D Bestimmungen für den Zahlungsverkehr.

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D Bestimmungen für den Zahlungsverkehr.

1.   Zweck und Geltungsbereich.                2.   Zahlungsauftrag.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für      2.1 Grundsätzliche Angaben
die Ausführung und den Empfang in­län­di­          zum Zahlungsauftrag.
scher und grenzüberschreitender Über­wei­
sungen (nachfolgend «Zahlungsaufträ­ge»)       Der Kunde oder seine Bevollmächtigten müs­
sämtlicher Währungen. Sie gelten für alle      sen der GKB für die Ausführung eines Zah­
über die GKB abgewickelten Zahlun­gen,         lungsauftrags grundsätzlich die fol­
                                                                                  genden
unabhängig von Produkt­- und Auf­tragsart.     Angaben übermitteln:

Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für     – Name und Vorname bzw. Firma sowie
Überweisungen, welche mittels Kredit-­, De­      Wohnsitz­-/Sitzadresse des Kunden
bit- oder Kundenkarten oder als Last­schrif­   – IBAN (International Bank Account Num­
ten abgewickelt werden.                          ber) oder Kontonummer des zu belasten­
                                                 den Kontos
Die Bestimmungen gelten zusätzlich zu den      – Name und Vorname bzw. Firma sowie
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).          Wohnsitz­-/Sitzadresse des Begüns­tigten
Vorbehalten bleiben andere produkt­- oder      – IBAN oder Kontonummer des Begüns­
dienstleistungsspezifische Verträge sowie        tigten
sons­­tige Spezialreglemente des Zahlungs­     – Clearingnummer bzw. nationaler Bank­
ver­kehrs.                                       code oder BIC (Bank Identifier Code)
                                                 und/oder Name des Finanzinstituts des
                                                 Begünstigten
                                               – Überweisungsbetrag und Währung
                                               – Gewünschtes Ausführungsdatum des Zah­
                                                 lungsauftrags
                                               – Datum und Unterschrift bei schrift­lichen
                                                 Zahlungsaufträgen

                                               Für elektronisch erteilte Zahlungsaufträge
                                               gelten die jeweiligen Bestimmungen der elek­
                                               tronischen Dienstleistung.

                                                                    Gültig ab 1. 1. 2022   41
2.2 Zahlungsauftrag ins Ausland oder           2.4 Zahlungsausführung.
    innerhalb der Schweiz in Fremd-
    währungen.                                 Die GKB führt im Auftrag des Kunden ei­
                                               nen Zahlungsauftrag zum vorgesehenen
Zusätzlich zu den Angaben gemäss Ziff. 2.1     Zeitpunkt aus, wenn die für die Ausführung
haben der Kunde oder sein Bevollmächtig­       erforderlichen Angaben vorliegen und voll­
ter für Zahlungsaufträge ins Ausland in al­    ständig, genau und in sich widerspruchsfrei
len Währungen oder innerhalb der Schweiz       sind. Zudem muss der Kunde zum Zeit­
in Fremdwährungen folgende Angaben zu          punkt der Zahlungsausführung auf seinem
ermitteln:                                     zu belastenden Konto über frei verfügbares
                                               Guthaben oder eine frei verfügbare Kredit­
– Spesenregelung (Gebührenteilung oder         limite im Mindestumfang des auszuführen­
  zu­lasten Auftraggeber oder zulasten Be­     den Zahlungsauftrags inklusive allfälliger
  güns­tigter; fehlt diese Angabe, erfolgt     Bankspesen verfügen.
  Gebührenteilung)
– Weitere länderspezifische Angaben, sofern    Der Ausführung des Zahlungsauftrags dür­
  notwendig                                    fen keine Verfügungsverbote oder -be­­schrän­
                                               ­kungen entgegenstehen, insbesonde­re keine
                                                gesetzlichen oder regulatorischen Vorschrif­
2.3 Zahlungsauftrag im SEPA-Standard.           ten, behördlichen Anordnungen, von der
                                                GKB zu beachtenden nationalen oder inter­
Ergänzend zu den Angaben in Ziff. 2.1 und      nationalen Sanktionsmassnah­men oder Ver­
2.2 gelten für Zahlungsaufträge im SEPA­       einbarungen (z. B. Verpfän­dung von Konto­
Zahlungsverkehrsstandard (SEPA = Single        guthaben).
Euro Payments Area) zwingend besondere
Bestimmungen. Diese sind auf gkb.ch/recht­     Die GKB ist berechtigt, aber nicht ver­pflich­
lichehinweise publiziert oder können bei der   tet, den Zahlungsauftrag trotz man­gelhafter
GKB in gedruckter Form bezogen werden.         oder fehlender Angaben auszu­führen, wenn
                                               diese durch die GKB zwei­felsfrei berichtigt
                                               und/oder ergänzt werden können. Bei Feh­
                                               len eines Ausführungsda­tums ist die GKB
                                               berechtigt, die Zahlung am n
                                                                          ­ ächstmöglichen
                                               Termin auszuführen.

42    Gültig ab 1. 1. 2022
Es steht im freien Ermessen der GKB, ob sie    2.6 Annahmeschlusszeiten.
einen Zahlungsauftrag trotz fehlender De­
ckung ausführt.                                Die Annahmeschlusszeiten für Zahlungs­
                                               aufträge sind auf gkb.ch/rechtlichehinweise
Sind die Voraussetzungen erst nach dem ge­     publiziert und können bei der GKB in ge­
wünschten Ausführungsdatum erfüllt und         druckter Form bezogen werden. Erfolgt der
liegt keine gegenteilige Weisung des Kunden    Auftrag durch den Kunden nach Ablauf der
vor, so kann die GKB einen Zah­lungsauftrag    entsprechenden Annahmeschlusszeit, oder
auch nach dem gewünschten Ausführungs­         entstehen Verzögerungen aufgrund von Ab­
datum ausführen, statt den Zahlungsauf­        klärungen, welche vor der Ausführung er­
trag zurückzuhalten oder an den Kunden zu      forderlich sind, wird die Zahlung am nach­
retournieren.                                  folgenden Bankwerktag ausgeführt.

Bei Ausführung bzw. gegebenenfalls bei
E rfassung des Zahlungsauftrags in den
­                                              2.7 Änderungen, Widerruf und Rückruf
Systemen der GKB wird das vom Kunden               von Zahlungsaufträgen.
angegebene Konto mit Valutadatum des ef­
fektiven Ausführungstages belastet. Die am     Änderungen an bereits erteilten Zahlungs­
Ausführungstag an die Begünstigten weiter­     aufträgen sowie der Widerruf von Zah­lungs­
geleiteten Zahlungen können bei der GKB        aufträgen müssen in der Regel über die
nicht mehr widerrufen werden.                  elektronischen GKB Produkte oder schrift­
                                               lich erfolgen. Wurde der Zahlungs­auftrag
                                               bereits ausgeführt, kann der Kun­de einen
2.5 Sammelauftrag.                             Rückruf beantragen.

Bei einem Sammelauftrag müssen sämtli­che      Rückrufe und Änderungsanträge ausge­
Voraussetzungen gemäss vorstehenden Zif­       führter Zahlungsaufträge werden von der
fern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 für jeden einzel­   GKB an die Empfängerbank weitergeleitet.
nen Zahlungsauftrag erfüllt sein. Andern­      Es liegt jedoch nicht in der Verantwortung
falls kann der gesamte Sammelauftrag           der GKB, ob der Rückruf zu einer Rück­
durch die GKB unverarbeitet zurückgewie­       zahlung führt oder der Änderungsantrag
sen werden.                                    akzeptiert wird. Rückrufe und Änderungs­
                                               anträge sind in der Regel kostenpflichtig.

                                                                   Gültig ab 1. 1. 2022   43
2.8 Nichtausführung und Retournie-               regelungen des Finanzinstituts des Begüns­
    rung von Zahlungen.                          tigten verzögern können. Die GKB hat kei­
                                                 nen Einfluss darauf, wann die Gutschrift auf
Die GKB informiert den Kunden innert             dem Konto des Zahlungsempfängers bei ei­
nützlicher Frist und in geeigneter Form über     nem anderen Finanzinstitut erfolgt.
die Nichtausführung oder die Retournie­
rung eines Zahlungsauftrags. Sofern der Be­
trag bereits belastet worden ist, schreibt sie   2.10 Drittpartei-, Transfer-
den zurücküberwiesenen Betrag dem be­tref­            und Bonitätsrisiko.
fenden Konto mit Valuta des Eingangs wie­
der gut. Ein allfälliges Kurs- bzw. Wäh­rungs­   Die GKB wählt und instruiert die an der
risiko trägt der Kunde.                          Ab­wicklung einer Überweisung beteiligten
                                                 Parteien (z. B. Korrespondenzbank) mit der
Ist die GKB in der Lage, den Grund für die       geschäftsüblichen Sorgfalt. Kommt eine
Retournierung der Zahlung zu beseitigen,         nicht von der GKB ausgewählte Partei
ist sie auch ohne Rücksprache mit dem            (z. B. das Finanzinstitut des Begünstigten)
Kunden berechtigt, jedoch nicht verpflich­       oder eine Partei, die mangels Wahlmög­
tet, die Zahlung erneut auszuführen.             lichkeit von der GKB beigezogen werden
                                                 musste, ihren Pflich­ten nicht nach, so kann
Die GKB haftet für Rückweisungen oder            der Kunde hieraus keine Ansprüche gegen
Verspätungen infolge ungenügender bzw.           die GKB ableiten.
fehlender oder falscher Instruktionen, so­
weit sie die geschäftsübliche Sorgfalt ver­      Überweisungen können durch Umstände
letzt hat. Andernfalls werden die in diesem      ausserhalb des Einflussbereichs der GKB ver­
Zusammenhang anfallenden Spesen dem              zögert oder verhindert werden, insbe­son­de­
Kunden belastet.                                 re aufgrund von (inter)nationalen oder aus­
                                                 ländischen Regelungen und Massnah­       men
                                                 (z. B. gesetzlichen oder regulatorischen Ein­
2.9 Gutschriftsdatum beim Begünstigten.          schränkungen wie Sanktionsmassnah­      men,
                                                 Transferverboten oder Einschränkun­gen von
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich          Währungs­- und Zahlungssystemen) oder auf­
Gutschriften beim Begünstigten infolge           grund der Insolvenz einer beteilig­ten Kor­
länder­spezifischer Regelungen betreffend        res­pondenz­- oder Empfängerbank. Die GKB
(Bank­-)Feiertage oder anderer Gutschriften­     haftet nicht aus einer solchen Verzögerung,

44    Gültig ab 1. 1. 2022
Blockierung oder Nichtaus­     f ührung der     wenn diese durch die GKB zwei­felsfrei be­
Transaktion, es sei denn, sie habe dabei die    richtigt und/oder ergänzt werden können.
geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
                                                Regulatorische Vorschriften oder behörd­
                                                liche Anordnungen, welche ausserhalb der
2.11 Verzicht auf Datenabgleich.                Einflussmöglichkeiten der GKB liegen, kön­
                                                nen eine Gutschrift verzögern, blockie­ren
Der auftraggebende Kunde nimmt zur              oder zu einer Rückleitung führen.
Kenntnis, dass die Gutschrift durch das Fi­
nanzinstitut des Begünstigten in der Regel
einzig anhand der in der Überweisung an­        3.2 Rückleitung von Zahlungseingängen.
gegebenen IBAN oder Kontonummer, d.h.
ohne Abgleich mit Name und Adresse des          Zahlungseingänge, bei denen die wesentli­
Begünstigten, erfolgt. Das Finanzinstitut des   chen Angaben im Auftrag mit denjenigen
Begünstigten kann sich vorbehalten, diesen      der GKB Widersprüche ergeben oder an­
Abgleich nach eigenem Ermessen dennoch          dere Gründe eine Gutschrift verhindern
vorzunehmen und die Überwei­       sung bei     (z. B. Vorschriften, behördliche ­Verfügun­gen,
Nicht­übereinstimmung zurückzu­weisen.          aufgehobene oder gesperrte Konto­- oder
                                                Geschäftsbe­ziehungen), werden in der R  ­ egel
                                                an das Fi­nanzinstitut des Auftraggebers re­
3.   Zahlungseingang.                           tourniert.

3.1 Gutschrift von Zahlungseingängen.           Die GKB ist im Zusammenhang mit einer
                                                Rücküberweisung berechtigt, allen an der
Zahlungseingänge werden dem mit der             Transaktion beteiligten Parteien den Grund
IBAN oder der Kontonummer bezeichne­ten         der nicht erfolgten Gutschrift bekanntzu­ge­
Konto gutgeschrieben. Es erfolgt kein Ab­       ben. Dadurch können allfällige Rück­schlüs­
gleich der übermittelten Daten mit dem Na­      se Dritter bezüglich der Bankver­bin­dung des
men und der Adresse des Kontoinha­bers. Es      Kunden nicht ausgeschlossen wer­den.
steht im freien Ermessen der GKB, ob sie
dennoch einen solchen Abgleich durch­
führt. Die GKB ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zahlungen trotz man­gelhafter
oder fehlender Angaben gutzu­schreiben,

                                                                      Gültig ab 1. 1. 2022   45
3.3 Recht auf Rückbelastung                     4.2 Gebühren.
    einer Gutschrift.
                                                Die GKB ist berechtigt, für Dienstleistun­gen
Die GKB kann ohne Zustimmung des Kun­           im Zusammenhang mit dem Zahlungs­ver­
den einen gutgeschriebenen Betrag dem           kehr, insbesondere für die Abwicklung von
Kun­denkonto rückbelasten, wenn eine Ver­       Zahlungsaus- und -eingängen und die Wäh­
buchung unrechtmässig, insbesondere irr­        rungsumrechnung, Gebühren zu erhe­b en
tüm­lich, fehlerhaft oder gesetzeswidrig, er­   so­wie jederzeit abzuändern. Die vom Kun­
folgt ist. Sie informiert den Kunden innert     den zu zahlenden Gebühren können auch
nützlicher Frist und in geeigneter Form über    Kosten umfassen, die der GKB von Finanz­
die Rückbelastung.                              instituten für die Mitwirkung bei der Ab­
                                                wicklung oder Abklärung von Zah­       lungs­
                                                transaktionen in Rechnung gestellt werden.
4.   Gemeinsame Bestimmungen.
                                                Die Gebühren richten sich nach den jeweils
4.1 Währungsumrechnung                          geltenden Gebührensätzen. Diese sind auch
    und Kursrisiko.                             auf gkb.ch/rechtlichehinweise publiziert und
                                                können bei der GKB in gedruckter Form be­
Unabhängig von der Währung erfolgt die          zogen werden.
Belastung bzw. die Gutschrift in der Regel
auf dem in der Überweisung angegebenen          Gebührenänderungen werden dem Kunden
Konto. Bedingt die Belastung oder Gut­schrift   schriftlich oder auf andere geeignete Weise
eine Umrechnung in die bzw. von der Kon­        bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt,
towährung, wird der jeweils aktuelle Devi­      wenn der Kunde das betroffene Produkt bzw.
senankaufs- bzw. ­-verkaufskurs am Tag          die betroffene Dienstleistung nicht in­nert
der Verarbeitung der entsprechenden Über­       30 Tagen ab Bekanntgabe kündigt. Kün­di­
weisung zugrunde gelegt.                        gungs­- oder Rückzugsfristen gemäss beson­
                                                deren Bedingungen oder Vereinba­rungen
Allfällige Kursrisiken (Kursgewinne oder        bleiben vorbehalten.
-verluste, z. B. bei einer Rücküberweisung)
trägt der Kunde.                                Die GKB hat das Recht, die erhobenen Ge­
                                                bühren einem Konto des Kunden zu belas­
                                                ten.

46    Gültig ab 1. 1. 2022
4.3 Haftung.

Die GKB haftet nur für direkte Schäden, die
von ihr durch eine Verletzung der geschäfts­
üblichen Sorgfalt verursacht wurden.

4.4 Änderungen dieser Bestimmungen.

Die GKB kann diese Bestimmungen jeder­
zeit ändern. Solche Änderungen werden auf
geeignete Weise bekanntgegeben und gel­ten
ohne gegenteilige schriftliche Mittei­lung in­
nert Monatsfrist ab dem Datum der Be­
kanntgabe als genehmigt.

Im Widerspruchsfall kann der Kunde die
Ge­schäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung
kündigen. Kündigungs- oder Rückzugsfris­
ten gemäss besonderen Bestimmungen oder
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Die jeweils gültige Version ist im Internet
(gkb.ch/rechtlichehinweise) einsehbar.

                                                 Gültig ab 1. 1. 2022   47
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