Bußgeldkatalog ADAC - ADAC - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie ...
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Impressum Temporäre Seitenstreifenfreigabe Herausgeber: Es gibt drei Verkehrszeichen, die die zulässige und vorge- Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie schriebene Benutzung des Seitenstreifens anzeigen. Seiten- Verkehr und Landesentwicklung streifen meint den Standstreifen von Autobahnen, der, ent- Referat Öffentlichkeitsarbeit sprechend beschildert, als Fahrstreifen benutzt werden muss! Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Zeichen 223.1 ordnet an, den Standstreifen Tel. (06 11) 8 15 20 26 wie einen rechten Fahrstreifen zu benutzen. Fax (06 11) 8 15 22 27 Dies soll durch ein Zusatzschild „Seitenstreifen e-mail: info@wirtschaft.hessen.de befahren“ unterstützt werden. Internet: www.wirtschaft.hessen.de ADAC Hessen-Thüringen e. V. Zeichen 223.2 hebt die Anordnung wieder auf. Verkehr und Technik Ab diesem Zeichen ist der Seitenstreifen wie- 60521 Frankfurt der ein normaler Standstreifen, der frei bleiben Tel. (069) 66 07 84 01 muss. Fax (069) 66 07 84 49 e-mail: verkehr@hth.adac.de Internet: www.adac.de/hessen-thueringen Zeichen 223.3 ordnet die Räumung des Seiten- streifens an. Der Autofahrer muss wieder nach Redaktion: links auf den regulären rechten Fahrstreifen Christine Bauer, Frankfurt wechseln. Matthias Burger, Frankfurt Wolfgang Herda, Frankfurt Bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zeigen die Zeichen 223.1 bis 223.3 Pfeile entsprechend der Anzahl Fotos: der Fahrstreifen. ADAC Presse-Archiv (Porträt Matthias Feltz, Seiten 12, 38); Die Freigabe des Seitenstreifens erfolgt nur, wenn die Auto- Christine Bauer (Seiten 11, 48); Bundesministerium für bahn überdurchschnittlich stark belastet ist und es häufig zu Verkehr und digitale Infrastruktur (Titel); Deutscher Verkehrs- Staus kommt. Die Hindernisfreiheit des Seitenstreifens muss sicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 46); Wolfgang Herda (Seite vor und während der Freigabe sicher gestellt sein und über- 17); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und wacht werden. Das entbindet den einzelnen Kraftfahrer Landesentwicklung (Porträt Tarek Al-Wazir); Pixelio.de: natürlich nicht von seiner Pflicht, so zu fahren, dass eine anonym (Seite 29), Karl Heinz Laube (Seite 34) Kollision mit Hindernissen ausgeschlossen ist. Layout: Achtung: Das Benutzen des Seitenstreifens auf Autobah- Robert Kerber, Frankfurt nen ist nur erlaubt, wenn die oben abgebildeten Verkehrs- design@robertkerber.de zeichen zu sehen sind (§ 41 StVO). Ohne diese ist das www.robertkerber.de Befahren weiterhin ausdrücklich verboten. Verstöße kosten 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Geldstrafe. Herstellung: Ist ein Fahrstreifen z. B. wegen einer Baustelle oder eines DruckPunkt Gesellschaft mbH Unfalls blockiert, wird dieser Fahrstreifen bei einer Verkehrs- Hauptstraße 218b beeinflussungsanlage oft durch rote gekreuzte Schrägbalken 63768 Hösbach gesperrt. Wer diesen Fahrstreifen trotzdem benutzt, riskiert 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 90 Euro, bei Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit Gefährdung 2 Punkte, 200 Euro und ein Fahrverbot von größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: 11/2015 einem Monat.
Vorwort Tarek Al-Wazir Matthias Feltz Die Hessische Landesregierung und der ADAC Hessen- Thüringen wollen den Straßenverkehr in unserem Bundes- land sicherer machen und die von ihm ausgehenden Lärm- und Umweltbelastungen so weit wie möglich vermindern. Denn Verkehrslärm beeinträchtigt das Wohlbefinden und die Gesundheit. Dabei kommt es nicht zuletzt auf das Verhalten der Fahre- rinnen und Fahrer an. Wo sich alle an die Vorschriften hal- ten, fließt der Verkehr sicherer; wo Geschwindigkeitsbe- schränkungen eingehalten werden, halten sich die Lärm- belastungen in Grenzen. Das ist der Sinn von Regeln und Schildern. Der Zweck von Bußen und Sanktionen ist es, die Einhaltung dieser Regeln durchzusetzen und auf diese Weise dazu bei- zutragen, dass die Verkehrssicherheit steigt und die Belas- tung mit Lärm und Schadstoffen sinkt. Deshalb bitten wir Sie herzlich: Riskieren Sie nichts im Straßenverkehr – weder Ihr Geld, noch Ihre Gesundheit, noch die Gesundheit der anderen. Bleiben Sie in Bewegung, und nehmen Sie dabei Rücksicht. Tarek Al-Wazir Matthias Feltz Hessischer Minister für Vorsitzender des Wirtschaft, Energie, Verkehr ADAC Hessen-Thüringen e.V. und Landesentwicklung
Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite Das neue Punktsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ordnungswidrigkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Verwarnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Bußgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Straftaten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . 13 Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Unfallflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Polizeikontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Einzelne Tatbestände: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Drogen/Medikamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Abstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Überholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Autobahnen und Kraftfahrstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Halten und Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Verhalten an Bahnübergängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Sicherung von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Sicherheitsgurte, Schutzhelme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Telefonieren am Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Radarwarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Ampel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Radverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Danach wird immer wieder gefragt: . . . . . . . . . . . . . . . 44 Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Rechtsfahrgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Fahrzeugbreite laut Zulassungsbescheinigung . . . . . . . . . 45 Beladung von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Tiere im Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Winterreifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Umweltzonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Das neue Punktsystem Zum 1. Mai 2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet. Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst und zentral gespeichert werden, die durch die Verkehrssicherheit gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Andere Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit aus- wirken, werden nicht mehr eingetragen. Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund 9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jähr- lich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen, weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein. Besondere Bestimmungen gelten für Fahranfänger: Bereits der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit hat weit reichende Folgen. Was wird eingetragen? Nicht jeder Verstoß führt zu Punkten in der Verkehrssünder- kartei. Verwarnungen bis 55 Euro bleiben immer unberück- sichtigt. Das gilt auch für das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden. Ordnungswidrigkeiten Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab 1. Mai 2014 begangen werden, von bislang 40 Euro auf 60 Euro angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften sind dort nicht aufgelistet und blei- ben – unabhängig von der Bußgeldhöhe – ohne Punkte. Straftaten Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ be- gangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen 3
Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurtei- lung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, • Fahren ohne Fahrerlaubnis, • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, • Gefährdung des Straßenverkehrs, • Trunkenheit im Verkehr. Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann in Flensburg eingetragen, wenn das Gericht Fahrverbot, Ent- zug der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet hat. Hierzu zählen • Kennzeichenmissbrauch, • unterlassene Hilfeleistung, • Vollrausch, • Nötigung, • fahrlässige Körperverletzung, • fahrlässige Tötung. Sonstige Straftaten können – unabhängig vom Strafmaß – nicht eingetragen werden. Hierzu zählt z. B. ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Aber auch Beleidi- gungen oder Urkundenfälschungen im Straßenverkehr wer- den nach neuem Recht nicht mehr in Flensburg gespeichert. Wann wird eingetragen? Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann sowohl gegen einen Bußgeldbescheid als auch gegen einen Straf- befehl Einspruch eingelegt werden. Andernfalls tritt Rechts- kraft ein. Wurde Einspruch eingelegt, ergeht eine Entschei- dung des Gerichts, sofern die Behörde diesem Rechtsmittel nicht statt gibt oder der Betroffene den Einspruch nicht vor- her zurücknimmt. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches“ Rechts- mittel hilfreich oder schädlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Eintragung des Verstoßes und dessen Punktebewertung sind automatische Folgen der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes. Auch wenn sie von manchem als zusätz- liche Strafe empfunden werden, können sie nicht eigenstän- dig angefochten werden. Wie viele Punkte es für ein Delikt gibt, hat der Gesetzgeber festgelegt. 4
Wie lange bleibt der Eintrag? Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2 1/2, 5 oder 10 Jahren. Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Anders als bis- lang verlängert sich die Frist also nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt. Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2 1/2 Jahre im Re- gister eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe Pflicht- verletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahr- verbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren; ebenso lange bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne Fahrerlaubnis- entzug eingetragen. Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag). Nur wenn wegen einer eintragspflichtigen Straftat die Fahr- erlaubnis entzogen wird, gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jah- ren. Sie beginnt erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Ordnungswidrigkeit 2 1/2 Jahre Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 5 Jahre Straftat 5 Jahre Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre Wie viele Punkte gibt es? Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte. Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat: Ordnungswidrigkeit 1 Punkt Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte Straftat 2 Punkte Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung: Tat mit 1 Punkt 2 1/2 Jahre Tat mit 2 Punkten 5 Jahre Tat mit 3 Punkten 10 Jahre Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren – Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt. 5
Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene Taten verwirklicht (sog. Tatmehrheit), werden die Delikte gesondert erfasst und mit Punkten bewertet. Beispiel: Zwei Tempoverstöße im Abstand von einer Stunde – beide Taten werden bepunktet. Welche Maßnahmen drohen? Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungs- systems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft. Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist, genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maß- nahmen als bisher. 1-3 Punkte Vormerkung 4-5 Punkte Ermahnung 6-7 Punkte Verwarnung Ab 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis Vormerkung Wer 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weiterge- hende Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnis- behörde ist damit noch nicht verbunden. Ermahnung Bei 4 oder 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebühren- pflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen der Maßnahmen hingewiesen. Verwarnung Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine freiwillige Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Entziehung der Fahrerlaubnis Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderleg- bar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher mit dieser dritten Maßnahme die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nach- weis erfolgt durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). 6
Atypische Fälle Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich 7 Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sicher gestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zwei- mal angeschrieben und mit den Folgen des Punktsystems konfrontiert wird. Tattagsprinzip Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führer- scheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombinier- tes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahr- eignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu er- greifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden. Wie werden Punkte abgebaut? Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Nach dem auch hier geltenden Tattagsprinzip kommt es für diesen Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat began- gen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos über 5 Punkte führt. Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei ver- kehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei ver- kehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Klein- gruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psycho- logen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Dieses Seminar kostet etwa 400-500 Euro und kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden. Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten? Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat, möchte natürlich wissen, was mit ihnen aufgrund der System- umstellung geschieht. 7
Löschung Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Regis- ter gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kenn- zeichenvorschriften sind davon betroffen. Tilgungsfristen Nur für die verbleibenden alten Eintragungen gelten weiter- hin die bisherigen Tilgungsbestimmungen, also für alle Ord- nungswidrigkeiten eine 2-Jahres-Frist, während Straftaten einer Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren unterliegen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 haben dabei eine Tilgungs- hemmung für andere Delikte: Getilgt wird grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Für Ordnungswidrigkeiten besteht dabei eine absolute Tilgungs- frist von 5 Jahren. Eine Eintragung ab dem 01.05.2014 hat keine Tilgungshem- mung für andere Taten zur Folge; dies gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen oder rechtskräftig wurde. Umstellung Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so erge- bende Punktestand nach altem Recht wird nach folgendem Schema auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt: Punktestand nach Zuordnung im Erreichte Stufe bisherigem Recht neuen Bewertungs- system 1-3 1 Vormerkung 4-5 2 6-7 3 8-10 4 Ermahnung 11-13 5 14-15 6 Verwarnung 16-17 7 18 und mehr 8 Entziehung Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den Punktestand aus: Der alte Punktestand wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach die- sem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet. 8
Beispiel: Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insge- samt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert. Wer gibt Auskunft über meine Punkte? Kostenlose Auskunft Da vom Punktestand vieles abhängt, sollte jeder einen Überblick über etwaige Eintragungen haben. Oft lässt sich aber nicht ohne weiteres feststellen, wann alte „Sünden“ getilgt werden. Deshalb besteht für jeden die Möglichkeit, sein persönliches Punktekonto in Flensburg kostenlos abzu- fragen. Die Auskunft erfolgt innerhalb weniger Tage per Post (Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg). Aus Gründen des Datenschutzes sind dabei einige Formali- täten zu beachten. So muss der eigene Antrag schriftlich, nicht aber mittels Telefax gestellt werden. Telefonische Aus- künfte sind nicht möglich. Wer aber einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion hat, kann den Antrag auch über ein Kartenlesegerät stellen. Eine direkte Internetabfrage ist derzeit noch nicht möglich. Weitere Informationen: www.kba.de. Identitätsnachweis Bei der Punkteauskunft muss sichergestellt sein, dass kein Unbefugter die persönlichen Daten erhält. Im Antrag müs- sen deshalb angegeben werden: • Vorname(n) • Familienname • Anschrift • Geburtsdatum • Geburtsort • Geburtsname Der Identitätsnachweis erfolgt durch • amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder • gut lesbare Kopien des Personalausweises oder Passes oder • Personalausweis mit Ausweisfunktion bei Onlineabfrage 9
Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht Jährlich werden so viele Verkehrsverstöße begangen, dass die Gerichte überfordert wären, über jeden Fall einzeln be- finden zu müssen. Darüber hinaus handelt es sich in der Masse um unwesentliche Vergehen, die lediglich als Ord- nungswidrigkeit eingestuft werden. Das „kleine Strafrecht“ sieht deshalb auch keine Geldstrafe, sondern eine Geld- buße, einen Denkzettel im wahrsten Sinne des Wortes vor. Schwerwiegendere Verkehrsverstöße aber sind Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Seit 1990 ermöglicht die Bußgeldkatalog-Verordnung die bundesweit einheitliche Ahndung. Der Bußgeldkatalog er- fasst die Regelfälle der Verkehrsverstöße und wird immer wieder überarbeitet, was zumeist mit einer Erhöhung der Bußgeldsätze einher geht. Er ist eine Rechtsverordnung und keineswegs ein Gesetz. Gerichte können mit entsprechender Begründung auch abweichende Bußen verhängen. Mildern- de oder erschwerende Umstände können den Regelsatz reduzieren oder erhöhen. Neben den gemeinhin fahrlässig begangenen Verstößen werden im Bußgeldkatalog seit 2009 auch vorsätzliche Verstöße mit einem Regelsatz bedacht. Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist zumeist nicht nur der Ärger groß, sondern manchmal auch das Staunen. Hier einige der gängigen Abkürzungen, die helfen können zu ent- ziffern, was zur Last gelegt werden soll: AAK Atemalkoholkonzentration Abs. Absatz BAK Blutalkoholkonzentration BKat Bußgeldkatalog BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung FAER Fahreignungsregister FeV Fahrerlaubnis-Verordnung FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung KBA Kraftfahrt-Bundesamt MPU Medizinisch-psychologische Untersuchung Nr. Nummer OWi Ordnungswidrigkeit OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten StGB Strafgesetzbuch StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung VZA Verkehrszentralregisterauskunft VZR Verkehrszentralregister VZ, Z Verkehrszeichen 10
Ordnungswidrigkeiten Verwarnung Die Verwarnung ist die mildeste Form der Ahndung bei einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Sie ist nur bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorge- sehen, z. B.: • Beim Überschreiten der zulässigen Parkzeit • Beim Abbiegen oder Spurwechsel nicht geblinkt • Ausweispapiere vergessen Das Verwarnungsgeld reicht von 5-55 Euro, je nach Verstoß. Verwarnungen darf die Polizei aussprechen, aber auch Hilfspolizisten, Politessen und Beauftragte der Verwaltungs- behörden. Verwarnen können sie mündlich in Form einer Ermahnung. Diese kostet nichts. Allerdings sollte man nicht widersprechen, denn die schriftliche Ermahnung kostet etwas. Entweder erhält man eine Zahlungsaufforderung oder eine Mitteilung an der Windschutzscheibe seines Autos. Wenn Sie ein Verwarnungsgeld nicht bezahlen, wird ein Buß- geldverfahren eingeleitet, und es entstehen damit weitere Kosten. Wegen einer Verwarnung erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister – es gibt also keine Punkte in der Flensburger Kartei. 11
Bußgeld Verkehrserhebliche Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet, z.B.: • Abstand zu gering • Ampel (Rotlichtverstoß) • Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 20 km/h überschritten Im Bußgeldkatalog sind die Regelsätze abgedruckt. Kommt es aber durch den Verkehrsverstoß zu einer Gefährdung eines anderen oder einer Sachbeschädigung, dann erhöhen sich die Regelsätze, z.B.: Regelsatz Mit Gefährdung Mit Sachbeschädigung 60 Euro 75 Euro 90 Euro 100 Euro 120 Euro 145 Euro 200 Euro 240 Euro 290 Euro Sind bereits Eintragungen im Fahreignungsregister vorhan- den, kann die Bußgeldstelle das Bußgeld ebenfalls erhöhen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einlegen. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Bußgeldstelle kann das Verfahren einstel- len oder den Bußgeldbescheid aufheben. Eventuell werden weitere Ermittlungen angestellt. Meist kommt der Fall zur Überprüfung zum Gericht, das über den Einspruch in einer Hauptverhandlung (eventuell mit Zeugen und Sachverstän- digen) oder, wenn der Betroffene einverstanden ist, im schriftlichen Verfahren entscheidet. Das Gericht kann den Betroffenen freisprechen, den Bußgeldbescheid bestätigen oder sogar eine höhere Geld- buße aussprechen als im Buß- geldbescheid. Vor Gericht soll- te man sich in der Regel des Beistandes eines Rechts- anwaltes versichern. 12
Straftaten Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis Wer rechtswidrig und schuldhaft einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, muss nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Strafe rechnen. Im Straßenverkehr kann das sein: • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren • Geldstrafe, je nach Einkommen mindestens 5 Euro, höchstens 180.000 Euro • Fahrverbot von 1-3 Monaten • Entzug der Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in schweren Fällen auch lebenslang. Bei Straftaten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, gibt es also eine Strafe und kein Bußgeld oder Verwarnungsgeld, wohl aber zwischen 2 und 3 Punkten (vgl. Seite 4 sowie Anlage 13 zu § 40 FeV). Fahrverbot bedeutet: Das Gericht verbietet für eine bestimm- te Zeit das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Während der Dauer des Fahrverbots werden der nationale und internationale Führerschein amtlich verwahrt. Danach erhält der Betreffende seinen Führerschein zurück. Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, kön- nen sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Fahrverbots selbst einen Termin aussuchen, an dem sie auf ihr Fahrzeug verzichten wollen. Das gilt allerdings nur dann, wenn gegen sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Anders ist es, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Diese ist dann erloschen und kann nicht zurückgegeben werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Erteilung. Die Verwaltungsbehörde prüft vielmehr, ob der Betreffende geeignet ist, in Zukunft ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu kann sie u. a. eine Begutachtung durch Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU) fordern, wie es bei Alkoholstraftaten die Regel ist. 13
Gefährdung des Straßenverkehrs: Die sieben Todsünden Rücksichtsloses Verhalten ist in allen Lebensbereichen ver- werflich. Im Straßenverkehr kommt diesem Grundsatz aber besondere Bedeutung zu, weil Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer davon abhängen, dass alle Rücksicht aufeinander nehmen. Wer zum Beispiel auf der Autobahn bewusst entgegen der Fahrtrichtung fährt, zeigt damit eine so gleichgültige Haltung gegenüber anderen, dass er die Rücksichtslosigkeit, bildlich gesprochen, auf der Stirn trägt! Dieses und andere schwere Verkehrsvergehen gehören zu den so genannten sieben Todsünden im Straßenverkehr, die im § 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“ be- schrieben werden und strafbar sind. Hierunter werden besonders gravierende Verkehrsverstöße genannt, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. „Grob verkehrswidrig“ beschreibt einen besonders schwerwiegen- den Verkehrsverstoß, „rücksichtslos“ ein überaus eigen- süchtiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten. Rücksichtslos handelt somit jemand, der aus egoistischen Motiven die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert. § 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“ Wer im Straßenverkehr (…) 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rück- wärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 14
Tatbestand Punkte Strafe Fahrlässige Tötung 2-3 Bis 5 Jahre Freiheits- (§ 222 StGB) strafe oder Geldstrafe Fahrlässige Körperver- 2-3 Bis 3 Jahre Freiheits- letzung (§ 230 StGB) strafe oder Geldstrafe Nötigung 2-3 Bis 3 Jahre Freiheits- (§ 240 StGB) strafe oder Geldstrafe Gefährliche Eingriffe in 2-3 Bis 5 Jahre Freiheits- den Straßenverkehr strafe oder Geldstrafe (§ 315 b StGB) Gefährdung des 2-3 Bis 5 Jahre Freiheits- Straßenverkehrs strafe oder Geldstrafe (§ 315 c StGB) Trunkenheit im Verkehr 2-3 Bis 1 Jahr Freiheits- (§ 316 StGB) strafe oder Geldstrafe Verstoß gegen eine 2-3 Bis 5 Jahre Freiheits- verkehrsrechtliche Vor- strafe oder Geldstrafe schrift des Strafrechts in einem die Schuldfähig- keit ausschließenden Rausch infolge von Al- kohol oder anderer be- rauschender Mittel (§ 323 a StGB) Unterlassene Hilfe- 2-3 Bis 1 Jahr Freiheits- leistung (§ 323 c StGB) strafe oder Geldstrafe Unerlaubtes Entfernen 2-3 Bis 3 Jahre Freiheits- vom Unfallort (§ 142 StGB) strafe oder Geldstrafe Führen oder Anordnen 2-3 Bis 1 Jahr Freiheits- oder Zulassen des strafe oder Geldstrafe Führens eines Kraftfahr- zeuges ohne Fahrerlaub- nis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Be- schlagnahme des Führer- scheins (§ 21 StVG) Kennzeichen-Miss- 2-3 Bis 6 Monate Freiheits- brauch (§ 22 StVG) strafe oder Geldstrafe 15
Gebrauch oder Gestat- 0 Bis 1 Jahr Freiheits- tung des Gebrauchs strafe oder Geldstrafe unversicherter Kraft- fahrzeuge oder Anhän- ger (§ 6 Pflichtversiche- rungsgesetz, § 9 des Gesetzes über die Haft- pflichtversicherung für ausländische Kraftfahr- zeuge oder Kraftfahr- zeuganhänger) Mit 3 Punkten werden die aufgeführten Straftaten geahndet, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, sonst gibt es 2 Punkte (Anlage 13 zu § 40 FeV). „Unfallflucht“ – kein Kavaliersdelikt! Den wenigsten Autofahrern ist klar: Wer nach einem Unfall einfach wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu informieren, macht sich strafbar. Er begeht Unfallflucht mit erheblichen Folgen. Die Rechtsprechung bemisst die Sanktionen für das uner- laubte Entfernen vom Unfallort vor allem nach der Schadens- höhe: Bis ca. 600 Euro erhält der Unfallflüchtige meist nur eine Geldstrafe. Bei Schäden bis 1.200 Euro muss der Fahrer bereits mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt plus zwei Punkte in Flensburg sowie maximal drei Monate Fahr- verbot rechnen. „Bedeutende Sachschäden“ ab 1.300 Euro, die auch bei kleinen Parkremplern schnell überschritten werden, haben härtere Konsequenzen: Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate, drei Punkte und empfindliche Geldstrafen. Sogar Haftstrafen sind möglich! Deswegen: Wer einen Unfall verursacht, sollte sicherstellen, dass der Geschädigte umgehend benachrichtigt wird. Ist er nicht erreichbar, muss sofort die Polizei informiert werden. Ein Zettel mit Name, Telefonnummer etc. am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen reicht nicht aus! Übrigens: Es gibt auch dann 2 Punkte, wenn das Gericht die Strafe gemildert oder von der Strafe abgesehen hat. Das ist der Fall, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stun- den nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen über den Unfall nachträglich ermöglicht (also bei einem Parkunfall mit gerin- gem Sachschaden). 16
Polizeikontrollen Die Polizei darf sowohl anlassbezogene Verkehrskontrollen durchführen, wenn Autofahrer durch Fahrfehler und Ver- kehrsverstöße auffallen, als auch allgemeine, ereignisunab- hängige. Für Verkehrskontrollen kann die Polizei die Fahr- zeuge durch Handzeichen und Polizeikelle oder per Licht- signal anhalten. Der Fahrer hat diese Anhaltezeichen in jedem Fall zu befolgen! Eine Missachtung kann ein Bußgeld von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben. Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen „informative“ Fragen stellen, z. B. nach Herkunft oder Alkoholkonsum des Fahrers. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, auf Fragen überhaupt oder wahrheitsgemäß zu antworten. Falsche oder verweigerte Auskünfte bleiben straffrei. Aber: Personalien müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden, eine unwahre Angabe ist strafbar. Das beinhaltet auch, auf Ver- langen Führerschein, Fahrzeugpapiere und einen Ausweis auszuhändigen. Ebenso ist es zulässig, den Fahrzeugführer zum Aussteigen aufzufordern. Hingegen ist keiner verpflich- tet, bei einer Atemalkoholmessung oder einem Drogen- schnelltest mitzuwirken, deren Ergebnisse bei Gericht ohne- hin nicht verwertbar sind. Verweigert man jedoch einen Vor- test, wird die Polizei vermutlich einen Anfangsverdacht hegen und den Fahrer zu einer Blutentnahme zur nächsten Polizeiwache oder in ein Krankenhaus bringen. Bei Fahrzeugmängeln kann die Polizei eine Mängelanzeige in die Wege leiten. Der Fahrzeughalter ist dann verpflichtet, der Polizei zeitnah die Reparatur bzw. das Abstellen des Mangels zu bele- gen. Zudem wird ein Verwar- nungs- oder Bußgeld verhängt. Bei verkehrsgefährdenden Mängeln kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen bzw. das Fahrzeug sicherstellen. Ein während der Kontrolle verhängtes Verwarnungsgeld muss nicht gleich vor Ort bezahlt werden. Insofern der Autofahrer mit dem Verwarnungsgeld einverstanden ist, kann er den Betrag noch in den nächsten Tagen begleichen. Lehnt er ihn jedoch ab oder handelt es sich um ein Bußgeld ab 60 Euro, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet (vgl. S. 11 und 12). 17
Einzelne Tatbestände Alkohol 0,0 Promille – gelten für alle Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind, und für alle jungen Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot wird mit einem Regelsatz von 250 Euro und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Sofern die Tat während der Probezeit began- gen wurde, kommt es zur Anordnung eines Aufbau- seminars und zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre. 0,3 Promille – Bei auffälligem Fahrverhalten wie Schlangen- linienfahren kann der Führerschein bereits bei 0,3 Promille entzogen werden (Fall B). Fall C in der Tabelle kann eintre- ten, wenn der Kraftfahrer schuldhaft einen Unfall verursacht hat. Hier drohen dann 3 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). 0,5 Promille – bringen 2 Punkte in Flensburg, 1-3 Monate Fahrverbot und 500-1500 Euro Geldstrafe. Das ist Fall A in der Tabelle. 1,1 Promille – bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit, 3 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Das ist Fall B in der Tabelle. 1,6 Promille – wie bei 1,1 Promille, aber zusätzlich ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nötig. Anstelle einer Blutprobe kann auch eine Atemalkohol- Analyse durchgeführt werden. Fall A Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Führen eines Kraftfahr- zeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blut- alkoholkonzentration führt (§ 24 a StVG) 1. Verstoß 2 500 1 Monat 2. Verstoß 2 1000 3 Monate 3. Verstoß 2 1500 3 Monate 18
Fall B Tatbestand Punkte Strafe Trunkenheit im Verkehr 3 Bis 1 Jahr Freiheits- (§ 316 StGB) strafe oder Geldstrafe und Entzug der Fahr- erlaubnis Fall C Tatbestand Punkte Strafe Gefährdung des Straßen- 3 Bis 5 Jahre Freiheits- verkehrs (§ 315 c StGB) strafe und Entzug der Fahrerlaubnis Wer 60 Kilo und weniger wiegt, kann mit dieser Alkohol- menge schon über 0,5 Promille kommen: 1 Bier (0,5 l) oder 1 Glas Wein (0,2 l) oder 2 Glas Sekt (0,2 l) oder 3 Schnäpse (0,06 l) Wir raten deshalb: Wer fahren will, sollte auf Alkohol am besten ganz verzichten! Drogen/Medikamente Anlage zu § 24 a Absatz 2 StVG: Liste der Tabelle der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende Mittel Substanzen Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) Heroin Morphin Morphin Morphin Cocain Cocain, Benzoylecgonin Amfetamin Amfetamin Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin Metamfetamin Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der An- lage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Mittels geführt 1. Verstoß 2 500 1 Monat 2. Verstoß 2 1000 3 Monate 3. Verstoß 2 1500 3 Monate 19
Geschwindigkeit § 3 StVO (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter- verhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahr- bahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen kommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so lang- sam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so lang- sam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (2 a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Brems- bereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Ver- kehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften (...) c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifen- begrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraft- fahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Um- ständen 50 km/h. Weitere Geschwindigkeitsvorschriften finden sich im Kapitel „Autobahnen und Kraftfahrstraßen“ ab Seite 28. Hinweis zur Tabelle auf Seite 21: Die angegebenen Regelsätze gelten für Pkw und Motorräder. * 1 Monat Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechts- kraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwin- digkeitsübertretung um mehr als 25 km/h festgestellt wurde. 20
Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Bis zu 10 km/h a) innerorts – 15 – b) außerorts – 10 – Um 11-15 km/h a) innerorts – 25 – b) außerorts – 20 – Um 16-20 km/h a) innerorts – 35 – b) außerorts – 30 – Um 21-25 km/h a) innerorts 1 80 – b) außerorts 1 70 – Um 26-30 km/h a) innerorts 1 100 –* b) außerorts 1 80 –* Um 31-40 km/h a) innerorts 2 160 1 Monat b) außerorts 1 120 –* Um 41-50 km/h a) innerorts 2 200 1 Monat b) außerorts 2 160 1 Monat Um 51-60 km/h a) innerorts 2 280 2 Monate b) außerorts 2 240 1 Monat Um 61-70 km/h a) innerorts 2 480 3 Monate b) außerorts 2 440 2 Monate Über 70 km/h a) innerorts 2 680 3 Monate b) außerorts 2 600 3 Monate Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten (für Pkw und Motorräder) auch für Übertretungen der festgesetz- ten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen. Mit nicht angepasster Ge- 1 100 – schwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen- einmündungen, Bahnüber- gängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnis- sen (z. B. Nebel, Glatteis) 21
Abstand § 4 Absatz 1 StVO Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer voraus- fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Als Faustregel gilt: Abstand gleich halber Tacho. Bei 60 km/h müssen also mindestens 30 m Abstand eingehalten werden. Häufig werden Abstandsmessungen auf Autobahnen von Brücken aus durchgeführt. Messungen durch Hinterherfah- ren mit gleichzeitiger Videoaufnahme haben die Gerichte als zulässig anerkannt. In besonders schweren Fällen kann zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auch eine Straftat, nämlich Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch, sein. Dann sind Frei- heitsentzug, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahr- verbot möglich. Zwei Meter Abstand bei 60 km/h erfüllen ebenso den Straftatbestand der Nötigung wie fünf Meter Abstand bei 120 km/h auf der Autobahn unter Betätigung von Hupe oder Lichthupe! Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 1 75 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 100 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 1 160 1 Monat soweit 3/10 des hal- die Geschwin- ben Tacho- digkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt weniger als 1 240 2 Monate soweit 2/10 des hal- die Geschwin- ben Tacho- digkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt 22
weniger als 1 320 3 Monate soweit 1/10 des hal- die Geschwin- ben Tacho- digkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h weniger als 1 75 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 100 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 2 160 1 Monat 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2 240 2 Monate 2/10 des halben Tachowertes weniger als 2 320 3 Monate 1/10 des halben Tachowertes c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als130 km/h weniger als 1 100 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 180 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 2 240 1 Monat 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2 320 2 Monate 2/10 des halben Tachowertes weniger als 2 400 3 Monate 1/10 des halben Tachowertes Achtung: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt- masse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Auto- bahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindest- abstand von 50 m einhalten. 23
Überholen § 5 StVO (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegen- verkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überho- lende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schnee- fall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhal- ten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus- geschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Sei- tenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehal- ten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei den- jenigen, der überholt wird, nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinord- nen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt wer- den. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegen kommen- de Fahrzeugführende nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht er- höhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahr- zeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch ge- eignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schie- nenfahrzeuge auch links überholt werden. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 24
Zeichen 277 gilt für Kfz über 276 277 3,5 t, außer Pkw und Busse. Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Außerhalb geschlossener 1 100 – Ortschaften rechts über- holt (§ 5 Abs. 1 StVO) Überholt, obwohl nicht 1 100 – übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Be- hinderung des Gegenver- kehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) Und [vorstehend genannte 1 150 – Fälle – Red.] dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) über- quert oder überfahren oder der durch Pfeile vorge- schriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO) mit Gefährdung 2 250 1 Monat mit Sachbeschädigung 2 300 1 Monat „Elefantenrennen“ – Zu geringe Differenzgeschwindigkeiten beim Überholen von Lkw führt vor allem auf Autobahnen zu überflüssigen Staus. Ein Gerichtsurteil konkretisierte die vage Formulierung im § 5 Absatz 2: Ein Lkw-Überholvorgang darf demnach höchstens 45 Sekunden dauern, dazu muss die Differenzgeschwindigkeit mindestens 10 km/h betragen. Sonst werden andere Verkehrsteilnehmer deutlich behindert, und es drohen 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Die Regelung und Ahndung nach Bußgeldkatalog bezieht sich aber auf alle Kfz und damit auch auf Pkw. 25
Überholt unter Nichtbe- 1 70 – achten von Verkehrszei- chen (Zeichen 276, 277) (§ 41 Abs. 1 StVO) Zum Überholen ausge- 1 80 – schert und dadurch nach- folgenden Verkehr gefähr- det (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO) Innerhalb geschlossener – 30 – Ortschaften rechts über- holt (§ 5 Abs. 1 StVO) Mit nicht wesentlich höhe- 1 80 – rer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO) Beim Überholen ausrei- – 30 – chenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteil- nehmern nicht eingehalten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) Nach dem Überholen nicht – 10 – so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) Nach dem Überholen beim – 20 – Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO) Beim Überholtwerden Ge- – 30 – schwindigkeit erhöht (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StVO) Ein langsameres Fahrzeug – 10 – geführt und die Geschwin- digkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar fol- genden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO) Vorschriftswidrig links – 25 – überholt, obwohl der Fah- rer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich ein- geordnet hatte (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO) 26
Vorfahrt § 8 StVO (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders gere- gelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewäh- ren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwin- digkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. Tatbestand Punkte Euro Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine – 10 bevorrechtigte Straße herangefahren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO) Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht – 10 befolgt (§ 41 Abs. 1 StVO) mit Gefährdung 1 70 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine – 25 vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2) Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine 1 100 vorfahrtberechtigte Person gefährdet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) 205 206 301 306 27
Autobahnen und Kraftfahrstraßen § 18 StVO (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zei- chen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zu- sammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschluss- stellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahr- straßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaf- ten schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeits- maschinen mit Anhänger, b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, (...). (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblend- lichts anzupassen, wenn 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. 28
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