Rechtliches zur Direktvermarktung - Gewerberecht - Sozialversicherung - Steuer - Erfassung von Bareinnahmen - Alkohol - Fremdarbeitskräfte - Gutes ...

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Rechtliches zur Direktvermarktung - Gewerberecht - Sozialversicherung - Steuer - Erfassung von Bareinnahmen - Alkohol - Fremdarbeitskräfte - Gutes ...
Rechtliches zur
        Direktvermarktung
Gewerberecht – Sozialversicherung – Steuer – Erfassung von
      Bareinnahmen – Alkohol – Fremdarbeitskräfte

                                                    www.lfi.at
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Vorwort
                      Direktvermarktungals                                 Direktvermarktungeröffnet
                      wichtigeEinkommens                                   neueChancen
                      quelle                                                
                                                                            Das Interesse und Nachfra
                      Das Jahr 2018 markiert                             ge an regionalen, hochwer
                      den Startschuss für ein                            tigen, frischen Lebensmit
                      ambitioniertes, zukunfts                             teln aus der heimischen
                      orientiertes Projekt: Mit                           Landwirtschaft sind nach
                      unserem neuen Regie                                 wievorgroßunddahereine
rungsprogramm bekennen wir uns klar zu ei        große Chance für Österreichs Direktvermark
ner wettbewerbsfähigen, multifunktionalen            ter.Rund36.000BäuerinnenundBauernver
und flächendeckenden österreichischen Land         kaufen ihre Qualitätsprodukte direkt an Kon
undForstwirtschaft.IhrHerzstücksindunsere         sumentinnen und Konsumenten. Sie erarbei
bäuerlichen Familien, für die ich mich in den   ten sich damit 34 Prozent ihres Einkommens
kommenden Jahren entschlossen und uner             undinetwa17.000Betriebenwerdenmitder
müdlicheinsetzenwerde.                               Direktvermarktungsogarüber50Prozentdes
                                                       bäuerlichenEinkommenserwirtschaftet.
Die österreichische Landwirtschaft genießt          
hohes Ansehen – im Inland ebenso wie im         Der Beitrag der Direktvermarktung zur Stär
Ausland. Bäuerliche Direktvermarkterinnen            kung der Regionen ist mit der Schaffung von
und Direktvermarkter leisten dazu einen we        rund 31.000 Arbeitsplätzen beachtenswert.
sentlichen Beitrag. Sie sind eine direkte         Damit Direktvermarkter ihre Chancen am
Schnittstelle zwischen Produktion und Kund         Markt optimal nützen können, brauchen sie
schaft. Das schafft die Möglichkeit für einen    eineguteAusundWeiterbildung.Dierechtli
direktenAustauschundsteigertdasVertrauen          chen Rahmenbedingungen und laufenden
der Konsumentinnen und Konsumenten in              Neuerungen am Markt stellen sie vor große
bäuerliche Lebensmittel. Die Nähe von Land        Herausforderungen. Als Interessenvertretung
wirtschaft, Verarbeitung, Vermarktung und           setzenwirallesdaran,dassdieVorgabennicht
Konsum leistet einen wichtigen Beitrag zu ei     in kleinliche Schikanen ausarten, die Kosten
nernachhaltigerenEntwicklung.Darumunter            undgroßenÄrgerverursachen.Wirachtenda
stützenwirdiesenBereichgezieltmitunserem         rauf,dassneueAnforderungenandieStruktu
Programm für Ländliche Entwicklung 2014            ren unserer bäuerlichen Betriebe angepasst
2020.                                                  werdenundmitAugenmaßundHausverstand
                                                       erfolgen.
Abschließend möchte ich allen Verantwort           
lichen und Mitwirkenden sowie den Autorin         DievorliegendeBroschürebeinhaltetwichtige
nenundAutorendieserBroschüreherzlichfür          Informationen über rechtliche Belange in der
ihrgroßesEngagementdanken.Wennwiralle            Direktvermarktung und deren Umsetzung in
an einem Strang ziehen, schreiben wir heuer      die Praxis. Bei Rechtsfragen empfehle ich ein
dasersteKapiteleinernachhaltigenErfolgsge         Beratungsgespräch mit unseren Expertinnen
schichte. Gemeinsam werden wir unser Land         und Experten der Landwirtschaftskammern,
langfristigverändernunddieHerausforderun           dieSiegernebeiIhrerArbeitunterstützen.
genderZukunfterfolgreichbewältigen!                
                                                       IchwünscheIhnenvielFreude,Zuversichtund
                                                       wirtschaftlichen Erfolg bei der Direktvermark
ElisabethKöstinger                                   tung
BundesministerinfürNachhaltigkeit                   
undTourismus                                          IhrHermannSchultes
                                                       PräsidentderLandwirtschaftskammer
                                                       Österreich                                   





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Inhaltsverzeichnis
1.Gewerberecht..................................................................................5 
1.1      LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion.........................................................................5
1.1.1    Definition„Urproduktion“......................................................................................................5
1.1.2    Zukaufsbefugnisse..................................................................................................................5
1.1.3    Urprodukteverordnung...........................................................................................................6
1.2      DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft................................................................8
1.2.1    Verarbeitungsnebengewerbe(§2Abs.4Z.1GewO).............................................................8
1.2.2    Sekterzeugung(§2Abs.4Z.2GewO)....................................................................................9
1.2.3    Almbuffet(§2Abs.1Z.10GewO).........................................................................................9
1.2.4    BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe...................................................................9
1.3      HäuslicheNebenbeschäftigung............................................................................................10
1.4      Vermarktungsformen............................................................................................................11
1.5      VerabreichungundAusschank.............................................................................................12

2.       Sozialversicherung ..................................................................13 
2.1      Meldepflicht..........................................................................................................................13
2.2      VermarktungvonUrprodukten............................................................................................13
2.3      VermarktungvonbeundverarbeitetenNaturprodukten..................................................13
2.3.1    PauschaleBeitragsbemessung..............................................................................................13
2.3.2    BemessungnachdemSteuerbescheid(„kleineOption“).....................................................14
2.4      HäuslicheNebenbeschäftigung............................................................................................15
2.5      VorschreibungundFälligkeitderBeiträge............................................................................15
2.6      GroßeOption........................................................................................................................16
2.7      ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige..............................................16

3.       Steuer. ...................................................................................17 
3.1      Einkunftsarten.......................................................................................................................18
3.2      Direktvermarktung:LandwirtschaftoderGewerbe.............................................................18
3.3      GewinnermittlungsartenfürEinkünfteausLandundForstwirtschaft................................19
3.4      GewinnermittlungbeiGewerbebetrieb...............................................................................20
3.5      Umsatzsteuerallgemein.......................................................................................................20
3.6      ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausLandundForstwirtschaft......22
3.7      ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausGewerbebetrieb.....................23
3.8      SonderfallBauernladen........................................................................................................26
3.9      BeispielzurErmittlungvonEStundUst...............................................................................27

4.       Einzelaufzeichnungs,RegistrierkassenundBelegerteilungspflicht 28 
4.1      AllgemeinfürLandundForstwirtegilt................................................................................28
4.2      Einzelaufzeichnungspflicht....................................................................................................28
4.3      Registrierkassenpflicht..........................................................................................................29
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4.4       Belegerteilungspflicht...........................................................................................................30
4.5       WichtigeErleichterungenbeiderErfassungvonBarumsätzen............................................31
4.6       Strafbestimmungen..............................................................................................................34

5.        DieHerstellungvonAlkoholimlandwirtschaftlichenBetrieb. .......39 
5.1       AlkoholundSteuer...............................................................................................................39
5.2       DieabfindungsweiseHerstellungvonAlkohol.....................................................................40
5.2.1    AlkoholbildendeStoffe.........................................................................................................40
5.2.2    Ausbeutesätze.......................................................................................................................41
5.2.3     Brenngeräte..........................................................................................................................42
5.2.4     Abfindungsanmeldung..........................................................................................................42
5.2.5     SelbstberechnungundFälligkeitderAlkoholsteuer.............................................................43
5.2.6     JährlicheErzeugungsmengen................................................................................................43
5.2.7     BrenndauerundBrennfrist...................................................................................................44
5.2.8     Hausbrand.............................................................................................................................45
5.2.9     Das300lABrennrecht.........................................................................................................46

6.        BeschäftigungvonFremdarbeitskräften.....................................47 
6.1.      GrundsätzeArbeitsrecht.......................................................................................................47
6.2.      SozialversicherungundAbgaben..........................................................................................49
6.2.1.    Sozialversicherung................................................................................................................49
6.2.2.    Lohnsteuer............................................................................................................................49
6.2.3.    Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis.............................................................................49
6.2.4.    SonstigeDienstgeberbeiträge...............................................................................................49
6.3.      GeringfügigBeschäftigte.......................................................................................................50
6.4.      BeschäftigungvonSaisonarbeiternundErntehelfernausDrittstaaten...............................51
6.4.1.   StammsaisonierRegelung....................................................................................................51
6.4.2.   SaisonarbeitskräfteüberdieKontingentregelung................................................................51
6.4.3.   Aufenthaltsrecht...................................................................................................................53
6.4.4.   Gebühren..............................................................................................................................54
6.5.      WieistderAblaufbeiAnstellungvonDienstnehmern.........................................................55
6.6.      FamilienhafteMitarbeit........................................................................................................55

7.        Landwirtschaftskammern.........................................................57 

Impressum........................................................................................58 
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1.Gewerberecht                                                                                         5

1.Gewerberecht
1.1    LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion
DieLandundForstwirtschaftistvondenBestimmungenderGewerbeordnungausgenommen.Dies
bedeutet,dassfürdieAusübungderLandundForstwirtschaftwedereineGewerbeanmeldungnoch
ein„Befähigungsnachweis“erforderlichist.

1.1.1 Definition„Urproduktion“
ZurlandundforstwirtschaftlichenUrproduktiongehören:
 x die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, ein
   schließlichdesWeinundObstbaues,desGartenbauesundderBaumschulen;
      beimWeinbauderZukaufvonhöchstens1.500lausdemeuropäischenWirtschaftsraum(EWR)
      stammendenWeinoder2.000kgausdemEWRstammendenTraubenproHektarbewirtschaf
      teter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens
      3.000kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt
      aus demselben Weinbaugebiet (§25 Abs.3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Be
      triebgelegenist;
      beiallenBetriebszweigen(mitAusnahmedesWeinbaues)derZukaufvonausdemEWRstam
      mendenErzeugnissendesjeweiligenBetriebszweiges,wennderenEinkaufswertnichtmehrals
      25%desVerkaufswertesallerErzeugnissedesjeweiligenBetriebszweigesbeträgt;
      beiallenBetriebszweigenderZukaufvonausdemEWRstammendenErzeugnissendesjeweili
      genBetriebszweigesimernteausfallsbedingtenUmfang;
 x dasHaltenvonNutztierenzurZucht,MästungoderGewinnungtierischerErzeugnisse;
 x JagdundFischerei;
 x dasEinstellenvonhöchstens25Einstellpferden,sofernhöchstens2Einstellpferdeprohaland
   wirtschaftlichgenutzterFlächegehaltenwerdenunddieseFlächensichinderRegionbefinden.

1.1.2 Zukaufsbefugnisse
DieGewerbeordnunggestattetseitderGewerberechtsnovelle1997hinsichtlichallerpflanzlichenBe
triebszweige mit Ausnahme des Weinbaues den Zukauf von Erzeugnissen (Urprodukte) des jeweili
genBetriebszweiges,wennderenEinkaufswertnichtmehrals25%desVerkaufswertesallerErzeug
nissedesjeweiligenBetriebszweigesbeträgt.DieseZukaufsregelungistaufpflanzlicheErzeugnisse
beschränkt.
BeiderBeurteilungderZulässigkeitdesZukaufesvonHandelswareistnichtaufdaseinzelneProdukt
abzustellen, sondern auf den betreffenden Betriebszweig. Betriebszweige sind Weinbau, Obstbau,
Gartenbau, Baumschulen, Forstwirtschaft und sonstige pflanzliche Produktion (einschließlich Feld
gemüsebau).
FürdenWeinbaubestehteineSonderregelung:EsistderZukaufvonhöchstens1.500lausdemEWR
stammendenWeinoder2.000kgaus demEWRstammenden Trauben proHektarbewirtschafteter
Betriebsfläche und Kalenderjahre erlaubt. Im Bundesland Steiermark dürfen höchstens 3.000kg
TraubenproHektarbewirtschafteterBetriebsflächeundKalenderjahr,dieinsgesamtausdemselben
Weinbaugebiet(§25Abs.3desWeingesetzes1985)stammen,indemderBetriebgelegenist,zuge
kauftwerden.
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6                                                                                           1.Gewerberecht

In allen Betriebszweigen im pflanzlichen Bereich ist der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen
Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang gestattet. Da auf Erzeugnisse des jeweiligen
Betriebszweiges abgestellt wird, ist z.B. bei Ernteausfall einer Obstart der Zukauf einer anderen
Obstartgestattet.ZugekauftwerdendarfbiszurHöhedesVerkaufswertesjenesProduktes,beidem
derErnteausfalleingetretenist.
Der Zukauf von Handelsware aus tierischer Produktion ist nicht gestattet (z.B. Zukauf von Eiern,
MastschweinenoderSchweinehälftenfürdendirektenWeiterverkauf).

1.1.3  Urprodukteverordnung
UmeineklareundrechtlichverbindlicheAbgrenzungzwischenUrproduktionundBeundVerarbei
tung(Nebengewerbe)zuermöglichen,hatderGesetzgebermitderGewerberechtsnovelle2002im
§2Abs.3afolgendeVerordnungsermächtigunggeschaffen:
    „DerBundesministerfürWirtschaftundArbeithatimEinvernehmenmitdemBundesminister
    für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale
    SicherheitundGenerationenunddemBundesministerfürFinanzendurchVerordnungfestzule
    gen,welchevonLandundForstwirtenhergestelltenProduktederlandundforstwirtschaftli
    chen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist
    vom alten Herkommen, der langjährigen
    Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich
    AngebotsformundzustanddesProduktes,der
    sich wandelnden Auffassung über eine Ver
    marktungsfähigkeitunddenErfordernissenei
    ner Sicherung der Nahversorgung im ländli
    chenRaumauszugehen.“
DieUrprodukteverordnung(BGBl.II2008/410)
istam1.Jänner2009inKraftgetreten.
Die in der Urprodukteverordnung aufgelisteten
Produkte dürfen Landwirte ohne Gewerbe
berechtigung herstellen und sie werden nicht
dem land und forstwirtschaftlichen Nebenge
werbezugeordnet,selbstwennfürderenHerstel
lung Be oder Verarbeitungsschritte notwendig
sind. Die Unterscheidung zwischen Urprodukt
undbeoderverarbeitetemProduktistinsbeson
dere auch für das Steuer und Sozialversiche       Bild1:DieinderUrprodukteverordnungaufgeliste
                                                          tenProduktewerdenalsUrprodukteingestuftund
rungsrechtvonBedeutung.
                                                          damit nicht dem landwirtschaftlichen Nebenge
                                                         werbezugeordnet.Foto:APV/Bergmann
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1.Gewerberecht                                                                                                                    7

LandundforstwirtschaftlicheUrproduktegemäßUrprodukteverordnung:
    x FischeundFleischvonsämtlichenlandwirtschaftlichenNutztierenundvonWild(auchgerupft,
      abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkör
      pernkönnenauchdiezummenschlichenGenussnichtverwendbarenTeileentferntwerden;
    x Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir,
      Topfen,Butter(Alm,Landbutter),Molke,alledieseohnegeschmacksveränderndeZusätze,so
      wie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zie
      ger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf oder Ziegen(misch)frischkäse
      (aucheingelegtinÖlund/odergewürzt),Bierkäse;
    x Getreide;Stroh,Streu(roh,gehäckselt,gemahlen,gepresst),Silage;
    x Obst(TafelundPressobst),Dörrobst,Beeren,GemüseundErdäpfel(auchgewaschen,geschält,
      zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne,
      PilzeeinschließlichZuchtpilze,Sauerkraut,Suppengrün,TeeundGewürzkräuter(auchgetrock
      net),SchnittblumenundBlütenblätter(auchgetrocknet),Jungpflanzen,ObstundZiersträucher,
      Topfpflanzen,Zierpflanzen,Gräser,Moose,Flechten,Reisig,Wurzeln,Zapfen;
    x Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt ge
      presster Gemüse, Obst und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert),
      Wein,Traubenmost,Sturm,Beerenwein,Met,Holunderblütensirup;
    x Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig,
      Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken
      sowiegefrästesRundholz, soferndasRohmaterialzumindestzu 65%ausdereigenenProduk
      tion(demeigenenWald)stammt;
    x Eier, Federn, Haare, Hörner, Gewei
      he, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Ho
      nig,Cremehonig,Propolis,GeleeRo
      yal, Blütenpollen, Wachs, Kompost
      erde, Humus, Naturdünger, Mist,
      Gülle, Rasenziegel, Heu (auch ge
      presst), Angora oder Schafwolle
      (auch gesponnen), Speiseöle (insbe
      sondere aus Sonnenblumen, Kürbis
      oderRaps),wenndiesebeibefugten
      Gewerbetreibenden gepresst wur
      den,Samen(tierischenoderpflanzli
      chen Ursprungs) sowie im Rahmen
      der Land und Forstwirtschaft anfal
                                                   Bild 2: Zum Verarbeitungsnebengewerbe gehören alle Pro
      lende Ausgangsprodukte für Medi
                                                   duktedienichtinderUrprodukteverordnungaufgelistetsind
      zin,Kosmetik,Farbenunddgl.              und für die eine Form der Be und Verarbeitung notwendig
                                                  ist.Foto:LFIÖsterreich/Filnkößl






8                                                                                        1.Gewerberecht

1.2       DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft
AußerderlandundforstwirtschaftlichenUrproduktionsindvonderGewerbeordnungauchdie„Ne
bengewerbe der Land und Forstwirtschaft“ ausgenommen. Diese Nebengewerbe sind  wie schon
derNamesagtnicht„LandundForstwirtschaft“,siesindvielmehr Gewerbe,diejedochvomAn
wendungsbereich der Gewerbeordnungausgenommenwurden, weilsiein einemsoengenZusam
menhang mit der Land und Forstwirtschaft stehen, dass sie sich für eine gewerberechtliche Rege
lungnichteignen.
FüralleNebengewerbegiltderGrundsatz,dasssieeinemitderLandundForstwirtschaft(Urproduk
tion)engverbundeneErscheinungsformaufweisenundzudieserwirtschaftlichuntergeordnetblei
benmüssen.Beim„Verarbeitungsnebengewerbe“(siehe1.2.1)istallerdingsseitderGewerberechts
novelle1997alsErsatzfürdasKriteriumderwirtschaftlichenUnterordnungdasErfordernisgetreten,
dassderCharakterdesjeweiligenBetriebesalslandundforstwirtschaftlicherBetriebgewahrtblei
benmuss.
Vondenim§2Abs.4GewOdefiniertenTypenvonNebengewerbenwerdenimFolgendennurdie
fürdieDirektvermarkungunmittelbarbedeutsamenbehandelt.

1.2.1 Verarbeitungsnebengewerbe(§2Abs.4Z.1GewO)
ImZusammenhangmitderDirektvermarktungistdasVerarbeitungsnebengewerbegemäߧ2Abs.4.
Z.1GewOvonbesondererBedeutung.DasVerarbeitungsnebengewerbeistwiefolgtdefiniert:
    x „DieVerarbeitungundBearbeitungüberwiegenddeseigenenNaturproduktesunterderVoraus
      setzung,dassderCharakterdesjeweiligenBetriebesalslandundforstwirtschaftlicherBetrieb
      gewahrtbleibt;
    x dieBeundVerarbeitungkannauchdurcheinenbefugtenGewerbetreibendenimLohnverfah
      renerfolgen;
    x derWertderallenfallsmitverarbeitetenErzeugnissemussgegenüberdemWertdesbearbeite
      tenoderverarbeitetenNaturproduktesuntergeordnetsein.“
DerunbestimmteGesetzesbegriff„CharakteralslandundforstwirtschaftlicherBetrieb“istimWe
gederAuslegungzukonkretisieren.MaßgeblichistdieGesamtbetrachtungdesBetriebesunterBe
rücksichtigungdesäußerenErscheinungsbildes,wobeiinsbesonderefolgendeKriterienzubeachten
sind:
      9 Flächenbewirtschaftung
      9 üblichelandundforstwirtschaftlicheBetriebszweige(z.B.Obst,Wein,Gartenbauusw.)
      9 VorhandenseinentsprechenderlandundforstwirtschaftlicherGebäudesubstanz
      9 örtlicheNähezwischenLandwirtschaftundVerarbeitungsstätte
      9 SelbstbewirtschaftungunterMitwirkungdesBetriebsführers
NachderJudikaturdesVerwaltungsgerichtshofes(VwGH14.10.2015,Ro2014/04/0051)hatdieBe
urteilung,obderCharakteralslandundforstwirtschaftlicherBetriebgewahrtbleibt,durcheineGe
samtbetrachtungnacheinembeweglichenSystemzuerfolgen,wobeiausdrücklichfolgendeKriterien
genanntwerden:
      9    BetriebszeiteninderVerarbeitung
      9    VerkaufsundÖffnungszeiten
      9    AuslieferungsundVersandzeiten
      9    StruktureninderVermarktungderProdukte
1.Gewerberecht                                                                                               9

    9 Betriebsstätte,wiesieüblicherweisevonGewerbetreibendenverwendetwird(Umfang,An
      zahlundGröße)
    9 RäumlicheundmaschinelleAusstattungimBereichderBeundVerarbeitung
    9 Betriebswirtschaftliche Parameter (Aufwand an Arbeitszeit und kraft sowie Kapital, erwirt
      schafteterErtrag)
NachdergesetzlichenDefinitiondürfenfürdieBeundVerarbeitung„nichtüberwiegend“,alsobis
zuhöchstens49%fremdeUrproduktezugekauftwerden.SeitderGewerberechtsnovelle1997istes
auch erlaubt, bei der Be und Verarbeitung einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren
zuzuziehen.BiszumInkrafttretendieserNovellewaraußerdemnurderVerkaufvontypischbäuerli
chen Erzeugnissen („Produkte, wie sie in der Regel von Land und Forstwirten auf den Markt ge
brachtwerden“)erlaubt.Diese„Regelbindung“istentfallen,sodassauchinnovativeProdukteherge
stelltwerdendürfen.

1.2.2 Sekterzeugung(§2Abs.4Z.2GewO)
DasVerarbeitenvonWeinzuSekt(Obstschaumwein)giltnurdannalslandundforstwirtschaftliches
Nebengewerbe, wenn die Verarbeitung durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im
Lohnverfahrenerfolgt.StelltderWinzerSektauseigenemGrundweinselbsther,isteineGewerbe
berechtigungerforderlich.

1.2.3 Almbuffet
      (§2Abs.1Z.10GewO)
Als land und forstwirtschaftliches Ne
bengewerbe gelten auch die Verabrei
chung und das Ausschenken selbster
zeugter Produkte sowie von ortsübli
chen, in Flaschen abgefüllten Geträn
ken im Rahmen der Almbewirtschaf
tung(sieheauch1.5.).DieAlm,aufder
die Verabreichung erfolgen soll, muss
gerade „bewirtschaftet“ sein; es müs
sen also Tiere aufgetrieben sein. Die
eigene Erzeugung der Produkte muss       Bild 3: Die Bewirtschaftung der Alm ist Bedingung für den
allerdingsnichtaufderAlmerfolgen.       Almausschank.Foto:www.UrlaubamBauernhof.at

1.2.4 BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe
Obwohl für die Ausübung eines land und forstwirtschaftlichen Nebengewebes keine Gewerbebe
rechtigung(„Gewerbeschein“)erforderlichist, benötigtmanfürnebengewerblicheBetriebsanlagen
unter Umständen eine gewerberechtliche Betriebsanlagegenehmigung der Gewerbebehörde
(Bezirksverwaltungsbehörde).
DieGenehmigungspflichtbestehtallerdingsnurunterfolgendenVoraussetzungen:
Es muss sich um Anlagen handeln, die weder für den Betrieb der Land und Forstwirtschaft selbst
(Urproduktion), noch für den Betrieb von „alten“ Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten der
Gewerberechtsnovelle1997alslandundforstwirtschaftlicheNebengewerbeanerkanntwaren,ver
wendetwerden.SoferneineAnlagesomitauchderUrproduktiondient,scheideteineBetriebsanla
gengenehmigungvonvornhereinaus.
10                                                                                       1.Gewerberecht

WirdeineBetriebsanlagenurfür„neue“,erstseitderGewerberechtsnovelle1997zulässigeNeben
gewerbe verwendet (zB Herstellung eines Produktes, das vor der Novelle nicht als „Regelprodukt“
galt),musseinesdernachstehendgenanntenKriterienzutreffen:
 x DerKapitaleinsatzzurBeundVerarbeitungmussimVergleichzumKapitaleinsatzimRahmender
   LandundForstwirtschaftunverhältnismäßighochsein.DieseVerhältnismäßigkeitmussimEinzel
   fallgeprüftwerdenundkanndurchausauchdanngegebensein,wennimkonkretenFallderKapi
   taleinsatz im Nebengewerbe über jenem in der Land und Forstwirtschaft liegt. Bei der Berech
   nungdesKapitaleinsatzessindsämtlicheVermögenswertedeslandundforstwirtschaftlichenBe
   triebes(Gebäude,GrundundBoden,Viehbestand,Maschinenusw.)zuberücksichtigen.
 x Auch bei nicht unverhältnismäßig hohem Kapitaleinsatz fallen Anlagen für land und forstwirt
   schaftliche Nebengewerbe dann unter die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung, wenn
   fremdeArbeitskräfteüberwiegendfürdieBeundVerarbeitungderNaturproduktebeschäftigt
   werden.DasKriteriumderüberwiegendenBeschäftigungistsinnvollerweiseinBezugaufeinen
   längerenZeitraum(z.B.einJahr)zubeurteilenundliegtnichtschonbeikurzfristiger(z.B.tage
   weiser)BeschäftigungmitBeundVerarbeitungstätigkeitenvor.

1.3   HäuslicheNebenbeschäftigung
DieGewerbeordnungnimmtvonihremAnwendungsbereichauch"dienachihrerEigenartundihrer
BetriebsweiseindieGruppederhäuslichenNebenbeschäftigungfallendenunddurchdiegewöhnli
chen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige" aus. Diese Ausnahme trifft
nichtnurfürlandundforstwirtschaftlicheBetriebezu.DieTätigkeitenkönnenvonallenHaushalten
ausgeübt werden, ohne dass eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Ein Hauptanwendungs
bereichdieserAusnahmebestimmungistdiePrivatzimmervermietung(z.B."UrlaubamBauernhof").
 x ZumMerkmal"HäuslicheNebenbeschäftigung":
   EinehäuslicheNebenbeschäftigungliegtvor,wennessichumeineErwerbstätigkeithandelt,die
   imVergleichzudenanderenhäuslichenTätigkeitendemUmfangnachuntergeordnetist.Diese
   Erwerbstätigkeit(z.B.dasHerstellenderProdukte)giltdannals"häuslich",wennsiegroßteilsim
   eigenen Haus (Hof, Wohnung) ausgeübt wird und gegenüber anderen häuslichen Tätigkeiten,
   wie der Haushaltsführung oder der Hauswirtschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes unter
   geordnetist.AlsKriteriumkommteinVergleichderArbeitszeiteninBetracht.
 x ZumMerkmal"gewöhnlicheMitgliederdeseigenenHausstandes":
   Dazu zählen die im Haushalt wohnenden Familienmitglieder und Personen, die ständig dem
   Haushalt einer Familie angehören (z.B. Haushaltshilfe), nicht aber Personen, die nur zur Vor
   nahmebestimmterArbeitenbeschäftigtwerden.EinehäuslicheNebenbeschäftigungliegtdaher
   nichtvor,wennzurHerstellunghaushaltsfremdePersonenherangezogenwerden.
 x ZumMerkmal"EigenartundBetriebsweise":
   An sich gewerbliche Tätigkeiten können im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ohne
   Gewerbeberechtigungausgeübtwerden,solangedieTätigkeitnichtdentypischenCharakterei
   nes Gewerbes bzw. eines Gewerbebetriebes annimmt, weil z.B. Spezialmaschinen verwendet
   werden.BeispielsweiseistdieErzeugungvonMöbelnmitdenüblichenTischlereimaschinenund
   WerkzeugenimRahmeneinerhäuslichenNebenbeschäftigungnichtmöglich.
DamiteinehäuslicheNebenbeschäftigungvorliegt,müssenalledreiKriteriengemeinsamerfülltsein.
TreffeneinesodermehreredieserKriteriennichtzu undwirddieTätigkeitselbständig,regelmäßig
undinErtragsabsichtbetrieben,liegteinegewerblicheTätigkeitvor,dienuraufgrundeinerGewer
beberechtigungausgeübtwerdendarf.
1.Gewerberecht                                                                                                            11

Als Anwendungsbereich der häuslichen Nebenbeschäftigung kommt vor allem die Herstellung von
Backwaren,sowievonbäuerlichenKleinkunstundHandwerksprodukten(z.B.bemalteEier,Strick
waren,Korbwaren)inFrage.Esistdabeiunerheblichist,obdieverarbeitetenRohprodukteausdem
eigenenlandwirtschaftlichenBetriebstammenoderzugekauftwerden.

1.4   Vermarktungsformen
JedemErzeugerstehtdasRechtzu,seineErzeugnissezuverkaufen,soweitdiesesRechtnichtgesetz
licheingeschränktwurde.EswardaherwiedieErläuterndenBemerkungenzurRegierungsvorlage
der Gewerbeordnung 1973 feststellen  nicht notwendig, den Land und Forstwirten dieses Recht
ausdrücklicheinzuräumen.
Dem landwirtschaftlichen Produzenten ist
beim Verkauf der Produkte das Halten ei
neseigenen Verkaufslokalsebensogestat
tet wie der Einsatz ausschließlich mit dem
Verkauf beschäftigter Hilfskräfte. Auch die
ZulässigkeitmehrererVerkaufsstättenwird
vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich
bestätigt, räumliche Beschränkungen (z.B.
Entfernung vom landwirtschaftlichen Be
trieb) bestehen nicht. Für die beschriebe
nen Verkaufstätigkeiten gelten die Öff
nungsvorschriften nach dem Öffnungs
zeitengesetz nicht; ebenso nicht die Sonn
und Feiertagsruhe. Für bäuerliche Ver
kaufslokale ist keine anlagenrechtliche
(sehr wohl jedoch unter Umständen eine
baurechtliche)Genehmigungerforderlich.
                                                  Bild 4: Direktvermarktern stehen alle Formen der Vermar
                                                  kungoffen.Foto: LQM/LisaMathis
In der Praxis bestehen folgende zulässige
Vermarktungsformen:
 x AbHofVerkauf
 x AbgesonderteVerkaufsstelle
 x Gemeinsame Verkaufsstelle (Bauernladen): Wechseln sich die Landwirte beim Verkauf ihrer
   Produkteab,istdaraufzuachten,dassderVerkaufimNamenundaufRechnungdesjeweiligen
   Produzentenerfolgt.
 x Bauernmarkt: Darunter ist eine marktähnliche Veranstaltung zu verstehen, bei der nur Land
   undForstwirteProdukteausihrereigenenProduktionfeilbietenundverkaufen.
 x Markt im Sinne der Gewerbeordnung: Die Teilnahme an einem „echten“ Markt im Sinne der
   GewOstehtauchLandundForstwirtenoffen.Siesindjedochdabeiandievonderzuständigen
   GemeindeerlasseneMarktordnung(RegelungenüberMarktgebiet,Marktzeiten,zulässigePro
   dukte,Marktstandvergabeetc.)gebunden.
 x FeilbietenimUmherziehen:LandundForstwirtenistdasFeilbietenimUmherziehenvonOrtzu
   OrtoderHauszuHausnurfürfolgendeinihremBetrieberzeugteProduktegestattet:Obst,Ge
   müse,Kartoffeln,Naturblumen,Brennholz,Rahm,Topfen,Käse,ButterundEier.
 x Selbsternte(z.B.SelbstpflückenvonErdbeerenamFeld)
 x Zustellung
12                                                                                      1.Gewerberecht

1.5   VerabreichungundAusschank
Gewerberechtlich muss streng zwischen dem (bloßen) Verkauf eigener Produkte und der darüber
hinausgehenden Verabreichung bzw. dem Ausschank von Speisen und Getränken unterschieden
werden. Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die
daraufabzielt,dassdieSpeisenundGetränkeanOrtundStellegenossenwerden(z.B.Abgabeeiner
fertigaufgeschnittenenundaufdemTellerangerichtetenPortionGeselchtesmitBesteck,Ausschank
von Wein im Glas). Für die Verabreichung und den Ausschank (von auch im Rahmen der landwirt
schaftlichenUrproduktionoderimRahmeneineslandwirtschaftlichenNebengewerbeshergestellten
Produkten)istgrundsätzlicheineGastgewerbeberechtigungerforderlich.
) Ohne Gastgewerbeberechtigung sind Verabreichung und Ausschank nur im Rahmen eines
Buschenschanks, der Privatzimmervermietung („Urlaub am Bauernhof“) und des Almbuffets
zulässig.
Sozialversicherung                                                                                      13

2. Sozzialversich
                herung

2.1    M
       Meldepflichtt
Der nacch dem Bau  uernSozialve  ersicherungssgesetz
pflichtveersicherte Betriebsführe
                     B              er muss diee Auf
nahmeo  oderBeendiggungeinerN   Nebentätigkeeit(z.B.
Direktveermarktung) innerhalb von v    einem Monat
der Sozialversicheru ungsanstalt der Bauernn (SVB)
                      e ein Meldeformular, ddas bei
melden. Dazu gibt es
Gemeind  deämternun  ndBezirksbauernkammeernauf
liegt bzzw. direkt bei der SVBS      (oder unter:
www.svb  b.at)erhältliichist.DieM
                                    Meldungkannnaber
auch forrmlos unterr Angabe vo  on Name, Addresse,
Versicheerungsnumm   mer sowie Art und Datuum des
Beginns bzw. der Beendigung
                     B               der
                                     d Nebentäätigkeit
erfolgenn.

2.2    VeermarktunggvonUrpro
                             odukten
Die Einkkünfte aus der
                      d Vermarkktung überw  wiegend
eigener Naturprodukkte(unbearb beiteteUrproodukte
gemäß U Urproduktevverordnung) und einem Wein
Buschen nschanksind indervomEinheitswerttabge
leiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betrie Bildd5:DieAufna
                                                                       ahmevonNebbentätigkeiten  nistder
bes(Verrsicherungsw wert)enthalttenundführrenda   SV
                                                         VBinnerhalbeiines Monatsz
                                                                                    zumelden.
her zu keinen zussätzlichen Soozialversicheerungs
beiträgeen. Einnahm men aus der Direktveermarktung von Urpro     odukten un d aus dem    m Wein
Buschen nausschankm             dieSozialverrsicherungnichtaufgezeichnetwerdden,weilsie mitdem
                      müssenfürd
pauschaliertenBeitragfürdenBetriebabgeffundensind.

2.3    Veermarktunggvonbeundverarbe itetenNatu
                                                   urprodukten
DieEinn
       nahmenaus derDirektve
                              ermarktungvvonErzeugnnissenauseigenerBeunndVerarbeittung,aus
einemMMostbuschen                                    mausschank))sindgeson dertbeitragspflichtig
                   nschankund ausdemAl mbuffet(Alm
undmüsssenaufgezeeichnetwerden.

Möglich
      hkeitenderrBeitragserrmittlung:

2.3.1 PauschaleB
                 Beitragsbem
                           messung
Die pausschale Beitraagsbemessun
                                 ng kommt ddann zur Anwwendung, wenn keine BBemessung nach
                                                                                               n     dem
Steuerbeescheid(„kleeineOption“,siehe2.3.2 .oder„großeOption“,siehe2.6.)beeantragtwurde.
Die Brutttoeinnahme en aus der Direktverma
                                   D           arktung überrwiegend eig
                                                                        gener be unnd verarbeitteter Na
turprodu ukte,einemMostbusche    enschankunndeinemAlm mbuffet(Almmausschank))sindauchfü ürdieSo
zialversiccherungaufzzuzeichnenu undbis30.A
                                               AprildesFolgejahresunaaufgeforderttderSVBzu umelden.
FürdieseeMeldungggibteseinFo ormular,dieeEinnahmenkönnenabe   erauchschriiftlichohne Formular
gemeldeetwerden.

14                                                                                     Sozialversicherung

)  FürdieWahrungderFristmussdieMeldungbis30.4.beiderSVBeingelangtsein!Beinichtfrist
gerechterMeldungkanndieSVBeinenBeitragszuschlagvon5%vorschreiben.
DieSVBziehtvondenEinnahmenineinemerstenSchritteinenFreibetragvon€3.700,ab.
)DerFreibetragstehtfürdieSummederEinnahmenausdemVerkaufvonbeundverarbeiteten
Produkten, einem Mostbuschenschank und einem Almbuffet gemeinsam  also nur einmalig – zu.
DieEinnahmensindauchzumelden,wennsiedenFreibetragunterschreiten.
BeiderSekterzeugunggibteskeinenFreibetrag.DieEinnahmenausdemSektverkaufsindabdem
erstenEurobeitragspflichtig.
30%desverbleibendenBetragesgeltenalsBeitragsgrundlage,vonderdiePensions,Krankenund
Unfallversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Beitragssätzen (bei Vollversicherung 2018:
26,55%)zuentrichtensind.

Beispiel:       Jahresbruttoeinnahmen                      10.000,00
                 minus3.700,€Freibetrag                 3.700,00
                                                              6.300,00
                 minus70%Ausgabenpauschale                 4.410,00
                 Beitragsgrundlage(30%)                     1.890,00
                 davon26,55%Beitrag=                       501,80

2.3.2 BemessungnachdemSteuerbescheid(„kleineOption“)
Mitder26.BSVGNovellewurdedieMöglichkeiteröffnet,anstellederpauschalenBemessungdieim
EinkommensteuerbescheidfürdieNebentätigkeitausgewiesenenEinkünfteheranzuziehen.Diesgilt
unabhängigvonderBeitragsberechnungfürdenFlächenbetrieb,dasheißt,dassbeiAusübungdieser
„kleinen Option“ der Flächenbetrieb im pauschalen System (Einheitswert bzw. Versicherungswert)
verbleiben kann und nur die Beiträge für die Nebentätigkeit aufgrund des jeweils relevanten Ein
kommensteuerbescheidesermitteltwerden.
EinAntragaufBemessungnachdemSteuerbescheidkannbisjeweils30.AprildesdemBeitragsjahr
folgendenJahresgestelltwerden.Erkannauchjährlichbiszum30.AprildesFolgejahresohnewei
tere Voraussetzungen widerrufen werden, sodass ein jährlicher Wechsel zwischen den beiden Be
rechnungssystemen möglich ist. Allerdings ist zur Fristwahrung das Datum des Einlangens maß
geblich.
Bei Ausübung der „kleinen Option“ kommt der für die pauschale Berechnung vorgeseheneFreibe
tragvon€3.700,nichtzurAnwendung.Esistzubeachten,dassdieEinkünfteausNebentätigkeiten
mit einem Mindestbetrag von €808,34 (Wert 2018) monatlich herangezogen werden. Dieser Min
destbetrag kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn die im Steuerbescheid ausgewiesenen
EinkünftegeringersindodergarkeinEinkommensteuerbescheiderlassenwurde.
SolangekeinEinkommensteuerbescheidvorliegt,giltalsvorläufigeBeitragsgrundlagedermonatliche
Mindestbetragvon€808,34(Wert2018).SobaldeinrechtskräftigerEinkommensteuerbescheidexis
tiert,wirddasentsprechendeJahr„nachverrechnet“undesgeltendiedarinausgewiesenenaufNe
bentätigkeitenentfallendenEinkünfte, wobeiimBeitragsjahrfürNebentätigkeitenvorgeschriebene
Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung hinzugerechnet werden. Diese Einkünfte werden
dannauchfürdasfolgendeKalenderjahralsvorläufigeBeitragsgrundlageherangezogen.
Sozialversicherung                                                                                           15

2.4    HäuslicheNebenbeschäftigung
AndersstelltsichdieRechtslagedar,wenndieDirektvermarktungnichtalslandundforstwirtschaft
lichesNebengewerbe,sondernimRahmeneinerhäuslichenNebenbeschäftigungausgeübtwird.Im
BereichderhäuslichenNebenbeschäftigungmussmansozialrechtlichzwischenPrivatzimmervermie
tung(UrlaubamBauernhof–bis10Betten)undsonstigerhäuslicherNebenbeschäftigung(z.B.Ver
kaufvonausnichtüberwiegendeigenenNaturproduktenhergestelltenWaren)unterscheiden.
DiePrivatzimmervermietungwirdvonderPflichtversicherungnachdemBauernsozialversicherungs
gesetz(BSVG)umfasst,soweitsieinderspezifischenFormvon„UrlaubamBauernhof“erfolgtund
sohinalseine„wirtschaftlicheEinheit“mitdembäuerlichenBetriebzuverstehenist.DieEinnahmen
daraussind–sowiedieEinnahmenausbeundverarbeitetenProdukten,Mostbuschenschankund
Almbuffet–beitragspflichtig,wobeieineigenerFreibetragvon€3.700,zurAnwendungkommt.
Tätigkeiten einer sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung werden von der Pflichtversicherung
nachdemBSVGerfasst,wennfolgendeVoraussetzungenvorliegen:
 x dieTätigkeit mussüblicherweisein einemlandundforstwirtschaftlichenBetriebshaushaltan
   fallen;
 x derHaushaltmussdemBetriebwesentlichdienen;
 x dieTätigkeitmussdurchdenBetriebsführerselbstoderindessenausdrücklichemAuftragdurch
   imBetriebhauptberuflichbeschäftigtePersonenerfolgen;
 x die Erträge aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land und forstwirtschaftli
   chenBetriebzufließen;
Auch die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind aufzuzeichnen und bis spätestens 30.April des
demBeitragsjahrfolgendenKalenderjahresderSVBbekanntzugeben.30%derEinnahmenbildendie
Beitragsgrundlage,vonderdiePensions,KrankenundUnfallversicherungsbeiträgenachdenallge
meinen Beitragssätzen zu entrichten sind. Bei der sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung steht
derFreibetragvon€3.700,nichtzu.AllerdingskannauchhieralternativzurpauschalenBemessung
die Berechnung nach dem Steuerbe
scheid(siehe2.3.2.)verlangtwerden.

2.5    VorschreibungundFälligkeit
       derBeiträge
Beiträge für Einnahmen aus Nebentä
tigkeiten sind am Ende des Kalender
monats fällig, in dem die Vorschrei
bungerfolgt.DieVorschreibungerfolgt
als Einmalbetrag spätestens mit der
dritten Quartalsvorschreibung in dem
Jahr, das dem jeweiligen Beitragsjahr
folgt. Die Beitragsgrundlage aus Ne
bentätigkeiten wird grundsätzlich zur
Beitragsgrundlage aus dem Urproduk
                                           Bild 6: Für Einnahmen aus Privatzimmervermietung in Form
tionsbetrieb („Flächenbetrieb“) hinzu   von „Urlaub am Bauernhof“ steht ein eigener Freibetrag von
gerechnet. Die Beitragszahlungen sind €3.700zu.Foto:www.UrlaubamBauernhof.at
insgesamt durch die monatliche
Höchstbeitragsgrundlagevon€5.985,(Wert2018)begrenzt.
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2.6   GroßeOption
AufdiesogenannteBeitragsgrundlagenoption(„großeOption“)alsdritteMöglichkeitderBeitrags
ermittlungseihiernurgrundsätzlichverwiesen.BeidergroßenOptionwerdenaufAntragsowohldie
Einkünfte aus dem Flächenbetrieb als auch jene aus den Nebentätigkeiten nach dem Einkommen
steuerbescheid ermittelt. Wegen der besonderen Voraussetzungen und (auch steuerlichen) Konse
quenzenwirdvorBeantragungdergroßenOptiondieEinholungeinerindividuellensozialundsteu
errechtlichenBeratungempfohlen.

2.7   ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige
Sofern bäuerliche Nebentätigkeiten wie beispielsweise die Be und Verarbeitung von Urprodukten
vonimBetriebbeschäftigtenAngehörigenausgeübtwerden,mussdiesimAuftragundNamendes
Betriebsführers erfolgen und die Einnahmen müssen dem Betrieb zufließen. Die zusätzlichen Ein
nahmen bewirken eine Erhöhung der Beitragsgrundlage des Betriebsführers und davon abgeleitet
auchsämtlicherimBetriebgemäßBSVGkrankenundpensionsversicherterAngehöriger.
Das Gesetz ermöglicht aber auch eine individuelle Zurechnung von Beitragsgrundlagenanteilen aus
NebentätigkeitenanAngehörige.DerBetriebsführerkannbeantragen,dassderaufeineNebentätig
keit entfallende Anteil der Beitragsgrundlage für mindestens ein Beitragsjahr einem Angehörigen
zugerechnetwird.DieZurechnungisthinsichtlichjederNebentätigkeitnuraufjeweilseinePersonbis
zu deren jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage möglich. So können beispielsweise die Einkünfte aus
derDirektvermarktungderTochterundjeneauseinerPrivatzimmervermietung(UrlaubamBauern
hof) der Ehefrau zugewiesen werden. Bei einer Zurechnung an ein Kind können jedoch höchstens
zweiDrittelundbeiZurechnunganeinennochimBetriebversichertenÜbergeber(Eltern)höchs
tensdieHälftederausderNebentätigkeitresultierendenBeitragsgrundlageübertragenwerden,das
restlicheDrittelbzw.dieandereHälftemüssenbeimBetriebsführerverbleiben.DemEhegattenkann
dievolleBeitragsgrundlagezugerechnetwerden.
DieseRegelungermöglichtdieZuschreibungderPensionsversicherungsbeiträgefürNebentätigkeiten
ingrößeremAusmaßdemPensionskontojenesFamilienmitgliedes,dasdieTätigkeittatsächlichaus
übt oder dem die höhere Beitragsgrundlage für seine Pensionsbemessung besser nützt. Da es sich
umeinereinbetriebsinterneVerschiebungderBeiträgehandelt,kommtesinsgesamtzukeinerBei
tragserhöhungfürdenBetrieb,aberauchzukeinemBeitragsverlustfürdieSVB.
DerAntragaufZurechnungistbeiderSVBbiszum30.AprildesdemBeitragsjahrfolgendenJahreszu
stellen,abdemdieZurechnungwirksamwerdensoll.DerWiderrufistebenfallsbiszum30.Aprildes
demBeitragsjahrfolgendenJahresmöglich.
Steuer                                                                                                                            17

3. Steuer
Allgemeines
DasEinkommensteuerrechtunterscheidetzwischenEinnahmen,EinkünftenundEinkommen.Dabei
handeltessichumdreiähnlichlautendeBegriffemitgänzlichunterschiedlicherBedeutung:
    x EinnahmensinddiezugeflossenenErlöse(Tageslosungen)auseinerEinkunftsquelle.
    x Einkünfte stellen den Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart (z.B. Land und Forstwirt
      schaft, Gewerbebetrieb) oder den Einnahmenüberschuss aus einer nicht betrieblichen Ein
      kunftsart(z.B.VermietungundVerpachtung)dar.
    x EinkommennenntmandieSummeallerEinkünfteausdeneinzelnensiebenEinkunftsartendes
      Einkommensteuergesetzes abzüglich eventuell vorhandener Sonderausgaben (z.B. freiwillige
      Kranken Unfall oder Pensionsversicherungen, Kosten für eine Wohnraumschaffung bzw. 
      sanierung) und/oder außergewöhnlicher Belastungen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen
      Krankheitskosten).

Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten. Der Ein
kommensteuer wird das gesamte Einkommen zu
grunde gelegt, das ein Steuerpflichtiger innerhalb ei
nes Kalenderjahres aus den für ihn zutreffenden Ein
kunftsartenbezogenhat.Somitisteinkommensteuer
lich keine Familienbesteuerung, sondern eine Indivi
dualbesteuerung vorgesehen. Übersteigt das Jahres
einkommendenBetragvon€11.000,bestehtidRdie
PflichtzurSteuererklärung.
Seit 2009 gilt, dass bis zu einem jährlichen Einkom
menvon€11.000keineEinkommensteueranfällt.
EinkommeninEuro                       Steuersatz
bis11.000,                                   0%
>11.000,bis18.000,                        25%
>18.000,bis31.000,                        35%            Bild7:DieBegriffeEinnahmen,Einkünfteoder
>31.000,bis60.000,                        42%            EinkommenhabenunterschiedlicheBedeutung
>60.000,bis90.000,                        48%            Foto:LFIÖ/Bauer
>90.000bis1Million                          50%
Über1Million(befristetbis2020)            55%
Die Einkommensteuer ist eine Bringschuld. Wer die Erklärungsgrenzen überschreitet, hat unaufge
fordertundfristgerechteineErklärungabzugeben.

Nachfolgendwirdnurauf„EinkünfteausLandundForstwirtschaft“und„EinkünfteausGewerbebe
trieb“Bezuggenommen.AndereEinkünfte,wiez.B.ausnichtselbständigerArbeit(Gehalt,Pension)
oder aus Vermietung und Verpachtung haben für die Ermittlung der Einkünfte aus Direktvermark
tungkeineBedeutung.HinsichtlichdesBestehenseinerErklärungspflichtsindsiejedochvonBelang.
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