universität Koblenz-
   Landau vom 26. Mai 1999 (vgl. http://www.uni-koblenz.de/~akpramt/index.php?show=
   po&cat=9). Jene Studienleistungen müssen in jedem Fach wenigstens die Hälfte der dafür
   jeweils insgesamt festgelegten ECTS-Punkte umfassen:

       Praktische Informatik / Computervisualistik    Theoretische Informatik
       1    Informatik I                    12        10   Einführung in die Computerlinguistik I+II   6
       2    Informatik II                    9        11   Theoretische Informatik I                   9
       3    Software-Ergonomie               6
                                                      Mathematik
       4    Bildverarbeitung                 9
       5    Computergraphik                  9        12   Mathematik I                                8
       6    Rechnerorganisation              6        13   Diskrete algebraische Strukturen            5
                                                      14   Mathematik II                               9
       Technische Informatik
                                                      Interdisziplinärer Bereich der Computervisualistik
       7    Medientechnik                     5
       8    Digitalelektronik                 6       15   Kunst und Design                            6
       9    Rechnerstrukturen                 3       16   Praktikum Kunst und Design                  3
                                                      17   Bildungstheoretische Aspekte der CV I/II    6
                                                      18   Psychologie des Visuellen                   3

   An ECTS-Punkten sind somit mindestens zu belegen: 25½ von 51 in praktischer Informa-
   tik / Computervisualistik, 7 von 14 in technischer Informatik, 7½ von 15 in theoretischer
   Informatik, 11 von 22 in Mathematik und 9 von 18 im interdisziplinären Bereich der Com-
   putervisualistik.

   PO 2004
   Nachzuweisen ist die Erfüllung der fachlichen Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-
   Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und Anlage 1 zu § 18 Ordnung der
   Diplomprüfung für Studierende der Computervisualistik an der Universität Koblenz-
   Landau vom 27. August 2004 (vgl. http://www.uni-koblenz.de/~kgt/PrAmt/PO/
   DPO_CV_2004.pdf). Jene Studienleistungen müssen in jedem Fach wenigstens die Hälfte
   der dafür jeweils insgesamt festgelegten ECTS-Punkte umfassen:
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                             Seite 10/16

        Praktische & Technische Informatik            Theoretische Informatik
        1   Praktische Informatik A               9   10   Logik für Informatiker                      7
        2   Praktikum für Erstsemester            3   11   Grundlagen der Theoretischen Informatik I   9
        3   Praktische Informatik B               9   12   Diskrete Algebraische Strukturen            5
        4   Praktische Informatik C               3
                                                      Mathematik
        5   Technische Informatik B               3
                                                      13   Mathematik A                                9
        Computervisualistik
                                                      14   Mathematik B                                9
        6   Medientechnik                         6   15   Mathematik C                                6
        7   Einführung in die Softwareergonomie   6
                                                      Interdisziplinärer Bereich der Computervisualistik
        8   Bildverarbeitung                      9
        9   Computergraphik                       9   16   Kunst / Kunstgeschichte A                   3
                                                      17   Kunst / Kunstgeschichte B                   3
                                                      18   Praktikum Kunst und Design                  3
                                                      19   Bildungstheoretische Aspekte der CV A       3
                                                      20   Bildungstheoretische Aspekte der CV B       3
                                                      21   Psychologie des Visuellen                   3

   An ECTS-Punkten sind somit mindestens zu belegen: 13½ von 27 in praktischer Informa-
   tik und technischer Informatik, 15 von 30 in Computervisualistik, 10½ von 21 in theoreti-
   scher Informatik, 12 von 24 in Mathematik und 9 von 18 im interdisziplinären Bereich der
   Computervisualistik.
   Gewöhnlich kann der Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ geführt werden; so-
   weit von einzelnen Instituten keine „Scheine“ mehr ausgestellt werden, gilt ein vom Prü-
   fungsamt des Fachbereichs 4 ausgestelltes „Transcript of Records“ als Bestätigung.

• Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft

   Nachzuweisen sind sechs von acht in § 30 Abs. 3 Studienordnung für den Diplomstudien-
   gang Erziehungswissenschaft der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-
   Pfalz vom 23. Dezember 1987 (vgl. http://www.uni-koblenz.de/sempaed) mit „Leistungs-
   nachweise“ bezeichneten Studienleistungen:
   =   zwei Leistungsnachweise in Erziehungswissenschaft
   =   zwei Leistungsnachweise aus dem Bereich der „Pädagogischen Praxis“
   =   ein Leistungsnachweis in jeder der gewählten Studienrichtungen
   =   zwei Leistungsnachweise in Psychologie oder Soziologie
   =   ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Statistikkursen
   =   ein Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums
   Gewöhnlich kann der Nachweis der Studienleistungen mittels der Vorlage von „Scheinen“
   geführt werden; wurden die „Scheine“ bereits zum Zweck der Meldung zur Zwischenprü-
   fung eingereicht, gilt die vom Dekanat des Fachbereichs 1 schriftlich erteilte Zulassung zur
   Zwischenprüfung als Bestätigung.
   Änderung: Ab Studienbeginn zum Wintersemester 2002/03 müssen am Ende des vierten
   Fachsemesters – mit dem ersten Antrag bzw. Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförde-
   rung zum Wintersemester 2004/05 – a l l e Studienleistungen gemäß § 30 Abs. 3 SO
   1987 erbracht sein.
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                          Seite 11/16

• Diplomstudiengang Informatik

   PO 1997
   Nachzuweisen ist die Erfüllung der fachlichen Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-
   Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 und Anlage 1 zu § 18 Ordnung der Dip-
   lomprüfung für Studierende der Informatik an der Universität Koblenz-Landau vom
   25. Juni 1997 in der jeweiligen Fassung (vgl. http://www.uni-koblenz.de/~akpramt/
   index.php?show=po&cat=8). Jene insgesamt acht Studienleistungen sind:
   = ein Schein aus Mathematik für Informatiker I oder II
   = ein Schein aus Diskrete algebraische Strukturen oder Statistik
   = ein Schein aus Logik für Informatiker oder aus Grundlagen der Theoretischen Informa-
     tik I oder II
   = ein Schein aus Praktische Informatik A oder B
   = ein Schein aus dem Hardwarepraktikum
   = ein Proseminarschein in Informatik
   = zwei verschiedene Scheine aus dem Anwendungsfach bzw. ein Schein aus dem gewähl-
     ten Nebenfach und ein weiterer Schein aus der praktischen Informatik
   Ein in einem Fach fehlender Schein kann durch eine in einem anderen Fach bereits erfolg-
   reich absolvierte mündliche Fachprüfung gemäß § 19 PO 1997 kompensiert werden.

   PO 2004
   Nachzuweisen ist die Erfüllung der fachlichen Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-
   Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und Anlage 1 zu § 18 Ordnung der
   Diplomprüfung für Studierende der Informatik an der Universität Koblenz-Landau vom
   27. August 2004 (vgl. http://www.uni-koblenz.de/~kgt/PrAmt/PO/DPO_Informatik_2004
   .pdf) Jene Studienleistungen müssen in jedem Fach wenigstens die Hälfte der dafür jeweils
   insgesamt festgelegten ECTS-Punkte umfassen:

           Praktische Informatik                 Weitere erforderliche Leistungen
           1   Praktische Informatik A      9    15 Proseminar Informatik                           3
           2   Praktikum für Erstsemester   3    Theoretische Informatik
           3   Praktische Informatik B      9
                                                 16 Mathematik A                                    9
           4   Praktische Informatik C      3
                                                 17 Mathematik B                                    9
           5   Praktische Informatik D      3
                                                 18 Diskrete Algebraische Strukturen                5
           6   Programmierung               6
                                                 19 Mathematik C                                    6
           7   KI-Programmierung            3
                                                 Anwendungsfach Wirtschaftsinformatik
           Technische Informatik
                                                 20 Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik           9
           8   Technische Informatik A      6
                                                 21 Fallorientierte … Betriebswirtschaftslehre       9
           9   Technische Informatik B      3
                                                 22 Buchführung und Bilanzen                       4,5
           10 Technische Informatik C       3
                                                 23 Kosten- und Leistungsrechnung                  4,5
           11 Hardwarepraktikum             5
                                                 24 Investition und Finanzierung                     3
           Theoretische Informatik
                                                 Nebenfach
           12 Theoretische Informatik I     9
                                                 25 Pflichtlehrveranstaltungen …                   12
           13 Theoretische Informatik II    7
           14 Logik für Informatiker        7

   An ECTS-Punkten sind somit mindestens zu belegen: 13½ von 27 in praktischer Informa-
   tik, 8½ von 17 in technischer Informatik, 11½ von 23 in theoretischer Informatik, 1½ von
   3 im Proseminar, 14½ von 29 in Mathematik und 10½ von 21 im Anwendungsfach Wirt-
   schaftsinformatik oder im Nebenfach zzgl. Programmierung und KI-Programmierung.
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                             Seite 12/16

   Gewöhnlich kann der Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ geführt werden; so-
   weit von einzelnen Instituten keine „Scheine“ mehr ausgestellt werden, gilt ein vom Prü-
   fungsamt des Fachbereichs 4 ausgestelltes „Transcript of Records“ als Bestätigung.

• Informationsmanagement (Bachelor of Science)

   Nachzuweisen sind Studienleistungen gemäß Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung
   der Bachelor-Prüfung für Studierende des Informationsmanagement an der Universität
   Koblenz-Landau vom 28. Februar 2001 (vgl. http://www.uni-koblenz.de/~akpramt/
   index.php?show=po&cat=10) im Umfang von insgesamt mindestens 90 ECTS-Punkten,
   wobei in jedem einzelnen Fach zudem mindestens die Hälfte der dafür vorgesehenen Punk-
   te belegt werden müssen:

    Betriebswirtschaftslehre                          Sozialwissenschaftliche und Wirtschaftsinformatik
    1    Fallorientierte Einführung in die BWL    3   20   Systemanalyse                               6
    2    Buchführung und Bilanzen                4½   21   Projektmanagement                           3
    3    Kosten- und Leistungsrechnung           4½   22   Grundl. Betriebl. Kommunikationssysteme     3
    4    Marketing                                3   23   Informationsmanagement I                    3
    5    Finanzierung                             3
                                                      Informatik
    6    Unternehmensplanspiel                    3
    7    Organisation                             3   27   Informatik für Informationsmanager I        6
    8    Produktion                               3   28   Informatik für Informationsmanager II       6
    9    Führung und Personal                     3   29   Software-Engineering für Inf.-Manager       6
                                                      30   Datenbanken für Informationsmanager        4½
    Volkswirtschaftslehre (und Recht)
                                                      31   Künstliche Intelligenz für Inf.-Manager    4½
    15   Makroökonomie                         3
                                                      Mathematik
    16   Allgemeine Mikroökonomie              3
    17   Mikroökonomie für Informationsmanager 3      32   Statistik für Informationsmanager           9
                                                      33   Mathematik für Informationsmanager          9
                                                      Fremdsprachen
                                                      34   Technisches Englisch oder Französisch       6
                                                      35   Wirtschaftsenglisch oder -französisch       6

   An ECTS-Punkten sind somit wenigstens zu belegen: 15 von 30 in Betriebswirtschaftsleh-
   re, 4½ von 9 in Volkswirtschaftslehre, 7½ von 15 in Sozialwissenschaftlicher und Wirt-
   schaftsinformatik, 13½ von 27 in Informatik, 9 von 18 in Mathematik und 6 von 12 in
   Fremdsprachen – über alle Fächer zusammen jedoch keinesfalls weniger als 90 von 111.
   Gewöhnlich kann der Nachweis mittels eines vom Prüfungsamt des Fachbereichs 4 ausge-
   stellten „Transcript of records“ geführt werden.

• Magisterstudiengang

   Nachzuweisen sind für jedes Hauptfach vier (von bis zu fünf) und für jedes Nebenfach
   zwei (von bis zu drei) Studienleistungen – gewöhnlich Übungs- und/oder Proseminar-
   scheine – gemäß Anhang 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 Ordnung für die Magisterprüfung der Uni-
   versität Koblenz-Landau vom 12. Juni 2001 (vgl. http://www.uni-koblenz-
   landau.de/studium/magistudinfo.html#pruef).
   Im einzelnen nach Alphabet:
   = Anglistik: Vier von fünf Übungs- oder Proseminarscheinen im Hauptfach bzw. zwei
     von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Biologie: Zwei Übungsscheine im Nebenfach.
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                 Seite 13/16

   = Chemie: Zwei Übungsscheine im Nebenfach, davon jeweils einer aus den Bereichen
     Anorganische Chemie und Organische Chemie.
   = Evangelische Theologie: Vier von fünf Übungs- oder Proseminarscheinen im Haupt-
     fach bzw. zwei von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Geographie: Vier von fünf Übungs- oder Proseminarscheinen im Hauptfach bzw. zwei
     von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Germanistik: Vier von fünf Proseminarscheinen aus zwei von drei Fachgebieten
     (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und/oder Fachdidaktik) im Hauptfach bzw.
     zwei von drei Proseminarscheinen aus einem von drei Fachgebieten (Sprachwissen-
     schaft, Literaturwissenschaft und/oder Fachdidaktik) im Nebenfach.
   = Geschichte: Drei Proseminarscheine aus den Bereichen Alte Geschichte, Mittelalter und
     Neuzeit sowie ein Übungsschein im Hauptfach bzw. zwei von drei Proseminarscheinen
     aus den Bereichen Alte Geschichte, Mittelalter und Neuzeit im Nebenfach.
   = Katholische Theologie: Vier von fünf Übungs- oder Proseminarscheinen im Hauptfach
     bzw. zwei von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Kunstwissenschaft: Vier von fünf Proseminarscheinen im Hauptfach bzw. zwei von
     drei Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Mathematik: Zwei Übungsscheine aus Analysis und Lineare Algebra im Nebenfach.
   = Musikwissenschaft: Vier von fünf Übungs- oder Proseminarscheinen im Hauptfach
     bzw. zwei von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im Nebenfach.
   = Pädagogik: Zwei Übungs- oder Proseminarscheine im Nebenfach.
   = Philosophie: Vier Proseminarscheine im Hauptfach bzw. zwei Proseminarscheine im
     Nebenfach.
   = Physik: Zwei Übungsscheine im Nebenfach.
   = Politikwissenschaft: Vier Übungs- oder Proseminarscheine (ohne den Nachweis in Me-
     thodenlehre) im Hauptfach bzw. zwei von drei Übungs- oder Proseminarscheinen im
     Nebenfach.
   = Psychologie: Zwei von vier Übungs- oder Seminarscheinen im Nebenfach.
   = Soziologie: Zwei von drei Übungs- oder Proseminarscheinen (ohne die Nachweise in
     Deskriptiver Statistik – Statistik I – und Methodenlehre I) im Nebenfach.
   = Sportwissenschaft: Drei Übungsscheine und ein Proseminarschein im Hauptfach bzw.
     ein Übungsschein und ein Proseminarschein im Nebenfach.
   = Wirtschaftswissenschaft: Zwei Proseminarscheine im Nebenfach.
   Gewöhnlich kann der Nachweis der Studienleistungen mittels der Vorlage von „Scheinen“
   geführt werden; wurden die „Scheine“ bereits zum Zweck der Meldung zur Zwischenprü-
   fung eingereicht, gilt die vom Dekanat des jeweils zuständigen Fachbereichs schriftlich er-
   teilte Zulassung zur Zwischenprüfung als Bestätigung.
   Änderung: Ab Studienbeginn zum Wintersemester 2002/03 müssen am Ende des vierten
   Fachsemesters – mit dem ersten Antrag bzw. Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförde-
   rung zum Wintersemester 2004/05 – die Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
   vollständig erfüllt und damit a l l e Studienleistungen gemäß Anhang 4 zu § 9 Abs. 1
   Nr. 2 PO 2001 erbracht sein. Infolge dessen beläuft sich in einigen Fächern die Anzahl der
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                 Seite 14/16

   Leistungsnachweise für ein Hauptfach auf bis zu fünf und für ein Nebenfach auf bis zu drei
   Übungs- und/oder Proseminarscheine.

• Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer

   Nachzuweisen sind vier Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Landesverordnung über
   die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (Musiklehrer-
   Prüfungsordnung) vom 14. Juli 1980 i.V.m. § 6 lfd. Nr. 8 bis 12 Studienordnung für den
   Ausbildungsgang „Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer“ an der Erziehungs-
   wissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz, Abteilung Koblenz vom 23. Dezember
   1986: Akustik, Analyse, Elementares Musizieren, Improvisation und/oder Sprecherziehung
   und Stimmbildung.
   Gewöhnlich kann der Nachweis mittels der Vorlage von „Scheinen“ geführt werden.

6. Worüber lohnt es sich zu streiten ?

Famous first words:

• „Ich bin zwar in … [Fach X] im 4. Semester, in … [Fach Y] aber erst im … [1. oder 2.
  oder 3.] Semester.“
   Diese Möglichkeit betrifft grundsätzlich nur die Lehramts- und Magisterstudiengänge:
   Kein Problem; in jenem Fall muß die Bescheinigung nach § 48 BAföG eben zweimal – für
   jedes der davon betroffenen Fächer am Ende des jeweiligen vierten Semesters – vorgelegt
   werden.

• „Ich bin ja e i g e n t l i c h erst im … [1. oder 2. oder 3.] Semester.“
   Gegenfrage: Und uneigentlich ? Will sagen: Die Angabe des Fachsemesters auf der Be-
   scheinigung nach § 48 BAföG muß zwingend mit jenem Fachsemester übereinstimmen,
   dass dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt ist; bei Widersprüchlichkeiten ist das Ge-
   spräch eben dort zu suchen. Im eigenen Interesse sollte ein geplanter Wechsel des Studien-
   faches stets zuvor mit dem Amt für Ausbildungsförderung besprochen werden; ein vollzo-
   gener Wechsel muß dagegen sogar unbedingt angezeigt werden – anderenfalls droht nichts
   Geringeres als der Verlust des Anspruches auf Ausbildungsförderung.

• „Ich bin zwar in … [Fach X] im 4. Semester eingeschrieben, werde aber ab dem 5. Semes-
  ter … [Fach Y] studieren.“
   Ein für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG völlig bedeutungsloser Hin-
   weis – zu beurteilen ist der tatsächliche Studienverlauf in der Vergangenheit und nicht der
   geplante Studienverlauf in der Zukunft.

• „Ich konnte im … [laufenden, vergangenen, …] Semester kaum/keine Leistungsnachweise
  erwerben, da ich … [krank war, jemanden pflegen musste, …].“
   Selbst freudigste – etwa die Geburt eines Kindes – wie traurigste Ereignisse – etwa der
   Tod eines nahe stehenden Menschen – dürfen bei der Ausstellung der Bescheinigung nach
   § 48 BAföG für das zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungs-
   stätte keine Rolle spielen; in derartigen Fällen sollte statt dessen umgehend das Gespräch
   mit dem Amt für Ausbildungsförderung gesucht werden.
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                  Seite 15/16

• „Ich habe zwar einen Schein zu wenig in … [Fach X], dafür aber einen Schein mehr in …
  [Fach Y].“ Oder: „Ich habe zwar zu wenig ECTS-Punkte in … [Fach X], dafür aber mehr
  ECTS-Punkte in … [Fach Y].“
   Gegenfrage: Was nützt dem Zehnkämpfer eine Bestleistung im Speerwurf, wenn er die
   Anfangshöhe im Stabhochsprung reißt ? Will sagen: Eine einfache Verrechnung eines feh-
   lenden Leistungsnachweises im einen Fach mit einem überzähligen Leistungsnachweis im
   anderen Fach ist ebenso ausgeschlossen wie der schematische Ausgleich eines Weniger an
   ECTS-Punkten im einen Fach durch ein Mehr an ECTS-Punkten im anderen Fach.

• „Aber mir fehlt doch nur ein einziger Schein !“ Oder: „Aber mir fehlt doch nur ein einzi-
  ger ECTS-Punkt !“
   Gegenfrage: Wie wäre dann derjenige zu bescheiden, der nur einen einzigen Schein weni-
   ger als diesen einen fehlenden Schein nachweisen kann ? Oder derjenige, der nur einen
   einzigen ECTS-Punkt weniger als diesen einen fehlenden ECTS-Punkt nachweisen kann ?
   Usw.

• „Wenn meine Leistungsnachweise jetzt nicht ausreichen, komme ich halt in einem Semes-
  ter wieder.“
   Gerne – aber dann bitte daran denken, dass ein halbes Jahr später nicht nur die zuvor schon
   fehlenden Studienleistungen erbracht worden sein müssen, sondern zusätzliche Leistungs-
   nachweise für eben dieses weitere Semester.

• „Wenn ich die Bescheinigung nach § 48 BAföG jetzt nicht erhalte, muß ich mein Studium
  beenden.“
   Das einzige Kriterium bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG ist für das
   zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte die Erbringung
   der bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils maßgebenden Fach-
   semesters üblichen Leistungen – die Bedürftigkeit darf dabei überhaupt keine Rolle spie-
   len.

Own last words: Wer – wenn nicht das zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers
der Ausbildungsstätte – weiß es am ehesten, dass sich stets der Überbringer der Botschaft,
aber nie deren Inhalt den Zorn desjenigen zuzieht, an den sich die Botschaft richtet ?! Indes –
in den Worten des für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen
Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft: „Bei dem für die Ausstellung der Eig-
nungsbescheinigungen bestimmten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers handelt es sich
um einen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und
dem öffentlichen Dienstrecht untersteht. Die Ausstellung einer unzutreffenden Bescheinigung
nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kann eine Pflichtverletzung darstellen, der mit den üblichen
dienstrechtlichen Maßnahmen zu begegnen wäre.“ An letzteren ist das zuständige hauptamt-
liche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte selbst ausdrücklich nicht interessiert.

7. Wie wäre es noch mit einem Ablacher?

Eine tatsächliche Geschichte, die sich so im Sommer des Jahres 2000 – noch auf dem Campus
Oberwerth – zugetragen hat:

Am späten Nachmittag eines Freitags fand der – damals noch so genannte – Vorsitzende der Förde-
rungsausschusses (V.) nach kurzer Abwesenheit an seiner Bürotür in der Universität einen hand-
FAQs zur Bescheinigung nach § 48 BAföG: Formblatt 5                                          Seite 16/16

schriftlichen Zettel, auf dem ein Student (S.) „ganz dringend“ um einen Termin in Sachen „BAföG“
ersuchte. Da auf dem Papier eine eMail-Adresse vermerkt war, konnte V. unter Angabe seiner dienst-
lichen Telefonnummer diesem S. seinerseits umgehend anbieten, bei Rückruf einen konkreten Termin
zu vereinbaren.
Wer von beiden nun „seltsamer“ war – der V., weil er am darauf folgenden Sonntag nichts Besseres zu
tun hatte, als sich wieder in der Universität aufhalten, oder der S., weil er meinte, selbstverständlich
auch an einem Sonntag den fraglichen Termin abklären zu können – sei dahin gestellt; jedenfalls rief
S. tatsächlich am späten Nachmittag jenes Sonntags den V. im Büro an, um einen Tag und eine Uhr-
zeit zu vereinbaren, da das Anliegen ja „ganz dringend“ sei. Es wurde eine Verabredung für den spä-
ten Nachmittag des folgenden Montags getroffen.
Als S. zum vereinbarten Zeitpunkt den V. aufsuchte, brachte er sich zunächst mit der Hinweis in Erin-
nerung, schon einmal, vier (!) Semester zuvor, behufs Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BA-
föG vorstellig geworden zu sein – allerdings vergeblich, da er die für seinen Studiengang geforderte
Bedingung, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung, weiland noch
nicht habe nachweisen können und infolge dessen durch den V. abschlägig beschieden worden sei.
Nun aber, so S. nicht ohne einen gewissen Ausdruck von Stolz weiter, habe er, jetzt im achten (!) Se-
mester, zwischenzeitlich eben diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Und – weil er für das darauf
folgende neunte (!) Semester plane, auch seine Diplom-Vorprüfung abzulegen – daher seine „ganz
dringende“ Frage, ob er jetzt die Bescheinigung nach § 48 BAföG erhalten könne, um wenigstens für
sein zehntes (!) Semester noch eine halbjährige Förderung beantragen zu können.
V. musste diese Frage allerdings entschieden verneinen – verbunden mit der Auskunft, dass die Erfül-
lung der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung das Kriterium der Leistungsfeststel-
lung allein am Ende des vierten Semesters sei. Am Ende des fünften Semesters müsse hingegen bereits
die Diplom-Vorprüfung selbst vollständig abgeschlossen worden sein, und ab dem sechsten Semester
kämen dann die einschlägigen Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium hinzu. Die anschließende –
an sich nun kaum mehr erwartete – Frage von S., welche Studienleistungen dies seien, konnte nur
noch durch eine Einsicht in die Prüfungsordnung geklärt werden. Anhand dessen ließ sich, von der
Studienarbeit ganz abgesehen, eine Zahl von sechs Leistungsnachweisen ermitteln, die von S. zu for-
dern gewesen wären – von denen er jedoch bis zu diesem Zeitpunkt im Übrigen noch keinen Einzigen
erworben hatte. Dies beeindruckte den S. gleichwohl wenig – fing er doch eine Diskussion darüber an,
ob anstelle von ‘„sechs“ Leistungsnachweisen’ nicht eher ein ‘„vier aus sechs“ Leistungsnachweisen’
die hier angemessene Deutung der Ordnung sei.
Zu einer Beendigung des Gesprächs war S. zuletzt erst dann bereits, als V. ihm seinerseits die Frage
stellte, für wie wahrscheinlich er selbst es denn überhaupt erachte, dass er, nachdem er acht Semester
für acht Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung benötigt habe,
in seinem einen neunten Semester nun mit einem Mal alle fünf mündlichen Prüfungen der Diplom-
Vorprüfung ablegen und alle weiteren – ob nun vier oder sechs – Leistungsnachweise aus dem Haupt-
studium erwerben würde.
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