Das gesamte Immobilienrecht - Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer - Soldan
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Walhalla Fachredaktion Das gesamte Immobilienrecht Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer 15. Auflage, 2022
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann: Das gesamte Immobilienrecht Walhalla Fachverlag, Regensburg 2022 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.WALHALLA.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nur erlaubt, wenn eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt. Sollten Sie an einer Campus- oder Mehrplatzlizenz interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-E-Book-Service unter 0941 5684-0 oder walhalla@walhalla.de. Weitere Informationen finden Sie unter www.walhalla.de/b2b. © Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer: 5295600
Kompakte Textausgabe für Ausbildung und tägliche Praxis in der Immobilienwirtschaft In der Immobilienwirtschaft Tätige müssen zur Erfüllung der täglichen Aufgaben eine Vielzahl von Vorschriften kennen und beachten, insbesondere § das Wohnungseigentumsgesetz, wenn es um die Verwaltung und Betreuung von Eigen- tumswohnungen geht § die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze bei mietrechtlichen Fragestellungen und Maklerverträgen § die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB bei Erwerb und Verkauf von Immobilien § die Vorschriften über Wohnflächenberechnung, Abrechnung von Betriebskosten sowie von Heiz- und Warmwasserkosten § die neuen Regelungen zur Energieeinsparung § die baurechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften bei Neu- und Umbau § die Regeln zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien § die grundbuch- und steuerrechtlichen Vorschriften bei Erwerb und Verkauf § die berufsrechtlichen Vorschriften von Maklern, Immobilienvermittlern, Bauträgern, Archi- tekten und Ingenieuren § verfahrensrechtliche Vorschriften im Streitfall und bei der zwangsweisen Verwertung der Immobilie Diese Textsammlung bündelt diese in der täglichen Praxis benötigten Gesetze und Verord- nungen für Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, in Hausverwaltungen, bei Maklern, Ban- ken, Bausparkassen, Bauträgern, der öffentlichen Verwaltung in Form der sozialen Wohn- raumförderung sowie für Architekten, Bauingenieure, Sachverständige und Unternehmens- bzw. Rechtsberater der Immobilienwirtschaft. Sie ist daher auch bestens geeignet für Aus- und Weiterbildung sowie für die zunehmend neu geschaffenen Studiengänge der Immobilien- wirtschaft bzw. des Immobilienmanagements. Die Leitziffernsystematik funktioniert ganz einfach: Diese Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Mai 2022. Eingearbeitet sind bereits die am 1. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts. www.WALHALLA.de 5
Neu in dieser Ausgabe Reform des Mietspiegelrechts Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern werden Mietspiegel Pflicht (siehe § 558c und § 558d BGB). Städte dieser Größe, die bislang keinen Mietspiegel haben, haben bis zum 1. Januar 2023 Zeit, einen Mietspiegel zu erstellen; entscheidet sich eine Stadt für einen qualifizierten Mietspiegel, läuft die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 (siehe Art. 229 § 62 EGBGB). Für Mieter und Vermieter wird es künftig Pflicht, für die Erstellung der örtlichen Mietspiegel Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnungen zu geben (siehe Art. 238 § 2 EGBGB). Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Gesetz über die Reform des Mietspiegelrechts und die neue Mietspiegelverordnung, die Details über die Erstellung von Mietspiegeln regelt (hier neu in Leitziffer I.2.2 aufgenommen), treten zum 1. Juli 2022 in Kraft. Novellierte Heizkostenverordnung Der Gebäudeeigentümer ist durch die Novelle der Heizkostenverordnung verpflichtet, bis Ende 2026 dafür zu sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar und interoperal sind, also ein Da- tenaustausch mit den Systemen anderer Anbieter stattfinden kann. Sind bereits fernablesbare Messgeräte installiert, ist der Vermieter zudem seit dem Jahres- wechsel verpflichtet, den Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen (z. B. per E-Mail, Webportal, App oder auch postalisch). In der Mitteilung muss es auch neue zusätzliche Informationen zum Brennstoffmix, den CO2-Emissionen und den er- hobenen Steuern geben. Neues Regelwerk zur Wertermittlung von Immobilien Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) soll stärker als bislang sichergestellt werden, dass insbesondere die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bun- desweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Die bisherigen Richtlinien wurden daher aufgehoben und deren Regelungsgehalt in der ImmoWertV niedergelegt. Neuer Bewertungsmaßstab für Grundsteuer Durch die Reform der Grundsteuer soll 2025 der neue Grundsteuerwert den veralteten Ein- heitswert ablösen. Dazu müssen derzeit bundesweit alle Grundstücke neu bewertet werden; Stichtag ist der 1. Januar 2022. Dementsprechend wurden das Grundsteuergesetz und das Bewertungsgesetz umfassend geändert. Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „Das gesamte Immobili- enrecht“. Ihr Walhalla Fachverlag 6 www.WALHALLA.de
Schnellübersicht Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht 19 I Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung 391 II Soziale Wohnraumförderung 499 III Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung 573 IV Grundbuch, Steuer 887 V Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten 1189 VI Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung 1393 VII Stichwortverzeichnis 1505 Findex
Inhaltsübersicht I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht I I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 351 I.2.2 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 375 I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 www.WALHALLA.de 11
Inhaltsübersicht II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 II II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398 II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408 II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465 II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 12 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht III Soziale Wohnraumförderung III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525 III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 III www.WALHALLA.de 13
Inhaltsübersicht IV Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung IV.1 Raumordnungsgesetz (ROG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574 IV.2 Baugesetzbuch (BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593 IV.3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726 IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . . 754 IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B IV Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845 IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860 14 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht V Grundbuch, Steuer V.1 Grundbuchordnung (GBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888 V.2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925 V.3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948 V.4 Grundsteuergesetz (GrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965 V.5 Bewertungsgesetz (BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976 V www.WALHALLA.de 15
Inhaltsübersicht VI Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten VI.1 Gewerbeordnung (GewO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190 VI.2 Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204 VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz – WohnVermG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221 VI.4 Strafrechtliche Vorschriften und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225 VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226 VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230 VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . . 1250 VI.8 Telemediengesetz (TMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254 VI.9 Preisangabenverordnung (PAngV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1259 VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . . 1268 VI 16 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung VII.1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394 VII.2 Insolvenzordnung (InsO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449 VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469 VII www.WALHALLA.de 17
Inhaltsübersicht I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht I I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 351 I.2.2 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 375 I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 www.WALHALLA.de 19
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz Inhaltsübersicht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) I in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) I n h a lt s ü be r s i ch t § 16 Nutzungen und Kosten § 17 Entziehung des Wohnungseigentums Teil 1 Wohnungseigentum § 18 Verwaltung und Benutzung § 19 Regelung der Verwaltung und Abschnitt 1 Benutzung durch Beschluss Begriffsbestimmungen § 20 Bauliche Veränderungen §1 Begriffsbestimmungen § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Abschnitt 2 Veränderungen Begründung des Wohnungs- § 22 Wiederaufbau eigentums § 23 Wohnungseigentümerversammlung §2 Arten der Begründung § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift §3 Vertragliche Einräumung von § 25 Beschlussfassung Sondereigentum § 26 Bestellung und Abberufung des §4 Formvorschriften Verwalters §5 Gegenstand und Inhalt des § 26a Zertifizierter Verwalter Sondereigentums § 27 Aufgaben und Befugnisse des §6 Unselbständigkeit des Verwalters Sondereigentums § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, §7 Grundbuchvorschriften Vermögensbericht §8 Teilung durch den Eigentümer § 29 Verwaltungsbeirat §9 Schließung der Wohnungsgrundbücher Abschnitt 5 Abschnitt 3 Wohnungserbbaurecht Rechtsfähige Gemeinschaft der § 30 Wohnungserbbaurecht Wohnungseigentümer Teil 2 § 9a Gemeinschaft der Wohnungs- Dauerwohnrecht eigentümer § 31 Begriffsbestimmungen § 9b Vertretung § 32 Voraussetzungen der Eintragung Abschnitt 4 § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts Rechtsverhältnis der Wohnungs- § 34 Ansprüche des Eigentümers und der eigentümer untereinander und zur Dauerwohnberechtigten Gemeinschaft der Wohnungs- § 35 Veräußerungsbeschränkung eigentümer § 36 Heimfallanspruch § 10 Allgemeine Grundsätze § 37 Vermietung § 11 Aufhebung der Gemeinschaft § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis § 12 Veräußerungsbeschränkung § 39 Zwangsversteigerung § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus § 40 Haftung des Entgelts dem Sondereigentum § 41 Besondere Vorschriften für langfristige § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Dauerwohnrechte § 15 Pflichten Dritter § 42 Belastung eines Erbbaurechts 20 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 Teil 3 § 47 Auslegung von Altvereinbarungen Verfahrensvorschriften § 48 Übergangsvorschriften § 43 Zuständigkeit I § 44 Beschlussklagen § 49 Überleitung bestehender Rechts- verhältnisse § 45 Fristen der Anfechtungsklage § 50 Kostenerstattung Teil 4 Ergänzende Bestimmungen § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung www.WALHALLA.de 21
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 1– 5 Teil 1 Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an Wohnungseigentum einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu I Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu- Abschnitt 1 men in einem auf dem Grundstück errichteten Begriffsbestimmungen oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigen- tum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als § 1 Begriffsbestimmungen Räume im Sinne des Satzes 1. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an (2) Das Sondereigentum kann auf einen au- Wohnungen das Wohnungseigentum, an ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, eines Gebäudes das Teileigentum begründet die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken werden. dienenden Räume bleiben dadurch wirt- (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigen- schaftlich nicht die Hauptsache. tum an einer Wohnung in Verbindung mit (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt wer- dem Miteigentumsanteil an dem gemein- den, wenn die Wohnungen oder sonstigen schaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Räume in sich abgeschlossen sind und Stell- (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegen- nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen de Teile des Grundstücks durch Maßangaben eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit- im Aufteilungsplan bestimmt sind. eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen § 4 Formvorschriften Eigentum, zu dem es gehört. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des (4) Wohnungseigentum und Teileigentum Sondereigentums ist die Einigung der Betei- können nicht in der Weise begründet werden, ligten über den Eintritt der Rechtsänderung daß das Sondereigentum mit Miteigentum an und die Eintragung in das Grundbuch erfor- mehreren Grundstücken verbunden wird. derlich. (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung dieses Gesetzes sind das Grundstück und das vorgeschriebenen Form. Sondereigentum Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit- oder im Eigentum eines Dritten stehen. bestimmung eingeräumt oder aufgehoben (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschrif- werden. ten über das Wohnungseigentum entspre- (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil chend. verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abschnitt 2 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- Begründung des Wohnungseigentums sprechend. § 2 Arten der Begründung § 5 Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentum wird durch die vertragli- Sondereigentums che Einräumung von Sondereigentum (§ 3) (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die oder durch Teilung (§ 8) begründet. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räu- me sowie die zu diesen Räumen gehörenden § 3 Vertragliche Einräumung von Bestandteile des Gebäudes, die verändert, Sondereigentum beseitigt oder eingefügt werden können, (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerli- ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Ei- chen Gesetzbuches) an einem Grundstück gentum oder ein auf Sondereigentum beru- kann durch Vertrag der Miteigentümer in der hendes Recht eines anderen Wohnungsei- Weise beschränkt werden, daß jedem der gentümers über das bei einem geordneten Miteigentümer abweichend von § 93 des Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus 22 www.WALHALLA.de
§§ 6 – 7 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung gehörende Sondereigentum und als Be- des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das schränkung des Miteigentums die Einräu- Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes mung der zu den anderen Miteigentumsan- I liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt teilen gehörenden Sondereigentumsrechte § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grund- chend. stücks wird von Amts wegen geschlossen. (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Be- (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne stand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewil- Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein- ligungen der Wohnungseigentümer nicht, schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen- wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, tümer dienen, sind nicht Gegenstand des bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 Sondereigentums, selbst wenn sie sich im bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt Bereich der im Sondereigentum stehenden sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren Räume oder Teile des Grundstücks befinden. nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. (3) Die Wohnungseigentümer können verein- Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die der Wohnungseigentümer. Gegenstand des Sondereigentums sein kön- (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstan- nen, zum gemeinschaftlichen Eigentum ge- des und des Inhalts des Sondereigentums hören. kann auf die Eintragungsbewilligung oder ei- (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der nen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug Wohnungseigentümer untereinander und Be- genommen werden. Veräußerungsbeschrän- schlüsse aufgrund einer solchen Vereinba- kungen (§ 12) und die Haftung von Sonder- rung können nach den Vorschriften des Ab- nachfolgern für Geldschulden sind jedoch schnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums ausdrücklich einzutragen. gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anla- mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gen beizufügen: oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift dessen nach anderen Rechtsvorschriften not- und Siegel oder Stempel versehene Bau- wendige Zustimmung nur erforderlich, wenn zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge- ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein bäudes und des Grundstücks sowie die mit dem Wohnungseigentum verbundenes Lage und Größe der im Sondereigentum Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert und der im gemeinschaftlichen Eigentum oder übertragen wird. stehenden Teile des Gebäudes und des § 6 Unselbständigkeit des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungs- Sondereigentums plan); alle zu demselben Wohnungseigen- tum gehörenden Einzelräume und Teile (1) Das Sondereigentum kann ohne den Mit- des Grundstücks sind mit der jeweils glei- eigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht ver- chen Nummer zu kennzeichnen; äußert oder belastet werden. 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil er- die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 strecken sich auf das zu ihm gehörende Son- vorliegen. dereigentum. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die § 7 Grundbuchvorschriften einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden angegeben werden, sollen sie mit denen des Miteigentumsanteil von Amts wegen ein be- Aufteilungsplanes übereinstimmen. sonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrund- (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die buch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf Vorschriften über Wohnungsgrundbücher diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil entsprechend. www.WALHALLA.de 23
§§ 1– 20 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch I.2 Buch 1 § 10 (weggefallen) Allgemeiner Teil Abschnitt 1 § 11 Wohnsitz des Kindes I Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz Personen der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Titel 1 Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person Natürliche Personen, Verbraucher, des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil Unternehmer das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desje- § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit nigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig mit der Vollendung der Geburt. aufhebt. § 2 Eintritt der Volljährigkeit § 12 Namensrecht Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens 18. Lebensjahres ein. dem Berechtigten von einem anderen be- stritten oder wird das Interesse des Berech- §§ 3 bis 6 (weggefallen) tigten dadurch verletzt, dass ein anderer un- § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung befugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Be- (1) Wer sich an einem Orte ständig nieder- seitigung der Beeinträchtigung verlangen. lässt, begründet an diesem Orte seinen Sind weitere Beeinträchtigungen zu besor- Wohnsitz. gen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an meh- reren Orten bestehen. § 13*) Verbraucher (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Niederlassung mit dem Willen aufgehoben Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die wird, sie aufzugeben. überwiegend weder ihrer gewerblichen noch § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu- gerechnet werden können. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Wil- § 14*) Unternehmer len seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (1) Unternehmer ist eine natürliche oder ju- ristische Person oder eine rechtsfähige Per- § 9 Wohnsitz eines Soldaten sonengesellschaft, die bei Abschluss eines (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli- Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Inland keinen Standort hat, gilt der letzte in- handelt. ländische Standort. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist (2) Diese Vorschriften finden keine Anwen- eine Personengesellschaft, die mit der Fähig- dung auf Soldaten, die nur auf Grund der keit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht Verbindlichkeiten einzugehen. selbständig einen Wohnsitz begründen kön- nen. §§ 15 bis 20 (weggefallen) *) Amtlicher Hinweis zu § 13 und § 14: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien. www.WALHALLA.de 69
I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 21– 31 Titel 2 abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber Juristische Personen einem Mitglied des Vorstands. I § 27 Bestellung und Geschäftsführung Untertitel 1 Vereine des Vorstands (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Kapitel 1 Beschluss der Mitgliederversammlung. Allgemeine Vorschriften (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags- § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein mäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen durch die Satzung auf den Fall beschränkt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet werden, dass ein wichtiger Grund für den Wi- ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung derruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbe- in das Vereinsregister des zuständigen Amts- sondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähig- gerichts. keit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands § 22 Wirtschaftlicher Verein finden die für den Auftrag geltenden Vor- Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt- schriften der §§ 664 bis 670 entsprechende schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands erlangt in Ermangelung besonderer bundes- sind unentgeltlich tätig. gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung § 28 Beschlussfassung des Vorstands steht dem Land zu, in dessen Gebiete der Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso- Verein seinen Sitz hat. nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder § 23 (weggefallen) des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 § 24 Sitz und 34. Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein an- § 29 Notbestellung durch Amtsgericht deres bestimmt ist, der Ort, an welchem die Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor- Verwaltung geführt wird. stands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für § 25 Verfassung die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf An- trag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Vorschriften beruht, durch die Vereinssat- zung bestimmt. § 30 Besondere Vertreter Durch die Satzung kann bestimmt werden, § 26 Vorstand und Vertretung dass neben dem Vorstand für gewisse Ge- (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. schäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich Die Vertretungsmacht eines solchen Vertre- und außergerichtlich; er hat die Stellung ei- ters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- nes gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der geschäfte, die der ihm zugewiesene Ge- Vertretungsmacht kann durch die Satzung schäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. mit Wirkung gegen Dritte beschränkt wer- den. § 31 Haftung des Vereins für Organe (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Per- Der Verein ist für den Schaden verantwort- sonen, so wird der Verein durch die Mehrheit lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor- der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine stands oder ein anderer verfassungsmäßig Willenserklärung gegenüber einem Verein berufener Vertreter durch eine in Ausführung 70 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht II. BV: Zweite Berechnungsverordnung III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) Zuletzt geändert durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) III I nh a l t s üb e r s ic h t Dritter Abschnitt Finanzierungsplan Teil I § 12 Inhalt des Finanzierungsplanes Allgemeine Vorschriften § 13 Fremdmittel §1 Anwendungsbereich der Verordnung § 14 Verlorene Baukostenzuschüsse Teil II § 15 Eigenleistungen Wirtschaftlichkeitsberechnung § 16 Ersatz der Eigenleistung Erster Abschnitt § 17 (weggefallen) Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung Vierter Abschnitt Laufende Aufwendungen und § 2 Gegenstand der Berechnung Erträge § 3 Gliederung der Berechnung § 18 Laufende Aufwendungen § 4 Maßgebende Verhältnisse für die § 19 Kapitalkosten Aufstellung der Berechnung § 20 Eigenkapitalkosten § 4a Berücksichtigung von Änderungen bei § 21 Fremdkapitalkosten Aufstellung der Berechnung § 22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen § 4b Berechnung für steuerbegünstigten § 23 Änderung der Kapitalkosten Wohnraum, der mit Aufwendungs- zuschüssen oder Aufwendungs- § 23a Marktüblicher Zinssatz für erste darlehen gefördert ist Hypotheken § 24 Bewirtschaftungskosten § 4c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten § 25 Abschreibung § 26 Verwaltungskosten Zweiter Abschnitt § 27 Betriebskosten Berechnung der Gesamtkosten § 28 Instandhaltungskosten § 5 Gliederung der Gesamtkosten § 29 Mietausfallwagnis § 6 Kosten des Baugrundstücks § 30 Änderung der Bewirtschaftungskosten § 7 Baukosten § 31 Erträge § 8 Baunebenkosten Fünfter Abschnitt § 9 Sach- und Arbeitsleistungen Besondere Arten der § 10 Leistungen gegen Renten Wirtschaftlichkeitsberechnung § 11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche § 32 Voraussetzungen für besondere Arten Änderungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung § 11a Nicht feststellbare Gesamtkosten § 33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung www.WALHALLA.de 541
III.3 II. BV: Zweite Berechnungsverordnung Inhaltsübersicht § 34 Gesamtkosten in der Teil- Teil IV wirtschaftlichkeitsberechnung Wohnflächenberechnung § 35 Finanzierungsmittel in der Teil- § 42 Wohnfläche wirtschaftlichkeitsberechnung § 36 Laufende Aufwendungen und Erträge §§ 43 und 44 (weggefallen) in der Teilwirtschaftlichkeits- berechnung Teil V Schluß- und Überleitungs- § 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung vorschriften § 38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen § 45 Befugnisse des Bauherrn und seines III § 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeits- Rechtsnachfolgers berechnung § 46 Überleitungsvorschriften § 39a Zusatzberechnung § 47 (weggefallen) Teil III § 48 (weggefallen) Lastenberechnung § 48a Berlin-Klausel § 40 Lastenberechnung § 40a Aufstellung der Lastenberechnung § 49 Geltung im Saarland durch den Bauherrn § 50 (Inkrafttreten) § 40b Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber Anlage 1 § 40c Ermittlung der Belastung (zu § 5 Abs. 5) § 40d Belastung aus dem Kapitaldienst Anlage 2 § 41 Belastung aus der Bewirtschaftung (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1) 542 www.WALHALLA.de
§§ 1– 2 II. BV: Zweite Berechnungsverordnung III.3 Teil I schaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit Allgemeine Vorschriften ist eine Mehrheit von Gebäuden, die dem- selben Eigentümer gehören, in örtlichem Zu- § 1 Anwendungsbereich der sammenhang stehen und deren Errichtung Verordnung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn gelegt worden ist oder zugrunde gelegt wer- 1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohn- den soll. Ob der Errichtung einer Mehrheit fläche oder der angemessene Kaufpreis von Gebäuden ein einheitlicher Finanzie- für öffentlich geförderten Wohnraum rungsplan zugrunde gelegt werden soll, be- bei Anwendung des Zweiten Wohnungs- stimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten baugesetzes oder des Wohnungsbin- sozialen Wohnungsbau kann die Bewilli- gungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mit- III dungsgesetzes, 2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder tel davon abhängig machen, daß der Bauherr Wohnfläche für steuerbegünstigten oder eine andere Bestimmung über den Gegen- stand der Berechnung trifft. Wird eine Wirt- freifinanzierten Wohnraum schaftseinheit in der Weise aufgeteilt, daß bei Anwendung des Zweiten Wohnungs- baugesetzes, eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die demselben Eigentümer gehören und in örtli- 3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder chem Zusammenhang stehen, so entsteht in- der angemessene Kaufpreis soweit eine neue Wirtschaftseinheit. bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnüt- (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind zigkeitsgesetzes außer dem Gebäude oder der Wirtschaftsein- heit auch zugehörige Nebengebäude, Anla- zu berechnen ist. gen und Einrichtungen sowie das Baugrund- (2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, stück einzubeziehen. Das Baugrundstück be- wenn in anderen Rechtsvorschriften die An- steht aus den überbauten und den dazuge- wendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt hörigen Flächen, soweit sie einen angemes- ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen senen Umfang nicht überschreiten; bei einer Rechtsvorschriften die Anwendung der Ers- Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage ten Berechnungsverordnung vorgeschrieben dazu. oder vorausgesetzt ist. (4) Enthält das Gebäude oder die Wirt- schaftseinheit neben dem Wohnraum, für Teil II den die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu- Wirtschaftlichkeitsberechnung stellen ist, noch anderen Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Vo- Erster Abschnitt raussetzungen und nach Maßgabe des Fünf- Gegenstand, Gliederung und ten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsbe- Aufstellung der Berechnung rechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeits- berechnung oder mit Teilberechnungen der § 2 Gegenstand der Berechnung laufenden Aufwendungen aufzustellen. (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt wor- wird durch eine Berechnung (Wirtschaftlich- den, so sind Wirtschaftlichkeitsberechnun- keitsberechnung) ermittelt. In ihr sind die gen, die nach der Aufteilung aufzustellen laufenden Aufwendungen zu ermitteln und sind, für die einzelnen Gebäude oder, wenn den Erträgen gegenüberzustellen. neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustel- das Gebäude, das den Wohnraum enthält, len; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt- aufzustellen. Sie ist für eine Mehrheit solcher schaftseinheit aufgeteilt werden soll und im Gebäude aufzustellen, wenn sie eine Wirt- Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberech- www.WALHALLA.de 543
III.3 II. BV: Zweite Berechnungsverordnung §§ 3 – 4 nungen aufgestellt werden. Auf die Aufstel- Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungs- lung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen mittel und laufende Aufwendungen in der sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft- Weise maßgebend, wie sie für alle bisherigen lichkeitsberechnung sinngemäß anzuwen- öffentlich geförderten Wohnungen des Ge- den, soweit nicht eine andere Aufteilung aus bäudes oder der Wirtschaftseinheit maßge- besonderen Gründen angemessen ist; im öf- bend gewesen wäre. fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung der § 3 Gliederung der Berechnung Zustimmung der Bewilligungsstelle. Ist Woh- Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß ent- nungseigentum an den Wohnungen einer halten III Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes be- gründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberech- 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschrei- bung, nung entsprechend Satz 2 für die einzelnen 2. die Berechnung der Gesamtkosten, Wohnungen aufzustellen. 3. den Finanzierungsplan, (6) Im öffentlich geförderten sozialen Woh- 4. die laufenden Aufwendungen und die Er- nungsbau dürfen mehrere Gebäude, mehrere träge. Wirtschaftseinheiten oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nachträglich zu ei- § 4 Maßgebende Verhältnisse für die ner Wirtschaftseinheit zusammengefaßt wer- Aufstellung der Berechnung den, sofern sie demselben Eigentümer gehö- (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen ren, in örtlichem Zusammenhang stehen und Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli- die Wohnungen keine wesentlichen Unter- chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech- schiede in ihrem Wohnwert aufweisen. Die nung zugrunde zu legen, so ist die Wirt- Zusammenfassung bedarf der Zustimmung schaftlichkeitsberechnung nach den Verhält- der Bewilligungsstelle. Sie darf nur erteilt nissen aufzustellen, die beim Antrag auf Be- werden, wenn öffentlich geförderte Woh- willigung öffentlicher Mittel bestehen. Haben nungen in sämtlichen Gebäuden vorhanden sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, öffentlichen Mittel geändert, so kann die Be- die nach der Zusammenfassung aufgestellt willigungsstelle der Bewilligung die geänder- werden, sind die bisherigen Gesamtkosten, ten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie Finanzierungsmittel und laufenden Aufwen- zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es be- dungen zu übernehmen. Die öffentlichen antragt. Mittel gelten als für sämtliche öffentlich ge- (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen förderten Wohnungen der zusammengefaß- Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli- ten Wirtschaftseinheit bewilligt. chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech- (7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbe- nung nicht zugrunde gelegt worden, wohl günstigten oder freifinanzierten Wohnungs- aber eine ähnliche Berechnung oder eine Be- bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln ge- rechnung der Gesamtkosten und Finanzie- fördert worden ist. Anstelle der Zustimmung rungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsbe- der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung rechnung nach den Verhältnissen aufzustel- des Darlehens- oder Zuschußgebers erforder- len, die der Bewilligung auf Grund dieser Be- lich. rechnung zugrunde gelegt worden sind; so- (8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 weit dies nicht geschehen ist, ist die Wirt- Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgeset- schaftlichkeitsberechnung nach den Verhält- zes eine oder mehrere Wohnungen eines Ge- nissen aufzustellen, die bei der Bewilligung bäudes oder einer Wirtschaftseinheit nicht der öffentlichen Mittel bestanden haben. mehr als öffentlich gefördert, so bleibt für die (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen übrigen Wohnungen die bisherige Wirt- Wohnungsbau der Bewilligung der öffentli- schaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen chen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberech- 544 www.WALHALLA.de
VII.3 ZVG: Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung §§ 155 – 158 § 155 (Kosten; Verteilung der Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei Überschüsse) der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum (1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind für die laufenden Beträge der daraus fälligen die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kos- Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den ten des Verfahrens mit Ausnahme derjeni- Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen gen, welche durch die Anordnung des Ver- Eigentums oder des Sondereigentums, die fahrens oder den Beitritt eines Gläubigers nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des entstehen, vorweg zu bestreiten. Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und (2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprü- Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche che einzelner Wohnungseigentümer. Die Vor- verteilt. Hierbei werden in der zweiten, drit- schrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine ten und vierten Rangklasse jedoch nur An- Anwendung. sprüche auf laufende wiederkehrende Leis- tungen, einschließlich der Rentenleistungen, (2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere An- sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, sprüche Zahlungen geleistet werden können, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als so wird nach dem Eingange der im § 19 Abs. 2 Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. bezeichneten Mitteilungen des Grundbuch- Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche amts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Schuld sind wie laufende wiederkehrende Termine wird der Teilungsplan für die ganze Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Ter- fünf vom Hundert des ursprünglichen minsbestimmung ist den Beteiligten sowie Schuldbetrages nicht übersteigen. dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betrei- des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und bende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergän- der §§ 114, 115, 124, 126 finden entspre- zungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden chende Anwendung. Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satze VII von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz § 157 (Anordnung der Auszahlungen) der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Euro- (1) Nach der Feststellung des Teilungsplans päischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu ver- hat das Gericht die planmäßige Zahlung der zinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangs- Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die verwaltung und der Zwangsversteigerung Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträg- dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst. lich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ih- Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der rer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsper- Bestände hinreichen. son Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen (2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteil- Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Auf- ten Betrags für den unbekannten Berechtig- rechterhaltung des Betriebs benötigt werden, ten ist nach den Vorschriften der §§ 135 so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. § 142 finden Anwendung. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezah- lung dieser Lieferungen in der für derartige § 158 (Zahlungen auf das Kapital) Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind. (1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Ka- pital einer Hypothek oder Grundschuld oder § 156 (Öffentliche Lasten; auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Verteilungstermin) hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. (1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Die Terminsbestimmung ist von dem Verwal- Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres ter zu beantragen. 1502 www.WALHALLA.de
§§ 158a – 161 ZVG: Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung VII.3 (2) Soweit der Berechtigte Befriedigung er- § 159 (Klage auf Änderung des langt hat, ist das Grundbuchamt von dem Teilungsplans) Gericht um die Löschung des Rechtes zu er- (1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des suchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, beizufügen; die Vorlegung des über das auch wenn er Widerspruch gegen den Plan Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht nicht erhoben hat. erforderlich. (2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann (3) Im übrigen finden die Vorschriften der auf Grund einer späteren Änderung des Pla- §§ 117, 127 entsprechende Anwendung. nes nicht zurückgefordert werden. § 158a (Fremdwährung) § 160 (Außergerichtliche Einigung) Für die Zwangsverwaltung eines Grund- Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die stücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld außergerichtliche Verteilung finden entspre- oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 chende Anwendung. der Grundbuchordnung zugelassenen Wäh- rung belastet ist, gelten folgende Sonderbe- § 161 (Aufhebung des Verfahrens) stimmungen: (1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt 1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwäh- durch Beschluß des Gerichts. rung eingetragenes Recht entfallen, sind (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der im Teilungsplan in der eingetragenen Gläubiger befriedigt ist. Währung festzustellen. (3) Das Gericht kann die Aufhebung anord- 2. Die Auszahlung erfolgt in Euro. nen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens 3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leis- besondere Aufwendungen erfordert und der tungen nach dem Kurswert des Fällig- Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vor- keitstages aus. Zahlungen auf das Kapital schießt. setzt das Gericht in dem zur Leistung be- (4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des stimmten Termin nach dem amtlich ermit- telten letzten Kurswert fest. Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung. VII www.WALHALLA.de 1503
Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Armaturen, Wärmedämmung II.4/GEG § 69 ff. Sie finden das jeweilige Stichwort über die fettgedruckte Angabe der Leitziffer gefolgt Architektenvertrag I.2/BGB § 650p durch die Vorschriftenabkürzung. Beispiel: II.1/BetrKV weist auf die Leitziffer II.1; im Arrestanspruch VII.1/ZPO § 916 Abschnitt II unter der Ordnungsnummer 1 Aufbewahrungspflicht, Geschäfts- wurde die Betriebkostenverordnung einge- unterlagen VI.2/MaBV § 14 ordnet. Im angegebenen Paragraphen finden Sie das gesuchte Stichwort. Aufgebot des Vormerkungsgläubigers I.2/BGB § 887 Abberufung, Verwalter I.1/WEG § 26 Abgeschlossenheit I.1/WEG § 3 Aufgebotsverfahren I.2/BGB § 927 Abmahnung VI.6/UWG § 12 Aufhebung der Wohnungseigentümer- gemeinschaft I.1/WEG § 11, § 17 Abnahme Auflassung I.1/WEG § 4 I.2/BGB § 925 – Bauleistungen IV.4.2/VOB-B § 12 – Werkvertrag I.2/BGB § 640, § 646 Auflösende Bedingung, Mietverhältnis I.2/BGB § 572 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Aufrechnung I.2/BGB § 387 I.2/BGB § 538 – durch den Mieter I.2/BGB § 566d Abrechnung, Heiz- und Warmwasser- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- kosten II.3/HeizkostenV § 1 recht I.2/BGB § 556b Abrechnungsmaßstab, Betriebskosten Aufstellung, Betriebskosten I.2/BGB § 556 II.1/BetrKV § 2 Abschlagszahlungen, Werkvertrag Aufteilungsplan I.1/WEG § 7 – Werkvertrag I.2/BGB § 632a Findex Auftrag I.2/BGB § 662 – Verbraucherbauvertrag I.2/BGB § 650m Abschriften, Grundbuch V.1/GBO § 12 Auftragswert IV.4/VgV § 3 Abwärme II.4/GEG § 42 Aufwendungsersatz, Mieter I.2/BGB § 536a, § 539 Allgemeine Geschäftsbedingungen I.2/BGB § 305 Ausschreibung, Aufhebung IV.4.1/VOB-A § 17 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz I.3/AGG § 1 Auslobung I.2/BGB § 657 Aneignung I.2/BGB § 958 Außenbereich, Zulässigkeit von Bauvorhaben IV.2/BauGB § 35 Anrechnung von Drittmitteln I.2/BGB § 559a Außerordentliche Wohnungskündigung – Erbe I.2/BGB § 564 Anweisung I.2/BGB § 783 – Frist I.2/BGB § 573d, § 575a Architekt – fristlose Kündigung I.2/BGB § 569 – Honorarordnung VI.10/HOAI § 1 – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – Vergabeverfahren IV.4/VgV § 73 ff. I.2/BGB § 543 www.WALHALLA.de 1505
Stichwortverzeichnis – fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung Bauweise IV.3/BauNVO § 22 der Kaution I.2/BGB § 569 Bebaute Grundstücke, Bewertung Barrierefreiheit I.2/BGB § 554a V.5/BewG § 74, § 146, § 180 Baubeschreibung I.2/BGB § 650j Bebauungsplan IV.2/BauGB § 7 I.2.1/EGBGB Art. 249, Anlage 10 IV.3/BauNVO § 1 Baubetreuer VI.1/GewO § 34c Bebauungsplan, Zulässigkeit von Baubetreuer, Pflichten VI.2/MaBV § 1 Bauvorhaben IV.2/BauGB § 30 Bauflächen IV.3/BauNVO § 1 Bedingung I.2/BGB § 158 Bauforderungsicherungsgesetz Beendigung des Mietverhältnisses I.4/BauFordSiG § 1 I.2/BGB § 568, § 568 Baugesetzbuch IV.2/BauGB § 1 Befugnisse, Verwalter I.1/WEG § 27 Baugesuche, Zurückstellung Belegungsbindung III.1/WoFG § 25 IV.2/BauGB § 15 Belegungsrechte III.1/WoFG § 26 Bauhandwerkersicherung I.2/BGB § 650f Belehrungspflicht, Notar V.2/BeurkG § 17 Baukonzessionen IV.4.1/VOB-A § 23 Benachteiligungsverbot I.3/AGG § 1 Baukosten III.3/BV § 5, § 7 Berechnung der Wohnfläche Bauleistungen II.2/WoFlV § 1 – Vergabe IV.4/VgV § 2 IV.4.1/VOB-A § 1 ff. Berufung, Verwalter I.1/WEG § 26 – Vertragsbedingungen IV.4.2/VOB-B § 1 ff. Beschleunigungsgebot, Bauleitplanung IV.2/BauGB § 1 Räumungssachen VII.1/ZPO § 272 Bauliche Nutzung von Grundstücken Beschleunigungsvergütung Findex IV.3/BauNVO § 1 IV.4.1/VOB-A § 9a Bauliche Veränderungen I.1/WEG § 22 Beschluss-Sammlung I.1/WEG § 24 – missbräuchliche I.2/BGB § 559d VI.4/WiStrG § 6 Beseitigungsanspruch I.2/BGB § 1004 Baumasse IV.3/BauNVO § 21 Beseitigungsanspruch, Einrede bei Baunebenkosten III.3/BV § 5, § 8 Vormerkung I.2/BGB § 886 Baunutzungsverordnung IV.3/BauNVO § 1 Besitz I.2/BGB § 854 – Beendigung I.2/BGB § 856 Bauträger – Erlöschen I.2/BGB § 864 – Gewerbe VI.1/GewO § 34c – Pflichten VI.2/MaBV § 1 Besitzdiener I.2/BGB § 855 – Sicherungspflichten VI.2/MaBV § 3 Besitzentziehung, Anspruch I.2/BGB § 861 – Vertrag I.2/BGB § 650u ff. Besitzer, Einwendung I.2/BGB § 986 Bauunternehmer, Sicherungshypothek I.2/BGB § 650e Besitzerhaftung I.2/BGB § 990 Bauvertrag I.2/BGB § 650a ff. Besitzstörung, Anspruch I.2/BGB § 862 1506 www.WALHALLA.de
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