Start ins Jahr 2018 - Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht - LBG Österreich
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Steuern, Rechnungswesen, Personalverrechnung, Unternehmensführung Start ins Jahr 2018 – Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Ein kompakter Überblick von LBG Österreich für Unternehmer, Geschäftsführer, Dienstnehmer Unsere Kunden stammen aus vielfältigen Branchen. Wir haben daher Branchen-Cluster gebildet, orientieren uns daran in unserer österreichweiten Aus- und Fortbildung und pflegen einen laufenden, intensiven fachlichen und branchenorientierten Erfahrungsaustausch - damit wir Sie bestmöglich beraten. Immobilien, Bau, Baunebengewerbe Apotheken, Ärzte, Gesundheitswirtschaft Information, Communication, Entertainment, Kreativwirtschaft Hotellerie, Gastronomie, Tourismus, Freizeitwirtschaft Wein-, Obst-, Garten-, Ackerbau, Tierhaltung, Lebensmittelwirtschaft Forst, Jagd, Fischerei, Holzwirtschaft, Erneuerbare Energie Handel, Franchise, E-Commerce Gewerbe, Industrie, Transport & Verkehr Vereine, Verbände, Klöster und Stifte, Private & Öffentliche Institutionen Stand: 11. Jänner 2018
Start ins Jahr 2018 – Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Der Jahresbeginn ist die Chance, vieles neu zu gestalten! Gleichzeitig besteht für Unternehmer/innen auch die Notwendigkeit, vieles an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Wir zeigen für Sie wesentliche Neuerungen im Steuerrecht, in der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht auf, die Ihnen dabei helfen können! Für eine individuelle Beratung hinsichtlich konkretem Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen stehen Ihnen unsere Beratungsteams an einem unserer 30 österreichweiten LBG-Standorte gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie dazu bitte Ihren persönlichen Beratungstermin – wir freuen uns auf Sie! Weitere wichtige LBG-Informationen für Ihr Unternehmen finden Sie auf unserer Homepage unter www.lbg.at oder auch im „LBG-Unternehmer-Newsletter“ (einfach auf der LBG-Homepage kostenlos registrieren) und natürlich im persönlichen LBG-Beratungsgespräch an einem unserer 30 österreichweiten Standorte oder auch gerne bei Ihnen im Unternehmen. Herzlichen Gruß! LBG Österreich Sie werden noch nicht von LBG beraten? Dann bitten wir Sie, mit uns in Kontakt zu treten. Informationen zu LBG, unsere Leistungen und unsere regionalen Teams finden Sie unter www.lbg.at, oder am besten in einem persönlichen Gespräch mit uns – wir freuen uns auf Sie! Sie möchten sich per Email an uns wenden? Gerne - wir kommen auf Sie zu und nennen Ihnen jenen unserer Berater, der am besten mit Ihren Anliegen vertraut ist. Kontakt: welcome@lbg.at Seite 1 von 12
Inhaltsverzeichnis Forschungsprämie: Erhöhung von 12 auf 14% ....................................................................................... 3 Vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH ................................................................................ 4 Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen.............................................................. 4 Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn .......................................................................... 5 Mietvertragsgebühr .................................................................................................................................. 5 Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen ........................................... 6 Sachbezug Firmen-PKW – neuer CO2-Grenzwert ................................................................................. 6 Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz ................................................................................. 6 Senkung des Dienstgeberbeitrages ........................................................................................................ 6 Ab 3.1.2018 benötigen Unternehmer für Wertpapiergeschäfte einen LEI .............................................. 7 Beschluss der Bundesregierung: „Beschäftigungsbonus“ – Anträge noch bis 31.1.2018 möglich. „Beschäftigungsaktion 20.000“ – keine Anträge mehr nach dem 31.12.2017. ....................................... 7 Wirtschaftliche Eigentümer Register ....................................................................................................... 8 Krankengeld für Selbstständige – ab 1.7.2018 rückwirkend bei längerer Krankheit............................... 8 Erweiterung der Entgeltfortzahlung bei Angestellten und Arbeitern ab 1.7.2018 ................................... 9 Ersatz der Internatskosten für Lehrlinge ................................................................................................. 9 Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern ........ 10 Entfall der 14-tägigen Kündigungsfrist für Angestellte mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß ..... 10 Sonderbestimmungen für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung .................................... 11 Eintrag im Gesundheitsberuferegister ................................................................................................... 11 Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018 ......................................... 11 Gewerberecht – Neue Bestimmung zur Meister- und Befähigungsprüfung | Gewerbelizenz ............... 12 Datenschutzgrundverordnung ab 25.5.2018 beachten ......................................................................... 12 Pauschalreisegesetz ............................................................................................................................. 12 Wohnbauförderungsbeitrag ................................................................................................................... 12 Seite 2 von 12
Forschungsprämie: Erhöhung von 12 auf 14% Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften, unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform, eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Die Forschungsprämie wurde mit 1.1.2018 von 12 auf 14% der Forschungsaufwendungen erhöht. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Begünstigte Aufwendungen für die eigenbetriebliche Forschung sind: Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, ebenso Honorare aus entsprechenden Werkverträgen Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (d.h. mindestens die halbe Nutzungsdauer, Grundstücke und Gebäude mindestens 10 Jahre) der Forschung und experimenteller Entwicklung dienen Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten) Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber € 1 Million pro vollem Wirtschaftsjahr (12 Monate). Voraussetzungen Es muss sich inhaltlich um Forschung und experimentelle Entwicklung iS des Einkommensteuer - gesetzes (§ 108c) und der dazu ergangenen Forschungsprämienverordnung handeln. Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb/Betriebsstätte durchgeführt werden. Zur Überprüfung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der eigenbetrieblichen Forschung erfüllt sind, ist ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsge - sellschaft (FFG) erforderlich. Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und ein mit solcher Forschung befasstes Unternehmen oder eine entsprechende Einrichtung (z.B. ein Universitätsinstitut) sein. Weiters muss der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Aufragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß ist der Auftragnehmer von der Geltend - machung der Prämie ausgeschlossen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt. Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides beansprucht werden. Seite 3 von 12
Vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH Ab 1. Jänner 2018 ist für Einzelpersonen die Gründung einer GmbH – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – erleichtert. Aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 ist ab diesem Zeitpunkt die Inanspruchnahme eines Notars nicht mehr zwingend erforderlich, die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sowie die Anmeldung der Gesellschaft zum F irmenbuch können über das Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet. Voraussetzungen für eine vereinfachte GmbH-Gründung: Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die auch einziger Geschäftsführer werden soll. Auf das Stammkapital (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00. Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firm a und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden. Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage. Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch. Mehr dazu in unserem Artikel „GmbH-Gründung via Bürgerkarte/Handysignatur“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein zinsverbilligtes oder unverzinsliches Dienstgeberdarlehen bzw. einen Gehaltsvorschuss, ist die daraus resultierende Zinsenersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und damit grundsätzlich als Sachb ezug anzusetzen. Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses/Arbeitgeberdarlehens ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt). Details dazu (wie z.B. auch zur Sozialversicherungspflicht) finden Sie in unserem Artikel „Referenzzinssatz für die Berechnung der Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen beträgt 0,5% für 2018“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Seite 4 von 12
Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn Option für Sollbesteuerung Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, haben die Möglichkeit, von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner -UVA bis spätestens zum 15.3. des neuen Jahres. Die Rückkehr zur Istbesteuerung ist nicht genehmigungspflichtig. Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000 und über € 30.000 sind die UVAs grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweis e UVA- Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird. Die Entscheidung ist bindend für ein Kalenderjahr. Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung Kleinunternehmer (Unternehmer, deren Umsätze € 30.000 netto pro Jahr nicht übersteigen) müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, s ich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen. Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerru fen werden, der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn rechtzeitig ausüben!“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Mietvertragsgebühr Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an. Mietverträge, die z.B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst eine Information veröffentlicht, was unter „Wohnraum“ zu verstehen ist – sehen Sie dazu unseren Artikel „Für welche ab dem 11.11.2017 abgeschlossenen Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Seite 5 von 12
Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Die je nach Bundesland unterschiedlichen Richtwerten pro Quadratmeter bzw. Details zur Beurteilung des Quadratmeterwertes finden Sie in unserem Artikel „ Sachbezug: Neue Richtwerte für Wohnraumbewertung ab 1.1.2018“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Sachbezug Firmen-PKW – neuer CO2-Grenzwert Änderungen gibt es auch beim steuerlichen Sachbezug bei Privatnutzung eines Firmen-PKW. Dessen prozentuelle Höhe richtet sich ja seit 1.1.2016 nach dem CO2-Emissionswert des Autos. Für Fahrzeuge mit Anschaffungsdatum bis 31.12.2017, deren Emissionswert 127g/km nicht übersteigt, sind noch 1,5 % (statt 2 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und NOVA) als Sachbezugswert anzusetzen, somit also € 720 pro Monat). Dieser geringe Prozentsatz gilt sowohl im Jahr der Anschaffung als auch in den Folgejahren. Ab dem Jahr 2018 wird der für den niedrigeren Sachbezugswert maßgebliche Emissionswert auf 124g/km herabgesetzt. Wird daher im Jahr 2018 ein Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 124g/km angeschafft, ist für die Privatnutzung ein Sachbezugswert von 2 %, maximal € 960 pro Monat zu verrechnen. Für Elektroautos ist auch im Jahr 2018 die Privatnutzung steuerfrei. Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Insbesondere wird ab dann für die maßgebliche Umsatzgrenze (100.000 CHF), ab welcher ein ausländischer Unternehmer in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig wird, auf den weltweiten statt auf den schweizerischen Umsatz abgestellt. Die Umsatzsteuersätze werden hingegen leicht gesenkt. Details dazu finden Sie in unserem Artikel „Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen für österreichische Unternehmer mit Schweizer Geschäftsbeziehungen ab 1.1.2018“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Senkung des Dienstgeberbeitrages Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von 4,1% auf 3,9%. Seite 6 von 12
Ab 3.1.2018 benötigen Unternehmer für Wertpapiergeschäfte einen LEI Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 3. Jänner 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z.B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI). Der LEI ist eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer und dient am Finanzmarkt dazu, die Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren und auch um bestimmte Meldepflichten zu erfüllen. Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen ab 2018 eine Kennung (NCI = National Client Identifier), um am Finanzmarkt teilnehmen zu können. Beim NCI handelt es sich um eine vorgeschriebene Identifizierung auf Basis der Staatsbürgerschaft gemäß der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Für Staatsbürgerinnen und Staatsbü rger der meisten Länder, darunter auch Österreich, wird diese Kennung von den Banken automatisch errechnet. Wo erhalte ich den LEI für mein Unternehmen? Der Unternehmer muss den LEI selbst beantragen und der Bank bekannt geben. Der LEI wird durch sogenannte Local Operation Units (LOUs) vergeben. WM Datenservice Deutschland ist einer der größten LEI-Vergabestelle Europas. Die Österreichische Kontrollbank ist Partner der WM Datenservice Deutschland und prüft die Anträge. Informationen zur Vergabe des LEI übe r diesen Weg finden Sie auf der Website www.wm-leiportal.org der WM Datenservice Deutschland, die ÖKB (Kontrollbank) informiert unter www.oekb.at/lei, eine Liste aller LEI-Vergabestellen findet sich unter www.leiroc.org/lei/how.htm. Kosten und LEI-Verlängerung Die Vergabe eines LEI wird von den Vergabestellen nicht kostenlos durchgeführt. Nach Ablauf eines Jahres muss der LEI verlängert werden, ebenfalls kostenpflichtig. Die Preise liegen bei € 80 für die Erstbeantragung, bei € 70 für die Verlängerung (Preise WM Datenservice). Beschluss der Bundesregierung: „Beschäftigungsbonus“ – Anträge noch bis 31.1.2018 möglich. „Beschäftigungsaktion 20.000“ – keine Anträge mehr nach dem 31.12.2017. Im Sommer 2017 wurden zwei Arbeitsmarktmaßnahmen, nämlich der „Beschäftigungsbonus“ und die „Beschäftigungsaktion 20.000 für ältere Arbeitnehmer“ eingeführt. Die Bundesregierung hat mit Beschluss von 1.1.2018 aufgrund positiver Konjunkturprognosen und damit einhergehenden erwarteten Mitnahmeeffekten die Rückführung dieser beiden Maßnahmen insoweit beschlossen, als Anträge für den „Beschäftigungsbonus“ nur mehr insoweit bearbeitet werden, als sie bis spätestens zum 31.1.2018 bei der Austria Wirtschaftsservice einlangen bzw. Anträge für die „Beschäftigungsaktion 20.000“, die nach dem 31.12.2017 einlagen, nicht mehr berücksichtig werden. Stattdessen sollen verstärkt Arbeitsmarktmaßnahmen in Form von Aus - und Fortbildung gesetzt werden. Seite 7 von 12
Wirtschaftliche Eigentümer Register Am 15. Jänner 2018 tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Es verpflichtet Rechtsträger zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür neu geschaffenes Register. Hintergrund ist die Umsetzung wesentlicher Teile der 4. Geldwäsche - Richtlinie mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister bedient. Wer ist einzutragen: In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannt sind. Rechtsträger sind dabei unterschiedlichste Arten von Gesellschaften und juristischen Personen, wie z.B. OGs, KGs, AGs, GmbHs, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts usw. Bestimmte Grunddaten erhält Statistik Österreich von bereits bestehenden Registern (z.B. Firmenbuch oder Vereinsregister). Andere Daten müssen die Rechtsträger melden. Was ist zu melden? Die zu meldenden Daten umfassen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz (wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bzw . das Ausmaß der Beteiligung oder Funktion. Wann muss gemeldet werden? Für bereits bestehende Rechtsträger muss die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018 an Statistik Austria (mittels dem Unternehmensserviceportal - USP) durchgeführt werden. Für ab Mai 2018 gegründete Rechtsträger muss die Meldung innerhalb von vier Wochen ab der Eintragung in das Firmenbuch erfolgen. Einmal jährlich haben die Leitungsorgane zudem ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind stets zur Mitwirkung verpflichtet. Gibt es Sanktionen bei Nicht-Meldung? Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht handelt es sich um ein Finanzvergehen (Strafe bis zu € 200.000). Bei grob fahrlässigem Begehen ist eine Strafe bis zu € 100.000 vorgesehen. Krankengeld für Selbstständige – ab 1.7.2018 rückwirkend bei längerer Krankheit Selbständig erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung. Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit und ab dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage arbeitsunfähig sind. Seite 8 von 12
Erweiterung der Entgeltfortzahlung bei Angestellten und Arbeitern ab 1.7.2018 Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Die Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und finden auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bisher hatten Angestellte und Arbeiter bis zum 5. Dienstjahr Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch erhöhte sich nach 5, 15, bzw. 25 Dienstjahren auf 8, 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Neu ist, dass Arbeiter und Angestellte bereits nach einer einjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruc h auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung haben. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben weiterhin bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrli ngsentschädigung im Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen verminderte Fortzahlung. Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres: Der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankenstand wurde an die Systematik der Arbeiter angepasst. Die bisherige Unterscheidung bei den Angestellten in Erst- und Folgekrankenstände und die Weiterzahlung des vollen und anschließend halben Grundanspruchs bei Krankenständen innerhalb von 6 Monaten ab Wiederant ritt des Dienstes nach dem Erstkrankenstand entfällt. Wie bei den Arbeitern richtet sich der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung nunmehr nach dem Arbeitsjahr. Kommt es innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Wiedererkrankung, besteht innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Ein neuer Anspruch in vollem Ausmaß entsteht somit erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung: Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 rechtlich zur Auflösung gebracht werden, gebührt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses (DV) hinaus auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des DV. Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt. Ersatz der Internatskosten für Lehrlinge Bisher hatte der Lehrberechtigte dem Lehrling nur dann und insoweit Internatskosten zu ersetzen, als diese höher waren als die Lehrlingsentschädigung. Mit 1.1.2018 sind dem Lehrling die vollen Internatskosten vom Lehrberechtigten zu bezahlen. Diese Kosten werden dem Lehrbe rechtigten auf Antrag aus den Mitteln des Insolvenzentgeltsicherungsfonds erstattet. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband. Seite 9 von 12
Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern Nach der jetzigen Rechtslage gebühren Zuschüsse zum Krankenentgelt jenen Arbeitgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Zuschüsse betragen derzeit 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 8,34 % des fortgezahlten Entgelts unter Berücksichtigung der allfälligen Sonderzahlungen, und zwar bei Arbeitsverhinderungen durch Krankheit jeweils ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung und für die weitere Dauer, längstens jedoch bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung bzw. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsverhinderung länger als 3 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Die Zuschüsse werden zusammen für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr (KJ) gewährt. Erkrankt bspw. ein Arbeitnehmer durchgehend 63 Tage (erste Erkrankung im Arbeitsjahr), steht dem Arbeitgeber ein Zuschuss für 42 Tage zu. Zuschüsse werden außerdem nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Mit 1.7.2018 wird der Zuschuss für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, auf 75% ausgeweitet. Diese Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden. Wie bisher werden die Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet und gebühren im Erkrankungsfall ab dem 11. Tag, bei einem Unfall (wi e bisher Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung. Sehen Sie dazu auch unseren Artikel „Verzichten Sie nicht auf den Zuschuss für Entgeltzahlungen an Mitarbeiter bei Krankheit oder Unfall“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Entfall der 14-tägigen Kündigungsfrist für Angestellte mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß Bisher galt die im Angestelltengesetz geregelte Kündigungsfrist nicht für Dienstverhältnisse, die für weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbart waren. Diese Dienstverhältnisse konnten bis 31.12.2017 unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Ab 1.1.2018 entfällt bei Angestellten mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß die kurze 14-tägige Kündigungsfrist“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Seite 10 von 12
Sonderbestimmungen für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung. Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiter- kammerumlage) einzubehalten und abzuführen. Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat. Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienst - nehmer ist aber dennoch unfallversichert. Eintrag im Gesundheitsberuferegister Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz einzutragen: Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Die Eintragung ins Register startet mit 1.7.2018. Berufsangehörige, die am 1.7.2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 30.6.2019 Zeit, sich zu registrieren. Für Berufseinsteiger/innen ist die Registrierung ab 1.7.2018 eine Voraussetzung zur Berufsausübung. Bereits ab 1.1.2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes mittels ELDA durchführen. Details dazu, wie bspw. zum Ablauf und den erforderlichen Dokumenten, finden Sie in unserem Artikel „Gesundheitsberuferegister – Ab 1.1.2018 Meldepflicht für Arbeitgeber bei Neuanmeldungen, ab 1.7.2018 Registrierungspflicht für Berufsangehörige selbst“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018 Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten ) in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen. Details dazu finden Sie in unserem Artikel „Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben“ auf unserer Homepage (www.lbg.at). Seite 11 von 12
Gewerberecht – Neue Bestimmung zur Meister- und Befähigungsprüfung | Gewerbelizenz Mit 1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit 1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft. Die (neue) Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung der ersten Gewerbeberechtigung begründet, ist grundsätzlich nicht übertragbar und endet mit Beendigung der letzten Gewerbeberechtigung. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbeberechtigungen und Nebenrechte und wird auch im Gewerbeinformationssystem Austria ausgewiesen. Neben der Gewerbeberechtigung, früher Gewerbeschein genannt, wird man ab Anfang Mai auch Auszüge der Gewerbelizenz kostenlos aus dem Gewerbeinformationssystem Austria anfordern können. Datenschutzgrundverordnung ab 25.5.2018 beachten Ab 25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sein. Pauschalreisegesetz Durch das Pauschalreisegesetz kommt es zu einer Erweiterung bei den Arten der Reiseleistungen. Das Pauschalreisegesetz tritt am 1.7.2018 in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Weitere Informationen dazu folgen auf unserer Homepage (www.lbg.at) unter News | Service. Wohnbauförderungsbeitrag Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden. Wichtiger Hinweis, Empfehlung zur individuellen persönlichen Beratung, Haftungsausschluss: Diese LBG-Information hat zum Ziel, auf ausgewählte Neuerungen und Änderungen 2018 im Zusammenhang mit Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht hinzuweisen. Dieser vorliegende, allgemein gehaltene Überblick ist demzufolge weder vollständig, noch ersetzt diese Information eine sorgfältige persönliche steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung durch einen unserer fachkundigen Berater für Ihre individuelle Situation. Weder LBG noch die Autoren können daher trotz großer Sorgfalt eine Haftung welcher Art auch immer übernehmen. Impressum & Herausgeber: LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6. FN 75837a HG Wien, office@lbg.at, www.lbg.at. Redaktionsschluss: 11. Jänner 2018 Seite 12 von 12
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