CORONA-KURZARBEIT - PATKA KNOWHOW

Die Seite wird erstellt Silvester Hartung
 
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Corona-Kurzarbeit
In den letzten Tagen haben wir intensiv bzgl. der Rahmenbedingungen der
Corona-Kurzarbeit verhandelt. Es ist uns gelungen, die Rechtslage in vielen
Punkten zu verbessern.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, sämtliche Informationen zur Kurzarbeit
laufend zu überarbeiten, um Ihnen den aktuellen und rechtsgültigen Stand auf
der Website darstellen zu können.
Einen Überblick gibt unser Factsheet Corona Kurzarbeit.

1. Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und
des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den
Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten
zu halten.
Die Beschäftigten verringern ihre Arbeitszeit um bis zu 90% und erhalten
dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter (Nettogarantie).
Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Beihilfe (Ausfallstunden mal
Pauschalsatz), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beihilfe deckt den
Großteil der aufgrund der Nettogarantie anfallenden Mehrkosten.
Um möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze abzusichern, hat die
Wirtschaftskammer bei der Corona-Kurzarbeit unter anderem folgende
Verbesserungen erreicht:

      Arbeitgeber erhalten mehr Geld vom AMS als bisher.
      Während der Kurzarbeit sind auch arbeitsfreie Zeiten möglich.
      Das sechswöchige Vorverfahren entfällt. Kurzarbeit kann somit rascher
       beginnen. Der Antrag kann rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden.

2. Was zahlt das AMS dem Arbeitgeber?
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen
die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den Pauschalsätzen
sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur
Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit)
und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für
Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

3. Für welche Unternehmen ist Kurzarbeit möglich?

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Für alle Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche;
auch für Unternehmen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
ausüben.
Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder
Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe.

4. Für welche Arbeitnehmer ist Kurzarbeit möglich?
Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer möglich, und zwar unabhängig

      von der Staatsangehörigkeit bzw. allfälligen Bewilligungen nach dem
       Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie
      vom Beschäftigungsausmaß; auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-
       , Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) kommt
       Kurzarbeit in Betracht.

Für Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Geschäftsführer), die nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind, ist
Kurzarbeit möglich; für Lehrlinge ebenfalls, wenn sie von der
Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich erfasst sind (sobald das
Berufsausbildungsgesetz entsprechend novelliert worden ist).
Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte und freie
Dienstnehmer.

5. Kann Kurzarbeit nur für den ganzen Betrieb vereinbart werden?
Nein. Sie kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von
Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte vereinbart werden.

6. In welchem Rahmen muss sich der Arbeitszeitausfall bewegen,
damit die Kurzarbeit vom AMS gefördert werden kann?
Mindestens 10% und höchstens 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich
festgelegten Normalarbeitszeit.
Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes sind auch gänzlich arbeitsfreie Phasen
möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90%
Ausfallzeit nicht überschritten werden.

7. Was sind die Voraussetzungen für / Schritte zur Kurzarbeit?
Schritt 1 – Empfehlung: Information einholen hier auf wko.at, ams.at oder
WKO (Landeskammer); Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, sonst
mit den Beschäftigten
Schritt 2: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die
dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
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a) Sozialpartnervereinbarung:

      von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete Sozialpartner–
       Betriebsvereinbarung oder
      von Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete
       Sozialpartner–Einzelvereinbarung

noch ohne Unterschrift der Sozialpartner, da diese nachgereicht werden kann
b) AMS-Antragsformular (Corona)
c) Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Hinweis auf Corona und
Folgemaßnahmen)
Schritt 3: Bitte informieren Sie sich in Ihrer Landeskammer über den weiteren
Ablauf.
Schritt 4: Nach Zustimmung der Sozialpartner Rückmeldung des AMS an das
Unternehmen.
Bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen siehe Frage: Wie funktioniert die
Corona-Kurzarbeit?

8. Müssen bis 19.3.2020 eingebrachte Kurzarbeitsanträge
nochmals mit den neuen Mustervorlagen/-vereinbarungen
eingereicht werden?
Nein. Das AMS erteilt einen Verbesserungsauftrag mit dem neuen Formular.
Für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihlife gilt daher weiterhin das Datum der
Ersteinreichung.

9. Erhält der Arbeitgeber auch dann Kurzarbeitsbeihilfe, wenn z.B.
wegen Grenzschließungen nicht alle betroffenen Beschäftigten die
Sozialpartner–Einzelvereinbarung unterschreiben?
Ja. Die Zustimmung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten ist zwar
notwendig, kann aber auch per E-Mail oder SMS erfolgen. Die
Einzelvereinbarung muss nur die Namen der betroffenen Beschäftigten
erfassen (Liste) und von den Sozialpartnern unterschrieben werden.

10. Was ist zu tun, wenn der Betriebsrat bzw. Beschäftigte der
Kurzarbeit nicht zustimmen?
   1. Betriebsrat bzw. Beschäftigte sollen sich rasch Rat mit Experten z.B. der
      Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten.
   2. Urlaub bzw. Zeitguthaben verbrauchen
   3. Arbeitsverhältnis beenden

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11. Sollen Unternehmen mit mehreren Standorten für jeden
Standort eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen? Ist pro
Standort ein gesonderter Antrag beim AMS zu stellen?
Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine
Sozialpartner–Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen Standorten genügt ein Antrag
beim AMS.
Hat ein Unternehmen Standorte in unterschiedlichen Bundesländern, ist in
jedem Bundesland ein Antrag zu stellen. Allerdings kann in solchen Fällen die
Zuständigkeit für alle Anträge eines Unternehmens einer einzigen
federführenden Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

12. Welche Geschäftsstelle des AMS ist zuständig?
Der Antrag für einen oder mehrere in einem Bundesland befindliche Standorte
ist bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen.

13. Wie ist der Erstkontakt mit dem AMS möglich?
Unternehmen sollen sich zunächst möglichst auf hier auf WKO.at
und AMS.at informieren und dann die AMS-Landesgeschäftsstelle per E-Mail
kontaktieren.

14. Welche Informationen benötigt das AMS bzw. der Betrieb für die
Kurzarbeit?
      Genauer Beschäftigtenstand
      Geplante Dauer der Kurzarbeit
      Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten
      Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
      Geplante maximale Arbeitszeitreduktion

15. Kann der Antrag beim AMS rückwirkend gestellt werden?
Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1. März gestellt
werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.

16. Wie kann der Kreis der betroffenen Beschäftigten in der
Sozialpartnervereinbarung optimal eingegrenzt werden?
Die Sozialpartner–Betriebsvereinbarung kann auf betroffene Betriebsteile
eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum
bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine

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Gruppenabgrenzung nicht möglich, kann man eine oder mehrere
Sozialpartner–Einzelvereinbarungen abschließen.
Mehrere Sozialpartner-Betriebsvereinbarungen und/oder -
Einzelvereinbarungen können zur Vermeidung vielfacher Unterschriften zu
einem einzigen Dokument zusammengefügt werden.
Wenn möglich, nur eine einzige Vereinbarung pro Betrieb abschließen.

17. Kann für mehrere Personen oder Personengruppen ein
unterschiedliches durchschnittliches Beschäftigungsausmaß
vereinbart werden?
ja

18. Kann Kurzarbeit später begonnen oder früher beendet werden,
als im Antrag vorgesehen?
Ja.

19. Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?
Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Dabei wird der
größte Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur
erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt. Es gibt ein Muster für
die Sozialpartner-Einzelvereinbarung und -Betriebsvereinbarung:

         Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der
          „CoronaKurzarbeit“
         Sozialpartnervereinbarung: Formular Einzelvereinbarung
         Sozialpartnervereinbarung: Formular Betriebsvereinbarung

Die Eckpunkte:
Urlaub: Vor und während der Kurzarbeit sollen die von der Kurzarbeit
erfassten Beschäftigten auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben
vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei
Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die
Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs
konsumieren.
Entgelt, Beihilfe: Es wird die Verringerung der Arbeitszeit vereinbart, z.B. auf
50% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit. Unabhängig von der
Arbeitszeitverringerung muss der Arbeitgeber während Kurzarbeit ein
bestimmtes Nettoentgelt zahlen, z.B. 85% des Entgelts vor Kurzarbeit, siehe
unten. Dieses Nettoentgelt (z.B. 85%) ist höher, als es der verringerten
Arbeitszeit (z.B. 50%) entspricht. Für Einkommen bis zur
Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber zum größten Teil
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die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben,
nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.
Nettoentgeltgarantie der Corona-Kurzarbeit:

      Beschäftigte mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom
       Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen
       Nettoentgelts;
      bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 85%;
      bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro 80%;
      bei Lehrlingen 100%.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist dabei auf ein Vollzeitentgelt hochzurechnen.
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der
Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die AG-Beiträge ab
dem 1. Kurzarbeitsmonat.
Mehrkosten ergeben sich bei Urlaub, Krankenständen und
Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist wie bisher das volle Entgelt
wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der
Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, mitabgedeckt.
Arbeitszeit: Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum
mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel:
Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden
während der Kurzarbeit sind möglich.
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit den Beschäftigten verändert
werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber
spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.
Kündigungen, Behaltepflicht: Während der Kurzarbeit und einen Monat
danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Die
Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf jene Beschäftigte, die
von Kurzarbeit betroffen waren. Von der Erfüllung der Voraussetzung der
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das AMS absehen, wenn
wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des
Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen. Natürliche Fluktuation ist
unschädlich.
Der Betriebsrat darf schon vor dem Ende der Behaltepflicht über eine
beabsichtigte Kündigung informiert werden. Im Fall von Massenkündigungen
darf das Frühwarnsystem gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz bereits
während der Behaltepflicht ausgelöst werden, indem Betriebsrat und AMS
mindestens 30 Tage vor der ersten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
darüber informiert werden.

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Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für bis zu 3 Monate abgeschlossen
werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

20. Welche Kosten treffen die Unternehmen bei der Corona-
Kurzarbeit?
Der größte Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur
erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, wird vom AMS ersetzt. Im Detail siehe
Frage 7: Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

21. Wie wirken sich Über- bzw. Unterschreitungen der beantragten
Ausfallstunden-Zahl aus?
Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich weniger als 10%:
- bei Beginn der Kurzarbeit geplant => keine Kurzarbeitsbeihilfe;
- während der Kurzarbeit wird aufgrund verbesserter Auftragslage mehr
gearbeitet oder Urlaub konsumiert => Kurzarbeitsbeihilfe steht weiterhin zu.
Allerdings sinkt dadurch die Zahl der Ausfallstunden und daher auch die
Kurzarbeitsbeihilfe (die durch Multiplikation der Zahl der Ausfallstunden mit
einem von der Höhe des Entgelts abhängigen Pauschalsatz ermittelt wird).
Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich mehr als 90%:
- bei Beginn der Kurzarbeit geplant => keine Kurzarbeitsbeihilfe.
- Während der Kurzarbeit sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100%
möglich. Übersteigt aber der durchschnittliche Arbeitszeitausfall während der
Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen
Beschäftigten oder auf einzelne Beschäftigte bezogen 90%, steht keine
Kurzarbeitsbeihilfe zu.
Fallen während der Kurzarbeit mehr Stunden aus, als beantragt wurde, wird
dadurch die 90%-Grenze aber nicht verletzt, gebührt keine höhere Beihilfe.
Bei Überschreitung der vereinbarten Ausfallstunden gebührt keine höhere
Beihilfe, sofern nicht ein KUA-Begehren um Änderung einer laufenden
Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.

Tipp: Ist absehbar, dass währen der Kurzarbeit mehr als die beantragten
Arbeitsstunden ausfallen werden, ist es sinnvoll, ein KUA-Begehren um
Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen.
Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll-Arbeitszeiten vor,
wird auf die individuelle Soll-Arbeitszeit im jeweiligen Kurzarbeitsmonat
abgestellt.

22. Müssen Urlaub und Zeitguthaben vor oder während der
Kurzarbeit verbraucht werden?
Vor und während der Kurzarbeit sollen Beschäftigte nur auf Wunsch des
Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und

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Zeitguthaben konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung
über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des
laufenden Urlaubsjahrs konsumieren.
Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben kann vom Arbeitgeber
nicht einseitig angeordnet. Daher ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen,
aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den
Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber
nicht.
Wird während der Kurzarbeit ein Urlaubsjahr vollendet, fällt ein neues
Urlaubsguthaben an.

23. Was hat der Arbeitgeber zu zahlen, wenn während der
Kurzarbeit Urlaub oder Zeitausgleich konsumiert wird? Wie wirkt
sich Urlaub auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß aus?
Das Entgelt in der Höhe vor Beginn der Kurzarbeit!
Achtung: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem
Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
Achtung: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine
Kurzarbeitsbeihilfe! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der
Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es sind keine fiktiven Ausfallstunden
hinzuzurechnen.

24. Was hat der Arbeitgeber zu zahlen, wenn Beschäftigte während
der Kurzarbeit erkranken, ohne unter Quarantäne gestellt zu
werden? Wie wirkt sich der Krankenstand auf das durchschnittliche
Beschäftigungsausmaß aus?
Das Entgelt im Ausmaß der Nettogarantie. Klärung mit AMS noch offen!
Die Zeit des Krankenstandes ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem vereinbarten
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit zu
berücksichtigen (Ausfallsprinzip). Klärung mit AMS noch offen!
Achtung: Für Krankenstand gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche
Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es
sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

25. Was hat der Arbeitgeber zu zahlen, wenn Beschäftigte während
der Kurzarbeit erkranken und nach dem Epidemiegesetz unter
Quarantäne gestellt werden? Wie wirkt sich der Krankenstand auf
das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß aus?
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Das Entgelt im Ausmaß der Nettogarantie. Klärung mit AMS noch offen! Der
Arbeitgeber kann dafür Ersatz bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
Die Zeit des Krankenstandes ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem vereinbarten
durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit zu
berücksichtigen (Ausfallsprinzip). Klärung mit AMS noch offen!
Achtung: Für Krankenstand gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche
Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es
sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

26. Wie ist die Arbeitszeit während Kurzarbeit?
Im Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um 10 bis 90% Prozent
reduziert werden. Dabei können längere Zeiträume mit einer
Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte
Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden.
Beispiel: Kurzarbeitsdauer 10 Wochen; 1. Woche (z.B. bei rückwirkendem
Beginn) 100% Arbeitszeit, 9 Wochen 0%.

27. Sind während der Kurzarbeit Überstunden erlaubt?
In der Sozialpartnervereinbarung können Überstunden zugelassen werden.
Achtung: Geleistete Überstunden sind von der Summe der Ausfallstunden
abzuziehen und verringern dadurch die Kurzarbeitsbeihilfe!

28. Ist während der Kurzarbeit Teilzeitmehrarbeit erlaubt?
Ja. Nicht ausgeglichene Teilzeitmehrarbeit ist von der Summe der
Ausfallstunden NICHT abzuziehen.
Tipp: Teilzeitmehrarbeitszuschläge können Sie besser vermeiden, wenn Sie
vereinbaren, dass der Beginn des dreimonatigen Ausgleichszeitraums für
Teilzeitmehrarbeit (bei Gleitzeit: der Beginn einer neuen Gleitzeitperiode) auf
den Beginn der Kurzarbeit verlegt wird.

29. Ist Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?
Gemäß § 37b Abs. 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren
Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind,
der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Eine Seuche ist eine
Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie
betroffen sind (z.B. Betriebssperre/-schließung nach Epidemiegesetz), können
sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Kurzarbeit ohne
Sozialpartnervereinbarung ist jedoch nicht empfehlenswert, weil dann nicht die
verbesserten Bedingungen der Corona-Kurzarbeit gelten.
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30. Wie sind die Ausfallstunden nachzuweisen?
Durch Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für
alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Diese Aufzeichnungen sind dem
AMS auf Verlangen vorzulegen.

31. Wann erfolgt die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe?
Für die in die Kurzarbeit Einbezogenen ist für jeden Kalendermonat bis zum
28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der
Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und
Prüfung der Teilabrechnung.

32. Welche Unterlagen benötigt das AMS nach dem Ende der
Kurzarbeit?
Bis 28. des auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monats ist vorzulegen: ein
Durchführungsbericht, welcher jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung
des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und
Höchstarbeitszeitausfalles enthälten.
Wurde eine über die Dauer der Kurzarbeit hinausgehende Behaltefrist
vereinbart, ist ein Durchführungsbericht über deren Einhaltung bis 28. des auf
das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.
Die Durchführungsberichte sind vom Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat
von der zuständigen Gewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen
Lehrlingen und Arbeitnehmern mit zu unterschreiben.

33. Wie kann ich Unterschriften meiner Mitarbeiter für
Vereinbarungen (z.B. Kurzarbeit, Telearbeit) einholen, wenn ich
diese nicht mehr persönlich erreichen kann?
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter nicht mehr persönlich erreichen können bzw. diese
ihren Arbeitsplatz nicht mehr persönlich aufsuchen können haben Sie folgende
Möglichkeiten die Zustimmung einzuholen:

      sie scannen (fotografieren) das Dokument ein und senden es z.B. via
       Email an ihre Mitarbeiter
      diese drucken es aus, unterschreiben und senden es via Email
       (Smartphone) an sie zurück
      bei Fehlen dieser Möglichkeiten wird in dieser Sondersituation auch eine
       entsprechende eMail-Korrespondenz oder eine Handy-Nachricht
       ausreichend sein
      auch das Protokoll über eine erfolgte telefonische Zustimmung wird in
       diesen Fällen als Vereinbarung zu werten sein

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Bitte achten Sie darauf, dass Sie trotz der aktuellen besonderen Situation
trotzdem derartige telefonische/schriftliche Vereinbarungen entsprechend
dokumentieren und die eigenhändige Unterschrift nach Ende der aktuellen
Maßnahmen nachholen.

Dokumente und weiterführende Infos
      Factsheet Corona Kurzarbeit
      Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der
       „CoronaKurzarbeit“
      Sozialpartnervereinbarung: Formular Einzelvereinbarung
      Sozialpartnervereinbarung: Formular Betriebsvereinbarung
      Berechnungs-Beispiele: Welchen Vorteil bringt die Corona-Kurzarbeit
       für ein Unternehmen? (Die Berechnung der WKÖ basiert auf den echten
       Jahreskosten und inkludiert Sonderzahlungen und Urlaubsansprüche.)
      AMS-Detail-Infos
      AMS: Downloads und Dokumente zur Kurzarbeit

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