Das neue Buchpreisbindungsgesetz - Leitfaden für Verlage und den verbreitenden Buchhandel

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Das neue Buchpreisbindungsgesetz
Leitfaden für Verlage und den verbreitenden Buchhandel
  Von RAin Birgit Menche, Börsenverein des Deutschen Buchhandels

                       mit großem
                  Preisbindungsglossar
                      - von A wie Abmahnung
                 bis Z wie Zweigleisiger Vertrieb -

                                                                     Börsenverein
                                                                    des Deutschen
                                                                   Buchhandels e.V.
I Überblick                                                über die Höhe der Endverkaufspreise verboten
                                                           sind. Aus diesem Grund sind feste Ladenpreise in
Am 1. Oktober 2002 tritt das Buchpreisbindungs-            nahezu allen Branchen unbekannt. Schon nach bis-
gesetz (BuchPrG) in Kraft und löst das über Jahr-          herigem Recht nimmt der Buchhandel insoweit
zehnte bewährte, privatrechtlich organisierte Sam-         eine Sonderstellung ein. Verlage dürfen - in Ab-
melreverssystem ab. Deutschland folgt damit dem            weichung vom grundsätzlichen Kartellverbot - die
Beispiel anderer europäischer Länder, die mangels          Endverkaufspreise für Bücher und andere Verlags-
eines vergleichbaren Reverssystems bereits heute           erzeugnisse binden (§ 15 GWB). Die Gründe für
eine gesetzliche Preisbindung praktizieren. Äuße-          diese Ausnahmeregelung waren von je her kultur-
rer Anlass für die Umstellung waren Entwicklun-            politischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass
gen auf europäischer Ebene. Die Europäische                feste Ladenpreise maßgeblich zum Erhalt einer in-
Kommission hatte Bedenken gegen ein privat-                takten Buchhandelslandschaft beitragen - und da-
rechtlich organisiertes Preisbindungssystem ange-          mit dem Leser zugute kommen. Deshalb heißt es
meldet und gleichzeitig signalisiert, dass sie eine        in § 1 BuchPrG: „Das Gesetz dient dem Schutz des
gesetzliche Regelung tolerieren werde. Das                 Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher
BuchPrG hat den Buchhandel von Beginn an in-               Preise ... sichert den Erhalt eines breiten Buchange-
tensiv beschäftigt. Herausgekommen ist ein                 bots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses
schmales, aus insgesamt 11 Paragrafen bestehendes          Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich
Gesetzeswerk, das alle wesentlichen Aspekte der            ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Ver-
Preisbindung behandelt. Fast ebenso wichtig wie            kaufsstellen fördert.“ Der Gesetzgeber hat den kul-
der Gesetzestext ist die Gesetzesbegründung, die           turpolitischen Auftrag des Buchhandels damit mit
Detailfragen zur Preisbindung verbindlich beant-           großer Klarheit und Eindeutigkeit anerkannt. Im
wortet.                                                    Gesamtgefüge der Rechtsordnung ist das BuchPrG
                                                           dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen. Soweit es die
Die Umstellung der Preisbindung auf eine gesetz-           Preisbindung für Bücher gesetzlich anordnet, ist das
liche Grundlage wird für viele unbemerkt vonstat-          BuchPrG ein Spezialgesetz zum GWB.
ten gehen. Der Verbraucher wird kaum einen
Unterschied feststellen: Wie bislang muss er den           Produkte, die in Zukunft einer Preisbindung
Preis zahlen, der auf dem Buch ausgewiesen ist - in        unterworfen sind
den Ramschkästen locken Billigangebote wie eh
und je. Für andere Marktteilnehmer, insbesondere           Das BuchPrG erfasst in erster Linie Bücher. Bü-
für Verlage, die bisher bewusst keine Preisbindung         cher sind vor allem solche mit festem Einband,
praktizieren, stellt der 1. Oktober eine Zäsur dar.        aber auch Taschenbücher und Paperbackausgaben.
Anders als nach der jetzigen Rechtslage lässt das          Abgrenzungskriterien sind Aufmachung (Bin-
BuchPrG keine Wahl - Verlage müssen in Zukunft             dung) und Inhalt. Folienmappen und lose Lernkar-
für alle Bücher verbindliche Ladenpreise festsetzen.       teien unterliegen ebenso wenig einer Preisbindung
Diese Verpflichtung - die Verpflichtung zur Fest-          wie Spiele ( Memory e.t.c.). Dagegen fallen in den
setzung und Bekanntgabe verbindlicher Laden-               Anwendungsbereich des Gesetzes Ergänzungsliefe-
preise - ist das Kernstück des Gesetzes. Für die           rungen und Loseblattwerke. Im übrigen sind Bü-
überwiegende Mehrheit der preisbindenden Verla-            cher im Sinne des BuchPrG nur solche Werke, die
ge und für den verbreitenden Buchhandel sind die           als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen
Änderungen nicht so gravierend wie teilweise an-           sind, also von Verlagen hergestellt und typischer-
genommen. Von Beginn an war es das erklärte Ziel           weise über den Buchhandel vertrieben werden.
des Börsenvereins, die bewährten Regelungen aus            Deshalb sind beispielsweise rein private Publika-
dem „Sammelrevers“ möglichst ohne materielle               tionen oder Firmenschriften keine Bücher im Sin-
Änderungen in das BuchPrG zu überführen. Das               ne des BuchPrG.
ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gelun-
gen.                                                       In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen
                                                           Musiknoten und kartografische Produkte wie At-
Das BuchPrG - ein kartellrechtliches Spezial-              lanten, Stadtpläne und Globen, aber auch Wand-
gesetz mit kulturpolitischem Hintergrund                   karten für den Schulgebrauch. Einer Preisbindung
                                                           unterliegen außerdem buchhandelstypische Pro-
Das Kartellgesetz stellt in § 14 GWB klar, dass            dukte, die eines der vorgenannten preisbindungs-
Absprachen zwischen Produzenten und Händlern               fähigen Erzeugnisse reproduzieren oder substituie-

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ren. Das trifft insbesondere für bestimmte elektro-       mung mit der bisherigen Rechtslage können Ver-
nische Verlagserzeugnisse wie CD-ROM und Dis-             lage die Preise für Zeitungen und Zeitschriften
ketten zu. Die Rechtssprechung des Bundesge-              binden, sie müssen dies aber nicht (§ 15 GWB).
richtshof zur Preisbindungsfähigkeit von CD-              Für Verleger von Fachzeitschriften, die ihre Preise
ROM (BGH NJW 1997, 1911 ff.) kommt weiter                 binden möchten, steht weiterhin der (Fachzeit-
zur Anwendung. Praktisch bedeutet dies: CD-               schriften)sammelrevers zur Verfügung.
ROM, die in erster Linie lesbare Texte enthalten
und überwiegend über den Buchhandel vertrieben            Verlage in der Pflicht - Preisfestsetzung ge-
werden, unterliegen in Zukunft (zwingend!) einer          setzlich angeordnet
Preisbindung. Bsp.: das auch oder ausschließlich
auf einem Datenträger abgespeicherte Nachschla-           Ab 1.Oktober 2002 müssen alle Verlage verbind-
gewerk oder Wörterbuch. CD-ROM und andere                 liche Ladenpreise festsetzen und bekannt geben
körperliche Datenträger, die in nennenswertem             (§ 5 Abs. 1). Verlage haben damit keine Möglich-
Umfang multimediale Elemente erhalten oder son-           keit mehr, für ihre gesamte Verlagsproduktion
stige interaktive Nutzungsformen bereitstellen,           „unverbindliche Preisempfehlungen“ auszuspre-
fallen im Zweifel nicht unter das BuchPrG. Ent-           chen, ganz auf die Angabe von Bruttopreisen zu
sprechendes gilt für online – Angebote, die per In-       verzichten oder einzelne Neuerscheinungen von
dividualversand übermittelt oder zum Abruf bereit         der Preisbindung auszunehmen. Gemeinsam mit
gehalten werden. Produkte, deren Inhalt überwie-          § 3 ist § 5 Abs. 1 die zentrale Bestimmung des
gend oder ausschließlich akustisch wahrnehmbar            BuchPrG.
ist, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbe-
reich des BuchPrG. Bsp.: Musik-CDs, Musikvide-            Mit der Festsetzungspflicht untrennbar verbunden
os. Auch Hörbücher unterliegen aus diesem Grund           ist die Pflicht zur Bekanntgabe der Preise. Eine
keiner Preisbindung - ungeachtet der Tatsache,            Preisbindung ist wirkungslos, wenn niemand weiß,
dass sie die zugrundeliegenden Textversion au-            welche Preise festgesetzt wurden. Dem Erfordernis
thentisch wiedergeben können.                             der Preistransparenz ist deshalb auch in Zukunft
                                                          allergrößte Bedeutung beizumessen. Auf welche
Schließlich fallen unter den Anwendungsbereich            Weise Verlage ihre Preise bekannt geben müssen,
des Gesetzes kombinierte Produkte, bei denen das          lässt das Gesetz bewusst offen. Entscheidend sind
preisbindungsfähige Objekt ausschlaggebend ist,           Zielgruppe und Vertriebsweg. Verlage, die ihre Bü-
z.B. ein Lehrbuch mit CD oder Videoband mit er-           cher überwiegend über den Sortimentsbuchhandel
gänzenden Erläuterungen oder Übungen zu dem               vertreiben, werden auch in Zukunft das „Verzeich-
Buch. Aus dem Anwendungsbereich der Preisbin-             nis Lieferbarer Bücher“ und die „Gelben Seiten“ des
dung fallen: Kunstblätter, Kleinschrifttum wie            Börsenblattes für Preismitteilungen nutzen. Wer
z.B. Ansichtskarten, Glückwunschkarten und                (auch) andere Händlergruppen bzw. Nebenmärkte
Spielkarten. Ab dem 1. Oktober 2002 können                beliefert, hat für eine „flächendeckende“ Informa-
auch Kalender erstmalig nicht mehr im Preis ge-           tion auch dieser Abnehmer zu sorgen.
bunden werden.
                                                          Das BuchPrG zwingt zwar alle Verlage zur Preis-
Für fremdsprachige Bücher gilt das BuchPrG nur            bindung von Neuerscheinungen, belässt den Verla-
dann, wenn diese überwiegend für den Absatz in            gen aber im übrigen genügend Flexibilität. So
Deutschland bestimmt sind (§ 2 Abs. 2). Fremd-            können feste Ladenpreise auch in Zukunft gesenkt
sprachige, z.B. englischsprachige Bücher, die aus         oder erhöht werden, wenn die Marktverhältnisse
dem Ausland importiert werden, fallen damit               dies erfordern. Wie bisher können Verlage den
ebenso wenig unter das BuchPrG wie englisch-              festen Ladenpreis für ein Buch aufheben und über
sprachige Publikationen deutscher Fachverlage,            den Buchhandel oder darauf spezialisierte Ver-
die für den europa- bzw. weltweiten Absatz herge-         triebsfirmen „verramschen“. Dies darf allerdings
stellt sind. Keine fremdsprachigen Bücher sind            nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach Erschei-
solche, die, wie z.B. Kunst- oder Architekturbü-          nen des Titels geschehen. Einschlägige Vorschrift
cher, vollständig in Deutsch und Englisch abge-           ist § 8. Danach kann die Preisbindung für ein
fasst sind. Sie unterliegen der Preisbindung.             Buch beendet werden, das zu einer vor mindestens
                                                          18 Monate hergestellten Druckauflage gehört. In
Für Zeitungen und Zeitschriften kommt das                 bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei schnell ver-
BuchPrG nicht zur Anwendung. In Übereinstim-              altenden Publikationen oder bestimmten Ereignis-

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büchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablauf             festsetzung der Verlage. Diese Mitwirkung ist
von 18 Monaten beendet werden. Preisänderungen              Pflicht und kann gerichtlich eingeklagt werden.
und Aufhebungen müssen auch in Zukunft ange-
zeigt werden. Im Regelfall geschieht dies über die          Buchhandel in der Pflicht: Einhaltung der
„Gelben Seiten“ des Börsenblatts - mit der be-              festen Ladenpreise gesetzlich angeordnet
kannten Vorlauffrist von 14 Tagen. Verlage, die
nach erfolgter Ladenpreisaufhebung weiter Brutto-           Wer Bücher an Letztabnehmer verkauft, d.h. an Perso-
preisen angeben möchten, müssen diese zwingend              nen, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Wieder-
als „unverbindlich“ kennzeichnen. Ebenfalls un-             verkauf erwerben, ist nach § 3 i.V. m. § 2 Abs. 2 zur
verändert bleibt das Remissionsrecht des Buchhan-           Einhaltung der von den Verlagen festgesetzten
dels bei Ladenpreisaufhebungen und Herabsetzun-             Preise verpflichtet. Das ist neben § 5 die zentrale
gen: Auch in der Zukunft muss der Verlag inner-             Vorschrift des Gesetzes. Mit seinem Hinweis auf
halb der letzten 12 Monate vom Buchhändler                  den Letztabnehmer bringt das Gesetz für den
bezogene Exemplare zurücknehmen, wenn der                   Buchhandel Selbstverständliches zum Ausdruck:
Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab Be-                  Gebunden ist nicht etwa, wie beim Pressevertrieb,
kanntgabe der Preisänderung geltend gemacht                 der Zwischenbuchhändler, sondern ausschließlich
wird (§ 3 Abs. 6 Verkehrsordnung). In jedem Fall            der Letztverkäufer. Zur Einhaltung der Preisbin-
gilt: Die Preisaufhebung nach 18 Monaten ist eine           dung ist nur derjenige verpflichtet, der gewerbs-
Option und kein Muss. Das Gesetzgeber hat sich              und geschäftsmäßig verkauft. Was darunter zu ver-
bewusst gegen das Modell einer zeitlich befristeten         stehen ist, wird in der Gesetzesbegründung näher
Preisbindung entschieden und den Verlagen damit             definiert. Danach ist beispielsweise der Schriftstel-
die Möglichkeit belassen, kulturell wertvolle Bü-           ler, der sein Werk im Einzelfall an Dritte verkauft,
cher und sog. Longseller über lange Zeiträume ei-           nicht zur Einhaltung der Preisbindung verpflich-
ner Preisbindung zu unterwerfen.                            tet, wohl aber der (Fachbuch)autor, der sein Buch
                                                            auf Seminarveranstaltungen professionell vermark-
§ 5 Abs. 1 mit seiner Pflicht zur Preisfestsetzung          tet. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden,
ist vor allem für jene Verlage bedeutsam, die bis-          kann sich im Einzelfall eine klarstellende vertragli-
lang keine Preisbindung praktizieren. Dies gilt             che Regelung, ggf. auch ein generelles Weiterver-
z.B. für bestimmte Schulbuchverlage, aber auch              äußerungsverbot empfehlen. In Übereinstimmung
für sog. „MA-Verlage“ mit in der Regel speziellen           mit der bisherigen Rechtslage sind die gebunde-
Vertriebswegen. Ob die Änderungen so einschnei-             nen Ladenpreise keine Mindestpreise, sondern
dend sind wie teilweise angenommen, ist fraglich.           Festpreise, von denen auch nicht nach oben abge-
Anstelle fester Ladenpreise sprechen viele der be-          wichen werden darf. Dies gilt auch im Falle von
treffenden Verlage „unverbindliche Preisempfeh-             Einzelbestellungen mit teilweise erheblichen Be-
lungen“ aus, die vom verbreitenden Handel in al-            schaffungskosten.
ler Regel ebenso beachtet werden wie gebundene
Ladenpreise. Soweit dies nicht bereits geschehen            Neue Organisationsform :
ist, sollten die betreffenden Verlage ihre Preispoli-       Gesetz statt Vertrag
tik gleichwohl frühzeitig überdenken und ggf. der
sich ändernden Rechtslage anpassen. Die gesetzli-           Die Buchpreisbindung ist schon heute gesetzlich
che Anordnung der Preisbindung hat im übrigen               verankert. Das Gesetz beschränkt sich jedoch dar-
Konsequenzen auch für solche Unternehmen, die               auf, die Preisbindung zu erlauben, überlässt ihre
sich auf den Vertrieb preisungebundener Bücher              Begründung und Organisation aber den Marktteil-
spezialisiert haben oder diese im größeren Umfang           nehmern. Bislang entsteht die Preisbindung erst
vertreiben. Im Schulbuchgeschäft beispielweise              durch eine privatrechtliche Vereinbarung: Der
wird es sog. Koppelungsangebote, die sowohl                 (Buch)händler verpflichtet sich gegenüber dem
preisgebundene als auch preisungebundene Bücher             Verlag, die vom Verlag festgesetzten Ladenpreise
enthalten und die in der Vergangenheit immer                zu berechnen. Dies geschieht entweder im Rah-
wieder rechtliche Probleme aufgeworfen haben,               men des Sammelreverses oder durch einen entspre-
nicht mehr geben.                                           chenden Einzelrevers. Um die erforderliche „Lü-
                                                            ckenlosigkeit“ der Preisbindung aufrechtzuerhal-
Auch mit Inkrafttreten des BuchPrG sind Bücher              ten, dürfen Verlage oder Zwischenbuchhändler nur
nicht automatisch einer Preisbindung unterwor-              solche Händler beliefern, die eine entsprechende
fen. Vielmehr bedarf es dazu einer aktiven Preis-           Erklärung abgegeben haben. Die neue Organisa-

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tionsform „Gesetz“ hat in mehrfacher Hinsicht             gewähren lässt, haftet die Kommune als sog. Stö-
Konsequenzen.                                             rer. In Zukunft jedoch wirken Kommunen, die
                                                          sich wie beschrieben verhalten, unmittelbar an ei-
Verlage brauchen ihre Händlerkunden, da die Bin-          nem Gesetzesverstoß der betreffenden Buchhand-
dung qua Gesetz entsteht, nicht mehr vertraglich          lung mit. Das hat eine andere Qualität als die Mit-
zur Einhaltung der festen Ladenpreise zu verpflich-       wirkung an einem Vertragsverstoß.
ten. Der Sammelrevers gilt auf freiwilliger Basis
weiter, soweit er Fachzeitschriften sowie die Kon-        Konsequenzen hat die neue Organisationsform fer-
ventionalstrafe betrifft. Im übrigen tritt der Sam-       ner für die Abwicklung von Räumungsverkäufen.
melrevers außer Kraft. Der von den Verlagen be-           War es Buchhandlungen in der Vergangenheit ge-
auftragte Preisbindungstreuhänder, in § 9 Abs. 3          stattet, preisgebundene Ware im Falle eines Total-
mit einem eigenen Klagerecht ausgestattet, über-          räumungsverkaufs unterhalb der gebundenen La-
wacht weiter die Einhaltung der Preisbindung und          denpreise zu verkaufen, wird es diese Möglichkeit
sanktioniert Verstöße. Er wird jedoch nicht mehr          in Zukunft nicht mehr geben. Für Abverkäufe an-
preisbindungsbegründende Verträge mit Buch-               lässlich einer Insolvenz, bei Sicherungsübereignun-
handlungen schließen. Einzelreverse, mit denen            gen oder Pfandrechten gilt Entsprechendes. Es
branchenfremde und solche Händler gebunden                wäre systemwidrig, das Risiko, die eigenen Buch-
werden, die den Sammelrevers nicht unterzeichnet          bestände im Falle eines Räumungsverkaufs nicht
haben, wird es in der bisherigen Form ebenfalls           abverkaufen zu können, einseitig auf den verbrei-
nicht mehr geben. Für Verlagsauslieferungen und           tenden Buchhandel abzuwälzen. Das bei einem be-
Barsortimente kann das eine nicht unerhebliche            vorstehenden Räumungsverkauf bisher bestehende
Arbeitserleichterung bedeuten.                            Recht der Verlage auf Rücksendung der Bücher
                                                          kehrt sich insoweit um in eine grundsätzliche
Auswirkungen ergeben sich im Zusammenhang                 Pflicht zur Rücknahme. Allerdings gilt diese
mit der Ahndung sog. Außenseiter. In der Vergan-          Rücknahmeverpflichtung sowohl hinsichtlich des
genheit ist es vereinzelt vorgekommen, dass               Ob als auch des Wie nicht grenzenlos. Hinsicht-
Unternehmen - zuweilen auf verschlungenen                 lich des Ob ist zu prüfen, ob eine Buchhandlung
Wegen - in den Besitz preisgebundener Bücher ge-          ihr Ladenlokal ohne zwingende wirtschaftliche
kommen sind, ohne sich gegenüber dem Verlag               oder persönliche Gründe aufgeben hat, was zur
oder einem sonstigen Wiederverkäufer zur Einhal-          Aberkennung der Rücknahmepflicht des Lieferan-
tung der Preisbindung verpflichtet zu haben.              ten führen kann. Hinsichtlich des Wie ist ein Re-
Konnte den betreffenden Firmen kein Betrug oder           missionsrecht z.B. in Bezug auf solche Bücher zu
sonstiges sittenwidriges Verhalten nachgewiesen           versagen, die im Hinblick auf die vertragliche Ver-
werden, war es rechtlich schwierig, einen Unter-          einbarung eines ausdrücklichen Verzichts auf eine
preisverkauf zu verhindern. Weil jeder Wiederver-         Rücknahmemöglichkeit zu besonders günstigen
käufer künftig per Gesetz zur Einhaltung der              Konditionen geliefert wurden. Das Gleiche gilt für
Preisbindung verpflichtet ist, können sog. Außen-         Bücher, die der Händler bereits vor längerer
seiter - die dann genau genommen keine mehr               Zeit bezogen hatte – hier kommt eine Parallele
sind - besser belangt werden.                             zu § 3 Abs. 6 Verkehrsordnung (12 – Monatsfrist)
                                                          in Betracht. Über die aufgeführten Fallgestaltun-
Von der vorgenannten Ausgangslage ist der Fall zu         gen hinaus sind weitere Fälle denkbar, die zur
unterscheiden, in dem ein Endabnehmer am Preis-           Aberkennung des Remissionsrechts bei Ladenauf-
bindungsverstoß einer Buchhandlung mitwirkt.              gabe führen.
Praktisch wichtiges Beispiel sind Kommunen, die
unzulässige Nachlässe von Buchhandlungen ein-             Ebenfalls systembedingt sind Kompetenzverschie-
fordern oder die wider besseres Wissen einem Bie-         bungen zugunsten der Zivilgerichte. Nach der bis-
ter den Vorzug geben, der ein unzulässiges Ange-          herigen Rechtslage ist das Bundeskartellamt „Hü-
bot abgegeben hat. Städte berufen sich mitunter           ter“ der Preisbindung. Das Kartellamt kann die
auf das Argument, die Preisbindung sei eine rein          Preisbindung eines Verlages aufheben, wenn der
vertragliche Angelegenheit zwischen Verlag und            Verlag diese missbräuchlich handhabt. Ein Miss-
Buchhandlung und gehe sie nichts an. Das ist zwar         brauch liegt z.B. vor, wenn ein Verlag das gleiche
schon nach bisherigem Recht unzutreffend. Sofern          Produkt zu zwei verschiedenen Preisen vertreibt.
die öffentliche Hand in Ausübung ihrer Nachfra-           Aber auch außergewöhnlich niedrige oder extrem
gemacht unzulässige Angebote einfordert oder sich         hohe Rabatte sind ein Indiz für einen Missbrauch.

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In der Zukunft wird es weder eine Missbrauchsauf-         bisherigen Übung - Barzahlungsnachlässe erlaubt.
sicht des Kartellamtes noch die Möglichkeit ge-           In Zukunft haben Verlage in dieser Hinsicht kei-
ben, die Preisbindung eines Verlages „aufzuhe-            nen Spielraum mehr. Barzahlungsnachlässe sind
ben“. Verlage, die gegen das BuchPrG verstoßen,           schlechterdings verboten. Die Bibliotheksnachlässe
beispielsweise, indem sie eine unzulässige Preis-         stehen nicht mehr zur Disposition durch Verlage.
spaltung betreiben oder den Buchhandel unange-            Dies bedeutet u.a., dass auch Ergänzungslieferun-
messen schlecht rabattieren, verstoßen gegen ein          gen und Loseblattwerke in die Nachlassregelung
Gesetz und müssen mit zivilrechtlichen Sanktio-           einbezogen sind. Das Institut des Hörerscheins, für
nen rechnen. Völlig aus den Augen wird das Kar-           viele das „ungeliebte Kind der Branche“ und aus
tellamt den Buchhandel allerdings nicht verlieren.        preisbindungsrechtlicher Sicht eine Quelle ständi-
Nach wie vor unterliegen Verlage dem kartellrecht-        gen Ärgernisses, entfällt. Hörerscheine, die sich
lichen Diskriminierungsverbot nach § 20 GWB.              noch im Umlauf befinden, dürfen ab 1. Oktober
                                                          2002 nicht mehr eingelöst werden, während Abre-
Gestaltungsspielraum der Verlage bei der                  chungen zwischen Buchhandel und Verlag auch
Festsetzung von Sonderpreisen                             nach dem Stichtag möglich und zulässig sind. Bei
                                                          den Subskriptionspreisen fehlen im Gesetzestext
Verlage können auch in Zukunft in bestimmten,             Details, wie sie im Sammelrevers zu finden sind.
im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen                   Aus der Gesetzesbegründung geht hervor: Sub-
Sonderpreise festsetzen. Diese Sonderpreise sind          skriptionspreise sind ermäßigte Preise, die bis zum
in § 5 Abs. 4 geregelt und stimmen im Wesent-             vollständigen Erscheinen eines Werkes und unter
lichen mit den im Sammelrevers angeführten                Angabe des Subskriptionszeitraums verwendet
Sondertatbeständen überein. Die Aufzählung ist            werden können. Auch in Zukunft dürfen Sub-
abschließend. Praktisch bedeutet dies, dass Verlage       skriptionspreise (nur) unter bestimmten Vorausset-
keine weiteren Sonderpreise und Nachlassformen            zungen für die Zeit nach Erscheinen festgesetzt
„erfinden“ können. So wäre es beispielsweise unzu-        werden: Es muss sich um ein einbändiges oder um
lässig, Sonderpreise für bestimmte Abnehmer-              ein mehrbändiges Werk handeln, das gleichzeitig
gruppen, z.B. für alle Beamten, Freiberufler oder         erscheint. Zweitens darf die Vergünstigung nur für
ICE- Reisende, festzusetzen. Gerade die kreativen         einen Zeitraum bis maximal drei Monate nach Er-
Köpfe in den Marketing- und Vertriebsabteilun-            scheinen festgesetzt werden. Außerdem darf die
gen fühlen sich durch einen solchen Numerus               Vergünstigung dann nicht mehr als 20 % zum
Clausus mitunter gegängelt. Der aber ist lediglich        Normalpreis betragen. Die im Sammelrevers er-
die konsequente Anwendung der Preisbindung.               wähnten „ermäßigten Preise für Zeitschriften“ ent-
                                                          fallen, weil das BuchPrG keine Anwendung auf
Hat ein Verlag einen oder mehrere Sonderpreise,           Zeitschriften findet. Der entsprechende Passus fin-
z.B. einen Serien-, Mengen- oder einen Subskrip-          det sich jedoch im sog. (Fach)Zeitschriftensammel-
tionspreis festgelegt, sind diese für den Buchhänd-       revers wieder.
ler ebenso verbindlich wie der reguläre Ladenpreis.
Das heißt gleichzeitig, dass der Verlag seine             Die Problematik der Parallelausgaben
Sonderpreise in der gleichen transparenten Weise
bekannt zu geben hat wie den Normalpreis. Daran           Über die Problematik der Parallelausgaben ist in
hapert es zuweilen. Gerade bei den Mengenpreisen          der Vergangenheit viel und heftig diskutiert wor-
ist immer wieder festzustellen, dass Verlage selbst       den. Es geht um die für alle Marktteilnehmer
im eigenen Hause eine unterschiedliche Handha-            wichtige Frage, unter welchen Umständen das
bung praktizieren, geschweige denn, dass der              gleiche Werk zu unterschiedlichen Preisen vertrie-
Buchhandel gleichlautende Auskünfte erhielte.             ben werden darf. Die Antwort in § 5 Abs. 5 er-
                                                          scheint lapidar: Die Festsetzung unterschiedlicher
Folgende Änderungen ergeben sich gegenüber der            Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen
bisherigen Rechtslage: Der Sammelrevers gestattet         Verleger oder dessen Lizenznehmer ist zulässig,
es den Verlagen, sog. Sonderbedingungen festzu-           wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
setzen und in der „Liste der am Sammelrevers be-
teiligten Verlage“ bekannt zugeben. Einige wenige         Wenn in § 5 Abs. 5 von „unterschiedlichen End-
Verlage haben von dieser Möglichkeit Gebrauch             preisen für einen bestimmten Titel“ die Rede ist,
gemacht und etwa die Voraussetzungen für Biblio-          dann sind damit unterschiedliche Preise für ver-
theksnachlässe eingeschränkt oder - entgegen der          schiedene Ausgaben gemeint. § 5 Abs. 5 erfasst

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also nur die sog. Parallelausgaben, nicht jedoch            sich: Waren es in der Vergangenheit die lizenzge-
den zweigleisigen Vertrieb. In der Praxis wird bei-         benden Verlage, die bei preisbindungsrechtlich
des nicht immer klar genug voneinander abge-                unzulässigen Lizenz/Sonder/Clubausgaben um die
grenzt. Ein zweigleisiger Vertrieb liegt dann vor,          Aufrechterhaltung ihrer Preisbindung bangen
wenn der gleiche Titel, d.h. die gleiche Ausgabe,           mussten, sind es nun die Lizenznehmer selbst, die
zeitgleich zu unterschiedlichen Preisen vertrieben          für eine ggf. nicht preisbindungskonforme Hand-
wird. Bsp: Ein Verlag vertreibt ein Buch über den           habung haften.
Sortimentsbuchhandel zum Preis x und verramscht
ihn gleichzeitig über Nebenmärkte zum Preis Y.              Die Nachlasstatbestände im BuchPrG
Ein solcher zweigleisiger Vertrieb ist stets unzuläs-
sig.                                                        Das BuchPrG sieht zwei Nachlasstatbestände vor:
                                                            Die Schulbuchnachlässe (§ 7 Abs. 3) und die Bi-
Im Gegensatz zum zweigleisigen Vertrieb also sind           bliotheksnachlässe (§ 7 Abs. 2 ). Während die
Parallelausgaben zulässig, die Preisdifferenz jedoch        Schulbuchnachlässe vom Gesetz angeordnet sind
muss sachlich gerechtfertigt ist. Diese Formel gilt         und ihre Einräumung Pflicht ist, ist die Gewäh-
für alle denkbaren Parallelausgaben, für die her-           rung von Bibliotheksnachlässen freigestellt. Dass
kömmliche Taschenbuch- und klassische Clubaus-              dem Buchhandel faktisch oft auch hier keine Wahl
gabe, für die eigens zum Vertrieb über Sonder-              bleibt, steht auf einem anderen Blatt.
märkte hergestellte Sonderausgabe ebenso wie für
sog. „Readerausgaben“. In der Gesetzesbegrün-               Bei den Schulbuchnachlässen ergeben sich folgen-
dung wird deutlich, dass es auch in Zukunft auf             de materielle Änderungen: Bei Schulbuchaufträ-
das Zusammenspiel der bekannten Faktoren „Aus-              gen mit Gesamtwert über 25.000 Euro entfällt der
stattung“, „Preisunterschied“, „Abstand des Er-             Preisspielraum. Je nach Auftragshöhe sind Nach-
scheinens“ sowie eine etwaige „Mitgliedsbindung“            lässe in Höhe von 13, 14, oder 15 Prozent einzu-
ankommt. Dabei ist auf die Einschätzung eines die           räumen. Soweit Schulbücher von Schulen im Rah-
Umstände überblickenden, vernünftig handelnden              men eigener Budgets angeschafft werden, gilt –
Käufers abzustellen. Würde er die teurere Origi-            wie bislang schon in Hessen - ein einheitlicher
nalausgabe kaufen, wenn er um die wesentlich                Nachlass in Höhe von 12%. Die bisher in einigen
günstigere, aber nur unwesentlich schlechter aus-           Bundesländern geltenden Sonderregelungen treten
gestattete Sonderausgabe wüsste? In aller Regel             außer Kraft. Das im Sammelrevers angeführte Kri-
muss der günstigere Preis durch eine „billigere             terium „im Rahmen der gesetzlichen Lernmittel-
Aufmachung“ bzw. durch eine schlechtere Ausstat-            freiheit“ entfällt, weil es der Gesetzgeber als iden-
tung plausibel gemacht werden können. Auch der              tisch mit dem Tatbestandsmerkmal „durch die öf-
Zeitaspekt spielt eine Rolle. Je später die Sonder-         fentliche Hand finanziert“ ansieht. Es bleibt aber
ausgabe auf den Markt kommt, je weniger aktuell             dabei, dass Schulbuchnachlässe nur dann einge-
ein Titel, um so günstiger darf die Sonderausgabe           räumt werden müssen bzw. dürfen, wenn die öf-
sein. Für den praktisch wichtigen Bereich der               fentliche Hand Eigentum erwirbt, wenn die Bü-
Buchclubausgaben haben die buchhändlerischen                cher also in der Schule verbleiben. Kaufexemplare
Sparten in Absprache mit dem Bundeskartellamt               bzw. Arbeitsmaterialien, die von den Schülern oder
konkretisiert, in welchen Fällen eine Buchclubaus-          Eltern gekauft werden, dürfen auch in Zukunft
gabe die Preisbindung der Originalausgabe nicht             nicht mit Nachlässen geliefert werden. Das Krite-
gefährdet. Die Regelungen dieses sog. Potsdamer             rium „überwiegend von der öffentlichen Hand fi-
Protokolls sind auch weiter zu beachten. Kommt              nanziert“ dürfte (auch) in Zukunft Konfliktstoff
es zum Rechtsstreit, werden die Zivilgerichte prü-          bergen. So wird kaum verhindert werden können,
fen, ob eine Clubausgabe preisbindungskonform               dass private Mittel genutzt werden, um in den Ge-
ist - und bei ihrer Entscheidung mit großer Wahr-           nuss „öffentlicher“ Aufträge zu kommen. Der Be-
scheinlichkeit die Regelungen des Potsdamer Pro-            griff „Schulbuch“ ist durch den Terminus „Bücher
tokolls berücksichtigen. Dabei ist sehr gut vor-            für den Schulunterricht“ ersetzt worden. Damit
stellbar, dass die Gerichte sogar einen strengeren          wird klargestellt, dass z.B. auch belletristische Wer-
Maßstab an die Zulässigkeit von Clubausgaben an-            ke, die im Deutschunterricht gelesen werden, nach-
legen, als dies das Bundeskartellamt getan hat.             lassprivilegiert sind. Wie bisher stellen die Schul-
                                                            buchnachlässe einen abschließenden Tatbestand dar.
Im Zusammenhang mit den Parallelausgaben                    Dies bedeutet u.a., dass über die in § 7 Abs. 3 ge-
bringt das BuchPrG eine weitere Änderung mit                nannten Nachlässe hinaus keine weiteren Vergün-

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stigungen wie z.B. Sachprämien im Rahmen von               hält eine Musik-CD, eine Kinokarte oder ein Ta-
Kundenbindungssystemen eingeräumt werden                   schenbuch gratis. Auch Spenden, die für den Fall
dürfen.                                                    einer Beauftragung zugesagt werden, stellen eine
                                                           indirekte Verletzung der Preisbindung darstellen.
Bei den Bibliotheksnachlässen bleibt es dabei, dass        Die Koppelung mit dem Verkauf nicht gebunde-
allgemein zugänglichen öffentlichen Bibliotheken           ner Produkte (Bsp: Buch über Wein und Weinfla-
bis zu 10% und jedem Wissenschaftler zugäng-               sche) ist dann als indirekte Verletzung anzusehen,
lichen wissenschaftlichen Bibliotheken bis 5 %             wenn außergewöhnliche Preisvorteile gewährt wer-
Nachlass eingeräumt werden darf (bis zu bedeutet:          den. Schließlich bleiben sämtliche Umgehungsfor-
auch 2,5,7% usw.). Praktisch wichtig bleibt das            men „tabu“, z.B. Umsatzbeteiligungen, bei denen
Kriterium allgemeiner Zugänglichkeit. Dazu ist             dem Käufer ein Teil des Kaufpreises zurückerstat-
weiter erforderlich, dass die Bibliothek von ihrer         tet wird.
Zweckbestimmung her jedem Leser offen steht,
d.h. es genügt nicht, dass Interessierte nur in Ein-       Das bisher strikte Zugabeverbot wird durch
zelfällen Zugang erhalten. Gerade (kleinere) Be-           das BuchPrG – wenn auch nur geringfügig –
hördenbibliotheken erfüllen dieses Kriterium re-           gelockert. In Zukunft dürfen anlässlich eines
gelmäßig nicht, weil sie in erster Linie den eigenen       Buchkaufs Waren, die absolut oder relativ be-
Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Es ergeben              trachtet geringfügig sind, gratis mitgegeben
sich folgende materielle Änderungen: Wissen-               werden (§ 7 Abs. 4 Nr.1). Das ist schon bisher
schaftliche Bibliotheken brauchen keinen öffent-           so, soweit die Zuwendung absolut gesehen ge-
lich-rechtlichen Träger mehr zu haben, um in den           ringfügig ist (z.B. Bonbon, Radiergummi, Lesezei-
Genuss von Nachlässen zu kommen. Danach dür-               chen). Neu ist, dass nunmehr auch höherwertige
fen erstmalig Bibliotheken großer privater Unter-          Zugaben erlaubt sind, sofern sie in Bezug auf den
nehmen, die von ihrer Zielsetzung jedem Wissen-            Gesamtumsatz nicht ins Gewicht fallen. Wann
schaftler offen stehen, Nachlässe eingeräumt wer-          dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber bewusst of-
den. Die Nachlassberechtigung ist bei Vorliegen            fengelassen. In Analogie zu der bisherigen Spruch-
der sonstigen Voraussetzungen auf sämtliche kon-           praxis der Preisbindungstreuhänder zu im Rahmen
fessionellen Bibliotheken ausgedehnt worden. Da-           von Kundenbindungssystemen gewährten Sachprä-
mit darf z.B. auch jüdischen oder islamischen Bü-          mien wird von ca. 2 % vom Gesamtumsatz auszu-
chereien Nachlass eingeräumt werden. Das Erfor-            gehen sein. Praktisch bedeutet dies: Wer ein Buch
dernis eines bestimmten Mindestvermehrungsetats            oder Bücher im Wert von x Euro kauft, darf eine
entfällt. Schülerbibliotheken sind in Zukunft              Ware im Wert von maximal 2 % von x gratis da-
nachlassberechtigt. Wichtig: Das Kriterium „öf-            zubekommen. Die Zugabe darf auch mit der
fentlich zugänglich“ gilt für Schülerbibliotheken          Hauptware identisch sein darf. Ein Unternehmen
nicht, d.h. sie sind auch dann nachlassberechtigt,         beispielsweise, das 50 Exemplare eines Fachbuches
wenn sie wie üblicherweise nur den Schülern zu-            ordert, darf, weil die Grenze von 2% nicht über-
gänglich sind. Anders als im Rahmen des Sammel-            schritten wird, ein 51. Exemplar umsonst bekom-
reverses stehen die Bibliotheksnachlässe weder ih-         men. Das läuft im Ergebnis auf einen Naturalra-
rem Grunde noch der Höhe nach zur Disposition              batt heraus. Stets muss die Zuwendung in einem
der Verlage. Damit gelten die Nachlässe insbeson-          Sachgegenstand bestehen. Eine Rückvergütung in
dere auch für Ergänzungslieferungen und Los-               Geld und sonstige Umsatzbeteiligungen, bei de-
eblattwerke. Das Institut des Hörerscheins entfällt.       nen „Bares fließt“, bleiben verboten. Unzulässig
                                                           wäre es auch, dem Kunden einen Gutschein über
Sonstige Vergünstigungen – Zugaben – Kun-                  einen bestimmten Geldbetrag auszuhändigen.
denbindungssysteme
                                                           Die vorgenannten Regelungen gelten auch im
 Auch in Zukunft dürfen dem Letztabnehmer an-              Rahmen von Kundenbindungssystemen. Buch-
lässlich seines Buchkaufs keine Vergünstigungen            handlungen, die an einem schon bestehenden
oder unentgeltliche Zuwendungen gewährt wer-               Kundenbindungssystem teilnehmen oder ein eige-
den. Geschieht dies, liegt eine indirekte Verlet-          nes „kreieren“ wollen, sollten genau darauf achten,
zung der Preisbindung vor. Eine indirekte Verlet-          dass die 2 % - Grenze nicht überschritten wird.
zung der Preisbindung ist z.B. dann gegeben,               Dazu muss der Wert der ausgelobten Sachprämie/n
wenn im Zusammenhang mit einem Buchkauf Zu-                ermittelt und ins Verhältnis zu dem zu tätigenden
gaben gewährt werden. Bsp.: Jeder Buchkäufer er-           Umsatz gesetzt werden. Das bisher geltende Erfor-

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dernis, dass der Kunde mehrere Käufe tätigen              Buchkauf stehen, entsprechen einem handelsüb-
muss, um in den Genuss der Sachprämie zu gelan-           lichen Service. Inventarisierungsarbeiten im
gen, wird nicht aufrechterhalten. Auch hier gilt,         Schulbuchgeschäft indes fallen nicht mehr unter
dass der Kunde ausschließlich Sachgegenstände er-         den üblichen Service und dürfen nur gegen einen
halten darf. Eine Teilnahme an sog. Paybacksyste-         entsprechenden Aufpreis erbracht werden. Was
men bleibt deshalb auch in Zukunft verboten.              handelsüblich ist, steht nicht ein für alle Mal
Dasselbe gilt für Modelle, bei denen der Käufer           fest. In Zweifelsfällen muss durch eine Umfrage
zwar kein Bargeld zurückerstattet, wohl aber eine         unter den „beteiligten Verkehrskreisen“ er-
Verrechnungsmöglichkeit bei künftigen Käufen er-          mittelt werden, welche Nebenleistungen han-
hält. Viele „Citycard-Modelle“, bei denen sich meh-       delsüblich sind und damit ohne Aufpreis er-
rere regionale Einzelhändler zu einer Gemeinschaft        bracht werden dürfen.
zusammenschließen, basieren auf dieser Grundidee.
Auch nach Inkrafttreten des BuchPrG bleibt Buch-          Preisbindungsfreie Lieferungen
handlungen die Teilnahme an solchen Zusammen-
schlüssen verwehrt, und zwar unabhängig davon,            Einige wenige Lieferungen sind ganz von der
ob die Geringfügigkeitsgrenze von 2% überschrit-          Preisbindung ausgenommen. „Von der Preisbin-
ten wird oder nicht. Schließlich ist zu beachten,         dung ausgenommen“ bedeutet: Bücher dürfen zu
dass im Rahmen des Schulbuchgeschäfts keine Zu-           jedem beliebigen Nachlass oder kostenlos abgege-
gaben – auch nicht im Rahmen von Kundenbin-               ben werden können. Die Fälle preisbindungsfreier
dungssystemen – eingeräumt werden dürfen. Das-            Lieferungen sind in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ab-
selbe gilt im Bibliotheksgeschäft, soweit durch die       schließend aufgeführt. Im Einzelnen handelt es
Anwendung des Kundenbindungssystems die zu-               sich um: Kollegenrabatte, die Lieferungen an Au-
lässigen Nachlässe überschritten werden.                  toren zum Eigenbedarf, die Lieferung von sog.
                                                          Lehrerprüfstücken sowie um Mängelexemplare.
Künftig dürfen Buchhandlungen Parkgebühren                Diese Ausnahmen sind mit den im Sammelrevers
erstatten. Das war nach der bisherigen Rechtslage         genannten Tatbeständen identisch - Änderungen in-
nicht gestattet – ein Verbot, das viele Buchhändler       haltlicher Art ergeben sich nicht. Die Formulierung
unfreiwillig in eine Art Außenseiterrolle hineinge-       „selbstständige Publikationen“ in § 7 Abs. 1 Nr. 2
drängt hat.                                               bedeutet, dass der Autor einen nicht nur unmaß-
                                                          geblichen Beitrag zu dem betreffenden Werk ge-
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsla-           leistet haben muss, um in den Genuss einer preis-
ge dürfen Buchhandlungen Versand- oder beson-             bindungsfreien Lieferung zu gelangen. Wer z.B.
dere Beschaffungskosten übernehmen, ohne gegen            nur einen marginalen Beitrag zu einem Mehrauto-
die Preisbindung zu verstoßen (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 u.        renwerk geschaffen hat, bleibt außen vor. Mit Leh-
4). Mit Versandkosten sind die Kosten gemeint,            rerprüfstücken sind solche Exemplare gemeint, die
die durch die Lieferung der Ware vom Buchhänd-            ein Lehrer bestellt, um sie auf ihre „Unterrichts-
ler zum Endkunden anfallen. Beschaffungskosten            tauglichkeit“ zu prüfen. Lehrerprüfstücke sind kei-
sind die Kosten, die durch die „Beschaffung“ des          ne zusätzlichen Exemplare, die dem Lehrer im
Buches beim Verlag oder Barsortiment entstehen.           Rahmen einer Klassensatzbestellung gratis dazu-
Beschaffungskosten gehören zum Ladenpreis und             gegeben werden. In diesem Fall ist die Entschei-
dürfen grundsätzlich nicht auf den Kunden abge-           dung gefallen und eine Prüfung augenscheinlich
wälzt werden. Nach der Spruchpraxis des Kartell-          nicht erforderlich. Allein die Mängelexemplare
amtes gilt dies ausnahmsweise nicht für Zeitschrif-       werden im Sammelrevers nicht ausdrücklich er-
ten, Loseblattwerke und Ergänzungslieferungen.            wähnt. Schon bisher freilich fallen Mängelexem-
Außerdem dürfen die Beschaffungskosten in „be-            plare - gemeint sind objektiv schadhafte Bücher -
sonderen“ Fällen wie z.B. bei Eilbestellungen auf         aus der Preisbindung heraus und brauchen nicht
den Kunden übergeleitet werden.                           mehr zum vollen Ladenpreis verkauft zu werden.
                                                          Remittenden müssen nicht zwangsläufig Mängel-
Ein Verstoß gegen die Preisbindung scheidet               exemplare sein. Beide Begriffe müssen streng von
auch dann aus, wenn im Zusammenhang mit ei-               einander unterschieden werden.
nem Buchkauf handelsübliche Nebenleistungen
erbracht werden. Das war auch schon unter Gel-
tung des Sammelreverses so. Literaturrecherchen
etwa, die im direkten Zusammenhang mit einem

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Die Preisbindung im grenzüberschreitenden                   geschuldete Bestimmung dürfte in der Praxis kei-
Verkehr                                                     ne all zu große Bedeutung haben.

Bei der preisbindungsrechtlichen Beurteilung                Im übrigen sind grenzüberschreitende Lieferungen
grenzüberschreitender Lieferungen sind verschie-            grundsätzlich preisbindungsfrei. Ein deutscher
dene Konstellationen sind auseinander zuhalten:             Versandbuchhändler etwa, der Bücher deutscher
Wer Bücher aus dem Ausland importiert, muss                 Verlage an Endabnehmer in Brüssel oder Amster-
nach § 5 Abs. 1 einen festen Ladenpreis für das             dam liefert, ist an die (deutsche) Preisbindung
importierte Buch festlegen. „Importeur“ kann                ebenso wenig gebunden wie der niederländische
grundsätzlich jeder Händler sein, der Bücher aus            Händler, der Endkunden in Deutschland beliefert.
dem Ausland beschafft, so z.B. ein Versandbuch-             Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus objektiven
händler, der für einen deutschen Kunden eine Aus-           Umständen ergibt, dass importierte Bücher deut-
landsbestellung durchführt. Die Preisfestsetzungs-          scher Verlage zuvor allein zu dem Zweck aus
pflicht nach § 5 Abs. 1 erfährt durch § 2 Abs. 2 eine       Deutschland ausgeführt wurden, um die deutsche
wichtige Ausnahme. Da fremdsprachige Bücher in              Preisbindung zu umgehen (§ 4). In der Gesetzes-
aller Regel nicht unter das deutsche BuchPrG fal-           begründung werden mögliche Umgehungstatbe-
len, bleiben Importe aus dem Ausland ganz über-             stände genannt: Es erfolgt tatsächlich keine grenz-
wiegend preisbindungsfrei. Der auf Import speziali-         überschreitende Lieferung, d.h. die betreffenden
sierte Versandbuchhändler beispielsweise, der Bü-           Bücher verlassen Deutschland nicht „körperlich“;
cher aus dem angloamerikanischen Raum nach                  der Geschäftszweck einer Buchhandlung, z.B. in
Deutschland einführt, ist an keine Preisbindung ge-         Mulhouse, ist ausschließlich darauf ausgerichtet,
bunden. Praktische Bedeutung hat die Festset-               per Internet oder Telefon Bücher deutscher Verlage
zungspflicht nach § 5 Abs. 1 allenfalls dann, wenn          an deutsche Endabnehmer zu verkaufen; es werden
deutschsprachige Bücher nach Deutschland einge-             Bücher ins europäische Ausland exportiert, um sie
führt werden. Denkbar ist dies insbesondere bei Im-         nach einem einheitlichen Plan wieder zu reimpor-
porten aus der Schweiz, Österreich oder den Nieder-         tieren.
landen. Dabei wäre es theoretisch möglich, dass für
das gleiche Buch mehrere unterschiedliche Laden-            Die Konditionengestaltung der Verlage
preise festgelegt werden. In der Praxis dürfte dieser
Fall jedoch vergleichsweise selten vorkommen.               Das BuchPrG enthält in § 6 Bestimmungen zur
                                                            Konditionengestaltung der Verlage. Diese lauten
Wer deutschsprachige Bücher aus dem Ausland                 verkürzt: Verlage müssen bei ihrer Konditionenge-
importiert (Bsp: Ein Buchhändler importiert in              staltung die (Service)Leistung des Buchhandels be-
deutscher Sprache verfasste Bücher niederländi-             rücksichtigen; Verlage dürfen Branchenfremde
scher Verlage) ist bei der Preisfestsetzung an be-          nicht besser behandeln als den traditionellen
stimmte gesetzliche Vorgaben gehalten. So ist zu-           Buchhandel; Verlage dürfen (großen) Bucheinzel-
nächst zu prüfen, ob der ausländische Verlag einen          händlern keine besseren Konditionen einräumen
Preis für den Verkauf in Deutschland empfohlen              als dem Buchgroßhandel.
hat. Bejahendenfalls ist dieser Preis für den deut-
schen Händler verbindlich. Hat, was regelmäßig              Die in § 6 zusammengefassten Handlungsanwei-
der Fall sein dürfte, der ausländische Verleger kei-        sungen geben - auf eine abstrakte Formel gebracht
ne Preisempfehlung ausgesprochen, ist bei der               - die bisherige Spruchpraxis des Bundeskartellam-
Preisfestsetzung der im Ausland geltende Netto-             tes wieder.
preis zuzüglich deutscher Mehrwertsteuer zugrun-
de zulegen (§ 5 Abs. 2) Sind die im Ausland gel-            Bei der Interpretation und Anwendung von
tenden Preise nicht ohne weiteres ermittelbar,              § 6 Abs. 1 bis 3 gilt es, zwei gegenläufige Prin-
empfiehlt es sich, den jeweiligen Lieferanten zur           zipien mit einander zu vereinbaren und zum Aus-
Mitteilung der Preise anzuhalten oder zu ver-               gleich zu bringen: Das Prinzip der Vertragsfreiheit
pflichten. Wer Bücher aus einem Vertragsstaat der           und den Auftrag des Gesetzgebers, den kleineren
Europäischen Union importiert, nachdem er sie               und mittelständischen Buchhandel mittels einer
dort zu ungewöhnlich guten Konditionen einge-               gesetzlich angeordneten Preisbindung zu erhalten.
kauft hat, darf die Preisvorteile nach Maßgabe von
§ 5 Abs. 3 an den deutschen Letztabnehmer                   Das BuchPrG dient dem Schutz des kleinen und
weitergeben. Diese dem europäischen Kartellrecht            mittelständischen Buchhandels und hat insofern

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eine starke strukturerhaltende Komponente. Das             Erfolg eines bestimmten Verlagserzeugnisses maß-
Gesetz belässt es auch nicht bei reinen Programm-          geblich dem Buchhandel zu verdanken hat und sich
sätzen, sondern gibt dem verbreitenden Buchhan-            dann entschließt, das betreffende Werk nur noch
del mit § 6 rechtliche Instrumentarien an die              im Direktgeschäft zu vertreiben. Auch im Falle ei-
Hand, gegen diskriminierende Maßnahmen der                 ner Marktbeherrschung kann sich eine andere Be-
Verlage vorzugehen. Was sich aus § 6 nicht ablei-          urteilung ergeben.
ten lässt, ist eine grundsätzliche Verpflichtung           Mit § 6 hat der Gesetzgeber in erster Linie den
von Verlagen, den verbreitenden Buchhandel in              „buchhändlerischen Normalfall“ im Auge, in dem
sein Vertriebsnetz einzubeziehen.                          ein Verlag seine Bücher schwerpunktmäßig über
                                                           den Sortimentsbuchhandel vertreibt. Die Kernaus-
Die Gerichte gehen in ständiger Rechtssprechung            sage von § 6 Abs. 1 lautet: Verlage müssen – und
davon aus, dass es auch preisbindenden und markt-          dürfen - bei der Kalkulation und Festsetzung der
beherrschenden Unternehmen erlaubt ist, ihr Ver-           Buchpreise die vom kleineren und mittelständi-
triebs- und Absatzsystem nach eigenem Ermessen             schen Buchhandel erbrachte Vertriebs- und Bera-
zu gestalten. Die Gerichte tragen damit dem                tungsleistung mitberücksichtigen. Verlage dürfen
Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung Rech-           die Höhe der Handelsspannen nicht allein am Um-
nung, das im Kern verfassungsrechtlich geschützt           satz festmachen. Eine lineare Bemessung der
ist. Grundsätzlich bleibt es damit bei der freien          Händlerspanne nach dem Umsatz ist verboten.
Wahl der Vertriebswege: Verlage können entschei-           Das bedeutet: Verlage dürfen Großabnehmern,
den, ob sie ihre Bücher nur über den Sortiments-           z.B. Warenhäusern, nicht allein deshalb bessere
buchhandel oder über den Sortimentsbuchhandel              Konditionen einräumen als kleineren Händlern,
und über Nebenmärkte oder ausschließlich über              weil Großabnehmer mehr Bücher beziehen. Zwar
Nebenmärkte - in der Terminologie des Gesetzes             lässt sich aus § 6 Abs. 1 kein generelles Verbot
„Branchenfremde“ - vertreiben. Ein Verlag etwa,            mengenorientierter Händlerspannen entnehmen -
der Ratgeberliteratur ausschließlich über Natur-           sowohl Bundeskartellamt als auch die Gerichte ha-
kostläden absetzt, muss den Sortimentsbuchhandel           ben umsatzorientierte Rabatte in gewissem Um-
auch in Zukunft nicht in sein Absatzsystem einbe-          fang stets toleriert. Jedoch darf die Schere nicht zu
ziehen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich            weit auseinander klaffen. § 6 Abs. 1 läuft damit im
auch die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2. Wer, wie           Ergebnis auf ein Verbot übermäßiger Rabattsprei-
im vorgenannten Beispielsfall, ausschließlich Bran-        zung hinaus.
chenfremde beliefert, „bevorzugt“ in rechtlich zu-
lässiger Weise Branchenfremde gegenüber dem                Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen,
traditionellen Buchhandel. Freigestellt bleibt auch        den Begriff der „Angemessenheit“ durch Festle-
die Wahl der Absatzstufen. Verlage können also             gung konkreter Mindest- oder Höchstrabatte zu
auch in Zukunft frei entscheiden, ob sie ihre Bü-          definieren. Die Festsetzung gesetzlicher Mindestra-
cher (nur) über die Barsortimente, oder – unter            batte wäre - so sehr sie die Rechtsanwendung er-
Umgehung der Barsortimente – (nur) an den                  leichtert hätte – angesichts der Vielschichtigkeit
Bucheinzelhandel oder – unter Umgehung sämt-               des Buchhandels und seiner Produkte kaum mög-
licher Handelsstufen - direkt an den Endabnehmer           lich gewesen. Eine Spanne kann für ein bestimm-
verkaufen.                                                 tes Buchsegment angemessen erscheinen und für
                                                           ein anderes nicht, ein Rabatt, der in der Regel un-
Das Prinzip der Wahlfreiheit der eigenen Absatz-           angemessen niedrig ist, kann für ein extrem hoch-
wege ist mit der Frage der Konditionengestaltung           preisiges Buch ausreichen.
eng verknüpft. Wenn ein Verlag den Sortiments-
buchhandel konsequent aus seinem Absatzsystem              Die Frage, ob ein Verlag die Vertriebs- und Bera-
herausnimmt, ist ein Verlag auch nicht gezwungen,          tungsleistung des Sortiments angemessen berück-
Buchhändlern bei entsprechenden (Einzel)anfragen           sichtigt, kann immer nur für den Einzelfall ent-
einen Rabatt einzuräumen bzw. er darf, wenn der            schieden werden. Die Angemessenheit eines be-
Buchhändler das betreffende Buch gleichwohl be-            stimmten Rabattsatzes kann dabei sowohl isoliert
ziehen will, grundsätzlich zum „Nullrabatt“ lie-           als auch im Gesamtgefüge beurteilt werden. Wenn
fern. Allerdings kommt es auch hier stets auf den          ein Verlag dem Buchhandel Rabatte einräumt, die
Einzelfall an. So kann sich die Rechtslage anders          weit unterhalb dessen liegen, was Verlage in ver-
darstellen, wenn ein Verlag jahrelang erfolgreich          gleichbaren Fällen einräumen oder wenn Verlage
mit dem Buchhandel zusammengearbeitet hat, den             Buchhandlungen praktisch keine Möglichkeit ge-

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ben, Gewinne zu erwirtschaften, spricht allein das          eingeräumt werden dürften als dem Zwischen-
für eine unangemessene Konditionengestaltung. In            buchhandel. Danach ist es vorstellbar, dass ein
anderen Fällen wird sich die (Un)angemessenheit             Buchhändler als Ausgleich für zusätzliche sorti-
erst im Vergleich mit den Konditionen ergeben,              mentsuntypische und besonders kostenträchtige
die anderen Abnehmern eingeräumt werden. Indi-              Leistungen einen den Rabatt für Zwischenbuch-
zien für eine unangemessene, das Sortiment be-              händler übersteigenden Händlerrabatt erhält.
nachteiligende Konditionengestaltung sind u.a.:             Nach bisheriger Spruchpraxis des Bundeskartell-
Ungewöhnlich hohe Händlerspannen sowie eine                 amtes liegt eine besondere, eine Höherrabattierung
breite Fächerung der Rabatte. Nach der bisherigen           rechtfertigende Vertriebsleistung nicht schon dann
Spruchpraxis des Bundeskartellamts galten Händ-             vor, wenn sich ein Buchhändler in besonderer
lerspannen über 50 % als Indiz für eine verteuern-          Weise im Novitätengeschäft engagiert. Auch in
de Wirkung der Preisbindung – und waren im Er-              Zukunft ist eine restriktive Handhabung der Aus-
gebnis unzulässig. Diese Beschlusspraxis kommt              nahmeregelung unerlässlich, weil das Diskriminie-
zwar in Zukunft nicht mehr unmittelbar zur An-              rungsverbot anderenfalls ausgehöhlt werden könn-
wendung – wohl aber dürfte die 50%-Marge als                te.
Indiz für eine unzulässige Rabattspreizung weiter
eine Rolle spielen. Grundsätzlich sind Verlage              Marktbeherrschende und marktmächtige Unter-
nicht dazu verpflichtet, ihre Konditionen offen zu          nehmen unterliegen auch künftig dem kartell-
legen. Haben sich jedoch die Hinweise auf eine              rechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB).
unzulässige, das Sortiment benachteiligende Ra-             Im Zweifel ist immer dann von einer marktbeherr-
battierung verdichtet oder sprechen Indizien für            schenden Stellung auszugehen, wenn ein Buch,
eine unangemessene Benachteiligung, wird Verla-             z.B. ein wichtiges medizinisches Fachbuch, nicht
gen eine entsprechende Darlegungslast zufallen.             substituierbar ist oder wenn ein bestimmter Titel,
                                                            z.B. ein Bestseller, für das Sortiment unverzichtbar
§ 6 Abs. 2, der eine Bevorzugung Branchenfremder            erscheint. In den vorgenannten Fällen darf der Ver-
verbietet, schreibt die Verpflichtung aus Abs. 1            lag weder einzelne Händler ohne sachlich gerecht-
konsequent fort: Branchenfremde dürfen nicht bes-           fertigten Grund von der Belieferung ausschließen,
ser rabattiert werden, weil und soweit sie nicht den        noch darf er einzelne Händler durch ungerechtfer-
gleichen fachlichen Service erbringen wie der tra-          tigt schlechte Konditionen benachteiligen. Eine
ditionelle Sortimentsbuchhandel. Die von Lebens-            ungewöhnliche Rabattspreizung und extrem hohe
mittelmärkten angebotenen Bücher etwa – fast                Handelsspannen für Großabnehmer sind im Zwei-
ausnahmslos reine „Mitgehartikel“ - bedürfen kei-           fel nicht nur als Verstoß gegen § 6 Abs. 1
ner irgendwie gearteten Serviceleistung des Ver-            BuchPrG zu qualifizieren, sondern stellen im Falle
kaufspersonals, geschweige denn, dass eine solche           einer marktbeherrschenden Stellung gleichzeitig
Serviceleistung erbracht werden soll.                       einen Kartellverstoß dar. Das kartellrechtliche Dis-
                                                            kriminierungsverbot gilt damit insbesondere im
§ 6 Abs. 3 verbietet Verlagen, den Zwischenbuch-            Bereich der Bestseller weiter.
handel schlechter zu rabattieren als Bucheinzel-
händler. Diese Forderung, die mit der bisherigen            Die Folge von Preisbindungsverstößen
Spruchpraxis des Bundeskartellamtes überein-
stimmt, trägt dem Umstand Rechung, dass die                 Wer gegen eine Vorschrift des BuchPrG verstößt,
Barsortimente bei der „flächendeckenden Versor-             kann auf Schadensersatz und Unterlassung in An-
gung der Leser mit Büchern“ eine wichtige Rolle             spruch genommen werden (§ 9). Praktisch wich-
spielen. Das nunmehr in Gesetzesform gegossene              tigster Anwendungsfall werden mittelbare und
Benachteilungsverbot hat außerdem rein wettbe-              unmittelbare Preisbindungsverstöße bleiben, jene
werbsrechtliche Gründe. Zwar ist es Verlagen                Fälle also, in denen Bücher unterhalb des festen
grundsätzlich freigestellt, ob sie die Barsortimente        Ladenpreises an Letztabnehmer verkauft werden.
in ihr Absatzsystem einbeziehen. Wenn sie dies              Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preisbindungs-
aber tun und von den Vertriebsleistungen des Bar-           verstoß durch den Buchhändler oder - bei einer Di-
sortiments profitieren, dürfen sie den Zwischen-            rektlieferung - durch den Verlag selbst begangen
buchhandel nicht in seinen Wettbewerbschancen               wird. Verlage können auch dann in Anspruch ge-
benachteiligen. Aus den Materialien zum                     nommen werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Fest-
BuchPrG geht hervor, dass in bestimmten Aus-                setzung und Bekanntgabe gebundener Ladenpreise
nahmefällen Bucheinzelhändlern höhere Rabatte               nicht nachkommen. Ein weiterer Anwendungsfall

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