Informationen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Landeshauptstadt Hannover ...

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Informationen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Landeshauptstadt Hannover ...
Informationen zur

gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von

           Kindern mit und ohne Behinderung

                  in der Landeshauptstadt

                             Hannover

 Herausgegeben von der Kinderladen-Initiative Hannover e.V. und
                  Mittendrin Hannover e.V.
Impressum

Herausgebende:

Kinderladen-Initiative Hannover e.V.   Mittendrin Hannover e.V.
Goseriede 13 a                         Herrenstr 8a
30159 Hannover                         30159 Hannover
    (05 11) 87 45 87 - 0                  (05 11) 5 90 94 60
 (05 11) 87 45 87 - 50
@ info@kila-ini.de                     @    info@mittendrin-hannover.de
 www.kila-ini.de                          www.mittendrin-hannover.de

Überarbeitete Auflage, August 2018
Inhaltsverzeichnis
Liebe Eltern und Mitarbeiter*innen...................................................................................4

Wie kann sich unsere Kita auf den Weg zur Inklusion machen?.....................................6

Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen............................................................8

Ihr wollt in eine integrative Krippengruppe (KT) umwandeln?

(Altersgruppe 0 - 3 Jahre)...............................................................................................11

Ihr wollt in eine integrative Kiga-Gruppe umwandeln? (Altersgruppe 3 - 6 Jahre).........12

Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3 - 6 Jahre)......................................................13

Einrichtung eines Integrationsplatzes.............................................................................14

Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können...................................................16

Integration auch für Schulkinder?...................................................................................18

Anhang............................................................................................................................19

Literatur-Material und Adressempfehlungen..................................................................20

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).....................................................21

1. DVO-KiTaG.................................................................................................................41

2. DVO-KiTaG.................................................................................................................45

Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern
in Regelkindergärten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe......................................51

                      Wir müssen der Wandel sein,
                 den wir in der Welt zu sehen wünschen.
                                                  Mahatma Ghandi

Leitfaden Integration, August 2018                                                                                       Seite 3
Liebe Eltern und Mitarbeiter*innen

Liebe Eltern und Mitarbeiter*innen

Wir freuen uns, euch hier den überarbeiteten Leitfaden zur gemeinsamen Erziehung,
Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertagesein -
richtungen in Hannover vorzustellen. Er bietet einen Überblick über die derzeit gültigen
gesetzlichen Grundlagen und klärt über Zuständigkeiten in Hannover auf. Auf diese
Weise wollen die beiden herausgebenden Vereine die gemeinsame Erziehung und Bil-
dung von Kindern mit und ohne Behinderungen unterstützen.
Die Kinderladen-Initiative Hannover e.V. berät seit vielen Jahren als Dachverband von
ca 200 Kindertagesstätten in der Region Hannover ihre Mitglieder und unterstützt neue
Initiativen bei der Gründung auch von Integrationsgruppen.
Mittendrin Hannover e.V. betreibt als Verein für Inklusion eine Kontakt- und Beratungs-
stelle. Gemeinsam mit anderen Vereinen gründete Mittendrin 2017 das Beratungs-
zentrum Inklusion, das Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) für Men-
schen mit Behinderung anbietet. Dieses Angebot ist für Eltern kostenfrei.

Als Herausgebende dieser Broschüre freuen wir uns, dass immer mehr Kindertages-
einrichtungen – ob in Trägerschaft eines Elternvereins oder eines Verbandes – eine
Öffnung ihrer Gruppen für alle Kinder anstreben. Geleitet von der Idee der Inklusion,
wollen Eltern und Fachkräfte innere und äußere Barrieren in ihren Kitas abbauen um
auch Kindern mit einer Behinderung die Teilhabe zu ermöglichen. Eine Kita für alle Kin-
der zu entwickeln ist das erklärte Ziel.

Der Übergang von der Integration zu Inklusion, die Vielfalt als Normalität begreift und
Kategorien nicht länger benötigt, beginnt mit einem Umdenkprozess: Es gilt, sich von
dem bisherigen Zwei-Gruppen-Denken zu verabschieden. Im Blickpunkt stehen die ein-
zelnen Kinder mit ihren Kompetenzen und Bedürfnissen sowie die Gruppe als eine viel-
fältige Gemeinschaft. Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte ist es, jedes Kind in sei-
ner individuellen Entwicklung zu begleiten, eine anregende Lernumgebung zu schaffen
und Anschlussfähigkeit zu unterstützen.

Teams aus Kindertagesstätten, Eltern, Vereine und andere Träger setzen auf diese
Weise die Forderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behin-
derungen um: Artikel 24 fordert die Schaffung eines allgemeinen Bildungssystems, das
allen Menschen zugänglich ist: „Die Vertragsstaaten [stellen] sicher, dass Menschen
mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem
ausgeschlossen werden.“ Eine inklusive Gesellschaft, die Vielfalt anerkennt und ein
gleichberechtigtes Miteinander anstrebt, wird sich von Kategorien wie behindert / nicht
behindert verabschieden. Für die Schaffung von integrativen Kita-Plätzen sind diese
Etikettierungen leider immer noch nötig. Unser Wunsch ist ein Bildungssystem, das
personell und fachlich so gut ausgestattet ist, dass die Aufnahme eines Kindes mit be-
sonderem Förderbedarf kein Problem darstellt. Eine Neufassung des Niedersächsi-
schen Kindertagesstättengesetzes (Nds. KiTaG) ist seit längerem in Vorbereitung.

In seiner derzeit gültigen Fassung regelt das Nds. KiTaG bisher Rahmenbedingungen
für „Regelgruppen“ (u.a. 25 Kinder, 2 Fachkräfte) und für die Integration von Kindern
mit Behinderungen: In Gruppen von 18 Kindern spielen und lernen bis zu vier Kinder
mit „besonderem Aufwand an Förderung“ gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung.

Seite 4                                                Leitfaden Integration, August 2018
Liebe Eltern und Mitarbeiter*innen

Zum Team gehört eine heilpädagogische Fachkraft in Vollzeit bei ganztägiger Betreuungs-
zeit (Anmerkung: dies ist zu empfehlen, Voraussetzung sind 25 Stunden (5 Stunden an 5
Tagen pro Woche/Betreuungszeit + Verfügungszeit). Ein Rechtsanspruch auf einen Inte-
grationsplatz ist im niedersächsischen Gesetz noch nicht ausdrücklich verankert. Entge-
gen den Forderungen der UN-BRK meinen manche Kommunen, alternativ einen Platz in
einem heilpädagogischen Kindergarten anbieten zu können.
So scheint für die Altersgruppe der 3-6-Jährigen eine gemeinsame Erziehung, Betreuung
und Bildung in Kindertagesstätten derzeit noch eine freiwillige Aufgabe der Träger zu sein,
zumindest wird sie auf Landesebene noch als „soll-Bestimmung“ formuliert. Das Men-
schenrecht auf Zugang zum allgemeinen Bildungssystem für Kinder mit einer Behinderung
ist jedoch schon seit 2009 von Deutschland anerkannt. Einrichtungen, die sich jetzt auf
den Weg machen, sich für alle Kinder zu öffnen, setzen die UN-Behindertenrechtskonven-
tion vor Ort um.
Verschiedene Gerichte haben Eltern Recht gegeben, die auf dem Klageweg für ihr Kind
einen Platz in einer integrativen Einrichtung durchgesetzt haben.

Die rechtliche Situation für Kinder unter drei Jahren muss gesondert betrachtet werden.
Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) und der 2013 verabschiedeten neuen 2. Durch-
führungsverordnung zum Nds. KiTaG ist auch ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz
für alle Kinder festgeschrieben. Heilpädagogische Krippen sind nicht vorgesehen. Somit
kann ein Kind mit einem erhöhten Förderbedarf seinen Rechtsanspruch auf einen Krippen-
platz nur in einer integrativ arbeitenden Kita realisieren.

Auf dem Weg zu einer inklusiven Pädagogik profitieren alle Beteiligten:
   Kinder erleben von Anfang an, dass es normal ist, verschieden zu sein. Sie erleben
     sich und andere Kinder als Individuen mit ihren Vorlieben und Kompetenzen. Sie ler -
     nen voneinander, kooperative Lösungen zu finden und erweitern im sozialen Mitein-
     ander ganz selbstverständlich und kreativ ihre kommunikativen Möglichkeiten.
   Fachkräfte als Mitglieder eines multiprofessionellen Teams ergänzen und unter-
     stützen sich gegenseitig. Sie haben konsequent einen ressourcenorientierten Blick
     bei der Beobachtung der Kinder und vermeiden die Zuschreibung von Defiziten. Sie
     reflektieren die eigene Haltung, das pädagogische Konzept und die Rahmenbedin-
     gungen in Hinblick auf vorhandene Barrieren.
   Eltern machen neue Erfahrungen und können eigene erworbene Vorurteile und Un-
     sicherheiten abbauen. Ausgrenzungserfahrungen können durch das Erleben einer
     Solidargemeinschaft thematisiert werden. Familien lernen einander kennen und bie-
     ten Entlastung an. Alle Eltern und Kinder profitieren von einer wohnortnahen Kita.
   Alle gemeinsam tragen dazu bei, dass unsere Gesellschaft sich öffnet und mehr
     Chancengerechtigkeit entwickelt wird. Eine inklusive Haltung hinterlässt Spuren im
     Gemeinwesen und trägt nachhaltig dazu bei, Barrieren für Einzelne abzubauen.

Wir teilen die Vision eines inklusiven Bildungssystems, in dem Diagnosen und Beschrei-
bungen von Defiziten nicht mehr die Grundlage für heilpädagogische Förderung sind. Je-
dem Kind soll die Unterstützung zuteil werden, die es für seine Entwicklung benötigt. Des-
halb sprechen wir in diesem Leitfaden, wenn es um die pädagogische Haltung geht, von
Inklusion. Bei den Rahmenbedingungen verwenden wir aufgrund der noch nicht veränder-
ten gesetzlichen Grundlagen den Begriff Integration.

Leitfaden Integration, August 2018                                                    Seite 5
Wie kann sich unsere Kita auf den Weg zur Inklusion machen?

Wie kann sich unsere Kita auf den Weg zur Inklusion machen?
Fragen, die sich für Eltern und Team ergeben

Damit eine Kindertageseinrichtung die Entscheidung treffen kann, den inklusiven Ge-
danken konsequent auch in der Praxis zu verfolgen, müssen wahrscheinlich zunächst
viele Fragen von den verschiedenen Beteiligten beantwortet werden:

Sind wir schon bereit dafür? Ist unsere Kita gut genug ausgestattet? Wie müssen wir
unser pädagogisches Konzept verändern? Bekommen alle Kinder genug Aufmerksam-
keit? Wie können wir uns auf den Weg machen?

Häufig wird die Sorge geäußert, einzelne Kinder könnten in einer integrativen Gruppe
zu kurz kommen. Wenn in einer Kita Übereinstimmung darüber besteht, dass für alle
Kinder mögliche Barrieren für ihre Entwicklung beim Spielen, Lernen und in der Partizi-
pation gezielt abgebaut werden müssen, relativiert sich diese Sorge sehr schnell.

Vielleicht gibt es die Möglichkeit, in einer Einrichtung, die bereits integrativ arbeitet, zu
hospitieren. So können Eltern und Fachkräfte sich ein Bild vom Miteinander in einer in-
tegrativen Gruppe machen und sich Fragen von erfahrenen Praktiker*innen beantwor-
ten lassen. Ein solcher Besuch kann Mut machen und er beugt einer nicht selten anzu-
treffenden Gefahr vor, dass das Anliegen in theoretischen Gedankenspielen im Vorfeld
„zerredet“ wird, bevor überhaupt jemand einen praktischen Einblick in die integrative
Arbeit erhalten hat. Auch langjährige Integrations-Kitas haben einmal als Neulinge mit
Integration angefangen und sich dann Stück für Stück weiterentwickelt. Inklusion ist
das Leitziel, dem sich in kleinen Schritten genähert werden kann.
In vielen Regel-Kindertageseinrichtungen wird bereits nach pädagogischen Konzepten
gearbeitet, die beste Voraussetzungen für Inklusion bieten: Montessori, Situationsori-
entierter Ansatz, Reggio-Pädagogik und Early-Excellence-Konzepte in Familienzentren
beispielsweise sind Konzepte, die bereits die individuelle Begleitung der Kinder auf ih-
rem jeweiligen Entwicklungsstand im Fokus haben. Sie alle gehen von einem selbst tä-
tigen Kind aus, das sich durch eigene Aktivitäten die Welt erschließt. Dies müsste ei-
gentlich selbstverständlich Kinder mit Behinderungen einschließen. Die Gestaltung der
Angebote, des Materials und der Räume müssen ggf. ergänzt und verändert werden,
damit sie allen Kindern gerecht werden.
Vielfalt ist in unseren Kitas meist durch altersgemischte Gruppen und durch eine große
Bandbreite an Familienformen und kulturellen Hintergründen schon lange bewusst oder
unbewusst vorhanden. Notwendig ist eine gezielte Auseinandersetzung mit der päda-
gogischen Haltung. Eine Einrichtung, in der dieses „Jeder ist anders – ich bin nicht wie
du“ als Bereicherung erlebt wird, und immer wieder Anlässe für Gemeinsamkeiten ge-
schaffen werden, wird auch für Familien mit einem Kind mit Behinderung ein Ort sein,
dem sie sich zugehörig fühlen.
Teams arbeiten oft auch in Regel-Kitas bereits multiprofessionell. Zusätzlich werden
sie in integrativen Gruppen durch das Fachwissen einer heilpädagogischen Fachkraft
bereichert, die mit ihren erweiterten Kenntnissen über kindliche Entwicklung einen
wichtigen Beitrag zur Begleitung und Unterstützung aller Kinder leistet.

Seite 6                                                    Leitfaden Integration, August 2018
Fragen, die sich für Eltern und Team ergeben

Wir nehmen alle Fragen und eventuelle Zweifel nach der Umsetzbarkeit vor Ort ernst und
stehen als herausgebende Vereine für Gespräche gerne zur Verfügung.

Beim Verein Mittendrin gibt es eine Arbeitsgruppe, in der sich Fachkräfte aus integrativen
Kitas zum regelmäßigen Austausch treffen. Es ist ein offenes Treffen, das Kolleg*innen
verschiedener Träger nutzen, um pädagogische und organisatorische Themen rund um In-
tegration/Inklusion zu besprechen. Auch Eltern sind willkommen. Die Termine werden auf
der Website von Mittendrin bekannt gegeben.

Zum Schluss möchten wir auf das in der UN-Konvention verbriefte Men-
schenrecht auf gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Bildungssys-
tem hinweisen.
Es bedeutet, dass alle Kinder ein Recht darauf haben, den allgemeinen
Kindergarten zu besuchen.
Dieses Recht gilt und darf nicht länger Verhandlungssache sein.

Leitfaden Integration, August 2018                                                   Seite 7
Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen

   Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
                                                                                  KT Krippe                                              KKT Krippe
   Gruppengröße bei
1 Kind mit Behinderung                                       Maximal 14 Kinder pro Gruppe                             Maximal 10 Kinder
                                                             Maximal 11 Kinder bei mehr als
                                                             7 Kinder im Alter unter 2 Jahren
2 Kinder mit Behinderung                                     Maximal 12                                               Nicht vorgesehen
                                                             Maximal 10 Kinder bei mehr als
                                                             7 Kinder im Alter unter 2 Jahren
3 Kinder mit Behinderung                                     Maximal 10                                               Nicht vorgesehen
                                                             Maximal 9 Kinder bei mehr als
                                                             7 Kinder im Alter unter 2 Jahren
4 Kinder mit Behinderung                                     Nicht vorgesehen                                         Nicht vorgesehen

Personal
Einrichtungsleitung/                                         Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder Heilpädagog*in        Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder
Gruppenleitung                                               (in integrativer Gruppe) oder                            Kinderpfleger*in
                                                             Heilerziehungspfleger*innen 1
erste Kraft                                                  Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder                       Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder
                                                             Heilerziehungspfleger*innen 1                            Kinderpfleger*in
heilpädagogische Förderung                                   Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in oder        Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in
                                                             Sozialpädagog*in/Erzieher*in mit heilpäd.                oder Sozialpädagog*in/Erzieher*in mit heilpäd.
                                                             Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden                Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden
zweite Kraft bzw. weitere Kraft                              Erzieher*in, Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in oder   Erzieher*in, Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in
In KT Kiga                                                   Heilerziehungspfleger*innen 2                            oder eine weitere Kraft
Stundenumfang der                 1 Kind mit Behinderung     Mind. 10 Std. heilpädagogische FK                        Mindestens 10 Stunden verteilt auf drei Tage in
heilpädagogischen Fachkräfte      2 Kinder mit Behinderung   Mind. 25 Std. heilpädagogische FK                        der Woche
                                  3 Kinder mit Behinderung   Mind. 35 Std. heilpädagogische FK
Leitungsfreistellung              1 Kind mit Behinderung     5 Wochenstunden pro Gruppe
                                  2 bis 3 Kinder mit         5 – 6 Wochenstunden pro Gruppe
                                                                                                                      Zusammen 5 Wochenstunden pro Gruppe
                                  Behinderung                (evtl. 1 Stunde von der Verfügungszeit)
                                                                                                                      Empfehlung: Zusätzliche Verfügungszeit für die
Verfügungszeit                    1 Kind mit Behinderung     7,5 Wochenstunden pro Gruppe                             heilpädagogische Fachkraft ermöglichen
                                  2 bis 3 Kinder mit         10-11 Wochenstunden pro Gruppe
                                  Behinderung                (evtl. 1 Stunde für Leitungstätigkeit)
Betreuungszeit                                               Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der           Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der
                                                             Woche                                                    Woche

Finanzierung
Elternbeiträge                                               entsprechend der Elternbeitragsstaffel und               entsprechend der Elternbeitragsstaffel und
                                                             Essensgeld                                               Essensgeld
kommunale Förderung                                          entsprechend der jeweils gültigen                        entsprechend der jeweils gültigen
                                                             Finanzierungsrichtlinie                                  Finanzierungsrichtlinie
Landesfinanzhilfe durch MK                                   52% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden            52,0% für alle Fachkräfte
                                                             Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung (nur bei 2-3
                                                             Kindern mit Behinderung)
Eingliederungshilfe               1 Kind mit Behinderung     1.488,27 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat         1.250,00 Euro pro Kind mit Behinderung und
Achtung: Alle angegebenen         2 Kinder mit Behinderung   1.716,66 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat         Monat
Eurobeträge bei Integration in    3 Kinder mit Behinderung   1.608,48 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat
Krippe ändern sich zum
Jahresbeginn!

Raumangebot
Gruppenraum                                                  Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind, der Ruhe-          Mindestens 3 qm Bodenfläche bezogen auf die
                                                             und Rückzugsmöglichkeiten bietet                         gesamte Kindertagesstätte (ausgenommen
                                                                                                                      Küche und Sanitärraum)
Ruheraum                                                     Bei Ganztagsbetreuung vorzuhalten                        bei Ganztagsbetreuung

Kleingruppenraum oder                                                                                                 als Rückzugsmöglichkeit
Spielnische
Raum für besondere Tätigkeiten

Küche bzw. Teeküche bei                                      Ja                                                       Ja
Halbtagsbetreuung
Arbeitsraum für Fachkräfte, der                              Ja                                                       Ja
bei nicht mehr als zwei
anwesenden Gruppen als Büro
genutzt werden kannaußerhalb
Garderobenbereich                                            Ja                                                       Ja
des Gruppenraumes
Mehrzweck- oder                                              bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen
Bewegungsfläche
Außenspielfläche                                             12 qm je Kind, das gleichzeitig betreut wird             dem Alter der Kinder entsprechende
                                                                                                                      Spielmöglichkeiten im Freien

  Seite 8                                                                                              Leitfaden Integration, August 2018
Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen

                     KT Kiga                                                 KT AüG                                                KKT Kiga                              Einzelintegration KT Kiga

Maximal 20 Kinder pro Gruppe                      Maximal 20 Kinder pro Gruppe                                  Maximal 10 Kinder                               Maximal 20 Kinder pro Gruppe

Maximal 18 Kinder                                 Maximal 18 Kinder                                             Nicht vorgesehen                                Nicht vorgesehen
                                                  Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren,
                                                  Mindestens zwei Kinder mit Behinderung über 3 J.
Maximal 18 Kinder                                 Maximal 18 Kinder                                             Nicht vorgesehen                                Nicht vorgesehen
                                                  Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren
                                                  Mindestens zwei Kinder mit Behinderung Über 3 J.
Maximal 18 Kinder                                 Maximal 18 Kinder                                             Nicht vorgesehen                                Nicht vorgesehen
                                                  Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren
                                                  Mindestens zwei Kinder mit Behinderung Über 3 J.

Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder                Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder Heilpädagog*in (in         Sozialpädagog*inErzieher*in oder                Sozialpädagog*in, Erzieher*in
Heilpädagog*in (in integrativer Gruppe) oder      integrativer Gruppe) oder Heilerziehungspfleger*innen         Kinderpfleger*in
Heilerziehungspfleger*innen
Sozialpädagog*in, Erzieher*in 1                   Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder                            Sozialpädagog*in, Erzieher*in oder           Sozialpädagog*in, Erzieher*in
                                                  Heilerziehungspfleger*innen 1                                 Kinderpfleger*in
Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in oder                  Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in
oder Sozialpädagog*in/Erzieher*in mit heilpäd. Sozialpädagog*in/Erzieher*in mit heilpäd.
Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden         Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden
Erzieher*in, Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in Erzieher*in, Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in oder eine   Erzieher*in, Kinderpfleger*in oder              Erzieher*in, Kinderpfleger*in oder
oder Heilerziehungspfleger*innen (empfohlen) weitere Kraft oder Heilerziehungspfleger*innen (empfohlen)         Sozialassistent*in oder weitere Kraft           Sozialassistent*in
Vollzeitstelle bei Ganztagsbetreuung (meistens) Vollzeitstelle bei Ganztagsbetreuung (meistens)                 Mindestens 10 Stunden verteilt auf drei Tage in Mindestens 10 Std. heilpädagogische FK
min. 30Std./Woche 2                               min. 30Std./Woche 2                                           der Woche                                       wöchentlich, verteilt auf mindestens drei Tage

5–7 Wochenstunden pro Gruppe                      5–7 Wochenstunden pro Gruppe                                                                                  Mindestens 5 Wochenstunden pro Gruppe
(evtl. bis zu 2 Stunden von der Verfügungszeit)   (evtl. bis zu 2 Stunden von der Verfügungszeit)
                                                                                                                Zusammen 5 Wochenstunden pro Gruppe
                                                                                                                Empfehlung: Zusätzliche Verfügungszeit für die
16 Wochenstunden pro Gruppe                       16 Wochenstunden pro Gruppe                                   heilpädagogische Fachkraft ermöglichen         Mindestens 7,5 Wochenstunden pro Gruppe
(evtl. bis zu 2 Stunden für Leitungstätigkeit)    (evtl. bis zu 2 Stunden für Leitungstätigkeit)

Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche             Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in      Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der
Woche                                                                                                           der Woche                                       Woche

Eltern der Kinder mit Behinderung sind vom      Eltern der Kinder mit Behinderung über drei Jahren sind vom Eltern der Kinder mit Behinderung über drei         Eltern der Kinder mit Behinderung sind vom
Elternbeitrag befreit                           Elternbeitrag befreit                                       Jahren sind vom Elternbeitrag befreit               Elternbeitrag befreit
entsprechend der jeweils gültigen               entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie entsprechend der jeweils gültigen                     entsprechend der jeweils gültigen
Finanzierungsrichtlinie                                                                                     Finanzierungsrichtlinie                             Finanzierungsrichtlinie
55% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden.  52% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden               55,0% für alle Fachkräfte                           55% für alle Fachkräfte
Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung           Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung
                                                + 0,15% für jedes Kind, das am 01.03. drei Jahre oder älter
                                                alt ist. Maximal jedoch 55%
Übernahme der Personalkosten für eine tariflich Übernahme der Personalkosten für eine tariflich             Pauschaler Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro         Pauschaler Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro
eingruppierte heilpäd. Fachkraft,               eingruppierte heilpäd. Fachkraft,                           pro Kind mit Behinderung
Plus 373,27 Euro pro Kind mit Behinderung pro Plus 373,27 Euro pro Kind mit Behinderung über drei Jahre (Einzelintegration)
Monat für alle weiteren Aufwendungen            pro Monat für alle weiteren Aufwendungen

Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind              Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind                          Mindestens 3 qm Bodenfläche bezogen auf die Mindestens 2 qm Bodenfläche pro Kind
                                                                                                                gesamte Kindertagesstätte (ausgenommen
                                                                                                                Küche und Sanitärraum)
Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im               Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im Gruppenraum               bei Ganztagsbetreuung                       Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im
Gruppenraum eingerichtet sein                     eingerichtet sein                                                                                         Gruppenraum eingerichtet sein
kann auch im Gruppenraum eingerichtet sein                                                                      als Rückzugsmöglichkeit

                                                  z.B. Schularbeitenraum                                        Schularbeitenraum, wenn die Mehrzahl der
                                                                                                                betreuten Kinder im Schulalter ist
Ja                                                Ja                                                            Ja                                              Ja

Ja                                                Ja                                                            Ja                                              Ja

Ja                                                Ja                                                            Ja                                              Ja

bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden         bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen                                                             bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden
Gruppen                                                                                                                                                         Gruppen

Leitfaden Integration, August 2018                                                                                                                                                         Seite 9
Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen

Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen

Ergänzungen:
1
  Gruppenleitung integrative Gruppe: kann auch Heilerziehungspfleger*in sein oder
Heilpädagoge*in (gleichwertig im Sinne des § 4 Abs. 2 KiTaG), jedoch ist in jedem Fall
die Anwesenheit einer sozialpädagogischen Fachkraft erforderlich sowie einer weiteren
Kraft.
2
  Falls die heilpädagogische Fachkraft nicht die gesamte Betreuungszeit - bei einer Be -
treuung von mehr als 5 Stunden am Tag - anwesend ist, muss die zweite bzw. weitere
Kraft Sozialassistent*in oder Kinderpfleger*in sein (Anmerkung: eine Vollzeitstelle für
die heilpäd. Fachkraft ist in jedem Fall zu empfehlen, nachzuweisen sind 25 Stunden
innerhalb der Betreuungszeit).

Seite 10                                               Leitfaden Integration, August 2018
Ihr wollt in eine integrative Krippengruppe (KT) umwandeln?

Ihr wollt in eine integrative Krippengruppe (KT) umwandeln?
Das muss eure Einrichtung veranlassen:
   ➢   Mit dem Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover muss
       das Vorhaben, Kinder mit Behinderung aufzunehmen, abgestimmt werden.
   ➢   Der Träger benötigt die Zustimmung des Fachbereichs Jugend und Familie.

Adresse:      Fachbereich Jugend und Familie
              Frau Schulze
              Ihmeplatz 5
              30449 Hannover
               05 11 / 168 - 4 42 35
              alexandra.schulze@hannover-stadt.de
(Für Kitas in der Region Hannover: mit dem jeweiligen öffentlichen Jugendhilfe-Träger
Kontakt aufnehmen)

   ➢   Beim zuständigen Fachdienst des Niedersächsischen Kultusministeriums muss ein
       Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis gestellt werden.
       Dieses geschieht im Rahmen des internetgestützten Verfahrens kita.web.

Adresse:      Niedersächsisches Kultusministerium
              Postfach 161
              30001 Hannover
               05 11 / 120 - 76 08 Frau Aulbur
              astrid.aulbur@mk.niedersachsen.de
(Für Kitas in der Region Hannover: die regional zuständige Person vom Fachdienst Kin-
dertagesstätten im Niedersächsischen Kultusministerium)

   ➢   Der Träger muss sicherstellen, dass für die Kinder mit Behinderung ein Kostenan-
       erkenntnis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vorliegt. (Den Antrag stellen die
       Eltern.)

   ➢   Vor Aufnahme des Kindes oder der Kinder wird mit dem Landesamt für Soziales, Ju-
       gend und Familie – Landessozialamt – eine „Leistungs- und Prüfungsvereinba-
       rung“ sowie eine „Vergütungsvereinbarung“ abgeschlossen. Unter diesen
       Stichworten findet man beide Formulare bei www.soziales.niedersachsen.de
       (Die Pauschalen zur Gesamtvergütung pro Kind und Monat ändern sich jeweils zum
       Beginn eines Kalenderjahres.)

Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern in Regelkindergärten als Maß-
nahmen der Eingliederungshilfe

Leitfaden Integration, August 2018                                                     Seite 11
Ihr wollt in eine integrative Kiga-Gruppe umwandeln?

Ihr wollt in eine integrative Kiga-Gruppe umwandeln?
(Altersgruppe 3 - 6 Jahre):
Das muss eure Einrichtung veranlassen:

  ➢   Zunächst einmal muss die Konzeption überarbeitet werden. Zum einen sind die
      veränderten strukturellen Gegebenheiten (Personal, Betreuungszeiten, Gruppen-
      größe, etc.) zu beschreiben, zum anderen, im pädagogischen Teil darzulegen,
      wie die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und Kin-
      dern ohne Behinderung in der Einrichtung gestaltet werden soll.

  ➢   Bei dem Niedersächsischen Kultusministerium, muss ein Antrag auf Änderung
      der Betriebserlaubnis gestellt werden. Dieses geschieht im Rahmen des inter-
      netgestützten Verfahrens kita.web.

Fragen hierzu beantwortet euch:
Adresse:     Niedersächsisches Kultusministerium
             Postfach 161
             30001 Hannover
              05 11 / 120 - 76 08 Frau Aulbur
             astrid.aulbur@mk.niedersachsen.de
              www.mk.niedersachsen.de
(bzw. für Kitas in der Region die regional zuständige Kollegin)

  ➢   Gleichzeitig ist der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt
      Hannover über euer Vorhaben zu informieren.
      In einem Beratungsgespräch werden die erforderlichen Voraussetzungen für
      die Einrichtung einer integrativen Gruppe erläutert, sowie über die finanziellen
      Auswirkungen und das weitere Verfahren informiert.

  ➢   Anschließend stellt ihr hier auch euren Antrag auf Förderung gemäß "Förder-
      richtlinien für integrative Gruppen und Gruppen mit Einzelintegration".

Adresse:      Fachbereich Jugend und Familie der LH Hannover
              Frau Schulze
              Ihmeplatz 5
              30449 Hannover
               05 11 / 168 - 4 42 35
              alexandra.schulze@hannover-stadt.de
(Für Kitas in der Region Hannover:
mit dem jeweiligen öffentlichen Jugendhilfe-Träger
Kontakt aufnehmen)

Seite 12                                                Leitfaden Integration, August 2018
Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3 - 6 Jahre)

Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3 - 6 Jahre)
Das muss eure Einrichtung veranlassen:

  ➢    Beim Niedersächsischen Kultusministerium wird der Antrag auf Änderung der Be-
       triebserlaubnis gestellt (Änderung der Gruppenart) sowie zusätzlich ein Antrag
       auf Einzelintegration (bezogen auf das einzelne Kind/ Ergänzung der Betriebser-
       laubnis). Diese Ergänzung der Betriebserlaubnis ist bei jeder Neuaufnahme eines
       Kindes mit Behinderung zu stellen. Dieses geschieht im Rahmen des internetge-
       stützten Verfahrens kita.web.

  ➢    Von der heilpädagogischen Fachkraft ist ein Angebotsplan für das betreffende Kind
       mit Behinderung zu erstellen. In diesem Angebotsplan werden die vorgesehenen, in-
       dividuell auf das Kind abgestimmten heilpädagogischen Fördermaßnahmen be-
       schrieben.
       Dieser Angebotsplan muss von der heilpädagogischen Fachkraft sowie den Sorge-
       berechtigten unterschrieben sein und der Fachaufsicht im Nds. Kultusministerium
       vorliegen. Wenn die heilpädagogische Fachkraft bei Antragstellung noch nicht be-
       kannt ist, kann die Frühförderin bei der Formulierung des Angebotsplans unterstüt-
       zen. Auch die beiden herausgebenden Vereine können Hilfestellung geben.

Adresse:      Niedersächsisches Kultusministerium
              Postfach 161
              30001 Hannover
               05 11 / 120 - 76 08 Frau Aulbur
              astrid.aulbur@mk.niedersachsen.de
               www.mk.niedersachsen.de
(bzw. für Kitas in der Region die regional zuständige Kollegin)

   ➢   Gleichzeitig ist der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hanno-
       ver über das Vorhaben zu informieren.
       In einem Beratungsgespräch werden die erforderlichen Voraussetzungen für die
       Aufnahme eines einzelnen Kindes mit Behinderung in die Einrichtung erläutert, so-
       wie über die finanziellen Auswirkungen und das weitere Verfahren informiert. An-
       schließend stellt ihr dort euren

   ➢   Antrag auf Förderung gemäß "Förderrichtlinien für integrative Gruppen und Grup-
       pen mit Einzelintegration".

Adresse:      Fachbereich Jugend und Familie der LH Hannover
              Frau Schulze
              Ihmeplatz 5
              30449 Hannover
               05 11 / 168 - 4 42 35
              alexandra.schulze@hannover-stadt.de
(Für Kitas in der Region Hannover:
mit dem jeweiligen öffentlichen Jugendhilfe-
Träger Kontakt aufnehmen)

Leitfaden Integration, August 2018                                                         Seite 13
Einrichtung eines Integrationsplatzes

Einrichtung eines Integrationsplatzes
Das müssen die Eltern tun:

Nachdem beim Kind ein besonderer Förderbedarf festgestellt wurde und die Eltern sich
entschlossen haben, dass sie Ihr Kind integrativ betreuen lassen wollen, müssen sie
sich auf den Weg machen und einen entsprechenden Platz in einer Kindertages-
einrichtung suchen. Im Stadtgebiet Hannover können sie über das Familienservicebüro
einen Flyer erhalten, der eine Adressenliste aller bisher integrativ arbeitenden Kitas
enthält. In diesen Einrichtungen werden jedes Jahr zum neuen Kindergartenjahr Plätze
frei, die neu besetzt werden. Wenn die Eltern sich entscheiden, eine Kita zu wählen,
die bisher noch nicht integrativ gearbeitet hat, sollten sie frühzeitig mit dieser Kita in
Kontakt treten. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme mindestens ein Jahr vor der
geplanten Aufnahme des Kindes.
(Für Eltern in der Region Hannover: für Kita-Adressen mit dem jeweiligen öffentlichen
Jugendhilfe-Träger Kontakt aufnehmen)

Antragstellung
Da der Integrationsplatz als Leistung der Eingliederungshilfe vom Sozialamt bewilligt
wird (Kostenträger ist das Land Niedersachsen), muss hier auch der Antrag auf Ein-
gliederungshilfe formlos gestellt werden. Wir empfehlen, das schriftlich zu tun.

Folgender Text ist denkbar:
Sehr geehrte Damen und Herren,
für unsere Tochter / unseren Sohn NAME, geboren am DATUM, beantragen wir
Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Form einer Betreuung in der
integrativen Gruppe im Kinderladen
NAME und ADRESSE

Für die Stadt Hannover:                 Landeshauptstadt Hannover
                                        Fachbereich Soziales
                                        - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen -
                                        Hamburger Allee 25
                                        30161 Hannover

Für Kommunen in der Region:             Örtlich zuständiges Sozialamt
                                        Adressen sind auf www.hannover.de zu finden

Begutachtung
Wenn es bereits einen aktuellen Bericht oder ein Gutachten gibt, kann dieses dem
Antrag angefügt werden. Die Eltern können um eine Entscheidung auf Grundlage
dieses Berichts bitten. Gemäß § 96 SGB X sind Doppelbegutachtungen zu
vermeiden.
Das Sozialamt wird bei noch fehlendem Gutachten die Eltern an das Team
Sozialmedizin und Teilhabeplanung der Region Hannover verweisen. Die Ärzt*innen
des Teams stellen in ihrer Diagnostik fest, ob der Förderbedarf des Kindes mehr als 10
Stunden/Woche beträgt. Sollte er darunter liegen, käme z.B. eine ambulante
Unterstützung durch Hausfrühförderung in Betracht.

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Einrichtung eines Integrationsplatzes

Für die Stadt Hannover:              Region Hannover
                                     Fachbereich Soziales
                                     Team Sozialmedizin und Teilhabeplanung
                                     Podbielskistr. 156 A
                                     30177 Hannover
                                      05 11 / 30 03 44 -14

Für andere Kommunen in der Region Hannover findet ihr die Kontaktadressen des
zuständigen Teams Sozialmedizin und Teilhabeplanung unter www.hannover.de

Elternbeiträge
Für Integrationsplätze in Krippen (0-3 Jahre) müssen die Eltern den einkommens-
abhängigen Elternbeitrag zahlen, wie alle anderen Eltern auch. Dasselbe gilt für das
Essengeld.
In Kindergartengruppen (3-6 Jahre) fällt bisher kein Elternbeitrag an. Hier wird den Eltern
lediglich ein Anteil in Höhe der Haushaltsersparnis für die Mahlzeiten in der Kita durch den
Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.
Für Horte gelten die gleichen Elternbeitrags- und Essengeldregelungen wie bei den
Hortkindern ohne Behinderungen.

Seelische Behinderung
Seit 2018 ist das Sozialamt für alle Kinder im Vorschulalter mit einer (drohenden)
Behinderung zuständig. Zuvor wurden Anträge für Kinder mit seelischen Behinderungen
von der Jugendhilfe bearbeitet.

Für die Bearbeitung der Anträge sind den Behörden Fristen gesetzt:

Eltern müssen innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen - je nachdem, ob ein Gutachten bereits
vorliegt oder nicht - eine Entscheidung vom Sozialamt auf ihren Antrag auf
Eingliederungshilfe erhalten (§14 SGB IX). Nach Ablauf dieser Frist empfiehlt es sich,
schriftlich nachzufragen. Eltern können beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen
(„Einstweilige Anordnung“ nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz SGG). Dieser muss begründet
werden. Im Sozialgericht gibt es Sprechstunden, in denen Rechtspfleger solche Anträge
auch persönlich aufsetzen.

Wenn der Platz bewilligt wurde:
Integrationsplätze werden in der Regel nur für ein Kindergartenjahr bewilligt. Die
Verlängerung wird auf Antrag der Eltern neu geprüft. Grundlage ist der
Entwicklungsbericht der Heilpädagog*in. Dieser ist bis zum 1.4. dem Sozialamt als
Kostenträger vorzulegen.

Seit 01.01.2018 gilt das Bundesteilhabegesetz (BTHG).
Ziel ist die Teilhabe jedes einzelnen Menschen (mit Behinderung) zu gewährleisten. Das
BTHG fordert die Länder u.a. dazu auf, standardisierte Bedarfsermittlungsverfahren
einzuführen. Die Umsetzung ist in Niedersachen noch nicht abgeschlossen. Ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung bietet u.a. Mittendrin Hannover e.V.

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Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können

Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können

Wenn die Umwandlung der Gruppe in eine Integrationsgruppe angestrebt wird, kann es
hilfreich sein, sich mit weiteren Familien aus dem Stadtteil, die ein Kind mit Behinde -
rung haben, zusammen zu tun. Eine Gruppenintegration ist personell besser ausge-
stattet als eine Einzelintegration und auch aus pädagogischen Gründen anzustreben.
Zum Beispiel über die unten folgenden Institutionen könnt Ihr Familien mit einem Kind
mit Behinderung erreichen. Hier könnt ihr (vielleicht per Aushang) auf die Neugründung
einer integrativen Gruppe aufmerksam machen.

Im Sozialpädiatrischen Zentrum werden Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder
Behinderungen von Ärzt*innen und Therapeut*innen untersucht und behandelt.

           Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)
           Janusz-Korczak-Allee 8
           30173 Hannover
            05 11 / 81 15 -7 02

Diese Frühförderstellen begleiten Kinder mit Entwicklungsverzögerungen und deren
Familien :

           Lebenshilfe für Behinderte gGmbH
           Frau Göcke
           Bünteweg 3
           30559 Hannover
            05 11 / 9 52 41 95
           fruehe-hilfen@lebenshilfe-hannover.de

           Gem. Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit (GIB)
           Frau Fox
           Alte Döhrener Str. 51
           30173 Hannover
            05 11 / 3 37 77 02
           mobil: 01 77 / 5 15 56 68
           fruehfoerderung@gib-hannover.de

           HTF - Gesellschaft für begleitende Hilfen, Therapie und Förderung
           Herr Angelovski
           Heinrich Heine Str. 6
           30851 Langenhagen
           mobil: 01 63 / 85 04 40
           stojan.angelovski@htf-online.de

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Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können

Hausfrühförderung ist eine ambulante Leistung, die ebenfalls über die Eingliederungshil-
fe finanziert wird. Sie hat das Ziel, die Eltern im Umgang mit ihrem Kind sicherer zu ma-
chen und das Kind durch Förderangebote in seiner Entwicklung zu unterstützen. Frühför-
derung kann für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden. Sie findet im
sozialen Umfeld des Kindes statt. Viele Frühförder*innen arbeiten mit dem Kind auch
in der Kita.
In der Region Hannover gibt es über die oben genannten Anbieter hinaus weitere Frühför-
derstellen, die bei Mittendrin Hannover e.V. erfragt werden können.

Leitfaden Integration, August 2018                                                  Seite 17
Integration auch für Schulkinder?

Integration auch für Schulkinder?

Auf Grund der gültigen gesetzlichen Regelungen im Nds. Gesetz über Tageseinrichtun-
gen für Kinder (Nds. KiTaG), deren Verordnungen (1. und 2. DVO-KiTaG) und dem
Einzelintegrationserlass ist es leider nach wie vor für Einrichtungsträger nicht einfach,
auch Schulkindern mit Behinderung einen integrativen Hortplatz zu bieten.

Es bedarf einer individuellen Einzelfallentscheidung, die mit den beteiligten Fachbe-
reichen und Ämtern abgestimmt werden muss. Dies ist in den vergangenen Jahren
aber immer gut praktiziert worden!

Die Fachberater*innen der Kinderladen-Initiative Hannover e.V. und das Team von Mit-
tendrin Hannover e.V. stehen euch in diesen Fällen natürlich gerne beratend zur Seite.

Wir möchten euch bestärken, die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreu-
ung aller Kinder umzusetzen und euch ermutigen diesen Weg einzuschlagen.

Wir wünschen euch viel Erfolg für eure Arbeit!

Seite 18                                                Leitfaden Integration, August 2018
Anhang

 Anhang

Literatur-, Material- und Adressempfehlungen...............................................................19

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (Nds. KiTaG)
in der FAssung vom 07. Februar 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Juni 2009...................................................................................................................20

Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten
1. DVO-KiTaG.................................................................................................................36

Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen
für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe
2. DVO-KiTaG.................................................................................................................40

Regelungen zur Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern
in Regelkindergärten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe......................................46

Leitfaden Integration, August 2018                                                                                         Seite 19
Literaturempfehlungen

Literaturempfehlungen

Aktuelle Weiterbildungen und Infos:
http://www.weiterbildungsinitiative.de/themen/inklusion-in-kitas/

DVD „Inklusion im Kindergarten“
Verlag das netz
ISBN 978-3-86892-115-1
Erscheinungsjahr: 2017

Positionierung und Bestandsaufnahme 2015
https://www.nifbe.de/images/nifbe/Infoservice/Inklusion_online.pdf

Petra Wagner (Hrsg.) Handbuch Inklusion: Grundlagen vorurteilsbewusster Bildung
und Erziehung;
Herder 2013

Ferdinand Klein: Bildung durch Bindung - Frühpädagogik: inklusiv und beziehungs-
orientiert;
Vandenhoeck und Rupprecht, 2013

Timm Albers: Mittendrin statt nur dabei: Inklusion in Krippe und Kindergarten;
Ernst Reinhardt 2012

nifbe (Hrsg.) Vielfalt von Anfang an: Inklusion in Krippe und Kita;
Herder 2012

Tanja Könitz: Jedes Kind ist einzigartig: Inklusion in Tageseinrichtungen für Kinder von
0 bis 3;
Cornelsen 2012

Kitas als Türöffner - Integrative Tageseinrichtungen für Kinder als Schlüssel zur
gleichberechtigten Teilhabe (Projektdokumentation aus hannoverschen
Elterninitiativen) 2011
Broschüre zum Download bei der LagE: http://www.elterninitiativen-nds-
hb.de/fileadmin/user_upload/pdf/kitas_als_Tueroeffner_Broschuere.pdf

Booth, Tony / Ainscow, Mel / Kingston, Denise: Index für Inklusion. Lernen,
Partizipation und Spiel in der inklusiven Kindertageseinrichtung entwickeln. 3. Auflage.
Frankfurt am Main, 2010. (Dt. Fassung hrsg. durch GEW) Download bei
http://www.eenet.org.uk/resources/docs/Index%20EY%20German2.pdf

Ferdinand Klein: Inklusive Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Kita -
Heilpädagogische Grundlagen und Praxishilfen;
Bildungsverlag EINS, 2010

Kreuzer, Ytterhus: Dabei sein ist nicht alles - Inklusion und Zusammenleben im
Kindergarten;
Ernst Reinhardt Verlag 2008

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Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

In der Fassung vom 7. Februar 2002
Zum 21.08.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 16 b, 18 a und neuer § 21 eingefügt, alter §
21 aufgehoben durch Gesetz vom 22.06.2018 (Nds. GVBl. S. 124)*

                                       Inhaltsübersicht

                                      Erster Abschnitt
                                      Allgemeine Vorschriften

§ 1          Tageseinrichtungen für Kinder

§ 2          Auftrag der Tageseinrichtungen

§ 3          Arbeit in der Tageseinrichtung

                                   Zweiter Abschnitt
                                  Ausstattung und Organisation

§ 4          Personal der Kindertagesstätten

§ 5          Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung

§ 6          Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten

§ 7          Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

§ 8          Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten

§ 9          Kleine Kindertagesstätten

§ 10         Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten

§ 11         Fachliche Beratung, Modellvorhaben

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Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

                            Dritter Abschnitt
                     Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen

§ 12       Anspruch auf einen Platz im Kindergarten

§ 13       Planung

§ 14       Auskunft über personenbezogene Daten

                            Vierter Abschnitt
                       Finanzierung von Tageseinrichtungen

§ 15       Voraussetzungen für die Gewährung von Landesleistungen

§ 16       Finanzhilfe für Personalausgaben

§ 16a      Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern unter drei Jahren

§ 16b      Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis
           zur Einschulung

§ 17       Investitionsförderung

§ 18       Besondere Personalausgaben

§ 18a      Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

§ 19       Modellvorhaben in Tageseinrichtungen, Fortbildung

§ 20       Elternbeiträge

                            Fünfter Abschnitt
                     Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 21       Beitragsfreiheit

§ 22       Ausführung des Gesetzes

§ 22a      - aufgehoben -

§ 23       Schlussbestimmungen

§ 24       - aufgehoben -

Seite 22                                              Leitfaden Integration, August 2018
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

                                     Erster Abschnitt
                                     Allgemeine Vorschriften

                                            §1
                               Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regel-
mäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden.

(2) Tageseinrichtungen sind

  1. Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern

     a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen),

     b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten)
       und

     c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte)

     dienen.

  2. Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Verei -
     nen getragen werden,

  3. sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise. Kinderspielkreise
     bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Be -
     treuung an. Ihre Arbeit richtet sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kinder-
     gärten aus. Ihre Ausstattung kann von der für Kindergärten vorgeschriebenen Aus-
     stattung abweichen.

(3) 1Krippen, Kindergärten und Horte bilden Gruppen, in denen in der Regel Kinder ver-
schiedener Jahrgänge betreut werden. 2Kindertagesstätten können auch Gruppen bilden,
die unabhängig von den in Absatz 2 Nr.1 genannten Altersstufen zusammengesetzt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Gruppen in teilstationären Einrichtungen, in denen sich
ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetz -
buchs (SGB XII) gewährt wird.

Leitfaden Integration, August 2018                                                     Seite 23
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

                                            §2
                              Auftrag der Tageseinrichtungen

(1) 1Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.
2
  Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. 3Tageseinrichtungen sollen
insbesondere

      •   die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken,

      •   die Entwicklung der Kommunikations- und Interaktionskompetenz unterstützen
          sowie die sprachliche Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pä -
          dagogischen Alltags (alltagsintegriert) fördern,

      •   die Kinder in sozial verantwortliches Handeln einführen,

      •   ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbe-
           wältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes för-
           dern,

      •   die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern,

      •   den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen,

      •   die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und

      •   den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern
          unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern.
4
 Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Tageseinrichtungen entsprechend
ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unbe-
rührt.

(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen
so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach
Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgen-
heit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden
können.

(3) 1Die Tageseinrichtungen fördern Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen
Konzepts. 2Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Erziehungs- und Bil-
dungsauftrags nach Absatz 1 beschrieben. 3Die Tageseinrichtungen haben unter Be-
rücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Zusammensetzung ihrer Gruppen sowie die
Schwerpunkte und Ziele der Arbeit und deren Umsetzung festzulegen. 4Die Erarbeitung
des pädagogischen Konzepts erfolgt in Verantwortung der Einrichtungsleitung unter
Mitarbeit der Kräfte, für die der überörtliche Träger Finanzhilfe nach § 16, § 16 a oder §
16 b oder besondere Finanzhilfe nach § 18 a erbringt. 5Das pädagogische Konzept ist
regelmäßig fortzuschreiben.

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Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

(4) 1Das pädagogische Konzept muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder
sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Sätze 3 bis 5 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen
zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch
diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

                                             §3
                              Arbeit in der Tageseinrichtung

(1) 1Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexi-
on und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. 2Die Dokumentation
soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen. 3Spätes-
tens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht der Kinder gemäß § 64 Abs.
1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht, ist die
Sprachkompetenz dieser Kinder zu erfassen. 4Die Erfassung der Sprachkompetenz ist bei
Kindern, deren Schulbesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgescho -
ben wurde oder die nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt worden
sind, mit Beginn des Kindergartenjahres, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, zu
wiederholen. 5Kinder nach den Sätzen 3 und 4 mit besonderem Sprachförderbedarf sind
auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts individuell und differenziert zu fördern.

(2) 1Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder
zusammen, um die Erziehung und Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und
zu unterstützen. 2Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der
Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Die Dokumentation nach Absatz 1
Satz 1 ist Grundlage der Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten, die
regelmäßig geführt werden sollen. 4Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das
der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, findet mit den
Erziehungsberechtigten ein Entwicklungsgespräch statt, welches bei Bedarf auch der Pla-
nung einer individuellen und differenzierten Sprachförderung für Kinder mit besonderem
Sprachförderbedarf dient. 5Das Entwicklungsgespräch nach Satz 4 ist zu Beginn des Kin-
dergartenjahres, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, zu wiederholen, wenn der
Schulbesuch eines Kindes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben
oder das Kind nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. 6Am Ende
des Kindergartenjahres, das der Einschulung der Kinder unmittelbar vorausgeht, ist mit
den Erziehungsberechtigten dieser Kinder ein abschließendes Entwicklungsgespräch zu
führen, an dem mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die aufneh-
mende Schule Gelegenheit zur Teilnahme erhält.

(3) 1Die Tageseinrichtung hat dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei
der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. 2Kinder mit sozialen oder individuellen Be-
nachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(4) Die Tageseinrichtung gibt den Kindern in einer ihrem Alter angemessenen Weise Gele-
genheit zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeit in ihrer Tageseinrichtung.

Leitfaden Integration, August 2018                                                  Seite 25
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

(5) Die Tageseinrichtung bezieht das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes
Lernen in die Gestaltung des Alltags mit ein.

(6) 1Die Tageseinrichtung soll mit solchen Einrichtungen ihres Einzugsbereichs, insbe-
sondere mit den Schulen des Primarbereichs, zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im
Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtung steht.
2
  Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 kann mit vorheriger Zustimmung der Erzie-
hungsberechtigten der aufnehmenden Schule für eine durchgängige Anschlussförde-
rung zur Verfügung gestellt werden.

(7) 1Kinder, die eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben und leistungsberechtigt gemäß
§ 53 Abs. 1 SGB XII sind, sollen nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte
(§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe
betreut werden. 2Hierauf wirken der überörtliche Träger, die örtlichen Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kin-
der in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Ju-
gendkommission (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen.

                            Zweiter Abschnitt
                           Ausstattung und Organisation

                                        §4
                          Personal der Kindertagesstätten

(1) 1Die Leitung einer Kindertagesstätte darf nur einer Sozialpädagogin, einem Sozial-
pädagogen, einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder einem Erzieher mit
staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden. 2Die Lei-
tung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 3Für Fachkräfte mit einer gleich-
wertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Gruppenleitung darf nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen wer-
den. 2Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte
Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine
Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht. 3Für Fachkräfte
mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder einer gleich-
wertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen.

(3) 1In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmä-
ßig tätig sein. 2Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzie-
her mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfle-
ger, Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder Sozialassistent mit
dem Schwerpunkt Sozialpädagogik sein. 3Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Aus-
bildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen. 4Stehen derartige geeignete
Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann auch eine Spielkreisgruppen-
leiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befä-
higungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als
zweite Kraft tätig werden.

Seite 26                                                Leitfaden Integration, August 2018
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