"DATA PROTECTION DAY" DER HDM RECHTLICHE ASPEKTE DES DATENSCHUTZES UND DES HACKING - DR. THOMAS A. DEGEN, FACHANWALT FÜR IT-RECHT, STUTTGART ...

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"DATA PROTECTION DAY" DER HDM RECHTLICHE ASPEKTE DES DATENSCHUTZES UND DES HACKING - DR. THOMAS A. DEGEN, FACHANWALT FÜR IT-RECHT, STUTTGART ...
2. "Data Protection Day" der HdM
          Rechtliche Aspekte des Datenschutzes und des Hacking

                         Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für IT-Recht, Stuttgart

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RA Dr. Thomas A. Degen

Fachanwalt für IT-Recht
Externer Datenschutzbeauftragter
Fachbuchautor
Mitglied IT-Ausschuss BRAK (2008-2015)

Schwerpunkte Beratung u. Prozessführung:
   • Handel / Digitaler Vertrieb
   • IT / Datenschutz / Digitale Transformation / Industrie 4.0
   • Urheberschutz / Lizenzen
   • Social Media / Apps / Arbeit / Reputationsschutz
   • Erneuerbare Energien

Jordan & Wagner RA GmbH
Alexanderstr. 8A, 70184 Stuttgart, 0711 255 404 60, thomas.degen@jordan-ra.com

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Agenda:
A. Gesellschaft & Wirtschaft: Datenschutz & IT-Sicherheit
B. Recht & Compliance
I. Öffentlicher Datenschutz
II. Strafrecht - Cyber-Attacken
III. Zivilrecht

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A. Datenschutz & IT-Sicherheit

„Gehackte Bundestags-Rechner: Cyber-Angriff kam per E-Mail
Der Schaden ist gigantisch: Hacker attackieren das Bundestags-Netzwerk
und haben Administrationsrechte für die Infrastruktur.“
Quelle: 12.06.2015 (www.n-tv.de/politik/Cyber-Angriff-kam-per-E-Mail-article15285896.html)

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A.          Datenschutz & IT-Sicherheit

Spannungsfeld:

       – Wachsende Möglichkeiten des Eindringens in fremde Systeme
       – Steigende Bedeutung des Datenschutzes: DSGVO in aller Munde

         Bedürfnis rechtlicher Grundlagen:
       – Öffentlicher Datenschutz
       – Wann beginnt die Strafbarkeit beim Hacken?
       – Zivilrechtliche Ansprüche Geschädigter

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A.          Datenschutz & IT-Sicherheit
• Bundesrat hat sich am 24.11.2017 mit EU-Plänen zur
  Cybersicherheit & zum Schutz vor Hacker-Angriffen auseinandergesetzt
• Bundesrat wüscht Sensibilisierung der Nutzer u. Regelung der
  Gewährleistungsrechte bei Sicherheitslücken von IT-Produkten
• EU-Kommission habe Anliegen geäußert, Bürger besser vor Cyberattacken
  zu schützen, denn Anzahl sei rasant gestiegen; wirtschaftl. Schaden durch
  Cyberkriminalität habe sich in letzten 5 Jahren verfünffacht
• Zur Verbesserung der Cyberabwehrfähigkeit wolle Kommission EU-Agentur
  für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) stärken und zur EU-Agentur
  für Cybersicherheit ausbauen; geplant seien Rahmen für Cyber-
  sicherheitszertifizierung, Aufbau eines Notfallmanagements u. Errichtung
  eines Europ. Forschungs- u. Kompetenzzentrums für Cybersicherheit

•    Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bundesrat-unterstuetzt-europaeische-vorhaben-zur-cybersicherheit

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B. I. Öffentlicher Datenschutz
• Datenschutz als Gemeinwohlinteresse

• Recht auf informationelle Selbstbestimmung: im Grundgesetz verankert

• Erstmals im Volkszählungsurteil 1983: Verhinderung des „gläsernen
  Menschen“ – jeder Mensch soll selbst bestimmen, wie mit seinen Daten
  umzugehen ist

• Verschiedene Datenschutznormierungen des deutschen Gesetzgebers -
  grundsätzlich Einwilligung erforderlich

• Datenschutz in Zeiten des Internets über die Grenzen hinweg:
  Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch EU – DSGVO

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B. I. Regulatorischer Rahmen DSGVO & BDSG-neu

• Verordnung (EU) 2016/679, seit 25.05.2018 unmittelbar geltendes Recht
  ohne Umsetzungsakte

• ersetzt mit 99 Artikeln und 173 Erwägungsgründen wesentliche Teile des
  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

• seit 25.05.2018 mit Datenschutzanpassungsgesetz v. 30.06.2017 ergänzend
  BDSG-neu (BGBl. 2017 I S. 2097)

• vereinheitlicht die Erhebung, Verarbeitung u. Nutzung personenbezogener
  Daten

• zielt darauf, Datenschutz in betrieblicher u. behördlicher Praxis mehr
  Geltung und Gehör zu verschaffen

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B. I. Regulatorischer Rahmen DSGVO & BDSG-neu

• Normadressaten:        alle Unternehmen u. deren EU-Niederlassungen, die
  personenbezogene Daten als »Verantwortliche« (bislang »verantwortliche
  Stelle«) verarbeiten u. Unternehmen mit Sitz außerhalb EU, soweit
  Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Angebot von
  Waren o. Dienstleistungen in EU steht o. Verhalten von natürl. Personen in
  EU erfasst

• Neue Prinzipien:     risikobasierter Ansatz, Datenschutz-/IT- Compliance-
  Anforderungen u. ausgeweiteter Bußgeldrahmen mit gestiegener
  Kontrolldichte

• Rechtsrahmen durch e-Privacy-Verordnung ergänzt für Telefonie,
  Internetaccess, Messaging, E-Mails, Direktmarketing

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B. I. Geltung, Marktortprinzip, exterritoriale Wirkung
Auslandsniederlassungen von EU-Firmen
auch bei Verarbeitung außerhalb EU

                                                   Datenverarbeitung in der EU

Waren- und Dienstleistungsangebote für EU-Bürger

Monitoring
von EU-Bürgern

Verarbeitung nach Recht eines
Mitgliedsstaates
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B. I. Wesentliche Neuregelungen DSGVO

•     EU-weite Geltung u. Erweiterung auf Auftraggeber in Drittstaaten
•     Erhöhung der Bußgelder auf 20 Mio. € bzw. 4 % Jahresumsatz
•     Parallele volle Haftung des Auftragsverarbeiters
•     Konzentration der Aufsicht in Mitgliedsstaaten des Hauptsitzes
•     Rechte auf Löschen, auf eingeschränkte Verarbeitung und
      Datenübertragbarkeit
•     Beweislastumkehr ohne Verschlüsselung und Sicherheitskonzept
•     Notifizierung von Datenschutzverletzungen
•     Dokumentationspflichten, Datenschutz- u. Sicherheitsmaßnahmen
•     Datenschutz durch Technik, datenschutzfreundliche Voreinstellungen
•     Datenschutzfolgeabschätzung
•     Datenschutz bei Kindern bis 18 Jahre

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B. I. DSGVO – alte & neue Datenschutzprinzipien

2. Data Protection Day   Seite 12             Degen 20180622
B. I. DSGVO – TOM‘s

         Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM‘s) zur
         Datensicherheit

         • Art. 32 DSGVO statuiert Verpflichtung für TOM‘s als Konkretisierung des
           Prinzips der „Integrität und Vertraulichkeit“ (Art. 5 I lit. f DSGVO):

         • Verschlüsselung: Soweit möglich, sollen personenbezogene Daten
           verschlüsselt werden
         • Stabilität: Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit
           der Systeme ist auf Dauer sicherzustellen
         • Datensicherung und Wiederherstellbarkeit: Verarbeitungsprozesse
           müssen gegen Datenverlust geschützt werden
         • Regelmäßige Routineüberprüfung: für die Datensicherheit
         • Grundsätze der Datenvermeidung u. Datensparsamkeit sind Leitbilder
           techn. Datenschutzanforderungen (Privacy by Design & by Default)

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B. I. DSGVO – Haftung

Wenn ein Datenschutzfall an der Reputation kratzt…

• neues Haftungsregime: neben dem Verantwortlichen haftet auch
  Auftragsverarbeiter
• nicht nur unmittelbar Betroffener kann Schadensersatz verlangen, sondern
  sogar jede Person, der infolge des Datenschutzverstoßes materieller o. auch
  immaterieller Schaden entstanden ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO)
• Bußgeldrahmen erheblich verschärft, da Sanktionen wirksam,
  verhältnismäßig u. abschreckend sein sollen (Art. 83): Bußgelder bis zu 20
  Mio. € oder 4 % des globalen Umsatzes; gegenüber § 43 BDSG-alt (max.
  300.000,- €) drastische Verschärfung

2. Data Protection Day             Seite 14                        Degen 20180622
B. II. Strafrecht – Cyber-Attacken

• Ist das Hacken strafbar
   – eigener Geräte
   – von Mietgeräten
   – der eigenen Website, die bei Provider gehostet ist?

• Unterscheidung zwischen „gutem Hacking“ zum Aufdecken von
  Sicherheitslücken und „bösem Hacking“ zur Verursachung von Schäden?

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B. II. Strafrecht – Cyber-Attacken

17.04.-19.04.2011: Ausfall des PlayStation Network auf Grund eines
externen (elektronischen) Angriffs

• Playstation-Besitzer können Playstation
  knapp vier Wochen nicht nutzen

• Daten (Kreditkarteninformationen
  und persönliche Daten) von rund 77 Mio.
  PSN-Abonnenten wurden gestohlen

•     Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausfall_des_PlayStation_Network_im_Jahr_2011_auf_Grund_eines_externen_(elektronischen)_Angriffs

2. Data Protection Day                                              Seite 16                                                      Degen 20180622
B. II. Strafrecht - Cyber-Attacken

Hackerangriff auf Telekom-Router

• LG Köln verurteilt 29-jährigen Briten zu einem Jahr und acht Monaten auf
  Bewährung
• Der 29-Jährige hatte im Nov. 2016 bei 1,25 Millionen Telekom-Kunden
  Netzausfall verursacht
• Während des Prozesses hatte er umfassendes Geständnis abgelegt
• Großbritannien hat seine Auslieferung beantragt; dort wird wegen weiterer
  Hacker-Angriffe u. Banken-Erpressung gegen ihn ermittelt

•     Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 28.07.2017

2. Data Protection Day                                              Seite 17   Degen 20180622
B. II. Strafrecht - Cyber-Attacken

Hackerangriff auf Yahoo

• Kanadier zu 5 Jahren Haft verurteilt, weil er nach Hackerangriff auf Yahoo
  2014 russischen Geheimagenten illegal Zugang zu mind. 80 Webmail-Konten
  verschafft haben soll
• US-Bezirksrichter in San Francisco verurteilte ihn ferner zu Geldstrafe von
  250.000 US-Dollar, wie Justizministerium am 29.05.2018 mitteilte
• Laut US-Ermittlern gelang es russischen Hackern 2014, in Systeme von
  Yahoo einzudringen u. Informationen zu mind. 500 Mio. Yahoo-Konten zu
  stehlen; daraufhin sollen russ. Geheimagenten den Kanadier angeheuert
  haben, ihnen mittels der erbeuteten Yahoo-Daten gezielt Zugang zu mind.
  80 Webmail-Konten von Journalisten und Regierungsbeamten zu besorgen
•     Quelle: www.spiegel.de/netzwelt/web/yahoo-hack-kanadier-zu-fuenf-jahren-gefaengnis-verurteilt-a-1210244.html

2. Data Protection Day                                              Seite 18                                         Degen 20180622
B. II. Straftatbestände
   Straftatbestände

   •    § 202a StGB: Ausspähen von Daten
   •    § 202b StGB: Abfangen von Daten
   •    § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens u. Abfangens von Daten
   •    §§ 203, 204 StGB: Offenbarung u. Verwertung fremder Geheimnisse
   •    § 303a StGB: Datenveränderung
   •    § 303b StGB: Computersabotage
   •    § 263a StGB: Computerbetrug

   • § 42 BDSG-neu: Verwendung personenbezogener Daten
   • 106 UrhG: Unerlaubte Verwendung urheberrechtl. geschützter Werke

• Strafverfolgung: nur auf Antrag des Berechtigten, nicht von Amts wegen

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B. II. Strafbarkeit gemäß § 202a StGB
• Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn
  bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
  unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit
  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

• Elektronischer „Hausfriedensbruch“
• I. Objektiver Tatbestand
    – 1. Daten i.S.d. Abs. 2
    – 2. Nicht für den Täter bestimmt
    – 3. Tathandlung: Sich o. einem anderen
       unter Überwindung einer Zugangssicherung verschaffen
• I. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
• II. Rechtswidrigkeit, III. Schuld

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B. II. Strafbarkeit gemäß § 202a StGB: Einzelfälle

Ist „gutes“ Hacken strafbar?

   • Eindringen in Systeme zur Suche nach Sicherheitslücken

   • Strafbarkeit beginnt mit der Überwindung der Zugangssicherung

   • Auf die Motivation kommt es für die Strafbarkeit nicht an

   • Keine Unterscheidung zwischen „gutem“ und „bösem“ Hacken

    strafbar

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B. II. Strafbarkeit gemäß § 202a StGB: Einzelfälle
Ist das Hacken eigener Geräte strafbar?
   § 202a StGB
   Abs. 1: Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht
   für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders
   gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird
   mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

• Objektiver Tatbestand (-)
• Vergleichbar mit Sachbeschädigung: nur Beschädigung fremder Sachen
  strafbar

 straffrei

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B. II. Strafbarkeit gemäß § 202a StGB: Einzelfälle

Ist das Hacken von Mietgeräten strafbar? (Router, Media Receiver v. Telekom)
Ist das Hacken der eigenen, bei einem Provider gehosteten Website
strafbar?

• Entscheidend nicht Eigentum am Datenträger
• sondern die Verfügungsmacht über die Daten: mit dem Abspeichern beim
  erstmaligen Erstellen

 Straffrei: Täter hat Verfügungsmacht über die Daten o. diese wurden ihm
durch denjenigen, der Verfügungsmacht inne hat, zur Verfügung gestellt

2. Data Protection Day              Seite 23                        Degen 20180622
B. II. Weitere Straftatbestände des StGB

• § 202b StGB: „Abfangen von Daten“
   „Abfangen von Daten“ während eines Übertragungsvorgangs oder einer
   „elektromagnetischen Abstrahlung“

• § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
   Beschaffen u. Verbreiten von Passwörtern o. sonst. Sicherungscodes zu
   zugangsgeschützten Daten
   Herstellen, Überlassen, Verbreiten, Verschaffen von Hacker-Tools
   Voraussetzung: für illegale Zwecke

        Ausn. straffrei: „good use“: Verwendung der Hacker-Tools für
        Sicherheitstests

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B. II. Weitere Straftatbestände des StGB

• § 303a StGB: Datenveränderung
   Keine Voraussetzung: Überwinden besonderer Zugangssicherungen
   Tathandlungen: Löschen; Unterdrücken; Unbrauchbar machen; Verändern
   von Daten

• § 303b StGB: Computersabotage
   Eingriff in die Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher
   Bedeutung ist; viele Tathandlungen, z.B.:
   Verändern von Daten; Eingabe von Daten in Schädigungsabsicht;
   Zerstörung, Beschädigung von Datenverarbeitungs-Anlagen

2. Data Protection Day             Seite 25                        Degen 20180622
B. II. Weitere Straftatbestände des StGB

• § 263a StGB: Computerbetrug
   – Betrug (§ 263 StGB) erfasst nur Täuschung gegenüber Menschen
   – schließt Strafbarkeitslücken, die durch Verwendung von Maschinen
     anstelle von Menschen entstanden sind; Voraussetzungen:
       • Unbefugte Einwirkung auf Ablauf elektron. Datenverarbeitungs-
         anlagen, dadurch Beeinflussung des Ergebnisses
       • Vermögensschaden
       • Subjektiv: Bereicherungsabsicht
       • Schon Vorbereitung ist strafbar: Verschaffen, Feilhalten,
         Verwahren, Überlassen von Computerprogrammen, deren objektiver
         Zweck die Begehung eines Computerbetrugs ist (z. B. Cracking-,
         Ausspähungsprogramme)

                • Ausn. straffrei: Einsatz für legale Zwecke

2. Data Protection Day                      Seite 26           Degen 20180622
B. II. Strafbarkeit außerhalb des StGB

• § 42 BDSG-neu:
   – Gegenstand der Hackangriffe sind personenbezogen Daten
   – Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht

• § 106 UrhG:
   – Bei urheberrechtlichem Schutz der gestohlenen Informationen
   – Voraussetzung: Verwertung der Informationen

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B. III. Zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten

• Unterlassung, Auskunft, materieller u. immaterieller Schadensersatz,
  Geldentschädigung

        – wg. (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtsverletzung
        – wg. Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
        – wg. Verletzung von Schutzgesetzen, Straftatbestände

•       §§ 823 I, 823 II i.V.m. Art. 2, 1 GG, § 42 BDSG, § 106 UrhG, §§ 263a StGB;
        §§ 1004 BGB, §§ 249 ff, 253 BGB

2. Data Protection Day                   Seite 28                         Degen 20180622
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