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Besteuerung der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen im Iran Dr. Thomas Wülfing Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer
Gliederung I. Übersicht II. Subjektive Steuerpflicht III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, insbesondere die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 3
I. Übersicht Drei Regelungskreise des nationalen und internationalen Steuerrechts sind bei Auslandsinvestitionen von grundsätzlicher Bedeutung: Subjektive Steuerpflicht: Wer ist unter welchen Voraussetzungen wo steuerpflichtig? Problem der internationalen Doppelbesteuerung Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung: Nationale und bilaterale Ebene (DBA) Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerflucht und Gestaltungsmissbrauch © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 4
II. Subjektive Steuerpflicht Erster Regelungskreis: Subjektive Steuerpflicht 1. Natürliche Personen Unterscheidung in § 1 EStG: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. a) Unbeschränkte Steuerpflicht Voraussetzung: Eine Person hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist damit Steuerinländer (Staatsbürgerschaft ist irrelevant!). Definition der Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Abgabenordnung: © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 5
II. Subjektive Steuerpflicht Wohnsitz (§ 8 AO): Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf deren Benutzung schließen lassen. Maßgebend ist die bloße Verfügungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Nutzung. Der Begriff wird weit ausgelegt: Auch Ferienwohnungen oder Hotelzimmer können darunter fallen, wenn sie dem Steuerpflichtigen dauerhaft zur Verfügung stehen. Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Aufhalten an einem Ort unter Umständen, die auf nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lassen. Bei einem Aufenthalt ab einer Dauer von 6 zusammenhängenden Monaten wird der gewöhnliche Aufenthalt unwiderlegbar vermutet. Eine Person kann damit zeitgleich mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 6
II. Subjektive Steuerpflicht Folge der unbeschränkten Steuerpflicht: Es gilt das Welteinkommensprinzip: Deutschland erhebt Anspruch auf Besteuerung des gesamten Einkommens, das der hier ansässige Steuerpflichtige weltweit erzielt, unabhängig von der Herkunft der Einnahmen! Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht: Es müssen „alle Zelte in Deutschland abgebrochen werden“. Insbesondere ist es nicht ausreichend, einen neuen Wohnsitz im Ausland zu begründen und zeitweise zu nutzen, solange ein weiterer Wohnsitz in Deutschland besteht. Folgeproblem jedoch dann: Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG: Fiktion der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ab einer Beteiligungsquote von 1% zum aktuellen Marktwert, damit Aufdeckung stiller Reserven im Moment des Wegzugs! © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 7
II. Subjektive Steuerpflicht b) Beschränkte Steuerpflicht Diese Steuerpflicht betrifft Steuerausländer, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig, also mit jenen, die in Deutschland wirtschaftlich verwurzelt sind (Territorialitätsprinzip). Das Einkommensteuergesetz legt abschließend fest, was inländische Einkünfte sind (§ 49 EStG). Bsp.: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird; Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ein inländischer Schuldner zahlt; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenem Grundbesitz. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 8
II. Subjektive Steuerpflicht 2. Körperschaften a) Unbeschränkte Steuerpflicht Voraussetzung: Eine Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland hat. Sitz (§ 11 AO): Bestimmung nach formalen Kriterien: Satzung, Gesellschaftsvertrag, Gesetz. Geschäftsleitung (§ 12 AO): Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die Entscheidungen der Geschäftsführung tatsächlich getroffen werden. Gemeint sind die alltäglichen Angelegenheiten der Geschäftsführung, nicht strategische Leitentscheidungen übergeordneter Bedeutung etwa der Konzernspitze. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 9
II. Subjektive Steuerpflicht b) Beschränkte Steuerpflicht Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen (§ 2 KStG). Folgeproblem: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es regelmäßig zur Kumulation von unbeschränkter Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (also dem Staat, in dem die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat) und beschränkter Steuerpflicht im Quellenstaat (also dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen) oder ggf. sogar zu mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht. Die betreffenden Einkünfte würden damit der doppelten Besteuerung unterliegen. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 10
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Zweiter Regelungskreis: Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 2 Normgruppen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: 1. Unilaterale Maßnahmen: Steueranrechnung oder Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte § 34c EStG: Steuer, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger auf ausländische Einkünfte gezahlt hat, wird auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet (bis Anrechnungshöchstbetrag und mit per-country-limitation). Kann diese Anrechnung die steuerliche Überbelastung nicht vermeiden (z.B. wegen inländischer Verluste): Im Ausland gezahlte Steuer kann alternativ bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte abgezogen werden, was in diesem Fall zu einer Erhöhung des Verlustvortrags und damit einer „Rettung des Einkünfteminderungspotentials“ in die Zukunft führt; allerdings wirkt die ausländische Steuer dann nur wie Betriebsausgabe. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 11
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Bilaterale Maßnahmen: Doppelbesteuerungsabkommen Die Vermeidung der Doppelbesteuerung allein auf nationaler Ebene ist nicht sachgerecht, weil dadurch das Interesse des Quellenstaates einseitig zur vollen Geltung gelangt: sein Besteuerungsrecht bleibt zu Lasten des Ansässigkeitsstaates vollständig aufrecht erhalten. Um zu einer adäquaten Aufteilung der Besteuerungsrechte zu gelangen, schließen die Staaten daher bilaterale Verträge in Gestalt von Doppelbesteuerungsabkommen. Sie gehen auf das Muster- Doppelbesteuerungsabkommen der OECD zurück und ähneln diesem daher meist. Die beteiligten Vertragsstaaten verpflichten sich in einem DBA, auf Besteuerungsansprüche, die sich aus nationalem Recht ergeben, zu verzichten. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 12
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen: a. Aufteilung der Besteuerungsrechte durch Schrankennormen Neben der Festlegung des Anwendungsbereichs im ersten Abschnitt der DBA (Wer ist abkommensberechtigt? Welche Steuerarten sind betroffen? Welcher Staat ist im Einzelfall Ansässigkeitsstaat, welcher Quellenstaat? Zu welcher Zeit gilt das Abkommen?) regeln die sog. Schrankennormen im zweiten Abschnitt, wie die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat erfolgt. Hierbei sind von besonderer Bedeutung: © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 13
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Vermietung & Verpachtung): Es gilt der Grundsatz der Besteuerung im Quellenstaat (Belegenheitsprinzip). Grund: Enge wirtschaftliche Verbindung zwischen der Quelle der Einkünfte und dem Quellenstaat. Dies gilt grds. auch für Veräußerungsgewinne aus Immobilien. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Grundsätzlich Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. Ausnahme: Hält sich der Arbeitnehmer an mindestens 183 Tagen im Jahr in einem anderen Staat auf, so liegt das Besteuerungsrecht bzgl. dieser Einkünfte bei diesem Staat (Arbeitsortsprinzip). Unternehmensgewinne: Grundsätzlich verbleibt das Besteuerungsrecht beim Sitzstaat des Unternehmens; dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen z.B. Direktgeschäft im Ausland betreibt (Verkauf und Lieferung von Ware ins Ausland). Ausnahme: Das Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte im anderen Staat. Den Gewinn, der durch die Betriebstätte erwirtschaftet wird, darf der Quellenstaat, in dem sich also die Betriebsstätte befindet, besteuern (Betriebstättenprinzip). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 14
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Dividenden: Es kommt zu einer Aufteilung zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat. Grundsätzlich bleibt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates erhalten. Dividende kann anteilig aber auch im Quellenstaat besteuert werden. Wird die Dividende von einer Tochter- an eine Muttergesellschaft ausgeschüttet, so beträgt der zulässige Quellensteuersatz regelmäßig 5% (Schachtelprivileg). In allen anderen Fällen liegt dieser Satz nach dem OECD-MA bei 15% , also zum Beispiel im Fall der Dividende, die eine in Deutschland ansässige Person aus Aktien an ausländischen Gesellschaften erzielt (Streubesitz). Der Ansässigkeitsstaat rechnet die ausländische Quellensteuer auf seine Steuer an. Zinsen: Auch bei Zinsen wird das Steuersubstrat zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat aufgeteilt. Die Besteuerung im Quellenstaat ist begrenzt, der Ansässigkeitsstaat rechnet die Steuer des Quellenstaates auf die inländische Steuerschuld an. Der zulässige Quellensteuersatz beträgt nach OECD-MA 10%. Lizenzgebühren: Besteuerungsrecht grds. nur beim Sitzstaat des Lizenzgebers. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 15
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung b. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Methodenartikel Die vertragschließenden Staaten wählen zwischen 2 Methoden (in Bezug auf die einzelnen Einkunftsarten muss diese Wahl nicht einheitlich getroffen werden): aa) Freistellungsmethode Ausnahme des Steuergutes aus der inländischen Bemessungsgrundlage durch den Ansässigkeitsstaat. Aber i.d.R. Progressionsvorbehalt: Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes bezüglich des sonstigen Welteinkommens. Auch ausländische Verluste bleiben unberücksichtigt („Symmetriethese“ des BFH). Folgeproblem der Finalität von Verlusten: Wo werden Verluste berücksichtigt, wenn z.B. im Betriebstättenstaat nie wieder Gewinne erzielt werden? Ergebnis: Abschließende Belastung auf Niveau des Quellenstaates („Kapitalimportneutralität“). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 16
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bb) Anrechnungsmethode Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die inländische Steuer des Ansässigkeitsstaates. Dadurch Steueraufteilung zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat. Anrechnung max. bis Anrechnungshöchstbetrag (Grundsatz: Jeder Staat rechnet ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag an, den er selbst auf die fraglichen Einkünfte erheben würde, wenn es inländische Einkünfte wären.). Ergebnis: Mindestens Belastung auf inländischem Steuerniveau; höhere Belastung, falls ausländisches Steuerniveau höher als inländisches („Kapitalexportneutralität“). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 17
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Dritter Regelungskreis: Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrstrategien Internationales Steuergefälle bietet erheblichen Gestaltungsspielraum für Steuerpflichtige. Gegen missbräuchliche Gestaltungen ergreift der Staat Maßnahmen: 1. Verrechnungspreise Die Ausgestaltung von Verrechnungspreisen bietet vor allem in Konzernstrukturen bedeutendes Gewinnverlagerungspotential. Verrechnungspreise: Preise, die sich konzernangehörige Unternehmen untereinander für gegenseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen berechnen. Beispiel: Deutsche Muttergesellschaft berechnet einer im Niedrigsteuerland ansässigen Tochtergesellschaft einen Preis für ein von ihr geliefertes Produkt, der unter dem Marktpreis liegt. Tochter veräußert an Dritte zum Marktpreis. Der Gewinn fällt im Ausland an, obwohl er großteils in BRD erwirtschaftet wurde. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 18
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Falls Steuerniveau im anderen Staat günstiger ist als im Inland, so entsteht Steuerersparnis durch Gewinnverlagerung („Steuerarbitrage“). Das Steuergefälle kann schon bei Nachbarstaaten erheblich sein. Bsp.: Körperschaftsteuersatz im Kanton Zürich: 8,5% (Deutschland: 15%, zzgl. Gewerbesteuer). Rechtliche Handhabe: Bei unangemessenen Preisabsprachen haben die Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten die Möglichkeit, ggf. im Wege der Schätzung steuerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen. Entscheidend: Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm‘s length“) Außerdem: Festsetzung von Zuschlägen mit Bußgeldcharakter möglich! Im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Ausgestaltung von Leistungsbeziehungen sind hierzu weitreichende Dokumentationspflichten normiert worden (§ 90 Abs. 3 AO: „Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten“ + Rechtsverordnungen des BMF). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 19
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen 2. Hinzurechnungsbesteuerung Weitere Möglichkeit zur Gewinnverlagerung: Eingliederung von sog. Zwischengesellschaften in Niedrigsteuerländern in die Unternehmensgruppe. Zweck: Zwischengesellschaft geht selbst keiner wirtschaftlichen Betätigung nach, sondern betreibt lediglich Vermögensverwaltung. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, so bleiben die bei ihr thesaurierten Gewinne dem deutschen steuerlichen Zugriff, der sich in diesem Fall lediglich auf die Gesellschafter erstrecken kann, vorenthalten („Abschirmeffekt“). Beispiel: Unbeschränkt Steuerpflichtiger A gründet Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland, in die er das Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes einbringt. Die Gesellschaft hat keine Betriebsräume und kein Personal („Briefkastenfirma“). Nun verpachtet sie das Betriebsvermögen zurück an den Gewerbebetrieb des A. Dieser setzt die Pachtzahlungen in Deutschland als Betriebsausgaben ab, die Gesellschaft versteuert die Einnahmen zum Niedrigsteuersatz. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 20
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Reaktion des deutschen Gesetzgebers: Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG: Unter bestimmten Voraussetzungen Hinzurechnung der Gewinne der Zwischengesellschaft beim Gesellschafter: • Sitz in Niedrigsteuerland: Tatsächlich niedrige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (wirtschaftliche Gesamtbelastung des Steuersubstrats unter 25%); gilt nicht für EU/EWR-Mitgliedstaaten • Steuerpflichtiger oder ihm nahestehende Person hält mind. 50% der Zwischengesellschaft • Zwischengesellschaft erzielt passive Einkünfte, also solche, die nicht aus echter wirtschaftlicher Tätigkeit stammen; keine Wertschöpfung im Niedrigsteuerland. • Rechtsfolge: Durchbrechung der Abschirmwirkung, Versteuerung beim Gesellschafter in Deutschland; Fiktion einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter in Höhe der passiven Einkünfte. Aufgrund der günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen gerade in einigen Staaten des arabischen Raumes ist dafür Sorge zu tragen, dass die von Deutschland aus entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit durch Gesellschaften ein Mindestmaß an Aktivität erreicht, da sonst Hinzurechnungsbesteuerung droht! © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 21
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen 3. Funktionsverlagerung, § 1 Abs. 3 AStG Hintergrund: Aufgabenteilung im Konzern: Arbeitsprozess wird in einzelne Funktionen, d.h. einzeln abgrenzbare Abschnitte zerlegt (Bsp.: Logistik, Produktion, Kommunikation, Marketing, Controlling etc.) und diese an verschiedenen Orten im In- und Ausland angesiedelt („Offshoring“). Steuerliche Sicht: Neben betriebswirtschaftlichen Gründen kann eine Funktionsverlagerung steuerlich motiviert sein: Wird eine Funktion in ein Niedrigsteuerland verlagert, so unterliegt der künftig auf sie entfallende Gewinn der günstigeren Besteuerung. Seit Unternehmensteuerreform 2008: Funktionsverlagerungen werden umfassend steuerlich erfasst, weil der Gesetzgeber hinter einer Funktionsverlagerung die Abwanderung deutschen Steuersubstrats ins Ausland vermutet. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 22
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Konzept: Neben den materiellen Wirtschaftsgütern bestimmen gerade immaterielle Wirtschaftsgüter (Know-How, Lizenzen, Patente, Geschäftswert etc.) den Wert einer Funktion. Mit einer Funktion wird ein Transferpaket übertragen, das sich aus materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern zusammensetzt sowie aus unternehmerischen Chancen und Risiken besteht. Wird ein solches Paket auf ein nahestehendes ausländisches Unternehmen übertragen, so ist dies letztlich wie eine Abwanderung eines Teils eines deutschen Unternehmens zu sehen. Da dies wegen des Näheverhältnisses (etwa Mutter- zu Tochtergesellschaft) meist unentgeltlich geschehen wird, droht deutsches Steuersubstrat verloren zu gehen („Entstrickung“). Daher führt die Funktionsverlagerung neuerdings zur umfassenden Aufdeckung stiller Reserven. Entscheidend ist ein hypothetischer Marktpreis des Transferpakets. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 23
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Wichtig: Selbst die sog. Funktionsverdopplung kann eine Funktionsverlagerung in diesem Sinne sein! Bsp.: Ein deutsches Unternehmen übt eine Funktion im Inland aus. Gleichzeitig wird in einem nahestehenden ausländischen Unternehmen, beispielsweise einer Tochtergesellschaft, mit dem Aufbau und der Wahrnehmung derselben Funktion begonnen. Dies führt zur Aufdeckung stiller Reserven, falls die Funktion gleichzeitig im Inland zurückgefahren wird. Einzelne Geschäftsvorfälle innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren werden einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Da dieses Rechtsinstitut noch recht jung ist, sind viele Detailfragen noch nicht abschließend geklärt. Insgesamt ist seine Rechtmäßigkeit äußerst umstritten (deutsches Verfassungsrecht und Europarecht!) © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 24
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen 4. Grenzüberschreitende Verlustverrechnung Bei jeder wirtschaftlichen Betätigung im Ausland sollte bedacht werden, ob und wie sich betriebswirtschaftliche Verluste im Fall ihres Entstehens im Inland auswirken. Engagement über ausländische Kapitalgesellschaft: Im Inland lassen sich verbundene Unternehmen durch die sog. Organschaft (§ 14 KStG) verbinden. Folge: Verluste eines Unternehmens der Gruppe lassen sich mit Gewinnen eines anderen, sie beherrschenden Unternehmens der Gruppe verrechnen. Dies ist bei multinationalen Unternehmensgruppen jedoch nicht möglich; eine „Organschaft über die Grenze“ gibt es nicht; der deutsche Gesetzgeber lässt grds. nicht zu, dass ausländische Verluste deutsches Steueraufkommen mindern. Folge: Verluste ausländischer Tochter-Kapitalgesellschaften bleiben im Inland unberücksichtigt. Je nach ausländischer Rechtslage kann jedoch ein Verlustvortrag möglich sein. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 25
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Engagement über ausländische Betriebstätte: Nach dem Welteinkommensprinzip werden Gewinne und Verluste ausländischer Betriebstätten eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebsinhabers (Einzelunternehmer oder Kapitalgesellschaft) grundsätzlich gleichermaßen erfasst. Dies kann für ein Engagement in Form einer Betriebstätte sprechen, falls anfängliche Verluste aus der Tätigkeit zu befürchten sind. Uneingeschränkt gilt dies nur für Nicht-DBA-Staaten (z.B. Bahrein, Katar, Oman); Bei Betriebstätten in DBA-Staaten greift in der Regel die Freistellungsmethode, sodass neben Gewinnen auch Verluste in Deutschland unberücksichtigt bleiben (siehe oben). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 26
IV. Einkünfteverlagerung und staatliche Abwehrmaßnahmen Voraussetzung für die Berücksichtigung der Betriebsstätten-Verluste außerdem: Die Betriebsstätte muss aktiv gewerblich tätig sein, also ein gewisses Mindestmaß tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität jenseits bloßer Vermögensverwaltung entfalten. Ist dies nicht der Fall, so greift die erhebliche Einschränkung des § 2a Abs. 1 EStG: Die Verrechnung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten ist dann nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat zulässig. Hintergrund dieser Beschränkung der Verlustverrechnung: Verlustzuweisungsmodelle sollen unmöglich gemacht werden (z.B. Erwerb ausländischer Ferienimmobilien im Bauherrenmodell; Erwerb ausländischer Plantagen und Tierfarmen). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 27
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran 1. Steuerarten Direkte Steuern Ertragsteuern Verkehrssteuern Steuer auf Vermietungseinkünfte: Grunderwerbsteuer: Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen) Steuersatz 2% bis 5% Steuer auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Steuer auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Steuersatz: 10% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen) Steuersatz: 0,5% bis 4% Steuer auf gewerbliche Einkünfte nat. Personen: Erbschaftsteuer: Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif Steuersatz: 5% bis 65% in Stufen) Stempelsteuer (z.B. auf Schecks u. Wechsel von Steuer auf bestimmte andere Einkünfte: Banken) Steuersatz: 15% bis 35% (progressiver Tarif in Stufen) Steuersatz: zumeist 0,3% Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften: Steuersatz: 25% (linearer Tarif) © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 28
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran Indirekte Steuern Umsatzsteuer Zölle Auf den Verkauf von Waren und das Erbringen von Gemäß Zollkodex. Dienstleistungen Steuersatz: aktuell 6%, Anhebung auf 8% erwartet. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 29
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran 2. Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Investoren: Grundsätzlich Gleichbehandlung von Steuerinländern (unbeschränkte Steuerpflicht) und Steuerausländern (beschränkte Steuerpflicht): Es fallen dieselben Steuern an. Normalerweise Investition über iranische Kapitalgesellschaft: Körperschaftsteuer 25%, keine weitere (Quellen-)besteuerung bei Ausschüttung von Dividende an Anteilseigner. Übliche Dokumentations- und Erklärungspflichten (Bilanzierung, Steuererklärungen etc.). Verlustvorträge für die Dauer von 3 Jahren möglich. Abschreibungen für Wirtschaftsgüter: 5% bis 100% p.a., Abschreibungsdauer 2 bis 15 Jahre. Besonderes Steuerjahr: 21. März bis 20. März des Folgejahres. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 30
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran Besondere Steuerbefreiungen: Einkünfte aus Landwirtschaft: Immer steuerfrei. Einkünfte aus gewerbl. Produktion und Bergbau: 80% steuerfrei für die Dauer der ersten 4 Geschäftsjahre (= steuerfreier Anteil wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen). Einkünfte aus Tourismus: 50% steuerfrei. Einkünfte aus Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, sowie Export von Nicht-petrochemischen-Gütern: Steuerfrei bis Ende 2015. Neugründungen im Iran: Bis zu 50% steuerfrei, falls mindestens 30% der Umsätze im Exportgeschäft generiert werden. Gehälter, die in bestimmten Sonderwirtschaftszonen verdient werden: 50% steuerfrei. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 31
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran Besonderheit: Free Trade Zones Sonderwirtschaftszonen: u.a. Chabahar, Kish Island, Khorramshahr, Ost Aserbaidschan, Qeshm Island, Maku. Darüber hinaus zahlreiche Special Economic Zones mit individuellen gesetzlichen Sonderregimen. Alle Aktivitäten, die in Free Trade Zones erfolgen, bleiben mindestens während der ersten 20 Jahre unbesteuert! Keine Visumspflicht für die dort Tätigen. Erwerb / Besitz von 100% der Anteile an iranischen Gesellschaften durch Ausländer möglich. Flexible Arbeitsmarktbestimmungen. Keine Umsatzsteuer in Free Trade Zones. © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 32
V. Das Steuerrecht des Iran und das DBA Deutschland - Iran 3. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Iran: Abkommen von 1969. Betriebstättenprinzip mit Freistellungsmethode: Gewinne, die eine im Iran gelegene Betriebstätte eines deutschen Unternehmens erwirtschaftet, sind in Deutschland freizustellen! Spezialregelungen, die das Auftreten von Nichtbesteuerung verhindern sollen und die in zahlreichen neueren deutschen DBA vereinbart wurden, sind im DBA-Iran nicht enthalten (z.B. Switch-over- und Subject-to-tax-Klauseln). Zwar hohe DBA-Quellensteuersätze (Streubesitzdividenden: 20%; Schachteldividenden: 15%; Zinsen: 15%), jedoch macht der Iran gemäß seines innerstaatlichen Rechts von diesen Besteuerungsrechten zumeist keinen Gebrauch (siehe oben). © GERMELA Stiftung 03.12.2014 Seite 33
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