Start ins Jahr 2018 - Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht - LBG Österreich

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Start ins Jahr 2018 - Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht - LBG Österreich
Steuern, Rechnungswesen, Personalverrechnung, Unternehmensführung

 Start ins Jahr 2018 – Änderungen bei
 Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht
 Ein kompakter Überblick von LBG Österreich
 für Unternehmer, Geschäftsführer, Dienstnehmer

Unsere Kunden stammen aus vielfältigen Branchen. Wir haben daher Branchen-Cluster gebildet, orientieren uns daran
in unserer österreichweiten Aus- und Fortbildung und pflegen einen laufenden, intensiven fachlichen und
branchenorientierten Erfahrungsaustausch - damit wir Sie bestmöglich beraten.

      Immobilien, Bau, Baunebengewerbe
      Apotheken, Ärzte, Gesundheitswirtschaft
      Information, Communication, Entertainment, Kreativwirtschaft
      Hotellerie, Gastronomie, Tourismus, Freizeitwirtschaft
      Wein-, Obst-, Garten-, Ackerbau, Tierhaltung, Lebensmittelwirtschaft
      Forst, Jagd, Fischerei, Holzwirtschaft, Erneuerbare Energie
      Handel, Franchise, E-Commerce
      Gewerbe, Industrie, Transport & Verkehr
      Vereine, Verbände, Klöster und Stifte, Private & Öffentliche Institutionen

Stand: 11. Jänner 2018
Start ins Jahr 2018 - Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht - LBG Österreich
Start ins Jahr 2018 – Änderungen bei
Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht

Der Jahresbeginn ist die Chance, vieles neu zu gestalten! Gleichzeitig besteht für
Unternehmer/innen auch die Notwendigkeit, vieles an geänderte Rahmenbedingungen
anzupassen. Wir zeigen für Sie wesentliche Neuerungen im Steuerrecht, in der
Sozialversicherung, im Arbeitsrecht auf, die Ihnen dabei helfen können!
Für eine individuelle Beratung hinsichtlich konkretem Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen
stehen Ihnen unsere Beratungsteams an einem unserer 30 österreichweiten LBG-Standorte
gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie dazu bitte Ihren persönlichen Beratungstermin – wir
freuen uns auf Sie!

Weitere wichtige LBG-Informationen für Ihr Unternehmen finden Sie auf
      unserer Homepage unter www.lbg.at oder auch
      im „LBG-Unternehmer-Newsletter“
       (einfach auf der LBG-Homepage kostenlos registrieren) und natürlich
      im persönlichen LBG-Beratungsgespräch an einem unserer 30 österreichweiten
       Standorte oder auch gerne bei Ihnen im Unternehmen.

Herzlichen Gruß!
LBG Österreich

Sie werden noch nicht von LBG beraten? Dann bitten wir Sie, mit uns in Kontakt zu treten.
Informationen zu LBG, unsere Leistungen und unsere regionalen Teams finden Sie unter
www.lbg.at, oder am besten in einem persönlichen Gespräch mit uns – wir freuen uns auf Sie!
Sie möchten sich per Email an uns wenden? Gerne - wir kommen auf Sie zu und nennen Ihnen
jenen unserer Berater, der am besten mit Ihren Anliegen vertraut ist.

Kontakt: welcome@lbg.at

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Start ins Jahr 2018 - Änderungen bei Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht - LBG Österreich
Inhaltsverzeichnis
Forschungsprämie: Erhöhung von 12 auf 14% ....................................................................................... 3
Vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH ................................................................................ 4
Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen.............................................................. 4
Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn .......................................................................... 5
Mietvertragsgebühr .................................................................................................................................. 5
Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen ........................................... 6
Sachbezug Firmen-PKW – neuer CO2-Grenzwert ................................................................................. 6
Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz ................................................................................. 6
Senkung des Dienstgeberbeitrages ........................................................................................................ 6
Ab 3.1.2018 benötigen Unternehmer für Wertpapiergeschäfte einen LEI .............................................. 7
Beschluss der Bundesregierung: „Beschäftigungsbonus“ – Anträge noch bis 31.1.2018 möglich.
„Beschäftigungsaktion 20.000“ – keine Anträge mehr nach dem 31.12.2017. ....................................... 7
Wirtschaftliche Eigentümer Register ....................................................................................................... 8
Krankengeld für Selbstständige – ab 1.7.2018 rückwirkend bei längerer Krankheit............................... 8
Erweiterung der Entgeltfortzahlung bei Angestellten und Arbeitern ab 1.7.2018 ................................... 9
Ersatz der Internatskosten für Lehrlinge ................................................................................................. 9
Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern ........ 10
Entfall der 14-tägigen Kündigungsfrist für Angestellte mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß ..... 10
Sonderbestimmungen für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung .................................... 11
Eintrag im Gesundheitsberuferegister ................................................................................................... 11
Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018 ......................................... 11
Gewerberecht – Neue Bestimmung zur Meister- und Befähigungsprüfung | Gewerbelizenz ............... 12
Datenschutzgrundverordnung ab 25.5.2018 beachten ......................................................................... 12
Pauschalreisegesetz ............................................................................................................................. 12
Wohnbauförderungsbeitrag ................................................................................................................... 12

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Forschungsprämie: Erhöhung von 12 auf 14%

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung
können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften, unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform,
eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Die Forschungsprämie wurde mit 1.1.2018 von 12 auf
14% der Forschungsaufwendungen erhöht. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche
Forschung als auch eine in Auftrag gegebene Forschung.
Begünstigte Aufwendungen für die eigenbetriebliche Forschung sind:
      Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, ebenso
       Honorare aus entsprechenden Werkverträgen
      Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der
       Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (d.h. mindestens die halbe
       Nutzungsdauer, Grundstücke und Gebäude mindestens 10 Jahre) der Forschung und
       experimenteller Entwicklung dienen
      Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen
       Entwicklung zuzuordnen sind
      Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind
       (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige
       Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten)
Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die vom Auftragnehmer in
Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber € 1 Million pro vollem
Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Voraussetzungen
Es muss sich inhaltlich um Forschung und experimentelle Entwicklung iS des Einkommensteuer -
gesetzes (§ 108c) und der dazu ergangenen Forschungsprämienverordnung handeln. Die
eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb/Betriebsstätte durchgeführt
werden. Zur Überprüfung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der eigenbetrieblichen Forschung
erfüllt sind, ist ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsge -
sellschaft (FFG) erforderlich.
Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und ein
mit solcher Forschung befasstes Unternehmen oder eine entsprechende Einrichtung (z.B. ein
Universitätsinstitut) sein. Weiters muss der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres
dem Aufragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die
Forschungsprämie in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß ist der Auftragnehmer von der Geltend -
machung der Prämie ausgeschlossen.
Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto
gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner
Steuerpflicht führt. Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und
spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides beansprucht werden.
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Vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH

Ab 1. Jänner 2018 ist für Einzelpersonen die Gründung einer GmbH – bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen – erleichtert. Aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 ist ab diesem Zeitpunkt
die Inanspruchnahme eines Notars nicht mehr zwingend erforderlich, die Erstellung der Erklärung
über die Errichtung der Gesellschaft sowie die Anmeldung der Gesellschaft zum F irmenbuch können
über das Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet.
Voraussetzungen für eine vereinfachte GmbH-Gründung:
      Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die
       auch einziger Geschäftsführer werden soll.
      Auf das Stammkapital (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine
       Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00.
      Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firm a und Sitz der
       Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu
       leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung,
       Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen
       zur Verteilung des Bilanzgewinns.
      Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form
       zweifelsfrei festgestellt werden.
      Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers
       anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der
       in bar zu leistenden Stammeinlage.
      Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und
       Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.
Mehr dazu in unserem Artikel „GmbH-Gründung via Bürgerkarte/Handysignatur“ auf unserer
Homepage (www.lbg.at).

Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein zinsverbilligtes oder unverzinsliches
Dienstgeberdarlehen bzw. einen Gehaltsvorschuss, ist die daraus resultierende Zinsenersparnis als
Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und damit grundsätzlich als Sachb ezug anzusetzen. Für
die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses/Arbeitgeberdarlehens ist ab 2018 ein
Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den
Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).
Details dazu (wie z.B. auch zur Sozialversicherungspflicht) finden Sie in unserem Artikel
„Referenzzinssatz für die Berechnung der Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten
Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen beträgt 0,5% für 2018“ auf unserer Homepage
(www.lbg.at).

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Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn

Option für Sollbesteuerung
Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie
Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, haben die Möglichkeit, von der
Istbesteuerung zur Sollbesteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der
bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum
(meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner -UVA bis spätestens
zum 15.3. des neuen Jahres. Die Rückkehr zur Istbesteuerung ist nicht genehmigungspflichtig.
Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben,
sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt
der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000 und über € 30.000 sind die UVAs grundsätzlich
vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweis e UVA-
Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem
fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der
Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird. Die Entscheidung ist bindend für ein
Kalenderjahr.
Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer (Unternehmer, deren Umsätze € 30.000 netto pro Jahr nicht übersteigen) müssen
keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, s ich die an sie
verrechnete    Vorsteuer    beim    Finanzamt     zurückzuholen.   Auf     diese    sogenannte
Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt
verzichtet werden. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerru fen werden,
der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des
Kalenderjahres zu erklären.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn rechtzeitig
ausüben!“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

Mietvertragsgebühr

Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine
Mietvertragsgebühr mehr an. Mietverträge, die z.B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden, bleiben gebührenpflichtig. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat jüngst eine
Information veröffentlicht, was unter „Wohnraum“ zu verstehen ist – sehen Sie dazu unseren Artikel
„Für welche ab dem 11.11.2017 abgeschlossenen Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?“ auf
unserer Homepage (www.lbg.at).

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Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen

Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung
gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten
Richtwerte. Die je nach Bundesland unterschiedlichen Richtwerten pro Quadratmeter bzw. Details
zur Beurteilung des Quadratmeterwertes finden Sie in unserem Artikel „ Sachbezug: Neue
Richtwerte für Wohnraumbewertung ab 1.1.2018“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

Sachbezug Firmen-PKW – neuer CO2-Grenzwert

Änderungen gibt es auch beim steuerlichen Sachbezug bei Privatnutzung eines Firmen-PKW.
Dessen prozentuelle Höhe richtet sich ja seit 1.1.2016 nach dem CO2-Emissionswert des Autos.
Für Fahrzeuge mit Anschaffungsdatum bis 31.12.2017, deren Emissionswert 127g/km nicht
übersteigt, sind noch 1,5 % (statt 2 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer
und NOVA) als Sachbezugswert anzusetzen, somit also € 720 pro Monat). Dieser geringe
Prozentsatz gilt sowohl im Jahr der Anschaffung als auch in den Folgejahren.
Ab dem Jahr 2018 wird der für den niedrigeren Sachbezugswert maßgebliche Emissionswert auf
124g/km herabgesetzt. Wird daher im Jahr 2018 ein Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoß von mehr
als 124g/km angeschafft, ist für die Privatnutzung ein Sachbezugswert von 2 %, maximal € 960 pro
Monat zu verrechnen.
Für Elektroautos ist auch im Jahr 2018 die Privatnutzung steuerfrei.

Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz

Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in
Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Insbesondere wird ab dann für die
maßgebliche Umsatzgrenze (100.000 CHF), ab welcher ein ausländischer Unternehmer in der
Schweiz umsatzsteuerpflichtig wird, auf den weltweiten statt auf den schweizerischen Umsatz
abgestellt. Die Umsatzsteuersätze werden hingegen leicht gesenkt.
Details dazu finden Sie in unserem Artikel „Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen für
österreichische Unternehmer mit Schweizer Geschäftsbeziehungen ab 1.1.2018“ auf unserer
Homepage (www.lbg.at).

Senkung des Dienstgeberbeitrages

Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von
4,1% auf 3,9%.

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Ab 3.1.2018 benötigen Unternehmer für Wertpapiergeschäfte einen LEI

Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch)
ab 3. Jänner 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z.B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen,
dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI). Der LEI ist eine weltweit
eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer und dient am Finanzmarkt dazu, die
Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren und auch um bestimmte Meldepflichten zu erfüllen.
Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen ab
2018 eine Kennung (NCI = National Client Identifier), um am Finanzmarkt teilnehmen zu können.
Beim NCI handelt es sich um eine vorgeschriebene Identifizierung auf Basis der Staatsbürgerschaft
gemäß der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Für Staatsbürgerinnen und Staatsbü rger der
meisten Länder, darunter auch Österreich, wird diese Kennung von den Banken automatisch
errechnet.
Wo erhalte ich den LEI für mein Unternehmen?
Der Unternehmer muss den LEI selbst beantragen und der Bank bekannt geben. Der LEI wird durch
sogenannte Local Operation Units (LOUs) vergeben. WM Datenservice Deutschland ist einer der
größten LEI-Vergabestelle Europas. Die Österreichische Kontrollbank ist Partner der WM
Datenservice Deutschland und prüft die Anträge. Informationen zur Vergabe des LEI übe r diesen
Weg finden Sie auf der Website www.wm-leiportal.org der WM Datenservice Deutschland, die ÖKB
(Kontrollbank) informiert unter www.oekb.at/lei, eine Liste aller LEI-Vergabestellen findet sich unter
www.leiroc.org/lei/how.htm.
Kosten und LEI-Verlängerung
Die Vergabe eines LEI wird von den Vergabestellen nicht kostenlos durchgeführt. Nach Ablauf eines
Jahres muss der LEI verlängert werden, ebenfalls kostenpflichtig. Die Preise liegen bei € 80 für die
Erstbeantragung, bei € 70 für die Verlängerung (Preise WM Datenservice).

Beschluss der Bundesregierung: „Beschäftigungsbonus“ – Anträge noch bis 31.1.2018 möglich.
„Beschäftigungsaktion 20.000“ – keine Anträge mehr nach dem 31.12.2017.
Im Sommer 2017 wurden zwei Arbeitsmarktmaßnahmen, nämlich der „Beschäftigungsbonus“ und
die „Beschäftigungsaktion 20.000 für ältere Arbeitnehmer“ eingeführt. Die Bundesregierung hat mit
Beschluss von 1.1.2018 aufgrund positiver Konjunkturprognosen und damit einhergehenden
erwarteten Mitnahmeeffekten die Rückführung dieser beiden Maßnahmen insoweit beschlossen, als
Anträge für den „Beschäftigungsbonus“ nur mehr insoweit bearbeitet werden, als sie bis spätestens
zum 31.1.2018 bei der Austria Wirtschaftsservice einlangen bzw. Anträge für die
„Beschäftigungsaktion 20.000“, die nach dem 31.12.2017 einlagen, nicht mehr berücksichtig
werden. Stattdessen sollen verstärkt Arbeitsmarktmaßnahmen in Form von Aus - und Fortbildung
gesetzt werden.

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Wirtschaftliche Eigentümer Register

Am 15. Jänner 2018 tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Es
verpflichtet Rechtsträger zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür neu
geschaffenes Register. Hintergrund ist die Umsetzung wesentlicher Teile der 4. Geldwäsche -
Richtlinie mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der Bundesanstalt Statistik Österreich als
Dienstleister bedient.
Wer ist einzutragen:
In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern
einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannt sind. Rechtsträger sind
dabei unterschiedlichste Arten von Gesellschaften und juristischen Personen, wie z.B. OGs, KGs,
AGs, GmbHs, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts usw.
Bestimmte Grunddaten erhält Statistik Österreich von bereits bestehenden Registern (z.B.
Firmenbuch oder Vereinsregister). Andere Daten müssen die Rechtsträger melden.
Was ist zu melden?
Die zu meldenden Daten umfassen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz (wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt die Nummer und die Art des
amtlichen Lichtbildausweises) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bzw . das
Ausmaß der Beteiligung oder Funktion.
Wann muss gemeldet werden?
Für bereits bestehende Rechtsträger muss die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018 an Statistik
Austria (mittels dem Unternehmensserviceportal - USP) durchgeführt werden. Für ab Mai 2018
gegründete Rechtsträger muss die Meldung innerhalb von vier Wochen ab der Eintragung in das
Firmenbuch erfolgen. Einmal jährlich haben die Leitungsorgane zudem ihre wirtschaftlichen
Eigentümer zu überprüfen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind stets zur Mitwirkung verpflichtet.
Gibt es Sanktionen bei Nicht-Meldung?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht handelt es sich um ein Finanzvergehen (Strafe bis zu
€ 200.000). Bei grob fahrlässigem Begehen ist eine Strafe bis zu € 100.000 vorgesehen.

Krankengeld für Selbstständige – ab 1.7.2018 rückwirkend bei längerer Krankheit

Selbständig erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen
und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt,
erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung.
Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit und ab
dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage arbeitsunfähig sind.

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Erweiterung der Entgeltfortzahlung bei Angestellten und Arbeitern ab 1.7.2018

Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für
Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Die Änderungen treten mit 1.7.2018
in Kraft und finden auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach
dem 30.6.2018 beginnen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Bisher hatten Angestellte und Arbeiter bis zum 5. Dienstjahr Anspruch auf 6 Wochen volle und 4
Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch erhöhte sich nach 5, 15, bzw. 25 Dienstjahren
auf 8, 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Neu ist, dass
Arbeiter und Angestellte bereits nach einer einjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruc h auf
8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung haben. Die Sprünge auf 10 bzw. 12
Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben
weiterhin bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrli ngsentschädigung im
Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen verminderte Fortzahlung.
Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:
Der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankenstand
wurde an die Systematik der Arbeiter angepasst. Die bisherige Unterscheidung bei den Angestellten
in Erst- und Folgekrankenstände und die Weiterzahlung des vollen und anschließend halben
Grundanspruchs bei Krankenständen innerhalb von 6 Monaten ab Wiederant ritt des Dienstes nach
dem Erstkrankenstand entfällt. Wie bei den Arbeitern richtet sich der Anspruch der Angestellten auf
Entgeltfortzahlung nunmehr nach dem Arbeitsjahr. Kommt es innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer
Wiedererkrankung, besteht innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Ein neuer Anspruch in
vollem Ausmaß entsteht somit erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 rechtlich zur Auflösung gebracht werden, gebührt
die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses (DV) hinaus
auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des DV. Bisher galt dies bereits im Falle einer
Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

Ersatz der Internatskosten für Lehrlinge

Bisher hatte der Lehrberechtigte dem Lehrling nur dann und insoweit Internatskosten zu ersetzen,
als diese höher waren als die Lehrlingsentschädigung. Mit 1.1.2018 sind dem Lehrling die vollen
Internatskosten vom Lehrberechtigten zu bezahlen. Diese Kosten werden dem Lehrbe rechtigten auf
Antrag aus den Mitteln des Insolvenzentgeltsicherungsfonds erstattet. Der Kostenersatz gilt nicht für
Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband.
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Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern

Nach der jetzigen Rechtslage gebühren Zuschüsse zum Krankenentgelt jenen Arbeitgebern, die in
ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Zuschüsse betragen derzeit 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines
Zuschlages in Höhe von 8,34 % des fortgezahlten Entgelts unter Berücksichtigung der allfälligen
Sonderzahlungen, und zwar
       bei Arbeitsverhinderungen durch Krankheit jeweils ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung
        und für die weitere Dauer, längstens jedoch bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen
        Entgeltfortzahlung bzw.
       bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer
        der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum 42. Tag einer
        ununterbrochenen Entgeltfortzahlung, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende
        Arbeitsverhinderung länger als 3 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse werden zusammen für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro
Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr (KJ) gewährt. Erkrankt bspw. ein Arbeitnehmer durchgehend 63
Tage (erste Erkrankung im Arbeitsjahr), steht dem Arbeitgeber ein Zuschuss für 42 Tage zu.
Zuschüsse werden außerdem nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt.
Mit 1.7.2018 wird der Zuschuss für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, auf 75% ausgeweitet. Diese Regelung ist auf
Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten
sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden. Wie bisher werden die Zuschüsse aus Mitteln der
Unfallversicherung erstattet und gebühren im Erkrankungsfall ab dem 11. Tag, bei einem Unfall (wi e
bisher Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung.
Sehen Sie dazu auch unseren Artikel „Verzichten Sie nicht auf den Zuschuss für Entgeltzahlungen an
Mitarbeiter bei Krankheit oder Unfall“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

Entfall der 14-tägigen Kündigungsfrist für Angestellte mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß

Bisher galt die im Angestelltengesetz geregelte Kündigungsfrist nicht für Dienstverhältnisse, die für
weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbart waren.
Diese Dienstverhältnisse konnten bis 31.12.2017 unter Einhaltung einer 2-wöchigen
Kündigungsfrist gekündigt werden. Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die
Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen
Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Ab 1.1.2018 entfällt bei Angestellten mit sehr geringem
Beschäftigungsausmaß die kurze 14-tägige Kündigungsfrist“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

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Sonderbestimmungen für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.
Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich
begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken
oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen
Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiter-
kammerumlage) einzubehalten und abzuführen. Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr der
Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat
und der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienst -
nehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Eintrag im Gesundheitsberuferegister

Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz einzutragen:
       Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
       Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Die Eintragung ins Register startet mit 1.7.2018. Berufsangehörige, die am 1.7.2018 bereits zur
Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 30.6.2019 Zeit,
sich zu registrieren. Für Berufseinsteiger/innen ist die Registrierung ab 1.7.2018 eine Voraussetzung zur
Berufsausübung. Bereits ab 1.1.2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur
Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes mittels ELDA durchführen.
Details dazu, wie bspw. zum Ablauf und den erforderlichen Dokumenten, finden Sie in unserem Artikel
„Gesundheitsberuferegister – Ab 1.1.2018 Meldepflicht für Arbeitgeber bei Neuanmeldungen, ab
1.7.2018 Registrierungspflicht für Berufsangehörige selbst“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeiträge,
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten ) in der
Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung
vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende
Februar 2018 zu erfolgen.
Details dazu finden Sie in unserem Artikel „Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für
Sonderausgaben“ auf unserer Homepage (www.lbg.at).

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Gewerberecht – Neue Bestimmung zur Meister- und Befähigungsprüfung | Gewerbelizenz

 Mit 1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit
 1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft. Die (neue) Gewerbelizenz wird mit der
 Anmeldung der ersten Gewerbeberechtigung begründet, ist grundsätzlich nicht übertragbar und
 endet mit Beendigung der letzten Gewerbeberechtigung. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche
 Gewerbeberechtigungen und Nebenrechte und wird auch im Gewerbeinformationssystem Austria
 ausgewiesen. Neben der Gewerbeberechtigung, früher Gewerbeschein genannt, wird man ab
 Anfang Mai auch Auszüge der Gewerbelizenz kostenlos aus dem Gewerbeinformationssystem
 Austria anfordern können.

 Datenschutzgrundverordnung ab 25.5.2018 beachten

 Ab 25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Ziel ist
 der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu
 können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sein.

 Pauschalreisegesetz

 Durch das Pauschalreisegesetz kommt es zu einer Erweiterung bei den Arten der Reiseleistungen.
 Das Pauschalreisegesetz tritt am 1.7.2018 in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und
 verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Weitere
 Informationen dazu folgen auf unserer Homepage (www.lbg.at) unter News | Service.

 Wohnbauförderungsbeitrag

 Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt
 werden.

Wichtiger Hinweis, Empfehlung zur individuellen persönlichen Beratung, Haftungsausschluss:
Diese LBG-Information hat zum Ziel, auf ausgewählte Neuerungen und Änderungen 2018 im Zusammenhang mit
Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht hinzuweisen. Dieser vorliegende, allgemein gehaltene Überblick ist
demzufolge weder vollständig, noch ersetzt diese Information eine sorgfältige persönliche steuerliche und
betriebswirtschaftliche Beratung durch einen unserer fachkundigen Berater für Ihre individuelle Situation. Weder LBG
noch die Autoren können daher trotz großer Sorgfalt eine Haftung welcher Art auch immer übernehmen.
Impressum & Herausgeber: LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung, 1030 Wien, Boerhaavegasse
6. FN 75837a HG Wien, office@lbg.at, www.lbg.at. Redaktionsschluss: 11. Jänner 2018

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Weil‘s um Ihr Unternehmen geht.

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                                                                                                                   Kompetent beraten,
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      Mattersburg, Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, mattersburg@lbg.at         Steuer-Check bei Verträgen, Jahresbudget, Finanzplan, Beratung bei
      Neusiedl/See, Franz-Liszt-G. 25-27, Tel (02167) 2495-0, neusiedl@lbg.at           Kauf/Verkauf, Gründung/Nachfolge, Rechtsformwahl & Umgründung
      Oberpullendorf, Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, oberpullendorf@lbg.at
      Oberwart, Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, oberwart@lbg.at                        BUCHHALTUNG, BILANZ, STEUERERKLÄRUNG, KALKULATION
                                                                                        Jahres- und Zwischenabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
      ... IN KÄRNTEN
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                                                                                         PERSONALVERRECHNUNG, ARBEITGEBER-BERATUNG
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      Gänserndorf, Eichamtstr. 5-7, Tel (02282) 2520, gaenserndorf@lbg.at
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      Hollabrunn, Amtsgasse 21, Tel (02952) 2305-0, hollabrunn@lbg.at                   Gutachten, Due Diligence bei Kauf & Verkauf, Unternehmensbewertung
      Horn, Josef-Kirchner-G. 5, Tel (02982) 2871-0, horn@lbg.at
      Korneuburg, Kwizdastraße 15, Tel (02262) 64234, info@lbg-cd.at                       KAUFMÄNNISCHE ORGANISATION, DIGITALISIERUNG,
      Mistelbach, Franz-Josef-Straße 38, Tel (02572) 3842, mistelbach@lbg.at
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      Neunkirchen, Rohrbacherstr. 44, Tel (02635) 62677, neunkirchen@lbg.at
      Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, Tel (02842) 53412, waidhofen@lbg.at   LBG Business-Software: LBG Business - die Software für Buchhaltung
      Wr. Neustadt, Baumkirchnerring 6/2, Tel (02622) 23480, wr-neustadt@lbg.at         und Jahresabschluss. LBG Registrierkasse - die modulare Kassensoftware.
                                                                                        LBG Direktvermarktung - Warenwirtschaft, Vermarktung, Fakturierung.
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      Linz, Hasnerstraße 2, Tel (0732) 655172, linz@lbg.at                              wächter - für Pflanzenschutz & Düngung. LBG Feldplaner. LBG Tierhaltung.
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      ... IN DER STEIERMARK                                                             Vom Start an begleiten wir Sie fachkundig auf Ihrem Weg zum Unternehmens-
                                                                                        erfolg in allen Unternehmensphasen: Business-Plan, Rechtsformwahl,
      Graz, Niesenbergerg. 37, Tel (0316) 720200, graz@lbg.at                           Kalkulation, Rentabilitätsrechnung, Finanzierung, Investition, steuerrechtliche
      Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Pl. 10, Tel (03862) 51055, bruck@lbg.at               und sozialversicherungrechtliche Beratung, Kontakt mit Banken und
      Leibnitz, Dechant-Thaller-Straße 39/3, Tel (03452) 84949, leibnitz@lbg.at
                                                                                        Behörden und vieles mehr.
      Liezen, Rathausplatz 3, Tel (03612) 23720, liezen@lbg.at
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