DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE

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DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
Das Hornbach-Urteil des EuGH
Neue Grenzen des Fremdvergleichs in Europa
Urteil vom 31.05.2018 – C-382/16
Deloitte Webcast vom 26.07.2018
DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
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                Name       Manfred Naumann          Name       Dr. Alexander Linn

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                                                               Business Tax

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2018 Deloitte                                                                          2
DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
Agenda

  1. Sachverhalt
  2. Hintergrund
  3. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
  4. Europäischer Gerichtshof
  5. Analyse & Ausblick
  6. Terminhinweise

2018 Deloitte                                3
DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
1. Sachverhalt

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DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
1. Sachverhalt
EuGH Rs. C-382/16 Hornbach-Baumarkt AG

                                                Patronatserklärungen
                                                                       • Die ausländischen Konzerngesellschaften hatten ein negatives Eigenkapital und
                                 Hornbach-
                                Baumarkt AG                              waren für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs sowie für die Finanzierung der
                                                                         beabsichtigten Errichtung eines Bau- und Gartenmarkts auf Bankkredite angewiesen.
                            Haftungs vergütung?
                                                                       • Die Bank hatte die Gewährung der Kredite von der Gestellung von Garantie- und
                                  Hornbach                               Patronatserklärungen durch die Hornbach-Baumarkt AG abhängig gemacht. 2002
                                International                            gab die Hornbach-Baumarkt AG diese Patronatserklärungen ab, ohne hierfür ein
                                   GmbH
                                                                         Entgelt von den Konzerngesellschaften einzufordern.
                                                                       • Da das Finanzamt davon ausging, dass voneinander unabhängige Dritte unter gleichen
                                                                         oder ähnlichen Umständen eine Haftungsvergütung vereinbart hätten, entschied es,
                                 Hornbach
                                 Holding BV
                                                                         dass die Einkünfte der Hornbach-Baumarkt AG gemäß § 1 Abs. 1 und 4 AStG um einen
                                                                         Betrag erhöht werden müssten, der der angenommenen Haftungsvergütung
                                                                         entspreche, und es änderte die Bescheide dieser Gesellschaft (Einkünftekorrekturen).
                                                                         Hiergegen wurde erfolglos Einspruch eingelegt.
                Hornbach Real                   Hornbach Real          • Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Hornbach-Baumarkt AG geltend, § 1
                   Estate                          Estate
                Groningen BV                    Wateringen BV
                                                                         AStG führe zu einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischem Sachverhalt, weil
                                                                         bei rein inländischen Sachverhalten keine Berichtigung der Höhe der Einkünfte erfolge,
                      Negatives EK                   Negatives EK
                                                                         um die angenommene Haftungsvergütung für die den Tochtergesellschaften gewährten
                                                                         Garantien zu berücksichtigen.
                                                                       • Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
                                                                         Nr. 1, 3. Alt. AStG den unionsrechtlichen Anforderungen an die Möglichkeit des
       Darlehen iHv 10m                         Darlehen iHv 15m
                                     BANK                                Vorbringens von wirtschaftlichen Gründen für das Abweichen einer zwischen
                                                                         verflochtenen Personen begründeten Geschäftsbeziehung vom Fremdüblichen genügt.

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2. Hintergrund

2018 Deloitte    6
2. Hintergrund
Art. 9 Abs. 1 OECD-MA

                                               Berichtigung von Einkünften
                                                        anhand des
                                               Fremdvergleichsgrundsatzes

                Besteuerung von Gewinnen                                     Besteuerungsrechte werden
                 dort, wo sie wirtschaftlich                                 nach bestimmtem Maßstab
                         entstehen                                           zugeordnet bzw. aufgeteilt

                     Verhinderung von                Art. 9 Abs. 1                Vermeidung von
                    Steuergestaltungen                OECD-MA                   Steuerhinterziehung

                    Sicherstellung einer                                       Sicherstellung gleicher
                zwischenstaatlich gerechten                                   Wettbewerbsbedingungen
                       Verteilung von                                        zwischen unabhängigen und
                   Besteuerungsrechten                                       verbundenen Unternehmen
                                                   Verhinderung einer
                                                     wirschaftlichen
                                                   Doppelbesteuerung

2018 Deloitte                                                                                             7
2. Hintergrund
EuGH Rs. C-311/08 Société de Gestion Industrielle SA (SGI)

                                         Sachverhalt (verkürzt)
                                         • Belgische Holdinggesellschaft SGI gewährte ihrer 65%igen französischen
                                           Tochtergesellschaft (RECYDEM SA) ein unverzinsliches Darlehen
                                         • Belgien nahm eine Einkünftekorrektur vor und rechnete den Einkünften der SGI einen
                                           angenommenen marktüblichen Zins iHv 5% hinzu
                                         EuGH, Urt. v. 12.01.2010
                              SGI SA     • Belgisches Steuerrecht sieht Einkünftekorrektur nur dann vor, wenn Vorteile an eine
                                           verbundene Gesellschaft gewährt werden, die in anderen Staaten niedergelassen sind.
                                           Bei einer gebietsansässigen Gesellschaft wird ein solcher Vorteil hingegen nicht den
                Zinsloses
                Darlehen         65%       Einkünften hinzugerechnet, wenn er einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft
                                           gewährt wird, mit der ebenfalls eine Verflechtung besteht, sofern dieser Vorteil bei der
                                           Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte der Empfängerin berücksichtigt wird.
                                         • Daraus folgt, dass die steuerliche Situation einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, die
                                           wie SGI an mit ihr verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig
                                           sind, außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile gewährt, weniger günstig ist, als
                            Recydem SA
                                           wenn sie solche Vorteile an gebietsansässige Gesellschaften gewährt, die mit ihr in
                                           dieser Weise verflochten sind. (=Beschränkung der Niederlassungsfreiheit)
                                         • Aufgrund einer Gesamtbetrachtung … der Notwendigkeit der Wahrung einer
                                           ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und
                                           der Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung kann die Beschränkung
                                           aber gerechtfertigt werden, wenn
                                               • dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, Nachweise für wirtschaftliche
                                                 Gründe für die Abweichung vom Fremdvergleich zu bringen, und
                                               • die Korrektur nicht über das hinausgeht, was im freien Wettbewerb vereinbart
2018 Deloitte                                    worden wäre.                                                                         8
2. Hintergrund
Ungleichbehandlung durch § 1 AStG: Beschränkungsprüfung

                                Der fremdunübliche
                                Transfer von                     Auch bei reinen
                                Wirtschaftsgütern führt bei      Inlandsfällen
                                Körperschaften zu                Einkünftekorrekturen
                                verdeckten Einlagen /            möglich
                Einkünfte-      Gewinnausschüttungen.
                korrektur bei
                Transaktionen
                zwischen
                verbundenen
                Unternehmen      Sonstige fremdunübliche         Bei fremdunüblichen
                                 Leistungen an                   Finanztransaktionen,
                                 Tochtergesellschaft             Nutzungsüberlas-
                                 stellen keinen                  sungen und Dienst-
                                 einlagefähigen                  leistungen ggü.
                                 Vermögensvorteil dar.           Tochter im Inland
                                                                 keine Korrektur

                                         Ungleichbehandlung durch § 1 AStG

2018 Deloitte                                                                           9
2. Hintergrund
Ungleichbehandlung durch § 1 AStG: Rechtfertigungsprüfung

                                       EuGH, Rs. C-446/03 (Marks & Spencer)
                Aufteilung der                 Verhinderung doppelter               Verhinderung der
                Besteuerungsbefugnis           Verlustberücksichtigung                   Steuerflucht

                                         EuGH, Rs. C-414/06 (Lidl Belgium)

                         Aufteilung der                            Verhinderung doppelter
                         Besteuerungsbefugnis                      Verlustberücksichtigung

                                             EuGH, Rs. C-311/08 (SGI)
                                   Rechtfertigung durch Gesamtbetrachtung der
                                Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung und der
                                Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis

                                        Seit EuGH, Rs. C-337/08 (X-Holding)

                                          Aufteilung der Besteuerungsbefugnis

2018 Deloitte                                                                                           10
3. Ausgangsrechtsstreit und
Vorlagefrage
FG Rheinland-Pfalz v. 28. Juni 2016 -
1 K 1472/13

2018 Deloitte                           11
3. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
FG Rheinland-Pfalz v. 28. Juni 2016 - 1 K 1472/13

                                 Hornbach-      Patronatserklärungen   Vorlagebeschluss - Rechtslage nach nationalem Recht:
                                Baumarkt AG                            Da die Hornbach-Baumarkt AG (Klägerin) für die Abgabe der
                            Haftungs vergütung?
                                                                       Patronatserklärungen kein Entgelt mit den ausländischen
                                                                       Konzerngesellschaften vereinbart hat, wurden ihre Einkünfte aus
                                  Hornbach                             Geschäftsbeziehungen mit ihr nahestehenden Personen im Sinne von § 1
                                International
                                   GmbH                                Abs. 1 AStG gemindert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
                                                                       i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. AStG für eine Einkünftekorrektur bei der Klägerin
                                                                       sind damit erfüllt.
                                 Hornbach
                                 Holding BV                            Vereinbarkeit mit Unionsrecht:
                                                                       • Beschränkung der Niederlassungsfreiheit da eine solche
                                                                         Einkünftekorrektur nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
                Hornbach Real                   Hornbach Real          • Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit:
                   Estate                          Estate
                Groningen BV                    Wateringen BV            Diese Beschränkung könnte aus Gründen der Wahrung der
                      Negatives EK                   Negatives EK        ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt
                                                                         sein. Allerdings darf § 1 AStG aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgebotes
                                                                         nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses legitimen Zieles
                                                                         erforderlich ist, u.a. muss der Steuerpflichtige in jedem Einzelfall die
       Darlehen iHv 10m
                                     BANK
                                                Darlehen iHv 15m         Möglichkeit haben, wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom
                                                                         Fremdvergleichsmaßstab nachzuweisen.
                                                                       • § 1 Abs. 1 AStG sieht jedoch keine Möglichkeit vor, wirtschaftliche
                                                                         Gründe für den Abschluss eines Geschäfts zu nicht fremdüblichen
                                                                         Bedingungen nachzuweisen, die in der gesellschaftsrechtlichen
2018 Deloitte                                                            Verbundenheit der beteiligten Personen liegen.                            12
4. Europäischer Gerichtshof
EuGH v. 31. Mai 2018 – C-382/16
(Hornbach)

2018 Deloitte                     13
4. Europäischer Gerichtshof
EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16

                                 Hornbach-      Patronatserklärungen   Anwendbare Grundfreiheit:
                                Baumarkt AG
                                                                       • Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es
                            Haftungs vergütung?                          ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer
                                                                         Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den
                                  Hornbach
                                International                            Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit.
                                   GmbH
                                                                       • Dritte Alternative des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG verlangt eine Beteiligung von
                                                                         mindestens 25 %
                                 Hornbach                              • Im Ausgangsverfahren mittelbare Beteiligung von 100% an
                                 Holding BV
                                                                         ausländischen Konzerngesellschaften
                                                                       • § 1 AStG ist daher im Licht der Bestimmungen des EG-Vertrags (heute
                                                                         AEUV) über die Niederlassungsfreiheit zu prüfen.
                Hornbach Real                   Hornbach Real
                   Estate                          Estate
                Groningen BV                    Wateringen BV
                      Negatives EK                   Negatives EK

       Darlehen iHv 10m                         Darlehen iHv 15m
                                     BANK

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4. Europäischer Gerichtshof
EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16

                                 Hornbach-      Patronatserklärungen   Beschränkung der Niederlassungsfreiheit:
                                Baumarkt AG
                                                                       • Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung
                            Haftungs vergütung?                          eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine
                                                                         Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich
                                  Hornbach
                                International                            ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit
                                   GmbH
                                                                         einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat.
                                                                       • Die Berichtigung der Einkünfte gemäß § 1 Abs. 1 AStG erfolgt nur im
                                 Hornbach
                                                                         Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland.
                                 Holding BV
                                                                       • Handelt es sich bei der nahestehenden Person hingegen um eine
                                                                         inländische Tochtergesellschaft, erfolgt weder nach § 1 Abs. 1 AStG noch
                                                                         nach einer anderen nationalen Regelung eine Einkünftekorrektur.
                Hornbach Real
                   Estate
                                                Hornbach Real
                                                   Estate
                                                                       • Folglich wird eine deutsche Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an einer
                Groningen BV                    Wateringen BV            ausländischen Gesellschaft hält, ungünstiger behandelt, als wenn sie eine
                      Negatives EK                   Negatives EK        Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft hielte.

       Darlehen iHv 10m                         Darlehen iHv 15m
                                     BANK

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4. Europäischer Gerichtshof
EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16

                                 Hornbach-      Patronatserklärungen   Rechtfertigung der Beschränkung (1/2):
                                Baumarkt AG
                                                                       • Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur statthaft, wenn sie
                            Haftungs vergütung?                          Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder
                                                                         wenn sie durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gründe des
                                  Hornbach
                                International                            Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die
                                   GmbH
                                                                         Beschränkung aber (1) außerdem geeignet sein, die Erreichung des
                                                                         fraglichen Ziels zu gewährleisten (Geeignetheit), und (2) darf nicht über
                                                                         das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist
                                 Hornbach
                                 Holding BV                              (Verhältnismäßigkeit).
                                                                            • Hier: Situationen sind objektiv miteinander vergleichbar und
                                                                            • Rechtfertigung zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der
                Hornbach Real                   Hornbach Real                 Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten?
                   Estate                          Estate
                Groningen BV                    Wateringen BV                 (=zwingender Grund des Allgemeininteresses)
                      Negatives EK                   Negatives EK      • § 1 AStG soll verhindern, dass Gewinne inländischer Gesellschaften in Form
                                                                         von außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteilen auf mit ihnen
                                                                         verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen
                                                                         sind, übertragen werden. Dies ist grundsätzlich geeignet, die Wahrung
       Darlehen iHv 10m                         Darlehen iHv 15m
                                     BANK                                der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten
                                                                         sicherzustellen.
                                                                         (=Schritt 1 der Rechtfertigungsprüfung)

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4. Europäischer Gerichtshof
EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16

                                 Hornbach-      Patronatserklärungen   Rechtfertigung der Beschränkung (2/2):
                                Baumarkt AG
                                                                       • Jedoch ist noch zu prüfen, ob § 1 AStG nicht über das hinausgeht, was zur
                            Haftungs vergütung?                          Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit).
                                                                         Insoweit hat der EuGH zwei Vorgaben aufgestellt:
                                  Hornbach
                                International
                                   GmbH
                                                                            1. Betragsmäßige Begrenzung der Einkünfteberichtigung und
                                                                            2. Möglichkeit des Nachweises von wirtschaftlichen Gründen
                                                                               (dann keine Berichtigung).
                                 Hornbach
                                 Holding BV                            Hier: Die Gesellschafterstellung kann wirtschaftliche Gründe mit sich
                                                                       bringen, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen
                                                                       Bedingungen rechtfertigt. Die unentgeltliche Abgabe von Garantie- und
                                                                       Patronatserklärungen könnte durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der
                Hornbach Real
                   Estate
                                                Hornbach Real
                                                   Estate
                                                                       Hornbach-Baumarkt AG am geschäftlichen Erfolg der ausländischen
                Groningen BV                    Wateringen BV          Konzerngesellschaften zu erklären sein, an dem sie über Gewinnausschüttun-
                      Negatives EK                   Negatives EK      gen partizipiert, sowie durch eine gewisse Verantwortung als
                                                                       Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften.
                                                                       Folglich geht § 1 AStG nur dann nicht über das hinaus, was zur Erreichung
       Darlehen iHv 10m                         Darlehen iHv 15m       des verfolgten Ziels erforderlich ist, sofern die Behörden dem in Deutschland
                                     BANK
                                                                       ansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, zu beweisen, dass
                                                                       die fremdunüblichen Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart
                                                                       wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden
                                                                       Gesellschaft ergeben können (ohne übermäßige Verwaltungszwänge).
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5. Analyse & Ausblick

2018 Deloitte           18
5. Analyse & Ausblick
Wie geht es im nationalen Verfahren weiter?

                     1
                                   Ergebnis
                                   • Akzeptanz „wirtschaftlicher Gründe“ für Verstoß gegen
                                     Fremdvergleichsgrundsatz geboten
                                   • EuGH verlangt für die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit,
                                     dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird,
                                     Nachweise für wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom
                                     Fremdvergleich zu bringen

                   2
                               Deutsches Recht
                               • § 1 AStG enthält keine explizite Regelung für die
                                 Akzeptanz wirtschaftlicher Gründe bei nicht
                                 fremdvergleichskonformen Transaktionen
                               • Prüfung, ob Steuerpflichtigem die Darlegung eines
                                 Gegenbeweises ermöglicht wird

                3
                           FG Rheinland-Pfalz
                           • Laut EuGH müssen nationale Behörden und Gerichte (hier FG Rheinland-Pfalz)
                             überprüfen, ob die nationale Regelung den Nachweis wirtschaftlicher Gründe
                             ermöglicht
                           • Fraglich, ob dies bei europarechtskonformer Auslegung des § 1 AStG in die
                             Vorschrift hinein gelesen werden kann
                           • Auslegung des „wirtschaftlichen Grundes“ notwendig

2018 Deloitte                                                                                              19
5. Analyse & Ausblick
Tragweite des Urteils über den Streitfall hinaus

                                                                Mögliche Auswirkungen – viele offene Fragen!
                                          Einkünftekorrektur?
                               German
                               HoldCo
                                                                • Auswirkungen auf die Anwendung von § 1 AStG im Verhältnis zu
                                                                  Drittstaaten?
                                                                • Was sind “wirtschaftliche Gründe”?
                                                                • Welche Transaktionstypen könnten betroffen sein?
                                                                • Welche spezifischen Auswirkungen könnte das Urteil auf bestimmte
                 EU/EWR                 Drittstaaten
                Gesellschaft            Gesellschaft              Fallgruppen der Ungleichbehandlung haben?
                                                                     • Bedeutung für Fälle der Mediananpassung?
                                                                     • Folgerungen für Funktionsverlagerungen?
                                                                     • Bedeutung für Betriebsstättensachverhalte?
                                                                • Verbleibt in EU/EWR-Fällen ein eigenständiger Anwendungsbereich
                                                                  des § 1 AStG über die auch national geltenden Korrekturvorschriften
                                                                  hinaus?
                                                                • Bedeutung im Verhältnis zum Abkommensrecht?
                                                                • Etc.

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5. Analyse & Ausblick
Anwendung des Urteils bei Gesellschafterstellung

                                     Muttergesellschaft

                                              100%

                                                           Leistungsbeziehung

                Leistungsbeziehung
                                     Tochtergesellschaft

                                                                            Darlehen
                                                                            Nutzungsüberlassung
                                                                            Dienstleistung
                                                                            Warenverkauf
                                                                            Etc.

2018 Deloitte                                                                                     21
5. Analyse & Ausblick
Anwendung des Urteils auf Schwestergesellschaften

                                   Muttergesellschaft
                         100%                            100%

                Schwestergesell-                        Schwestergesell-
                    schaft                                  schaft
                                   Leistungsbeziehung

                                                                           Darlehen
                                                                           Nutzungsüberlassung
                                                                           Dienstleistung

                                                Leistungsbeziehung         Warenverkauf
                                                                           Etc.

2018 Deloitte                                                                                    22
5. Analyse & Ausblick
Mögliche Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber

                Was könnte passieren?

                1. Auswirkung auf fremdunübliche Nutzungsüberlassung, Finanzierung, Dienstleistungen etc.?

                2. Auswirkung auf Funktionsverlagerungen gem. § 1 Abs. 3 S. 9, 10 AStG?

                3. Auswirkung auf Mediananpassung gem. § 1 Abs. 3 S. 4 AStG?

                4. Kurzfristig Zunahme von Besteuerungskonflikten!

                1. BMF-Schreiben / Nichtanwendungserlass?

                2. Implementierung einer Escape-Klausel in das AStG?

                3. Ausweitung der Vorschriften des § 1 AStG auf rein nationale Transaktionen?

                4. Aufnahme entsprechender Korrekturvorschriften in das KStG / EStG, um den nur
                grenzüberschreitenden Eingriff des § 1 AStG einzuschränken oder zu beseitigen?

2018 Deloitte                                                                                                23
6. Terminhinweise

2018 Deloitte       24
Terminhinweise
Webcasts und Seminare

Deloitte Webcast │ LATAM

06. September 2018 von 15:00 bis 16:00

Deloitte Webcast │ IC Finanzierung

27. September 2018

Deloitte Webcast │ Update Russland / CEE

09. Oktober 2018

Deloitte Webcast │ Permanent Establishments

25. Oktober 2018

2018 Deloitte                                 25
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