Weiterentwicklung der gymnasialen Schulzeitverkürzung (G8) und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 - Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Hessisches Kultusministerium

Weiterentwicklung der gymnasialen
     Schulzeitverkürzung (G8)
               und
Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9
                   Stand: 06. Dezember 2012

       Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
                                           Allgemeine Fragen
Warum wird die Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs (G8) weiterhin in der Mittelstu-
fe vorgenommen und nicht in der gymnasialen Oberstufe gekürzt?
Die Organisation einer zweijährigen gymnasialen Oberstufe ist gemäß gültiger KMK-
Vereinbarung nicht zulässig, weil die KMK beschlossen hat, dass sich die gymnasiale Oberstufe
in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase gliedert.
Eine gemäß der KMK-Vereinbarung zulässige Ausweisung der Jahrgangsstufe 10 als „Gelenk-
stelle“ zwischen der Mittel- und der Oberstufe und ihre anteilige Zurechnung zur Mittelstufe –
wie es in einigen anderen Bundesländern gehandhabt wird – wäre für durchgängige Gymnasi-
alsysteme dann denkbar, wenn die sechsjährige Mittelstufe rd. 200 Jahreswochenstunden (al-
so rund 33 Wochenstunden pro Jahrgang) abdeckte und die Jahrgangsstufe 10 tatsächlich das
Curriculum der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einschließen würde.
Dies ist jedoch als Regelsystem in Hessen nicht sinnvoll, da es im Unterschied zu anderen Bun-
desländern eine große Anzahl reiner Mittelstufenschulen in unterschiedlichen Organisations-
formen (IGS, KGS, Mittelstufengymnasien) und eine zweistellige Zahl von Oberstufengymnasi-
en gibt, die sowohl räumlich als auch personell voneinander getrennt sind. Dieser vielseitigen
Schullandschaft Rechnung tragend, ist eine zweijährige gymnasiale Oberstufe und damit der
Verzicht auf die Einführungsphase inakzeptabel, weil diese z.B. von den Schülerinnen und
Schülern benötigt wird, wenn sie von unterschiedlichen Mittelstufenschulen kommen, um sich
mit der neuen Schule und der Organisation der gymnasialen Oberstufe vertraut zu machen
sowie sich in einem neuen Schulkontext inhaltlich gut auf die Anforderungen der zweijährigen
Qualifikationsphase vorzubereiten. Hierdurch wird die Durchlässigkeit unsres Bildungssystems
gesichert.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Vereinbarung der KMK über die
gymnasiale Oberstufe und die Vereinbarung für die Sekundarstufe I für die Schülerinnen und
Schüler mindestens 265 Jahreswochenstunden von der Jahrgangsstufe 5 bis zur allgemeinen
Hochschulreife vorsieht, von denen bis zu fünf Stunden als Wahlunterricht ausgewiesen wer-
den können.
In Hessen werden im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) 165 Jahreswochenstunden
(einschließlich fünf Stunden Wahlunterricht) auf die Jahrgangsstufen 5 bis 9 (im Durchschnitt
33 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe), 34 Wochenstunden auf die Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe und jeweils durchschnittlich 33 Wochenstunden auf die beiden Jahr-
gangsstufen der Qualifikationsphase gelegt. Wollte man zu einer sechsjährigen Mittelstufe mit
einer durchschnittlichen Stundenzahl von 30 Wochenstunden zurückkehren und gleichzeitig
die Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Jahren erhalten, hätte
dies zwingend eine stärkere Belastung in den beiden letzten Jahrgangsstufen vor dem Abitur
zur Folge. Eine zweijährige Oberstufe würde dann letztlich bedeuten, dass alle Schülerinnen
und Schüler in der Qualifikationsphase verbindlich rund 43 Unterrichtsstunden in der Woche
belegen müssten. Diese Zeitbelastung ist mit Blick auf die Vorbereitung der Abiturprüfungen
definitiv zu hoch.
Ist G8 für Kinder überhaupt machbar?
Ja, sowohl in Hessen als auch darüber hinaus arbeiten viele G8-Schulen erfolgreich und zur Zu-
friedenheit ihrer Schulgemeinde.
In Hessen belegt der Vergleich der bisher vorliegenden Leistungsdaten von Schülerinnen und
Schülern der sog. Doppeljahrgänge, also der Jahrgänge, in denen Schülerinnen und Schüler des
ersten G8- und des letzten G9-Jahrgangs die gymnasiale Oberstufe zeitgleich durchlaufen, dass
die G8-Schülerinnen und -Schüler keine schlechteren Leistungen erzielen als die Schülerinnen
und Schüler des nicht verkürzten Bildungsgangs. Die unverändert hohe Nachfrage nach gym-
nasialen Angeboten (rd. 50% eines Jahrgangs treten in den gymnasialen Bildungsgang ein) ist
ebenfalls ein deutliches Zeichen einer insgesamt großen Akzeptanz der Schulform bzw. des Bil-
dungsgangs sowie der G8-Angebote.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Folgende Faktoren tragen zu dieser erfolgreichen Arbeit der G8-Schulen bei:
    - schulspezifische Ausgestaltung der Kontingentstundentafel,
    - Nutzung des Wahlunterrichts zur Entlastung der Schülerinnen und Schüler,
    - ein auf die Bedingungen von G8 abgestimmtes Rhythmisierungskonzept (Lern-,
       Übungs-, Bewegungs-, Entspannungsphasen; Umstellung auf andere Taktungen),
    - ein auf die G8-Bedingungen abgestimmtes Hausaufgabenkonzept und ein entspre-
       chendes Konzept für die Leistungsnachweise,
    - Nutzung der Kerncurricula zur inhaltlichen Entlastung des Unterrichts,
    - ein systematisches Kommunikationskonzept (Austausch und Absprachen innerhalb des
       Kollegiums, Information und Beratung der Eltern).
Welche Unterstützungsmaßnahmen sind zur Verbesserung der Umsetzung von G8 geplant?
Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von guten Beispielen/Möglichkeiten zur erfolgreichen
Umsetzung von G8 gibt, sind folgende Unterstützungsmaßnahmen für Schulen zur Verbesse-
rung der Umsetzung von G8 geplant:
        Durchführung von drei Regionaltagungen zur fachlichen Information zu den Themen-
         bereichen Unterrichts- und Organisationsentwicklung und zur Ganztagsgestaltung, zur
         Darstellung von Unterstützungsangeboten sowie zur Präsentation und Diskussion gu-
         ter Praxisbeispiele
        Bereitstellung von Musterbeispielen (z.B. Fach- oder Schulcurricula, Rhythmisierungs-
         konzepte, Wahlunterrichtskonzepte) zur Orientierung
     Unterstützung durch Beraterinnen und Berater
Allen Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien und kooperativen Gesamtschulen wur-
den im Herbst durch das zuständige Fachreferat des Hessischen Kultusministeriums u.a. diese
geplanten Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt und mit ihnen diskutiert. Diese Veranstal-
tungen dienten auch dazu, weiteren Bedarf sowie Anregungen zu sammeln und ggf. in die Un-
terstützungsmaßnahmen einzubeziehen.
Ist ein Wechsel zu G9 nur für die Schülerinnen und Schüler der zukünftigen Jahrgangsstufe 5
oder auch für Schülerinnen und Schüler laufender Jahrgänge möglich?
Das entsprechende Durchlaufen des Entscheidungsprozesses gemäß HSchG vorausgesetzt,
können die Gymnasien und kooperative Gesamtschulen sich für ein G9-Angebot für alle Schü-
lerinnen und Schüler beginnend ab der Jahrgangsstufe 5 entscheiden. Eine Umstellung auch
für laufende Jahrgänge ist nicht möglich. Grund ist, dass bei der Umstellung laufender Jahrgän-
ge alle Eltern einer Klasse der Umwandlung zustimmen müssten. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass Druck auf Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ausgeübt worden ist, wenn sie als
Minderheit von ihrem Recht Gebrauch machen wollten, sich gegen die Umstellung zu ent-
scheiden und die nach Klasse 4 gewählte Beschulung fortzusetzen.
Bei einer Teilnahme am Schulversuch zum Parallelangebot G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7
können grundsätzlich auch bereits laufende Jahrgänge einbezogen werden. Ob für die laufen-
den Jahrgänge 5 und 6 ein Parallelangebot ab der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet wird, ent-
scheidet die Schule. Voraussetzung für die Umwandlung einer G8- in eine G9-Klasse ist, dass
eine Zustimmung aller von diesem Wechsel betroffenen Eltern vorliegt.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Warum ist die Zustimmung des Schulträgers für eine Rückkehr eines Gymnasiums zu G9 und
die Aufnahme der Entscheidung eines Gymnasiums für ein G9-Angebot in den Schulentwick-
lungsplan erforderlich?
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Schulträgers zu der Entscheidung eines Gymnasiums
für eine Rückkehr zu G9 sowie die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Entscheidung in den
Schulentwicklungsplan entspricht den bereits im HSchG verankerten Bestimmungen für die
kooperativen Gesamtschulen (vgl. § 23b Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 26 Abs. 3 HSchG). Hier-
durch soll sichergestellt werden, dass der Schulträger bei Entscheidungen eingebunden ist, mit
denen für ihn ggf. relevante Konsequenzen zum Beispiel im Hinblick auf den Raumbedarf oder
die Ausgestaltung von Ganztagsangeboten verbunden sind. Der Schulentwicklungsplan bietet
den interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich einen Überblick über das re-
gionale Schulangebot zu verschaffen (z.B. welche Schule bietet G8 und welche bietet G9 an).
Warum wird keine Möglichkeit eines Parallelangebots ab der Jahrgangsstufe 5 oder 6 eröff-
net?
Im Unterschied zu einer Rückkehr der gesamten Schule zu G9 oder auch zur Schaffung eines
Parallelangebots G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 5 oder 6 können bei einem Parallelangebot ab
der Jahrgangsstufe 7 alle Schülerinnen und Schüler der Schule die Möglichkeit erhalten, die
ersten beiden Jahrgangsstufen des Gymnasiums unter G8-Bedingungen (geringfügig erhöhte
Stundenzahl, Beginn der zweiten Fremdsprache in Jahrgangsstufe 6, aber ggf. noch kein
Pflichtunterricht am Nachmittag) zu erproben. Rückmeldungen aus Schulen weisen darauf hin,
dass gerade die Erfahrung mit einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 6 eine päda-
gogisch sinnvolle Entscheidung für G8 oder G9 maßgeblich unterstützt.
Dies ist gegenüber einem Parallelangebot ab der Jahrgangsstufe 5 vorzuziehen, da dort zur
Entscheidung zwischen G8 und G9 nur die Einschätzungen der Grundschulen vorliegen, die je-
doch sehr heterogen ausfallen können. Auch bei einem Parallelangebot ab der Jahrgangsstufe
6 unterscheidet sich die Entscheidungsgrundlage für G8 oder G9 kaum von der zu Beginn der
Jahrgangsstufe 5, da im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 die Kinder noch in der Eingewöh-
nungsphase sind und zu Beginn des zweiten Halbjahres bereits der Beratungsprozess bzgl. der
G8/G9-Zuweisung anlaufen müsste.
Warum wird die Möglichkeit eines Parallelangebots nur im Rahmen eines Schulversuchs und
nicht allen Schulen eröffnet?
Die Umsetzung eines Parallelangebots ab der Jahrgangsstufe 7 führt zu einer Reihe schulorga-
nisatorischer Fragen und Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde soll diese Option eines Parallel-
angebots zunächst mit einer begrenzten Anzahl von Schulen im Rahmen eines Schulversuchs
erprobt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage wird der Schulversuch durchgeführt?
Die Bestimmungen für die Durchführung von Schulversuchen sind im § 14 Hessisches Schulge-
setz (HSchG) verankert. Eine Ausschreibung zur Rahmensetzung für die Teilnahme am Schul-
versuch erfolgt in der Januarausgabe 2013 des Amtsblatts des Hessischen Kultusministeriums.
Der Wortlaut des Erlasses ist den Schulen bereits in der ersten Dezemberwoche 2012 zuge-
gangen. Änderungen der schulrechtlichen Bestimmungen sind für die Durchführung eines
Schulversuchs nicht erforderlich.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

                                       Wahl zwischen G8 und G9
Haben Eltern das Recht, für ihre Kinder zwischen G8 und G9 zu wählen?
Gemäß § 77 Abs. 1 HSchG ist die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule
Sache der Eltern. Wird der gewählte Bildungsgang sowohl schulformbezogen (z.B. Gymnasium,
kooperative Gesamtschule) als auch integriert (IGS) angeboten, können die Eltern zwischen
beiden Formen wählen. Ein darüber hinausgehendes Wahlrecht z.B. in Bezug auf bestimmte
Schulformen oder eine bestimmte Schule besteht nicht. Folglich ist auch ein Anspruch auf eine
bestimmte zeitliche Organisation des Bildungsgangs (G8, G9) nicht ableitbar.
Beispiel: Eltern wählen für ihr Kind am Ende der Jahrgangsstufe 4 den gymnasialen Bildungs-
gang. Sie wünschen darüber hinaus den Besuch einer KGS mit G9. Dieser Wunsch kann im
Rahmen der Kapazität der KGS erfüllt werden. Sollten die Kapazitäten der Schule jedoch nicht
ausreichen, ist die Zuweisung z.B. zu einer Schule mit G8 (Gymnasium oder KGS) möglich, da
der Anspruch auf die Wahl des Bildungsgangs damit erfüllt wird. Diese Regelung besteht be-
reits, seit im Jahr 1992 das Hessische Schulgesetz in Kraft getreten ist und ist unabhängig von
den aktuellen Änderungen zu sehen.
Welche Wahlrechte bestehen für Eltern, deren Kinder eine Schule besuchen, die am Schulver-
such zum Parallelangebot G8/G9 ab der Jgst. 7 teilnimmt?
Für die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die eine am Schulversuch teilnehmende Schule
besuchen, bestehen die identischen Wahlrechte wie für alle Eltern. Gemäß § 77 Abs. 1 HSchG
ist somit die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Ein
Anspruch auf eine bestimmte Schulform, eine bestimmte Schule oder eine bestimmte zeitliche
Organisation des Bildungsgangs (G8, G9) besteht nicht (s.o.)
Im Vergleich zu Schulen, die G8 oder G9 für alle Schülerinnen und Schüler anbieten, können
die am Schulversuch teilnehmenden Schulen den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler eine
weitere, über ihr oben beschriebenes Wahlrecht hinausgehende Option eröffnen, indem die
Eltern bereits bei der Einwahl zu Beginn der Jahrgangsstufe 5 ihr Interesse bekunden können,
ob sie für ihr Kind ab der Jahrgangsstufe 7 den Besuch einer G8- oder einer G9-Klasse wün-
schen. Diese Interessenbekundung ist – im Rahmen der Kapazität der Schule - bei der Klassen-
bildung zu Beginn der Jahrgangsstufe 5 zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass – analog zu
dem in der ersten Antwort genannten Beispiel (s. Frage „Haben Eltern das Recht, für ihre Kin-
der zwischen G8 und G9 zu wählen?“) – ein G8-/G9-Wunsch erfüllt werden kann, sofern die
Kapazität der Schule dies ermöglicht. Damit unterscheidet sich diese Regelung grundsätzlich
nicht von Übergängen und Zuweisungen an anderen Schulen (s. Antwort auf die Frage „Haben
Eltern das Recht, für ihre Kinder zwischen G8 und G9 zu wählen?“). Die Schule informiert die
Eltern bereits zu Beginn der Jahrgangsstufe 5 darüber, wie viele G8- und G9-Züge ab der Jahr-
gangsstufe 7 gebildet werden können.
Sollte sich für einzelne Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Erfahrungen in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 und im Kontext einer Beratung der Eltern aus pädagogischen Gründen
ein Abweichen von ihrer ursprünglichen Interessenbekundung für einzelne Schülerinnen und
Schüler als sinnvoll erweisen, kann die Schule im Rahmen ihrer Kapazität mit Zustimmung der
Eltern einen Wechsel der Organisationsform ermöglichen. Ein Anspruch auf einen Wechsel in
einen G8- oder G9-Zug besteht jedoch – wie für alle Eltern auch anderer Schulen – nicht.

                                        Mittelstufengymnasien
Für die Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 sowie für die Teilnahme am Schulversuch zum
Parallelangebot G8/G9 kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Schule eine gymnasiale
Oberstufe führt. Mittelstufengymnasien haben dieselben Wahlmöglichkeiten wie die anderen
Gymnasien oder kooperative Gesamtschulen.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

                                          Beförderungskosten
Welche Bestimmungen gelten in Bezug auf die Schülerbeförderung?
Grundlegend für die Schülerbeförderung ist § 161 Abs. 1 des HSchG. Die Vorschrift bestimmt
unter anderem, dass die Schulträger für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die in
ihrem Gebiet wohnen und allgemein bildende Schulen der Grundstufe und der Mittelstufe (Se-
kundarstufe I) besuchen, aufkommen müssen. § 161 Abs. 1 und 4 HSchG stellt dabei lediglich
auf die Mittelstufe bzw. den Abschluss der Mittelstufe ab, was nicht zu verwechseln ist mit
dem Abschluss des Bildungsgangs (d.h. dem mittleren Abschluss im mittleren Bildungsgang
oder dem Abitur im gymnasialen Bildungsgang).
Der Gesetzgeber will auf diese Weise sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an all-
gemein bildenden Schulen die Beförderungskosten bis zum Ende der Mittelstufe in dem ge-
wählten Bildungsgang erstattet bekommen. Dem entspricht es, dass auch bisher im Rahmen
der Erstattung von Beförderungskosten nach § 161 HSchG nie auf den Besuch einer bestimmen
Anzahl von Schuljahren, sondern stets auf den Abschluss der Mittelstufe in dem gewählten Bil-
dungsgang abgestellt wurde. Deshalb wurden und werden die Beförderungskosten etwa auch
unabhängig davon erstattet, ob eine Schülerin oder ein Schüler durch Nichtversetzung bzw.
Überspringen einer Jahrgangsstufe die Mittelstufe des gewählten Bildungsgangs erst nach 11
oder schon nach 9 Schulbesuchsjahren abschließt.
Welche Konsequenzen ergaben sich daraus aufgrund der Einführung von G8?
Die Einführung einer fünfjährigen Mittelstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8)
und die Vorverlagerung der Sekundarstufe II auf die Jahrgangsstufe 10 hatte zur Folge, dass
den Schülerinnen und Schülern in G8 die Fahrtkosten nur noch bis zum Ende der Jahrgangsstu-
fe 9 erstattet werden, Schülerinnen und Schülern mit sechsjähriger Mittelstufe (Realschulen,
integrierte Gesamtschulen, kooperative Gesamtschulen mit G9) hingegen bis zum Ende der
Jahrgangsstufe 10.
Stellt diese Regelung eine Ungleichbehandlung der G8- und G9-Schülerinnen und -Schüler
dar?
Diese Regelung stellt keine Ungleichbehandlung von Schülergruppen dar. Schülerinnen und
Schüler in G8 werden die Fahrtkosten bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 erstattet; von der
Jahrgangsstufe 10 bis zum Ende der Oberstufe, das heißt bis zur Jahrgangsstufe 12, müssen sie
ihre Fahrtkosten selbst tragen. Der Zeitraum, in dem die Fahrtkosten nicht mehr übernommen
werden, umfasst mithin drei Jahre. Das entspricht exakt der Regelung, die auch für Schülerin-
nen und Schüler in G9 gilt: Auch sie müssen die Fahrtkosten in den letzten drei Jahren ihres
Schulbesuchs, d.h. von der Jahrgangsstufe 11 bis zur Jahrgangsstufe 13, selbst tragen. Beide
Gruppen werden demnach, ebenso wie die Realschülerinnen und Realschüler, in gleicher Wei-
se unterstützt, nämlich bis zum Abschluss der Mittelstufe in ihrem jeweiligen Bildungsgang (§
11 Abs. 2 HSchG).
Da staatliche Leistungen begrenzt sind, müssen sie so verteilt werden, dass diejenigen geför-
dert werden, die einer Förderung besonders bedürfen. In diesem Sinne hat auch die Recht-
sprechung keine Bedenken gegen entsprechende Differenzierungen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 22.10.1990, abgedruckt im DVBl. 1991, S. 59-60 und VGH BW, Beschluss vom 10.06.1991,
veröffentlicht in juris). In den Entscheidungen wurde es nicht als Verstoß gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz angesehen, dass Gymnasiasten der Klassen 5
bis 10 einen Teil der Schülerbeförderungskosten selbst tragen mussten, während Hauptschüle-
rinnen und Hauptschülern sämtliche Kosten erstattet wurden. Auch wurde ausdrücklich eine
Unterscheidung zwischen Pflichtschule (Grund-, Haupt- und Berufsschule) und Wahlschule
(Gymnasium) bei der Erstattung der Beförderungskosten für zulässig erachtet.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Kommt es bei einem Parallelangebot G8/G9 innerhalb einer Schule zu einer Ungleichbehand-
lung, da dann innerhalb einer Schule die Beförderungskosten unterschiedlich lang bezahlt
werden?
Die Beförderungskosten werden für alle Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Sekundar-
stufe I übernommen. Damit erhalten bereits derzeit an den kooperativen Gesamtschulen mit
G8 die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs die Beförderungskosten einschließlich
der Jahrgangsstufe 10 und die Schülerinnen und Schüler des Gymnasialzweigs bis einschließlich
der Jahrgangsstufe 9. In Analogie zu dieser Regelung würde es an Schulen mit einem Parallel-
angebot G8/G9 zu einer Erstattung der Kosten für G9-Schülerinnen und -Schüler einschließlich
der Jahrgangsstufe 10 und für die G8-Schülerinnen und -Schüler einschließlich der Jahrgangs-
stufe 9 kommen. Eine Ungleichbehandlung von Schülergruppen ergibt sich daraus nicht (s.o.)

                        Bildungsstandards/Kerncurricula und Stundentafeln
Wann wurden die hessischen Bildungsstandards und Kerncurricula eingeführt?
Die Lehrpläne für die Sekundarstufe I wurden mit Beginn des Schuljahres 2011/12 durch kom-
petenzorientierte Bildungsstandards und Kerncurricula abgelöst. Die Standards für die Sekun-
darstufe I sind in allen Fächern weitgehend inhaltsunabhängig formuliert; den Bildungsstan-
dards sind in jedem Fach Inhaltsfelder (ergänzende inhaltliche Festlegungen) beigefügt, in de-
nen wesentliche inhaltliche Zusammenhänge dargestellt sind, die sich an den grundlegenden
Konzepten des jeweiligen Faches ausrichten (Kerncurricula). Die weitere Konkretisierung ob-
liegt der einzelnen Schule, die sich für die Entwicklung eines schulinternen Curriculums ent-
scheiden kann. Dies bedeutet, dass die qualitative und quantitative Auswahl sowie die jahr-
gangsspezifische Zuordnung der Unterrichtsthemen auf der Grundlage der Kerncurricula von
der jeweiligen Schule vorgenommen werden können. Somit können Fachkonferenzen und
letztlich die Lehrkräfte vor Ort, die die Lernvoraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler am
besten kennen, entscheiden, anhand welcher Inhalte und Themen die landesweit einheitlich
definierten Kompetenzen erworben werden sollen.
Gelten noch die bisherigen Lehrpläne für G8 und G9?
Die Lehrpläne für die Sekundarstufe I wurden mit Beginn des Schuljahres 2011/12 durch kom-
petenzorientierte Bildungsstandards und Kerncurricula abgelöst.
Gemäß der Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfel-
der) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I gelten die bisherigen Lehrpläne, solange kein
Beschluss der Schule zu einem Schulcurriculum vorliegt. Die Schule muss dann aber festlegen,
wie die Inhalte der Pläne mit den Kompetenzfestlegungen der Kerncurricula verknüpft werden.
Gibt es unterschiedliche Bildungsstandards/Kerncurricula für G8 und G9?
Die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) Gymnasium gelten unab-
hängig von der zeitlichen Ausgestaltung der Sekundarstufe I, d.h. gleichermaßen für die G8-
und G9-Mittelstufe des gymnasialen Bildungsgangs.
Wann ist mit der Einführung von einheitlichen hessischen Bildungsstandards in der gymna-
sialen Oberstufe zu rechnen?
Auf der Ebene der Kultusministerkonferenz (KMK) wurden aktuell nationale Bildungsstandards
für die Sekundarstufe II für Mathematik, Deutsch, und die aus der Mittelstufe fortgeführten
Fremdsprachen Englisch und Französisch entwickelt. Nachdem diese Standards verabschiedet
wurden, sollen nun hessische Standards für die Sekundarstufe II für alle Fächer erarbeitet wer-
den, sodass nach der Einführung der nationalen Standards in den genannten Fächern zeitnah
die Implementierung der hessischen Standards für die Sekundarstufe II erfolgen kann. Diese ist
für den Beginn des Schuljahres 2015/2016 avisiert.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Stundentafeln gelten für Schulen mit einem G8- oder G9-Angebot für alle Schülerin-
nen und Schüler?
Die Schulen mit G8-Angebot nutzen folgende Kontingentstundetafel gemäß der Verordnung
über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I:
                                    Jahrgangsstufen / Stundenzahl                                 Summe
Unterrichtsfächer                      5          6            7         8               9                5 bis 9

Deutsch                                     11                           12                                 23

1. Fremdsprache                             9                            12                                 21

2. Fremdsprache                             5                            11                                 16

Mathematik                                  10                           12                                 22

Sport                                       6                            8                                  14

Religion / Ethik                            4                            6                                  10

Kunst                                                                                                       7
                                            8                            6
Musik                                                                                                       7

Biologie                                                                                                    7

Chemie                                      4                            16                                 6

Physik                                                                                                      7

Erdkunde                                                                                                    5

Politik und Wirtschaft                      2                            17                                 7

Geschichte                                                                                                  7

Klassenlehrerstunde                    1                                                                    1

Summe                                       60                          100                                160

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache                             5/6                                           5/6

Die Schulen mit G9-Angebot nutzen folgende Kontingentstundetafel gemäß der Verordnung
über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I:
                                                      Jahrgangsstufen / Stundenzahl                              Summe
Unterrichtsfächer                     5           6            7         8               9         10            5 bis 10

Deutsch                                     10                                  15                                  25

1. Fremdsprache                             10                                  14                                  24

2. Fremdsprache                                                                 15                                  15

Mathematik                                  8                                   16                                  24

Sport                                       6                       6                         4                     16

Religion / Ethik                            4                       4                         4                     12

Kunst                                                                                                               8
                                            8                                   8
Musik                                                                                                               8

Biologie                                    4                                                                       8

Chemie                                                                          17                                  6

Physik                                                                                                              7

Erdkunde                                                                                                            6

Politik und Wirtschaft                      6                                   15                                  7

Geschichte                                                                                                          8

Wahlunterricht / 3. Fremdsprache                                                             4/6                  4/6

Klassenlehrerstunde                   1                                                                             1

Summe                                       57                               122 / 124                          179 / 181

                                                                                                                            7
Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Welche Stundentafel gilt für Schulen, die am Schulversuch zum Parallelangebot G8/G9 ab der
Jahrgangsstufe 7 teilnehmen?
Die Schulen, die an dem Schulversuch teilnehmen, erhalten – in Analogie zu der Verordnung
über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I – eine auf ein Parallelange-
bot G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7 angepasste Kontingentstundentafel, die die zugewiesenen
Stundenvolumina sowie einzuhaltende Mindestzahlen für Fächer und Fachbereiche ausweist.
Die Festlegung dieser Mindestzahlen richtet sich nach folgenden Kriterien:
          Einhaltung der KMK-Vorgaben in Bezug auf die insgesamt zu absolvierenden Wochen-
           stundenzahlen in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremd-
           sprache, in den Naturwissenschaften und in den Gesellschaftswissenschaften,
          im Vergleich zu G8 keine Schlechterstellung eines Faches in Bezug auf die Mindestan-
           zahl der verpflichtend zu erteilenden Stunden,
       i.d.R. eine den Bestimmungen der G9-Stundentafel entsprechende Mindestanzahl der
        verpflichtend zu erteilenden Stunden.
Die Stundentafel sieht wie folgt aus:
                                   Jahrgangsstufen / Stundenzahl                           Mindest-
                                                                             Summe zu-
                                                                                           summe        Pool-
                             gemäß G8-               gemäß G9-               ge-wiesener
                                                                                            Schul-    stunden
                            Stunden-tafel           Stundentafel               Stunden
                                                                                           versuch
  Unterrichtsfächer            5         6      7    8        9         10     5 bis 10    5 bis 10   7 bis 10
  Deutsch                           11                   15                      26          24
  1. Fremdsprache                    9                   14                      23          23
  2. Fremdsprache                    5                   15                      20          16
  Mathematik                        10                   16                      26          23
  Sport                              6                   10                      16          16
  Religion / Ethik                   4                   8                       12          12
  Kunst                                                                                       8
                                     8                   8                       16
  Musik                                                                                       8
  Biologie                                                                                    8          5

  Chemie                             4                   17                      21           6
  Physik                                                                                      7
  Erdkunde                                                                                    6
  Politik und Wirtschaft             2                   15                      17           7
  Geschichte                                                                                  8
  Klassenlehrerstunde          1                                                  1           1
  Wahlunterricht / 3.
                                                                  4/6            4/6         4/6
  Fremdsprache
  Summe                             60                122/124                 182/184      177/179       5

                                                                                                                 8
Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

                                              Sprachenfolge
Welche Sprachenfolge gilt für die Schulen mit einem G8- oder G9-Angebot für alle Schülerin-
nen und Schüler?
Die erste Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Mittelstufe betrieben werden. Die
zweite für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Fremdsprache wird in der 5-jährig orga-
nisierten Mittelstufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 6, in der 6-jährig organisierten Mittel-
stufe in der Regel ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Die Wahl der Fremdsprachen treffen die
Eltern im Rahmen des der Schule möglichen Angebots; sie ist bis zum Ende der Mittelstufe
verbindlich.
Wird in der Jahrgangsstufe 8 der 5-jährig organisierten Mittelstufe oder in der Jahrgangsstufe 9
der 6-jährig organisierten Mittelstufe eine dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlunter-
richts gewählt, muss sie bis zum Ende der Mittelstufe fortgeführt werden; über Ausnahmen
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in einem Gymnasium mit einem alt-
sprachlichen Schwerpunkt Latein als erste Fremdsprache gewählt hat und in der Jahrgangsstu-
fe 8 oder 9 Altgriechisch wählt, ist verpflichtet, Altgriechisch bis zum Ende der Einführungspha-
se der gymnasialen Oberstufe zu betreiben. Altgriechisch wird dann zweite Fremdsprache. Die
Gesamtkonferenz legt fest, ob Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit drei oder vier
Wochenstunden unterrichtet wird.
Welche Sprachenfolge gilt an den Schulen, die am Schulversuch zum Parallelangebot G8/G9
ab der Jahrgangsstufe 7 teilnehmen?
Die pädagogische Intention des Parallelangebots ab der Jahrgangsstufe 7 besteht darin, dass
alle Schülerinnen und Schüler der Schule die Möglichkeit erhalten, die ersten beiden Jahr-
gangsstufen des Gymnasiums unter G8-Bedingungen (geringfügig erhöhte Stundenzahl, Beginn
der zweiten Fremdsprache in Jahrgangsstufe 6) zu erproben. Rückmeldungen aus Schulen wei-
sen darauf hin, dass gerade die Erfahrung mit einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstu-
fe 6 eine pädagogisch sinnvolle Entscheidung für G8 oder G9 maßgeblich unterstützt.
Aus diesem Grunde und um die Möglichkeit einer Fortsetzung der G8-Mittelstufe ab der Jahr-
gangsstufe 7 zu gewährleisten, beginnen alle Schülerinnen und Schüler der am Schulversuch
beteiligten Schulen in der Jahrgangsstufe 6 mit der zweiten Fremdsprache.
Die zweite Fremdsprache ist im Rahmen des Schulversuchs am Ende der Jahrgangsstufe 6 nicht
versetzungswirksam. Eine Konkretisierung dieser Rahmensetzung wird im Kontext der Aus-
schreibung des Schulversuchs erfolgen.
Die Kontingentstundentafel für das Parallelangebot G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7 eröffnet ei-
nen Gestaltungsspielraum zur Umsetzung eines schulspezifischen Fremdsprachenkonzepts, das
für die Schülerinnen und Schülern der G9-Klassen einen Unterricht mit höheren Differenzie-
rungs- und Festigungsanteilen oder auch eine Umwahl der zweiten Fremdsprache ab der Jahr-
gangsstufe 7 ermöglichen kann.

                                                                                                          9
Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

                  Versetzung, mittlerer Abschluss und sonstige Qualifikationen
Welche Versetzungsbestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die nach einer Nicht-
Versetzung in der Sekundarstufe I die Organisationsform (G8/G9) wechseln?
Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 5-jährig organisierten gym-
nasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und in einen 6-jährigen Bildungsgang wechseln,
gelten gemäß § 19 Abs. 9 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses die Verset-
zungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
       in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 6-
        jährig organisierten Bildungsgang;
     in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die
        Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige
        Jahrgangsstufe des 6-jährig organisierten Bildungsgangs; dabei sind die Bewertungen
        in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Kerncurricula- oder Lehrpla-
        nentscheidungen besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu be-
        rücksichtigen.
Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 6-jährig organisierten gym-
nasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und in einen 5-jährigen Bildungsgang wechseln,
gelten gemäß § 19 Abs. 8 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses die Verset-
zungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
        in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 5-
         jährig organisierten Bildungsgang;
        im Falle einer Nicht-Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 wiederholen sie die
         Jahrgangsstufe 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
        in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 6-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die
         Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige
         Jahrgangsstufe des 5-jährig organisierten Bildungsgangs; dabei sind die Bewertungen
         in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Kerncurricula- oder Lehrpla-
         nentscheidungen besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu be-
         rücksichtigen.
Wie kann der mittlere Abschluss im nicht verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G9) und im
verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) erreicht werden?
Auf der Grundlage einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Sekundar-
stufe I und die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse ist es nur möglich, den mittleren Ab-
schluss (Realschulabschluss) nach dem erfolgreichen Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 zu
vergeben oder gleichzustellen. Dies gilt für alle Bundesländer.
Hessen hatte bezüglich dieser Vereinbarung schon frühzeitig bei der Kultusministerkonferenz
(KMK) einen Antrag eingebracht, der die Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss am Ende
der Jahrgangsstufe 9 im verkürzten gymnasialen Bildungsgang bei entsprechenden Leistungen
vorsah. Dieser Antrag wurde jedoch von der Kultusministerkonferenz mit großer Mehrheit ab-
gelehnt. Die bundeseinheitliche Regelung sieht aus diesem Grund auch weiterhin vor, dass
zum Erlangen des mittleren Abschlusses die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich besucht werden
muss.
Schülerinnen und Schüler des nicht verkürzten gymnasialen Bildungsgangs (G9) können sich
somit das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 mit dem mittleren Abschluss gleichstellen lassen, so-
fern sie in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind. Das gleiche gilt,
wenn eine G9-Schülerin oder ein G9-Schüler am Ende der Jgst. 10 zwar nicht in die Einfüh-
rungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses
aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen des mittleren Bil-
dungsganges möglich gewesen wäre.
Schülerinnen und Schüler des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs (G8) können am Ende der
Einführungsphase eine Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss erlangen,
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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen
       wenn sie zur Qualifikationsphase (zweites und drittes Jahr der gymnasialen Oberstufe)
        zugelassen werden,
     wenn sie nicht zur Qualifikationsphase zugelassen werden, aber die Erteilung des mitt-
        leren Abschlusses unter Anwendung der Versetzungsbestimmungen der Realschule
        möglich gewesen wäre.
Die Klassenkonferenz ist auf jeden Fall gehalten, am Ende der Einführungsphase eine Aussage
zur Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss zu machen.
Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 die Vollzeitschulformen verlassen,
gibt es seit dem Schuljahr 2011/2012 die Möglichkeit, im Rahmen eines Schulversuchs die
Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss zu erhalten.
Welche Möglichkeiten gibt es darüber hinaus, den mittleren Abschluss nach Besuch des ver-
kürzten gymnasialen Bildungsgangs (Jgst.5 bis 9) zu erlangen?
Schülerinnen und Schüler in G8, die die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich besucht und die Verset-
zung in die gymnasiale Oberstufe erhalten haben, können - wenn sie den Weg zum Abitur an
einer gymnasialen Oberstufe nicht weiter verfolgen wollen - auch in alle weiterführenden be-
ruflichen Bildungsgänge eintreten, für die normalerweise der mittlere Abschluss vorausgesetzt
wird:
      das berufliche Gymnasium
      die zweijährige Fachoberschule (Organisationsform A) mit dem Ziel der Fachhoch-
        schulreife,
      die einjährige Höhere Berufsfachschule und
      die zweijährige Höhere Berufsfachschule mit dem Ziel eines Berufsabschlusses in einer
        bestimmten Fachrichtung („Assistentenberufe“) bzw. des schulischen Teils der Fach-
        hochschulreife (bei Zusatzunterricht).
Der mittlere Abschluss wird nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 auch in die-
sen weiterführenden beruflichen Bildungsgängen gleichgestellt.
Schülerinnen und Schüler können nach der Jahrgangsstufe 9 im gymnasialen Bildungsgang
auch direkt an eine integrierte Gesamtschule oder an eine kooperative Gesamtschule mit G9
oder an eine Realschule/einen Realschulzweig wechseln, um dort direkt den mittleren Ab-
schluss anzustreben (siehe auch die Antwort auf die Frage „Welche Möglichkeit haben die G8-
Schülerinnen und -Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Vollzeitschulformen verlas-
sen?“).
Welche Möglichkeit haben die G8-Schülerinnen und -Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe
9 die Vollzeitschulformen verlassen?
Die fehlende Gleichstellungsmöglichkeit mit dem mittleren Abschluss stellt vor allem für Schü-
lerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Vollzeitschulformen verlassen wol-
len, ein Problem dar. Diese Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2011/2012 im
Rahmen eines Schulversuchs die Möglichkeit, sich auf folgendem Wege das Abgangszeugnis
mit dem mittleren Abschluss gleichstellen zu lassen. Die Erziehungsberechtigten stellen zu Be-
ginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 an der Schule ihres Kindes einen Antrag auf
Teilnahme am Schulversuch. Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn die Schülerin oder der
Schüler an den schriftlichen Abschlussarbeiten im Bildungsgang Realschule in Deutsch, Ma-
thematik, Englisch bzw. Französisch erfolgreich (d.h. im Durchschnitt mindestens ausreichende
Leistungen, höchstens eine nicht ausreichende Leistung) teilgenommen hat, in die Einfüh-
rungsphase versetzt wird und am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Vollzeitschulformen wirklich
verlässt, z .B. um eine Berufsausbildung aufzunehmen.

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Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wann sind im nicht verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G9) und im verkürzten gymnasia-
len Bildungsgang (G8) die Voraussetzungen für die Erteilung des Latinums im Abitur möglich?
Unabhängig von der zeitlichen Organisation des gymnasialen Bildungsgangs (G8, G9) können
die Voraussetzungen für die Erteilung des Latinums im Abitur durch aufsteigenden benoteten
Unterricht zuerkannt und bescheinigt werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des
Unterrichts mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Latein ist erste Fremdsprache (ab der Jahrgangsstufe 5) und wird mit mindestens der Note
     „ausreichend“/5 Punkten nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht im gymnasialen
     Bildungsgang abgeschlossen.
2. Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Einführungsphase
     (1. Jahr der gymnasialen Oberstufe) mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.
3. Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der Mittelstufe und wird am Ende der Qualifika-
     tionsphase (2. und 3. Jahr der gymnasialen Oberstufe) mit mindestens 5 Punkten abge-
     schlossen.
4. Latein wird in der Einführungsphase (1. Jahr der gymnasialen Oberstufe) neu begonnen,
     mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und mindestens 5 Punkte
     in einfacher Wertung werden in Latein als drittem, viertem oder fünftem Abiturprüfungs-
     fach erreicht.
Ist Latein erste Fremdsprache, kann das Latinum auch nach fünfjährigem aufsteigendem Un-
terricht vergeben werden, wenn eine Feststellungsprüfung (Latinumsklausur) abgelegt wird.

                                           Ganztagsangebote
Welche Auswirkung hat die Wahlfreiheit zwischen G8 und G9 für die Gymnasien auf die pä-
dagogische Mittagsbetreuung und die Rhythmisierung des Schultags?
Gemäß der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen stellt die zeitliche Organisation der Mit-
telstufe (5-jährige oder 6-jährige Mittelstufe) keine Voraussetzung für die Anerkennung als
Ganztagsschule dar.
Bereits vor der Einführung der gymnasialen Schulzeitverkürzung haben auch Gymnasien ihren
Schülerinnen und Schüler Ganztagsangebote eröffnet (ehemals im Rahmen einer „pädagogi-
schen Mittagsbetreuung“, gemäß der aktuellen Richtlinie für ganztägig arbeitende Schule „Pro-
fil 1“).
Dessen ungeachtet stellte die Einführung von G8 und die damit verbundene Zunahme des ver-
bindlichen Nachmittagsunterrichts einen wichtigen Impuls für die Entwicklung der Gymnasi-
en zu Ganztagsschulen dar. Seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 zählen alle 107
Gymnasien, die eine Sekundarstufe I führen, zu den im Profil 1 arbeitenden Schulen
(mindestens an drei Tagen ein Ganztagsangebot von 7.30 bis 14.30 Uhr, einschließlich
des Angebots eines Mittagessens). Zurzeit sind drei Gymnasien in das Profil 2 aufge-
nommen (mindestens an fünf Tagen Ganztagsangebot von 7.30 bis 17.00 Uhr, ein-
schließlich des Angebots eines Mittagessens).

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