CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN - Konstantin Bekos - WKO
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CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN STAND 06.05.2020 Konstantin Bekos Wirtschaftsdelegierter in Warschau
POLEN AKTUELLE LAGE öffentliches Leben I Zahlen 14.242 Tests positiv 4.280 Genesene +376.000 Tests gesamt 700 Personen verstorben +97.000 in häuslicher Quarantäne 2 https://www.gov.pl/web/koronawirus/wykaz-zarazen-koronawirusem-sars-cov-2
POLEN AKTUELLE LAGE – öffentliches Leben II Stufenweise • Stufe 1 – umgesetzt: Erweiterung Konsumenten in Supermärkten, Parks etc. geöffnet, Öffnung geplant Tragen von Mund-Nasen-Maske im öffentlichen Raum, 2 m Abstand zu Personen die nicht im gleichen Haushalt leben • Stufe 2 – umgesetzt: Öffnung Hotels und einiger kultureller Institutionen, Öffnung von Einkaufszentren • Stufe 3: Gastronomie, Friseure, Events bis 50 Personen (Außenbereich, ohne Einbindung des Publikums) • Stufe 4: Öffnung Massagestudios, Fitnesscenter, Theater, Kino, etc. • Schulen sind bis zum 24. Mai geschlossen. Matura startet am 8. Juni. Zeitleiste: flexibel; abhängig von der epidemischen Situation, Anzahl Infizierter, Anzahl freier Beatmungsgeräte Voraussetzung: Einhaltung definierter sanitärer Regelungen 3
POLEN AKTUELLE LAGE – Wirtschaft • Polen 2019: 8. wichtigster Exportpartner für Österreich! • polnische Wirtschaft ist stark geschwächt – Rezession wird erwartet (-4,4 %) • Minister Emiliewicz: eingeschränkte Wirtschaftstätigkeit bis mind. Ende Juni • meist betroffene Industrien: Automobilbranche, Kleidung, Lederprodukte, Möbel und Textilien • wachsende Industrien: Chemikalien, Lebensmittel, Papier, Pharma, Reparatur & Installationen von Maschinen/Equipment • Wechselkurs EUR:PLN = 1:4,54 (https://www.bloomberg.com/quote/EURPLN:CUR – 06.05.2020) • Für 2020 wird eine Arbeitslosenzahl von 9-10 % erwartet (12.20219: 5,2 %) • viele Ukrainische Arbeiter haben Polen verlassen – fehlen v.a. in Landwirtschaft und im Bau 4
POLEN TRANSIT – Polen Österreich I Einreise Polen polnische Staatsbürger dürfen Ein- und Ausreisen Grenzen sind für nicht-polnische Staatsbürger gesperrt • Ausnahmen: Familien von polnischen Staatsbürgern, Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung • Ausnahme: Ausländer die ein Transportmittel zur Güterbeförderung fahren 14-tägige Quarantäne bei Einreise nach Polen – inkl. gesamter Haushalt • streng überwacht – hohe Strafen bei Verstößen • Ausnahme: LKW-Lenker Einreise ohne Quarantäne • Arbeiter auf Bauernhöfen die in 2 Ländern sind, PL Pendler in PL Nachbarstaaten, PL Schüler/Studenten in Nachbarstaaten, etc. Ö Staatsbürger: weiterhin offiziell keine Möglichkeit zur Einreise 5
TRANSIT – Polen Österreich II Flug/Zug Transit • internationaler Flugverkehr: eingestellt bis 09.05.2020 (LOT bis 31.05.) • internationaler Zugverkehr nach Österreich: eingestellt (kein Transit durch CZ) PKW Transit • Transit durch CZ nicht möglich (bis zur Aufhebung der Maßnahmen) • Transit durch SK nicht möglich (bis zur Aufhebung der Maßnahmen) • Transit durch Deutschland möglich • Vorlage von Dokumenten welche die Notwendigkeit des Transits belegen (Infos auf wko.at, Länderseite Polen) 6
POLEN TRANSIT – Polen Österreich III Einreise Einreise mit 14tägiger selbstüberwachter Heimquarantäne Österreich: • Ö. Staatsbürger, Personen mit Haupt-/Nebenwohnsitz generell • Quarantäne kann abgebrochen werden, wenn in Ö ein negativer Corona-Test durchgeführt wird • Durchreise ohne Zwischenstopp Einreise ohne Quarantäne • Personen mit einem negativen Corona-Test (max. 4 Tage alt) • Güterverkehr • gewerblicher Verkehr (Staatsbürger Nachbarstaaten) • Pendler-Berufsverkehr (Staatsbürger Nachbarstaaten) • Inanspruchnahme medizinischer Leistungen 7
POLEN TRANSIT – Polen Österreich IV Einreise polnische MA mit einem Nebenwohnsitz in Ö Österreich: • können einreisen, müssen sich aber in eine 14tägige selbstüberwachte Heimquarantäne polnische begeben Arbeitnehmer • Die Quarantäne kann nach einem negativen Covid-19 Test abgebrochen werden • theoretische Einreise ohne Quarantäne • MA zeigen bei der Einreise in Österreich alle Dokumente vor, die sie als Berufspendler deklarieren. • Entscheidung wird an den Grenzen gefällt – positive/negative Entscheidungen halten sich die Waage Polnische MA ohne Nebenwohnsitz in Ö • derzeit keine offizielle Möglichkeit der Einreise (außer mit negativer Covid-19 Bestätigung) 8
POLEN GÜTERVERKEHR Güterverkehr • international ist der Güterverkehr weiterhin möglich Arzneimittel/ • Export von Schutzbrillen, Masken, Handschuhe aus Latex, Desinfektionsmittel medizinischer mind. 24 h Ausfuhrantrag an den Woiwoden Schutz • Genehmigung erfolgt dann vom Gesundheitsministerium. • Derzeit werden wenige Genehmigungen erteilt. Grenzübergänge Schengen Grenze (Großteils geöffnet) Nicht-Schengen-Grenzen (Großteils geöffnet) Häfen • alle Häfen operieren ohne Einschränkungen (außer Hygienemaßnahmen) LKW-Lenker • von der Quarantäne ausgenommen • Verlängerung der Lenkzeiten aktiv 9
CORONAVIRUS IN POLEN COVID-19, AUSWIRKUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN Konstantin Bekos Wirtschaftsdelegierter in Warschau
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Polen: Covid-19, Wirtschaft & Recht Barbara Jóźwik 06.05.2020
Home Office • Zweck: Zur Vorbeugung von COVID-19 (alle Aktivitäten, die mit der Bekämpfung der Infektion, der Verhinderung der Ausbreitung, der Prophylaxe und der Bekämpfung der Auswirkungen der Krankheit zusammenhängen). • Anweisung: eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, kein Widerspruch des Arbeitnehmers. • Zeitraum: befristet, aber gesetzlich nicht bestimmt (spätestens bis zum 27.09.2020, Gültigkeitsdauer des sog. COVID-19 Gesetzes). © Schoenherr 2020 22
Home Office • Form: nicht bestimmt, kann in jeder Form, auch mündlich, erteilt werden. Zu Beweiszwecken wird eine schriftliche Mitteilung empfohlen (auch per Email). • Wenn Anwendung von Home Office nicht möglich: Beauftragung mit einer anderen Arbeit, die den Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht; für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten; bei Beibehaltung des bisherigen Gehalts; © Schoenherr 2020 23
Home Office • Bedingungen für Home Office: gesetzlich nicht geregelt, wird empfohlen Folgendes intern zu regeln: Art und Weise der Bestätigung der Anwesenheit; Erfassung der Arbeitszeit; Überprüfung der Aufgabenerfüllung; Zugang zur internen Infrastruktur des Arbeitgebers; © Schoenherr 2020 24
Home Office Verpflichtung zur Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften; Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie Personendatenschutzregelung; Ausstattung mit geeigneten Mitteln (Computer, Telefon) oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf die Verwendung der privaten Mittel des Arbeitnehmers zu diesem Zweck. © Schoenherr 2020 25
Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit • Aufgrund des sog. COVID-19 Gesetzes: Für Arbeitgeber, welche aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 einen Rückgang des Wirtschaftsumsatzes aufgewiesen haben. • Reduzierung der Arbeitszeit: um max. 20 % (die Arbeitszeit darf nicht weniger als die Hälfte der Vollzeit betragen). • Zeitraum: gesetzlich nicht bestimmt (spätestens bis zum 27.09.2020, Gültigkeitsdauer des sog. COVID-19 Gesetzes). • Rechtsgrundlage: Abschluss einer Vereinbarung mit Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervertretern. © Schoenherr 2020 26
Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit • Arbeitnehmervertreter: gewählt gemäß dem vom betreffenden Arbeitgeber festgelegten Verfahren, falls keine Gewerkschaft tätig ist. • im Falle von Schwierigkeiten bei der Wahl von Arbeitnehmervertretern aufgrund des COVID-19, kann diese Vereinbarung mit Arbeitnehmervertretern geschlossen werden, die zuvor für andere in der Arbeitsgesetzgebung vorgesehene Zwecke gewählt wurden. © Schoenherr 2020 27
Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit Inhalt der Vereinbarung: Bedingungen und die Art und Weise der Arbeit während der wirtschaftlichen Ausfallzeit oder reduzierter Arbeitszeit: Berufsgruppen, die mit wirtschaftlicher Ausfallzeit oder reduzierten Arbeitszeit umfasst werden; die für Arbeitnehmer geltende reduzierte Arbeitszeit (max. 20%); die Dauer der Einführung der Regelungen für wirtschaftliche Ausfallzeit oder reduzierte Arbeitszeit. © Schoenherr 2020 28
Reduzierung der Arbeitszeit / Ausfallzeit Änderung der Vereinbarung: in Abstimmung mit Gewerkschaften / Arbeitnehmervertretern zulässig. Bezirksarbeitsinspekteur: Einreichung der Vereinbarung in der Frist von 5 Tagen an den Bezirksarbeitsinspekteur. Keine individuelle Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich, keine Zustimmung des Arbeitnehmers. © Schoenherr 2020 29
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • Aufgrund des sog. COVID-19 Gesetzes: Arbeitgeber, welche aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 einen Rückgang des Wirtschaftsumsatzes aufgewiesen haben. © Schoenherr 2020 30
Was geändert werden kann: © Schoenherr 2020 31
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • die ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden auf nicht weniger als 8 Stunden und die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden auf nicht weniger als 32 Stunden zu reduzieren. Achtung: die gekürzte tägliche Ruhepause muss innerhalb von 8 Wochen ausgeglichen werden. © Schoenherr 2020 32
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • ein System der gleichwertigen Arbeitszeit eingeführt werden kann, in der die tägliche Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden geplant werden kann - ohne dass die im Arbeitsgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Einführung eines solchen Arbeitszeitsystems in einem längeren Abrechnungszeitraum, d.h. höchstens 12 Monate, erfüllt sein müssen. © Schoenherr 2020 33
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • Anwendung weniger günstiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen als diejenigen, die sich aus den mit den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträgen ergeben, eingeführt werden kann. © Schoenherr 2020 34
Wie kann ein Arbeitgeber diese Lösungen einführen? © Schoenherr 2020 35
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ruhepause - schriftliche Mitteilung an die Arbeitnehmer. • gleichwertige Arbeitszeit und Änderung der Vertragsbedingungen – Vereinbarung mit Gewerkschaften oder in Ermangelung solcher Gewerkschaften mit den zu diesem Zweck gewählten Arbeitnehmervertretern, und wenn dies nicht möglich ist (z.B. wegen Home Office) mit den in der Vergangenheit zu einem anderen Zweck gewählten Arbeitnehmervertretern. © Schoenherr 2020 36
Änderungen in der Organisation der Arbeitszeit • eine Kopie der Vereinbarung wird innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss an das Bezirksarbeitsinspektorat weitergeleitet. • Keine individuelle Änderung des Arbeitsvertrages nötig. • Die Änderungen treten ab sofort ein. © Schoenherr 2020 37
Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch • Aufgrund der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches. • Sog. Krisenvereinbarungen können geschlossen werden. Diese ermöglichen es, die Anwendung bestimmter arbeitsrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen auszusetzen. © Schoenherr 2020 38
Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch • Das Arbeitsgesetzbuch regelt derzeit drei Arten solcher Vereinbarungen: zur Aussetzung eines Tarifvertrags; über die Aussetzung von anderen Quellen des Arbeitsrechts, z.B. Arbeitsordnung, Vergütungsordnung; über die Aussetzung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts aufgrund von Arbeitsverträgen. © Schoenherr 2020 39
Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch • Zu beachten: gesetzliche Regelungen des Arbeitsgesetzbuches und anderer Gesetze können nicht ausgesetzt werden. • Die Vereinbarungen sind mit Gewerkschaften und - im Falle ihrer Abwesenheit - mit Arbeitnehmervertretern zu schließen. © Schoenherr 2020 40
Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch • Voraussetzungen für Abschluss einer Vereinbarung: schwere finanzielle Situation des Arbeitgebers (diese unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nicht); die Vertragsparteien haben selbst zu beurteilen, ob die finanzielle Situation so schwierig ist, dass sie die vorübergehende Einführung ungünstigerer Beschäftigungsbedingungen rechtfertigt. © Schoenherr 2020 41
Aussetzung der betrieblichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen - Arbeitsgesetzbuch • durch Vereinbarung können ausgesetzt werden, z.B.: das Recht auf Prämien, zusätzliche Abfindungszahlungen oder höhere Prämien für Nacht- oder Überstundenarbeit, die sich aus den internen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Arbeitgebers ergeben; und zusätzlich Bestimmungen, die sich aus den individuellen Arbeitsverträgen ergeben. In extremen Fällen kann der Vertragslohn des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn gesenkt werden; Maximaler Zeitraum von 3 Jahren. © Schoenherr 2020 42
Barbara Jóźwik T: +48 22 223 09 17 E: b.jozwik@schoenherr.eu Position Rechtsanwältin, Partner (Warschau) Tätigkeit Abeitsrecht Ausbildung Universität Warschau, Warschau/Polen (Masterabschluss in Jura 1993); Universität Warschau, Warschau/Polen (Masterabschluss in Germanistik 1991) Mitgliedschaft Warschauer Rechtsanwaltskammer, European Employment Law Association (EELA), Europäische Anwaltsvereinigung (DACH) Veröffentlichungen Autorin verschiedener Bücher und Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht in der polnischen Wirtschaftspresse Sprachen Polnisch, Deutsch, Englisch 43
unsere Präsenz in Europa © Schoenherr 2020 44
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