Bildrechte in der kunst-historischen Praxis - ein Leitfaden - von Veronika Fischer unter Mitarbeit von Grischka Petri, herausgegeben vom Verband ...

 
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Bildrechte
in der kunst-
historischen
Praxis – ein
Leitfaden

von Veronika Fischer unter
Mitarbeit von Grischka Petri,
herausgegeben vom Verband
Deutscher Kunsthistoriker e. V.
Inhalt
Geleitwort		                                        03
Vorwort		                                           07

Grundlagen 		                                       10
1.   Schutzgegenstände                              11
2. Welche Rechte hat der Urheber?                   15
3. Schutzdauer                                      16
4. Geltungsbereich                                  16
5. Ansprechpartner                                  17
6. Lizenzierung                                     18
7.   Freie Lizenzen                                 20
8. Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen        21
9. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen    23
10. Künstlersozialabgabe                            24

Publikationen                                       26
1.   Wie beschafft man eine Reproduktionsvorlage?   27
2. Erwerb von Nutzungsrechten an dem
     besprochenen Werk                              28
3. Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie     29
4. Worauf muss man beim Rechteerwerb achten?        30
5. Publikationsformen                               32

Museum & Fotografien                                38

Fachtagungen & Vorträge                             42

Die Genehmigung fehlt – was nun?                    43

Glossar 		                                          44

Checkliste		                                        80

Flowcharts		                                        82

Impressum 		                                        92
Geleitwort

                      Der Arbeitsalltag von fest ange-
                      stellten und freiberuflichen Kunst-
                      historikern* – in Museen und in
                      der Denkmalpflege, an Hochschu-
                      len und Forschungsinstituten, in
*besseren
   Aus Gründen der
          Lesbar-
                      Kunsthandel, Kunstvermittlung,
keit und unter
Berücksichtigung      Verlagswesen und Journalismus
des herkömmlichen
Sprachgebrauchs
in Rechtsvorschrif-
                      sowie in weiteren Tätigkeitsfel-
ten wird in dieser
Publikation das       dern – ist ohne die Nutzung von
generische Masku-
linum verallgemei-    Abbildungen kaum denkbar.
nernd verwendet.
Die Bezeichnungen
gelten im Sinne       Reproduktionen von Kunstwerken, Bildern und an-
der Gleichbehand-
lung für alle Ge-     deren Objekten ermöglichen es uns erst, unsere For-
schlechter.
                      schung voranzutreiben, bisher übersehene Zusam-
                      menhänge aufzudecken und neue Deutungsansätze zu
                      untermauern. Sie sind zudem unabdingbar, wenn die
                      Ergebnisse dieser Forschungen für die Fachwissen-
                      schaft und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer-
                      den sollen.
                         Jüngere Forschungen, etwa zum illustrierten
                      Kunstbuch, zur Diadoppelprojektion oder zu moder-

03
Geleitwort   nen Datenbanken, haben darauf aufmerksam gemacht,
             wie vielfältig der Bildgebrauch von Kunsthistorikern
             ist. Und es ist deutlich geworden, dass dem Umgang
             mit Reproduktionen und ihrem Arrangement eine eige-
             ne Erkenntnisträchtigkeit inhärent ist. Nicht selten
             werden starke kunsthistorische Argumente vorrangig
             mithilfe bildlicher Mittel vorgebracht. Das Fach muss
             daher ein genuines Interesse daran haben, die Arbeit
             mit Abbildungen nicht durch ungünstige externe
             Rahmenbedingungen zu erschweren.
                Der Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V. nimmt
             sich seit einiger Zeit verstärkt der Schwierigkeiten
             und Unsicherheiten an, die sich mit bildrechtlichen
             Fragen verbinden. Er verfolgt dabei eine zweifache
             Strategie: Zum einen bemüht sich der Verband darum,
             Anregungen für die Weiterentwicklung der urheber-
             rechtlichen Rahmenbedingungen in die Diskussion zu
             bringen. Dieses Ziel verfolgen wir vor allem mit Stel-
             lungnahmen, mit denen sich der Verband in Konsulta-
             tionsprozesse einbringt.1 Zum anderen gilt es, über
             die geltenden rechtlichen Voraussetzungen so zu in-
             formieren, dass Kunsthistoriker bei ihrer wissenschaft-
             lichen Arbeit die gesetzlich eingeräumten Spiel-
             räume auch tatsächlich nutzen. Diesem Anliegen, der
             umfassenden Information über den Status quo, die-
             nen bislang vor allem die Workshops „Bildrechte im
             Griff“, die der Verband regelmäßig anbietet.
                Um auch über die Workshops hinaus über recht-
             liche Grundlage des kunsthistorischen Arbeitens mit

04
Geleitwort   Bildern zu informieren, hat der Verband einen von
              dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. Johannes Grave ge-
              leiteten Ausschuss eingesetzt, in dem die Idee zum
              vorliegenden Leitfaden erarbeitet wurde. Auf der
              Grundlage einer dort entwickelten Konzeption konn-
              ten Dr. Veronika Fischer und PD Dr. Dr. Grischka Petri
              für die konkrete Ausarbeitung der Handreichung ge-
              wonnen und beauftragt werden. Frau Fischer verdankt
              sich der ausführliche Textteil des vorliegenden Leit-
              fadens, während Herr Petri die Flowcharts und deren
              Erläuterungen beigetragen hat. Den weiteren Mit-
              gliedern des Arbeitskreises, Prof. Dr. Thomas Dreier,
              Dr. Marcello Gaeta, Roland Nachtigäller, sowie insbe-
              sondere Frau Fischer und Herrn Petri sei für ihr viel-
              fältiges und anhaltendes Engagement herzlich ge-
              dankt.
                 Ziel der nun vorliegenden Handreichung soll es
              sein, Grundzüge und wesentliche Begriffe der relevan-
              ten Teile des Urheberrechts zu vermitteln. Vor allem
              aber soll der Leitfaden dabei helfen, bei konkreten
              Fragen rasch die entscheidenden Informationen zu
              finden, um zu einer verlässlichen Lösung zu gelangen.
                 Die Erstpublikation des Leitfadens fällt in eine
              Zeit, in der das deutsche Urhebergesetz wichtigen
              Änderungen unterzogen wird. Bis zum Juni 2021 muss
              die 2019 verabschiedete EU-Richtlinie über das Ur-
              heberrecht und die verwandten Schutzrechte im digi-
              talen Binnenmarkt in nationales Recht umgesetzt
              werden.2 Für Kunsthistoriker wird insbesondere eine

05
Geleitwort   Neuregelung von hoher Relevanz sein, die vorsieht,
             dass Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken
             keinem Schutz im Sinne des Urheberrechts oder ver-
             wandter Rechte unterliegen.
                 Die anstehenden gesetzlichen Änderungen werden
             eine baldige Überarbeitung des vorliegenden Leit-
             fadens erfordern. Es schien uns dennoch sinnvoll, die
             Handreichung bereits jetzt in der aktuellen Fassung
             zugänglich zu machen. Auf diese Weise können bei
             der bevorstehenden Überarbeitung gegebenenfalls
             auch Anregungen von Lesern aufgegriffen werden.

             Bonn, im Mai 2021
             für den Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V.

             Prof. Dr. Johannes Grave		               Prof. Dr. Kilian Heck
             (Repräsentant der Berufsgruppe			        (Erster Vorsitzender)
             Hochschulen und Forschungsinstitute)

06
Vorwort

     Ganz gleich, ob Sie eine Publika-
     tion planen, einen Vortrag für
     eine wissenschaftliche Fachkon-
     ferenz, eine Vorlesung oder an-
     deres vorbereiten: Fotografien
     oder digitale Bildreproduktionen
     sind in zahllosen Situationen
     unentbehrlich.
     Auf dem Weg zur Beschaffung einer Reproduktions-
     vorlage und zum Erwerb von Lizenzen zur Bildnutzung
     gibt es viele Fallstricke, die leicht vermieden werden
     können. Um Ihre praktische Arbeit im Umgang mit
     Bildrechten zu erleichtern, wurde dieser Leitfaden
     entwickelt. Er beinhaltet verschiedene Ansätze, um
     sich entweder einen ersten Überblick zu verschaffen,
     Einzelfragen zu beantworten oder je nach Stand des
     Vorwissens seine Kenntnisse weiter zu vertiefen.
     Gleichzeitig möchte der Leitfaden praktische Tipps
     für den Umgang mit Bildrechten liefern.
        Zunächst werden die Grundzüge des Urheberrechts
     dargestellt. Die anschließenden Abschnitte sprechen

07
Vorwort   bestimmte Situationen an, bei denen sich typische
          Rechtsfragen im Umgang mit Bildrechten stellen:
          Publikationen, Museum & Fotografieren, Fachtagun-
          gen & Vorträge. Ein Ablaufschema führt Sie durch die
          einzelnen Schritte von der Beschaffung einer
          Reproduktionsvorlage bis zum Erwerb der benötigten
          Lizenz. Anhand einer Checkliste können Sie überprü-
          fen, ob alle Schritte eingehalten wurden. Im Glossar
          können die Rechtsbegriffe nachgeschlagen werden.
             Der Leitfaden will zum einen eine Hilfestellung
          bieten, wann eine Lizenz überhaupt erforderlich ist,
          wie sie erworben werden kann und wer die richtigen
          Ansprechpartner sind. Zum anderen sollen Unsicher-
          heiten ausgeräumt werden, die Anwender vom Ge-
          brauch einer Fotografie abhalten könnten.
             Die Hinweise für den Umgang mit Bildrechten
          gelten in erster Linie für alle Bildnutzungen inner-
          halb Deutschlands. Für Bildnutzungen außerhalb
          Deutschlands ist das Recht dieser Länder maßgeb-
          lich. Das gilt speziell für Internetnutzungen, wenn
          sich die betreffende Website an Nutzer außerhalb
          Deutschlands richtet.
             Es können immer wieder Situationen entstehen,
          bei denen Unsicherheiten über die Auslegung und
          Anwendung des Rechts bestehen oder die in diesem
          Leitfaden nicht abgebildet werden. Die rechtlichen
          Rahmenbedingungen sind nicht statisch, sondern
          entwickeln sich – unter anderem durch Vorgaben des
          EU-Rechts wie die Richtlinie Digital Single Market

08
Vorwort   (DSM) (2019/790/EU), die bis zum 7. Juni 2021 in
          nationales Recht umgesetzt werden muss – weiter.
          Zudem werden durch die Entwicklung neuer Techno-
          logien oder Verwertungsmöglichkeiten immer wieder
          Rechtsfragen aufgeworfen. Eine fachkundige Bera-
          tung kann der Leitfaden trotz sorgfältiger Konzep-
          tion nicht ersetzen.

09
Grundlagen
     Für die Nutzung von urheberrechtlich
     geschützten Fotografien muss in der
     Regel eine Erlaubnis eingeholt oder
     eine Lizenz erworben werden.

     Wenn auf dem Bild ein geschütztes
     Werk abgebildet ist, muss auch für
     den Gegenstand der Abbildung eine
     Erlaubnis eingeholt oder eine Lizenz
     erworben werden.

     Sind auf dem Bild Personen abgebil-
     det, müssen sie ebenfalls zustimmen.

10
Grundlagen            1. Schutzgegenstände
 Fotografie            Wann ist eine Fotografie geschützt?
                       Eine Fotografie ist nach dem Urheberrechtsgesetz
                       geschützt, wenn es sich um eine persönlich-geistige
                       Schöpfung mit individuellem Ausdruck handelt.
                       Urheberrechtlicher Schutz kommt etwa bei der Repro-
                       duktion von dreidimensionalen Werken in Betracht.
                       Unterhalb dieser Grenze sind Fotografien durch den
                       Lichtbildschutz geschützt. Er erfasst die rein hand-
                       werkliche Tätigkeit, bei der die originalgetreue Ab-
                       bildung und nicht der individuelle Ausdruck im Vor-
                       dergrund steht (z. B. Fotografien von Gemälden).
                       Rein mechanische Reproduktionsvorgänge wie der
                       Massenscan, die Fotokopie einer Buchseite oder der
                       Abzug eines Negativs begründen von vornherein
                       keinen urheberrechtlichen Schutz.
                           S. 63, Persönlich-geistige Schöpfung          S. 29, Schutzfrist für Fotografien

 Lichtbilder           Urheberrecht bei Lichtbildern 3

               Lichtbildwerk                     Lichtbild                          Technisches Bild
               Kontextualisierender,             Reproduzierender Intellekt         Kein Intellekt, keine Werkqua-
               gestalterischer Intellekt                                            lität, rein technische Leistung

              • Werkqualität                    • keine schöpferische, aber        • keine persönlich-geistige
              • persönlich-geistige Schöpfung    persönlich-geistige Leistung       Leistung
              • Lichtbildwerkschutz             • Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG   • Durch die technische
               gem. § 2 Abs. 2 UrhG             • Urheberrecht erlischt 50 Jah-     Reproduktion ensteht kein

11
              • Urheberrecht erlischt            re nach Herstellung oder Erst-     Urheberrechsschutz.
               70 Jahre p. m. a.                 veröffentlichung.
Praxistipp:
         Nach der Digital-Single-Market-Richtlinie (2019/790/EU) entfällt bei
         Fotografien von Werken der bildenden Kunst, die nach Ablauf der
         Schutzfrist gemeinfrei werden, auch der Lichtbildschutz (Art. 14 DSM-RL).
         Wirksam wird diese Änderung aber erst mit der Umsetzung durch
         den deutschen Gesetzgeber, die bis zum 7. Juni 2021 erfolgen muss.

 Abbildungs-    Wie verhält es sich mit dem auf einem Bild
 gegenstand
                abgebildeten Gegenstand?
                Die Fotografie als solche, aber auch der auf der Foto-
                grafie abgebildete Gegenstand kann urheberrecht-
                lich geschützt sein. In diesem Fall müssen Rechte für
                die Nutzung der Fotografie sowie auch des abgebil-
                deten Gegenstands erworben werden. Welche Gegen-
                stände nach dem Urheberrecht geschützt sind, ist
                im Glossar im Einzelnen beschrieben.
                   S. 74, Werkarten   S. 54, Leistungsschutzrechte

 Recht am       Dürfen Personen fotografiert werden?
 eigenen Bild
                Wenn einzelne Personen auf der Fotografie erkennbar
                sind, gilt der Grundsatz: Jeder hat das Recht an sei-
                nem eigenen Bild. Geregelt ist das Recht am eigenen
                Bild im Kunsturhebergesetz (KUG). Nach dem KUG dür-
                fen Bildnisse zwar angefertigt, aber nicht ohne Ein-
                willigung des Abgebildeten verwertet werden. Daher
                empfiehlt es sich, vor der Veröffentlichung von den
                fotografierten Personen eine schriftliche Einwilli-
                gung einzuholen. Dabei sollte genau festgelegt sein,
                wofür die Fotografie genutzt werden soll (z. B. auf einer
                Website, in Datenbanken, für Pressezwecke, Ausstel-

12
                lungskataloge, auf einem Social-Media-Kanal etc.).
Ausnahmen   Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis nach
             dem KUG:
             • Bildnisse der Zeitgeschichte: Bei zeitgeschicht-
              lichen Ereignissen kann das Informationsinteresse
              der Allgemeinheit schwerer wiegen als das Persön-
              lichkeitsrecht des Abgebildeten. Die Privat- und
              Intimsphäre des Abgebildeten ist aber zu achten.
             • Beiwerk: Bei Landschafts- und Stadtansichten lässt
              es sich kaum vermeiden, dass einzelne oder mehrere
              Personen auf dem Bild auftauchen. Liegt der Fokus
              erkennbar auf einem Objekt, so kann das Einwilli-
              gungserfordernis entfallen, wenn die Passanten
              nur zufällig zu sehen sind und sie die Bildkomposi-
              tion nicht beeinflussen. Umgekehrt ist eine Einwil-
              ligung erforderlich, wenn Personen in den Mittel-
              punkt eines Bilds rücken.
             • Veranstaltungsfotografien: Wer an einer öffentli-
              chen Veranstaltung, zum Beispiel einer Ausstel-
              lungseröffnung, teilnimmt, kann damit rechnen,
              fotografiert zu werden. Gestattet ist aber nur die
              Anfertigung von Überblicksaufnahmen. Rücken
              einzelne oder mehrere Personen in den Mittelpunkt
              des Bilds, darf es ohne Einwilligung nur veröffent-
              licht werden, wenn man sich auf eine andere Erlaub-
              nisnorm stützen kann.
                 § 23 KunstUrhG

 Abwägung    Will man von einer Ausnahmeregelung Gebrauch ma-
             chen, muss zuerst eine Abwägung zwischen der Ver-

13
Grundlagen       öffentlichung und Nutzung der Abbildung einerseits
                  und den berechtigten Interessen des Abgebildeten
                  andererseits erfolgen. Ob die Nutzung einer Personen-
                  fotografie zulässig ist, kann daher immer nur im kon-
                  kreten Einzelfall beurteilt werden.

 Personen-        Sind auf einer Fotografie Personen erkennbar, han-
 bezogene Daten
                  delt es sich auch um personenbezogene Daten. Das
                  Datenschutzrecht stellt strengere Anforderungen
                  an die Einwilligung als das KUG. Nach Inkrafttreten
                  der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das
                  Verhältnis zwischen dem (spezielleren) KUG und dem
                  Datenschutzrecht noch nicht im Einzelnen geklärt.
                  In die Abwägung der berechtigten Interessen nach
                  Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO könnten die Wertungen
                  des KUG einfließen. Nach datenschutzrechtlichen
                  Grundsätzen ist aber bereits die Anfertigung eines
                  Bildnisses, auf dem Personen erkennbar sind, einwil-
                  ligungspflichtig und nicht erst dessen Verwertung.

 Künstler-        Dürfen Künstlergespräche, Künstlerführungen und
 gespräche,
 Performances     Performances aufgezeichnet werden (in Bild und Ton)?
                  Bei Interviews, Vorträgen oder Performances kann es
                  sich um urheberrechtlich geschützte Werke handeln.
                  In diesem Fall ist nicht nur die Aufzeichnung selbst
                  genehmigungspflichtig, sondern auch jede weitere
                  Verwendung (z. B. auf einer Website, die Herausgabe
                  als CD oder DVD). Es gilt hier ebenfalls das Recht am
                  eigenen Bild.

14
Grundlagen         2. Welche Rechte hat der Urheber?
 Werknutzung        Der Urheber hat das Recht, über jede Nutzung sein-
 Persönlichkeits-
 rechte             es Werks zu bestimmen und sie von der Zahlung eines
                    Entgelts abhängig zu machen. Der Urheber entschei-
                    det darüber, ob er ein Werk veröffentlichen möchte.
                    Er darf sich vorbehalten, als Urheber genannt oder
                    nicht genannt zu werden, und kann Änderungen an
                    seinen Werken untersagen.

                    Wer beispielsweise eine Fotografie kauft, darf sie
                    aufhängen und / oder ausstellen. Er darf aber keine
                    Abzüge erstellen, die Fotografie nicht in einer Pu-
                    blikation abdrucken oder auf einer Website zeigen.
                    Jede Nutzung außer der reinen Rezeption bedarf
                    einer gesonderten Rechtseinräumung. Dem Urheber
                    kommt damit eine umfassende Kontrollmöglichkeit
                    zu. Der Schutz ist allerdings nicht grenzenlos, son-
                    dern mit Rücksicht auf die Allgemeininteressen
                    (z. B. in der freien Berichterstattung, der freien geis-
                    tigen Auseinandersetzung im Rahmen des Zitats etc.)
                    durch gesetzliche Erlaubnisnormen (sogenannte
 Schranken          Schrankenbestimmungen) beschränkt. Die Schranken
                    können eine bestimmte Nutzung erlaubnis- und ver-
                    gütungsfrei stellen oder aber die Erlaubnispflicht
                    beseitigen und den Rechteinhabern einen Vergütungs-
                    anspruch belassen.

15
Grundlagen      3. Schutzdauer
 Schutzfristen   Wie lange besteht der Urheberrechtsschutz?
                 Das Urheberrecht gilt nur für eine begrenzte Dauer.
                 Urheberrechtsschutz besteht bis zum Tod des Urhe-
                 bers und 70 Jahre darüber hinaus. Bei Werken, die von
                 mehreren Urhebern gemeinsam geschaffen wurden,
                 berechnet sich die Schutzdauer nach der Lebenszeit
                 des letztversterbenden Urhebers. Innerhalb dieser
                 70-Jahres-Frist wird das Urheberrecht von den Erben
                 oder sonstigen Rechtsnachfolgern (z. B. Stiftungen)
                 wahrgenommen. Nach Ablauf der Schutzfrist werden
                 die geschützten Werke gemeinfrei und dürfen lizenz-
                 frei genutzt werden. Bei den sogenannten verwand-
                 ten Schutzrechten (z. B. dem Lichtbildschutz) ist die
                 Schutzdauer in der Regel kürzer und beträgt 50 Jahre
                 ab dem Erscheinenen bzw. – bei Nichterscheinen –
                 ab der Herstellung.

                 4. Geltungsbereich
 Reichweite      Wo gilt das deutsche Urheberrecht?
                 Das Urheberrechtsgesetz gilt zwar nur innerhalb
                 Deutschlands, es schützt aber in- und ausländische
                 Urheber gleichermaßen. Gelangt ein Werk in einen
                 anderen Staat, so ist nicht das deutsche Urheberrecht,
                 sondern das Recht dieses Staats maßgeblich. Auch
                 innerhalb der EU existiert eine Vielzahl von nationa-
                 len Urheberrechtsgesetzen, die aber zugunsten eines
                 gemeinsamen Markts in wesentlichen Teilen durch
                 EU-Richtlinien harmonisiert, das heißt an einen ein-

16               heitlichen europäischen Standard angeglichen sind.
Grundlagen      5. Ansprechpartner
 Urheber,        Wen muss man bei der Verwendung urheberrechtlich
 Rechteinhaber
                 geschützter Werke kontaktieren?
                 Der Urheber muss kontaktiert werden. Bei Fotogra-
                 fien ist zu beachten, dass neben dem Fotografen
                 auch der Urheber des abgebildeten Werks kontaktiert
                 werden muss. Sind die Urheberrechte mit dem Tod
                 des Urhebers schon auf die Erben bzw. Rechtsnach-
                 folger übergegangen, müssen diese kontaktiert
                 werden. Es können aber Nutzungsrechte eingeräumt
                 oder übertragen werden, zum Beispiel an Verwer-
                 tungsgesellschaften, Bildagenturen oder Verlage.

 Rechte-         An welche Verwertungsgesellschaft muss man
 wahrnehmung
                 sich wenden?
                 Ist der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesell-
                 schaft, ist die Verwertungsgesellschaft der richtige
                 Ansprechpartner für die Vergabe von Lizenzen. Geht
                 es um die Reproduktion von Fotografien und/oder
                 Werken der bildenden Kunst, ist die in Deutschland
                 zuständige Verwertungsgesellschaft die VG Bild-
                 Kunst. Sie kann auch die Reproduktionsrechte aus-
                 ländischer Künstler und Fotografen vermitteln, sodass
                 das relevante Repertoire aus einer Hand erworben
                 werden kann. Welche Künstler und Fotografen die
                 VG Bild-Kunst vertritt, lässt sich über die Künstler-
                 suche auf der Webseite ermitteln.
                    Künstlersuche der VG Bild-Kunst

                   S. 50, Kollektive Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

17
Grundlagen         6. Lizenzierung
 Erlaubnispflich-   Wann benötigt man eine Erlaubnis?
 tige Nutzungen
                    Grundsätzlich ist jede urheberrechtliche Nutzung
                    erlaubnispflichtig. Urheberrechtliche Nutzungen
                    sind zum Beispiel die Digitalisierung von Werken
                    einer Sammlung, die Verwendung von Fotografien in
                    Vorträgen oder Publikationen und die Dokumentation
                    von Ausstellungen und/oder Veranstaltungen bzw.
                    die Werbung für sie. Allerdings gibt es Ausnahmen
                    von der Erlaubnis- und Vergütungspflicht (sogenann-
                    te Schranken). Auch nach Ablauf der Schutzfrist hat
                    der Urheber keinen Anspruch mehr auf Vergütung.

 Vertragspartner    Von wem erhalte ich die erforderliche Erlaubnis?
                    Die Erlaubnis erteilt der Urheber. Hat der Urheber
                    seine Rechte einem anderen eingeräumt, so ist dieser
                    zur Erteilung der Erlaubnis der richtige Ansprech-
                    partner. Das können die Erben, ein Museum, ein Ver-
                    lag, eine Stiftung oder die Verwertungsgesellschaft
                    VG Bild-Kunst sein. Lassen sich Name oder Wohnort
                    des Urhebers oder des Rechteinhabers nicht in Er-
                    fahrung bringen, können öffentlich zugängliche Bi-
                    bliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive,
                    im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrich-
                    tungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
                    Fotografien unter bestimmten Umständen auch ohne
                    Vorliegen einer Einwilligung nutzen (sogenannte
                    verwaiste Werke, siehe auch vergriffene Werke).
                      S. 50, Kollektive Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

18
                      S. 72, Verwaiste Werke   siehe auch   S. 70, Vergriffene Werke
Vergütung        Wie viel muss man bezahlen?
                  Ob eine Vergütung zu entrichten ist und in welcher
                  Höhe, muss mit dem Urheber verhandelt werden.
                  Wird der Urheber von einer Verwertungsgesellschaft
                  vertreten, sind deren Tarife maßgeblich, die online
                  eingesehen werden können. Eine Orientierung bieten
                  auch die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-
                  Marketing. Dabei handelt es sich um einen Arbeits-
                  kreis professioneller Bildanbieter, der jährlich eine
                  Broschüre über die aktuellen Honorare für Fotonut-
                  zungen in Deutschland herausgibt.
                  Bestellbar unter:   bvpa.org

 Quellenangaben   Was muss man bei der Bildunterschrift beachten?
                  In der Bildunterschrift ist der Name des Fotografen
                  sowie der des Urhebers des abgebildeten Werks, Titel
                  und Erscheinungsjahr anzugeben. Erteilt eine Galerie
                  oder Verwertungsgesellschaft die Reproduktionsge-
                  nehmigung, ist auch auf sie hinzuweisen.

 Belegexemplare   Wie viele Belegexemplare muss man zur Verfügung
                  stellen?
                  Wird eine Reproduktionsgenehmigung für ein Werk
                  der bildenden Kunst erteilt, ist dies oft an die Be-
                  dingung geknüpft, dass der Künstler bzw. die Galerie
                  und/oder die zuständige Verwertungsgesellschaft
                  Belegexemplare erhalten. Die Anzahl der Belegexem-
                  plare ist Verhandlungssache.

19
Grundlagen    Sind Reproduktionsfotografien von gemeinfreien
Gemeinfreie   Werken kostenpflichtig?
Werke
              Ist die Schutzfrist abgelaufen, kann aufgrund des
              Urheberrechts ein Fotografierverbot nicht ausge-
              sprochen werden. Hat man Zugang zu dem Werk, könn-
              te man die Reproduktionsfotografie daher selbst an-
              fertigen. Das Fotografieren kann aber aufgrund des
              Hausrechts eingeschränkt (z. B. ohne Blitz und Stativ)
              oder untersagt sein. Besitzt man keinen Zugang zu
              dem Werk, muss man damit rechnen, dass im Zuge der
              Überlassung der Datei der Digitalisierungsaufwand
              berechnet wird.

              7. Freie Lizenzen (z. B. Creative Commons)
              Was muss man beachten, wenn eine Fotografie unter
              einer sogenannten freien Lizenz steht?
              Steht eine Fotografie unter einer sogenannten frei-
              en Lizenz, ist die Nutzung unter bestimmten Bedin-
              gungen vergütungsfrei. Je nach Werkkategorie gibt
              es unterschiedliche Lizenzfamilien.

CC-Lizenzen   Für Fotografien werden häufig Creative-Commons-
              Lizenzen (CC-Lizenzen) benutzt. Sie funktionieren
              wie ein Baukastensystem, das sich aus verschiedenen
              Bedingungen zusammensetzt, die beliebig miteinan-
              der kombiniert werden können. Werden die Bedingun-
              gen nicht eingehalten, entfällt die Erlaubnis durch
              die freie Lizenz. Sie erstreckt sich auch nicht auf ab-
              gebildete Werke oder Personen. Ist eine abgebildete

20
Grundlagen   Person mit der Aufnahme nicht einverstanden, kann
              sie sich auf das Recht am eigenen Bild berufen und
              die Nutzung untersagen.
                S. 48, Freie Lizenzen

              8. Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen
 Verstöße     Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen,
              wenn man keine Erlaubnis eingeholt oder Lizenz
              erworben hat?
              Wer in seinen Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz
              verletzt wird, kann verlangen, dass die Verletzung
              beseitigt wird. Wurde zum Beispiel ein Foto auf ei-
              ner Website hochgeladen, muss es gelöscht werden.
              Außerdem kann der Fotograf verlangen, dass die Rechts-
              verletzung künftig unterlassen wird und Schadens-
              ersatz wegen der unberechtigten Nutzung geltend
              machen. Urheberrechtsverletzungen sind gegebenen-
              falls sogar strafbar.

 Abmahnung    Im Urheberrecht geht einer gerichtlichen Ausei-
              nandersetzung in der Regel eine Abmahnung voraus.
              Wird eine (drohende) oder bereits andauernde Ur-
              heberrechtsverletzung entdeckt, soll mit dem Ab-
              mahnschreiben die Möglichkeit gegeben werden, ein
              Gerichtsverfahren zu vermeiden, indem man sich ver-
              pflichtet, eine Verletzung zu unterlassen bzw. diese
              zu beseitigen (sogenannte Unterlassungs- und Ver-
              pflichtungserklärung). Durch die Abmahnung entste-
              hen Kosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren.

21
Ansprüche        Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entste-
                  hen unabhängig davon, ob man wusste oder wissen
                  konnte, dass die Nutzung unberechtigt erfolgte.
                  Schadensersatzansprüche sind verschuldensabhän-
                  gig, sodass man zur Zahlung von Schadensersatz nur
                  verpflichtet ist, wenn man zumindest fahrlässig in
                  Bezug auf die fremden Rechte gehandelt hat. Die An-
                  forderungen an das Verschulden sind allerdings ge-
                  ring, da der Nutzer verpflichtet ist, sich über seine
                  Berechtigung zur Nutzung sorgfältig zu informieren.

 Reaktion         Was tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?
                  Zunächst sollte man klären, ob der Vorwurf berech-
                  tigt ist, das heißt ob ein geschütztes Werk unbe-
                  rechtigterweise genutzt wurde und ob die Urheber-
                  rechte auch tatsächlich beim Absender der Abmah-
                  nung liegen. Als Nächstes sollte man sich informieren,
                  welche Kosten angefallen wären, wenn rechtzeitig
                  eine Lizenz erworben worden wäre. Selbst wenn es
                  aussichtslos ist, sich gegen die Abmahnung zu weh-
                  ren, weil der Vorwurf in der Sache berechtigt ist,
                  kann es sich lohnen, über die Höhe der Kosten zu ver-
                  handeln. Einen Anhaltspunkt bieten die Tarife der
                  Verwertungsgesellschaften oder der Mittelstands-
                  gemeinschaft Foto-Marketing.

 Unterlassungs-   Um die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-
 erklärung
                  erklärung wird man dagegen kaum herumkommen,
                  wenn man vermeiden will, dass eine einstweilige Ver-

22
                  fügung beantragt wird. Üblicherweise sind Unter-
Grundlagen   lassungserklärungen vorformuliert. Ihr Inhalt geht
              aber häufig zu weit und kann modifiziert werden.
              Es lohnt sich daher, sie anwaltlich prüfen zu lassen,
              um sicherzugehen, dass nicht mehr zugesichert wird,
              als der Abmahnende verlangen kann. Verstößt man
              gegen die Verpflichtung in der Unterlassungserklä-
              rung, löst dies die vereinbarte Vertragsstrafe aus
              (deshalb „strafbewehrt“) und kann teuer werden.

              Die in einer Abmahnung gesetzten Fristen sind häu-
              fig sehr kurz. Es ist aber empfehlenswert, innerhalb
              der Frist zu reagieren, da man ansonsten Gefahr
              läuft, dass der Abmahnende vor Gericht eine einst-
              weilige Verfügung beantragt. Auch wer zu Unrecht
              eine Abmahnung erhalten hat, sollte darauf reagieren
              und dem Abmahnenden mitteilen, dass keine der vor-
              geworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen
              wurde, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass
              eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

              9. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
 Ansprüche    Verletzungen des Rechts am eigenen Bild lösen die-
              selben Ansprüche aus wie Urheberrechtsverletzungen:
              Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz.
                S. 21, Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen

23
Grundlagen      10. Künstlersozialabgabe
 Abgabepflicht   Was ist die Künstlersozialabgabe und wer muss
                 sie zahlen?
                 Die Künstlersozialabgabe dient der sozialen Absiche-
                 rung von selbstständigen Künstlern und Publizisten
                 in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie
                 wird in Höhe eines pauschalen Prozentsatzes (2020:
                 4,2 Prozent) erhoben. Bemessungsgrundlage sind
                 alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler
                 und Publizisten gezahlten Entgelte einschließlich
                 Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B.
                 Materialkosten).

                 Die Künstlersozialabgabe wird auch für Personen
                 erhoben, die nicht versicherungspflichtig sind. Des-
                 halb müssen in der Bemessungsgrundlage auch Ent-
                 gelte berücksichtigt werden, die an ausländische
                 oder nebenberuflich tätige Künstler und Publizisten
                 gezahlt wurden.

 Wer ist abga-   Abgabepflichtig sind Unternehmen und Einrichtun-
 bepflichtig?
                 gen, die künstlerische und publizistische Leistungen
                 verwerten. Dazu zählen typischerweise Museen, Gale-
                 rien und Kunsthändler. Auch gemeinnützige Vereine
                 sind abgabepflichtig.

 Meldepflicht    Die abgabepflichtigen Unternehmen und Einrichtun-
                 gen müssen die gezahlten Entgelte bis zum 31. März
                 des Folgejahres der Künstlersozialkasse melden. Die

24
Grundlagen   Abgabe ist als monatliche Vorauszahlung auf Basis
              der im vergangenen Jahr gezahlten Entgelte zu leis-
              ten. Überzahlungen und Fehlbeträge werden nach der
              Abrechnung ausgeglichen.
              Informationen zur Künstlersozialabgabe unter:   www.kuenstlersozialkasse.de

25
Publikationen
     Ich möchte eine Monografie oder
     einen Aufsatz veröffentlichen. Darin
     werden verschiedene Werke bespro-
     chen. Es sind alte und moderne Werke
     dabei. Im Verlagsvertrag steht, dass
     ich für die Einhaltung der Urheber-
     rechte selbst verantwortlich bin.
         Wenn in eine Publikation Abbildungen aufgenommen
         werden, erwarten Verlage oft von den Autoren, dass
         sie die Rechte an den Abbildungen selbst erwerben.
         Ist ein Autor nach dem Verlagsvertrag dazu verpflich-
         tet, haftet er dem Verlag gegenüber unter Umständen
         auf Schadensersatz, wenn Abbildungen ohne Genehmi-
         gung abgedruckt werden. Nachfolgend ist beschrie-
         ben, worauf bei der Rechteklärung geachtet werden
         muss. Dabei ist zwischen den Rechten an dem bespro-
         chenen Werk und den Rechten an der Reproduktions-
         vorlage zu unterscheiden, sodass unter Umständen
         zwei separate Lizenzen von verschiedenen Ansprech-
         partnern erworben werden müssen.

26
           S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk

           S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie
Publikationen      1. Wie beschafft man eine Reproduktionsvorlage?
 Anlaufstellen      Für die Beschaffung einer Reproduktionsvorlage
                    gibt es zahlreiche Anlaufstellen: vom Künstler selbst
                    über das Museum oder die private Sammlung, in deren
                    Bestand sich ein Werk befindet, bis hin zu Bildagen-
                    turen und/oder Bilddatenbanken. Nicht alle können
                    zugleich die benötigten Rechte an der Fotografie und
                    dem abgebildeten Werk vermitteln. Gegebenenfalls
                    müssen daher zusätzlich noch die Rechte an dem Ab-
                    bildungsgegenstand erworben werden.
                      S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk

 Eigenproduktion    Besteht die Möglichkeit, das Werk selbst zu fotogra-
                    fieren, müssen nur die Rechte an dem Abbildungs-
                    gegenstand erworben werden. Ob und unter welchen
                    Bedingungen eine Fotografiererlaubnis erteilt wird,
                    ist mit der Person bzw. der Institution abzuklären,
                    in deren Besitz sich das Werk befindet.
                      S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk

 Fotografenrechte   Wird eigens ein Fotograf mit der Herstellung der Re-
                    produktionsvorlage beauftragt, ist darauf zu achten,
                    dass er alle für die Veröffentlichung benötigten
                    Nutzungsrechte überträgt.
                    Zum Nutzungsrechteerwerb bei angestellten Fotografen    S. 66, Schöpferprinzip

 Reproduktion       Mit der Herstellung einer Reproduktionsvorlage nicht
                    gleichzusetzen ist es, wenn diese aus einem Buch
                    abgescannt oder über das Internet aufgefunden wird,
                    da in diesem Fall lediglich eine fremde Vorlage ver-

27                  vielfältigt wird.
Publikationen   2. Erwerb von Nutzungsrechten an dem
                 besprochenen Werk
 Urheberrecht    Sind die besprochenen Werke urheberrechtlich
                 geschützt?
                 Die Abbildung der besprochenen Werke ist erlaubnis-
                 pflichtig, wenn diese (noch) urheberrechtlich ge-
                 schützt sind. Wenn das besprochene Werk nicht oder
                 nicht mehr geschützt ist, müssen aber gegebenen-
                 falls Rechte an der Fotografie erworben werden, auf
                 der das besprochene Werk abgebildet ist.
                   S. 74, Werkarten    S. 63, Persönlich-geistige Schöpfung

                   S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie

                 Ist die 70-jährige Schutzfrist abgelaufen?
                 Vor Ablauf der Schutzfrist muss für die beabsich-
                 tigte Veröffentlichung eine Lizenz erworben werden,
                 wenn nicht einer der folgenden Fälle zutrifft: Die
 Schranken       Werkabbildung ist durch eine Schranke erlaubt, wenn
                 a) sie unter das Zitatrecht fällt: Die Abbildung wird
                 benötigt, um die eigene Gedankenführung zu erläu-
                 tern oder zu belegen;
                   S. 77, Zitatrecht

                 b) sie im Zusammenhang mit einer tagesaktuellen
                 Berichterstattung (Presseprivileg) steht;
                   S. 45, Berichterstattung

                 c) das besprochene Werk sich bleibend im öffent-
                 lichen Raum (an „öffentlichen Straßen, Wegen oder
                 Plätzen“) befindet und die Abbildung unter die so-

28
                 genannte Panoramafreiheit fällt;
                   S. 62, Panoramafreiheit
Publikationen   d) ein Museum eine Ausstellung bewerben, eine aus-
                 stellungsbegleitende Broschüre herausgeben oder
                 seine Bestände dokumentieren möchte.
                   S. 44, Ausstellungswerbung     S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen

                 Nach Ablauf der Schutzfrist ist die Abbildung des
                 besprochenen Werks frei. Gegebenenfalls muss aber
                 eine Lizenz für die Verwendung der Reproduktions-
                 vorlage erworben werden.
                   S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie

                 3. Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie
 Fotografen-     1) Die Abbildung einer Fotografie ist erlaubnispflich-
 rechte
                 tig, wenn sie als urheberrechtliches Werk oder Licht-
                 bild geschützt ist.
                   S. 11, Schutzgegenstände

 Schutzfrist     2) Wie berechnet sich die Schutzfrist für Fotografien?
                 Die Schutzfristen für Fotografien beginnen und enden
                 unabhängig vom Alter der abgebildeten Werke. Bei
                 geistig-schöpferischen Fotografien beginnt die Frist
                 mit dem Tod des Fotografen und läuft 70 Jahre.
                 Bei Lichtbildern, die durch eine rein handwerkliche
                 Tätigkeit entstanden sind, beginnt die Frist bereits
                 mit dem Erscheinen bzw. der Herstellung, wenn das
                 Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist,
                 und läuft 50 Jahre.
                     Die Fristen sind sogenannte Jahresfristen, das
                 heißt, sie beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjah-

29
Publikationen     res, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
                  Die nach Jahren bemessenen Schutzfristen beginnen
                  daher immer am 1. Januar des Folgejahres und enden
                  am 31. Dezember.

        Praxistipp:
        Der Fristbeginn ist nicht zu verwechseln mit dem Beginn des
        urheberrechtlichen Schutzes. Dieser besteht bereits ab dem
        Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografie.

Zitatrecht        3) Die Nutzung von Fotografien ist durch eine
                  Schranke erlaubt, wenn
                  die Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Werk
                  unter das Zitatrecht fällt. Im Zuge des UrhWissG wur-
                  de die Zitierschranke auf die Abbildung des zitierten
                  Werks erstreckt. Auf die gesetzliche Erlaubnis für Aus-
                  stellungsbroschüren und Bestandskataloge der Mu-
                  seen kann die Nutzung der Fotografie nicht gestützt
                  werden, da sich diese nicht zugleich auf die Rechte
                  der Reproduktionsfotografen erstreckt.
                    S. 77, Zitatrecht

                  4. Worauf muss man beim Rechteerwerb achten?
Art der Nutzung   Zunächst muss man sich darüber klar werden, welche
                  Art der Nutzung (z. B. Print oder E-Book) geplant ist.
                  Für die Bemessung der Lizenzgebühr kommt es darauf
                  an, ob die Abbildung im Text oder auf dem Cover
                  erfolgt. Weitere Parameter sind die Nutzungsdauer,
                  Auflagenhöhe, Verkaufspreis der Publikation oder

30
                  eine geplante Werbenutzung.
Zweck der   Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass Nutzungs-
 Nutzung
             rechte nur in dem Umfang erworben werden, wie es
             der Zweck des Vertrags erfordert. Daher empfiehlt es
             sich, die benötigten Nutzungsrechte im Vertrag ein-
             zeln zu bezeichnen. Formulierungen wie die Einräu-
             mung „sämtlicher Rechte“ umfassen gerade nicht alle
             Rechte, sondern nur diejenigen Nutzungsarten, die
             mit dem Vertrag erkennbar beabsichtigt waren. Soll
             ein Manuskript in gedruckter Form vertrieben werden,
             sind die Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Ver-
             breitung betroffen. Soll es daneben auch als E-Book
             vertrieben werden, wird zudem das (unkörperliche)
             Recht der öffentlichen Zugänglichmachung benötigt.

             Außerdem muss festgelegt werden, in welchem zeit-
             lichen und räumlichen Umfang die eingeräumten Rech-
             te genutzt werden dürfen und ob einfache oder aus-
             schließliche (exklusive bzw. nicht-exklusive) Rechte
             eingeräumt werden.
               S. 55, Lizenzvertrag   S. 61, Nutzungsrechte

 Umfang      Mit Rücksicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht
             dürfen Fotografien bei der Reproduktion nicht bear-
             beitet werden. Die Verwendung von Bildausschnitten,
             Farbveränderungen etc. ist daher nur zulässig, wenn
             dies mit dem Urheber bzw. dem Fotografen abge-
             stimmt ist. In Ausnahmefällen ist eine Änderung auch
             ohne gesonderte Vereinbarung zulässig, wenn sie
             durch die Art und den Zweck der beabsichtigten Nut-
             zung geboten ist (z. B. die Übertragung eines Bilds in

31           ein anderes Format oder eine andere Größe).
Publikationen   5. Publikationsformen
                 Ich möchte mein Manuskript über einen Verlag
                 veröffentlichen.
                 Verlagsverträge sehen in der Regel vor, dass der
                 Autor dem Verlag die ausschließlichen Rechte an
                 dem Manuskript einräumt, sodass niemand außer
                 dem Verlag das Manuskript drucken und vertreiben
                 darf. Auch der Autor selbst benötigt dazu die Zu-
                 stimmung des Verlags.

 Rückrufsrecht   Ist das Buch vergriffen und legt der Verlag es
                 nicht neu auf, kann der Autor das dem Verlag ein-
                 geräumte Nutzungsrecht zurückrufen. Um zu ver-
                 hindern, dass die Nutzungsrechte zurückfallen, ge-
                 nügt es allerdings, wenn der Verlag das Buch als
                 Print on Demand anbietet, sodass das sogenannte
                 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung an Bedeutung
                 verloren hat.
                   § 41 UrhG – Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

 Anderweitige    Von größerer praktischer Bedeutung ist das Recht
 Verwertung
                 zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren
                 bei pauschaler Vergütung. Danach können ausschließ-
                 liche Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergü-
                 tung grundsätzlich nur noch befristet eingeräumt
                 werden. Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann die
                 Ausschließlichkeit zeitlich unbeschränkt vereinbart
                 werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu-
                 stande, bleibt dem Lizenznehmer nach Ablauf von
                 zehn Jahren nur ein einfaches Nutzungsrecht, das

32
Publikationen     es ihm ermöglicht, die Bestände weiterhin zu
                   vertreiben.
                       § 40a UrhG – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren
                     bei pauschaler Vergütung

         Praxistipp:
         Das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei
         pauschaler Vergütung gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2017
         geschlossen wurden. Nur derjenige kann sich darauf berufen,
         der ausschließliche Nutzungsrechte gegen ein Pauschalhonorar
         eingeräumt hat.

 Zweitveröffent-   Ich möchte meine Publikation auf dem Server einer
 lichungsrecht
                   Universität veröffentlichen.
                   Unabhängig davon hat jeder Autor ein Zweitveröf-
                   fentlichungsrecht, wenn sein Beitrag in einer perio-
                   disch erscheinenden Sammlung veröffentlicht wurde.
                   Zweitveröffentlichungsrecht bedeutet, dass ein
                   Beitrag nach einer Stillhaltefrist von zwölf Monaten
                   erneut öffentlich zugänglich gemacht werden darf
                   (Online-Veröffentlichung).
                       § 38 UrhG – Zweitveröffentlichungsrecht

 Beiträge zu       Das Zweitveröffentlichungsrecht besteht nach
 Sammelbänden
                   § 38 Abs. 2 UrhG auch für Beiträge in Festschriften
                   oder in anderen nicht periodisch erscheinenden
                   Sammlungen, für die der Autor keine Vergütung erhal-
                   ten hat. Beiträge zu Sammelbänden, für die keine
                   Vergütung gezahlt wurde, dürfen daher nach Ablauf
                   eines Jahres nach Erscheinen anderweitig veröffent-

33
                   licht werden.
Zeitungen       Bei Zeitungsbeiträgen erwirbt der Verlag nach
                 § 38 Abs. 3 UrhG von vornherein nur ein einfaches
                 Nutzungsrecht, sodass der Autor den Beitrag sofort
                 nach Erscheinen anderweitig verwerten darf.

 Vertraglicher   Das Zweitveröffentlichungsrecht kann vertraglich
 Ausschluss
                 ausgeschlossen werden. Wenn keine Vereinbarung
                 über den Ausschluss des Zweitverwertungsrechts ge-
                 troffen wurde, erwirbt der Verlag oder der Herausge-
                 ber einer periodisch erscheinenden Zeitschrift für
                 die Dauer eines Jahres ein Exklusivrecht. Nach Ablauf
                 dieses Jahres endet die Exklusivität, sodass der Au-
                 tor den Beitrag wieder anderweitig verwerten darf.

         Praxistipp:
         Für Wissenschaftsautoren gilt nach § 38 Abs. 4 UrhG die Beson-
         derheit, dass das Zweitveröffentlichungsrecht unter bestimm-
         ten Umständen nicht ausgeschlossen werden kann. Das wissen-
         schaftliche Zweitverwertungsrecht setzt voraus, dass
      • der Beitrag im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffent-
         lichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und
      • in einer periodisch mindestens zwei Mal jährlich erscheinenden
         Sammlung erschienen ist;
      • die Quelle der Erstveröffentlichung angegeben wird;
      • für die Zweitveröffentlichung nicht die vom Verlag erstellten
         Satzdaten verwendet werden. Über die Nutzung der Verlagsver-
         sion muss man sich mit dem Verlag entweder verständigen oder
         darauf verzichten.
      • Die Zweitveröffentlichung darf erst nach zwölf Monaten erfol-
         gen und ist auf die Nutzungsform des öffentlichen Zugänglich-
         machens beschränkt (Online-Veröffentlichung).
      • Das Zweitverwertungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG gilt nur für
         Verträge, die ab dem 1. Januar 2014 geschlossen wurden.

34
Publikationen    Ich publiziere einen Aufsatz in einem Open-Access-
                  Journal. Erhalte ich dafür überhaupt Bildrechte?
                  Wenn man eine möglichst weite Verbreitung seiner
                  Publikation erreichen möchte, kann es sinnvoll sein,
                  Open Access zu publizieren. Einige Drittmittelgeber
                  verlangen in ihren Förderbestimmungen mittlerweile
                  auch, dass Forschungsergebnisse unter den Bedingun-
                  gen des Open Access veröffentlicht werden müssen.

 Open Access      Es gibt verschiedene Definitionen für Open Access.
                  Ein gängiges Verständnis ist der kosten- und barriere-
                  freie Zugang zu Publikationen für jedermann.
                  Hintergrund ist, dass die Etats der öffentlichen Hand
                  nicht dadurch doppelt belastet werden sollen, indem
                  zunächst das Zustandekommen von Publikationen
                  gefördert und der Zugang dann erneut mit öffent-
                  lichen Mitteln (der Träger der Bibliotheken) bezahlt
                  werden muss.

 Freie Lizenzen   Texte, die unter den Bedingungen des Open Access
                  publiziert werden, stehen in der Regel unter einer so-
                  genannten freien Lizenz, die gestattet, dass die Doku-
                  mente von jedermann gelesen, elektronisch weitergege-
                  ben und zum Download bereitgestellt werden können.
                    S. 48, Freie Lizenzen

 Abbildungen      Sind in dem Text geschützte Abbildungen enthalten,
                  muss der Autor (Lizenzgeber) über alle Rechte an der
                  Abbildung verfügen, die über die Lizenz zur Nachnut-
                  zung eingeräumt werden. Das gilt aber nicht nur für

35
Publikationen   die Abbildung als solche, sondern auch für die abge-
                 bildeten Gegenstände, sofern diese urheberrechtlich
                 geschützt sind.

 Nachnutzung     Sofern der Rechteinhaber oder -vertreter für eine
                 Abbildung oder darin erscheinende Werke eine Pu-
                 blikation unter freier Lizenz nicht zulässt, kann es
                 lohnend sein, gemeinsam mit dem Rechteinhaber
                 nach einer Lösung zu suchen, die die Abbildung vom
                 Geltungsbereich der Lizenz ausnimmt, es aber den-
                 noch erlaubt, den eigenen Text unter freier Lizenz
                 verfügbar zu machen. Diesem Zweck könnten Hinwei-
                 se beim Lizenzvermerk, in der Bildunterschrift und/
                 oder beim Bildnachweis dienen, die explizit darauf
                 aufmerksam machen, dass die Abbildung nicht von
                 der freien Lizenz umfasst ist und bei deren weiterer
                 Verwendung das Einholen einer Erlaubnis durch den
                 Rechteinhaber erforderlich sein kann.

 Social Media    Ich möchte Bilder auf Social-Media-Plattformen
                 (z. B. Instagram) zeigen.
                 Für die Nutzung von Abbildungen in Social Media
                 gelten dieselben Grundsätze wie bei Wissenschafts-
                 publikationen, das heißt, jede Veröffentlichung und
                 Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist
                 zustimmungspflichtig, wenn keine gesetzliche Er-
                 laubnis greift.

                 Die Nutzungsbestimmungen von Plattformen sehen
                 oft vor, dass an den Inhalten, die auf der Plattform

36
Publikationen   hochgeladen werden, umfassende Rechte eingeräumt
                 werden. Lädt ein Nutzer fremde Werke auf einer Platt-
                 form hoch, muss er sämtliche nach den Nutzungsbe-
                 stimmungen für den Upload erforderlichen Rechte (an
                 der Fotografie oder den darauf abgebildeten Werken)
                 erwerben. Inwieweit die Plattform daneben haftet,
                 bestimmt sich nach Art. 17 DSM-RL. Gegebenenfalls
                 muss die Plattform auch selbst Rechte klären.

37
Museum &
Fotografien
 Anfertigung von    Dürfen Besucher in Ausstellungsräumen foto-
 Fotografien
                    grafieren?
                    Sind die ausgestellten Werke urheberrechtlich ge-
                    schützt, dürfen Besucher sie nur mit Zustimmung
                    der Künstler fotografieren, es sei denn, die Fotogra-
                    fien dienen dem rein privaten Gebrauch. Das Foto-
                    grafieren in Ausstellungsräumen kann aber aufgrund
                    des Hausrechts untersagt oder (z. B. aus konservato-
                    rischen Gründen) mit Einschränkungen versehen
                    sein. So sind der Einsatz von Blitzlicht oder Selfie-
                    sticks in Ausstellungsräumen häufig untersagt.
                      S. 63, Privatkopie

 Veröffentlichung   Darf ich als Besucher Bilder veröffentlichen,
                    a) die ich im Ausstellungsraum aufgenommen habe?
                    Auch wenn die Anfertigung eines Bilds zu privaten
                    Zwecken erlaubt und das Fotografieren im Ausstel-
                    lungsraum nicht aufgrund des Hausrechts verboten
                    ist: Veröffentlicht werden dürfen Werkabbildungen
                    nur mit Zustimmung der Künstler, es sei denn, die
                    abgebildeten Werke sind (nach Ablauf der Schutz-
                    frist) gemeinfrei.

38
Museum &      b) die ich im öffentlichen Raum aufgenommen habe?
 Fotografien
               Wenn auf den Bildern Werke abgebildet sind, die sich
               bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plät-
               zen befinden, dürfen sie zustimmungsfrei veröffent-
               licht werden. Sind auch Personen abgebildet, ist das
               Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu beachten.
                 S. 12, Dürfen Personen fotografiert werden?     S. 62, Panoramafreiheit

 Personen-     Dürfen Besucher in Ausstellungsräumen fotogra-
 fotografie
               fiert werden?
                 S. 12, Dürfen Personen fotografiert werden?

               Darf das Museum
 Sammlung      a) Fotografien von Werken der Sammlung anferti-
               gen lassen?
               Museen, Archive und Bildungseinrichtungen genie-
               ßen als Gedächtnisinstitutionen Privilegien (zur Di-
               gitalisierungsbefugnis vgl. §§ 60e, f UrhG). Diese
               Privilegierung gestattet jedoch nur die Vervielfälti-
               gung, nicht die Bearbeitung. Die Reproduktionsfoto-
               grafie von dreidimensionalen Werken dürfte damit
               nach derzeitigem Stand nur insoweit zulässig sein, als
               sie das Werk möglichst originalgetreu wiedergibt.
                 S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen

 Leihgaben     b) Fotografien von Leihgaben anfertigen lassen?
               Ein Museum darf nur Werke aus dem eigenen Bestand
               digitalisieren. Die Privilegierung erstreckt sich
               nicht auf Leihgaben, selbst wenn es sich um Dauer-
               leihgaben handelt.

39
Ausstellungs-   Muss ein Museum für die Herausgabe eines Aus-
kataloge
                stellungskatalogs die Genehmigungen der Urheber
                einholen?
                Museen, die keine unmittelbaren oder mittelbaren
                kommerziellen Zwecke verfolgen, ist es erlaubt, Ab-
                bildungen von ausgestellten oder in ihrem Bestand
                befindlichen Werken zu reproduzieren und diese zu
                verbreiten (§§ 60e, f UrhG). Im Zuge des Urheber-
                rechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG)
                wurde eine Vergütungspflicht für die sogenannte
                Katalogbildfreiheit eingeführt (§ 60h). Zuvor waren
                Werkabbildungen in Ausstellungsbroschüren zur
                Information der Besucher vor Ort nicht vergütungs-
                pflichtig. Sie durften nur im zeitlichen Zusammen-
                hang zur Ausstellung vertrieben werden. Diese zeit-
                liche Komponente ist nun entfallen.
                   Die Privilegierung bezieht sich allerdings nur
                auf die Urheberrechte an den abgebildeten Werken.
                Rechte der Reproduktionsfotografen sind nicht er-
                fasst. Bei der Beauftragung externer Fotografen soll-
                te das Museum daher darauf achten, sich die benö-
                tigten Nutzungsrechte einräumen zu lassen.
                 S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen

Bestands-       Darf das Museum einen Bestandskatalog erstellen?
kataloge
                Für Bestandsdokumentationen dürfen Museen, die
                nicht kommerziell tätig sind, Abbildungen geschütz-
                ter Werke aus dem eigenen Bestand (Leihgaben sind
                von der Privilegierung nicht erfasst) zustimmungs-

40
Museum &      frei verwenden. Allerdings muss die Nutzung über die
 Fotografien
               zuständige Verwertungsgesellschaft vergütet werden.
               Die Bestandsdokumentation darf sowohl in Printform
               erfolgen als auch über elektronische Offline-Medien
               vertrieben werden. Online-Nutzungen (z. B. in Form
               von Werkdatenbanken) sind nur mit Zustimmung der
               Rechteinhaber gestattet.
                S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen

               Darf das Museum seine Sammlung im Internet zeigen?
                S. 40, Darf das Museum einen Bestandskatalog erstellen?

 Werbung       Benötigt das Museum für die Abbildung von Werken
               auf Flyern, Plakaten und Merchandising-Produkten
               eine Genehmigung?
               Soll eine Ausstellung angekündigt und beworben wer-
               den, dürfen Abbildungen von einzelnen ausgestellten
               Werken in Flyern, Plakaten, auf der Website des Mu-
               seums oder in Social Media verwendet werden, ohne
               dass die Zustimmung des Künstlers eingeholt werden
               muss. Die Abbildung von Werken auf Postkarten und
               Merchandising-Produkten ist immer genehmigungs-
               pflichtig und muss entsprechend vergütet werden.
                S. 44, Ausstellungswerbung

41
Fachtagungen
& Vorträge
 Unterricht     Muss ich als Referent die Verwendung von Bildern
 und Lehre
                in Vorträgen genehmigen lassen?
                In Unterricht und Lehre an nicht kommerziellen Ein-
                richtungen dürfen Abbildungen geschützter Werke in
                Vortragsfolien integriert werden. Für die Nutzung ist
                von der privilegierten Einrichtung eine Vergütung an
                die zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
                  S. 52, Lehre

 Kommerzielle   Bei kommerziellen Fachtagungen ist die Verwendung
 Fachtagungen
                nur im Rahmen des Zitatrechts und unter Angabe der
                Quelle gestattet. Will der Veranstalter die Vortrags-
                folien zum Download bereitstellen, müssen a) die
                Referenten und b) die Urheber der abgebildeten Wer-
                ke sowie c) die Fotografen zustimmen. Da Folien als
                Hilfsmittel eingesetzt werden, enthalten sie oft
                nur wenige Stichworte, sodass die vom Zitatrecht ge-
                forderte Auseinandersetzung mit den abgebildeten
                Werken nur im Kontext des eigentlichen Vortrags ver-
                ständlich wird.
                  S. 77, Zitatrecht

42
Die Genehmigung
fehlt – was nun?
 Nachträgliche     Ich habe vergessen, die Zustimmung zu einer ur-
 Genehmigung
                   heberrechtlichen Nutzung einzuholen.
                   Der Urheber sollte rasch kontaktiert und die Einwil-
                   ligung nachträglich eingeholt werden, da man sich
                   ohne dessen Genehmigung Unterlassungs- und Scha-
                   densersatzansprüchen aussetzt.

 Kein gutgläubi-   Ich habe darauf vertraut, dass ich die benötigten
 ger Erwerb
                   Rechte erworben habe.
                   Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen
                   möchte, ist dafür verantwortlich, die benötigten
                   Rechte zu erwerben. Er muss sich von seinem Ver-
                   tragspartner notfalls nachweisen lassen, dass er In-
                   haber der Rechte ist und über diese auch verfügen
                   darf. Ansonsten geht eine Rechtseinräumung ins
                   Leere. Im Urheberrecht sind der gute Glaube und das
                   Vertrauen in den Rechteerwerb nicht geschützt.

 Verwaiste Werke   Der Urheber konnte nicht ausfindig gemacht werden.
                    S. 72, Verwaiste Werke   siehe auch   S. 70, Vergriffene Werke

43
Glossar

     A
     Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
     Das Ausstellungsrecht betrifft das öffentliche Zur-
     schaustellen von Kunstwerken oder Fotografien. Das
     Ausstellungsrecht besteht nur bis zur ersten Veröf-
     fentlichung. Beim Verkauf eines Kunstwerks oder ei-
     ner Fotografie ist das Ausstellungsrecht inbegriffen
     (§ 44 Abs. 2 UrhG).
        § 18 UrhG   § 44 Abs. 2 UrhG

     Ausstellungswerbung (§ 58 UrhG)
     Warum ist Werbung für die Ausstellung oder den
     öffentlichen Verkauf von Werken zulässig?
     Die Privilegierung dient der Förderung von Ausstel-
     lungen und Auktionen, von der letztlich auch die
     Urheber profitieren, da ihre Bekanntheit und der
     Absatz gesteigert werden.
        § 58 UrhG

     Was ist privilegiert?
     • Die Herausgabe von Ausstellungsführern und -ver-
       zeichnissen (soweit man diese nicht unter § 60f iVm

44     § 60e Abs. 1 und 3 UrhG fasst) und Auktionskatalogen,
Glossar
           • die Bewerbung (Plakat, Flyer, Einladungskarten),
             soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erfor-
             derlich ist,
           • aber nur während der Vorbereitungszeit und Dauer
             der Ausstellung oder Versteigerung.

           Nicht freigestellt sind die Rechte der Fotografen, die
           die reproduktionsfähigen Vorlagen angefertigt haben.

           Ausschließliches/exklusives Nutzungsrecht
           Siehe unter N    S. 61, Nutzungsrechte

           B
           Beiwerk (§ 57 UrhG)
           Siehe unter U    S. 68, Unwesentliches Beiwerk

             § 57 UrhG

           Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
           Warum gibt es eine gesetzliche Erlaubnisnorm für
           die Berichterstattung?
           Die Vorschrift dient dem Informationsinteresse der
           Allgemeinheit. Sie trägt dem Bedürfnis nach Aktuali-
           tät der Berichterstattung Rechnung, da zwischen
           Aufnahme und Berichterstattung nur eine kurze Zeit-
           spanne liegt, innerhalb derer die Lizenzverträge ge-
           schlossen werden müssten.

45
             § 50 UrhG
Glossar          Was ist privilegiert?
                 Die Vorschrift privilegiert die Berichterstattung
                 über aktuelle Ereignisse, die für die öffentliche
                 Meinungsbildung relevant sein können.
Tagesereignis   		   Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das
                 für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Aktuell ist
                 ein Ereignis, solange es als Gegenwartsberichter-
                 stattung wahrgenommen wird. Ist ein Ereignis nicht
                 mehr als tagesaktuell anzusehen, müssen Abbildun-
                 gen aus Online-Archiven gegebenenfalls wieder ent-
                 fernt werden, da der Zeitablauf die zustimmungs-
                 freie Nutzung dann nicht mehr rechtfertigt.

Umfang           Die Werkwiedergabe ist aber nur in einem durch die
                 Berichterstattung gebotenen Umfang gestattet.
                 Wird zum Beispiel über die Eröffnung einer Ausstel-
                 lung berichtet, so dürfen einzelne Werke, nicht jedoch
                 die gesamte Ausstellung gezeigt werden.

                 Die Berichterstattung über Tagesereignisse ist zu-
                 stimmungs- und vergütungsfrei zulässig.

                 E
                 Einfaches/nicht exklusives Nutzungsrecht
                 Siehe unter N    S. 61, Nutzungsrechte

46
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