Brauchen wir eine neue rechtliche Form der Partnerschaft? - Ergebnis einer Umfrage an der Universität Innsbruck
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Brauchen wir eine neue rechtliche Form der Partnerschaft? – Ergebnis einer Umfrage an der Universität Innsbruck Von Michael Ganner Institut für Zivilrecht, Uni Innsbruck April 2021 I. Einleitung Seit der faktischen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft mit 1.1.2019 durch das Erk des VfGH1 wurde in der Fachliteratur und in den Medien des Öfteren die Frage aufgeworfen, ob es nicht aufgrund der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse angebracht wäre, so wie in fortschrittlichen Ländern, eine echte Alternative zur Ehe einzuführen.2 Barth schlägt eine dreistufige Rechtslage nach dem Vorbild Frankreichs vor: Ehe, Zivilpakt vergleichbar dem PACS (Pacte Civil de Solidarité) und die Lebensgemeinschaft (concubinage)3.4 Ähnlich Höllwerth, der im Umbau der Eingetragenen Partnerschaft in eine "Ehe-light" mit im Vergleich zur Ehe niedrigeren Bindungsintensität und Auflösung des Verschuldensprinzips den kreativsten legistischen Ansatz sieht.5 Gitschthaler ist im Sinne der Trennung von Staat und Religion – wohl einem Gedankenexperiment folgend und wissend, dass die realen Umsetzungschancen gleich Null sind – für die Abschaffung der Ehe und die Schaffung einer „Zivilpartnerschaft“ für alle auf der Basis des EPG als dem im Vergleich zum EheG moderneren Gesetz.6 Zusätzliche religiöse Verbindungen (zB kirchliche Hochzeit und Ehebund) würden sich dann ausschließlich nach der jeweiligen Religion richten und keinen Einfluss auf die Zivilehe haben. Benke schlägt die Umgestaltung des EPG zu einer „Solidaritätspartnerschaft (SoPa)“ vor, wobei es sich zum Großteil um eine formalisierte Version (Eintragung und Auflösung am Standesamt) der jetzt schon bestehenden Rechte bei einer Lebensgemeinschaft plus zusätzlicher Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer vermögensrechtlichen Abgeltung handelt.7 Bei diesem Modell besteht also durchaus Nähe zum französischen PACS. Einen anderen Weg geht Tritremmel, wenn er als neues Rechtsinstitut den „Freundschaftsvertrag“ vorschlägt, bei welchem es nicht primär um Liebesbeziehungen geht, sondern um das Zusammenleben (nicht unbedingt –wohnen) und die gegenseitige Unterstützung in einem familienähnlichen Verband („my friends are my family“).8 Dabei bestehen Ähnlichkeiten mit dem belgischen „gesetzlichen Zusammenwohnen“ (wettelijke samenwoning bzw cohabitation légale, seit 2000), wobei es sich um eine vermögensrechtlich orientierte Zweckgemeinschaft mit gewissen unterhaltsrechtlichen Folgen handelt. Neumayr/Neumayr9 lassen die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines „Zivilpaktes“ iSd PACS offen, fordern 1 VfGH 4.12.2017, G 258/2017. 2 Österreich ist bei den Schlusslichtern in der EU; vgl Rudolf, Ehescheidungsgründe in der EU und der Schweiz - Zerrüttungs- oder Verschuldensprinzip? iFamZ 2016, 236. 3 Detaillierte Regelungen dazu gibt es auch in Frankreich nicht; vgl Neumayr/Neumayr, PACS und "Ehe light" - Modelle für Österreich? – Gesetzliche Regelung "ehenaher" Lebensgemeinschaften, iFamZ 2012, 198. 4 Barth, Ein modernes Ehe- und Partnerschaftsrecht für Österreich! iFamz 2019, 145. 5 Höllwerth, Entscheidungsanmerkung zu VfGH G 258/2017, EF-Z 2018/31. 6 Gitschthaler, Ehe für alle? Ein Alternativvorschlag! EF-Z 2018/27, 49. 7 Benke, Das EPG 2009: Fehlkonzept, Gleichheitsimpuls und offene Baustelle, iFamZ 2019, 28 (34). 8 Tritremmel, Freunde sind die neue Familie, iFamZ 2016, 68. 9 Neumayr/Neumayr, iFamZ 2012, 198 (201). 1
aber ebenso wie Hopf10 und Fischer-Czermak/Beclin11 Schutzvorschriften für den „schwächeren“ Partner in Lebensgemeinschaften.12 Allen ist gemein, dass jedes Rechtsinstitut sowohl homo- als auch heterosexuellen Paaren offen stehen muss. Eine diskriminierungsfeie Alternative dazu gibt es nicht. Auch das Regierungsprogramm der aktuellen Bundesregierung sieht Entsprechendes vor, nämlich die: „Weiterentwicklung des Familien- und Eherechts, um es anwendungsorientierter an die heutigen gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen, unter anderem durch Herausarbeiten von Unterschieden zwischen dem Institut der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft als alternativem Modell. Dabei sollen u.a. Regelungen wie Zweck der Ehe, Mitwirkungspflichten, gemeinsames Wohnen, Unterhaltszahlungen, Pensionssplitting und das Verschuldensprinzip überprüft und gegebenenfalls neu gefasst werden, wobei Grundsätze wie Schutz der Kinder, Schutz der schwächeren Partnerin bzw. des schwächeren Partners, Vermeidung verletzender Auseinandersetzungen und alle Formen des Zusammenlebens im Mittelpunkt der Überlegungen stehen.“13 Über einige Aspekte des Reformbedarfs (Rechtliche Information vor Eheschließung und Verpartnerung, Verkürzung des Zerrüttungszeitraumes) gab es zwischen den Regierungsparteien auch schon Übereinstimmung, wobei der Teufel bekanntlich im Detail steckt. Die Meinung der Juristen ist dafür wichtig, weil mit rechtlichen Formen der Partnerschaft erhebliche Konsequenzen für das Leben der betroffenen Personen verbunden sind. Das law in books sollte aber möglichst weitgehend den Bedürfnissen der Menschen entsprechen, damit dies auch zum gelungenen law in action werden kann. Um diese Bedürfnisse zu erheben, habe ich mit dem universitären Umfragesystem „Lime Survey“ in Absprache mit der Fachabteilung für Familienrecht des Bundesministeriums für Justiz eine entsprechende Umfrage durchgeführt. Dabei handelt es sich um keine repräsentative Umfrage für Österreich. Die untersuchte Kohorte besteht ausschließlich aus Studierenden der Universität Innsbruck, also hauptsächlich jungen Menschen zwischen 18 und 30 Jahren, für die das behördlich formale Eingehen einer Partnerschaft großteils noch unerprobt ist. Auch repräsentieren Studierende nur ca ein Viertel der gleichaltrigen Bevölkerungsgruppe und sind durch besondere soziale Verhältnisse geprägt (tendenziell eher Akademikerkinder mit höherem Wohlstand als der Durchschnitt), die eventuell eine höhere Bereitschaft für alternative Partnerschaftsformen erwarten lassen als Personen aus dem Arbeiter- und Angestelltenmilieu mit einer eher traditionellen Lebensplanung. Dennoch lassen sich aus der Beantwortung der knapp über 600 Fragebögen einige Erkenntnisse gewinnen, die für eine allfällige Entwicklung eines entsprechenden Rechtsinstituts in Österreich wertvoll sind. Weitere Untersuchungen in anderen Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Verheiratete, Verpartnerte, Verwitwete, Geschiedene und dauerhaft Ledige) wären durchaus wünschenswert. 10 Hopf, Reformen und Reformbedarf des österreichischen Familienrechts vor dem Hintergrund europäischer Entwicklungen, in Boric/Lurger/Schwarzenegger/Terlitza (Hrsg), Öffnung und Wandel - Die internationale Dimension des Rechts II, in FS für Willibald Posch (2011) 241. 11 Fischer-Czermak/Beclin, Reformvorschläge für nichteheliche Lebensgemeinschaft, iFamZ 2012, 188. 12 In diesem Zusammenhang ist wieder einmal auf die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des Unterhaltsrechts hinzuweisen; vgl Nowack/Ganner, Verfassungswidrigkeit des Betreuungsunterhalts und des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter? iFamZ 2010, 68. 13 Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, 24; https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html (abgefragt 14.4.2021). 2
II. Fragebogen und Ergebnisse 1. Information Die Befragung wurde online mit dem Lime-Survey-System der Universität Innsbruck durchgeführt. Die Anfrage zur Teilnahme an der Befragung erging nur an jene Studierenden, die dafür die Zustimmung erteilt haben. Folgende Information wurde dem Fragebogen vorangestellt: „Viele Länder haben zusätzlich zur Ehe (für hetero- und homosexuelle Paare) eigene rechtliche Formen der Gemeinschaft, wie zB der Pacte Civil de Solidarité (PACS) in Frankreich oder Sambolag in Schweden. In Österreich gibt es die Ehe und die Eingetragene Partnerschaft sowohl für hetero- als auch für homosexuelle Paare.14 Die Rechte und Pflichten beider Formen sind fast ident. Bei der Eingetragenen Partnerschaft gibt es zB keine Treuepflicht, sondern eine Pflicht zur Vertrauensbeziehung, keine rechtliche Regelung der Verlobung und eine sehr geringfügig leichtere Auflösungsmöglichkeit bei „Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft“ (jedenfalls nach 3 Jahren, bei Ehe erst nach 6 Jahren). Eine inhaltliche Alternative zur Ehe ist daher die Eingetragene Partnerschaft nicht. Die Lebensgemeinschaft ist als Partnerschaftsform gesetzlich nicht eigens geregelt. Es handelt sich dabei um ein weitgehend unverbindliches Zusammenleben mit einigen rechtlichen Vorteilen.15“ 2. Teilnehmer:innen Insgesamt wurden 603 Fragebögen ausgefüllt, viele aber nicht vollständig, von 394 Frauen, 184 Männer und 6 Personen mit anderem Geschlecht. Der ganz überwiegende Anteil (500) war unter 30 Jahre alt. Stand 300 43,15% 250 200 29,11% 150 20,55% 100 50 5,99% 1,20% 0 Ein doch etwas überraschendes Ergebnis ist, dass viele Befragte den Begriff „verpartnert“ offensichtlich nicht richtig verstanden haben. Es haben nämlich 170 verpartnert angegeben, 120 Lebensgemeinschaft, 252 Single, 35 verheiratet und 7 anderes (zB geschieden, verwitwet). Aufgrund dieser hohen Zahl der Nennung von „verpartnert“, muss davon ausgegangen werden, dass hier fast immer die „Lebensgemeinschaft“ gemeint war. 14 Ursprünglich war die Eingetragene Partnerschaft auf homosexuelle und die Ehe auf heterosexuelle Paare beschränkt. Der VfGH hat diese Einschränkung für beide Formen ab 2019 aufgehoben. 15 ZB Mitversicherungsmöglichkeit in der Krankenversicherung, Pflegefreistellung bei Krankheit des Partners/der Partnerin, gemeinsames Wohnungseigentum, Eintrittsrecht in den Mietvertrag. 3
Studienrichtung 200 29,4% 180 27,0% 160 25,0% 140 18,1% 120 100 12,3% 80 60 40 20 0 3. 70 % für neue Form – „Heiraten war sowieso gestern.“ Erst am Schluss, als letzte Frage, wurde danach gefragt, ob eine neue rechtliche Form geschaffen werden soll.16 Damit sollten die vorher beantworteten Fragen und die Befassung mit der Thematik eine sachliche Reflexion ermöglichen und somit eine wohlüberlegte Antwort fördern. Die Bejahung der Frage ist sehr deutlich ausgefallen: 131 haben mit „ja“, 96 mit „eher ja“, 56 mit „eher nein“ und nur 40 mit „nein“ geantwortet. Knapp über 70 % haben sich also dafür ausgesprochen. Studierende der Rechtswissenschaften sind aber nur zu 58% für eine neue rechtliche Form, jene der Naturwissenschaften zu 75 %, jene der Geistes- und Erziehungswissenschaften zu 72,5 % und die der Sozialwissenschaften (BWL etc) zu 82,5 %. 3. 140 40,56% 120 29,72% 100 80 17,34% 60 12,38% 40 20 0 ja eher ja eher nein nein Bei der Wahl der Bezeichnung hat sich eindeutig „Registrierte Partnerschaft“ durchgesetzt (153), gefolgt von „Eingetragener Partnerschaft“ (113; bei gleichzeitiger Aufhebung der jetzt bestehenden Form). Weiters standen zur Wahl: Ehe „light“ (50),17 Family „light“ (8), Freundschaftsvertrag (14), 16 Daher resultiert auch die Nummerierung dieser Grafik. 17 „Ich halte den Begriff "Light" für verfehlt. Damit wird sprachlich wieder eine geringere Stellung und eine Minderwertigkeit suggeriert. Die Juristerei ist eine Wissenschaft der Sprache, daher sollte auch bei der Schaffung neuer Begrifflichkeiten beachtet werden, wie diese aufgenommen werden (könnten) und welche Wirkung sie erzielen.“ 4
Zivilpakt (26), (ziviler) Solidaritätspakt (10), Solidarpartnerschaft (55), Liebesabkommen (32), Wilde Ehe (15), Verbundenheitspakt (39) und FamilienWG (8). Folgende Vorschläge sind zusätzlich eingegangen: Zivilpartnerschaft; Willkürliches, fristenloses Lustbündnis; Partnerschaftsvertrag; Lebenspartnerschaft; Verpartnerung; Lebensgefährtschaft; Freundschaft+; Offizielle Partnerschaft; Lebensabschnittspartnerschaft; Treuliebschaft; bürgerliche Lebensgemeinschaft; Ehe 1.0; Ehe modern, Neoehe. Wie sollte eine neue Form heißen? 180 27,87% 160 140 20,58% 120 100 80 9,11% 10,02% 60 7,10% 40 4,74% 5,83% 4,74% 1,46% 2,55% 1,82% 2,73% 1,46% 20 0 4. Frage 1: Was ist an der Ehe/Eingetragenen Partnerschaft gut und was nicht? 1.1. Gleiche umfassende Rechte und Pflichten für beide (Treuepflicht, Unterhaltspflicht, Beistandspflicht etc): 1.1 450 83,87% 400 350 300 250 200 150 100 13,33% 50 2,15% 0,65% 0 gut eher gut eher schlecht schlecht 5
1.2. Kann nicht leicht einseitig beendet werden (streitiges Scheidungsverfahren bei Gericht): 1.2 180 36,64% 33,41% 160 140 120 100 17,24% 80 12,72% 60 40 20 0 gut eher gut eher schlecht schlecht 1.3. Automatisches weitgehendes Erbrecht des Partners/der Partnerin: 1.3 250 45,69% 41,81% 200 150 100 50 9,05% 3,45% 0 gut eher gut eher schlecht schlecht 6
1.4. Nur beschränkte Möglichkeit der Enterbung (Pflichtteilsrecht): 1.4 180 35,34% 160 33,19% 140 120 23,49% 100 80 60 7,97% 40 20 0 gut eher gut eher schlecht schlecht 1.5. Kann nur beim Standesamt eingegangen werden: 1.5 180 36,42% 34,27% 160 140 120 22,20% 100 80 60 40 7,11% 20 0 gut eher gut eher schlecht schlecht 7
1.6. Feierlichkeiten (zB große Hochzeitsfeiern): 1.6. 180 35,27% 160 32,69% 140 120 100 16,34% 15,70% 80 60 40 20 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig 1.7. Religiöse Anerkennung bei der Ehe: 1.7. 250 47,96% 200 150 26,88% 100 13,76% 11,40% 50 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig 8
1.8. Gesellschaftlicher Status: a) Allgemeine Außenwirkung der Ehe/Eingetragenen Partnerschaft 1.8.a. 200 38,06% 180 160 140 25,59% 120 21,94% 100 80 14,41% 60 40 20 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig b) In der eigenen Familie 1.8.b. 180 34,41% 160 140 27,10% 120 22,80% 100 80 15,70% 60 40 20 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig 9
c) Im Bekanntenkreis 1.8.c. 180 32,90% 33,76% 160 140 120 100 18,49% 80 14,84% 60 40 20 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig d) Bei Behörden 1.8.d. 200 39,35% 38,92% 180 160 140 120 100 80 12,90% 60 8,82% 40 20 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig 10
e) Im Krankenhaus 1.8.e. 250 48,82% 200 32,47% 150 100 11,61% 50 7,10% 0 sehr wichtig wichtig eher unwichtig unwichtig 5. Frage 2: Was sollte eine neue rechtliche Form haben oder nicht haben? 2.1. Einfache Vereinbarung bei Gemeindebediensteten, Notar etc(zB auch online; nicht nur bei Standesamt): 2.1. 160 34,92% 140 120 25,89% 23,75% 100 80 15,44% 60 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 11
2.2. Weitgehende freie Gestaltbarkeit von Rechten und Pflichten: 2.2. 180 38,00% 160 34,20% 140 120 100 80 17,34% 60 10,45% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein Kommentare: „Etwas liberaler und eher in Form eines privatrechtlichen Vertrages, damit die Betroffenen selbst entscheiden dürfen füreinander und miteinander.“ „Warum lassen wir den beteiligten Personen nicht mehr Spielraum, um ihre Beziehung individuell zu gestalten. Es geht doch niemanden etwas an, wie die Innenbeziehungen ausgestaltet sind, sofern diese freiwillig und in beidseitigem Einverständnis der Partner/innen getroffen worden sind.“ „Aufgrund der Möglichkeit von Missbrauch und zu einfachen "Eheschließungen" sollte jedenfalls von einer Online abzuschließenden "Ehe-light" abgesehen werden.“ 2.3. (Sexuelle) Treuepflicht wie bei der Ehe: 2.3. 140 31,59% 120 24,47% 23,04% 100 20,90% 80 60 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 12
2.4. Pflicht zur Vertrauensbeziehung18 wie bei der Eingetragenen Partnerschaft: 2.4. 250 48,10% 200 150 31,43% 100 13,81% 50 6,67% 0 ja eher schon eher nein nein Sowohl für die sexuelle Treuepflicht als auch die Pflicht zur Vertrauensbeziehung gibt es bei den Studierenden der Rechtswissenschaften eine deutlich stärkere Zustimmung als bei den anderen. Bei der sexuellen Treuepflicht sind 42,1 % für „ja“ und 22,1 % für „eher schon“, bei der Vertrauensbeziehung 62,1% für „ja“ und 27,4 für „eher schon“. 2.5. Gegenseitige Beistandspflicht19: 2.5. 300 61,34% 250 200 150 29,83% 100 50 6,21% 2,63% 0 ja eher schon eher nein nein 18 Entspricht im Wesentlichen der ehelichen Treuepflicht. 19 Das ist die umfassende Pflicht zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung sowohl in materiellen als auch in immateriellen Belangen. 13
2.6. Gegenseitige Unterhaltspflicht während der Partnerschaft: 2.6. 160 37,27% 140 33,86% 120 100 21,52% 80 60 40 7,35% 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.7. Pflicht gemeinsam zu wohnen und zur Führung eines gemeinsamen Haushalts: 2.7. 160 38,06% 140 33,07% 120 100 80 17,59% 60 11,29% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein Kommentar: „Hier würde ich die Verpflichtung zur Bestimmung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes in Erwägung ziehen.“ 14
2.8. Unterhaltspflicht nach Beendigung: a) wenn ein Teil bedürftig ist 2.8.a. 140 32,55% 120 28,61% 100 23,62% 80 15,22% 60 40 20 0 ja eher schon eher nein nein b) wenn der andere Teil schuld an der Trennung ist (Verschuldensprinzip) 2.8.b. 160 37,80% 140 30,71% 120 100 20,47% 80 60 11,02% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 15
c) nur wenn das beim Eingehen der Partnerschaft vereinbart wurde 2.8.c. 200 46,46% 180 160 140 120 28,08% 100 80 14,70% 60 10,76% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.9. Finanzielle Abgeltung nach Beendigung: a) Wenn ein Teil ganz überwiegend die Kinder betreut oder Angehörige gepflegt hat und dadurch die eigenen Erwerbschancen verringert hat 2.9.a. 300 65,62% 250 200 150 24,41% 100 50 5,51% 4,46% 0 ja eher schon eher nein nein Bei dieser Frage ist die Zustimmung der Frauen mit 73,4 % für „ja“ und 22 % für „eher schon“ deutlich stärker als jene der Männer. Das Abstimmungsverhalten der Frauen entspricht damit fast genau jenem der Studierenden der Rechtswissenschaften bei dieser Frage. 16
b) Wenn ein Teil ganz überwiegend den Haushalt geführt hat 2.9.b 160 38,85% 140 33,07% 120 100 80 18,11% 60 9,97% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein c) nur wenn das beim Eingehen der Partnerschaft vereinbart wurde 2.9.c. 140 30,45% 120 28,61% 100 24,93% 80 16,01% 60 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 17
2.10. Leichtere einseitige Auflösung als Ehe/Eingetragene Partnerschaft (zB Brief an Standesamt; online): a) Durch beidseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung 2.10.a. 250 56,43% 200 150 100 19,95% 11,81% 11,81% 50 0 ja eher schon eher nein nein b) Durch einseitige Erklärung auch ohne besonderen Grund 2.10.b. 160 36,22% 140 32,81% 120 100 80 19,16% 60 11,81% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein Die deutliche Ablehnung dieser einfachen Möglichkeit der Beendigung der formalen Partnerschaft ist etwas überraschend. Kommentar: „Die Möglichkeit zu so kurzfristigem Auflösen (einfach ein Klick online), halte ich für keine gute Idee. Eine Scheidung ist manchmal zwar richtig, aber oft hilft die Institution Ehe den Menschen auch, an sich zu arbeiten und ihre Beziehung zu vertiefen, wenn sie nicht einfach 'weglaufen' können.“ 18
c) Durch einseitige Erklärung nur bei wichtigem Grund (schwere Eheverfehlung) 2.10.c. 140 34,38% 31,23% 120 100 19,95% 80 60 14,44% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.11. Gerichtliches Scheidungsverfahren: a) wie bei Ehe/Eingetragener Partnerschaft 2.11.a. 160 43,06% 140 120 100 22,54% 80 18,21% 16,18% 60 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 19
b) vereinfacht: Richter legt Frist fest, ab wann Auflösung wirkt (damit anderer Teil sich neu ordnen kann) 2.11.b. 160 43,77% 140 120 31,59% 100 80 17,97% 60 40 6,67% 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.12. Gleichstellung mit Ehe/Eingetragener Partnerschaft im: a) Mietrecht (Eintrittsrecht) 2.12.a. 250 60,00% 200 150 30,43% 100 50 4,35% 5,22% 0 ja eher schon eher nein nein 20
b) Strafrecht (Aussageverweigerung) 2.12.b. 250 67,15% 200 150 100 20,35% 50 6,40% 6,10% 0 ja eher schon eher nein nein c) Sozialrecht 1. Pflegefreistellung 2.12.c.1. 300 250 69,77% 200 150 100 22,67% 50 3,20% 4,36% 0 ja eher schon eher nein nein 21
2. Notstandshilfe 2.12.c.2. 250 64,83% 200 150 100 25,29% 50 6,10% 3,78% 0 ja eher schon eher nein nein 3. Mitversicherung 2.12.c.3. 250 67,73% 200 150 100 20,06% 50 6,98% 5,23% 0 ja eher schon eher nein nein 22
4. Hinterbliebenenrente 2.12.c.4. 250 63,95% 200 150 100 20,64% 50 9,59% 5,81% 0 ja eher schon eher nein nein d) Steuerrecht (zB Grunderwerbssteuer) 2.12.d. 200 54,94% 180 160 140 120 100 26,45% 80 60 12,79% 40 5,81% 20 0 ja eher schon eher nein nein 23
e) Staatsbürgerschaftsrecht (kürzere Frist) 2.12.e. 160 43,44% 140 120 100 24,20% 80 18,08% 60 14,29% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.13. Gleicher Familienname als Wahlmöglichkeit: 2.13. 250 65,80% 200 150 100 15,94% 50 10,43% 7,83% 0 ja eher schon eher nein nein 24
2.14. Recht, gemeinsam Kinder zu adoptieren: 2.14. 300 71,88% 250 200 150 100 13,91% 50 7,54% 6,67% 0 ja eher schon eher nein nein 2.15. Gütergemeinschaft (alles gehört beiden gemeinsam): 2.15. 180 160 44,64% 140 120 100 22,32% 80 18,84% 60 14,20% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 25
2.16. Zugewinngemeinschaft (nur was während der Partnerschaft erworben wird, gehört beiden): 2.16. 140 33,62% 32,46% 120 100 24,06% 80 60 40 9,86% 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.17. Gütertrennung (jedem gehört, was er/sie erwirbt): 2.17. 140 35,36% 120 28,99% 100 26,96% 80 60 40 8,70% 20 0 ja eher schon eher nein nein Die Trennung der Eigentumsverhältnisse wird bei den Studierenden der Rechtswissenschaften stärker befürwortet als bei den anderen: die Gütergemeinschaft wird nur zu 10,5 %, die Gütertrennung jedoch zu 43,1 % bejaht. Mehrfach wurde gefordert, dass diese Aspekte durch privatautonome Gestaltung beim Eingehen der Partnerschaft geregelt werden sollten. 26
2.18. Automatisches Erbrecht: a) Weitgehend wie bei Ehe/Eingetragener Partnerschaft20 2.18.a. 140 37,95% 120 32,83% 100 80 20,48% 60 40 8,73% 20 0 ja eher schon eher nein nein b) Volle Möglichkeit der Enterbung 2.18.b. 140 35,24% 34,04% 120 100 80 20,78% 60 40 9,94% 20 0 ja eher schon eher nein nein 20 Partner/Partnerin bekommt als gesetzliches Erbe 1/3 neben Kindern, wenn es keine Kinder gibt 50 %. Davon kann mit einem Testament abgewichen, aber höchstens auf die Hälfte reduziert werden. 27
2.19. Kein gesetzliches Erbrecht 2.19. 160 42,77% 140 120 100 26,51% 80 17,17% 60 13,55% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein Als Möglichkeit wurde auch die weitgehend freie Gestaltung genannt, wonach es zwar keinen Pflichtteil geben soll, der/die Partner:in aber erbt, wenn nicht anderweitig über das gesamte Vermögen verfügt worden ist (subsidiäres Erbrecht). 2.20. Auskunftsrecht in medizinischen Angelegenheiten bei Unfall oder Krankheit: 2.20. 300 81,63% 250 200 150 100 14,76% 50 0,90% 2,71% 0 ja eher schon eher nein nein 28
2.21. Recht mehrere Partnerschaften gleichzeitig zu haben (zB auch zusätzlich zur Ehe/Eingetragenen Partnerschaft): 2.21. 180 48,63% 160 140 120 100 80 20,67% 60 16,41% 14,29% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 2.22. Befristung auf ……………. (zB 5) Jahre: 2.22. 200 56,23% 180 160 140 120 100 80 20,36% 60 11,55% 11,85% 40 20 0 ja eher schon eher nein nein 29
2.23. Möglichkeit der gemeinsamen Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung: 2.23 250 68,09% 200 150 100 21,28% 50 6,99% 3,65% 0 ja eher schon eher nein nein 2.24. Möglichkeit der Verlobung mit allfälligen rechtlichen Folgen (Schadenersatz; dzt nur bei der Ehe): 2.24. 90 26,44% 26,44% 85 24,62% 80 75 22,49% 70 65 ja eher schon eher nein nein 30
2.25. Möglichkeit, Partner/Partnerin bei einfachen Geschäften zu vertreten: 2.25. 200 56,84% 180 160 140 120 100 28,27% 80 60 40 8,21% 6,69% 20 0 ja eher schon eher nein nein Das ginge deutlich über die „Schlüsselgewalt“ hinaus, wobei einer Vertretung in solchen Fällen meistens eine konkludente Vollmachtserteilung zugrunde liegen wird. Hier wäre allenfalls eine Beschränkung auf dringende Angelegenheiten zu überlegen. 2.26. Verpflichtung, sich um die Kinder des Partners/der Partnerin zu kümmern: 2.26 160 41,95% 140 120 34,04% 100 80 60 16,72% 40 7,29% 20 0 ja eher schon eher nein nein III. Funktion der Ehe Die „Liebesheirat“ ist nicht das Vorbild des ABGB von 1811. Auch wenn sie oft die romantische Grundlage klassischer Literatur bildet, hat sie sich in breiteren Gesellschaftsschichten erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchgesetzt.21 Bei Romeo und Julia (ca 1595) etwa ist die 21 So heißt es im „Deutschen Staatswörterbuch“ von1858, „Die Zeugung ist nur eine Frucht der Ehe, aber die Ehe besteht vor der Frucht und abgesehen von der Frucht“. 31
Liebesheirat nicht möglich, weil die Familien verfeindet sind, sodass die Geschichte mit dem Suizid beider endet.22 Auch heute noch gründet die rechtliche Verbindlichkeit auf der Vernunft der Individuen. Die Ehe/eingetragene Partnerschaft ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der entsprechende Entscheidungsfähigkeit der Vertragspartner voraussetzt. Wünschenswert wäre ein umfassender „informed consent“. Faktisch bauen aber Liebesbeziehungen auf der „verdünnten Willensfreiheit“ des und der Verliebten auf und werden im Rahmen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft mit erheblichen rechtlichen Folgen belegt, die den betroffenen Personen oft erst im Rahmen von Beziehungskrisen bewusst werden. Anerkannte Funktionen des Rechtsinstituts der Ehe sind oder waren einmal:23 - Publizität: also die Bekundung der Bindung von Personen nach außen. Ist das noch notwendig? ISd Friedensfunktion der Rechtsordnung? Das Namensrecht erfüllt diese Wirkung nicht mehr, Tattoos und Eheringe tun das eher. - Regelung der Sexualität und Fortpflanzung: Arterhaltung; Inzestverbot und Gebot, außerhalb des eigenen Familien- oder Stammesumfeld zu heiraten („Exogamie“); Wahrung von Sitte und Moral im Interesse der Allgemeinheit, indem „Unzucht“ außerhalb der Ehe verpönt wird; manchmal auch Erhaltung des Staates24 - Abstammung und Erbrecht - Erziehung und Versorgung (Unterhalt) der Kinder - Wirtschaftsgemeinschaft; Sicherung des Lebensunterhalts für die ganze Familie; wirtschaftliche Absicherung der Frau - Gegenseitiger Beistand - Selbstzweck: Entfinalisierung der Ehe bei Fichte und Kant25; Beide sahen in sexuellen Handlungen einen Verlust von Würde, der insbesondere nach Kant durch die Wechselseitigkeit in der Ehe, nicht aber in anderen Partnerschaften, vermieden werden kann. - Personelle Vereinigung: Bildung einer dauerhaften sittlich-rechtlichen Liebeseinheit, die durch die Aufgabe der eigenen Rechtsperson bei Hegel26objektiven Charakter erhält Interessant ist diesbezüglich die Differenzierung von Thomas Hobbes, der zwischen einem rechtlichen Teil der Ehe, der das „Zusammenleben von Mann und Frau auf Lebensdauer unter Umfassung der ‚Gemeinschaft aller Dinge‘“27 erfasst, und einem naturrechtlichen Teil, der sich in Geschlechtsliebe, Fortpflanzung und natürlicher Liebe zu den Kindern begründet, differenziert. Der schnell wachsende allgemeine Wohlstand nach dem 2. Weltkrieg und die damit verbundenen gesellschaftlichen Veränderungen (Individualisierung, weniger Kinder, Privatisierung der Beziehungen, Rückgang der Religiosität28) führten auch zu einem tiefgreifenden Bedeutungswandel von Ehe und Familie. Insofern hat sich auch der Zweck der rechtlichen Normen für Ehe, registrierte Partnerschaft und Lebensgemeinschaft geändert. 22 William Shakespeare (1594-96); vgl auch Jean-Jacques Rousseau (Julie oder Die neue Heloise, 1761), wo ausdrücklich die Liebesheirat gefordert wird. 23 Battes, Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft – Eherecht (2018) § 1, 5 f.. 24 Brudermüller; Paarbeziehungen und Recht (2017) 7. 25 Vgl Brudermüller, Paarbeziehungen 20, 35 f. 26 Brudermüller, Paarbeziehungen 18-19. 27 Hobbes, Naturrecht (1976), Teil II, cap. IV, § 6; Erle, Die Ehe im Naturrecht des 17. Jahrhunderts(1952), 98; Brudermüller unter Verweis auf Hobbes und Erle, Paarbeziehungen 10. 28 In Österreich haben sich 2012 nur 42 % als religiös, aber 43 % als nicht religiös und 10 % als überzeugte Atheisten eingestuft; WIN-Gallup-Umfrage 2012 „Religiosity and Atheism Index“; https://fowid.de/meldung/globaler-index-religiositaet-und-atheismus (abgefragt 14.4.2021). Sogar Holländer und Deutsche sind demnach religiöser als die Österreicher! 32
Das sollte bei der Schaffung einer neuen rechtlichen Regelung mitbedacht werden. IV. Fazit Eine große Mehrheit der Befragten (über 70 %) spricht sich für die Schaffung einer neuen rechtlichen Form der Partnerschaft in Österreich aus. Die eindeutig beliebteste Bezeichnung dafür ist „Registrierte Partnerschaft“ mit 27,9 % Zustimmung. Tendenziell wird eine im Vergleich zu Ehe und eingetragener Partnerschaft freiere individuelle Gestaltbarkeit der gegenseitigen Rechte und Pflichten gefordert. Gleichzeitig haben aber „traditionelle“ Werte der Ehe, wie Treue und gegenseitiger Beistand, nach wie vor große Bedeutung. Vor allem die Wichtigkeit der partnerschaftlichen Solidarität kommt in vielen Antworten zum Ausdruck (zB die Pflicht, sich um die Kinder von Partnern zu kümmern; nachehelicher Unterhalt). Auch eine einseitige einfache Auflösung der formalisierten Partnerschaft wird von einer großen Mehrheit abgelehnt, wobei einem vereinfachten Verfahren bei Gericht gegenüber dem bestehenden Scheidungsverfahren eindeutig der Vorzug gegeben wird. Unterhaltsansprüche nach Beendigung der Partnerschaft finden nur im Falle der Bedürftigkeit eines Teils eine Mehrheit. Das Verschuldensprinzip wird in diesem Zusammenhang klar abgelehnt (68,5 %). Generell werden alle insbesondere sozialrechtlichen Vorteile der Ehe und eingetragenen Partnerschaft (wie Eintrittsrecht im Mietrecht, Pflegefreistellung, Witwenpension/Witwerpension etc) auch für eine neue Form der Partnerschaft gefordert. In vermögens- und erbrechtlichen Angelegenheiten wird im Vergleich zu Ehe und eingetragener Partnerschaft mehr Privatautonomie gewünscht. Die Gütertrennung hat eine deutliche Mehrheit, die Möglichkeit der vollen Enterbung immerhin ca 56 %, wobei – dem widersprechend – ca 58 % ein Pflichtteilsrecht befürworten. Sehr wichtig ist den Befragten ein Auskunftsrecht in medizinischen Angelegenheiten bei Unfall oder Krankheit. Das betrifft natürlich nur jene Fälle, in denen die Einwilligung des Patienten nicht eingeholt werden kann. Unabhängig von der Schaffung einer neuen rechtlichen Form im Partnerschaftsrecht ist die diesbezügliche Rechtslage jedenfalls unbefriedigend. Eine dem Organtransplantationsrecht vergleichbare Widerspruchslösung – basierend auf der Rechtsvermutung, dass der Patient einer Weitergabe von Informationen in Notfällen an zu bezeichnende nächste Angehörige zustimmen würde – wäre allenfalls eine adäquate Lösung, die Rechtssicherheit für Krankenanstalten und Ärzte sowie ein angemessenes Recht auf Information für nächste Angehörige schaffen könnte. Religion spielt so gut wie gar keine Rolle – das hängt wohl auch mit der befragten Personengruppe zusammen –, der gesellschaftliche Status aber sehr wohl, wobei dieser für öffentliche Bereiche, wie Behörden und Krankenanstalten, von größerer Bedeutung ist als für Familie und Bekanntenkreis. Hinsichtlich der verschiedenen Geschlechter sind keine signifikanten Unterschiede feststellbar. Auch die Studierenden der Rechtswissenschaften weichen bei den Antworten idR nicht nennenswert von den Studierenden anderer Studienrichtungen ab. Das ist insofern überraschend, als deren weitergehende rechtliche Kenntnisse in gewissen Bereichen doch eine andere Beurteilung erwarten ließen. Das könnte darauf schließen lassen, dass es sich bei der befragten Kohorte um eine sehr homogene und egalitäre gesellschaftliche Gruppe handelt. Die Ergebnisse der Befragung sind insgesamt nicht sehr überraschend: Verbindlichkeit in der Partnerschaft und Solidarität sind zentrale Werte. Das darf der Gesetzgeber als Auftrag verstehen, dem bei der Schaffung einer neuen Regelung entsprochen werden sollte. Ceterum censeo: Jede Novelle im Eherecht sollte genützt werden, Hitlers Unterschrift unter dem bestehenden EheG zu ersetzen.29 29 So auch Gitschthaler, Ehe für alle? Ein Alternativvorschlag! EF-Z 2018/27, 49. 33
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