Brexit: 6 Standpunkte der deutschen Versicherer - Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union - was aus Branchensicht zu ...

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Brexit: 6 Standpunkte der deutschen Versicherer - Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union - was aus Branchensicht zu ...
G D V - P O S I T I O N S PA P I E R

Brexit: 6 Standpunkte
der deutschen Versicherer
Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union –
was aus Branchensicht zu beachten ist.
Brexit: 6 Standpunkte der deutschen Versicherer - Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union - was aus Branchensicht zu ...
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      Kernpositionen der deutschen Versicherer im Überblick

    I.	Tragfähige Regelung der langfristigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der
        EU und Großbritannien zentral:
    	Ziel muss es sein, die zu erwartenden ökonomischen Kosten und Friktionen des Brexit durch den
      Abschluss eines umfassenden wirtschaftlichen Abkommens möglichst niedrig zu halten. Dabei
      kommt einer transparenten und geordneten Verhandlungsführung eine zentrale Rolle zu, um Unsi-
      cherheiten und Risiken zu reduzieren.

    II.    Implementierungsphase und Übergangsregeln verankern:
    	Angesichts der hohen Komplexität und des Zeitdrucks der Verhandlungen ist für die notwendi-
      gen Anpassungen des Geschäftsbetriebs eine Implementierungsphase für die neue Rechtslage
      erforderlich. Zudem sind Übergangsregeln erforderlich, die eine geordnete Abwicklung beste-
      hender Verträge (insb. langlaufender Lebensversicherungen) nach bisherigem Recht ermöglichen
      („Grandfathering“).

    III.	Erhalt gegenseitiger Marktzugänge, aber unter der Voraussetzung eines Level Play-
          ing Fields:
    	Grundsätzlich sollte eine enge zukünftige Zusammenarbeit mit Großbritannien und ein möglichst
      weitgehender Erhalt der gegenseitigen Marktzugänge angestrebt werden. Voraussetzung dafür ist
      die Sicherstellung eines Level Playing Fields. Regulatorische Vorteile für das Vereinigte Königreich
      sind ebenso zu vermeiden wie „Briefkastenfirmen“, die keine ausreichende Substanz aufweisen.
      Auch beim Datenschutz sind einheitliche Standards zwingend.

    IV. Kein Twin-Peak-Modell für die Versicherungsaufsicht:
    	Die Versicherungswirtschaft unterstützt die derzeitige Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbe-
      hörden. Wegen der unterschiedlichen Geschäftsmodelle in den verschiedenen Sektoren der Finanz-
      dienstleistungsbranche muss allerdings die Eigenständigkeit der Versicherungsexpertise bewahrt
      werden. Ein Twin-Peak-Ansatz in der Aufsicht wird abgelehnt.

    V.     Arbeitsmärkte für qualifiziertes Personal offen halten:
    	Unternehmen in Großbritannien und der EU-27 müssen auch nach dem Brexit ohne bürokratische
      Hürden wechselseitig Zugang zu qualifizierten Fachkräften behalten. Vor allem sollten unterneh-
      mensinterne Personalentsendungen weiterhin flexibel möglich sein.

    VI.	Zugang zu hochwertigen Finanzinstrumenten sicherstellen, europäische Kapital-
         märkte stärken:
    	Es muss gewährleistet sein, dass institutionelle Investoren aus Kontinentaleuropa Zugriff auf hoch-
      wertige Finanzdienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich (UK) behalten. Auf mittlere Sicht
      muss der Finanzsektor auf dem Kontinent gestärkt werden. In diesem Zusammenhang ist die Voll-
      endung der Kapitalmarktunion von hoher Bedeutung.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
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I. Tragfähige Regelung der langfristigen wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen der EU und Großbritannien zentral:
Ziel muss es sein, die zu erwartenden ökonomischen Kosten und Friktionen des Brexit durch den
Abschluss eines umfassenden wirtschaftlichen Abkommens möglichst niedrig zu halten. Dabei kommt
einer transparenten und geordneten Verhandlungsführung eine zentrale Rolle zu, um etwaige Unsi-
cherheiten und Risiken zu vermeiden.

Der Brexit wird die wirtschaftliche Zusammenarbeit                Damit sind alternative Varianten der zukünftigen
zwischen der EU-27 und Großbritannien auf eine                    Zusammenarbeit wahrscheinlicher geworden. Nicht
neue Grundlage stellen. Derzeit steht dabei lediglich             ausgeschlossen ist, dass sich Großbritannien doch für
fest, dass Großbritannien mit dem Austritt aus der EU             eine engere Zusammenarbeit mit der EU-27 entschei-
Ende März 2019 zu einem Drittstaat wird. Die zukünf-              det („weicher Brexit“). Angesichts der knappen Mehr-
tigen wirtschaftlichen Beziehungen werden damit                   heitsverhältnisse auf der Insel bleibt aber auch die
zwangsläufig weniger eng sein.                                    Gefahr eines ungeregelten Ausstiegs Großbritanniens
                                                                  aus der EU präsent („cliff-edge“). Da dieser mit nicht
Die britische und die deutsche Wirtschaft sind heute              absehbaren wirtschaftlichen Kosten verbunden wäre
eng miteinander verflochten. Eine besondere Stellung              und auch erhebliche Turbulenzen an den Finanzmärk-
nimmt dabei der Finanzplatz London ein, der u. a. für             ten zu befürchten wären, sollte ein „No Deal“-Aus-
den deutschen Finanz- und Teile des Unternehmens-                 stieg unbedingt vermieden werden. Der Brexit darf
sektors mit seinem breiten Angebot an Finanzdienst-               nicht zu einem systemischen Risiko werden.
leistungen wichtige Funktionen übernimmt. Ohne die
positiven Effekte der tiefen wirtschaftlichen Integra-            Um die mit dem Brexit-Prozess verbundenen Kosten
tion des Binnenmarktes wird insbesondere Großbri-                 und Risiken möglichst gering zu halten, kommt einer
tannien, sowie in geringerem Maße auch die EU und                 geordneten und transparenten Verhandlungsfüh-
Deutschland, gegenüber dem Status Quo ökonomi-                    rung eine zentrale Rolle zu. Maßgeblich hierfür sind
sche Einbußen hinnehmen müssen.                                   die Grundprinzipien der EU. Eine Sonderbehandlung
                                                                  Großbritanniens darf es nicht geben. Dennoch muss
Die Unsicherheit über die Ausgestaltung des zukünf-               es aufgrund der derzeit engen wirtschaftlichen Ver-
tigen Verhältnisses hat nach der Unterhauswahl vom                flechtung, u. a. im Bereich des Finanzsektors, möglich
8. Juni 2017 zugenommen. Die britische Regierung                  sein, für die im Zusammenhang mit dem Brexit ste-
strebt zwar weiterhin ein Verlassen des Binnenmarkts              henden Fragestellungen pragmatische Lösungen zu
und der Zollunion an und setzt stattdessen auf den                finden.
Abschluss eines weitreichenden Freihandelsabkom-
mens mit der EU („harter Brexit“). Ob dieses Ziel in
Großbritannien aber politisch durchsetzbar bleibt, ist
derzeit fraglich.

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II. Implementierungsphase und Übergangsregeln verankern:
Angesichts der hohen Komplexität und des Zeitdrucks der Verhandlungen ist für die notwendigen
Anpassungen des Geschäftsbetriebs eine Implementierungsphase für die neue Rechtslage erforderlich.
Zudem sind Übergangsregeln erforderlich, die eine geordnete Abwicklung bestehender Verträge (insb.
langlaufender Lebensversicherungen) nach bisherigem Recht ermöglichen („Grandfathering“).

Gegenstand der im Juni 2017 begonnenen „Brexit“-Ver-              wird und welche aufsichtsrechtlichen Zulassungen
handlungen sind zunächst die Grundlagen für die Tren-             dafür ggf. zu beantragen sind (siehe auch Kernposition
nung Großbritanniens von der EU. Mit der Aufnahme                 III.). Zahlreiche britische Versicherer haben vor diesem
von Gesprächen über die zukünftige Zusammenarbeit                 Hintergrund bereits Geschäftsverlagerungen in die
als Basis für ein erweitertes Freihandelsabkommen ist             EU-27 beschlossen.
daher erst für Anfang 2018 zu rechnen.
                                                                  Aus Sicht der Unternehmen und ihrer Kunden wäre
Diese zweistufige Verhandlungsführung ist für die im              es daher wünschenswert, wenn die erste Verhand-
Großbritannien Geschäft aktiven Unternehmen mit                   lungsphase zur Regelung der Austrittsmodalitäten
einem hohen Maß an Unsicherheit verbunden. Unter-                 möglichst schnell abgeschlossen wird. Angesichts
nehmensentscheidungen, die im Bereich der Versiche-               der Zeitknappheit erscheint vor dem Hintergrund der
rungswirtschaft immer auch im aufsichtsrechtlichen                Erfahrungen mit vergleichbaren Verhandlungen der
Kontext stehen, bedürfen typischerweise einer länge-              Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Groß-
ren Realisierungsphase und müssen in Bezug auf das                britannien bis März 2019 sehr ambitioniert, zumal
Austrittsdatum jetzt zeitnah getroffen werden. Aus                bis dahin auch die Zustimmung auf europäischer
diesem Grund müssen sich die Unternehmen auch auf                 Ebene (Rat, EU-Parlament) vorliegen muss. Um den
ein – mit höheren Kosten verbundenes – „Worst-Case“-              Unternehmen ein hohes Maß an Rechtssicherheit
Szenario vorbereiten, um ihre Versicherungsdienstleis-            zu gewähren, plädieren wir daher für die Schaffung
tungen auch weiterhin ohne Abstriche anbieten zu                  von Übergangsregelungen. Für die Anpassung an die
können. Dies betrifft u. a. die Frage, in welcher Form das        neuen Rahmenbedingungen sollte zudem nach Wirk-
Geschäft in Großbritannien bzw. das Geschäft briti-               samwerden des Brexit eine Implementierungsphase
scher Versicherer in Deutschland zukünftig organisiert            für die rechtlichen Veränderungen vorgesehen werden.

Voraussichtlicher
Brexit- Zeitplan
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  29. März               29. April                  Mai                                    Austrittsvertrag
   2017                   2017                      2017

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    Z. B. könnte vereinbart werden, dass die bestehenden              die dahinterliegenden Rückversicherungsbeziehungen
    Regelungen auch für eine gewisse Zeit nach dem Brexit             gelten. Schließlich ist zu bedenken, dass Kunden von
    noch weitergelten.                                                Lebensversicherern über sogenannte Sicherungsein-
                                                                      richtungen abgesichert sind, sollte ein Versicherer in
    Sicherzustellen wäre zudem, dass bestehende Ver-                  ernste Schwierigkeiten geraten. Der Zugang zu diesen
    träge wie vorgesehen durchgeführt werden können.                  Absicherungen darf durch den Brexit nicht gefährdet
    Dies gilt insbesondere für die betroffenen Lebensver-             werden.
    sicherungsverträge, die aufgrund der typischerweise
    langen Laufzeiten oft weit in die Zeit nach dem Brexit            In der Schaden-/Unfallversicherung ist das betroffene
    hineinreichen.                                                    Prämienvolumen im grenzüberschreitenden Geschäft
                                                                      zwischen Deutschland und Großbritannien deutlich
    Mit dem Wegfall des Binnenmarktzugangs ergeben                    höher. Hier sind jedoch einjährige Vertragslaufzeiten
    sich für die im Rahmen des Passporting zwischen bri-              die Regel. Der Brexit hat damit im Vergleich zur Lebens-
    tischen Versicherern und deutschen Kunden bzw. vice               versicherung nur begrenzte Auswirkungen. In gerin-
    versa abgeschlossene Verträge u. a. Herausforderun-               gem Umfang gibt es jedoch auch in der Schaden-/
    gen in Bezug auf die zugrundeliegenden Rechtsgrund-               Unfallversicherung mehrjährige Vertragslaufzeiten
    lagen. Zwar gilt für britische Lebensversicherungen, die          (maximal drei Jahre), die vereinzelt auch in den Zeit-
    in Deutschland verkauft werden, seit jeher deutsches              raum nach dem Brexit reichen. Für Bestandsverträge
    Versicherungsvertragsrecht und umgekehrt. Hinsicht-               sollte daher durch eine entsprechende Übergangsrege-
    lich der aufsichtsrechtlichen Regularien unterliegen              lung gewährleistet werden, dass die Vertragsdurchfüh-
    britische und deutsche Versicherer aber den unter-                rung noch vollständig nach derzeitigem Recht erfolgen
    schiedlichen Regimen ihres Heimatlands (z. B. hinsicht-           kann. Darüber hinaus wird es Fälle geben, bei denen die
    lich einer Überschussbeteiligung).                                Abwicklung von Leistungsfällen in die Post-Brexit-Zeit
                                                                      reicht, z. B. bei Rentenzahlungen an Drittgeschädigte
    Nicht zuletzt angesichts ihrer hohen Bedeutung für                aus Haftpflichtversicherungsverträgen. Die Abwick-
    die Altersvorsorge und die langfristige finanzielle               lung dieser Leistungsansprüche darf bei einem Ver-
    Sicherheit der betroffenen Kunden sind daher Über-                lust des Marktzugangs von keiner Seite beeinträch-
    gangsregelungen wichtig, die es erlauben, die beste-              tigt werden.
    henden Verträge nach dem bisherigen Recht zu Ende
    durchzuführen (Grandfathering). Dies sollte auch für
                                                                                  t)
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                      Oktober                         Spätestens                    März
                       2018                      bis Februar 2019                   2019               Übergangs-
                                                                                                        periode?
                   Phase 2:
Vorbereitung zukünftiger Wirtschaftsbeziehungen

    Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
Brexit: 6 Standpunkte der deutschen Versicherer - Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union - was aus Branchensicht zu ...
6

III. Erhalt gegenseitiger Marktzugänge, aber unter der Voraussetzung
eines Level Playing Fields:
Grundsätzlich sollte eine enge zukünftige Zusammenarbeit mit Großbritannien und ein möglichst
weitgehender Erhalt der gegenseitigen Marktzugänge angestrebt werden. Voraussetzung dafür ist
die Sicherstellung eines Level Playing Fields. Regulatorische Vorteile für das Vereinigte Königreich sind
ebenso zu vermeiden wie „Briefkastenfirmen“, die keine ausreichende Substanz aufweisen. Auch beim
Datenschutz sind einheitliche Standards zwingend.

Nach den geltenden Regeln des Binnenmarkts kann                   in Großbritannien tätig. Für die deutschen Versiche-
die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit inner-                rer spielt das Passporting-Geschäft in Großbritannien
halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU+EFTA)                  aber eine deutlich geringere Rolle als umgekehrt.
vom Heimatland aus über Niederlassungen sowie im
freien Dienstleistungsverkehr erfolgen (Passporting).             Für die EU ist der britische Versicherungsmarkt aber
Ohne ein spezielles Abkommen entfällt diese Option                auch insofern von Bedeutung, als dass er gemessen
jedoch nach dem Verlust des Binnenmarktzugangs                    an den Beitragseinnahmen der größte in Europa ist.
Großbritanniens. Stattdessen steht – unabhängig vom               Der hohe Stellenwert ist u. a. auf die internationale
Binnenmarktzugang – wie bisher auch die Abwicklung                Ausrichtung des Marktes sowie hoch spezialisier-
des Auslandsgeschäfts über selbstständige Tochter-                ten Versicherungsdienstleistungen zurückzufüh-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen unter Auf-               ren. Zudem ist Großbritannien einer der wichtigsten
sicht des Tätigkeitslands zur Verfügung.                          Rückversicherungsstandorte.

Hier ist angesichts der zu erwartenden Fülle von                  Grundsätzlich ist die grenzüberschreitende Geschäfts-
Anträgen sicher zu stellen, dass die nationalen Auf-              tätigkeit mit einem Drittland im Vergleich zu einem
sichtsbehörden intern ausreichende personelle und                 Binnenmarkt-Land mit Erschwernissen verbunden, z. B.
technische Kapazitäten zur Verfügung stellen, damit               in regulatorischer Hinsicht. Der wechselseitige Versi-
Anträge zügig bearbeitet werden können. Seitens der               cherungsmarkt-Zugang zwischen dem Vereinigten
Europäischen Politik ist in diesem Zusammenhang                   Königreich und der EU sollte daher so wenig wie mög-
darauf hinzuwirken, dass entsprechende Kapazitäten                lich eingeschränkt werden.
für ausländische Anbieter in UK vorgehalten werden.
Erhebliche zeitliche Verzögerungen im Prüfungs- und               Im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit
Genehmigungsprozess würden dem Gedanken eines                     sollte der gegenseitige Marktzugang im Rahmen eines
Level Playing Fields widersprechen.                               Abkommen auf Grundlage der Solvency II-Richtline
                                                                  angestrebt werden. Ein entsprechendes Abkommen
Im Vergleich zum Gesamtmarkt bzw. den gesamten                    würde die Möglichkeit eröffnen, eine Äquivalenz der
Beitragseinnahmen der Versicherer ist der Umfang des              Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherern zu ver-
grenzüberschreitenden Passporting-Geschäfts zwi-                  einbaren. Damit könnte von der Zulassungserfordernis
schen Deutschland und Großbritannien eher gering.                 für Erstversicherer abgesehen werden, die andernfalls
Somit ist insgesamt für den Markt nicht mit signifi-              notwendig wäre. Für britische sowie EU-Versicherer
kanten Effekten zu rechnen. Dennoch trifft der Verlust            bestünde damit weiterhin Zugang zu den gegenseitei-
der wechselseitigen Passporting-Rechte zwischen                   gen Versicherungsmärkten.
Deutschland und Großbritannien eine ganze Reihe
insbesondere britische Versicherer. Diese betreiben               Das Abkommen bietet zudem eine gewisse Sicher-
ihr Deutschland-Geschäft ganz überwiegend im Rah-                 heit, dass auch zukünftig der Gleichlauf der regula-
men des Passporting. Auf dem deutschen Versiche-                  torischen Rahmenbedingungen erhalten bleibt und
rungsmarkt ist Großbritannien unter den Ländern des               damit weiterhin ein Level-Playing Field gewährleis-
Europäischen Wirtschaftsraums das wichtigste Her-                 tet ist. Sollten dennoch spätere Einschränkungen im
kunftsland für das Versicherungsgeschäft über Nieder-             Marktzugang notwendig werden, müsste eine ausrei-
lassungen bzw. im freien Dienstleistungsverkehr. Auch             chende Übergangszeit für die erforderlichen Anpas-
einige deutsche Versicherer sind über „Passporting“               sungen des Geschäftsbetriebs vorgesehen werden.

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7

In Deutschland zum freien Dienstleistungsverkehr                               Deutsche Niederlassungen der EWR-Versicherer
angemeldete EWR-Versicherer
Anteil der verschiedenen Länder                                                                                            Anzahl Niederlassungen

                                                                                Land                               Gesamt       Leben   Schaden/    Rück
übrige EWR-Länder                                       Großbritannien
                                                                                                                                          Unfall
32 %                                                    (einschl. Gibraltar)
                                                        21 %
                                                                                Großbritannien                       34           3       31        0
                                                                                Frankreich                           12           1       8         3
                                                                                Luxemburg                             8           5       2         1
Schweden                                                                        Irland                                6           4       1         1
4%
                                                                                Belgien                               5           1       4         0
Österreich
5%                                                                              Niederlande                           5           1       4         0
                                                                                übrige Länder                        15           2       12        1
Luxemburg                                                 Irland
8%                                                        12 %                  EWR insgesamt                        85          17       62        6
Frankreich                                                Niederlande
8%                                                        10 %

Quelle: BaFin, eigene Berechnungen (Stand: März 2017)                          Quelle: BaFin, eigene Berechnungen (Stand: März 2017)

Der Brexit hat zudem erhebliche Implikationen für die                          Schließlich muss die EU-Versicherungsaufsicht sicher-
Datenübermittlung, wie sie etwa zwischen Erst- und                             stellen, dass britische Anbieter nach dem Brexit keine
Rückversicherern regelmäßig erfolgt. Mit dem Brexit                            reinen Briefkastenfirmen errichten, um Zugang zum
entfällt die Rechtsgrundlage für die Übermittlung per-                         europäischen Binnenmarkt zu erhalten. Die erforder-
sonenbezogener Daten zwischen der EU-27 und Groß-                              lichen Tochtergesellschaften müssen selbständig sein
britannien. Um auch weiterhin eine unproblemati-                               und alle kritischen Funktionen wie Verwaltung oder
sche Übermittlung von Daten nach Großbritannien                                Risikomanagement selbst abdecken. Es ist erforderlich,
zu ermöglichen, sollte ein Angemessenheitsbeschluss                            dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in
der Europäischen Kommission, wie ihn die ab Mai 2018                           der EU die gleichen regulatorischen Anforderungen an
geltende neue EU-Datenschutzgrundverordnung vor-                               neue Anbieter stellen; die gelebte Aufsichtspraxis ist
sieht, angestrebt werden. Voraussetzung hierfür ist                            von der EIOPA auf Gleichwertigkeit hin zu überprüfen.
allerdings, dass das Datenschutzrecht in Großbritan-                           Der Wettbewerb um Arbeitsplätze darf nicht zu einem
nien auch weiterhin dem EU-Datenschutzniveau ent-                              regulatorischen Unterbietungswettbewerb führen.
spricht. Regulatorische Erleichterungen für britische
Unternehmen gegenüber den strengen Datenschutz-
regelungen in der EU müssen ausgeschlossen werden.

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BREXIT: ZAHLEN, DATEN, FAKTEN
                      Verflochtene Versicherungsmärkte –
          durch den Brexit haben britische Versicherer mehr zu verlieren,
                         als die Branche in Deutschland.
                                                  INFOGRAFIK: PIA BUBLIES

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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
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IV. Kein Twin-Peak-Modell für die Versicherungsaufsicht:
Die Versicherungswirtschaft unterstützt die derzeitige Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehör-
den. Wegen der unterschiedlichen Geschäftsmodelle in den verschiedenen Sektoren der Finanzdienst-
leistungsbranche muss allerdings die Eigenständigkeit der Versicherungsexpertise bewahrt werden. Ein
Twin-Peak-Ansatz in der Aufsicht wird abgelehnt.

Mit der notwendigen Verlegung der Europäischen                    Betroffenen gegeneinander auszuspielen. Dies ist bei
Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die derzeit in Lon-                 einer Trennung nicht gewährleistet. Schließlich riskiert
don angesiedelt ist, hat sich die Diskussion über eine            dieser Ansatz, dass die beaufsichtigten Versicherer mit
grundlegende institutionelle Reform der europäischen              unnötiger doppelter Aufsicht und zusätzlicher Büro-
Aufsichtsarchitektur intensiviert.                                kratie belastet werden.

Eine eigenständige und handlungsfähige Versiche-                  Zudem ist eine eigenständige Verbraucherschutz-
rungsaufsicht ist für die deutsche Versicherungswirt-             behörde auf europäischer Ebene nicht notwendig.
schaft von großer Bedeutung. Das derzeitige ausba-                Der Verbraucherschutz ist als Aufsichtsziel in den
lancierte System der europäischen Finanzaufsicht mit              ESA-Verordnungen ausdrücklich verankert. Bereits
sektorspezifischen Verantwortlichkeiten von EIOPA,                heute haben die ESAs in ihren Organisationen interne
EBA und ESMA hat sich bewährt. Es ist erforderlich,               Strukturen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes
dass der verantwortliche europäische Versicherungs-               aufgebaut und verfügen über entsprechende Hand-
aufseher über ein hohes Maß an Versicherungsexper-                lungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass Verbrau-
tise verfügt. Dies gilt insbesondere, da Solvency II erst         cherschutz vor Ort gewährleistet wird. Es ist deshalb
seit knapp anderthalb Jahren umgesetzt ist und spezi-             richtig und entspricht auch dem Subsidiaritätsprinzip,
alisiertes Wissen voraussetzt.                                    dass die nationalen Aufsichtsbehörden für die Durch-
                                                                  setzung in den Mitgliedstaaten zuständig sind.
Vor diesem Hintergrund lehnen die deutschen Versi-
cherer den sogenannten Twin-Peak-Ansatz ab. Eine                  Im Zusammenhang mit der durch den Brexit erforder-
strikte Trennung von Solvenz- und Marktaufsicht ist aus           lichen Neuordnung der ESAs wird auch über mögliche
verschiedenen Gründen für den Versicherungssektor                 Kompetenzerweiterungen diskutiert. Hier ist die deut-
ungeeignet, denn die regulatorischen Anforderungen                sche Versicherungswirtschaft der Auffassung, dass die
im Versicherungsbereich lassen sich nicht ohne weite-             bestehenden Befugnisse für EIOPA genügen; sie müs-
res in Solvenz- und Marktregelungen unterscheiden.                sen aber effizienter umgesetzt werden. EIOPAs Rolle
So weisen die Anforderungen an die Geschäftsorgani-               als Aufseher der Aufseher könnte gestärkt werden,
sation als Teil der Solvency II-Gesetzgebung einerseits           indem Ressourcen aus dem Bereich Regulierung abge-
starke Bezüge zur Solvenzaufsicht auf, anderseits aber            zogen werden. Weitreichende Befugnisse für die auf-
auch zur Marktaufsicht, da sie darauf gerichtet sind              sichtliche Funktion von EIOPA liegen bereits vor. Hierzu
das Verhalten der Versicherer zu steuern. Im Versiche-            zählen z. B. die Untersuchungsbefugnisse und Abhil-
rungsbereich würden folglich zwei sachlich zusam-                 femöglichkeiten in Fällen, in denen EU-Recht in Mit-
mengehörige Aufsichtsbereiche künstlich getrennt.                 gliedsstaaten nicht angewendet wird (Art. 17 EIOPA
Statt eine effektive Aufsicht zu fördern, verursacht das          Verordnung). Zudem verfügt EIOPA über verbindliche
Twin-Peak-Modell durch die erforderliche Abstimmung               Mediationsbefugnisse bei Dissens zwischen nationa-
zwischen den beiden Behörden oder personelle Dop-                 len Aufsehern (Art. 19 EIOPA Regulation). Direkte Auf-
pelstrukturen zusätzlichen Aufwand für die Aufsicht.              sichtsbefugnisse für EIOPA sind dagegen nicht prak-
                                                                  tikabel. Die reguläre Aufsicht der Unternehmen sollte
Versicherung beruht grundlegend darauf, dass ein Risi-            bei den nationalen Behörden bleiben. Insbesondere in
koausgleich im Kollektiv stattfindet. Es ist Aufgabe              Bezug auf interne Modelle im Rahmen der Solvenzauf-
der Aufsicht, alle Interessen – sowohl die der Versi-             sicht sollten reguläre Aufsicht und Modellgenehmi-
cherer als auch der Versicherten – im Rahmen einer                gung nicht getrennt werden.
Gesamtbetrachtung sorgfältig abzuwägen, ohne die

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Erforderlich ist auch eine Konkretisierung des Rechts-            Leitlinien müssen den Unternehmen zudem effektive
rahmens in Art. 16 EIOPA-VO zum Einsatz von Leit-                 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Leitlinien einge-
linien. Die deutschen Versicherer haben wiederholt                räumt werden.
kritisiert, dass EIOPA das zugewiesene Mandat sehr
weit auslegt. Die exzessive Leitlinienpraxis hat in den           Um die Governance zu verbessern, ist eine klare Unter-
vergangenen Jahren bei den Unternehmen für erheb-                 scheidung zwischen EIOPAs Rolle als Mitwirkende an
liche Bürokratie und Kosten gesorgt. Klargestellt wer-            allgemeinen Standards der Regulierung und ihrer Rolle
den sollte, dass politische Grundentscheidungen dem               als Aufsichtsbehörde unerlässlich. Das allgemeine
EU-Gesetzgeber vorbehalten sind und Leitlinien nicht              Prinzip der Gewaltenteilung sollte innerhalb dieses
über die verbindlichen Regelungen auf Level 1 und                 Reviews gestärkt werden. Zur Sicherstellung demokra-
Level 2 hinausgehen dürfen. Zudem sollten keine Leit-             tischer Legitimation müssen die ESAs wirksam durch
linien in den Bereichen ergehen, in denen die Kommis-             die EU-Gesetzgeber kontrolliert werden. Es ist von
sion die Befugnis hat, technische Standards zu erlassen           entscheidender Bedeutung, dass Parlament, Rat und
(vgl. Erwägungsgrund 25 EIOPA-VO). Schließlich sollten            Kommission ihre jeweiligen Rechte – wie Budgetkon-
Leitlinien nur dann ergehen, wenn auf einer hinrei-               trolle oder Art. 50 EIOPA Verordnung – angemessen
chenden Tatsachengrundlage dargelegt werden kann,                 wahrnehmen.
dass sie für eine kohärente Anwendung des EU-Rechts
erforderlich sind. Wegen der faktischen Wirkung der

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V. Arbeitsmärkte für qualifiziertes Personal offen halten:
Unternehmen in Großbritannien und der EU-27 müssen auch nach dem Brexit ohne bürokratische Hür-
den wechselseitig Zugang zu qualifizierten Fachkräften behalten. Vor allem sollten unternehmensin-
terne Personalentsendungen weiterhin flexibel möglich sein.

Mit dem Brexit endet auch die uneingeschränkte Perso-             mitunter zeit- und kostenintensive Beantragung von
nenfreizügigkeit zwischen der EU und Großbritannien.              Arbeitsvisa. Auch zahlreiche deutsche Finanzdienst-
Zum persönlichen Schutz der betroffenen Bürger Groß-              leister wären hiervon betroffen. Eine flexible und
britanniens bzw. der EU-27 sollte eine angemessene                unbürokratische Regelung für den konzerninternen
Bleiberechtsregelung getroffen werden, die die mit                Personaleinsatz ist daher wichtig.
dem Aufenthalt verbundenen weitreichenden Rechte
auch nach dem Brexit garantiert. Gleiches gilt umge-              Für den Finanzplatz London sowie die Finanzplätze auf
kehrt für die britischen Bürger in der EU-27. Betroffen           dem Kontinent ergeben sich aus der Einschränkung
hiervon sind auch zahlreiche EU-Mitarbeiter in der bri-           der Arbeitnehmerfreizügigkeit weitere Herausforde-
tischen Finanzdienstleistungsindustrie.                           rungen im Hinblick auf die Beschäftigung hoch qualifi-
                                                                  zierter internationaler Fachkräfte. Neue bürokratische
Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU ist mit              Erfordernisse, wie die Einführung von Arbeitserlaub-
erheblichen Einschränkungen der Arbeitnehmerfrei-                 nissen für die Einstellung von Personal, wird die Mobi-
zügigkeit zu rechnen. Dies hat u. a. Auswirkungen auf             lität von Fachkräften einschränken. Insgesamt sollte
die Entsendemöglichkeiten von Personal international              daher sichergestellt werden, dass der Zugang von
operierender Konzerne. Auch der kurzfristige Personal-            hoch qualifiziertem Personal für die Finanzdienstleis-
einsatz zwischen verschiedenen Unternehmenseinhei-                ter in Großbritannien und die EU-27 aufrechterhalten
ten könnte dann ohne eine entsprechende Regelung                  bleibt, z. B. indem notwendige Regelungen für die
hohen bürokratischen Hürden unterliegen, z. B. die                Sozialversicherung der Mitarbeiter getroffen werden.

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VI. Zugang zu hochwertigen Finanzinstrumenten sicherstellen,
europäische Kapitalmärkte stärken:
Kurzfristig muss gewährleistet bleiben, dass institutionelle Investoren aus Kontinentaleuropa Zugriff
auf hochwertige Finanzdienstleistungen aus UK behalten. Auf mittlere Sicht muss der Finanzsektor auf
dem Kontinent gestärkt werden. In diesem Zusammenhang ist die Vollendung der Kapitalmarktunion
von zentraler Bedeutung.

Die britische Hauptstadt London hat als wichtigs-                 Tiefe der EU-Kapitalmärkte
tes Finanzzentrum Europas eine große Bedeutung                    mit und ohne Großbritannien
für institutionelle Investoren. Sollte Großbritannien
                                                                  USA                        187
zukünftig keinen Zugang mehr zum europäischen
                                                                  Großbritannien             158
Kapitalmarkt haben und damit britische Angebote dort              Dänemark                   131
nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr,              Irland                     121
dass die Kosten für finanzielle Transaktionen in Europa           Schweden                   120
deutlich steigen. Bspw. könnte ein evtl. erforderlicher           Niederlande                113
Umzug des Euro-Clearings von London auf den Kon-                  EU                         100
tinent zu höheren Kosten für Absicherungsgeschäfte                Frankreich                  99
                                                                  Finnland                    92
führen. Daneben ist ohne den Zugang Großbritanni-
                                                                  Zypern                      90
ens zum europäischen Kapitalmarkt mit Zugangsbe-
                                                                  Portugal                    89
schränkungen und Liquiditätseinbußen für Investoren               EU ohne GB                  84
aus der EU-27 zu rechnen. Als Folge des Brexit dürften            Spanien                     80
sich damit die Anlagebedingungen für institutionelle              Belgien                     79
Investoren erschweren. Vor diesem Hintergrund sollte              Deutschland                 74
sichergestellt werden, dass europäische Investoren                Italien                     64
auch nach dem Brexit einen möglichst ungehinderten                Malta                       62
                                                                  Griechenland                61
Zugang zu britischen Finanzprodukten und -dienst-
                                                                  Österreich                  56
leistungen haben.                                                 Polen                       52
                                                                  Tchechische Rep.            30
Auf mittlere Sicht ist es daher unerlässlich, dass sich           Kroatien                    26
der Finanzplatz „Kontinentaleuropa“ weiter entwi-                 Slowenien                   25
ckelt. Die EU-27 ist einer der wirtschaftlich stärks-             Ungarn                      23
ten Regionen der Welt. Zur Finanzierung der Real-                 Estland                     23
                                                                  Bulgarien                   22
wirtschaft ist ein hochentwickelter, leistungsfähiger
                                                                  Slowakei                    20
Finanzdienstleistungssektor von großer Bedeutung. In
                                                                  Rumänien                    16
diesem Zusammenhang spielt die Europäische Kapi-                  Litauen                     15
talmarktunion eine wesentliche Rolle. Mit der Kapital-            Lettland                     9
marktunion verfolgt die Europäische Kommission ein
äußerst ambitioniertes Projekt mit potenziell weitrei-            * Die Abbildung zeigt die relative Tiefe der Kapitalmärkte in Europa in 25 verschiedenen
                                                                  Sektoren (fünf Jahre bis 2014, im Verhältnis zum BIP, normalisiert auf EU = 100).
chenden Konsequenzen für die Gestaltung von Finan-
zierungsbeziehungen zwischen Unternehmenssektor                   Quelle: New Financial, Beyond Brexit What next for European capital markets?, Juni 2016.
                                                                  http://newfinancial.eu/wp-content/uploads/2016/06/Beyond-Brexit-what-next-for-Euro-
und der Finanzwirtschaft. Ziel der Kapitalmarktunion              pean-capital-markets1.pdf

ist insbesondere eine Verbesserung und Verbreiterung
der Finanzierungsbedingungen für kleine und mittlere
Unternehmen (KMUs) in Europa sowie eine Überwin-
dung der Fragmentierung der Kapitalmärkte in den                  vom europäischen Binnenmarkt profitieren können.
einzelnen Mitgliedstaaten.                                        Aufgrund seiner internationalen Ausrichtung und sei-
                                                                  ner hohen Konzentration an Finanzdienstleistungen
Der Finanzsektor in Großbritannien hat in den vergan-             angefangen vom Börsenhandel bis hin zu umfangrei-
genen Jahren wie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat               chen Beratungsdienstleistungen wird London auch

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weiterhin ein wichtiges Finanzzentrum bleiben. Euro-              Um mittel- bis langfristig die Abhängigkeit von bri-
päische Finanzplätze wie Paris, Frankfurt, Dublin oder            tischen Finanzprodukten zu reduzieren, sollte daher
Luxemburg versuchen derzeit verstärkt bei Standort-               nun mit Hochdruck die europäische Kapitalmark-
und Geschäftsverlagerungen von Banken und Finanz-                 tunion vorangetrieben werden. Hierzu gehört auch,
dienstleistern zum Zuge zu kommen und versprechen                 dass weitere Schritte zur Vertiefung der Kapitalmark-
sich einen Bedeutungsgewinn des Finanzplatzes. Der-               tunion wie die Harmonisierung von Insolvenz- und
artige Vorteile können kurzfristig jedoch mit einem               Vollstreckungsregelungen oder der Abbau bestehen-
Verlust an Markttiefe einhergehen, der sich negativ auf           der Steuerhürden eingeleitet werden.
die Kapitalmarktfinanzierung innerhalb der EU auswir-
ken würde. In Bezug auf die Vermögensverwaltung und
das Fondsgeschäft könnte eine Verteilung der Aktivitä-            Berlin, den 13.07.2017
ten bzw. Standorte auf verschiedene Länder zu einem
Anstieg der Fixkosten und weniger attraktiven Produk-
ten führen.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
15

Ansprechpartner:

Dr. Klaus Wiener
Mitglied der Geschäftsführung, Chefvolkswirt
Tel.     +49 30 2020-5800
E-Mail k.wiener@gdv.de

Dr. Rolf Ketzler
Volkswirtschaft / Finanzmärkte
Tel.      +49 30 2020-5132
E-Mail r.ketzler@gdv.de
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Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin
Postfach 08 02 64, 10002 Berlin
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Fax +49 30 2020-6000
berlin@gdv.de
www.gdv.de

Europabüro:
51, rue Montoyer, B-1000 Brüssel
Tel. +32 2 282 47-30
Fax +32 2 282 47-39
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