Rechtliches zur Direktvermarktung - Gewerberecht - Sozialversicherung - Steuer - Erfassung von Bareinnahmen - Alkohol - Fremdarbeitskräfte - Gutes ...
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Rechtliches zur Direktvermarktung Gewerberecht – Sozialversicherung – Steuer – Erfassung von Bareinnahmen – Alkohol – Fremdarbeitskräfte www.lfi.at
Vorwort Direktvermarktungals Direktvermarktungeröffnet wichtigeEinkommens neueChancen quelle Das Interesse und Nachfra Das Jahr 2018 markiert ge an regionalen, hochwer den Startschuss für ein tigen, frischen Lebensmit ambitioniertes, zukunfts teln aus der heimischen orientiertes Projekt: Mit Landwirtschaft sind nach unserem neuen Regie wievorgroßunddahereine rungsprogramm bekennen wir uns klar zu ei große Chance für Österreichs Direktvermark ner wettbewerbsfähigen, multifunktionalen ter.Rund36.000BäuerinnenundBauernver und flächendeckenden österreichischen Land kaufen ihre Qualitätsprodukte direkt an Kon undForstwirtschaft.IhrHerzstücksindunsere sumentinnen und Konsumenten. Sie erarbei bäuerlichen Familien, für die ich mich in den ten sich damit 34 Prozent ihres Einkommens kommenden Jahren entschlossen und uner undinetwa17.000Betriebenwerdenmitder müdlicheinsetzenwerde. Direktvermarktungsogarüber50Prozentdes bäuerlichenEinkommenserwirtschaftet. Die österreichische Landwirtschaft genießt hohes Ansehen – im Inland ebenso wie im Der Beitrag der Direktvermarktung zur Stär Ausland. Bäuerliche Direktvermarkterinnen kung der Regionen ist mit der Schaffung von und Direktvermarkter leisten dazu einen we rund 31.000 Arbeitsplätzen beachtenswert. sentlichen Beitrag. Sie sind eine direkte Damit Direktvermarkter ihre Chancen am Schnittstelle zwischen Produktion und Kund Markt optimal nützen können, brauchen sie schaft. Das schafft die Möglichkeit für einen eineguteAusundWeiterbildung.Dierechtli direktenAustauschundsteigertdasVertrauen chen Rahmenbedingungen und laufenden der Konsumentinnen und Konsumenten in Neuerungen am Markt stellen sie vor große bäuerliche Lebensmittel. Die Nähe von Land Herausforderungen. Als Interessenvertretung wirtschaft, Verarbeitung, Vermarktung und setzenwirallesdaran,dassdieVorgabennicht Konsum leistet einen wichtigen Beitrag zu ei in kleinliche Schikanen ausarten, die Kosten nernachhaltigerenEntwicklung.Darumunter undgroßenÄrgerverursachen.Wirachtenda stützenwirdiesenBereichgezieltmitunserem rauf,dassneueAnforderungenandieStruktu Programm für Ländliche Entwicklung 2014 ren unserer bäuerlichen Betriebe angepasst 2020. werdenundmitAugenmaßundHausverstand erfolgen. Abschließend möchte ich allen Verantwort lichen und Mitwirkenden sowie den Autorin DievorliegendeBroschürebeinhaltetwichtige nenundAutorendieserBroschüreherzlichfür Informationen über rechtliche Belange in der ihrgroßesEngagementdanken.Wennwiralle Direktvermarktung und deren Umsetzung in an einem Strang ziehen, schreiben wir heuer die Praxis. Bei Rechtsfragen empfehle ich ein dasersteKapiteleinernachhaltigenErfolgsge Beratungsgespräch mit unseren Expertinnen schichte. Gemeinsam werden wir unser Land und Experten der Landwirtschaftskammern, langfristigverändernunddieHerausforderun dieSiegernebeiIhrerArbeitunterstützen. genderZukunfterfolgreichbewältigen! IchwünscheIhnenvielFreude,Zuversichtund wirtschaftlichen Erfolg bei der Direktvermark ElisabethKöstinger tung BundesministerinfürNachhaltigkeit undTourismus IhrHermannSchultes PräsidentderLandwirtschaftskammer Österreich
3 Inhaltsverzeichnis 1.Gewerberecht..................................................................................5 1.1 LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion.........................................................................5 1.1.1 Definition„Urproduktion“......................................................................................................5 1.1.2 Zukaufsbefugnisse..................................................................................................................5 1.1.3 Urprodukteverordnung...........................................................................................................6 1.2 DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft................................................................8 1.2.1 Verarbeitungsnebengewerbe(§2Abs.4Z.1GewO).............................................................8 1.2.2 Sekterzeugung(§2Abs.4Z.2GewO)....................................................................................9 1.2.3 Almbuffet(§2Abs.1Z.10GewO).........................................................................................9 1.2.4 BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe...................................................................9 1.3 HäuslicheNebenbeschäftigung............................................................................................10 1.4 Vermarktungsformen............................................................................................................11 1.5 VerabreichungundAusschank.............................................................................................12 2. Sozialversicherung ..................................................................13 2.1 Meldepflicht..........................................................................................................................13 2.2 VermarktungvonUrprodukten............................................................................................13 2.3 VermarktungvonbeundverarbeitetenNaturprodukten..................................................13 2.3.1 PauschaleBeitragsbemessung..............................................................................................13 2.3.2 BemessungnachdemSteuerbescheid(„kleineOption“).....................................................14 2.4 HäuslicheNebenbeschäftigung............................................................................................15 2.5 VorschreibungundFälligkeitderBeiträge............................................................................15 2.6 GroßeOption........................................................................................................................16 2.7 ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige..............................................16 3. Steuer. ...................................................................................17 3.1 Einkunftsarten.......................................................................................................................18 3.2 Direktvermarktung:LandwirtschaftoderGewerbe.............................................................18 3.3 GewinnermittlungsartenfürEinkünfteausLandundForstwirtschaft................................19 3.4 GewinnermittlungbeiGewerbebetrieb...............................................................................20 3.5 Umsatzsteuerallgemein.......................................................................................................20 3.6 ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausLandundForstwirtschaft......22 3.7 ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausGewerbebetrieb.....................23 3.8 SonderfallBauernladen........................................................................................................26 3.9 BeispielzurErmittlungvonEStundUst...............................................................................27 4. Einzelaufzeichnungs,RegistrierkassenundBelegerteilungspflicht 28 4.1 AllgemeinfürLandundForstwirtegilt................................................................................28 4.2 Einzelaufzeichnungspflicht....................................................................................................28 4.3 Registrierkassenpflicht..........................................................................................................29
4 4.4 Belegerteilungspflicht...........................................................................................................30 4.5 WichtigeErleichterungenbeiderErfassungvonBarumsätzen............................................31 4.6 Strafbestimmungen..............................................................................................................34 5. DieHerstellungvonAlkoholimlandwirtschaftlichenBetrieb. .......39 5.1 AlkoholundSteuer...............................................................................................................39 5.2 DieabfindungsweiseHerstellungvonAlkohol.....................................................................40 5.2.1 AlkoholbildendeStoffe.........................................................................................................40 5.2.2 Ausbeutesätze.......................................................................................................................41 5.2.3 Brenngeräte..........................................................................................................................42 5.2.4 Abfindungsanmeldung..........................................................................................................42 5.2.5 SelbstberechnungundFälligkeitderAlkoholsteuer.............................................................43 5.2.6 JährlicheErzeugungsmengen................................................................................................43 5.2.7 BrenndauerundBrennfrist...................................................................................................44 5.2.8 Hausbrand.............................................................................................................................45 5.2.9 Das300lABrennrecht.........................................................................................................46 6. BeschäftigungvonFremdarbeitskräften.....................................47 6.1. GrundsätzeArbeitsrecht.......................................................................................................47 6.2. SozialversicherungundAbgaben..........................................................................................49 6.2.1. Sozialversicherung................................................................................................................49 6.2.2. Lohnsteuer............................................................................................................................49 6.2.3. Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis.............................................................................49 6.2.4. SonstigeDienstgeberbeiträge...............................................................................................49 6.3. GeringfügigBeschäftigte.......................................................................................................50 6.4. BeschäftigungvonSaisonarbeiternundErntehelfernausDrittstaaten...............................51 6.4.1. StammsaisonierRegelung....................................................................................................51 6.4.2. SaisonarbeitskräfteüberdieKontingentregelung................................................................51 6.4.3. Aufenthaltsrecht...................................................................................................................53 6.4.4. Gebühren..............................................................................................................................54 6.5. WieistderAblaufbeiAnstellungvonDienstnehmern.........................................................55 6.6. FamilienhafteMitarbeit........................................................................................................55 7. Landwirtschaftskammern.........................................................57 Impressum........................................................................................58
1.Gewerberecht 5 1.Gewerberecht 1.1 LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion DieLandundForstwirtschaftistvondenBestimmungenderGewerbeordnungausgenommen.Dies bedeutet,dassfürdieAusübungderLandundForstwirtschaftwedereineGewerbeanmeldungnoch ein„Befähigungsnachweis“erforderlichist. 1.1.1 Definition„Urproduktion“ ZurlandundforstwirtschaftlichenUrproduktiongehören: x die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, ein schließlichdesWeinundObstbaues,desGartenbauesundderBaumschulen; beimWeinbauderZukaufvonhöchstens1.500lausdemeuropäischenWirtschaftsraum(EWR) stammendenWeinoder2.000kgausdemEWRstammendenTraubenproHektarbewirtschaf teter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§25 Abs.3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Be triebgelegenist; beiallenBetriebszweigen(mitAusnahmedesWeinbaues)derZukaufvonausdemEWRstam mendenErzeugnissendesjeweiligenBetriebszweiges,wennderenEinkaufswertnichtmehrals 25%desVerkaufswertesallerErzeugnissedesjeweiligenBetriebszweigesbeträgt; beiallenBetriebszweigenderZukaufvonausdemEWRstammendenErzeugnissendesjeweili genBetriebszweigesimernteausfallsbedingtenUmfang; x dasHaltenvonNutztierenzurZucht,MästungoderGewinnungtierischerErzeugnisse; x JagdundFischerei; x dasEinstellenvonhöchstens25Einstellpferden,sofernhöchstens2Einstellpferdeprohaland wirtschaftlichgenutzterFlächegehaltenwerdenunddieseFlächensichinderRegionbefinden. 1.1.2 Zukaufsbefugnisse DieGewerbeordnunggestattetseitderGewerberechtsnovelle1997hinsichtlichallerpflanzlichenBe triebszweige mit Ausnahme des Weinbaues den Zukauf von Erzeugnissen (Urprodukte) des jeweili genBetriebszweiges,wennderenEinkaufswertnichtmehrals25%desVerkaufswertesallerErzeug nissedesjeweiligenBetriebszweigesbeträgt.DieseZukaufsregelungistaufpflanzlicheErzeugnisse beschränkt. BeiderBeurteilungderZulässigkeitdesZukaufesvonHandelswareistnichtaufdaseinzelneProdukt abzustellen, sondern auf den betreffenden Betriebszweig. Betriebszweige sind Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Baumschulen, Forstwirtschaft und sonstige pflanzliche Produktion (einschließlich Feld gemüsebau). FürdenWeinbaubestehteineSonderregelung:EsistderZukaufvonhöchstens1.500lausdemEWR stammendenWeinoder2.000kgaus demEWRstammenden Trauben proHektarbewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahre erlaubt. Im Bundesland Steiermark dürfen höchstens 3.000kg TraubenproHektarbewirtschafteterBetriebsflächeundKalenderjahr,dieinsgesamtausdemselben Weinbaugebiet(§25Abs.3desWeingesetzes1985)stammen,indemderBetriebgelegenist,zuge kauftwerden.
6 1.Gewerberecht In allen Betriebszweigen im pflanzlichen Bereich ist der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang gestattet. Da auf Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges abgestellt wird, ist z.B. bei Ernteausfall einer Obstart der Zukauf einer anderen Obstartgestattet.ZugekauftwerdendarfbiszurHöhedesVerkaufswertesjenesProduktes,beidem derErnteausfalleingetretenist. Der Zukauf von Handelsware aus tierischer Produktion ist nicht gestattet (z.B. Zukauf von Eiern, MastschweinenoderSchweinehälftenfürdendirektenWeiterverkauf). 1.1.3 Urprodukteverordnung UmeineklareundrechtlichverbindlicheAbgrenzungzwischenUrproduktionundBeundVerarbei tung(Nebengewerbe)zuermöglichen,hatderGesetzgebermitderGewerberechtsnovelle2002im §2Abs.3afolgendeVerordnungsermächtigunggeschaffen: „DerBundesministerfürWirtschaftundArbeithatimEinvernehmenmitdemBundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale SicherheitundGenerationenunddemBundesministerfürFinanzendurchVerordnungfestzule gen,welchevonLandundForstwirtenhergestelltenProduktederlandundforstwirtschaftli chen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich AngebotsformundzustanddesProduktes,der sich wandelnden Auffassung über eine Ver marktungsfähigkeitunddenErfordernissenei ner Sicherung der Nahversorgung im ländli chenRaumauszugehen.“ DieUrprodukteverordnung(BGBl.II2008/410) istam1.Jänner2009inKraftgetreten. Die in der Urprodukteverordnung aufgelisteten Produkte dürfen Landwirte ohne Gewerbe berechtigung herstellen und sie werden nicht dem land und forstwirtschaftlichen Nebenge werbezugeordnet,selbstwennfürderenHerstel lung Be oder Verarbeitungsschritte notwendig sind. Die Unterscheidung zwischen Urprodukt undbeoderverarbeitetemProduktistinsbeson dere auch für das Steuer und Sozialversiche Bild1:DieinderUrprodukteverordnungaufgeliste tenProduktewerdenalsUrprodukteingestuftund rungsrechtvonBedeutung. damit nicht dem landwirtschaftlichen Nebenge werbezugeordnet.Foto:APV/Bergmann
1.Gewerberecht 7 LandundforstwirtschaftlicheUrproduktegemäßUrprodukteverordnung: x FischeundFleischvonsämtlichenlandwirtschaftlichenNutztierenundvonWild(auchgerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkör pernkönnenauchdiezummenschlichenGenussnichtverwendbarenTeileentferntwerden; x Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen,Butter(Alm,Landbutter),Molke,alledieseohnegeschmacksveränderndeZusätze,so wie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zie ger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf oder Ziegen(misch)frischkäse (aucheingelegtinÖlund/odergewürzt),Bierkäse; x Getreide;Stroh,Streu(roh,gehäckselt,gemahlen,gepresst),Silage; x Obst(TafelundPressobst),Dörrobst,Beeren,GemüseundErdäpfel(auchgewaschen,geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, PilzeeinschließlichZuchtpilze,Sauerkraut,Suppengrün,TeeundGewürzkräuter(auchgetrock net),SchnittblumenundBlütenblätter(auchgetrocknet),Jungpflanzen,ObstundZiersträucher, Topfpflanzen,Zierpflanzen,Gräser,Moose,Flechten,Reisig,Wurzeln,Zapfen; x Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt ge presster Gemüse, Obst und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein,Traubenmost,Sturm,Beerenwein,Met,Holunderblütensirup; x Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowiegefrästesRundholz, soferndasRohmaterialzumindestzu 65%ausdereigenenProduk tion(demeigenenWald)stammt; x Eier, Federn, Haare, Hörner, Gewei he, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Ho nig,Cremehonig,Propolis,GeleeRo yal, Blütenpollen, Wachs, Kompost erde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch ge presst), Angora oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbe sondere aus Sonnenblumen, Kürbis oderRaps),wenndiesebeibefugten Gewerbetreibenden gepresst wur den,Samen(tierischenoderpflanzli chen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land und Forstwirtschaft anfal Bild 2: Zum Verarbeitungsnebengewerbe gehören alle Pro lende Ausgangsprodukte für Medi duktedienichtinderUrprodukteverordnungaufgelistetsind zin,Kosmetik,Farbenunddgl. und für die eine Form der Be und Verarbeitung notwendig ist.Foto:LFIÖsterreich/Filnkößl
8 1.Gewerberecht 1.2 DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft AußerderlandundforstwirtschaftlichenUrproduktionsindvonderGewerbeordnungauchdie„Ne bengewerbe der Land und Forstwirtschaft“ ausgenommen. Diese Nebengewerbe sind wie schon derNamesagtnicht„LandundForstwirtschaft“,siesindvielmehr Gewerbe,diejedochvomAn wendungsbereich der Gewerbeordnungausgenommenwurden, weilsiein einemsoengenZusam menhang mit der Land und Forstwirtschaft stehen, dass sie sich für eine gewerberechtliche Rege lungnichteignen. FüralleNebengewerbegiltderGrundsatz,dasssieeinemitderLandundForstwirtschaft(Urproduk tion)engverbundeneErscheinungsformaufweisenundzudieserwirtschaftlichuntergeordnetblei benmüssen.Beim„Verarbeitungsnebengewerbe“(siehe1.2.1)istallerdingsseitderGewerberechts novelle1997alsErsatzfürdasKriteriumderwirtschaftlichenUnterordnungdasErfordernisgetreten, dassderCharakterdesjeweiligenBetriebesalslandundforstwirtschaftlicherBetriebgewahrtblei benmuss. Vondenim§2Abs.4GewOdefiniertenTypenvonNebengewerbenwerdenimFolgendennurdie fürdieDirektvermarkungunmittelbarbedeutsamenbehandelt. 1.2.1 Verarbeitungsnebengewerbe(§2Abs.4Z.1GewO) ImZusammenhangmitderDirektvermarktungistdasVerarbeitungsnebengewerbegemäߧ2Abs.4. Z.1GewOvonbesondererBedeutung.DasVerarbeitungsnebengewerbeistwiefolgtdefiniert: x „DieVerarbeitungundBearbeitungüberwiegenddeseigenenNaturproduktesunterderVoraus setzung,dassderCharakterdesjeweiligenBetriebesalslandundforstwirtschaftlicherBetrieb gewahrtbleibt; x dieBeundVerarbeitungkannauchdurcheinenbefugtenGewerbetreibendenimLohnverfah renerfolgen; x derWertderallenfallsmitverarbeitetenErzeugnissemussgegenüberdemWertdesbearbeite tenoderverarbeitetenNaturproduktesuntergeordnetsein.“ DerunbestimmteGesetzesbegriff„CharakteralslandundforstwirtschaftlicherBetrieb“istimWe gederAuslegungzukonkretisieren.MaßgeblichistdieGesamtbetrachtungdesBetriebesunterBe rücksichtigungdesäußerenErscheinungsbildes,wobeiinsbesonderefolgendeKriterienzubeachten sind: 9 Flächenbewirtschaftung 9 üblichelandundforstwirtschaftlicheBetriebszweige(z.B.Obst,Wein,Gartenbauusw.) 9 VorhandenseinentsprechenderlandundforstwirtschaftlicherGebäudesubstanz 9 örtlicheNähezwischenLandwirtschaftundVerarbeitungsstätte 9 SelbstbewirtschaftungunterMitwirkungdesBetriebsführers NachderJudikaturdesVerwaltungsgerichtshofes(VwGH14.10.2015,Ro2014/04/0051)hatdieBe urteilung,obderCharakteralslandundforstwirtschaftlicherBetriebgewahrtbleibt,durcheineGe samtbetrachtungnacheinembeweglichenSystemzuerfolgen,wobeiausdrücklichfolgendeKriterien genanntwerden: 9 BetriebszeiteninderVerarbeitung 9 VerkaufsundÖffnungszeiten 9 AuslieferungsundVersandzeiten 9 StruktureninderVermarktungderProdukte
1.Gewerberecht 9 9 Betriebsstätte,wiesieüblicherweisevonGewerbetreibendenverwendetwird(Umfang,An zahlundGröße) 9 RäumlicheundmaschinelleAusstattungimBereichderBeundVerarbeitung 9 Betriebswirtschaftliche Parameter (Aufwand an Arbeitszeit und kraft sowie Kapital, erwirt schafteterErtrag) NachdergesetzlichenDefinitiondürfenfürdieBeundVerarbeitung„nichtüberwiegend“,alsobis zuhöchstens49%fremdeUrproduktezugekauftwerden.SeitderGewerberechtsnovelle1997istes auch erlaubt, bei der Be und Verarbeitung einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren zuzuziehen.BiszumInkrafttretendieserNovellewaraußerdemnurderVerkaufvontypischbäuerli chen Erzeugnissen („Produkte, wie sie in der Regel von Land und Forstwirten auf den Markt ge brachtwerden“)erlaubt.Diese„Regelbindung“istentfallen,sodassauchinnovativeProdukteherge stelltwerdendürfen. 1.2.2 Sekterzeugung(§2Abs.4Z.2GewO) DasVerarbeitenvonWeinzuSekt(Obstschaumwein)giltnurdannalslandundforstwirtschaftliches Nebengewerbe, wenn die Verarbeitung durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahrenerfolgt.StelltderWinzerSektauseigenemGrundweinselbsther,isteineGewerbe berechtigungerforderlich. 1.2.3 Almbuffet (§2Abs.1Z.10GewO) Als land und forstwirtschaftliches Ne bengewerbe gelten auch die Verabrei chung und das Ausschenken selbster zeugter Produkte sowie von ortsübli chen, in Flaschen abgefüllten Geträn ken im Rahmen der Almbewirtschaf tung(sieheauch1.5.).DieAlm,aufder die Verabreichung erfolgen soll, muss gerade „bewirtschaftet“ sein; es müs sen also Tiere aufgetrieben sein. Die eigene Erzeugung der Produkte muss Bild 3: Die Bewirtschaftung der Alm ist Bedingung für den allerdingsnichtaufderAlmerfolgen. Almausschank.Foto:www.UrlaubamBauernhof.at 1.2.4 BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe Obwohl für die Ausübung eines land und forstwirtschaftlichen Nebengewebes keine Gewerbebe rechtigung(„Gewerbeschein“)erforderlichist, benötigtmanfürnebengewerblicheBetriebsanlagen unter Umständen eine gewerberechtliche Betriebsanlagegenehmigung der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde). DieGenehmigungspflichtbestehtallerdingsnurunterfolgendenVoraussetzungen: Es muss sich um Anlagen handeln, die weder für den Betrieb der Land und Forstwirtschaft selbst (Urproduktion), noch für den Betrieb von „alten“ Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle1997alslandundforstwirtschaftlicheNebengewerbeanerkanntwaren,ver wendetwerden.SoferneineAnlagesomitauchderUrproduktiondient,scheideteineBetriebsanla gengenehmigungvonvornhereinaus.
10 1.Gewerberecht WirdeineBetriebsanlagenurfür„neue“,erstseitderGewerberechtsnovelle1997zulässigeNeben gewerbe verwendet (zB Herstellung eines Produktes, das vor der Novelle nicht als „Regelprodukt“ galt),musseinesdernachstehendgenanntenKriterienzutreffen: x DerKapitaleinsatzzurBeundVerarbeitungmussimVergleichzumKapitaleinsatzimRahmender LandundForstwirtschaftunverhältnismäßighochsein.DieseVerhältnismäßigkeitmussimEinzel fallgeprüftwerdenundkanndurchausauchdanngegebensein,wennimkonkretenFallderKapi taleinsatz im Nebengewerbe über jenem in der Land und Forstwirtschaft liegt. Bei der Berech nungdesKapitaleinsatzessindsämtlicheVermögenswertedeslandundforstwirtschaftlichenBe triebes(Gebäude,GrundundBoden,Viehbestand,Maschinenusw.)zuberücksichtigen. x Auch bei nicht unverhältnismäßig hohem Kapitaleinsatz fallen Anlagen für land und forstwirt schaftliche Nebengewerbe dann unter die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung, wenn fremdeArbeitskräfteüberwiegendfürdieBeundVerarbeitungderNaturproduktebeschäftigt werden.DasKriteriumderüberwiegendenBeschäftigungistsinnvollerweiseinBezugaufeinen längerenZeitraum(z.B.einJahr)zubeurteilenundliegtnichtschonbeikurzfristiger(z.B.tage weiser)BeschäftigungmitBeundVerarbeitungstätigkeitenvor. 1.3 HäuslicheNebenbeschäftigung DieGewerbeordnungnimmtvonihremAnwendungsbereichauch"dienachihrerEigenartundihrer BetriebsweiseindieGruppederhäuslichenNebenbeschäftigungfallendenunddurchdiegewöhnli chen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige" aus. Diese Ausnahme trifft nichtnurfürlandundforstwirtschaftlicheBetriebezu.DieTätigkeitenkönnenvonallenHaushalten ausgeübt werden, ohne dass eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Ein Hauptanwendungs bereichdieserAusnahmebestimmungistdiePrivatzimmervermietung(z.B."UrlaubamBauernhof"). x ZumMerkmal"HäuslicheNebenbeschäftigung": EinehäuslicheNebenbeschäftigungliegtvor,wennessichumeineErwerbstätigkeithandelt,die imVergleichzudenanderenhäuslichenTätigkeitendemUmfangnachuntergeordnetist.Diese Erwerbstätigkeit(z.B.dasHerstellenderProdukte)giltdannals"häuslich",wennsiegroßteilsim eigenen Haus (Hof, Wohnung) ausgeübt wird und gegenüber anderen häuslichen Tätigkeiten, wie der Haushaltsführung oder der Hauswirtschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes unter geordnetist.AlsKriteriumkommteinVergleichderArbeitszeiteninBetracht. x ZumMerkmal"gewöhnlicheMitgliederdeseigenenHausstandes": Dazu zählen die im Haushalt wohnenden Familienmitglieder und Personen, die ständig dem Haushalt einer Familie angehören (z.B. Haushaltshilfe), nicht aber Personen, die nur zur Vor nahmebestimmterArbeitenbeschäftigtwerden.EinehäuslicheNebenbeschäftigungliegtdaher nichtvor,wennzurHerstellunghaushaltsfremdePersonenherangezogenwerden. x ZumMerkmal"EigenartundBetriebsweise": An sich gewerbliche Tätigkeiten können im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ohne Gewerbeberechtigungausgeübtwerden,solangedieTätigkeitnichtdentypischenCharakterei nes Gewerbes bzw. eines Gewerbebetriebes annimmt, weil z.B. Spezialmaschinen verwendet werden.BeispielsweiseistdieErzeugungvonMöbelnmitdenüblichenTischlereimaschinenund WerkzeugenimRahmeneinerhäuslichenNebenbeschäftigungnichtmöglich. DamiteinehäuslicheNebenbeschäftigungvorliegt,müssenalledreiKriteriengemeinsamerfülltsein. TreffeneinesodermehreredieserKriteriennichtzu undwirddieTätigkeitselbständig,regelmäßig undinErtragsabsichtbetrieben,liegteinegewerblicheTätigkeitvor,dienuraufgrundeinerGewer beberechtigungausgeübtwerdendarf.
1.Gewerberecht 11 Als Anwendungsbereich der häuslichen Nebenbeschäftigung kommt vor allem die Herstellung von Backwaren,sowievonbäuerlichenKleinkunstundHandwerksprodukten(z.B.bemalteEier,Strick waren,Korbwaren)inFrage.Esistdabeiunerheblichist,obdieverarbeitetenRohprodukteausdem eigenenlandwirtschaftlichenBetriebstammenoderzugekauftwerden. 1.4 Vermarktungsformen JedemErzeugerstehtdasRechtzu,seineErzeugnissezuverkaufen,soweitdiesesRechtnichtgesetz licheingeschränktwurde.EswardaherwiedieErläuterndenBemerkungenzurRegierungsvorlage der Gewerbeordnung 1973 feststellen nicht notwendig, den Land und Forstwirten dieses Recht ausdrücklicheinzuräumen. Dem landwirtschaftlichen Produzenten ist beim Verkauf der Produkte das Halten ei neseigenen Verkaufslokalsebensogestat tet wie der Einsatz ausschließlich mit dem Verkauf beschäftigter Hilfskräfte. Auch die ZulässigkeitmehrererVerkaufsstättenwird vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, räumliche Beschränkungen (z.B. Entfernung vom landwirtschaftlichen Be trieb) bestehen nicht. Für die beschriebe nen Verkaufstätigkeiten gelten die Öff nungsvorschriften nach dem Öffnungs zeitengesetz nicht; ebenso nicht die Sonn und Feiertagsruhe. Für bäuerliche Ver kaufslokale ist keine anlagenrechtliche (sehr wohl jedoch unter Umständen eine baurechtliche)Genehmigungerforderlich. Bild 4: Direktvermarktern stehen alle Formen der Vermar kungoffen.Foto: LQM/LisaMathis In der Praxis bestehen folgende zulässige Vermarktungsformen: x AbHofVerkauf x AbgesonderteVerkaufsstelle x Gemeinsame Verkaufsstelle (Bauernladen): Wechseln sich die Landwirte beim Verkauf ihrer Produkteab,istdaraufzuachten,dassderVerkaufimNamenundaufRechnungdesjeweiligen Produzentenerfolgt. x Bauernmarkt: Darunter ist eine marktähnliche Veranstaltung zu verstehen, bei der nur Land undForstwirteProdukteausihrereigenenProduktionfeilbietenundverkaufen. x Markt im Sinne der Gewerbeordnung: Die Teilnahme an einem „echten“ Markt im Sinne der GewOstehtauchLandundForstwirtenoffen.Siesindjedochdabeiandievonderzuständigen GemeindeerlasseneMarktordnung(RegelungenüberMarktgebiet,Marktzeiten,zulässigePro dukte,Marktstandvergabeetc.)gebunden. x FeilbietenimUmherziehen:LandundForstwirtenistdasFeilbietenimUmherziehenvonOrtzu OrtoderHauszuHausnurfürfolgendeinihremBetrieberzeugteProduktegestattet:Obst,Ge müse,Kartoffeln,Naturblumen,Brennholz,Rahm,Topfen,Käse,ButterundEier. x Selbsternte(z.B.SelbstpflückenvonErdbeerenamFeld) x Zustellung
12 1.Gewerberecht 1.5 VerabreichungundAusschank Gewerberechtlich muss streng zwischen dem (bloßen) Verkauf eigener Produkte und der darüber hinausgehenden Verabreichung bzw. dem Ausschank von Speisen und Getränken unterschieden werden. Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die daraufabzielt,dassdieSpeisenundGetränkeanOrtundStellegenossenwerden(z.B.Abgabeeiner fertigaufgeschnittenenundaufdemTellerangerichtetenPortionGeselchtesmitBesteck,Ausschank von Wein im Glas). Für die Verabreichung und den Ausschank (von auch im Rahmen der landwirt schaftlichenUrproduktionoderimRahmeneineslandwirtschaftlichenNebengewerbeshergestellten Produkten)istgrundsätzlicheineGastgewerbeberechtigungerforderlich. ) Ohne Gastgewerbeberechtigung sind Verabreichung und Ausschank nur im Rahmen eines Buschenschanks, der Privatzimmervermietung („Urlaub am Bauernhof“) und des Almbuffets zulässig.
Sozialversicherung 13 2. Sozzialversich herung 2.1 M Meldepflichtt Der nacch dem Bau uernSozialve ersicherungssgesetz pflichtveersicherte Betriebsführe B er muss diee Auf nahmeo oderBeendiggungeinerN Nebentätigkeeit(z.B. Direktveermarktung) innerhalb von v einem Monat der Sozialversicheru ungsanstalt der Bauernn (SVB) e ein Meldeformular, ddas bei melden. Dazu gibt es Gemeind deämternun ndBezirksbauernkammeernauf liegt bzzw. direkt bei der SVBS (oder unter: www.svb b.at)erhältliichist.DieM Meldungkannnaber auch forrmlos unterr Angabe vo on Name, Addresse, Versicheerungsnumm mer sowie Art und Datuum des Beginns bzw. der Beendigung B der d Nebentäätigkeit erfolgenn. 2.2 VeermarktunggvonUrpro odukten Die Einkkünfte aus der d Vermarkktung überw wiegend eigener Naturprodukkte(unbearb beiteteUrproodukte gemäß U Urproduktevverordnung) und einem Wein Buschen nschanksind indervomEinheitswerttabge leiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betrie Bildd5:DieAufna ahmevonNebbentätigkeiten nistder bes(Verrsicherungsw wert)enthalttenundführrenda SV VBinnerhalbeiines Monatsz zumelden. her zu keinen zussätzlichen Soozialversicheerungs beiträgeen. Einnahm men aus der Direktveermarktung von Urpro odukten un d aus dem m Wein Buschen nausschankm dieSozialverrsicherungnichtaufgezeichnetwerdden,weilsie mitdem müssenfürd pauschaliertenBeitragfürdenBetriebabgeffundensind. 2.3 Veermarktunggvonbeundverarbe itetenNatu urprodukten DieEinn nahmenaus derDirektve ermarktungvvonErzeugnnissenauseigenerBeunndVerarbeittung,aus einemMMostbuschen mausschank))sindgeson dertbeitragspflichtig nschankund ausdemAl mbuffet(Alm undmüsssenaufgezeeichnetwerden. Möglich hkeitenderrBeitragserrmittlung: 2.3.1 PauschaleB Beitragsbem messung Die pausschale Beitraagsbemessun ng kommt ddann zur Anwwendung, wenn keine BBemessung nach n dem Steuerbeescheid(„kleeineOption“,siehe2.3.2 .oder„großeOption“,siehe2.6.)beeantragtwurde. Die Brutttoeinnahme en aus der Direktverma D arktung überrwiegend eig gener be unnd verarbeitteter Na turprodu ukte,einemMostbusche enschankunndeinemAlm mbuffet(Almmausschank))sindauchfü ürdieSo zialversiccherungaufzzuzeichnenu undbis30.A AprildesFolgejahresunaaufgeforderttderSVBzu umelden. FürdieseeMeldungggibteseinFo ormular,dieeEinnahmenkönnenabe erauchschriiftlichohne Formular gemeldeetwerden.
14 Sozialversicherung ) FürdieWahrungderFristmussdieMeldungbis30.4.beiderSVBeingelangtsein!Beinichtfrist gerechterMeldungkanndieSVBeinenBeitragszuschlagvon5%vorschreiben. DieSVBziehtvondenEinnahmenineinemerstenSchritteinenFreibetragvon€3.700,ab. )DerFreibetragstehtfürdieSummederEinnahmenausdemVerkaufvonbeundverarbeiteten Produkten, einem Mostbuschenschank und einem Almbuffet gemeinsam also nur einmalig – zu. DieEinnahmensindauchzumelden,wennsiedenFreibetragunterschreiten. BeiderSekterzeugunggibteskeinenFreibetrag.DieEinnahmenausdemSektverkaufsindabdem erstenEurobeitragspflichtig. 30%desverbleibendenBetragesgeltenalsBeitragsgrundlage,vonderdiePensions,Krankenund Unfallversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Beitragssätzen (bei Vollversicherung 2018: 26,55%)zuentrichtensind. Beispiel: Jahresbruttoeinnahmen 10.000,00 minus3.700,€Freibetrag 3.700,00 6.300,00 minus70%Ausgabenpauschale 4.410,00 Beitragsgrundlage(30%) 1.890,00 davon26,55%Beitrag= 501,80 2.3.2 BemessungnachdemSteuerbescheid(„kleineOption“) Mitder26.BSVGNovellewurdedieMöglichkeiteröffnet,anstellederpauschalenBemessungdieim EinkommensteuerbescheidfürdieNebentätigkeitausgewiesenenEinkünfteheranzuziehen.Diesgilt unabhängigvonderBeitragsberechnungfürdenFlächenbetrieb,dasheißt,dassbeiAusübungdieser „kleinen Option“ der Flächenbetrieb im pauschalen System (Einheitswert bzw. Versicherungswert) verbleiben kann und nur die Beiträge für die Nebentätigkeit aufgrund des jeweils relevanten Ein kommensteuerbescheidesermitteltwerden. EinAntragaufBemessungnachdemSteuerbescheidkannbisjeweils30.AprildesdemBeitragsjahr folgendenJahresgestelltwerden.Erkannauchjährlichbiszum30.AprildesFolgejahresohnewei tere Voraussetzungen widerrufen werden, sodass ein jährlicher Wechsel zwischen den beiden Be rechnungssystemen möglich ist. Allerdings ist zur Fristwahrung das Datum des Einlangens maß geblich. Bei Ausübung der „kleinen Option“ kommt der für die pauschale Berechnung vorgeseheneFreibe tragvon€3.700,nichtzurAnwendung.Esistzubeachten,dassdieEinkünfteausNebentätigkeiten mit einem Mindestbetrag von €808,34 (Wert 2018) monatlich herangezogen werden. Dieser Min destbetrag kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn die im Steuerbescheid ausgewiesenen EinkünftegeringersindodergarkeinEinkommensteuerbescheiderlassenwurde. SolangekeinEinkommensteuerbescheidvorliegt,giltalsvorläufigeBeitragsgrundlagedermonatliche Mindestbetragvon€808,34(Wert2018).SobaldeinrechtskräftigerEinkommensteuerbescheidexis tiert,wirddasentsprechendeJahr„nachverrechnet“undesgeltendiedarinausgewiesenenaufNe bentätigkeitenentfallendenEinkünfte, wobeiimBeitragsjahrfürNebentätigkeitenvorgeschriebene Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung hinzugerechnet werden. Diese Einkünfte werden dannauchfürdasfolgendeKalenderjahralsvorläufigeBeitragsgrundlageherangezogen.
Sozialversicherung 15 2.4 HäuslicheNebenbeschäftigung AndersstelltsichdieRechtslagedar,wenndieDirektvermarktungnichtalslandundforstwirtschaft lichesNebengewerbe,sondernimRahmeneinerhäuslichenNebenbeschäftigungausgeübtwird.Im BereichderhäuslichenNebenbeschäftigungmussmansozialrechtlichzwischenPrivatzimmervermie tung(UrlaubamBauernhof–bis10Betten)undsonstigerhäuslicherNebenbeschäftigung(z.B.Ver kaufvonausnichtüberwiegendeigenenNaturproduktenhergestelltenWaren)unterscheiden. DiePrivatzimmervermietungwirdvonderPflichtversicherungnachdemBauernsozialversicherungs gesetz(BSVG)umfasst,soweitsieinderspezifischenFormvon„UrlaubamBauernhof“erfolgtund sohinalseine„wirtschaftlicheEinheit“mitdembäuerlichenBetriebzuverstehenist.DieEinnahmen daraussind–sowiedieEinnahmenausbeundverarbeitetenProdukten,Mostbuschenschankund Almbuffet–beitragspflichtig,wobeieineigenerFreibetragvon€3.700,zurAnwendungkommt. Tätigkeiten einer sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung werden von der Pflichtversicherung nachdemBSVGerfasst,wennfolgendeVoraussetzungenvorliegen: x dieTätigkeit mussüblicherweisein einemlandundforstwirtschaftlichenBetriebshaushaltan fallen; x derHaushaltmussdemBetriebwesentlichdienen; x dieTätigkeitmussdurchdenBetriebsführerselbstoderindessenausdrücklichemAuftragdurch imBetriebhauptberuflichbeschäftigtePersonenerfolgen; x die Erträge aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land und forstwirtschaftli chenBetriebzufließen; Auch die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind aufzuzeichnen und bis spätestens 30.April des demBeitragsjahrfolgendenKalenderjahresderSVBbekanntzugeben.30%derEinnahmenbildendie Beitragsgrundlage,vonderdiePensions,KrankenundUnfallversicherungsbeiträgenachdenallge meinen Beitragssätzen zu entrichten sind. Bei der sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung steht derFreibetragvon€3.700,nichtzu.AllerdingskannauchhieralternativzurpauschalenBemessung die Berechnung nach dem Steuerbe scheid(siehe2.3.2.)verlangtwerden. 2.5 VorschreibungundFälligkeit derBeiträge Beiträge für Einnahmen aus Nebentä tigkeiten sind am Ende des Kalender monats fällig, in dem die Vorschrei bungerfolgt.DieVorschreibungerfolgt als Einmalbetrag spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem Jahr, das dem jeweiligen Beitragsjahr folgt. Die Beitragsgrundlage aus Ne bentätigkeiten wird grundsätzlich zur Beitragsgrundlage aus dem Urproduk Bild 6: Für Einnahmen aus Privatzimmervermietung in Form tionsbetrieb („Flächenbetrieb“) hinzu von „Urlaub am Bauernhof“ steht ein eigener Freibetrag von gerechnet. Die Beitragszahlungen sind €3.700zu.Foto:www.UrlaubamBauernhof.at insgesamt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlagevon€5.985,(Wert2018)begrenzt.
16 Sozialversicherung 2.6 GroßeOption AufdiesogenannteBeitragsgrundlagenoption(„großeOption“)alsdritteMöglichkeitderBeitrags ermittlungseihiernurgrundsätzlichverwiesen.BeidergroßenOptionwerdenaufAntragsowohldie Einkünfte aus dem Flächenbetrieb als auch jene aus den Nebentätigkeiten nach dem Einkommen steuerbescheid ermittelt. Wegen der besonderen Voraussetzungen und (auch steuerlichen) Konse quenzenwirdvorBeantragungdergroßenOptiondieEinholungeinerindividuellensozialundsteu errechtlichenBeratungempfohlen. 2.7 ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige Sofern bäuerliche Nebentätigkeiten wie beispielsweise die Be und Verarbeitung von Urprodukten vonimBetriebbeschäftigtenAngehörigenausgeübtwerden,mussdiesimAuftragundNamendes Betriebsführers erfolgen und die Einnahmen müssen dem Betrieb zufließen. Die zusätzlichen Ein nahmen bewirken eine Erhöhung der Beitragsgrundlage des Betriebsführers und davon abgeleitet auchsämtlicherimBetriebgemäßBSVGkrankenundpensionsversicherterAngehöriger. Das Gesetz ermöglicht aber auch eine individuelle Zurechnung von Beitragsgrundlagenanteilen aus NebentätigkeitenanAngehörige.DerBetriebsführerkannbeantragen,dassderaufeineNebentätig keit entfallende Anteil der Beitragsgrundlage für mindestens ein Beitragsjahr einem Angehörigen zugerechnetwird.DieZurechnungisthinsichtlichjederNebentätigkeitnuraufjeweilseinePersonbis zu deren jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage möglich. So können beispielsweise die Einkünfte aus derDirektvermarktungderTochterundjeneauseinerPrivatzimmervermietung(UrlaubamBauern hof) der Ehefrau zugewiesen werden. Bei einer Zurechnung an ein Kind können jedoch höchstens zweiDrittelundbeiZurechnunganeinennochimBetriebversichertenÜbergeber(Eltern)höchs tensdieHälftederausderNebentätigkeitresultierendenBeitragsgrundlageübertragenwerden,das restlicheDrittelbzw.dieandereHälftemüssenbeimBetriebsführerverbleiben.DemEhegattenkann dievolleBeitragsgrundlagezugerechnetwerden. DieseRegelungermöglichtdieZuschreibungderPensionsversicherungsbeiträgefürNebentätigkeiten ingrößeremAusmaßdemPensionskontojenesFamilienmitgliedes,dasdieTätigkeittatsächlichaus übt oder dem die höhere Beitragsgrundlage für seine Pensionsbemessung besser nützt. Da es sich umeinereinbetriebsinterneVerschiebungderBeiträgehandelt,kommtesinsgesamtzukeinerBei tragserhöhungfürdenBetrieb,aberauchzukeinemBeitragsverlustfürdieSVB. DerAntragaufZurechnungistbeiderSVBbiszum30.AprildesdemBeitragsjahrfolgendenJahreszu stellen,abdemdieZurechnungwirksamwerdensoll.DerWiderrufistebenfallsbiszum30.Aprildes demBeitragsjahrfolgendenJahresmöglich.
Steuer 17 3. Steuer Allgemeines DasEinkommensteuerrechtunterscheidetzwischenEinnahmen,EinkünftenundEinkommen.Dabei handeltessichumdreiähnlichlautendeBegriffemitgänzlichunterschiedlicherBedeutung: x EinnahmensinddiezugeflossenenErlöse(Tageslosungen)auseinerEinkunftsquelle. x Einkünfte stellen den Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart (z.B. Land und Forstwirt schaft, Gewerbebetrieb) oder den Einnahmenüberschuss aus einer nicht betrieblichen Ein kunftsart(z.B.VermietungundVerpachtung)dar. x EinkommennenntmandieSummeallerEinkünfteausdeneinzelnensiebenEinkunftsartendes Einkommensteuergesetzes abzüglich eventuell vorhandener Sonderausgaben (z.B. freiwillige Kranken Unfall oder Pensionsversicherungen, Kosten für eine Wohnraumschaffung bzw. sanierung) und/oder außergewöhnlicher Belastungen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten). Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten. Der Ein kommensteuer wird das gesamte Einkommen zu grunde gelegt, das ein Steuerpflichtiger innerhalb ei nes Kalenderjahres aus den für ihn zutreffenden Ein kunftsartenbezogenhat.Somitisteinkommensteuer lich keine Familienbesteuerung, sondern eine Indivi dualbesteuerung vorgesehen. Übersteigt das Jahres einkommendenBetragvon€11.000,bestehtidRdie PflichtzurSteuererklärung. Seit 2009 gilt, dass bis zu einem jährlichen Einkom menvon€11.000keineEinkommensteueranfällt. EinkommeninEuro Steuersatz bis11.000, 0% >11.000,bis18.000, 25% >18.000,bis31.000, 35% Bild7:DieBegriffeEinnahmen,Einkünfteoder >31.000,bis60.000, 42% EinkommenhabenunterschiedlicheBedeutung >60.000,bis90.000, 48% Foto:LFIÖ/Bauer >90.000bis1Million 50% Über1Million(befristetbis2020) 55% Die Einkommensteuer ist eine Bringschuld. Wer die Erklärungsgrenzen überschreitet, hat unaufge fordertundfristgerechteineErklärungabzugeben. Nachfolgendwirdnurauf„EinkünfteausLandundForstwirtschaft“und„EinkünfteausGewerbebe trieb“Bezuggenommen.AndereEinkünfte,wiez.B.ausnichtselbständigerArbeit(Gehalt,Pension) oder aus Vermietung und Verpachtung haben für die Ermittlung der Einkünfte aus Direktvermark tungkeineBedeutung.HinsichtlichdesBestehenseinerErklärungspflichtsindsiejedochvonBelang.
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