Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe - beschlossen von der Kammerversammlung am 24. März 2007

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Berufsordnung
der Ärztekammer
 Westfalen-Lippe

beschlossen von der Kammerversammlung
            am 24. März 2007
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Berufsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 24. März 2007

Inhaltsübersicht
                                                               2. Berufliche Kommunikation

A. Präambel                                                    § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
                                                               § 28 Verzeichnisse
B. Regeln zur Berufsausübung
                                                               3. Berufliche Zusammenarbeit
I. Grundsätze
                                                               § 29 Kollegiale Zusammenarbeit
§1     Ärztliche Aufgaben
§2     Allgemeine ärztliche Berufspflichten                    4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammen-
§3     Unvereinbarkeiten                                          arbeit mit Dritten
§4     Fortbildung
§5     Qualitätssicherung                                      § 30 Zusammenarbeit mit Dritten
§6     Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen      § 31 Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt
                                                               § 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten             § 33 Ärzteschaft und Industrie
                                                               § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-,
§7     Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln                   Heil- und Hilfsmitteln
§8     Aufklärungspflicht                                      § 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
§9     Schweigepflicht
§ 10   Dokumentationspflichten                                 C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufs-
§ 11   Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden           ausübung)
§ 12   Honorar und Vergütungsabsprachen
                                                               Nr. 1 Umgang mit Patientinnen und Patienten
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung            Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
                                                               Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
§ 13 Besondere medizinische Verfahren
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschafts-    D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufs-
     abbruch                                                      pflichten
§ 15 Forschung
§ 16 Beistand für den Sterbenden                               I. (unbesetzt)

IV. Berufliches Verhalten                                      II. (unbesetzt)

1. Berufsausübung                                              III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis                     Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-
§ 18 Berufliche Kooperation                                           Mitgliedstaaten
§ 18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und son-   Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und
      stige Kooperationen                                             Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
§ 20 Vertretung                                                IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
§ 21 Haftpflichtversicherung
§ 22 (unbesetzt)                                               Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos
§ 22a (unbesetzt)                                              Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 23a Ärztegesellschaften                                      E. Inkrafttreten
§ 23b Medizinische Kooperationsgemeinschaft
      zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten und Angehörigen anderer   F. Anlage: Richtlinie zur Durchführung der assistierten Repro-
      Fachberufe                                                  duktion gem. § 13 und Kapitel D IV Nr. 15
§ 23c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen
      Partnerschaften
§ 23d Praxisverbund
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst

2
          §                                                                                        Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
         §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gelöbnis                                                                  den Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Le-
                                                                          bensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesund-
Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes Gelöbnis:                     heit der Menschen mitzuwirken.

„Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich,
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.                                            §2
                                                                                  Allgemeine ärztliche Berufspflichten
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
                                                                       (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patien-          Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie
tinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.             dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder
                                                                           Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod mei-         sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
ner Patientinnen und Patienten hinaus wahren.
                                                                       (2) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überliefe-        auszuüben und dem ihnen bei der Berufsausübung entgegenge-
rung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung          brachten Vertrauen zu entsprechen.
meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder nach
Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder so-   (3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsät-
zialer Stellung.                                                           ze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht          (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Ent-
entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst           scheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
                                                                       (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die für die Be-
Ich werde denjenigen, die mich die ärztliche Kunst gelehrt haben und       rufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.
Kolleginnen sowie Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies
alles verspreche ich auf meine Ehre.”                                  (6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten
                                                                           besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen
                                                                           und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Er-
                                                                           füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie
A. Präambel                                                                richtet, in angemessener Frist zu antworten.

Die auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes beschlossene Berufs-                                   §3
ordnung stellt die Überzeugung der westfälisch-lippischen Ärztinnen                          Unvereinbarkeiten
und Ärzte zum Verhalten gegenüber den Patientinnen und Patienten,
den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnern im Gesund-          (1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung des Berufs die
heitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür ge-        Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den
ben sich die westfälisch-lippischen Ärztinnen und Ärzte die nachste-       ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist.
hende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten dient          Es ist auch verboten, den Namen in Verbindung mit einer ärzt-
die Berufsordnung zugleich dem Ziel,                                       lichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche
                                                                           Zwecke herzugeben. Ebensowenig dürfen Ärztinnen und Ärzte
- das Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten und zu för-       zulassen, daß von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen
  dern;                                                                    in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

- die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit    (2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der
  der Bevölkerung sicherzustellen;                                         Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstän-
                                                                           de abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen so-
- die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;                  wie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu
                                                                           lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstlei-
- berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhal-         stung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der
  ten zu verhindern.                                                       ärztlichen Therapie sind.

                                                                                                      §4
B. Regeln zur Berufsausübung                                                                      Fortbildung

I. Grundsätze                                                          (1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet,
                                                                           sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhal-
                                                                           tung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforder-
                              §1                                           lichen Fachkenntnisse notwendig ist.
                      Ärztliche Aufgaben
                                                                       (2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung
(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Men-           nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbil-
    schen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewer-         dungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
    be. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(2) Ärztliche Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit
    zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterben-

Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
                                                                                                                       §                  3
                                                                                                                       §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

                               §5                                               fenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erfor-
                       Qualitätssicherung                                       derlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben
                                                                                unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die ärztliche Schwei-
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer               gepflicht einschränken, soll die Patientin oder der Patient darüber
eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen                unterrichtet werden.
Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen.                                               (3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                                                                                und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärzt-
                                                                                lichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Ver-
                             §6                                                 schwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
                Mitteilung von unerwünschten
                    Arzneimittelwirkungen                                   (4) Gleichzeitig oder nacheinander untersuchende oder behandelnde
                                                                                Ärztinnen und Ärzte sind untereinander von der Schweigepflicht
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen           insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin bzw. des Pa-
Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimit-                  tienten vorliegt oder anzunehmen ist.
telwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
mitzuteilen (Fachausschuß der Bundesärztekammer).
                                                                                                       § 10
                                                                                                Dokumentationspflicht

II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten                          (1) Über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und
                                                                                getroffenen Maßnahmen sind die erforderlichen Aufzeichnungen
                                                                                zu machen. Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächt-
                        §7                                                      nisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientinnen und
     Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln                                 Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Men-                 (2) Ärztinnen und Ärzte haben den Patientinnen und Patienten auf
    schenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens                Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterla-
    und der Rechte ihrer Patientinnen und Patienten, insbesondere               gen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile,
    des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.                                   welche subjektive ärztliche Eindrücke oder Wahrnehmungen ent-
                                                                                halten.
(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Pa-
    tienten auf freie Arztwahl. Andererseits ist – von Notfällen oder be-   (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren
    sonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch die Ärztin            nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht
    bzw. der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen. Der begründete              nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs-
    Patientenwunsch, eine weitere Ärztin bzw. einen weiteren Arzt               pflicht besteht.
    zuzuziehen oder einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt
    überwiesen zu werden, soll in der Regel nicht abgelehnt werden.         (4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärzt-
                                                                                lichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Ab-
(3) Individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung,              satz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie in ge-
    darf weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeit-            hörige Obhut gegeben werden. Werden bei einer Praxisaufgabe
    schriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder                oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen
    Computerkommunikationsnetze durchgeführt werden.                            und Patienten in Obhut gegeben, müssen diese Aufzeichnungen
                                                                                unter Verschluß gehalten werden. Sie dürfen nur mit Einwilli-
(4) Angehörige und andere Personen dürfen bei der Untersuchung                  gung der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden.
    und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin
    bzw. der verantwortliche Arzt und die Patientin bzw. der Patient        (5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
    zustimmen.                                                                  Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutz-
                                                                                maßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrecht-
                                                                                mäßige Verwendung zu verhindern.
                               §8
                        Aufklärungspflicht
                                                                                                        § 11
Die Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Pa-                           Ärztliche Untersuchungs- und
tienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklä-                          Behandlungsmethoden
rung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
                                                                            (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich die Ärztinnen
                                                                                und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewis-
                              §9                                                senhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Be-
                         Schweigepflicht                                        handlungsmethoden.

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in Ausübung ih-           (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
    res Berufs anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den             therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des
    Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Da-             Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der
    zu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des            Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzu-
    Patienten, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenaufnahmen und                   lässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren
    sonstige Untersuchungsbefunde.                                              Krankheiten, als gewiß zuzusichern.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von
    der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Of-

4
         §                                                                                                       Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
        §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

                         § 12                                          (2) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dür-
           Honorar und Vergütungsabsprachen                                fen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde
                                                                           grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei die Anony-
(1) Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung            mität der Patientendaten gesichert ist oder eine ausdrückliche
    ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit           Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten vorliegt.
    nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Hierbei
    dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unter-     (3) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehun-
    schritten werden. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat           gen zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.
    die Ärztin bzw. der Arzt auf die Einkommens- und Vermögens-
    verhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und        (4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen
    mittellosen Patientinnen und Patienten kann das Honorar ganz           die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes nieder-
    oder teilweise erlassen werden.                                        gelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung
                                                                           am Menschen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutach-
    terliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforde-
    rung ab.                                                                                       § 16
                                                                                       Beistand für den Sterbenden

                                                                       Ärztinnen und Ärzte dürfen – unter Vorrang des Patientenwillens –
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung                    auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die
                                                                       Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben
                                                                       des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine
                         § 13                                          unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Das Leben
            Besondere medizinische Verfahren                           des Sterbenden darf nicht aktiv verkürzt werden. Ärztinnen und Ärz-
                                                                       te dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Pa-
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die         tientenwohl stellen.
    ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer
    Richtlinien zur Indikationsstellung und zur Ausführung als Be-
    standteil dieser Berufsordnung festgelegt hat, haben die Ärztin-
    nen und Ärzte diese zu beachten. (Anlage)                          IV. Berufliches Verhalten

(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, ist die Anwendung solcher      1. Berufsausübung
    Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
                                                                                                § 17
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten ist auf Verlangen der               Niederlassung und Ausübung der Praxis
    Ärztekammer der Nachweis zu führen, daß die persönlichen und
    sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen er-
    füllt werden.                                                      (1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von
                                                                           Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken
                                                                           ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden,
                           § 14                                            soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
            Erhaltung des ungeborenen Lebens
              und Schwangerschaftsabbruch                              (2) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus
                                                                           an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärz-
(1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungebo-       te haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ih-
    rene Leben zu erhalten. Sie können nicht gezwungen werden, ei-         rer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu
    nen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen oder ihn zu unter-             treffen.
    lassen. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen
    Bestimmungen.                                                      (3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen
                                                                           ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizini-
(2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durch-          schen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf An-
    führen oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tra-        trag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten,
    gen, daß die tote Leibesfrucht keiner mißbräuchlichen Verwen-          wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beein-
    dung zugeführt wird.                                                   trächtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.

                                                                       (4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
                               § 15                                        Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
                            Forschung
                                                                          – den Namen,
(1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung biome-           – die (Fach-) Arztbezeichnung,
    dizinischer Forschung am Menschen – ausgenommen bei aus-              – die Sprechzeiten sowie
    schließlich epidemiologischen Forschungsvorhaben – durch eine         – ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
    bei der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen Fakultät ge-           gem. § 18 a anzugeben.
    bildeten Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben ver-
    bundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten         Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen
    lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelasse-      tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes
    ner Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem           durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer
    embryonalen Gewebe.                                                   anzeigen.

Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
                                                                                                                        §                   5
                                                                                                                       §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz              führung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, ei-
    sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung              ner/eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners
    sind Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.                                ist unzulässig.

                                                                           (2) Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich die Ärztin oder der
                            § 18                                               Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspart-
                  Berufliche Kooperationen                                     nern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 c darf
                                                                               die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe ihrer/seiner Berufsbe-
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemein-                  zeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung
    schaften – auch beschränkt auf einzelne Leistungen –, zu Orga-             "Ärztin" oder "Arzt" oder eine andere führbare Bezeichnung an-
    nisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsge-                  gegeben wird.
    meinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zu-
    sammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann             (3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen an-
    zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht le-           gekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
    diglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt                 gemäß § 23 d kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes
    insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arz-           angekündigt werden.
    tes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf
    Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsaus-                                          § 19
    übungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in                             Beschäftigung angestellter
    einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen per-                      Praxisärztinnen und -ärzte
    sönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer
    Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der         (1) Die ärztliche Praxis muß persönlich ausgeübt werden. Die Be-
    Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leis-             schäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
    tungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Grün-             Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene
    dung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärzte-                Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt voraus. Die Beschäfti-
    kammer vorzulegen.                                                         gung ist der Ärztekammer anzuzeigen.

(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam          (2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des
    in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausü-            Patienten regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiede-
    ben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängi-ge              ner Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann,
    sowie nicht gewerbliche Berufausübung gewährleistet ist. Bei               darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder
    beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, ist zu ge-             Praxisinhaber die für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztliche
    währleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten wer-          Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen ange-
    den.                                                                       stellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen.

(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufausübungsgemeinschaften             (3) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen
    ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen              beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingun-
    gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit               gen, die der beschäftigten Ärztin oder dem beschäftigten Arzt ei-
    mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Pra-            ne angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit
    xissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsaus-              zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wett-
    übungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.                               bewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorse-
                                                                               hen.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arzt-
    wahl gewährleistet bleiben.                                            (4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte
                                                                               müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise infor-
(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Part-              miert werden.
    nerschaftsgesellschaftgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesell-
    schaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 –
    BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von                                       § 20
    § 1 Abs. 3 PartGG.                                                                                Vertretung

(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung               (1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur
    und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen.                gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen
    Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte mehrere Ärztekam-             und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurückzu-
    mern zuständig, so ist jeder von ihnen verpflichtet, die für ihn zu-       überweisen. Vertretungen dürfen grundsätzlich nur durch eine
    ständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärz-               Fachärztin bzw. einen Facharzt desselben Fachgebiets erfolgen.
    tinnen und Ärzte hinzuweisen.
                                                                           (2) Die Beschäftigung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters in der
                                                                               Praxis ist der Ärztekammer anzuzeigen, wenn die Vertretung in
                        § 18 a                                                 der Praxisausübung insgesamt länger als drei Monate innerhalb
    Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften                              von zwölf Monaten dauert.
              und sonstige Kooperationen
                                                                           (3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten                 Arztes kann zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners oder ei-
    sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft             nes unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur
    oder einer juristischen Person des Privatrechts – die Namen und            Dauer von zwölf Monaten durch eine andere Ärztin oder einen
    Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammenge-                    anderen Arzt fortgesetzt werden.
    schlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzu-
    kündigen. Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz ge-
    sondert anzukündigen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Fort-

6
         §                                                                                                     Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
        §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

                             § 21                                           Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft
                   Haftpflichtversicherung                                  nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages
                                                                            über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechts-
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haft-         form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristi-
pflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versi-            schen Person des Privatrechts gem. § 23 a gestattet. Ärztinnen
chern.                                                                      und Ärzten ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur
                                                                            mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt,
                                                                            dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt ei-
                                § 22                                        nen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder
                                                                            therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
                              (unbesetzt)                                   Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes
                                                                            und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsange-
                               § 22 a                                       hörigen erfüllen können.
                              (unbesetzt)
                                                                         Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass

                         § 23                                            a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung der
   Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis                          Ärztin oder des Arztes gewahrt ist;

(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und        b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patientin-
    Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privat-          nen und Patienten getrennt bleiben;
    rechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen
    Dienstverhältnisses ausüben.                                         c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und
                                                                            Therapie, ausschließlich die Ärztin oder der Arzt trifft, sofern
(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf eine Vergü-           nicht die Ärztin oder der Arzt nach ihrem oder seinem Berufs-
    tung für die ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbart wer-      recht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehö-
    den, daß die Vergütung die ärztliche Unabhängigkeit der medizi-         rigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlas-
    nischen Entscheidungen beeinträchtigt.                                  sen darf;

                                                                         d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
                            § 23 a
                      Ärztegesellschaften                                e) die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt zur Unterstüt-
                                                                            zung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie
(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen            auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Beruf-
    Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer       sangehörigen hinzuziehen kann;
    Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen oder Ärzte und Angehö-
    rige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie        f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztin-
    müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet          nen und Ärzte, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das
    sein muss zudem, dass                                                   Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur Erstel-
                                                                            lung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnerinnen und
a) die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt         Partnern beachtet wird;
   geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen
   bzw. Ärzte sein,                                                      g) sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärz-           Rechtsverkehr die Namen aller Partnerinnen und Partner und ih-
   tinnen bzw. Ärzten zustehen,                                             re Berufsbezeichnungen anzugeben und – sofern es sich um eine
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,                  eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt – den Zusatz
d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden           "Partnerschaft" zu führen.
   in der Gesellschaft tätige Ärz-tin/tätigen Arzt besteht.
                                                                            Die Voraussetzungen der Buchstaben a – f gelten bei der Bildung
                                                                            einer juristischen Person des Privatrechts gem. § 23 a entspre-
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Na-        chend. Der Name der juristischen Person muss neben dem Na-
    men der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter ent-      men einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Ge-
    halten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die              sellschafters die Bezeichnung "Medizinische Kooperationsge-
    Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter             meinschaft" enthalten. Unbeschadet des Namens sind die Berufs-
    und der angestellten Ärztinnen und Ärzte angezeigt werden.              bezeichnungen aller in der Gesellschaft tätigen Berufe anzukün-
                                                                            digen.

                       § 23 b                                            (2) Die für die Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes zulässige be-
  Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen                             rufliche Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet
               Ärztinnen bzw. Ärzten                                         sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn
        und Angehörigen anderer Fachberufe                                   Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren,
                                                                             die mit der Ärztin oder dem Arzt entsprechend ihrem oder sei-
(1) Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen           nem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizini-
    und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Beruf-             schen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezo-
    sangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheits-             gen erfüllen können.
    wesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen
    sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissen-
    schaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe - auch
    beschränkt auf einzelne Leistungen - zur kooperativen Berufs-
    ausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsge-
    meinschaft).

Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
                                                                                                                        §                  7
                                                                                                                       §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

                          § 23 c                                            Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder
    Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen                       vorübergehend erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
                     Partnerschaften
                                                                            - bei körperlicher Behinderung,
Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1
Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in          - bei besonders belastenden familiären Pflichten, die die Teilnah-
§ 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partner-             me unzumutbar machen,
schaft nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der Eintritt in ei-
ne solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzei-           - bei Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Not-
gen.                                                                          fallversorgung,

                             § 23 d                                         - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer
                         Praxisverbund                                        Schwangerschaft und bis zu 12 Monate nach der Entbindung,

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsaus-          - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer
    übungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine Kooperation                  Schwangerschaft und bis zu 12 Monate nach der Entbindung
    verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines                sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil
    durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimm-                 die Versorgung des Kindes gewährleistet,
    ten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zu-
    sammenarbeit zur Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde der           - für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum
    Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist.           von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versor-
    Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten er-           gung des Kindes gewährleistet,
    möglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt
    werden, z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen        - für Ärztinnen und Ärzte über 65 Jahre.
    die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag
    notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer         (2) Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im
    gegenüber offengelegt werden. Ärztinnen und Ärzte in einer zu-           einzelnen sind die von der Ärztekammer erlassenen Richtlinien
    lässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder von            maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst
    der Patientin bzw. dem Patienten gewünschte Überweisung an               gilt für den festgelegten Notfalldienstbereich.
    nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen und Ärzte nicht behin-
    dern.                                                                (3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet die behandeln-
                                                                             den Ärztinnen und Ärzte nicht von ihrer Verpflichtung, für die
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in ei-              Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in dem Umfange Sor-
    nem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der Ärzte-            ge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
    kammer vorgelegt werden muss.
                                                                         (4) Ärztinnen und Ärzte haben sich auch für den Notfalldienst fort-
(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser,             zubilden, wenn sie gemäß Absatz 1 nicht auf Dauer von der Teil-
    Vorsorge- und Rehakliniken und Angehörige anderer Gesund-                nahme am Notfalldienst befreit sind.
    heitsberufe nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsät-
    ze nach § 23 b gewahrt sind.

                                                                         2. Berufliche Kommunikation

                          § 24                                                                    § 27
             Verträge über ärztliche Tätigkeit                              Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit   (1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die
vor ihrem Abschluß der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft wer-              Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und
den kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.                           angemessene Information und die Vermeidung einer dem ärzt-
                                                                             lichen Selbstverständnis zuwiderlaufenden Kommerzialisierung
                                                                             des Arztberufes.
                           § 25
            Ärztliche Gutachten und Zeugnisse                            (2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche be-
                                                                             rufsbezogene Informationen gestattet.
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse ist mit der
notwendigen Sorgfalt zu verfahren. Die ärztliche Überzeugung ist         (3) Berufswidrige Werbung ist untersagt. Berufswidrig ist insbeson-
nach bestem Wissen auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu                dere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung          Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere
übernommen wurde, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzu-              weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer
geben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über              gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich inner-
halb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unver-        (4) Ärztinnen und Ärzte können
züglich, ausgestellt werden.                                                 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
                                                                             2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
                                                                                Qualifikationen,
                             § 26                                            3. bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte und
                   Ärztlicher Notfalldienst                                  4. organisatorische Hinweise
                                                                             ankündigen.
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am Not-
    falldienst teilzunehmen. Auf Antrag kann aus schwerwiegenden

8
         §                                                                                                    Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
        §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

    Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der           (3) Ärztinnen und Ärzte mit Liquidationsanspruch sind verpflichtet,
    nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt wer-             nicht liquidationsberechtigten Kolleginnen und Kollegen, die zu
    den. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.          ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten herange-
    Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur            zogen werden, eine angemessene Vergütung zu gewähren. Er-
    angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach           bringen angestellte Ärztinnen und Ärzte für liquidationsberech-
    geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen ver-          tigte Kolleginnen und Kollegen abrechnungsfähige Leistungen,
    wechselt werden können. Die Angaben nach Nrn. 1 und 2 sind              so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die
    nur zulässig, wenn die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegent-        beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.
    lich ausgeübt werden.
(5) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem          (4) In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Per-
    Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ gekennzeichnet werden. Zur               sonen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurecht-
    Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leis-              weisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch im Verhält-
    tung/en seit mindestens 2 Jahren in erheblichem Umfang erbringt         nis von Vorgesetzten und Untergebenen und für den Dienst in
    und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.                 den Krankenhäusern.

(6) Ärztinnen und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlan-         (5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte müssen im
    gen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung er-             Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach Maßgabe der
    forderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist be-             Weiterbildungsordnung eine strukturierte Weiterbildung durch-
    fugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.                                führen. Die in Weiterbildung befindliche Ärztin bzw. der in
                                                                            Weiterbildung befindliche Arzt hat einen Anspruch auf eine
                                                                            gründliche und umfassende, dem Stand der medizinischen Ver-
                              § 28                                          sorgung entsprechende Weiterbildung.
                          Verzeichnisse

Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen,
wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:                      4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
                                                                           bei der Zusammenarbeit mit Dritten
1.) sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Ver-
    zeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen                                 § 30
    mit einem kostenfreien Grundeintrag offenstehen,                                    Zusammenarbeit mit Dritten

2.) die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen In-        (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz
    formationen beschränken und                                             durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

3.) die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsord-        (2) Es ist nicht gestattet, zusammen mit nichtärztlichen Personen, so-
    nung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften er-         weit diese nicht berufsmäßig mitarbeiten, zu untersuchen oder zu
    worbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunk-           behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Aus-
    ten andererseits unterscheiden.                                         bildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen As-
                                                                            sistenzberuf befinden.

                                                                        (3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberu-
3. Berufliche Zusammenarbeit                                                fe ist wünschenswert und zulässig, wenn die ärztlichen Verant-
                                                                            wortungsbereiche und die der Angehörigen anderer Gesundheits-
                             § 29                                           berufe klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
                 Kollegiale Zusammenarbeit

(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu ver-                               § 31
    halten. Die Verpflichtung, in einem Gutachten, auch soweit es die              Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt
    Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arz-
    tes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung aus-     Es ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patien-
    zusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behand-     ten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich
    lungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines      versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder
    Arztes sowie herabsetzende personenbezogene Äußerungen sind         zu gewähren.
    berufsunwürdig.

(2) Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus der                          § 32
    Behandlungstätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufli-          Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
    che Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es ist
    insbesondere berufsunwürdig, wenn eine Ärztin oder ein Arzt         Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen
    sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung       Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich
    der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich       oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hier-
    derjenigen Praxis niederläßt, in welcher sie oder er in der Aus-    durch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärzt-
    oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig war. Ebenso ist     lichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann
    es berufsunwürdig, unter Verstoß gegen die einschlägigen Ar-        nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils
    beitsschutzvorschriften oder in unlauterer Weise eine Kollegin      geringfügig ist.
    oder einen Kollegen ohne angemessene Vergütung oder unent-
    geltlich zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu be-
    wirken, oder zu dulden.

Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
                                                                                                                         §                  9
                                                                                                                        §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

                            § 33                                         C. Verhaltensregeln
                  Ärzteschaft und Industrie                                 (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)

(1) Soweit ärztliche Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-                             Nr. 1
    und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbracht werden (zum                   Umgang mit Patientinnen und Patienten
    Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung),
    muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung         Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß die Ärztinnen
    entsprechen.                                                         und Ärzte beim Umgang mit Patientinnen und Patienten
    Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzu-
    schließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.               -deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren,

(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist unter-         - deren Privatsphäre achten,
    sagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
                                                                         - über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über ihre Al-
(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für den Bezug der in      ternativen und über die Beurteilung des Gesundheitszustandes in
    Absatz 1 genannten Produkte Geschenke oder andere Vorteile für         verständlicher und angemessener Weise informieren und insbeson-
    sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf die Ärztin bzw. der     dere auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behand-
    Arzt auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder anneh-       lungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren,
    men, es sei denn, der Wert ist geringfügig.
                                                                         - Rücksicht auf die Patientensituation nehmen,
(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe
    für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstal-       - auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleiben,
    tungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist unangemessen,
    wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Ta-        - deren Mitteilungen gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen
    gungsgebühren) der Ärztin bzw. des Arztes an der Fortbildungs-         und einer Patientenkritik sachlich begegnen.
    veranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im
    Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene Infor-
    mationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.                                            Nr. 2
                                                                                            Behandlungsgrundsätze

                           § 34                                          Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewis-
     Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung                         senhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach
            von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln                          den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch

(1) Es ist nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und    - rechtzeitig andere Kolleginnen und Kollegen hinzuziehen, wenn die
    Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere          eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeuti-
    Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten ver-       schen Aufgabe nicht ausreicht,
    sprechen zu lassen oder anzunehmen.
                                                                         - rechtzeitig die Patientin oder den Patienten an andere Kolleginnen
(2) Ärztemuster dürfen nicht gegen Entgelt weitergegeben werden.           oder Kollegen zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,

(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil-     - dem Patientenwunsch nach Einholung einer Zweitmeinung sich
    und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbe-         nicht zu widersetzen,
    vorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten zu er-
    stellen.                                                             - für die mit- oder weiterbehandelnden Kolleginnen und Kollegen die
                                                                           erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.
(4) Einer mißbräuchlichen Anwendung ärztlicher Verschreibung darf
    kein Vorschub geleistet werden.
                                                                                                 Nr. 3
(5) Es ist nicht gestattet, Patientinnen oder Patienten ohne hinrei-           Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen
    chenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbie-                            und Mitarbeitern
    ter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
                                                                         Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, bei der Ausü-
                                                                         bung der ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiterinnen und
                         § 35                                            Mitarbeiter nicht zu diskriminieren und insbesondere die arbeits-
      Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring                         rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltun-
gen allein von einem ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die An-
nahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten        D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen
in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind                Berufspflichten
bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
                                                                         I. (unbesetzt)

                                                                         II. (unbesetzt)

10
         §                                                                                                   Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
        §
BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE

III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher                       E. Inkrafttreten
     Tätigkeit
                                                                          Diese Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
                       Nr. 12                                             Kraft.
   Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen
                 EU-Mitgliedstaaten
                                                                          F. Anlage: Richtlinie zur Durchführung der assistierten
Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder neben              Reproduktion gem. § 13 und Kapitel D IV Nr. 15
ihrer ärztlichen Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser Berufsord-
nung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
Praxis oder üben sie dort eine weitere ärztliche Berufstätigkeit aus,     1. Begriffsbestimmungen
so haben sie dies der Ärztekammer anzuzeigen. Die Ärztin bzw. der
Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Patientenversor-            Als assistierte Reproduktion wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung
gung am Ort der Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufs-          des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und
ordnung während der Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu           Techniken bezeichnet. In der Regel wird im Zusammenhang mit die-
treffen. Die Ärztekammer kann verlangen, daß die Ärztin bzw. der          sen Verfahren eine hormonelle Stimulation durchgeführt. Darunter
Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der weiteren Praxis nach dem          versteht man den Einsatz von Medikamenten zur Unterstützung der
Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union nach-        Follikelreifung, sodass im Zyklus ein oder mehrere Follikel heranrei-
weist.                                                                    fen.

                                                                          Die alleinige Insemination (ohne hormonelle Stimulation) sowie die
                       Nr. 13                                             alleinige hormonelle Stimulation (ohne Insemination) sind als Me-
    Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von                          thode nicht von dieser Richtlinie erfasst.
Ärztinnen und Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
                                                                          1.1 Insemination
Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der        Unter Insemination versteht man das Einbringen des Nativspermas in
Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche          die Zervix (intrazervikale Insemination) oder des aufbereiteten Sper-
Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Be-          mas in den Uterus (intrauterine Insemination) oder in die Eileiter
rufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlas-      (intratubare Insemination).
sung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsord-
nung zu beachten. Dies gilt auch, wenn sie sich darauf beschränken        1.2 GIFT
wollen, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf ihre Tätigkeit        Unter GIFT (Gamete-Intrafallopian-Transfer; intratubarer Gameten-
aufmerksam zu machen; die Ankündigung der Tätigkeit ist ihnen nur         transfer) versteht man den Transfer der männlichen und weiblichen
in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt ist.   Gameten in den Eileiter.

                                                                          1.3 Extrakorporale Befruchtung
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
                                                                          1.3.1 IVF
                                                                          Unter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als „extrakorporale Befruch-
                         Nr. 14                                           tung“ bezeichnet, versteht man die Vereinigung einer Eizelle mit ei-
            Schutz des menschlichen Embryos                               ner Samenzelle außerhalb des Körpers.

Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken             1.3.2 ICSI
sowie der Gentransfer in Embryonen und die Forschung an mensch-           Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht
lichen Embryonen und totipotenten Zellen und das Klonen sind ver-         man ein Verfahren der IVF, bei dem eine menschliche Samenzelle in
boten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor             eine menschliche Eizelle injiziert wird.
dem Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn, es handelt sich
um Maßnahmen zum Ausschluß schwerwiegender geschlechtsge-                 1.4 ET
bundener Erkrankungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.             Die Einführung des Embryos in die Gebärmutter wird als Embryo-
                                                                          transfer (ET) bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um den
                                                                          Transfer von einem Embryo (Single-Embryo-Transfer/SET), von
                             Nr. 15                                       zwei Embryonen (Double-Embryo-Transfer/DET) oder drei Embry-
           In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer                         onen handelt.

(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutter-        1.5 homologer/heterologer Samen
    leibes und die anschließende Einführung des Embryos in die Ge-        Als homolog gilt der Samen des Ehemannes oder des Partners in sta-
    bärmutter oder die Einbringung von Gameten oder Embryonen             biler Partnerschaft. Als heterolog gilt der Samen eines Samenspen-
    in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme zur          ders.
    Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten und nur nach
    Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen            1.6 PKD
    (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.           Bei der Polkörperdiagnostik (PKD) wird eine mütterliche, genetische
                                                                          oder chromosomale Veränderung des haploiden weiblichen Chromo-
(2) Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation     somensatzes durch Beurteilung des ersten und – wenn möglich –
    oder einem Embryotransfer besteht nicht.                              auch des zweiten Polkörpers im Ablauf einer IVF vor der Bildung
                                                                          des Embryos untersucht. Es handelt sich um eine indirekte Diagnos-
                                                                          tik der Eizelle.

                                                                          1.7 PID
                                                                          Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) werden in einem sehr frü-
                                                                          hen Entwicklungsstadium ein oder zwei Zellen eines durch extrakor-

Arztrecht in Westfalen-Lippe 2007
                                                                                                                          §                11
                                                                                                                          §
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