Bildungsgänge an den berufsbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen - Auflage Oktober 2021
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Informationen für die Beratung von Schülerinnen und Schülern Bildungsgänge an den berufsbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen 33. Auflage · Oktober 2021
Herausgeberin Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8-12 28195 Bremen Ansprechpartnerin Meike Kück Telefon 0421 361-2197 Internet www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/gruene-broschuere.pdf
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen................................................................................................................................... 2 2. Auszüge aus dem Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) ....................................................................................................... 6 3. Bestimmungen über den Bewerbungsschluss für die Aufnahme in öffentliche berufliche Vollzeitbildungsgänge...................... 9 4. Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen.................................................. 9 5. Nichteinrichtung oder Verlegung von beruflichen Vollzeitbildungsgängen ............................................................................... 10 6. Angebot Fremdsprachenzertifikat der Kultusministerkonferenz (KMK-Zertifikat) ..................................................................... 10 7. Bildungswege in Bremen .......................................................................................................................................................... 11 8. Bildungsgänge .......................................................................................................................................................................... 14 ¨ Berufsschule (in Teilzeitform).............................................................................................................................................. 14 ¨ Erwerb der Fachhochschulreife (FHR)................................................................................................................................ 14 ¨ Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG) ............................................................................................................ 22 ¨ Werkschule ......................................................................................................................................................................... 24 ¨ Berufsfachschule (BFS) ...................................................................................................................................................... 25 - Berufsfachschule - berufsvorbereitend ....................................................................................................................... 25 - Berufsfachschule mit Berufsabschluss ....................................................................................................................... 28 - Berufsfachschule für Assistenten ................................................................................................................................ 31 - Berufsfachschule für Assistenten – doppelqualifizierend ............................................................................................ 32 ¨ Berufliches Gymnasium (BGy) ............................................................................................................................................ 34 ¨ Fachoberschule (FOS) ........................................................................................................................................................ 35 ¨ Berufsoberschule (BOS) ..................................................................................................................................................... 37 ¨ Fachschule (FS) .................................................................................................................................................................. 38 9. Informationsveranstaltungen der berufsbildenden Schulen und des Berufsinformationszentrums (BIZ) ................................. 41 10. Privatschulen mit staatlicher Abschlussprüfung........................................................................................................................ 51 11. Zuerkennung von Abschlüssen................................................................................................................................................. 55 12. Bewertung ausländischer Bildungsnachweise .......................................................................................................................... 56 13. Weitere Auskünfte erteilen ........................................................................................................................................................ 58
1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen Seite 2 1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen Die Schulnummer (SNR) kennzeichnet die für die Anmeldung zuständige Schule SNR Schule Anschrift / E-Mail / Internet Telefon Fax 351 Allgemeine Berufsbildende Schule Steffensweg 171 0421 361-19639 0421 361-59667 28217 Bremen E-Mail: 351@schulverwaltung.bremen.de www.abs-bremen.de 352 Berufsbildende Schule für Metalltechnik Reiherstraße 80 0421 361-18042 0421 361-59533 28239 Bremen E-Mail: 352@schulverwaltung.bremen.de www.bfm-bremen.de 355 Wilhelm Wagenfeld Schule Delfter Straße 16 0421 361-16620 0421 361-59040 Berufsbildende Schule für Kunst, Design und Medien 28259 Bremen E-Mail: 355@schulverwaltung.bremen.de https://wilhelm-wagenfeld-schule.eu 358 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Vegesack Kerschensteinerstraße 5 0421 361-79550 0421 361-79574 Berufliche Schulen für Metall- und Elektrotechnik 28757 Bremen E-Mail: 358@schulverwaltung.bremen.de www.sz-vegesack.de 359 Berufsbildende Schule für Einzelhandel und Logistik Carl-Goerdeler-Straße 27 0421 361-14280 0421 361-14297 28327 Bremen E-Mail: 359@schulverwaltung.bremen.de www.bs-einzelhandel.de 360 Berufsschule für den Großhandel, Außenhandel und Ellmersstraße 24 0421 361- 8647 0421 361-16621 Verkehr 28217 Bremen E-Mail: 360@schulverwaltung.bremen.de www.bs-gav.de
SNR Schule Anschrift / E-Mail / Internet Telefon Fax 361 Schulzentrum Grenzstraße Grenzstraße 90 0421 361-5637 0421 361-59640 Berufsbildende Schule für Wirtschaft und Verwaltung 28217 Bremen 0421 361-5638 E-Mail: 361@schulverwaltung.bremen.de www.sz-grenzstrasse.de 364 Inge Katz Schule Delmestraße 141 b 0421 361-18340 0421 361-18351 Berufliche Schulen für Sozialpädagogik und Hauswirtschaft 28199 Bremen E-Mail: 364@schulverwaltung.bremen.de www.iks-bremen.de 368 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Utbremen Meta-Sattler-Straße 33 0421 361-59688 0421 361-16019 – Europaschule – 28217 Bremen E-Mail: 368@schulverwaltung.bremen.de www.szut.de 369 Technisches Bildungszentrum Mitte An der Weserbahn 4 0421 361-16770 0421 361-3077 Berufsbildende Schule für Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik 28195 Bremen und Metalltechnik E-Mail: 369@schulverwaltung.bremen.de www.tbz-bremen.de 382 Kaufmännische Lehranstalten Max-Eyth-Platz 3 0471 391-3530 0471 391-3559 Berufsbildende Schulen für Wirtschaft und Verwaltung 27568 Bremerhaven E-Mail: kla@schule.bremerhaven.de www.kla-bremerhaven.de 383 Schulzentrum Geschwister Scholl Walter-Kolb-Weg 2 0471 3000-120 0471 3000-123 Berufsbildende Schulen Sophie Scholl 27568 Bremerhaven E-Mail: bs.sophiescholl@schule.bremerhaven.de http://bs-sophiescholl.bremerhaven.de/ 384 Werkstattschule Bremerhaven Hinrich-Schmalfeldt-Straße 26 0471 958-4430 0471 958-443 19 27576 Bremerhaven E-Mail: werkstattschule@schule.bremerhaven.de https://werkstattschule-bremerhaven.de/ 1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen Seite 3
1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen Seite 4 SNR Schule Anschrift / E-Mail / Internet Telefon Fax 385 Schulzentrum Carl von Ossietzky Georg-Büchner-Straße 7 0471 39198-101/ 0471 39198-256 Berufliche Schule für Technik 27574 Bremerhaven 102 E-Mail: schule@bs-t.eu www.bs-t.eu 386 Schulzentrum Carl von Ossietzky Georg-Büchner-Straße 13 0471 309-4650 0471 309465-22 Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung 27574 Bremerhaven E-Mail: bsdgg@schule.bremerhaven.de www.bsdgg.de 601 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Alwin-Lonke-Straße 71 0421 361-16560 0421 361-16 609 an der Alwin-Lonke-Straße 28719 Bremen Berufliche Schulen für Bautechnik, Baugestaltung und Agrar- E-Mail: 601@schulverwaltung.bremen.de wirtschaft www.szals.de 602 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Bördestraße 10 0421 361-7180 0421 361-7182 an der Bördestraße 28717 Bremen Abteilung Berufliche Schulen für Wirtschaft und Verwaltung E-Mail: 602@schulverwaltung.bremen.de www.sz-boerde.de 603 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Blumenthal Eggestedter Straße 20 0421 361-79155 0421 361-79150 Berufliche Schulen für Hauswirtschaft und 28779 Bremen Sozialpädagogik E-Mail: 603@schulverwaltung.bremen.de https://sz-blumenthal.de 618 Schulzentrum des Sekundarbereichs II Walle Lange Reihe 81 0421 361-8516 0421 361-16897 Abteilung Berufliche Schulen für Gesundheit 28219 Bremen E-Mail: 618@schulverwaltung.bremen.de www.szwalle.de 698 Helmut Schmidt Schule Walliser Straße 125 0421 361-18250 0421 361-16726 Berufsbildende Schule für Wirtschaft 28325 Bremen E-Mail: 698@schulverwaltung.bremen.de https://helmut-schmidt.schule.bremen.de
SNR Schule Anschrift / E-Mail / Internet Telefon Fax 699 Schulzentrum des Sekundarbereichs II am Rübekamp Rübekamp 37/39 0421 361-14700 0421 361-14703 Abteilungen Gymnasium, Berufliche Schulen für das Nah- 28219 Bremen rungsgewerbe E-Mail: 699@schulverwaltung.bremen.de www.ruebekamp.de 812 Technikerschule Bremen Schongauer Straße 2 0421 393089 0421 3965608 (Staatlich genehmigte und anerkannte Ersatzschule) 28219 Bremen www.technikerschule-bremen.de 813 Berufsbildungswerk Bremen GmbH Universitätsallee 20 0421 2383-0 0421 2383-209 (Ergänzungsschule) 28359 Bremen www.bbw-bremen.de 949 Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen Doventorscontrescarpe 172 Block C 0421 361-5206 0421 361-5373 28195 Bremen www.afz.bremen.de 1. Verzeichnis der berufsbildenden Schulen Seite 5
2. Auszüge aus dem Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) Seite 6 2. Auszüge aus dem Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) vom 28. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2020 § 25 Berufsschule (3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die § 28 Fachoberschule (1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Noten- bild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache (1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schul- den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsaus- abschluss auf und vermittelt vertiefte allgemeine, fach- bildung. Das nach Berufsbereichen gegliederte Berufs- Berufsbildungsreife erlangt werden. Am Ende der Jahr- gangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufs- theoretische und fachpraktische Kenntnisse und Kom- grundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsbereich Grund- petenzen und führt zur Fachhochschulreife. Die Fach- stufe der Berufsausbildung. Der Unterricht im Berufs- bildungsreife. oberschule gliedert sich in einen zweijährigen Bildungs- grundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Der Unter- (4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Noten- gang mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie einen richt in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerin- bild nach Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, per- einjährigen Bildungsgang mit der Jahrgangsstufe 12. nen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse sonellen und sächlichen Voraussetzungen und der Ge- Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der staltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverord- Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die nungen. (2) Der Unterricht in dem zweijährigen Bildungsgang er- Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen. folgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird § 26 Berufsfachschule von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in ge- (2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule ent- eigneten Betrieben oder anderen geeigneten außer- spricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbil- (1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine schulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische dungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fach- Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahr- inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der gangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform. Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein liche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betra- Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil (3) Der Unterricht in dem einjährigen Bildungsgang der gen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifen- der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkann- Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei ten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen den und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden. Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge kön- Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Vo- (3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbe- nen einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung raussetzung für die Aufnahme in den einjährigen Bil- reich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert abgeschlossen werden. dungsgang ist eine abgeschlossene, einschlägige Be- werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Be- rufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung rufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwer- von mindestens fünf Jahren. räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung tige außerschulische Prüfung tritt. (4) Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsgan- durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbil- (3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum ges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine dungsbereichs gesichert ist. voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachprak- Rechtsverordnung. tischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunter- § 28a Berufliches Gymnasium § 25a Werkschule richt abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer (1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraus- (1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrich- die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie setzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses tungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern können ausnahmsweise als eigenständige Schulen orga- regelt eine Rechtsverordnung. allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und nisiert werden. Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt (2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 kön- die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche nen sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Auf- nahmekommission entscheidet über die Aufnahme.
Das Nähere über die Zulassung, die Unterrichtsorganisa- Der Unterricht schließt mit einer Prüfung ab, wenn die (2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Sep- tion in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstver- Schülerin oder der Schüler dadurch einen gegenüber sei- tember eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, weildauer regeln Rechtsverordnungen. nen oder ihren bisherigen Abschlüssen höherwertigen werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberech- (2) Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin des Berufli- Abschluss erreichen kann. Die Art und die Dauer des je- tigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. Au- chen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne weiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzun- gust desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schul- Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prü- gen sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schü- ärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kin- fung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulab- lerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung. des empfiehlt. schlusses. § 31 Doppelqualifizierende Bildungsgänge (3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Le- § 28b Berufsoberschule bensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schu- Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren lische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufs- Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhoch- ausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflich- schulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufs- tig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Ab- ausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufs- schluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit ei- schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hin- tätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. ner Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art sichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt der Bildungsgänge, die jeweiligen Zugangsvoraussetzun- Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schul- eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bil- gen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche leben nicht überfordert werden wird. dungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der § 54 Dauer der Schulpflicht Rechtsverordnung. notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur (1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung § 32 Weiterführende Abschlüsse nichts anderes bestimmt ist. ab. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis In den berufsbildenden Schulen können über ein Angebot § 29 Fachschule von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterfüh- in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Aus- rende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben bildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbil- Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch dungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und werden. Das Nähere über die Art der Abschlüsse und Zu- satzqualifikationen, die Art und Dauer der Zusatzprüfun- es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer Umschulung gefördert werden kann. War die Schul- einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vo- gen und Ergänzungskurse sowie deren Zulassungsvo- raussetzungen regelt eine Rechtsverordnung. pflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wie- rausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können der auf. besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen Allgemeine Schulpflicht (3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu berufli- cher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertie- § 52 Geltungsbereich wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungs- fung des beruflichen Fachwissens und fördern die allge- gang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spä- Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die testens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Le- meine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfas- im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren bensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt. sen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen ent- Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungs- sprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schlie- stätte haben. ßen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprü- § 55 Erfüllung der Schulpflicht § 53 Beginn der Schulpflicht fung abgeschlossen werden. (1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ih- (1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum rer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private § 30 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, Ersatzschule im Lande Bremen besuchen. am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die werden. Sie sind, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Rehabilitation oder Lehrgänge zur Vorbereitung auf die be- Gutachtens. rufliche Erstausbildung begleiten, als Teilzeitunterricht, im Übrigen als Vollzeitunterricht organisiert. 2. Auszüge aus dem Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) Seite 7
2. Auszüge aus dem Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) Seite 8 (2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestim- § 56a Meldepflicht durch Privatschulen oder bis zum Erreichen der Erweiterten Berufsbildungs- mungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die reife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemein- Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besu- Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen bildende Schule oder die Werkschule (Vollzeitschulpflicht). chen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 sind verpflichtet, Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Satz 1 eine berufsbildende Schule besuchen. Lässt sich 1. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremer- Schulpflicht angerechnet. die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bre- haven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler men nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen die- (3) Jugendliche können ihre Schulpflicht nach der 8. Jahr- ses Gesetzes unterliegen; gangsstufe in der Werkschule an einer berufsbildenden der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensal- ter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in einen 2. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremer- Schule erfüllen. Der Besuch der Werkschule wird mit zwei haven den Magistrat unverzüglich zu benachrichti- Jahren auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet. Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule einge- schult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht gen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schul- (4) Schülerinnen und Schüler können von der Fachaufsicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2. pflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besu- zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend einem Re- chen oder sie verlassen haben. gionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nach (8) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige § 14 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an § 57 Ausnahmen zugewiesen werden, wenn ihr oder sein Lern- und Sozial- Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstal- (1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständi- verhalten dies erforderlich macht oder von ihr oder ihm tungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls gen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsar- zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersu- Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder beit in ihrer oder seiner Schule zu vermeiden und die Maß- chung durch die Schulen und die zuständigen Schulbe- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableis- nahmen nach §§ 46, 47 zuvor erfolglos geblieben sind. Die hörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zu- ten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maß- ständigen Schulbehörden erhobenen Daten. führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen nahmen nach den §§ 46, 47 zuvor ergriffen wurden, wenn (9) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflich- Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich tungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheit- ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht beeinträchtigt. Ihre Dauer soll zwei Schuljahre nicht über- lichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule wieder auf. schreiten. Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nä- (2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögli- der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsbe- here regelt eine Rechtsverordnung. che Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffent- rechtigten regelt eine Rechtsverordnung. lichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten § 56 Ruhen der Schulpflicht (5) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Be- Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. 2Es besteht such der Berufsschule. (1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäfti- besonderes Angebot für schulpflichtige Kinder und Ju- (6) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch gungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der gendliche aller Schularten und Schulstufen, die auf- nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Be- grund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der treuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefähr- Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerin- 3 Sie soll verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen det wäre. nen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile nach Satz 1 erteilt werden müssen. 4Ihre Organisati- ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprach- (2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht onsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen kurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in die- ferner für die Dauer des Besuchs Beratungs- und Unterstützungszentren kann in einer sem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend an- 1. einer anerkannten Ergänzungsschule, Rechtsverordnung geregelt werden. gesehen wird. 2. des Wehr- und Zivildienstes, 3. eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologi- § 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (7) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes schen Jahres. Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerech- unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird net. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf An- die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen gilt § 55 Abs. 7 entsprechend. trag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet. angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes
3. Bestimmungen über den Bewerbungsschluss für die Aufnahme in öffentliche berufliche Vollzeitbildungsgänge vom 08. Juli 2003 Als Termine, zu denen spätestens Anträge auf Zulassung eingereicht werden müssen, wird bestimmt: • für die Beruflichen Gymnasien und die doppelqualifizierenden Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, der 10. Februar eines jeden Jahres, • für alle anderen beruflichen Vollzeitbildungsgänge (ausgenommen die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge und der Bildungsgang Werkschule) der 1. März eines jeden Jahres. Anträge auf Zulassung zu den Beruflichen Gymnasien sind bei der zur Zeit besuchten öffentlichen Schule der Sekundarstufe I (einschließlich der St.-Johannis-Schule) abzugeben. Nur wer keine öffentliche Schule der Sekundarstufe I in Bremen besucht, gibt seinen Antrag direkt beim gewählten Beruflichen Gymnasium ab. Für alle anderen beruflichen Vollzeitbildungsgänge sind die Anträge auf Zulassung direkt bei der zuständigen Schule mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gilt hiervon abweichend: Einheitlicher Bewerbungsschluss für alle beruflichen Vollzeitbildungsgänge (ausgenommen wiederum die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge) ist der 1. März eines jeden Jahres. Alle Anträge auf Zulassung sind direkt bei der gewählten Schule mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für beide Stadtgemeinden gilt: Schülerinnen und Schüler, die ihren Antrag später als zu den festgesetzten Terminen einreichen, haben keinen An- spruch, im Aufnahmeverfahren berücksichtigt zu werden. 4. Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen § 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (siehe nachfolgenden Auszug) und die Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in berufli- chen Vollzeitbildungsgängen vom 22. Dezember 2004 werden angewendet, wenn die Zahl der fristgerecht eingereichten Bewerbungen die festgesetzten maximalen Klassengrößen übersteigt. (Aufnahme nach Leistung - Die Rangfolge ergibt sich aus der Durchschnittsnote des berechtigenden Zeugnisses) „§ 6b Bremisches Schulverwaltungsgesetz (1) Übersteigt die Zahl der fristgerechten Bewerbungen für berufliche Vollzeitbildungsgänge einer Schule deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Bis zu 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl der Härtefälle die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Grad der Härte. (3) Bei studienqualifizierenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung entscheidet das Los. (4) Bei vollschulischen Bildungsgängen mit Berufsabschluss werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung entscheidet das Los. (5) Bei Bildungsgängen, bei denen die Schülerinnen und Schüler von der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen werden, werden die Plätze nach Schulpflicht sowie Bildungsanspruch entsprechend den Kapazitäten der einzelnen Fachrichtungen vergeben. Übersteigen die Bewerbungen in einzel- nen Fachrichtungen die Kapazitäten, wird auf noch freie Plätze unabhängig von der Fachrichtung hingewiesen. (6) Die übrigen Plätze werden nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben.“ 3. Bestimmungen über den Bewerbungsschluss für die Aufnahme in öffentliche berufliche Vollzeitbildungsgänge Seite 9
5. Nichteinrichtung oder Verlegung von beruflichen Vollzeitbildungsgängen Seite 10 5. Nichteinrichtung oder Verlegung von beruflichen Vollzeitbildungsgängen Wenn die Anmeldezahl zum Bewerbungsschluss zu gering ist, um einen geplanten beruflichen Vollzeitbildungsgang einzurichten, wird die Nichteinrich- tung den Bewerberinnen und Bewerbern von der Schule unverzüglich nach Bewerbungsschluss mitgeteilt. Ob ein beruflicher Vollzeitbildungsgang an allen geplanten Standorten eingerichtet wird, richtet sich jeweils nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn. 6. Angebot Fremdsprachenzertifikat der Kultusministerkonferenz (KMK-Zertifikat) Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen können das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung in Englisch und je nach Angebot in weiteren Fremdsprachen erwerben. In einer Prüfung wird ein bundes- und europaweit anerkanntes Sprachenzertifikat erlangt. Mit dem zertifizierten Nachweis der berufsbezogenen Kennt- nisse einer Fremdsprache ergeben sich für die Absolventinnen und Absolventen größere Chancen auf dem nationalen und vor allem auf dem europäi- schen Arbeitsmarkt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Geprüft werden die Bereiche Rezeption, Produktion, Mediation und Interaktion. Prüfungen können in Bremen für drei verschiedene Niveaus abgelegt werden, um den unterschiedlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen: Niveau A2 75 Min. schriftlich, 15 Min. mündliche Gruppenprüfung Niveau B1 90 Min. schriftlich, 20 Min. mündliche Gruppenprüfung Niveau B2 120 Min. schriftlich, 25 Min. mündliche Gruppenprüfung Die Prüfungen finden jeweils im Frühjahr statt. Die Prüfungsgebühr beträgt zur Zeit 110 €. Die Stufen orientieren sich am „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER). Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern Ihrer Schule und bei der Senatorin für Kinder und Bildung: bei inhaltlichen Fragen: Regina Conze Tel: 0421-361 15309 (dienstags und mittwochs) E-Mail: regina.conze@bildung.bremen.de bei organisatorischen Fragen: Torsten Hallmann Tel: 0421-361 12561 E-Mail: torsten.hallmann@bildung.bremen.de
7. Bildungswege in Bremen Bildungswege für Jugendliche ohne Schulabschluss Berufsoberschule Fachoberschule (Seite 37) Fachoberschule Berufliches Fachschule 1-jährig 2-jährig Gymnasium (Seite 35) Fachoberschule (Seite 35) (Seite 34) (Seite 38-40) Klassenstufe 13 (Seite 36) Betriebliche Berufsaus- Berufsfachschule mit Berufsfachschule Berufsfachschule bildung und Berufsabschluss berufsvorbereitend doppelqualifizierend Berufsschule (Seite 28-31) (Seite 25-27) (Seite 32) (Seite 14) Ausbildungsvorbe- Werkschule reitender ab Klasse 9 Bildungsgang (Seite 24) (Seite 22-23) ohne Schulabschluss mit einer Einfachen Berufsbildungsreife oder einer Erweiterten Berufsbildungsreife > > > > > 7. Bildungswege in Bremen Seite 11
7. Bildungswege in Bremen Seite 12 Bildungswege für Jugendliche mit einer Einfachen Berufsbildungsreife oder einer Erweiterten Berufsbildungsreife Berufsoberschule Fachoberschule (Seite 37) Fachoberschule Berufliches Fachschule 1-jährig Fachoberschule 2-jährig Gymnasium (Seite 38-40) (Seite 35) (Seite 35) (Seite 34) Klassenstufe 13 (Seite 36) Betriebliche Berufs- Berufsfachschule mit Berufsfachschule Berufsfachschule ausbildung und Berufsabschluss berufsvorbereitend doppelqualifizierend Berufsschule (Seite 28-31) (Seite 25-27) (Seite 32) (Seite 14) Ausbildungsvorbe- Werkschule reitender ab Klasse 9 Bildungsgang (Seite 24) (Seite 22-23) Einfache Berufsbildungsreife oder Erweiterte Berufsbildungsreife mit einem Mittleren Schulabschluss > > > > >
Bildungswege für Jugendliche mit einem Mittleren Schulabschluss Berufsoberschule Fachoberschule è (Seite 37) Fachoberschule Berufliches Fachschule 1-jährig 2-jährig Gymnasium Fachoberschule (Seite 38-40) (Seite 35) (Seite 35 (Seite 34) Klassenstufe 13 ç (Seite 36) Betriebliche Berufsaus- Berufsfachschule mit Berufsfachschule Berufsfachschule bildung und Berufsabschluss berufsvorbereitend doppelqualifizierend Berufsschule (Seite 28-31) (Seite 25-27) (Seite 32) (Seite 14) Ausbildungsvorbe- Werkschule reitender ab Klasse 9 Bildungsgang (Seite 24) (Seite 22-23) Mittlerer Schulabschluss 7. Bildungswege in Bremen Seite 13
8. Bildungsgänge Seite 14 8. Bildungsgänge Berufsschule (in Teilzeitform) SNR Bezeichnung / Fachrichtung Zulassungsvo- Dauer Abschluss Berechtigung raussetzung Berufsschule je nach Ausbil- Abschlusszeugnis Zuerkennung folgender Abschlüsse dungsberuf der Berufsschule unter bestimmten Voraussetzungen Die in der folgenden Übersicht genann- 2 bis 3 1/2 Jahre möglich ten Schulen sind die für die Anmeldung • Einfache Berufsbildungsreife zuständigen Berufsschulen. • Erweiterte Berufsbildungsreife • Mittlerer Schulabschluss In bestimmten Berufen erfolgt wegen der geringen Schülerzahl eine Überwei- sung in eine länderübergreifende Fach- Abschluss der Berufsausbildung: klasse in einem anderen Bundesland. Prüfung vor der zuständigen Stelle Die in der Übersicht genannte Bremer (i.d.R. Kammer) Schule überweist in diesem Fall die Auszubildende/ den Auszubildenden an die auswärtige Berufsschule. Erwerb der Fachhochschulreife (FHR) 369 Durch Zusatzunterricht und Zusatzprü- Mittlerer Schul- 3 bis 3 1/2 Jahre Abschlussprüfung Fachhochschulreife fung kann in der Berufsschule ausbil- abschluss der Fachober- 602 dungsbegleitend die Fachhochschulreife schule in den Fä- und in bestimmten Ausbildungsberufen er- chern Deutsch, Vertrag über eine worben werden. Mathematik und mindestens drei- Englisch jährige für die Fachoberschul- Fachrichtung ein- schlägige Berufs- ausbildung und Teilnahme an ei- nem Beratungs- gespräch
Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Änderungsschneider/-in 355, 383 Bootsbauer/-in 601 Anlagenmechaniker/-in 385 Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin 699 Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und 358, 385 Brenner/-in 699 Klimatechnik Asphaltbauer/-in 601 Brunnenbauer/-in 601 Augenoptiker/-in 368 Buchbinder/-in 355 Ausbaufacharbeiter/-in 601, 386 Buchhändler/-in 359 Automatenfachfrau/ Automatenfachmann 369 Bühnenmaler/-in und Bühnenplastiker/-in 601 Automobilkauffrau/ Automobilkaufmann 602, 382 Bürsten- und Pinselmacher/-in 601 Bäcker/-in 699, 386 Chemielaborant/-in 368 Bankkauffrau/ Bankkaufmann 361, 382 Chemikant/-in 368 Baugeräteführer/-in 369 Dachdecker/-in 601, 386 Baustoffprüfer/-in 601 Destillateur/-in 699 Bauten- und Objektbeschichter/-in 601, 386 Drechsler/-in (Elfenbeinschnitzer/-in) 601 Bauwerksmechaniker/-in 601 Drogist/-in 359 Bauzeichner/-in 601, 386 Eisenbahner/-in im Betriebsdienst 369 Behälter- und Apparatebauer/-in 385 Elektroniker/-in, FR Automatisierungstechnik 358 Berufskraftfahrer/-in 385 Elektroniker/-in, FR Energie- und Gebäudetechnik (HW) 358, 385 Elektroniker/-in, FR Informations- u. Bestattungsfachkraft 361 358 Telekommunikationstechnik (HW) Beton- und Stahlbetonbauer/-in 601, 386 Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik (IH) 369 Betonfertigteilbauer/-in (IH) 601 Elektroniker/-in für Betriebstechnik (IH) 369, 385 Binnenschiffer/-in 358 Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme (IH) 369 Biologielaborant/-in 368 Elektroniker für Gebäudesystemintegration (HW) 358 Bodenleger/-in 601 Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (IH) 369 Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik 369 8. Bildungsgänge Seite 15
8. Bildungsgänge Seite 16 Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Elektroniker/-in für Maschinen- und Antriebstechnik (IH/ 385 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik 368 HW) Estrichleger/-in 601 Fachkraft für Wasserwirtschaft 601 Fachangestellte/-r für Arbeitsmarktdienstleistungen 361 Fachlagerist/-in 359, 382, 813 Fachangestellte/-r für Bäderbetriebe 618 Fachfrau/ Fachmann für Systemgastronomie 699, 386 Fachangestellte/-r für Markt- und Sozialforschung 368 Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation *) 813 Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste 368 Fachpraktiker/-in für Haus- und Gebäudedienste *) 813, 358 Fachinformatiker/-in 368, 386 Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft *) 364, 813, 383 Fachkraft Agrarservice 601 Fachpraktiker/-in für Holzverarbeitung *) 601, 813, 386 Fachkraft für Abwassertechnik 368 Fachpraktiker/-in für Informationstechnik *) 813 Fachkraft im Fahrbetrieb 360 Fachpraktiker für Kfz-Mechatronik *) 813 Fachkraft für Fruchtsafttechnik 699 Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch/Beiköchin) *) 364, 813 Fachkraft im Gastgewerbe 699, 813, 386 Fachpraktiker/-in für Lagerlogistik *) 359, 813 Fachkraft für Hafenlogistik 359 Fachpraktiker/-in für Maler und Lackierer *) 601, 813 Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten 601 Fachpraktiker/-in für Metallbau *) 352, 813 Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft 368 Fachpraktiker/-in für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice *) 813 Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen 602 Fachpraktiker/-in im Ausbaufachwerk *) 601, 813 Fachkraft für Lagerlogistik 359, 382 Fachpraktiker/-in im Bäckereihandwerk *) 813 Fachkraft für Lebensmitteltechnik 699, 386 Fachpraktiker/-in im Gastgewerbe *) 364, 813 Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik 355 Fachpraktiker/-in im Verkauf *) 359, 813 Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk Fachkraft für Metalltechnik 352, 369 699, 386 SP Bäckerei, SP Konditorei Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice 386 699, 386 SP Fleischerei Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 368 Fahrradmonteur/-in 369 Fachkraft für Schutz und Sicherheit 361 Fahrzeuginterieur/-in-Mechaniker/-in 601 Fachkraft für Veranstaltungstechnik 369 Fahrzeuglackierer/-in 601, 386 *) Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen
Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Fahrzeugpfleger/-in *) 813 Glaser/-in 601 Fassadenmonteur/-in 601 Glasveredler/-in 601 Feinpolierer/-in 369 Gleisbauer/-in 601 Feinwerkmechaniker/-in 369, 385 Goldschmied/-in 355 Fertigungsmechaniker/-in 369 Graveur/-in 369 Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in 601 Hauswirtschafter/-in 364, 383 Fischwirt/-in 601 Hochbaufacharbeiter/-in 601, 386 Flachglastechnologin/ Flachglastechnologe 601 Holz- und Bautenschützer/-in 601 Fleischer/-in 699 Holzbearbeitungsmechaniker/-in 601 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in 601 Holzblasinstrumentenmacher/-in 369 Florist/-in 601, 386 Holzmechaniker/-in 601, 386 Fluggerätelektroniker/-in 369 Hörakustiker/-in 369 Fluggerätmechaniker/-in 369 Hotelfachfrau/ Hotelfachmann 699, 386 Fotograf/-in 355 Hotelkauffrau/ Hotelkaufmann 699 Fotomedienfachfrau/ Fotomedienfachmann 359 Immobilienkauffrau/ Immobilienkaufmann 361 Friseur/-in 355, 386 Industrieelektriker/-in 369, 385 Gärtner/-in 601, 386 Industrie-Isolierer/-in 601 Gebäudereiniger/-in 601 Industriekauffrau/ Industriekaufmann 361, 602, 382 Geigenbauer/-in 369 Industriemechaniker/-in 369, 385 Geomatiker/-in 601 Kauffrau/-mann für Digitalisierungsmanagement 368, 382, 386 Gerüstbauer/-in 601 Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in 368, 386 Gestalter/-in für visuelles Marketing 601 Kauffrau/-mann für IT-System-Management 368, 382 Gießereimechaniker/-in 369 Informationselektroniker/-in 369, 386 Glas- und Porzellanmaler/-in 601 Isolierfacharbeiter/-in 601 8. Bildungsgänge Seite 17
8. Bildungsgänge Seite 18 Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Justizfachangestellte/-r 949 Kraftfahrzeugmechatroniker/-in 369, 385 Kanalbauer/-in 601 Kürschner/-in 355 Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in 369 Lacklaborant/-in 368 Kauffrau/ Kauffmann für audiovisuelle Medien 368 Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in 369 360, 602, Kauffrau/ Kaufmann für Büromanagement *) 382, 698, 813 Landwirt/-in 601 Kauffrau/ Kaufmann für Dialogmarketing 602 Luftverkehrskauffrau/ Luftverkehrskaufmann 360 Kauffrau/ Kaufmann für Kurier-, Express- und 602 Maler/-in und Lackierer/-in 601, 386 Postdienstleistungen Maschinen- und Anlagenführer/-in, Kauffrau/ Kaufmann für Marketingkommunikation 360 699, 386 SP Lebensmitteltechnik Kauffrau/ Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleis- Maschinen- und Anlagenführer/-in, 360, 382 369 tung SP Metalltechnik/Kunststofftechnik Kauffrau/ Kaufmann für Tourismus und Freizeit 382 Maskenbildner/-in 355 Kauffrau/ Kaufmann für Verkehrsservice 360 Maßschneider/-in 355, 386 Kauffrau/ Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 361 Maßschuhmacher/-in 355 Kauffrau/ Kaufmann im E-Commerce 602 Mathematisch-technische/-r Softwareentwickler/-in 368 Kauffrau/ Kaufmann im Einzelhandel *) 359, 602, 382 Maurer/-in 601, 386 Kauffrau/ Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr 360 Mechaniker/-in für Reifen- und Vulkanisationstechnik 369 Kauffrau/ Kaufmann im Gesundheitswesen 361 Mechatroniker/-in 369, 385 Kauffrau/ Kaufmann im Groß- und Außenhandelsma- 360, 382 Mechatroniker/-in für Kältetechnik 358 nagement Keramiker/-in 355 Mediengestalter/-in Bild und Ton 355, 386 Klavier- und Cembalobauer/-in 369 Mediengestalter/-in Digital und Print 355, 386 Klempner/-in 358 Medienkauffrau/ Medienkaufmann Digital und Print 382 Koch/ Köchin 699, 386 Medientechnologe/-in Druck 355 Konditor/-in 699 Medientechnologe/-in Druckverarbeitung 355 Konstruktionsmechaniker/-in 352, 385 Medientechnologe/-in Siebdruck 355 Kosmetiker/-in 386 Medizinische/-r Fachangestellte/-r 618, 386 *) auch als Teilzeit-Ausbildung möglich
Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Metallbauer/-in 352, 385 Pharmazeutisch-kaufmännische/-r Angestellte/-r 618 Metallbauer/-in, FR Metallgestaltung 352 Physiklaborant/-in 368 Metallbearbeiter/-in *) 352, 813, 385 Polsterer/-in 601 Metallbildner/-in 355 Polster- und Dekorationsnäher/-in 813 Metallblasinstrumentenmacher/-in 369 Präzisionswerkzeugmechaniker/-in 369 Mikrotechnologe/ Mikrotechnologin 369 Produktgestalter/-in - Textil 355 Milchtechnologe/ Milchtechnologin 699 Produktionsfachkraft Chemie 368 Milchwirtschaftlicher Laborant/-in 699 Produktionsmechaniker/-in Textiltechnik 355 Modist/-in 355 Produktionstechnologe/ Produktionstechnologin 369 Musikfachhändler/-in 359 Produktprüfer/-in - Textil 355 Naturwerksteinmechaniker/-in 601 Produktveredler/-in - Textil 355 Notarfachangestellte/-r 361, 382 Prüftechnologe/-in - Keramik 368 Oberflächenbeschichter/-in 601 Raumausstatter/-in 601 Ofen- und Luftheizungsbauer/-in 601 Rechtsanwaltsfachangestellte/-r 361, 382 Orgelbauer/-in 369 Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/-r 361, 382 Orthopädietechnik-Mechaniker/in 618 Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann 699, 386 Orthopädieschuhmacher/-in 355 Revierjäger/-in 601 Packmitteltechnologe/ Packmitteltechnologin 355 Rohrleitungsbauer/-in 601 Papiertechnologe/ Papiertechnologin 368 Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/-in 369 Parkettleger/-in 601 Sattler/-in 601 Patentanwaltsfachangestellte/-r 361, 382 Schädlingsbekämpfer/-in 368 Personaldienstleistungskauffrau/-kaufmann 698 Schifffahrtskauffrau/ Schifffahrtskaufmann 360 Pferdewirt/-in 601 Schiffsmechaniker/-in 358 Pharmakant/-in 368 *) Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen 8. Bildungsgänge Seite 19
8. Bildungsgänge Seite 20 Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Schilder- und Lichtreklamehersteller/-in 601 Technische/-r Produktdesigner/-in 369, 385 Schornsteinfeger/-in 601 Technische/-r Systemplaner/-in 369 Schuhfertiger/-in 355 Textilgestalter/-in im Handwerk 355 Schuhmacher/-in 355 Textillaborant/-in 368 Segelmacher/-in 358 Textilreiniger/-in 368 Textil- und Modenäher/-in Seiler/-in 358 355 Textil- und Modeschneider/-in Servicefachkraft für Dialogmarketing 602 Tiefbaufacharbeiter/-in 601 Servicefahrer/-in 602 Tiermedizinische/-r Fachangestellte/-r 618 Servicekauffrau/ Servicekaufmann im Luftverkehr 360 Tierpfleger/-in 601 Servicekraft für Schutz und Sicherheit 361 Tierwirt/-in 601 Silberschmied/-in 355 Tischler/-in 601, 813, 386 Sozialversicherungsfachangestellte/-r 361 Tourismuskaufmann/ Tourismuskauffrau 360, 382 Spezialtiefbauer/-in 601 Trockenbaumonteur/-in 601 Spielzeughersteller/-in 369 Uhrmacher/-in 369 Sport- und Fitnesskauffrau/ Sport- und Fitnesskaufmann 698 Veranstaltungskaufmann/ Veranstaltungskauffrau 698 Sportfachfrau/ Sportfachmann 698 Verfahrensmechaniker/-in für Beschichtungstechnik 601 Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Steinmetz- und Steinbildhauer/-in 601 601 Kautschuktechnik Verfahrenstechnologe/ Verfahrenstechnologin in der Steuerfachangestellte/-r 368, 382 699 Mühlen- u. Getreidewirtschaft Straßenbauer/-in 601 Vergolder/-in 355 Stuckateur/-in 601 Verkäufer/-in 359, 602, 382 Süßwarentechnologe/-in 699 Vermessungstechniker/-in 601 Tankwart/-in 369 Verwaltungsfachangestellte/-r 949, 382 Technische Konfektionär/-in 601 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in 601 Technische Modellbauer/-in 601 Wasserbauer/-in 601
Ausbildungsberuf SNR Ausbildungsberuf SNR Weintechnologe/ Weintechnologin 699 Zahntechniker/-in 618 Werker/-in im Gartenbau *) 813, 386, 601 Zerspanungsmechaniker/-in 369, 385 Werksteinhersteller/-in (HW) 601 Zimmerer/ Zimmerin 601, 386 Werkstoffprüfer/-in 369 Zupfinstrumentenmacher/-in 369 Werkzeugmechaniker/-in 369, 358, 385 Zweiradmechatroniker/-in 369 Zahnmedizinische/-r Fachangestellte/-r 618, 386 *) Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen 8. Bildungsgänge Seite 21
8. Bildungsgänge Seite 22 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG) SNR Bezeichnung Zulassungsvoraussetzung Dauer Abschluss Berechtigung 351 in Teilzeitform: • Schulpflichtig bis 1 Jahr Abschlusszeugnis 355 • Mind. Einfache Berufsbil- 359 Praktikumsklassen dungsreife 361 364 • Mind. 10 Jahre Schulbe- 602 such in der allgemeinbil- 603 denden Schule 618 Zentrale Beratung Berufs- 698 bildung (ZBB) Siehe unter „Weitere Aus- künfte erteilen“ 355 Werkstufe • Schulpflichtig 2 Jahre Allgemeines 358 Zeugnis mit aus- • Mind. 10 Jahre Schulbe- 359 gewiesenen Kom- such in der allgemeinbil- 364 petenzen denden Schule 618 698 • Anerkannter sonderpäda- gogischer Förderbedarf W+E Zuweisung durch die Sena- torin für Kinder und Bil- dung 351 Berufsorientierungsklasse • Kein Schulabschluss 1 Jahr Abschlusszeugnis 358 oder • Schulpflichtig 359 Einfache oder Er- 603 • Mind. 10 Jahre Schulbe- weiterte Berufsbil- such in der allgemeinbil- dungsreife (bei denden Schule erfolgreicher frei- williger Prüfung) Zentrale Beratung Berufs- bildung (ZBB) Siehe unter „Weitere Aus- künfte erteilen“
SNR Bezeichnung Zulassungsvoraussetzung Dauer Abschluss Berechtigung Sprachförderklasse mit Berufsorien- • Schulpflichtig 1 Jahr Abschlusszeugnis tierung (SpBO) mit ausgewiese- • nach dem 14. Lebensjahr nen Kompeten- in die BRD immigriert zen Entsprechend der Schulplatzvergabe • keine/geringe Kenntnisse in der deutschen Sprache Schulplatzvergabe durch die Senatorin für Kinder und Bildung Berufsorientierungsklasse mit • Schulpflichtig oder unmit- 1 Jahr Allgemeines Sprachförderung (BOSp) telbar aus einer SpBO Zeugnis mit aus- gewiesenen Kom- • nach dem 14. Lebensjahr petenzen in die BRD immigriert oder • bereits Kenntnisse in der Einfache oder Er- deutschen Sprache mind. weiterte Berufsbil- auf Stufe A 1 des GER dungsreife (bei erfolgreicher frei- Schulplatzvergabe durch williger Prüfung) die Senatorin für Kinder und Bildung 8. Bildungsgänge Seite 23
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