Früher war alles besser ..

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Früher war alles besser ..
BOMMER + PARTNER NEWS                                                                                   IM DEZEMBER 2020

1.   Früher war alles besser…..

'Früher war alles besser' (oder in der Weihnachtsversion von Loriot: 'Früher war mehr Lametta') - heute vor einem
Jahr wäre jeder mit diesem abgegriffenen Spruch subito als Berufspessimist bezeichnet worden. Wir hatten alles im
Griff - die Gesundheit, die Wirtschaft,… kurz: the sky is the limit. Heute würde man wohl etwas differenzierter
reagieren. The party is over und der Partykiller hat einen Namen: Corona, neuartiges Coronavirus, SARS-CoV-2-
Virus, COVID-19-Virus oder wie auch immer die medizinisch korrekte Bezeichnung lautet. Das Jahr 2020 geht als
'annus horribilis' in die Geschichtsbücher ein. Die Krise und ihre weitreichenden Folgen werden sich nachhaltig auf
unsere Gesellschaft auswirken. Vieles wird wohl nie mehr so sein, wie es war. Wenn wir dem berühmten Zitat von
Max Frisch folgen, ist dieser Ausblick nicht zwingend nur negativ zu verstehen.

      'Eine Krise ist ein produktiver Zustand. Man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.'

'Systemrelevant', 'Maskensünder' und 'stosslüften' - das sind die Top 3 in der soeben publizierten Rangliste 'Wort
des Jahres 2020' in der deutschsprachigen Schweiz. In der französischsprachigen Schweiz belegen die Worte
'coronagraben', 'gestes barrières' (Hygienemassnahmen) und 'lutte' (Kampf gegen die Pandemie) die vorderen
Plätze. Das Coronavirus beeinflusst leider nicht nur unseren Wortschatz - die Gesundheitskrise (schlimm genug) hat
sich im Verlauf des Jahres zu einer gewaltigen Wirtschaftskrise entwickelt und ein Ende ist noch nicht abzusehen.
Als Treuhandgesellschaft kämpfen wir sozusagen an zwei Sturmfronten.

Auf der einen Seite stehen wir selber als
Dienstleistungsunternehmen. Wir erachten uns
bzw. unsere Dienstleistungen für viele unserer
Kunden als 'systemrelevant' (= Wort des Jahres
2020….). Für eine konstante und uneingeschränkte
Leistungsbereitschaft sind wir deshalb auf ein
vollzähliges und gesundes Team angewiesen. Der
Schutz unserer Mitarbeitenden steht somit an erster
Stelle und das Schutzkonzept scheint auch wirksam
zu sein - wir sind alle topfit und einsatzfähig.

Apropos 'Wort des Jahres 2020' - auf Platz 2 steht der
Maskensünder. Mit diesem Begriff haben wir nichts zu tun
- vgl. den diesjährigen (digitalen) Neujahrsgruss. Wir
laden alle ein, den Link in der E-Mail-Nachricht
anzuklicken und uns zu demaskieren. Der Link ist
garantiert virenfrei….;-)

Auf der anderen Seite stehen unsere Kunden -
zahlreiche       Unternehmen       welche        in
unterschiedlichem Ausmass von den wirt-
schaftlichen Folgen der Coronakrise betroffen sind.

Wir versuchen, wo notwendig und im Rahmen unserer Möglichkeiten, die Lücken im Krisenmanagement zu
schliessen und die Unternehmen im Umgang mit dieser ausserordentlichen Situation tatkräftig zu unterstützen. Mit
der 2. Welle haben sich die Probleme zusätzlich verschärft und wir sind in Zusammenarbeit mit unseren Kunden
gefordert, Lösungen aufzuzeigen und umzusetzen. Positiv bleiben ist das Gebot der Stunde - frei nach dem Zitat von
Oscar Wilde:

                           'In the end, everything will be ok. If it's not ok, it's not yet the end.'
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2.   COVID-19 – Unterstützungsmassnahmen

Ausgangslage

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern, haben Bund und Kantone verschiedene
Massnahmen getroffen. Im Frühjahr konnte der Bund aufgrund der ausserordentlichen Lage rasch und
unbürokratisch agieren. Die Unternehmen wurden mit COVID-19-Krediten schnell und unkompliziert mit Liquidität
versorgt. Für die Kurzarbeitsentschädigungen wurden zahlreiche Erleichterungen und Sonderbestimmungen
eingeführt und für die Selbständigerwerbenden (und weitere anspruchsberechtigte Personen) wurde sozusagen in
'no time' das Instrument der Corona-Erwerbsersatzentschädigung aufgesetzt. Soweit so gut…..

Dieser sog. Notstand wurde per 19. Juni 2020 aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage und den damit
verbundenen Lockerungsschritten beendet. Die ausserordentliche Lage wurde auf die besondere Lage
zurückgestuft. Das hat zur Folge, dass die einzelnen Massnahmen nun auf die jeweils geltende Rechtsgrundlage hin
untersucht und gegebenenfalls zurückgeführt oder in ordentliches Recht überführt werden müssen. Im Zeitpunkt der
ersten Welle prägte bundesrätliches Notrecht die Bewältigung der Corona-Krise. Nun rollt die zweite Welle über das
Land und das Parlament hat das Sagen. Das sind zeitaufwändige Prozesse. Diese Situation ist suboptimal…

Problem

Die Corona-Krise verläuft sehr dynamisch. Die Einschätzung der Lage und damit die behördlichen Massnahmen zur
Bekämpfung der Pandemie verändern sich ständig. Damit wird es auch zunehmend schwierig, sich einen aktuellen
Überblick zu verschaffen, welche Möglichkeiten und Instrumente zur Unterstützung von Unternehmen zur Verfügung
stehen bzw. bis wann diese noch gültig sind oder ab wann neue Instrumente eingeführt werden. Das Neben- und
Durcheinander von teilweise unterschiedlichen Bestimmungen auf Stufe Bund und Kantone macht die ganze Sache
auch nicht einfacher.

Nachfolgend ein Versuch einer Auslegeordnung aufgrund der im Zeitpunkt der Drucklegung dieser B+P-News (Stand
15.12.2020) verfügbaren Informationen zu den wichtigsten Themen.

COVID-19-Kredit

Bis Ende Juli 2020 konnte jedes Unternehmen bei der Hausbank ein COVID-19-Kreditgesuch einreichen. Gemäss
einer Publikation des. Eidg. Finanzdepartementes wurden insgesamt 136'634 Kredite mit einem Kreditvolumen von
total rund CHF 17 Milliarden bewilligt und ausbezahlt. Eine Reaktivierung ist nicht vorgesehen. Dieses Instrument
basiert auf der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und diese 'Notverordnung' wird aktuell in ein Bundesgesetz
überführt. Es sind einige neue Bestimmungen vorgesehen - so bspw. die Verlängerung der Amortisationsfrist (aktuell
5 Jahre), die Zinskonditionen sowie ein Verzicht auf das partielle Investitionsverbot (aktuell sind nur
Ersatzinvestitionen erlaubt). Die Beratungen im Parlament sind weit fortgeschritten, dauern aber in der laufenden
Wintersession an. Bisher beschlossen wurde eine generelle Erstreckung der Amortisationsdauer von 5 auf 8 Jahre
und die Festschreibung eines Nullzinses bis Ende März 2028 für Darlehen bis CHF 500'000. Demgegenüber soll das
Verbot für die Ausschüttung von Dividenden verschärft werden.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung ist gegenwärtig wohl ohne Zweifel die bedeutendste Unterstützungsmassnahme des
Bundes für sämtliche Unternehmen jeglicher Grösse. Bis heute haben rund 150'000 Betriebe für mehr als 1.4 Mio.
Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt und ein Ende ist kaum in Sicht. Die Fachleute rechnen damit, dass weit über das
Ende der Pandemie hinaus das Instrument der Kurzarbeit genutzt werden wird, um Kündigungen zu verhindern und
Arbeitsstellen zu sichern. Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit dieser Massnahme bewusst und hat daher
entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das
summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung beizubehalten. Unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage gehen wir davon aus, dass die heute geltenden erweiterten Regeln der Kurzarbeit und die
vereinfachte Abrechnung verlängert werden.

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Corona Erwerbsersatzentschädigung

Im Folgenden konzentrieren wir uns auf anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende sowie deren mitarbeitende
Ehegatten bzw. eingetragene Partner und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende
Ehegatten bzw. eingetragene Partner. Auf der Grundlage einer neurechtlichen Verordnung können diese Personen
rückwirkend ab 17. September 2020 bis längstens zum 30. Juni 2021 Ansprüche geltend machen, sofern der Betrieb
auf behördliche Anordnung wegen COVID-19-Massnahmen schliessen musste, Veranstaltungen wegen COVID-19-
Massnahmen verboten oder abgesagt wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von COVID-19-Massnahmen
erheblich eingeschränkt wurde. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb im Antragsmonat im Vergleich zum
Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von mind. 55% erleidet. Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung müssen zusätzlich einen effektiven Lohnausfall nachweisen. Die Entschädigung
beträgt 80% des AHV-pflichtigen Einkommens im Jahr 2019, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Der Antrag muss
bei der zuständigen Ausgleichskasse für jeden einzelnen Monat online ausgefüllt werden.

Härtefallregelung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 die COVID-19-Härtefallverordnung verabschiedet,
welche die Details des Härtefallprogrammes von Bund und Kantonen mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 regelt und
ein Leistungspaket von CHF 2.5 Milliarden vorsieht. Diese COVID-19-Härtefallverordnung regelt den Grundsatz,
wonach sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt. Die Federführung liegt bei den Kantonen
– sie definieren die Härtefallmassnahmen.

Im Grundsatz will der Bundesrat mit der Verordnung eine Härtefallregelung bewirken, bei welcher Unternehmen
unabhängig von ihrer Rechtsform Darlehen im Umfang von 25 Umsatzprozenten bis maximal CHF 10 Mio. und à
fond perdu-Leistungen von 10 Umsatzprozenten bis maximal CHF 0.5 Mio. pro Unternehmen erhalten sollen.
Berechtigt sind Unternehmen mit einer Umsatzeinbusse von 40% (Stand Parlament 15.12.2020) und bei dieser
Umsatzbemessung können Kurzarbeitsentschädigungen und Covid-Erwerbsersatzleistungen ausser Acht gelassen
werden. Beiträge an ungedeckte Fixkosten werden derzeit diskutiert. Zudem muss das Unternehmen vor oder bis
zum 1. März 2020 gegründet worden und profitabel oder zumindest überlebensfähig sein. Zwischen dem 1.Januar
2019 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches darf das Unternehmen nicht überschuldet sein, sich in keinem
Konkurs oder in keiner Nachlassstundung befinden. Zudem soll das Unternehmen einen Finanzplan vorlegen,
welcher mit Hilfe dieser Unterstützung in eine positive Zukunft führt.

Der Bundesrat wird im Dezember 2020 die Möglichkeiten zur Abfederung von Härtefällen weiter ausbauen. Diese
Massnahmen erfordern weitere Änderungen am COVID-19-Gesetz und eine Anpassung in der COVID-
Härtefallverordnung. Auf kantonaler Ebene herrscht eine rege Vielfalt und es würde den Rahmen dieser B+P-News
sprengen, die einzelnen Hilfspakete der Kantone sowie die teils unterschiedliche Umsetzung des
Härtefallprogrammes des Bundes zu erläutern. Diesbezüglich verweisen wir auf die Webseiten der kantonalen
Wirtschaftsämter.

3.   Quellensteuerrevision 2021

Hintergrund

Am 1. Januar 2021 werden das revidierte Quellensteuergesetz samt Verordnung und das Kreisschreiben Nr. 45 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) 'Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern' in
Kraft treten. Mit der Revision soll die Ungleichbehandlung von quellen- und ordentlich besteuerten Personen
abgebaut werden, um damit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EU, resp. EFTA nachzukommen. Darüber hinaus bezwecken die neuen
Bestimmungen eine Vereinheitlichung des Quellenbesteuerungs-Verfahrens sowie die Anpassung an den Stand der
Technik. Im Folgenden wird eine Auswahl der wesentlichsten Neuerungen aufgeführt.

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Was ist neu?

Quellensteuerabrechnung mit den einzelnen Kantonen

Bisher konnte ein Arbeitgeber die Quellensteuer für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen mit nur einem –
namentlich dem Sitzkanton – abrechnen. Neu muss er die Abrechnung für jede quellensteuerpflichtige Person direkt
mit dem jeweils anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell (siehe nachfolgenden Punkt) vornehmen.
Anspruchsberechtigt ist der Wohnsitz- bzw. Wochenaufenthaltsort bei Fälligkeit der Leistung.

Vereinheitlichte Berechnungsmethoden

Zur Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Einkommens existieren das Monats- und das
Jahresmodell. Je Modell wurde eine einheitliche Berechnungsmethode festgelegt, die von den Kantonen
angewendet werden muss. Das Jahresmodell gilt derzeit lediglich in den Kantonen FR, GE, TI, VD und VS. Hier
findet ein Jahresausgleich statt, d.h. die Vormonate müssen korrigiert werden, wenn sich das satzbestimmende
Jahreseinkommen im Laufe des Jahres verändert. Im Monatsmodell ist der Jahresausgleich explizit ausgeschlossen,
d.h. der Steuerabzug wird ausschliesslich und definitiv auf den monatlichen Bruttoeinkünften erhoben - eine
Umrechnung für die Satzbestimmung erfolgt lediglich bei einem Ein- oder Austritt im betreffenden Monat.

Wegfall Tarifcode D

Der Tarifcode D (reduzierter Tarif für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte) wird in seiner jetzigen Form nicht mehr
weitergeführt. Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden mit mehr als einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit haben die Quellensteuern neu zum ordentlichen Tarif zu erheben.

Wechsel von der Quellen- zur ordentlichen Besteuerung

Wechselt eine quellensteuerpflichtige Person von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung, wird sie
nach geltendem Recht unterjährig veranlagt. Neu fällt die unterjährige Veranlagung weg, und die Person wird für die
ganze Periode ordentlich veranlagt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung im Sinne der NOV wurden angepasst und erweitert.
Nach wie vor wird eine obligatorische NOV vorgenommen, wenn eine in der Schweiz ansässige Person ein
quellenbesteuertes Einkommen von CHF 120'000 oder mehr erzielt. Darüber hinaus können auch alle anderen
ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen eine NOV beantragen. Zu beachten ist, dass, wer einmal nachträglich
ordentlich veranlagt wurde, sei es von Gesetzes wegen oder auf Antrag, bis zum Ende der Quellensteuerpflicht der
NOV unterliegt. In allen Fällen einer NOV gilt neu das Stichtagsprinzip, d.h., die quellensteuerpflichtige Person wird
für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich ordentlich veranlagt, in welchem sie am Ende der
Steuerperiode/-pflicht ihren Wohnsitz oder Wochenaufenthalt hatte, resp. in welchem sie erwerbstätig war. Das
Tarifkorrekturverfahren und das Institut der ergänzenden Veranlagung wird es künftig in der gewohnten Form
hingegen nicht mehr geben.

Handlungsbedarf

Die Revision bringt vielfältige Änderungen mit sich und zwingt zu einer neuen Feinjustierung des
Lohnbuchhaltungssystems. Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern müssen sich mit den neuen
Bestimmungen auseinandersetzen, um notwendige Anpassungen bis Ende 2020 bzw. bis spätestens zur ersten
Lohnabrechnung im Januar 2021 implementieren zu können.

[Quelle: KMU-Praxisinformationen EXPERTsuisse - mit Ergänzungen/Anpassungen]

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4.   MWST-Abrechnungen – Neuerungen per 1.1.2021

Ab dem 1. Januar 2021 verschickt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) keine Papierabrechnungsformulare mehr.
Diese Neuerung gilt also bereits für die Abrechnung für das 4. Quartal 2020 (bzw. für das 2. Semester für
Steuerpflichtige mit Saldosteuersatz). Es stehen zwei Online-Lösungen zur Verfügung.

Variante 1: ESTV SuisseTax (Login mit Account)

Das ist die bereits bestehende Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten und wird bereits von 60%
aller steuerpflichtigen Personen genutzt. Wer dieses Portal noch nicht nutzt, muss sich einmalig anmelden und
registrieren. Mit dem Beantragen einer Vollmacht wird jeweils die Rolle eines sog. Superusers vergeben. Der
Superuser kann Formulare elektronisch ausfüllen, bei der ESTV einreichen sowie weitere Benutzer einladen und
berechtigen - so bspw. den sog. Ausfüller (kann Formulare elektronisch ausfüllen und bereitstellen) sowie den sog.
Einreicher (kann Formulare elektronisch ausfüllen und bei der ESTV einreichen).

Variante 2: MWST-Abrechnung easy (Login ohne Account)

Diese neue Online-Dienstleistung ersetzt das klassische Papierformular in einer einfachen Form mit simplem Login.
Wer sich nicht für die Variante 1 entscheidet, muss nichts unternehmen. Der Steuerpflichtige erhält von der ESTV
unaufgefordert ein Brief mit einem Code. Mit diesem Code kann die Abrechnung online und ohne Account ausgefüllt
werden. Zudem können Steuervertreter wie bspw. Treuhänder optional von der Deklarationsfreigabe Gebrauch
machen. Das ist ein Dokument, welches die steuerpflichtige Person zur Freigabe der elektronisch eingereichten
Abrechnung des Steuervertreters ausdruckt, unterzeichnet und der ESTV per Post einreicht. Die Funktionalität ist
gegenüber der Variante 1 eingeschränkt - so sind bzw. Fristverlängerungen oder Korrekturabrechnungen nicht
möglich.

5.   Sozialversicherungen – Neuerungen per 1.1.2021

Vaterschaftsurlaub

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit
60.3% Ja-Stimmen angenommen. Die neuen Bestimmungen treten bereits am 1. Januar 2021 in Kraft.

Alle erwerbstätigen Väter haben neu das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, d.h. auf zehn freie
Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück
oder verteilt auf einzelne Tage. Den Arbeitgebern ist es verboten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim
Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig
waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der
Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen
sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn
während des Urlaubs weiterhin bezahlt.

Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder
ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von CHF 2'744 ergibt.

Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit
Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Kosten des
Urlaubs auf rund CHF 230 Mio. pro Jahr. Für deren Finanzierung muss der Beitrag an die EO von heute 0,45 auf
0,50 Lohnprozente erhöht werden. Das ist eine Erhöhung um 50 Rappen pro CHF 1'000 Lohn. Bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernehmen deren Arbeitgeber die Hälfte davon.

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Beiträge, Grenzwerte (neu)

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 AHV/IV/EO - Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 50%)
 - AHV                                                                            %        8.70         8.70
 - IV                                                                             %        1.40         1.40
 - EO                                                                             %        0.45         0.50
 - Total                                                                          %       10.55        10.60

 AHV/IV/EO - Beiträge Selbständigerwerbende
 - Maximalsatz                                                                     %       9.95        10.00
 - Mindestbeitrag pro Jahr                                                        CHF       496          503

 ALV - Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 50%)
 - bis zu einer jährlichen Lohnsumme von                                          CHF   148'200      148'200
                                                                                   %       2.20         2.20
 - Solidaritätsbeitrag auf einer jährlichen Lohnsumme ab                          CHF   148'201      148'201
                                                                                   %       1.00         1.00

 BVG - Berufliche Vorsorge
 - Eintrittslohn pro Jahr                                                         CHF    21'330       21'510
 - minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr                                    CHF     3'555        3'585
 - maximal anrechenbar nach BVG pro Jahr                                          CHF    85'320       86'040
 - Koordinationsabzug pro Jahr                                                    CHF    24'885       25'095
 - maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr                                    CHF    60'435       60'945
 - maximal versicherbarer Lohn pro Jahr                                           CHF   853'200      860'400

 Gebundene Vorsorge - Säule 3a
 - Erwerbstätige mit 2. Säule                                                     CHF     6'826        6'883
 - Erwerbstätige ohne 2. Säule - max. 20% des Erwerbseinkommens, maximal          CHF    34'128       34'416

6.   In eigener Sache…..

Im Rahmen unseres Partnermodells können wir unseren ersten Nachfolgeprozess erfolgreich abschliessen. Unser
Gründungspartner Markus Bommer wird per 31. Dezember 2020 als Gesellschafter aus unserer Kollektivgesellschaft
austreten. Gleichzeitig werden drei neue Gesellschafter aufgenommen - unsere langjährigen Mitarbeiter Marc
Aeschbacher, Roger Siegrist und Mathias Keller.

Markus Bommer wird uns mit seiner Persönlichkeit und Erfahrung als Konsulent
im Team von Markus Riesen erhalten bleiben. In dieser Funktion steht er uns und
unseren Kunden weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. Parallel dazu wird er
den Prozess zur Übertragung der aktuell von ihm betreuten Mandate an Markus
Riesen begleiten. Dieser Prozess kann planmässig, gestaffelt und ohne
zeitlichen Druck im Verlauf der Jahre 2021/22 in Absprache mit den betroffenen
Kunden erfolgen.

Für den Aufbau unserer Treuhandgesellschaft und seinem Lebenswerk gebührt
Markus Bommer unsere ganze Wertschätzung und Dankbarkeit.

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