Das gesamte Immobilienrecht - Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer - Soldan

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Walhalla Fachredaktion

Das gesamte
Immobilienrecht
Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter,
Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer

15. Auflage, 2022
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender
Zitiervorschlag verwendet werden kann:

Das gesamte Immobilienrecht
Walhalla Fachverlag, Regensburg 2022

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© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg
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   Bestellnummer: 5295600
Kompakte Textausgabe für Ausbildung und tägliche Praxis
in der Immobilienwirtschaft
In der Immobilienwirtschaft Tätige müssen zur Erfüllung der täglichen Aufgaben eine Vielzahl
von Vorschriften kennen und beachten, insbesondere
§ das Wohnungseigentumsgesetz, wenn es um die Verwaltung und Betreuung von Eigen-
  tumswohnungen geht
§ die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze bei mietrechtlichen Fragestellungen und
  Maklerverträgen
§ die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB bei Erwerb und Verkauf von Immobilien
§ die Vorschriften über Wohnflächenberechnung, Abrechnung von Betriebskosten sowie von
  Heiz- und Warmwasserkosten
§ die neuen Regelungen zur Energieeinsparung
§ die baurechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften bei Neu- und Umbau
§ die Regeln zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien
§ die grundbuch- und steuerrechtlichen Vorschriften bei Erwerb und Verkauf
§ die berufsrechtlichen Vorschriften von Maklern, Immobilienvermittlern, Bauträgern, Archi-
  tekten und Ingenieuren
§ verfahrensrechtliche Vorschriften im Streitfall und bei der zwangsweisen Verwertung der
  Immobilie

Diese Textsammlung bündelt diese in der täglichen Praxis benötigten Gesetze und Verord-
nungen für Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, in Hausverwaltungen, bei Maklern, Ban-
ken, Bausparkassen, Bauträgern, der öffentlichen Verwaltung in Form der sozialen Wohn-
raumförderung sowie für Architekten, Bauingenieure, Sachverständige und Unternehmens-
bzw. Rechtsberater der Immobilienwirtschaft. Sie ist daher auch bestens geeignet für Aus- und
Weiterbildung sowie für die zunehmend neu geschaffenen Studiengänge der Immobilien-
wirtschaft bzw. des Immobilienmanagements.

Die Leitziffernsystematik funktioniert ganz einfach:

Diese Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Mai 2022. Eingearbeitet sind bereits die am
1. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts.

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Neu in dieser Ausgabe
Reform des Mietspiegelrechts
Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern werden Mietspiegel Pflicht (siehe § 558c und
§ 558d BGB). Städte dieser Größe, die bislang keinen Mietspiegel haben, haben bis zum
1. Januar 2023 Zeit, einen Mietspiegel zu erstellen; entscheidet sich eine Stadt für einen
qualifizierten Mietspiegel, läuft die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 (siehe Art. 229 § 62
EGBGB).

Für Mieter und Vermieter wird es künftig Pflicht, für die Erstellung der örtlichen Mietspiegel
Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnungen zu geben (siehe Art. 238 § 2 EGBGB).
Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das Gesetz über die Reform des Mietspiegelrechts und die neue Mietspiegelverordnung, die
Details über die Erstellung von Mietspiegeln regelt (hier neu in Leitziffer I.2.2 aufgenommen),
treten zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Novellierte Heizkostenverordnung
Der Gebäudeeigentümer ist durch die Novelle der Heizkostenverordnung verpflichtet, bis Ende
2026 dafür zu sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar und interoperal sind, also ein Da-
tenaustausch mit den Systemen anderer Anbieter stattfinden kann.

Sind bereits fernablesbare Messgeräte installiert, ist der Vermieter zudem seit dem Jahres-
wechsel verpflichtet, den Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
mitzuteilen (z. B. per E-Mail, Webportal, App oder auch postalisch). In der Mitteilung muss es
auch neue zusätzliche Informationen zum Brennstoffmix, den CO2-Emissionen und den er-
hobenen Steuern geben.

Neues Regelwerk zur Wertermittlung von Immobilien
Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Immobilienwertermittlungsverordnung
(ImmoWertV) soll stärker als bislang sichergestellt werden, dass insbesondere die Ermittlung
der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bun-
desweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Die bisherigen Richtlinien wurden daher
aufgehoben und deren Regelungsgehalt in der ImmoWertV niedergelegt.

Neuer Bewertungsmaßstab für Grundsteuer
Durch die Reform der Grundsteuer soll 2025 der neue Grundsteuerwert den veralteten Ein-
heitswert ablösen. Dazu müssen derzeit bundesweit alle Grundstücke neu bewertet werden;
Stichtag ist der 1. Januar 2022. Dementsprechend wurden das Grundsteuergesetz und das
Bewertungsgesetz umfassend geändert.

Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „Das gesamte Immobili-
enrecht“.

Ihr Walhalla Fachverlag

6                                                                               www.WALHALLA.de
Schnellübersicht
Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht         19
                                                             I
Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung          391
                                                             II
Soziale Wohnraumförderung                              499
                                                             III
Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung                 573
                                                             IV
Grundbuch, Steuer                                      887
                                                             V
Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten            1189
                                                             VI
Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung   1393
                                                             VII
Stichwortverzeichnis                                  1505

                                                             Findex
Inhaltsübersicht

I       Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
                                                                                                                              I
I.1   Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
      (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37
      Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69
      Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             99
      Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   295
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . .                                   351
I.2.2 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung
      von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte
      Mietspiegel
      (Mietspiegelverordnung – MsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           355
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       363
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
      (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    374
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . .                               375
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  383

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Inhaltsübersicht

     II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung

     II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
          (Betriebskostenverordnung – BetrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      392
II   II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
          (Wohnflächenverordnung – WoFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      396
     II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
          Warmwasserkosten
          (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   398
     II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
          Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
          (Gebäudeenergiegesetz – GEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   408
     II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für
          Mietwohnraum
          (Wärmelieferverordnung – WärmeLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        465
     II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
          (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           469

     12                                                                                               www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht

III Soziale Wohnraumförderung

III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
      (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
      (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
      (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
                                                                                                                III

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Inhaltsübersicht

     IV        Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung

     IV.1   Raumordnungsgesetz (ROG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                574
     IV.2   Baugesetzbuch (BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             593
     IV.3   Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
            (Baunutzungsverordnung – BauNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      726
     IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
            (Vergabeverordnung – VgV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      740
     IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . .                                         754
     IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
IV          Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
            (VOB/B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   845
     IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
            Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
            (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 860

     14                                                                                                           www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht

V Grundbuch, Steuer

V.1   Grundbuchordnung (GBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      888
V.2   Beurkundungsgesetz (BeurkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       925
V.3   Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          948
V.4   Grundsteuergesetz (GrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   965
V.5   Bewertungsgesetz (BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     976

                                                                                                                            V

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Inhaltsübersicht

     VI      Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten

     VI.1  Gewerbeordnung (GewO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1190
     VI.2  Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler,
           Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
           (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1204
     VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
           (Wohnungsvermittlungsgesetz – WohnVermG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1221
     VI.4 Strafrechtliche Vorschriften und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1225
     VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
           (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1226
     VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1230
     VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
           (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . .                 1250
     VI.8 Telemediengesetz (TMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1254
     VI.9 Preisangabenverordnung (PAngV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1259
     VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
           (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . .                1268
VI

     16                                                                                           www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht

VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung

VII.1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
VII.2 Insolvenzordnung (InsO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) –
      Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469

                                                                                                                                  VII

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Inhaltsübersicht

I       Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
                                                                                                                              I
I.1   Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
      (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37
      Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69
      Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             99
      Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   295
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . .                                   351
I.2.2 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung
      von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte
      Mietspiegel
      (Mietspiegelverordnung – MsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           355
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       363
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
      (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    374
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . .                               375
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  383

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I.1        WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                     Inhaltsübersicht

     Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
                  (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
I
               in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)

           I n h a lt s ü be r s i ch t           § 16    Nutzungen und Kosten
                                                  § 17    Entziehung des Wohnungseigentums
           Teil 1
           Wohnungseigentum                       § 18    Verwaltung und Benutzung
                                                  § 19    Regelung der Verwaltung und
           Abschnitt 1                                    Benutzung durch Beschluss
           Begriffsbestimmungen
                                                  § 20    Bauliche Veränderungen
    §1     Begriffsbestimmungen
                                                  § 21    Nutzungen und Kosten bei baulichen
           Abschnitt 2                                    Veränderungen
           Begründung des Wohnungs-               § 22    Wiederaufbau
           eigentums                              § 23    Wohnungseigentümerversammlung
    §2     Arten der Begründung                   § 24    Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
    §3     Vertragliche Einräumung von            § 25    Beschlussfassung
           Sondereigentum                         § 26    Bestellung und Abberufung des
    §4     Formvorschriften                               Verwalters
    §5     Gegenstand und Inhalt des              § 26a   Zertifizierter Verwalter
           Sondereigentums                        § 27    Aufgaben und Befugnisse des
    §6     Unselbständigkeit des                          Verwalters
           Sondereigentums                        § 28    Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung,
    §7     Grundbuchvorschriften                          Vermögensbericht
    §8     Teilung durch den Eigentümer           § 29    Verwaltungsbeirat
    §9     Schließung der Wohnungsgrundbücher          Abschnitt 5
         Abschnitt 3                                   Wohnungserbbaurecht
         Rechtsfähige Gemeinschaft der            § 30 Wohnungserbbaurecht
         Wohnungseigentümer                               Teil 2
    § 9a Gemeinschaft der Wohnungs-                       Dauerwohnrecht
         eigentümer                               § 31    Begriffsbestimmungen
    § 9b Vertretung                               § 32    Voraussetzungen der Eintragung
           Abschnitt 4                            § 33    Inhalt des Dauerwohnrechts
           Rechtsverhältnis der Wohnungs-         § 34    Ansprüche des Eigentümers und der
           eigentümer untereinander und zur               Dauerwohnberechtigten
           Gemeinschaft der Wohnungs-             § 35    Veräußerungsbeschränkung
           eigentümer                             § 36    Heimfallanspruch
    § 10   Allgemeine Grundsätze                  § 37    Vermietung
    § 11   Aufhebung der Gemeinschaft             § 38    Eintritt in das Rechtsverhältnis
    § 12   Veräußerungsbeschränkung               § 39    Zwangsversteigerung
    § 13   Rechte des Wohnungseigentümers aus     § 40    Haftung des Entgelts
           dem Sondereigentum                     § 41    Besondere Vorschriften für langfristige
    § 14   Pflichten des Wohnungseigentümers              Dauerwohnrechte
    § 15   Pflichten Dritter                      § 42    Belastung eines Erbbaurechts

    20                                                                           www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht                      WEG: Wohnungseigentumsgesetz            I.1
     Teil 3                            § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
     Verfahrensvorschriften
                                       § 48 Übergangsvorschriften
§ 43 Zuständigkeit                                                                  I
§ 44 Beschlussklagen                   § 49 Überleitung bestehender Rechts-
                                            verhältnisse
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
                                       § 50 Kostenerstattung
     Teil 4
     Ergänzende Bestimmungen
§ 46 Veräußerung ohne erforderliche
     Zustimmung

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I.1       WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                                 §§ 1– 5

                   Teil 1                            Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an
              Wohnungseigentum                       einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
I                                                    Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu-
                   Abschnitt 1                       men in einem auf dem Grundstück errichteten
              Begriffsbestimmungen                   oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigen-
                                                     tum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als
    § 1 Begriffsbestimmungen                         Räume im Sinne des Satzes 1.
    (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an         (2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
    Wohnungen das Wohnungseigentum, an               ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
    nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen            Grundstücks erstreckt werden, es sei denn,
    eines Gebäudes das Teileigentum begründet        die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken
    werden.                                          dienenden Räume bleiben dadurch wirt-
    (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigen-        schaftlich nicht die Hauptsache.
    tum an einer Wohnung in Verbindung mit           (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt wer-
    dem Miteigentumsanteil an dem gemein-            den, wenn die Wohnungen oder sonstigen
    schaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.         Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
    (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an       plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegen-
    nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen            de Teile des Grundstücks durch Maßangaben
    eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit-        im Aufteilungsplan bestimmt sind.
    eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
                                                     § 4 Formvorschriften
    Eigentum, zu dem es gehört.
                                                     (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des
    (4) Wohnungseigentum und Teileigentum
                                                     Sondereigentums ist die Einigung der Betei-
    können nicht in der Weise begründet werden,
                                                     ligten über den Eintritt der Rechtsänderung
    daß das Sondereigentum mit Miteigentum an
                                                     und die Eintragung in das Grundbuch erfor-
    mehreren Grundstücken verbunden wird.
                                                     derlich.
    (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne
                                                     (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung
    dieses Gesetzes sind das Grundstück und das
                                                     vorgeschriebenen Form. Sondereigentum
    Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum
                                                     kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit-
    oder im Eigentum eines Dritten stehen.
                                                     bestimmung eingeräumt oder aufgehoben
    (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschrif-   werden.
    ten über das Wohnungseigentum entspre-
                                                     (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil
    chend.
                                                     verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen,
                                                     zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b
                Abschnitt 2                          Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
     Begründung des Wohnungseigentums                sprechend.
    § 2 Arten der Begründung                         § 5 Gegenstand und Inhalt des
    Wohnungseigentum wird durch die vertragli-            Sondereigentums
    che Einräumung von Sondereigentum (§ 3)          (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die
    oder durch Teilung (§ 8) begründet.              gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räu-
                                                     me sowie die zu diesen Räumen gehörenden
    § 3 Vertragliche Einräumung von                  Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
        Sondereigentum                               beseitigt oder eingefügt werden können,
    (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerli-        ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Ei-
    chen Gesetzbuches) an einem Grundstück           gentum oder ein auf Sondereigentum beru-
    kann durch Vertrag der Miteigentümer in der      hendes Recht eines anderen Wohnungsei-
    Weise beschränkt werden, daß jedem der           gentümers über das bei einem geordneten
    Miteigentümer abweichend von § 93 des            Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus

    22                                                                             www.WALHALLA.de
§§ 6 – 7                                           WEG: Wohnungseigentumsgesetz              I.1
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung           gehörende Sondereigentum und als Be-
des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das        schränkung des Miteigentums die Einräu-
Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes           mung der zu den anderen Miteigentumsan-           I
liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt      teilen gehörenden Sondereigentumsrechte
§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-          einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grund-
chend.                                              stücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Be-          (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne
stand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie      des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewil-
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein-          ligungen der Wohnungseigentümer nicht,
schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen-            wenn der Beschluss durch eine Niederschrift,
tümer dienen, sind nicht Gegenstand des             bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6
Sondereigentums, selbst wenn sie sich im            bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt
Bereich der im Sondereigentum stehenden             sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
Räume oder Teile des Grundstücks befinden.          nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
(3) Die Wohnungseigentümer können verein-           Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft
baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die           der Wohnungseigentümer.
Gegenstand des Sondereigentums sein kön-            (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstan-
nen, zum gemeinschaftlichen Eigentum ge-            des und des Inhalts des Sondereigentums
hören.                                              kann auf die Eintragungsbewilligung oder ei-
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der          nen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug
Wohnungseigentümer untereinander und Be-            genommen werden. Veräußerungsbeschrän-
schlüsse aufgrund einer solchen Vereinba-           kungen (§ 12) und die Haftung von Sonder-
rung können nach den Vorschriften des Ab-           nachfolgern für Geldschulden sind jedoch
schnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums           ausdrücklich einzutragen.
gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum            (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anla-
mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld          gen beizufügen:
oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist    1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift
dessen nach anderen Rechtsvorschriften not-             und Siegel oder Stempel versehene Bau-
wendige Zustimmung nur erforderlich, wenn               zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge-
ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein              bäudes und des Grundstücks sowie die
mit dem Wohnungseigentum verbundenes                    Lage und Größe der im Sondereigentum
Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert                und der im gemeinschaftlichen Eigentum
oder übertragen wird.                                   stehenden Teile des Gebäudes und des
§ 6 Unselbständigkeit des                               Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungs-
     Sondereigentums                                    plan); alle zu demselben Wohnungseigen-
                                                        tum gehörenden Einzelräume und Teile
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Mit-               des Grundstücks sind mit der jeweils glei-
eigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht ver-           chen Nummer zu kennzeichnen;
äußert oder belastet werden.
                                                    2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil er-                die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3
strecken sich auf das zu ihm gehörende Son-             vorliegen.
dereigentum.
                                                    Wenn in der Eintragungsbewilligung für die
§ 7 Grundbuchvorschriften                           einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden          angegeben werden, sollen sie mit denen des
Miteigentumsanteil von Amts wegen ein be-           Aufteilungsplanes übereinstimmen.
sonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrund-             (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die
buch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf         Vorschriften über Wohnungsgrundbücher
diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil            entsprechend.

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§§ 1– 20                                             BGB: Bürgerliches Gesetzbuch              I.2
                  Buch 1                            § 10 (weggefallen)
             Allgemeiner Teil
                  Abschnitt 1
                                                    § 11 Wohnsitz des Kindes                            I
                                                    Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz
                   Personen                         der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines
                 Titel 1                            Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person
   Natürliche Personen, Verbraucher,                des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil
             Unternehmer                            das Recht zu, für die Person des Kindes zu
                                                    sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desje-
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit                      nigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt            behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig
mit der Vollendung der Geburt.                      aufhebt.

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit                     § 12 Namensrecht
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des     Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens
18. Lebensjahres ein.                               dem Berechtigten von einem anderen be-
                                                    stritten oder wird das Interesse des Berech-
§§ 3 bis 6 (weggefallen)                            tigten dadurch verletzt, dass ein anderer un-
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung              befugt den gleichen Namen gebraucht, so
                                                    kann der Berechtigte von dem anderen Be-
(1) Wer sich an einem Orte ständig nieder-
                                                    seitigung der Beeinträchtigung verlangen.
lässt, begründet an diesem Orte seinen
                                                    Sind weitere Beeinträchtigungen zu besor-
Wohnsitz.
                                                    gen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an meh-
reren Orten bestehen.                               § 13*) Verbraucher
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die          Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Niederlassung mit dem Willen aufgehoben             Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
wird, sie aufzugeben.                               überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger            ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu-
                                                    gerechnet werden können.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Wil-        § 14*) Unternehmer
len seines gesetzlichen Vertreters einen
Wohnsitz weder begründen noch aufheben.             (1) Unternehmer ist eine natürliche oder ju-
                                                    ristische Person oder eine rechtsfähige Per-
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten                         sonengesellschaft, die bei Abschluss eines
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am               Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli-
Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im       chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
Inland keinen Standort hat, gilt der letzte in-     handelt.
ländische Standort.                                 (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwen-          eine Personengesellschaft, die mit der Fähig-
dung auf Soldaten, die nur auf Grund der            keit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht       Verbindlichkeiten einzugehen.
selbständig einen Wohnsitz begründen kön-
nen.                                                §§ 15 bis 20 (weggefallen)

*) Amtlicher Hinweis zu § 13 und § 14:
   Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten
   Richtlinien.

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I.2       BGB: Bürgerliches Gesetzbuch                                                 §§ 21– 31

                       Titel 2                        abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
               Juristische Personen                   einem Mitglied des Vorstands.
I                                                     § 27 Bestellung und Geschäftsführung
                    Untertitel 1
                     Vereine                                 des Vorstands
                                                      (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch
                   Kapitel 1                          Beschluss der Mitgliederversammlung.
             Allgemeine Vorschriften                  (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,
                                                      unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags-
    § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein                mäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann
    Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen          durch die Satzung auf den Fall beschränkt
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet       werden, dass ein wichtiger Grund für den Wi-
    ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung     derruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbe-
    in das Vereinsregister des zuständigen Amts-      sondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähig-
    gerichts.                                         keit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
                                                      (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands
    § 22 Wirtschaftlicher Verein                      finden die für den Auftrag geltenden Vor-
    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt-          schriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
    schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,      Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands
    erlangt in Ermangelung besonderer bundes-         sind unentgeltlich tätig.
    gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit
    durch staatliche Verleihung. Die Verleihung       § 28 Beschlussfassung des Vorstands
    steht dem Land zu, in dessen Gebiete der          Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
    Verein seinen Sitz hat.                           nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung
                                                      nach den für die Beschlüsse der Mitglieder
    § 23 (weggefallen)                                des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32
    § 24 Sitz                                         und 34.
    Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein an-   § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
    deres bestimmt ist, der Ort, an welchem die       Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor-
    Verwaltung geführt wird.                          stands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für
    § 25 Verfassung                                   die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf An-
                                                      trag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
    Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins        bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein
    wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden      seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
    Vorschriften beruht, durch die Vereinssat-
    zung bestimmt.                                    § 30 Besondere Vertreter
                                                      Durch die Satzung kann bestimmt werden,
    § 26 Vorstand und Vertretung
                                                      dass neben dem Vorstand für gewisse Ge-
    (1) Der Verein muss einen Vorstand haben.         schäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich      Die Vertretungsmacht eines solchen Vertre-
    und außergerichtlich; er hat die Stellung ei-     ters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-
    nes gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der       geschäfte, die der ihm zugewiesene Ge-
    Vertretungsmacht kann durch die Satzung           schäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
    mit Wirkung gegen Dritte beschränkt wer-
    den.                                              § 31 Haftung des Vereins für Organe
    (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Per-        Der Verein ist für den Schaden verantwort-
    sonen, so wird der Verein durch die Mehrheit      lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-
    der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine       stands oder ein anderer verfassungsmäßig
    Willenserklärung gegenüber einem Verein           berufener Vertreter durch eine in Ausführung

    70                                                                               www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht                         II. BV: Zweite Berechnungsverordnung              III.3
     Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
            (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)
                               in der Fassung der Bekanntmachung
                              vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)

                                   Zuletzt geändert durch
     Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
                               Bundesministeriums der Justiz
                         vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
                                                                                                   III
       I nh a l t s üb e r s ic h t                       Dritter Abschnitt
                                                          Finanzierungsplan
       Teil I                                     § 12    Inhalt des Finanzierungsplanes
       Allgemeine Vorschriften
                                                  § 13    Fremdmittel
§1     Anwendungsbereich der Verordnung
                                                  § 14    Verlorene Baukostenzuschüsse
       Teil II                                    § 15    Eigenleistungen
       Wirtschaftlichkeitsberechnung              § 16    Ersatz der Eigenleistung
     Erster Abschnitt                             § 17    (weggefallen)
     Gegenstand, Gliederung und
     Aufstellung der Berechnung                           Vierter Abschnitt
                                                          Laufende Aufwendungen und
§ 2 Gegenstand der Berechnung                             Erträge
§ 3 Gliederung der Berechnung                     § 18    Laufende Aufwendungen
§ 4 Maßgebende Verhältnisse für die               § 19    Kapitalkosten
     Aufstellung der Berechnung                   § 20    Eigenkapitalkosten
§ 4a Berücksichtigung von Änderungen bei          § 21    Fremdkapitalkosten
     Aufstellung der Berechnung
                                                  § 22    Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
§ 4b Berechnung für steuerbegünstigten            § 23    Änderung der Kapitalkosten
     Wohnraum, der mit Aufwendungs-
     zuschüssen oder Aufwendungs-                 § 23a   Marktüblicher Zinssatz für erste
     darlehen gefördert ist                               Hypotheken
                                                  § 24    Bewirtschaftungskosten
§ 4c Berechnung des angemessenen
     Kaufpreises aus den Gesamtkosten             § 25    Abschreibung
                                                  § 26    Verwaltungskosten
      Zweiter Abschnitt                           § 27    Betriebskosten
      Berechnung der Gesamtkosten
                                                  § 28    Instandhaltungskosten
§ 5 Gliederung der Gesamtkosten
                                                  § 29    Mietausfallwagnis
§ 6 Kosten des Baugrundstücks                     § 30    Änderung der Bewirtschaftungskosten
§ 7 Baukosten                                     § 31    Erträge
§ 8 Baunebenkosten
                                                       Fünfter Abschnitt
§ 9 Sach- und Arbeitsleistungen                        Besondere Arten der
§ 10 Leistungen gegen Renten                           Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche          § 32 Voraussetzungen für besondere Arten
      Änderungen                                       der Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 11a Nicht feststellbare Gesamtkosten            § 33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

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III.3        II. BV: Zweite Berechnungsverordnung                        Inhaltsübersicht

      § 34 Gesamtkosten in der Teil-                    Teil IV
            wirtschaftlichkeitsberechnung               Wohnflächenberechnung
      § 35 Finanzierungsmittel in der Teil-       § 42 Wohnfläche
            wirtschaftlichkeitsberechnung
      § 36 Laufende Aufwendungen und Erträge      §§ 43 und 44 (weggefallen)
            in der Teilwirtschaftlichkeits-
            berechnung                                  Teil V
                                                        Schluß- und Überleitungs-
      § 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung          vorschriften
      § 38 Teilberechnungen der laufenden
            Aufwendungen                          § 45 Befugnisse des Bauherrn und seines
III   § 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeits-           Rechtsnachfolgers
            berechnung                            § 46 Überleitungsvorschriften
      § 39a Zusatzberechnung                      § 47 (weggefallen)
              Teil III                            § 48 (weggefallen)
              Lastenberechnung
                                                  § 48a Berlin-Klausel
      § 40    Lastenberechnung
      § 40a   Aufstellung der Lastenberechnung    § 49 Geltung im Saarland
              durch den Bauherrn                  § 50 (Inkrafttreten)
      § 40b   Aufstellung der Lastenberechnung
              durch den Erwerber                        Anlage 1
      § 40c   Ermittlung der Belastung                  (zu § 5 Abs. 5)
      § 40d   Belastung aus dem Kapitaldienst           Anlage 2
      § 41    Belastung aus der Bewirtschaftung         (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1)

      542                                                                      www.WALHALLA.de
§§ 1– 2                                II. BV: Zweite Berechnungsverordnung             III.3
                Teil I                            schaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit
       Allgemeine Vorschriften                    ist eine Mehrheit von Gebäuden, die dem-
                                                  selben Eigentümer gehören, in örtlichem Zu-
§ 1 Anwendungsbereich der                         sammenhang stehen und deren Errichtung
      Verordnung                                  ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn         gelegt worden ist oder zugrunde gelegt wer-
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohn-       den soll. Ob der Errichtung einer Mehrheit
    fläche oder der angemessene Kaufpreis         von Gebäuden ein einheitlicher Finanzie-
    für öffentlich geförderten Wohnraum           rungsplan zugrunde gelegt werden soll, be-
    bei Anwendung des Zweiten Wohnungs-           stimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten
    baugesetzes oder des Wohnungsbin-             sozialen Wohnungsbau kann die Bewilli-
                                                  gungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mit-
                                                                                                   III
    dungsgesetzes,
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder         tel davon abhängig machen, daß der Bauherr
    Wohnfläche für steuerbegünstigten oder        eine andere Bestimmung über den Gegen-
                                                  stand der Berechnung trifft. Wird eine Wirt-
    freifinanzierten Wohnraum
                                                  schaftseinheit in der Weise aufgeteilt, daß
    bei Anwendung des Zweiten Wohnungs-
    baugesetzes,                                  eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die
                                                  demselben Eigentümer gehören und in örtli-
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder        chem Zusammenhang stehen, so entsteht in-
    der angemessene Kaufpreis                     soweit eine neue Wirtschaftseinheit.
    bei Anwendung der Verordnung zur
    Durchführung des Wohnungsgemeinnüt-           (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind
    zigkeitsgesetzes                              außer dem Gebäude oder der Wirtschaftsein-
                                                  heit auch zugehörige Nebengebäude, Anla-
zu berechnen ist.                                 gen und Einrichtungen sowie das Baugrund-
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden,       stück einzubeziehen. Das Baugrundstück be-
wenn in anderen Rechtsvorschriften die An-        steht aus den überbauten und den dazuge-
wendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt         hörigen Flächen, soweit sie einen angemes-
ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen            senen Umfang nicht überschreiten; bei einer
Rechtsvorschriften die Anwendung der Ers-         Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage
ten Berechnungsverordnung vorgeschrieben          dazu.
oder vorausgesetzt ist.
                                                  (4) Enthält das Gebäude oder die Wirt-
                                                  schaftseinheit neben dem Wohnraum, für
                Teil II                           den die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-
   Wirtschaftlichkeitsberechnung                  stellen ist, noch anderen Raum, so ist die
                                                  Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Vo-
            Erster Abschnitt                      raussetzungen und nach Maßgabe des Fünf-
      Gegenstand, Gliederung und                  ten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsbe-
      Aufstellung der Berechnung                  rechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeits-
                                                  berechnung oder mit Teilberechnungen der
§ 2 Gegenstand der Berechnung                     laufenden Aufwendungen aufzustellen.
(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum           (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt wor-
wird durch eine Berechnung (Wirtschaftlich-       den, so sind Wirtschaftlichkeitsberechnun-
keitsberechnung) ermittelt. In ihr sind die       gen, die nach der Aufteilung aufzustellen
laufenden Aufwendungen zu ermitteln und           sind, für die einzelnen Gebäude oder, wenn
den Erträgen gegenüberzustellen.                  neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind,
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für     für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustel-
das Gebäude, das den Wohnraum enthält,            len; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt-
aufzustellen. Sie ist für eine Mehrheit solcher   schaftseinheit aufgeteilt werden soll und im
Gebäude aufzustellen, wenn sie eine Wirt-         Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberech-

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III.3        II. BV: Zweite Berechnungsverordnung                                        §§ 3 – 4

      nungen aufgestellt werden. Auf die Aufstel-        Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungs-
      lung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen           mittel und laufende Aufwendungen in der
      sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft-     Weise maßgebend, wie sie für alle bisherigen
      lichkeitsberechnung sinngemäß anzuwen-             öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-
      den, soweit nicht eine andere Aufteilung aus       bäudes oder der Wirtschaftseinheit maßge-
      besonderen Gründen angemessen ist; im öf-          bend gewesen wäre.
      fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
      bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung der       § 3 Gliederung der Berechnung
      Zustimmung der Bewilligungsstelle. Ist Woh-        Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß ent-
      nungseigentum an den Wohnungen einer               halten
III   Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes be-
      gründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberech-
                                                         1. die Grundstücks- und Gebäudebeschrei-
                                                            bung,
      nung entsprechend Satz 2 für die einzelnen         2. die Berechnung der Gesamtkosten,
      Wohnungen aufzustellen.
                                                         3. den Finanzierungsplan,
      (6) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-        4. die laufenden Aufwendungen und die Er-
      nungsbau dürfen mehrere Gebäude, mehrere              träge.
      Wirtschaftseinheiten oder mehrere Gebäude
      und Wirtschaftseinheiten nachträglich zu ei-       § 4 Maßgebende Verhältnisse für die
      ner Wirtschaftseinheit zusammengefaßt wer-              Aufstellung der Berechnung
      den, sofern sie demselben Eigentümer gehö-         (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen
      ren, in örtlichem Zusammenhang stehen und          Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli-
      die Wohnungen keine wesentlichen Unter-            chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech-
      schiede in ihrem Wohnwert aufweisen. Die           nung zugrunde zu legen, so ist die Wirt-
      Zusammenfassung bedarf der Zustimmung              schaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-
      der Bewilligungsstelle. Sie darf nur erteilt       nissen aufzustellen, die beim Antrag auf Be-
      werden, wenn öffentlich geförderte Woh-            willigung öffentlicher Mittel bestehen. Haben
      nungen in sämtlichen Gebäuden vorhanden            sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der
      sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen,      öffentlichen Mittel geändert, so kann die Be-
      die nach der Zusammenfassung aufgestellt           willigungsstelle der Bewilligung die geänder-
      werden, sind die bisherigen Gesamtkosten,          ten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie
      Finanzierungsmittel und laufenden Aufwen-          zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es be-
      dungen zu übernehmen. Die öffentlichen             antragt.
      Mittel gelten als für sämtliche öffentlich ge-
                                                         (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen
      förderten Wohnungen der zusammengefaß-
                                                         Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli-
      ten Wirtschaftseinheit bewilligt.
                                                         chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech-
      (7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbe-        nung nicht zugrunde gelegt worden, wohl
      günstigten oder freifinanzierten Wohnungs-         aber eine ähnliche Berechnung oder eine Be-
      bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln ge-           rechnung der Gesamtkosten und Finanzie-
      fördert worden ist. Anstelle der Zustimmung        rungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsbe-
      der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung          rechnung nach den Verhältnissen aufzustel-
      des Darlehens- oder Zuschußgebers erforder-        len, die der Bewilligung auf Grund dieser Be-
      lich.                                              rechnung zugrunde gelegt worden sind; so-
      (8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16       weit dies nicht geschehen ist, ist die Wirt-
      Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgeset-           schaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-
      zes eine oder mehrere Wohnungen eines Ge-          nissen aufzustellen, die bei der Bewilligung
      bäudes oder einer Wirtschaftseinheit nicht         der öffentlichen Mittel bestanden haben.
      mehr als öffentlich gefördert, so bleibt für die   (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen
      übrigen Wohnungen die bisherige Wirt-              Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli-
      schaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen       chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech-

      544                                                                              www.WALHALLA.de
VII.3         ZVG: Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung                            §§ 155 – 158

      § 155 (Kosten; Verteilung der                    Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei
              Überschüsse)                             der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum
      (1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind       für die laufenden Beträge der daraus fälligen
      die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kos-       Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den
      ten des Verfahrens mit Ausnahme derjeni-         Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen
      gen, welche durch die Anordnung des Ver-         Eigentums oder des Sondereigentums, die
      fahrens oder den Beitritt eines Gläubigers       nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des
      entstehen, vorweg zu bestreiten.                 Wohnungseigentumsgesetzes             geschuldet
                                                       werden, einschließlich der Vorschüsse und
      (2) Die Überschüsse werden auf die in § 10
                                                       Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprü-
      Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche
                                                       che einzelner Wohnungseigentümer. Die Vor-
      verteilt. Hierbei werden in der zweiten, drit-
                                                       schrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine
      ten und vierten Rangklasse jedoch nur An-
                                                       Anwendung.
      sprüche auf laufende wiederkehrende Leis-
      tungen, einschließlich der Rentenleistungen,     (2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere An-
      sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt,     sprüche Zahlungen geleistet werden können,
      die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als    so wird nach dem Eingange der im § 19 Abs. 2
      Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind.       bezeichneten Mitteilungen des Grundbuch-
      Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche        amts der Verteilungstermin bestimmt. In dem
      Schuld sind wie laufende wiederkehrende          Termine wird der Teilungsplan für die ganze
      Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie        Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Ter-
      fünf vom Hundert des ursprünglichen              minsbestimmung ist den Beteiligten sowie
      Schuldbetrages nicht übersteigen.                dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften
      (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betrei-        des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und
      bende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergän-     der §§ 114, 115, 124, 126 finden entspre-
      zungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden            chende Anwendung.
      Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satze
VII   von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz        § 157 (Anordnung der Auszahlungen)
      der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Euro-    (1) Nach der Feststellung des Teilungsplans
      päischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu ver-      hat das Gericht die planmäßige Zahlung der
      zinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangs-      Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die
      verwaltung und der Zwangsversteigerung           Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträg-
      dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.     lich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen
      (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der       wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ih-
      Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der        rer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die
      Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsper-       Bestände hinreichen.
      son Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel
      angeschafft, die im Rahmen der bisherigen        (2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteil-
      Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Auf-        ten Betrags für den unbekannten Berechtig-
      rechterhaltung des Betriebs benötigt werden,     ten ist nach den Vorschriften der §§ 135
      so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen        bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des
      den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang.      § 142 finden Anwendung.
      Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezah-
      lung dieser Lieferungen in der für derartige     § 158 (Zahlungen auf das Kapital)
      Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.       (1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Ka-
                                                       pital einer Hypothek oder Grundschuld oder
      § 156 (Öffentliche Lasten;                       auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld
             Verteilungstermin)                        hat das Gericht einen Termin zu bestimmen.
      (1) Die laufenden Beträge der öffentlichen       Die Terminsbestimmung ist von dem Verwal-
      Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres      ter zu beantragen.

      1502                                                                             www.WALHALLA.de
§§ 158a – 161              ZVG: Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung                 VII.3
(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung er-      § 159 (Klage auf Änderung des
langt hat, ist das Grundbuchamt von dem                 Teilungsplans)
Gericht um die Löschung des Rechtes zu er-       (1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des
suchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist     Teilungsplans im Wege der Klage erwirken,
beizufügen; die Vorlegung des über das           auch wenn er Widerspruch gegen den Plan
Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht   nicht erhoben hat.
erforderlich.                                    (2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der       auf Grund einer späteren Änderung des Pla-
§§ 117, 127 entsprechende Anwendung.             nes nicht zurückgefordert werden.
§ 158a (Fremdwährung)                            § 160 (Außergerichtliche Einigung)
Für die Zwangsverwaltung eines Grund-            Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die
stücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld      außergerichtliche Verteilung finden entspre-
oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2      chende Anwendung.
der Grundbuchordnung zugelassenen Wäh-
rung belastet ist, gelten folgende Sonderbe-     § 161 (Aufhebung des Verfahrens)
stimmungen:                                      (1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt
1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwäh-     durch Beschluß des Gerichts.
   rung eingetragenes Recht entfallen, sind      (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der
   im Teilungsplan in der eingetragenen          Gläubiger befriedigt ist.
   Währung festzustellen.                        (3) Das Gericht kann die Aufhebung anord-
2. Die Auszahlung erfolgt in Euro.               nen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens
3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leis-      besondere Aufwendungen erfordert und der
   tungen nach dem Kurswert des Fällig-          Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vor-
   keitstages aus. Zahlungen auf das Kapital     schießt.
   setzt das Gericht in dem zur Leistung be-     (4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des
   stimmten Termin nach dem amtlich ermit-
   telten letzten Kurswert fest.
                                                 Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32,
                                                 34 entsprechende Anwendung.
                                                                                                  VII

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Stichwortverzeichnis

Stichwortverzeichnis                            Armaturen, Wärmedämmung
                                                  II.4/GEG § 69 ff.
Sie finden das jeweilige Stichwort über die
fettgedruckte Angabe der Leitziffer gefolgt     Architektenvertrag I.2/BGB § 650p
durch die Vorschriftenabkürzung. Beispiel:
II.1/BetrKV weist auf die Leitziffer II.1; im   Arrestanspruch VII.1/ZPO § 916
Abschnitt II unter der Ordnungsnummer 1
                                                Aufbewahrungspflicht, Geschäfts-
wurde die Betriebkostenverordnung einge-
                                                  unterlagen VI.2/MaBV § 14
ordnet. Im angegebenen Paragraphen finden
Sie das gesuchte Stichwort.                     Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
                                                  I.2/BGB § 887
Abberufung, Verwalter I.1/WEG § 26
Abgeschlossenheit I.1/WEG § 3                   Aufgebotsverfahren I.2/BGB § 927

Abmahnung VI.6/UWG § 12                         Aufhebung der Wohnungseigentümer-
                                                  gemeinschaft I.1/WEG § 11, § 17
Abnahme
                                                Auflassung I.1/WEG § 4 I.2/BGB § 925
– Bauleistungen IV.4.2/VOB-B § 12
– Werkvertrag I.2/BGB § 640, § 646              Auflösende Bedingung, Mietverhältnis
                                                  I.2/BGB § 572
Abnutzung der Mietsache durch
  vertragsgemäßen Gebrauch                      Aufrechnung I.2/BGB § 387
  I.2/BGB § 538                                 – durch den Mieter I.2/BGB § 566d
Abrechnung, Heiz- und Warmwasser-               Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-
  kosten II.3/HeizkostenV § 1                     recht I.2/BGB § 556b
Abrechnungsmaßstab, Betriebskosten              Aufstellung, Betriebskosten
  I.2/BGB § 556                                   II.1/BetrKV § 2
Abschlagszahlungen, Werkvertrag                 Aufteilungsplan I.1/WEG § 7
– Werkvertrag I.2/BGB § 632a

                                                                                            Findex
                                                Auftrag I.2/BGB § 662
– Verbraucherbauvertrag I.2/BGB § 650m
Abschriften, Grundbuch V.1/GBO § 12             Auftragswert IV.4/VgV § 3

Abwärme II.4/GEG § 42                           Aufwendungsersatz, Mieter
                                                  I.2/BGB § 536a, § 539
Allgemeine Geschäftsbedingungen
   I.2/BGB § 305                                Ausschreibung, Aufhebung
                                                  IV.4.1/VOB-A § 17
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
   I.3/AGG § 1                                  Auslobung I.2/BGB § 657

Aneignung I.2/BGB § 958                         Außenbereich, Zulässigkeit von
                                                  Bauvorhaben IV.2/BauGB § 35
Anrechnung von Drittmitteln
  I.2/BGB § 559a                                Außerordentliche Wohnungskündigung
                                                – Erbe I.2/BGB § 564
Anweisung I.2/BGB § 783
                                                – Frist I.2/BGB § 573d, § 575a
Architekt                                       – fristlose Kündigung I.2/BGB § 569
– Honorarordnung VI.10/HOAI § 1                 – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
– Vergabeverfahren IV.4/VgV § 73 ff.              I.2/BGB § 543

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Stichwortverzeichnis

         – fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung   Bauweise IV.3/BauNVO § 22
           der Kaution I.2/BGB § 569
                                                    Bebaute Grundstücke, Bewertung
         Barrierefreiheit I.2/BGB § 554a              V.5/BewG § 74, § 146, § 180
         Baubeschreibung I.2/BGB § 650j             Bebauungsplan IV.2/BauGB § 7
           I.2.1/EGBGB Art. 249, Anlage 10            IV.3/BauNVO § 1
         Baubetreuer VI.1/GewO § 34c                Bebauungsplan, Zulässigkeit von
         Baubetreuer, Pflichten VI.2/MaBV § 1         Bauvorhaben IV.2/BauGB § 30

         Bauflächen IV.3/BauNVO § 1                 Bedingung I.2/BGB § 158

         Bauforderungsicherungsgesetz               Beendigung des Mietverhältnisses
           I.4/BauFordSiG § 1                         I.2/BGB § 568, § 568

         Baugesetzbuch IV.2/BauGB § 1               Befugnisse, Verwalter I.1/WEG § 27

         Baugesuche, Zurückstellung                 Belegungsbindung III.1/WoFG § 25
           IV.2/BauGB § 15
                                                    Belegungsrechte III.1/WoFG § 26
         Bauhandwerkersicherung I.2/BGB § 650f
                                                    Belehrungspflicht, Notar V.2/BeurkG § 17
         Baukonzessionen IV.4.1/VOB-A § 23
                                                    Benachteiligungsverbot I.3/AGG § 1
         Baukosten III.3/BV § 5, § 7
                                                     Berechnung der Wohnfläche
         Bauleistungen                                 II.2/WoFlV § 1
         – Vergabe IV.4/VgV § 2 IV.4.1/VOB-A § 1 ff.
                                                     Berufung, Verwalter I.1/WEG § 26
         – Vertragsbedingungen IV.4.2/VOB-B § 1 ff.
                                                     Beschleunigungsgebot,
         Bauleitplanung IV.2/BauGB § 1
                                                       Räumungssachen VII.1/ZPO § 272
         Bauliche Nutzung von Grundstücken
                                                     Beschleunigungsvergütung
Findex

           IV.3/BauNVO § 1
                                                       IV.4.1/VOB-A § 9a
         Bauliche Veränderungen I.1/WEG § 22
                                                     Beschluss-Sammlung I.1/WEG § 24
         – missbräuchliche I.2/BGB § 559d
           VI.4/WiStrG § 6                           Beseitigungsanspruch I.2/BGB § 1004
         Baumasse IV.3/BauNVO § 21                  Beseitigungsanspruch, Einrede bei
         Baunebenkosten III.3/BV § 5, § 8             Vormerkung I.2/BGB § 886

         Baunutzungsverordnung IV.3/BauNVO § 1 Besitz I.2/BGB § 854
                                               – Beendigung I.2/BGB § 856
         Bauträger
                                               – Erlöschen I.2/BGB § 864
         – Gewerbe VI.1/GewO § 34c
         – Pflichten VI.2/MaBV § 1             Besitzdiener I.2/BGB § 855
         – Sicherungspflichten VI.2/MaBV § 3   Besitzentziehung, Anspruch I.2/BGB § 861
         – Vertrag I.2/BGB § 650u ff.
                                               Besitzer, Einwendung I.2/BGB § 986
         Bauunternehmer, Sicherungshypothek
           I.2/BGB § 650e                      Besitzerhaftung I.2/BGB § 990
         Bauvertrag I.2/BGB § 650a ff.              Besitzstörung, Anspruch I.2/BGB § 862

         1506                                                                 www.WALHALLA.de
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