Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung - Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und ...

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Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung - Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und ...
Bundesregierung novelliert die
Heizkostenverordnung
Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen
Umgang mit Heizwärme und Warmwasser prägen die neue
Verordnung – ista informiert über die wichtigsten Änderungen

                        ista spezial
Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung - Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und ...
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung
entstehen neue Pflichten und Haftungsrisiken

Seit Inkrafttreten im Jahre 1981 und den         Wer verbraucht in Deutschland die meiste Energie*?
Novellierungen von 1984 und 1989 hat sich        Energieverbrauch der Heizung oftmals unterschätzt
die Verordnung über die verbrauchsabhängige
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkos-
ten bewährt und erheblich zur Einsparung
von Energie beigetragen. Dies reicht aber
noch nicht, denn angesichts der weltweit stei-
genden Nachfrage nach Energie, knapper wer-
                                                                          Gewerbe: 16 %                              Raum-
dender Ressourcen und der Herausforderun-
gen des Klimawandels müssen alle Möglich-                                                                            wärme:
keiten genutzt werden, um den Verbrauch                                                                              75 %
fossiler Brennstoffe zu verringern. Entspre-
chend hat die Bundesregierung im August
                                                       Industrie: 26 %                       Haushalte: 30 %
2007 das Integrierte Energie- und Klimapro-
gramm (IEKP) beschlossen: Dies sieht konkret
vor, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020
um 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.
Zusätzlich sollen gegenüber den heutigen
Werten 260 Mio. Tonnen CO2 eingespart
werden. Für die Verbraucher heißt das, Mög-
lichkeiten zu nutzen, um Energie einzusparen                             Verkehr: 28 %
und Kosten zu senken.

                                                                                                                     Warm-
Einen wichtigen Bereich stellen hierbei die
                                                                                                                     wasser:
Wohngebäude dar – denn mit einem Anteil                                                                              12 %
von rund 30 % am gesamten Energiever-
brauch kommt diesem Sektor im Hinblick auf                                                                     Elektrogeräte
Energieeinsparung und Klimaschutz eine           *
                                                  Endenergie                                                   + Beleuchtung:
zentrale Rolle zu. Nach Schätzungen der          Quelle: dena/Energiedaten BMWi                                13 %
Deutschen Energie-Agentur (dena) ermögli-
chen die Faktoren Raumwärme mit 75 % und
Warmwassererwärmung mit 12 % die größten
Einsparpotenziale.

Hier setzt die Novellierung der HeizkostenV
an. So soll durch eine Erhöhung des ver-
brauchsabhängigen Anteils bei der Heizkos-
tenabrechnung die Motivation der Mieter zur
Energieeinsparung gestärkt werden. Mit einer
Ausnahmeregelung zur Verbrauchserfas-
sungspflicht wird zudem ein Anreiz für den
Bau von Passivhäusern geschaffen. Auf den
folgenden Seiten informieren wir Sie über die
wichtigsten Änderungen.

2
Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung - Klimapolitische Ziele und mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und ...
Die Heizkostenverordnung unterstützt
Verbrauchsanalyse zur Optimierung der
Energiekosten und -verbräuche
Zeitnahe Übermittlung der Ablese-                     schließend nur einmal innerhalb der ersten        Verbrauch) wird in der neuen HeizkostenV
ergebnisse                                            drei Jahre geändert werden. Danach war eine       eingeschränkt. Künftig gilt für Gebäude, die
Nutzer sollen zukünftig das Ergebnis der              Umstellung lediglich unter ganz bestimmten        die Anforderungen der Wärmeschutzverord-
Ablesung innerhalb eines Monats erhalten              Voraussetzungen möglich, zum Beispiel nach        nung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und
(§6 Absatz 1). Das betrifft allerdings nur Geräte     Durchführung baulicher Maßnahmen, die eine        die mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden
ohne Stichtagsspeicher wie ältere Heizkosten-         nachhaltige Einsparung von Energie bewirken.      und in denen die freiliegenden Leitungen der
verteiler auf Verdunstungsbasis ohne Vergleichs-      Ab 1. Januar 2009 können Eigentümer mehr-         Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind,
röhrchen vom Vorjahr oder Warmwasserkos-              fach und wesentlich unkomplizierter zwi-          ein Verteilschlüssel von 30 % Grundkosten zu
tenverteiler. Wenn die Ablesewerte in den             schen den Abrechnungsmaßstäben wechseln.          70 % Verbrauchskosten. In der Praxis kann es
Messgeräten gespeichert sind und vom Mieter           Außer bei baulichen Maßnahmen räumt der           gerade bei „älteren“ Gebäuden, die vor 1994 er-
jederzeit abgerufen werden können, entfällt           Gesetzgeber dem Eigentümer nun auch bei an-       richtet worden sind, schwierig sein, den kor-
diese Pflicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung      deren sachgerechten Gründen eine Änderung         rekten Verteilschlüssel festzulegen. In diesen
bei Warmwasserzählern, die über ein Rollen-           des Verteilschlüssels ein. Eines gilt es jedoch   Fällen kann es ratsam sein, einen Architekten
zählwerk verfügen – denn auch damit kann              nach wie vor zu beachten: Bei einer Änderung      oder Energieberater hinzuzuziehen.
der Mieter jederzeit seinen Verbrauch selbst          des Verteilschlüssels müssen zuerst die Bewoh-
kontrollieren.                                        ner informiert werden. Die Änderung des Ab-       Kosten für Verbrauchsanalyse können
                                                      rechnungsmaßstabes betrifft dann die kom-         umgelegt werden
Änderung von Abrechnungsmaßstäben                     mende Abrechnungsperiode.                         Zu den umlagefähigen Kosten für den Betrieb
vereinfacht                                                                                             der zentralen Heizungsanlage gehören künftig
In diesem Zusammenhang wurde auch das                 Verteilschlüssel begünstigt verbrauchsge-         auch die Kosten für Eichung und Verbrauchs-
Verfahren zur Änderung der Verteilschlüssel           rechte Abrechnung                                 analyse (§7 Absatz 2). Damit können Kosten für
(§6 Absatz 4) vereinfacht. Bisher legte der Ge-       Eine wichtige Neuerung betrifft die Verteilung    Auswertungen, die dem Mieter helfen sollen,
bäudeeigentümer den Verteilschlüssel für den          der Kosten der Wärmeversorgung (§7 Absatz 1).     sein Verbrauchsverhalten effizienter zu kont-
prozentualen Anteil der Heiz- und Warmwas-            Die bisher übliche Wahlfreiheit bei der Festle-   rollieren und zu steuern, umgelegt werden.
serkosten nach Fläche und Verbrauch einmalig          gung der Anteile für Grund- und Verbrauchs-       Dabei ist zu beachten, dass die Verbrauchsana-
fest. Dieser Abrechnungsmaßstab konnte an-            kosten (mindestens 50 %, höchstens 70 % nach      lyse insbesondere die Entwicklung der Kosten
                                                                                                        für die Heizwärme- und Warmwasserversor-
                                                                                                        gung der vergangenen drei Jahre wiedergeben
                                                                                                        sollte. Diese Entscheidung weist einem leis-
                                                                                                        tungsfähigen Energiemonitoring und -bench-
                                                                                                        marking den Weg. Eigentümer, Verwalter und
                                                                                                        Mieter haben so jederzeit alle Energiekosten
                                                                                                        und -verbräuche im Blick. ista wird Ihnen zeit-
                                                                                                        nah komfortable Dienstleistungen rund um die
                                                                                                        Verbrauchsanalyse anbieten können.

                                                                                                            i        Hinweis

                                                                                                              Aktuelle Informationen und Arbeits-
                                                                                                              hilfen zur Novellierung der Heiz-
                                                                                                              kostenverordnung finden Sie auf
                                                                                                              www.ista.de
Funkgestützte Erfassungssysteme sind nicht nur Basis für eine verbrauchsgerechte Abrechnung, sondern
liefern auf Abruf die erforderlichen Daten für ein professionelles Energiedatenmanagement.                                                            3
Warmwasseranteil muss künftig durch einen
Wärmezähler gemessen werden – Bestandsschutz
für veraltete Messtechnik entfällt

                                                                                                   i
Erfassung der Warmwasserkosten                   Ausnahmeregelung bei Passivhäusern
Für die bisherige Praxis der rechnerisch         Der Gesetzgeber belohnt Eigentümer von
ermittelten Wärmemenge bei der Warmwas-          Passivhäusern (§11 Absatz 1-1a). So enthält              Unser Tipp:
serbereitung kommt das Aus. Ab Ende 2013         die Heizkostenverordnung eine Ausnahme-
muss die auf die zentrale Warmwasserversor-      regelung für Gebäude, die einen Heizwärme-        ista empfiehlt, sich frühzeitig vor
gung entfallende Wärmemenge mit einem            bedarf von weniger als 15 kWh je m2 und           Ende der Übergangsfrist für einen
Wärmezähler gemessen werden (§9 Absatz 2).       Jahr aufweisen. In diesem Fall sind die §§3       Austausch „veralteter“ Mess- und
Nur wenn die Erfassung der Wärmemenge            bis 7, soweit sie sich auf die Versorgung         Verteiltechnik zu entscheiden, da
mit einem unzumutbar hohen Aufwand ver-          mit Wärme beziehen, nicht anzuwenden.             es ansonsten bei zu großer Nach-
bunden ist, erlaubt der Gesetzgeber eine rech-   Eine verbrauchsabhängige Abrechnung von           frage kurz vor dem 31. Dezember
nerische Ermittlung des Energieanteils an der    Warm- und Kaltwasser in Passivhäusern ist         2013 zu Engpässen bei Lieferung
Warmwasserbereitung. Die dafür anzuwen-          trotzdem empfehlenswert, denn die Ausstat-        und Montage kommen kann.
denden Formeln wurden im Sinne einer diffe-      tung von Liegenschaften mit Warm- und             Sollten Sie unsicher sein, ob Sie von
renzierteren Berechnung grundlegend überar-      Kaltwasserzählern führt nachweislich zu           dieser Regelung betroffen sind
beitet. So wurde nun beispielsweise der          einem deutlich geringeren Wasserverbrauch.        oder nicht – sprechen Sie uns an.
pauschale, prozentuale Warmwasseranteil
durch einen flächenbezogenen Faktor ersetzt.     Ausstattung zur Verbrauchserfassung
Denn bei einem verbesserten Dämmstandard         Warmwasserkostenverteiler und andere,
steigt natürlich der Anteil des Energiever-      nicht mehr den anerkannten Regeln der
brauchs zur Warmwasserbereitung am Ge-           Technik entsprechende Mess- und Verteilgeräte,
samtverbrauch. Zusätzlich wurde die Heiz-        wie zum Beispiel Heizkostenverteiler,
werttabelle um neue Brennstoffarten, wie         die vor dem 01.07.1981 montiert worden
beispielsweise Holzpellets und Holzhack-         sind, müssen bis spätestens 31.12.2013
schnitzel, erweitert.                            ausgetauscht werden (§5 Absatz 1 und §12
                                                 Absatz 2).
Kostenverteilung in Sonderfällen
Auch in Sonderfällen schafft die neue Heiz-      Ab wann gelten die Änderungen?
kostenverordnung Klarheit (§9a Absatz 1):        Die Novellierung tritt zum 1. Januar 2009 in
Wenn aus zwingenden Gründen (zum Beispiel        Kraft. Auf Abrechnungszeiträume, die vor
bei Geräteausfall) der anteilige Wärme- oder     dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese
Warmwasserverbrauch der Nutzer für einen         Verordnung in der bis 31. Dezember 2008
Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß          geltenden Fassung anzuwenden. (§12 Abs. 6).
erfasst werden kann, so kann der Verbrauch
vom Gebäudeeigentümer aufgrund des Durch-        Für die Zukunft gerüstet
schnittsverbrauchs des Gebäudes oder der         Die Neuregelung der Heizkostenverordnung
Nutzergruppe ermittelt werden. Die Erweite-      ist ein großer Schritt zu mehr Energieeffizienz
rung des Schätzverfahrens schreibt eine im       und bringt neue Aufgaben für Eigentümer
Alltag bereits erprobte Praxis fest und erhöht   und Verwalter. ista hat schon heute die richti-
damit die Rechtssicherheit für Eigentümer.       gen Dienstleistungen und Produkte, um diese
                                                 Herausforderungen zu bewältigen. Selbstver-
                                                 ständlich beraten wir Sie gerne über notwen-
                                                 dige Maßnahmen – sprechen Sie uns an.

4
Verordnung über die verbrauchsabhängige
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HKVO)*
Dies ist der vollständige Text der Heizkos-        mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht        (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen
tenverordnung, wie er für Abrechnungszeit-         den für den einzelnen Nutzer gemessenen          zur Verbrauchserfassung zu versehen; die
räume gültig ist, die mit oder nach dem            Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer        Nutzer haben dies zu dulden. Will der
1. Januar 2009 beginnen. Die blau gesetzten        am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen      Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Texte markieren die Neuerungen gegen-              Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Ge-   Verbrauchserfassung mieten oder durch
über der bisherigen Heizkostenverordnung           bäudeeigentümers aus dieser Verordnung für       eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
von 1989.                                          den Lieferer.                                    beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher
                                                                                                    unter Angabe der dadurch entstehenden
§ 1 Anwendungsbereich                              (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietver-      Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung       hältnisse über preisgebundenen Wohnraum,         unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
der Kosten                                         soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.   innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                                                    Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Aus-
   1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen       § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen             stattung bleibt im Rahmen des § 5 dem
   und zentraler Warmwasserversorgungs-            Bestimmungen                                     Gebäudeeigentümer überlassen.
   anlagen;                                        Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei
                                                   Wohnungen, von denen eine der Vermieter          (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind
   2. der eigenständig gewerblichen Liefer-        selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser    von der Pflicht zur Verbrauchserfassung aus-
   ung von Wärme und Warmwasser, auch              Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestim-          genommen. Dies gilt nicht für Gemeinschafts-
   aus Anlagen nach Nr. 1 (Wärmelieferung,         mungen vor.                                      räume mit nutzungsbedingt hohem Wärme-
   Warmwasserlieferung), durch den Gebäude-                                                         oder Warmwasserverbrauch wie Schwimm-
   eigentümer auf die Nutzer der mit Wärme         § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum           bäder oder Saunen.
   oder Warmwasser versorgten Räume.               Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
                                                   Wohnungseigentum anzuwenden, unabhän-            (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeei-
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich            gig davon, ob durch Vereinbarung oder Be-        gentümer die Erfüllung dieser Verpflichtun-
                                                   schluss der Wohnungseigentümer abwei-            gen zu verlangen.
   1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem       chende Bestimmungen über die Verteilung
   Namen und für eigene Rechnung                   der Kosten der Versorgung mit Wärme und          § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
   Berechtigte;                                    Warmwasser getroffen worden sind. Auf die        (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmever-
                                                   Anbringung und Auswahl der Ausstattung           brauchs sind Wärmezähler oder Heizkosten-
   2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen       nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung     verteiler, zur Erfassung des anteiligen Warm-
   im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise      der Kosten und die sonstigen Entscheidungen      wasserverbrauchs Warmwasserzähler oder
   übertragen worden ist, dass er dafür ein        des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9       andere geeignete Ausstattungen zu verwen-
   Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist;   b und 11 sind die Regelungen entsprechend        den. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmun-
                                                   anzuwenden, die für die Verwaltung des ge-       gen zur Anwendung kommen, dürfen nur
   3. beim Wohnungseigentum die Gemein-            meinschaftlichen Eigentums im Wohnungs-          solche Ausstattungen zur Verbrauchserfas-
   schaft der Wohnungseigentümer im Ver-           eigentumsgesetz enthalten oder durch Verein-     sung verwendet werden, hinsichtlich derer
   hältnis zum Wohnungseigentümer, bei             barung der Wohnungseigentümer getroffen          sachverständige Stellen bestätigt haben, dass
   Vermietung einer oder mehrerer Eigen-           worden sind. Die Kosten für die Anbringung       sie den anerkannten Regeln der Technik ent-
   tumswohnungen der Wohnungseigen-                der Ausstattung sind entsprechend den dort       sprechen oder dass ihre Eignung auf andere
   tümer im Verhältnis zum Mieter.                 vorgesehenen Regelungen über die Tragung         Weise nachgewiesen wurde. Als sachverstän-
                                                   der Verwaltungskosten zu verteilen.              dige Stellen gelten nur solche Stellen, deren
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Vertei-                                                      Eignung die nach Landesrecht zuständige Be-
lung der Kosten der Wärmelieferung und             § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung              hörde im Benehmen mit der Physikalisch-
Warmwasserlieferung auf die Nutzer der             (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteili-       Technischen Bundesanstalt bestätigt hat.
mit Wärme oder Warmwasser versorgten               gen Verbrauch der Nutzer an Wärme und            Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
Räume, soweit der Lieferer unmittelbar             Warmwasser zu erfassen.                          Heizsystem geeignet sein und so angebracht
                                                                                                                                                    5
werden, dass ihre technisch einwandfreie              einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es        § 7 Verteilung der Kosten der
Funktion gewährleistet ist.                           kann auch die Wohn- oder Nutzfläche             Versorgung mit Wärme
                                                      oder der umbaute Raum der beheizten             (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage           Räume zugrunde gelegt werden;                   Heizungsanlage sind mindestens 50 vom
im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer                                                             Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach
nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst,             2. die übrigen Kosten der Versorgung mit        dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer
so sind zunächst durch Vorerfassung vom               Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzflä-         zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforde-
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen               che auf die einzelnen Nutzergruppen zu          rungsniveau der Wärmeschutzverordnung
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch              verteilen. Die Kostenanteile der Nutzer-        vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht er-
mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.              gruppen sind dann nach Abs. 1 auf die ein-      füllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung ver-
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei                   zelnen Nutzer zu verteilen.                     sorgt werden und in denen die freiliegenden
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäude-                                                             Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
arten oder aus anderen sachgerechten Grün-         (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die   gedämmt sind, sind von den Kosten des Be-
den eine Vorerfassung nach Nutzergruppen           Kosten nach dem Verhältnis der erfassten An-       triebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom
durchführen.                                       teile am Gesamtverbrauch auf die Gemein-           Hundert nach dem erfassten Wärmever-
                                                   schaftsräume und die übrigen Räume aufzu-          brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden,
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen               teilen. Die Verteilung der auf die Gemein-         in denen die freiliegenden Leitungen der Wär-
Kostenverteilung                                   schaftsräume entfallenden anteiligen Kosten        meverteilung überwiegend ungedämmt sind
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten           richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestim-     und deswegen ein wesentlicher Anteil des
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser            mungen.                                            Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann
auf der Grundlage der Verbrauchserfassung                                                             der Wärmeverbrauch der Nutzer nach aner-
nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen      (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach          kannten Regeln der Technik bestimmt wer-
Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Able-        Abs. 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8      den. Der so bestimmte Verbrauch der einzel-
sung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb        und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer über-           nen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch
eines Monats mitgeteilt werden. Eine geson-        lassen. Er kann diese für künftige Abrech-         nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten
derte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn      nungszeiträume durch Erklärung gegenüber           sind nach der Wohnoder Nutzfläche oder
das Ableseergebnis über einen längeren Zeit-       den Nutzern ändern:                                nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
raum in den Räumen des Nutzers gespeichert                                                            kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder
ist und von diesem selbst abgerufen werden            1. bei der Einführung einer Vorerfassung        der umbaute Raum der beheizten Räume zu-
kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warm-          nach Nutzergruppen;                             grunde gelegt werden.
wasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht,
wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler          2. nach Durchführung von baulichen              (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
 eingebaut ist.                                       Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen          Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
                                                      von Heizenergie bewirken, oder                  gehören die Kosten der verbrauchten Brenn-
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten                                                      stoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach            3. aus anderen sachgerechten Gründen nach       triebsstromes, die Kosten der Bedienung,
dem Verhältnis der erfassten Anteile am Ge-           deren erstmaliger Bestimmung.                   Überwachung und Pflege der Anlage, der re-
samtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzu-                                                            gelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit-
teilen. Werden die Kosten nicht vollständig            Die Festlegung und die Änderung der Ab-        schaft und Betriebssicherheit einschließlich
nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am          rechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung          der Einstellung durch eine Fachkraft, der Rei-
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind:                     zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes          nigung der Anlage und des Betriebsraumes,
                                                      zulässig.                                       die Kosten der Messungen nach dem Bundes-
    1. die übrigen Kosten der Versorgung mit                                                          immissionsschutzgesetz, die Kosten der An-
    Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche                                                              mietung oder anderer Arten der Gebrauchs-
    oder nach dem umbauten Raum auf die                                                               überlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs-
                                                                                                      erfassung sowie die Kosten der Verwendung
6
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung         § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung         dige gewerbliche Wärmelieferung mit Wär-
einschließlich der Kosten der Eichung sowie       mit Wärme und Warmwasser bei                     me versorgt werden, können anerkannte
der Kosten der Berechnung, Aufteilung und         verbundenen Anlagen                              Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten
Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse          (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung       verwendet werden. Der Anteil der zentralen
sollte insbesondere die Entwicklung der Kos-      mit Wärme mit der zentralen Warmwasser-          Warmwasserversorgungsanlage am Wärmever-
ten für die Heizwärme- und Warmwasserver-         versorgungsanlage verbunden, so sind die ein-    brauch ist nach Abs. 2, der Anteil am Brenn-
sorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.   heitlich entstandenen Kosten des Betriebs        stoffverbrauch nach Abs. 3 zu ermitteln.
                                                  aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärme-      entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit         (2) Die auf die zentrale Warmwasserversor-
lieferung gilt Abs. 1 entsprechend.               Heizkesseln nach den Anteilen am Brenn-          gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist
                                                  stoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei     ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärme-
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören      eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung       zähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur
das Entgelt für die Wärmelieferung und die        nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu           mit einem unzumutbar hohen Aufwand ge-
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausan-       bestimmen.                                       messen werden, kann sie nach der Gleichung
lagen entsprechend Abs. 2.
                                                                                                               kWh
                                                  Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,   Q = 2,5 •            • V • (t   m3 • K w-10°C)
§ 8 Verteilung der Kosten der                     sind dem Anteil an den einheitlich entstande-                m3 • K
Versorgung mit Warmwasser                         nen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen     zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme        bestimmt werden. Dabei sind zugrunde zu
Warmwasserversorgungsanlage sind min-             ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach      legen
destens 50 vom Hundert, höchstens 70 von          Abzug des Verbrauchs der zentralen Warm-
Hundert nach dem erfassten Warmwasser-            wasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die           1. das gemessene Volumen des verbrauchten
verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-      weder durch Heizkessel noch durch eigenstän-        Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
oder Nutzfläche zu verteilen.

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht
gesondert abgerechnet werden, und die Kosten
der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2.
Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören
die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grund-
gebühren und die Zählermiete, die Kosten der
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten
des Betriebs einer hauseigenen Wasserversor-
gungsanlage und einer Wasseraufbereitungs-
anlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Warm-
wasserlieferung gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung
gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-
wassers und die Kosten des Betriebs der zugehö-
rigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.

                                                                                                                                                    7
2. die gemessene oder geschätzte mittlere        2. der Heizwert des verbrauchten Brenn-        anteilige Verbrauch ist bei der Kostenvertei-
    Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad          stoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je       lung anstelle des erfassten Verbrauchs zu-
    Celsius (°C).                                    Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg)     grunde zu legen.
                                                     oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte
    Wenn in Ausnahmefällen weder die Wär-            können verwendet werden für                    (2) Überschreitet die von der Verbrauchser-
    memenge noch das Volumen des ver-                Leichtes Heizöl 		          EL 10,0 kWh/l      mittlung nach Abs. 1 betroffene Wohn- oder
    brauchten Warmwassers gemessen werden            Schweres Heizöl             10,9 kWh/l         Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
    können, kann die auf die zentrale Warm-          Erdgas H 		                 10,0 kWh/m3        Hundert der für die Kostenverteilung maß-
    wasserversorgungsanlage entfallende              Erdgas L 		                 9,0 kWh/m3         geblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche
    Wärmemenge nach folgender Gleichung              Flüssiggas 		               13,0 kWh/kg        oder des maßgeblichen gesamten umbauten
    bestimmt werden:                                 Koks 			                    8,0 kWh/kg         Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach
                                                     Braunkohle 		               5,5 kWh/kg         den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für
                kWh
    Q = 32 •                  •A
                                   Wohn
                                                     Steinkohle 		               8,0 kWh/kg         die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde
                m2 • A Wohn                          Holz (lufttrocken)          4,1 kWh/kg         zu legenden Maßstäben zu verteilen.
                                                     Holzpellets 		              5,0 kWh/kg
                                                     Holzhackschnitzel           650 kWh/SRm        § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
    Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit                                                     (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Ab-
    Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutz-         Enthalten die Abrechnungsunterlagen des           rechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigen-
    fläche (AWohn) zugrunde zu legen. Die         Energieversorgungsunternehmens oder               tümer eine Ablesung der Ausstattung zur Ver-
    nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 be-     Brennstofflieferanten Hi-Werte, sind diese zu     brauchserfassung der vom Wechsel betroffenen
    stimmte Wärmemenge (Q) ist                    verwenden. Soweit die Abrechnung über             Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
                                                  kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
    1. bei brennwertbezogener Abrechnung          Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.           (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu ver-
    von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und                                                       teilenden Kosten sind auf der Grundlage der
                                                  (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung       Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
    2. bei eigenständiger gewerblicher Wärme-     mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an      Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich
    lieferung durch 1,15 zu dividieren.           den Kosten der Versorgung mit Warmwasser          aus anerkannten Regeln der Technik ergeben-
                                                  nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Ver-   den Gradtagzahlen oder zeitanteilig und die
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-    ordnung nichts anderes bestimmt oder zu-          übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
    stoffverbrauch der zentralen Warmwasser-      lässt.                                            zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
    versorgungsanlage (B)
                                                  § 9 a Kostenverteilung in Sonderfällen            (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich
           Q
    B=                                            (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warm-          oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nut-
           Hi                                     wasserverbrauch von Nutzern für einen Ab-         zerwechsels aus technischen Gründen keine
                                                  rechnungszeitraum wegen Geräteausfalls            hinreichend genaue Ermittlung der Ver-
    in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder        oder aus anderen zwingenden Gründen nicht         brauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten
    Schüttraummetern nach der Gleichung zu        ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom          nach den nach Abs. 2 für die übrigen Kosten
    bestimmen.                                    Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des           geltenden Maßstäben aufzuteilen.
                                                  Verbrauchs der betroffenen Räume in ver-
Dabei sind zugrunde zu legen                      gleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs        (4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende rechts-
                                                  vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen        geschäftliche Bestimmungen bleiben unbe-
    1. die auf die zentrale Warmwasserversor      Abrechnungszeitraum oder des Durch-               rührt.
    gungsanlage entfallende Wärmemenge            schnittsverbrauchs des Gebäudes oder der
    (Q) nach Abs. 2 in kWh;                       Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte

8
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze                 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend       (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere        versorgt werden                                 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten
Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen,            a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückge-               1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfas-
bleiben unberührt.                                  winnung von Wärme oder aus Wärme-                  sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
                                                    pumpen- oder Solaranlagen oder                     vorhandenen Warmwasserkostenverteiler
§ 11 Ausnahmen                                                                                         und
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versor-      b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wär-
gung mit Wärme beziehen, sind sie nicht an-         me-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver-              2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhande-
zuwenden                                            wertung von Abwärme, sofern der Wärme-             nen sonstigen Ausstattungen zur Ver-
                                                    verbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;         brauchserfassung.
   1. auf Räume,
                                                    4. auf die Kosten des Betriebs der zugehöri-    (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne
   a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebe-           gen Hausanlagen, soweit diese Kosten in         der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Abs. 2
   darf von weniger als 15 kWh/ (m2 · a) auf-       den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten   mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums
   weisen;                                          der Wärmelieferung enthalten sind, sondern      „1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.
                                                    vom Gebäudeeigentümer gesondert abge-
   b) bei denen das Anbringen der Ausstat-          rechnet werden;                                 (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
   tung zur Verbrauchserfassung, die Erfas-                                                         gelten für Abrechnungszeiträume, die nach
   sung des Wärmeverbrauchs oder die Ver-           5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die      dem 30. September 1989 beginnen; rechtsge-
   teilung der Kosten des Wärmeverbrauchs           nach Landesrecht zuständige Stelle wegen        schäftliche Bestimmungen über eine frühere
   nicht oder nur mit unverhältnismäßig             besonderer Umstände von den Anforde-            Anwendung dieser Vorschriften bleiben un-
   hohen Kosten möglich ist; unverhältnis-          rungen dieser Verordnung befreit hat, um        berührt.
   mäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese         einen unangemessenen Aufwand oder
   nicht durch die Einsparungen, die in der         sonstige unbillige Härten zu vermeiden.         (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der
   Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt                                                          Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am
   werden können, erwirtschaftet werden          (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die     30. September 1989 mit Einrichtungen zur
   können; oder                                  Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt           Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
                                                 Abs. 1 entsprechend.                               Anforderung des § 5 Abs. 1 als erfüllt.
   c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig
   geworden sind und in denen der Nutzer         § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen            (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem
   den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen         (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit           1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Ver-
   kann;                                         Wärme oder Warmwasser entgegen den Vor-            ordnung in der bis zum 31. Dezember 2008
                                                 schriften dieser Verordnung nicht verbrauchs-      geltenden Fassung weiter anzuwenden.
   2.                                            abhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer
                                                 das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängi-
   a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten-    gen Abrechnung der Kosten den auf ihn ent-
   und Lehrlingsheime;                           fallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.
                                                 Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im
   b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäude-    Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentü-
   teile, deren Nutzung Personengruppen          mers zur Gemeinschaft der Wohnungseigen-
   vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer be-    tümer; insoweit verbleibt es bei den allgemei-
   sonderen persönlichen Verhältnisse regel-     nen Vorschriften.
                                                                                                    *(Gemäß Bundesratsfassung der Heizkostenverord-
   mäßig keine üblichen Mietverträge abge-                                                          nung vom 19. September 2008, verabschiedet durch
   schlossen werden;                                                                                das Bundeskabinett am 5. November 2008)

                                                                                                                                                       9
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