Urheberrecht kreatives Schaffen im Netz - URHEBER - Medienfachberatung
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12. April 2018 | Fürth Urheberrecht + kreatives Schaffen im Netz Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Die (eigene) Social Media Präsenz mit Inhalten füllen • Empfehlen oder Bewerten externer Inhalte (Like, Kommentar, Rezension) • Übernahme externer Inhalte (Share, Embedd, Curate) • Produktion eigener Inhalte, unter Verwendung externer Inhalte (Zitat, Remix, Dubbing; Let’s Plays, Mitschnitte, … ) • Produktion originärer Inhalte (Fotos, Texte,Videos, Animationen, Grafiken, multimediale Werke) Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Einwilligung von Personen/Beteiligten/Eigentümern • Recht am eigenen Bild [Persönlichkeitsrecht] • Hausrecht und fremdes Eigentum https://www.rechtambild.de/2011/08/fotorechtliche-probleme-bei-der-event-und-partyfotografie/ Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Recht am eigenen Bild Jeder Mensch hat das Recht, ohne seine Einwilligung nicht öffentlich abgebildet zu werden. ‣ §22 des Kunsturhebergesetzes von 1907 ‣ Gilt zehn Jahre nach Tod der Person zugunsten der Erben ‣ Grober Rahmen, aktuelle Gerichts-Entscheide spezifizieren Ausnahmen, Grenzen des Erlaubten und des Verbotenen Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Was genau meint „Abbildung“ einer Person? ‣ Gesicht erkennbar nicht ausreichende Abgrenzung ‣ Gesten, Schmuck, Örtlichkeiten, besondere Merkmale ‣ Erkennbarkeit durch engeren Kollegen-/Vertrautenkreis ‣ Auch Doppelgänger-Abbild verboten ‣ Rechstverletzung erst ab/durch „Veröffentlichung“ ‣ Ausnahmen: Fotografiersituation per se rechtsverletzend oder die Privat-/Intimsphäre verletzend, ist oder Person auf die Veröffentlichung keinen Einfluss nehmen kann Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Was genau meint „Abbildung“ einer Person? ‣ Gesicht erkennbar nicht ausreichende Abgrenzung ‣ Gesten, Schmuck, Örtlichkeiten, besondere Merkmale e nn n h o l e n, w n w i l lig u ng ei ‣ Erkennbarkeit u n dsät z l ich : E durch i engeren Z w e ck e inaus Kollegen-/Vertrautenkreis h G r e r p rivate t o ü b verbotenlichen will ‣m Auch das Fo an Doppelgänger-Abbild r ö ffent o d e r v e erwenden erst ab/durch „Veröffentlichung“ ‣ vRechstverletzung ‣ Ausnahmen: Fotografiersituation per se rechtsverletzend oder die Privat-/Intimsphäre verletzend, ist oder Person auf die Veröffentlichung keinen Einfluss nehmen kann Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Einwilligung ‣ Konkreter Zweck muss vorliegen und Person klar sein ‣ Explizite Zustimmung, am besten schriftlich (Opt-in) ‣ Auch und insbesondere bei Minderjährigen (≤14 Erlaubnis der Eltern) ‣ Vermutete Einwilligung bei Entlohnung (Beispiel Foto-Model) ‣ Anfechtung und Widerruf der Einwilligung möglich ‣ Spezialfall Mitarbeiterbilder > Keine Pflicht, zuzustimmen, nur in Repräsentationsfunktion ‣ Spezialfall Eventbilder > Bei öffentlichen Versammlungen erlaubt, (s. Ausnahme Versammlungen) ansonsten nur mit Einwilligung des Veranstalters (s. Hausrecht); mitunter stillschweigende Übereinkunft (eigenen Messestand fotografieren) >> Vorsicht bei Gigapixel-Bildern (einzelne Personen durch Vergrößerung erkennbar) Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Einwilligung ‣ Konkreter Zweck muss vorliegen und Person klar sein ‣ Explizite Zustimmung, am besten schriftlich (Opt-in) ‣ Auch und insbesondere bei Minderjährigen (≤14 Erlaubnis der Eltern) ndnis ‣ Vermutete s" Einverstä bei Entlohnung igendeEinwilligung n ein(Beispiel es mündlichFoto-Model) "Stillschwe nn die Perso , we all, der F zi p ie ll re ic h t es ebenso is t zu m B e ispiel dann Pri‣n Anfechtung und hat. Dies der Einwilligung nWiderruf terview möglich in v e rs tä n d nis gegebe is ch e n B e itrags ein In E ali st ung des n eines journ im RahmeMitarbeiterbilder die Verwend w‣ennSpezialfall Intervie w te ü b e r ichung > h rt w Keine ird u nd der zuzustimmen, Pflicht, unur rd e u in n d d er Veröffentl Repräsentationsfunktion gefü fgeklärt w reichend au Materials hin st, denn ‣münSpezialfall lic h zu st im mt. Eventbilder P ro b le m d er Beweisla d n mit > Bei öffentlichen eitfällen das t es in StrVersammlungen erlaubt, e n, d(s. ass die PersoVersammlungen) Ausnahme ansonsten nur in g s g ib e w e is All e rd r m uss in d er Reg e l b n d e re b e i kritischen mit Einwilligung ache des Veranstalters (s.InHausrecht); sbeso mitunter stillschweigende der Filmem e in vers tanden war. E in willigung zu Übereinkunftff e n tl ic h u ng (eigenen Messestand fotografieren) sc h ri ft li ch e n der V e rö n ein e r >>gVorsicht n ist dabei das Einhole her Gigapixel-Bildern (einzelne Personen durch Vergrößerung erkennbar) B e it rä e empfehlen. Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Einwilligung ‣ Konkreter Zweck muss vorliegen und Person klar sein ‣ Explizite Zustimmung, am besten schriftlich (Opt-in) ‣ Auch und insbesondere bei Minderjährigen (≤14 Erlaubnis der Eltern) ndnis ‣ Vermutete s" Einverstä bei Entlohnung igendeEinwilligung n ein(Beispiel es mündlichFoto-Model) "Stillschwe nn die Perso , we all, der F n zi p ie ll re ic ht es ebenso is t zu m B eispiel dann Pri‣ Anfechtung und nWiderruf s hat. Die der Einwilligung terview möglich Einverständ nis gegebe li stis ch e n B eitrags ein In a ndung des n eines journ im RahmeMitarbeiterbilder r die Verwe w‣ennSpezialfall Interv ie w te ü b e entlichung efü > h rt w Keineird nd der zuzustimmen, uPflicht, w unur rd e u in n d der Veröff Repräsentationsfunktion g fgeklärt reichend au Materials hin st, denn ‣münSpezialfall dlich zustim mt. Eventbilder P ro b le m der Beweisla eitfällen da StrVersammlungen s n mit die PersoVersammlungen) > Bei s g ib t e öffentlichens in erlaubt, e is e n , d a (s.ss Ausnahme ansonsten nur Allerding ew hen mit Einwilligung e r m uss des in der Regel b (s. Hausrecht); Veranstalters so n de re b ei kritiscstillschweigende mitunter ach Insb e der Filmem invers tanden war. illigung zu r Übereinkunft V e rö ff e n tl ic h u ng e (eigenen Messestand e in e r sc h ftlichen Einw fotografieren) ri de das Einhole n >> Vorsicht t dabei her Gigapixel-Bildern (einzelne Personen durch Vergrößerung erkennbar) Beiträgen is empfehlen. Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Einwilligung ‣ Konkreter Zweck muss vorliegen und Person klar sein ‣ Explizite Zustimmung, am besten schriftlich (Opt-in) ‣ Auch und insbesondere bei Minderjährigen (≤14 Erlaubnis der Eltern) ndnis ‣ Vermutete s" Einverstä bei Entlohnung igendeEinwilligung n ein(Beispiel es mündlichFoto-Model) "Stillschwe nn die Perso , we all, der F zi p ie ll re ic h t es ebenso is t zu m B e ispiel dann Pri‣n Anfechtung und hat. Dies der Einwilligung nWiderruf terview möglich in v e rs tä n d nis gegebe is ch e n B e itrags ein In E ali st ung des n eines journ im RahmeMitarbeiterbilder die Verwend w‣ennSpezialfall Intervie w te ü b e r ichung > h rt w Keine ird u nd der zuzustimmen, Pflicht, unur rd e u in n d d er Veröffentl Repräsentationsfunktion gefü fgeklärt w reichend au Materials hin st, denn ‣münSpezialfall lic h zu st im mt. Eventbilder P ro b le m d er Beweisla d n mit > Bei öffentlichen eitfällen das t es in StrVersammlungen erlaubt, e n, d(s. ass die PersoVersammlungen) Ausnahme ansonsten nur in g s g ib e w e is All e rd r m uss in d er Reg e l b n d e re b e i kritischen mit Einwilligung ache des Veranstalters (s.InHausrecht); sbeso mitunter stillschweigende der Filmem e in vers tanden war. E in willigung zu Übereinkunftff e n tl ic h u ng (eigenen Messestand fotografieren) sc h ri ft li ch e n der V e rö n ein e r >>gVorsicht n ist dabei das Einhole her Gigapixel-Bildern (einzelne Personen durch Vergrößerung erkennbar) B e it rä e empfehlen. Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit §23 KuUrhG nennt vier Ausnahmen: 1. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte 2. Person als Beiwerk 3. Teilnehmer von Versammlungen 4. Höherem Interesse der Kunst dienend | bspw. Satire Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit 1. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ‣ öffentlich relevantes Ereignis aus politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Leben sowie Gegenstand der Aufmerksamkeit, Wissbegier oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ‣ Prominente, Künstler, Sportler, Politiker, Wirtschaftsrepräsentanten, (temporär) Ereignis-relevante Personen ‣ Zusammenhang mit Ereignis ist zwingend für Abbildung ‣ außer bei Personen der Zeitgeschichte, doch dies nur im öffentlichen Leben, wenn sie nicht eheverletzend oder tatsachenverfälschend sind und nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden (situativer Schnappschuss ist erlaubt) ‣ „Caroline-von-Monaco-Urteil“ Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit 2. Person(en) als Beiwerk ‣ Im Bildhintergrund, als Szenerie, nicht als Motiv ‣ Orientierungshilfe: „Würde sich der Charakter des Bildes ändern, wenn die Person nicht auf dem Bild wäre?“ ‣ Gleichwohl gilt auch für „Beiwerk“-Personen, deren Privatsphäre zu beachten Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit 3. Teilnehmer von Versammlungen ‣ Gemeinsame Absicht ist wichtig, etwa Demonstration, Konzert, Kongress, Sportveranstaltung oder Umzug ‣ Nicht Menschentrauben, Warteschlangen oder Strand ‣ Anzahl der Menschen nicht festgelegt (evtl. schon 5) ‣ Versammlung muss öffentlich zugänglich sein ‣ Nicht einzelne Personen hervorheben ‣ Es sei denn, sie heben sich selbst hervor (Redner, Kleidung, Anführer > Ereignis-relevante Person) Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit 4. Höherem Interesse der Kunst dienend | bspw. Satire ‣ Abbildungen von Personen ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Rahmen von Kunst, etwa auch satirischer Werbung oder Protestaktionen nutzbar ‣ Auf Basis der Meinungsfreiheit ‣ Keine klaren Grenzen, aber Grundsätze ‣ Satire muss als solche erkannt werden (auch subtil) ‣ Ereignis oder Gegenstand muss von öffentlichen Interesse sein; direkte Wettbewerber eher meiden ‣ Satire darf nicht neben Werbung untergehen, keine falschen Tatsachen behaupten, nicht schmähen oder beleidigen, keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen Henry Steinhau |
HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht bei der Social Media Kommunikation 4. Höherem Interesse der Kunst dienend > Etwa Straßenfotografie Die Rechtslagen >> Abwägung zwischen Kunst/freiheit und Persönlichkeitsrecht https://irights.info/artikel/strassenfotografie-bleibt-abwaegungssache-verfassungsgericht-weist-beschwerde-ab/29051 http://www.berliner-zeitung.de/kultur/berliner-ostkreuz-fotograf-espen-eichhoefer--heimlich-fotografierte-passantin-verklagt- kuenstler-auf-schmerzensgeld,10809150,29620558.html Henry Steinhau | HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Vier Ausnahmen 1. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte 2. Person als Beiwerk 3. Teilnehmer von Versammlungen 4. Höherem Interesse der Kunst dienend | Satire Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Vier Ausnahmen 1. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte 2. Person als Beiwerk e n da r f k eine d i e se n A u snahm 3. ch bei von Versammlungen AuTeilnehmer s be u t u n g o der t sch aft l i ch e Auder v o r l i eg en wir 4. Höherem Interesse P r Kunst ivatsp h r e dienend ä | Satire n g d e r Verletzu Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Persönlichkeitsrecht • Schützt die Privat- und Intimsphäre • Verbot, in Wohnung hinein zu fotografieren auch wenn diese von Straße aus einsehbar ist, oder auch Unterwäsche auf der Leine, in besonders geschützte Räume (Umkleiden) • Stichworte: Bloßstellung, Schmähung, in falsches Licht rückend durch Foto/Film/Abbildung Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Hausrecht & fremdes Eigentum • Der Eigentümer darf seinen Besitz jedermann vorenthalten • Sachherrschaft, gebunden an Grundstücksgrenze • Von Straße aus erlaubt, über Zaun oder Hecke hinweg nicht, auch nicht mit Hilfsmitteln, wie Leiter. Beispiel Google Street View [Verpixelung; Auto] • Gilt für Gebäude, Wohnungen, Büros, Busse/Bahnen, Bahnhöfe, Flughäfen, Museen, Stadien, Veranstaltungssäle … . … in abgegrenzten Zoos, Gärten, Parks … … auf Konzerten, Freilichtbühnen, bei Veranstaltungen > erfordert Genehmigung • Bei kommerzieller Nutzung auch trotz Eintrittskarte verboten, auch bei nachträglicher Kommerzialisierung ursprünglich privater Fotos Henry Steinhau | URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit Öffentlichkeitsbegriff • Im Alltag • Bei Veranstaltungen • Im Internet • In sozialen Netzwerken Henry Steinhau |
URHEBER Persönlichkeitsrechte + Öffentlichkeit URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheber Frage: Wer ist Urheber, wer kann Urheber sein? > Urheber ist stets der Schöpfer eines Werkes selbst >> Das Werk muss „manifestiert“, greifbar, „offenbart“ sein >>> nur „natürliche Personen“ können Urheber sein, niemals Unternehmen, Behörden, öffentliche Einrichtungen o. ä. (diese können Nutzungsrechte erhalten oder erwerben) Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Der Urheber schafft Werk Urheber Henry Steinhau | URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Was macht das Urheberrecht? „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ schafft Werk Paragraf 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheberpersönlichkeitsrecht ‣ Veröffentlichungsrecht (§ 12 Urheberrechtsgesetz) ‣ Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Urheberrechtsgesetz) ‣ Verbot der Entstellung oder sonstigen Beeinträchtigung von Werken (§ 14 Urheberrechtsgesetz) ‣ Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar Henry Steinhau | URHEBERRECHT Geistiges Eigentum und Urheberrecht Einführung Nutzungen +und Vergütungen Übersicht Geistiges Eigentum Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem Immaterialgüterrechte Teil des Privatrechts, eigentumsähnliches Sachenrecht (Eigentum im Sinne des Art. 14 GG) Urheberrecht und verwandte Gewerblicher Rechtsschutz Schutzrechte Kulturrecht: umfasst neben Sachen- Reines Wirtschaftsrecht: Umfasst neben Patent- und recht auch Personenrecht zum Schutz Markenrecht auch Geschmacksmuster-, Gebrauchs- der Persönlichkeit des Urhebers muster- und Designrecht. Urheberrecht Patentrecht Markenrecht Was wird Geistiges Werk Technische Erfindung Kennzeichen: Marken, geschützt? Firmennamen, Werktitel Gesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG) Patentgesetz (PatG) Markengesetz (MarkenG) Voraussetzung Persönliche geistige Schöpfung Erfindung; Neuheit; Kennzeichen hat nötige für Schutz (nötige "Schöpfungshöhe") erfinderische Tätigkeit ging "Unterscheidungskraft" voraus; gewerblich anwendbar Funktion Schutz der Person des Urhebers; Ansporn und Belohnung schützt Verbaucher vor Anerkennung /Bezahlung des des Erfinders; Gegen- Irreführung und Anbieter Urhebers; Kulturförderung leistung für Offenlegung vor unlauteren Konkur- renten Übertragbarkeit Urheberrecht nein, unbegrenzt unbegrenzt nur Nutzungsrechte Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Urhebers. 20 Jahre unbegrenzt; alle 10 Jahre Nach Tod geht Recht auf Erben über Verlängerung nötig Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen URHEBER UND IHRE WERKE: SCHUTZWEITE/SCHÖPFUNGSHÖHE Frage: Ist jede kreative Leistung urheberrechtlich geschützt? > Geschützt sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) >> Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist stets ein konkretes Werk, also eine kreative Gestaltung >>> Auch Werkteile sind geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Einzelne Formulierungen oder Sätze jedoch in der Regel nicht (s. Google Snippets) Henry Steinhau | URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Schutzweite/Schöpfungshöhe > Nicht schutzfähig ist die Methode des Schaffens, der Stil, die Manier und die Technik der Darstellung. Davon abzugrenzen ist die konkrete Anwendung dieser Methoden (etwa Instrument spielen vs. Aufführung und künstlerische Interpretation eines Werks) >> Nicht geschützt: Bloße Ideen, Konzepte (etwa Sendeformate, Spielanweisung) ! Abgrenzung zwischen geschützten (individuellen) und ungeschützten Gestaltungen schwierig Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst § gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke (…); 6. Filmwerke (…); 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html) (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html) Henry Steinhau | URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen © Urheberrecht – Festschreibung Frage: Müssen Urheberrechte angemeldet oder registriert werden? > Urheberrecht entsteht „automatisch“ durch Werkschöpfung. Es bedarf keiner Anmeldung, Registrierung oder Urheberrechts- ® Kennzeichnung (kein Aufdrucken oder Anbringen von © oder ® erforderlich) >> Urheberrecht ist nicht übertragbar: Andere als der Urheber können „nur“ Nutzungsrechte erwerben & lizensierten Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheberrecht – Geltungsdauer > Urheberrechte geniessen gesetzlich festgelegte Schutzfristen >> Derzeit 70 Jahre nach Tode des Urhebers (je 31.12.) >>> „Freie“ Werke sind nur solche, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist >>>> Achtung bei Werken/ Produkten, an denen mehrere Schutzrechte bestehen (Musik, Filme) oder bei denen die Schutzdauer nicht genau bestimmt werden kann (etwa Fotos/ „Lichtbildwerke“) Henry Steinhau | URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheberrechtsgesetz „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen schafft Werkfür Vergütung die Nutzung des Werkes.“ Paragraf 11 des deutschen Urheberrechtsgesetzes Henry Steinhau |
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Rechte des Urhebers Rechte des Urhebers hängen eng zusammen Urheberpersönlich- Nutzungs- und keitsrechte Verwertungsrechte • Anerkennung der Urheberschaft • Das Urheberrecht ist Verwertungsrechte sind: Namensnennung, Form der Namens- nicht übertragbar, kann nennung oder Streichung des Namens aber vererbt werden Kopieren • Art und Weise der Veröffentlichung • Vorgehen gegen Entstellung und • Dem Urheber steht das Beeinträchtigung eines Werkes ausschließliche Recht • Werk darf ohne Einwilligung des auf Verwertung zu Verbreiten Urhebers nicht verändert oder • Nutzungsrechte können bearbeitet werden Dritten eingeräumt • Zustimmung zur Veröffentlichung werden von Bearbeitungen • Der Urheber muss an der Nutzung des Werks Aufführen beteiligt werden Entgelte für Nutzungen nach dem Urheberrecht werden über die Verwertungs- Senden gesellschaft abgerechnet Ins Internet stellen HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheberrechtsgesetz Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) http://dejure.org/gesetze/UrhG Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) http://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Kreisläufe des Urheberrechts Das Beispiel Druckwerke Werk ist untrennbarer Bestandteil der Person des Autors: - Schutz vor Entstellungen - Anerkennung der Urheberschaft 1 Urheber (Autor) Ausschüttung Honorar Verwertungs- 5 gesellschaft Manuskript & (VG Wort) Verwertungsrecht 2 Verwerter (Verlag) Ausschüttung Buchpreis Buchpreis Kopie & Nutzungslizenz Kopie & Nutzungslizenz Öffentlichkeit (Bibliotheken, Schulen, 4 Hochschulen) Bibliotheks- Ausleihe, Privatkopien tantieme Nutzer geringer Teiler (Leser) 3 Gebühren, Steuern, Preis für Kopien Gerätebetreiber Leermedien- (Copyshops) & Geräteabgabe 4 HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen HENRY STEINHAU | JOURNALISMUS & MEDIENWISSEN
URHEBERRECHT Nutzungen + Vergütungen Urheber*in Werk schafft Werk Via Vertrag vergibt – einfache – ausschließlich e erlaubt Nutzungsrechte Via pauschaler © Freigabe bes
KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben Nutzungsrechte VERLAG PRODUZENT VERANSTALTER BILDUNGSEINRICHTUNG • Einfaches Nutzungsrecht vs. Ausschließliches Nutzungsrecht • Nutzungsrechte können (und sollten meist auch) sehr detailliert festgelegt werden auf Nutzungsarten, -zeiträume, -regionen etc. • Nutzungsrechte sind übertragbar (das Urheberrecht nicht) Henry Steinhau | KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben Wie funktionieren freie Lizenzen? • Nur der Urheber oder Inhaber exklusiver Nutzungsrechte kann Nachnutzungsrechte und Unterlizenzen erteilen. • Freie Lizenzen treten erst dann in Kraft, wenn ein Werk öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet wird. • Wenn ein Nachnutzer einen frei lizenzierten Inhalt verändert, kann er nur über die Lizenz für seine eigenen Änderungen entscheiden. Das Originalwerk steht weiterhin unter seiner ursprünglichen Lizenz. • Wird eine Lizenzbedingung nicht eingehalten, erlischt die Lizenz automatisch. • Creative-Commons-Lizenzen berühren nicht die Persönlichkeitsrechte Dritter. Henry Steinhau |
CC-LIZENZEN KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben CC-LIZENZEN ATTRIBUTION; NAMENSNENNUNG Namensnennung (BY = von) ATTRIBUTION – SHARE ALIKE; Der Name des Urhebers muss genannt werden. NAMENSNENNUNG Diese Bedingung ist –seit WEITERGABE der Version 2.0 der CC-Lizenzen nicht mehr Neben dem Hinweis wählbar, auf den sondern Autor, die Quelle,wirdUNTER automatisch ausgewählt. GLEICHEN BEDINGUNGEN CC-LIZENZEN Neben dem Hinweis Rechteinhaber und dieauf denenthält Lizenz Autor/die dieseQuelle/den CC-Va- Rechteinhaber und die Lizenz enthält diese CC- Variante keine riante keine weitere weitere Einschränkung Einschränkung fürNutzer. für den den Nutzer. AuchEr ist inLizenztyp dieser der Verwendung des Werkes erlaubt sowohl frei, kann Bearbeitungen es in jeder Form bearbeiten, auch für Remixes oder Mashups. Er ist in der Verwendung des Werkes frei, kann es in als auch kommerzielle Nutzungen. Bearbeitungen jeder Form bearbeiten. Damit ist auch die Nutzung dürfen aber nur unter den gleichen oder vergleich- ATTRIBUTION; NAMENSNENNUNG in Remixes oder Mashups möglich. ATTRIBUTION baren – SHARE Lizenzbestimmungen ALIKE; veröffentlicht werden. NAMENSNENNUNG – WEITERGABE NNUNG ATTRIBUTION Neben – Namensnennung-Weitergabe SHARE ALIKE; dem Hinweis auf den Autor, unterdie gleichen Quelle,Bedingungen (SA = ShareBEDINGUNGEN UNTER GLEICHEN Alike) Nur diese beiden Lizenztypen sind als freie Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen NAMENSNENNUNG Der Name Rechteinhaber sicher, des dass die Urhebers und damit – WEITERGABE muss die Lizenz versehenen genannt enthält Werke diese nachhaltig werden, CC-Va- frei die nutzbar neu entstandene bleiben. VersionALIKE; muss unter der selben ATTRIBUTION; NAMENSNENNUNG ATTRIBUTION – SHARE or, die Quelle, UNTER Lizenz GLEICHEN weiter gegeben BEDINGUNGEN werden – es muss also wieder erlaubt sein, sie zu verändern undBearbeitungen kommerziell riante keine weitere Einschränkung für den Nutzer. NAMENSNENNUNG Auch dieser Lizenztyp–erlaubt sowohl WEITERGABE ält diese CC-Va- zu nutzen. Er ist in der Neben demVerwendung Hinweis auf des denWerkes Autor, frei, kann es in UNTER die Quelle, GLEICHEN als auch BEDINGUNGEN kommerzielle Nutzungen. Bearbeitungen für den Nutzer. Auch dieser Lizenztyp erlaubt sowohl Bearbeitungen Rechteinhaber jeder und die Lizenz Form bearbeiten. enthält Damit diese ist auch dieCC-Va- Nutzung ATTRIBUTION –dürfen NO aber nur Dieser unter den gleichen Lizenztyp oder vergleich- gestattet s frei, kann es in als!! Nur auchdiese beiden Lizenztypen kommerzielle sindBearbeitungen Nutzungen. als freie Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt riante in keine oder Remixes weitere Einschränkung Mashups möglich. für den Nutzer. DERIVATIVES; Auch dieserLizenzbestimmungen NAMENS- baren Lizenztypkeine erlaubt sowohl Bearbeitungen Bearbeitungen. Kommer- veröffentlicht werden. ch die Nutzung dürfen aber nur unter den gleichenund stellen sicher, dass die damit oder vergleich- versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. Er ist in der Verwendung des Werkes frei, kann es in NENNUNG – KEINE als auch kommerzielle Nutzungen. zielle NutzungenBearbeitungen sind dagegen baren Lizenzbestimmungen jeder Form veröffentlicht bearbeiten. Damit ist auch die werden. Nutzung dürfen aber nur untererlaubt. den gleichen oder vergleich- BEARBEITUNG Nur diese beiden Lizenztypen sind als freie Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen in Remixes oder Mashups möglich. baren Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden. sicher, dass die damit versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. Henry Steinhau | e Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen nachhaltig frei nutzbar bleiben. Nur diese beiden Lizenztypen sind als freie Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen Alle sicher,diese Lizenztypen dass die gibt es damit versehenen ergänzt Werke um das nachhaltig NC-Modul frei nutzbar (noncommercial; keine kommerzielle Nutzung bleiben. erlaubt). Aus den drei oben beschriebenen ATTRIBUTION Lizenztypen werden – NO dadurch Dieser sechs, KREATIVES Lizenztyp nämlich gestattet nochLizenzen SCHAFFEN zusätzlich: + Freigaben ATTRIBUTION – NO Dieser Lizenztyp DERIVATIVES; gestattet NAMENS- keine Bearbeitungen. Kommer- DERIVATIVES; NAMENS- NENNUNG keine Bearbeitungen. Kommer- ATTRIBUTION –– NO KEINE Dieserzielle Nutzungen Lizenztyp sind dagegen gestattet NENNUNG – KEINE zielle Nutzungen sindBEARBEITUNG dagegen DERIVATIVES; NAMENS- keineerlaubt. Bearbeitungen. Kommer- BEARBEITUNG erlaubt. NENNUNG – KEINE zielle Nutzungen sind dagegen Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- BEARBEITUNG erlaubt. Namensnennung-KeineBearbeitung (NDaller sende Verzichtserklärung hinsichtlich = No Derivates) Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor- Der Name Alle diese des Urhebers Lizenztypen gibt esmuss genannt ergänzt um das werden, NC-Moduldas Werk darf nicht (noncommercial; keine verändert werden. kommerzielle Nutzung stellung von Creative Commons besonders für Datenbanken geeignet sein. nzt um das NC-Modul (noncommercial; erlaubt). Aus den dreikeine obenkommerzielle beschriebenenNutzung Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich: Alle diese Lizenztypen gibt es ergänzt um das ebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich:NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle Nutzung erlaubt). Aus den drei oben beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich: Namensnennung-NichtKommerziell (NC = Non Commercial) Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- Der Name freizugeben. CC0, um Werke bedingungslos des Urhebers CC0 muss ist also genannt eine umfas- werden, das Werk darf nicht zu gewerblichen sende Verzichtserklärung hinsichtlich aller Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit lärung hinsichtlich Zwecken aller Rechte.verwendet werden. Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor- sende Verzichtserklärung hinsichtlich aller Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit rke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor- stellung gegebenvon Creative werden, ihre Commons besonders eigenen Werke selbst infür Datenbanken die geeignet Gemeinfreiheit sein. CC0 soll nach der Vor- zu überführen. sonders für Datenbanken geeignetDas sein.Non-Commercial-Lizenzmodul lässt einen breiten Interpretationsspielraum zu, stellung von Creative Commons besonders für Datenbanken geeignet sein. was unter kommerzieller Nutzung zu verstehen ist. Henry Steinhau |
Neben dem Hinweis auf den Autor, die Quelle, UNTER GLEICHEN BEDINGUNGE Rechteinhaber ypen gibt es ergänzt um das NC-Modul und(noncommercial; die Lizenz enthält diese CC-Va- keine kommerzielle Nutzung N – NO Dieser Lizenztyp gestattet drei oben beschriebenen riante Lizenztypen werdenEinschränkung keine weitere dadurch sechs, nämlich zusätzlich: KREATIVES nochNutzer. für ATTRIBUTION den Auch SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben dieser Lizenztyp erlaubt sowohl Bear ; NAMENS- keine Bearbeitungen. Kommer- – NO Dieser Lizenztyp gest KEINE Er istNutzungen zielle in der Verwendung sind dagegendes Werkes frei, kann es in DERIVATIVES; alsNAMENS- auch kommerzielle Nutzungen. keine Bear Bearbeitungen. G erlaubt. jeder Form bearbeiten. Damit ist auch die Nutzung –dürfen aber nur unter denNutzungen gleichen oder NENNUNG KEINE zielle sind CC-LIZENZEN in Remixes oder Mashups möglich. Außerdem gibt es Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe BEARBEITUNG unter CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also baren Lizenzbestimmungen einegleichen erlaubt. veröffentlicht umfas- Bedingungen: Der Name ende Verzichtserklärung des Urhebers hinsichtlich mussDadurch aller Rechte. genanntsoll werden, dasdie Urhebern Werk darf nicht zu gewerblichen Zwecken Möglichkeit dul (noncommercial; keine kommerzielle verwendet werden, dieNutzung neu entstandene Version muss unter der selben Lizenz weiter gegeben ihre eigenen Werke Nurselbst diesein die Gemeinfreiheit zusind überführen. CC0 soll nach der Vor- der Definition von freedomdefined.org anerkannt werden werden dadurch sechs, – esbeiden nämlich muss Lizenztypen nochalso wieder erlaubt zusätzlich: alssein, freie sieLizenzen im Sinne zu verändern. tive Commons besonders für Datenbanken geeignet sein. sicher, dass die damit versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. Alle diese Lizenztypen gibt es ergänzt um das NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle erlaubt). Aus den drei oben beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zu NZEN Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung: dingungslos freizugeben. CC0 ist alsoNAMENSNENNUNG ATTRIBUTION; eine umfas- ATTRIBUTION ATTRIBUTION–– NO SHARE ALIKE; Dieser Lizenztyp gesta Der Name des Urhebers muss genannt werden, das Werk darf nicht zu gewerblichen Zwecken ller Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit NAMENSNENNUNG – WEITERGABE verwendet werden, das Werk darf nicht verändert werden. DERIVATIVES; NAMENS- keine Bearbeitungen. meinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor- Neben dem Hinweis auf den Autor, die Quelle, UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN anken geeignet sein. NENNUNG – KEINE zielle Nutzungen sind Rechteinhaber und die Lizenz enthält diese CC-Va- Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfassendefür Außerdem riante keine weitere Einschränkung gibt denes BEARBEITUNG Verzichtserklärung CC0, Nutzer. hinsichtlich umAuch dieseraller Werke Rechte.erlaubt Dadurch bedingungslos Lizenztyp soll erlaubt. Urhebern freizugeben. sowohl die CC0 ist also e Bearbeitungen ATTRIBUTION –ErSHARE Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu ist in derALIKE; Verwendung des Werkes frei, kann es in als auch kommerzielle Nutzungen. Bearbeitungen sende Verzichtserklärung überführen. hinsichtlich CC0 soll nach der Vorstellung aller Rechte. von Creative CommonsDadurch soll Urhebern die M besonders für NAMENSNENNUNG CC-LIZENZEN – WEITERGABE jeder Form bearbeiten. Damit ist auchgeeignet Datenbanken die Nutzung sein. dürfen aber nur unter den gleichen oder vergleich- UNTER GLEICHENgegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nac BEDINGUNGEN in Remixes NAMENSNENNUNG oder Mashups möglich. – SHARE ALIKE; ATTRIBUTION baren Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden. stellung von Creative Commons besonders NAMENSNENNUNG für Datenbanken geeignet sein. – WEITERGABE Alle diese Lizenztypen gibt es ergänzt um das NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle Auch dieser Lizenztyp erlaubt sowohl Bearbeitungen weis auf den Autor, Nurdie Quelle, diese UNTERsind beiden Lizenztypen GLEICHEN BEDINGUNGEN als freie Lizenzen Henry Steinhau | im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen erlaubt). als auch kommerzielle Nutzungen. Aus den drei oben Bearbeitungen beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zu d die Lizenz enthältsicher, diesedass die damit versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. CC-Va- dürfen aber nur unter den gleichen oder vergleich- re Einschränkung für den Nutzer. Auch dieser Lizenztyp erlaubt sowohl Bearbeitungen baren Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden. ndung des Werkes frei, kann es in als auch kommerzielle Nutzungen. Bearbeitungen KREATIVES SCHAFFEN Lizenzen + Freigaben CC-LIZENZEN ATTRIBUTION; NAMENSNENNUNG eiten. Damit ist auch die Nutzung dürfen aber nur unterATTRIBUTION ATTRIBUTION – SHARE ALIKE; den gleichen oder vergleich- – NO Dieser Lizenztyp gestattet NAMENSNENNUNG – WEITERGABE Mashups möglich. r Definition baren von freedomdefined.org anerkannt Lizenzbestimmungen und stellen veröffentlicht DERIVATIVES; werden. NAMENS- keine Bearbeitungen. Kommer- bleiben. Neben dem Hinweis auf den Autor, die Quelle, UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN Rechteinhaber und die Außerdem NENNUNG gibt Lizenz enthält diese – KEINE es CC0, um CC-Va- Werke zielle Nutzungen bedingungslos sind dagegen freizugeben. CC0 ist also e enztypen sind als freie riante keine weitere der Einschränkung BEARBEITUNG für den Nutzer. anerkannt Auch dieser undLizenztyp erlaubt. erlaubt sowohl Dadurch Bearbeitungen Lizenzen im Sinne sendevon Definition Verzichtserklärung freedomdefined.org hinsichtlich stellenaller Rechte. soll Urhebern die M versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. Er ist in der Verwendung des Werkes frei, kann es in als auch kommerzielle Nutzungen. Bearbeitungen N – NO gegeben werden, Dieser Lizenztyp ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nac gestattet jeder Form bearbeiten. Damit ist auch die Nutzung dürfen aber nur unter den gleichen oder vergleich- ; NAMENS- stellung keine in von Mashups Creative Bearbeitungen. Remixes oder Commons besonders Kommer- möglich. für baren Datenbanken veröffentlicht Lizenzbestimmungen geeignet werden. sein. KEINE Alle ziellediese Lizenztypen Nutzungen sind gibt es ergänzt um das NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle Nutzung dagegen ATTRIBUTION; ATTRIBUTION NAMENSNENNUNG – NO Dieser Lizenztyp ATTRIBUTION gestattet – SHARE ALIKE; G erlaubt). erlaubt. Aus den drei oben beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich: NurDERIVATIVES; NAMENS- diese beiden Lizenztypen sind als freie Lizenzen Sinne derNAMENSNENNUNG keineimBearbeitungen. Kommer- Definition – WEITERGABE von freedomdefined.org anerkannt und stellen Neben dem sicher, dass Hinweis die damit NENNUNG –– KEINE auf den versehenen Autor, Werke die nachhaltig Quelle, UNTER frei nutzbar bleiben. GLEICHEN BEDINGUNGEN NNUNG ATTRIBUTION SHARE ALIKE; zielle Nutzungen sind dagegen Rechteinhaber und die Lizenz enthält diese CC-Va- BEARBEITUNG NAMENSNENNUNG – WEITERGABE erlaubt. riante keine weitere Einschränkung für den Nutzer. Auch dieser Lizenztyp erlaubt sowohl Bearbeitungen or, dul die Quelle, UNTER (noncommercial; keine GLEICHEN kommerzielle BEDINGUNGEN Er ist in der Verwendung Nutzung des Werkes frei, kann es in ATTRIBUTIONals auch kommerzielle – NO DieserNutzungen. Bearbeitungen Lizenztyp gestattet ltwerden diese CC-Va- dadurch sechs, nämlich Außerdem noch gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- zusätzlich: jeder Form bearbeiten. Damit ist auch DERIVATIVES; die Nutzung dürfen NAMENS-aber nur unter keineden gleichen oderKommer- Bearbeitungen. vergleich- für den Nutzer. sende Auch dieser Lizenztyp Verzichtserklärung erlaubt hinsichtlich aller Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit sowohl Bearbeitungen ypen gibt es ergänztin Remixes um das oder Mashups NC-Modul möglich. NENNUNG (noncommercial; – KEINE Nutzung zielle Nutzungen baren Lizenzbestimmungen keine kommerzielle sind dagegen veröffentlicht werden. s frei, kann es in gegeben als werden, ihre Nutzungen. auch kommerzielle eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 soll nach der Vor- Bearbeitungen drei oben beschriebenen Lizenztypen werden dadurch sechs, BEARBEITUNG nämlich noch zusätzlich: erlaubt. ch die Nutzung dürfen stellung aber vonnur unter den Creative gleichenbesonders Commons oder vergleich- für Datenbanken geeignet sein. Nur diese baren beiden Lizenztypen sind Lizenzbestimmungen als freie Lizenzen veröffentlicht im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen werden. sicher, dass die damit versehenen Werke nachhaltig frei nutzbar bleiben. dingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- ller Rechte. Dadurch soll Alle Urhebern diese die Möglichkeit Lizenztypen gibt es ergänzt um das NC-Modul (noncommercial; keine kommerzielle Nutzung e Lizenzen im Sinne der Definition von freedomdefined.org anerkannt und stellen meinfreiheit nachhaltig frei nutzbar erlaubt). Aus zu überführen. bleiben. CC0den drei soll oben nach beschriebenen der Vor- Lizenztypen werden dadurch sechs, nämlich noch zusätzlich: Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfas- Dieser Lizenztyp gestattet ATTRIBUTION – NO anken geeignet sein. Henry Steinhau | ende Verzichtserklärung hinsichtlich aller Rechte. Dadurch soll Urhebern die DERIVATIVES; Möglichkeit keine Bearbeitungen. NAMENS- Kommer- ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. CC0 NENNUNG – KEINEsoll nach der Vor- zielle Nutzungen sind dagegen iveATTRIBUTION – NOfür Datenbanken Commons besonders Dieser Lizenztyp gestattet geeignet sein. BEARBEITUNG erlaubt.
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