Bildrechte in der kunst-historischen Praxis - ein Leitfaden - von Veronika Fischer unter Mitarbeit von Grischka Petri, herausgegeben vom Verband ...
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Bildrechte in der kunst- historischen Praxis – ein Leitfaden von Veronika Fischer unter Mitarbeit von Grischka Petri, herausgegeben vom Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V.
Inhalt
Geleitwort 03
Vorwort 07
Grundlagen 10
1. Schutzgegenstände 11
2. Welche Rechte hat der Urheber? 15
3. Schutzdauer 16
4. Geltungsbereich 16
5. Ansprechpartner 17
6. Lizenzierung 18
7. Freie Lizenzen 20
8. Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen 21
9. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen 23
10. Künstlersozialabgabe 24
Publikationen 26
1. Wie beschafft man eine Reproduktionsvorlage? 27
2. Erwerb von Nutzungsrechten an dem
besprochenen Werk 28
3. Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie 29
4. Worauf muss man beim Rechteerwerb achten? 30
5. Publikationsformen 32
Museum & Fotografien 38
Fachtagungen & Vorträge 42
Die Genehmigung fehlt – was nun? 43
Glossar 44
Checkliste 80
Flowcharts 82
Impressum 92Geleitwort
Der Arbeitsalltag von fest ange-
stellten und freiberuflichen Kunst-
historikern* – in Museen und in
der Denkmalpflege, an Hochschu-
len und Forschungsinstituten, in
*besseren
Aus Gründen der
Lesbar-
Kunsthandel, Kunstvermittlung,
keit und unter
Berücksichtigung Verlagswesen und Journalismus
des herkömmlichen
Sprachgebrauchs
in Rechtsvorschrif-
sowie in weiteren Tätigkeitsfel-
ten wird in dieser
Publikation das dern – ist ohne die Nutzung von
generische Masku-
linum verallgemei- Abbildungen kaum denkbar.
nernd verwendet.
Die Bezeichnungen
gelten im Sinne Reproduktionen von Kunstwerken, Bildern und an-
der Gleichbehand-
lung für alle Ge- deren Objekten ermöglichen es uns erst, unsere For-
schlechter.
schung voranzutreiben, bisher übersehene Zusam-
menhänge aufzudecken und neue Deutungsansätze zu
untermauern. Sie sind zudem unabdingbar, wenn die
Ergebnisse dieser Forschungen für die Fachwissen-
schaft und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer-
den sollen.
Jüngere Forschungen, etwa zum illustrierten
Kunstbuch, zur Diadoppelprojektion oder zu moder-
03Geleitwort nen Datenbanken, haben darauf aufmerksam gemacht,
wie vielfältig der Bildgebrauch von Kunsthistorikern
ist. Und es ist deutlich geworden, dass dem Umgang
mit Reproduktionen und ihrem Arrangement eine eige-
ne Erkenntnisträchtigkeit inhärent ist. Nicht selten
werden starke kunsthistorische Argumente vorrangig
mithilfe bildlicher Mittel vorgebracht. Das Fach muss
daher ein genuines Interesse daran haben, die Arbeit
mit Abbildungen nicht durch ungünstige externe
Rahmenbedingungen zu erschweren.
Der Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V. nimmt
sich seit einiger Zeit verstärkt der Schwierigkeiten
und Unsicherheiten an, die sich mit bildrechtlichen
Fragen verbinden. Er verfolgt dabei eine zweifache
Strategie: Zum einen bemüht sich der Verband darum,
Anregungen für die Weiterentwicklung der urheber-
rechtlichen Rahmenbedingungen in die Diskussion zu
bringen. Dieses Ziel verfolgen wir vor allem mit Stel-
lungnahmen, mit denen sich der Verband in Konsulta-
tionsprozesse einbringt.1 Zum anderen gilt es, über
die geltenden rechtlichen Voraussetzungen so zu in-
formieren, dass Kunsthistoriker bei ihrer wissenschaft-
lichen Arbeit die gesetzlich eingeräumten Spiel-
räume auch tatsächlich nutzen. Diesem Anliegen, der
umfassenden Information über den Status quo, die-
nen bislang vor allem die Workshops „Bildrechte im
Griff“, die der Verband regelmäßig anbietet.
Um auch über die Workshops hinaus über recht-
liche Grundlage des kunsthistorischen Arbeitens mit
04Geleitwort Bildern zu informieren, hat der Verband einen von
dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. Johannes Grave ge-
leiteten Ausschuss eingesetzt, in dem die Idee zum
vorliegenden Leitfaden erarbeitet wurde. Auf der
Grundlage einer dort entwickelten Konzeption konn-
ten Dr. Veronika Fischer und PD Dr. Dr. Grischka Petri
für die konkrete Ausarbeitung der Handreichung ge-
wonnen und beauftragt werden. Frau Fischer verdankt
sich der ausführliche Textteil des vorliegenden Leit-
fadens, während Herr Petri die Flowcharts und deren
Erläuterungen beigetragen hat. Den weiteren Mit-
gliedern des Arbeitskreises, Prof. Dr. Thomas Dreier,
Dr. Marcello Gaeta, Roland Nachtigäller, sowie insbe-
sondere Frau Fischer und Herrn Petri sei für ihr viel-
fältiges und anhaltendes Engagement herzlich ge-
dankt.
Ziel der nun vorliegenden Handreichung soll es
sein, Grundzüge und wesentliche Begriffe der relevan-
ten Teile des Urheberrechts zu vermitteln. Vor allem
aber soll der Leitfaden dabei helfen, bei konkreten
Fragen rasch die entscheidenden Informationen zu
finden, um zu einer verlässlichen Lösung zu gelangen.
Die Erstpublikation des Leitfadens fällt in eine
Zeit, in der das deutsche Urhebergesetz wichtigen
Änderungen unterzogen wird. Bis zum Juni 2021 muss
die 2019 verabschiedete EU-Richtlinie über das Ur-
heberrecht und die verwandten Schutzrechte im digi-
talen Binnenmarkt in nationales Recht umgesetzt
werden.2 Für Kunsthistoriker wird insbesondere eine
05Geleitwort Neuregelung von hoher Relevanz sein, die vorsieht,
dass Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken
keinem Schutz im Sinne des Urheberrechts oder ver-
wandter Rechte unterliegen.
Die anstehenden gesetzlichen Änderungen werden
eine baldige Überarbeitung des vorliegenden Leit-
fadens erfordern. Es schien uns dennoch sinnvoll, die
Handreichung bereits jetzt in der aktuellen Fassung
zugänglich zu machen. Auf diese Weise können bei
der bevorstehenden Überarbeitung gegebenenfalls
auch Anregungen von Lesern aufgegriffen werden.
Bonn, im Mai 2021
für den Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V.
Prof. Dr. Johannes Grave Prof. Dr. Kilian Heck
(Repräsentant der Berufsgruppe (Erster Vorsitzender)
Hochschulen und Forschungsinstitute)
06Vorwort
Ganz gleich, ob Sie eine Publika-
tion planen, einen Vortrag für
eine wissenschaftliche Fachkon-
ferenz, eine Vorlesung oder an-
deres vorbereiten: Fotografien
oder digitale Bildreproduktionen
sind in zahllosen Situationen
unentbehrlich.
Auf dem Weg zur Beschaffung einer Reproduktions-
vorlage und zum Erwerb von Lizenzen zur Bildnutzung
gibt es viele Fallstricke, die leicht vermieden werden
können. Um Ihre praktische Arbeit im Umgang mit
Bildrechten zu erleichtern, wurde dieser Leitfaden
entwickelt. Er beinhaltet verschiedene Ansätze, um
sich entweder einen ersten Überblick zu verschaffen,
Einzelfragen zu beantworten oder je nach Stand des
Vorwissens seine Kenntnisse weiter zu vertiefen.
Gleichzeitig möchte der Leitfaden praktische Tipps
für den Umgang mit Bildrechten liefern.
Zunächst werden die Grundzüge des Urheberrechts
dargestellt. Die anschließenden Abschnitte sprechen
07Vorwort bestimmte Situationen an, bei denen sich typische
Rechtsfragen im Umgang mit Bildrechten stellen:
Publikationen, Museum & Fotografieren, Fachtagun-
gen & Vorträge. Ein Ablaufschema führt Sie durch die
einzelnen Schritte von der Beschaffung einer
Reproduktionsvorlage bis zum Erwerb der benötigten
Lizenz. Anhand einer Checkliste können Sie überprü-
fen, ob alle Schritte eingehalten wurden. Im Glossar
können die Rechtsbegriffe nachgeschlagen werden.
Der Leitfaden will zum einen eine Hilfestellung
bieten, wann eine Lizenz überhaupt erforderlich ist,
wie sie erworben werden kann und wer die richtigen
Ansprechpartner sind. Zum anderen sollen Unsicher-
heiten ausgeräumt werden, die Anwender vom Ge-
brauch einer Fotografie abhalten könnten.
Die Hinweise für den Umgang mit Bildrechten
gelten in erster Linie für alle Bildnutzungen inner-
halb Deutschlands. Für Bildnutzungen außerhalb
Deutschlands ist das Recht dieser Länder maßgeb-
lich. Das gilt speziell für Internetnutzungen, wenn
sich die betreffende Website an Nutzer außerhalb
Deutschlands richtet.
Es können immer wieder Situationen entstehen,
bei denen Unsicherheiten über die Auslegung und
Anwendung des Rechts bestehen oder die in diesem
Leitfaden nicht abgebildet werden. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen sind nicht statisch, sondern
entwickeln sich – unter anderem durch Vorgaben des
EU-Rechts wie die Richtlinie Digital Single Market
08Vorwort (DSM) (2019/790/EU), die bis zum 7. Juni 2021 in
nationales Recht umgesetzt werden muss – weiter.
Zudem werden durch die Entwicklung neuer Techno-
logien oder Verwertungsmöglichkeiten immer wieder
Rechtsfragen aufgeworfen. Eine fachkundige Bera-
tung kann der Leitfaden trotz sorgfältiger Konzep-
tion nicht ersetzen.
09Grundlagen
Für die Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Fotografien muss in der
Regel eine Erlaubnis eingeholt oder
eine Lizenz erworben werden.
Wenn auf dem Bild ein geschütztes
Werk abgebildet ist, muss auch für
den Gegenstand der Abbildung eine
Erlaubnis eingeholt oder eine Lizenz
erworben werden.
Sind auf dem Bild Personen abgebil-
det, müssen sie ebenfalls zustimmen.
10Grundlagen 1. Schutzgegenstände
Fotografie Wann ist eine Fotografie geschützt?
Eine Fotografie ist nach dem Urheberrechtsgesetz
geschützt, wenn es sich um eine persönlich-geistige
Schöpfung mit individuellem Ausdruck handelt.
Urheberrechtlicher Schutz kommt etwa bei der Repro-
duktion von dreidimensionalen Werken in Betracht.
Unterhalb dieser Grenze sind Fotografien durch den
Lichtbildschutz geschützt. Er erfasst die rein hand-
werkliche Tätigkeit, bei der die originalgetreue Ab-
bildung und nicht der individuelle Ausdruck im Vor-
dergrund steht (z. B. Fotografien von Gemälden).
Rein mechanische Reproduktionsvorgänge wie der
Massenscan, die Fotokopie einer Buchseite oder der
Abzug eines Negativs begründen von vornherein
keinen urheberrechtlichen Schutz.
S. 63, Persönlich-geistige Schöpfung S. 29, Schutzfrist für Fotografien
Lichtbilder Urheberrecht bei Lichtbildern 3
Lichtbildwerk Lichtbild Technisches Bild
Kontextualisierender, Reproduzierender Intellekt Kein Intellekt, keine Werkqua-
gestalterischer Intellekt lität, rein technische Leistung
• Werkqualität • keine schöpferische, aber • keine persönlich-geistige
• persönlich-geistige Schöpfung persönlich-geistige Leistung Leistung
• Lichtbildwerkschutz • Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG • Durch die technische
gem. § 2 Abs. 2 UrhG • Urheberrecht erlischt 50 Jah- Reproduktion ensteht kein
11
• Urheberrecht erlischt re nach Herstellung oder Erst- Urheberrechsschutz.
70 Jahre p. m. a. veröffentlichung.Praxistipp:
Nach der Digital-Single-Market-Richtlinie (2019/790/EU) entfällt bei
Fotografien von Werken der bildenden Kunst, die nach Ablauf der
Schutzfrist gemeinfrei werden, auch der Lichtbildschutz (Art. 14 DSM-RL).
Wirksam wird diese Änderung aber erst mit der Umsetzung durch
den deutschen Gesetzgeber, die bis zum 7. Juni 2021 erfolgen muss.
Abbildungs- Wie verhält es sich mit dem auf einem Bild
gegenstand
abgebildeten Gegenstand?
Die Fotografie als solche, aber auch der auf der Foto-
grafie abgebildete Gegenstand kann urheberrecht-
lich geschützt sein. In diesem Fall müssen Rechte für
die Nutzung der Fotografie sowie auch des abgebil-
deten Gegenstands erworben werden. Welche Gegen-
stände nach dem Urheberrecht geschützt sind, ist
im Glossar im Einzelnen beschrieben.
S. 74, Werkarten S. 54, Leistungsschutzrechte
Recht am Dürfen Personen fotografiert werden?
eigenen Bild
Wenn einzelne Personen auf der Fotografie erkennbar
sind, gilt der Grundsatz: Jeder hat das Recht an sei-
nem eigenen Bild. Geregelt ist das Recht am eigenen
Bild im Kunsturhebergesetz (KUG). Nach dem KUG dür-
fen Bildnisse zwar angefertigt, aber nicht ohne Ein-
willigung des Abgebildeten verwertet werden. Daher
empfiehlt es sich, vor der Veröffentlichung von den
fotografierten Personen eine schriftliche Einwilli-
gung einzuholen. Dabei sollte genau festgelegt sein,
wofür die Fotografie genutzt werden soll (z. B. auf einer
Website, in Datenbanken, für Pressezwecke, Ausstel-
12
lungskataloge, auf einem Social-Media-Kanal etc.).Ausnahmen Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis nach
dem KUG:
• Bildnisse der Zeitgeschichte: Bei zeitgeschicht-
lichen Ereignissen kann das Informationsinteresse
der Allgemeinheit schwerer wiegen als das Persön-
lichkeitsrecht des Abgebildeten. Die Privat- und
Intimsphäre des Abgebildeten ist aber zu achten.
• Beiwerk: Bei Landschafts- und Stadtansichten lässt
es sich kaum vermeiden, dass einzelne oder mehrere
Personen auf dem Bild auftauchen. Liegt der Fokus
erkennbar auf einem Objekt, so kann das Einwilli-
gungserfordernis entfallen, wenn die Passanten
nur zufällig zu sehen sind und sie die Bildkomposi-
tion nicht beeinflussen. Umgekehrt ist eine Einwil-
ligung erforderlich, wenn Personen in den Mittel-
punkt eines Bilds rücken.
• Veranstaltungsfotografien: Wer an einer öffentli-
chen Veranstaltung, zum Beispiel einer Ausstel-
lungseröffnung, teilnimmt, kann damit rechnen,
fotografiert zu werden. Gestattet ist aber nur die
Anfertigung von Überblicksaufnahmen. Rücken
einzelne oder mehrere Personen in den Mittelpunkt
des Bilds, darf es ohne Einwilligung nur veröffent-
licht werden, wenn man sich auf eine andere Erlaub-
nisnorm stützen kann.
§ 23 KunstUrhG
Abwägung Will man von einer Ausnahmeregelung Gebrauch ma-
chen, muss zuerst eine Abwägung zwischen der Ver-
13Grundlagen öffentlichung und Nutzung der Abbildung einerseits
und den berechtigten Interessen des Abgebildeten
andererseits erfolgen. Ob die Nutzung einer Personen-
fotografie zulässig ist, kann daher immer nur im kon-
kreten Einzelfall beurteilt werden.
Personen- Sind auf einer Fotografie Personen erkennbar, han-
bezogene Daten
delt es sich auch um personenbezogene Daten. Das
Datenschutzrecht stellt strengere Anforderungen
an die Einwilligung als das KUG. Nach Inkrafttreten
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das
Verhältnis zwischen dem (spezielleren) KUG und dem
Datenschutzrecht noch nicht im Einzelnen geklärt.
In die Abwägung der berechtigten Interessen nach
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO könnten die Wertungen
des KUG einfließen. Nach datenschutzrechtlichen
Grundsätzen ist aber bereits die Anfertigung eines
Bildnisses, auf dem Personen erkennbar sind, einwil-
ligungspflichtig und nicht erst dessen Verwertung.
Künstler- Dürfen Künstlergespräche, Künstlerführungen und
gespräche,
Performances Performances aufgezeichnet werden (in Bild und Ton)?
Bei Interviews, Vorträgen oder Performances kann es
sich um urheberrechtlich geschützte Werke handeln.
In diesem Fall ist nicht nur die Aufzeichnung selbst
genehmigungspflichtig, sondern auch jede weitere
Verwendung (z. B. auf einer Website, die Herausgabe
als CD oder DVD). Es gilt hier ebenfalls das Recht am
eigenen Bild.
14Grundlagen 2. Welche Rechte hat der Urheber?
Werknutzung Der Urheber hat das Recht, über jede Nutzung sein-
Persönlichkeits-
rechte es Werks zu bestimmen und sie von der Zahlung eines
Entgelts abhängig zu machen. Der Urheber entschei-
det darüber, ob er ein Werk veröffentlichen möchte.
Er darf sich vorbehalten, als Urheber genannt oder
nicht genannt zu werden, und kann Änderungen an
seinen Werken untersagen.
Wer beispielsweise eine Fotografie kauft, darf sie
aufhängen und / oder ausstellen. Er darf aber keine
Abzüge erstellen, die Fotografie nicht in einer Pu-
blikation abdrucken oder auf einer Website zeigen.
Jede Nutzung außer der reinen Rezeption bedarf
einer gesonderten Rechtseinräumung. Dem Urheber
kommt damit eine umfassende Kontrollmöglichkeit
zu. Der Schutz ist allerdings nicht grenzenlos, son-
dern mit Rücksicht auf die Allgemeininteressen
(z. B. in der freien Berichterstattung, der freien geis-
tigen Auseinandersetzung im Rahmen des Zitats etc.)
durch gesetzliche Erlaubnisnormen (sogenannte
Schranken Schrankenbestimmungen) beschränkt. Die Schranken
können eine bestimmte Nutzung erlaubnis- und ver-
gütungsfrei stellen oder aber die Erlaubnispflicht
beseitigen und den Rechteinhabern einen Vergütungs-
anspruch belassen.
15Grundlagen 3. Schutzdauer
Schutzfristen Wie lange besteht der Urheberrechtsschutz?
Das Urheberrecht gilt nur für eine begrenzte Dauer.
Urheberrechtsschutz besteht bis zum Tod des Urhe-
bers und 70 Jahre darüber hinaus. Bei Werken, die von
mehreren Urhebern gemeinsam geschaffen wurden,
berechnet sich die Schutzdauer nach der Lebenszeit
des letztversterbenden Urhebers. Innerhalb dieser
70-Jahres-Frist wird das Urheberrecht von den Erben
oder sonstigen Rechtsnachfolgern (z. B. Stiftungen)
wahrgenommen. Nach Ablauf der Schutzfrist werden
die geschützten Werke gemeinfrei und dürfen lizenz-
frei genutzt werden. Bei den sogenannten verwand-
ten Schutzrechten (z. B. dem Lichtbildschutz) ist die
Schutzdauer in der Regel kürzer und beträgt 50 Jahre
ab dem Erscheinenen bzw. – bei Nichterscheinen –
ab der Herstellung.
4. Geltungsbereich
Reichweite Wo gilt das deutsche Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz gilt zwar nur innerhalb
Deutschlands, es schützt aber in- und ausländische
Urheber gleichermaßen. Gelangt ein Werk in einen
anderen Staat, so ist nicht das deutsche Urheberrecht,
sondern das Recht dieses Staats maßgeblich. Auch
innerhalb der EU existiert eine Vielzahl von nationa-
len Urheberrechtsgesetzen, die aber zugunsten eines
gemeinsamen Markts in wesentlichen Teilen durch
EU-Richtlinien harmonisiert, das heißt an einen ein-
16 heitlichen europäischen Standard angeglichen sind.Grundlagen 5. Ansprechpartner
Urheber, Wen muss man bei der Verwendung urheberrechtlich
Rechteinhaber
geschützter Werke kontaktieren?
Der Urheber muss kontaktiert werden. Bei Fotogra-
fien ist zu beachten, dass neben dem Fotografen
auch der Urheber des abgebildeten Werks kontaktiert
werden muss. Sind die Urheberrechte mit dem Tod
des Urhebers schon auf die Erben bzw. Rechtsnach-
folger übergegangen, müssen diese kontaktiert
werden. Es können aber Nutzungsrechte eingeräumt
oder übertragen werden, zum Beispiel an Verwer-
tungsgesellschaften, Bildagenturen oder Verlage.
Rechte- An welche Verwertungsgesellschaft muss man
wahrnehmung
sich wenden?
Ist der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesell-
schaft, ist die Verwertungsgesellschaft der richtige
Ansprechpartner für die Vergabe von Lizenzen. Geht
es um die Reproduktion von Fotografien und/oder
Werken der bildenden Kunst, ist die in Deutschland
zuständige Verwertungsgesellschaft die VG Bild-
Kunst. Sie kann auch die Reproduktionsrechte aus-
ländischer Künstler und Fotografen vermitteln, sodass
das relevante Repertoire aus einer Hand erworben
werden kann. Welche Künstler und Fotografen die
VG Bild-Kunst vertritt, lässt sich über die Künstler-
suche auf der Webseite ermitteln.
Künstlersuche der VG Bild-Kunst
S. 50, Kollektive Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
17Grundlagen 6. Lizenzierung
Erlaubnispflich- Wann benötigt man eine Erlaubnis?
tige Nutzungen
Grundsätzlich ist jede urheberrechtliche Nutzung
erlaubnispflichtig. Urheberrechtliche Nutzungen
sind zum Beispiel die Digitalisierung von Werken
einer Sammlung, die Verwendung von Fotografien in
Vorträgen oder Publikationen und die Dokumentation
von Ausstellungen und/oder Veranstaltungen bzw.
die Werbung für sie. Allerdings gibt es Ausnahmen
von der Erlaubnis- und Vergütungspflicht (sogenann-
te Schranken). Auch nach Ablauf der Schutzfrist hat
der Urheber keinen Anspruch mehr auf Vergütung.
Vertragspartner Von wem erhalte ich die erforderliche Erlaubnis?
Die Erlaubnis erteilt der Urheber. Hat der Urheber
seine Rechte einem anderen eingeräumt, so ist dieser
zur Erteilung der Erlaubnis der richtige Ansprech-
partner. Das können die Erben, ein Museum, ein Ver-
lag, eine Stiftung oder die Verwertungsgesellschaft
VG Bild-Kunst sein. Lassen sich Name oder Wohnort
des Urhebers oder des Rechteinhabers nicht in Er-
fahrung bringen, können öffentlich zugängliche Bi-
bliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive,
im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrich-
tungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Fotografien unter bestimmten Umständen auch ohne
Vorliegen einer Einwilligung nutzen (sogenannte
verwaiste Werke, siehe auch vergriffene Werke).
S. 50, Kollektive Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
18
S. 72, Verwaiste Werke siehe auch S. 70, Vergriffene WerkeVergütung Wie viel muss man bezahlen?
Ob eine Vergütung zu entrichten ist und in welcher
Höhe, muss mit dem Urheber verhandelt werden.
Wird der Urheber von einer Verwertungsgesellschaft
vertreten, sind deren Tarife maßgeblich, die online
eingesehen werden können. Eine Orientierung bieten
auch die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-
Marketing. Dabei handelt es sich um einen Arbeits-
kreis professioneller Bildanbieter, der jährlich eine
Broschüre über die aktuellen Honorare für Fotonut-
zungen in Deutschland herausgibt.
Bestellbar unter: bvpa.org
Quellenangaben Was muss man bei der Bildunterschrift beachten?
In der Bildunterschrift ist der Name des Fotografen
sowie der des Urhebers des abgebildeten Werks, Titel
und Erscheinungsjahr anzugeben. Erteilt eine Galerie
oder Verwertungsgesellschaft die Reproduktionsge-
nehmigung, ist auch auf sie hinzuweisen.
Belegexemplare Wie viele Belegexemplare muss man zur Verfügung
stellen?
Wird eine Reproduktionsgenehmigung für ein Werk
der bildenden Kunst erteilt, ist dies oft an die Be-
dingung geknüpft, dass der Künstler bzw. die Galerie
und/oder die zuständige Verwertungsgesellschaft
Belegexemplare erhalten. Die Anzahl der Belegexem-
plare ist Verhandlungssache.
19Grundlagen Sind Reproduktionsfotografien von gemeinfreien
Gemeinfreie Werken kostenpflichtig?
Werke
Ist die Schutzfrist abgelaufen, kann aufgrund des
Urheberrechts ein Fotografierverbot nicht ausge-
sprochen werden. Hat man Zugang zu dem Werk, könn-
te man die Reproduktionsfotografie daher selbst an-
fertigen. Das Fotografieren kann aber aufgrund des
Hausrechts eingeschränkt (z. B. ohne Blitz und Stativ)
oder untersagt sein. Besitzt man keinen Zugang zu
dem Werk, muss man damit rechnen, dass im Zuge der
Überlassung der Datei der Digitalisierungsaufwand
berechnet wird.
7. Freie Lizenzen (z. B. Creative Commons)
Was muss man beachten, wenn eine Fotografie unter
einer sogenannten freien Lizenz steht?
Steht eine Fotografie unter einer sogenannten frei-
en Lizenz, ist die Nutzung unter bestimmten Bedin-
gungen vergütungsfrei. Je nach Werkkategorie gibt
es unterschiedliche Lizenzfamilien.
CC-Lizenzen Für Fotografien werden häufig Creative-Commons-
Lizenzen (CC-Lizenzen) benutzt. Sie funktionieren
wie ein Baukastensystem, das sich aus verschiedenen
Bedingungen zusammensetzt, die beliebig miteinan-
der kombiniert werden können. Werden die Bedingun-
gen nicht eingehalten, entfällt die Erlaubnis durch
die freie Lizenz. Sie erstreckt sich auch nicht auf ab-
gebildete Werke oder Personen. Ist eine abgebildete
20Grundlagen Person mit der Aufnahme nicht einverstanden, kann
sie sich auf das Recht am eigenen Bild berufen und
die Nutzung untersagen.
S. 48, Freie Lizenzen
8. Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen
Verstöße Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen,
wenn man keine Erlaubnis eingeholt oder Lizenz
erworben hat?
Wer in seinen Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz
verletzt wird, kann verlangen, dass die Verletzung
beseitigt wird. Wurde zum Beispiel ein Foto auf ei-
ner Website hochgeladen, muss es gelöscht werden.
Außerdem kann der Fotograf verlangen, dass die Rechts-
verletzung künftig unterlassen wird und Schadens-
ersatz wegen der unberechtigten Nutzung geltend
machen. Urheberrechtsverletzungen sind gegebenen-
falls sogar strafbar.
Abmahnung Im Urheberrecht geht einer gerichtlichen Ausei-
nandersetzung in der Regel eine Abmahnung voraus.
Wird eine (drohende) oder bereits andauernde Ur-
heberrechtsverletzung entdeckt, soll mit dem Ab-
mahnschreiben die Möglichkeit gegeben werden, ein
Gerichtsverfahren zu vermeiden, indem man sich ver-
pflichtet, eine Verletzung zu unterlassen bzw. diese
zu beseitigen (sogenannte Unterlassungs- und Ver-
pflichtungserklärung). Durch die Abmahnung entste-
hen Kosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren.
21Ansprüche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entste-
hen unabhängig davon, ob man wusste oder wissen
konnte, dass die Nutzung unberechtigt erfolgte.
Schadensersatzansprüche sind verschuldensabhän-
gig, sodass man zur Zahlung von Schadensersatz nur
verpflichtet ist, wenn man zumindest fahrlässig in
Bezug auf die fremden Rechte gehandelt hat. Die An-
forderungen an das Verschulden sind allerdings ge-
ring, da der Nutzer verpflichtet ist, sich über seine
Berechtigung zur Nutzung sorgfältig zu informieren.
Reaktion Was tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?
Zunächst sollte man klären, ob der Vorwurf berech-
tigt ist, das heißt ob ein geschütztes Werk unbe-
rechtigterweise genutzt wurde und ob die Urheber-
rechte auch tatsächlich beim Absender der Abmah-
nung liegen. Als Nächstes sollte man sich informieren,
welche Kosten angefallen wären, wenn rechtzeitig
eine Lizenz erworben worden wäre. Selbst wenn es
aussichtslos ist, sich gegen die Abmahnung zu weh-
ren, weil der Vorwurf in der Sache berechtigt ist,
kann es sich lohnen, über die Höhe der Kosten zu ver-
handeln. Einen Anhaltspunkt bieten die Tarife der
Verwertungsgesellschaften oder der Mittelstands-
gemeinschaft Foto-Marketing.
Unterlassungs- Um die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-
erklärung
erklärung wird man dagegen kaum herumkommen,
wenn man vermeiden will, dass eine einstweilige Ver-
22
fügung beantragt wird. Üblicherweise sind Unter-Grundlagen lassungserklärungen vorformuliert. Ihr Inhalt geht
aber häufig zu weit und kann modifiziert werden.
Es lohnt sich daher, sie anwaltlich prüfen zu lassen,
um sicherzugehen, dass nicht mehr zugesichert wird,
als der Abmahnende verlangen kann. Verstößt man
gegen die Verpflichtung in der Unterlassungserklä-
rung, löst dies die vereinbarte Vertragsstrafe aus
(deshalb „strafbewehrt“) und kann teuer werden.
Die in einer Abmahnung gesetzten Fristen sind häu-
fig sehr kurz. Es ist aber empfehlenswert, innerhalb
der Frist zu reagieren, da man ansonsten Gefahr
läuft, dass der Abmahnende vor Gericht eine einst-
weilige Verfügung beantragt. Auch wer zu Unrecht
eine Abmahnung erhalten hat, sollte darauf reagieren
und dem Abmahnenden mitteilen, dass keine der vor-
geworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen
wurde, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass
eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.
9. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Ansprüche Verletzungen des Rechts am eigenen Bild lösen die-
selben Ansprüche aus wie Urheberrechtsverletzungen:
Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz.
S. 21, Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen
23Grundlagen 10. Künstlersozialabgabe
Abgabepflicht Was ist die Künstlersozialabgabe und wer muss
sie zahlen?
Die Künstlersozialabgabe dient der sozialen Absiche-
rung von selbstständigen Künstlern und Publizisten
in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie
wird in Höhe eines pauschalen Prozentsatzes (2020:
4,2 Prozent) erhoben. Bemessungsgrundlage sind
alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler
und Publizisten gezahlten Entgelte einschließlich
Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B.
Materialkosten).
Die Künstlersozialabgabe wird auch für Personen
erhoben, die nicht versicherungspflichtig sind. Des-
halb müssen in der Bemessungsgrundlage auch Ent-
gelte berücksichtigt werden, die an ausländische
oder nebenberuflich tätige Künstler und Publizisten
gezahlt wurden.
Wer ist abga- Abgabepflichtig sind Unternehmen und Einrichtun-
bepflichtig?
gen, die künstlerische und publizistische Leistungen
verwerten. Dazu zählen typischerweise Museen, Gale-
rien und Kunsthändler. Auch gemeinnützige Vereine
sind abgabepflichtig.
Meldepflicht Die abgabepflichtigen Unternehmen und Einrichtun-
gen müssen die gezahlten Entgelte bis zum 31. März
des Folgejahres der Künstlersozialkasse melden. Die
24Grundlagen Abgabe ist als monatliche Vorauszahlung auf Basis
der im vergangenen Jahr gezahlten Entgelte zu leis-
ten. Überzahlungen und Fehlbeträge werden nach der
Abrechnung ausgeglichen.
Informationen zur Künstlersozialabgabe unter: www.kuenstlersozialkasse.de
25Publikationen
Ich möchte eine Monografie oder
einen Aufsatz veröffentlichen. Darin
werden verschiedene Werke bespro-
chen. Es sind alte und moderne Werke
dabei. Im Verlagsvertrag steht, dass
ich für die Einhaltung der Urheber-
rechte selbst verantwortlich bin.
Wenn in eine Publikation Abbildungen aufgenommen
werden, erwarten Verlage oft von den Autoren, dass
sie die Rechte an den Abbildungen selbst erwerben.
Ist ein Autor nach dem Verlagsvertrag dazu verpflich-
tet, haftet er dem Verlag gegenüber unter Umständen
auf Schadensersatz, wenn Abbildungen ohne Genehmi-
gung abgedruckt werden. Nachfolgend ist beschrie-
ben, worauf bei der Rechteklärung geachtet werden
muss. Dabei ist zwischen den Rechten an dem bespro-
chenen Werk und den Rechten an der Reproduktions-
vorlage zu unterscheiden, sodass unter Umständen
zwei separate Lizenzen von verschiedenen Ansprech-
partnern erworben werden müssen.
26
S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk
S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der FotografiePublikationen 1. Wie beschafft man eine Reproduktionsvorlage?
Anlaufstellen Für die Beschaffung einer Reproduktionsvorlage
gibt es zahlreiche Anlaufstellen: vom Künstler selbst
über das Museum oder die private Sammlung, in deren
Bestand sich ein Werk befindet, bis hin zu Bildagen-
turen und/oder Bilddatenbanken. Nicht alle können
zugleich die benötigten Rechte an der Fotografie und
dem abgebildeten Werk vermitteln. Gegebenenfalls
müssen daher zusätzlich noch die Rechte an dem Ab-
bildungsgegenstand erworben werden.
S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk
Eigenproduktion Besteht die Möglichkeit, das Werk selbst zu fotogra-
fieren, müssen nur die Rechte an dem Abbildungs-
gegenstand erworben werden. Ob und unter welchen
Bedingungen eine Fotografiererlaubnis erteilt wird,
ist mit der Person bzw. der Institution abzuklären,
in deren Besitz sich das Werk befindet.
S. 28, Erwerb von Nutzungsrechten an dem besprochenen Werk
Fotografenrechte Wird eigens ein Fotograf mit der Herstellung der Re-
produktionsvorlage beauftragt, ist darauf zu achten,
dass er alle für die Veröffentlichung benötigten
Nutzungsrechte überträgt.
Zum Nutzungsrechteerwerb bei angestellten Fotografen S. 66, Schöpferprinzip
Reproduktion Mit der Herstellung einer Reproduktionsvorlage nicht
gleichzusetzen ist es, wenn diese aus einem Buch
abgescannt oder über das Internet aufgefunden wird,
da in diesem Fall lediglich eine fremde Vorlage ver-
27 vielfältigt wird.Publikationen 2. Erwerb von Nutzungsrechten an dem
besprochenen Werk
Urheberrecht Sind die besprochenen Werke urheberrechtlich
geschützt?
Die Abbildung der besprochenen Werke ist erlaubnis-
pflichtig, wenn diese (noch) urheberrechtlich ge-
schützt sind. Wenn das besprochene Werk nicht oder
nicht mehr geschützt ist, müssen aber gegebenen-
falls Rechte an der Fotografie erworben werden, auf
der das besprochene Werk abgebildet ist.
S. 74, Werkarten S. 63, Persönlich-geistige Schöpfung
S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie
Ist die 70-jährige Schutzfrist abgelaufen?
Vor Ablauf der Schutzfrist muss für die beabsich-
tigte Veröffentlichung eine Lizenz erworben werden,
wenn nicht einer der folgenden Fälle zutrifft: Die
Schranken Werkabbildung ist durch eine Schranke erlaubt, wenn
a) sie unter das Zitatrecht fällt: Die Abbildung wird
benötigt, um die eigene Gedankenführung zu erläu-
tern oder zu belegen;
S. 77, Zitatrecht
b) sie im Zusammenhang mit einer tagesaktuellen
Berichterstattung (Presseprivileg) steht;
S. 45, Berichterstattung
c) das besprochene Werk sich bleibend im öffent-
lichen Raum (an „öffentlichen Straßen, Wegen oder
Plätzen“) befindet und die Abbildung unter die so-
28
genannte Panoramafreiheit fällt;
S. 62, PanoramafreiheitPublikationen d) ein Museum eine Ausstellung bewerben, eine aus-
stellungsbegleitende Broschüre herausgeben oder
seine Bestände dokumentieren möchte.
S. 44, Ausstellungswerbung S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen
Nach Ablauf der Schutzfrist ist die Abbildung des
besprochenen Werks frei. Gegebenenfalls muss aber
eine Lizenz für die Verwendung der Reproduktions-
vorlage erworben werden.
S. 29, Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie
3. Erwerb von Nutzungsrechten an der Fotografie
Fotografen- 1) Die Abbildung einer Fotografie ist erlaubnispflich-
rechte
tig, wenn sie als urheberrechtliches Werk oder Licht-
bild geschützt ist.
S. 11, Schutzgegenstände
Schutzfrist 2) Wie berechnet sich die Schutzfrist für Fotografien?
Die Schutzfristen für Fotografien beginnen und enden
unabhängig vom Alter der abgebildeten Werke. Bei
geistig-schöpferischen Fotografien beginnt die Frist
mit dem Tod des Fotografen und läuft 70 Jahre.
Bei Lichtbildern, die durch eine rein handwerkliche
Tätigkeit entstanden sind, beginnt die Frist bereits
mit dem Erscheinen bzw. der Herstellung, wenn das
Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist,
und läuft 50 Jahre.
Die Fristen sind sogenannte Jahresfristen, das
heißt, sie beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjah-
29Publikationen res, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
Die nach Jahren bemessenen Schutzfristen beginnen
daher immer am 1. Januar des Folgejahres und enden
am 31. Dezember.
Praxistipp:
Der Fristbeginn ist nicht zu verwechseln mit dem Beginn des
urheberrechtlichen Schutzes. Dieser besteht bereits ab dem
Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografie.
Zitatrecht 3) Die Nutzung von Fotografien ist durch eine
Schranke erlaubt, wenn
die Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Werk
unter das Zitatrecht fällt. Im Zuge des UrhWissG wur-
de die Zitierschranke auf die Abbildung des zitierten
Werks erstreckt. Auf die gesetzliche Erlaubnis für Aus-
stellungsbroschüren und Bestandskataloge der Mu-
seen kann die Nutzung der Fotografie nicht gestützt
werden, da sich diese nicht zugleich auf die Rechte
der Reproduktionsfotografen erstreckt.
S. 77, Zitatrecht
4. Worauf muss man beim Rechteerwerb achten?
Art der Nutzung Zunächst muss man sich darüber klar werden, welche
Art der Nutzung (z. B. Print oder E-Book) geplant ist.
Für die Bemessung der Lizenzgebühr kommt es darauf
an, ob die Abbildung im Text oder auf dem Cover
erfolgt. Weitere Parameter sind die Nutzungsdauer,
Auflagenhöhe, Verkaufspreis der Publikation oder
30
eine geplante Werbenutzung.Zweck der Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass Nutzungs-
Nutzung
rechte nur in dem Umfang erworben werden, wie es
der Zweck des Vertrags erfordert. Daher empfiehlt es
sich, die benötigten Nutzungsrechte im Vertrag ein-
zeln zu bezeichnen. Formulierungen wie die Einräu-
mung „sämtlicher Rechte“ umfassen gerade nicht alle
Rechte, sondern nur diejenigen Nutzungsarten, die
mit dem Vertrag erkennbar beabsichtigt waren. Soll
ein Manuskript in gedruckter Form vertrieben werden,
sind die Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Ver-
breitung betroffen. Soll es daneben auch als E-Book
vertrieben werden, wird zudem das (unkörperliche)
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung benötigt.
Außerdem muss festgelegt werden, in welchem zeit-
lichen und räumlichen Umfang die eingeräumten Rech-
te genutzt werden dürfen und ob einfache oder aus-
schließliche (exklusive bzw. nicht-exklusive) Rechte
eingeräumt werden.
S. 55, Lizenzvertrag S. 61, Nutzungsrechte
Umfang Mit Rücksicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht
dürfen Fotografien bei der Reproduktion nicht bear-
beitet werden. Die Verwendung von Bildausschnitten,
Farbveränderungen etc. ist daher nur zulässig, wenn
dies mit dem Urheber bzw. dem Fotografen abge-
stimmt ist. In Ausnahmefällen ist eine Änderung auch
ohne gesonderte Vereinbarung zulässig, wenn sie
durch die Art und den Zweck der beabsichtigten Nut-
zung geboten ist (z. B. die Übertragung eines Bilds in
31 ein anderes Format oder eine andere Größe).Publikationen 5. Publikationsformen
Ich möchte mein Manuskript über einen Verlag
veröffentlichen.
Verlagsverträge sehen in der Regel vor, dass der
Autor dem Verlag die ausschließlichen Rechte an
dem Manuskript einräumt, sodass niemand außer
dem Verlag das Manuskript drucken und vertreiben
darf. Auch der Autor selbst benötigt dazu die Zu-
stimmung des Verlags.
Rückrufsrecht Ist das Buch vergriffen und legt der Verlag es
nicht neu auf, kann der Autor das dem Verlag ein-
geräumte Nutzungsrecht zurückrufen. Um zu ver-
hindern, dass die Nutzungsrechte zurückfallen, ge-
nügt es allerdings, wenn der Verlag das Buch als
Print on Demand anbietet, sodass das sogenannte
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung an Bedeutung
verloren hat.
§ 41 UrhG – Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Anderweitige Von größerer praktischer Bedeutung ist das Recht
Verwertung
zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren
bei pauschaler Vergütung. Danach können ausschließ-
liche Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergü-
tung grundsätzlich nur noch befristet eingeräumt
werden. Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann die
Ausschließlichkeit zeitlich unbeschränkt vereinbart
werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu-
stande, bleibt dem Lizenznehmer nach Ablauf von
zehn Jahren nur ein einfaches Nutzungsrecht, das
32Publikationen es ihm ermöglicht, die Bestände weiterhin zu
vertreiben.
§ 40a UrhG – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren
bei pauschaler Vergütung
Praxistipp:
Das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei
pauschaler Vergütung gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2017
geschlossen wurden. Nur derjenige kann sich darauf berufen,
der ausschließliche Nutzungsrechte gegen ein Pauschalhonorar
eingeräumt hat.
Zweitveröffent- Ich möchte meine Publikation auf dem Server einer
lichungsrecht
Universität veröffentlichen.
Unabhängig davon hat jeder Autor ein Zweitveröf-
fentlichungsrecht, wenn sein Beitrag in einer perio-
disch erscheinenden Sammlung veröffentlicht wurde.
Zweitveröffentlichungsrecht bedeutet, dass ein
Beitrag nach einer Stillhaltefrist von zwölf Monaten
erneut öffentlich zugänglich gemacht werden darf
(Online-Veröffentlichung).
§ 38 UrhG – Zweitveröffentlichungsrecht
Beiträge zu Das Zweitveröffentlichungsrecht besteht nach
Sammelbänden
§ 38 Abs. 2 UrhG auch für Beiträge in Festschriften
oder in anderen nicht periodisch erscheinenden
Sammlungen, für die der Autor keine Vergütung erhal-
ten hat. Beiträge zu Sammelbänden, für die keine
Vergütung gezahlt wurde, dürfen daher nach Ablauf
eines Jahres nach Erscheinen anderweitig veröffent-
33
licht werden.Zeitungen Bei Zeitungsbeiträgen erwirbt der Verlag nach
§ 38 Abs. 3 UrhG von vornherein nur ein einfaches
Nutzungsrecht, sodass der Autor den Beitrag sofort
nach Erscheinen anderweitig verwerten darf.
Vertraglicher Das Zweitveröffentlichungsrecht kann vertraglich
Ausschluss
ausgeschlossen werden. Wenn keine Vereinbarung
über den Ausschluss des Zweitverwertungsrechts ge-
troffen wurde, erwirbt der Verlag oder der Herausge-
ber einer periodisch erscheinenden Zeitschrift für
die Dauer eines Jahres ein Exklusivrecht. Nach Ablauf
dieses Jahres endet die Exklusivität, sodass der Au-
tor den Beitrag wieder anderweitig verwerten darf.
Praxistipp:
Für Wissenschaftsautoren gilt nach § 38 Abs. 4 UrhG die Beson-
derheit, dass das Zweitveröffentlichungsrecht unter bestimm-
ten Umständen nicht ausgeschlossen werden kann. Das wissen-
schaftliche Zweitverwertungsrecht setzt voraus, dass
• der Beitrag im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffent-
lichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und
• in einer periodisch mindestens zwei Mal jährlich erscheinenden
Sammlung erschienen ist;
• die Quelle der Erstveröffentlichung angegeben wird;
• für die Zweitveröffentlichung nicht die vom Verlag erstellten
Satzdaten verwendet werden. Über die Nutzung der Verlagsver-
sion muss man sich mit dem Verlag entweder verständigen oder
darauf verzichten.
• Die Zweitveröffentlichung darf erst nach zwölf Monaten erfol-
gen und ist auf die Nutzungsform des öffentlichen Zugänglich-
machens beschränkt (Online-Veröffentlichung).
• Das Zweitverwertungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG gilt nur für
Verträge, die ab dem 1. Januar 2014 geschlossen wurden.
34Publikationen Ich publiziere einen Aufsatz in einem Open-Access-
Journal. Erhalte ich dafür überhaupt Bildrechte?
Wenn man eine möglichst weite Verbreitung seiner
Publikation erreichen möchte, kann es sinnvoll sein,
Open Access zu publizieren. Einige Drittmittelgeber
verlangen in ihren Förderbestimmungen mittlerweile
auch, dass Forschungsergebnisse unter den Bedingun-
gen des Open Access veröffentlicht werden müssen.
Open Access Es gibt verschiedene Definitionen für Open Access.
Ein gängiges Verständnis ist der kosten- und barriere-
freie Zugang zu Publikationen für jedermann.
Hintergrund ist, dass die Etats der öffentlichen Hand
nicht dadurch doppelt belastet werden sollen, indem
zunächst das Zustandekommen von Publikationen
gefördert und der Zugang dann erneut mit öffent-
lichen Mitteln (der Träger der Bibliotheken) bezahlt
werden muss.
Freie Lizenzen Texte, die unter den Bedingungen des Open Access
publiziert werden, stehen in der Regel unter einer so-
genannten freien Lizenz, die gestattet, dass die Doku-
mente von jedermann gelesen, elektronisch weitergege-
ben und zum Download bereitgestellt werden können.
S. 48, Freie Lizenzen
Abbildungen Sind in dem Text geschützte Abbildungen enthalten,
muss der Autor (Lizenzgeber) über alle Rechte an der
Abbildung verfügen, die über die Lizenz zur Nachnut-
zung eingeräumt werden. Das gilt aber nicht nur für
35Publikationen die Abbildung als solche, sondern auch für die abge-
bildeten Gegenstände, sofern diese urheberrechtlich
geschützt sind.
Nachnutzung Sofern der Rechteinhaber oder -vertreter für eine
Abbildung oder darin erscheinende Werke eine Pu-
blikation unter freier Lizenz nicht zulässt, kann es
lohnend sein, gemeinsam mit dem Rechteinhaber
nach einer Lösung zu suchen, die die Abbildung vom
Geltungsbereich der Lizenz ausnimmt, es aber den-
noch erlaubt, den eigenen Text unter freier Lizenz
verfügbar zu machen. Diesem Zweck könnten Hinwei-
se beim Lizenzvermerk, in der Bildunterschrift und/
oder beim Bildnachweis dienen, die explizit darauf
aufmerksam machen, dass die Abbildung nicht von
der freien Lizenz umfasst ist und bei deren weiterer
Verwendung das Einholen einer Erlaubnis durch den
Rechteinhaber erforderlich sein kann.
Social Media Ich möchte Bilder auf Social-Media-Plattformen
(z. B. Instagram) zeigen.
Für die Nutzung von Abbildungen in Social Media
gelten dieselben Grundsätze wie bei Wissenschafts-
publikationen, das heißt, jede Veröffentlichung und
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist
zustimmungspflichtig, wenn keine gesetzliche Er-
laubnis greift.
Die Nutzungsbestimmungen von Plattformen sehen
oft vor, dass an den Inhalten, die auf der Plattform
36Publikationen hochgeladen werden, umfassende Rechte eingeräumt
werden. Lädt ein Nutzer fremde Werke auf einer Platt-
form hoch, muss er sämtliche nach den Nutzungsbe-
stimmungen für den Upload erforderlichen Rechte (an
der Fotografie oder den darauf abgebildeten Werken)
erwerben. Inwieweit die Plattform daneben haftet,
bestimmt sich nach Art. 17 DSM-RL. Gegebenenfalls
muss die Plattform auch selbst Rechte klären.
37Museum &
Fotografien
Anfertigung von Dürfen Besucher in Ausstellungsräumen foto-
Fotografien
grafieren?
Sind die ausgestellten Werke urheberrechtlich ge-
schützt, dürfen Besucher sie nur mit Zustimmung
der Künstler fotografieren, es sei denn, die Fotogra-
fien dienen dem rein privaten Gebrauch. Das Foto-
grafieren in Ausstellungsräumen kann aber aufgrund
des Hausrechts untersagt oder (z. B. aus konservato-
rischen Gründen) mit Einschränkungen versehen
sein. So sind der Einsatz von Blitzlicht oder Selfie-
sticks in Ausstellungsräumen häufig untersagt.
S. 63, Privatkopie
Veröffentlichung Darf ich als Besucher Bilder veröffentlichen,
a) die ich im Ausstellungsraum aufgenommen habe?
Auch wenn die Anfertigung eines Bilds zu privaten
Zwecken erlaubt und das Fotografieren im Ausstel-
lungsraum nicht aufgrund des Hausrechts verboten
ist: Veröffentlicht werden dürfen Werkabbildungen
nur mit Zustimmung der Künstler, es sei denn, die
abgebildeten Werke sind (nach Ablauf der Schutz-
frist) gemeinfrei.
38Museum & b) die ich im öffentlichen Raum aufgenommen habe?
Fotografien
Wenn auf den Bildern Werke abgebildet sind, die sich
bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plät-
zen befinden, dürfen sie zustimmungsfrei veröffent-
licht werden. Sind auch Personen abgebildet, ist das
Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu beachten.
S. 12, Dürfen Personen fotografiert werden? S. 62, Panoramafreiheit
Personen- Dürfen Besucher in Ausstellungsräumen fotogra-
fotografie
fiert werden?
S. 12, Dürfen Personen fotografiert werden?
Darf das Museum
Sammlung a) Fotografien von Werken der Sammlung anferti-
gen lassen?
Museen, Archive und Bildungseinrichtungen genie-
ßen als Gedächtnisinstitutionen Privilegien (zur Di-
gitalisierungsbefugnis vgl. §§ 60e, f UrhG). Diese
Privilegierung gestattet jedoch nur die Vervielfälti-
gung, nicht die Bearbeitung. Die Reproduktionsfoto-
grafie von dreidimensionalen Werken dürfte damit
nach derzeitigem Stand nur insoweit zulässig sein, als
sie das Werk möglichst originalgetreu wiedergibt.
S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen
Leihgaben b) Fotografien von Leihgaben anfertigen lassen?
Ein Museum darf nur Werke aus dem eigenen Bestand
digitalisieren. Die Privilegierung erstreckt sich
nicht auf Leihgaben, selbst wenn es sich um Dauer-
leihgaben handelt.
39Ausstellungs- Muss ein Museum für die Herausgabe eines Aus-
kataloge
stellungskatalogs die Genehmigungen der Urheber
einholen?
Museen, die keine unmittelbaren oder mittelbaren
kommerziellen Zwecke verfolgen, ist es erlaubt, Ab-
bildungen von ausgestellten oder in ihrem Bestand
befindlichen Werken zu reproduzieren und diese zu
verbreiten (§§ 60e, f UrhG). Im Zuge des Urheber-
rechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG)
wurde eine Vergütungspflicht für die sogenannte
Katalogbildfreiheit eingeführt (§ 60h). Zuvor waren
Werkabbildungen in Ausstellungsbroschüren zur
Information der Besucher vor Ort nicht vergütungs-
pflichtig. Sie durften nur im zeitlichen Zusammen-
hang zur Ausstellung vertrieben werden. Diese zeit-
liche Komponente ist nun entfallen.
Die Privilegierung bezieht sich allerdings nur
auf die Urheberrechte an den abgebildeten Werken.
Rechte der Reproduktionsfotografen sind nicht er-
fasst. Bei der Beauftragung externer Fotografen soll-
te das Museum daher darauf achten, sich die benö-
tigten Nutzungsrechte einräumen zu lassen.
S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen
Bestands- Darf das Museum einen Bestandskatalog erstellen?
kataloge
Für Bestandsdokumentationen dürfen Museen, die
nicht kommerziell tätig sind, Abbildungen geschütz-
ter Werke aus dem eigenen Bestand (Leihgaben sind
von der Privilegierung nicht erfasst) zustimmungs-
40Museum & frei verwenden. Allerdings muss die Nutzung über die
Fotografien
zuständige Verwertungsgesellschaft vergütet werden.
Die Bestandsdokumentation darf sowohl in Printform
erfolgen als auch über elektronische Offline-Medien
vertrieben werden. Online-Nutzungen (z. B. in Form
von Werkdatenbanken) sind nur mit Zustimmung der
Rechteinhaber gestattet.
S. 57, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen
Darf das Museum seine Sammlung im Internet zeigen?
S. 40, Darf das Museum einen Bestandskatalog erstellen?
Werbung Benötigt das Museum für die Abbildung von Werken
auf Flyern, Plakaten und Merchandising-Produkten
eine Genehmigung?
Soll eine Ausstellung angekündigt und beworben wer-
den, dürfen Abbildungen von einzelnen ausgestellten
Werken in Flyern, Plakaten, auf der Website des Mu-
seums oder in Social Media verwendet werden, ohne
dass die Zustimmung des Künstlers eingeholt werden
muss. Die Abbildung von Werken auf Postkarten und
Merchandising-Produkten ist immer genehmigungs-
pflichtig und muss entsprechend vergütet werden.
S. 44, Ausstellungswerbung
41Fachtagungen
& Vorträge
Unterricht Muss ich als Referent die Verwendung von Bildern
und Lehre
in Vorträgen genehmigen lassen?
In Unterricht und Lehre an nicht kommerziellen Ein-
richtungen dürfen Abbildungen geschützter Werke in
Vortragsfolien integriert werden. Für die Nutzung ist
von der privilegierten Einrichtung eine Vergütung an
die zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
S. 52, Lehre
Kommerzielle Bei kommerziellen Fachtagungen ist die Verwendung
Fachtagungen
nur im Rahmen des Zitatrechts und unter Angabe der
Quelle gestattet. Will der Veranstalter die Vortrags-
folien zum Download bereitstellen, müssen a) die
Referenten und b) die Urheber der abgebildeten Wer-
ke sowie c) die Fotografen zustimmen. Da Folien als
Hilfsmittel eingesetzt werden, enthalten sie oft
nur wenige Stichworte, sodass die vom Zitatrecht ge-
forderte Auseinandersetzung mit den abgebildeten
Werken nur im Kontext des eigentlichen Vortrags ver-
ständlich wird.
S. 77, Zitatrecht
42Die Genehmigung
fehlt – was nun?
Nachträgliche Ich habe vergessen, die Zustimmung zu einer ur-
Genehmigung
heberrechtlichen Nutzung einzuholen.
Der Urheber sollte rasch kontaktiert und die Einwil-
ligung nachträglich eingeholt werden, da man sich
ohne dessen Genehmigung Unterlassungs- und Scha-
densersatzansprüchen aussetzt.
Kein gutgläubi- Ich habe darauf vertraut, dass ich die benötigten
ger Erwerb
Rechte erworben habe.
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen
möchte, ist dafür verantwortlich, die benötigten
Rechte zu erwerben. Er muss sich von seinem Ver-
tragspartner notfalls nachweisen lassen, dass er In-
haber der Rechte ist und über diese auch verfügen
darf. Ansonsten geht eine Rechtseinräumung ins
Leere. Im Urheberrecht sind der gute Glaube und das
Vertrauen in den Rechteerwerb nicht geschützt.
Verwaiste Werke Der Urheber konnte nicht ausfindig gemacht werden.
S. 72, Verwaiste Werke siehe auch S. 70, Vergriffene Werke
43Glossar
A
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Das Ausstellungsrecht betrifft das öffentliche Zur-
schaustellen von Kunstwerken oder Fotografien. Das
Ausstellungsrecht besteht nur bis zur ersten Veröf-
fentlichung. Beim Verkauf eines Kunstwerks oder ei-
ner Fotografie ist das Ausstellungsrecht inbegriffen
(§ 44 Abs. 2 UrhG).
§ 18 UrhG § 44 Abs. 2 UrhG
Ausstellungswerbung (§ 58 UrhG)
Warum ist Werbung für die Ausstellung oder den
öffentlichen Verkauf von Werken zulässig?
Die Privilegierung dient der Förderung von Ausstel-
lungen und Auktionen, von der letztlich auch die
Urheber profitieren, da ihre Bekanntheit und der
Absatz gesteigert werden.
§ 58 UrhG
Was ist privilegiert?
• Die Herausgabe von Ausstellungsführern und -ver-
zeichnissen (soweit man diese nicht unter § 60f iVm
44 § 60e Abs. 1 und 3 UrhG fasst) und Auktionskatalogen,Glossar
• die Bewerbung (Plakat, Flyer, Einladungskarten),
soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erfor-
derlich ist,
• aber nur während der Vorbereitungszeit und Dauer
der Ausstellung oder Versteigerung.
Nicht freigestellt sind die Rechte der Fotografen, die
die reproduktionsfähigen Vorlagen angefertigt haben.
Ausschließliches/exklusives Nutzungsrecht
Siehe unter N S. 61, Nutzungsrechte
B
Beiwerk (§ 57 UrhG)
Siehe unter U S. 68, Unwesentliches Beiwerk
§ 57 UrhG
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
Warum gibt es eine gesetzliche Erlaubnisnorm für
die Berichterstattung?
Die Vorschrift dient dem Informationsinteresse der
Allgemeinheit. Sie trägt dem Bedürfnis nach Aktuali-
tät der Berichterstattung Rechnung, da zwischen
Aufnahme und Berichterstattung nur eine kurze Zeit-
spanne liegt, innerhalb derer die Lizenzverträge ge-
schlossen werden müssten.
45
§ 50 UrhGGlossar Was ist privilegiert?
Die Vorschrift privilegiert die Berichterstattung
über aktuelle Ereignisse, die für die öffentliche
Meinungsbildung relevant sein können.
Tagesereignis Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das
für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Aktuell ist
ein Ereignis, solange es als Gegenwartsberichter-
stattung wahrgenommen wird. Ist ein Ereignis nicht
mehr als tagesaktuell anzusehen, müssen Abbildun-
gen aus Online-Archiven gegebenenfalls wieder ent-
fernt werden, da der Zeitablauf die zustimmungs-
freie Nutzung dann nicht mehr rechtfertigt.
Umfang Die Werkwiedergabe ist aber nur in einem durch die
Berichterstattung gebotenen Umfang gestattet.
Wird zum Beispiel über die Eröffnung einer Ausstel-
lung berichtet, so dürfen einzelne Werke, nicht jedoch
die gesamte Ausstellung gezeigt werden.
Die Berichterstattung über Tagesereignisse ist zu-
stimmungs- und vergütungsfrei zulässig.
E
Einfaches/nicht exklusives Nutzungsrecht
Siehe unter N S. 61, Nutzungsrechte
46Sie können auch lesen