AUSÜBUNGSRECHTE BETRIEB einer TANKSTELLE
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BETRIEB einer TANKSTELLE AUSÜBUNGSRECHTE Gewerberechtliche Zuordnung: Freies Gewerbe gem. §5 Abs.2 GewO 1994 §157 GewO 1994 Nähere Ausführung der Rechte der Tankstellenbetreiber Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet der Rechte des §32 GewO 1994 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt ( §157 Abs.1 GewO ) Rechte der Tankstellenbetreiber gem. §32 GewO: Im §32 GewO fasst der Gesetzgeber unter der Überschrift „sonstige Rechte von Gewerbetreibenden“ die allen Gewerbetreibenden, somit auch Tankstellenbetreibern, zusätzlich zustehenden Nebenrechte in einer Bestimmung zusammen. Wesentlich ist, dass bei Ausübung dieser sonstigen Rechte der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des jeweiligen Betriebes erhalten bleiben müssen. Damit ist sichergestellt, dass Vorleistungen erbracht und Tätigkeiten ausgeübt werden können, die nicht vom Umfang des Tankstellenbetriebes abgedeckt sind, aber eben nur insoweit, als dadurch das für einen unvoreingenommenen Betrachter erkennbare Gesamtbild einer Tankstelle in seiner Eigenart und seinen Charakter nicht verfälscht wird; ob das der Fall ist, muss der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles überlassen werden. Sollte es bei der Ausübung der Nebenrechte aus Gründen der Sicherheit notwendig sein, haben sich die Tankstellenbetreiber bei Durchführung dieser Arbeiten entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Dazu zählt jedenfalls eine Person, die die Lehrabschlussprüfung im jeweiligen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat. Für Tankstellenbetreiber wären unter diesen Voraussetzungen beispielsweise folgende Nebenrechte relevant: -1-
Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe im geringen Umfang, wenn diese die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die im geringen Umfang ( zwischen 3% bis höchstens 10% ) erbrachte Leistung anderer Gewerbe muss im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung umfasst; die ergänzende Leistung kann daher nicht alleiniger Gegenstand eines Vertrages sein. Instandhalten und Instandsetzen ihrer Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, Nachfüllung von Behältern, Anbringen von Zubehör Sammeln und Behandeln von Abfällen unter Beachtung abfallrechtlicher Regelungen Rücknahme, Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Waren, soweit diese nicht Gegenstand eines reglementierten Handelsgewerbes sind ( das sind Drogisten, Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Handel mit Medizinprodukten, Waffenhandel ) Für diese Handelstätigkeiten gelten die Öffnungszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. -2-
Rechte der Tankstellenbetreiber gem. §157 Abs.1 GewO: Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer ( z.B. Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges ) Beim Klammerausdruck handelt es sich um eine beispielsweise Aufzählung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer. Zu den beim Betrieb von Tankstellen üblichen Tätigkeiten gehören auch das Aufbringen von Unterbodenschutz, das Reinigen mit Dampfstrahlgeräten, die Hohlraumkonservierung, die Montage und das Wuchten von Reifen, das Nachfüllen des Kühlwassers, Lampentausch. Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle ( §157 Abs.1 Zi.2 GewO ): a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des §102 Abs.10 des Kraftfahrgesetzes, c) Waren des üblichen Reisebedarfes ( z.B. Straßenkarten, Fotoverbrauchs- material, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken ), d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel ( §2 LMG ) sowie Futtermittel für für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden. + Wesentlicher Inhalt des Tankstellengewerbes ist die Abgabe von Betriebsstoffen ( z.B. Kraftstoffe, elektrische Energie, Gas ) an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen. Dazu zählt auch die Abgabe von elektrischer Energie an Elektrofahrzeuge in Form des Betriebes von Elektro- bzw. Stromtankstellen sowie die Abgabe von Gas an gasbetriebene Fahrzeuge in Form des Betriebes von Erdgastankstellen. -3-
+ Gem. §2 Zi.3 Öffnungszeitengesetz sind Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im §157 Abs.1 Zi.2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des §157 Abs.2 GewO 1994 von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen. + die Betriebszeit einer Tankstelle richtet sich im Wesentlichen nach betriebsanlagenrechtlichen Vorgaben und Auflagen. + das Recht zum Kleinhandel mit sogenannten Autoapotheken wurde den Betreibern von Tankstellen durch die Gewerbeordnungsnovelle 1992 eingeräumt. + §102 Abs.10 KFG lautet: der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wund- versorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf der oben genannten Waren dienen. Die dem Verkauf von Waren gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden ( §157 Abs.2 GewO ). + Wahrung des Charakters des Betriebes als Tankstelle bedeutet, dass das Erscheinungsbild des Betriebes dem einer Tankstelle entspricht und der wirtschaftliche Schwerpunkt beim wesentlichen Inhalt des Tankstellengewerbes, nämlich der Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer liegt. Das setzt voraus, dass als wesentliches Erkennungselement eine entsprechende Infrastruktur vorhanden sein muss, die garantiert, dass dem unvoreingenommenen Betrachter das Unternehmen auf Grund seines wirtschaftlichen Schwerpunktes und seiner Eigenart als Tankstelle erkennbar sein muss. + Die für den Kleinhandel mit Heizöl verwendeten Räume fallen nicht unter die auf 80m² begrenzte Verkaufsfläche. -4-
Handels- Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten durch Tankstellenbetreiber: + Betrieb eines sogenannten „Tankstellenshops“ ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung für den Kleinhandel auf Grundlage des §157 Abs.1 Zi.2 GewO: Voraussetzung: eingeschränktes Warenangebot Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, Kraftfahrzeugersatzteile, Kraftfahrzeugzubehör Kraftfahrzeugpflegemittel Verbandzeug in Behältern Waren des üblichen Reisebedarfs vorverpackt gelieferte Lebensmittel Futtermittel für Heimtiere löslicher Kaffee alkoholfreie Getränke Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen Getränke dürfen nur in Kleinmengen abgegeben werden eingeschränkte Betriebsgröße ( 80m² ) es dürfen keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Verkauf dieser Waren dienen ( Ausnahme: Kleinhandel mit Heizöl ) der Charakter des Betriebes als Tankstelle muss gewahrt bleiben die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Geltung des Öffnungszeitengesetz ( ÖZG ): Gem. §2 Zi.3 ÖZG sind Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im §157 Abs.1 Zi.2 GewO angeführten Waren nach Maßgabe des §157 Abs.2 GewO ausgenommen. Die in Frage kommenden Waren können während der Betriebszeiten der Tankstelle ( je nach Betriebsanlagengenehmigung auch rund um die Uhr ) verkauft werden. -5-
Verabreichungs- und Ausschankbefugnisse: keine Verabreichungsbefugnisse allenfalls eingeschränkte Ausschankbefugnisse gem. §32 Abs.1 Zi.15 GewO; unentgeltlicher Ausschank von Getränken ( jeder Art ) an die Kunden unter folgenden Voraussetzungen: es darf dafür nicht geworben werden für den Ausschank dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden für den Ausschank dürfen keine eigenen Räume verwendet werden + Betrieb einer Tankstelle und Betrieb eines Handelsgewerbes mit zusätzlicher Gewerbeberechtigung für den Kleinhandel: Voraussetzung: Vorliegen von 2 Gewerbeberechtigungen: Betrieb einer Tankstelle Handelsgewerbe 1. Fall: Der Betrieb der Tankstelle mit „Tankstellenshop“ und der Betrieb des Handelsgewerbes werden am Standort räumlich und organisatorisch getrennt geführt: Für den Betrieb des „Tankstellenshops“ gilt das oben Gesagte Für den Betrieb des Handelsgewerbes gilt: keine Beschränkung des Warenangebotes ( Ausnahme: Waren der reglementierten Handelsgewerbe ) keine eingeschränkte Betriebsgröße der Warenverkauf unterliegt den Ladenschlusszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten: Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben steht das Recht zu Verabreichung von Speisen in einfacher Art Ausschank nicht alkoholischer Getränke ( kalte und warme Getränke ) und Bier ( offen oder in handelsüblich verschlossenen Gefäßen ); andere alkoholische Getränke sind den Gastgewerbe- treibenden vorbehalten. Bei den Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten dürfen nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze ( zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze ) bereitgestellt werden. -6-
2.Fall: Der Betrieb der Tankstelle mit Tankstellenshop und der Betrieb des Handelsgewerbes werden im räumlichen und funktionellen Zusammenhang geführt: es ist zulässig, ein Handelsgewerbe anzumelden und auf der Grundlage dieses Gewerbes eine Tankstelle und einen Shop beliebiger Größe zu betreiben; bei einem derartigen Handelsbetrieb handelt es sich aber nicht mehr um einen Tankstellenshop im Sinne der Bestimmungen des §157 Abs.1 Zi.2; weshalb für diesen Betrieb das im 1.Fall für den Betrieb des Handelsgewerbes Gesagte gilt; + Betrieb einer Tankstelle mit „Tankstellenshop“ und Betrieb eines Gastgewerbes gem. §111 GewO: Voraussetzung: Vorliegen von 2 Gewerbeberechtigungen Betrieb einer Tankstelle reglementiertes Gastgewerbe gem.§111 Abs.1 GewO oder freies Gastgewerbe gem.§111 Abs.2 Zi.3 GewO Beide Betriebe werden am Standort räumlich und organisatorisch getrennt geführt Für den Betrieb des „Tankstellenshops“ gilt das oben Gesagte Für den Betrieb des Gastgewerbes gilt: reglementiertes Gastgewerbe gem. §111 Abs.1 GewO Beherbergung von Gästen Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden -7-
Zusätzliche Rechte der Gastgewerbetreibenden: das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste; das Halten von Spielen; soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des §2 Abs.1 der Reisebüro- sicherungsverordnung handelt; Gastgewerbetreibenden steht während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren zu: die von ihnen verabreichten Speisen die von ihnen ausgeschenkten Getränke halbfertige Speisen die von ihnen verwendeten Lebensmittel Reiseproviant Waren des üblichen Reisebedarfs z.B.: Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken Geschenkartikel NEUREGELUNG auf Grund der GewO Novelle 2013 „Beim Verkauf dieser Waren muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach §94 Zi.3 oder Zi.19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereitgestellt werden“. -8-
Freies Gastgewerbe gem. §111 Abs.2 GewO ( NEUREGELUNG auf Grund der GewO Novelle 2013 ) Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze ( zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze ) bereitgestellt werden. Es muss sich um einfache Formen der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken handeln, wie das bei Würstelbuden, Stehbuffets, Imbissstuben der Fall ist. Für diese gewerbliche Tätigkeiten bedarf es keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe. Da es sich aber um Gastgewerbe handelt stehen den Inhabern dieser Gewerbe- berechtigung alle den Gastgewerbetreibenden zukommenden Rechte, sohin auch die Verkaufsnebenrechte zu. Diese dürfen nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes ausgeübt werden. Öffnungszeiten: Für Gastgewerbebetriebe gilt in der Steiermark die Sperrzeitenverordnung 1998, LGBl 1998/92. Sonderregelung für Gastgewerbetriebe, die in Verbindung mit einer ständig geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt werden, dürfen durchgehend offen gehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. -9-
BETRIEB einer TANKSTELLE AUSÜBUNGSRECHTE Dr. Wolfgang Ainberger
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