DAS HORNBACH-URTEIL DES EUGH - NEUE GRENZEN DES FREMDVERGLEICHS IN EUROPA URTEIL VOM 31.05.2018 - C-382/16 - DELOITTE
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Das Hornbach-Urteil des EuGH Neue Grenzen des Fremdvergleichs in Europa Urteil vom 31.05.2018 – C-382/16 Deloitte Webcast vom 26.07.2018
Ihre Referenten Name Manfred Naumann Name Dr. Alexander Linn Position Ministerialrat i.R. Position Partner, Tax & Legal, Business Tax Standort Berlin Standort München Telefon +49 30 25468 5526 Telefon + 49 89 29036 8558 E-Mail manaumann@deloitte.de E-Mail allinn@deloitte.de Name Markus Kircher Position Partner, Tax & Legal, Transfer Pricing Standort Frankfurt am Main Telefon +49 69 75695 7011 E-Mail mkircher@deloitte.de 2018 Deloitte 2
Agenda 1. Sachverhalt 2. Hintergrund 3. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage 4. Europäischer Gerichtshof 5. Analyse & Ausblick 6. Terminhinweise 2018 Deloitte 3
1. Sachverhalt EuGH Rs. C-382/16 Hornbach-Baumarkt AG Patronatserklärungen • Die ausländischen Konzerngesellschaften hatten ein negatives Eigenkapital und Hornbach- Baumarkt AG waren für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs sowie für die Finanzierung der beabsichtigten Errichtung eines Bau- und Gartenmarkts auf Bankkredite angewiesen. Haftungs vergütung? • Die Bank hatte die Gewährung der Kredite von der Gestellung von Garantie- und Hornbach Patronatserklärungen durch die Hornbach-Baumarkt AG abhängig gemacht. 2002 International gab die Hornbach-Baumarkt AG diese Patronatserklärungen ab, ohne hierfür ein GmbH Entgelt von den Konzerngesellschaften einzufordern. • Da das Finanzamt davon ausging, dass voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Umständen eine Haftungsvergütung vereinbart hätten, entschied es, Hornbach Holding BV dass die Einkünfte der Hornbach-Baumarkt AG gemäß § 1 Abs. 1 und 4 AStG um einen Betrag erhöht werden müssten, der der angenommenen Haftungsvergütung entspreche, und es änderte die Bescheide dieser Gesellschaft (Einkünftekorrekturen). Hiergegen wurde erfolglos Einspruch eingelegt. Hornbach Real Hornbach Real • Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Hornbach-Baumarkt AG geltend, § 1 Estate Estate Groningen BV Wateringen BV AStG führe zu einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischem Sachverhalt, weil bei rein inländischen Sachverhalten keine Berichtigung der Höhe der Einkünfte erfolge, Negatives EK Negatives EK um die angenommene Haftungsvergütung für die den Tochtergesellschaften gewährten Garantien zu berücksichtigen. • Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. AStG den unionsrechtlichen Anforderungen an die Möglichkeit des Darlehen iHv 10m Darlehen iHv 15m BANK Vorbringens von wirtschaftlichen Gründen für das Abweichen einer zwischen verflochtenen Personen begründeten Geschäftsbeziehung vom Fremdüblichen genügt. 2018 Deloitte 5
2. Hintergrund 2018 Deloitte 6
2. Hintergrund Art. 9 Abs. 1 OECD-MA Berichtigung von Einkünften anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes Besteuerung von Gewinnen Besteuerungsrechte werden dort, wo sie wirtschaftlich nach bestimmtem Maßstab entstehen zugeordnet bzw. aufgeteilt Verhinderung von Art. 9 Abs. 1 Vermeidung von Steuergestaltungen OECD-MA Steuerhinterziehung Sicherstellung einer Sicherstellung gleicher zwischenstaatlich gerechten Wettbewerbsbedingungen Verteilung von zwischen unabhängigen und Besteuerungsrechten verbundenen Unternehmen Verhinderung einer wirschaftlichen Doppelbesteuerung 2018 Deloitte 7
2. Hintergrund EuGH Rs. C-311/08 Société de Gestion Industrielle SA (SGI) Sachverhalt (verkürzt) • Belgische Holdinggesellschaft SGI gewährte ihrer 65%igen französischen Tochtergesellschaft (RECYDEM SA) ein unverzinsliches Darlehen • Belgien nahm eine Einkünftekorrektur vor und rechnete den Einkünften der SGI einen angenommenen marktüblichen Zins iHv 5% hinzu EuGH, Urt. v. 12.01.2010 SGI SA • Belgisches Steuerrecht sieht Einkünftekorrektur nur dann vor, wenn Vorteile an eine verbundene Gesellschaft gewährt werden, die in anderen Staaten niedergelassen sind. Bei einer gebietsansässigen Gesellschaft wird ein solcher Vorteil hingegen nicht den Zinsloses Darlehen 65% Einkünften hinzugerechnet, wenn er einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft gewährt wird, mit der ebenfalls eine Verflechtung besteht, sofern dieser Vorteil bei der Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte der Empfängerin berücksichtigt wird. • Daraus folgt, dass die steuerliche Situation einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, die wie SGI an mit ihr verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile gewährt, weniger günstig ist, als Recydem SA wenn sie solche Vorteile an gebietsansässige Gesellschaften gewährt, die mit ihr in dieser Weise verflochten sind. (=Beschränkung der Niederlassungsfreiheit) • Aufgrund einer Gesamtbetrachtung … der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung kann die Beschränkung aber gerechtfertigt werden, wenn • dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, Nachweise für wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom Fremdvergleich zu bringen, und • die Korrektur nicht über das hinausgeht, was im freien Wettbewerb vereinbart 2018 Deloitte worden wäre. 8
2. Hintergrund Ungleichbehandlung durch § 1 AStG: Beschränkungsprüfung Der fremdunübliche Transfer von Auch bei reinen Wirtschaftsgütern führt bei Inlandsfällen Körperschaften zu Einkünftekorrekturen verdeckten Einlagen / möglich Einkünfte- Gewinnausschüttungen. korrektur bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen Sonstige fremdunübliche Bei fremdunüblichen Leistungen an Finanztransaktionen, Tochtergesellschaft Nutzungsüberlas- stellen keinen sungen und Dienst- einlagefähigen leistungen ggü. Vermögensvorteil dar. Tochter im Inland keine Korrektur Ungleichbehandlung durch § 1 AStG 2018 Deloitte 9
2. Hintergrund Ungleichbehandlung durch § 1 AStG: Rechtfertigungsprüfung EuGH, Rs. C-446/03 (Marks & Spencer) Aufteilung der Verhinderung doppelter Verhinderung der Besteuerungsbefugnis Verlustberücksichtigung Steuerflucht EuGH, Rs. C-414/06 (Lidl Belgium) Aufteilung der Verhinderung doppelter Besteuerungsbefugnis Verlustberücksichtigung EuGH, Rs. C-311/08 (SGI) Rechtfertigung durch Gesamtbetrachtung der Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung und der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis Seit EuGH, Rs. C-337/08 (X-Holding) Aufteilung der Besteuerungsbefugnis 2018 Deloitte 10
3. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage FG Rheinland-Pfalz v. 28. Juni 2016 - 1 K 1472/13 2018 Deloitte 11
3. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage FG Rheinland-Pfalz v. 28. Juni 2016 - 1 K 1472/13 Hornbach- Patronatserklärungen Vorlagebeschluss - Rechtslage nach nationalem Recht: Baumarkt AG Da die Hornbach-Baumarkt AG (Klägerin) für die Abgabe der Haftungs vergütung? Patronatserklärungen kein Entgelt mit den ausländischen Konzerngesellschaften vereinbart hat, wurden ihre Einkünfte aus Hornbach Geschäftsbeziehungen mit ihr nahestehenden Personen im Sinne von § 1 International GmbH Abs. 1 AStG gemindert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. AStG für eine Einkünftekorrektur bei der Klägerin sind damit erfüllt. Hornbach Holding BV Vereinbarkeit mit Unionsrecht: • Beschränkung der Niederlassungsfreiheit da eine solche Einkünftekorrektur nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Hornbach Real Hornbach Real • Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit: Estate Estate Groningen BV Wateringen BV Diese Beschränkung könnte aus Gründen der Wahrung der Negatives EK Negatives EK ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Allerdings darf § 1 AStG aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses legitimen Zieles erforderlich ist, u.a. muss der Steuerpflichtige in jedem Einzelfall die Darlehen iHv 10m BANK Darlehen iHv 15m Möglichkeit haben, wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom Fremdvergleichsmaßstab nachzuweisen. • § 1 Abs. 1 AStG sieht jedoch keine Möglichkeit vor, wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Geschäfts zu nicht fremdüblichen Bedingungen nachzuweisen, die in der gesellschaftsrechtlichen 2018 Deloitte Verbundenheit der beteiligten Personen liegen. 12
4. Europäischer Gerichtshof EuGH v. 31. Mai 2018 – C-382/16 (Hornbach) 2018 Deloitte 13
4. Europäischer Gerichtshof EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach- Patronatserklärungen Anwendbare Grundfreiheit: Baumarkt AG • Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es Haftungs vergütung? ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Hornbach International Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. GmbH • Dritte Alternative des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 25 % Hornbach • Im Ausgangsverfahren mittelbare Beteiligung von 100% an Holding BV ausländischen Konzerngesellschaften • § 1 AStG ist daher im Licht der Bestimmungen des EG-Vertrags (heute AEUV) über die Niederlassungsfreiheit zu prüfen. Hornbach Real Hornbach Real Estate Estate Groningen BV Wateringen BV Negatives EK Negatives EK Darlehen iHv 10m Darlehen iHv 15m BANK 2018 Deloitte 14
4. Europäischer Gerichtshof EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach- Patronatserklärungen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit: Baumarkt AG • Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung Haftungs vergütung? eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich Hornbach International ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit GmbH einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat. • Die Berichtigung der Einkünfte gemäß § 1 Abs. 1 AStG erfolgt nur im Hornbach Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland. Holding BV • Handelt es sich bei der nahestehenden Person hingegen um eine inländische Tochtergesellschaft, erfolgt weder nach § 1 Abs. 1 AStG noch nach einer anderen nationalen Regelung eine Einkünftekorrektur. Hornbach Real Estate Hornbach Real Estate • Folglich wird eine deutsche Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an einer Groningen BV Wateringen BV ausländischen Gesellschaft hält, ungünstiger behandelt, als wenn sie eine Negatives EK Negatives EK Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft hielte. Darlehen iHv 10m Darlehen iHv 15m BANK 2018 Deloitte 15
4. Europäischer Gerichtshof EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach- Patronatserklärungen Rechtfertigung der Beschränkung (1/2): Baumarkt AG • Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur statthaft, wenn sie Haftungs vergütung? Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gründe des Hornbach International Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die GmbH Beschränkung aber (1) außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten (Geeignetheit), und (2) darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist Hornbach Holding BV (Verhältnismäßigkeit). • Hier: Situationen sind objektiv miteinander vergleichbar und • Rechtfertigung zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Hornbach Real Hornbach Real Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten? Estate Estate Groningen BV Wateringen BV (=zwingender Grund des Allgemeininteresses) Negatives EK Negatives EK • § 1 AStG soll verhindern, dass Gewinne inländischer Gesellschaften in Form von außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteilen auf mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übertragen werden. Dies ist grundsätzlich geeignet, die Wahrung Darlehen iHv 10m Darlehen iHv 15m BANK der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. (=Schritt 1 der Rechtfertigungsprüfung) 2018 Deloitte 16
4. Europäischer Gerichtshof EuGH v. 31.05.2018 – C-382/16 Hornbach- Patronatserklärungen Rechtfertigung der Beschränkung (2/2): Baumarkt AG • Jedoch ist noch zu prüfen, ob § 1 AStG nicht über das hinausgeht, was zur Haftungs vergütung? Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit). Insoweit hat der EuGH zwei Vorgaben aufgestellt: Hornbach International GmbH 1. Betragsmäßige Begrenzung der Einkünfteberichtigung und 2. Möglichkeit des Nachweises von wirtschaftlichen Gründen (dann keine Berichtigung). Hornbach Holding BV Hier: Die Gesellschafterstellung kann wirtschaftliche Gründe mit sich bringen, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigt. Die unentgeltliche Abgabe von Garantie- und Patronatserklärungen könnte durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Hornbach Real Estate Hornbach Real Estate Hornbach-Baumarkt AG am geschäftlichen Erfolg der ausländischen Groningen BV Wateringen BV Konzerngesellschaften zu erklären sein, an dem sie über Gewinnausschüttun- Negatives EK Negatives EK gen partizipiert, sowie durch eine gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften. Folglich geht § 1 AStG nur dann nicht über das hinaus, was zur Erreichung Darlehen iHv 10m Darlehen iHv 15m des verfolgten Ziels erforderlich ist, sofern die Behörden dem in Deutschland BANK ansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, zu beweisen, dass die fremdunüblichen Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben können (ohne übermäßige Verwaltungszwänge). 2018 Deloitte 17
5. Analyse & Ausblick 2018 Deloitte 18
5. Analyse & Ausblick Wie geht es im nationalen Verfahren weiter? 1 Ergebnis • Akzeptanz „wirtschaftlicher Gründe“ für Verstoß gegen Fremdvergleichsgrundsatz geboten • EuGH verlangt für die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, Nachweise für wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom Fremdvergleich zu bringen 2 Deutsches Recht • § 1 AStG enthält keine explizite Regelung für die Akzeptanz wirtschaftlicher Gründe bei nicht fremdvergleichskonformen Transaktionen • Prüfung, ob Steuerpflichtigem die Darlegung eines Gegenbeweises ermöglicht wird 3 FG Rheinland-Pfalz • Laut EuGH müssen nationale Behörden und Gerichte (hier FG Rheinland-Pfalz) überprüfen, ob die nationale Regelung den Nachweis wirtschaftlicher Gründe ermöglicht • Fraglich, ob dies bei europarechtskonformer Auslegung des § 1 AStG in die Vorschrift hinein gelesen werden kann • Auslegung des „wirtschaftlichen Grundes“ notwendig 2018 Deloitte 19
5. Analyse & Ausblick Tragweite des Urteils über den Streitfall hinaus Mögliche Auswirkungen – viele offene Fragen! Einkünftekorrektur? German HoldCo • Auswirkungen auf die Anwendung von § 1 AStG im Verhältnis zu Drittstaaten? • Was sind “wirtschaftliche Gründe”? • Welche Transaktionstypen könnten betroffen sein? • Welche spezifischen Auswirkungen könnte das Urteil auf bestimmte EU/EWR Drittstaaten Gesellschaft Gesellschaft Fallgruppen der Ungleichbehandlung haben? • Bedeutung für Fälle der Mediananpassung? • Folgerungen für Funktionsverlagerungen? • Bedeutung für Betriebsstättensachverhalte? • Verbleibt in EU/EWR-Fällen ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 1 AStG über die auch national geltenden Korrekturvorschriften hinaus? • Bedeutung im Verhältnis zum Abkommensrecht? • Etc. 2018 Deloitte 20
5. Analyse & Ausblick Anwendung des Urteils bei Gesellschafterstellung Muttergesellschaft 100% Leistungsbeziehung Leistungsbeziehung Tochtergesellschaft Darlehen Nutzungsüberlassung Dienstleistung Warenverkauf Etc. 2018 Deloitte 21
5. Analyse & Ausblick Anwendung des Urteils auf Schwestergesellschaften Muttergesellschaft 100% 100% Schwestergesell- Schwestergesell- schaft schaft Leistungsbeziehung Darlehen Nutzungsüberlassung Dienstleistung Leistungsbeziehung Warenverkauf Etc. 2018 Deloitte 22
5. Analyse & Ausblick Mögliche Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber Was könnte passieren? 1. Auswirkung auf fremdunübliche Nutzungsüberlassung, Finanzierung, Dienstleistungen etc.? 2. Auswirkung auf Funktionsverlagerungen gem. § 1 Abs. 3 S. 9, 10 AStG? 3. Auswirkung auf Mediananpassung gem. § 1 Abs. 3 S. 4 AStG? 4. Kurzfristig Zunahme von Besteuerungskonflikten! 1. BMF-Schreiben / Nichtanwendungserlass? 2. Implementierung einer Escape-Klausel in das AStG? 3. Ausweitung der Vorschriften des § 1 AStG auf rein nationale Transaktionen? 4. Aufnahme entsprechender Korrekturvorschriften in das KStG / EStG, um den nur grenzüberschreitenden Eingriff des § 1 AStG einzuschränken oder zu beseitigen? 2018 Deloitte 23
6. Terminhinweise 2018 Deloitte 24
Terminhinweise Webcasts und Seminare Deloitte Webcast │ LATAM 06. September 2018 von 15:00 bis 16:00 Deloitte Webcast │ IC Finanzierung 27. September 2018 Deloitte Webcast │ Update Russland / CEE 09. Oktober 2018 Deloitte Webcast │ Permanent Establishments 25. Oktober 2018 2018 Deloitte 25
Diese Präsentation enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) erbringen mittels dieser Präsentation professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Diese Präsentation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Präsentation erlitten hat. Diese Präsentation ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – auch in Auszügen – bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für rund 264.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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