AUSÜBUNGSRECHTE BETRIEB einer TANKSTELLE

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BETRIEB einer TANKSTELLE
                         AUSÜBUNGSRECHTE

 Gewerberechtliche Zuordnung:
     Freies Gewerbe gem. §5 Abs.2 GewO 1994

 §157 GewO 1994
       Nähere Ausführung der Rechte der Tankstellenbetreiber

             Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von
             Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet der Rechte des §32 GewO 1994
             zu folgenden Tätigkeiten berechtigt ( §157 Abs.1 GewO )

                    Rechte der Tankstellenbetreiber gem. §32 GewO:

                    Im §32 GewO fasst der Gesetzgeber unter der Überschrift „sonstige
                    Rechte von Gewerbetreibenden“ die allen Gewerbetreibenden, somit
                    auch Tankstellenbetreibern, zusätzlich zustehenden Nebenrechte in
                    einer Bestimmung zusammen.
                    Wesentlich ist, dass bei Ausübung dieser sonstigen Rechte der
                    wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des jeweiligen Betriebes
                    erhalten bleiben müssen.
                    Damit ist sichergestellt, dass Vorleistungen erbracht und Tätigkeiten
                    ausgeübt werden können, die nicht vom Umfang des
                    Tankstellenbetriebes abgedeckt sind, aber eben nur insoweit, als
                    dadurch das für einen unvoreingenommenen Betrachter erkennbare
                    Gesamtbild einer Tankstelle in seiner Eigenart und seinen
                    Charakter nicht verfälscht wird;
                    ob das der Fall ist, muss der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles
                    überlassen werden.
                    Sollte es bei der Ausübung der Nebenrechte aus Gründen der Sicherheit
                    notwendig sein, haben sich die Tankstellenbetreiber bei
                    Durchführung dieser Arbeiten entsprechend ausgebildeter und
                    erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
                    Dazu zählt jedenfalls eine Person, die die Lehrabschlussprüfung im
                    jeweiligen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
                    Für Tankstellenbetreiber wären unter diesen Voraussetzungen
                    beispielsweise folgende Nebenrechte relevant:

                                                                                   -1-
Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe im geringen
Umfang, wenn diese die eigene Leistung wirtschaftlich
sinnvoll ergänzen.
Die im geringen Umfang ( zwischen 3% bis höchstens 10% )
erbrachte Leistung anderer Gewerbe muss im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf Erbringung
einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung umfasst;
die ergänzende Leistung kann daher nicht alleiniger
Gegenstand eines Vertrages sein.

Instandhalten und Instandsetzen ihrer Betriebseinrichtungen,
Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen
Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude

Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, Nachfüllung
von Behältern, Anbringen von Zubehör

Sammeln und Behandeln von Abfällen unter Beachtung
abfallrechtlicher Regelungen

Rücknahme, Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von
Waren, soweit diese nicht Gegenstand eines reglementierten
Handelsgewerbes sind ( das sind Drogisten, Großhandel mit
Arzneimitteln und Giften, Handel mit Medizinprodukten,
Waffenhandel )
     Für diese Handelstätigkeiten gelten die Öffnungszeiten
     nach dem Öffnungszeitengesetz.

                                                         -2-
Rechte der Tankstellenbetreiber gem. §157 Abs.1 GewO:

       Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für
       Kraftfahrer ( z.B. Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von
       Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges )
             Beim Klammerausdruck handelt es sich um eine beispielsweise
             Aufzählung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für
             Kraftfahrer.
             Zu den beim Betrieb von Tankstellen üblichen Tätigkeiten gehören
             auch das Aufbringen von Unterbodenschutz, das Reinigen mit
             Dampfstrahlgeräten, die Hohlraumkonservierung, die Montage und das
             Wuchten von Reifen, das Nachfüllen des Kühlwassers, Lampentausch.

       Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle
       ( §157 Abs.1 Zi.2 GewO ):
       a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,

       b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese
          Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung
          der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit
          notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im
          Sinne des §102 Abs.10 des Kraftfahrgesetzes,

       c) Waren des üblichen Reisebedarfes ( z.B. Straßenkarten, Fotoverbrauchs-
          material, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken ),

       d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel ( §2 LMG ) sowie Futtermittel für
          für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in
          handelsüblichen verschlossenen Gefäßen.
          Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen
          abgegeben werden.

             + Wesentlicher Inhalt des Tankstellengewerbes ist die Abgabe von
               Betriebsstoffen ( z.B. Kraftstoffe, elektrische Energie, Gas ) an
               Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen.
               Dazu zählt auch die Abgabe von elektrischer Energie an
               Elektrofahrzeuge in Form des Betriebes von Elektro- bzw.
               Stromtankstellen sowie die Abgabe von Gas an gasbetriebene
               Fahrzeuge in Form des Betriebes von Erdgastankstellen.

                                                                               -3-
+ Gem. §2 Zi.3 Öffnungszeitengesetz sind Tankstellen für den
       Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den
       Kleinverkauf von im §157 Abs.1 Zi.2 GewO 1994 angeführten
       Waren nach Maßgabe des §157 Abs.2 GewO 1994 von den
       Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen.

     + die Betriebszeit einer Tankstelle richtet sich im Wesentlichen nach
       betriebsanlagenrechtlichen Vorgaben und Auflagen.

     + das Recht zum Kleinhandel mit sogenannten Autoapotheken wurde
       den Betreibern von Tankstellen durch die Gewerbeordnungsnovelle
       1992 eingeräumt.

     + §102 Abs.10 KFG lautet:
            der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wund-
            versorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter
            staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist,
            sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete
            Warneinrichtung mitzuführen.

Bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als
Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die
Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten
verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf der oben
genannten Waren dienen.
Die dem Verkauf von Waren gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht
übersteigen.
Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann
durch Kollektivvertrag zugelassen werden ( §157 Abs.2 GewO ).

     + Wahrung des Charakters des Betriebes als Tankstelle bedeutet,
       dass das Erscheinungsbild des Betriebes dem einer Tankstelle
       entspricht und der wirtschaftliche Schwerpunkt beim wesentlichen
       Inhalt des Tankstellengewerbes, nämlich der Abgabe von
       Betriebsstoffen an Kraftfahrer liegt.
       Das setzt voraus, dass als wesentliches Erkennungselement eine
       entsprechende Infrastruktur vorhanden sein muss, die garantiert, dass
       dem unvoreingenommenen Betrachter das Unternehmen auf Grund
       seines wirtschaftlichen Schwerpunktes und seiner Eigenart als
       Tankstelle erkennbar sein muss.

     + Die für den Kleinhandel mit Heizöl verwendeten Räume fallen
       nicht unter die auf 80m² begrenzte Verkaufsfläche.
                                                                       -4-
 Handels- Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten
                       durch Tankstellenbetreiber:

+ Betrieb eines sogenannten „Tankstellenshops“ ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung
  für den Kleinhandel auf Grundlage des §157 Abs.1 Zi.2 GewO:
  Voraussetzung:
        eingeschränktes Warenangebot
               Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, Kraftfahrzeugersatzteile,
                Kraftfahrzeugzubehör
               Kraftfahrzeugpflegemittel
               Verbandzeug in Behältern
               Waren des üblichen Reisebedarfs
               vorverpackt gelieferte Lebensmittel
               Futtermittel für Heimtiere
               löslicher Kaffee
               alkoholfreie Getränke
               Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen

       Getränke dürfen nur in Kleinmengen abgegeben werden

       eingeschränkte Betriebsgröße ( 80m² )

       es dürfen keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem
       Verkauf dieser Waren dienen ( Ausnahme: Kleinhandel mit Heizöl )

       der Charakter des Betriebes als Tankstelle muss gewahrt bleiben

       die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch
       Kollektivvertrag zugelassen werden.

 Geltung des Öffnungszeitengesetz ( ÖZG ):
      Gem. §2 Zi.3 ÖZG sind Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für
      Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im §157 Abs.1 Zi.2 GewO
      angeführten Waren nach Maßgabe des §157 Abs.2 GewO ausgenommen.

      Die in Frage kommenden Waren können während der Betriebszeiten der Tankstelle
      ( je nach Betriebsanlagengenehmigung auch rund um die Uhr ) verkauft werden.

                                                                                    -5-
Verabreichungs- und Ausschankbefugnisse:
      keine Verabreichungsbefugnisse
      allenfalls eingeschränkte Ausschankbefugnisse gem. §32 Abs.1 Zi.15 GewO;
              unentgeltlicher Ausschank von Getränken ( jeder Art ) an die Kunden unter
              folgenden Voraussetzungen:
                       es darf dafür nicht geworben werden
                       für den Ausschank dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet
                       werden
                       für den Ausschank dürfen keine eigenen Räume verwendet werden

+ Betrieb einer Tankstelle und Betrieb eines Handelsgewerbes mit zusätzlicher
  Gewerbeberechtigung für den Kleinhandel:
  Voraussetzung:
       Vorliegen von 2 Gewerbeberechtigungen:
               Betrieb einer Tankstelle
               Handelsgewerbe

      1. Fall: Der Betrieb der Tankstelle mit „Tankstellenshop“ und der Betrieb des
              Handelsgewerbes werden am Standort räumlich und organisatorisch getrennt
              geführt:

              Für den Betrieb des „Tankstellenshops“ gilt das oben Gesagte

              Für den Betrieb des Handelsgewerbes gilt:
                     keine Beschränkung des Warenangebotes
                      ( Ausnahme: Waren der reglementierten Handelsgewerbe )
                     keine eingeschränkte Betriebsgröße
                     der Warenverkauf unterliegt den Ladenschlusszeiten nach dem
                      Öffnungszeitengesetz
                     Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten:
                           Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln
                           ausüben steht das Recht zu

                                    Verabreichung von Speisen in einfacher Art
                                    Ausschank nicht alkoholischer Getränke ( kalte und
                                     warme Getränke ) und Bier ( offen oder in
                                     handelsüblich verschlossenen Gefäßen ); andere
                                     alkoholische Getränke sind den Gastgewerbe-
                                     treibenden vorbehalten.
                                     Bei den Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten
                                     dürfen nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze
                                     ( zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte
                                     Plätze ) bereitgestellt werden.
                                                                                    -6-
2.Fall: Der Betrieb der Tankstelle mit Tankstellenshop und der Betrieb des
              Handelsgewerbes werden im räumlichen und funktionellen Zusammenhang
              geführt:

              es ist zulässig, ein Handelsgewerbe anzumelden und auf der Grundlage
              dieses Gewerbes eine Tankstelle und einen Shop beliebiger Größe zu
              betreiben;

              bei einem derartigen Handelsbetrieb handelt es sich aber nicht mehr um
              einen Tankstellenshop im Sinne der Bestimmungen des §157 Abs.1 Zi.2;

              weshalb für diesen Betrieb das im 1.Fall für den Betrieb des Handelsgewerbes
              Gesagte gilt;

+ Betrieb einer Tankstelle mit „Tankstellenshop“ und Betrieb eines Gastgewerbes
  gem. §111 GewO:
  Voraussetzung:
        Vorliegen von 2 Gewerbeberechtigungen
               Betrieb einer Tankstelle
               reglementiertes Gastgewerbe gem.§111 Abs.1 GewO oder
                freies Gastgewerbe gem.§111 Abs.2 Zi.3 GewO

       Beide Betriebe werden am Standort räumlich und organisatorisch getrennt geführt

       Für den Betrieb des „Tankstellenshops“ gilt das oben Gesagte

       Für den Betrieb des Gastgewerbes gilt:

             reglementiertes Gastgewerbe gem. §111 Abs.1 GewO
                    Beherbergung von Gästen
                    Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken

                           Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder
                           Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen
                           und Getränke an Ort und Stelle genossen werden

                                                                                        -7-
 Zusätzliche Rechte der Gastgewerbetreibenden:

       das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste;

       das Halten von Spielen;

       soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von
               Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um
               Pauschalreisen im Sinne des §2 Abs.1 der Reisebüro-
               sicherungsverordnung handelt;

       Gastgewerbetreibenden steht während der Betriebszeiten des
        Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren zu:

              die von ihnen verabreichten Speisen
              die von ihnen ausgeschenkten Getränke
              halbfertige Speisen
              die von ihnen verwendeten Lebensmittel
              Reiseproviant
              Waren des üblichen Reisebedarfs
                    z.B.: Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel,
                          Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial,
                          Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken
              Geschenkartikel

 NEUREGELUNG auf Grund der GewO Novelle 2013

      „Beim Verkauf dieser Waren muss der Charakter des Betriebes als
      Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben.
      Liegt auch eine Berechtigung nach §94 Zi.3 oder Zi.19 vor, genügt es,
      dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt
      bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereitgestellt werden“.

                                                                        -8-
 Freies Gastgewerbe gem. §111 Abs.2 GewO
  ( NEUREGELUNG auf Grund der GewO Novelle 2013 )

      Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von
      nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen
      Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze ( zum Genuss von
      Speisen oder Getränken bestimmte Plätze ) bereitgestellt werden.

             Es muss sich um einfache Formen der Verabreichung von Speisen und des
             Ausschanks von Getränken handeln, wie das bei Würstelbuden, Stehbuffets,
             Imbissstuben der Fall ist.

      Für diese gewerbliche Tätigkeiten bedarf es keines Befähigungsnachweises für das
      Gastgewerbe.
      Da es sich aber um Gastgewerbe handelt stehen den Inhabern dieser Gewerbe-
      berechtigung alle den Gastgewerbetreibenden zukommenden Rechte, sohin auch die
      Verkaufsnebenrechte zu.
      Diese dürfen nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes ausgeübt
      werden.

 Öffnungszeiten:

      Für Gastgewerbebetriebe gilt in der Steiermark die Sperrzeitenverordnung 1998,
      LGBl 1998/92.

             Sonderregelung     für Gastgewerbetriebe, die in Verbindung mit einer ständig
                                geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der Betriebsart
                                eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos
                                geführt werden, dürfen durchgehend offen gehalten
                                werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine
                                alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.

                                Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen
                                dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der
                                Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke
                                ausgeschenkt werden.

                                                                                       -9-
BETRIEB einer TANKSTELLE

   AUSÜBUNGSRECHTE

                 Dr. Wolfgang Ainberger
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