BetrAV 07 2018 Betriebliche Altersversorgung - Oktober 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...
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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. BetrAV 07⏐2018 Betriebliche Altersversorgung 31. Oktober 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951 Aus dem Inhalt Der Kommentar Paßmann/Stoll, Säulenübergreifende Renteninformation – Plädoyer für eine sachgerechte und zeitgemäße Lösung 529 Abhandlungen Roddewig, ALM im Niedrigzinsumfeld – Chancen und Grenzen 531 Nellshen, Aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene 537 Informationen Offenlegung der Kosten für die Rückabwicklung der Doppelverbeitragung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten BT-Drucksache 19/4431 vom 21.9.2018 542 Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie – Empfehlungen des Bundesrates BR-Drucksache 428/1/18 vom 8.10.2018 545 – Debatte im Bundestag Plenarprotokoll 19/55 vom 11.10.2018 547 Rechtsprechung Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege- versicherung nicht beitragspflichtig BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 564 Fortführung eines einheitlichen Anrechts bei Wechsel des Versorgungs- trägers BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18 574
aba-Tagungen 2019 26.02.2019 aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim 26.03.2019 aba-Forum Steuerrecht, Mannheim 27.03.2019 aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim 07./08.05.2019 81. aba-Jahrestagung, Bonn Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Ulrike Schulz Telefon 030 - 33 85 811-12 tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis Statistik Update der Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht559 Der Kommentar Erwerbstätigkeit von Älteren in fast allen EU-Ländern deutlich gestiegen559 Paßmann/Stoll, Säulenübergreifende Renten- information – Plädoyer für eine sachgerechte und zeitgemäße Lösung529 Europa EU-Kommission zum Beschluss des Bundesrates zur Abhandlungen Reform der europäischen Aufsichtsbehörden BR-Drucksache 403/18 vom 22.8.2018560 Roddewig, ALM im Niedrigzinsumfeld – Chancen und Grenzen531 PensionsEurope comments on the taxonomy of new pension data reporting requirements562 Baier, Änderungen des IAS 19 „Leistungen an Arbeit- nehmer“ in Bezug auf die Abbildung von unterjährigen Sonderereignissen – Konkrete Anwendungsfragen 534 Rechtsprechung Nellshen, Aktuelle Entwicklungen auf europäischer BVerfG zur VBL-Zusatzversorgung: Letzte Nach- Ebene537 besserungsmöglichkeit für Tarifvertragsparteien BVerfG, Beschluss vom 9.5.2018 – 1 BvL 1884/17562 Informationen Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Aus der Gesetzgebung Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2019540 beitragspflichtig BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 – 1 BvR 100/15, Staatenbezogene Aufteilung eines einheitlichen 1 BvR 249/15564 Sozialversicherungsbeitrags BMF, Schreiben vom 17.9.2018541 Externe Teilung fondsgebundener Zusagen BGH, Beschluss vom 11.7.2018 – XII ZB 336/16568 Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden Absatz 5 DBA-Schweiz kapitalgedeckten Versorgung BMF, Schreiben vom 27.7.2018542 BGH, Beschluss vom 1.8.2018 – XII ZB 159/18571 Fortführung eines einheitlichen Anrechts bei Wechsel des Versorgungsträgers Aus der Politik BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18574 Offenlegung der Kosten für die Rückabwicklung Qualifizierung einer Pensionskasse als Sozial- der Doppelverbeitragung von Krankenkassen- und einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG Pflegeversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten KG Berlin, Beschluss vom 26.6.2018 – 6 W 36/18577 BT-Drucksache 19/4431 vom 21.9.2018542 Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebs- von Tarifverträgen im Baugewerbe renten – Doppelverbeitragung abschaffen BAG, Beschluss vom 21.3.2018 – 10 ABR 62/16 (PM)579 BT-Drucksache 19/4718 vom 2.10.2018 544 Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A) – Empfehlungen des Bundesrates (PM)580 BR-Drucksache 428/1/18 vom 8.10.2018545 Individualvertraglicher Verzicht auf Versorgungs- –D ebatte im Bundestag ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung Plenarprotokoll 19/55 vom 11.10.2018547 mit Anpassungsvorbehalt Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen LAG Hamburg, Urteil vom 15.3.2018 – 7 Sa 84/17582 und Stabilisierung in der gesetzlichen Renten- Anpassungsprüfungspflicht bei kongruent rück- versicherung gedeckten Versorgungszusagen BT-Drucksache 19/4668 vom 1.10.2018552 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2018 – Riester-Rente und Zentrale Zulagenstelle für Alters- 1 Sa 17/17590 vermögen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und BT-Drucksache 19/4067 vom 30.8.2018554 Pflegeversicherung bei Auszahlung einer Kapital- leistung aus einer Direktversicherung Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen BSG, Urteil vom 5.9.2018 – B 12 KR 20/17 R (Terminbericht)594 AXA-Studie: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zur Umsetzung des Sozialpartnermodells bereit556 DIA: Arbeitgeberzuschuss führt zu Problemen557 Literatur DIW: Rentennahe Jahrgänge haben große Lücke bei Buchbesprechungen der Sicherung ihres Lebensstandards im Ruhestand557 Karst/Cisch, Betriebsrentengesetz: BetrAVG – Gesetz IW: Ein höheres Rentenniveau hilft Bedürftigen zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wenig558 und Versorgungsausgleich, 15. Auflage595 DGB: Wir sind jungen Menschen eine gute Rente schuldig559 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 7/2018 1I
Heiniz, Direktzusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der nationalen und internationalen Rechnungslegung – Eine kritische Bestandsaufnahme und Reformüberlegungen595 Konrad/Poppelbaum/Scholz, 100 Fragen zur betrieb- lichen Altersversorgung des GGF/GF und seiner Angehörigen – mit sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung, 7. Auflage595 Wedde, Arbeitsrecht – Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 6. Auflage596 Horlemann (Hrsg.), Staatliche Förderung der Alters- vorsorge und Vermögensbildung, einschl. Lieferung 2/2018596 Neuenfeldt, Ruhestandsplanung597 Kreikebohm, SGB IV · Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, 3. Auflage597 Ernst/Rogler (Hrsg.), Berufsunfähigkeitsversicherung – Handkommentar597 Grohmann/Hagen, Finanzkompetenz für alle Lebens- lagen: Bessere Finanzentscheidungen für heute und morgen598 Literaturhinweise598 II Betriebliche Altersversorgung 7/2018 Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar Jörg Paßmann, Essen / Evelyn Stoll, Wolfsburg Säulenübergreifende Renten information – Plädoyer für eine sach gerechte und zeitgemäße Lösung Arbeitsgruppen und Gremien und reich- lich Diskussionen. Doch wie im Roman ist auch in den unendlichen Weiten der Rentengalaxie derzeit eines nicht klar: Wie lautet eigentlich die konkrete Frage zu all den Antworten? Mit unserem Bei- trag möchten wir ein paar Denkanstöße liefern. Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 931: „Wir werden eine säulenübergreifende Renteninformation einführen, mit der Bürgerinnen und Bürger über ihre indi- viduelle Absicherung im Alter Informati- onen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können. Die säulenübergreifende Ren- teninformation soll unter Aufsicht des Bundes stehen.“ So weit, so gut. Es gilt Jörg Paßmann also, eine Lösung zu erarbeiten, die die Evelyn Stoll Versorgungssituation für die Betroffenen transparent macht, Handlungsbedarf 42! Oder in Buchstaben: Zweiundvier- aufzeigt und sie so zum Handeln, zur ser sowohl in der UVA-Bescheinigung zig! Und diese Zahl respektive Antwort Eigeninitiative ermutigt. als auch dem Aktuar in der Datenmel- ist absolut korrekt. Kein Zweifel. Das dung mitgeteilt werden. Im „Suchfalle“ behauptet jedenfalls der Supercompu- Vorab möchten wir auf eines aufmerk- könnte der Betroffene seine Anfrage an ter „Deep Thought“ in dem legendären sam machen: Es gibt etliche andere Fra- eine Art „Schwarzes Brett“ aller Aktuare Roman „Per Anhalter durch die Gala- gen, die in diesem Kontext auftauchen hängen. xis“. Mickrige 7,5 Millionen Jahre hat und heiß diskutiert werden. Hier nur der zusammengelötete Computer für ein Beispiel: „Wie kann ein ehemali- Keine Zweifel bestehen an der Notwen- diese Antwort gebraucht. Aber was war ger Mitarbeiter mit einer unverfallbaren digkeit, alle Renteninformationen an eigentlich die Frage? Nun, es war nicht Anwartschaft seinen Versorgungsschuld- einem Ort zu bündeln. Aber Achtung: irgendeine, es war die größte aller Fra- ner identifizieren?“ Diese Frage lenkt An einem Ort bedeutet nicht zwingend gen: „die nach dem Leben, dem Uni- vom Kern der Frage zur Renteninfor- an einem zentralen Ort! Außerdem ist versum und dem ganzen Rest“. 42 also. mation ab, bedarf aber durchaus einer klar, dass eine technische Option wie ein Hm … ausführlichen Antwort, zu der wir hier Datenbank- und Auskunftssystem nur nur wenige Stichworte liefern: Die ein- ein kleiner Teilaspekt einer allumfassen- Jetzt fragen Sie sich, was das wohl mit fachste Variante wäre, dass der ehema- den Lösung ist. der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lige Arbeitgeber seine ehemaligen Mit- zu tun hat, und warum das hier und arbeiter über Änderungen in der Firmie- Ein viel größerer Knackpunkt als die heute im Vorwort dieser Ausgabe der rung etc. informiert. Voraussetzung wäre technische Lösung ist es, zu bestimmen, BetrAV steht. Nun, tatsächlich geht es jedoch, dass der ehemalige Mitarbeiter was zur Alterssicherung dazuzählt und um Fragen. Um ebenso präzise wie kon- Adressänderungen mitteilt. Auch könnte wie Vergleichbarkeit hergestellt werden krete Fragen. Denn genau das ist das jede Anwartschaft mit einem „unique kann. Ist die Kapitalleistung aus der Dilemma bei der aktuellen Diskussion identifier“ versehen werden und die- Lebensversicherung, das eigene Spar- um die säulenübergreifende Rentenin- buch, das eigene Haus dabei? Wie steht formation: Es gibt viele Lösungen, viele 1 Vgl. auch B etrAV 2/2018 S. 129. es um die Deputate? Wie ist es mit dem Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 7/2018 529
Anspruch als Ausgleichsberechtigter aus zukommen, empfehlen einige den Blick Der zuweilen laute Ruf nach einem Zen- einem Versorgungsausgleich? Oder die über den Zaun. Niederländer, Australier tralregister verkennt die digitalen Chan- Gruppenunfallversicherung? Oder, oder, und Schweden haben in Sachen Pensi- cen des 21. Jahrhunderts, denn mit und…? Gehören all diese Dinge in eine onen bereits vor Jahren Online-Plattfor- Open Source-Lösungen lässt sich die gemeinsame Darstellung? Und wie geht men eingeführt. Doch bei genauem Hin- „Intelligenz der Vielen“ gewinnbringend man mit Rentenbezügen und Kapital- sehen relativiert sich das Bild schnell. nutzen. Ein Zukunftsszenario könnte leistungen ab Alter 63, 65 und ab Regel- Schweden deckt mit seiner „minpension. z.B. so aussehen: Jeder Anwärter auf altersgrenze um, stellt man sie einfach se-Plattform“ beeindruckende 99 Prozent Altersversorgung lädt sich – Interesse nebeneinander? Und wie macht man des staatlichen, betrieblichen und pri- und Eigeninitiative vorausgesetzt – eine das vergleichbar – und zwar so, dass die vaten Rentenkapitals ab. Doch die dor- Wallet App auf sein Endgerät oder in künftigen Rentner den jeweiligen Bei- tige Altersversorgung konzentriert sich seine Cloud. Auch die Blockchain wäre trag zum Lebensunterhalt für die Phase auf nur 30 Rentenanbieter. Hierzulande eine bedenkenswerte Alternative. Diese des Rentenalters nachvollziehbar erken- haben wir allein im DAX-30 vermutlich Wallet App wäre verschlüsselt, Zugriff nen können? Zudem muss es bezahlbar mehr unterschiedliche Systeme. Und das hätte allein der Nutzer. Jetzt erkennen bleiben und klar sein, wer die zusätzli- niederländische Portal „mijnpensioeno- die digitalen Anwendungen, dass auf chen Berechnungen bezahlt und wer für verzicht.nl“ lässt private Renten gleich dem Endgerät eine solche App vorhan- ihre Richtigkeit einsteht. Wir bezweifeln, ganz außen vor, weil der Markt bei den ist und sie gefüllt werden will. Dabei dass eine Vergleichbarkeit, die dem künf- unserem Nachbarn sehr fragmentiert ist. wäre es ganz egal, ob das Versorgungs- tigen Rentner Nutzen stiftet, säulenüber- Die Beispiele lehren: Gut funktionie- lückenrechner vom Arbeitgeber sind, greifend darstellbar ist. rende Lösungen basieren auf einfachen der Rentenplaner vom Altersvorsorgean- Strukturen. bieter, der Lebensversicherer mit seiner Und was sagen eigentlich die künftigen Standmitteilung oder ganz andere Apps Rentenempfänger? Die Rechtsgrundla- Niemand hat die Weisheit für sich von unabhängigen Entwicklern. Sie alle gen für eine umfassende Information gepachtet bitten um Zugriff und erhalten Daten. zur Altersversorgung sind bereits heu- Das funktioniert etwa so, wie man es te vorhanden und viele Informationen Mit diesem Satz möchten wir ein wenig von der Standortfreigabe auf dem Smart- werden „frei Haus“ geliefert. Wird in provozieren und zugleich auf Simon Kir- phone kennt. der Vergleichbarmachung überhaupt ein by verweisen. Der britische Wirtschafts- Nutzen gesehen? Eine technische Lösung sekretär hat das zum Startschuss für das Eine Datensammlung an zentraler Stelle kann dieses Dilemma nicht beheben. Pensions Dashboard in Großbritannien wäre überflüssig und der Betroffene wäre gesagt – ein System mit dezentralem somit nicht gezwungen, eine bestimmte Information in der bAV: Bring- oder Ansatz, womit zugleich der Weitblick – ggf. gesetzlich vorgegebene – Standard- Holschuld? belegt ist. Ein anderes Beispiel ist Wiki- App zu nutzen. Vielmehr könnte er pedia. Unter „Wiki2030“ gibt es im Netz mit einem Werkzeug seiner Wahl seine In § 4a Betriebsrentengesetz heißt es: ein Strategie-Papier, in dem es um die Daten und Informationen verschiedener „Der Arbeitgeber oder der Versorgungs- Zukunft des Wissensportals geht. Darin Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger für träger hat dem Arbeitnehmer auf dessen heißt es: „Als Dienst für unsere Nut- seine Zukunftsplanung nutzen. Sinnvol- Verlangen mitzuteilen, …“. Demnach zer werden wir unsere Anstrengungen ler Nebeneffekt: Der Wettbewerb wür- stellt der Arbeitgeber auf Anforderung zur Erstellung einer Plattform bündeln, de zwangsläufig zu besseren Angeboten eine entsprechende Rentenauskunft die Mitstreiter und Partner nutzen kön- führen. bereit. In der Praxis sind allerdings vie- nen. (…) Wir werden offene Systeme le Arbeitgeber dazu übergegangen, von erstellen, die in unserem Netzwerk über Aber was ist mit den klassischen Infor- sich aus regelmäßig über die bAV zu Schnittstellen und Gemeinschaften hin- mationswegen? Der Papierauskunft? informieren, unabhängig von bereits weg funktionieren.“ Wird sie ein Fall für den Papierkorb? geregelten Informationspflichten. Muss Keineswegs. Die Papierauskunft wird künftig jeder Mittelständler seiner Beleg- Ist diese Haltung auf die säulenüber voraussichtlich auch künftig von vielen schaft einmal jährlich eine Rentenaus- greifende Renteninformation übertrag- favorisiert werden. Sie könnte mit ver- kunft bereitstellen? Oder darf man vom bar? Ja, undzwar aus folgendem Grund: gleichsweise wenig Aufwand einen iQR- Arbeitnehmer auch ein Minimum an keine einzelne App, kein einzelnes Code erhalten, der die gleichen Daten Eigeninitiative erwarten? Dash board oder ein Portal kann den elektronisch enthält und über die Wal- Bedarf von Millionen Bürgern mit unter- let App gelesen werden kann. Denkbar Gemäß einer Fidelity-Studie aus dem schiedlichsten Bedürfnissen abdecken. wären auch formularhaft aufbereitete Frühjahr dieses Jahres halten 21% die Erst mit vielen Protagonisten und deren Rentenauskünfte, die per Smartphone- Informationen der gesetzlichen Rente Ideen kann die Einführung einer säulen- Foto auslesbar sind. Gelänge es, solche für unverständlich. Das Bundesministe- übergreifenden Renteninformation zu Standards in die HR-Systeme zu bringen, rium für Arbeit und Soziales hat 2017 einem wichtigen Teil der persönlichen hätten auch kleinere Arbeitgeber einen eine Studie zur Verbreitung der Alters- Zukunftsplanung jedes einzelnen Bür- einfachen Weg, ihrer bestehenden Aus- vorsorge veröffentlicht. Hinsichtlich gers werden. kunftspflicht nachzukommen. der Verfügbarkeit von versandten Infor- mationen wird ein „insgesamt erfreuli- Dazu bedarf es unseres Erachtens eines Viele Arbeitgeber nutzen heutzutage für ches Bild“ festgestellt. Aber die Zahl der offenen Standards. Er sollte eine techni- ihre bAV-Informationen bereits einen Befragten, die in diesen Informationen sche Struktur vorgeben und inhaltliche breiten Mix aus digitalen und papierba- Nutzen sehen, liegt bei nur 40 Prozent. Mindestanforderungen festlegen, defi- sierten Kanälen. Sie bieten eigene Apps Und selbst bei diesen 40 Prozent bleibt nierte Anforderungen an Datenschutz an, stellen Versorgungslückenrechner offen, ob die Information zum Handeln und IT-Sicherheit inklusive. Auf dieser bereit oder haben mobile Self-Service- bewegt. ‘You can lead a horse to water Basis sollte es aber nicht nur Anbie- Lösungen in petto. Eine Lösung im Rah- but you can’t make him drink’, sagt der tern aus dem bAV-Umfeld erlaubt sein, men der säulenübergreifenden Renten- Engländer in solchen Fällen. Anwendungen zu entwickeln. Vielmehr information sollte diese etablierten und sollte es jedem möglich sein, bAV-Bera- funktionierenden Wege auf keinen Fall Zurück zur säulenübergreifenden Ren- tungstools zu entwickeln. Einzige Bedin- unterbinden. Zudem bestünde durchaus teninformation: Um Lösungen näher- gung: die Standards einhalten. die Gefahr eines Paralleluniversums. Es 530 Betriebliche Altersversorgung 7/2018 Der Kommentar
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