EHE-GÜTERRECHT ERBRECHT INVENTURWESEN ERBSTEUERN SCHENKUNGSSTEUERN - Eine Dienstleistung der Gemeinde Sprei-tenbach

 
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EHE-GÜTERRECHT ERBRECHT INVENTURWESEN ERBSTEUERN SCHENKUNGSSTEUERN - Eine Dienstleistung der Gemeinde Sprei-tenbach
Eine Dienstleistung der Gemeinde Sprei-
                                           tenbach

                                EHE-GÜTERRECHT
                                ERBRECHT
                                INVENTURWESEN

                                ERBSTEUERN

                                SCHENKUNGSSTEUERN

                                Verwaltungskurs 2004
                                (Stand 2012)

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   1
EHE-GÜTERRECHT ERBRECHT INVENTURWESEN ERBSTEUERN SCHENKUNGSSTEUERN - Eine Dienstleistung der Gemeinde Sprei-tenbach
INHALTSVERZEICHNIS

I.       Güterrecht (ZGB 181 - 251)                                                       Seite
         a)    Grundsatz                                                                        3
         b)    Güterstände                                                                 3 - 11
               b1      Errungenschaftsbeteiligung                                           3-5
               b2      Gütergemeinschaft                                                    6-8
               b3      Gütertrennung                                                            9
               b4      Güterverbindung                                                    10 - 11
         c)    Ehevertrag                                                                      11
         Fragen zum Güterrecht                                                            12 - 17

II.      Erbrecht (ZGB 457 - 640)
         a)    Grundsatz                                                                        18
         b)    Gesetzliche Erben                                                                18
         c)    Erbberechtigte Verwandte                                                         19
         d)    Gesetzliche Erbteile                                                       20 & 24
         e)    Verfügungen von Todes wegen (Testament)                                     21 - 22
         f)    Erbvertrag                                                                       22
         g)    Gesetzliche Pflichtteile                                                    23 - 24
         h)    Willensvollstrecker                                                              25
         i)    Ungültigkeit & Herabsetzung von letztwilligen Verfügungen                        25
         j)    Enterbung und Erbunwürdigkeit                                                    25
         k)    Erbgang und Erbteilung                                                           26
         l)    Erwerb und Ausschlagung                                                          26
         m)    Sicherungsmassregeln                                                             26
         Fragen zum Erbrecht                                                               27 - 30

III.     Inventarisation, Sicherungsmassregeln (ZGB 551 ff und StG)
         a)    Sicherungsmassregeln                                                       31 - 32
         b)    Sicherungsinventar                                                              32
         c)    Steuerinventar                                                                  33
         d)    Öffentliches Inventar                                                           33
         e)    Erbenverzeichnis, Erbgangsurkunde                                          34 - 36
         f)    Praxis im Inventurwesen (Verfügungsbeschränkung,
                Unterj. Steuererklärung, erbsteuerpflichtiger/nicht pflichtiger Fall)     37 - 44
         Fragen zum Inventurwesen                                                         45 - 46

IV.      Erbsteuer- und Schenkungssteuerwesen (StG §§ 142 - 151)
         a)    Steuerpflicht                                                                   47
         b)    Steuerbegünstigte                                                               47
         c)    Steuerberechnung, Grundsatz, Klassen                                            47
         d)    Steuersatzbestimmung                                                            47
         e)    Schenkungen                                                                     48
         f)    Erb- und Schenkungssteuer-Veranlagungen                                    49 - 50
         Fragen zum Erbsteuer- und Schenkungssteuerwesen                                       51
         Anhang mit rechtlichen Grundlagen                                                52 - 60

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I.       Güterrecht (Art 181 ff ZGB)

         I. a) Grundsatz
                  Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der
                  Ehe und die Ansprüche jedes Ehegatten bei Auflösung der Ehe (Scheidung,
                  Trennung, Tod). Das Güterrecht hat beim Tod einer verheirateten Person direkte
                  Auswirkungen auf das Erbrecht, indem es festlegt, welcher Vermögensteil kraft
                  Güterrecht vorweg an den überlebenden Ehegatten fällt und somit nicht in die
                  Erbmasse gelangt. In diesem Sinne geht also das Güterrecht dem Erbrecht vor.

         I. b) Güterstände
                  Das Gesetz unterscheidet 4 Güterstände. Es sind dies
                   die Errungenschaftsbeteiligung,
                   die Gütergemeinschaft,
                   die Gütertrennung und
                   die Güterverbindung.
                  Zudem ist es möglich, diese Güterstände mittels Vertrag in einzelnen Positionen
                  anzupassen.

         I. b1) Errungenschaftsbeteiligung
                  Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand und wird durch die
                  Eheschliessung angenommen.
                  Eigentum, Nutzung und Verwaltung der Vermögensmassen (Eigengut und Er-
                  rungenschaft) beider Ehegatten sind formaljuristisch gesehen getrennt.
                  Jeder Ehegatte kann somit allein über sein Eigengut und seine Errungenschaft
                  verfügen. In seiner Freiheit ist er nur durch die allgemeinen Verpflichtungen der
                  Ehe eingeschränkt.
                  Jeder Ehegatte ist aber an der Errungenschaft des anderen Partners zur Hälfte
                  beteiligt.
                  Mittels Ehevertrag kann eine andere Teilung vorgesehen werden (z.B. Zuwei-
                  sung des ganzen Vorschlages an den überlebenden Ehegatten. Diese Begünsti-
                  gung darf aber die Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen nicht verletzen;
                  Begründung s. Ehevertrag).

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Es werden 4 Vermögensmassen unterschieden. Diese werden wie folgt
                  definiert:

                  Eigengut Mann/Frau (bei Errungenschaftsbeteiligung)
                   Eigengut ist alles, was ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits
                       besessen hat (= eingebrachtes Gut),
                   was            ihm         während            der        Ehe          unentgeltlich   zufliesst
                       (= Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungen, Ersatzbeschaffungen für Ei-
                       gengut) als auch
                   die persönlichen Gebrauchsgegenstände (z.B. Kleider).

                  Errungenschaft Mann/Frau (bei Errungenschaftsbeteiligung)
                   Errungenschaft ist alles, was während der Ehe entgeltlich erworben, also er-
                       arbeitet wird (Arbeitserwerb, Leistungen der Sozialversicherungen als Ein-
                       kommensersatz),
                   die Erträge aus dem Eigengut und aus der Errungenschaft, als auch
                   Vermögenswerte, welche aus der Errungenschaft gekauft worden sind.

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Güterrechtliche Auseinandersetzung (bei Errungenschaftsbeteiligung)
                  Bei Auflösung des Güterstandes sind das Eigengut und die Errungenschaft zu
                  ermitteln. Das Eigengut bleibt beim jeweiligen Ehegatten; die Errungenschaft, al-
                  so was jeder Ehegatte erarbeitet hat, wird als Vorschlag bezeichnet und ist unter
                  den Ehegatten je zur Hälfte zu teilen. Ein allfälliger Minussaldo der Errungen-
                  schaft bedingt durch Misswirtschaft wird als Rückschlag bezeichnet und ist vom
                  Verursacher selbst zu tragen (wird nicht geteilt). In der Praxis ist das Aufsplittern
                  der beiden Errungenschaften oft nur schwer möglich.

                   Ermittlung Errungenschaft

                                                                                  Mann           Frau
                  Total Aktiven                                                   100'000        300'000

                  ./. Errungenschaftsschulden
                      (= Passiven ohne Todesfallkosten)                           140'000        010'000

                  = Reinvermögen
                    vor güterrechtl. Auseinandersetzung                           -40'000        290'000

                  ./. abzüglich Eigengüter                                        050'000        100'000

                  = Errungenschaft                                                -090'000       190'000
                                                                                  (Rückschlag)   (Vorschlag)

                   Güterrechtliche Auseinandersetzung
                                                                                  Mann Frau
                  Aufteilung Errungenschaft Mann                                   -90'000       000'000
                  Aufteilung Errungenschaft Frau (je ½)                           +95'000        095'000
                  Eigengüter                                                      +50'000        100'000
                  = güterrechtlicher Anspruch                                     +55'000        195'000

                  Sofern aus Aufgabe ersichtlich:
                  Anspruch Erblasser (Mann)                                       55'000
                  ./. Todesfallkosten                                             25'000
                  = Erbmasse netto (erbrechtl. Reinvermögen)                      30'000
                  (Erst ab hier kommt dann das Erbrecht zum Zuge.)

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I. b2) Gütergemeinschaft
                  Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag begründet. Das gesamte Vermö-
                  gen beider Ehegatten wird zum Gesamtgut vereinigt, soweit es sich nicht um Ei-
                  gengut oder spezielle im Ehevertrag dem Eigengut zugewiesene Wertsachen
                  handelt. Bei Auflösung des Güterstandes erhalten die Ehegatten je ½ des Ge-
                  samtgutes zuzüglich ihrem "bescheidenen" Eigengut. Im Ehevertrag kann eine
                  andere Teilung vorgesehen werden (z.B. Zuweisung des ganzen Vorschlages an
                  den überlebenden Ehegatten. Diese Begünstigung darf aber die Pflichtteile nicht
                  gemeinsamer Nachkommen nicht verletzen; Begründung s. Ehevertrag).

                  Bei der Gütergemeinschaft werden 3 Vermögensmassen unterschieden. Diese
                  werden wie folgt definiert:

                  Gesamtgut (Gütergemeinschaft)
                  Dazu gehören alle Vermögenswerte der Ehegatten vor der Eheschliessung (ein-
                  gebrachtes Gut), zuzüglich Erbschaften, Schenkungen und Arbeitserwerb. Wäh-
                  rend der Ehe können die Ehegatten nur gemeinsam über das Gesamtgut verfü-
                  gen.

                  Eigengut Mann/Frau (Gütergemeinschaft)
                  Dazu gehören nur die persönlichen Gebrauchsgegenstände (z.B. Kleider) und
                  die ev. im Ehevertrag speziell dem Eigengut zugewiesenen Werte.
                  Berechnungsschema zur Ermittlung der Ansprüche bei der Gütergemein-
                  schaft, sofern im Ehevertrag kein spezielles Eigengut definiert worden ist.

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Berechnungsschema zur Ermittlung der Ansprüche bei der Gütergemein-
                  schaft, sofern im Ehevertrag kein spezielles Eigengut definiert worden ist.

                  Ermittlung Gesamtgut (Gütergemeinschaft)
                  Eingebracht durch Mann                                 100'000
                  Erbschaft Mann während Ehe                             150'000
                  Eingebracht durch Frau                                 500'000
                  Schenkung Frau während Ehe                             250'000
                  = Gesamtgut                                          1'000'000

                  Güterrechtliche Auseinandersetzung (Gütergemeinschaft)
                  Anteil Mann ½ am Gesamtgut                           500'000
                  Anteil Frau ½ am Gesamtgut                           500'000

                  Hinweis: Es hat keinen Einfluss auf Berechnung,
                  woher das Geld kommt (Erbschaft, Schenkung, Arbeitserwerb etc.)

                  Sofern aus Aufgabe ersichtlich:

                  Anspruch Erblasser (Mann)                            500'000
                  ./. Todesfallkosten                                  025'000
                  = Erbmasse netto (erbrechtl. RV)                     475'000

                  Erst ab hier kommt dann das Erbrecht zum Zuge.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)     7
Berechnungsschema zur Ermittlung der Ansprüche bei der Gütergemein-
                  schaft, sofern im Ehevertrag spezielles Eigengut definiert worden ist.

                  Ermittlung Gesamtgut & Eigengut (Gütergemeinschaft)
                  Total Aktiven                                                     950'000
                  ./. total Passiven                                                100'000
                  = Reinvermögen vor Auseinandersetzung                             850'000

                  Eigengut Mann gemäss Ehevertrag                                   150'000

                  Güterrechtliche Auseinandersetzung (Gütergemeinschaft)
                  Reinvermögen vor Auseinandersetzung                               850'000
                  ./. Eigengut Ehemann gem. Ehevertrag                              150'000
                  Gesamtgut                                                         700'000

                  Anteil Mann ½ am Gesamtgut                                        350'000
                  zuzüglich Eigengut Mann gem. Vertrag                              150'000
                  Total Anspruch Mann                                               500'000

                  Anteil Frau ½ am Gesamtgut                                        350'000

                  Sofern aus Aufgabe ersichtlich:
                  Anspruch Erblasser (Mann)                                       500'000
                  ./. Todesfallkosten                                             025'000
                  = Erbmasse netto (erbrechtl. RV)                                475'000

                  Erst ab hier kommt dann das Erbrecht zum Zuge.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)       8
I. b3) Gütertrennung

                  Die Gütertrennung erfolgt durch
                           Ehevertrag,
                           Gerichtsurteil oder
                           von Gesetzes wegen
                            (nur bei Gütergemeinschaft bei Konkurseröffnung gegen einen Ehegatten)

                  Dabei wird gleichzeitig eine güterrechtliche Auseinandersetzung mit voll-
                  ständiger Trennung der Vermögen beider Ehegatten vorgenommen. Bei
                  Auflösung der Ehe ist daher keine güterrechtliche Auseinandersetzung
                  mehr nötig.
                  Einfach formuliert kann festgehalten werden, dass die Vermögenssituation
                  bei den Ehegatten so wäre, als ob keine Heirat stattgefunden hätte. Die
                  Gütertrennung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein eigenes
                  Geschäft auf selbständiger Basis führt.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)              9
I. b4) Güterverbindung
                  Die Güterverbindung ist der altrechtliche Güterstand und wurde automa-
                  tisch mit der Eheschliessung bis zum 31.12.1987 angenommen. Er wird
                  heute nur noch selten angetroffen, da der Güterstand automatisch in die
                  Errungenschaftsbeteiligung überging, wenn nicht im Übergangsjahr 1988
                  eine Beibehaltungserklärung beim Güterrechtsregisteramt abgegeben
                  wurde oder wenn vor dem 1.1.1988 ein Ehevertrag mit Inhalt der Güter-
                  verbindung mit Modifikationen (z.B. Änderung der Vorschlagsteilung) ab-
                  geschlossen wurde.
                  Bei der Güterverbindung wird das Eigentum am eingebrachten Gut ge-
                  wahrt. Die Nutzung und Verwaltung des eingebrachten Gutes werden aber
                  zusammengelegt und dem Mann übertragen, der bis zur Teilung auch Ei-
                  gentümer der Errungenschaft ist. Bei der Teilung erhalten der Mann 2/3
                  der Errungenschaft; die Frau erhält 1/3 der Errungenschaft und ihr Son-
                  dergut (Sondergut = Einkommen Frau aus selbständiger Tätigkeit wäh-
                  rend der Ehe).

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   10
Bei der Güterverbindung werden 5 Vermögensmassen unterschieden.

                  Sondergut Mann                                           Sondergut Frau
                  Persönliche Gegenstände                                  Persönliche Gegenstände
                  Sondergut gem. Ehevertrag                                Arbeitserwerb
                                                                           Betriebseinkommen
                                                                           Sondergut gem. Ehevertrag

                  Eingebrachtes Gut                                        Eingebrachtes Gut
                  Vermögen bei Eheschliessung                              Vermögen bei Eheschliessung
                  Erbschaften                                              Erbschaften
                  Schenkungen                                              Schenkungen

                  Errungenschaft Mann
                  Einkommen Mann aus Arbeit
                  Erträge aus den eingebrachten Gütern beider Ehegatten

                  Kommentar:
                  Die Teilung mit 2/3 zu 1/3 Drittel erscheint auf den ersten Blick ungerecht.
                  Andererseits musste die Frau ihr Einkommen nicht teilen, was einen ge-
                  wissen Ausgleich bewirkte. Sicher ist die heutige Regelung mit der Errun-
                  genschaftsbeteiligung die bessere Lösung.

         I. c) Ehevertrag
                  Die Ehegatten können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand an-
                  nehmen oder innerhalb des Güterstandes gewisse Änderungen vorneh-
                  men. Eheverträge sind nur gültig, wenn sie in der gesetzlichen Form ab-
                  geschlossen werden; dies ist die öffentliche Beurkundung (Urkunde vor
                  einem Notar).
                  Im Ehevertrag können sich die Ehegatten gegenseitig begünstigen und
                  den gesamten Vorschlag dem überlebenden Gatten zuweisen. Die Pflicht-
                  teilsansprüche der nicht gemeinsamen Nachkommen dürfen dabei nicht
                  verletzt werden. Die Erklärung liegt gemäss Erbrecht auf der Hand: (Bei-
                  spiel aus Sicht des Kindes) Würde das Kapital vom verstorbenen Elternteil
                  (z.B. Mann = Vater) auf den nicht verwandten überlebenden Ehegatten
                  (Frau = Stiefmutter) übergehen, würden beim Ableben der Frau (= Stief-
                  mutter) nur deren Erben zum Zuge kommen.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                11
Fragen zum Güterrecht

         01. In welchem Gesetz ist das Güterrecht geregelt?

         __________________________________________

         02. Was regelt das Güterrecht?

         03. Welche 4 Güterstände nennt das Gesetz?

         04. Wie heisst der ordentliche Güterstand?

         05. Wie wird der ordentliche Güterstand angenommen?

         06. Welche 4 Vermögensmassen werden bei ordentlichen Güterstand unter-
             schieden?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   12
07. Wie setzt sich beim ordentlichen Güterstand das Eigengut zusammen?

         08. Wie setzt sich beim ordentlichen Güterstand die Errungenschaft zusammen?

         09. Wie wird beim ordentlichen Güterstand die Errungenschaft geteilt und was
             passiert mit dem Eigengut?

         10. Machen Sie eine einfache güterrechtliche Auseinandersetzung für den Güter-
             stand der Errungenschaftsbeteiligung und verwenden Sie die nachfolgenden
             Daten:

              Vom Mann in Ehe eingebracht                                                 Fr.   200'000
              Erbschaft Mann während Ehe                                                  Fr.   200'000
              Von Frau in Ehe eingebracht                                                 Fr.   100'000
              Schenkung Frau während Ehe                                                  Fr.   100'000
              Total Aktiven Ehefrau bei Auflösung Güterstand                              Fr.   300'000
              Total Aktiven Ehemann bei Auflösung Güterstand                              Fr.   650'000
              Errungenschaftspassiven Mann                                                Fr.    25'000
              Errungenschaftspassiven Frau bei Tod Ehefrau                                Fr.    25'000

               Was erhält der überlebende Ehegatte (Mann) gemäss Güterrecht und wieviel
               beträgt das erbrechtliche Reinvermögen?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                   13
11 Güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); vollständi-
            ge Lösungsversion mit Darstellung aller Vermögensmassen

              Aktiven Mann bei Tod: ............................... Fr.                   11'000
              Aktiven Frau bei Tod Mann ........................ Fr.                      15'000
              Errungenschaftsschulden Mann ................ Fr.                            1'000
              Errungenschaftsschulden Frau .................. Fr.                          3'000
              Todesfall- und Inventarkosten ................... Fr.                        2'000
              eingebrachtes Gut Frau ............................. Fr.                     3'000
              eingebrachtes Gut Mann ........................... Fr.                           0
              Erbschaft Mann während Ehe ................... Fr.                               0
              Schenkung Frau während Ehe .................. Fr.                            1'000

              Was erhält der überlebende Ehegatte gemäss Güterrecht und wieviel beträgt
              das erbrechtliche Reinvermögen?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)            14
12 Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung unter
            Darstellung aller Vermögensmassen

              Eingebrachtes Gut Mann                               20'000
              Erbschaft Mann während Ehe                           20'000
              Eingebrachtes Gut Frau                               10'000
              Schenkung Frau während Ehe                           10'000
              Aktiven Frau bei Tod Mann                            95'000
              Aktiven Mann bei dessen Tod                          80'000
              Errungenschaftsschuld Frau                           25'000
              Errungenschaftsschuld Mann                           15'000

              Der Lösungsweg muss aufgezeigt werden. Wie hoch sind die Errungenschaf-
              ten der Ehegatten? Wie gross ist der güterrechtliche Anspruch?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   15
13 Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung unter
            Darstellung aller Vermögensmassen

              Eigengut Mann                                           0
              Eigengut Frau                                      10'000
              Aktiven Frau bei Tod Mann                          90'000
              Aktiven Mann bei dessen Tod                        20'000
              Errungenschaftsschuld Frau                         25'000
              Errungenschaftsschuld Mann                         25'000

              Der Lösungsweg muss aufgezeigt werden.
              Wie hoch sind die Errungenschaften der Ehegatten?
              Wie gross ist der güterrechtliche Anspruch?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   16
14 Was gehört zum Eigengut bei der Gütergemeinschaft?

         15 Was gehört zum Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft?

         16 Ist beim Güterstand der Gütertrennung noch eine güterrechtliche Auseinan-
            dersetzung nötig beim Versterben eines Ehegatten? Falls ja/nein: warum?

         17 Seit wann gilt das neue Eherecht?

         18 Wie heisst der altrechtliche Güterstand, welcher bis zur Einführung des neuen
            Eherechtes angenommen wurde?

         19 Wie viel erhalten die Ehegatten kraft Güterrecht bei der Auflösung des Güter-
            standes, wenn sie den altrechtlichen Güterstand beibehalten haben (bzw. wie
            sah die Situation früher aus)?

         20 Wie kann ein anderer Güterstand angenommen werden?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   17
II.      Erbrecht (Art 457 ff ZGB)

         II. a) Grundsatz
                  Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge beim Tod einer Person (Erb-
                  folge) und hält fest, wie und wie weit jemand über Erbfolge und Vermö-
                  genswerte selber bestimmen kann. Ferner regelt es die Beziehungen der
                  Erben untereinander. Der Erbgang erfolgt am letzten Wohnsitz des Erb-
                  lassers, wobei das Vermögen mit dem Tod nahtlos an die Erbengemein-
                  schaft übergeht.

         II. b) Gesetzliche Erben (Erbfolge)
                  Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, kommt die gesetzliche
                  Erbfolge zur Anwendung. Der Erblasser ist aber frei, in den Schranken der
                  Rechtsordnung die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testa-
                  ment oder Erbvertrag) abzuändern oder aufzuheben. Dazu und zur Verfü-
                  gungsfreiheit aber später.

                  Als gesetzliche Erben werden genannt:
                   die Verwandten
                   der überlebende Ehegatte
                   das Gemeinwesen

                  Die Verwandten und der überlebende Ehegatte kommen gemeinsam zum
                  Zuge. Nur wenn weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, und
                  der Erblasser nichts mittels Testament verfügt hat, gilt das Gemeinwesen
                  als Erbe. Unter dem Gemeinwesen werden die Gemeinde und der Kanton
                  verstanden, wobei die Gemeinde 1/3 und der Kanton 2/3 "einheimsen".

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   18
II. c) Die erbberechtigten Verwandten (Parentelenordnung)
                  Die Nachkommen: Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen. An Stelle
                                   vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen;
                                   falls keine Nachkommen vorhanden sind, gelangt die
                                   Erbschaft an
                  die Eltern:      (je zur Hälfte), falls verstorben an deren Nachkom-
                                   men, falls keine vorhanden an
                  die Grosseltern: falls verstorben, an deren Nachkommen. Fehlt es
                                   auch dort an Erben und ist kein Testament oder Erb-
                                   vertrag vorhanden, kommt das Gemeinwesen zum
                                   Zuge.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   19
II. d) Gesetzliche Erbteile (= gesetzlicher Anspruch)
                  Sofern kein Testament vorhanden ist, erhält der überlebende Ehegatte:
                  -         wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, ½ der Erbschaft
                  -         wenn er mit dem Stamm der Eltern zu teilen hat, ¾ der Erbschaft
                  -         wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die
                            ganze Erbschaft

                  Die gesetzlichen Erbteile sind in der Graphik auf Seite 18 abgebildet

                  Berechnung des gesetzlichen Erbteils, Vorgehen
                  1.        Aufzeichnung Erbfolge (ges. Erben bzw. erbberechtigte Verwandte)
                  2.        Berechnung der Erbanteile (was erbt Ehegatte neben ...)
                  3.        Falls ein Erbteil auf mehrere Personen aufgeteilt werden muss, ist
                            dies wie folgt zu tun:

                            - Erbteil aufschreiben;
                            - Zähler und Nenner x Anzahl Personen (Erben gleicher Stufe);
                            -      = Erbteil anders dargestellt
                            -      alsdann aufteilen auf Personen

                            Beispiel:
                            Erben sind der Ehegatte und 3 Kinder.
                            Ehegatte und Kinder erben je zu ½.
                            Nun sind die Anteile der Kinder auszurechnen, was wie folgt geht:

                            1         x                 3                  =               3
                            2         x                 3                  =               6

                            Erbteil            Zähler (Anzahl Erben)                Erbteil anders dargestellt
                                               Nenner (Anzahl Erben)

                  Dann Aufteilung der 3/6 auf die 3 Kinder = 1/6 pro Kind

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                          20
II. e) Verfügungen von Todes wegen (Das Testament)
                  Wer urteilsfähig und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat (= Handlungsfä-
                  higkeit), ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken
                  und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Der Erblasser
                  kann in seinem Testament auch über Vermächtnisse oder Legate verfü-
                  gen. Mit Vermächtnissen und Legaten sind genau definierte Vermögens-
                  vergabungen an Personen oder Institutionen gemeint, welche nicht zu ei-
                  nem Anteil an der Gesamterbschaft partizipieren. Als Beispiel dazu kön-
                  nen genannt werden: Die antike Wanduhr soll mein Neffe Klaus Muster, Neuenhof,
                  erhalten ... oder .... Meinem Patenkind Rolf Muster, Baden, vermache ich Fr. 2'000.--.
                  Auch diese Vermächtnisse oder Legate dürfen den Pflichtteil nicht verlet-
                  zen. Dazu aber später.
                  Weiter kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung
                  von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen und den
                  während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kindern und deren
                  Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der
                  Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehe-
                  gatten (neben diesen Nachkommen) zustehenden gesetzlichen Erbrechts.
                  Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil
                  der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen
                  Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der
                  Nutzniessung belastet werden können. (473 ZGB)
                  Die Nutzniessung kann auch im Sinne eines Vermächtnisses oder Legates
                  zu Gunsten von Dritten ausgesprochen werden. Der belastete Teil des
                  Nachlasses darf die Pflichtteile in diesem Falle nicht verletzten.

                  Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und kann jederzeit vom
                  Verfasser aufgehoben oder durch eine neue Verfügung ersetzt werden.
                  Das ZGB geht davon aus, dass die Erbteilung Sache der Erben ist. Diese
                  können beliebig von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, sofern alle Er-
                  ben dem zustimmen. Auch vermag der Erblasser nicht durch Teilungsre-
                  geln den Erben, die übereinstimmend anderer Meinung sind, seinen Wil-
                  len aufzuzwingen.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)            21
Folgende 3 Testamentsformen (= Verfügungsarten) werden unterschie-
                  den:

         II. e1) Das eigenhändige Testament
                   muss vollständig handschriftlich geschrieben sein und
                   Datum und
                   Unterschrift enthalten.

         II. e2) Die letztwillige öffentliche Verfügung (= mit öff. Beurkundung)
                   erfolgt unter Mitwirkung von 2 Zeugen vor einem Notar;
                   die Zeugen müssen handlungsfähig sein und dürfen nicht in ge-
                    rader Linie mit dem Erblasser verwandt sein. Geschwister und
                    Ehegatten sind ebenfalls ausgeschlossen.
                   Die mitwirkenden Zeugen dürfen nicht in der Verfügung bedacht
                    werden.

         II. e3) Die letztwillige mündliche Verfügung (= Nottestament)
                   kann nur bei ao. Umständen (Todesgefahr) erlassen werden;
                   2 Zeugen müssen den letzten Willen unverzüglich dem Gericht zu Pro-
                       tokoll geben oder haben ihn sofort schriftlich abzufassen, zu unter-
                       zeichnen und dem Gericht zu übergeben;
                   das mündliche Testament verliert seine Wirkung nach 14 Tagen, nach-
                       dem des dem Verfasser (Testator) möglich war, sich einer anderen
                       Testamentsform zu bedienen;
                   es gelten die gleichen Ausschliessungsgründe für Zeugen wie bei der
                       letztwilligen Verfügung mit öffentlicher Beurkundung (siehe oben).

         II. f) Der Erbvertrag
                  ist kein Testament. Er ist ein 2seitiges Rechtsgeschäft. Dennoch kann
                  damit der Nachlass geregelt werden. Ein Erbvertrag kann nur mit öffentli-
                  cher Beurkundung vor einem Notar unter Mitwirkung von 2 Zeugen abge-
                  schlossen werden. Die Parteien müssen handlungsfähig sein. Es gelten
                  die gleichen Ausschliessungsgründe für die Zeugen wie beim Testament.
                  Zweiseitige Rechtsgeschäfte können nur mit Zustimmung der zweiten Par-
                  tei abgeändert oder aufgehoben werden.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)     22
II. g) Pflichtteile
                  Die Erbteilung erfolgt nach Gesetz (gesetzliche Erbteile), sofern der Erb-
                  lasser nichts über seinen Nachlass verfügt hat. Damit die Nachkommen,
                  der überlebende Ehegatte und die Eltern von der Willkür des Erblassers
                  geschützt sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, welche Teile des Nachlas-
                  ses diesen nächsten Erben nicht durch Testament entzogen werden darf.
                  Dieser nicht entziehbare Erbteil wird Pflichtteil genannt.

                  Der Pflichtteil beträgt für
                   einen Nachkommen ¾ des gesetzlichen Anspruchs (= 3/4 des ges. Erbteils)
                   jeden Elternteil ½ des gesetzlichen Anspruches (= 1/2 des ges. Erbteils)
                   für den überlebenden Ehegatten ½ des gesetzlichen Anspruchs
                       (= ½ des gesetzl. Erbteils)

                  Berechnung des effektiven Pflichtteils, Vorgehen
                  1. Zuerst gesetzlichen Erbteil ausrechnen (siehe Seite 16)
                  2. dann ausgerechneten Erbteil x Pflichtteilssatz

                  Beispiel gemäss Seite 16, Erben sind Ehegatte und 3 Kinder

                  Berechnung Pflichtteil der Ehefrau

                  1                   x                 1                           =                 1
                  2                   x                 2                           =                 4        (=2/8)

                  Erbteil             x                 Pflichtteilssatz            =        effektiver Pflichtteil

                  Berechnung Pflichtteil der Kinder (3 Kinder, Ausrechnung pro Kind)

                  1                   x                 3                           =                 3
                  6                   x                 4                           =                 24

                  Erbteil             x                 Pflichtteilssatz            = effektiver Pflichtteil
                  pro Kind                                                            (kürzbar durch 3 = 1/8 pro Kind)

                  Verfügbare Quote =
                  Der nicht durch den Pflichtteil geschützte Anteil an einer Erbschaft heisst „Ver-
                  fügbare Quote. Nachstehend die Berechnung zum obigen Bespiel:
                  8/8 minus 2/8 (Pflichtteil Ehefrau) minus 3/8 (Pflichtteile der 3 Kinder) = 3/8

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                             23
Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   24
II. h) Der Willensvollstrecker
                   wird vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag eingesetzt
                   handelt im Auftrag des Erblassers;
                   er verwaltet das Nachlassvermögen,
                   vollzieht die testamentarischen Anordnungen und bereitet diese vor
                       (Teilungsvertrag);
                   er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung; diese beträgt in der
                       Regel 1 - 3 % der Aktiven (bei geringem Vermögen nach Aufwand)

         II. i)   Ungültigkeit & Herabsetzung von letztwilligen Verfügungen
                  Letztwillige Verfügungen, welche die Formvorschriften oder die Pflichtteile
                  verletzen, können innerhalb 1 Jahres seit Eröffnung durch die Erben beim
                  Bezirksgericht angefochten werden.

         II. j)   Enterbung und Erbunwürdigkeit
                  Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeiführt oder
                  herbeiführen will, oder gegen den Willen des Erblassers Einfluss auf das
                  Testament nimmt, kann enterbt bzw. als erbunwürdig erklärt werden. Un-
                  terschied:
                  Die Enterbung muss vom Erblasser im Testament enthalten und begrün-
                  det sein.
                  Die Erbunwürdigkeit muss von den Erben gegen eine der Erbparteien ein-
                  geklagt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnort des
                  Erblassers.
                  Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver-
                  fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der
                  Enterbte den Erbanfall nicht erlebt hätte. (Die Nachkommen des
                  Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den
                  Erbfall nicht erlebt hätte.)

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   25
II. k) Erbgang und Erbteilung
                  Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen nahtlos an die Erbenge-
                  meinschaft über. Die Erbengemeinschaft ist dann Gesamteigentümer der
                  Erbschaft und kann nur bei Einstimmigkeit handeln. Die Erben haften auch
                  solidarisch für die Schulden des Erblassers. Jeder Erbe kann jederzeit die
                  Erbteilung verlangen. Die Erbteilung ist Sache der Erben. Diese können
                  beliebig von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, sofern alle Erben dem
                  zustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so kann beim Bezirksgericht die
                  gerichtliche Erbteilung verlangt bzw. eingeklagt werden.

         II. l)   Erwerb und Ausschlagung der Erbschaft
                  Um die Erbschaft anzunehmen, braucht es keine besondere Erklärung.
                  Um der automatischen Erbfolge zu entgehen, kann ein Erbe beim zustän-
                  digen Bezirksgericht (Wohnort Erblasser) die Erbschaft ausschlagen. Die
                  Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis des
                  Todes (in der Regel Todesdatum) eingereicht werden. Bei der Aufnahme
                  eines durch die Erben beantragten öffentlichen Inventars beträgt die Aus-
                  schlagungsfrist 1 Monat seit Eröffnung des öff. Inventars durch das Be-
                  zirksgericht. Mehr dazu im Thema Inventarwesen.

         II. m) Sicherungsmassregeln
                  Die Sicherungsmassregeln sind ebenfalls im ZGB abgehandelt. Es geht
                  dabei um die Sicherung des Nachlasses und der Verfügungen. Die ge-
                  nauen Informationen dazu finden Sie im Thema Inventarwesen.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   26
Fragen zum Erbrecht

         1. In welchem Gesetz ist das Erbrecht geregelt?

         __________________________________________________________

         2. Wer sind die gesetzlichen Erben?

         3. Welches sind die erbberechtigten Verwandten?

         4. Was erbt der Ehegatte neben?

         a)       neben Nachkommen _______________________________________

         b)       neben Erben des elterlichen Stammes _________________________

         c)       neben Erben des grosselterlichen Stammes_____________________

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   27
5. Erbfolge und gesetzliche Erbteile - Lösen Sie folgende Aufgabe indem Sie
            zuerst die Parantelenordnung aufzeichnen
            diese beschriften und
            alsdann die Erbteile ausrechnen und die Graphik entsprechend ergänzen.

              Der Erblasser hinterlässt die Ehefrau und 3 Nachkommen. 1 Nachkomme ist
              vorverstorben, jedoch verheiratet gewesen und hinterlässt seinerseits 3
              Nachkommen.

         6. Wer kann ein Testament errichten?

         7. Welche Testamentsformen gibt es?

         ________________________________________________________________

         8. Wann erbt das Gemeinwesen?

         ________________________________________________________________

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   28
9. Wie wird ein Erbvertrag errichtet (Formvorschriften)?

         10. Welche Erben sind pflichtteilsgeschützt?:

         ________________________________________________________________

         11. Wie gross sind die Pflichtteile für

         a) _____________________________________________________________

         b) _____________________________________________________________

         c) _____________________________________________________________

         12. Wie gross sind die Pflichtteile in folgendem Sachverhalt effektiv (= ausge-
             rechnet pro Erbe)?      Der Erblasser hinterlässt die Ehefrau und 4 Kinder.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   29
13. Wie gross sind die Pflichtteile in folgendem Sachverhalt effektiv
             (= ausgerechnet pro Erbe)?
             Der Erblasser hinterlässt die Ehefrau und 2 Kinder, wovon 1 vorverstorben ist
             und seinerseits 2 Nachkommen hinterlassen hat.

         14. Wo und von wem wird der Erbgang eröffnet?

         15. Was sind Gründe für eine Enterbung?

         16. Wie, wo und innert welcher Fristen kann die Erbschaft ausgeschlagen wer-
         den?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   30
III.     Inventurwesen (ZGB 551 ff und StG)

         III. a) Sicherungmassregeln (ZGB)
                  Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers hat von Am-
                  tes wegen die zur Sicherung des Nachlasses nötigen Massregeln zu tref-
                  fen. Es sind dies insbesondere:

                  Die Siegelung (Art. 552 ZGB)
                  Sie wird vom Gemeinderat angeordnet, wenn Gefahr besteht, dass Teile
                  der Erbschaft durch Dritte oder die Erben selbst vor der Inventaraufnahme
                  weggeschafft werden könnten. In der Praxis ist die Siegelung eher selten.
                  Die Siegelung, insbesondere das Auswechseln von Schliesszylindern von
                  Wohnungstüren, kann von der Behörde auch gestützt auf das ZGB, das
                  StG und auch Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) durchgesetzt wer-
                  den (Art. 292 StG: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be-
                  amten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung
                  nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.)

                  Aufnahme öffentliches oder Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB)
                  Die Aufnahme des öffentlichen oder des Sicherungsinventars stützt sich
                  auf das Erb- und das Vormundschaftsrechtrecht. Die Aufnahme des Steu-
                  erinventars basiert auf dem Steuergesetz und ist keine eigentliche Siche-
                  rungsmassregel. Dazu später.

                  Einreichungspflicht von Testamenten (Art. 556 ZGB)
                  Bei der Inventaraufnahme vorgefundene oder von den Erben übergebene
                  letztwillige Verfügungen (Testamente/Erbverträge) sind immer sofort dem
                  Bezirksgericht einzureichen. Es ist nicht Aufgabe der Inventurbehörde, die
                  Formvorschriften zu prüfen und bei deren Verletzung Massnahmen zu er-
                  greifen.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)            31
Eröffnungspflicht von letztwilligen Verfügungen (Art. 557 ZGB)
                  Das Bezirksgericht hat eine letztwillige Verfügung innert 1 Monat ab Erhalt
                  (in der Regel ab Todesdatum des Erblassers) an die Erben zu eröffnen.

                  Anordnung Erbschaftsverwaltung
                  Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erfolgt durch das Gericht. Sie
                  wird verfügt, wenn die Verwaltung der Erbschaft nicht durch die Erben si-
                  chergestellt ist oder wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend
                  ist. (Art. 554 ZGB)

                  Erbenruf (Art. 555 ZGB)
                  Der Erbenruf wird durch das Bezirksgericht angeordnet, wenn unklar ist,
                  wer gesetzlicher Erbe ist. Der Erbenruf wird im Amtsblatt publiziert.

         III. b) Sicherungsinventar (ZGB)
                  Das Sicherungsinventar wird von Amtes wegen angeordnet,
                  wenn die Erbschaft durch eine Nacherbeneinsetzung gemäss Art. 488 ff
                  ZGB belastet ist. (Der Erbe wird verpflichtet, die erhaltene Erbschaft nach
                  seinem Tode einem Nacherben auszuliefern.)
                  Weiter ist es im Grundsatz erforderlich, wenn eine Person unter einer
                  vormundschaftlichen Massnahme steht oder zu bevormunden ist (Art. 553
                  Ziff. 1 ZGB) oder ein Erbe ohne Vertretung dauern abwesend ist (Art. 553
                  Ziff. 2 ZGB).
                  Das Sicherungsinventar wird durch das Bezirksgericht auf Wunsch von
                  Gläubigern oder Erben angeordnet (Art. 553 Ziff. 3 ZGB).
                  Häufiger trifft man das Sicherungsinventar bei der Errichtung von vor-
                  mundschaftlichen Massnahmen (Mündelinventar) oder nach Eheschei-
                  dungen als sogenanntes Kindsvermögensinventar. Es zeigt auf, welches
                  Vermögen vom Vormund/Beirat/Beistand bzw. dem Inhaber der elterlichen
                  Fürsorge verwaltet werden muss. In diesen Fällen ist keine Anordnung
                  des Richters nötig. Zuständig ist in diesen Fällen die Vormundschaftsbe-
                  hörde.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   32
III. c) Steuerinventar
                  Die Aufnahme des Steuerinventars stützt sich auf das Steuergesetz (§ 210
                  ff) und auf die Verordnung zum Nachlassinventar (SAR 651.100). Dem-
                  nach ist in allen Fällen ein Steuerinventar aufzunehmen. Einzige Ausnah-
                  me ist die offensichtliche Vermögenslosigkeit. Liegt diese vor, haben die
                  Erben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Die Erben können
                  die Erbschaft innert 3 Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers
                  (idR Todesdatum) beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblas-
                  sers ausschlagen. (Bezüglich dem Ablauf der Inventaraufnahme wird auf
                  das separate Kapitel verwiesen.)

         III. d) öffentliches Inventar (ZGB)
                  Die Erben haben die Möglichkeit, innerhalb 1 Monats seit dem Tod des
                  Erblassers beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erb-
                  lassers die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen. Das Be-
                  zirksgericht ordnet alsdann das öffentliche Inventar an und beauftragt die
                  Gemeindekanzlei, dieses auszustellen. Gleichzeitig lässt das Bezirksge-
                  richt im Amtsblatt des Kantons Aargau 3 Mal einen "Rechnungsruf" publi-
                  zieren. Den Gläubigern wird mit dem Rechnungsruf die Möglichkeit gege-
                  ben, die Forderungen innert publizierter Frist bei der Gemeindekanzlei am
                  Wohnsitz des Erblassers einzugeben/anzumelden. Verspätet eingereichte
                  Forderungen haben keinen Rechtstitel und verfallen (ausser, sie sind aus
                  der Steuererklärung ersichtlich oder stammen aus öffentlichen Registern).
                  Die Gemeindekanzlei (Gemeinderat) stellt das öffentliche Inventar alsdann
                  zusammen und nummeriert sämtliche Belege. Nach der Unterzeichnung
                  durch einen Erben und den Gemeinderat werden alle Inventarkopien mit
                  den Belegen dem Bezirksgericht zur Eröffnung an die Erben zugestellt.
                  Die Erben haben nach Erhalt des öff. Inventares die Möglichkeit, die Erb-
                  schaft innerhalb 1 Monats mittels mündlicher oder schriftlicher Erklärung
                  beim Bezirksgericht auszuschlagen. Das öffentliche Inventar sichert die
                  Erben somit ab, indem sie erst nach Vorlage der genauen Zahlen des
                  Nachlasses (Aktiv- oder Passivsaldo) über die Annahme oder Ausschla-
                  gung der Erbschaft entscheiden müssen.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   33
III. e) Erbenverzeichnis und Erbbescheinigung
                  Das Erbenverzeichnis wird gestützt auf die Familienscheine des/der Hei-
                  matorte/s und auf die Angaben der Erben (Adressen) ausgestellt. Das Zi-
                  vilstandsamt unterscheidet zwischen folgenden Dokumenten:
                  Familienausweis:
                  Auf diesem Dokument ist nur die aktuelle Ehe registriert mit den Kindern
                  aus dieser aktuellen Ehe. Andere Kinder aus früheren Ehen oder voreheli-
                  che Kinder müssen durch die Gemeindekanzlei abgeklärt werden.
                  Ausweis über den registrierten Familienstand:
                  Aus diesem Dokument sind alle Kinder registriert, auch solche aus frühe-
                  ren Ehen und voreheliche (Ausnahme: ausländische Kinder).

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   34
Nebst dem Erblasser werden im Erbenverzeichnis die gesetzlichen Erben
                  mit Name, Vorname, Verwandschaftsbezeichnung, Geburtsdatum, Heima-
                  tort, Zivilstand, Wohnsitz und Adresse festgehalten. Der Gemeinderat oder
                  die Gemeindekanzlei (Gemeindeschreiber) bestätigen den Inhalt des Do-
                  kumentes mit Unterschrift und Amtsstempel (Rundstempel). Das Erben-
                  verzeichnis wird von Banken, Versicherungen und Dritten verlangt, damit
                  die Zustelladresse der Erbenvertretung geregelt werden kann. Da die ge-
                  richtliche Bescheinigung fehlt, kann es jedoch nicht die Basis für Kontiaus-
                  zahlungen sein.
                  Gemäss Empfehlung des Obergerichts des Kantons Aargau sollten keine
                  Erbenverzeichnisse mehr für Private ausgestellt werden.

                  Weiterführende Bestimmungen über die Ausstellung für Erbenverzeichnis-
                  se sind dem Kreisschreiben des Obergerichtes aus dem Jahre 2009 zu
                  entnehmen.

                  Die Erbbescheinigung geht noch einen Schritt weiter als das Erbenver-
                  zeichnis. Nebst der vorstehenden Auflistung der Erben, welche vom Ge-
                  meinderat unterzeichnet sein muss, bescheinigt das Bezirksgericht, ob ei-
                  ne letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Er-
                  ben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die
                  Erbbescheinigung ist von den Angehörigen direkt beim Bezirksgericht zu
                  bestellen, welches bei der Gemeinde anschliessend ein spezielles Erben-
                  verzeichnis für die Erbbescheinigung verlangt. Die Erbbescheinigung wird
                  in der Regel von Banken und Versicherungen einverlangt, da nur dieses
                  Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erb-
                  schaft erhält. (Dies ist aus dem Erbenverzeichnis nicht abschliessend
                  sichtbar, da mittels letztwilliger Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge
                  abgewichen werden kann.)

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   35
III. f) Praxis im Inventurwesen
                  Die Aufnahme des Steuerinventars stützt sich auf das Steuergesetz und
                  ist in allen Todesfällen erforderlich. Einzige Ausnahme ist die offensichtli-
                  che Vermögenslosigkeit

                  Vermögenslosigkeit
                  Liegt diese vor, haben die Erben eine entsprechende Erklärung mit einfa-
                  cher Auflistung der Vermögenswerte zu unterzeichnen. Als vermögenslos
                  werden       Nachlässe      mit     einem    Wert      von     bis     zu
                  Fr. 20'000.-- bezeichnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Todesfall
                  (Einsargungen, Transport, Bestattung, Leidmahl, Grabstein, Grabunterhalt
                  für 25 Jahre etc.) Kosten in dieser Höhe verursacht. In der Praxis wird in
                  der Regel auf die Unterzeichnung dieser separaten Erklärung verzichtet,
                  da sämtliche Daten auch in der 'Unterjährigen Steuererklärung' enthalten
                  sind.

                  Inventurbehörde ist der Gemeinderat. Nach Anzeige des Todes einer
                  Person mit Wohnsitz in der Gemeinde hat der Gemeinderat an die Erben
                  bzw. an den Erbenvertreter eine Verfügungsbeschränkung zu erlassen.
                  Darin wird angeordnet, dass über den Nachlass keine Verfügungen getrof-
                  fen werden dürfen, bis die Inventaraufnahme erfolgt ist. Gleichzeitig mit
                  der Verfügungsbeschränkung wird dem Erbenvertreter eine "Unterjährige
                  Steuererklärung" mit Angaben zum Güter- & Erbrecht, Vorempfängen &
                  Schenkungen u. ein "leeres" Verzeichnis der gesetzlichen Erben zuge-
                  stellt. Mit dem Eingang der ausgefüllten und unterzeichneten "Unterjähri-
                  gen Steuererklärung" gilt die Verfügungsbeschränkung als aufgehoben.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   36
Muster einer Verfügungsbeschränkung

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   37
Muster einer Verfügungsbeschränkung (Seite 3)

                  Unterjährige Steuererklärung
                  Die Unterjährige Steuererklärung basiert auf der Gegenwartsbesteuerung.
                  Sie muss bei jedem Todesfall ausgefüllt werden, damit die effektiven
                  Steuern des Verstorbenen vom 01. Januar des Kalenderjahres bis zum
                  Todestag veranlagt werden können. Als Bemessungsgrundlage werden
                  die während dieser Zeit erzielten Einkünfte und Aufwendungen und das
                  Vermögen (am Todestag) berücksichtigt.

                  Nach Eingang der 'Unterjährigen Steuererklärung' und dem zugehörigen
                  Verzeichnis der erbberechtigten Personen beim Gemeindesteueramt und
                  nach der darauf basierenden Einkommens- und Vermögensbesteuerung
                  (Steuerveranlagung) hat die Inventurbehörde zu prüfen, ob ein erbsteuer-
                  pflichtiger Fall vorliegt.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   38
Prüfung Erbsteuerpflicht, nicht pflichtiger Fall
                  Seit dem 1.1.2001 sind Nachkommen und überlebender Ehegatte von der
                  Erbsteuer im Kanton Aargau befreit. Sind also lediglich solche Erben vor-
                  handen, ist von einem nicht steuerpflichten Erbanfall auszugehen und die
                  unterjährige Steuererklärung wird mittels Verfügung der Inventurbehörde
                  (Feststellungsverfügung) zum Steuerinventar erklärt und den erbberechtig-
                  ten Personen eröffnet. (Gleichzeitig wird nochmals die Aufhebung der Verfügungs-
                  beschränkung, welche mit dem Eingang der unterj. Steuererklärung bereits erfolgt ist,
                  schriftlich angezeigt).
                  Dem Kant. Steueramt wird eine Kopie des Deckblattes der Feststellungs-
                  verfügung eingereicht.
                  Die Feststellungsverfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen,
                  wonach die erbberechtigten Personen innert 20 Tagen nach Erhalt des
                  vorliegenden Dokuments bei der Inventurbehörde eine anfechtbare Verfü-
                  gung über die Erbschaftssteuerpflicht verlangen können.

                  Muster "Abschluss Steuerinventar mit Erbsteuerverfügung, nicht pflichtiger Fall"
                  (= Feststellungsverfügung)

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)           39
Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   40
Prüfung Erbsteuerpflicht, pflichtiger Fall
                  Ein erbsteuerpflichtiger Fall liegt vor, wenn gestützt auf die Angaben der
                  Unterjährigen Steuererklärung und der Familienscheine als auch der
                  letztwilligen Verfügungen festgestellt wird, dass
                   die Aktiven den Betrag von Fr. 20'000.-- übersteigen und
                   zumindest eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist

                  In diesen Fällen muss ein umfangreiches Steuerinventar erstellt werden.
                  Der Ablauf des Verfahrens zeigt sich dann wie folgt:
                   Aufforderung der Erben, nebst den aus der unterjährigen Steuererklä-
                       rung ersichtlichen Daten folgende Angaben und Unterlagen einzu-
                       reichen:
                   Angaben über eingebrachtes Gut, Erbschaften und Schenkungen (nur
                       bei verheirateten Erblassern)
                   Angaben über die Aktiven (Bank-/Post-/Wertschriftenbelege mit Wert
                       per Todestag jedoch ohne Marchzinsen), die Guthaben, die Liegen-
                       schaften und weitere Vermögenswerte
                   Angaben über Versicherungspolicen und über deren Auszahlung (Be-
                       lege)
                   Angaben über die Schulden (Kredite, Darlehen, Hypotheken, laufende
                       Schulden, Todesfallkosten), alles mittels Belegen
                  Gestützt auf diese Daten wird alsdann ein umfangreiches Steuerinventar
                  erstellt. Nebst den vorstehend genannten Angaben enthält es
                   die Daten des Erblassers, der Inventaraufnahme, ev. richterlicher Ver-
                    fügungen
                   Angaben über die Erben (Erbenverzeichnis)
                   Angaben über Erbvorempfänge und Schenkungen
                   Angaben über den Güterstand und allf. Eheverträge
                   Angaben über letztwillige Verfügungen
                   Angaben über einkommenssteuerwirksame Zuwendungen
                   eine güterrechtliche Auseinanerdersetzung (falls Erblasser verheiratet)
                   eine Bilanz (weitere Infos dazu im Anhang und im Unterricht)

                  Das Inventar wird nach der Erstellung durch die Inventurbehörde durch ei-
                  nen Erbvertreter unterschrieben und alsdann vom Gemeinderat gegenge-
                  zeichnet. Die pflichtteilsgeschützten Erben und jeder nach Quoten (Bruch-
                  teilen) beteiligte Erbe erhält eine Kopie des Inventars. Weitere Exemplare
                  erhalten das Steueramt und die Kanzlei, welche über das Original verfügt.
Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   41
Alsdann muss die Erbsteuerveranlagung erstellt werden. Diese wird dem
                  Kant. Steueramt zusammen mit dem Inventar und der 'Unterjährigen
                  Steuererklärung' zugestellt. Dazu aber mehr im nächsten Thema.
                  Die Ausstellung des Inventars ist nicht kostenlos. Gemäss den gesetzli-
                  chen Grundlagen im Anhang sind verschiedene Abrechnungsarten mög-
                  lich. Der Unterzeichnete empfiehlt folgende Gebühren:
                   Familienscheine zur Erbenermittlung                             nach eff. Aufwand
                   Inventaraufnahme                                                nach Stundenansatz*
                   Ausstellung Inventar & Kopien                                   nach Stundenansatz*
                   Sicherung der Hinterlassenschaft                                0,5 0/00 RV (siehe Dekret)
                      Stempelgebühr                                                siehe GRV, entfällt seit 1.1.2001

                   Erbenverzeichnis, falls zus. ausgestellt                        gemäss Dekret
                   Spezielles (z.B. Schätzungskosten)                              nach eff. Aufwand
                   Erbsteuerveranlagung                                            nach Stundenansatz*

                  * Abgaben dürfen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erhoben werden. Die An-
                  forderungen an die gesetzliche Grundlage dürfen jedoch nach der Bundesgerichtspraxis
                  herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässig-
                  keit anhand von verfassungsmässigen Prinzipien, insbesondere des Kostendeckungs-
                  und des Äquivalenzprinzips, ohne weiteres möglich ist. Daher dürfen Kanzleigebühren
                  keiner fomellgesetzlichen Grundlage (BGE 112 Ia 39, 43 ff)
                  Gemäss dem Grundriss des allg. Verwaltungsrechtes (Häfeli/Müller) sind Kanzleigebüh-
                  ren (und dazu zählt auch die Erarbeitung des Inventares) Abgaben für einfache Tätigkei-
                  ten der Verwaltungsbehörden , die ohne besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand er-
                  bracht werden und sich in ihrer Höhe in bescheidenem Rahmen halten. Bei Kanzleige-
                  bühren gilt das Erfordernis der Gesetzesform nicht. Sie müssen jedoch das Erfordernis
                  des Rechtssatzes erfüllen, d.h. in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Er-
                  lass (z.B. Verfügung des Gemeinderates) umschrieben sein.
                  Das heisst, dass bei einer Verrechnung des Arbeitsaufwandes nach Stunden der Ge-
                  meinderat vorab in einer generellen Verfügung die Kanzleigebühren für diese Tätigkeit
                  beschliessen muss. Ist dies erfolgt, kann z.B. ein Stundensatz Fr. 50.-- für die Erstellung
                  des Inventares in Rechnung gestellt werden.

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                          42
Verfahrensablauf Steuerinventar & Erbsteuerveranlagung

                           - Familienscheine sofort nach Kenntnis Tod des
                             Einwohners bestellen für Erbenermittlung
                           - Verfügungsbeschränkung zusammen mit
                             unterjähriger Steuererklärung d. Erbvertreter zustellen

                           - Steuererklärung geht ein und wird von Steueramt
                             veranlagt
                           - Nach Rechtskraft geht unterj. Steuererklärung an
                             Inventurbehörde

                                       Entscheid über die Erbsteuerpflicht

        erbsteuerpflichtig =                                            nicht erbsteuerpflichtig
        - Gestützt auf unterj. Steuerklärung wird                       Unterj. StE wird zum Inventar erklärt
          detailliertes Steuerinventar erstellt

                                                                        - Gemeinderat/Gemeindekanzlei verfügt
                                                                        'Feststellungsverfügung' (keine Steuern
        - Steuerinv. an Erbenvertreter zur                              fällig) mit Rechtsmittelbelehrung an Erben.
          Unterschrift
        - Gegenzeichnung durch Gemeinderat
        - Zustellung Inv. an pflichtteilsgeschützte &
          nach Quoten eingesetzte Erben
                                                                        - Kopie mit unterj. StE in Ablage
                                                                        - Original der unterj. StE an Steueramt
        - Formular Erbsteuerveranlagung ausfüllen                       - Verfahren ist abgeschlossen
                                                                        - Erbteilung ist Sache der Erben

        - Zustellung an Erbenvertreter für
          Unterzeichnung

        - Zustellung Inventar mit unterj. StE und
          Erbsteuerveranlagung an
          Kant. Steueramt

        - Kant. Steueramt verfügt Erbsteuer und
          retourniert alle Unterlagen an Gemeinde

        - Gemeinde eröffnet Erbsteuerveranlagung
          an Erben
        - Gemeinde ist für Inkasso verantwortlich
        - Ablage Unterlagsdoppel
        - unterj. StE an Steueramt
        - Verfahren ist abgeschlossen
        - Erbteilung ist Sache der Erben

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)                           43
Fragen zum Inventurwesen

1. Welche Sicherungsmassregeln kennen Sie? (mind. 3)

2. Wo sind Testamente zur Eröffnung einzureichen?

3. Was bezweckt die Aufnahme des öff. Inventars ?

4. Was ist die Basis für das Ausstellen des Erbenverzeichnisses?

5. Was enthält eine Erbbescheinigung und für welche 2 Zwecke wird sie in der Regel
    ausgestellt?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   44
6. Wer ist Inventarbehörde?

7. Was muss die Inventarbehörde als ersten Schritt tun?

8. In welchem Fall muss kein Inventar aufgenommen werden?

9. Was ist der Sinn und Zweck der unterjährigen Steuererklärung?

10. Was passiert inventurrechtlich (steuerrechtlich) mit der unterjährigen Steuererklä-
    rung, wenn sie eingereicht und veranlagt worden ist und als Erben "nur" Nachkom-
    men vorhanden sind?

11. Was müssen Sie tun, wenn aus der unterjährigen Steuererklärung und den Fami-
    lienscheinen entnommen werden kann, dass mehr als Fr. 20'000.-- Vermögen vor-
    handen ist und als Erben nur die Geschwister in Frage kommen?

12. Welche Erben erhalten eine Kopie des Inventars?

Güter- und Erbrecht, Inventar-, Erb- und Schenkungssteuer-Wesen, Kurs 2004 (Stand 2011)   45
IV.      Erbschafts- und Schenkungssteuern (StG)

         IV. a) Steuerpflicht
                  Erbschafts- und Schenkungssteuern werden im Kanton Aargau gleich be-
                  handelt. Sie werden am Wohnort des Erblassers bzw. Schenkers veran-
                  lagt. Rechnungsempfänger ist, wer tatsächlich die Zuwendung erhält (sie-
                  he auch Kapitel: Prüfung Erbsteuerpflicht auf Seite 40).

         IV. b) Steuerbegünstigte
                  Zuwendungen unter Ehegatten und an die Nachkommen sind steuerfrei.
                  Dabei ist zu beachten, dass die Nachkommen erst seit dem 1.1.2001 voll
                  von der Steuer befreit sind; bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Nachkom-
                  men lediglich einen einmaligen Steuerfreibetrag pro Elternteil von Fr.
                  50'000.-- (Minderjährige Fr. 60'000.--).

         IV. c) Steuerberechnung
                  Das Steuergesetz unterteilt die Steuerpflichtigen in 3 verschiedene Klas-
                  sen. Je näher man mit dem Erblasser verwand ist, desto tiefer ist die
                  Klasse. Die Steuerklasse wirkt sich folglich auf die Steuersätze aus. Tiefe
                  Klassen haben auch einen geringeren Steuersatz. (siehe StG im Anhang)

         IV. d) Steuersatzbestimmung
                  Für die Satzbestimmung ist nebst der Steuerklasse auch noch der effekti-
                  ve Vermögensanfall massgebend. Dabei wird der Vermögensanfall in so-
                  genannte Vermögenspakete aufgeteilt, welche je Einheit einen separaten
                  Steuersatz haben. Zum Beispiel: Die ersten Fr. 120'000.-- zu ... %, die
                  weiteren Fr. 60'000.-- zu ... % usw. (siehe § 147 - 149 StG im Anhang).
                  Zudem sind Vorempfänge und Schenkungen zu berücksichtigen. Diese
                  sind in 5-Jahres-Einheiten zusammengefasst ebenfalls für die Satzbe-
                  stimmung massgebend. Beispiel: Erbanfall Fr. 100'000.-- und Vorempfang
                  vor 3 Jahren von Fr. 100'000.-- = Steuersatz für Anfall von Fr. 200'000.--.
                  Ab hier gelangt alsdann die Paketbildung zur Anwendung. Liegt der Vor-
                  empfang 6 Jahre zurück, kann dieser nicht für die Satzbestimmung beige-
                  zogen werden; das heisst, beide Anfälle sind separat für den Steuersatz
                  zu betrachten.

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