Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4 - Stand: 09.11.2021

 
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Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen:
FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4
Stand: 09.11.2021
Inhalt

FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4.......................................................................................... 4
Allgemeine Fragen .................................................................................................................. 4
     Wer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen und der 2-G-Regel? ............................ 4
     Welche Strafen drohen, wenn man sich ohne gültigen 2-G-Nachweis in einem Lokal
     aufhält? ............................................................................................................................. 4
     Ab welchem Alter gilt die 2-G-Regel? ............................................................................... 4
     Wer ist von der 2-G-Regel ausgenommen? ...................................................................... 5
     Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel? .................................................................. 5
     Was gilt für Personen, die erst eine Dosis der Corona-Schutzimpfung erhalten haben
     (unvollständige Impfserie)? .............................................................................................. 6
     Was gilt für Personen, die ihre Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA
     zugelassenen COVID-19 Impfstoff erhalten haben? ......................................................... 6
     Wo kann man sich für die Corona-Schutzimpfung anmelden? ........................................ 7
     Gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper als 2-G-Nachweis? ......................... 7
     Wie lange gilt die 2-G-Regel? ............................................................................................ 8
Abstand und Maskenpflicht ................................................................................................... 8
     Gilt nun wieder eine allgemeine Maskenpflicht? ............................................................. 8
     Kann man zwischen einem 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske wählen? .................... 8
Handel .................................................................................................................................... 8
     Müssen auch Mitarbeiter:innen im Handel eine FFP2-Maske tragen? ............................ 8
Zusammenkünfte ................................................................................................................... 8
     Welche Maßnahmen gelten für Veranstaltungen? .......................................................... 8
     Welche Maßnahmen gelten für Begräbnisse?.................................................................. 9
Gastronomie und Beherbergung............................................................................................ 9
     Welche Maßnahmen gelten für die Gastronomie? .......................................................... 9
     Welche Maßnahmen gelten für die Nachtgastronomie? ................................................. 9
     Welche Maßnahmen gelten für Hotels? ........................................................................... 9
     Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Gastronomie? .......................... 10
     Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Nachtgastronomie und von
     Großveranstaltungen? .................................................................................................... 10
     Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen von Hotels? .................................... 10
     Brauchen auch Kinder und Jugendliche einen 2-G-Nachweis für die Gastronomie? ..... 11
Bildung .................................................................................................................................. 11
     Welche Maßnahmen gelten in den Schulen? ................................................................. 11
Arbeit .................................................................................................................................... 11
     Gilt die 2-G-Regel auch am Arbeitsplatz? ....................................................................... 11

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Wie lange sind Testnachweise am Arbeitsplatz gültig? .................................................. 11
     Dürfen Arbeitgeber:innen den 3-G-Nachweis kontrollieren? ........................................ 12
     Wird es mehr Testmöglichkeiten für die 3-G-Regel am Arbeitsplatz geben? ................ 12
Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Behindertenheime ...................................................... 12
     Welche Maßnahmen gelten im Gesundheitsbereich? ................................................... 12
     Was gilt für den Besuch in Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern und Alten- und
     Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe?................. 12
Freizeit und Kultur ................................................................................................................ 13
     Welche Maßnahmen gelten in Freizeit und Kultureinrichtungen? ................................ 13
     Welche Maßnahmen gelten in Museen und Bibliotheken? ........................................... 13
Sport ..................................................................................................................................... 13
     Welche Maßnahmen gelten für Fitness-Studios? ........................................................... 13
     Welche Maßnahmen gelten für Seil- und Zahnradbahnen (z.B. Skilifte, Gondeln etc.)?13
     Was gilt für Spitzensportler:innen? ................................................................................ 14
Ausreisekontrollen ............................................................................................................... 14
     Wird es weiterhin Ausreisebeschränkungen aus Bezirken geben? ................................ 14
Allgemein .............................................................................................................................. 14

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4                                                                        Seite 3
FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4

     Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und die damit einhergehende
     Steigerung von hospitalisierten COVID-19-Patient:innen gelten ab 08. November
     die Maßnahmen der Stufe 2, 3 und 4. Es gilt nun die 2-G-Regel!

Allgemeine Fragen

Wer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen und der 2-G-Regel?
Die Einhaltung der verschärften Maßnahmen wird von den lokalen Gesundheitsbehörden
mit Unterstützung durch die Polizei überprüft und kontrolliert.

Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle der Nachweise berechtigt, die bei
sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem
Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden. Daher sind
auch Arbeitgeber:innen, Veranstalter:innen etc. dazu berechtigt, die Nachweise der Mitar­
beiter:innen, Kund:innen etc. zu kontrollieren.

Welche Strafen drohen, wenn man sich ohne gültigen 2-G-Nachweis in
einem Lokal aufhält?
Kund:innen, die sich nicht an die 2-G-Regel halten, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu
500 Euro. Den Betreiber:innen droht bei Verletzung ihrer Verpflichtungen im Zusammen­
hang mit der 2-G-Regel eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro. Diese Verwaltungs­
strafen sind im COVID-19-Maßnahmengesetz geregelt.

Ab welchem Alter gilt die 2-G-Regel?
Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr. Kinder benötigen daher keinen eigenen G-Nachweis, um mit

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ihren Eltern ins Restaurant gehen zu dürfen. Kinder und Jugendliche im schulpflichtiges Al­
ter haben mit dem Ninja-Pass Zutritt etwa ins Restaurant oder Kino. Nach Beendigung des
neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene, eines 2-G-Nachweises.

Wer ist von der 2-G-Regel ausgenommen?
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über kei­
nen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht
geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ei­
nen negatives PCR- Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem
ärztlichen Attest vorzuweisen.

Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel?
Folgende Nachweise gelten als 2-G-Nachweise:

Genesen:

•    Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
•    Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit
     SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen wor­
     den sein.
•    Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.

Geimpft:

Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-
Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.

•    Immunisierung durch zwei Teilimpfungen:
     −    Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises
          360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen
          verstrichen sein.
     −    Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4                           Seite 5
•    Immunisierung durch eine Impfung:
     −    Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff
          gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
     −    Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022
          ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis,
          um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
•    Immunisierung durch Impfung von Genesenen:
     −    Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer
          Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis
          auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem
          Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen
          SARS-CoV-2 für 360 Tage.
     −    Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.

•    Weitere Impfungen („3. Dosis"):
     −    Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnach­
          weises erneut 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei
          der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen
          anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein.
     −    Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.

Was gilt für Personen, die erst eine Dosis der Corona-Schutzimpfung
erhalten haben (unvollständige Impfserie)?
Für Personen, die zwar die 1. Dosis, aber noch nicht die 2. Dosis der Corona-Schutzimp­
fung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 6.12.2021. In diesen Fällen gilt der
Impfnachweis über die 1. Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) als
gültiger 2-G-Nachweis. Eine Abbildung im Grünen Pass ist nicht möglich.

Was gilt für Personen, die ihre Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von
der EMA zugelassenen COVID-19 Impfstoff erhalten haben?
Damit Impfnachweise in Österreich im Rahmen der 2-G-Regel akzeptiert werden, müssen
die COVID-19 Impfstoffe von der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) zugelassen
sein. Wurde die Corona-Schutzimpfung hingegen mit einem COVID-19 Impfstoff durchge­
führt, der nicht von der EMA zugelassen wurde (z.B. Sputnik V), empfiehlt das Nationale

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Impfgremium betroffenen Personen einen Test auf neutralisierende Antikörper durchzu­
führen und eine Dosis eines von der EMA zugelassenen mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer,
Moderna) in Anspruch zu nehmen. Der Mindestabstand zur vorangegangenen Impfserie
soll dabei einen Monat betragen. Auf europäischer Ebene sind neutralisierende Antikörper
nicht in den Zertifikaten des Grünen Passes vorgesehen. Daher wird zwar ein Impfzertifi­
kat über die 1. Dosis mit der Information „Dosis 1 von 2“ ausgestellt, dieses alleine bestä­
tigt jedoch keinen aktiven Impfschutz. In Österreich und bei Reisen nach Österreich muss
daher jedenfalls der Nachweis auf neutralisierende Antikörper zusammen mit dem Impf­
nachweis vorgezeigt werden. Die Gültigkeit dieser Kombination als 2-G-Nachweis wird hier
mit 360 Tagen ab dem Tag der Impfung festgelegt.

Wenn gewünscht, ist auch eine Verabreichung der mRNA-Impfstoffe gemäß üblichem
Impfschema bestehend aus 2 Dosen möglich, eine erhöhte Nebenwirkungsrate kann hier­
bei aber nicht ausgeschlossen werden. Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültig­
keitsdauer des Impfnachweises als 2-G-Nachweis 360 Tage, wobei mindestens 14 Tage
zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein müssen.

Achtung: Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieser Impfnachweise als 2-G-Nachweis
nur mehr 270 Tage.

Wo kann man sich für die Corona-Schutzimpfung anmelden?
Eine Anmeldung ist jederzeit über Österreich impft! möglich. Die Corona-Schutzimpfung
ist kostenlos!

Gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper als 2-G-Nachweis?
Nein. Es ist wissenschaftlich noch nicht geklärt, wie viele Antikörper für einen Schutz vor
COVID-19 notwendig sind. Deswegen empfiehlt das Nationale Impfgremium (NIG), die
Ständige Impfkommission (STIKO), die World Health Organization (WHO), das European
Center for Disease Prevention and Control (ECDC), das Center for Disease Control and Pre­
vention (CDC), das Institut Public Health England (PHE) sowie der Rat der Europäischen
Union die Impfung von Genesenen (positiver PCR-Test). Das Nationale Impfgremium (NIG)
empfiehlt auch Personen mit neutralisierenden Antikörpern eine Impfung.

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4                          Seite 7
Wie lange gilt die 2-G-Regel?
Mit den verschärften Maßnahmen der Stufe 4 wird auf den starken Anstieg bei den Infek­
tionszahlen in den vergangenen Tagen und Wochen reagiert. Sie bleiben solange in Kraft,
wie sie notwendig sind, um die Belastung auf den Intensivstationen zu senken und die me­
dizinische Versorgung sicherzustellen.

Abstand und Maskenpflicht

Gilt nun wieder eine allgemeine Maskenpflicht?
Ja. Überall dort, wo kein 2-G-Nachweis vorgeschrieben ist, muss wieder eine FFP2-Maske
getragen werden. Dies gilt daher neben öffentlichen Verkehrsmitteln und dem lebensnot­
wendigen Handel auch für den nicht-lebensnotwendigen Handel sowie für Kund:innenbe­
reiche, Museen und Bibliotheken.

Kann man zwischen einem 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske wählen?
Nein, eine Wahlmöglichkeit zwischen FFP2-Maske und 2-G-Nachweis besteht nicht.

Handel

Müssen auch Mitarbeiter:innen im Handel eine FFP2-Maske tragen?
Auch für Mitarbeiter:innen im Handel gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz.

Achtung: Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses
Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend
über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.

Zusammenkünfte

Welche Maßnahmen gelten für Veranstaltungen?
     •    Für Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmer:innen gilt die 2-G-Regel.

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•    Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer:innen gilt zudem eine Anzeige­
         pflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anzeige ist spätestens eine Woche
         vor Veranstaltung einzubringen. Außerdem ist ein:e COVID-19-Beauftragte:r zu er­
         nennen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
    •    Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmer:innen gilt zudem eine Bewilli­
         gungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Welche Maßnahmen gelten für Begräbnisse?
Bei Begräbnissen, die in geschlossenen Räumen stattfinden und bei denen mehr als 50
Personen teilnehmen, gilt FFP2-Maskenpflicht. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt hingegen
nicht, wenn alle Anwesenden einen 2-G-Nachweis vorweisen.

Gastronomie und Beherbergung

Welche Maßnahmen gelten für die Gastronomie?
Um Restaurants, Lokale etc. betreten zu dürfen, ist ein gültiger 2-G-Nachweis erforderlich.
Es muss aber keine FFP2-Maske getragen werden.

Welche Maßnahmen gelten für die Nachtgastronomie?
Auch für Gäste der Nachtgastronomie gilt die 2-G-Regel. Es muss aber keine FFP2-Maske
getragen werden.

Welche Maßnahmen gelten für Hotels?
Um Hotels betreten zu dürfen, ist ein gültiger 2-G-Nachweis erforderlich. Es muss aber
keine FFP2-Maske getragen werden.

Wer

•    aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
•    zum Zwecke der Betreuung hilfsbedürftiger Personen
•    zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses
•    zum Zwecke des Schul- oder Universitätsbesuchs

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•    zum Zwecke des Kurbesuchs oder des Besuchs einer Rehabilitationsanstalt
•    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits

in einem Hotel oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb übernachtet, muss einen
gültigen 3-G-Nachweis vorweisen.

Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Gastronomie?
Für Mitarbeiter:innen von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3-G-Regel am Arbeits­
platz: Wenn am Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden
kann, ist ein 3-G-Nachweis vorzuweisen bzw. mit sich zu führen. Kann der 3-G-Nachweis
erbracht werden, so besteht keine Maskenpflicht.

Achtung: Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses
Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend
über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.

Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Nachtgastronomie
und von Großveranstaltungen?
Für Mitarbeiter:innen von Nachtgastronomiebetrieben (Discotheken, Clubs, Après-Ski etc.)
und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen) gilt am Arbeitsplatz grundsätz­
lich eine 2-G-Regel.

Alternativ kann aber auch ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden, zusätzlich muss in
diesem Fall eine FFP2-Maske getragen werden.

Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen von Hotels?
Für Mitarbeiter:innen von Hotels gilt weiterhin die 3-G-Regel am Arbeitsplatz: Wenn am
Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein 3-G-
Nachweis vorzuweisen bzw. mit sich zu führen. Kann der 3-G-Nachweis erbracht werden,
so besteht keine Maskenpflicht.

Achtung: Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses
Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend
über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.

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Brauchen auch Kinder und Jugendliche einen 2-G-Nachweis für die
Gastronomie?
Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr. Kinder benötigen daher keinen eigenen G-Nachweis, um mit
ihren Eltern ins Restaurant gehen zu dürfen. Kinder und Jugendliche im schulpflichtiges Al­
ter haben mit dem Ninja-Pass Zutritt etwa ins Restaurant oder Kino. Nach Beendigung des
neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene, eines 2-G-Nachweises.

Bildung

Welche Maßnahmen gelten in den Schulen?
Für Schüler:innen gelten weiterhin die bereits bekannten Maßnahmen laut (Risiko-)Stu­
fenplan der Schulen. Weitere Informationen finden sich in den FAQ des Bildungsministeri­
ums.

Arbeit

Gilt die 2-G-Regel auch am Arbeitsplatz?
Nein. Am Arbeitsplatz gilt weiterhin eine 3-G-Regel. Das heißt, dass beim Betreten und
Verweilen des Arbeitsortes bis auf weiteres auch gültige Testergebnisse vorgezeigt wer­
den können. In besonders sensiblen Bereichen wie Spitälern und Alten- und Pflegeheimen,
aber auch Nachtgastronomie oder Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen) gelten
strengere Regeln.

Achtung: Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses
Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend
über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.

Wie lange sind Testnachweise am Arbeitsplatz gültig?
•    Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme
•    Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab Probenahme

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4                       Seite 11
Dürfen Arbeitgeber:innen den 3-G-Nachweis kontrollieren?
Ja. Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle der Nachweise berechtigt, die bei
sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem
Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden. Daher sind
auch Arbeitgeber:innen dazu berechtigt, die Nachweise der Mitarbeiter:innen zu kontrol­
lieren.

Wird es mehr Testmöglichkeiten für die 3-G-Regel am Arbeitsplatz geben?
Das kostenlose Testangebot in Österreich ist bereits sehr niederschwellig ausgelegt. Da­
hingehend sind bereits genügend Testkapazitäten vorhanden. Zusätzlich werden in allen
Bundesländern die PCR-Testmöglichkeiten nochmals breiter ausgebaut.

Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Welche Maßnahmen gelten im Gesundheitsbereich?
Arbeitsorte im Gesundheits- und Pflegebereich dürfen nur mit 2-G-Nachweis betreten
werden. In Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behinder­
tenhilfe sowie in Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Ge­
sundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist zusätzlich zum 2-G-Nachweis auch das Tra­
gen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen verpflichtend.

Alternativ kann aber auch ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden, zusätzlich muss hier
eine FFP2-Maske getragen werden.

Diese Regelung tritt mit 15. November in Kraft.

Was gilt für den Besuch in Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern und
Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe?
Auch für den Besuch von Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern oder Alten- und Pflege­
heimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt die 2-G-Regel.

Die Pflicht zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für:

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•    Personen zur Begleitung von minderjährigen oder unterstützungsbedürftiger Perso­
     nen
•    Besucher:innen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und zur Be­
     gleitung bei kritischen Lebensereignissen
•    Personen zur Begleitung bei einer Entbindung
•
Besucher:innen und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine
FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutz­
maßnahmen minimiert wird.

Freizeit und Kultur

Welche Maßnahmen gelten in Freizeit und Kultureinrichtungen?
In Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte
stattfinden, gilt nun die 2-G-Regel.

Welche Maßnahmen gelten in Museen und Bibliotheken?
Für Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Ar­
chive gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucher:innen.

Sport

Welche Maßnahmen gelten für Fitness-Studios?
In Sportstätten gilt nun die 2-G-Regel. Nicht öffentliche Sportstätten benötigen ein COVID-
19-Präventionskonzept und eine:n COVID-19-Beauftragte:n.

Welche Maßnahmen gelten für Seil- und Zahnradbahnen (z.B. Skilifte,
Gondeln etc.)?
Ab 15. November 2021 darf der Betreiber, die Betreiberin von Seil- und Zahnradbahnen
Personen nur einlassen, wenn sie einen 2-G-Nachweis vorweisen. Es herrscht keine Mas­
kenpflicht.

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen: FAQ zu den Stufen 2, 3 und 4                       Seite 13
Ausnahme: Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbe­
dürfnisse des täglichen Lebens benutzen, müssen keinen 2-G Nachweis erbringen, aber
eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für Spitzensportler:innen?
Spitzensportler:innen sowie deren Betreuer:innen und Trainer:innen haben für den Trai­
nings- und Wettkampfbetrieb einen 3-G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte
zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können.

Ausreisekontrollen

Wird es weiterhin Ausreisebeschränkungen aus Bezirken geben?
Nein, diese Maßnahme entfällt.

Allgemein

Entgegen den allgemeinen Regelungen kann jede Einrichtung und jeder Betrieb wie z.B.
Krankenhäuser, Theater, Restaurants etc. im Rahmen ihrer Hausordnung auch strengere
Maßnahmen erlassen.

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Bundesministerium für
Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz
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+43 1 711 00-0
sozialministerium.at
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