Erbrecht - Teil II Erbvertrag Pflichtteil Be-, An- und Einrechnungen Vermächtnisse und andere Verfügungen Miterben und Haftung der Erben

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Erbrecht - Teil II Erbvertrag Pflichtteil Be-, An- und Einrechnungen Vermächtnisse und andere Verfügungen Miterben und Haftung der Erben
Erbrecht – Teil II
Erbvertrag
Pflichtteil
Be-, An- und Einrechnungen
Vermächtnisse und andere Verfügungen
Miterben und Haftung der Erben

Mag. Oliver Kratz-Lieber
Vertragliche Erbfolge
     (§§ 1249 ff)
Erbvertrag – Allgemeines

• Ehepakt – stärkster Berufungsgrund

• Vertragspartner: Ehepartner, eingetragene Partner und
  Verlobte unter der Bedingung der späteren
  Verehelichung/Verpartnerung (§ 1217)

• Einseitig oder zweiseitig verpflichtend ausgestaltbar

• Erbvertrag oder analog Vermächtnisvertrag

• Verfügungen zugunsten Dritter gelten als (einseitig
  widerrufliche) letztwillige Verfügungen
Erbvertrag – Doppelnatur I

• Zweiseitiges Rechtsgeschäft auf den Todesfall 
  Doppelnatur

• Form: doppelte Formstrenge

 – Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit a NAktG)
 – schriftliches Testament (§ 1249 S 2)
        2 Notare oder Notar und zwei Zeugen (§ 56 NO)
Erbvertrag – Doppelnatur II

• Vertragsrecht:
   – Abschluss
   – Nebenbestimmungen (§ 1251)
   – Willensmängel
   – Auslegung

• Erbrecht:
  – Erbfähigkeit
  – Testierfähigkeit
  – Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts
Erbvertrag – Umfang und Einschränkungen

• Kann nicht einseitig widerrufen werden (Vertragsrecht)

• Nur letztwillige Dispositionsfreiheit eingeschränkt, keine
  Auswirkungen zu Lebzeiten (§ 1252)

• Das „freie Viertel“ (§ 1253) muss bleiben

• Wird nicht über das freie Viertel verfügt: gesetzliche Erbfolge

         Keine Umdeutung
Erbvertrag – Das freie Viertel

• Berechnung: „(…) worauf weder der jemandem
  gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften
  darf.“

• Berechnung strittig, hA: Von den Nachlassaktiven werden
  Erblasser- und Erbgangsschulden abgezogen

• Dann Verringerung um Pflichtteilsansprüche außer des EG/EP

• Vermächtnisse bleiben unberücksichtigt
Erbvertrag – Beispiel

Beispiel:

•   E hinterlässt Frau und Vater
•   Erbvertrag über ¾ des Nachlasses zugunsten der Frau
•   Nachlassaktiva: 10.000
•   Schulden: 1.000
•   Vermächtnisse: 2.000
•   PT des Vaters: 1000
•   Freier Viertel von 8000 = 2000
•   Verfügbar für den Erbvertrag: 6000
Erbvertrag – Haftung, Scheidung

• Haftung im Außenverhältnis: Keine Änderung

• Innenverhältnis: Regress des Erben des freien Viertels gegen
  den Vertragserben

• Bei Scheidung/Auflösung, Aufhebung oder Nichtigerklärung:
  Erbvertrag erlischt, der schuldlose oder minderschuldige
  Partner behält Rechte aus dem Erbvertrag (§ 1266)
Pflichtteil
(§§ 762 ff)
Pflichtteil – Allgemeines

• Mindestanteil am Vermögen soll nächsten Angehörigen
  zukommen

• Minderung und Entziehung nur aus besonderen Gründen

• System des Geldpflichtteils

• Pflichtteilsrecht - Pflichtteils(ergänzungs)anspruch

• Pflichtteil - Noterben (§ 764)
Pflichtteil – Pflichtteilsberechtigte

• Abstrakt Pflichtteilsberechtigt: Nachfahren, Vorfahren,
  EG/EP (§ 762 iVm § 763 u § 42), Adoptivkinder und -eltern (§
  199)

• Konkret pflichtteilsberechtigt: Abstrakt PT-Berechtigte, die
  hypothetisch bei gesetzlichem Erbrecht Erben wären (§§ 765 f)
Pflichtteilsrecht – Abstrakt und Konkret

UV1   UM1   UV2   UM2       UV3   UM3   UV4   UM4

      GV1   GM1                   GV2   GM2

      O     V                     M      T

      C1    B1                    S      C2

            N1          K         N2

                        E
Pflichtteil – Enterbung I

• Entziehung des Pflichtteils und des EG-/EP-Voraus
• Ausdrücklich im letzten Willen oder stillschweigend durch
  Übergehen (§ 782)
• Enterbungsgründe in §§ 768 ff:
  – Erblasser im Notstand hilflos lassen
  – Zwanzigjährige oder lebenslange Freiheitsstrafe wegen
  Vorsatztat(en)
  – Beharrliche, gegen die die öffentliche Sittlichkeit anstößige
  Lebensart
• Ehegatte/EP zusätzlich:
   – Gröbliches Vernachlässigen der Beistandspflicht (§ 769)
• Außerdem Erbunwürdigkeitsgründe (§§ 770 iVm 540, 542)
Pflichtteil – Enterbung II

• Enterbungsgrund muss im Zeitpunkt der Enterbung
  bestehen

• Grund muss nicht genannt, aber vom Erben
  bewiesen werden (§ 771)

• Liegen keine Gründe vor: iZ „negatives Testament“ - nur
  Pflichtteil

• Anspruch auf notwendigen Unterhalt bleibt bestehen (§
  795)
Pflichtteil – Enterbung III

• Enterbung aus guter Absicht (§ 773): Befürchtung, dass der
  verschuldete oder verschwenderische Noterbe den PT
  aufbrauchen werde
  Nur möglich, wenn der PT an die Nachfahren zugewendet
  wird (zB über § 780)

• Widerruf möglich (Testamentsform, § 772), auch
  stillschweigend möglich (zB Vernichten der Verfügung)

• Verzeihung reicht nicht
Pflichtteil – Höhe des Pflichtteils

• Quoten:
   – Nachfahren und EG/EP: die Hälfte (§ 765)
   – Vorfahren: ein Drittel (§ 766)
     des Anteils nach gesetzlicher Erbfolge

• Pflichtteilsminderung auf die Hälfte bei Nachkommen und
  Vorfahren (§ 773a)

• Nur, wenn Erblasser und Noterbe zu keiner Zeit in einem
  Naheverhältnis standen, wie es in einer Familie
  gewöhnlich besteht
Pflichtteil – Nachkommen von PT-Berechtigten

• Nachkommen vorverstorbener PT-berechtigter Kinder
  erwerben selbst PT-Recht (§ 763)
• Bei anderen Ausfallgründen hängt es davon ab, ob formelles
  oder materielles Repräsentationsrecht gilt
• Es gibt aber ausdrückliche Regelungen:
   – Nachkommen eines rechtmäßig enterbten Kindes (iZ nur) PT-
     berechtigt (§ 780)
   – Nachkommen übergangener vorverstorbener Kinder können die
     Rechte nach §§ 776-778 ausüben (§ 779 Abs 1)
   – Nachkommen eines vorverstorbenen auf den PT gesetzten
     Noterben erhalten auch nur den PT (§ 779 Abs 1)
   – Nachkommen eines ausgefallenen Kindes mit gemindertem
     Pflichtteil erhalten nur den geminderten Pflichtteil (§ 779 Abs 2)
Pflichtteil – Deckung des Pflichtteils

• In den PT einzurechnen ist alles, was durch Legate und
  andere letztwillige Verfügungen erhalten wurde (§ 787)

• Bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten sind anzurechnen,
  da sie den Pflichtteil vorweg abdecken sollen (antizipierte
  Erbfolge, §§ 788, 789)

• PT kann gesetzlich, vertraglich oder letztwillig erfüllt
  werden, wenn die Zuwendung geeignet ist (§ 774)

• Zuwendung muss ganz frei bleiben. Daher können
  einschränkende Bedingungen und Belastungen angefochten
  werden.
Pflichtteilsanspruch – Freistellungsanspruch

• Anspruch auf Freistellung von Bedingungen und Belastungen
  (§ 774)

• Noterbe kann Freistellung des ihm zugewendeten PT von
  einschränkenden Bedingungen und Belastungen fordern

• Freistellungsanspruch ersetzt den Geldpflichtteilsanspruch,
  daher keine Ausschlagung des Erbrechts unter Vorbehalt des
  Geldpflichtteils (§ 774)

• Belastungen können nicht angefochten werden, wenn die
  hinterlassene Sache Pflichtteilsdeckung darstellt
Pflichtteilsanspruch – Geldpflichtteil

• Wenn Pflichtteil nicht vertraglich, gesetzlich oder letztwillig
  gedeckt: Geldpflichtteilsanspruch

• Verpflichtet: Erben und Legatare, außer Voraus des EG/EP
  (§ 783)

• Anspruch ist verzichtbar, abtretbar, verpfändbar, pfändbar und
  verjährt in drei Jahren

• Nachlasspflichtteil (§ 784) – Schenkungspflichtteil (§ 785)
Pflichtteilsanspruch – Geltendmachung

• Soweit der Pflichtteilsanspruch im reinen Nachlass Deckung
  findet: Streitige Geltendmachung gegen Nachlass bzw. nach
  Einantwortung gegen Erben

• Verständigungspflichten und allenfalls Sicherstellungspflicht
  des Verlassenschaftsgerichts

• Auch unbeschränkt haftender Erbe haftet nur bis zum
  Wert des reinen Nachlasses
Be-, Ein- und
Anrechnungen
Berechnung des Erbteils und des Pflichtteils

• Erbteil und Pflichtteil sind Quote eines Ganzen

• Bezugsgröße ist prinzipiell der Nachlass

• Für Erbteil: Summe der Aktiva  Miteigentum der Erben im
  Verhältnis der Erbquoten und (beschränkte oder
  unbeschränkte) Haftung für Verbindlichkeiten

• Für Pflichtteil: Reiner Nachlass (Aktiva minus Passiva)

• Bewertung der Aktiva: Verkehrswert

• Passiva: Erblasser- und Erbgangsschulden, nicht Legate, etc.
Einrechnung
• Werte, die im Nachlass sind, und einem Erben/Noterben von
  Todes wegen zukommen, werden in dessen Erb- bzw.
  Pflichtteil eingerechnet, er soll nicht doppelt begünstigt
  werden.

   – Hineinvermächtnis (§ 648)
   – Zuwendungen durch Erbvertrag im Verhältnis zum Erbteil
   – Zuwendungen von Todes wegen an den Noterben im
     Verhältnis zu ihrem Pflichtteil (§ 787 Abs 1), auch das
     Vorausvermächtnis nach § 758 (§ 789).
   – Zuwendung aus dem Nachlass im Verhältnis zum Unterhalt
     (§§ 233, 796)
Anrechnungen

• Wenn Erben oder Noterben zu Lebzeiten Zuwendungen vom
  Erblasser erhalten, mindert dies den Nachlass

• Um Ungleichbehandlungen der einzelnen Erben bzw.
  Noterben zu verhindern, können bestimmte Zuwendungen
  unter Lebenden angerechnet werden

•   bei Erbfolge: §§ 790 ff (Gewillkürt, Vorschüsse, Vorempfänge)
•   bei Pflichtteil: §§ 788 f (Vorschüsse, Vorempfänge)
•   bei Schenkungen: §§ 785 ff
•   bei Vermächtnissen: nur gewillkürt
Anrechnung zum Erbteil I

Bei testamentarischer Erbfolge: gewillkürte Anrechnung

• Ausgleichspflicht auch ohne wirkliche Zuwendung

• Ausgleichspflicht auch ohne Zuwendung an den
  Anrechnungspflichtigen selbst

• Letztwillig (einseitig) durch Testament (§ 790 S 1) oder Kodizill

• Zweiseitig durch Vereinbarung (§ 789 pa, § 791)
Anrechnung zum Erbteil II

Bei gesetzlicher Erbfolge:

• Gesetzliche Anrechnung von Vorempfängen (§ 790 S 2 iVm
  § 788) auf Verlangen eines Nachkommen von
  – Ausstattung: unabhängig vom Geschlecht, Zuwendungen
    aus Anlass der Eheschließung/Verpartnerung, Gründung
    eines Hausstandes
  – Antritt eines Amtes oder Gewerbes
  – Bezahlung von Schulden volljähriger Kinder

• und von Vorschüssen (§ 789, bei entsprechender
  Vereinbarung mit Erben bei Zuwendung)
Berechnung des Nachlasspflichtteils

• Grundsätzlich durch Anwendung der Quote auf den reinen
  Nachlass

• Gegebenenfalls Anrechnung von
  – Vorempfängen (§ 788, wie bei gesetzlicher Erbfolge)
  – Vorschüssen (§ 789, bei entsprechender Vereinbarung mit
    Noterben bei Zuwendung)
  auf Verlangen eines Noterben, Erben oder Legatars

• Erblasser kann (nur) den Abzug des Anrechnungspostens vom
  erweiterten Nachlasspflichtteil erlassen
• Inventar nicht bindend
Anrechnung – Vorschüsse und Vorempfänge

• Methode für Vorschuss- und Vorempfangsanrechnung auf den
  Erb- oder Nachlasspflichtteil (JB 114 = GlU 9872):

  – Fiktion der Nachlasszugehörigkeit der Zuwendungen
  – Ermittlung der Erb- bzw Pflichtteile von diesem Wert
  – Abzug der Zuwendungen des jeweiligen Empfängers
        Nachlassentlastung und Gleichbehandlung

• Ausgleich nur mit Mitteln des Nachlasses. Wenn dieser nicht
  reicht: verhältnismäßige Kürzung der übrigen Erben, keine
  Rückstellungspflicht des anrechnungspflichtigen Erben (§
  793).
Pflichtteilsanspruch – Schenkungspflichtteil I

• Ausgleich von Ungleichbehandlung durch Schenkungen vor
  dem Tod des Erblassers

• Auf Antrag eines konkret pflichtteilsberechtigten Kindes
  oder EG/EP (nicht Vorfahren)

• Nur hinsichtlich bestimmter Schenkungen
Pflichtteilsanspruch – Schenkungspflichtteil II

Hinsichtlich Schenkungen als schon ein PT-berechtigtes Kind
vorhanden war bzw während der Ehe (§ 785 Abs 2)
Ausgenommen (§ 785 Abs 3) bei
  – Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des
    Stammvermögens
  – Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken
  – Schenkungen in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder
    aus Rücksichten des Anstands
  – Schenkungen zugunsten nicht pflichtteilsberechtigter
    Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des
    Schenkers gemacht wurden
  – Vorempfänge und Vorschüsse (§§ 788 f)
Berechnung des Schenkungspflichtteils

• Zusammenrechnen der relevanten Schenkungen, davon
  Berechnung des Schenkungs-PT mit der PT-Quote

• Auf den Schenkungspflichtteil muss sich der Noterbe die
  selbst erhaltene Schenkung anrechnen lassen (§ 787 Abs 2)

• Nachlasspflichtteil + Schenkungspflichtteil = erhöhter
  Pflichtteil
Pflichtteilsanspruch – Schenkungswiderruf

• Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der PT-Ansprüche aus,
  können die verkürzten Noterben von den Beschenkten, deren
  Schenkung gem § 785 hinzugerechnet wurde, den Restbetrag
  bzw. den gesamten PT verlangen (§ 951)

• Zuerst haften die späteren Beschenkten, dann die früheren,
  gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig

• Ist der Beschenkte selbst Noterbe, haftet er nur im über seinen
  erhöhten PT hinausgehenden Ausmaß (§ 951 Abs 2)

• Besitzt der Beschenkte die Sache nicht mehr, haftet er nur bei
  Unredlichkeit
Anrechnungen – Beispiel I

Erblasser Emil hinterlässt

• EP Paul
• Kinder Albert, Berta und Clara
• Testamentserbin: Clara
• Reiner Nachlass: 900 000
• Schuldentilgung von 90 000 bei Berta
• Albert erhielt vor 10 Jahren eine Villa im Wert von 900 000
  geschenkt
Anrechnungen – Beispiel I

Lösung:

• Vorausvermächtnis von P

• Pflichtteile:

P: 1/6
A, B und C: 1/9

• § 788: Anrechnung der Schuldentilgung:

Erhöhter Nachlass: 990 000
Anrechnungen – Beispiel I

• Nachlasspflichtteil:

P: 165 000
A: 110 000
B: 20 000 (110 000 – 90 000)
C: 110 000

• Schenkungspflichtteil gem § 785:

P nicht anrechnungsberechtigt (da vor 10 Jahren noch gar keine
EP möglich war  zum Zeitpunkt der Schenkung nicht abstrakt
PT-berechtigt)
Anrechnungen – Beispiel I

Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung
(900.000)
B und C: 100 000 zusätzlich
A: nichts zusätzlich (100 000 – 900 000)

• Pflichtteilsansprüche:
P: 165.000 NL-PT
A: 110.000 NL-PT
B: 20.000 NL-PT + 100.000 Schenkungs-PT

Cs PT (110.000 NL-PT + 100.000 Schenkungs-PT) ist gedeckt
(NL 900.000 – PT-Ansprüche 395.000 = 505.000)
Anrechnungen – Beispiel II

Erblasserin Eva hinterlässt
• Söhne Sebastian und Florian, Töchter Sabine und Sonia,
  Klara, die Adoptivtochter des vorverstorbenen Sohnes Hans,
  sowie Mutter Friederike
• Testamentserben: Florian, Sabine und Sonia
• Reiner Nachlass: 120.000
• Ausstattung von 10.000 bei Sebastian
• Unterstützung zum Gewerbeantritt von 6.000 bei Florian
• Schuldentilgung von 24.000 bei Sabine
• Drei Jahre vor dem Tod Schenkung eines Gemäldes im Wert
  von 16.000 an Friederike und eines im Wert von 8.000 an
  Florian, ein Jahr vor dem Tod Schenkung einer Yacht im Wert
  von 80.000 an Friederike
Anrechnungen – Beispiel II

Lösung:

• Pflichtteile:

Kinder: 1/8
Klara: Adoption wirkt nicht gegenüber Vorfahren
Friederike: Nicht konkret PT-berechtigt (1. Parentel nicht leer)

• § 788: Anrechnung der Vorempfänge:

Erhöhter Nachlass: 160.000
Anrechnungen – Beispiel II

• Nachlasspflichtteil:

Sebastian: 10.000 (20.000 – 10.000)
Florian: 14.000 (20.000 – 6.000)
Sonia: 20.000
Sabine: 0 (20.000 – 24.000)

• Schenkungspflichtteil gem § 785:

Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung
(88.000)
Sebastian, Sonia, Sabine: 11.000
Florian: 3.000 (11.000 – 8.000)
Anrechnungen – Beispiel II

• Pflichtteilsanspruch:

Sebastian: 10.000 NL-PT + 11.000 Schenkungs-PT

• Pflichtteilsdeckung:
Vom Nachlass ist Sebastians PT zu zahlen, danach bleiben
jedem der drei Erben je 33.000

Florian: 14.000 NL-PT + 3.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt
Sonia: 20.000 NL-PT + 11.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt
Sabine: 11.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt
Anrechnungen – Beispiel III

Erblasser Bernhard verstirbt im März 2014

• hinterlässt Söhne Johannes und Kurt und Ehefrau Frieda
• Jänner 2012: Schenkung einer Liegenschaft im Wert von € 2
  Millionen an Lebensgefährtin Gerda
• Juni 2012: Schenkung eines Gasthofs (€ 30 Millionen) an
  Gerda
• Nachlass: Drei Oldtimer (je € 500.000), drei Liegenschaften (je
  € 3 Millionen, € 1,5 Millionen Kontoguthaben)
• Testament: Gerda Alleinerbin
Anrechnungen – Beispiel III

Lösung:

• Pflichtteile:

Kinder und Ehefrau: 1/6

Gerda: Nicht PT-berechtigt

Nachlasspflichtteil: je € 2 Millionen
Anrechnungen – Beispiel III

• Schenkungspflichtteil gem § 785:

Relevante Schenkungen:

Schenkung der Liegenschaft   x
Schenkung des Gasthofs       

Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung (€ 30
Millionen)

 € 5 Millionen zusätzlich
Anrechnungen – Beispiel III

Pflichtteilsanspruch:

€ 2 Millionen NL-PT + € 5 Millionen Schenkungs-PT

 € 7 Millionen erhöhter Pflichtteil
Vermächtnisse
  (§§ 647 ff)
§ 535 ABGB

Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den
ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne
Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser
Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so
heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten
Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß
(Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist
nicht als ein Erbe, sondern nur als ein
Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten.
Das Vermächtnis - Grundlegendes

• Vermächtnis/Legat, Vermächtnisnehmer/Legatar

• Rechtserwerb von Todes wegen

• Letztwillige Verfügung, die nicht in der Hinterlassung
  eines Erbteils besteht
Das Vermächtnis – Personen

• Erblasser (muss testierfähig sein)

• Vermächtnisnehmer (Legatar, erbfähig und erbwürdig)

• Verpflichteter (Erbe oder anderer Legatar, § 649)

• iZ von allen Erben zu tragen

• Kann Miterben oder Legatar aufgetragen werden (Sublegat,
  Untervermächtnis)
Das Vermächtnis – Gegenstand

• Sache aus dem Nachlass (nur hier Singularsukzession)

• Sache des Verpflichteten (§ 662)

• Beschaffungslegat (§ 658)

• Gegenstand einer Schuldforderung (§ 653)

• Ausführliche Auslegungsregeln in §§ 656 ff.
Das Vermächtnis – Geltung und Auslegung

Wie bei Erbeinsetzung (Testament oder Vertrag):

 – Erbwürdigkeit
 – Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts
 – Wirkung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen
 – Formfragen
 – Möglichkeit des Widerrufs
 – Auslegungsfragen
 – Bestimmtheit des Vermächtnisnehmers
Das Vermächtnis – Mit-, Ersatz- und Nachlegatare

• Regelungen über Mitvermächtnisnehmer sinngemäß wie bei
  Miterben (§§ 554 ff)

• Mehrere Mitvermächtnisnehmer bilden eine Gemeinschaft
  gem §§ 825 ff

• Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer (§§
  652 iVm 604 ff bzw 608 ff)

• Konstruktives Nachvermächtnis (§§ 707 f)

• Bei Mitvermächtnis ansonsten Anwachsung (§ 689) möglich
Das Vermächtnis – Unterschiede zum Erben

• Unterschiede zur Erbeinsetzung:
   – Schuldrechtlicher Anspruch (Damnationslegat)
   – Kein Annahmeerfordernis, daher
   – Erlöschen des Ersatzvermächtnisses schon bei Anfall des
     Rechts an den Hauptvermächtnisnehmer
   – wenn Gegenstand ausreichend bestimmt: uU keine
     Inventarisierung gem § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG
   – § 724 f: besondere widerlegliche
     Widerrufsvermutungen
   – § 651: Herabgesetzte Bestimmtheitsanforderungen beim
     Verteilungsvermächtnis zugunsten von Verwandten,
     Dienstpersonen und Armen
Das Vermächtnis – Speziesvermächtnis I

• Vermächtnis einer bestimmten Sache (Stück- oder
  Speziesvermächtnis)

• Individuell bestimmte Sache, idR unvertretbar, (zB „meine
  Yacht“, „meine Briefmarkensammlung“)

• Vermächtnis einer fremden bestimmten Sache iZ unwirksam
   Beschaffungspflicht muss ausdrücklich angeordnet
  werden (§ 662 Verschaffungsvermächtnis)
Das Vermächtnis – Speziesvermächtnis II

• Will der Eigentümer nicht verkaufen: Wertersatz zum
  Schätzungspreis

• Wahlvermächtnis: Wahlrecht aus mehreren vorhandenen
  Sachen im Zweifel beim Erben
Das Vermächtnis – Gattungsvermächtnis

• Echtes Gattungsvermächtnis: Verschaffungspflicht, wenn
  Sache nicht im Nachlass

• unechtes Gattungsvermächtnis: Nur aus dem Nachlass zu
  befriedigen

• Wahlrecht aus mehreren Sachen iZ beim Erben (§ 659)

• Bei mehrfacher Anordnung ist auch mehrfach zu leisten (§ 660
  S 2)

• Auch Wahl zwischen Spezies- und Gattungssachen möglich
  (zB Auto oder 2000€)
Das Vermächtnis – Forderungen

• Forderungsvermächtnis: Anspruch auf Abtretung der
  Forderung (§ 664)

• Befreiungsvermächtnis: Befreiung von einer Forderung des
  EL gegen den Legatar (§ 663)

• Schuldvermächtnis: Erbe zu Anerkennung und zur Zahlung
  der Schuld bei Fälligkeit der Legate (meist nach einem Jahr)
  unter Entfall von Bedingungen und Befristungen verpflichtet (§
  665)
Das Vermächtnis – Vorausvermächtnis

• Legat an Miterben möglich

• Echtes Vorausvermächtnis (Prälegat, § 648): zusätzlich zum
  Erbteil, vorweg zuzuteilen

• Ausschlagung der Erbschaft und Annahme des Legats
  möglich

• Hineinvermächtnis: Wird zur Gänze auf den Erbteil
  angerechnet

• Gesetzliches Vorausvermächtnis des EG/EP (§ 758)
Das Vermächtnis – Vermächtniserwerb

• Anfall, Entstehen: Tod des Erblassers (§ 684)

• Späterer Anfall bei aufschiebender Bedingung (§ 703)

• Bei aufschiebender Befristung Anfall bei Tod des EL (§ 705)

• Bei wiederkehrenden Vermächtnissen muss Beginn des
  jeweiligen Zeitraums vom Legatar erlebt werden (§ 687)

• Annahme nicht nötig, Ausschlagung möglich  Verbleib beim
  Vermächtnisschuldner
Das Vermächtnis – Priorität

• Vermächtnis ist Erbfallsschuld

• Erblasser- und Erbgangsschulden gehen vor

• Voraus des EG/EP:
  – Vorrang vor anderen Legaten
  – Keine Beteiligung an der Deckung von Pflichtteilen (§ 783)
Das Vermächtnis – Haftung des Legatars

• Haftet nur für persönliche Schulden des EL, die sich auf die
  vermachte Sache beziehen

• Bei Hypothek für andere Nachlassschulden: Regressanspruch

• Unternehmen: § 40 UGB zu beachten
Das Vermächtnis – Vermächtniskürzung

• Reicht der Nachlass nicht zur Entrichtung aller Vermächtnisse
  aus und haftet Erbe beschränkt: verhältnismäßige Kürzung
  (§ 692)

• Vorrang des Unterhaltsvermächtnisses (§ 691)

• Leistungsverweigerungsrecht, kann durch Sicherheit
  abgewendet werden

• Wenn bereits ausbezahlt: Rückforderungsanspruch (§ 693)

• facultas alternativa: Rückstellung des Vermächtnisses
Das Vermächtnis – Pflichtteilsdeckung

• Alle Erben und Legatare müssen zur Deckung von
  Pflichtteilen beitragen (§ 783)

• Unterschied zu § 692: Erben und Legatare nach ihren Anteilen
  am Erhaltenen

• Bei vollkommener Erschöpfung des Nachlasses durch
  Vermächtnisse tragen Legatare alleine die Pflichtteilslast

• Keine Haftung im Außenverhältnis, belangt wird der Erbe
Das Vermächtnis – Fälligkeit

• Fälligkeit ein Jahr nach dem Tod (§ 685), außer

   – andere Anordnung des Erblassers
   – einzelne Verlassenschaftsstücke (extensiv ausgelegt,
     jedenfalls nicht Geld, § 685)
   – kleine Belohnungen der Bediensteten (§ 685)
   – fromme Vermächtnisse (§ 685)
   – Unterhaltsvermächtnis (§ 691)
   – Pflichtteilsvermächtnis
   – Vorausvermächtnis des EG/EP (§ 758)
Schenkung auf den
   Todesfall uä
Schenkung auf den Todesfall I

• Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des EL
  erfolgen soll

• Unechte ~ (§ 956 S 1 ABGB):
  – Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit  Vermächtnis

• Echte ~ (§ 956 S 2 ABGB):
  – Gültig bei
    o Annahme des Versprechens durch den Beschenkten
    o ausdrücklichem Widerrufsverzicht des EL
    o Notariatsaktsform
Schenkung auf den Todesfall II

Echte Schenkung auf den Todesfall:

• Da aufschiebende Befristung vorliegt, muss Erbfall nicht
  erlebt werden, um Recht aus Schenkung weiter zu vererben
  (§ 705 ABGB)

• Vereinbarte Bedingungen dürfen nicht den Widerrufsverzicht
  entwerten

• Bei Lebzeiten als Vertrag, nach dem Tod als Vermächtnis zu
  behandeln:
  Mittelstellung zwischen Geschäften unter Lebenden und
  solchen von Todes wegen
Schenkung auf den Todesfall III

• Geschenk bleibt Teil des NL  schuldrechtlicher Anspruch
  gegen den Nachlass, nicht anrechenbar gem § 785 ABGB

• Schon zu Lebzeiten Unterlassungsansprüche gegen die
  Leistung beeinträchtigende Handlungen;
  Bei bereits erfolgter Vereitelung: Schadenersatz gegen Erbe /
  Nachlass und gegebenenfalls gegen Dritte wegen Eingriffs in
  ein fremdes Forderungsrecht
Übergabe auf den Todesfall

• Übergabe einer Sache des Erblassers mit der Abrede, dass
  nach dem Tod des Erblassers die Sache dem Übernehmer
  gehören soll

• Mangels Einhaltung der Form für Vermächtnisse bzw für
  Schenkungen auf den Todesfall: ungültig

• Nach hA keine „Heilung“ als formungültiges Vermächtnis
  nach § 1432 durch Erfüllungshandlung
Auftrag auf den Todesfall

• Übergabe einer Sache des EL an einen Dritten mit der Abrede,
  sie nach dem Tod des EL an einen Begünstigten
  herauszugeben

• Rechtsnatur und Wirkungen strittig, vor allem in Hinblick
  auf § 1022 ABGB (Vollmacht kann Tod überdauern)

• Nach hA aber ungültig da kein Titel für Rechtserwerb:
 – § 1022 nicht geeignet
 – Für Vermächtnis oder Schenkung als Titel fehlt die Form
 – Heilung durch Vorwegerfüllung auch hier abgelehnt
 – Via § 881 sollen Formvorschriften nicht ausgehebelt werden
   können
Miterben
Miterben - Allgemeines

• Vor Einantwortung: Miterbengemeinschaft (§ 550 1. Satz)

• Danach: Miteigentümergemeinschaft an den einzelnen
  Bestandteilen (§§ 825 ff)

• Zwischen Erben und Noterben nur fingiert zur Berechnung der
  Pflichtteile (§ 786 S 2)

• Rechte am Ganzen (§ 810) und am jeweiligen Anteil (§ 829
  iVm 1278)
Miterben – Erbteilung

• Erbteilung: Aufhebung der Gemeinschaft, Zuweisung
  einzelner Vermögenswerte zu den Erben im Verhältnis ihrer
  Quoten

• Durch Erblasser in letztwilliger Anordnung
  – für Erben bindend (einvernehmliches Abgehen möglich)
  – Wird mehr als Quote zugedacht:
    • Korrektur der Teilungsanordnung entsprechend der Werte
      der Erbquoten
    • wenn aber gewollte Begünstigung: echtes
      Vorausvermächtnis
Miterben – Erbteilung II

• Durch die Miterben: Einvernehmlich, häufig in einem
  (gerichtlichen oder außergerichtlichen)
  Erb(teilungs)übereinkommen

• Gerichtliche Teilung (§ 830)

• Aufgriffsrechte
  – Bestimmte Dinge aus dem Nachlass können gegen
    bestimmtes Entgelt erworben werden
  – Bei Erben uU Teilungsanordnung
  – Vertraglich
  – Gesetzlich (Höferecht)
Haftung der Erben
Erbenhaftung – Definitionen

• Erblasserschulden: Schulden des Erblassers zu Lebzeiten

• Erbgangsschulden: Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
  (Inventar, Gerichtskommissär, etc.)

• Erbfallsschulden: Erb- und familienrechtliche Schulden, die
  durch den Erbfall ausgelöst werden (PT-Ansprüche,
  Unterhaltsansprüche des PT-Berechtigten nach § 795,
  Vermächtnisse, Auflagen und Unterhalt nach §§ 233, 796,
  Vorausvermächtnis nach § 758)
Erbenhaftung – Vor und nach Einantwortung

• Vor Einantwortung: Es haften nur Nachlassaktiva (Haftung
  cum viribus, § 821)

• Nach Einantwortung:

  – Unterhaltsansprüche (§§ 233, 795, 796): Haftung immer nur
    bis zum Wert der Verlassenschaft

  – Voraus des EG/EP und PT-Ansprüche: Haftung über den
    Wert des Nachlasses nicht möglich
Erbenhaftung – Vor und nach Einantwortung

  – Unbedingte Erbantrittserklärung (§ 801): Solidarische
    unbegrenzte Haftung aller Erben bei internem Regress nach
    Erbquoten (§ 820 ff) für Erblasserschulden,
    Erbgangsschulden, Vermächtnisse und Auflagen

  – Bedingte Erbantrittserklärung (§ 802): „Wohltat des
    Inventars“ für alle Erben (§ 807)  Haftung bis zum Wert
    der übernommenen Nachlass-Aktiva (Haftung pro
    viribus), Kürzung der Forderungen
Erbenhaftung – Reihenfolge der Befriedigung

Reicht der Nachlass nicht für alle Forderungen aus, werden sie
in dieser Reihenfolge erfüllt:

1. Erblasserschulden
2. Erbgangsschulden
3. Vorausvermächtnis des EG/EP (§ 783)
4. Pflichtteile (§§ 783 f, 786)
5. Unterhalt (§ 691)
6. Vermächtnisse (§ 692), Auflagen
Erbenhaftung – Gläubigerkonvokation

 •   Gläubiger werden mit Edikt aufgefordert, ihre Forderungen
     innerhalb einer gesetzten Frist anzumelden (§ 813)

 •   Bei bedingter Erbantrittserklärung von Amts wegen (§ 165 Abs 2
     AußStrG), sonst auf Antrag

 •   Erbe kann bis zum Ende der Ediktalfrist mit Befriedigung warten

 •   Verspätet auftretende Gläubiger werden nur mehr nach Maßgabe
     noch vorhandener Aktiva befriedigt (§ 814)

 •   Ohne Konvokation haftet der Erbe auch bei bedingtem Erbantritt
     über die Nachlassaktiven hinaus (§ 815)
Erbenhaftung – Nachlassseparation I

• Ab Erbfall bis Einantwortung: Absonderung des
  Nachlassvermögens (§ 812)

• Kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden

• Subjektive Besorgnis und Forderung müssen bescheinigt
  werden

• Sondervermögen vom Separationskurator verwaltet
Erbenhaftung – Nachlassseparation II

• Zwingende Inventarisierung (§ 165 Abs 1 Z 3 AußStrG) und
  allenfalls Sicherstellung (§ 147 AußStrG)

• Daher beschränkte Erbenhaftung nur cum viribus gegenüber
  Separationsgläubigern

• Bleibt auch nach Einantwortung bestehen  Aufhebung nach
  Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

              Bei Rückfragen:

        oliver.kratz-lieber@univie.ac.at
      thomas.rainer.schmitt@univie.ac.at

               01 4277 34823
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