Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen

Die Seite wird erstellt Hortensia-Diana Scherer
 
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Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Ihr vermächtnis
 für tiere
 Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen

Glückliche Menschen durch glückliche Tiere
Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Glückliche Menschen
durch glückliche Tiere
Nichts ersetzt ein eigenes Zuhause, das gilt für
Mensch und Tier gleichsam. Als Mensch tragen wir
die Verantwortung, uns um unsere Mitgeschöpfe zu
kümmern und notleidenden Tieren ein besseres Leben
zu ermöglichen. Dafür setzt sich die PFOTENHILFE ein
- sie gibt Tieren, die keiner mehr will, ein Heim und
vermittelt sie zu liebevollen Menschen.

Möglich machen dies erst die Unterstützer der
PFOTENHILFE, für deren Großzügigkeit wir sehr dankbar
sind. Immer wieder fragen uns Tierfreunde, wie sie auch über ihr Lebensende
hinaus helfen und notleidenden Tieren ein Leben in Geborgenheit schenken
können.

Mit einer Erbschaft oder einem Legat für die PFOTENHILFE haben Sie die
Möglichkeit, nachhaltige und langfristige Hilfe für Tiere in Not zu leisten.

Wir sind uns bewusst, dass ein Testament eine sehr persönliche Entscheidung
ist, und wir möchten Ihnen für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit sehr danken. Wir
werden Ihren letzten Willen in Ihrem Namen erfüllen und Sorge dafür tragen,
dass die Tiere, die sonst niemanden mehr haben will, ein Leben in Sicherheit und
Geborgenheit führen dürfen.

Dieser Ratgeber soll Ihnen einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen
Möglichkeiten für die Erstellung eines Testaments geben. Natürlich stehe ich
Ihnen gerne jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung. Ich würde mich sehr über
ein persönliches und selbstverständlich vertrauliches Gespräch freuen.

Herzlichst, Ihre

Andrea Swift
Geschäftsführerin Verein PFOTENHILFE

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Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Inhalt
Editorial					                                  2

Die PFOTENHILFE – ein Heim für Tiere           4-5

Ein Testament sorgt für klare Verhältnisse      6

Was kann hinterlassen werden		                  7

Definition Erbschaft, Vermächtnis		            7-8

Mein letzter Wille				                         8-9

Gesetzliche Erbfolge			                      10-11

Testamentsformen				                           12

      Das eigenhändige Testament		             12

      Das fremdhändige Testament		             13

      Das öffentliche Testament			             14

Beispiel für ein eigenhändiges Testament       15

Beispiel für ein fremdhändiges Testament       16

Checkliste					                              17-18

Glossar			               		                    19

    Ihr vermächtnis für tiere                        3
Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Die PFOTENHILFE
Die PFOTENHILFE –                                           hilft Tieren in Not –
                                                            direkt und nachhaltig.
ein Heim für Tiere
Die PFOTENHILFE ist ein Zufluchtsort für Tiere in Not. Ausgesetzte, entlaufene
und von Behörden beschlagnahmte Tiere finden bei der PFOTENHILFE die
idealen Voraussetzungen für ihr psychisches Wohlbefinden. Auch Tiere, die
nicht mehr von ihrem Besitzer gehalten werden können, finden bei uns eine
Zuflucht. Hier werden sie nach den höchsten Tierschutzstandards betreut,
gepflegt und in gute Hände weitervermittelt. Tieren, die nicht mehr vermittelbar
sind, bieten wir einen glücklichen Lebensabend.

Schwerpunkt ist die Pflege, Betreuung und Vergabe von Hunden, Katzen und
Pferden. Doch auch Schweine, Ziegen, Schafe, Enten und viele weitere Heim-
und Nutztiere leben in der PFOTENHILFE. Auch für sie suchen wir neue Besitzer,
die ihnen, bei artgemäßer und fachkundiger Haltung, ein glückliches Leben
ermöglichen können.

Der Beginn eines neues Lebens
In fürsorglicher Atmosphäre lernen unsere
Schützlinge, dem Menschen wieder zu
vertrauen – eine wichtige Voraussetzung, um
ein neues Zuhause für sie zu finden. Erfahrene
Tierpfleger, Pferdewirte und Tiertrainer bilden
das PFOTENHILFE –Team. Wir pflegen und
betreuen Tiere fachgerecht und arbeiten eng
mit Tierärzten und Spezialisten zusammen.
Menschen, die eines unserer Tiere aufnehmen
möchten, lernen es bei der PFOTENHILFE
unter idealen Bedingungen kennen und
erleben tiergerechte Haltung von Heim- und
Nutztieren hautnah.

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Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Ein liebevolles neues Zuhause
                                   Kein noch so gutes Tierheim kann Tieren ein
                                   eigenes Zuhause ersetzen. Deshalb sind
                                   wir ständig auf der Suche nach geeigneten
                                   Plätzen für unsere Lieblinge.

Wir wünschen uns für jedes Tier, das zur
PFOTENHILFE kommt, einen guten Platz
und ein Leben in Geborgenheit.

Das Tier steht im Zentrum und sein
Wohlergehen ist unser oberstes Ziel. Nur
wenn wir der vollsten Überzeugung sind,
dass wir einen guten Platz für unsere
Schützlinge gefunden haben, übergeben
wir sie in die Hände neuer Besitzer. Doch
da hört unsere Verantwortung nicht
auf. Die PFOTENHILFE steht Tier und
Mensch auch in ihrem zukünftigen
gemeinsamen Leben begleitend zur
Seite.

Mit Ihrer Unterstützung können
wir gemeinsam Tieren ein neues,
glückliches Leben ermöglichen.

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Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Ein Testament sorgt
für klare Verhältnisse
Viele Menschen schieben die Regelung ihrer Hinterlassenschaft lange vor sich
her. Sie denken, dafür bleibe noch lange Zeit, oder aber es fällt ihnen schwer, sich
mit dem eigenen Tod und der Sorge um liebe Menschen auseinanderzusetzen.

Doch ein Testament bietet uns die Möglichkeit, diese Welt ein wenig mit zu
gestalten – über unser irdisches Dasein hinaus. Wir können Verwandte und
Freunde bedenken und so sicher gehen, dass unser Nachlass, innerhalb des
gesetzlichen Rahmens, in die richtigen Hände gelangt. Vielleicht haben gerade
Sie den Wunsch, einen guten Zweck zu unterstützen. Mit einem Testament
können Sie Anliegen, die Ihnen wichtig sind, über Ihr Leben hinaus fördern und
so in die Zukunft hinein wirken.

Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (siehe Seite 10). Wenn
es keine Angehörigen und kein Testament gibt, fällt das Vermögen an den Staat.

Sie müssen keine Bedenken haben, sich mit einem Testament vorzeitig
festzulegen. Diese Sorge ist unbegründet, denn ein Testament kann jederzeit
geändert oder widerrufen werden. Es gilt jeweils das letztdatierte Testament.

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Was kann hinter-
lassen werden
Prinzipiell können alle Vermögenswerte hinterlassen werden.
Dazu gehören Häuser, Wertpapiere, Liegenschaften, Schmuck oder Sparbücher.

Außerdem Ansprüche auf Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen
Begünstigten nennen.

Die Erbschaft
Als Erbschaft bezeichnet man das gesamte Vermögen des Erblassers (siehe Glossar).

Gibt es nur einen Erben, so wird dieser Alleinerbe genannt. Er erhält den
gesamten Nachlass.
Mehrere Erben heißen Miterben. Das Vermögen wird unter diesen aufgeteilt.

Bei Vorhandensein eines Testaments zählt der Wille des Verstorbenen unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Pflichtteils (siehe Seite 8). Wenn kein
Testament verfasst wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (siehe Seite 10).

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Das Vermächtnis
Mit dem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Vermögensbestandteile
vererben. Das kann eine bestimmte Sache oder auch ein bestimmter Geldbetrag
sein.

Das Vermächtnis stellt eine beliebte Möglichkeit dar, auch gemeinnützige
Organisationen zu bedenken, nachdem man die Familie versorgt hat.

MEIN LETZTER WILLE
Ein Testament sollten Sie immer dann errichten, wenn Sie mit den gesetzlichen
Erbfolgebestimmungen nicht oder nur teilweise einverstanden sind.

Aber bedenken Sie, dass die Freiheit über Ihr
Vermögen zu verfügen, gesetzlich durch das
Pflichtteilsrecht zugunsten bestimmter naher
Verwandter eingeschränkt ist.

Zum Kreis der Pflichteilsberechtigten
gehören die Nachkommen. So es keine
Nachkommen gibt, die Vorfahren des
Erblassers.

Ein Recht auf den Pflichtteil hat neben
den Nachkommen und Vorfahren auch der
Ehepartner.
Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben
Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und
Nichten.

Nachkommen         Eheliche und uneheliche Kinder, Enkelkinder,
                   Urenkelkinder, Adoptivkinder
Vorfahren          Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiveltern

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Durch das Pflichtteilsrecht bekommen der Ehegatte und die Kinder des
Erblassers die Hälfte dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen
hätten. Bei Vorfahren beträgt der Pflichtteil ein Drittel des gesetzlichen Erbes.
Außer den genannten Personen kann niemand einen Pflichtteil geltend machen
und die genannten Personen auch nur dann, wenn sie nicht ausreichend im
Testament berücksichtigt wurden.

Der Pflichtteil kann immer nur in Form eines Geldbetrages verlangt werden.
Über den Rest Ihres Nachlasses können Sie mit Hilfe eines Testamentes frei
verfügen. Sollten sie keine pflichtteilsberechtigen Verwandten haben, können
Sie über den gesamten Nachlass frei verfügen.

Wie mache ich ein Testament?
Nehmen Sie sich Zeit und überlegen Sie in aller Ruhe, was zu Ihrem Nachlass
gehört und was Sie für sich und andere wünschen bzw. wollen.
Auf den Seiten 17 und 18 finden Sie eine Checkliste, die Ihnen dabei helfen kann,
sich einen Überblick über Ihr Vermögen zu verschaffen.

                                   Wie man ein Testament verfasst, worauf man
                                   achten muss, damit es rechtsgültig ist, zeigen
                                   Ihnen die Beispiele von Seite 15 und 16.
                                   Vergessen Sie bitte nicht, dass auch Schulden
                                   und Forderungen vererbt werden.

                                                    Hinweis: In Österreich
                                                    sind seit 2008
                                                    das ERBEN UND
                                                    SCHENKEN steuerfrei.

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Ihr vermächtnIs für tIere - Glückliche Menschen durch glückliche Tiere - Ein Ratgeber für Ihren letzten Willen
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament gemacht wird.

Sie orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Erblassers und weist das
vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten des Verstorbenen und dem
Ehepartner zu.

Die Reihenfolge, in der die Verwandten als gesetzliche Erben zum Zug kommen,
gliedert sich in vier Linien:

Verwandte 1. Linie:     Nachkommen (Kinder, Adoptivkinder, Enkel)

Verwandte 2. Linie:     Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen,
                        Nichten)
Verwandte 3. Linie:     Großeltern und Geschwister der Eltern (Onkel, Tanten)
                        und deren Nachkommen (Cousine und Cousin)
Verwandte 4. Linie:     Nur die Urgroßeltern

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Nur wenn Verwandte der 1. Linie nicht
vorhanden sind, nicht erben wollen oder
                                                    Wenn weder der Ehegatte,
können, kommt die 2. Linie zum Zug, genauso         noch Verwandte der vier
ist es mit den Folgelinien. Das Erbrecht des        Linien vorhanden sind
Ehepartners besteht nur während aufrechter
                                                    und kein Testament und
Ehe. Neben den Kindern des Erblassers und
deren Nachkommen erhält der Ehepartner              kein Vermächtnis gemacht
1/3 des Nachlasses, neben den Eltern des            wurde, fällt der gesamte
Erblassers und dessen Geschwistern 2/3 des          Nachlass an die Republik
Erbteiles.
                                                    Österreich.
Lebensgefährten haben kein gesetzliches
Erbrecht.

Bei Ableben eines österreichischen Staatsbürgers gilt das österreichische
Erbrecht. Stirbt ein ausländischer Staatsbürger, gelten diese Regeln nicht, auch
wenn er schon längere Zeit in Österreich gelebt hat.

90 Prozent der Österreicher treffen keine letztwillige Anordnung, sie machen
kein Testament.

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TestamentSformen
Das eigenhändige Testament
Sie können ein rechtswirksames Testament selbst verfassen, wenn Sie folgende
Formvorschriften beachten:

•    Das gesamte Testament muss von Hand geschrieben sein.
•    Das Testament muss von Ihnen auf der letzten Seite unterschrieben sein.
     Wenn nur die erste Seite unterschrieben ist, gelten die nachfolgenden
     Seiten nicht mehr, unterschreiben Sie daher alle Seiten.
•    Es muss festhalten, wer der bzw. die Erben sind.
•    Es muss Datum und Ort der Erstellung enthalten. Gültig ist jeweils das
     zuletzt verfasste Testament.

Wo Sie Ihr Testament aufbewahren, bleibt Ihnen überlassen. Sie sollten aber
unbedingt einer Person ihres Vertrauens mitteilen, dass sie ein Testament
verfasst haben, und wo es zu finden ist. Es ist in Ihrem Interesse, dass es nach
Ihrem Ableben gefunden und Ihr letzter Wille befolgt wird.

Am Sichersten ist es aber, wenn Sie Ihr Testament
beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Von
den Notaren bzw. Rechtsanwälten wird auch
die Registrierung des Testamentes im Zentralen
Testamentsregister der Österreichische
Notariatskammer veranlasst. Dort wird das
Datum der Errichtung des Testamentes und der
Ort der Hinterlegung eingetragen, nicht aber der
Inhalt des Testamentes.

Im Sterbefall fragt der zuständige Notar bei
diesem Register an und bekommt dort die
Auskunft, wo es hinterlegt wurde. Damit kann
unterbunden werden, dass es in Hände kommt,
für die es nicht bestimmt ist, und es kann auch
nicht unterschlagen werden.

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Das fremdhändige Testament
Sie müssen Ihr Testament nicht unbedingt selbst schreiben, sondern können
es auch von einer Vertrauensperson niederschreiben lassen oder auf der
Schreibmaschine bzw. am Computer schreiben.

Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist es erforderlich, dass
•    der Erblasser vor drei fähigen Zeugen, von denen mindestens zwei
     gleichzeitig anwesend sind, unterschreibt und ausdrücklich bestätigt, dass
     diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen dazu den
     Inhalt des Testamentes nicht kennen.

•   Diese drei Zeugen müssen am Ende des Testamentes eigenhändig mit dem
    Zusatz „als ersuchter Testamentszeuge“ unterschreiben. Die Unterschrift
    hat unmittelbar nach der Bestätigung durch den Erblasser zu erfolgen,
    damit nicht eine andere Urkunde untergeschoben werden kann.

•   • Die Zeugen müssen die Sprache des Testaments verstehen und dürfen
    weder Erben noch nahe Verwandte der Linien 1 bis 4 sein (siehe Seite
    10),keine Hausangestellten, keine Schwieger- bzw. Stiefeltern, keine
    Personen, die blind, taub oder stumm sind und sie müssen das 18.
    Lebensjahr vollendet haben.

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Das öffentliche Testament                               Diese Form des
                                                        Testamentes ist
Ein öffentliches Testament können Sie vor jedem
Gericht und jedem Notar durch eine mündliche
                                                        sehr zu empfehlen.
Erklärung, die protokolliert wird oder durch die
Übergabe einer Urkunde errichten. Beides –
Protokoll oder Urkunde – wird beim Notar von
Ihnen unterschrieben. Ihr letzter Wille wird dann beim Notar hinterlegt und im
Testamentsregister aufgenommen. Nach Ihrem Ableben werden die Erben bzw.
Vermächtnisnehmer automatisch verständigt.
Lassen Sie sich von den Kosten, die bei der Errichtung eines öffentlichen
Testamentes anfallen, nicht abschrecken. Es ist rechtssicher, fälschungssicher
und geht unter Garantie nicht verloren.
Wenden Sie sich hierzu an einen Notar Ihres Vertrauens oder fragen Sie bei der
Österreichischen Notariatskammer nach einem Notar in Ihrer Nähe.

     Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20,
     Postfach 150, 1010 Wien, Tel.: 01/402 45 09-0, Fax: 01/406 34 75.
     E-Mail: kammer@notar.or.at, www.notar.at

Kosten:
Die Kosten für die Errichtung
eines einfachen Testamentes
durch einen Notar oder
Rechtsanwalt betragen
zur Zeit einschließlich
Beratung, Verwahrung und
Registrierung zwischen
140,- und 210,- Euro
zuzüglich Barauslagen und
Umsatzsteuer.

Die Kosten für eine Eintragung
ins Testamentsregister
belaufen sich auf ca. 30,- Euro.

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Beispiel für ein
eigenhändiges Testament

    Mein Testament

    Susanne Huber, geboren am 24.7.1946, wohn
                                                 haft
    in 1050 Wien, Malergasse 9/11 setze zu m Er
                                                  ben
    meines Vermögens meinen Sohn Florian Hube
                                                 r
    wohn haft in 1170 Wien, Buchengasse 2/8 ein
                                                .
   Ich bedenke den Verei n PFOT EN HILFE, 1150
                                               Wien,
   Diefenbachgasse 35, mit einem Vermächt nis
                                               von
   EUR 5.000,-.

   Alle früher errichteten letztwi lligen Anord
                                                nungen
   hebe ich hiermit ausdrücklich auf.

   Wien, am 10 Juni 2010

  Susanne Huber

 Ihr vermächtnis für tiere                               15
Beispiel für ein
fremdhändiges Testament

      Te stam en t

     Im Zustand der vollen Besonnenheit,
                                           mit Überlegung und Ernst, frei von
     jeder Beeinflussung, bestimme ich,
                                         Hanna Müller, geboren am 13.4.1949
     wohnhaft in 1160 Wien, Weidengasse                                       ,
                                            5/10, folgendes:
     Als Erben setze ich zu gleichen Teilen
                                            ein:
     1.	Meinen Gatten Hermann Huber
     2. Verein PFOTENHILFE
          1150 Wien, Diefenbachgasse 35

     Dieses Testament ist mein letzter Wil
                                            le.
     Alle früher errichteten letztwilligen
                                           Anordnungen hebe ich hiermit
     ausdrücklich auf.

    Wien, am 10. Juni 2010

    Unterschrift:

    Hanna Müller
    Hanna Müller

   Als ersuchter Testamentszeuge:
   Sigrid Maier
   Schillerweg 5, 8020 Graz

  Sigrid Maier
   Thomas Schmidt
   Wolkengasse 15/2, 1016 Wien

 Thomas Schmidt
  Bettina Müller
  Liliengasse 14/6, 1050 Wien

 Bettina Mulle
              r

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Checkliste
Was gehört zu meinem Vermögen?

Bankverbindung   Bankinstitut   Kontonummer   Name des Inhabers
Girokonto
Sparbuch 1
Sparbuch 2
Bausparvertrag
Wertpapiere
Safeinhalt

Immobilien       PLZ/Ort        Straße        Miteigentümer
Haus
Wohnung
Grundstück

Einrichtungs-
                 Hersteller     Typ
gegenstände
Möbel
Teppiche
Stereoanlage
Fernsehgerät
Porzellan
Silberbesteck
Videorecorder

    Ihr vermächtnis für tiere                                     17
Wertgegenstände       Bezeichnung             Anzahl
Schmuck 1
Schmuck 2
Münzsammlung
Markensammlung
Antiquität 1
Antiquität 2
Bilder

Versicherungen        Versicherungsgesellschaft Polizzennummer     Name des Begünstigten
Versicherung 1
Versicherung 2

Fahrzeuge             Marke/Typ               Kennzeichen          Baujahr
Auto
Moped

Schulden/Kredite      Bank bzw. Kreditinstitut Vertragsnummer      Mitschuldner
Kredit 1
Kredit 2
Private Schuldner 1
Private Schuldner 2
Leasingvertrag

Forderungen des
                      Name und Adresse        Höhe der Forderung
Schuldners

Sonstiges

    Ihr vermächtnis für tiere                                                              18
Glossar
Erblasser             Im Erbrecht wird der Verstorbene Erblasser genannt.

Nachlass              Der Nachlass ist das Vermögen des Erblassers von
                      seinem Tod bis zur Übernahme des Vermögens durch
                      die Erben.

Erbe                  Der Erbe erwirbt den ganzen Nachlass oder eine
                      bestimmte Quote (z.B. die Hälfte, zwei Neuntel) des
                      Nachlasses.

Vermächtnis oder      Der Erblasser kann nicht nur einen Erbteil, sondern auch
Legat                 einzelne Vermögensbestandteile wie z.B. eine Uhr, ein
                      Auto, ein Sparbuch oder einen bestimmten Geldbetrag
                      vererben. Das nennt man Vermächtnis oder Legat.

Vermächtnisnehmer     Ist jene Person, die mit einem Vermächtnis bzw. Legat
oder Legatar          bedacht wurde.

Pflichtteils-         Nach österreichischem Recht kann jeder von Todes
berechtigter          wegen über sein Vermögen frei verfügen. Der Erblasser
                      muss aber bestimmten nahen Verwandten einen Anteil
                      seines Vermögens zukommen lassen. Wenn der Erblasser
                      das nicht macht, haben sie nach dem Gesetz das Recht,
                      vom Erben die Zahlung eines entsprechenden Wertes
                      zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur eine
                      Geldforderung gegen den Nachlass bzw. den Erben.

Gesetzliche Erbfolge Wenn kein Testament gemacht wird, tritt die gesetzliche
                     Erbfolge in Kraft.

   Ihr vermächtnis für tiere                                                     19
VERTRAULICHE
MITTEILUNG

Ja, ich möchte ein bleibendesf
Zeichen setzen und Tieren au
nachhaltige Weise helfen.

   Ich beabsichtige den Verein PFOTENHILFE
   in meinem Testament zu berücksichtigen
   und bitte Sie um ein vertrauliches Gespräch.

Titel, Vorname, Nachname:

Straße, Hausnummer:

Postleitzahl, Ort:

Telefonnummer:

E-Mail:

   Ich habe den Verein PFOTENHILFE bereits in meinem Testament bedacht.

Frau Mag. Andrea Swift steht Ihnen vertrauensvoll jederzeit unter der Telefonnummer
01/892 23 77 zur Verfügung.

(Antwortkuvert liegt bei)

 Glückliche Menschen durch glückliche Tiere
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