Besteuerung der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen im Iran - Dr. Thomas Wülfing Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt ...

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Besteuerung der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen im Iran - Dr. Thomas Wülfing Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt ...
Besteuerung der Geschäftstätigkeit deutscher
           Unternehmen im Iran

                   Dr. Thomas Wülfing
      Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
               Fachanwalt für Steuerrecht
                      Rechtsanwalt
                  vereidigter Buchprüfer
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Gliederung

   I.     Übersicht
   II.    Subjektive Steuerpflicht
   III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung,
          insbesondere die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
   IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen
   V.     Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

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I. Übersicht

   Drei Regelungskreise des nationalen und internationalen Steuerrechts sind bei
   Auslandsinvestitionen von grundsätzlicher Bedeutung:

    Subjektive Steuerpflicht: Wer ist unter welchen Voraussetzungen wo
     steuerpflichtig? Problem der internationalen Doppelbesteuerung

    Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung: Nationale und bilaterale
     Ebene (DBA)

    Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerflucht und Gestaltungsmissbrauch

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II. Subjektive Steuerpflicht

   Erster Regelungskreis:          Subjektive Steuerpflicht

   1. Natürliche Personen
    Unterscheidung in § 1 EStG: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

      a) Unbeschränkte Steuerpflicht
    Voraussetzung: Eine Person hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
     Deutschland und ist damit Steuerinländer (Staatsbürgerschaft ist irrelevant!).
    Definition der Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der
     Abgabenordnung:

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II. Subjektive Steuerpflicht

    Wohnsitz (§ 8 AO): Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf deren
     Benutzung schließen lassen. Maßgebend ist die bloße
     Verfügungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Nutzung. Der Begriff wird weit
     ausgelegt: Auch Ferienwohnungen oder Hotelzimmer können darunter fallen,
     wenn sie dem Steuerpflichtigen dauerhaft zur Verfügung stehen.
    Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Aufhalten an einem Ort unter Umständen, die
     auf nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lassen. Bei einem
     Aufenthalt ab einer Dauer von 6 zusammenhängenden Monaten wird der
     gewöhnliche Aufenthalt unwiderlegbar vermutet. Eine Person kann damit
     zeitgleich mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

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II. Subjektive Steuerpflicht

    Folge der unbeschränkten Steuerpflicht: Es gilt das Welteinkommensprinzip:
     Deutschland erhebt Anspruch auf Besteuerung des gesamten Einkommens, das
     der hier ansässige Steuerpflichtige weltweit erzielt, unabhängig von der Herkunft
     der Einnahmen!
    Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht: Es müssen „alle Zelte in
     Deutschland abgebrochen werden“. Insbesondere ist es nicht ausreichend,
     einen neuen Wohnsitz im Ausland zu begründen und zeitweise zu nutzen,
     solange ein weiterer Wohnsitz in Deutschland besteht.
      Folgeproblem jedoch dann: Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG:
      Fiktion der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ab einer
      Beteiligungsquote von 1% zum aktuellen Marktwert, damit Aufdeckung stiller
      Reserven im Moment des Wegzugs!

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II. Subjektive Steuerpflicht

      b) Beschränkte Steuerpflicht

    Diese Steuerpflicht betrifft Steuerausländer, die in Deutschland weder Wohnsitz
     noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind mit ihren inländischen Einkünften
     steuerpflichtig, also mit jenen, die in Deutschland wirtschaftlich verwurzelt sind
     (Territorialitätsprinzip).
    Das Einkommensteuergesetz legt abschließend fest, was inländische Einkünfte
     sind (§ 49 EStG).
    Bsp.: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, die im Inland
     ausgeübt wird; Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ein inländischer Schuldner
     zahlt; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenem
     Grundbesitz.

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II. Subjektive Steuerpflicht

   2. Körperschaften
   a) Unbeschränkte Steuerpflicht
         Voraussetzung: Eine Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt
         körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer
         Geschäftsleitung in Deutschland hat.
        Sitz (§ 11 AO): Bestimmung nach formalen Kriterien: Satzung,
         Gesellschaftsvertrag, Gesetz.
    Geschäftsleitung (§ 12 AO): Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also
     der Ort, an dem die Entscheidungen der Geschäftsführung tatsächlich
     getroffen werden. Gemeint sind die alltäglichen Angelegenheiten der
     Geschäftsführung, nicht strategische Leitentscheidungen übergeordneter
     Bedeutung etwa der Konzernspitze.

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II. Subjektive Steuerpflicht

   b) Beschränkte Steuerpflicht
    Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, soweit sie
     inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen (§ 2 KStG).

    Folgeproblem:
      Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es regelmäßig zur
      Kumulation von unbeschränkter Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (also
      dem Staat, in dem die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder
      Geschäftssitz hat) und beschränkter Steuerpflicht im Quellenstaat (also
      dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen) oder ggf. sogar zu mehrfacher
      unbeschränkter Steuerpflicht. Die betreffenden Einkünfte würden damit der
      doppelten Besteuerung unterliegen.

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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

   Zweiter Regelungskreis:        Maßnahmen zur Vermeidung der
                                  Doppelbesteuerung
   2 Normgruppen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
   1. Unilaterale Maßnahmen: Steueranrechnung oder Abzug bei der Ermittlung der
      Einkünfte
        § 34c EStG: Steuer, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger auf
        ausländische Einkünfte gezahlt hat, wird auf die in Deutschland zu zahlende Steuer
        angerechnet (bis Anrechnungshöchstbetrag und mit per-country-limitation).
        Kann diese Anrechnung die steuerliche Überbelastung nicht vermeiden (z.B. wegen
        inländischer Verluste): Im Ausland gezahlte Steuer kann alternativ bei der
        Ermittlung der inländischen Einkünfte abgezogen werden, was in diesem Fall zu
        einer Erhöhung des Verlustvortrags und damit einer „Rettung des
        Einkünfteminderungspotentials“ in die Zukunft führt; allerdings wirkt die
        ausländische Steuer dann nur wie Betriebsausgabe.
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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

  2. Bilaterale Maßnahmen: Doppelbesteuerungsabkommen

   Die Vermeidung der Doppelbesteuerung allein auf nationaler Ebene ist nicht
    sachgerecht, weil dadurch das Interesse des Quellenstaates einseitig zur vollen
    Geltung gelangt: sein Besteuerungsrecht bleibt zu Lasten des Ansässigkeitsstaates
    vollständig aufrecht erhalten. Um zu einer adäquaten Aufteilung der
    Besteuerungsrechte zu gelangen, schließen die Staaten daher bilaterale Verträge in
    Gestalt von Doppelbesteuerungsabkommen. Sie gehen auf das Muster-
    Doppelbesteuerungsabkommen der OECD zurück und ähneln diesem daher meist.
   Die beteiligten Vertragsstaaten verpflichten sich in einem DBA, auf
    Besteuerungsansprüche, die sich aus nationalem Recht ergeben, zu verzichten.

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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

    Die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen:

   a. Aufteilung der Besteuerungsrechte durch Schrankennormen
    Neben der Festlegung des Anwendungsbereichs im ersten Abschnitt der DBA
     (Wer ist abkommensberechtigt? Welche Steuerarten sind betroffen? Welcher Staat
     ist im Einzelfall Ansässigkeitsstaat, welcher Quellenstaat? Zu welcher Zeit gilt das
     Abkommen?) regeln die sog. Schrankennormen im zweiten Abschnitt, wie die
     Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat
     erfolgt. Hierbei sind von besonderer Bedeutung:

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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Vermietung & Verpachtung): Es gilt der
     Grundsatz der Besteuerung im Quellenstaat (Belegenheitsprinzip). Grund: Enge
     wirtschaftliche Verbindung zwischen der Quelle der Einkünfte und dem Quellenstaat.
     Dies gilt grds. auch für Veräußerungsgewinne aus Immobilien.
    Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Grundsätzlich Besteuerungsrecht beim
     Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. Ausnahme: Hält sich der Arbeitnehmer an
     mindestens 183 Tagen im Jahr in einem anderen Staat auf, so liegt das
     Besteuerungsrecht bzgl. dieser Einkünfte bei diesem Staat (Arbeitsortsprinzip).
    Unternehmensgewinne: Grundsätzlich verbleibt das Besteuerungsrecht beim
     Sitzstaat des Unternehmens; dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen z.B.
     Direktgeschäft im Ausland betreibt (Verkauf und Lieferung von Ware ins Ausland).
     Ausnahme: Das Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte im anderen Staat. Den
     Gewinn, der durch die Betriebstätte erwirtschaftet wird, darf der Quellenstaat, in dem
     sich also die Betriebsstätte befindet, besteuern (Betriebstättenprinzip).

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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

    Dividenden: Es kommt zu einer Aufteilung zwischen Ansässigkeits- und
     Quellenstaat. Grundsätzlich bleibt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates
     erhalten. Dividende kann anteilig aber auch im Quellenstaat besteuert werden. Wird
     die Dividende von einer Tochter- an eine Muttergesellschaft ausgeschüttet, so
     beträgt der zulässige Quellensteuersatz regelmäßig 5% (Schachtelprivileg). In
     allen anderen Fällen liegt dieser Satz nach dem OECD-MA bei 15% , also zum
     Beispiel im Fall der Dividende, die eine in Deutschland ansässige Person aus Aktien
     an ausländischen Gesellschaften erzielt (Streubesitz). Der Ansässigkeitsstaat
     rechnet die ausländische Quellensteuer auf seine Steuer an.
    Zinsen: Auch bei Zinsen wird das Steuersubstrat zwischen Ansässigkeits- und
     Quellenstaat aufgeteilt. Die Besteuerung im Quellenstaat ist begrenzt, der
     Ansässigkeitsstaat rechnet die Steuer des Quellenstaates auf die inländische
     Steuerschuld an. Der zulässige Quellensteuersatz beträgt nach OECD-MA 10%.
    Lizenzgebühren: Besteuerungsrecht grds. nur beim Sitzstaat des Lizenzgebers.

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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

   b. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Methodenartikel
   Die vertragschließenden Staaten wählen zwischen 2 Methoden (in Bezug auf die
   einzelnen Einkunftsarten muss diese Wahl nicht einheitlich getroffen werden):
   aa) Freistellungsmethode
    Ausnahme des Steuergutes aus der inländischen Bemessungsgrundlage durch
     den Ansässigkeitsstaat.
    Aber i.d.R. Progressionsvorbehalt: Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei
     der Bestimmung des Steuersatzes bezüglich des sonstigen Welteinkommens.
    Auch ausländische Verluste bleiben unberücksichtigt („Symmetriethese“ des BFH).
     Folgeproblem der Finalität von Verlusten: Wo werden Verluste berücksichtigt,
     wenn z.B. im Betriebstättenstaat nie wieder Gewinne erzielt werden?
    Ergebnis: Abschließende Belastung auf Niveau des Quellenstaates
     („Kapitalimportneutralität“).
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III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

  bb) Anrechnungsmethode
   Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die inländische Steuer des
    Ansässigkeitsstaates.
   Dadurch Steueraufteilung zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat.
   Anrechnung max. bis Anrechnungshöchstbetrag (Grundsatz: Jeder Staat rechnet
    ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag an, den er selbst auf die fraglichen
    Einkünfte erheben würde, wenn es inländische Einkünfte wären.).
   Ergebnis: Mindestens Belastung auf inländischem Steuerniveau; höhere
    Belastung, falls ausländisches Steuerniveau höher als inländisches
    („Kapitalexportneutralität“).

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

  Dritter Regelungskreis:          Einkünfteverlagerung und staatliche
                                   Abwehrstrategien
  Internationales Steuergefälle bietet erheblichen Gestaltungsspielraum für
  Steuerpflichtige. Gegen missbräuchliche Gestaltungen ergreift der Staat Maßnahmen:
  1. Verrechnungspreise
   Die Ausgestaltung von Verrechnungspreisen bietet vor allem in Konzernstrukturen
    bedeutendes Gewinnverlagerungspotential.
   Verrechnungspreise: Preise, die sich konzernangehörige Unternehmen
    untereinander für gegenseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen berechnen.
   Beispiel: Deutsche Muttergesellschaft berechnet einer im Niedrigsteuerland
    ansässigen Tochtergesellschaft einen Preis für ein von ihr geliefertes Produkt, der
    unter dem Marktpreis liegt. Tochter veräußert an Dritte zum Marktpreis. Der Gewinn
    fällt im Ausland an, obwohl er großteils in BRD erwirtschaftet wurde.

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

   Falls Steuerniveau im anderen Staat günstiger ist als im Inland, so entsteht
    Steuerersparnis durch Gewinnverlagerung („Steuerarbitrage“).
   Das Steuergefälle kann schon bei Nachbarstaaten erheblich sein. Bsp.:
    Körperschaftsteuersatz im Kanton Zürich: 8,5% (Deutschland: 15%, zzgl. Gewerbesteuer).
   Rechtliche Handhabe: Bei unangemessenen Preisabsprachen haben die
    Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten die Möglichkeit, ggf. im Wege der Schätzung
    steuerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen.
     Entscheidend: Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm‘s length“)
   Außerdem: Festsetzung von Zuschlägen mit Bußgeldcharakter möglich!
   Im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Ausgestaltung von Leistungsbeziehungen sind
    hierzu weitreichende Dokumentationspflichten normiert worden (§ 90 Abs. 3 AO:
    „Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten“ + Rechtsverordnungen des BMF).

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

   2. Hinzurechnungsbesteuerung
    Weitere Möglichkeit zur Gewinnverlagerung: Eingliederung von sog.
     Zwischengesellschaften in Niedrigsteuerländern in die Unternehmensgruppe.
    Zweck: Zwischengesellschaft geht selbst keiner wirtschaftlichen Betätigung
     nach, sondern betreibt lediglich Vermögensverwaltung. Handelt es sich um eine
     Kapitalgesellschaft, so bleiben die bei ihr thesaurierten Gewinne dem deutschen
     steuerlichen Zugriff, der sich in diesem Fall lediglich auf die Gesellschafter
     erstrecken kann, vorenthalten („Abschirmeffekt“).
    Beispiel: Unbeschränkt Steuerpflichtiger A gründet Kapitalgesellschaft in einem
     Niedrigsteuerland, in die er das Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes
     einbringt. Die Gesellschaft hat keine Betriebsräume und kein Personal
     („Briefkastenfirma“). Nun verpachtet sie das Betriebsvermögen zurück an den
     Gewerbebetrieb des A. Dieser setzt die Pachtzahlungen in Deutschland als
     Betriebsausgaben ab, die Gesellschaft versteuert die Einnahmen zum
     Niedrigsteuersatz.
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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

    Reaktion des deutschen Gesetzgebers: Hinzurechnungsbesteuerung nach den
     §§ 7 ff. AStG: Unter bestimmten Voraussetzungen Hinzurechnung der Gewinne
     der Zwischengesellschaft beim Gesellschafter:
         • Sitz in Niedrigsteuerland: Tatsächlich niedrige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (wirtschaftliche
           Gesamtbelastung des Steuersubstrats unter 25%); gilt nicht für EU/EWR-Mitgliedstaaten
         • Steuerpflichtiger oder ihm nahestehende Person hält mind. 50% der Zwischengesellschaft
         • Zwischengesellschaft erzielt passive Einkünfte, also solche, die nicht aus echter wirtschaftlicher
           Tätigkeit stammen; keine Wertschöpfung im Niedrigsteuerland.
         • Rechtsfolge: Durchbrechung der Abschirmwirkung, Versteuerung beim Gesellschafter in
           Deutschland; Fiktion einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter in Höhe der passiven
           Einkünfte.

    Aufgrund der günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen gerade in einigen
     Staaten des arabischen Raumes ist dafür Sorge zu tragen, dass die von
     Deutschland aus entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit durch Gesellschaften ein
     Mindestmaß an Aktivität erreicht, da sonst Hinzurechnungsbesteuerung droht!

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

   3. Funktionsverlagerung, § 1 Abs. 3 AStG
    Hintergrund: Aufgabenteilung im Konzern: Arbeitsprozess wird in einzelne
     Funktionen, d.h. einzeln abgrenzbare Abschnitte zerlegt (Bsp.: Logistik, Produktion,
     Kommunikation, Marketing, Controlling etc.) und diese an verschiedenen Orten im
     In- und Ausland angesiedelt („Offshoring“).
    Steuerliche Sicht: Neben betriebswirtschaftlichen Gründen kann eine
     Funktionsverlagerung steuerlich motiviert sein: Wird eine Funktion in ein
     Niedrigsteuerland verlagert, so unterliegt der künftig auf sie entfallende Gewinn der
     günstigeren Besteuerung.
    Seit Unternehmensteuerreform 2008: Funktionsverlagerungen werden umfassend
     steuerlich erfasst, weil der Gesetzgeber hinter einer Funktionsverlagerung die
     Abwanderung deutschen Steuersubstrats ins Ausland vermutet.

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

    Konzept: Neben den materiellen Wirtschaftsgütern bestimmen gerade
     immaterielle Wirtschaftsgüter (Know-How, Lizenzen, Patente, Geschäftswert
     etc.) den Wert einer Funktion.
    Mit einer Funktion wird ein Transferpaket übertragen, das sich aus materiellen und
     immateriellen Wirtschaftsgütern zusammensetzt sowie aus unternehmerischen
     Chancen und Risiken besteht.
    Wird ein solches Paket auf ein nahestehendes ausländisches Unternehmen
     übertragen, so ist dies letztlich wie eine Abwanderung eines Teils eines deutschen
     Unternehmens zu sehen. Da dies wegen des Näheverhältnisses (etwa Mutter- zu
     Tochtergesellschaft) meist unentgeltlich geschehen wird, droht deutsches
     Steuersubstrat verloren zu gehen („Entstrickung“). Daher führt die
     Funktionsverlagerung neuerdings zur umfassenden Aufdeckung stiller Reserven.
     Entscheidend ist ein hypothetischer Marktpreis des Transferpakets.

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

    Wichtig: Selbst die sog. Funktionsverdopplung kann eine Funktionsverlagerung
     in diesem Sinne sein! Bsp.: Ein deutsches Unternehmen übt eine Funktion im
     Inland aus. Gleichzeitig wird in einem nahestehenden ausländischen Unternehmen,
     beispielsweise einer Tochtergesellschaft, mit dem Aufbau und der Wahrnehmung
     derselben Funktion begonnen. Dies führt zur Aufdeckung stiller Reserven, falls
     die Funktion gleichzeitig im Inland zurückgefahren wird.
    Einzelne Geschäftsvorfälle innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren werden einer
     Gesamtbetrachtung unterzogen.
    Da dieses Rechtsinstitut noch recht jung ist, sind viele Detailfragen noch nicht
     abschließend geklärt. Insgesamt ist seine Rechtmäßigkeit äußerst umstritten
     (deutsches Verfassungsrecht und Europarecht!)

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

   4. Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
    Bei jeder wirtschaftlichen Betätigung im Ausland sollte bedacht werden, ob und wie
     sich betriebswirtschaftliche Verluste im Fall ihres Entstehens im Inland auswirken.
    Engagement über ausländische Kapitalgesellschaft: Im Inland lassen sich
     verbundene Unternehmen durch die sog. Organschaft (§ 14 KStG) verbinden. Folge:
     Verluste eines Unternehmens der Gruppe lassen sich mit Gewinnen eines anderen,
     sie beherrschenden Unternehmens der Gruppe verrechnen.
    Dies ist bei multinationalen Unternehmensgruppen jedoch nicht möglich; eine
     „Organschaft über die Grenze“ gibt es nicht; der deutsche Gesetzgeber lässt grds.
     nicht zu, dass ausländische Verluste deutsches Steueraufkommen mindern.
     Folge: Verluste ausländischer Tochter-Kapitalgesellschaften bleiben im Inland
     unberücksichtigt. Je nach ausländischer Rechtslage kann jedoch ein Verlustvortrag
     möglich sein.

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

    Engagement über ausländische Betriebstätte: Nach dem
     Welteinkommensprinzip werden Gewinne und Verluste ausländischer
     Betriebstätten eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebsinhabers
     (Einzelunternehmer oder Kapitalgesellschaft) grundsätzlich gleichermaßen erfasst.
     Dies kann für ein Engagement in Form einer Betriebstätte sprechen, falls anfängliche
     Verluste aus der Tätigkeit zu befürchten sind.
    Uneingeschränkt gilt dies nur für Nicht-DBA-Staaten (z.B. Bahrein, Katar, Oman);
     Bei Betriebstätten in DBA-Staaten greift in der Regel die Freistellungsmethode,
     sodass neben Gewinnen auch Verluste in Deutschland unberücksichtigt bleiben
     (siehe oben).

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IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der Betriebsstätten-Verluste außerdem: Die
     Betriebsstätte muss aktiv gewerblich tätig sein, also ein gewisses Mindestmaß
     tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität jenseits bloßer Vermögensverwaltung entfalten.
    Ist dies nicht der Fall, so greift die erhebliche Einschränkung des § 2a Abs. 1 EStG:
     Die Verrechnung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten ist dann nur mit
     positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat zulässig.
    Hintergrund dieser Beschränkung der Verlustverrechnung:
     Verlustzuweisungsmodelle sollen unmöglich gemacht werden (z.B. Erwerb
     ausländischer Ferienimmobilien im Bauherrenmodell; Erwerb ausländischer
     Plantagen und Tierfarmen).

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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

  1. Steuerarten
                                              Direkte Steuern

                      Ertragsteuern                                       Verkehrssteuern

 Steuer auf Vermietungseinkünfte:                          Grunderwerbsteuer:
  Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen)     Steuersatz 2% bis 5%
 Steuer auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit:          Steuer auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen:
  Steuersatz: 10% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen)     Steuersatz: 0,5% bis 4%
 Steuer auf gewerbliche Einkünfte nat. Personen:           Erbschaftsteuer:
  Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif                Steuersatz: 5% bis 65%
  in Stufen)                                                Stempelsteuer (z.B. auf Schecks u. Wechsel von
 Steuer auf bestimmte andere Einkünfte:                     Banken)
  Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen)     Steuersatz: zumeist 0,3%
 Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften:
  Steuersatz: 25% (linearer Tarif)

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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

                                         Indirekte Steuern

                      Umsatzsteuer                                       Zölle

 Auf den Verkauf von Waren und das Erbringen von    Gemäß Zollkodex.
  Dienstleistungen
 Steuersatz: aktuell 6%, Anhebung auf 8%
  erwartet.

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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

 2. Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Investoren:

  Grundsätzlich Gleichbehandlung von Steuerinländern (unbeschränkte
   Steuerpflicht) und Steuerausländern (beschränkte Steuerpflicht): Es fallen
   dieselben Steuern an.
  Normalerweise Investition über iranische Kapitalgesellschaft:
   Körperschaftsteuer 25%, keine weitere (Quellen-)besteuerung bei
   Ausschüttung von Dividende an Anteilseigner.
  Übliche Dokumentations- und Erklärungspflichten (Bilanzierung,
   Steuererklärungen etc.).
  Verlustvorträge für die Dauer von 3 Jahren möglich.
  Abschreibungen für Wirtschaftsgüter: 5% bis 100% p.a.,
   Abschreibungsdauer 2 bis 15 Jahre.
  Besonderes Steuerjahr: 21. März bis 20. März des Folgejahres.
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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

  Besondere Steuerbefreiungen:
       Einkünfte aus Landwirtschaft: Immer steuerfrei.
       Einkünfte aus gewerbl. Produktion und Bergbau: 80% steuerfrei für
         die Dauer der ersten 4 Geschäftsjahre (= steuerfreier Anteil wird von
         der Bemessungsgrundlage abgezogen).
       Einkünfte aus Tourismus: 50% steuerfrei.
       Einkünfte aus Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden,
         sowie Export von Nicht-petrochemischen-Gütern: Steuerfrei bis
         Ende 2015.
       Neugründungen im Iran: Bis zu 50% steuerfrei, falls mindestens
         30% der Umsätze im Exportgeschäft generiert werden.
       Gehälter, die in bestimmten Sonderwirtschaftszonen verdient
         werden: 50% steuerfrei.
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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

  Besonderheit: Free Trade Zones
       Sonderwirtschaftszonen: u.a. Chabahar, Kish Island, Khorramshahr,
         Ost Aserbaidschan, Qeshm Island, Maku.
       Darüber hinaus zahlreiche Special Economic Zones mit individuellen
         gesetzlichen Sonderregimen.
       Alle Aktivitäten, die in Free Trade Zones erfolgen, bleiben
         mindestens während der ersten 20 Jahre unbesteuert!
       Keine Visumspflicht für die dort Tätigen.
       Erwerb / Besitz von 100% der Anteile an iranischen Gesellschaften
         durch Ausländer möglich.
       Flexible Arbeitsmarktbestimmungen.
       Keine Umsatzsteuer in Free Trade Zones.

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V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran

 3. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Iran:

  Abkommen von 1969.
  Betriebstättenprinzip mit Freistellungsmethode: Gewinne, die eine im Iran
   gelegene Betriebstätte eines deutschen Unternehmens erwirtschaftet, sind in
   Deutschland freizustellen!
  Spezialregelungen, die das Auftreten von Nichtbesteuerung verhindern sollen
   und die in zahlreichen neueren deutschen DBA vereinbart wurden, sind im
   DBA-Iran nicht enthalten (z.B. Switch-over- und Subject-to-tax-Klauseln).
  Zwar hohe DBA-Quellensteuersätze (Streubesitzdividenden: 20%;
   Schachteldividenden: 15%; Zinsen: 15%), jedoch macht der Iran gemäß
   seines innerstaatlichen Rechts von diesen Besteuerungsrechten zumeist
   keinen Gebrauch (siehe oben).

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Vienna                Tehran        Tripoli     Al Khobar, Jeddah, Riyadh   Istanbul

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Manama                Amman         Marrakech   Damascus                    Dubai

Egypt                 Kuwait        Oman        Switzerland
Cairo                 Kuwait City   Muscat      Zurich

Germany
Berlin, Cologne, Hamburg, Munich

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