Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster

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Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster
Das UrhWissG in der Hochschulpraxis
Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht
28. Oktober 2021

Prof. Dr. Achim Förster

        Hochschule für angewandte Wissenschaften
        Würzburg-Schweinfurt
Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster
1. Ausgangslage

https://www.sueddeutsche.de/bayern/univer
sitaeten-zurueck-an-die-kopierer-1.3285784

                                                                    https://www.forschung-und-lehre.de/politik/neues-urheberrecht-verabschiedet-135/

                         Hochschule für angewandte Wissenschaften
                         Würzburg-Schweinfurt                                                                                                          2
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2. Evaluation des UrhWissG

  § 142 Evaluierung
  Die Bundesregierung
  erstattet vier Jahre nach
  Inkrafttreten des
  Urheberrechts-
  Wissensgesellschafts-
  Gesetzes dem Deutschen
  Bundestag Bericht über
  die Auswirkungen des
  Teils 1 Abschnitt 6
  Unterabschnitt 4.

       Hochschule für angewandte Wissenschaften   https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG
       Würzburg-Schweinfurt                       _Evaluation.html                                                    3
Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster
2. Evaluation des UrhWissG

     Hochschule für angewandte Wissenschaften
     Würzburg-Schweinfurt                       4
Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit
§ 60a Unterricht und Lehre                                               + Feste Prozentsätze vereinfachen die
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an               Handhabung
Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer-
ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht
und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
                                                                         - Nutzungsumfang wird z.T. als zu
  1.     für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
  2.     für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung        gering empfunden
         sowie                                                           - Bezugsgröße (“eines [...] Werkes”)
  3.     für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von
         Unterrichts- oder Lernergebnissen an der
                                                                         häufig nicht eindeutig bestimmbar
         Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1
vollständig genutzt werden.

[...]

                  Hochschule für angewandte Wissenschaften
                  Würzburg-Schweinfurt                                                                           5
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3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit
§ 60a Unterricht und Lehre                                               Tages- und Publikumspresse “stärker
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an               als die Wissenschafts- und
Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer-
ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten                 Fachverlage darauf angewiesen, dass
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und     eine vollständige Nutzbarkeit der
in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
                                                                         Beiträge nur auf Lizenzbasis möglich
  1.     für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung        ist.” (BT DruckS 18/13014, S. 28)
  2.     für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
         sowie
  3.     für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von   - Auswirkungen v.a. auf
         Unterrichts- oder Lernergebnissen an der
         Bildungseinrichtung dient.
                                                                         Studien-/Kursangebote im Bereich
                                                                         Geistes-/Sozialwissenschaften/
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben
Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige
                                                                         Sprachen
Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen                      - Abgrenzung zu “sonstigen Werken
abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.                      geringen Umfangs” unklar
[...]

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                  Würzburg-Schweinfurt                                                                          6
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit
§ 60a Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an
Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer-                            Kriterium “Kommerzialität” unscharf,
ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten                 insbesonderen in Bezug auf
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und
in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
                                                                         - Weiterbildungsstudiengänge
  1.     für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
  2.     für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung        - Zertifikatskurse
         sowie
  3.     für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von
         Unterrichts- oder Lernergebnissen an der
         Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1
vollständig genutzt werden.

[...]

                  Hochschule für angewandte Wissenschaften
                  Würzburg-Schweinfurt                                                                          7
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit
§ 60a Unterricht und Lehre                                             “Dritte” als Begünstigte
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an
Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer-
ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten               - nach Wortlaut
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und
in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
                                                                       (“Unterricht”/”Unterrichts- oder
                                                                       Lernergebnissen”) nur auf Schulen
  1.     für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
  2.     für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
                                                                       anwendbar
         sowie                                                         - Ausschluss der Hochschulen
  3.     für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts,     erscheint wenig praxistauglich
         von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der
         Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1
vollständig genutzt werden.

[...]

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                  Würzburg-Schweinfurt                                                                     8
4. Ausblick / Weitere “Baustellen”

 ○ Vergütungshöhe und Vergütungsberechnung (§ 60h UrhG)

 ○ (Bessere) Kongruenz zwischen den einzelnen Vorschriften,
   z.B. §§ 60a/c und § 60e Abs. 5 UrhG (Übermittlung von
   Kopien durch Bibliotheken; siehe hierzu BR-Drucks 142, 21, S.
   14 f.)

 ○ Gesetzliche Regelung zur digitalen Leihe von E-Books durch
   durch nicht kommerzielle Bibliotheken (“E-Lending”)?

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      Würzburg-Schweinfurt                                         9
Text!
Vielen Dank!

                                                Prof. Dr. Achim Förster, LL.M. (Indiana)
                                                Münzstraße 12
                                                97070 Würzburg

                                                achim.foerster@fhws.de

     Hochschule für angewandte Wissenschaften
     Würzburg-Schweinfurt                                                                  10
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