Corona-Soforthilfe: Letzte Chance
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Soforthilfe erhalten! Wer kann die nicht rückzahlbaren Zuschüsse beantragen? Welche Bedingungen gelten? Muss das liquide Privatvermögen tatsächlich zuerst genutzt werden, bevor ein Anspruch entsteht? Wie berechne ich die Höhe meines Anspruches? Wo kann ich den Antrag stellen? Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages? Wann kann ich mit Geld rechnen?
Soforthilfe Bund/ Land – Allgemeines Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, d.h. Betriebe und Freiberufler/ Selbständige mit Betriebsstätte in Bayern bis max. 250 Mitarbeiter Landwirtschaftsbetriebe und Non-Profit Institutionen (Vereine, Stiftungen, gGmbHs) Antragsberechtigt ist, wer in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist > betriebliche Fixkosten Hinweis: Eine Beantragung, ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, ist Betrug. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Wichtig: Bundes- und Bayerische Soforthilfe fließen aus einem Topf -> es gibt keine Doppelzahlungen! Achtung: es kursieren Fake-Mails mit angeblichen Belehrungen des Wirtschaftsministeriums Antragstellung ist online bis 31. Mai 2020 möglich!
Soforthilfe Corona – Höhe des Zuschusses Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (= sozial- versicherungspflichtig Vollzeitarbeitskräfte) und beträgt: bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen im Antrag korrekt waren. Steuerlich wird die Soforthilfe als Betriebseinnahme gewertet Wenn Sie einen ersten Antrag über einen Teil des Zuschusses gestellt haben, kann ein 2. Antrag auf Gewährung des Gesamtbetrags gestellt werden
Soforthilfe Corona – Ermittlung Anzahl der Vollzeitarbeitskräfte/ Erwerbstätige Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber sind anteilig einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) anzugeben. Also: ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden entspricht 0,5 VZ. Beschäftigte auf 450 € Basis (Mini-Jobber) sind pauschal mit 0,3 VZ anzurechnen. Berechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Der Inhaber sind analog anzurechnen. Freiberufler oder Einzelunternehmer ohne Angestellte geben folglich „1“ statt „0“ als Beschäftigte an Es werden nur die in Bayern beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt!
Soforthilfe Corona – Tipps Nebenerwerb wird nur berücksichtigt, wenn ein Gewerbe angemeldet ist Erfolgt die Vermietung privat ohne Anmeldung eines Gewerbes, ist sie dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen (in diesem Fall werden in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen) = es können keine Soforthilfeanträge gestellt werden. Eine Firma hat mehrere Betriebsstätten. Wie viele Anträge kann man stellen? Pro Firma kann nur ein Antrag gestellt werden unabhängig von der Zahl der Betriebsstätten. Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten. Ermittlung Ihres Liquiditätsengpasses -> nächste Folie
Voraussetzung für die Soforthilfe – Vorliegen eines Liquiditätsengpasses Alleine der Verweis auf die Corona-Krise reicht nicht aus Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Es ist keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Angabe des Grundes für Ihre existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass (überlegen Sie sich vorab drei Sätze für die Begründung): Erläutern Sie Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswelle, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen Machen Sie deutlich, dass die lfd. & zukünftigen Kosten nicht mehr gedeckt werden können Berechnen Sie vorab Ihren Liquiditätsengpass pro Monat Löhne und Gehälter sind nicht mit einzubeziehen Finanzielle Probleme müssen nach dem 11. März 2020 aufgetreten sein
Soforthilfe Corona – Wann gibt es Geld? Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine automatische Bestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Bei manchen E-Mail- Providern kann es zu Problemen bei der Zustellung dieser Bestätigung kommen. Extrem hohes Antragsaufkommen (bayernweit 400.000), deswegen wird kein genauer Zeitpunkt für die Bewilligung bzw. Auszahlung genannt Die Regierung von Oberbayern arbeitet mit Hochdruck an den Anträgen und will diese bis 25. Mai bearbeitet und beschieden haben. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (per mail) dauert es noch ca. 5 Arbeitstage bis das Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist Fehlende oder ungenaue Angaben im Antrag können zur Ablehnung führen! Die Regierung gibt keine weiteren Auskünfte zum Stand Ihres Verfahrens FAQs: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/faq/
Soforthilfe Corona – Antragsverfahren Link zum Online Antrag: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ 1. 2. 3.
Soforthilfe für solo-selbständige Künstlerinnen und Künstler Antragsberechtigt sind freischaffende KünstlerInnen mit Hauptwohnsitz in Bayern Sie sollten in der Künstlersozialkasse versichert sein bzw. nachweisen können, dass der Lebensunterhalt überwiegend mit künstlerischer Tätigkeit verdient wird KünstlerInnen erhalte drei Monate lang bis zu 1.000 Euro Wenn die fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen Online-Antragstellung soll ab dieser Woche möglich sein: https://www.stmwk.bayern.de
Lars Holstein Innovations- & Förderlotse lars.holstein@berchtesgadener-land.de 08654 775014 /
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