Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
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Workshop „Tax Compliance and Tax Risk Management“ am 10.05.2019 Thomas Jäger Miriam Rosenthal Steuerberater Rechtsanwältin LM Audit & Tax GmbH Steuerberaterin LM Law GmbH
Die Referenten Thomas Jäger Miriam Rosenthal Dipl.-Betriebswirt (FH) Rechtsanwältin Steuerberater Steuerberaterin Partner LM Audit & Tax GmbH LM Law Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft Paul-Gerhardt-Allee 50 Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München 81245 München Tel.: 089 / 89 60 44 – 0 Tel.: 089 / 89 60 44 – 0 Mail: Rosenthal@LMLAW.de Mail: Jaeger@LMAT.de www.LMLaw.de www.LMAT.de 2
Programm Teil 1: Einführung (Punkte 1-4) Teil 2: Tax-CMS (Punkte 5-10) Teil 3: Berichtigung und Selbstanzeige (Punkte 11-12) 4
1. Übersicht 2. Studie: Brennpunkte im Mittelstand 3. Haftungsrisiken 4. Anwendungserlass zu § 153 AO 5. Was ist Tax Compliance? 6. Effekte eines Tax-CMS Inhalts- 7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen ver- 8. Praktische Umsetzung zeichnis 9. Praxisfälle 10. Mehrwert einer Tax CMS Prüfung (IDW PH 1/2016) 11. Berichtigungserklärung nach § 153 AO 12. Selbstanzeige nach § 371 AO 13. Nice to know 14. Fragen/Diskussion 5
AO Anwendungs- PH IDW PS 980 erlass 1. Übersicht § 153 AO §§ 370, 378 AO § 371 AO §§ 69, 71 AO §§ 30, 130 OWIG Berichtigung Haftung Selbstanzeige 6
2. Studie: Brennpunkte im Mittelstand GF von 500 UN – davon 250 kleine (Umsatz unter 250 Mio.) wurden befragt: 500 7
2. Studie: Wo liegen die größten Risiken? Mittel- und Großunternehmen Großunternehmen Umsatzsteuer Verrechnungspreise • falscher Umsatzsteuerschlüssel (wo geht • Aufzeichnungspflichten (AO, AStG) die Ware hin?) • Vorsteuer, Rechnungen • Organschaft • Innergem. Lieferung/ Reihengeschäft Lohnsteuer (Betriebsausgabenabzug) Zölle • Betriebsveranstaltung • Reisekosten • Geldwerte Vorteile Verdeckte Gewinnausschüttung • Im Erklärungsvordruck abgefragt 27% der mittelständischen UN beschäftigen sich mit Tax Compliance und 15 % haben es in der Zukunft vor 8
3. Haftungsrisiken Steuerstrafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Zivilrechtliche Haftung § 370 AO (Vorsatz): Potenziell § 30 OwiG = Unternehmens- JEDER Mitarbeiter, der Einfluss geldbuße §§ 91 (2), 93 (2) AktG auf Festsetzung hat Schadensersatz Vorstand Paralleles Verfahren: § 378 AO (Leichtfertigkeit): Beweisanforderung geringer als SE Vorstand bei nicht Täterkreis enger, nur GF persönliches Strafverfahren gegen ordnungsgemäßer Organisation und GF. Problem: Reputationsschäden! Beaufsichtigung (Risikofrüh- Tax CMS kann ein Indiz sein, das erkennungssystem) gegen das Vorliegen von Vorsatz BGH 9.5.17 – Panzerhaubitzenfall (Az. oder Leichtfertigkeit spricht. 1 StR 265/16) „Tax CMS ist bei der § 43 (2) GmbHG Bemessung der Geldbuße nach § 30 Schadensersatz GF § 71 AO = Haftungsnorm Abs. 1 OWiG zu berücksichtigen Inanspruchnahme GF für die vom (Strafzumessung)“. GF haften bei mangelhafter UN geschuldete Steuer Überwachung § 130 OWiG (Fahrlässigkeit) = § 69 AO = Schadensersatz Unterlassung von § 823 BGB Daneben Haftungsbescheid gegen Aufsichtsmaßnahmen Schadensersatz GF GF wg. Pflichtverletzung § 29a OWiG = Verfallsanordnung Vermeidung durch: Effektive Compliance-Kultur 10
3. Haftungsrisiken Enthaf- tung / KEIN Ver- schulden Geschäftsführer Aufsicht Geschäftsführerebene Unver- meid- Mittlere Hierarchieebene bare Fehler Untere und mittlere Hierarchieebene: Untere Hierarchieebene 11
3. Haftungsrisiken Enthaftung / KEIN Ver- schulden 12
4. Anwendungserlass zu § 153 AO (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, § 153 AO 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. *** *** AEAO zu Tz 2.6: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz § 153 AO darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von der Prüfung des Einzelfalls…“ 13
5. Was ist Tax Compliance? Gesonderte und Umsatzsteuererklärung einheitliche Feststellung Körperschaftsteuererklärung Gewerbesteuererklärung • Gemäß § 150 (2) AO: Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. • Steuerliche Anzeigepflichten beachten. 14
6. Effekte eines Tax-CMS Wettbewerbsvorteil / Marketinginstrument Verlässlicher Geschäfts- Verbesserung interner Prozesse partner Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen (Geldstrafen, Geldbußen, Verspätungs- /Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder) 15
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen Größe IT (Automatisier- Branche ung von Prozessen) Delegation Geschäftstätig- an StB Tax-CMS keit im Ausland „Maßschuh“ Kundenkreis Gesellschafts- struktur Art und Umfang der Rechtsform Geschäfts- tätigkeit 16
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen 7 Grundelemente nach IDW PS 980 Kultur Ziele Risiken Programm Organisation Kommunikation Überwachung 17
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen Kultur Ziele Risiken Programm Verhaltenskodex Dokumentation Risikomatrix je wie sieht meine Aufsicht Steuerart aus? - Prävention steuer- (i.d.R USt, LSt) licher Risiken Personal-/ - Vollständige Abgabe - identifizieren Aufgabenorganisation Die von richtigen und - bewerten 7 vollständigen (Aufgabenbeschreibung, Erklärungen Fortbildung, Vertretungs- Grund- - Arbeitshilfen regelungen, vier-Augen- elemente Prinzip, Einholung fachlicher Rat, Berichtspflichten) (Tax- Compliance- Richtlinie) Organisation Kommunikation Überwachung Organisationshandbuch Wissen um die Regelungen Laufende Überwachung vermitteln und schulen (Revision), Umgang mit Verstößen (Meldestelle) 18
8. Praktische Umsetzung Phase 1 Phase 2 Phase 3 Bestandsaufnahme Risikoanalyse Minimierung von Risiken /Prozessdokumentation (Ist) (Matrix) (Richtlinien, Checklisten, Prozessoptimierung, Prozessdokumentation (automatisierte) Kontrollen) (Soll) AUSWERTUNG 19
8. Praktische Umsetzung: Phase 1 Bestandsaufnahme JA NEIN Erläuterung Allgemeines: Verhaltenskodex vorhanden Organisationshandbuch vorhanden Prozessdokumentation vorhanden Richtlinien für Steuerzwecke vorhanden Ggf. Ablauforganisation einzelner Prozesse: Rechnungseingangsprüfung Steuererklärungserstellung Berichtpflichten Fristenkontrolle Personelle Fragen: Aufgabeverteilung definiert Kommunikation Berichtsstruktur Abstimmung mit Schnittstellen Vier-Augen-Prinzip Unterschriftenregelungen Vertretungsregelungen Steuerarten: Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Gesonderte und einheitliche Feststellung Bauabzugsteuer Lohnsteuer … 20
8. Praktische Umsetzung: Phase 2 Risikoanalyse Wo liegen die Risiken? Wie hoch ist das Risiko (gering/mittel/hoch) Eintrittswahrscheinlichkeit Matrix (Soll-) Verfahrensdokumentation Dokumentation vervollständigen Prozesse einführen um Risiko zu minimieren / kontrollieren (z.B. vier-Augen-Prinzip, Schulungen). 21
8. Praktische Umsetzung: Phase 2 Beispiel Risikoanalyse bei der Umsatzsteuer* … 4. Umsatzsteuersatz – Mehrheit von Leistungen – Erbringung von Leistungen nach dem Steuersatz-Katalog (§ 12 Abs. 2 UStG) – sonstiges 5. Steuerbefreiung – Erbringung von Leistungen nach dem Steuerbefreiungs-Katalog (§ 4 UStG) – innergemeinschaftliche Lieferungen – Ausfuhrlieferungen – Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäfte – sonstiges 6. Vorsteuerabzug – laufender Leistungsbezug – Leistungsbezug von Kleinunternehmern – Umsätze im Binnenmarkt- und Drittlandshandel – außerordentliche Geschäftsvorfälle (Umstrukturierungen, Geschäftserwerbe im Ganzen, Grundstückskäufe, etc.) – Dokumentation der Verwendungsabsicht … * vgl. Anlage 22
8. Praktische Umsetzung: Phase 3 Ausschaltung von Risiken Checklisten Automatisierte präventive Kontrollen (systemintegriert z.B. Freigabesperre für Auszahlungen, automatisierte Rechnungsprüfung bei Einkäufen) Manuelle Kontrollen (z.B. Wareneingangskontrolle) Stichproben Richtlinien Schulungen Outsourcing … 23
9. Praxisfälle Beispiel: Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen § 19 (1) Nr. 1a EStG - Freibetrag 110 EUR - Maximal 2 Veranstaltungen - Möglichkeit LSt Pauschalierung § 40 (1) Nr. 2 EStG Sachzuwendungen § 37b EStG, BMF Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I S. 832) - Lohnsteuerpauschalierung 30 % - Maximal 10 TEUR je Empfänger u. WJ/ je einzelne Zuwendung - z.B: VIP Logen, Business Seats, Veranstaltungen, Icentive-Reisen Geschenke, Kfz Nutzung, Rabattfreibetrag, Job Ticket, Kinder - Steuerbefreiung nur unter Wahrung diverser Voraussetzungen - u.a. Gewährung zusätzl. zum Arbeitslohn Gesetzliche Fallstricke beachten ! 24
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der LSt Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Bezeichnung Risiko Steuerart bereich Prozess Risiko Relevanz vorhanden Beschreibung Kontrolle LSt Personal, Einladungen/ Entstehung immer ja: Entstehung von LSt und Schulung Mitarbeiter ggf. Veranstaltungen pauschaler LSt relevant Eintrittswahr- ggf. SV Beiträgen, evtl. Vertrieb, für AN und/ oder wird nicht Scheinlichkeit Verlust VSt Abzug aus Regelung für Marketing Dritte sowie erkannt oder hoch Eingangsleistungen Genehmigung von Zusatzleistungen nicht rechtzeitig Zuwendungen an AN neben an Buchhaltung dem lfd. Gehalt kommuniziert, Prozess zur Mitteilung Voraussetzunge Übernahme pauschaler n/ Nachweise f. LSt Steuerbefreiung werden nicht Buchhalterische erbracht Trennung AN und Dritte 25
9. Praxisfälle Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung Beratungsleistung netto 100.000 å 19 % USt 19.000 å Rechnungsbetrag 119.000 å U1 U2 Zahlung 119.000,-- Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nach § 14 (4) UStG beachten ! 26
9. Praxisfälle Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung Rechnungsangaben § 14 (4) UStG Name/Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger Steuernummer oder USt-IDNr. leistender Unternehmer Ausstellungsdatum Rechnungsnummer (fortlaufend) Menge/Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung Zeitpunkt der Lieferung / Leistung Nach Steuersätzen/ -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung Bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallende Steuerbeträge Abrechnung durch Leistungsempfänger ist als „Gutschrift“ zu bezeichnen Zusatzangaben in Sonderfällen (z.B. Hinweisvorgaben) 27
9. Praxisfälle Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung Klassische Fehlerquellen bei der „Rechnungsprüfung“ Rechnungsangaben § 14 (4) UStG fehlen oder sind unvollständig Manuelle Rechnungskorrekturen des Empfängers „in Eigenregie“ Auslandsrechnungen/ Reverse-Charge Regelung § 13 b UStG nicht beachtet Leistungsbeschreibung fehlt oder ist unzutreffend (Aktuell: z.B. Abrechnung Baukostenzuschüsse bei Büromietverhältnissen) Innergemeinschaftliche Lieferung: Prüfung USt-ID Nr. des Kunden (BZfSt Abfrage) Reihengeschäft: Abgrenzung bewegte vs. ruhende Lieferung Aufzuteilende Vorsteuer (insb. bei Immobilienvermietung) Vorsteuerabzug bei Anteilsverkauf/ Due Diligence Tausch/ Schadenersatz Verlagerung der Buchführung ins Ausland 28
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Umsatzsteuer - Vorsteuer Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Steuerart bereich Prozess Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle Fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug Schulungen im Bereich Rechnungs- Buchung von immer bleibt unerkannt -> USt USt Einkauf eingang unvollständigen/ ja: falsche Buchungen falschen Eingangs- relevant Eintrittswahr- inhaltliche Prüfungen Rechnungen scheinlichkeit der Rechnungen; hoch Vier-Augen-Prinzip; Verantwortlichkeiten definieren; Tool Rechnungskontrolle 29
9. Praxisfälle Beispiel: Umsatzsteuer - Identifikationsnummer DE GmbH IT S.r.l. Warenlieferung Problem: Nachweis steuerfreier innergem. Lieferung durch Buch- und Belegnachweise § 17a – 17c UStDV 30
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Umsatzsteuer – USt-ID Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Steuerart bereich Prozess Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle USt innergem. Vertrieb, Kein Ausweis/ immer Vermeintliche Automatisierte Kontrolle Lieferung Stammdaten- Einbehalt von USt relevant steuerfreie Lieferung -> Stammdaten: USt-ID pflege, USt wird nicht hinterlegt Vertrags- abgeführt wesen ja: Schulung Vertrieb/ Versand i.S. Buch- und Eintrittswahr- Belegnachweise § 17 a-c scheinlichkeit UStDV hoch 31
9. Praxisfälle Beispiel: Körperschaftsteuer – Verdeckte Gewinnausschüttung Klassische Fehlerquellen „verdeckte Gewinnausschüttung“ Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt/ Tantieme unangemessen Einkaufspreise beim Bezug von Waren/ Dienstleistungen zw. verbundenen Unternehmen Lizenzvergütungen zwischen verbundenen Unternehmen (beachte ab 2018 § 4j EStG) Angemessener Zinssatz auf Gesellschafterdarlehen Unentgeltliche Übernahme von Bürgschaften/ Patronatserklärungen zw. verb. Unternehmen Übernahme von Aufwendungen anderer verbundener Unternehmen Rückwirkende Vergütungsvereinbarungen Funktionsverlagerung Transferpreise (unangemessene) 32
9. Praxisfälle Beispiel: Körperschaftsteuer – Verdeckte Gewinnausschüttung Darlehenshingabe des Gesellschafters Gesellschafter A vereinbart mit der B-GmbH ein Darlehen über 1,0 Mio. å zu einem Zinssatz von 7 %. Der übliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen beträgt 5 %. Liegt eine vGA vor? M AG Darlehen Zins 5 % p.a. T1-GmbH T2-S.à r.l. Darlehen 10 Mio. å Zins 7 % p.a. Bank 33
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Körperschaftsteuer – verdeckte Gewinnausschüttung Risikoerfassung Maßnahmen Bezeichnung Steuerart Risikobereich Prozess Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle KSt, Vertrags- Verträge/ Verdeckte immer ja: Zinsaufwand für Rechtzeitige GewSt, wesen Transaktionen Gewinnaus- relevant Gesellschafterdarlehen Angemessenheits- KESt mit Gesell- schüttung Eintrittswahr- wird als vGA qualifiziert prüfung bei schaftern und/ scheinlichkeit und ist daher steuerlich Darlehensabschluss, oder hoch nicht voll abzugsfähig, eventuell Einholung verbundenen zudem Anfall von KESt Vergleichsangebot von Unternehmen Dritten und/ oder Erstellung Transferpreisstudie 34
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Körperschaftsteuer – verdeckte Gewinnausschüttung Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Steuerart bereich Prozess Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle KSt, Vertrags- Einkauf von Verdeckte immer ja: Keine Anerkennung Angemessenheitsprü- GewSt, wesen Waren und Gewinnaus- relevant von fung, Erstellung KESt Dienstleistun schüttung Eintrittswahr- gewinnminderndem Transferpreisdokumen- gen zwischen scheinlichkeit Aufwand, sofern tation § 90 (3) AO verbundenen hoch Einkaufspreise für innerhalb der gesetzlichen Unternehmen Waren und Dienst- Vorlagefristen, ggf. leistungen Fremd- Anfertigung vergleich nicht Transferpreisstudie standhalten, Entstehung von KESt 35
9. Praxisfälle Beispiel: Grunderwerbsteuer – Anteilsveräußerungen / Anteilseignerwechsel GmbH 1 GmbH 2 Verkauf KG Anteile GmbH & Co. KG 36
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Grunderwerbsteuer Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Steuerart bereich Prozess Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle GrESt Anteils- Meldepflicht Grundbesitzende selten ja: Erfüllung GrESt- Rechtlicher/ eigner- § 19 GrEStG Gesellschaft bei relevant Eintrittswahr- Tatbestand bleibt steuerlicher Beistand wechsel mehrstöckigen scheinlichkeit unerkannt vor jeder Strukturen – gering Umstrukturierung Anteilseigner- wechsel löst GrESt aus 37
9. Praxisfälle Beispiel: Umwandlungsteuergesetz – Umstrukturierung / Meldepflichten Fall: Abspaltung von Teilbetrieben GmbH 1 Teilbetrieb 1 GmbH & Teilbetrieb 2 Co. KG GmbH 2 Antrags/Meldepflichten ? 1) Buchwertantrag § 20 (2) UmwStG (fristgemäß beim zust. FA) 2) Nachweis Zurechnung erhaltener Anteile § 22 (3) UmwStG (in den folgenden 7 Jahren bis spätestens 31. Mai) 38
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei Umwandlungen Risikoerfassung Maßnahmen Risiko- Bezeichnung Steuerart bereich Prozess Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle UmwStG Umstruktu- Halte- und Fehlende oder selten ja: Ungeplante/ Steuerliche rierungen in Meldefristen versäumte relevant Eintrittswahr- vermeidbare Anforderungen der Gesell- beachten Meldungen an scheinlichkeit Ertragsteuerbelas- Umwandlungskonzept schaft das Finanzamt gering tungen bei der nachlaufend Gesellschaft und den überwachen Gesellschaftern Fristenkalender Zuständigkeit regeln, ggf. Überwachung und Meldung durch externe Berater 39
9. Praxisfälle Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – steuerliche Einlagekonto/ Einlagenrückgewähr Feststellung nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen (§ 27 KStG) Grundprinzip: - Nennkapital „steuerfrei“ bei späterer Rückgewähr - Jahresüberschuss Steuerpflicht bei Ausschüttung (KESt) - Kapitalrücklage „steuerfrei“ bei späterer Rückgewähr Achtung ! Steuerfreie Rückgewähr von Kapitalrücklage nur, wenn: a) Vorherige Feststellung im steuerlichen Einlagekonto § 27 KStG b) Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster rechtzeitig erstellt wurde, ansonsten gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt. 40
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei steuerliches Einlagekonto/ Einlagenrückgewähr Risikoerfassung Maßnahmen Bezeichnung Steuerart Risikobereich Prozess Risiko Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung Kontrolle ESt, KSt, Kapitalein- Zutreffende Kapitalrück- selten ja: Keine zutreffende Schulung (leitender) GewSt, und –auszahl- Anmeldung zahlungen führen relevant Eintrittswahr- Erfassung von Einlagen Mitarbeiter KESt ungen, in KSt beim scheinlichkeit und nicht rechtzeitige Änderungen Erklärung Gesellschafter zur gering Bescheinigung von Alle Beschlüsse Kapital- einschl. ggf. Steuerpflicht Kapitalrückzahlungen schriftlich fassen, rücklage Ausstellung (rechtsform- führt zu (vermeidbaren) Kopie an Steuer- KESt – abhängig) Ertragsteuern beim abteilung/ bescheini- Gesellschafter Steuerberater gung Keine Beteiligung an ausländ. Kap Ges ohne Rücksprache mit Steuerabteilung/ Steuerberater 41
9. Praxisfälle Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG) A B A B C Fall 1: Private Start-Up gewinnt Equity GmbH VC Investor &Co. KG 50% 50% 10% 10% 80% Aufnahme neuer Gesellschafter „Start –Up“ „Start –Up“ GmbH GmbH GmbH GmbH KSt/ GewSt Verlustvortrag KSt/ GewSt Verlustvortrag 1 Mio. 0 EUR Achtung ! Der KSt/ GewSt Verlustvortrag i. H. v. 1 Mio. å der GmbH geht vollständig unter. 42
9. Praxisfälle Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG) Fall 2: Verkauf Verkauf 100 % Geschäftsbereich im Konzern IT S.r.l. CH GmbH Ergebnis: Der Verlustvortrag i. H. v. 1 Mio. å der DE-GmbH geht vollständig unter. DE GmbH Verlustvortrag 1 Mio. å 43
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix für Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften Risikoerfassung Maßnahmen Bezeichnung Risiko Steuerart Risikobereich Prozess Risiko Relevanz vorhanden Beschreibung Kontrolle KSt, (Gesellschafts-) Rechtliche Ertragsteuerliche selten ja: KSt/ GewSt wg. Schulung Mitarbeiter GewSt Recht Umstruktu- Konsequenzen relevant Eintrittswahr- Entfall Verlust- rierung auf nicht geprüft scheinlichkeit vorträge bei der Steuerlichen Rat Gesellschaf- bzw. Antrag nach Gesellschaft rechtzeitig einholen terebene § 8d KStG nicht gering (künftige (rechtzeitig) Steuermehr- Antragstellung §8d KStG * gestellt belastung) prüfen und überwachen * Antrag § 8d KStG 44
9. Praxisfälle Beispiel: Betriebsstättenbegründung im Ausland D-GmbH Informationsbeschaffung Einkauf Verkauf Handlungsvollmacht Anmietung „Regus“ Büro 45
9. Praxisfälle Beispiel einer Risikokontrollmatrix für Betriebsstättenbegründung im Ausland Risikoerfassung Maßnahmen Bezeichnung Risiko Steuerart Risikobereich Prozess Risiko Relevanz vorhanden Beschreibung Kontrolle KSt, Vertrieb, Mitarbeiter Betriebsstätten- selten ja: Anteilige Gewinne Schulung Mitarbeiter GewSt Personal im Ausland begründung im relevant Eintrittswahr- der D-GmbH Ausland scheinlichkeit unterliegen Steuerlichen Rat Steuerpflicht in Ö rechtzeitig einholen gering Verträge entsprechend gestalten 46
10. IDW PH 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980 (Stand 31.05.2017) IDW PH 1/2016 zur Prüfung des Tax CMS Mehrwert einer Tax CMS Prüfung ? 1) Ausgestaltung eines Tax CMS 2) Angemessenheitsprüfung (ohne Mitwirkung des Prüfers an der Entwicklung und Einrichtung des CMS) (13) Auch die Beauftragung einer Prüfung, die sich nur auf die Angemessenheit und Implementierung der in der Tax CMS- Beschreibung dargestellten Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS bezieht (Angemessenheitsprüfung), ist möglich. Die Angemessenheitsprüfung zielt auf die Beurteilung ab, •ob die in der Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind, •dass die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen in Übereinstimmung mit den angewandten Tax CMS-Grundsätzen geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern, •und dass die Grundsätze und Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt implementiert waren. (15) Ein Tax CMS ist angemessen, wenn es geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern. 3) Wirksamkeitsprüfung (12) Ziel einer umfassenden Tax CMS-Prüfung (Wirksamkeitsprüfung) ist es, dem Prüfer anhand der von dem Unternehmen zugrunde gelegten Tax CMS-Grundsätze (vgl. Tz. 10) eine Aussage mit hinreichender Sicherheit darüber zu ermöglichen, •ob die in der Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind (vgl. Tz. 15), •dass die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen in Übereinstimmung mit den angewandten Tax CMS-Grundsätzen geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern, •und dass die Grundsätze und Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt implementiert waren und •während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren. (16) Die Wirksamkeit des Tax CMS ist dann gegeben, wenn die Grundsätze und Maßnahmen in den laufenden Geschäftsprozessen von den hiervon Betroffenen nach Maßgabe ihrer Verantwortung zur Kenntnis genommen und beachtet werden. Vgl. IDW PS 980, Tz. 21. 47
11. Berichtigungserklärung nach § 153 AO Berichtigung vs. Selbstanzeige § 153 AO §§ 370, 371 AO Voraussetzungen: Voraussetzungen: - Steuerlich unrichtige Erklärung abgegeben - Steuerlich unrichtige Erklärung abgegeben oder Nichtabgabe - Nachträgliches Erkennen - Fahrlässiger Fehler (ausversehen) - Vorsätzlicher Fehler (Wissen und Wollen) Handlungsempfehlung/Rechtsfolgen: Handlungsempfehlung/Rechtsfolgen: - Unverzügliche Berichtigung (Geschäftsführer) - Selbstanzeige (jeder Beteiligte) - Vorsätzliche, rechtswidrige, schuldhafte Tat - Keine Straftat, keine OwiG - „nur“ persönlicher Strafaufhebungsgrund - Verzinsung i.H.v 6 % ab Verkürzung - Verzinsung nach 15 Monaten Karenzzeit - Strafzuschlag für jeden Verantwortlichen 10 % bis 100 Tå - evtl. Verspätungszuschlag i.H.v 6% 15 % bis 1 Mio. EUR (Ermessen) 20 % ab 1 Mio. EUR 48
11. Berichtigungserklärung nach § 153 AO Fahrlässigkeit vs. Vorsatz/Leichtfertigkeit § 153 AO § 370, 378 AO Fahrlässiger Fehler Vorsätzlicher Fehler Das Vertrauen darauf, dass schon nichts passieren Wissen und Wollen – Sie wissen, dass etwas wird; es passiert dann doch. passiert und es passiert auch Leichtfertiger Fehler Grobe Fahrlässigkeit – Sie haben schon einmal darauf vertraut, dass nichts passiert und es passiert schon wieder. 49
12. Selbstanzeige nach § 371 AO Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige: 1. vollständige Angaben (§ 371 Abs. 1 AO). 2. Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben, bzw. es liegt kein Ausschlussgrund vor (§ 371 Abs. 2 AO). 3. Hinterzogenen Steuern UND Zinsen (ggf. Strafzuschlag) werden fristgerecht nachgezahlt (§ 371 Abs. 3 AO). 50
13. Nice to know Festsetzungsfrist (steuerlich) Reguläre Festsetzungsfrist 4 Jahre Leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre Steuerhinterziehung 10 Jahre Verjährung (strafrechtlich) Regelmäßig 5 Jahre Besonders schwerer Fall 10 Jahre Berechnung Steuerliche: Beginn – Ende des Jahres in dem Erklärung eingereicht wurde; spätestens nach 3 Jahren. Strafrechtliche: Beginn – Zugang der (falschen) Erklärung = Vollendung; spätestens wenn mit der Beendigung der allgemeinen Veranlagungs- arbeiten zu rechnen ist. 51
14. Fragen?/Diskussion Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 52
Die Referenten Thomas Jäger, Dipl.-Betriebswirt (FH) und Steuerberater ist Partner der LM Audit & Tax GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft. Herr Jäger ist seit mehr als 15 Jahren Steuerberater und auf die Beratung von Private Equity und Venture Capital Fondsgesellschaften sowie deren Portfoliogesellschaften und Immobilienfondsgesellschaften spezialisiert. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind u.a. die Betreuung deutscher Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sowie deutscher Unternehmen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten, insbesondere aus den Branchen IT, Biotech, Medizinprodukte sowie die damit einhergehenden Fragen der Rechnungslegung, Tax Compliance und des internationalen Steuerrechts. Darüber hinaus ist Herr Jäger langjährig in den Bereichen Existenzgründung und Unternehmenskauf/-verkauf tätig, unter anderem als Referent bei der IHK München und der Bayerischen Ingenieurekammer Bau. LM Audit & Tax GmbH ist Partner im internationalen GLOBAL EXPANSION ADVISORY NETWORK (www.geanetwork.com) und kann daher bei der Beratung von Unternehmen im internationalen Kontext auf ein weitreichendes Netzwerk persönlich bekannter und in diversen Projekten praxiserprobter mittelständischer Steuerberatungsgesellschaften zurückgreifen. 53
Die Referenten Miriam Rosenthal Rechtsanwältin und Steuerberaterin begann ihre berufliche Laufbahn bei einer der Big Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schwerpunktmäßig befasste sie sich mit steuerstrafrechtlicher Präventionsberatung (insbesondere der Selbstanzeigeberatung) und dem steuerlichen Verfahrensrecht. Vermögende Privatpersonen, Family Offices und Unternehmen jeder Größenordnung wurden so rund 7 Jahre gerichtlich und außergerichtlich von ihr vertreten. Frau Rosenthal ist seit Mitte 2018 als Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der LM Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig und befasst sich unter anderem mit den Themen Tax Compliance und Tax Risk Management. 54
Thomas Jäger Miriam Rosenthal Dipl.-Betriebswirt (FH) Rechtsanwältin Steuerberater Steuerberaterin Partner LM Audit & Tax GmbH LM Law Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft Paul-Gerhardt-Allee 50 Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München 81245 München Tel.: 089 / 89 60 44 – 0 Tel.: 089 / 89 60 44 – 0 Mail: Rosenthal@LMLAW.de Mail: Jaeger@LMAT.de www.LMLaw.de www.LMAT.de 55
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