BREXIT - WHAT'S NEXT? ENTSENDUNG UND DIENST-LEISTUNGSERBRINGUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU SCHWERIN 18. FEBRUAR ...

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BREXIT - WHAT'S NEXT? ENTSENDUNG UND DIENST-LEISTUNGSERBRINGUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU SCHWERIN 18. FEBRUAR ...
BREXIT – WHAT‘S NEXT?
ENTSENDUNG UND DIENST-
LEISTUNGSERBRINGUNG IM
VEREINIGTEN KÖNIGREICH
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
ZU SCHWERIN
18. FEBRUAR 2019

Karl Martin Fischer
Manager Bereich Ausländisches Wirtschaftsrecht
www.gtai.de
Agenda

Die wichtigsten Punkte für heute:

• Die drei Szenarien
• Dienstleistungen und Brexit: Status quo und die (mögliche) Zukunft – mit oder ohne
  Austrittsabkommen
• Zeitweise Entsendung von Mitarbeiter*innen und der Brexit: Status quo und die
  (mögliche) Zukunft – mit oder ohne Austrittsabkommen
• Auswirkungen des Brexit auf Arbeitnehmer*innen, die dauerhaft im Vereinigten
  Königreich beschäftigt sind

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Die drei Szenarien für den Brexit
Was kann in den kommenden Monaten passieren?

Austritt am 29. März 2019 – oder doch (noch) nicht?

• Drei Möglichkeiten in Sachen Austritt:

       • Austritt mit Regelung  (evtl. modifiziertes) Austrittsabkommen, evtl. Verlängerung
         der Verhandlungszeit (Artikel 50 Absatz 3 EUV)
       • Kein Austritt  Rücknahme von Artikel 50 (EuGH vom 10. Dezember 2018)
       • Austritt ohne Abkommen und Übergangsphase  WTO Regeln am 30.3.2019

      • Austrittsvertrag –
                                                                   • Hinweise der EU-
        vermutlich viele            • Kein Austritt –
                                                                     kommission zur
        Ähnlichkeiten mit             Rücknahme Art. 50
                                                                     Vorbereitung auf
        dem abgelehnten               oder „Brexiternity“
                                                                     einen No-Deal-Brexit
        Austrittsabkommen

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Dienstleistungen und Brexit
Der Status Quo

Gegenwärtig:

• Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 ff AEUV: Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs
• Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art 45 ff AEUV: de-facto europäischer Arbeitsmarkt
• Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG: Verfahrensvereinfachungen (insbes. durch
  elektronische Verfahren & die Schaffung von einheitlichen Ansprechpartnern),
  Begrenzung von Genehmigungserfordernissen auf das absolut notwendige Maß, Verbot
  diskriminierender Anforderungen (z.B. Ansässigkeitspflicht) u.v.m.
• Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG: vereinfachte oder u.U. sogar automatische
  Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
• Grenzen der Dienstleistungsfreiheit: Allgemeinwohl, insbes. Verbraucherschutz

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Dienstleistungen und Brexit
Die Zukunft ...

... ist ungewiss:

Der Fall des Austritts ohne Abkommen:

• WTO-Recht: General Agreement on Trade in Services (GATS)
• Wesentliche Inhalte: Meistbegünstigungsprinzip (Art II), unbegrenzter Marktzugang (Art
  XVI), Inländerbehandlung (Art XVII)
• Vier Modi der internationalen Dienstleistungserbringung:
    • Grenzüberschreitend (z.B. Rechtsanwalt in D, Mandant im VK)
    • An Personen aus dem Ausland (z.B. Hoteldienstleistungen oder Medizintourismus)
    • Durch eine Niederlassung vor Ort (z.B. Tochtergesellschaft, Repräsentanz)
    • Durch natürliche Personen (= Dienstleistungserbringer) im anderen Land

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Dienstleistungen und Brexit
Die Zukunft ...

Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen:

• Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist.

Nach dem Ende der Übergangsphase:

• Politische Erklärung EU-VK vom 25. November 2018: Freihandelsabkommen
• Dann: über GATS hinausgehende Regelungen, ähnlich den modernen
  Freihandelsabkommen, zum Beispiel CETA oder JEFTA
• Möglichst viele Branchen und alle Modi der Dienstleistungserbringung sollen abgedeckt
  werden
• Regelungen über unbegrenzten Marktzugang und Inländerbehandlung zu den Regeln des
  Gastlandes
• Regelungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen
  zur Dienstleistungserbringung
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Entsendung von Mitarbeitern
Der Status Quo

Vereinfachungen für Einreise und Aufenthalt:
• Artikel 5 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Vereinfachte Einreise (ohne Visum oder Reisepass –
  Personalausweis genügt)
• Artikel 6 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Bis zu drei Monate Aufenthalt ohne Bedingungen
  oder Formalitäten

Koordinierung der Sozialversicherungssysteme: VO (EG) 883/2004
• Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
• Entsendung  Formular A1
• Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

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Entsendung von Mitarbeitern
Die Zukunft ….

…. ist ungewiss!

Der Fall des Austritts ohne Abkommen:

Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019:
• Freie Einreise mit Personalausweis auch nach dem 29. März 2019, Aufenthalt für bis zu
  drei Monate (bis 31.12.2020)
• Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für
  bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar)

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Entsendung von Mitarbeitern
Die Zukunft ….

Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen:

• Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist

Nach dem Ende der Übergangsphase: Britische Regierung - Weißbuch zum
Einwanderungsgesetz vom 19. Dezember 2018 mit folgenden wesentlichen Inhalten:

• Personenfreizügigkeit wird enden
• Visafreie Einreise für kurze Geschäftsreisen
• Vorkehrungen für firmeninterne Arbeitskräftemobilität, insbes. für Trainingszwecke
• Bei längeren Aufenthalten / Einwanderung in den britischen Arbeitsmarkt
  Genehmigungserfordernis

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Auslandsbeschäftigung
Der Status quo

Artikel 45 AEUV:

• Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung,
  Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen
• Recht auf Einreise zum Zwecke der Arbeitssuche und Ausübung einer Beschäftigung

Verordnung (EU) Nr. 492/2011:
• Arbeitssuchende EU-Bürger erhalten die gleiche Unterstützung wie Inländer
• Schaffung einer europäischen Arbeitsvermittlung durch Kooperation der nationalen
  Arbeitsagenturen

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Auslandsbeschäftigung
Die Zukunft ….

Britische Arbeitskräfte im VK:
• Aufenthaltsrechtlich keine Brexit-Auswirkung
• Arbeitsrechtlich keine unmittelbaren und direkten Auswirkungen, allmählich aber
  Abweichungen möglich, wenn EU-Recht nicht mehr bindend ist
EU-Arbeitskräfte im VK:
• „Settled Status“, verfügbar ab 30. März 2019
• Muss beantragt werden, ansonsten wird der Aufenthalt illegal!
• Verfahren soll einfach und kostenlos sein
• Bei Austrittsabkommen: bis Ende der Übergangsphase bleibt alles wie es heute ist,
  Registrierung erforderlich bis spätestens 30. Juni 2021
• Bei Austritt ohne Abkommen: nur Verfügbar für diejenigen, die sich bis 29. März 2019 im
  VK niederlassen. Registrierung erforderlich bis spätestens 31. Dezember 2020

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Auslandsbeschäftigung
Die Zukunft …

Welche Regeln gelten übergangsweise im Fall eines Austritts ohne Abkommen für
diejenigen, die nach dem 29. März 2019 in das VK einreisen / sich im VK niederlassen
wollen?
Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019:
• Freie Einreise mit Personalausweis, Aufenthalt für bis zu drei Monate (bis 31.12.2020)
• Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für
  bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar)

Welche Regeln gelten nach dem Ende der Übergangsregeln? Empfehlung des Migration
Advisory Committee (MAC) vom 18. September 2018:
• Visum mit Arbeitserlaubnis dürfte erforderlich werden (keine Vorzugsbehandlung für EU-
  Staatsangehörige mehr)
• Aber: keine Obergrenze für Fachkräfte, kein Arbeitsmarkt-Test mehr
• Qualifikationsniveau für Fachkräfte-Visa soll abgesenkt werden, dafür das Mindestgehalt
  erhöht werden (Vorschlag MAC: GBP 30.000 brutto pro Jahr)
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GTAI und Brexit

Was tun wir?

• Beobachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im VK
• Meldungen und Artikel, die den aktuellen Stand erläutern
• Brexit Blog unter www.gtai.de/brexit
• Anwerbung von Investoren aus aller Welt
• Kooperation mit anderen Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Kammern und Verbänden

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