Coronavirus: Kantonale Härtefallprogramme sowie weitere Massnahmen in den Kantonen zur Stützung der Wirtschaft - VDK

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Coronavirus: Kantonale Härtefallprogramme sowie weitere Massnahmen in den
Kantonen zur Stützung der Wirtschaft
Stand: 13. Januar 2021

Die vorliegende Übersicht enthält Informationen zu den kantonalen Härtefallprogrammen (blau) sowie
zu weiteren Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft, die der VDK von den Kantonen gemeldet
werden.

Bezüglich der Mittel, die für die Härtefallmassnahmen zur Verfügung stehen, werden jeweils die
Beträge ausgewiesen, die in den Kantonen bereits bewilligt wurden. Je nach Kanton handelt es sich um
die Beträge, die sich aus den ersten beiden Tranchen der Bundesmittel ergeben oder um die Beiträge
inklusive der dritten Tranche.

Die Übersicht wird regelmässig aktualisiert, namentlich um künftige Anpassungen der kantonalen
Härtefallprogramme aufgrund angepasster Bundesvorgaben zu berücksichtigen. Für tagesaktuelle
Informationen zu den Härtefallprogrammen verweisen wir auf die diesbezüglichen kantonalen
Webseiten (s. Links unter den jeweiligen kantonalen Einträgen im vorliegenden Dokument).

Für direkte Auskünfte zu den Härtefallprogrammen verweisen wir zudem auf die Liste der kantonalen
Kontaktstellen auf der Plattform EasyGov: https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle/

Aargau

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen, Kreditausfallgarantien. Auch eine Kombination ist
möglich. Grundsätzlich können alle Branchen von der Härtefalllösung profitieren.
Verfügbare Mittel: Brutto stehen CHF 125 Millionen zur Verfügung (Bund und Kanton). CHF 68 Mio.
werden vom Bund mitfinanziert. Bei entsprechendem Bedarf werden die zusätzlichen CHF 57 Mio. ohne
Bundesbeteiligung eingesetzt.
Rechtliche Grundlage: kantonale Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie muss für die neuen Massnahmen geändert werden und tritt
nach der Publikation am 18. Dezember 2020 rückwirkend auf den 1. Dezember 2020 in Kraft.
Gesuchseinreichung: 3. Dezember 2020 – 30. April 2021. Im März 2021 erfolgt eine
Standortbestimmung zur Klärung des weiteren Bedarfs.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Appenzell Ausserrhoden

Härtefallmassnahmen
Vorgesehene Massnahmen (Eckwerte): A-fonds-perdu-Beiträge und/oder Solidarbürgschaften; afp-
Beiträge von max. 10 % resp. Fr. 50‘000; Solidarbürgschaften von max. 25 % resp. Fr. 300‘000;
maximale Ausschöpfung der Bundesmittel
Rechtliche Grundlage: Die gesetzlichen Grundlagen werden im Rahmen von Dringlichkeitsrecht durch
den Regierungsrat geschaffen (Erlass vorläufige Verordnung voraussichtlich am 19. Januar 2021).
Gesuchseinreichung: Erste Gesuche können voraussichtlich ab 01.02.2021 beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit eingereicht werden.
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Appenzell Innerrhoden

Härtefallmassnahmen
Mögliche Massnahmen: Aus dem Wirtschaftsförderungsfonds können für Härtefälle Darlehen und à-
fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen zur Gutsprache von Beiträgen richten
sich nach den Bundesvorgaben.
Verfügbare Mittel: Der Wirtschaftsförderungsfonds ermöglicht Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag
von CHF 3.5 Mio.
Gesuchseinreichung: bereits möglich
Link zu den Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen
Kulanz bei Stundungsgesuchen für Steuerrechungen.

Bern

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: à-fonds-perdu-Beiträge (auf maximal CHF 200'000 pro Unternehmen und maximal zehn
Prozent des Umsatzes beschränkt) als Sofortunterstützung sowie Bürgschaften (richten sich eher an
grössere Unternehmen mit mindestens CHF 2 Mio. Umsatz; Unterstützungsbeiträge bis maximal CHF 5
Mio. möglich). Die Unternehmen müssen sich für eines der Programme entscheiden. Eine Teilnahme an
beiden ist ausgeschlossen. Grundsätzlich können alle Branchen von der Härtefalllösung profitieren.
Verfügbare Mittel: Insgesamt stehen dem Kanton Bern für Härtefallmassnahmen ca. 208 Millionen
Franken zur Verfügung. Davon gehen CHF 76,7 Mio. zu Lasten des Kantons Bern.
Rechtliche Grundlage: Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (kantonale Härtefallverordnung) vom 18.12.2020.
Gesuchseinreichung: Gesuche für à-fonds perdu Beiträge können voraussichtlich ab 4. Januar 2021
bis am 31. März 2021 eingereicht werden. Das zweite Teilprogramm «Bürgschaften» wird spätestens
am 1. März 2021 starten und endet formal am 31. Mai 2021.
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Basel-Landschaft

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: À-fonds-perdu Beträge in Höhe von bis zu 10% des Umsatzes (aber max. 500'000 CHF)
pro Einzelfall. Ergänzung durch verbürgte Bankkredite (Verbürgung 80% des Kreditvolumens; restl.
Risiko zulasten Bank); À-fonds-perdu Beträge plus verbürgter Kredit darf Obergrenze von 25% des
Umsatzes nicht übersteigen, höchstens aber 10 Mio. CHF. Grundsätzlich können alle Branchen von der
Härtefalllösung profitieren.
Verfügbare Mittel: Es stehen insgesamt CHF 31'250'000 (Bund und Kanton) zur Verfügung, wovon
maximal CHF 15’625'000 Franken für À-fonds-perdu-Beiträge aufgewendet würden. Die restlichen
Mittel werden für Kreditgarantien verwendet.
Rechtliche Grundlage: Umsetzung wird mittels einer referendumsfähigen Ausgabenbewilligung
geregelt. Landratsbeschluss ist per 3.12.2020 erfolgt.
Gesuchseinreichung: Gesuche können seit 9.12.2020 eingereicht werden. Auszahlung ab 8 Wochen
(Finanzreferendum) nach Parlamentsbeschluss => 4. Februar 2021
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Basel-Stadt

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: à-fonds-perdu Beträge.
Verfügbare Mittel: Aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ("Krisenfonds") werden
CHF 25,45 Mio. Franken bereitgestellt. Zusammen mit den vom Bund vorgesehenen Mitteln stehen für
das Härtefallprogramm von Basel-Stadt 74,5 Millionen Franken zur Verfügung. Es werden vor allem die
Branchen angesprochen, welche unter den behördlichen Massnahmen im Rahmen der zweiten Welle
leiden und weiterhin hohe Fixkosten zu tragen haben (Hotellerie, Gastronomie, Reiseveranstalter oder -
vermittler, Marktfahrer, Schausteller, Unternehmen im Bereich Kongresse, Messe- und Standbau sowie
Media- und Eventtechnik, Zulieferbetriebe für Hotels und Restaurants sowie Freizeitbetriebe).
Rechtliche Grundlage: Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie
und Gastronomie vom 27.10.2020 (erweitert 05.01.21). Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit.
Gesuchseinreichung: 23. November 2020 bis spätestens 31. März 2021.
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Bürgschaften für KMU
Das am 25. März 2020 gestartete Bürgschafts-Programm lief in einer ersten Phase bis 31. Juli 2020
und wurde für eine zweite Phase aufgelegt: Unternehmen, die wegen des Coronavirus in einen
existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind, können Überbrückungskredite mit kantonaler
Bürgschaft beantragen. Die kantonale Bürgschaft deckt 90% der Kreditsumme. Bei Krediten bis 50'000
Franken werden 100% verbürgt. Am Programm beteiligen sich die Basler Kantonalbank (BKB) und die
Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB)
Verfügbare Mittel: Kanton darf Bürgschaften im Gesamtumfang bis 125 Mio. Franken für die Sicherung
von Krediten bis zu einer Höhe von 90% der verbürgten Kredite bzw. 100% bei Krediten bis 50‘000
Franken eingehen. Davon sind max. 40 Mio. Franken für Bürgschaften im Bereich von Technologie-
Start-ups vorgesehen (s.u.)
Rechtliche Grundlage: Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit
der COVID-19-Pandemie vom 15. Dezember 2020
Gesuchseinreichung: 12. Januar bis 31. Dezember 2021
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Bürgschaften für Technologie-Startup-Unternehmen
Technologiebasierte Startup-Unternehmen, die wegen COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind,
erhalten eine spezifische Unterstützung: Der Kanton verbürgt Bankdarlehen zu 90%; die einzelne
Bürgschaft kann maximal 5 Mio. Franken betragen. Für eine erste Bürgschaftstranche von 10 Mio.
Franken sind die Basler Kantonalbank (BKB) und die Eckenstein-Geigy-Stiftung in Basel Partnerinnen
des Kantons. Die BKB gewährt den Startups nachrangige Darlehen, die Stiftung verbürgt die restlichen
10% der Darlehen. Bedingung für die Gewährung einer Bürgschaft ist die Beteiligung des Kantons und
der Stiftung an einem möglichen späteren Erfolg des Startups.
Verfügbare Mittel: Max. 40 Mio. Franken
Rechtliche Grundlage: Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften
infolge COVID-19-Pandemie vom 1. Dezember 2020
Gesuchseinreichung: 14. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021
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Freiburg

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge. Der Beitrag wird auf Quartalsbasis berechnet und entspricht
der Übernahme der Fixkosten im Verhältnis zum effektiven Umsatzrückgang des entsprechenden
Quartals unter Abzug der bezogenen Entschädigungen (KAE, EO, MUSG, Mietzinsbeiträge usw.).
Keine Einschränkungen der Unterstützung nach Branchen.
Verfügbare Mittel: Ein Betrag von CHF 15 Millionen wird vom Kanton bereitgestellt, ergänzt durch die
CHF 36 Mio. des Bundesbeitrags.
Rechtliche Grundlage: Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der
Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19) vom 16.11.2020.
Gesuchseinreichung: 23.11.2020 bis 31.01.2021, respektive bis 30.04.2021 für eine Unterstützung im
1. Quartal 2021.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen:
   •   Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen von Betrieben, die aufgrund der
       Staatsratsbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 3. November schliessen mussten. Die auf CHF 7
       Millionen geschätzte Massnahme sieht die Übernahme des Miet- oder Pachtzinses
       beziehungsweise des Hypothekarzinses vor, falls die Geschäftsfläche im Eigentum des
       Betreibers ist, und zwar pro rata temporis ab dem Datum der Schliessung bis am 31. Dezember
       2020. Siehe auch: https://www.promfr.ch/de/covid-19/bmsv/ .
   •   KAE-Ergänzung: Zur Unterstützung der Angestellten, die aufgrund der angeordneten
       Betriebsschliessungen von Kurzarbeit betroffen sind. Die neue kantonale
       Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der
       Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden. Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die
       Öffentliche Arbeitslosenkasse.
   •   Die im Wiederankurbelungsplan vorgesehene Massnahme für spezifische
       Unterstützungsmassnahmen für Restaurants, Bars und Diskotheken (KWPV-Gastro-COVID-
       19) wird in eine Sofortmassnahme umgewandelt. Diese Massnahme sieht die Übernahme von 9
       Prozent des Umsatzrückgangs der Einrichtungen und Betriebe in der betreffenden Periode vor.
       Diese überarbeitete Massnahme wird rückwirkend auf den 1. November 2020 in Kraft treten.
       Anträge können seit dem 4. Januar eingereicht werden und die ersten Auszahlungen sollten vor
       Ende Januar erfolgen.

Genf

Härtefallmassnahmen
Der Kanton Genf hat in seinem kantonalen Konzept für Härtefälle die folgenden sechs Branchen als
Härtefälle identifiziert: Veranstaltungsbranche, Schausteller/innen, Souvenirläden, Reisebüros,
Hotellerie, professioneller Personentransport sowie Geschäfte und Restaurants, die in den Galerien des
Internationalen Flughafens Genf tätig sind.
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge. Die Hilfe wird vierteljährlich gewährt und ist zur Deckung von
Fixkosten bestimmt.
Verfügbare Mittel: Die Finanzierung dieser Hilfe erfolgt über eine ausserordentliche Finanzhilfe in
Höhe von CHF 21,8 Mio. (Kantonsbeitrag). Zu diesem Betrag kommt der Bundesbeitrag hinzu. Darüber
hinaus hat das Parlament ein Unterstützungsgesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Unternehmen in
Härtefällen zusätzliche CHF 30 Mio. zu gewähren.
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Rechtliche Grundlage: Kantonale Gesetze über ausserordentliche finanzielle Hilfen des Kantons für
Härtefälle im Sinne des Bundesgesetzes COVID-19 vom 25. September 2020 für die
Veranstaltungsbranche, Schausteller/innen, Souvenirläden, Reisebüros, Hotellerie, professioneller
Personentransport und Detailhandel und Restaurants in den Galerien des Internationalen Flughafens
Genf vom 27. November 2020.
Gesuchseinreichung: ab 9. Dezember 2020
Link zu den Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen:
   •   Unterstützung der Liquiditätsbedürfnisse von Unternehmen. Das
       Wirtschaftsförderungsgesetz wurde dahingehend geändert, dass die Fondation d'aide aux
       entreprises (FAE) Unternehmen, die aufgrund grösserer Wirtschaftskrisen in
       Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, durch die Gewährung von Darlehen bis zu CHF 500'000
       finanziell unterstützen kann.
   •   Unterstützung für den Finanzbedarf von Start-ups in der Corona-Krise. Ziel der Finanzhilfe
       ist es, junge Unternehmen, die technologische Innovationen entwickeln, bei der Bewältigung
       der finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise, durch Darlehen von bis zu
       CHF 300'000 finanziell zu unterstützen.
   •   Zusätzliche KAE-Zulage für leitende Angestellte. Der Kanton Genf gewährt den leitenden
       Angestellten für die Monate März bis Mai 2020 eine Zulage bis zu einem Höchstbetrag von
       CHF 5'880 pro Monat, um die Gleichbehandlung mit der Corona-Erwerbsersatz-Regelung für
       Selbstständige zu gewährleisten.
   •   Beitrag an die Mieten. Zweck der Beihilfe ist die Gewährung einer Entschädigung durch den
       Kanton Genf unter bestimmten Bedingungen an den Vermieter, der seinen gewerblichen Mieter,
       der sich aufgrund der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ganz oder teilweise
       von der Zahlung der Miete für die Monate April 2020, Mai 2020, Juni 2020 und November 2020
       bzw. Dezember 2020 befreit hat.
   •   Finanzielle Unterstützung für Unternehmen, deren Tätigkeit vorübergehend verboten ist.
       Ziel ist es, die Einkommensverluste lokaler Unternehmen und Aktivitäten (Dienstleistungen,
       Gastronomie, Freizeit und Unterhaltung, Kultur und Detailhandel) zu mildern, deren Tätigkeit im
       November und Dezember 2020 aufgrund von behördlichen Massnahmen, vorübergehend
       verboten ist. Übernahme eines Teils der effektiven Fixkosten durch den Kanton für den
       Zeitraum der von den kantonalen Behörden angeordneten Schliessung. Die finanzielle
       Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von CHF 10'000 pro Monat und Begünstigtem im
       Rahmen eines Gesamtbudgets von CHF 20 Mio. begrenzt.
   •   Finanzielle Unterstützung für Nachtlokale. Mit dieser Beihilfe sollen die Einkommensverluste
       von Nachtlokalen gemildert werden, deren Betrieb seit dem 31. Juli 2020 aufgrund von Corona-
       bedingten Massnahmen, vorübergehend verboten ist. Die finanzielle Beihilfe besteht aus einem
       Beitrag des Kantons zu den effektiven Fixkosten der Einrichtungen, darunter insbesondere
       Miete, Sozialabgaben und BVG (Arbeitgeberanteil).
   •   Finanzielle Unterstützung für Gastronomiebetriebe. Mit dieser Unterstützung sollen
       öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe der Gastronomie finanziell unterstützt
       werden, die gemäss der Verordnung zur Umsetzung der Bundesverordnung über Massnahmen
       zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie in besonderen Lage vom 19. Juni 2020 und über
       Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung des Genfer Staatsrates vom 1. November 2020
       geschlossen wurden. Diese Entschädigung beläuft sich auf 50 Franken pro m2 Lokalfläche.
   •   Pauschale Entschädigung von Lohnkosten im Rahmen der KAE. Zweck dieser
       ausserordentlichen Finanzhilfe ist die Entlastung des Unternehmens von den Sozialabgaben,
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         die auch im Rahmen der KAE anfallen, durch einen pauschalen Ausgleich der Lohnkosten, die
         während der vom Staatsrat angeordneten Schliessung.

Glarus

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Der Regierungsrat setzt auf A-Fonds-perdu-Beiträge. Betroffene Unternehmen erhalten
maximal 10 Prozent des Umsatzes von 2019 oder höchstens 500'000 Franken ausbezahlt. Es können
Unternehmen aus allen Branchen Gesuche stellen.
Verfügbare Mittel: Insgesamt stehen 4,3 Millionen Franken zur Verfügung (Bund und Kanton).
Rechtliche Grundlage: Der bestehende Fonds für Selbstständigerwerbende wurde in einen
Spezialfonds für kantonale Härtefallunterstützungen umgewandelt. Der Landrat hat die vorliegenden
Massnahmen dringlich anstelle der Landsgemeinde beschlossen, mit Gültigkeit bis zur nächsten
ordentlichen Landsgemeinde.
Gesuchseinreichung: ab dem 6. Januar 2020.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen
Der Kanton gewährt zudem in Ergänzung zur Bundeslösung zinsgünstige Kreditverbürgungen an
Unternehmen im Umfang von maximal 200'000 Franken pro Unternehmen und total 10 Millionen
Franken.

Graubünden

Härtefallmassnahmen
Verfügbare Mittel: Insgesamt stehen 38,5 Millionen Franken zur Verfügung, um besonders betroffene
Unternehmen mit Sitz im Kanton Graubünden, insbesondere in der Eventbranche, Schausteller,
Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, zu
unterstützen. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen. Sie ist auf maximal
500 000 Franken pro Unternehmen oder 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre
beschränkt.
Rechtliche Grundlage: Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2020 die nötige
kantonale Ausführungsverordnung beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Gesuchseinreichung: 28.Dezember 2020 bis 30. April 2021.
Link zu den Rechtsgrundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Jura

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Die Unterstützung kann in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sowie A-
fonds-perdu-Beiträgen erfolgen.
Verfügbare Mittel: Insgesamt stehen CHF 15.066 Mio. zur Verfügung, wovon CHF 10 Mio. dem
Kantonsanteil entsprechen.
Rechtliche Grundlage: Ordonnance concernant les mesures de soutien aux entreprises jurassiennes
en difficulté suite à l’épidémie de COVID-19 vom 10. Dezember 2020.
Gesuchseinreichung: 10. Dezember 2020 bis 31. März 2021
Link zu Informationen zur Gesuchseinreichung
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Weitere Massnahmen:
   •     Unterstützung für Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell neu ausrichten oder Innovationen in
         Bezug auf Prozesse, Produkte, Dienstleistungen oder Märkte vornehmen wollen.
   •     Unterstützung für Unternehmen, die auf Beschluss der kantonalen Behörden schliessen
         mussten, um einen Beitrag zur Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung von
         Arbeitsplätzen zu leisten.
   •     Unterstützung von Dachverbänden oder Unternehmensgruppen, die Massnahmen zur
         Förderung des Konsums oder zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen lancieren
         wollen.
   •     Eine Pauschale von CHF 500 wird Unternehmen gewährt, die einen Treuhänder für die
         administrativen Abläufe im Zusammenhang mit diesen Massnahmen in Anspruch nehmen.

Luzern

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Nach erfolgreich durchlaufener Prüfung der Anträge erhalten die Unternehmen
finanzielle Unterstützung durch rückzahlbare Kredite und A-fonds-perdu Gelder im Verhältnis 9 zu 1.
Die Berechnungen erfolgen ausgehend von der maximal möglichen Kredithöhe. Die Unterstützung wird
nicht auf Branchen eingeschränkt.
Verfügbare Mittel: Der Luzerner Kantonsrat hat an der Session vom 30. November entschieden, einen
Sonderkredit für Härtefälle in Höhe von CHF 25 Mio. (Kanton und Bund) für Unternehmen im Kanton
Luzern zu bewilligen. In diesem Betrag sind CHF 8,58 Mio. vom Bund enthalten.
Rechtliche Grundlage: SRL 900b - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 9.12.2020. Aufgrund der Referendumsfrist können
die Zahlungen erst ab dem 04.02.2021 erfolgen.
Gesuchseinreichung: ab 15. Dezember 2020
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen:
Der Kanton Luzern hat bereits ab Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 ein kantonales
Härtefallprogramm unterhalten. Die Albert Koechlin Stiftung stellt einen Kredit im Umfang von 600’000
Franken zur Verfügung. Der Kanton Luzern wird A-fonds-perdu-Beiträge aus dem Lotteriefonds im
Umfang von 500'000 Franken einbringen. Die Abwicklung der Zahlungen läuft über die Luzerner
Kantonalbank AG. Der maximale Förderbeitrag pro Unternehmen beläuft sich auf 100'000 Franken.

Neuenburg

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Es werden ausschliesslich A-fonds-perdu-Beiträge mit einem Maximalbetrag von
CHF 500'000. Die Mittel decken maximal 10% des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens.
Unternehmen, die dringend auf Liquidität angewiesen sind, können eine Anzahlung beantragen.
Verfügbare Mittel: Der Staatsrat hat am 11.12.2020 die Verordnung betreffend die ausserordentliche
Unterstützung von Härtefällen verabschiedet. Der Verpflichtungskredit beläuft sich auf CHF 22,2 Mio.
(inkl. Bundesbeitrag).
Gesuchseinreichung: bis 26. März 2021
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung
Seite 8

Weitere Massnahmen
    •   Am 12.12.2020 hat der Staatsrat eine Unterstützung für die Hotellerie/Restauration
        beschlossen. Die Gesuche können ab dem 14.12.2020 und bis am 31. Januar 2021 eingereicht
        werden. Es sind Auszahlungen bis zu 25'000 Franken pro Unternehmen möglich. Für diese A-
        fonds-perdu-Beiträge sind 6 Millionen vorgesehen.
    •   Ausserordentliche und befristete COVID-Massnahmen für Arbeitgeber:
            o   Für junge Arbeitssuchende: eine einmalige Einstellungsprämie von CHF 4'000 für
                jeden Arbeitgeber, der eine stellensuchende Person unter 30 Jahren, die seit mehr als
                einem Monat arbeitslos gemeldet ist, dauerhaft einstellt; teilweise oder vollständige
                Deckung des Anteils, der vom Arbeitgeber zu zahlen ist, der Berufspraktika von 1 bis 6
                Monaten anbietet ("premier emploi"), bis zu einem Höchstbetrag von 500 CHF/Monat.
            o   Für ältere Arbeitssuchende: Zusätzlich zum bestehenden Angebot und unter
                bestimmten Bedingungen wird den Arbeitgebern für jede Festanstellung ein einmaliger
                Bonus von CHF 4'000 gewährt.
            o   Für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer: finanzielle Unterstützung "à la
                carte" auf der Grundlage einer Analyse der Möglichkeit und Notwendigkeit sofortiger
                und dauerhafter Verpflichtungen der von Massenentlassungen betroffenen
                Arbeitnehmer. Die Unterstützung ist gedeckelt.
    •   Pauschale Gebührenerleichterung für öffentliche Einrichtungen
    •   Angesichts der zweiten Welle wird Unternehmen, die von Kurzarbeit Gebrauch machen
        aufgrund behördlich angeordneter Schliessungen, im November und Dezember 2020 eine
        ausserordentliche Unterstützung in Form eines Betrags in Höhe von 25% der bezogenen
        KAE-Beiträge gewährt.
Links zu den umgesetzten Massnahmen: www.ne.ch/coronavirus-economie und www.ne.ch/coronavirus

Nidwalden

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Bürgschaften und A-fonds-perdu-Beträge. Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen
sich jeweils auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
des Unternehmens und auf höchstens 300'000 Franken. Der maximale Darlehensbetrag beläuft sich auf
höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens
und auf höchstens 750'000 Franken.
Verfügbare Mittel: Für Härtefälle stehen 10.43 Mio. zur Verfügung, wovon 4.6 Mio. à-fonds-perdu
Beiträge. Der Landrat hat hierfür einen Rahmenkredit von 5 Mio. bewilligt (entspricht dem maximalen
Beitrag, den der Landrat ohne obligatorische Volksabstimmung sprechen kann).
Gesuchseinreichung: 15. Januar bis 15. Februar 2021. Auszahlungen können erst nach Ablauf der 60-
tägigen Referendumsfrist erfolgen (22. Februar 2021).
Wegen der Verzögerung aufgrund der Referendumsfrist hat der Regierungsrat eine Notverordnung für
Überbrückungshilfen infolge der Covid-19-Pandemie erlassen. Als Soforthilfe für Härtefälle stehen
insgesamt 2 Mio. in Form von kantonalen Darlehen zur Verfügung. Die Gesuchsunterlagen können vom
4. Januar bis zum 8. Januar 2021 eingereicht werden. Auszahlung: Mitte Januar 2021
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen:
Covid-19 Fonds (privat initiierter Hilfs-Fonds): Von den rund 3.5 Mio. in den Fonds einbezahlten Mitteln
sind ca. 66% ausgeschöpft. KMU's mit weniger als 10 Mitarbeitenden können bis Ende 2021 Gesuche
für einmaligen à-fonds-perdu Beitrag von 10'000 einreichen.
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Obwalden

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Rückzahlbare Darlehen und A-fonds-perdu-Beträge. Die Unterstützungsmassnahmen
sollen mehrheitlich in Kombination (1/3 à-fonds-perdu-Beiträge und 2/3 Bürgschaften für Darlehen)
erfolgen.
Verfügbare Mittel: Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat für die Sitzung vom 28. Januar 2021 einen
Rahmenkredit von CHF 7 Mio. für das kantonale Härtefallprogramm vorlegen, wovon 4,66 Mio für
Darlehensbürgschaften und 2,33 Mio. für A-fonds-perdu-Beiträge vorgesehen sind.
Rechtliche Grundlage: Art. 35 der Kantonsverfassung sowie Art. 3 des Gesetzes über die regionale
Wirtschaftspolitik
Gesuchseinreichung: Ende Januar 2021 sollen die Gesuche eingereicht werden können. Der Kredit
untersteht dem fakultativen Referendum mit Frist am 08.03.2021, weswegen die ersten Auszahlungen erst zu
diesem Zeitpunkt gemacht werden können. Es sind Abklärungen im Gang, ob Überbrückungslösungen möglich
sind.

Weitere Massnahmen
Der seit April 2020 bestehende Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle hat seine Unterstützungsaktivität
wiederaufgenommen um kurzfristig Hilfe leisten zu können. Er basiert auf einer 5 Millionen Franken-
Schenkung. Einwohnerinnen und Einwohner von Obwalden, insbesondere Familien, aber auch
Einzelpersonen wie Alleinerziehende, Kleinbetriebe, kleine Vereine, Kindertagesstätten oder
Spielgruppen, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können
mittels Antragsformular um einen Beitrag aus dem Hilfsfonds ersuchen. Siehe auch
www.ow.ch/hilfsfonds.

Sankt-Gallen

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Darlehen in Form von Solidarbürgschaften und à-fonds-perdu-Beträge für ausgewählte
Branchen, namentlich Gastronomie, Hotellerie, Reisen und Tourismus, Märkte und Messen, Freizeit
und Veranstaltungen, Tierparks.
Verfügbare Mittel: Total 98,9 Mio. Franken, davon ein Drittel kantonale Mittel
Rechtliche Grundlage: Die Regierung hat per 1. Januar 2021 eine dringliche Verordnung erlassen, um
die rechtliche Basis für die kantonalen Härtefallmassnahmen zu schaffen. Diese bewegt sich im
Rahmen der Covid-Härtefallverordnung des Bundes. Die dringliche Verordnung soll auf die
Februarsession 2021 in eine formell-gesetzliche Grundlage überführt werden.
Gesuchseinreichung: 4. Januar bis 31. Oktober 2021.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Schaffhausen

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beträge.
Verfügbare Mittel: Insgesamt wird mit rund CHF 10 Mio. gerechnet, wobei 3,2 Mio. den Kantonsanteil
ausmachen.
Rechtliche Grundlage: Der Kanton Schaffhausen hat mit der Verordnung über Sofortmassnahmen zur
Bewältigung der Coronavirus-Krise bis März 2021 eine Grundlage für die Genehmigung von
Härtefallbeiträgen. Diese soll ins ordentliches Recht überführt werden. Damit soll gewährleistet werden,
dass Härtefallentschädigungen auch nach März 2021 ausgerichtet werden können.
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Gesuchseinreichung: bereits seit Frühjahr 2020 und weiterhin möglich.
Link zu den Informationen zur Gesuchseinreichung.

Solothurn

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge und Bürgschaften. Anspruch auf Finanzhilfen haben
insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister
der Reisebranche, Gastronomie-und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Die Höhe des nicht
rückzahlbaren Härtefallbeitrages beläuft sich pro Unternehmen auf höchstens 10 Prozent des
durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019, jedoch auf höchstens 100'000 Franken. Erreicht ein
Unternehmen den maximalen Härtefallbeitrag von 100'000 Franken, kann eine Solidarbürgschaft durch
eine Bürgschaftsorganisation zugesichert werden.
Verfügbare Mittel: Im Kanton Solothurn sollen 28,3 Millionen für Härtefälle zur Verfügung stehen
(davon 9,1 durch den Kanton).
Rechtliche Grundlage: Der Regierungsrat hat am 24.12.2020 die Härtefallverordnung erlassen. Diese
tritt am 01.01.2021 in Kraft
Gesuchseinreichung: 8. Januar bis 30. Juni 2021.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Schwyz

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge
Verfügbare Mittel: Insgesamt stehen CHF 15.55 Mio. zur Verfügung (Kantonsbeitrag: CHF 4,976 Mio.).
Der nicht rückzahlbare Beitrag pro Unternehmen beläuft sich auf höchstens 10 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 sowie auf maximal Fr. 500 000.-. Es können alle
Unternehmen, unabhängig von der Branche, Anträge auf Härtefallunterstützung einreichen.
Rechtliche Grundlage: § 3 Abs. 1 Bst. f Gesetz über Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986
(SRSZ 311.100, Wirtschaftsförderungsgesetz)
Gesuchseinreichung: vom 5. bis zum 31. Januar 2021
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Thurgau

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: In einer ersten Phase werden Entschädigungen ausschliesslich in Form von Darlehen
ausbezahlt. Diese belaufen sich auf maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von
2018 und 2019 (maximal CHF 500'000) und sind zinslos auf zehn Jahre befristet.
Ab dem 1. Juli 2021 erhalten Kreditnehmer die Möglichkeit, ein Gesuch auf Umwandlung der Darlehen
in nicht rückzahlbare Beiträge (maximal 75 Prozent der Darlehenssumme) einzureichen. Die
Antragssteller haben dabei nachzuweisen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation nicht oder zumindest
nicht wesentlich genug verbessert hat, um in der Lage zu sein, das Darlehen vollständig
zurückzuzahlen.
Verfügbare Mittel: Brutto stehen rund CHF 47.50 Mio. zur Verfügung (Bund und Kanton). Der
kantonale Anteil des Härtefallprogramms umfasst aktuell maximal CHF 18 Mio.
Rechtliche Grundlage: Die Regierung des Kantons Thurgau stützt sich auf § 44 der
Kantonsverfassung (RB 101). Dieser ermächtigt die Exekutive bei grosser Not oder schwerer Störung
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der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Verfassung und Gesetz abzuweichen. Die
Notstandsmassnahmen treten gemäss Abs. 2 spätestens nach einem Jahr ausser Kraft. Sofern
erforderlich, müsste danach eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Gesuchseinreichung: Gesuche können voraussichtlich ab dem 1. Februar 2021 eingereicht werden.
Link zu den Informationen zum Härtefallprogramm

Tessin

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge und Bürgschaften. Der Förderhöchstbetrag liegt bei CHF
350’000 für nicht rückzahlbare Beiträge und bei CHF 1 Mio. für Bürgschaften.
Verfügbare Mittel: Der Staatsrat hat am 23.12.2020 die Botschaft zur Umsetzung von Massnahmen
zur Unterstützung von Härtefällen bei Unternehmen verabschiedet. Durch dieses Instrument stehen im
Tessin CHF 75,6 Mio. für Unternehmen zur Verfügung, die in den am stärksten von der Pandemie
betroffenen Sektoren tätig sind.
Gesuchseinreichung: Sobald der Kredit vom Grossen Rat genehmigt wird, können Unternehmen, die
unter die Härtefälle fallen, einen Antrag bei der kantonalen Behörde stellen.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zum Härtefallprogramm

Weitere Massnahmen
      •   Erhöhung der vorgesehenen Mittel für die geplante Instandhaltung der staatlichen Immobilien
          für den Zeitraum 2020-2027 (CHF 20 Mio.).
      •   Gewährung eines Kredits zur Finanzierung alternativer Projekte zur klassischen
          Weinherstellung (CHF 500.000).
      •   Massnahmenpaket "Più duale PLUS" zur Unterstützung der Berufsbildung (CHF 3'500'000).
      •   COVID-Überbrückungleistung in Ergänzung zu Hilfen der Sozialversicherungen zur Abfederung
          der Folgen der Corona-Pandemie (CHF 5'925'000).

Uri

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Die Leistungen werden primär in Form von à fonds perdu-Beiträgen vergeben. Der
Höchstbetrag pro Unternehmen beläuft sich auf 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von
2018 und 2019 und auf höchstens 500'000 Franken. In begründeten Fällen können auch rückzahlbare
Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden. Es werden in erster Linie in der Existenz bedrohte
Unternehmen der Eventbranche, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie
touristische Betriebe unterstützt.
Verfügbare Mittel: Vorgesehene Bundes- und Kantonsmittel von insgesamt CHF 5.8 Mio., davon Bund:
CHF 3,9 Mio. und Kanton: CHF 1,9 Mio.
Rechtliche Grundlage: Die rechtliche Grundlage bildet das kantonale Wirtschaftsförderungsgesetz.
Ergänzend dazu hat der Regierungsrat am 22. Dezember 2020 den Covid-19-Härtfallerlass und das
Covid-19-Härtefallreglement beschlossen. Die Mittel werden aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur
Verfügung gestellt. Der Landrat hat im Rahmen des Budgets 2021 eine zusätzliche Härtefalläufnung
des Fonds bewilligt. Allfällige weitere Mittel werden dem Landrat mittels Nachtragskrediten zur
Bewilligung unterbreitet.
Gesuchseinreichung: 4. Januar bis 30. Juni 2021.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung
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Weitere Massnahmen
   •     Kantonales Härtefallprogramm für die erste Phase der Pandemie (März bis Oktober 2020)
   •     Ermässigung von 25 Prozent auf den Patent- und Bewilligungsabgaben gemäss kantonalem
         Gastwirtschaftsgesetz
   •     Stundung von NRP-Darlehensamortisationen
   •     Finanzielle Unterstützung von Projekten (v.a. über NRP) zur Belebung und Unterstützung von
         Corona-betroffenen Branchen (z.B. Gastro-Coaching, Belebung Camping-Tourismus etc.)
   •     Ausfallentschädigungen und Beiträge im Kulturbereich
Waadt

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: A-fonds-perdu-Beiträge, wenn der Umsatz mehr als CHF 100'000 und weniger als CHF
500'000 beträgt. Bei einem durchschnittlichen Umsatz von mehr als CHF 500'000,
A-fonds-perdu-Beiträge (teilweise Übernahme der Fixkosten) und/oder Bankkreditgarantie (mögliche
Kumulation der beiden Hilfen). Das Härtefallprogramm ist nicht auf Branchen eingeschränkt.
Verfügbare Mittel: Die Mittel für das Härtefallprogramm betragen maximal CHF 20 Mio., ausgenommen
das Programm zu den obligatorischen Betriebsschliessungen wird nicht ausgeschöpft, dann kann der
Kantonsrat die Mittel auf CHF 28 Mio. erhöhen.
Rechtliche Grundlage: Arrêté sur les mesures économiques destinées à lutter contre les effets du
coronavirus (COVID-19) par un soutien aux entreprises, dans des cas de rigueur vom 02.12.2020.
Gesuchseinreichung: Die Härtefall-Gesuche können bis zum 30.06.2021 eingereicht werden.
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Weitere Massnahmen
   •     Fonds zur Unterstützung der Industrie: Zusätzliche Mittel für den 2016 eingeführten Fonds
         de soutien à l'industrie zur Unterstützung der Schaffung und Erhaltung von
         Industriearbeitsplätzen im Kanton. Mit einem Gesamtbudget von CHF 20 Mio. soll dieser Fonds
         lokale Investitionsprojekte unterstützen, die insbesondere auf Innovation und die Entwicklung
         von Produktionsmitteln oder die Digitalisierung von Prozessen abzielen. Der Fonds setzt sich
         aus nicht rückzahlbaren Beiträgen und Bankkreditbürgschaften oder Rückbürgschaften
         zusammen.
   •     Schliessungsentschädigung: Pauschale Entschädigung für Betriebe, die während der zweiten
         Coronavirus-Welle, d. h. zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2020,
         aufgrund von Staatsratsentscheiden schliessen mussten. Sie wird auf der Grundlage der Miete
         ohne Nebenkosten oder der Zinsen für die Hypothekarschuld der Räumlichkeiten berechnet, die
         der wirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten gewidmet sind, und zwar im Verhältnis zu der
         vom Staatsrat beschlossenen Dauer der Schliessung. Sie ist auf CHF 15'000 pro Unternehmen
         oder Selbständigerwerbende begrenzt.

Wallis

Unterstützung für Härtefälle aus der Veranstaltungs-, Reise- und anderen Branchen, die seit dem
15. März 2020 beeinträchtigt sind:
Massnahme: Beitrag an die anerkannten jährlichen Fixkosten und die Personalkosten, die nicht über
EO/KAE-Leistungen gedeckt werden. Die Höhe der gewährten Unterstützung beträgt maximal CHF
500'000 für Unternehmen, die die Kriterien der Bundesverordnung COVID-19 für Härtefälle erfüllen, und
CHF 300'000 für Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen. Für Unternehmen, die weitere Hilfe
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benötigen, sind zusätzliche Unterstützungsmittel von bis zu CHF 500'000 pro Jahr möglich, die
ausschliesslich mit kantonalen Mitteln werden.
Verfügbare Mittel: Für diese Härtefälle sind insgesamt CHF 9 Mio. reserviert (kantonale Mittel).
Gesuchseinreichung: Für diese Massnahme, können Anträge bis zum 31.12.2020 online bei der
Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI) eingereicht werden.
Link zu Informationen zur Gesuchseinreichung

Massnahme für Unternehmen, die von den vom Staatsrat verhängten Schliessungen ab dem 22.
Oktober oder vom 6. November bis 13. Dezember 2020 sowie ab dem 27. Dezember 2020 betroffen
sind (Härtefälle von öffentlichen Einrichtungen und Freizeit-/Sportzentren):
Massnahme: Die Unterstützung richtet sich an Unternehmen, die direkt von einer behördlich
angeordneten Schliessung betroffen sind. Die finanzielle Unterstützung ist als Beitrag an die
Fixkosten der Unternehmen gedacht. Sie basiert auf dem monatlichen Umsatz, der im gleichen
Zeitraum des Vorjahres für die Dauer der angeordneten Einschränkungen erzielt wurde. Die
Entschädigung beläuft sich auf:
- 25% des monatlichen Umsatzes, wenn die Verluste weniger als CHF 20'000 betragen;
- CHF 5'500, wenn die Verluste zwischen 20'000 und 37'000 Franken liegen;
- 15% des monatlichen Umsatzes, wenn die Verluste größer als CHF 37.000 sind, mit einer maximalen
Entschädigungsgrenze von CHF 100'000.
Verfügbare Mittel: CHF 20 Millionen für das Jahr 2020 und weitere CHF 20 Mio. im Jahr 2021, für die
der Walliser Kantonsrat einen Zusatzkredit mit vorzeitiger Auslösung beantragt hat.
Einreichung neuer Gesuche: vom 11. bis zum 31. Januar 2021.
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Massnahme für Härtefälle von exportierenden KMU, insbesondere aus dem MEM-Sektor
Massnahme: Mitfinanzierung interner Projekte in Form von A-Fonds-Perdu-Beiträgen zur Förderung
der Reorganisation von Unternehmen und Entwicklungsprojekten in Unternehmen mit qualifiziertem
Personal. Gewährung von langfristigen Darlehen, um Unternehmen die Überbrückung einer
mehrmonatigen Liquiditätskrise bis zur Wiederaufnahme des Betriebs zu ermöglichen.
Verfügbare Mittel: Die Kosten der Massnahme betragen CHF 15 Mio. (5 Mio.in Form von
Kofinanzierung und 10 Mio. in Form von Darlehen).

Weitere Massnahmen:
    •   Bürgschaft von Überbrückungskrediten, die Banken an Unternehmen gewähren, die aufgrund
        des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten sind. Die Nettokosten für die Bankkredite betragen
        maximal 1 % für einen Zeitraum von 24 Monaten; während dieses Zeitraums werden keine
        Gebühren im Zusammenhang mit der Bürgschaft erhoben. Die aktuellen Mittel für kantonale
        Verpflichtungen in Form von Bürgschaften belaufen sich auf CHF 105 Mio.
    •   Im Jahr 2020 werden keine Raten auf Staatsdarlehen (LIM oder NRP) erhoben, eine
        Verlängerung für 2021 ist im Gespräch (Kosten der Massnahme: CHF 18 Mio. pro Jahr).
   •    Stundung der Rückzahlung von kantonalen Krediten oder Bürgschaften im Jahr 2020 (Kosten
        der Massnahme: ca. CHF 11 Mio.).

Zug

Massnahmen: rückzahlbare Darlehen und à-fonds-perdu-Beiträge. Unterstützungen sind ab einem
Umsatzrückgang von über 40% möglich (ab 18.1.2021 voraussichtlich 20%, rückwirkend ab 1.12.2020;
Beschluss noch ausstehend). Die Darlehen belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens 25% des
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durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchstens auf eine Million Franken. Die
nichtrückzahlbaren Beiträge belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens 10% des durchschnittlichen
Jahresumsatzes 2018 und 2019 und grundsätzlich auf höchstens 100 000 Franken.
Verfügbare Mittel: Der Kantonsrat hat einen Rahmenkredit von insgesamt 81,1 Millionen Franken
(Bund und Kanton) bewilligt.
Als Soforthilfe stellt der Regierungsrat ab dem 1. Dezember 2020 für die Unterstützung von
Unternehmen, welche die Härtefallbedingungen erfüllen und einen zeitlich dringenden Bedarf an
finanzieller Unterstützung haben, einen Beitrag von 1,5 Mio. Franken zur Verfügung. Dieser Betrag wird
an den Gesamtbetrag angerechnet.
Rechtliche Grundlage: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang
mit der COVID-19-Epidemie.
Gesuchseinreichung: 1. Dezember 2020 bis spätestens 30. April 2021.
Link zu den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Gesuchseinreichung

Weitere Massnahmen
   •     Entlastungen im Steuerbereich: Der Kantonsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes
         betreffend Massnahmen zur Bewältigung des Coronavirus beschlossen, wogegen das
         Referendum ergriffen wurde. Die Revision beinhaltet eine befristete Senkung des
         Kantonssteuerfusses, eine Erhöhung des «persönlichen Abzugs» und einen Ausbau sowie die
         Vereinfachung des Mieterabzugs.
   •     Prämienverbilligung: Aufstockung der Prämienverbilligung für drei Jahre à je 10 Millionen
         Franken (total 30 Millionen Franken).

Zürich

Härtefallmassnahmen
Massnahmen: Darlehen – maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019
sowie maximal CHF 500'000. A-fonds-perdu-Beiträge – maximal 10 Prozent des durchschnittlichen
Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie maximal CHF 400’000. Insgesamt maximal 25 Prozent des
durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019.
Verfügbare Mittel: Einschliesslich des Bundesbeitrags stehen rund CHF 261 Mio. für Härtefallhilfen zur
Verfügung.
Rechtliche Grundlage: Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-
Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020
Gesuchseinreichung: Gemäss Planung können Gesuche ab dem 1. Februar 2021 eingereicht werden,
wobei an einer schnelleren Gesuchseinreichung gearbeitet wird. Der Start der Gesucheinreichung wird
öffentlich bekannt gegeben. Die Auszahlung erfolgt ab Mitte März 2021 (nach Ablauf der 60-tägigen
Referendumsfrist).
Übergangslösung: Der Regierungsrat hat im März 2020 zwölf teilnehmenden Banken eine
Kreditausfallsgarantie von 425 Millionen zugesichert, welche Darlehen an von Corona betroffene
Unternehmen zu 85 Prozent absichert (Regierungsratsbeschluss Nr. 262/2020). Dieses Instrument
wurde am 4. November 2020 für Härtefälle gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz bis am 31. März 2021
verlängert. Damit steht bis zur Auszahlung der Gelder aus dem Härtefallprogramm eine
Übergangslösung zur Verfügung.
Link zu den Informationen zum Härtefallprogramm
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Weitere Massnahmen
   •   Ebenfalls verlängert wurde die kantonale Soforthilfe für die Selbstständigerwerbenden, welche
       den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird (2,5 Millionen blieben übrig).

VDK / Stand 13.01.2021
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