BetrAV 07 2018 Betriebliche Altersversorgung - Oktober 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...

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aba Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.

   BetrAV 07⏐2018
   Betriebliche Altersversorgung
   31. Oktober 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951

              Aus dem Inhalt
              Der Kommentar
              Paßmann/Stoll, Säulenübergreifende Renteninformation – Plädoyer für
              eine sachgerechte und zeitgemäße Lösung                                 529

              Abhandlungen
              Roddewig, ALM im Niedrigzinsumfeld – Chancen und Grenzen                531
              Nellshen, Aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene                 537

              Informationen
              Offenlegung der Kosten für die Rückabwicklung der Doppelverbeitragung
              von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten
              BT-Drucksache 19/4431 vom 21.9.2018                                     542
              Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie
              – Empfehlungen des Bundesrates
                 BR-Drucksache 428/1/18 vom 8.10.2018                                 545
              – Debatte im Bundestag
                 Plenarprotokoll 19/55 vom 11.10.2018                                 547

              Rechtsprechung
              Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten
              Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege-
              versicherung nicht beitragspflichtig
              BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15            564
              Fortführung eines einheitlichen Anrechts bei Wechsel des Versorgungs-
              trägers
              BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18                              574
aba-Tagungen 2019
                   26.02.2019
  aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim

                  26.03.2019
       aba-Forum Steuerrecht, Mannheim

                 27.03.2019
      aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim

                 07./08.05.2019
          81. aba-Jahrestagung, Bonn

Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet:
                 Ulrike Schulz
          Telefon 030 - 33 85 811-12
           tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis                                          Statistik
                                                            Update der Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht559

Der Kommentar                                               Erwerbstätigkeit von Älteren in fast allen EU-Ländern
                                                            deutlich gestiegen559
Paßmann/Stoll, Säulenübergreifende Renten-
information – Plädoyer für eine sachgerechte und
zeitgemäße Lösung529                                       Europa
                                                            EU-Kommission zum Beschluss des Bundesrates zur
Abhandlungen                                                Reform der europäischen Aufsichtsbehörden
                                                            BR-Drucksache 403/18 vom 22.8.2018560
Roddewig, ALM im Niedrigzinsumfeld – Chancen
und Grenzen531                                             PensionsEurope comments on the taxonomy of
                                                            new pension data reporting requirements562
Baier, Änderungen des IAS 19 „Leistungen an Arbeit-
nehmer“ in Bezug auf die Abbildung von unterjährigen
Sonderereignissen – Konkrete Anwendungsfragen 534          Rechtsprechung
Nellshen, Aktuelle Entwicklungen auf europäischer           BVerfG zur VBL-Zusatzversorgung: Letzte Nach-
Ebene537                                                   besserungsmöglichkeit für Tarifvertragsparteien
                                                            BVerfG, Beschluss vom 9.5.2018 – 1 BvL 1884/17562

Informationen                                               Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter
                                                            bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen
Aus der Gesetzgebung                                        Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht
Rechengrößen der Sozialversicherung 2019540                beitragspflichtig
                                                            BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 – 1 BvR 100/15,
Staatenbezogene Aufteilung eines einheitlichen
                                                            1 BvR 249/15564
Sozialversicherungsbeitrags
BMF, Schreiben vom 17.9.2018541                            Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
                                                            BGH, Beschluss vom 11.7.2018 – XII ZB 336/16568
Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an
Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19             Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden
Absatz 5 DBA-Schweiz                                        kapitalgedeckten Versorgung
BMF, Schreiben vom 27.7.2018542                            BGH, Beschluss vom 1.8.2018 – XII ZB 159/18571
                                                            Fortführung eines einheitlichen Anrechts bei
                                                            Wechsel des Versorgungsträgers
Aus der Politik
                                                            BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18574
Offenlegung der Kosten für die Rückabwicklung
                                                            Qualifizierung einer Pensionskasse als Sozial-
der Doppelverbeitragung von Krankenkassen- und
                                                            einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG
Pflegeversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten
                                                            KG Berlin, Beschluss vom 26.6.2018 – 6 W 36/18577
BT-Drucksache 19/4431 vom 21.9.2018542
                                                            Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen
Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebs-
                                                            von Tarifverträgen im Baugewerbe
renten – Doppelverbeitragung abschaffen
                                                            BAG, Beschluss vom 21.3.2018 – 10 ABR 62/16 (PM)579
BT-Drucksache 19/4718 vom 2.10.2018                   544
                                                            Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie
                                                            BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A)
– Empfehlungen des Bundesrates
                                                            (PM)580
   BR-Drucksache 428/1/18 vom 8.10.2018545
                                                            Individualvertraglicher Verzicht auf Versorgungs-
–D
  ebatte im Bundestag
                                                            ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung
 Plenarprotokoll 19/55 vom 11.10.2018547
                                                            mit Anpassungsvorbehalt
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen         LAG Hamburg, Urteil vom 15.3.2018 – 7 Sa 84/17582
und Stabilisierung in der gesetzlichen Renten-
                                                            Anpassungsprüfungspflicht bei kongruent rück-
versicherung
                                                            gedeckten Versorgungszusagen
BT-Drucksache 19/4668 vom 1.10.2018552
                                                            LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2018 –
Riester-Rente und Zentrale Zulagenstelle für Alters-        1 Sa 17/17590
vermögen
                                                            Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
BT-Drucksache 19/4067 vom 30.8.2018554
                                                            Pflegeversicherung bei Auszahlung einer Kapital-
                                                            leistung aus einer Direktversicherung
Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen                      BSG, Urteil vom 5.9.2018 – B 12 KR 20/17 R
                                                            (Terminbericht)594
AXA-Studie: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
zur Umsetzung des Sozialpartnermodells bereit556
DIA: Arbeitgeberzuschuss führt zu Problemen557             Literatur
DIW: Rentennahe Jahrgänge haben große Lücke bei             Buchbesprechungen
der Sicherung ihres Lebensstandards im Ruhestand557        Karst/Cisch, Betriebsrentengesetz: BetrAVG – Gesetz
IW: Ein höheres Rentenniveau hilft Bedürftigen              zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
wenig558                                                   und Versorgungsausgleich, 15. Auflage595

DGB: Wir sind jungen Menschen eine gute Rente
schuldig559

Inhaltsverzeichnis                                                                      Betriebliche Altersversorgung 7/2018   1I
Heiniz, Direktzusagen im Rahmen der betrieblichen
     Altersversorgung in der nationalen und internationalen
     Rechnungslegung – Eine kritische Bestandsaufnahme
     und Reformüberlegungen595
     Konrad/Poppelbaum/Scholz, 100 Fragen zur betrieb-
     lichen Altersversorgung des GGF/GF und seiner
     Angehörigen – mit sozialversicherungsrechtlicher
     Beurteilung, 7. Auflage595
     Wedde, Arbeitsrecht – Kompaktkommentar zum
     Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen
     Bezügen, 6. Auflage596
     Horlemann (Hrsg.), Staatliche Förderung der Alters-
     vorsorge und Vermögensbildung, einschl.
     Lieferung 2/2018596
     Neuenfeldt, Ruhestandsplanung597
     Kreikebohm, SGB IV · Sozialgesetzbuch –
     Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung,
     3. Auflage597
     Ernst/Rogler (Hrsg.), Berufsunfähigkeitsversicherung –
     Handkommentar597
     Grohmann/Hagen, Finanzkompetenz für alle Lebens-
     lagen: Bessere Finanzentscheidungen für heute
     und morgen598

     Literaturhinweise598

II   Betriebliche Altersversorgung 7/2018                     Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar
Jörg Paßmann, Essen / Evelyn Stoll, Wolfsburg

Säulenübergreifende Renten­
information – Plädoyer für eine sach­
gerechte und zeitgemäße Lösung
                                           Arbeitsgruppen und Gremien und reich-
                                           lich Diskussionen. Doch wie im Roman
                                           ist auch in den unendlichen Weiten der
                                           Rentengalaxie derzeit eines nicht klar:
                                           Wie lautet eigentlich die konkrete Frage
                                           zu all den Antworten? Mit unserem Bei-
                                           trag möchten wir ein paar Denkanstöße
                                           liefern.

                                           Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 931:
                                           „Wir werden eine säulenübergreifende
                                           Renteninformation einführen, mit der
                                           Bürgerinnen und Bürger über ihre indi-
                                           viduelle Absicherung im Alter Informati-
                                           onen aus allen drei Säulen erhalten und
                                           möglichen Handlungsbedarf erkennen
                                           können. Die säulenübergreifende Ren-
                                           teninformation soll unter Aufsicht des
                                           Bundes stehen.“ So weit, so gut. Es gilt
                          Jörg Paßmann     also, eine Lösung zu erarbeiten, die die                                        Evelyn Stoll
                                           Versorgungssituation für die Betroffenen
                                           transparent macht, Handlungsbedarf
42! Oder in Buchstaben: Zweiundvier-       aufzeigt und sie so zum Handeln, zur           ser sowohl in der UVA-Bescheinigung
zig! Und diese Zahl respektive Antwort     Eigeninitiative ermutigt.                      als auch dem Aktuar in der Datenmel-
ist absolut korrekt. Kein Zweifel. Das                                                    dung mitgeteilt werden. Im „Suchfalle“
behauptet jedenfalls der Supercompu-       Vorab möchten wir auf eines aufmerk-           könnte der Betroffene seine Anfrage an
ter „Deep Thought“ in dem legendären       sam machen: Es gibt etliche andere Fra-        eine Art „Schwarzes Brett“ aller Aktuare
Roman „Per Anhalter durch die Gala-        gen, die in diesem Kontext auftauchen          hängen.
xis“. Mickrige 7,5 Millionen Jahre hat     und heiß diskutiert werden. Hier nur
der zusammengelötete Computer für          ein Beispiel: „Wie kann ein ehemali-           Keine Zweifel bestehen an der Notwen-
diese Antwort gebraucht. Aber was war      ger Mitarbeiter mit einer unverfallbaren       digkeit, alle Renteninformationen an
eigentlich die Frage? Nun, es war nicht    Anwartschaft seinen Versorgungsschuld-         einem Ort zu bündeln. Aber Achtung:
irgendeine, es war die größte aller Fra-   ner identifizieren?“ Diese Frage lenkt         An einem Ort bedeutet nicht zwingend
gen: „die nach dem Leben, dem Uni-         vom Kern der Frage zur Renteninfor-            an einem zentralen Ort! Außerdem ist
versum und dem ganzen Rest“. 42 also.      mation ab, bedarf aber durchaus einer          klar, dass eine technische Option wie ein
Hm …                                       ausführlichen Antwort, zu der wir hier         Datenbank- und Auskunftssystem nur
                                           nur wenige Stichworte liefern: Die ein-        ein kleiner Teilaspekt einer allumfassen-
Jetzt fragen Sie sich, was das wohl mit    fachste Variante wäre, dass der ehema-         den Lösung ist.
der betrieblichen Altersversorgung (bAV)   lige Arbeitgeber seine ehemaligen Mit-
zu tun hat, und warum das hier und         arbeiter über Änderungen in der Firmie-        Ein viel größerer Knackpunkt als die
heute im Vorwort dieser Ausgabe der        rung etc. informiert. Voraussetzung wäre       technische Lösung ist es, zu bestimmen,
BetrAV steht. Nun, tatsächlich geht es
­                                          jedoch, dass der ehemalige Mitarbeiter         was zur Alterssicherung dazuzählt und
um Fragen. Um ebenso präzise wie kon-      Adressänderungen mitteilt. Auch könnte         wie Vergleichbarkeit hergestellt werden
krete Fragen. Denn genau das ist das       jede Anwartschaft mit einem „unique            kann. Ist die Kapitalleistung aus der
Dilemma bei der aktuellen Diskussion       identifier“ versehen werden und die-           Lebensversicherung, das eigene Spar-
um die säulenübergreifende Rentenin-                                                      buch, das eigene Haus dabei? Wie steht
formation: Es gibt viele Lösungen, viele   1	Vgl. auch B
                                                        ­ etrAV 2/2018 S. 129.            es um die Deputate? Wie ist es mit dem

Der Kommentar                                                                                        Betriebliche Altersversorgung 7/2018   529
Anspruch als Ausgleichsberechtigter aus      zukommen, empfehlen einige den Blick         Der zuweilen laute Ruf nach einem Zen-
      einem Versorgungsausgleich? Oder die         über den Zaun. Niederländer, Australier      tralregister verkennt die digitalen Chan-
      Gruppenunfallversicherung? Oder, oder,       und Schweden haben in Sachen Pensi-          cen des 21. Jahrhunderts, denn mit
      und…? Gehören all diese Dinge in eine        onen bereits vor Jahren Online-Plattfor-     Open Source-Lösungen lässt sich die
      gemeinsame Darstellung? Und wie geht         men eingeführt. Doch bei genauem Hin-        „Intelligenz der Vielen“ gewinnbringend
      man mit Rentenbezügen und Kapital-           sehen relativiert sich das Bild schnell.     nutzen. Ein Zukunftsszenario könnte
      leistungen ab Alter 63, 65 und ab Regel-     Schweden deckt mit seiner „minpension.       z.B. so aussehen: Jeder Anwärter auf
      altersgrenze um, stellt man sie einfach      se-Plattform“ beeindruckende 99 Prozent      Altersversorgung lädt sich – Interesse
      nebeneinander? Und wie macht man             des staatlichen, betrieblichen und pri-      und Eigeninitiative vorausgesetzt – eine
      das vergleichbar – und zwar so, dass die     vaten Rentenkapitals ab. Doch die dor-       Wallet App auf sein Endgerät oder in
      künftigen Rentner den jeweiligen Bei-        tige Altersversorgung konzentriert sich      seine Cloud. Auch die Blockchain wäre
      trag zum Lebensunterhalt für die Phase       auf nur 30 Rentenanbieter. Hierzulande       eine bedenkenswerte Alternative. Diese
      des Rentenalters nachvollziehbar erken-      haben wir allein im DAX-30 vermutlich        Wallet App wäre verschlüsselt, Zugriff
      nen können? Zudem muss es bezahlbar          mehr unterschiedliche Systeme. Und das       hätte allein der Nutzer. Jetzt erkennen
      bleiben und klar sein, wer die zusätzli-     niederländische Portal „mijnpensioeno-       die digitalen Anwendungen, dass auf
      chen Berechnungen bezahlt und wer für        verzicht.nl“ lässt private Renten gleich     dem Endgerät eine solche App vorhan-
      ihre Richtigkeit einsteht. Wir bezweifeln,   ganz außen vor, weil der Markt bei           den ist und sie gefüllt werden will. Dabei
      dass eine Vergleichbarkeit, die dem künf-    unserem Nachbarn sehr fragmentiert ist.      wäre es ganz egal, ob das Versorgungs-
      tigen Rentner Nutzen stiftet, säulenüber-    Die Beispiele lehren: Gut funktionie-        lückenrechner vom Arbeitgeber sind,
      greifend darstellbar ist.                    rende Lösungen basieren auf einfachen        der Rentenplaner vom Altersvorsorgean-
                                                   Strukturen.                                  bieter, der Lebensversicherer mit seiner
      Und was sagen eigentlich die künftigen                                                    Standmitteilung oder ganz andere Apps
      Rentenempfänger? Die Rechtsgrundla-          Niemand hat die Weisheit für sich            von unabhängigen Entwicklern. Sie alle
      gen für eine umfassende Information          gepachtet                                    bitten um Zugriff und erhalten Daten.
      zur Altersversorgung sind bereits heu-                                                    Das funktioniert etwa so, wie man es
      te vorhanden und viele Informationen         Mit diesem Satz möchten wir ein wenig        von der Standortfreigabe auf dem Smart-
      werden „frei Haus“ geliefert. Wird in        provozieren und zugleich auf Simon Kir-      phone kennt.
      der Vergleichbarmachung überhaupt ein        by verweisen. Der britische Wirtschafts-
      Nutzen gesehen? Eine technische Lösung       sekretär hat das zum Startschuss für das     Eine Datensammlung an zentraler Stelle
      kann dieses Dilemma nicht beheben.           Pensions Dashboard in Großbritannien         wäre überflüssig und der Betroffene wäre
                                                   gesagt – ein System mit dezentralem          somit nicht gezwungen, eine bestimmte
      Information in der bAV: Bring- oder          Ansatz, womit zugleich der Weitblick         – ggf. gesetzlich vorgegebene – Standard-
      Holschuld?                                   belegt ist. Ein anderes Beispiel ist Wiki-   App zu nutzen. Vielmehr könnte er
                                                   pedia. Unter „Wiki2030“ gibt es im Netz      mit einem Werkzeug seiner Wahl seine
      In § 4a Betriebsrentengesetz heißt es:       ein Strategie-Papier, in dem es um die       Daten und Informationen verschiedener
      „Der Arbeitgeber oder der Versorgungs-       Zukunft des Wissensportals geht. Darin       Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger für
      träger hat dem Arbeitnehmer auf dessen       heißt es: „Als Dienst für unsere Nut-        seine Zukunftsplanung nutzen. Sinnvol-
      Verlangen mitzuteilen, …“. Demnach           zer werden wir unsere Anstrengungen          ler Nebeneffekt: Der Wettbewerb wür-
      stellt der Arbeitgeber auf Anforderung       zur Erstellung einer Plattform bündeln,      de zwangsläufig zu besseren Angeboten
      eine entsprechende Rentenauskunft            die Mitstreiter und Partner nutzen kön-      führen.
      bereit. In der Praxis sind allerdings vie-   nen. (…) Wir werden offene Systeme
      le Arbeitgeber dazu übergegangen, von        erstellen, die in unserem Netzwerk über      Aber was ist mit den klassischen Infor-
      sich aus regelmäßig über die bAV zu          Schnittstellen und Gemeinschaften hin-       mationswegen? Der Papierauskunft?
      informieren, unabhängig von bereits          weg funktionieren.“                          Wird sie ein Fall für den Papierkorb?
      geregelten Informationspflichten. Muss                                                    Keineswegs. Die Papierauskunft wird
      künftig jeder Mittelständler seiner Beleg-   Ist diese Haltung auf die säulen­über­     voraussichtlich auch künftig von vielen
      schaft einmal jährlich eine Rentenaus-       greifende Renteninformation übertrag-        favorisiert werden. Sie könnte mit ver-
      kunft bereitstellen? Oder darf man vom       bar? Ja, undzwar aus folgendem Grund:        gleichsweise wenig Aufwand einen iQR-
      Arbeitnehmer auch ein Minimum an             keine einzelne App, kein einzelnes           Code erhalten, der die gleichen Daten
      Eigeninitiative erwarten?                    Dash­ board oder ein Portal kann den         elektronisch enthält und über die Wal-
                                                   Bedarf von Millionen Bürgern mit unter-      let App gelesen werden kann. Denkbar
      Gemäß einer Fidelity-Studie aus dem          schiedlichsten Bedürfnissen abdecken.        wären auch formularhaft aufbereitete
      Frühjahr dieses Jahres halten 21% die        Erst mit vielen Protagonisten und deren      Rentenauskünfte, die per Smartphone-
      Informationen der gesetzlichen Rente         Ideen kann die Einführung einer säulen-      Foto auslesbar sind. Gelänge es, solche
      für unverständlich. Das Bundesministe-       übergreifenden Renteninformation zu          Standards in die HR-Systeme zu bringen,
      rium für Arbeit und Soziales hat 2017        einem wichtigen Teil der persönlichen        hätten auch kleinere Arbeitgeber einen
      eine Studie zur Verbreitung der Alters-      Zukunftsplanung jedes einzelnen Bür-         einfachen Weg, ihrer bestehenden Aus-
      vorsorge veröffentlicht. Hinsichtlich        gers werden.                                 kunftspflicht nachzukommen.
      der Verfügbarkeit von versandten Infor-
      mationen wird ein „insgesamt erfreuli-       Dazu bedarf es unseres Erachtens eines       Viele Arbeitgeber nutzen heutzutage für
      ches Bild“ festgestellt. Aber die Zahl der   offenen Standards. Er sollte eine techni-    ihre bAV-Informationen bereits einen
      Befragten, die in diesen Informationen       sche Struktur vorgeben und inhaltliche       breiten Mix aus digitalen und papierba-
      Nutzen sehen, liegt bei nur 40 Prozent.      Mindestanforderungen festlegen, defi-        sierten Kanälen. Sie bieten eigene Apps
      Und selbst bei diesen 40 Prozent bleibt      nierte Anforderungen an Datenschutz          an, stellen Versorgungslückenrechner
      offen, ob die Information zum Handeln        und IT-Sicherheit inklusive. Auf dieser      bereit oder haben mobile Self-Service-
      bewegt. ‘You can lead a horse to water       Basis sollte es aber nicht nur Anbie-        Lösungen in petto. Eine Lösung im Rah-
      but you can’t make him drink’, sagt der      tern aus dem bAV-Umfeld erlaubt sein,        men der säulenübergreifenden Renten-
      Engländer in solchen Fällen.                 Anwendungen zu entwickeln. Vielmehr          information sollte diese etablierten und
                                                   sollte es jedem möglich sein, bAV-Bera-      funktionierenden Wege auf keinen Fall
      Zurück zur säulenübergreifenden Ren-         tungstools zu entwickeln. Einzige Bedin-     unterbinden. Zudem bestünde durchaus
      teninformation: Um Lösungen näher-           gung: die Standards einhalten.               die Gefahr eines Paralleluniversums. Es

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