BETRIEB AN DER PH WIEN IM SOMMERSEMESTER 2021 UNTER COVID-19-BEDINGUNGEN - Leitlinie des Rektorates

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BETRIEB AN DER PH WIEN
   IM SOMMERSEMESTER 2021
UNTER COVID-19-BEDINGUNGEN
                (ausgenommen Praxisschulen der PH Wien)

         Leitlinie des Rektorates
                            beschlossen am 20. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis

Präambel des Rektorates................................................................................................................................................................................................................ 4
1      Geltungsbereich ...................................................................................................................................................................................................................... 5
2      Allgemeine Grundregeln ......................................................................................................................................................................................................... 6

       2.1      Zugangsmanagement – „Reintesten“ in die PH Wien bei Lehrveranstaltungen in Präsenz ........................................................................................... 6
       2.2      Hygienevorschriften ......................................................................................................................................................................................................... 7
       2.3      Serviceeinrichtungen der PH Wien - Parteienverkehr ..................................................................................................................................................... 9
       2.4      Gesetzliche Meldepflicht von COVID-19-(Verdachts-)Fällen ........................................................................................................................................ 10
       2.4.1    Vorgehensweise bei einem COVID-19-Verdachtsfall ........................................................................................................................................................................................................ 10

       2.4.2    Vorgehensweise bei einem bestätigten COVID-19-Fall .................................................................................................................................................................................................... 11

       2.5      Dienstrechtliches/Allgemeines Verhalten ...................................................................................................................................................................... 12
       2.6      Kommunikation .............................................................................................................................................................................................................. 14
3      Raumnutzung ......................................................................................................................................................................................................................... 15

       3.1      Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................................................................................................. 15
       3.1.1    Büro- und Sozialräume ..................................................................................................................................................................................................................................................... 15

       3.1.2    Aufenthaltsräume für Studierende in Distance Learning Phasen in den Ampelphasen grün und gelb der PH Wien .......................................................................................................... 16

       3.1.3    Hörsäle und Besprechungsräume .................................................................................................................................................................................................................................... 16

       3.2      Raumbelegungsliste unter Berücksichtigung der COVID-19 Richtlinien ...................................................................................................................... 17
4      Allgemeine Regelungen für den Studienbetrieb ................................................................................................................................................................ 18
       4.1      Studienrechtlicher Rahmen ........................................................................................................................................................................................... 18
       4.2      Organisatorischer Rahmen............................................................................................................................................................................................ 18
       4.2.1    Aus- und Weiterbildung (= Lehrveranstaltungen mit ECTS-AP) ........................................................................................................................................................................................ 18

Pädagogische Hochschule Wien | Grenzackerstraße 18 | 1100 Wien | ÖSTERREICH | www.phwien.ac.at | Tel. +43 1 601 18-0                                                                                                                                                              2/38
4.2.2    Fortbildung (= Lehrveranstaltungen ohne ECTS-AP) ........................................................................................................................................................................................................ 21

        4.3      Sonderbestimmungen für Singen sowie Lehrveranstaltungen aus Rhythmik und Tanzen sowie Bewegung und Sport ............................................. 22
        4.3.1    Singen .............................................................................................................................................................................................................................................................................. 22

        4.3.2    Rhythmik und Tanzen ...................................................................................................................................................................................................................................................... 22

        4.3.3    Bewegung und Sport ........................................................................................................................................................................................................................................................ 23

        4.4      Rahmen für Abhaltung von Besprechungen mit externen Teilnehmer*innen/Tagungen/etc. ....................................................................................... 23
5       Maßnahmenkatalog gemäß Ampelsystem .......................................................................................................................................................................... 25
6       Krisenstab gemäß dem Handbuch des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17. August 2020: „COVID-19:
        Leitfaden für den gesicherten Hochschulbetrieb ............................................................................................................................................................... 32
7       COVID-19-Beauftragte der PH Wien ..................................................................................................................................................................................... 33
8       Maßnahmen bei Nichteinhaltung ......................................................................................................................................................................................... 34
9       Präsenzlehre in den Ampelphasen orange und rot der PH Wien ..................................................................................................................................... 35
10      Weiterführende Informationen ............................................................................................................................................................................................. 38

    Bezeichnung bzw. Dateiname:                                     Erstellt:                                                    Geprüft:                                                     Freigegeben:                                           Version:
                                                                                                                                 Rektorin PETZ                                                Rektorin PETZ
    PHW Leitlinie Ampelsystem COVID19.docx                          Rektorin PETZ                                                VRin SÜSS-STEPANCIK                                          VRin SÜSS-STEPANCIK                                    3.0 vom 2021-05-20
                                                                                                                                 VRin OTTNER-DIESENBERGER                                     VRin OTTNER-DIESENBERGER

Pädagogische Hochschule Wien | Grenzackerstraße 18 | 1100 Wien | ÖSTERREICH | www.phwien.ac.at | Tel. +43 1 601 18-0                                                                                                                                                                         3/38
Präambel des Rektorates

Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Wien erlässt vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung der
Ausbreitung von COVID-19 die vorliegende Leitlinie für den Hochschulbetrieb im Sommersemester 2021.
Folgende Ziele werden mit dieser Leitlinie angestrebt:

    -    Proaktive Mitwirkung an der Eingrenzung der COVID-19-Pandemie.

    -    Bestmöglicher Schutz von Mitarbeiter*innen der Verwaltung, Hochschullehrpersonal und Studierenden der Aus-, Fort- und Weiterbildung vor einer
         COVID-19-Ansteckung u.a. durch Reduktion der gleichzeitigen Anwesenheit von Menschen in den Gebäuden der PH Wien, Einhaltung von
         Hygienevorschriften und Erhöhung des Anteils von Blended-Learning-Angeboten.

    -    Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und ordnungsgemäßen Abhaltung der Lehre in der Aus- und Weiterbildung im Sommersemester 2021.

    -    Sicherstellung einer zielorientierten Durchführung der Lehre in der Fortbildung im Sommersemester 2021 unter Steigerung des Anteils von Blended-
         Learning-Angeboten.

    -    Detaillierte Information über die Rahmenbedingungen für die Lehre zur Gewährleistung von Planungssicherheit und zur Unterstützung qualitätsvoller
         Lehre im Sommersemester 2021 unter dem Aspekt der Zumutbarkeit und Machbarkeit für Mitarbeiter*innen der PH Wien und der zur Verfügung
         stehenden Ressourcen.

    -    Bewusstseinsschärfung bezüglich des allgemeinen und persönlichen Verhaltens im Lichte von COVID-19.

Das Rektorat bedankt sich bei allen Beteiligten für die Unterstützung bei der gemeinsamen Bekämpfung dieser Pandemie sowie für das Engagement bei der
gemeinsamen Gestaltung eines innovativen Studienbetriebs im Sommersemester 2021!

Für das Rektorat:
Rektorin HRin Mag.a Ruth PETZ                                                                                                 Wien, 20. Mai 2021

Pädagogische Hochschule Wien | Grenzackerstraße 18 | 1100 Wien | ÖSTERREICH | www.phwien.ac.at | Tel. +43 1 601 18-0                                 4/38
1 Geltungsbereich

        Die vorliegende Leitlinie des Rektorates gilt für das Sommersemester 2021 und stellt einen Teil der Hausordnung der Pädagogischen Hochschule
         Wien dar. Sie gilt von 22.05.2021 bis 30.09.2021. Alle Mitarbeiter*innen, Studierende und Besucher*innen der PH Wien tragen Sorge für die
         Umsetzung und Einhaltung.

        Ergänzend ist die Verordnung des Rektorates zur COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) zu beachten und umzusetzen.

        Ergänzend ist das „COVID-19-Präventionskonzept für den Fachbereich Bewegung und Sport an der PH Wien (ausgenommen Praxisschulen)“ zu
         beachten und umzusetzen.

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2 Allgemeine Grundregeln

2.1       Zugangsmanagement bei Lehrveranstaltungen in Präsenz an der PH Wien

          Verwaltungsmitarbeiter*innen melden sich mit Chip im Zeiterfassungssystem an und ab.

          Lehrende melden sich mittels Eintrag (Haus 1, 4 und 5) in eine beim Eingang aufliegende Liste an und ab.

          Studierende bzw. Besucher*innen melden sich mittels vollständig ausgefülltem und unterschriebenen Anwesenheitsformular für eine vorab
           anzugebende, geschätzte Anwesenheitsdauer an. Das Anwesenheitsformular kann vorab elektronisch ausgefüllt und dann ausgedruckt mitgebracht
           werden oder an der PH Wien vor Ort ausgefüllt werden (bitte allfällige Wartezeiten berücksichtigen). Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist
           bei jedem Aufenthalt an der PH Wien in die entsprechende Box einzuwerfen und wird von Seiten der Pädagogischen Hochschule Wien für sechs
           Wochen aufbewahrt. Die personenbezogenen Daten werden nach der Aufbewahrung vernichtet.

          Unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ist jener Ort aufzusuchen, der Ziel des Betretens ist (Hörsaal, Büro, …). Der Aufenthalt in den Gängen,
           Eingangsbereichen etc. ist so kurz wie möglich zu halten.

          In den Gängen ist immer auf der rechten Seite zu gehen.

          Personen, die einen COVID-19-Verdachtsfall gemäß „COVID-19: Leitfaden für den gesicherten Hochschulbetrieb“ des BMBWF darstellen, ist das
           Betreten der Pädagogischen Hochschule Wien bzw. die persönliche Teilnahme an dislozierter Lehre untersagt.

          Zusätzlich zu den geltenden Hygienevorschriften (inkl. Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (FFP2-Maske) und Einhaltung
           des Mindestabstandes von zwei Metern) ist der Besuch einer Präsenzlehrveranstaltung an der PH Wien nur möglich, wenn Hochschullehrende und
           Studierende zu Beginn der Lehrveranstaltung einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Die/der Studierende hat
           diesen Nachweis zu Beginn der Lehrveranstaltung der/dem Hochschullehrenden vorzuzeigen. Studierende und Lehrende haben ihren eigenen
           Nachweis sechs Wochen bei sich selbst revisionsfähig zu einer eventuellen Vorlage bei der Gesundheitsbehörde aufzubewahren. Als Nachweis einer
           geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV gilt:

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1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
                Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
             2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48
                Stunden zurückliegen darf,
             3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
                mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
             4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
                wurde,
             5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
             a. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
             b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
             c. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun
                Monate zurückliegen darf, oder
             d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
                 Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
             6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der
                vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde;
             7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

2.2       Hygienevorschriften

          In allen Bereichen der Pädagogischen Hochschule Wien ist zu allen Zeiten ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten (Regelungen für Singen,
           Rhythmik und Tanzen sowie Bewegung und Sport siehe entsprechende Kapitel).

          Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil ist für alle Personen, die sich in Räumlichkeiten der PH Wien aufhalten, verpflichtend. Die FFP2-
           Maske ohne Ausatemventil kann nur dann abgenommen werden, wenn Mitarbeiter*innen der PH Wien sich auf ihrem Arbeitsplatz befinden und keine
           weitere Person im Raum ist.

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    Studierende und Besucher*innen sind durchgehend verpflichtet, FFP2-Masken ohne Ausatemventil zu tragen. Studierende, die keine FFP2-Maske
         ohne Ausatemventil tragen dürfen (z.B. Schwangerschaft) bzw. wollen, können ausschließlich via Distance Learning an den Lehrveranstaltungen
         teilnehmen.

        Lehrende sind im Rahmen der Abhaltung von Präsenzlehre verpflichtet, FFP2-Masken ohne Ausatemventil zu tragen.

        In allen Räumlichkeiten ist durch die jeweils anwesenden Personen Sorge zu tragen, dass mindestens alle 45 Minuten gelüftet wird. Bei
         Lehrveranstaltungen, Besprechungen, Veranstaltungen etc. ist darüber hinaus jeweils zu Beginn und nach Ende zu lüften. Das Lüften hat für
         mindestens fünf Minuten zu erfolgen. Alle im Raum befindlichen Fenster sind dabei ganz zu öffnen (wenn möglich Querlüftung). Die Verantwortung
         trägt bei Lehrveranstaltungen die*der jeweilige Lehrende, bei Besprechungen die*der Mitarbeiter*in, die*der eingeladen hat.

        Die vorgegebenen Raumkapazitäten sind unter allen Umständen einzuhalten. Die aktuelle Raumbelegungsliste ist über das Intranet abrufbar bzw.
         liegt am veranstaltungsführenden Institut auf.

        Es erfolgt eine tägliche Desinfektion aller Räumlichkeiten der PH Wien. Für die Desinfektion im Rahmen der Abhaltung von Lehrveranstaltungen steht
         eine entsprechende Flächendesinfektionsausstattung (Desinfektionsmittel, Papiertücher) in den Portierlogen von Haus 1 und Haus 4 zur Verfügung,
         die ausschließlich der/dem Lehrenden für den Zeitraum der Veranstaltung ausgehändigt wird und verpflichtend durch die*den Lehrende*n in die
         Lehrveranstaltung mitzubringen ist. Desinfektionsmittel und Papiertücher werden den Studierenden während der Lehrveranstaltung durch die*den
         Lehrende*n zur Verfügung gestellt. Nach Ende der Lehrveranstaltung ist die Flächendesinfektionsausstattung verpflichtend durch die*den Lehrende*n
         in die Portierloge zurück zu bringen - auch für Lehrveranstaltungen in Haus 3, 5 und Container ist die Flächendesinfektionsausstattung in Haus 1 oder
         Haus 4 abholen und zurück zu bringen.

        Wenn Geräte, Instrumente, Werkzeuge, Material etc. (z.B. in Werkstätten) von einer Person an eine andere Person zur Benutzung weitergegeben
         werden, sind diese jeweils bei Übergabe zu desinfizieren. Die Desinfektion bei Ende der Nutzung hat durch die Benützer*innen innerhalb der
         Lehrveranstaltungszeit zu erfolgen.

        Sollten im Rahmen der Anwesenheit in den Räumlichkeiten der PH Wien COVID-19-Symptome auftreten, so steht auf Verlangen der betroffenen
         Person in den Portierlogen von Haus 1 und Haus 4 ein Infrarotmessgerät zur Messung der Körpertemperatur zur Verfügung.

        Die Richtlinien des Betreibers der Mensa sind in den Räumlichkeiten der Mensa einzuhalten.
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2.3       Serviceeinrichtungen der PH Wien - Parteienverkehr

          In der Ampelphase rot ist der persönliche Parteienverkehr für Studierende und Kund*innen ausgesetzt. Die Möglichkeiten zur virtuellen/kontaktlosen
           Nutzung der Serviceeinrichtungen der PH Wien werden auf der Webseite veröffentlicht. Die Campusbibliothek ist für Studierende und Kund*innen in
           der Ampelphase rot geschlossen. Nähere Informationen zur Nutzung des Lesesaals werden laufend auf der Webseite veröffentlicht.

          In den Ampelphasen grün, gelb und orange ist der persönliche Parteienverkehr laut den auf der Webseite der PH Wien veröffentlichten Zeiten unter
           Einhaltung der Hygienemaßnahmen und des Mindestabstandes möglich. Der Lesesaal der Campusbibliothek ist geöffnet.

          Bei Parteienverkehr in Büroräumen und der Campusbibliothek ist von Mitarbeiter*innen und Kund*innen verpflichtend eine FFP2-Maske ohne
           Ausatemventil zu tragen. Pro Raum darf maximal ein*e Kund*in zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen anwesend sein.
           Zusätzlich dazu kann der Lesesaal der Campusbibliothek von weiteren Personen unter Einhaltung der Hygienebestimmungen und nach Nachweis
           einer geringen epidemiologischen Gefahr genutzt werden. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der COVID-19-
           Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV gilt:
           1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
              Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
           2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48
              Stunden zurückliegen darf,
           3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
              mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
           4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
              wurde,
           5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
               a. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
               b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
               c. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun
                  Monate zurückliegen darf, oder
               d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
                   Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

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6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen
              Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde;
           7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
           Der Nachweis ist vor Benutzung des Lesesaals bei der Anmeldung in der Campusbibliothek vorzulegen.

2.4       Gesetzliche Meldepflicht von COVID-19-(Verdachts-)Fällen

          COVID-19-Verdachtsfälle sowie bestätigte COVID-19-Fälle von Mitarbeiter*innen, Studierenden und Besucher*innen sind ausnahmslos und
           unverzüglich per Mail an office@phwien.ac.at unter Angabe des vollständigen Namens und von vorhandenen Kontaktdaten zu melden. Alle
           gemeldeten, personenbezogenen Daten werden absolut vertraulich behandelt und werden durch die Dienststellenleitung ausschließlich, wie
           gesetzlich vorgesehen, an die zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet.

2.4.1      Vorgehensweise bei einem COVID-19-Verdachtsfall
Verdachtsfall: Als Verdachtsfall gelten alle Personen, bei denen eine Testung angeordnet wurde (z.B. nach Anruf bei 1450 oder Gesundheitsbehörde oder
Arzt/Ärztin).
Die betroffene Person ist verpflichtet, der PH Wien eine Meldung des Verdachtes ausschließlich unter office@phwien.ac.at bekanntzugeben und
gegebenenfalls die PH Wien unverzüglich zu verlassen.
Die Meldung hat Namen, Telefonnummer und Wohnadresse zu beinhalten.
Es erfolgt durch die Dienststellenleitung als Vorsitzende des Krisenstabs eine Meldung an die Gesundheitsbehörde (incl. personenbezogener Daten) und eine
anonymisierte Meldung an das BMBWF und an den Krisenstab der PH Wien.

Anwesenheit an der PH Wien und Verständigung der Kontaktpersonen:
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses hat die betroffene Mitarbeiterin/der betroffene Mitarbeiter ihre/seine Arbeit von zuhause aus zu erledigen bzw. sich
krank zu melden. Betroffene Mitarbeiter*innen, Studierende und Besucher*innen dürfen die PH Wien nicht betreten.
Während Studierende auf das Testergebnis warten oder als Kontaktperson identifiziert wurden, sind sie studienrechtlich als Studierende der Risikogruppe
eingestuft – siehe Leitlinie des Rektorates Punkt 4.2.1.3. Anstelle der ärztlichen Bestätigung wird durch die Studierenden das Schreiben der
Dienststellenleitung vorgelegt.
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Nach Vorliegen des Testergebnisses, ist dieses verpflichtend unverzüglich durch die betroffene Person ausschließlich per Mail an office@phwien.ac.at
bekanntzugeben.

2.4.2    Vorgehensweise bei einem bestätigten COVID-19-Fall
Die betroffene Person ist verpflichtet, der PH Wien eine Meldung ausschließlich unter office@phwien.ac.at bekanntzugeben.
Die Meldung hat neben Namen, Telefonnummer und Wohnadresse folgendes zu beinhalten:
    -    bei Mitarbeiter*innen und Besucher*innen der PH Wien: Namen jener Personen, mit denen in den letzten 96 Stunden vor Anordnung einer
         Testung ein mindestens 15minütiger direkter Kontakt an der PH Wien stattgefunden hat.
    -    bei Studierenden: Namen jener Personen, mit denen in den letzten 96 Stunden vor Anordnung einer Testung ein mindestens 15minütiger direkter
         Kontakt an der PH Wien stattgefunden hat. Sollten nicht alle Namen bekannt sein, so sind zusätzlich die Titel der besuchten Lehrveranstaltungen inkl.
         Raumnummern und Uhrzeit anzugeben.
Es erfolgt durch die Dienststellenleitung als Vorsitzende des Krisenstabs eine Meldung an die Gesundheitsbehörde (incl. personenbezogener Daten) und eine
anonymisierte Meldung an das BMBWF und an den Krisenstab der PH Wien.
Anwesenheit an der PH Wien und Verständigung der Kontaktpersonen:

Die betroffene Mitarbeiterin/der betroffene Mitarbeiter hat ihre/seine Arbeit von zuhause aus zu erledigen bzw. sich krank zu melden. Betroffene
Mitarbeiter*innen, Studierende und Besucher*innen dürfen die PH Wien nicht betreten.
Aufgrund der Angaben der betroffenen Person zu ihren/seinen Kontaktpersonen (der letzten 96 Stunden vor der Testung) an der PH Wien, informiert die
Dienststellenleitung umgehend per Mail jene weiteren Mitarbeiter*innen, die von zuhause aus arbeiten müssen und jene betroffenen Studierende und
Besucher*innen, die die PH Wien nicht betreten dürfen. Die entsprechenden Anordnungen erfolgen immer über office@phwien.ac.at; eine Bestätigung der
erhaltenen Nachricht ist erforderlich. Darüber hinaus ist den Anordnungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.
Für alle Personen, die keine Nachricht von office@phwien.ac.at bzw. der Gesundheitsbehörde erhalten haben, besteht kein weiterer Handlungsbedarf und die
Tätigkeiten an der PH Wien können wie gewohnt fortgesetzt werden.
Während sich Studierende in Quarantäne befinden oder als Kontaktperson identifiziert wurden, sind sie studienrechtlich als Studierende der Risikogruppe
eingestuft – siehe Leitlinie des Rektorates Punkt 4.2.1.3. Anstelle der ärztlichen Bestätigung wird durch die Studierenden das Schreiben der
Dienststellenleitung bzw. der Gesundheitsbehörde vorgelegt.
Nach Vorliegen des Absonderungsbescheides der Gesundheitsbehörde, ist dieser verpflichtend unverzüglich durch die betroffene Person ausschließlich
per Mail an office@phwien.ac.at zu übermitteln.

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Die betroffenen Kontaktpersonen werden über die weiteren Schritte durch die Dienststellenleitung von office@phwien.ac.at oder die Gesundheitsbehörde
informiert.

2.5       Dienstrechtliches/Allgemeines Verhalten

          Telearbeit ist in allen Bereichen zu forcieren.

          Die Teilnahme an den bevölkerungsweiten CoV-Testungen (z.B. Wien: „Alles gurgelt“) wird unterstützt und ist ausdrücklich während der Arbeitszeit,
           nach Absprache mit der*dem direkten Vorgesetzten, erwünscht.

          Die Teilnahme an Veranstaltungen in Wien ist für Mitarbeiter*innen der PH Wien in den Ampelphasen grün, gelb und orange möglich. Dabei ist auf
           die Bestimmungen der besuchten Institution zu achten.

          Inlandsdienstreisen von Mitarbeiter*innen können unter Einhaltung aller Vorschriften für Reiseziele mit grüner oder gelber Ampelphase genehmigt
           werden.

          Bei roter Ampelphase der PH Wien oder bei oranger oder roter Ampelphase des Reiseziels ist jegliche Dienstreise bzw. Teilnahme an einer
           Veranstaltung für Mitarbeiter*innen der PH Wien untersagt, wobei die Ampelphase der besuchten Institution Vorrang gegenüber der Ampelphase des
           politischen Bezirks hat.

          Um Stornokosten zu vermeiden, dürfen Buchungen durch Mitarbeiter*innen der PH Wien im Rahmen von genehmigten Dienstreisen, die
           Stornokosten verursachen würden, frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt getätigt werden.

          Auslandsdienstreisen von Mitarbeiter*innen der PH Wien werden in den Ampelphasen grün und gelb dem BMBWF zur Genehmigung vorgelegt. In
           den Ampelphasen orange und rot der PH Wien sind Auslandsdienstreisen untersagt und dürfen auch nicht eingereicht werden.

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    In oranger und roter Ampelphase ist die Anwesenheitspflicht für mitverwendete Mitarbeiter*innen (Lehre und übrige Aufgaben) aufgehoben
         (ausgenommen Lehrveranstaltungen gemäß Kapitel 9).

        Alle Personengruppen, die Teil der Pädagogischen Hochschule Wien sind (Studierende der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Lehrende,
         Mitarbeiter*innen, Besucher*innen), werden dringend ersucht, COVID-19-Infektionsrisiken in allen Lebensbereichen so weit als möglich zu
         minimieren. Die Gesundheit jeder einzelnen Person trägt zur Sicherheit aller bei.

        Besprechungen sind in der Ampelphase rot verpflichtend ohne physische Anwesenheit durchzuführen. In den Ampelphasen grün, gelb und orange
         sind Besprechungen in Präsenz zu vermeiden. Sollten in den Ampelphasen grün, gelb und orange Besprechungen in Präsenz unabdingbar sein,
         dann sind die Hygienebestimmungen (FFP2-Masken ohne Ausatemventil, 2-Meter-Abstand, Lüften, …) durchgängig einzuhalten.
         Zusätzlich zu den geltenden Hygienevorschriften (inkl. Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (FFP2-Maske) und Einhaltung
         des Mindestabstandes von zwei Metern) ist die Teilnahme an einer Besprechung an der PH Wien nur möglich, wenn alle Teilnehmer*innen zu Beginn
         der Besprechung einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen
         Gefahr im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV gilt:
           1.    ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
                 Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
           2.    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48
                 Stunden zurückliegen darf,
           3.    ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
                 mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
           4.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
                 wurde,
           5.    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
            a. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
            b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
            c. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun
               Monate zurückliegen darf, oder
            d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
                 Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

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6.   ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der
                 vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde;
            7.   ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

           Die Verantwortung über die Einhaltung und Kontrolle dieser Bestimmungen liegt bei jener Person, die diese Besprechung einberufen hat. In
           Ausnahmefällen und bei vorliegendem Einverständnis aller Besprechungsteilnehmer*innen ist ein negativer Selbsttest („Nasenbohrertest“) vor Ort
           gleichgestellt.

          Soziale Zusammenkünfte sind in allen Ampelphasen untersagt (siehe Kurrende des BMBWF GZ 2021-0.044.001 vom 22. Jänner 2021).

2.6       Kommunikation

          Alle geltenden Regelungen sowie allfällige aktuelle Änderungen werden auf der Webseite der PH Wien kommuniziert. Mitarbeiter*innen,
           Besucher*innen und Studierende sind verpflichtet, sich über diesen Weg laufend zu informieren.

          Studierende der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in der ersten Lehrveranstaltungseinheit durch die Lehrenden über die COVID-19-Leitlinien der
           Pädagogischen Hochschule Wien aufzuklären.

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3 Raumnutzung

3.1       Allgemeine Grundsätze

Die Raumnutzung im Sommersemester 2021 folgt nachstehenden Grundsätzen:

3.1.1      Büro- und Sozialräume

          In den Ampelphasen grün und gelb ist der Aufenthalt in Büros und Sozialräumen unter dauernder Wahrung der Hygienevorschriften und des
           Sicherheitsabstandes möglich.

          In der Ampelphase orange dürfen alle Büroräume von Hochschullehrpersonen und mitverwendeten Mitarbeiter*innen, die über bis zu zwei
           Mitarbeiter*innenarbeitsplätze verfügen, gleichzeitig nur von einer Person zum Arbeiten genutzt werden. Alle Büroräume, die über drei oder mehr
           Mitarbeiter*innenarbeitsplätze verfügen, dürfen dann gleichzeitig von maximal zwei Personen zum Arbeiten genutzt werden. Sozialräume dürfen
           gleichzeitig nur von einer Person genutzt werden.

          Für Mitarbeiter*innen der Verwaltung und des Zentralen Informatikdienstes (ZID) ist die Vollbesetzung des Büroraums auch in den Ampelphasen
           orange und rot der PH Wien möglich, wenn zusätzlich mechanische Schutzvorrichtungen eingerichtet wurden und der Mindestabstand von zwei
           Metern gewährleistet ist.

          Die Hygienevorschriften (Tragen von FFP2-Masken ohne Ausatemventil, Einhaltung des Sicherheitsabstandes) sind in allen Ampelphasen
           verpflichtend einzuhalten.

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3.1.2    Aufenthaltsräume für Studierende in Distance Learning Phasen in den Ampelphasen grün und gelb der PH Wien

        Folgende Räume stehen durchgängig in den Ampelphasen grün und gelb der PH Wien während der jeweils gültigen Gebäudeöffnungszeiten mit
         Arbeitsplätzen für Studierende unter Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern und des verpflichtenden Tragens von FFP2-Masken ohne
         Ausatemventil zur Verfügung, um Phasen der Online-Lehre auch in den Gebäuden der PH Wien absolvieren zu können:

         Haus 4              Raum 4.1.027
         Haus 4              Raum 4.0.055
         Haus 5              Raum 5.2.019

        Die Organisation der dafür notwendigen technischen Hilfsmittel (z.B. Tablet, Kopfhörer, …) liegt in der Eigenverantwortung der Studierenden.

        Außerdem kann in den Ampelphasen grün und gelb der PH Wien jener Raum (ausgenommen Funktionsräume), in dem die prüfungsimmanente
         Lehrveranstaltung laut PH-Online geplant ist, von Studierenden für Online-Phasen genutzt werden, sofern nicht gleichzeitig durch die*den Lehrende*n
         Präsenzlehre/Distance Learning abgehalten wird. Auch dort ist der Mindestabstand von zwei Metern durchgängig einzuhalten und eine FFP2-Maske
         ohne Ausatemventil verpflichtend zu tragen.

3.1.3    Hörsäle und Besprechungsräume

        Die Anzahl der Teilnehmer*innen an einer Präsenzphase einer Lehrveranstaltung (Ampelphasen grün und gelb) darf die Maximalzahl gemäß Raum-
         kapazitätenliste (siehe 3.2) exklusive Lehrende in keinem Fall überschreiten. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Lehrenden ist bei einer
         Raumkapazität von max. 15 Studierenden mit einer Person, bei 16 bis 49 Studierenden mit zwei Personen und bei 50 Studierenden mit drei Personen
         beschränkt. Diese Gesamtzahl gilt auch im Fall von zusätzlichen Gästen, die nur zu einem Teil der Lehrveranstaltung (z.B. zur Begrüßung zu Beginn)
         anwesend sind.

        Allfällig in den Hörsälen gelagerte zusätzliche Stühle sind mit einem farbigen Klebeband fixiert und dürfen nicht in Verwendung genommen werden.

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    Eine Nutzung von Besprechungsräumen von mehreren Personen gleichzeitig ist in den Ampelphasen orange und rot nicht gestattet. In den
           Ampelphasen grün und gelb sind Besprechungen in Präsenz zu vermeiden. Sollten in den Ampelphasen grün und gelb Besprechungen in Präsenz
           unabdingbar sein, dann sind die Hygienebestimmungen durchgängig einzuhalten. Soziale Events sind in allen Ampelphasen untersagt.

          Die Räume werden den Lehrveranstaltungsterminen im Rahmen der Stundenplanerstellung zugeordnet. Eine Verlegung von Lehrveranstaltungen in
           andere Räume bedarf der Zustimmung der veranstaltungsführenden Institutsleitung und ist nach Absprache mit den anderen Institutsleitungen unter
           Einhaltung folgenden Prioritäten möglich:

               1. Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Befähigungsmaßnahmen des BMBWF
               2. Genehmigte Bundesseminare
               3. Fortbildungsveranstaltungen der Induktionsphase
               4. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschullehrgängen
               5. Fortbildungsveranstaltungen
               6. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung der Ausbildung

3.2       Raumbelegungsliste unter Berücksichtigung der COVID-19 Richtlinien

Die aktuelle Raumbelegungsliste ist über das Intranet abrufbar bzw. liegt am veranstaltungsführenden Institut auf.

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4 Allgemeine Regelungen für den Studienbetrieb

4.1       Studienrechtlicher Rahmen

          Das Hochschulgesetz 2005 und die Satzung der Pädagogischen Hochschule Wien geben auch im Sommersemester 2021 den studienrechtlichen
           Rahmen vor. Ergänzend ist die Verordnung des Rektorates zur COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) zu beachten.

4.2       Organisatorischer Rahmen

4.2.1      Aus- und Weiterbildung (= Lehrveranstaltungen mit ECTS-AP)

4.2.1.1     Allgemeingültige Regelungen

          Die Ausdünnung des Lehr- und Prüfungsbetriebes erfolgt vorwiegend durch die Anreicherung mit digitalen Elementen und digitalen Services.

          Termine und Dauer der im Stundenplan gesetzten LV-Termine sind einzuhalten. Zu diesen Zeiten erfolgt die Lehre (Präsenz und/oder Distance
           Learning). Sind synchrone Distance Learning-Phasen geplant, müssen diese in Termin, Umfang und Dauer der geplanten Lehrveranstaltung
           entsprechen.

          Präsenzlehre und virtuelle Lehre (synchron oder asynchron) sind im Umfang der geplanten Semesterwochenstunden abzuhalten und so durch
           die*den Lehrende*n aufeinander abzustimmen, dass es dadurch weder zu einer Unter- noch zu einer Überschreitung der Unterrichtseinheiten kommt.
           Der Gesamtworkload der jeweiligen Lehrveranstaltung muss den im Curriculum angegebenen ECTS-AP entsprechen und kann den Studierenden
           mittels Workload-Rechner kommuniziert werden. Virtuelle Lehre ist der Präsenzlehre gleichgesetzt und daher betreut durch die Lehrenden.

          Dislozierte Lehre in der Aus- und Weiterbildung (inkl. Exkursionen, Lehrausgänge, Lehre im Verbund etc.) kann in den Ampelphasen grün und gelb
           der PH Wien in Präsenz gemäß den in der jeweiligen Institution geltenden COVID-19-Bestimmungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass
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die besuchte Institution die Ampelphase grün oder gelb hat und damit einverstanden ist - wobei die Ampelphase der besuchten Institution Vorrang
          gegenüber der Ampelphase des politischen Bezirks hat. Der Mindestabstand von zwei Metern ist immer zu gewährleisten. In den Ampelphasen
          orange und rot der Pädagogischen Hochschule Wien wird die dislozierte Lehre verpflichtend auf Distance Learning umgestellt, verschoben oder
          abgesagt. Auslandsexkursionen sind in allen Ampelphasen untersagt.

4.2.1.2    Nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

         Alle nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (inkl. Prüfungen) werden in allen Ampelphasen (grün, gelb, orange und rot) ausschließlich in
          Distance Learning durchgeführt und sind entsprechend in PH-Online abzubilden. (Ein Ansuchen gemäß § 26 Abs. 5 der Satzung entfällt.) Alle dazu
          gehörigen Prüfungen sind ausnahmslos digital abzuhalten und den Studierenden vor Beginn des Semesters auf PH-Online und zusätzlich in der
          ersten Einheit bekannt zu geben. Bereits vorgesehene Hörsäle werden in PH-Online wieder freigegeben.

4.2.1.3    Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen in Blended-Learning

         Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ist der erste Lehrveranstaltungstermin in allen Ampelphasen verpflichtend über Zoom oder MS-
          Teams virtuell abzuhalten, um so für alle Personen (z.B. Risikogruppen etc.) die Fixplatzzusage sicherzustellen. Dies gilt nicht verpflichtend für
          Lehrveranstaltungen im Rahmen der Verbundstudien der Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Ampelphasen grün und gelb der Pädagogischen
          Hochschule Wien.

         Die Gruppengröße in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen bleibt laut PH-Online unverändert. Die Lehrveranstaltungskonzeption für
          prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen hat durch die Lehrenden aufgrund der maximalen Raumkapazitäten (siehe Kapitel 3.2) zu erfolgen
          (Blended-Learning).

         Die Einteilung von Lehrterminen in Präsenz- (nur in den Ampelphasen grün und gelb umsetzbar) und Onlinetermine (gemäß dieser Leitlinie) aufgrund
          der maximalen Raumkapazitäten liegt in der Verantwortung der*des jeweiligen Lehrenden und ist den Studierenden nachweislich beim ersten
          Lehrveranstaltungstermin zu kommunizieren. Ein Ansuchen gemäß § 26 Abs. 5 der Satzung entfällt, die getroffene Einteilung wird nicht in PH-Online
          abgebildet.

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     Dynamische Gestaltungselemente in Präsenzphasen, die die Bewegung, Nähe etc. von Personen erfordern (z.B. Gruppenarbeiten, Spiele etc.) sowie
          Buffets, Büchertische etc. sind in allen Ampelphasen der PH Wien nicht vorzusehen. Das bedeutet, dass alle Aktivitäten, bei denen der
          Mindestabstand von zwei Metern nicht gewährleistet ist, nicht vorzusehen sind.

         Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind in den Ampelphasen orange und rot der PH Wien durchgängig auf Distance Learning umzustellen
          (ohne Präsenzphasen). Ausgenommen sind in den Ampelphasen orange und rot der PH Wien als nicht substituierbar festgelegte
          Lehrveranstaltungen der Ausbildung (siehe Kapitel 9) und eventuell Schulpraktika mit Schüler*innen-Direktkontakt (siehe Kapitel 4.2.1.4).

         Die Teilnahme an eventuellen Präsenzphasen durch Studierende erfolgt ausschließlich freiwillig. Die Lehrenden sind daher im Sinne von „Hybrid-
          Lehre“ verpflichtet, neben eventuellen Präsenzterminen digitale Angebote zur Verfügung zu stellen, um für die Studierenden das Abschließen von
          Lehrveranstaltungen ohne Studienzeitverlust sicher zu stellen. § 32 Abs. 2 der Satzung der PH Wien bleibt dadurch unberührt.

         Sollte ein*e Studierende*r während einer Präsenzphase Krankheitssymptome aufweisen, so kann diese*r in Absprache mit der/dem Lehrenden auch
          während einer Lehrveranstaltung von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

4.2.1.4    Lehre in den Pädagogisch Praktischen Studien mit Schüler*innen-Direktkontakt

         In allen Ampelphasen der Pädagogischen Hochschule Wien können Praktika im Rahmen der Pädagogisch Praktischen Studien für
          Lehramtsstudierende in Präsenz durchgeführt werden, soweit die besuchte Schule damit einverstanden ist. Sollte die besuchte Schule nicht
          einverstanden sein, sind die Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien wie terminlich und zeitlich geplant zu absolvieren und in
          Distance Learning durchzuführen.

         Die Studierenden haben im Falle von Präsenzterminen verpflichtend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil am Schulstandort zu tragen. Die anterio-
          nasalen Antigen-Tests sind bei Antritt des Praktikums und zumindest alle 48 Stunden an der Schule durchzuführen (vgl. Erlass BMBWF
          GZ 2021-0.065.827).

         Die Anzahl schulfremder Personen (Studierende/Lehrende der PH), die gleichzeitig in der Praxisklasse anwesend sind, ist mit maximal drei Personen
          beschränkt und kann auf Wunsch der Verantwortlichen noch reduziert werden. Für das Bachelorstudium Primarstufe ist nach dem geltenden
          Leitfaden für Schulpraktika vorzugehen.

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    Für Studierende der Risikogruppe (bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung) sind durch die/den Lehrende*n alle Inhalte, die in Präsenz angeboten
         werden, so zugänglich zu machen, dass die/der betroffene Studierende ohne Studienzeitverlust die Lehrveranstaltung abschließen kann.

        Aufgrund von Bestimmungen des einzelnen Praxisschulstandortes sind in Präsenzphasen unter Umständen individuelle Lösungen für einzelne
         Studierendengruppen notwendig. Über diese Fälle entscheidet ausschließlich die Institutsleitung des Instituts für allgemeine
         bildungswissenschaftliche Grundlagen und reflektierte Praxis (IBG).

4.2.2    Fortbildung (= Lehrveranstaltungen ohne ECTS-AP)

        Präsenzlehrveranstaltungen der Fortbildung ohne ECTS-AP können in den Ampelphasen grün und gelb der Pädagogischen Hochschule Wien unter
         Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen wie geplant an der Pädagogischen Hochschule Wien oder an dislozierten Orten durchgeführt
         werden.

        Dislozierte Lehre in der Fortbildung ohne ECTS-AP (inkl. SCHILF/SCHÜLF) kann in den Ampelphasen grün und gelb der PH Wien in Präsenz gemäß
         den in der jeweiligen Institution geltenden COVID-19-Bestimmungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die besuchte Institution die
         Ampelphase grün oder gelb hat und damit einverstanden ist - wobei die Ampelphase der besuchten Institution Vorrang gegenüber der Ampelphase
         des politischen Bezirks hat.

        Bei Präsenzlehre an der PH Wien ist die maximale Raumkapazität verpflichtend einzuhalten und die Anzahl der Teilnehmer*innen in PH-Online
         entsprechend der Reihung der Anmeldung zu korrigieren.

        Dynamische Gestaltungselemente in Präsenzphasen, die die Bewegung, Nähe etc. von Personen erfordern (z.B. Gruppenarbeiten, Spiele etc.) sowie
         Buffets, Büchertische etc. sind nicht vorzusehen. Das bedeutet, dass alle Aktivitäten, bei denen der Mindestabstand von zwei Metern nicht
         gewährleistet ist, nicht vorzusehen sind. Sollte aus inhaltlichen Gründen eine Umplanung der Lehrveranstaltung nicht möglich sein, so ist diese auch
         in den Ampelphasen grün und gelb abzusagen.

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    In den Ampelphasen orange und rot der Pädagogischen Hochschule Wien sind Lehrveranstaltungen der Fortbildung auf Distance Learning
           umzustellen, zu verschieben bzw. abzusagen.

          Sollte ein*e Studierende*r während einer Präsenzphase Krankheitssymptome aufweisen, so kann diese*r in Absprache mit der*dem Lehrenden auch
           während einer Lehrveranstaltung von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

4.3       Sonderbestimmungen für Singen sowie Lehrveranstaltungen aus Rhythmik und Tanzen sowie Bewegung und Sport

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Leitlinie in Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten in Präsenzlehre nachfolgende Richtlinien:

4.3.1      Singen

          Das Singen in Präsenzlehrveranstaltungen soll, wenn organisatorisch möglich und zumutbar, ins Freie verlagert werden. Ein Mindestabstand von
           zwei Metern ist zwischen den Sänger*innen und zu den Lehrenden einzuhalten. Beim Singen in Innenräumen ist verpflichtend eine FFP2-Maske ohne
           Ausatemventil zu tragen. Für das Singen im Freien sind folgende Plätze den Häusern bzw. Räumen zugeordnet:

           o   musikalische Aktivitäten bei möglicher Präsenz (Ampelfarbe gelb) ab 1.6.2021 in den beiden Räumen 5.1.011 und 5.2.005 bzw. auf der
               Freifläche um das Haus 2
           o   musikalische Aktivitäten von allen anderen Seminarräumen in Haus 1: Freifläche vor Mensa Haus 4 (Richtung Daumegasse)
           o   musikalische Aktivitäten von Raum 3.0.009: Freifläche rund um Haus 3
           o   musikalische Aktivitäten von Seminarräumen in Haus 4: Innenhof von Haus 4

4.3.2      Rhythmik und Tanzen

          Rhythmik und Tanzen in Präsenzlehrveranstaltungen sollen, wenn organisatorisch möglich und zumutbar, ins Freie verlagert werden. Ein
           Mindestabstand von zwei Metern ist zwischen den Studierenden und zu den Lehrenden einzuhalten und es ist verpflichtend eine FFP2-Maske ohne
           Ausatemventil zu tragen.

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4.3.3      Bewegung und Sport

          Nach Möglichkeit soll bei den Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Bewegung und Sport der Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
           Der Mindestabstand kann aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen während der Sportausübung unterschritten werden, wenn dies z.B. aus
           Sicherheitsgründen (Sichern und Helfen) erforderlich ist. Während der gesamten Lehrveranstaltung ist verpflichtend eine FFP2-Maske ohne
           Ausatemventil zu tragen.

          In den Garderoben darf der Mindestabstand von zwei Metern nicht unterschritten werden. Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil ist
           verpflichtend. Nach dem Umziehen sind die Garderoben umgehend zu verlassen.

          Die Fenster des Turnsaales sollen nach Möglichkeit während der gesamten Lehrveranstaltung (zusätzlich zum vorgeschriebenen Querlüften) geöffnet
           bleiben.

4.4       Rahmen für Abhaltung von Besprechungen mit externen Teilnehmer*innen/Tagungen/etc.

          In der Ampelphase rot der PH Wien sind Besprechungen/Tagungen mit externen Teilnehmer*innen/etc. virtuell durchzuführen bzw. abzusagen.

           Besprechungen mit externen Teilnehmer*innen in Präsenz sind in allen Ampelphasen zu vermeiden. Sollten in den Ampelphasen grün, gelb und
           orange Besprechungen mit externen Teilnehmer*innen in Präsenz unabdingbar sein, dann sind die Hygienebestimmungen durchgängig einzuhalten.
           Zusätzlich zu den geltenden Hygienevorschriften (inkl. Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (FFP2-Maske) und Einhaltung
           des Mindestabstandes von zwei Metern) ist die Teilnahme an einer Besprechung an der PH Wien nur möglich, wenn alle Teilnehmer*innen zu Beginn
           der Besprechung einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen
           Gefahr im Sinne der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV gilt:
            1.   ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
                 Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
            2.   ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48
                 Stunden zurückliegen darf,
            3.   ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
                 mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

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4.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
                 wurde,
           5.    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
            a. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
            b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
            c. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun
               Monate zurückliegen darf, oder
            d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein
               Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
           6.    ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der
                 vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde;
           7.    ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

         Die Verantwortung über die Einhaltung und Kontrolle dieser Bestimmungen liegt bei jener Person, die diese Besprechung einberufen hat. In
         Ausnahmefällen und bei vorliegendem Einverständnis aller Besprechungsteilnehmer*innen ist ein negativer Selbsttest („Nasenbohrertest“) vor Ort
         gleichgestellt.

        Dynamische Gestaltungselemente, die die Bewegung, Nähe etc. von Personen erfordern (z.B. Gruppenarbeiten etc.) sowie Buffets, Büchertische etc.
         sind nicht vorzusehen. Das bedeutet, dass alle Aktivitäten, bei denen der Mindestabstand von zwei Metern nicht gewährleistet ist, nicht vorzusehen
         sind.

        Für alle in Präsenz abgehaltenen Besprechungen mit externen Teilnehmer*innen/Tagungen/etc. sind revisionsfähige Anwesenheitslisten zu führen
         und wie gewohnt aufzubewahren, mindestens jedoch für sechs Wochen.

Pädagogische Hochschule Wien | Grenzackerstraße 18 | 1100 Wien | ÖSTERREICH | www.phwien.ac.at | Tel. +43 1 601 18-0                                   24/38
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