Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung - Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und ...
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Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und Warmwasser prägen die neue Verordnung – ista informiert über die wichtigsten Änderungen ista spezial
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung entstehen neue Pflichten und Haftungsrisiken Seit Inkrafttreten im Jahre 1981 und den Wer verbraucht in Deutschland die meiste Energie*? Novellierungen von 1984 und 1989 hat sich Energieverbrauch der Heizung oftmals unterschätzt die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkos- ten bewährt und erheblich zur Einsparung von Energie beigetragen. Dies reicht aber noch nicht, denn angesichts der weltweit stei- genden Nachfrage nach Energie, knapper wer- Gewerbe: 16 % Raum- dender Ressourcen und der Herausforderun- gen des Klimawandels müssen alle Möglich- wärme: keiten genutzt werden, um den Verbrauch 75 % fossiler Brennstoffe zu verringern. Entspre- chend hat die Bundesregierung im August Industrie: 26 % Haushalte: 30 % 2007 das Integrierte Energie- und Klimapro- gramm (IEKP) beschlossen: Dies sieht konkret vor, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Zusätzlich sollen gegenüber den heutigen Werten 260 Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Für die Verbraucher heißt das, Mög- lichkeiten zu nutzen, um Energie einzusparen Verkehr: 28 % und Kosten zu senken. Warm- Einen wichtigen Bereich stellen hierbei die wasser: Wohngebäude dar – denn mit einem Anteil 12 % von rund 30 % am gesamten Energiever- brauch kommt diesem Sektor im Hinblick auf Elektrogeräte Energieeinsparung und Klimaschutz eine * Endenergie + Beleuchtung: zentrale Rolle zu. Nach Schätzungen der Quelle: dena/Energiedaten BMWi 13 % Deutschen Energie-Agentur (dena) ermögli- chen die Faktoren Raumwärme mit 75 % und Warmwassererwärmung mit 12 % die größten Einsparpotenziale. Hier setzt die Novellierung der HeizkostenV an. So soll durch eine Erhöhung des ver- brauchsabhängigen Anteils bei der Heizkos- tenabrechnung die Motivation der Mieter zur Energieeinsparung gestärkt werden. Mit einer Ausnahmeregelung zur Verbrauchserfas- sungspflicht wird zudem ein Anreiz für den Bau von Passivhäusern geschaffen. Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen. 2
Die Heizkostenverordnung unterstützt Verbrauchsanalyse zur Optimierung der Energiekosten und -verbräuche Zeitnahe Übermittlung der Ablese- schließend nur einmal innerhalb der ersten Verbrauch) wird in der neuen HeizkostenV ergebnisse drei Jahre geändert werden. Danach war eine eingeschränkt. Künftig gilt für Gebäude, die Nutzer sollen zukünftig das Ergebnis der Umstellung lediglich unter ganz bestimmten die Anforderungen der Wärmeschutzverord- Ablesung innerhalb eines Monats erhalten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel nach nung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und (§6 Absatz 1). Das betrifft allerdings nur Geräte Durchführung baulicher Maßnahmen, die eine die mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden ohne Stichtagsspeicher wie ältere Heizkosten- nachhaltige Einsparung von Energie bewirken. und in denen die freiliegenden Leitungen der verteiler auf Verdunstungsbasis ohne Vergleichs- Ab 1. Januar 2009 können Eigentümer mehr- Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, röhrchen vom Vorjahr oder Warmwasserkos- fach und wesentlich unkomplizierter zwi- ein Verteilschlüssel von 30 % Grundkosten zu tenverteiler. Wenn die Ablesewerte in den schen den Abrechnungsmaßstäben wechseln. 70 % Verbrauchskosten. In der Praxis kann es Messgeräten gespeichert sind und vom Mieter Außer bei baulichen Maßnahmen räumt der gerade bei „älteren“ Gebäuden, die vor 1994 er- jederzeit abgerufen werden können, entfällt Gesetzgeber dem Eigentümer nun auch bei an- richtet worden sind, schwierig sein, den kor- diese Pflicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung deren sachgerechten Gründen eine Änderung rekten Verteilschlüssel festzulegen. In diesen bei Warmwasserzählern, die über ein Rollen- des Verteilschlüssels ein. Eines gilt es jedoch Fällen kann es ratsam sein, einen Architekten zählwerk verfügen – denn auch damit kann nach wie vor zu beachten: Bei einer Änderung oder Energieberater hinzuzuziehen. der Mieter jederzeit seinen Verbrauch selbst des Verteilschlüssels müssen zuerst die Bewoh- kontrollieren. ner informiert werden. Die Änderung des Ab- Kosten für Verbrauchsanalyse können rechnungsmaßstabes betrifft dann die kom- umgelegt werden Änderung von Abrechnungsmaßstäben mende Abrechnungsperiode. Zu den umlagefähigen Kosten für den Betrieb vereinfacht der zentralen Heizungsanlage gehören künftig In diesem Zusammenhang wurde auch das Verteilschlüssel begünstigt verbrauchsge- auch die Kosten für Eichung und Verbrauchs- Verfahren zur Änderung der Verteilschlüssel rechte Abrechnung analyse (§7 Absatz 2). Damit können Kosten für (§6 Absatz 4) vereinfacht. Bisher legte der Ge- Eine wichtige Neuerung betrifft die Verteilung Auswertungen, die dem Mieter helfen sollen, bäudeeigentümer den Verteilschlüssel für den der Kosten der Wärmeversorgung (§7 Absatz 1). sein Verbrauchsverhalten effizienter zu kont- prozentualen Anteil der Heiz- und Warmwas- Die bisher übliche Wahlfreiheit bei der Festle- rollieren und zu steuern, umgelegt werden. serkosten nach Fläche und Verbrauch einmalig gung der Anteile für Grund- und Verbrauchs- Dabei ist zu beachten, dass die Verbrauchsana- fest. Dieser Abrechnungsmaßstab konnte an- kosten (mindestens 50 %, höchstens 70 % nach lyse insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversor- gung der vergangenen drei Jahre wiedergeben sollte. Diese Entscheidung weist einem leis- tungsfähigen Energiemonitoring und -bench- marking den Weg. Eigentümer, Verwalter und Mieter haben so jederzeit alle Energiekosten und -verbräuche im Blick. ista wird Ihnen zeit- nah komfortable Dienstleistungen rund um die Verbrauchsanalyse anbieten können. i Hinweis Aktuelle Informationen und Arbeits- hilfen zur Novellierung der Heiz- kostenverordnung finden Sie auf www.ista.de Funkgestützte Erfassungssysteme sind nicht nur Basis für eine verbrauchsgerechte Abrechnung, sondern liefern auf Abruf die erforderlichen Daten für ein professionelles Energiedatenmanagement. 3
Warmwasseranteil muss künftig durch einen Wärmezähler gemessen werden – Bestandsschutz für veraltete Messtechnik entfällt i Erfassung der Warmwasserkosten Ausnahmeregelung bei Passivhäusern Für die bisherige Praxis der rechnerisch Der Gesetzgeber belohnt Eigentümer von ermittelten Wärmemenge bei der Warmwas- Passivhäusern (§11 Absatz 1-1a). So enthält Unser Tipp: serbereitung kommt das Aus. Ab Ende 2013 die Heizkostenverordnung eine Ausnahme- muss die auf die zentrale Warmwasserversor- regelung für Gebäude, die einen Heizwärme- ista empfiehlt, sich frühzeitig vor gung entfallende Wärmemenge mit einem bedarf von weniger als 15 kWh je m2 und Ende der Übergangsfrist für einen Wärmezähler gemessen werden (§9 Absatz 2). Jahr aufweisen. In diesem Fall sind die §§3 Austausch „veralteter“ Mess- und Nur wenn die Erfassung der Wärmemenge bis 7, soweit sie sich auf die Versorgung Verteiltechnik zu entscheiden, da mit einem unzumutbar hohen Aufwand ver- mit Wärme beziehen, nicht anzuwenden. es ansonsten bei zu großer Nach- bunden ist, erlaubt der Gesetzgeber eine rech- Eine verbrauchsabhängige Abrechnung von frage kurz vor dem 31. Dezember nerische Ermittlung des Energieanteils an der Warm- und Kaltwasser in Passivhäusern ist 2013 zu Engpässen bei Lieferung Warmwasserbereitung. Die dafür anzuwen- trotzdem empfehlenswert, denn die Ausstat- und Montage kommen kann. denden Formeln wurden im Sinne einer diffe- tung von Liegenschaften mit Warm- und Sollten Sie unsicher sein, ob Sie von renzierteren Berechnung grundlegend überar- Kaltwasserzählern führt nachweislich zu dieser Regelung betroffen sind beitet. So wurde nun beispielsweise der einem deutlich geringeren Wasserverbrauch. oder nicht – sprechen Sie uns an. pauschale, prozentuale Warmwasseranteil durch einen flächenbezogenen Faktor ersetzt. Ausstattung zur Verbrauchserfassung Denn bei einem verbesserten Dämmstandard Warmwasserkostenverteiler und andere, steigt natürlich der Anteil des Energiever- nicht mehr den anerkannten Regeln der brauchs zur Warmwasserbereitung am Ge- Technik entsprechende Mess- und Verteilgeräte, samtverbrauch. Zusätzlich wurde die Heiz- wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, werttabelle um neue Brennstoffarten, wie die vor dem 01.07.1981 montiert worden beispielsweise Holzpellets und Holzhack- sind, müssen bis spätestens 31.12.2013 schnitzel, erweitert. ausgetauscht werden (§5 Absatz 1 und §12 Absatz 2). Kostenverteilung in Sonderfällen Auch in Sonderfällen schafft die neue Heiz- Ab wann gelten die Änderungen? kostenverordnung Klarheit (§9a Absatz 1): Die Novellierung tritt zum 1. Januar 2009 in Wenn aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Kraft. Auf Abrechnungszeiträume, die vor bei Geräteausfall) der anteilige Wärme- oder dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Warmwasserverbrauch der Nutzer für einen Verordnung in der bis 31. Dezember 2008 Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß geltenden Fassung anzuwenden. (§12 Abs. 6). erfasst werden kann, so kann der Verbrauch vom Gebäudeeigentümer aufgrund des Durch- Für die Zukunft gerüstet schnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Die Neuregelung der Heizkostenverordnung Nutzergruppe ermittelt werden. Die Erweite- ist ein großer Schritt zu mehr Energieeffizienz rung des Schätzverfahrens schreibt eine im und bringt neue Aufgaben für Eigentümer Alltag bereits erprobte Praxis fest und erhöht und Verwalter. ista hat schon heute die richti- damit die Rechtssicherheit für Eigentümer. gen Dienstleistungen und Produkte, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Selbstver- ständlich beraten wir Sie gerne über notwen- dige Maßnahmen – sprechen Sie uns an. 4
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HKVO)* Dies ist der vollständige Text der Heizkos- mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen tenverordnung, wie er für Abrechnungszeit- den für den einzelnen Nutzer gemessenen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die räume gültig ist, die mit oder nach dem Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer Nutzer haben dies zu dulden. Will der 1. Januar 2009 beginnen. Die blau gesetzten am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Texte markieren die Neuerungen gegen- Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Ge- Verbrauchserfassung mieten oder durch über der bisherigen Heizkostenverordnung bäudeeigentümers aus dieser Verordnung für eine andere Art der Gebrauchsüberlassung von 1989. den Lieferer. beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden § 1 Anwendungsbereich (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietver- Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung hältnisse über preisgebundenen Wohnraum, unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer der Kosten soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Aus- 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen stattung bleibt im Rahmen des § 5 dem und zentraler Warmwasserversorgungs- Bestimmungen Gebäudeeigentümer überlassen. anlagen; Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind 2. der eigenständig gewerblichen Liefer- selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser von der Pflicht zur Verbrauchserfassung aus- ung von Wärme und Warmwasser, auch Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestim- genommen. Dies gilt nicht für Gemeinschafts- aus Anlagen nach Nr. 1 (Wärmelieferung, mungen vor. räume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- Warmwasserlieferung), durch den Gebäude- oder Warmwasserverbrauch wie Schwimm- eigentümer auf die Nutzer der mit Wärme § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum bäder oder Saunen. oder Warmwasser versorgten Räume. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhän- (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeei- (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich gig davon, ob durch Vereinbarung oder Be- gentümer die Erfüllung dieser Verpflichtun- schluss der Wohnungseigentümer abwei- gen zu verlangen. 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem chende Bestimmungen über die Verteilung Namen und für eigene Rechnung der Kosten der Versorgung mit Wärme und § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung Berechtigte; Warmwasser getroffen worden sind. Auf die (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmever- Anbringung und Auswahl der Ausstattung brauchs sind Wärmezähler oder Heizkosten- 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung verteiler, zur Erfassung des anteiligen Warm- im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise der Kosten und die sonstigen Entscheidungen wasserverbrauchs Warmwasserzähler oder übertragen worden ist, dass er dafür ein des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 andere geeignete Ausstattungen zu verwen- Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist; b und 11 sind die Regelungen entsprechend den. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmun- anzuwenden, die für die Verwaltung des ge- gen zur Anwendung kommen, dürfen nur 3. beim Wohnungseigentum die Gemein- meinschaftlichen Eigentums im Wohnungs- solche Ausstattungen zur Verbrauchserfas- schaft der Wohnungseigentümer im Ver- eigentumsgesetz enthalten oder durch Verein- sung verwendet werden, hinsichtlich derer hältnis zum Wohnungseigentümer, bei barung der Wohnungseigentümer getroffen sachverständige Stellen bestätigt haben, dass Vermietung einer oder mehrerer Eigen- worden sind. Die Kosten für die Anbringung sie den anerkannten Regeln der Technik ent- tumswohnungen der Wohnungseigen- der Ausstattung sind entsprechend den dort sprechen oder dass ihre Eignung auf andere tümer im Verhältnis zum Mieter. vorgesehenen Regelungen über die Tragung Weise nachgewiesen wurde. Als sachverstän- der Verwaltungskosten zu verteilen. dige Stellen gelten nur solche Stellen, deren (3) Diese Verordnung gilt auch für die Vertei- Eignung die nach Landesrecht zuständige Be- lung der Kosten der Wärmelieferung und § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung hörde im Benehmen mit der Physikalisch- Warmwasserlieferung auf die Nutzer der (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteili- Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. mit Wärme oder Warmwasser versorgten gen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Räume, soweit der Lieferer unmittelbar Warmwasser zu erfassen. Heizsystem geeignet sein und so angebracht 5
werden, dass ihre technisch einwandfreie einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es § 7 Verteilung der Kosten der Funktion gewährleistet ist. kann auch die Wohn- oder Nutzfläche Versorgung mit Wärme oder der umbaute Raum der beheizten (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage Räume zugrunde gelegt werden; Heizungsanlage sind mindestens 50 vom im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer so sind zunächst durch Vorerfassung vom Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzflä- zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforde- Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen che auf die einzelnen Nutzergruppen zu rungsniveau der Wärmeschutzverordnung von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch verteilen. Die Kostenanteile der Nutzer- vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht er- mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. gruppen sind dann nach Abs. 1 auf die ein- füllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung ver- Der Gebäudeeigentümer kann auch bei zelnen Nutzer zu verteilen. sorgt werden und in denen die freiliegenden unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäude- Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend arten oder aus anderen sachgerechten Grün- (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die gedämmt sind, sind von den Kosten des Be- den eine Vorerfassung nach Nutzergruppen Kosten nach dem Verhältnis der erfassten An- triebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom durchführen. teile am Gesamtverbrauch auf die Gemein- Hundert nach dem erfassten Wärmever- schaftsräume und die übrigen Räume aufzu- brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen teilen. Die Verteilung der auf die Gemein- in denen die freiliegenden Leitungen der Wär- Kostenverteilung schaftsräume entfallenden anteiligen Kosten meverteilung überwiegend ungedämmt sind (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestim- und deswegen ein wesentlicher Anteil des der Versorgung mit Wärme und Warmwasser mungen. Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann auf der Grundlage der Verbrauchserfassung der Wärmeverbrauch der Nutzer nach aner- nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach kannten Regeln der Technik bestimmt wer- Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Able- Abs. 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 den. Der so bestimmte Verbrauch der einzel- sung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer über- nen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch eines Monats mitgeteilt werden. Eine geson- lassen. Er kann diese für künftige Abrech- nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten derte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn nungszeiträume durch Erklärung gegenüber sind nach der Wohnoder Nutzfläche oder das Ableseergebnis über einen längeren Zeit- den Nutzern ändern: nach dem umbauten Raum zu verteilen; es raum in den Räumen des Nutzers gespeichert kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder ist und von diesem selbst abgerufen werden 1. bei der Einführung einer Vorerfassung der umbaute Raum der beheizten Räume zu- kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warm- nach Nutzergruppen; grunde gelegt werden. wasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler 2. nach Durchführung von baulichen (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen eingebaut ist. Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage von Heizenergie bewirken, oder gehören die Kosten der verbrauchten Brenn- (2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten stoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be- zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach triebsstromes, die Kosten der Bedienung, dem Verhältnis der erfassten Anteile am Ge- deren erstmaliger Bestimmung. Überwachung und Pflege der Anlage, der re- samtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzu- gelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit- teilen. Werden die Kosten nicht vollständig Die Festlegung und die Änderung der Ab- schaft und Betriebssicherheit einschließlich nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am rechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung der Einstellung durch eine Fachkraft, der Rei- Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind: zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes nigung der Anlage und des Betriebsraumes, zulässig. die Kosten der Messungen nach dem Bundes- 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit immissionsschutzgesetz, die Kosten der An- Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche mietung oder anderer Arten der Gebrauchs- oder nach dem umbauten Raum auf die überlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs- erfassung sowie die Kosten der Verwendung 6
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung dige gewerbliche Wärmelieferung mit Wär- einschließlich der Kosten der Eichung sowie mit Wärme und Warmwasser bei me versorgt werden, können anerkannte der Kosten der Berechnung, Aufteilung und verbundenen Anlagen Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung verwendet werden. Der Anteil der zentralen sollte insbesondere die Entwicklung der Kos- mit Wärme mit der zentralen Warmwasser- Warmwasserversorgungsanlage am Wärmever- ten für die Heizwärme- und Warmwasserver- versorgungsanlage verbunden, so sind die ein- brauch ist nach Abs. 2, der Anteil am Brenn- sorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. heitlich entstandenen Kosten des Betriebs stoffverbrauch nach Abs. 3 zu ermitteln. aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärme- entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit (2) Die auf die zentrale Warmwasserversor- lieferung gilt Abs. 1 entsprechend. Heizkesseln nach den Anteilen am Brenn- gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist stoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärme- (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung zähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur das Entgelt für die Wärmelieferung und die nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu mit einem unzumutbar hohen Aufwand ge- Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausan- bestimmen. messen werden, kann sie nach der Gleichung lagen entsprechend Abs. 2. kWh Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, Q = 2,5 • • V • (t m3 • K w-10°C) § 8 Verteilung der Kosten der sind dem Anteil an den einheitlich entstande- m3 • K Versorgung mit Warmwasser nen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme bestimmt werden. Dabei sind zugrunde zu Warmwasserversorgungsanlage sind min- ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach legen destens 50 vom Hundert, höchstens 70 von Abzug des Verbrauchs der zentralen Warm- Hundert nach dem erfassten Warmwasser- wasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die 1. das gemessene Volumen des verbrauchten verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- weder durch Heizkessel noch durch eigenstän- Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3); oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grund- gebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversor- gungsanlage und einer Wasseraufbereitungs- anlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. (3) Für die Verteilung der Kosten der Warm- wasserlieferung gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm- wassers und die Kosten des Betriebs der zugehö- rigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2. 7
2. die gemessene oder geschätzte mittlere 2. der Heizwert des verbrauchten Brenn- anteilige Verbrauch ist bei der Kostenvertei- Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad stoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je lung anstelle des erfassten Verbrauchs zu- Celsius (°C). Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) grunde zu legen. oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte Wenn in Ausnahmefällen weder die Wär- können verwendet werden für (2) Überschreitet die von der Verbrauchser- memenge noch das Volumen des ver- Leichtes Heizöl EL 10,0 kWh/l mittlung nach Abs. 1 betroffene Wohn- oder brauchten Warmwassers gemessen werden Schweres Heizöl 10,9 kWh/l Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom können, kann die auf die zentrale Warm- Erdgas H 10,0 kWh/m3 Hundert der für die Kostenverteilung maß- wasserversorgungsanlage entfallende Erdgas L 9,0 kWh/m3 geblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche Wärmemenge nach folgender Gleichung Flüssiggas 13,0 kWh/kg oder des maßgeblichen gesamten umbauten bestimmt werden: Koks 8,0 kWh/kg Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach Braunkohle 5,5 kWh/kg den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für kWh Q = 32 • •A Wohn Steinkohle 8,0 kWh/kg die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde m2 • A Wohn Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg zu legenden Maßstäben zu verteilen. Holzpellets 5,0 kWh/kg Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Ab- Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutz- Enthalten die Abrechnungsunterlagen des rechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigen- fläche (AWohn) zugrunde zu legen. Die Energieversorgungsunternehmens oder tümer eine Ablesung der Ausstattung zur Ver- nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 be- Brennstofflieferanten Hi-Werte, sind diese zu brauchserfassung der vom Wechsel betroffenen stimmte Wärmemenge (Q) ist verwenden. Soweit die Abrechnung über Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in 1. bei brennwertbezogener Abrechnung Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu ver- von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und teilenden Kosten sind auf der Grundlage der (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung Zwischenablesung, die übrigen Kosten des 2. bei eigenständiger gewerblicher Wärme- mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich lieferung durch 1,15 zu dividieren. den Kosten der Versorgung mit Warmwasser aus anerkannten Regeln der Technik ergeben- nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Ver- den Gradtagzahlen oder zeitanteilig und die (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn- ordnung nichts anderes bestimmt oder zu- übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs stoffverbrauch der zentralen Warmwasser- lässt. zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. versorgungsanlage (B) § 9 a Kostenverteilung in Sonderfällen (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich Q B= (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warm- oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nut- Hi wasserverbrauch von Nutzern für einen Ab- zerwechsels aus technischen Gründen keine rechnungszeitraum wegen Geräteausfalls hinreichend genaue Ermittlung der Ver- in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht brauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten Schüttraummetern nach der Gleichung zu ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom nach den nach Abs. 2 für die übrigen Kosten bestimmen. Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des geltenden Maßstäben aufzuteilen. Verbrauchs der betroffenen Räume in ver- Dabei sind zugrunde zu legen gleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs (4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende rechts- vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen geschäftliche Bestimmungen bleiben unbe- 1. die auf die zentrale Warmwasserversor Abrechnungszeitraum oder des Durch- rührt. gungsanlage entfallende Wärmemenge schnittsverbrauchs des Gebäudes oder der (Q) nach Abs. 2 in kWh; Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte 8
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere versorgt werden gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückge- 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfas- bleiben unberührt. winnung von Wärme oder aus Wärme- sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs pumpen- oder Solaranlagen oder vorhandenen Warmwasserkostenverteiler § 11 Ausnahmen und (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versor- b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wär- gung mit Wärme beziehen, sind sie nicht an- me-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver- 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhande- zuwenden wertung von Abwärme, sofern der Wärme- nen sonstigen Ausstattungen zur Ver- verbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird; brauchserfassung. 1. auf Räume, 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehöri- (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebe- gen Hausanlagen, soweit diese Kosten in der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Abs. 2 darf von weniger als 15 kWh/ (m2 · a) auf- den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums weisen; der Wärmelieferung enthalten sind, sondern „1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt. vom Gebäudeeigentümer gesondert abge- b) bei denen das Anbringen der Ausstat- rechnet werden; (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 tung zur Verbrauchserfassung, die Erfas- gelten für Abrechnungszeiträume, die nach sung des Wärmeverbrauchs oder die Ver- 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die dem 30. September 1989 beginnen; rechtsge- teilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nach Landesrecht zuständige Stelle wegen schäftliche Bestimmungen über eine frühere nicht oder nur mit unverhältnismäßig besonderer Umstände von den Anforde- Anwendung dieser Vorschriften bleiben un- hohen Kosten möglich ist; unverhältnis- rungen dieser Verordnung befreit hat, um berührt. mäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese einen unangemessenen Aufwand oder nicht durch die Einsparungen, die in der sonstige unbillige Härten zu vermeiden. (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am werden können, erwirtschaftet werden (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die 30. September 1989 mit Einrichtungen zur können; oder Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Abs. 1 entsprechend. Anforderung des § 5 Abs. 1 als erfüllt. c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Ver- kann; Wärme oder Warmwasser entgegen den Vor- ordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 schriften dieser Verordnung nicht verbrauchs- geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2. abhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängi- a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- gen Abrechnung der Kosten den auf ihn ent- und Lehrlingsheime; fallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäude- Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentü- teile, deren Nutzung Personengruppen mers zur Gemeinschaft der Wohnungseigen- vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer be- tümer; insoweit verbleibt es bei den allgemei- sonderen persönlichen Verhältnisse regel- nen Vorschriften. *(Gemäß Bundesratsfassung der Heizkostenverord- mäßig keine üblichen Mietverträge abge- nung vom 19. September 2008, verabschiedet durch schlossen werden; das Bundeskabinett am 5. November 2008) 9
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