Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021

 
WEITER LESEN
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Ein Überblick:
Fristen + Abnahme +
Sicherheiten im Bauvertrag

16.06.2021
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Überblick
Anwaltliche Beratung von höchster Qualität
  ERFAHRUNG – langjährige Tätigkeit in renommierten Großkanzleien
  TEAMGEIST – gemeinsam strategisch
  DEUTSCHLANDWEIT – flexibel, effizient

Kompetenzen
  Bau- und Immobilienrecht
  Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

16.06.2021                    Dr. Hendrik Hunold                    2
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Referenzen
     Bau Erdgasterminals an der Nordseeküste (EUR 54 Mio.)

     Ingenieur- und Tiefbau dreier Lose im Rahmen des Bauprojekts
     Stuttgart 21 (ca. 25 Mio.)

     Highlight Towers München (EUR 9,8 Mio.)

     Umbau eines der größten Münchner U-Bahnhöfe
     (ca. EUR 2,0 Mio.)
16.06.2021                      Dr. Hendrik Hunold                  3
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Veröffentlichungen

      Monatliche Informationen & Praxistipps
      zur aktuellen Rechtsprechung
      in der SHK-Fachzeitschrift „Si“ und dem
      „Handwerker-Magazin“

16.06.2021                      Dr. Hendrik Hunold   4
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Veröffentlichungen
      „Der Architektenvertrag“ mit Tipps
      zur Vertragsgestaltung, 1. Auflage 2017

      „Der Ingenieurvertrag“ unter vollständiger
      Berücksichtigung der Baurechtsreform
      1. Auflage 2018

16.06.2021                      Dr. Hendrik Hunold   5
Ein Überblick: Fristen + Abnahme + Sicherheiten im Bauvertrag 16.06.2021
Dr. Hendrik Hunold   Jutta Weigert   Dr. Matthias Farian   Maximilian Gawlik

           Persönlichkeiten
I.         Fristen im Bauvertrag
Inhaltsübersicht             II. Abnahme
                             III. Keine Zahlung – was tun?

16.06.2021         Dr. Hendrik Hunold                           7
Fristen im Bauvertrag
Grundlegende Differenzierung:

             Ist die VOB/B vereinbart oder nicht?

Hintergrund:
+     BGB enthält nur rudimentäre Vorgaben
+     VOB/B enthält konkrete Regelungen

16.06.2021                            Dr. Hendrik Hunold   8
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung der VOB/B:

+            § 4:   allgemeine Koordination Bauvorhaben
                    (z.B. Selbstbestimmungsrecht AN)

+            § 5:   Ausführungsfristen

+            § 6:   Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

16.06.2021                               Dr. Hendrik Hunold        9
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung der VOB/B:

+            § 5 Abs. 1 Ausführungsfristen
             „Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen
             (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu
             vollenden.
             In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann
             als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart
             ist.“

16.06.2021                            Dr. Hendrik Hunold                     10
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung der VOB/B:

+            § 5 Abs. 6   Schadensersatz + Kündigungsrecht

             AG kann Schadensersatz verlangen und kündigen, wenn
             Vertragsfristen (schuldhaft) versäumt werden
             (Kündigung setzt Abmahnung voraus!)

16.06.2021                           Dr. Hendrik Hunold            11
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung nur des BGB:

+            Vorrangig:    vertragliche Vereinbarung
                           (z.B. in Angeboten)

+            Nachrangig:   § 271 BGB „Leistungszeit“
                           Ist Regelung zur „Fälligkeit“, also ob AG die
                           Leistung schon fordern kann

16.06.2021                       Dr. Hendrik Hunold                        12
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung nur des BGB:

+            Nur weil keine Fristen vereinbart sind, bedeutet dies nicht, dass
             man nicht „termingerecht liefern“ muss.

+            Denn: AG kann AN „in Verzug setzten“ (§§ 286 ff. BGB)
             Bei schuldhafter Versäumnis einer angemessenen Frist Ersatz des
             Verzögerungsschadens – allerdings nur, wenn Leistung „fällig“
             war -> Problem des § 271 BGB (Folgefolie)!

16.06.2021                             Dr. Hendrik Hunold                        13
Fristen im Bauvertrag
Bei Geltung nur des BGB:

+            Problem des § 271 BGB „Leistungszeit“
             „Ist eine Zeit für die Leistung
             ▪       weder bestimmt noch
             ▪       aus den Umständen zu entnehmen,
             so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der
             Schuldner sie sofort bewirken.“

16.06.2021                            Dr. Hendrik Hunold                14
Fristen im Bauvertrag

Einhaltung von Fertigstellungsterminen

+     Grundsatz: JA.

+     Ausnahmen:
      +     Einrede, die Leistung noch nicht erbringen zu müssen (P: Vorleistung!)
      +     Annahmeverzug Auftraggeber (§ 642 BGB)
      +     vertragliche Regelungen
      +     Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB?)
      +     Bei Geltung VOB/B: § 6 Abs. 1 – Anspruch auf Fristverlängerung
                           Hunold Farian | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB     15
Muss man arbeiten?

Einhaltung von Fertigstellungsterminen
§ 6 Abs. 1 VOB/B analog/entsprechend bei BGB-Vertrag?

+    Eine Auffassung: ja.
     Über „Treu & Glauben“ (§ 242 BGB) ermöglicht das BGB auch die Einbindung der
     §§ der VOB/B
+    Andere Auffassung: nein.
     VOB/B ist Allgemeine Geschäftsbedingung und kann nicht das BGB als Gesetz
     ergänzen
     (Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 3. Auflage 2016, Rn. 502)
                         Hunold Farian | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB    16
Fristen im Bauvertrag

Greifen Vertragsstrafen?

+     Voraussetzung ist Verzug, der Verschulden voraussetzt.
      Verzug liegt daher nicht vor
       + bei Anspruch auf Fristverlängerung
       + bei fehlenden Verschulden: z.B. „für Corona kann keiner was“

+     Fristen können durch Vereinbarung angepasst werden.

                           Hunold Farian | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB   17
I.         Fristen im Bauvertrag
Inhaltsübersicht             II. Abnahme
                             III. Keine Zahlung – was tun?

16.06.2021         Dr. Hendrik Hunold                           18
Folgen der Abnahme

+   Fälligkeit der Vergütung des Unternehmers
+   Gefahrübergang
+   Wechsel vom Erfüllungs- in das sog. Nacherfüllungsstadium
+   Beweislastumkehr für Mängel
+   Risiko Verschlechterung/Untergang der Sache nicht mehr beim
    Unternehmer, sondern beim Besteller
+   Verjährungsfristen beginnen zu laufen
Abnahme – Definition

Abnahme § 640 BGB/§ 12 VOB/B

+    Definition:
     körperliche Entgegennahme im Rahmen der
     Besitzübertragung, verbunden mit der Anerkennung des Werkes
     als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
+    Faustformel:
     „Ja, dass passt so.“
Abnahme – Arten

+     Ausdrückliche Abnahme (z.B. Protokoll)
+     auch durch Vertreter möglich (Architekten/Bauleiter sind nicht
      per se bevollmächtigt)

Praxistipp:
Bereits im Vertrag festhalten, welche Person zur Abgabe welcher
Erklärungen ausdrücklich bevollmächtigt ist.
Abnahme – Arten

+   konkludente Abnahme/durch schlüssiges Verhalten
+   Abnahmereife nicht zwingend erforderlich
+   Regelmäßig: beanstandungslose Ingebrauchnahme (BGH,
    Urteil 18.02.2003, X ZR 245/00), erst nach Ablauf angemessener
    Prüfungszeit (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12) und
    nicht bei faktischem Nutzungszwang
+   Ggf. bei Bezahlung des Werklohns oder Weiterveräußerung
Konkludente Abnahme
BGH, Beschluss 04.01.2017, VII ZR 133/14 [NZB]:
1. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch
durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.
2. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann
darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach
Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten
Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.
3. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit
einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten
als angemessen anzusehen.

16.06.2021                       Dr. Hendrik Hunold                        23
Abnahmepflicht/Verweigerung

+    Abnahme -> Vertragspflicht des Auftraggebers

Wann darf die Abnahme verweigert werden?
+    § 640 Abs. 1 S. 2 BGB: nicht bei unwesentlichen Mängeln
+    „Unwesentlich“ = hinnehmbar als im Großen und Ganzen
     vertragsgemäß (unter Abwägung aller Umstände)
+    Maßstab: Auswirkung auf Zweck und Gebrauchstauglichkeit
Abnahmepflicht/Verweigerung
Abnahmepflicht bei Abnahmereife, z.B.:
+    keine oder nur unwesentliche Mängel
+    Gebrauchstauglichkeit nicht (erheblich) beschränkt
+    keine Sicherheitsrelevanz

Umkehrschluss:
   Nicht behebbare, sicherheitsrelevante oder die Verwendbarkeit
    beeinträchtigende Mängel stehen Abnahmereife entgegen.
   Ebenso: ausstehende Dokumentation.
Abnahmeverweigerung

+   Abnahmeverweigerung:
    Angabe mindestens eines Mangels erforderlich, wenn
    Aufforderung des Bestellers zur Abnahme
    (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB)
+   Auftragnehmer kann gemeinsame Zustandsfeststellung
    verlangen; erfolgt sie nicht, kann er Zustand einseitig
    aufnehmen. Folge: Beweislast verschiebt sich zu Lasten des
    Auftraggebers! (§ 650 g Abs. 1 und Abs. 2 BGB)
Abnahme – Arten

+    fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB)
+    wenn Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
     abnimmt, gilt Werk als abgenommen.
+    Ausschluss in AGB unwirksam

Beachte:   Bei Abnahmeverweigerung Angabe mindestens eines
           Mangels erforderlich (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB)!
§ 650 s BGB: Teilabnahme

             „Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung
             des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden
             Unternehmer eine Abnahme der von ihm bis dahin erbrachten
             Leistungen verlangen.“

16.06.2021                         Dr. Hendrik Hunold                28
I.         Fristen im Bauvertrag
Inhaltsübersicht             II. Abnahme
                             III. Keine Zahlung – was tun?

16.06.2021         Dr. Hendrik Hunold                           29
Absicherung Forderungen

+   Vertragliche Vereinbarungen

+   § 650 f a BGB: Bauhandwerkersicherung

+   § 650 e BGB: Bauhandwerkersicherungshypothek
§ 650 f BGB:
Bauhandwerkersicherung
§ 650 f BGB: Bauhandwerkersicherung
(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in
Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich
dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden
Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben
Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch
des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche,
mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung
aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es
sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.[…]
§ 650 f BGB:
Bauhandwerkersicherung
Vorteile:

✓      Sicherheit auch für Vorleistungen.
✓      Es gilt nicht das Wertsteigerungsprinzip (anders bei § 650 e BGB).
✓      durchsetzbarer – einklagbarer - Anspruch.
✓      Nicht dispositiv, d.h. Ausschluss unwirksam.
§ 650 f BGB:
Bauhandwerkersicherung
Nachteile:

+      Sicherheitslücke für Vorleistung zwischen Aufforderung und Fristablauf

+      Sicherungsumfang als monetäre Belastung des AN (Avalzinsen)

+      Vollzugsschwierigkeiten bei Mängeln

+      Faktische Erschwernisse: Auf- bzw. Verrechnung mit Gegenforderungen.
§ 650 f BGB:
Bauhandwerkersicherung
Sicherungsverlangen schafft folgende Möglichkeiten:

Bei Nichtleistung der Sicherheit innerhalb angemessener Frist (z.B. 14 Tage):
          - Leistungsverweigerungsrecht
          oder
          - Kündigungsrecht des AN ohne Nachfrist oder Kündigungsandrohung
          (vgl. § 650 f a Abs. 5 Satz 1 BGB).

Bei Leistung der Sicherheit:
          - Sicherheit für Insolvenzfall des AG
          - allerdings Zahlungspflicht des AN bzgl. Avalkosten bis zu 2% p.a.
§ 650 e BGB
Sicherungshypothek
§ 650 e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung
einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der
Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
§ 650 e BGB
Sicherungshypothek
Vorteile:

✓           Zugriff auf Baugrundstück = werthaltige Sicherheit.
✓           Einseitige Durchsetzbarkeit im einstweiligen Rechtsschutz.
✓           Hohe Lästigkeit bei AG: Verkehrsfähigkeit des Baugrundstücks
            eingeschränkt.
✓           Leidensdruck AG: Bonität wahrnehmbar in Frage gestellt.
✓           faktische Grundbuchsperre: Nachfinanzierung bei eingetragener
            Sicherungshypothek bzw. Vormerkung faktisch unmöglich.
✓           Bei rechtzeitiger Geltendmachung vorrangige Absicherung möglich.
§ 650 e BGB
Sicherungshypothek
Nachteile:

+       Absicherung bereits erbrachter Leistungen.
+       Beschränkte Insolvenzbeständigkeit: Rückschlagsperre (§ 88 InsO) und
        Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO).
+       Vorrangige Vorbelastungen durch Finanzierungsgläubiger (z.B. Banken)
+       Manipulationsrisiko (z.B. Eintragung vorrangiger Belastungen, Verfügung über
        das Baugrundstück durch AG).
+       Beschränkter sachlicher Anwendungsbereich (Unternehmer eines Bauwerks,
        Baugrundstück des Bestellers).
+       Vertraglicher Ausschluss.
§ 650 e BGB
Sicherungshypothek
Vertraglicher Ausschluss?

+       Individualvertraglich, ja (auch nachträglicher Verzicht)

+       Allgemeine Geschäftsbedingungen:

             ▪ früher wirksam, wenn dem Auftragnehmer andere - dem § 648 BGB gleichwertige
               Sicherungen - vertraglich zugesagt sind.

             ▪ Seit Einführung des § 648 a BGB Ausschluss generell wirksam
MÜNCHEN
A Fritz-Erler-Str. 30| 80737 München
T +49.(0)89.921 315 630
F +49.(0)89.921 315 639
M muenchen@hfp.de

KASSEL
A Loßbergstr. 20 | 34130 Kassel
T +49.(0)561.953 790 00
F +49.(0)561.953 790 09
M kassel@hfp.de

STUTTGART
A Gablenberger Hauptstraße 45 | 70186 Stuttgart
T +49.(0)711.400 955 60
F +49.(0)711.400 955 69
M stuttgart@hfp-legal.de
Sie können auch lesen