Das UrhWissG in der Hochschulpraxis - Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster
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Das UrhWissG in der Hochschulpraxis Netzwerkveranstaltung | Update: Urheberrecht 28. Oktober 2021 Prof. Dr. Achim Förster Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
1. Ausgangslage https://www.sueddeutsche.de/bayern/univer sitaeten-zurueck-an-die-kopierer-1.3285784 https://www.forschung-und-lehre.de/politik/neues-urheberrecht-verabschiedet-135/ Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 2
2. Evaluation des UrhWissG § 142 Evaluierung Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts- Wissensgesellschafts- Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4. Hochschule für angewandte Wissenschaften https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG Würzburg-Schweinfurt _Evaluation.html 3
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit § 60a Unterricht und Lehre + Feste Prozentsätze vereinfachen die (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Handhabung Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer- ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden - Nutzungsumfang wird z.T. als zu 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung gering empfunden sowie - Bezugsgröße (“eines [...] Werkes”) 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der häufig nicht eindeutig bestimmbar Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. [...] Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 5
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit § 60a Unterricht und Lehre Tages- und Publikumspresse “stärker (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an als die Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer- ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Fachverlage darauf angewiesen, dass Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und eine vollständige Nutzbarkeit der in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden Beiträge nur auf Lizenzbasis möglich 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung ist.” (BT DruckS 18/13014, S. 28) 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von - Auswirkungen v.a. auf Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Studien-/Kursangebote im Bereich Geistes-/Sozialwissenschaften/ (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Sprachen Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen - Abgrenzung zu “sonstigen Werken abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. geringen Umfangs” unklar [...] Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 6
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit § 60a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer- Kriterium “Kommerzialität” unscharf, ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten insbesonderen in Bezug auf Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden - Weiterbildungsstudiengänge 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung - Zertifikatskurse sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. [...] Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 7
3. Einzelfragen / Praxistauglichkeit § 60a Unterricht und Lehre “Dritte” als Begünstigte (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommer- ziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten - nach Wortlaut Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden (“Unterricht”/”Unterrichts- oder Lernergebnissen”) nur auf Schulen 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung anwendbar sowie - Ausschluss der Hochschulen 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, erscheint wenig praxistauglich von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. [...] Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 8
4. Ausblick / Weitere “Baustellen” ○ Vergütungshöhe und Vergütungsberechnung (§ 60h UrhG) ○ (Bessere) Kongruenz zwischen den einzelnen Vorschriften, z.B. §§ 60a/c und § 60e Abs. 5 UrhG (Übermittlung von Kopien durch Bibliotheken; siehe hierzu BR-Drucks 142, 21, S. 14 f.) ○ Gesetzliche Regelung zur digitalen Leihe von E-Books durch durch nicht kommerzielle Bibliotheken (“E-Lending”)? Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 9
Text! Vielen Dank! Prof. Dr. Achim Förster, LL.M. (Indiana) Münzstraße 12 97070 Würzburg achim.foerster@fhws.de Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt 10
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