Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2020" - kpmg.at - KPMG International
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Checkliste Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2020“ Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels möchten wir Sie auf ver- schiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen kurz hinweisen, die möglicherweise noch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jah- resende erfordern. Inhalt Checkliste .................................................................................................................. 182 Steuertipps für Unternehmer ...................................................................................... 3 Steuertipps für Kapitalgesellschaften ..................................................................... 188 Steuertipps im Rahmen der Lohnverrechnung ....................................................... 24 Steuertipps für Arbeitnehmer und alle Steuerpflichtigen ....................................... 27 2
Checkliste Steuertipps für Unternehmer Investitionen im Jahr 2020: Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- Aktuell bestehen weitrei- kosten bis EUR 800,00). chende Investitionsförde- rungen, die bei der Investi- Investitionen zur Deckung des investitionsbedingten Ge- tionsplanung und bei Inves- winnfreibetrages. titions-entscheidungen zu beachten sind. Nutzung der Halbjahres-AfA durch Vorziehen von Investitio- nen und Inbetriebnahme bis 31. Dezember. Nutzung der degressiven AfA für bestimmte nach 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (frei wähl- barer degressiver AfA-Satz: - frei wählbarer unveränderlicher AfA-Satz von bis zu 30 % der AK/HK (im 1. Jahr mit Anwendung der Regelung zur Halbjah- res-AfA) bzw des jeweiligen Restbuchwertes (ab dem 2. Jahr), - gilt nicht für gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, PKW (ausgenommen CO2-Emissionswert von 0 g/km), unkörperli- che Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind und Anlagen zur Förderung, Transport oder Speicherung fos- siler Energieträger sowie Anlagen, die fossile Energieträger di- rekt nutzen, - zukünftiger Wechsel zu linearer AfA zulässig, - unabhängig von der Gewinnermittlungsart (auch bei Einnah- men-Ausgaben-Rechnung), keine Maßgeblichkeit der unter- nehmensrechtlichen Abschreibung für vor dem 01.01.2022 an- geschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Nutzung der beschleunigten AfA für nach 30. Juni 2020 ange- schaffte oder hergestellte Gebäude: - dreifacher AfA-Höchstsatz im 1. Jahr: im Betriebsvermögen idR 7,5 % bzw bei Wohngebäuden 4,5 %, - zweifacher AfA-Höchstsatz im 2. Jahr, im Betriebsvermögen idR 5 % bzw bei Wohngebäuden 3 %, - keine Anwendung der Regelung zur Halbjahres-AfA. 3
Checkliste Beachten Sie die bis Beantragung der COVID-19-Investitionsprämie: 28. Februar 2021 laufende Frist für die Beantragung - 7 % für bestimmte Neuinvestitionen bzw 14 % bei Neuinvestiti- der Investitionsprämie im onen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesund- aws Fördermanager und heit/Life-Science. für die Setzung erster Maß- - Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungs- nahmen (zB Bestellung o- pflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen der Anzahlung). (auch gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an öster- reichischen Standorten, für die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwi- schen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss bis 28. Februar 2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen > EUR 20 Mio bis 28. Februar 2024). Die geförderten Investitionen müssen mindestens 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden (keine Verlet- zung der Sperrfrist bei Ausscheiden aufgrund von höherer Ge- walt oder technischen Gebrechen, sofern eine Ersatzinvesti- tion getätigt wird). - Mindestinvestitionssumme pro Antrag: EUR 5.000,00, maximales Investitionsvolumen pro Unterneh- men/Konzern: EUR 50 Mio. - Steuerfrei: keine Betriebseinnahme, keine Kürzung der An- schaffungs- bzw Herstellungskosten (keine Kürzung der AfA). - Kürzt aber uU die Bemessungsgrundlage für die Forschungs- prämie. 4
Checkliste Weitere Maßnahmen zur steuerlichen Gewinnminderung 2020: Vorziehen von Instandhaltungen, Instandsetzungen und sons- tigen Aufwendungen. Anlage- und Umlaufvermögen: - Überprüfung der Werthaltigkeit und uU Teilwertabschreibun- gen in 2020. - Ausbuchung von Restbuchwerten. - Aufdeckung von Buchverlusten durch Veräußerung von Wirt- schaftsgütern unter deren Buchwert (zB sale-and-lease-back). - Bildung von Einzelwertberichtigungen. - Abzinsung unverzinslicher Ausleihungen und Forderungen. - KFZ-Leasing: Vermeidung Leasing-Aktivposten durch Um- stellung auf Operating Leasing. Bei Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Übertragung aufgedeckter stiller Reserven auf Ersatzinvestitio- nen oder Zuführung in eine Übertragungsrücklage (nur für na- türliche Personen) unter Beachtung der auf bestimmte Wirt- schaftsgutkategorien beschränkten Übertragungsmöglichkei- ten. Generelle Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung von in Vorjahren abgewerteten Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens (sowohl im Unternehmensrecht als auch im Steuerrecht): Wurde in 2016 eine steuerliche Zuschrei- bungsrücklage für unternehmensrechtlich nachgeholte Zu- schreibungen mit Ursache bis 2015 gebildet, ist seit 2017 lau- fend die Verpflichtung zur teilweisen oder vollständigen Auflö- sung zu prüfen. Steuerliche Fortführung von unversteuerten Rücklagen aus Vorjahren (ab 2016 kein Ausweis mehr in UGB-Bilanz nach dem RÄG 2014): Dokumentation durch Rücklagenspiegel und des steuerlichen Fortführungswahlrechtes. Dotierung von Rückstellungen (zB Personalrückstellungen Da bei langfristigen Rück- für Pensionszusagen, Zeitguthaben und nicht verbrauchte Ur- stellungen die Abzinsung laubstage, Umwelt- und Altlastenrückstellung). vom voraussichtlichen Er- füllungsbetrag unter Einbe- Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und ziehung voraussichtlicher für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, deren Preis- und Kostensteige- Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, sind rungen vorzunehmen ist, kann eine Indexanpassung steuerlich mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen; unterneh- der Kosten berücksichtigt mensrechtlich ist eine Abzinsung zu einem marktüblichen Zins- werden. satz vorzunehmen. Für Altrückstellungen, die in früheren (vor 1. Juli 2014 endenden) Wirtschaftsjahren mit 80 % des Teilwertes steuerlich anzusetzen waren, ist noch die folgende Übergangs- regelung zu beachten: 5
Checkliste Hat sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung in 2014 ein höhe- rer als der frühere rückgestellte Betrag ergeben, ist die Rück- stellung weiterhin mit 80 % des Teilwertes anzusetzen (wenn Restlaufzeit > 1 Jahr). Besonderes Augenmerk ist auf die Höhe des Zinssatzes bei abseh- baren Preis- und Kostensteigerungen zu legen, die Dauer der Ab- zinsung (Schätzung der Laufzeit der Rückstellung) und den Zeit- punkt des Wegfalls der Unsicherheit (Ausweis als Verbindlichkeit). Die Abzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz oder vereinfa- chend mit 3,5 % gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für langfristige, formal unverzinste oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten (Rz 3309c EStR). Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen: Deckungser- fordernis iHv 50 % des in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages, Ankauf von Wertpapieren zur Vermei- dung der Gewinnerhöhung bei Unterdeckung (30 %); Verpfän- dung der Wertpapiere an Dritte nicht zulässig. Jubiläumsgeldrückstellungen: Berechnung unter Berücksich- tigung von Sozialversicherungsbeiträgen und der SV- Höchstbeitragsgrundlage. Verbindlichkeiten für Altersteilzeit-Blockmodell. Bildung passiver Rechnungsabgrenzungen: Gewinnabgren- zung überprüfen. Geschäftsfreundebewirtung: Aufwendungen bzw Ausgaben zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 zu 75 % (statt 50 %) abzugsfähig. Spenden aus dem Betriebsvermögen bis maximal 10 % des Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) bzw des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres 2020. Bei den Spenden in den Jahren 2020 und 2021 wird hin- sichtlich der 10 %-Grenze auf die höhere Grenze aus der Ver- anlagung 2019 bzw dem jeweiligen Veranlagungsjahr abge- stellt (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Abzugsfähig sind Spenden zur Durchführung von der österreichischen Wissen- schaft dienenden Forschungsaufgaben oder wissenschaftlichen bzw künstlerischen Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen (zB Bundesdenkmalamt, private Museen von überregionaler Bedeutung und Dachverbände zur Förderung des Behinderten- sports), weiters Spenden an Spendenempfänger laut BMF- Liste (für mildtätige Zwecke, Entwicklungsförderung, Hilfestel- lung in Katastrophenfällen, Tierheime und Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen) und Spen- den an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Mit einem Werbeeffekt verbundene Spenden. 6
Checkliste Sponsorbeiträge und Geld- und Sachspenden in Katastro- phenfällen aus dem Betriebsvermögen sind ohne Be- schränkung absetzbar. Verlustrücktrag zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise (befristete Regelung für Verluste 2020 bzw 2021 bei abweichendem Wirtschaftsjahr): - Betriebliche Verluste, die bei der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können bereits im Veranla- gungsjahr 2019 abgezogen werden (bzw alternativ in 2020 bei abweichendem Wirtschaftsjahr), bis zu einem Höchst- betrag von EUR 5 Mio. - Soweit Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich, unter bestimmten Voraussetzungen auch Rücktrag in 2018 möglich (Höchstbetrag EUR 2 Mio). Vorgezogener Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2019 auch bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 möglich („COVID-19-Rücklage“): Der sorgfältig ermittelte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann bis zu maximal 60 % der Einkünfte 2019 (max. EUR 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw wurden die Vorauszahlungen iHd Mindestkörperschaft- steuer festgesetzt, können bis zu 30 % der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage kann bis zur Abgabe der Steuer- erklärung 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Ein- kommen bzw Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des vo- raussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage anzuschließen. Keine Verlustverrechnungs- und -vortragsgrenze bei Einkommensteuerpflichtigen: Verrechnung der Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebs- stätten und der Nachversteuerung bei Verlustverwertung bzw Verwertungsmöglichkeit im Ausland. Bei Verlusten aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, Nachversteuerung spätestens im 3. Jahr nach deren Ansatz. Arbeitsgemeinschaften: Bei Übersteigen des Auftragswer- tes von EUR 700.000,00 ist seit 2015 ein steuerliches Ge- winnfeststellungsverfahren erforderlich (Beachtung steuerli- cher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften). 7
Checkliste Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter, die nicht oder nur eingeschränkt haften und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfal- ten („kapitalistische Mitunternehmer“): Bei Entstehung o- der Erhöhung eines negativen steuerlichen Kapitalkontos sind Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach 31. Dezember 2015 beginnen, insoweit nicht ausgleichsfä- hig oder vortragsfähig („Wartetastenverluste“), sondern erst mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre oder bei Haftungs- inanspruchnahme oder mit Einlagen, soweit sie die Entnah- men übersteigen, verrechenbar. Die Auswirkungen der seit 2016 geltenden Verlustausgleich- und Vortragsbeschrän- kung und etwaige Maßnahmen sind insbesondere bei Kom- manditgesellschaften und atypisch stillen Gesellschaften und absehbaren Verlusten zu überprüfen. 8
Checkliste Durch die Inanspruch- Gewinnfreibetrag: nahme des Gewinnfreibe- trages bleiben bis zu 13 % Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Gewinne > TEUR 30: bis des Gewinnes steuerfrei. zu maximal EUR 45.350,00. Die bei einem Gewinn von mehr als EUR 30.000,00 Gewinn- erforderliche Investitions- Gewinn (EUR) freibetrag deckung kann durch In- vestitionen oder den Er- Grundfreibetrag (ohne Investitions- bis 30.000,00 13 % erfordernis) werb von Wertpapieren vor dem Bilanzstichtag er- Investitionsbedingter Gewinnfrei- 30.000,00 - 175.000,00 13 % reicht werden. betrag Investitionsbedingter Gewinnfrei- 175.000,00 - 350.000,00 7% betrag Investitionsbedingter Gewinnfrei- 350.000,00 - 580.000,00 4,5 % betrag über 580.000,00 0% maximal 45.350,00 Der Gewinnfreibetrag steht allen Einkommensteuerpflichtigen mit be- trieblichen Einkünften zu (Ausnahmen bei pauschalierter Gewinnermitt- lung). Voraussetzung für die Beantragung des investitionsbedingten Ge- winnfreibetrages ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr begünstigte Investitionen iHd Freibetrages durchgeführt wurden. Begünstigte Investi- tionen sind abnutzbare körperliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (ausgenommen PKW, geringwertige Wirt- schaftsgüter etc). Zu den begünstigten Investitionen zählen außerdem Wertpapiere iSd § 14 Abs 7 Z 4 EStG, die dem Anlagevermögen min- destens 4 Jahre gewidmet werden. Für eine maximale Inanspruch- nahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ergibt sich daher bei Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2020 bis Jahresende folgender Handlungsbedarf: Schätzung des Gewinnes 2020 und Durchführung von begüns- tigten Investitionen bzw Anschaffung von begünstigten Wertpa- pieren iHv 13 % des Gewinnes > EUR 30.000,00 (bzw 7 % für Gewinne zwischen EUR 175.000,00 und EUR 350.000,00 bzw 4,5 % für Gewinne zwischen EUR 350.000,00 und EUR 580.000,00). Bei Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesell- schafter: Falls betriebliche Investitionen bzw Wertpapieranschaf- fungen der Gesellschaft < maximaler Freibetrag: Durchführung von begünstigten Investitionen bzw Erwerb von begünstigten Wertpapieren im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Bei Gewinnen > EUR 30.000,00 und fehlendem Investitionsbe- darf: Auswahl der Anschaffung von begünstigten Wertpapieren nach Absprache mit Bank, 4-jährige Kapitalbindung beachten. 9
Checkliste Bei schwankenden Gewinnen in den Jahren 2020 und 2021: Prüfung, ob es zu einer Über- bzw Unterschreitung der Schwel- lenwerte kommt und entsprechende Investitionsplanung und -durchführung zur maximalen Inanspruchnahme des Gewinnfrei- betrages. Bei Gewinnen bis EUR 30.000,00 kein Handlungsbedarf (Grund- freibetrag iHv EUR 3.900,00 steht auch ohne Investitionsde- ckung zu). Beachtung der Nachversteuerung bei Nichterfüllung der 4-jähri- gen Behaltedauer: - Bei Ausscheiden eines körperlichen Wirtschaftsgutes: Nachver- steuerung im Jahr des Ausscheidens. - Vermeidung des Ausscheidens von begünstigten Wirtschaftsgü- tern innerhalb der 4-Jahres-Frist: Reparaturen anstelle von Er- satzbeschaffungen. - Bei Ausscheiden von Wertpapieren, für die der investitionsbe- dingte Gewinnfreibetrag beansprucht wurde und die 4-jährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist: gegebenenfalls Erwerb von begünstigten Wirtschaftsgütern (Ersatzbeschaffung) bis Ende 2020 - Bei vorzeitiger Tilgung von Wohnbauanleihen oder in nach 31. Dezember 2016 begonnenen Wirtschaftsjahren angeschaff- ten Wertpapieren: Wertpapierersatzbeschaffung binnen zwei Monaten oder Erwerb von begünstigten Wirtschaftsgütern bis Ende 2020 10
Checkliste Für die Beantragung der For- Forschungsprämie iHv 14 % der Forschungsaufwendun- schungsprämie iHv 14 % der gen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Forschungsaufwendungen ist Betriebsstätte. rechtzeitig ein Gutachten der FFG einzuholen. Voraussetzung für Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung: kostenloses Jahresgutachten der For- schungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oder For- schungsbestätigung (Verwaltungskostenbeitrag iHv EUR 1.000,00) mit kostenlosem Projektgutachten der FFG; rechtzeitige Beantragung des Gutachtens über FinanzOn- line erforderlich, um Verzögerungen bei der Beantragung der Forschungsprämie (mit Beilage zur Steuererklärung) bzw der Steuerveranlagung zu vermeiden. Bei Auftragsforschung: – Begrenzung der jährlichen Bemessungsgrundlage mit EUR 1.000.000,00/Jahr. – Kein Gutachten der FFG erforderlich. – Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ist dem Auftragnehmer die Höhe der Inanspruchnahme der Forschungsprämie nachweislich mitzuteilen. Empfehlung: Für die Inanspruchnahme der Prämie emp- fehlen wir, die betrieblichen Aktivitäten iZm Forschung & Entwicklung zu durchforsten und unbedingt auf eine um- fassende Dokumentation der Forschungsprojekte und eine korrekte Kostenstellenerfassung (insbesondere der Personalkosten) sowie eine präzise Beantragung des FFG-Gutachtens zu achten. 11
Checkliste Zuschüsse und sonstige Hilfsmaßnahmen zur Unterstüt- zung von Unternehmen aufgrund der COVID-19-Krise: Lockdown-Umsatzersatz: Antragstellung bis 15. Dezember 2020 Fixkostenzuschuss I: Antragstellung bis 31. August 2021 Fixkostenzuschuss 800.000: 1. Tranche - Antragstellung bis 30. Juni 2021, 2. Tranche – Antragstellung bis 31. De- zember 2021 Härtefall-Fonds (Phase 2): Antragstellung bis 30. April 2021 Kurzarbeitsbeihilfen COVID-19-Investitionsprämie: Antragstellung bis 28. Feb- ruar 2021 Bürgschaften, Haftungen und Garantien Finanzierungsunterstützung für Exportbetriebe Landesförderungen Erlassung von Tourismusbeiträgen für 2020 Zahlungserleichterungen des BMF (Steuerstundungen und -ratenzahlungen, Nichtfestsetzung von Säumnis- und Ver- spätungszuschlägen: Verlängerung der bereits bis 15. Jän- ner 2021 bestehenden Stundungen bis 31. März 2021, Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaft- steuervorauszahlungen) Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträgen (Stundung, Ratenzahlungen) Beachten Sie die rechtzeitige Beantragung der Lehrlingsförde- NPO-Unterstützungsfonds (Bei Beantragung bis 30. Sep- rungen, die - je nach Förde- tember 2020 Abrechnung bis spätestens 31. Dezember rungsart - meist steuerfrei und 2020) daher in der steuerlichen Mehr- Weniger-Rechnung abzugsfähig Steuerfreie Förderungen iZm Dienstverhältnissen: sind. Inanspruchnahme von (steuerfreien) Förderungen für die Lehrlingsausbildung durch Beantragung bei der Wirt- schaftskammer: Details und Anträge unter www.lehre-fo- erdern.at. Für die Antragstellung Frist von 3 Monaten nach Ende des Lehrjahres bzw nach Abschluss der geförderten Maßnahme beachten. Beschäftigungsbonus für zusätzlich eingestellte Dienstnehmer (50 % der Lohnnebenkosten zusätzlicher Dienstnehmer für maximal 3 Jahre, gedeckelt mit ASVG- Höchstbeitragsgrundlage): 12
Checkliste Beantragung war von 1. Juli 2017 bis 31. Jänner 2018 möglich. Frist für Abrechnung mit WP/StB-Bestätigung von 3 Monaten auf 6 Monate ab Abrechnungsstichtag verlän- gert. Zur Steigerung der E-Mobilität in Elektroautos: Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten < Österreich bestehen umfangrei- EUR 80.000,00, keine Normverbrauchsabgabe, keine mo- che (steuerliche) Förderungen. torbezogene Versicherungssteuer, kein steuerpflichtiger Sachbezug bei Privatnutzung durch Dienstnehmer, de- gressive AfA, Förderungen für Ladestationen und KFZ- Anschaffungen (Investitionsprämie, staatliche Umweltför- derung und in einzelnen Bundesländern Landesförderun- gen). Elektrizitätsabgabebefreiung für elektrische Energie, so- weit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern o- der Erzeugergemeinschaften selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird (jähr- lich bilanzieller Nachweis der selbst verbrauchten elektri- schen Energie erforderlich), auf Vorgänge nach 31. De- zember 2019 anzuwenden. Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und erneuerbaren Wasserstoff in Form einer Vergütung: Geplante Anwendung ab 1. Jänner 2020 bis zur Erfüllung beihilfenrechtlicher Verpflichtungen verschoben. Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer: – Beachtung der Umsatzgrenze (Umsatzsteuerbefreiung und Verlust des Vorsteuerabzuges bei einem Jahres-Netto- umsatz von bis zu EUR 35.000,00): Ein Verzicht auf die An- wendung der Kleinunternehmerregelung ist zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides möglich, gilt aber dann für 5 Jahre (schriftlicher Widerruf bis spätestens 31. Jänner des Jahres, ab dem der Widerruf wirksam werden soll). – Anhebung der Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 ab 2020 (gilt auch für die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldun- gen). Änderung des Steuersatzes auf 10 % für offene nichtal- koholische Getränke: zeitlich befristet von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Senkung des Steuersatzes auf 5 % für Speisen und Ge- tränke in der Gastronomie, Beherbergungsleistungen, Campingplätze, Bücher, Zeitungen etc, Kunstgegenstände, Theater, Musikaufführungen, Museen, Film- und Zirkusvor- führungen, Schausteller und bestimmte Fotographien: 13
Checkliste – Zunächst zeitlich befristet von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. – Verlängerung bis 31. Dezember 2021 mit Ausnahme von Zeitungen und periodischen Druckschriften (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Voraussichtlich bis 31. Dezember 2022 echte Umsatz- steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng damit zusam- menhängende sonstige Leistungen (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Ab 1. Jänner 2021 voraussichtliche Senkung des Steuer- satzes auf 10 % für Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushalts- wäsche (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Umsatzsteuerliche Änderungen für Online-Plattformen, Änderungen der Versandhandelsregelungen, One-Stop- Shops, Entfall der Wertgrenze von EUR 22,00 für Waren- lieferungen aus Drittländern: Anwendung ab 1. Jänner 2021 wird auf 1. Juli 2021 verschoben. BREXIT: – Ab 1. Jänner 2021 kommen für Lieferungen und Leistungen iZm UK die umsatzsteuerlichen Regelungen für Drittlän- der zur Anwendung (Nordirland weiterhin Anwendung der Regelungen für EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich Warenhan- del). – Verkürzung der nicht verlängerbaren Frist für Vorsteu- ererstattungsanträge aus UK für 2020 auf 31. März 2021 (bisher 30. September des Folgejahres). Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Bei Gewinnermittlung durch Ein- nahmen-Ausgaben-Rechnung Gewinnsteuerung durch Dispositionen im Hinblick auf das kann durch das Vorziehen von Zufluss-/Abflussprinzip (Achtung auf Zurechnungsfrist von Ausgaben in das Jahr 2020 und bis zu 15 Tagen vor/nach 31. Dezember bei regelmäßig das Verschieben von Einnah- men in das Jahr 2021 der steu- wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben). erpflichtige Gewinn reduziert Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmit- werden. tel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten im Jahr 2020 sind nur dann ab- zugsfähig, wenn sie längstens für Zeiträume bis Ende 2021 geleistet werden (bei Vorauszahlungen über 2021 hinaus besteht die Verpflichtung zur gleichmäßigen Vertei- lung auf den Zeitraum der Vorauszahlung). Bei (voraussichtlichem) Verlust in 2020: Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage auch für Einnahmen-Ausgaben- Rechner möglich. 14
Checkliste Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind Grundstücke iSd § 30 EStG und nicht der unmittelbaren Weiterverarbei- tung dienendes Gold, Silber, Platin und Palladium erst im Zeitpunkt des Verkaufes oder sonstigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe absetzbar. Zeitliche unbeschränkte Verlustvortragsfähigkeit. Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich hinsichtlich: Rechtsform (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapital- gesellschaft) unter Berücksichtigung der Einkommensteu- ertarifstufen und des KESt-Satzes von 27,5 % für Gewinn- ausschüttungen und Gewinnermittlungsart (Bilanzierung oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung unter Berücksichtigung tatsächlicher oder pauschalierter Betriebsausgaben). – Überprüfung des Entstehens bzw des Wegfalls der Rech- nungslegungspflicht gem § 189 UGB iZm den Umsatz- grenzen (EUR 700.000,00 bei zweimaligem Über- bzw Unterschrei- ten bzw EUR 1.000.000,00 bei einmaligem Überschreiten): Bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht zur Vermeidung steuerlicher Nachteile uU Fortführungsoption mit der Steuer- erklärung jenes Jahres, für das keine Rechnungslegungs- pflicht mehr besteht. – Neue Kleinunternehmerpauschalierung ab 2020 bei Ein- künften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb (ausgenommen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichts- ratsmitglieder und Stiftungsvorstände) mit Einnahmen-Aus- gaben-Rechnung und Umsätzen bis EUR 35.000,00: pau- schale Betriebsausgaben iHv 45 % bzw bei Dienstleistungs- betrieben 20 %. – Geänderte Gastgewerbepauschalierung ab 2020: Anhe- bung der Vorjahres-Umsatzgrenze von TEUR 255 auf TEUR 400, Anhebung der Grundpauschale, der Mobilitätspau- schale und der Energie- und Raumpauschale Allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bücher und Auf- zeichnungen des Jahres 2013 endet am 31. Dezember 2020. Weiterhin sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie in einem anhängigen gerichtlichen oder behördlichen Ver- fahren von Bedeutung sind oder Grundstücke iZm geltend gemachter Vorsteuer betreffen (Aufbewahrungsfrist bei Grundstücken: bis zu 22 Jahren). Für GSVG-pflichtige Einzelunternehmer mit Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme in die HFU- Gesamtliste zum Entfall der Auftraggeberhaftung des be- auftragenden Unternehmens möglich: schriftliche Antrag- stellung an Dienstleistungszentrum. 15
Checkliste GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 35.000,00, Einkünfte unter EUR 5.527,92) für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Antragsberech- tigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG- Pflichtversicherung in den letzten 5 Jahren), Personen mit Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw für die Dauer einer Teilversicherung während der Kindererziehungszeit (bei monatlichen Einkünften von maximal EUR 460,66 und ei- nem Monatsumsatz von maximal EUR 2.916,67), Perso- nen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, die die Kleinunternehmergrenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten haben. Herabsetzung der vorläufigen GSVG- Beitragsgrundlage bei verminderten Einkünften für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Hinaufsetzung der vorläufigen GSVG- Beitragsgrundlage bei Glaubhaftmachung höherer Ein- künfte (zweckmäßig zur Vermeidung des „Einfrierens“ der BGL mit Pensionsstichtag): für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Beachtung der Versicherungsgrenze bei „Neuen Selbständi- gen“: Bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze iHv EUR 5.527,92 (Wert 2020): Vermeidung des Beitrags- zuschlages für 2020 durch Abgabe einer Überschreitungs- erklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommen- steuerbescheides Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungs- grenze in 2020 Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (zB Verlagerung von Einnahmen in 2021) prüfen. Anträge auf Rückvergütung von Energieabgabenrückvergütung für Produktionsbe- Energieabgaben bis Jahresende triebe: Antragstellung für das Kalenderjahr 2015 spätes- stellen! tens bis 31. Dezember 2020. Kleinwasserkraftwerke: Unter bestimmten Voraussetzun- gen Ermäßigung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer auf die Hälfte; ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jah- ren, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes bis 31. Dezember 2018 erfolgte. 16
Checkliste Registrierkassen: – Registrierkassenpflicht (elektronische Registrierkasse mit Signaturerstellungseinheit) bei Barumsätzen > EUR 7.500,00 und Jahresumsatz > EUR 15.000,00 ab Beginn des viertfolgenden Monats nach dem erstmaligen Über- schreiten der Umsatzgrenzen. – Erstellung eines Jahresbeleges zum 31. Dezember 2020 zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschut- zes, Überprüfung des Jahresbeleges (manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkas- sen-Webservice) bis spätestens 15. Februar 2021. Belegerteilungspflicht für Barzahlungen Verpflichtende Entgegennahme elektronischer Zustel- lungen durch Unternehmen ab 1. Jänner 2020: Zur Si- cherstellung des vollständigen Erhaltes und der Vermei- dung von Fristversäumnissen Kontrolle der korrekten An- meldung zur elektronischen Zustellung über das Unterneh- mensserviceportal oder einen zugelassenen Zustelldienst. Änderungen im Bereich Land- und Forstwirtschaft ab 2020: Erhöhung der Umsatzgrenzen für die Buchführungs- pflicht von EUR 550.000,00 auf EUR 700.000,00, Änderun- gen bei Vollpauschalierung (Einheitswertgrenze von EUR 75.000,00 als einzige Grenze), Progressionsverteilung der Einkünfte auf 3 Jahre, Erhöhung der Übertragungsrücklage / des steuerfreien Betrages für Waldnutzungen infolge hö- herer Gewalt auf 70 %, Änderung LuF-Pauschalierungs- verordnung. 17
Checkliste Steuertipps für Kapitalgesellschaften Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnausschüttungen/Einlagenrückzahlungen: Vor Einlagenrückzahlungen sind Durchführung einer Einlagenrückzahlung bzw einer Ge- detaillierte Überprüfungen der in- winnausschüttung (insbesondere an Kapitalgesellschaf- dividuellen Situation erforderlich! ten) empfehlen wir, zur Vermeidung von unerwarteten steuerlichen Nachteilen, eine detaillierte Überprüfung des steuerlichen Einlagenstandes bzw Standes der steuerli- chen Innenfinanzierung der Gesellschaft (Details im Einla- genrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF vom 27. September 2017). Das Wahlrecht wird mit der KESt-Anmeldung konsumiert. Gewinnausschüttungen an EU-Muttergesellschaften: Als Nachweis für eine KESt-Befreiung ist zusätzlich zur elektronischen Kapitalertragsteuer-Anmeldung (KA1) eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbe- hörde für die EU-Muttergesellschaft auf dem Formular ZS- EUMT an das Betriebsfinanzamt der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu übermitteln. Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage und Herabset- zung von Vorauszahlungen 2019: – siehe allgemeine Regelungen unter Steuertipps für Unter- nehmer; – keine Anwendung einer 75 %-Grenze (vgl Verlustvortrags- grenze). – Verlustrücktrag bei Unternehmensgruppen: Antrag durch Gruppenträger, maßgeblich ist Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben, Höchstbetrag von EUR 5 Mio für Gruppenträger und EUR 5 Mio pro Grup- penmitglied (individuelle Verluste sind nicht maßgeblich). Verlängerung der Fristen iZm Jahresabschluss 2020: Aufstellung des Jahresabschlusses: Frist von 5 Monaten kann bei COVID-19-bedingter Verhinderung um bis zu 4 Monate überschritten werden. Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung und Ge- winnverwendung: Frist für Abhaltung der Haupt- bzw Ge- neralversammlung auf 12 Monate erstreckt (Bsp.: JA zum 31. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020). Offenlegung des Jahresabschlusses bei Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020: Frist auf 12 Monate erstreckt (Bsp: JA zum 31. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020). 18
Checkliste Gruppenbesteuerung: Gruppenbesteuerung zum steuerlichen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen Konzerngesell- schaften und zur Fortführung der Geltendmachung von Firmenwertabschreibungen (bei bis 28. Februar 2014 erfolgten Erwerben von Anteilen an einer Kapitalge- Steueroptimale Verlustverwer- sellschaft). tung durch Gruppenbesteuerung Begründung einer Unternehmensgruppe ab 2020 bzw ab 2021: Die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe bie- tet in erster Linie den Vorteil des Ausgleichs von Gewinnen mit Verlusten der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesell- schaften. Die Voraussetzungen dafür sind die rechtzeitige Stellung eines Gruppenantrages sowie eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und die Mehrheit der Stimmrechte ab Be- ginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes. Ist diese finanzielle Verbindung der Höhe nach nicht gegeben, wäre für die Inanspruchnahme der Gruppenbesteuerung zu überprüfen, ob nicht die Bildung einer Beteiligungsgemein- schaft möglich ist. Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 kön- nen bei nachweislicher Unterfertigung des Gruppenantrages bis zum 31. Dezember 2020 und der Anzeige beim Finanzamt innerhalb eines Monats noch für 2020 eine steuerliche Unternehmens- gruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Unternehmens- gruppe aufgenommen werden. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften kön- nen auch Auslandsverluste in Österreich geltend gemacht wer- den (höchstens iHv 75 % des inländischen Gruppeneinkommens; darüber hinausgehende Verluste können in Folgejahren als vor- tragsfähige Verluste des Gruppenträgers verrechnet werden). In- ländische Enkelgesellschaften, die von einer EU- Tochtergesellschaft gehalten werden, können als Gruppenmitglied aufgenommen werden, nicht jedoch Gesellschaften, die gleichzei- tig Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sind. Seit 1. März 2014 können nur mehr ausländische Tochtergesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfas- sende Amtshilfe besteht, ansässig sind, in die Unternehmens- gruppe aufgenommen werden. Für betriebsführende Gesellschaften, deren Anteile bis 28. Feb- ruar 2014 angeschafft wurden (sofern kein konzerninterner Be- teiligungserwerb vorgelegen ist), kann eine Firmenwertabschrei- bung weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe spätestens bis 2015 erfolgt ist (gilt auch für bis 28. Februar 2014 angeschaffte Beteiligungen an EU/EWR-Gesellschaften). Offene Fünfzehntel der Firmenwertab- schreibung für Beteiligungen, die bis 28. Februar 2014 erworben wurden, sind nur dann weiter absetzbar, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteili- gung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. 19
Checkliste Laut BMF muss bei Firmenwertabschreibungen für Beteiligungen an EU/EWR-Gesellschaften bei erstmaliger Abgabe der Steuerer- klärung für das Jahr der Einbeziehung in die Gruppe die Firmen- wertabschreibung erkennbar geltend gemacht worden sein. Für die Inanspruchnahme der Gruppenbesteuerung ab 2021 wäre noch in 2020 zu überprüfen, ob ein Abwertungsbedarf für Beteiligungen besteht, die ab 2021 in eine Unternehmensgruppe miteinbezogen werden sollen: Während der Gruppenzugehörigkeit sind keine steuerlichen Teilwertabschreibungen möglich, Teil- wertabschreibungs-Siebentelbeträge aus der Vorgruppenzeit lau- fen aber auch nach Aufnahme der Beteiligung in die Unterneh- mensgruppe weiter. Für bestehende Unternehmensgruppen: Ausscheiden einzelner Gruppenmitglieder bzw Auflösung der Unternehmensgruppe überlegen, – falls Bedarf für Teilwertabschreibungen besteht, – falls hohe Verluste der Gruppenmitglieder bestehen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Unternehmens- gruppe nicht verwertet werden können und bei einer erwar- teten zukünftigen Ergebnisverbesserung durch eine Neube- gründung der Gruppe eine Verlustverwertung ohne der Ver- rechnungsgrenze von 75 % möglich wird. Bei bis 30. Juni 2010 gebildeten Beteiligungsgemeinschaften, deren Mitbeteiligte gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Un- ternehmensgruppe sind: Aufnahme neuer Gruppenmitglieder oder neuer Mitbetei- ligter bzw Änderung des Beteiligungsausmaßes eines Mit- beteiligten vermeiden (sonst sofortige Auflösung der Betei- ligungsgemeinschaft). Verpflichtendes Ausscheiden der Mitbeteiligten aus der Beteiligungsgemeinschaft spätestens am 1. Jänner 2021. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsge- meinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst. Grunderwerbsteuerfalle Unter- nehmensgruppe Achtung: Bei der Neubegründung von Unternehmensgruppen, deren Erweiterung oder Umstrukturierungen in der Gruppe ist da- rauf zu achten, dass es zu keiner grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung kommt! Bei Erwerb von ausländischen Beteiligungen im Jahr 2020 Op- Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (mindes- tion zur Steuerpflicht prüfen! tens 10%ige Beteiligung an ausländischen Kapitalgesell- schaften, die mindestens 1 Jahr gehalten werden) sind Veräußerungsgewinne/-verluste und Teilwertabschreibun- gen nicht steuerwirksam. 20
Checkliste Österreichische Muttergesellschaften, die im Wirtschafts- jahr 2020 eine solche Beteiligung erworben haben und da- raus Verluste erwarten, die sie ertragsteuerlich absetzen wollen, können mit der Steuererklärung 2020 mit einer ausdrücklichen, unwiderruflichen Option zur Steuerpflicht auf die Steuerfreiheit verzichten; eine spätere Nachholung der Option ist nicht möglich. Konsequenzen der Option sind die Steuerwirksamkeit von Veräußerungsgewinnen, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten (auf 7 Jahre verteilt). Beachtung gesetzlicher Regelungen iZm dem Zinsenab- zugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe und dem Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern sowie fremdfinan- zierte Einlagenrückzahlungen. Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte „Passi- veinkünfte“ von niedrigbesteuerten Auslandstochterge- sellschaften; für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De- zember 2018 beginnen. Ausweitung für Auslandstochter- gesellschaften in bestimmten EU-Listenstaaten ab 1. Jän- ner 2021 vorgesehen (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Methodenwechsel (Besteuerung von ausgeschütteten Di- videnden und von Veräußerungsgewinnen mit Anrech- nung der ausländischen Körperschaftsteuer) bei Beteili- gungen an niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaf- ten mit Unternehmensschwerpunkt in der Erzielung von „Passiveinkünften“ für Erträge aus internationalen Schach- telbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen (Beteiligung von mindestens 5 %), die ab 1. Jänner 2019 realisiert werden. Ausweitung für Beteiligungen an Gesell- schaften in bestimmten EU-Listenstaaten ab 1. Jänner 2021 vorgesehen (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Hybride Gestaltungen: ab 2020 Neutralisierung einer Steuerdiskrepanz im Rahmen einer hybriden Gestaltung (wenn Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondieren Erträge steuerlich in keinem an- deren Land erfasst oder wenn dieselben Aufwendungen in mehreren Staaten abzugsfähig sind). Zinsschranke: Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Freibetrag von EUR 3 Mio) erstmalig für Wirt- schaftsjahre, die nach 31. Dezember 2020 beginnen (Ge- setzwerdung bleibt abzuwarten) 21
Checkliste Verrechnungspreisgestaltung und -dokumentation: Anpas- sungsbedarf aufgrund veränderter Marktsituationen und Zins- entwicklungen prüfen; Berücksichtigung der OECD- Verrechnungspreisleitlinien, der Verrechnungspreisrichtlinien des BMF und der Vorschriften des Verrechnungspreisdoku- mentationsgesetzes: – Mitteilung gem § 4 VPDG: Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmens- gruppe hat dem zuständigen Finanzamt elektronisch (via Fi- nanzOnline) spätestens bis zum letzten Tag des berichts- pflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist und - falls sie nicht oberste oder vertretende Muttergesell- schaft ist - die Identität und die Ansässigkeit der berichten- den Geschäftseinheit mitzuteilen (bei Kalenderwirtschafts- jahren bis spätestens 31. Dezember 2020!). – Länderbezogener Bericht (Country-by-Country-Report) bei multinationalen Unternehmensgruppen mit konsolidier- tem Gesamtumsatz von mindestens EUR 750 Mio im vo- rangegangenen Wirtschaftsjahr, elektronische Übermittlung via FinanzOnline bis spätestens 12 Monate nach dem letz- ten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres (bei Kalender- Wirtschaftsjahren bis spätestens 31. Dezember 2020!). – Master File und Local File: für in Österreich ansässige Ge- schäftseinheiten mit Umsatzerlösen von (jeweils) über EUR 50 Mio in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren. Zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften ohne eigen- ständigem Betrieb und höchstpersönlicher Tätigkeit: Zu- rechnung der Einkünfte bei der leistungserbringenden natürli- chen Person bei Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft und bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten (Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortra- gender) Rechtsformplanung von Einzelunternehmen, Personen- und Da die Höhe der Ertragsteuern Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung unterschiedlicher von der Rechtsform des Unter- Steuersätze im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerge- nehmens abhängig ist, empfiehlt setz. es sich, in regelmäßigen Abstän- den einen Vorteilhaftigkeitsver- Optimierung Gewinnausschüttungen versus Leistungsver- gleich hinsichtlich Rechtsform gütungen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer und Ausgestaltung der Unter- bei einem Durchschnittssteuersatz über 45,6 %. nehmensstruktur vorzunehmen. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG): Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ist jährlich durch die Rechtsträger festzustellen und zu dokumentieren (Aufbewah- rungsfrist 5 Jahre). Beachtung der laufenden Meldeverpflichtun- gen (zB bei Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen): Meldung binnen 4 Wochen nach Eintragung ins Stammregister bei neuen Rechtsträgern bzw binnen 4 Wochen nach Kenntnis von Änderungen. Ab 10. Jänner 2020 sind binnen 4 Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Über- prüfung festgestellten Änderungen zu melden bzw die gemel- deten Daten zu bestätigen. Seit 10. November 2020 können freiwillig Compliance-Packages übermittelt werden. 22
Checkliste Steuertipps im Rahmen der Lohnverrechnung Steuerbegünstigungen, die Ar- beitgeber für ihre Mitarbeiter be- wirken können Steuer- und beitragsfreie Zulagen und Bonuszahlungen bis EUR 3.000,00: Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich und ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden, keine Erhöhung des Jahressechstels, keine Anrechnung auf das Jahressechstel; seit 17. September 2020 keine Lohnne- benkosten. Optimale Nutzung des Jahressechstels zur begünstig- ten Besteuerung mit 6 % bis 35,75 % (bei Kurzarbeit in 2020 pauschale Erhöhung um 15 %). Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitneh- mer bis EUR 300,00: Lebens-, Kranken-, Unfallversiche- rungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen. Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreu- ungskosten bis zu EUR 1.000,00/Kind bis zum 10. Le- bensjahr für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen der Arbeitnehmer; Zuschussgewährung direkt oder in Form eines Gutscheines an eine Kinderbetreuungseinrich- tung oder direkt an eine pädagogisch qualifizierte Person. Steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer bis EUR 300,00: Lebens-, Kranken-, Unfall- versicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen. Steuerfreie Zuwendungen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unterneh- men des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen (Mitarbeiterbeteiligungen) bis EUR 3.000,00 bzw bis EUR 4.500,00 bei Mitarbeiterbeteili- gungsstiftung einer AG: Voraussetzungen sind, dass der Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer gewährt wird und die Beteiligung mehr als 5 Jahre aufrecht bleibt. 23
Checkliste Zu den begünstigten Beteiligungen zählen grundsätzlich neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Substanzgenuss- rechte und echte stille Beteiligungen. Bei Zuwendungen durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zählen nur Ak- tien zu den begünstigten Beteiligungen. Steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachts-feier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstal- tungen): jährlicher Freibetrag EUR 365,00. Steuerfreie Sachzuwendungen (zB Warengutscheine als Weihnachtsgeschenke): jährlicher Freibetrag EUR 186,00. Steuerfreie Getränke/Verköstigung am Arbeitsplatz: Gut- scheine für Mahlzeiten bis zu EUR 8,00/Arbeitstag (ab 1. Juli 2020; bis 30. Juni 2020 EUR 4,40/Arbeitstag) steuer- frei. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Le- bensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von EUR 2,00/Arbeitstag (ab 1. Juli 2020; bis 30. Juni 2020 EUR 1,10/Arbeitstag) steuerfrei. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % je Einzelfall bzw bei höheren Rabatten bis zu EUR 1.000,00/Jahr. Vo- raussetzung ist, dass die Mitarbeiterrabatte allen Arbeit- nehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Steuerfreier Werkverkehr („Jobticket“): Kein Sachbezug bei Überlassung einer Streckenkarte mit einem öffentli- chen Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung - Ar- beitsstätte. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lau- ten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Bei Dienstwagen-Anschaffung: Beachtung des erhöhten Sachbezugswertes von 2 % der Anschaffungskosten für PKW mit CO2-Emissionswert von mehr als 141 g/km für erstmalig nach 31. März 2020 zugelassene Fahrzeuge (max. EUR 960,00/Monat), ab 2020 geltender Schwellen- wert sinkt bis 2025 jährlich um 3 g/km auf 126 g/km), bei PKWs mit CO2-Emissionswert unter dem Schwellenwert beträgt der Sachbezugswert 1,5 % der Anschaffungskos- ten (max. EUR 720,00/Monat), kein Sachbezug für Elekt- roautos. Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Beantragung der Negativsteuer durch Arbeitnehmerver- anlagung: Höchstbeiträge in 2020: EUR 900,00 bei An- spruch auf Pendlerpauschale, EUR 800,00 ohne Anspruch auf Pendlerpauschale, EUR 300,00 für Pensionisten. 24
Checkliste Aufrollung der Lohnverrechnung (insbesondere bei schwankenden monatlichen Bezügen). Voll- oder Teilübertritt auf Abfertigung neu (für Arbeit- nehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2003 be- gonnen hat und die noch dem alten Abfertigungsrecht un- terliegen): unbefristet zulässig. Neugründungen: Begünstigte Arbeitnehmerbeschäfti- gung gem § 1 Z 7 NeuFöG (kein DB, DZ, WBF, UV), für maximal 12 Monate ab der erstmaligen Beschäftigung ei- nes Arbeitnehmers innerhalb der ersten 3 Jahre ab Neu- gründung. Beachtung der Vorschriften zur Vermeidung von Un- terentlohnungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozi- aldumping. Ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Be- triebsstätte in Österreich: Ab 2020 verpflichtender Lohn- steuerabzug bei Beschäftigung unbeschränkt steuerpflich- tiger Arbeitnehmer bzw freiwilliger Lohnsteuerabzug bei der Beschäftigung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitneh- mer. Wird zurückgenommen und durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnbescheinigung in bestimmten Fäl- len ersetzt (Gesetzgebung bleibt abzuwarten). 25
Checkliste Steuertipps für Arbeitnehmer und alle Steuerpflichtigen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 bis 31. Dezember 2020 beantragen (5-Jahresfrist). Rückzahlungsantrag von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 bis 31. Dezember 2020 (5-Jahresfrist); falls Veranla- gung nicht möglich. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 wird in bestimmten Fällen von Amts wegen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können nachträglich innerhalb der 5-Jahresfrist Werbungskosten, Sonderausgaben etc. durch Einreichung einer Steuererklärung gel- tend gemacht werden. Werbungskosten und Werbungskosten (zB Fortbildungskosten, Fachliteratur, beruflich Sonderausgaben bis veranlasste Mitgliedsbeiträge), Sonderausgaben und außerge- Jahresende bezah- wöhnliche Belastungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 be- len! zahlt werden, um 2020 noch steuerwirksam zu sein: – Kirchenbeitrag bis EUR 400,00 absetzbar. – Freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen: Bei Vertragsabschluss bis 31. Dezember 2015 sind die Prämien bis 2020 noch als Sonderausgaben absetzbar. – Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung: Vorausset- zung für die bis 2020 befristete Absetzbarkeit der Ausgaben als Son- derausgaben ist der Beginn der tatsächlichen Bauführung oder Sanie- rung vor 1. Jänner 2016 bzw der Abschluss des der Zahlung zugrunde- liegenden Vertrages vor 1. Jänner 2016. – Spenden für bestimmte begünstigte Organisationen (zB Universitäten, Bundesdenkmalamt), für mildtätige Zwecke, Entwicklungshilfe und Hil- festellung in Katastrophenfällen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände und Organisationen, die sich dem Um- welt-, Natur- und Artenschutz widmen iHv 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte 2020 absetzbar: Begünstigte Spendenempfänger siehe BMF-Liste! Bei den Spenden in den Jahren 2020 und 2021 wird hin- sichtlich der 10 %-Grenze auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw dem jeweiligen Veranlagungsjahr abgestellt (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). – Voraussetzung für Sonderausgabenabzug für ab 1. Jänner 2017 bezahlte Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen: Aufgrund einer verpflichtenden Informationsübermittlung durch die empfangende Organisation erfolgt eine automatische Berücksichtigung 26
Checkliste als Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren. Der Organisation sind dafür der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum bekanntzugeben. – Nachkauf von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Pensionsver- sicherung können voll steuermindernd geltend gemacht werden. Geltendmachung von Absetzbeträgen (Alleinerzieher-/Alleinverdie- nerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetz- betrag, Familienbonus Plus). Familienbonus Plus: Absetzbetrag je Kind iHv EUR 125,00/Monat bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bzw EUR 41,68/Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres Außergewöhnliche Belastungen bei einer Minderung der Erwerbs- fähigkeit Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge: 4,25 % Prämie (maximal EUR 125,71). Bausparen: Prämie in 2020 maximal EUR 18,00 bei einem Einzah- lungsbetrag von EUR 1.200,00. Sozialversicherung (bei Mehrfachversicherung und Überschrei- ten der Höchstbeitragsgrundlage): Antragstellung auf Rückerstat- tung von Krankenversicherungsbeiträgen des Jahres 2017, die auf einen Überschreitungsbetrag entfallen, bis 31. Dezember 2020; die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen kann ohne zeitliche Befristung beantragt werden. Ab dem Beitragsjahr 2019 automatische Erstattung der Beiträge ohne vorherigen Antrag. Überprüfung der im letzten Jahr durchgeführten Schenkungen im Hinblick auf die Einhaltung der Meldeverpflichtungen - uU strafbe- freiende Selbstanzeige innerhalb von 15 Monaten ab Schenkung. Bei Vermietungen: Seit 2016 angefallene Instandsetzungsaufwendungen für Wohnge- bäude dürfen nur über 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Der Ver- teilungszeitraum von 15 Jahren gilt auch für freiwillig nicht sofort ab- gesetzte Instandhaltungsaufwendungen. Für bis 2015 angefallene, auf 10 Jahre verteilte Instandsetzungsauf- wendungen ist der seit 2016 auf 15 Jahre verlängerte Absetzungs- zeitraum beizubehalten. Für bis 2015 freiwillig auf 10 Jahre verteilte Instandhaltungsaufwen- dungen ist die bisherige Zehntelverteilung fortzuführen. Immobilienertragsbesteuerung bei Grundstücksverkäufen: Befreiungsbestimmungen (zB für Hauptwohnsitz) prüfen. Besteuerung von Veräußerung von Altgrundstücken: 30 % des adaptierten Veräußerungsgewinnes“ oder Pauschalbesteuerung 27
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