Das Erbrecht - praktische Hinweise - Baden-Württemberg
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Das Erbrecht - praktische Hinweise
Das Erbrecht - praktische Hinweise
Verteilerhinweis
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Herausgeber: Ministerium der Justiz Beschränkungen gelten unabhängig vom Ver-
und für Europa triebsweg, also unabhängig davon, auf welchem
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schrift dem Empfänger zugegangen ist.
Erlaubt ist es jedoch den Parteien, die
Satz+Druck: JVA Heilbronn Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer
JuM-01-2018 Mitglieder zu verwenden.Das Erbrecht - praktische Hinweise
VO RW O RT
Erbrecht bedeutet auch Gestaltungsmacht. Eine individuelle rechtliche Beratung im
Ihre Erbfolge kann daher in weiten Teilen auf Ihre Einzelfall kann und soll diese Broschüre nicht
persönlichen Wünsche und Bedürfnisse zuge- ersetzen. Die folgenden Seiten geben Ihnen
schnitten werden. Diese Broschüre soll Sie dazu jedoch einen Überblick über die einschlägigen
ermutigen, einen Erbfall in Ihrem Interesse vor- Vorschriften und beantwortet all diejenigen
zubereiten. Fragen, welche in der Praxis besonders häufig
aufkommen.
Treffen Sie zu Lebzeiten keine Regelung zur
Erbfolge, richtet sich diese nach dem Bürgerlichen Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen bei der
Gesetzbuch bzw. dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Planung und Gestaltung Ihres Nachlasses.
Danach erben in erster Linie Kinder und Ehe-
bzw. Lebenspartner. Sind diese nicht vorhan-
den oder bereits verstorben, kommen je nach
Verwandtschaftsgrad weitere Angehörige als
Erben in Betracht.
Diese gesetzliche Erbfolge kann insbeson- Guido Wolf MdL
dere bei einer Mehrzahl von Erben zu Zwist und Minister der Justiz und für Europa
Streit führen. Erbrechtliche Streitigkeiten sind des Landes Baden-Württemberg
regelmäßig für alle Beteiligten – einschließlich
der damit befassten Rechtsanwälte und Gerichte
– schwer befriedigend auszuräumen. Der enge
Bezug der Erben zum Verstorbenen birgt oftmals
Emotionen, die ganze Familien zerbrechen lassen
können.
Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, haben
es somit in der Hand, durch eine frühzeitige
Entscheidung über Ihre Vermögensnachfolge
Konflikten nach Möglichkeit vorzubeugen. Dabei
ist zunächst zu klären, ob die gesetzliche Erbfolge
Ihren Vorstellungen entspricht oder ob Sie die
Erbfolge abweichend regeln möchten. Sodann ist
zu entscheiden, wie dies rechtlich umgesetzt wer-
den soll, ob im Rahmen eines Testaments oder
eines Erbvertrags.
3Das Erbrecht - praktische Hinweise
INHALTSVERZEICHNIS
VO RW O RT ....................................................................................................................................................... 3
A . EI N F Ü H RU N G - D A S E RBRE CH T ....................................................................................................... 7
B . D I E G ESET Z L I C H E E R BFOLG E ............................................................................................................ 8
1. Einführung ......................................................................................................................................... 8
2. Wer erbt im Fall gesetzlicher Erbfolge? .................................................................................. 8
3. Die Verwandtenerbfolge ............................................................................................................... 8
4. Das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners .... 11
5. Das Erbrecht des Staates ........................................................................................................ 13
C . D I E G EW I LLK Ü RTE E RBFOLG E ........................................................................................................... 14
1. Der Vorrang der gewillkürten Erbfolge gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht ....... 14
2. Das Testament ..................................................................................................................................... 14
a) Testierfähigkeit ............................................................................................................................... 14
b) Die Form des Testament ................................................................................................................ 15
aa) Das eigenhändige Testament ........................................................................................ 15
• Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ......................... 15
• Angabe von Datum und Ort der Errichtung ...................................................... 16
• Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments ................................................ 16
• Eröffnung des eigenhändigen, amtlich verwahrten Testaments ................. 16
bb) Das öffentliche Testament ................................................................................................... 16
cc) Kosten ................................................................................................................................... 17
c) Der Widerruf eines Testaments ........................................................................................... 17
aa) Das Widerrufstestament ................................................................................................. 17
bb) Widerruf durch Vernichtung ............................................................................................... 18
cc) Widerruf eines öffentlichen Testaments .............................................................. 18
dd) Widerruf durch Neuerrichtung eines anderen Testaments .................................... 18
d) Die Anfechtung eines Testaments ........................................................................................ 19
3. Der Erbvertrag ................................................................................................................................... 20
4. Das gemeinschaftliche Testament ............................................................................................... 21
a) Formerleichterungen .................................................................................................................. 21
b) Bindungswirkung ................................................................................................................................. 22
5Das Erbrecht - praktische Hinweise
5. Amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister ............................................... 23
6. Der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen .................................................................... 23
a) Einsetzung eines oder mehrerer Erben ............................................................................ 24
b) Bestimmung von Ersatzerben .............................................................................................. 24
c) Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ....................................................................... 24
d) Enterbung ..................................................................................................................................... 25
e) Vermächtnis und Teilungsanordnung .............................................................................. 25
f) Auflage ......................................................................................................................................... 27
g) Anordnung der Testamentsvollstreckung ....................................................................... 27
D . D A S P FLI CH TTE I LSRE CH T ................................................................................................................... 28
E . D I E H A FTU N G D E S E RBE N F ÜR NAC HLASSVERBINDLIC HKEITEN ....................................... 32
1. Was sind Nachlassverbindlichkeiten? ..................................................................................... 32
2. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ........................................................................... 32
F. AN N AH M E U N D AU SSCH L AGUNG DER ERBSC HAF T ............................................................... 34
G . D I E M I TE RBE N GE M E I N SCHAF T .......................................................................................................... 35
H . D E R E RBSCH E I N ...................................................................................................................................... 36
I. A U SLÄN D I SCH E S E RBRE CHT ............................................................................................................. 38
J. D AS E RBSCH A FTSTE U E RREC HT ....................................................................................................... 40
6Das Erbrecht - praktische Hinweise
A . E inführung — D as E rbrecht
Das Erbrecht ist im Wesentlichen im fünf- schen Erbrecht grundsätzlich fremd.1 Es ist aber
ten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. möglich, mehreren Erben Bruchteile des Nachlas-
Es schützt den Erhalt des privaten Vermögens und ses zuzuwenden.
dient insofern auch volkswirtschaftlichen Interes
sen. Unsere Verfassung, das Grundgesetz, gewähr- Der Grundsatz des ,,Vonselbsterwerbs“
leistet in Artikel 14 neben dem privaten Eigentum besagt, dass es nach dem Todesfall keines geson-
auch das Erbrecht. Als logische Konsequenz des derten Übertragungsaktes bedarf. Stirbt also der
Privateigentums ist somit auch die Weitergabe Erblasser, so wird der Erbe in diesem Moment
dieses Privateigentums nach dem Tod des Erblas- automatisch Rechtsnachfolger, also Eigentümer
sers von Verfassungs wegen geschützt. der in den Nachlass fallenden Gegenstände und
Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers.
Die drei wesentlichen Grundpfeiler unseres
Erbrechts sind die Testierfreiheit, das Prinzip der Wenn vom „Nachlass“ des Erblassers die
Gesamtrechtsnachfolge und der Grundsatz des Rede ist, so ist damit das Vermögen des Verstor-
,,Vonselbsterwerbs“. benen als Ganzes gemeint, das einschließlich der
Verbindlichkeiten des Erblassers auf den oder die
Unter der Testierfreiheit ist das Recht Erben übergeht – gleichgültig, ob die Schulden
einer natürlichen Person zu verstehen, nach freiem überwiegen oder der „Aktivposten“ (zur Haftung
Belieben und ohne Angabe von Gründen Verfü für Nachlassverbindlichkeiten vergleiche E.).
gungen von Todes wegen zu errichten, also rechts- Maßgeblich ist dabei, welche Vermögensstände
geschäftliche Anordnungen zu treffen, die erst mit dem Erblasser rechtlich zugeordnet sind. Sind bei-
dem Tode des Verfügenden wirksam werden. spielsweise Ehegatten je zur Hälfte als Miteigen-
tümer im Grundbuch eingetragen und stirbt
Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnach- einer der Ehegatten, so gehört zum Nachlass des
folge rückt der Erbe in die gesamte Rechtsstellung Verstorbenen nur dessen hälftiger Miteigentums-
des Erblassers ein, so wie sie zur Zeit des Erbfalls anteil. Der verbleibende, dem überlebenden Ehe-
bestand. Der Nachlass geht als Ganzes auf den gatten zustehende Miteigentumsanteil gehört
Erben über. Eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne nicht zum Nachlass des Verstorbenen, sondern
einer Vererbung einzelner Gegenstände, etwa gegebenenfalls später zum Nachlass des überle-
eines PKW oder eines Gemäldes, ist dem deut- benden Ehegatten.
1 Denkbar ist es jedoch, solche einzelnen Vermögenswerte zum Gegen
stand eines Vermächtnisses zu machen, zum Vermächtnis ausführlich
unten Teil C. 6.e).
7Das Erbrecht - praktische Hinweise
B. D ie gesetzliche E rbfolge
1. Einführung
Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen Blut.“ oder ,,Wer will wohl und selig sterben, lass
sich die Vermögensnachfolge nach Ihrem Tode sein Gut den rechten Erben“.
richten kann: Sie können zum einen zu Lebzeiten
eine sog. Verfügung von Todes wegen treffen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge
Unter diesem Begriff werden das Testament, nicht berücksichtigt werden also Verschwägerte
der Erbvertrag und das von Ehegatten errichtete wie beispielsweise die Schwiegermutter und der
gemeinschaftliche Testament zusammengefasst. Schwiegersohn sowie der Stiefvater oder die
Stieftochter.
Eine solche Verfügung von Todes wegen
hat immer Vorrang vor dem Gesetz. Ausnahmsweise genügt jedoch auch eine
rechtliche Verwandtschaft, wie z. B. nach einer Adop-
Wenn dies nicht der Fall ist, Sie also kei- tion (Annahme als Kind). Die Adoption hat grund-
nerlei Regelung in diesem Sinne getroffen haben, sätzlich die umfängliche Gleichstellung des Adop-
tritt die gesetzliche Erbfolge ein. tivkindes mit den leiblichen Verwandten zur Folge.
Auf diese Weise stellt das Gesetz sicher, Eine weitere Ausnahme von dem Grund-
dass niemand ohne Erben stirbt. satz, dass gesetzliche Erben nur Blutsverwandte sein
können, besteht für Ehepartner und Partner/Part-
Im Folgenden lernen Sie zunächst die nerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge kennen. Auch diesen gewährt das Gesetz in Bezug auf den
Anschließend finden Sie Erläuterungen zu den jeweiligen Partner ein gesetzliches Erbrecht.
unterschiedlichen Formen einer Verfügung von
Todes wegen (Testament, Erbvertrag, gemein- Seit 1. April 1998 werden auch nichtehe-
schaftliches Testament) im Teil C. liche Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter und
Verwandten väterlicherseits. Die früher noch
2. Wer erbt im Falle gesetzlicher Erbfolge? geltende Ausnahme für vor dem 1. Juli 1949
geborene nichteheliche Kinder wurde im Jahr
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben 2011 rückwirkend für alle Erbfälle ab dem 29. Mai
grundsätzlich nur Verwandte, also Kinder, Enkel, 2009 aufgehoben.
Eltern, Großeltern und Personen, die gemeinsame
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch ent- 3. Die Verwandtenerbfolge
ferntere gemeinsame Vorfahren haben. Es wird auf
die Blutsverwandtschaft abgestellt. Daher rühren Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
auch die altdeutschen Sprichworte ,,Erben werden richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Parentel-
geboren, nicht gekoren.“, ,,Das Gut rinnt wie das oder Ordnungssystem. Der Begriff ,,Parentelsystem“
8Das Erbrecht - praktische Hinweise
kommt aus dem Lateinischen (parens = Elternteil). Beispiel 1:
Er macht deutlich, dass das Bürgerliche Gesetzbuch
bei der Gliederung der Verwandtschaft auf einen Der verwitwete Erblasser Anton (A) hat einen
gemeinsamen Elternteil bzw. ein Elternpaar abstellt. Sohn Bernd (B). Sein Vater Viktor (V) lebt
noch. Außerdem hat A noch eine Schwester
Das Parentelsystem hat zwei wichtige Folgen: Susanne (S). Wer erbt, wenn A stirbt und die
gesetzliche Erbfolge eintritt?
Zum einen werden die Verwandten je nach
Abstammung in unterschiedliche Ordnungen einge-
teilt. Zum anderen schließen Verwandte der vorher- B ist hier als Sohn des Erblassers Erbe
gehenden Ordnung Verwandte einer nachfolgenden erster Ordnung. Er schließt V und S, die Erben
Ordnung von der Erbfolge aus. zweiter Ordnung sind, von der Erbfolge aus.
Die erste Ordnung wird durch den Erblasser Beispiel 2:
selbst bestimmt. Gesetzliche Erben erster Ordnung
sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Der verwitwete Erblasser Anton (A) hat
Kinder, Enkel, Urenkel. einen Sohn Bernd (B), der wiederum einen
Sohn Julius (J) hat. B ist allerdings bei
Die zweite Ordnung bilden die Eltern einem Verkehrsunfall ums Leben gekom-
des Erblassers sowie deren Nachkommen, soweit men. Außerdem hat A noch eine Schwester
sie nicht der höheren ersten Ordnung angehö- Susanne (S). Wer erbt, wenn A stirbt und die
ren. Insbesondere gehören also Geschwister des gesetzliche Erbfolge eintritt?
Erblassers sowie dessen Nichten und Neffen zur
zweiten Ordnung. Auch hier gilt: Der Enkel J schließt als Erbe
erster Ordnung S, die Erbin zweiter Ordnung ist, aus.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die
Großeltern des Erblassers und deren Abkömm-
linge, also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen usw. Beispiel 3:
Die Erben der vierten und noch entfern- Der kinderlose verwitwete Erblasser Anton
teren Ordnungen sind die Urgroßeltern und fer- (A) hat eine Schwester (S). Seine Eltern sind
neren Voreltern des Verstorbenen sowie deren verstorben. Außerdem hat A noch einen
Abkömmlinge. Onkel Otto (O). Wer erbt, wenn A stirbt und
die gesetzliche Erbfolge eintritt?
Nach dem Parentelsystem schließen Ver-
wandte der vorhergehenden Ordnung Verwandte
einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus. In diesem Beispiel gibt es keine Erben
Das lässt sich am besten an Beispielen verdeutli- erster Ordnung, da A keine Abkömmlinge hat.
chen: Seine Schwester S schließt als Abkömmling der
9Das Erbrecht - praktische Hinweise
Eltern des A und damit als Erbin zweiter Ordnung Hier erben B und C jeweils zur Hälfte. Als
den O als Erben dritter Ordnung von der Erbfolge unmittelbare Abkömmlinge des A schließen sie
aus und wird damit Alleinerbin. ihre eigenen Kinder von der Erbfolge aus.
Beispiel 5:
Anzumerken ist noch, dass ab der vierten
Ordnung das Parentelsystem nicht mehr gilt. Es Der verwitwete kinderlose Erblasser Anton
wird durch das sogenannte Gradualsystem, für (A) hat eine Schwester Susanne (S). Seine
das der Grad der Verwandtschaft entscheidend Eltern Viktor (V) und Martha (M) leben noch.
ist, ersetzt. Nach dem Gradualsystem erbt also Wer erbt, wenn A stirbt und die gesetzliche
die Person, die mit dem Erblasser dem Grad nach Erbfolge eintritt?
näher verwandt ist. Der Grad der Verwandtschaft
zweier Personen bestimmt sich dabei nach der
Zahl der sie vermittelnden Geburten. Auch hier gilt: V und M erben je zur
Hälfte, S ist als Abkömmling der Eltern des A von
Das Parentelsystem wird durch das Stam- der Erbfolge ausgeschlossen.
messystem sowie durch das Repräsentationssystem
ergänzt. Das Repräsentationssystem wird durch
das Eintrittsrecht ergänzt. Fällt ein Stammesteil
Unter einem Stamm versteht man das Verhält- schon vor dem Erbfall durch Tod oder Enterbung
nis einer Person zu ihren Abkömmlingen in abwärtiger bzw. nach dem Erbfall durch Ausschlagung oder
Richtung. Jedes Kind des Erblassers bildet als Stamm- Erbunwürdigkeitserklärung weg, treten an seine
vater bzw. Stammmutter einen eigenen Stamm. Nach Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
dem Stammessystem erhält jeder Stamm innerhalb Abkömmlinge. Die eintretenden Abkömmlinge
einer Ordnung denselben Erbteil. Es erfolgt also eine bilden eigene Unterstämme und schließen ihrer-
Erbaufteilung nach Stämmen und nicht nach Köpfen. seits ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Auch das Eintrittsrecht lässt sich am besten
Das Repräsentationssystem besagt, dass anhand von Beispielen verdeutlichen:
innerhalb eines Stammes der Stammvater bzw.
die Stammmutter den Stamm repräsentiert und
sämtliche eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge Beispiel 6:
ausschließt. Was das bedeutet, macht man sich
Der verwitwete Erblasser Anton (A) hat drei
wieder am besten mittels einiger Beispiele klar:
Kinder, den Sohn Siegfried (S), die Tochter
Beispiel 4: Tatjana (T) und die Tochter Nicole (N). T ist
bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekom-
Der verwitwete Erblasser Anton (A) hat die men. Sie hinterlässt zwei Kinder, nämlich die
Söhne Bernd (B) und Caspar (C). B und C haben Tochter Edith (E) und den Sohn Max (M). Wer
ihrerseits jeweils 2 Kinder. Wer erbt, wenn A erbt, wenn A stirbt und die gesetzliche Erb-
stirbt und die gesetzliche Erbfolge eintritt? folge eintritt?
10Das Erbrecht - praktische Hinweise
In diesem Beispiel bilden die Kinder des ihre beiden noch lebenden Abkömmlinge B und
A drei Stämme. Würden die Kinder des A alle- P. Insgesamt erbt also B zu 3/4 (1/2 + 1/4) und P
samt noch leben, so würden sie unter Ausschluss zu 1/4.
aller eigenen Abkömmlinge und aller Verwandten
entfernterer Ordnungen untereinander zu glei- 4. Das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des
chen Teilen erben, also je zu 1/3. T ist aber bei eingetragenen Lebenspartners
einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen.
Der T zustehende Anteil von 1/3 geht deshalb In den vorangegangenen Beispielen haben
auf ihre beiden Abkömmlinge über, die ihrerseits wir gesehen, dass immer Blutsverwandte gesetz-
wiederum zu gleichen Teilen, also zu je 1/6 erben. liche Erben geworden sind. Ausnahmen von
Gesetzliche Erben des A im Beispielsfall sind also diesem Grundsatz, dass im Wege der gesetzlichen
S und N zu je 1/3 sowie E und M zu je 1/6. Erbfolge stets die Verwandten des Erblassers als
seine Erben eintreten, stellen das Ehegatten-
Beispiel 7:
erbrecht und das Erbrecht des eingetragenen
Lebenspartners dar.
Der ledige Erblasser Anton (A) hat keine
Kinder, aber einen Bruder Bruno (B). Sein Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Vater Viktor (V) und seine Mutter Martha (M) wird nämlich durch das Erbrecht des überle-
sind beide bereits verstorben. M hatte aus benden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners
erster Ehe einen Sohn Paul (P), der ebenfalls eingeschränkt.
noch lebt. Weitere Verwandte gibt es nicht.
Wer erbt, wenn A stirbt und die gesetzliche Im Einzelnen ist die Höhe des Ehegatten-
Erbfolge eintritt? erbrechts davon abhängig, in welchem Güter-
stand die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt
haben und welcher Ordnung die miterbenden
Verwandten des Erblassers angehören. Es gilt
A hat keine Erben erster Ordnung. Es erben Folgendes:
also die Erben zweiter Ordnung. Das wären sein
Vater V und seine Mutter M zu gleichen Teilen, Grundsätzlich erbt der Ehegatte zunächst
also je zu 1/2, wenn sie noch leben würden. Da
im Beispiel beide vorverstorben sind, gehen ihre - neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern,
Anteile auf ihre jeweiligen Abkömmlinge über. Enkeln, Urenkeln usw.) zu 1/4,
Man spricht von einem Erbrecht nach Linien, - neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und
da die zur väterlichen und mütterlichen Linie deren Kinder und Kindeskinder, also Geschwi-
gehörenden Verwandten der zweiten Ordnung zu ster und Neffen und Nichten etc.) oder neben
unterscheiden sind. Der Anteil des V (1/2) geht Großeltern zu 1/2.
vollumfänglich auf B über, da B der einzige noch - Wenn weder Verwandte der ersten oder der zwei-
lebende Abkömmling des V ist. Der Anteil der ten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind,
M (1/2) fällt zu gleichen Teilen (also je 1/4) an den gesamten Nachlass.
11Das Erbrecht - praktische Hinweise
Darüber hinaus kommt es auf den Güter- Hier hat A einen Erben erster Ordnung, näm-
stand der Eheleute an. Haben die Ehegatten kei- lich seine Tochter S. Seine Frau F erbt also zunächst
nen besonderen Güterstand in einem Ehevertrag neben dieser 1/4. Dieser Erbteil wird pauschal
vereinbart, so gilt der gesetzliche Güterstand der um ein weiteres Viertel erhöht, da die Eheleute
Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöhen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein-
sich die eben dargestellten gesetzlichen Erbteile schaft gelebt haben. F erbt somit 1/2. Die andere
des überlebenden Ehegatten pauschal noch- Hälfte des Erbes, ebenfalls 1/2, erbt S.
mals um 1/4.2 Besonderheiten gelten, wenn der
Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall
kann er den rechnerischen Zugewinnausgleich Beispiel 9:
und seinen Pflichtanteil verlangen. Der Erblasser Anton (A) lebt mit seiner Frau
Franziska (F) im gesetzlichen Güterstand der
Die dargestellten Grundsätze gelten Zugewinngemeinschaft. A und F haben einen
für die Ehe von zwei Personen verschiedenen Sohn Bernd (B) und eine Tochter Susanne
oder gleichen Geschlechts. Entsprechendes gilt (S), die bei einem Verkehrsunfall ums Leben
für Partner/Partner-innen einer eingetragenen gekommen ist. S hat zwei Kinder: die Tochter
Claudia (C) und den Sohn Max (M). Weitere
Lebenspartnerschaft, die im Güterstand der
Verwandte gibt es nicht. Wer erbt, wenn A
Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie nicht stirbt und die gesetzliche Erbfolge eintritt?
durch Lebenspartner-schaftsvertrag etwas anderes
vereinbart haben.
Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
um 1/4 ist unabhängig davon, ob die Eheleute A hat hier zwei Erben erster Ordnung,
tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben und nämlich seinen Sohn B und seine Tochter S.
ob dem überlebenden Ehegatten überhaupt ein Seine Frau F erbt also zunächst neben diesen
Ausgleichsanspruch zustünde. 1/4. Dieser Erbteil wird pauschal um ein weiteres
Viertel erhöht, da die Eheleute im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
Beispiel 8:
haben.
Der Erblasser Anton (A) lebt mit seiner Frau
Franziska (F) im gesetzlichen Güterstand der Andere Regeln gelten, wenn Gütertren-
Zugewinngemeinschaft. A und F haben eine nung oder Gütergemeinschaft vereinbart war.
Tochter Susanne (S). Weitere Verwandte gibt Hier kommt es nicht zur pauschalen Erhöhung
es nicht. Wer erbt, wenn A stirbt und die der Erbquote um das beschriebene Viertel. Bei
gesetzliche Erbfolge eintritt? Gütertrennung erben der Ehegatte und die
Kinder zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser
ein oder zwei Kinder hatte. Sind mehr als
2 Vgl. ausführlich zur Ausschlagung einer Erbschaft unten Teil F, zwei Kinder vorhanden, steht dem überlebenden
zum Pflichtteilsrecht unten Teil D. Ehegatten 1/4 Erbteil zu.
12Das Erbrecht - praktische Hinweise
Beispiel 10: zur Führung eines angemessenen Haushalts benö-
tigt werden.
Im Beispiel 10 haben A und F Gütertrennung
vereinbart. Im Übrigen sind die Verhältnisse Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erb
wie im Beispiel 9. recht des Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des
Erbfalles die Voraussetzungen für eine Scheidung
gegeben waren und wenn der Erblasser bereits die
Würden beide Kinder noch leben, wären Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag
F, B und S bei Gütertrennung jeweils zu 1/3 erbbe- zugestimmt hat.
rechtigt. Da die Tochter S vor dem Erblasser ver-
storben ist, kommen das Prinzip der Erbfolge nach 5. Das Erbrecht des Staates
Stämmen bzw. das Eintrittsrecht zum Tragen. F
erbt 1/3, ungeachtet dessen, dass eines der Kinder Ist weder ein Ehegatte oder Lebenpartner
vorverstorben ist. B erhält ebenfalls einen Anteil vorhanden noch ein Verwandter festzustellen,
von 1/3, während der Anteil der vorverstorbenen wird der Fiskus des Bundeslandes, in dem sich
S hälftig auf deren Kinder C und M aufgeteilt der Erblasser zuletzt und nicht nur vorübergehend
wird, die zu je 1/6 erben. Hier wird deutlich, aufgehalten hatte, gesetzlicher Erbe. Das Gesetz
dass sich das Ergebnis aufgrund des anderen vermeidet auf diese Weise eine ,,herrenlose“ Erb
Güterstandes der Ehegatten von der Lösung des schaft. Gleiches gilt, wenn zwar ein Verwandter
Beispiels 9 unterscheidet. oder ein Ehegatte oder Lebenspartner als gesetz-
licher Erbe vorhanden ist, diese aber das Erbe
Sie sehen an diesen letzten drei Beispie- ausschlagen (vgl. zur Ausschlagung einer Erbschaft
len, dass bei der Ermittlung der gesetzlichen unten Teil F.). Dem Land als gesetzlichem Erbe
Erbfolge immer zunächst der Erbteil des Ehe- steht ein solches Ausschlagungsrecht nicht zu. Es
gatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners muss also das Erbe antreten und die Nachlassan
ermittelt werden muss, bevor die Erbteile der gelegenheiten besorgen. Auf diese Weise ist
Verwandten bestimmt werden können. sichergestellt, dass jeder Bürger einen Erben
erhält, der sich um seinen Nachlass und seine
Neben Verwandten der zweiten Ordnung Beerdigung bemüht.
oder neben Großeltern erhält der überlebende
Ehegatte zusätzlich die zum Haushalt gehörenden Nachdem das Erbrecht des Staates durch
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Beschluss des Nachlassgerichts festgestellt wurde,
Grundstücks sind sowie die Hochzeitsgeschenke ist für die Wahrnehmung des sog. Fiskalerbrechts
als sog. Voraus. Neben Verwandten der ersten in Baden-Württemberg der Landesbetrieb Ver-
Ordnung gilt dies nur, soweit diese Gegenstände mögen und Bau zuständig.
13Das Erbrecht - praktische Hinweise
C. D ie gewillkürte E rbfolge
Im vorherigen Abschnitt haben Sie die Gründen als Erbe einzusetzen. Jederkann die
Regelungen der gesetzlichen Erbfolge kennen- Verteilung und Verwaltung seines Vermögens
gelernt. Nehmen Sie sich nun ein wenig Zeit nach seinem Tod frei festlegen. Die Testierfreiheit
und ein Blatt Papier zur Hand. Skizzieren Sie des Erblassers kann eingeschränkt sein, wenn er
Ihre Verwandtschaftsverhältnisse. Berücksichtigen bereits einen Erbvertrag oder ein gemeinschaft-
Sie Ihren Ehepartner oder Ihren eingetragenen liches Testament errichtet hat. Daraus können
Lebenspartner und wenden Sie dann die eben sich Bindungen des Erblassers ergeben, die spä-
dargestellten Regelungen einmal auf Ihre per- teren anderslautenden letztwilligen Verfügungen
sönliche Situation an. Stellen Sie sich die Frage, entgegenstehen können. Im Übrigen gilt aber:
wer Erbe sein würde, wenn heute in Ihrem Falle Niemand kann sich nach deutschem Recht ver-
die gesetzliche Erbfolge einträte. Überprüfen Sie, traglich wirksam verpflichten, eine Verfügung von
ob das gefundene Ergebnis Ihren Vorstellungen Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten,
entspricht. Falls ja, besteht für Sie persönlich kein sie aufzuheben oder nicht aufzuheben.
Anlass, eine Verfügung von Todes wegen, also
ein Testament oder einen Erbvertrag, zu errichten. Zu den Beschränkungen der Testierfreiheit
Anderenfalls erscheint es für Sie empfehlenswert, gehören außerdem das Pflichtteilsrecht (dazu
die gesetzliche Erbfolge durch eine persönliche unten Teil D.) und allgemeine Vorschriften: So
Gestaltung auszuschließen oder zu modifizieren. darf ein Testament oder ein Erbvertrag selbst-
Was Sie dabei beachten können und müssen, verständich nicht gegen ein gesetzliches Verbot
soll in den nächsten Abschnitten dargestellt wer- verstoßen oder sittenwidrig sein.
den.
2. Das Testament
1. Der Vorrang der gewillkürten Erbfolge gegen-
über dem gesetzlichen Erbrecht Im Folgenden erfahren Sie, wer ein
Testament errichten kann und in welcher Form
Zunächst ist zu beachten, dass die gewill- dies geschehen muss. Daran anschließend wird dar-
kürte Erbfolge der gesetzlichen immer vorgeht. gestellt, wie Sie ein wirksam errichtetes, aber nicht
mehr Ihrem Interesse entsprechendes Testament
Soweit ein Erblasser also in einem widerrufen können und was Sie alles in einem
Testament oder einem Erbvertrag Anordnungen Testament oder einem Erbvertrag regeln können.
trifft, die mit der gesetzlichen Erbfolge nicht in
Einklang stehen, sind durch diese Verfügung von a) Testierfähigkeit
Todes wegen die gesetzlichen Regelungen ausge-
schlossen. Dies ist Ausfluss der bereits eingangs Die Errichtung eines Testaments setzt
erwähnten Testierfreiheit, die von Verfassungs zunächst die Testierfähigkeit voraus. Testierfähig
wegen geschützt ist. Sie ermöglicht es einem ist jede volljährige Person, die nicht an einer
Erblasser, jede beliebige Person ohne Angabe von krankhaften Störung der Geistestätigkeit, an
14Das Erbrecht - praktische Hinweise
Geistesschwäche oder an Bewusstseinsstörung lei- aa) Das eigenhändige Testament
det. Wer ein Testament errichtet, muss dabei in
der Lage sein, die Bedeutung der von ihm abge- Das eigenhändige Testament setzt eine
gebenen Erklärung einzusehen und nach dieser eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Einsicht zu handeln. Erklärung des Erblassers voraus.
Die Anordnung einer Betreuung bleibt • Eigenhändig geschriebene und unterschriebene
auch dann ohne Auswirkung auf die Testierfrei- Erklärung
heit, wenn ein sog. Einwilligungsvorbehalt ange-
ordnet wurde. Einzelheiten finden sich insofern in Eigenhändigkeit liegt nur vor, wenn der
unserer Broschüre ,,Das Betreuungsrecht – prak- Erblasser das Testament persönlich abgefasst
tische Hinweise“. und in seiner eigenen Schrift geschrieben hat.
Ein mechanisch abgefasstes Testament (z.B. mit
Minderjährige können ohne Zustimmung Schreibmaschine oder Computer) genügt also
des gesetzlichen Vertreters ein Testament durch nicht den Formerfordernissen.
mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder
durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, Die ganze Erklärung muss eigenhändig
wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. abgefasst sein. Wird in einem solchen Testament
auf andere Schriftstücke Bezug genommen,
b) Die Form des Testaments so ist Voraussetzung, dass auch diese anderen
Schriftstücke ebenfalls eigenhändig geschrieben
Bei der Errichtung eines Testaments sind und unterschrieben sind.
bestimmte, strenge Formerfordernisse zu beachten.
Genügt das Testament diesen Erfordernissen nicht, Bei der Fertigung eines eigenhändigen
so ist es nichtig. Die vermögensrechtlichen Folgen Testaments ist die Unterstützung durch eine
nach dem Tod richten sich dann nicht nach den fremde Person nur in Fällen zulässig, in denen der
eigentlich gewollten, aber formnichtigen Regelun- Testierwillige wegen körperlicher Gebrechlichkeit
gen des Testaments, sondern nach dem gesetz- nicht mehr selbst zur Erstellung in der Lage
lichen Erbrecht. ist. Eine zulässige Unterstützung ist aber nur
dann anzunehmen, wenn der Erblasser einver-
Ein Testament kann auf verschiedene standen war und am Schreibvorgang mitgewirkt
Weise errichtet werden: hat, keinesfalls dagegen, wenn er völlig unter der
Herrschaft und Leitung des Helfers stand.
Die verbreitetste Testamentsform ist das
eigenhändige Testament. Neben diesem gibt es Die Unterschrift des Erblassers muss die
noch die sog. öffentlichen, zur Niederschrift eines Erklärung abschließen. Ein später noch unterhalb
Notars errichteten Testamente sowie die – nur der Unterschrift angefügter Zusatz (P.S.) kann
in bestimmten Ausnahmesituationen zulässigen unwirksam sein. Entscheidend kommt es hier
– Not- und Seetestamente. darauf an, ob der Zusatz eine neue Verfügung bein-
15Das Erbrecht - praktische Hinweise
haltet oder lediglich das Voranstehende erläutert teren Vorteil: Beim Tod des Erblassers wird das
oder ergänzt. Im letzteren Fall ist der Zusatz als Nachlassgericht3 automatisch benachrichtigt und
wirksam anzusehen. bestimmt dann von Amts wegen den Termin zur
Eröffnung des Testaments, zu dem die gesetzlichen
• Angabe von Datum und Ort der Errichtung Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten
geladen werden können. Darüber hinaus ist eine
Die Angabe von Datum und Ort der sogenannte „stille Eröffnung“ der Verfügung von
Testamentserrichtung ist dagegen keine zwin- Todes wegen ohne Terminladung möglich. In
gende Voraussetzung. Dennoch empfiehlt sich diesem Fall hat das Gericht den Beteiligten den
eine solche aus Gründen der Beweiserleichterung sie betreffenden Inhalt des Testaments oder
unbedingt. Vor allem dann, wenn mehrere Erbvertrags schriftlich bekannt zu geben. Für die
Testamente existieren, kann die Datums- und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Ortsangabe in der Testamentsurkunde entschei- durch das Nachlassgericht fallen Gebühren an.
dend sein, da vorrangig immer dasjenige Tes
tament gilt, das zuletzt errichtet wurde. Gelangen Sie – auf welchem Wege auch
immer – in den Besitz eines Testaments, das nicht
• Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist,
so sind Sie verpflichtet, es unverzüglich, nachdem
Nach der Errichtung können Sie das Sie vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt
Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. haben, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Beispielsweise können Sie es bei sich zu Hause
in einer Schreibtischschublade oder an einem bb) Das öffentliche Testament
anderen geschützten Ort deponieren. Wenn Sie
allerdings befürchten, dass Ihr Testament dort Neben dem eigenhändigen handschrift-
nach Ihrem Tod nicht oder nicht rechtzeitig auf- lichen Testament kann ein Testament auch
gefunden wird oder bereits zuvor verloren wird in öffentlicher Form errichtet werden. Dies
oder in Vergessenheit gerät, sollten Sie es besser geschieht, indem der Erblasser entweder dem
in amtliche Verwahrung geben. Zuständig hierfür Notar gegenüber mündlich seinen letzten Willen
sind die Nachlassgerichte, in Baden-Württemberg erklärt oder aber eine selbst zuvor hand- oder
bis 2017 die Notariate, ab 2018 die Amtsgerichte. maschinenschriftlich abgefasste Erklärung dem
Hier ist Ihr Testament bestmöglich vor Verlust Notar übergibt und diesem mitteilt, dass die
oder Verfälschung geschützt. Es wird im Zentralen Schrift seinen letzten Willen enthalte. In diesem
Testamentsregister registriert (vgl. unten 5). Fall kann die Schrift offen oder verschlossen
übergeben werden. Auch braucht sie nicht vom
• Eröffnung des eigenhändigen, amtlich ver- Erblasser selbst handgeschrieben zu sein.
wahrten Testaments
3 In Baden-Württemberg waren bis zum 31. Dezember 2017 die staatlichen
Die amtliche Verwahrung des eigenhän- Notariate als Nachlassgericht zuständig. Nunmehr ist - wie im übrigen
Bundesgebiet auch bereits zuvor - das Amtsgericht als Nachlassgericht
digen Testaments hat darüber hinaus einen wei- zuständig.
16Das Erbrecht - praktische Hinweise
Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihr Eröffnung einen Erbschein, wenn nach dem
Testament in notariell beurkundeter Form zu Todesfall ein Grundstück auf die Erben über-
errichten, so hat dies neben der sicheren amtlichen schrieben werden soll. Auf diese Weise kann
Verwahrung, die bei notariellen Testamenten also ein Erblasser den späteren Erben Kosten
vorgeschrieben ist, und neben der Registrierung ersparen.
im Zentralen Testamentsregister den weiteren
Vorteil, dass der Notar verpflichtet ist, Ihnen bei c) Der Widerruf eines Testaments
der Abfassung und Formulierung zu helfen und
Sie zu beraten. Sowohl ein handschriftlich errichtetes als
auch ein öffentliches Testament können Sie jeder-
Für ein solches notarielles Testament fal- zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
len Gebühren an, die sich nach dem Wert des Die Testierfreiheit gewährleistet nämlich nicht
Vermögens, das Sie vererben, richten. Diese nur das Recht des Erblassers, eine beliebige von
Kosten sollten Sie aber nicht davon abhalten, ein der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügung
notarielles Testament zu errichten. Denn mögli- von Todes wegen zu errichten, sondern auch die
cherweise ist dies gut investiertes Geld: Vielfach Möglichkeit, eine einmal getroffene Regelung
lässt sich nämlich in der Praxis nach dem Todes- wieder rückgängig zu machen. Für den Widerruf
fall einer ohne rechtliche Beratung erstellten eines Testaments gibt es mehrere Möglichkeiten.
Erklärung eines Erblasser der gewollte Inhalt im
Wege der Auslegung nicht mit Sicherheit entneh- aa) Das Widerrufstestament
men. So sind langwierige und häufig wesentlich
kostenintensivere gerichtliche Auseinanderset- Zum ersten können Sie ein Widerrufs-
zungen vorprogrammiert. testament errichten. Ein solches braucht keine ande-
re Verfügung als den Widerruf des bisherigen Testa-
cc) Kosten mentes zu enthalten. Auch das Widerrufstestament
muss den Formerfordernissen eines Testaments
Beträgt beispielsweise der Wert des Nach genügen, also entweder vom Erblasser eigenhändig
lasses 100.000 Euro, so fallen für die Beurkundung geschrieben und unterschrieben oder in öffentlicher
eines Testaments beim Notar Gebühren i.H.v. Form errichtet sein. Allerdings muss das Widerrufs-
273,- Euro an. Beläuft sich der Nachlasswert auf testament nicht in derselben Form errichtet werden
250.000 Euro, so kostet das notarielle Testament wie das widerrufene Testament. Möglich ist also
535,- Euro. Zusätzlich fällt eine Gebühr von beispielsweise der Widerruf eines notariellen Testa-
75,- Euro an, wenn das Testament in amtliche ments durch ein eigenhändig geschriebenes und
Verwahrung genommen wird (bei notariell beur- unterschriebenes Widerrufstestament.
kundetem Testament obligatorisch).
Liegt ein wirksames Widerrufstestament
Im Gegensatz zu einem eigenhändigen vor, so kommt dem ursprünglichen Testament
Testament ersetzt ein notarielles Testament im keine Bedeutung mehr zu, und es tritt die gesetz-
Zusammenhang mit der Niederschrift über seine liche Erbfolge ein.
17Das Erbrecht - praktische Hinweise
bb) Widerruf durch Vernichtung in einem Testament das Datum der Errichtung
anzugeben. Auf diese Weise lässt sich feststellen,
Ferner können Sie die ursprüngliche welches von mehreren Testamenten das jüngste
Testamentsurkunde vernichten oder verändern. und damit das gültige ist.
Im Fall der Veränderung sollten Sie aber darauf
achten, dass Ihr Aufhebungswille deutlich erkenn- Widerspricht das neue Testament nur zu
bar wird. Denkbar ist z.B., dass Sie den ursprüng- einem Teil, so bleibt der Rest des früheren Test-
lichen Text durchstreichen oder handschriftlich aments gültig.
einen Zusatz wie ,,ungültig“ oder ,,aufgehoben“ auf
das ursprüngliche Testament schreiben. Besonderheiten gelten wegen der Bin-
dungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamen-
Keine Vernichtung stellt dagegen der ten. Sie können nicht einseitig von einem Erblas-
nicht willentliche Verlust eines Testaments dar. ser durch ein nur von ihm eingereichtes neues
Auch bei bloßer Unauffindbarkeit der Testaments- Testament aufgehoben werden. Es gelten Sonder-
urkunde bleibt diese wirksam. Ihr Inhalt kann regeln (vgl. unten C.4.).
dann im Prozess beispielsweise durch Zeugen-
aussage nachgewiesen werden. Beispiel 11:
cc) Widerruf eines öffentlichen Testaments Der Erblasser Anton (A) hat einen Sohn Bernd
(B) und eine Tochter Susanne (S). In einem
Ein öffentliches Testament kann durch formwirksamen Testament aus dem Jahr
1980 hat er seinen langjährigen Schulfreund
Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wi-
Kuno (K) zum Alleinerben eingesetzt. Als er
derrufen werden. Das Nachlassgericht belehrt
2006 bei einer Urlaubsreise Julia (J) ken-
Sie dabei über die Folgen. Anderes gilt für nenlernt, errichtet er ein zweites, ebenfalls
handschriftliche Testamente, die nicht zuhause formwirksames Testament, in dem er J zu
aufbewahrt, sondern in amtliche Verwahrung 1/4 als Erbin einsetzt. Im Jahr 2007 stirbt A.
beim Notar gegeben wurden. Zwar kann auch Wer erbt in welcher Höhe?
hier jederzeit Rückgabe verlangt werden. Die
bloße Rückgabe hat in diesem Fall allerdings auf
die Wirksamkeit des Testaments keinen Einfluss.
Beide Testamente sind wirksam errichtet.
dd) Widerruf durch Neuerrichtung eines ande- Es sind zunächst die Regelungen des zeitlich
ren Testaments später errichteten Testaments aus dem Jahr 2006
maßgeblich. Dieses allerdings regelt die Erbfolge
Schließlich kann ein Testament auch da- nur unvollständig. J wird hiernach Erbin zu 1/4.
durch widerrufen werden, dass ein neues Tes- Nur insofern sind durch das Testament aus dem
tament mit anderem Inhalt errichtet wird, der Jahr 2006 die Regelungen des Testaments aus dem
zum ursprünglichen Inhalt des ersten Testaments Jahr 1980 widerrufen. Hinsichtlich der übrigen 3/4
in Widerspruch steht. Insofern ist es wichtig, schweigt sich das Testament aus dem Jahr 2006
18Das Erbrecht - praktische Hinweise
aus. Teilweise verbleibt es daher bei den 1980 Voraussetzung für eine wirksame Anfech-
getroffenen Anordnungen. K wird also Erbe zu 3/4. tung ist das Vorliegen eines Anfechtungs-
Da die beiden Testamente zusammen die Erbfolge grundes. Ein Anfechtungsgrund liegt zunächst vor,
nach dem Tod des A umfänglich regeln, ist die wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines
gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. B und S, die Testaments in einem Inhalts- oder Erklärungs-
bei gesetzlicher Erbfolge als Erben erster Ordnung irrtum befunden hat.
zu je 1/2 berufen wären, erben nichts.4
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der
d) Die Anfechtung eines Testaments Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im
Irrtum befand. Ein Erklärungsirrtum ist gegeben,
Unter bestimmten Voraussetzungen kann wenn sich der Erblasser in seinem Testament ver-
ein Testament angefochten werden. Ziel einer schreibt oder, bei einem öffentlichen Testament,
Testamentsanfechtung ist es, dem wirklichen verspricht.
Willen des Erblassers im Rahmen der Vermögens
nachfolge so weit wie möglich Geltung zu verschaf- Zudem ist ein Anfechtungsgrund gegeben,
fen. Anfechtbarkeit bedeutet, dass ein vorhandener wenn sich der Erblasser bei der Abfassung des
Willensmangel, etwa ein Irrtum des Testierenden Testaments in einem Motivirrtum befunden hat.
über einen wichtigen Umstand oder ein Schreib- Hinsichtlich dieses Irrtums ist erforderlich, dass der
versehen, nicht bereits kraft Gesetzes zur Nichtig- Erblasser irrige Erwartungen und Vorstellungen bei
keit der abgegebenen Erklärung führt, sondern der Testamentserrichtung tatsächlich gehegt hat
erst dann, wenn der Anfechtungsberechtigte von und diese Erwartungen ein bestimmendes Motiv für
seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht. die Testamentserrichtung darstellten. Das spätere
Aufkommen irriger Vor stellung hingegen recht-
Dabei ist zu beachten, dass der sich irren- fertigt keine Anfechtung. So ist z.B. das Vergessen
de Erblasser grundsätzlich selbst nicht anfech- einer früheren Testamentserrichtung unerheblich.
tungsberechtigt ist. Bemerkt er nach Errichtung Hat aber beispielsweise der Erblasser testamen-
des Testaments seinen Irrtum, so kann er – wie tarisch seine nichteheliche Lebensgefährtin als
eben dargestellt – auf unterschiedliche Weise sein Alleinerbin bedacht, weil er sich zu diesem Zeit-
Testament widerrufen und irrtumsfrei neu testie- punkt sicher war, dass sie gemeinsam den Lebens-
ren. Eines zusätzlichen Anfechtungsrechts bedarf abend verbringen werden, und kommt es kurz
es daher in diesem Fall nicht. darauf zunächst zur Trennung und dann zum Tod
des Erblassers, ohne dass dieser sein Testament
Anfechtungsberechtigt sind vielmehr dieje- noch widerrufen konnte, so sind die gesetzlichen
nigen Personen, denen die Aufhebung des irrtums- Erben im Zweifelsfall anfechtungsberechtigt.
behafteten Testaments unmittelbar zustatten kom-
men würde, die also z.B. im Fall der Aufhebung Ein Sonderfall des Motivirrtums ist gege-
selbst Erben würden. ben, wenn der Erblasser in seinem Testament
4 B und S könnten in diesem Beispiel lediglich Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, von des-
gegen die Erben geltend machen, dazu unten Teil D. sen Existenz er bei Errichtung des Testaments
19Das Erbrecht - praktische Hinweise
nichts wusste oder nichts wissen konnte. Häufige alle Beteiligten gewünscht ist. Eine solche lässt
Anwendungsfälle in der Praxis sind hier etwa sich mit einem Einzeltestament allein nicht errei-
die Wiederverheiratung oder das Hinzukommen chen.
neuer Kinder.
Beispielsweise liegt der Abschluss eines
Schließlich ist ein Testament anfechtbar, Erbvertrages nahe, wenn sich im Vermögen des
wenn der Erblasser durch eine widerrechtliche Erblassers ein Unternehmen befindet und der
Drohung zur Errichtung des Testaments bestimmt Erblasser möchte, dass eines oder mehrere seiner
wurde. Kinder in seinem Unternehmen mitarbeiten.
Hier kann in einem Erbvertrag bindend für alle
Die Anfechtung ist fristgebunden. Die vereinbart werden, dass die Kinder im elterlichen
Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt in dem Unternehmen mitarbeiten, wenn sie umgekehrt
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberech- als Erben eingesetzt werden. Ein Erbvertrag ist
tigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. ferner regelmäßig zu erwägen, wenn in einer
einheitlichen Urkunde gleichzeitig ein Ehevertrag
Betrifft die Anfechtung eine Erbeinset- oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag oder auch
zung, den Ausschluss eines gesetzlichen Erben die Änderung des bestehenden Güterstandes ver-
von der Erbfolge, die Ernennung eines Testa- einbart werden soll.
mentsvollstreckers oder die Aufhebung einer
solchen Verfügung, muss die Anfechtung Erforderlich für den Abschluss eines
gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Erbvertrages ist zunächst die unbeschränkte
Dagegen ist die Anfechtung beispielsweise eines Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Sodann muss
Vermächtnisses gegenüber dem Begünstigten zu der Erblasser (nicht aber sein Vertragspartner!)
erklären. den Erbvertrag höchstpersönlich abschließen.
Eine Stellvertretung ist also in seinem Fall nicht
3. Der Erbvertrag möglich. Schließlich muss der Erbvertrag zur
Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger
Wie das Testament ist auch der Erbvertrag Anwesenheit beider Vertragsteile geschlossen
eine Verfügung von Todes wegen. Aus dem werden.
vertraglichen Charakter ergibt sich allerdings im
Unterschied zum Testament eine stärkere Bin Die Besonderheit des Erbvertrags im Ver-
dungswirkung und damit eine Einschränkung der gleich zum Testament besteht darin, dass eine
Testierfreiheit. in einem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige
Verfügung, etwa die dargestellte Einsetzung der
Da ein Testament – wie eben gesehen – Kinder als Erben, grundsätzlich nicht mehr wie
durch den Erblasser jederzeit und ohne Angabe ein handschriftliches oder ein öffentliches Testa-
von Gründen frei widerrufen werden kann, kann ment widerrufen werden kann. Vielmehr sind
ein Erbvertrag die geeignete Gestaltungsform sowohl frühere als auch spätere Verfügungen von
sein, wenn eine sofortige Bindungswirkung für Todes wegen, die eine andere Regelung als die im
20Das Erbrecht - praktische Hinweise
Erbvertrag getroffene vorsehen, unwirksam, soweit 4. Das gemeinschaftliche Testament
sie das Recht des Vertragspartners beeinträchti-
gen. Ein gemeinschaftliches Testament ist die
Zusammenfassung von gemeinschaftlich getrof-
Weitestgehend unbeschränkt bleibt fenen, letztwilligen Verfügungen von Eheleuten
allerdings das Recht des Erblassers, über sein bzw. Partnern oder Partnerinnen einer eingetra-
Vermögen durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten genen Lebenspartnerschaft. Hier liegen also immer
zu verfügen. Der Erbvertrag bewirkt eine rein zwei Verfügungen von Todes wegen vor, da die
erbrechtliche Bindung. Das Gesetz schützt den Eheleute zwar zusammengefasst in einer Urkunde
Vertragspartner lediglich, wenn der Erblasser verfügen, hierbei aber jeder für sich über sein
durch Verfügungen zu Lebzeiten sein Verfü- Vermögen.
gungsrecht missbraucht. So kann der Vertragserbe,
nachdem ihm kraft Erbvertrages die Erbschaft Die Besonderheiten des gemeinschaft-
angefallen ist, die Herausgabe eines Geschenks lichen Testaments bestehen zum einen in
verlangen, das der Erblasser einem anderen in Erleichterungen bei der Form und zum anderen
der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu in einer stärkeren Bindungswirkung im Vergleich
beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung mit zwei getrennt errichteten Einzeltestamenten.
liegt allerdings nicht vor, soweit der Erblasser ein
Geschenk an einen Pflichtteilsberechtigten macht, a) Formerleichterungen
das geeignet ist, dessen Pflichtteil zu decken, da
Pflichtteilsansprüche vorab zu erfüllen sind.5 Das Gesetz sieht zunächst für Eheleute
bzw. Partner/Partnerinnen einer eingetragenen
Nur in wenigen Fällen kann die erbver- Lebenspartnerschaft Formerleichterungen vor.
tragliche Bindungswirkung durchbrochen werden: So genügt es, dass einer der Ehegatten bzw.
Lebenspartner den letzten Willen beider eigen-
So können die Vertragsparteien den händig schreibt und unterschreibt. Der andere
Erbvertrag aufheben oder einen anderweitigen muss dann lediglich die Erklärung noch mit
Erbvertrag abschließen. Erforderlich ist aber seinem Namen unterschreiben. Dabei sollte zu
die Mitwirkung beider Vertragsparteien. Eine Beweiszwecken der mitunterzeichnende Ehe-
einseitige Abänderung oder Aufhebung durch gatte bei seiner Unterschrift angeben, zu welcher
den Erblasser ist nicht möglich. Nur unter eng Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift
begrenzten Voraussetzungen kann der Erblasser beigefügt hat.
einen Erbvertrag anfechten oder von ihm zurück-
treten. Verlobte oder Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und alle sonstigen Personen
können kein gemeinschaftliches Testament errich-
ten. Ihnen bleiben lediglich die Möglichkeiten
getrennter eigenhändiger oder öffentlicher Ein-
5 Vgl. zum Pflichtteilsrecht unten Teil D. zeltestamente oder eines Erbvertrages.
21Das Erbrecht - praktische Hinweise
b) Bindungswirkung Zu Lebzeiten der beiden Ehegatten bzw.
eingetragenen Lebenspartner ist ein Widerruf
Inhaltlich können die Ehegatten oder ein- solcher wechselseitiger Verfügungen zwar noch
getragenen Lebenspartner und Lebenspartnerin- uneingeschränkt möglich. Allerdings setzt der
nen in einem gemeinschaftlichen Testament alle Widerruf hier eine notariell beurkundete Erklä
Verfügungen treffen, die sie sonst in Einzeltesta- rung gegenüber dem anderen Ehegatten bzw.
menten treffen würden. eingetragenen Lebenspartner voraus, um sicher-
zustellen, dass dieser seine eigene Verfügung der
Die Besonderheit des gemeinschaftlichen veränderten Situation anpassen kann.
Testaments besteht in der Möglichkeit, sog. wech-
selbezügliche Verfügungen zu treffen. Stirbt dagegen einer der Ehegatten bzw.
eingetragenen Lebenspartner, so erlischt damit
Hierunter versteht man Verfügungen, das Widerrufsrecht des Überlebenden. Dieser
die ein Ehegatte bzw. Lebenspartner ohne die ist nunmehr endgültig an die im gemeinschaft-
Verfügung des anderen nicht getroffen hätte. lichen Testament getroffenen Regelungen ge-
Entscheidend ist also, dass die Verfügung des bunden.
einen eine innere Abhängigkeit zur Verfügung
des anderen aufweist. Wenn eine solche innere Will er diese Bindung nicht, so bleibt
Abhängigkeit bei beiden Ehegatten bzw. Lebens in dieser Konstellation als eine Möglichkeit die
partnern, die ein gemeinschaftliches Testament Ausschlagung der Erbschaft, die ihm durch den
errichten, gewollt ist, tritt eine stärkere Bin- Erstverstorbenen zugewendet wurde. Schlägt der
dungswirkung ein, als dies bei zwei getrennten Überlebende das ihm von seinem Ehegatten bzw.
Einzeltestamenten der Fall wäre. eingetragenen Lebenspartner Zugewendete aus,
so verliert er seine Stellung als Erbe, kann aber
Zum einen hat die Nichtigkeit der einen danach seine eigene Verfügung von Todes wegen
Verfügung automatisch auch die Nichtigkeit der aufheben und eine andere Regelung treffen.
anderen zur Folge. Verstößt also beispielsweise Auf das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft
die Verfügung eines Ehegatten gegen ein gesetz- werden wir nachher noch ausführlich eingehen
liches Verbot oder ist sie sittenwidrig, so ist nicht (unten Teil F.).
nur sie, sondern automatisch auch die gerade im
Hinblick auf sie abgegebene Verfügung des ande- Daneben wird einem überlebenden Ehe-
ren Ehegatten unwirksam. gatten nach dem Tod des anderen hinsichtlich
seiner eigenen wechselbezüglichen Verfügungen
Zum anderen bestehen Abweichungen ein Anfechtungsrecht eingeräumt. Die Anfech
zum Einzeltestament, wenn es um Fragen des tung der eigenen Verfügung setzt allerdings das
Widerrufs einer wirksam getroffenen, aber später Vorliegen eines Anfechtungsgrundes voraus [s.
aus welchen Gründen auch immer nicht mehr dazu im Einzelnen oben Teil C. 2d)]. In der Praxis
gewollten Verfügung von Todes wegen in einem von großer Bedeutung ist hier die Anfechtung
gemeinschaftlichen Testament geht. wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten,
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