CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN - Konstantin Bekos - WKO

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CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN - Konstantin Bekos - WKO
CORONAVIRUS IN POLEN
COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND
UNTERSTÜTZUNGEN

STAND 06.05.2020

Konstantin Bekos
Wirtschaftsdelegierter in Warschau
CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN - Konstantin Bekos - WKO
POLEN

AKTUELLE LAGE
öffentliches Leben I
         Zahlen                 14.242 Tests positiv

                                4.280 Genesene

                                +376.000 Tests gesamt

                                700 Personen verstorben

                                +97.000 in häuslicher
                                Quarantäne

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https://www.gov.pl/web/koronawirus/wykaz-zarazen-koronawirusem-sars-cov-2
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AKTUELLE LAGE – öffentliches Leben II
  Stufenweise     • Stufe 1 – umgesetzt: Erweiterung Konsumenten in Supermärkten, Parks etc. geöffnet,
Öffnung geplant       Tragen von Mund-Nasen-Maske im öffentlichen Raum, 2 m Abstand zu Personen die nicht im
                      gleichen Haushalt leben
                  •   Stufe 2 – umgesetzt: Öffnung Hotels und einiger kultureller Institutionen, Öffnung von
                      Einkaufszentren
                  •   Stufe 3: Gastronomie, Friseure, Events bis 50 Personen (Außenbereich, ohne Einbindung
                      des Publikums)
                  •   Stufe 4: Öffnung Massagestudios, Fitnesscenter, Theater, Kino, etc.

                  • Schulen sind bis zum 24. Mai geschlossen. Matura startet am 8. Juni.

                  Zeitleiste: flexibel; abhängig von der epidemischen Situation, Anzahl Infizierter, Anzahl
                  freier Beatmungsgeräte

                  Voraussetzung: Einhaltung definierter sanitärer Regelungen

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AKTUELLE LAGE – Wirtschaft

•   Polen 2019: 8. wichtigster Exportpartner für Österreich!
•   polnische Wirtschaft ist stark geschwächt – Rezession wird erwartet (-4,4 %)
•   Minister Emiliewicz: eingeschränkte Wirtschaftstätigkeit bis mind. Ende Juni
•   meist betroffene Industrien: Automobilbranche, Kleidung, Lederprodukte, Möbel und Textilien
•   wachsende Industrien: Chemikalien, Lebensmittel, Papier, Pharma, Reparatur & Installationen
    von Maschinen/Equipment
•   Wechselkurs EUR:PLN = 1:4,54 (https://www.bloomberg.com/quote/EURPLN:CUR – 06.05.2020)
•   Für 2020 wird eine Arbeitslosenzahl von 9-10 % erwartet (12.20219: 5,2 %)
•   viele Ukrainische Arbeiter haben Polen verlassen – fehlen v.a. in Landwirtschaft und im Bau

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TRANSIT – Polen  Österreich I
 Einreise Polen   polnische Staatsbürger dürfen Ein- und Ausreisen

                  Grenzen sind für nicht-polnische Staatsbürger gesperrt
                  •  Ausnahmen: Familien von polnischen Staatsbürgern, Ausländer mit
                    Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung
                  • Ausnahme: Ausländer die ein Transportmittel zur Güterbeförderung fahren

                  14-tägige Quarantäne bei Einreise nach Polen – inkl. gesamter Haushalt
                  •   streng überwacht – hohe Strafen bei Verstößen
                  •   Ausnahme: LKW-Lenker

                  Einreise ohne Quarantäne
                  •   Arbeiter auf Bauernhöfen die in 2 Ländern sind, PL Pendler in PL Nachbarstaaten, PL
                      Schüler/Studenten in Nachbarstaaten, etc.

                  Ö Staatsbürger: weiterhin offiziell keine Möglichkeit zur Einreise

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TRANSIT – Polen  Österreich II

Flug/Zug Transit   • internationaler Flugverkehr: eingestellt bis 09.05.2020 (LOT bis 31.05.)
                   • internationaler Zugverkehr nach Österreich: eingestellt (kein Transit durch CZ)

  PKW Transit      • Transit durch CZ nicht möglich (bis zur Aufhebung der Maßnahmen)
                   • Transit durch SK nicht möglich (bis zur Aufhebung der Maßnahmen)

                   • Transit durch Deutschland möglich
                       •   Vorlage von Dokumenten welche die Notwendigkeit des Transits belegen
                           (Infos auf wko.at, Länderseite Polen)

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TRANSIT – Polen  Österreich III

    Einreise     Einreise mit 14tägiger selbstüberwachter Heimquarantäne
   Österreich:   •   Ö. Staatsbürger, Personen mit Haupt-/Nebenwohnsitz
    generell     •   Quarantäne kann abgebrochen werden, wenn in Ö ein negativer Corona-Test durchgeführt
                     wird
                 •   Durchreise ohne Zwischenstopp

                 Einreise ohne Quarantäne
                 •   Personen mit einem negativen Corona-Test (max. 4 Tage alt)
                 •   Güterverkehr
                 •   gewerblicher Verkehr (Staatsbürger Nachbarstaaten)
                 •   Pendler-Berufsverkehr (Staatsbürger Nachbarstaaten)
                 •   Inanspruchnahme medizinischer Leistungen

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TRANSIT – Polen  Österreich IV
    Einreise    polnische MA mit einem Nebenwohnsitz in Ö
  Österreich:   •   können einreisen, müssen sich aber in eine 14tägige selbstüberwachte Heimquarantäne
   polnische        begeben
 Arbeitnehmer   •   Die Quarantäne kann nach einem negativen Covid-19 Test abgebrochen werden

                •   theoretische Einreise ohne Quarantäne
                      • MA zeigen bei der Einreise in Österreich alle Dokumente vor, die sie als Berufspendler
                        deklarieren.
                      • Entscheidung wird an den Grenzen gefällt – positive/negative Entscheidungen halten
                        sich die Waage

                Polnische MA ohne Nebenwohnsitz in Ö
                •   derzeit keine offizielle Möglichkeit der Einreise (außer mit negativer Covid-19 Bestätigung)

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GÜTERVERKEHR

  Güterverkehr   • international ist der Güterverkehr weiterhin möglich

 Arzneimittel/   • Export von Schutzbrillen, Masken, Handschuhe aus Latex, Desinfektionsmittel
 medizinischer      mind. 24 h Ausfuhrantrag an den Woiwoden
    Schutz       • Genehmigung erfolgt dann vom Gesundheitsministerium.
                 • Derzeit werden wenige Genehmigungen erteilt.

Grenzübergänge   Schengen Grenze (Großteils geöffnet)
                 Nicht-Schengen-Grenzen (Großteils geöffnet)

        Häfen    • alle Häfen operieren ohne Einschränkungen (außer Hygienemaßnahmen)

  LKW-Lenker     • von der Quarantäne ausgenommen
                 • Verlängerung der Lenkzeiten aktiv
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COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND
UNTERSTÜTZUNGEN

Konstantin Bekos
Wirtschaftsdelegierter in Warschau
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Polen: Covid-19, Wirtschaft & Recht
              Barbara Jóźwik
               06.05.2020
Home Office
• Zweck: Zur Vorbeugung von COVID-19 (alle Aktivitäten,
  die mit der Bekämpfung der Infektion, der Verhinderung
  der Ausbreitung, der Prophylaxe und der Bekämpfung der
  Auswirkungen der Krankheit zusammenhängen).
• Anweisung: eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers,
  kein Widerspruch des Arbeitnehmers.
• Zeitraum: befristet, aber gesetzlich nicht bestimmt
  (spätestens bis zum 27.09.2020, Gültigkeitsdauer des
  sog. COVID-19 Gesetzes).

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Home Office
• Form: nicht bestimmt, kann in jeder Form, auch
  mündlich, erteilt werden. Zu Beweiszwecken wird eine
  schriftliche Mitteilung empfohlen (auch per Email).
• Wenn Anwendung von Home Office nicht möglich:
 Beauftragung        mit einer anderen Arbeit,       die   den
      Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht;
 für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten;
 bei Beibehaltung des bisherigen Gehalts;

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Home Office
• Bedingungen für Home Office: gesetzlich nicht
  geregelt, wird empfohlen Folgendes intern zu regeln:
 Art und Weise der Bestätigung der Anwesenheit;
 Erfassung der Arbeitszeit;
 Überprüfung der Aufgabenerfüllung;
 Zugang zur internen Infrastruktur des Arbeitgebers;

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Home Office
 Verpflichtung zur Einhaltung von Gesundheits- und
      Sicherheitsvorschriften;
 Verpflichtung       zur     Geheimhaltung         sowie
      Personendatenschutzregelung;
 Ausstattung mit geeigneten Mitteln (Computer, Telefon)
      oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien im
      Hinblick auf die Verwendung der privaten Mittel des
      Arbeitnehmers zu diesem Zweck.

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Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit
• Aufgrund des sog. COVID-19 Gesetzes: Für Arbeitgeber,
  welche aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 einen
  Rückgang des Wirtschaftsumsatzes aufgewiesen haben.
• Reduzierung der Arbeitszeit: um max. 20 % (die
  Arbeitszeit darf nicht weniger als die Hälfte der Vollzeit
  betragen).
• Zeitraum: gesetzlich nicht bestimmt (spätestens bis zum
  27.09.2020, Gültigkeitsdauer des sog. COVID-19 Gesetzes).
• Rechtsgrundlage: Abschluss einer Vereinbarung         mit
  Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervertretern.

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Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit
• Arbeitnehmervertreter: gewählt gemäß dem vom
  betreffenden Arbeitgeber festgelegten Verfahren, falls
  keine Gewerkschaft tätig ist.
• im Falle von Schwierigkeiten bei der Wahl von
  Arbeitnehmervertretern aufgrund des COVID-19, kann
  diese    Vereinbarung   mit    Arbeitnehmervertretern
  geschlossen werden, die zuvor für andere in der
  Arbeitsgesetzgebung vorgesehene Zwecke gewählt
  wurden.

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Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit
Inhalt der Vereinbarung: Bedingungen und die Art und Weise
der Arbeit während der wirtschaftlichen Ausfallzeit oder
reduzierter Arbeitszeit:
 Berufsgruppen, die mit wirtschaftlicher Ausfallzeit oder
      reduzierten Arbeitszeit umfasst werden;
 die für Arbeitnehmer geltende reduzierte Arbeitszeit (max.
      20%);
 die Dauer der Einführung der Regelungen für wirtschaftliche
      Ausfallzeit oder reduzierte Arbeitszeit.

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Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit
Änderung der Vereinbarung: in Abstimmung             mit
Gewerkschaften / Arbeitnehmervertretern zulässig.
Bezirksarbeitsinspekteur: Einreichung der Vereinbarung
in der Frist von 5 Tagen an den Bezirksarbeitsinspekteur.
Keine    individuelle   Änderung   des   Arbeitsvertrages
erforderlich, keine Zustimmung des Arbeitnehmers.

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• Aufgrund des sog. COVID-19 Gesetzes: Arbeitgeber,
  welche aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 einen
  Rückgang des Wirtschaftsumsatzes aufgewiesen haben.

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Was geändert werden kann:

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• die ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens
  11 Stunden auf nicht weniger als 8 Stunden und die
  ununterbrochene     wöchentliche    Ruhezeit      von
  mindestens 35 Stunden auf nicht weniger als 32
  Stunden zu reduzieren. Achtung: die gekürzte tägliche
  Ruhepause muss innerhalb von 8 Wochen ausgeglichen
  werden.

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• ein     System     der  gleichwertigen      Arbeitszeit
  eingeführt werden kann, in der die tägliche Arbeitszeit
  auf höchstens 12 Stunden geplant werden kann - ohne
  dass       die   im    Arbeitsgesetzbuch     genannten
  Voraussetzungen für die Einführung eines solchen
  Arbeitszeitsystems       in       einem        längeren
  Abrechnungszeitraum, d.h. höchstens 12 Monate,
  erfüllt sein müssen.

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• Anwendung weniger günstiger Arbeits- und
  Beschäftigungsbedingungen als diejenigen, die sich
  aus den mit den Arbeitnehmern geschlossenen
  Arbeitsverträgen ergeben, eingeführt werden kann.

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Wie kann ein Arbeitgeber diese Lösungen
                          einführen?

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ruhepause
  - schriftliche Mitteilung an die Arbeitnehmer.
• gleichwertige   Arbeitszeit   und    Änderung      der
  Vertragsbedingungen      –     Vereinbarung        mit
  Gewerkschaften    oder     in  Ermangelung     solcher
  Gewerkschaften mit den zu diesem Zweck gewählten
  Arbeitnehmervertretern, und wenn dies nicht möglich ist
  (z.B. wegen Home Office) mit den in der Vergangenheit
  zu      einem      anderen      Zweck       gewählten
  Arbeitnehmervertretern.

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Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit
• eine Kopie der Vereinbarung wird innerhalb von 5 Tagen
  nach Abschluss an das Bezirksarbeitsinspektorat
  weitergeleitet.
• Keine individuelle Änderung des Arbeitsvertrages nötig.
• Die Änderungen treten ab sofort ein.

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Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und
Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch
• Aufgrund der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches.
• Sog.  Krisenvereinbarungen      können  geschlossen
  werden. Diese ermöglichen es, die Anwendung
  bestimmter   arbeitsrechtlicher  oder  vertraglicher
  Bestimmungen auszusetzen.

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Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und
Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch
• Das Arbeitsgesetzbuch regelt derzeit drei Arten solcher
  Vereinbarungen:
       zur Aussetzung eines Tarifvertrags;
       über        die Aussetzung von anderen Quellen des
             Arbeitsrechts, z.B. Arbeitsordnung, Vergütungsordnung;
       über die Aussetzung der Arbeitsbedingungen und des
             Arbeitsentgelts aufgrund von Arbeitsverträgen.

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Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und
Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch
• Zu     beachten:    gesetzliche   Regelungen    des
  Arbeitsgesetzbuches und anderer Gesetze können nicht
  ausgesetzt werden.
• Die Vereinbarungen sind mit Gewerkschaften und - im
  Falle ihrer Abwesenheit - mit Arbeitnehmervertretern zu
  schließen.

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Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und
Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch
• Voraussetzungen für Abschluss einer
  Vereinbarung:
 schwere finanzielle Situation des Arbeitgebers (diese
      unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nicht);
 die Vertragsparteien haben selbst zu beurteilen, ob die
      finanzielle Situation so schwierig ist, dass sie die
      vorübergehende         Einführung       ungünstigerer
      Beschäftigungsbedingungen rechtfertigt.

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Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und
Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch
• durch Vereinbarung können ausgesetzt werden, z.B.:
 das Recht auf Prämien, zusätzliche Abfindungszahlungen
      oder höhere Prämien für Nacht- oder Überstundenarbeit, die
      sich aus den internen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des
      jeweiligen Arbeitgebers ergeben;
 und zusätzlich Bestimmungen, die sich aus den individuellen
      Arbeitsverträgen ergeben. In extremen Fällen kann der
      Vertragslohn des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn gesenkt
      werden;
 Maximaler Zeitraum von 3 Jahren.

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Barbara Jóźwik

           T: +48 22 223 09 17

           E: b.jozwik@schoenherr.eu

           Position             Rechtsanwältin, Partner (Warschau)

           Tätigkeit            Abeitsrecht

           Ausbildung           Universität Warschau, Warschau/Polen (Masterabschluss in Jura 1993);
                                Universität Warschau, Warschau/Polen (Masterabschluss in Germanistik 1991)

           Mitgliedschaft       Warschauer Rechtsanwaltskammer, European Employment Law Association (EELA),
                                Europäische Anwaltsvereinigung (DACH)

           Veröffentlichungen   Autorin verschiedener Bücher und Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht in der
                                polnischen Wirtschaftspresse

           Sprachen             Polnisch, Deutsch, Englisch

                                                                                                              43
unsere Präsenz in Europa

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Haben Sie noch Fragen?
AussenwirtschaftsCenter Warschau
T +48 22 586 44 66
E warschau@wko.at

Video
Das Video des Webinars wird auf dem youtube
Kanal der Aussenwirtschaft Austria publiziert.
youtube.com/user/aussenwirtschaft

Weiter Infos
wko.at/corona
wko.at/aussenwirtschaft/pl
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