Das Bundesteilhabegesetz - Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten - Caritas Arnsberg
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Das Bundesteilhabegesetz Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten 1
Übersicht A. Ziele und Struktur des Gesetzes B. Die Reformstufen – wann tritt was in Kraft? C. Neue Definition des Begriffs „Behinderung“ D. Änderungen im Bereich des (selbstständigen) Wohnens E. Assistenzleistungen F. Änderungen im Bereich Arbeit G. Einkommen und Vermögen 2
Ziele des BTHG: ▪ Definition der Behinderung im Sinne der UN-BRK ▪ Voraussetzungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt schaffen ▪ Prüfung des Umfangs der Einkommens-und Vermögensanrechnung in der EGH ▪ Inklusive und selbstbestimmte Lebensmöglichkeiten in der Gemeinde ermöglichen Aber auch: Verhinderung einer neuen Kostendynamik! 3
Struktur des BTHG BTHG ist ein reines Artikelgesetz •Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen 4
Struktur des BTHG Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen SGB IX, Teil 1: ►Rehabilitations-und Teilhaberecht: Regelungen für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen SGB IX, Teil 2: ►Eingliederungshilferecht: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderung SGB IX, Teil 3: ►Schwerbehindertenrecht: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Artikel 2-23: Folgeänderungen in anderen Gesetzen, zusätzlich Eingliederungshilfeverordnung 5
Inkrafttreten des BTHG 01.01.2020 01.01.2018 Reformstufe 3: Nach Verkündung •Einführung SGB IX Teil 2 bzw. 01.01.2017 Reformstufe 2: (EGH neu) •Einführung SGB IX •Zweiter Schritt Reformstufe 1: Teil 1 und Teil 3 bei Verbesserungen in der •Vorgezogene •Reform des Einkommens- und Änderungen im Vertragsrechts der EGH Vermögensberücksichtigu Schwerbehindertenre im SGB IX ng cht •Vorgezogene •Erster Schritt Verbesserungen im bei Verbesserungen Bereich Teilhabe am in der Einkommens- Arbeitsleben und im und Gesamtplanverfahren Vermögensberück- in der EGH im SGB XII sichtigung im SGB XII 02.03.2018 6
Neue Definition „Behinderung“ Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper - und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 7
Bereich Wohnen der Begriff stationäres Wohnen wird aufgelöst. Wir sprechen offiziell nicht mehr von Wohneinrichtungen sondern von gemeinschaftlichen Wohnformen! 8
Bereich Wohnen Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe ▪ Die Unterscheidung zwischen ambulanten, stationären und teilstationären Maßnahmen entfällt ▪Entscheidend ist zukünftig der notwendige individuelle Bedarf ▪Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen werden getrennt 9
Bereich Wohnen Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen Fachleistungen Existenzsichernde Leistungen (SGB IX Teil 2) (SGB XII, Kapitel 4. oder SGB II) Zur Teilhabe am Leben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gemeinschaft werden erbracht: ► Notwendiger Lebensunterhalt ►Leistungen zur medizinischen (Regelbedarfe und Regelsätze) Rehabilitation ► Mehrbedarfe ►Leistungen zur Teilhabe am ► Einmalige Bedarfe Arbeitsleben ► Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) ►Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen ►Leistungen zur Teilhabe an Bildung ► Leistungen zur sozialen Teilhabe 02.03.2018 10
Bereich Wohnen Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen ▪ es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg ▪ die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden sich für leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderungen (...) in Zusammensetzung, Höhe und Erbringung nicht mehr von dem unterscheiden, was für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gilt Was bedeutet diese Umstellung für das Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem Einrichtungsträger? 02.03.2018 11
Bereich Wohnen Bisherige Finanzierung Maßnahmepauschale Grundpauschale Investitionsbetrag Barbetrag und Kleiderbeihilfe 12
Bereich Wohnen Höhere Regelleistungen für Menschen mit Behinderung 100 Prozent der Grundsicherung Regelbedarfsstufe 1 wenn sie bei den Eltern oder in einer WG leben 90 Prozent der Grundsicherung Regelbedarfsstufe 2 Menschen mit Behinderung, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben, erhalten ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 13
Bereich Wohnen Wunsch und Wahlrecht wird gestärkt ▪ bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigenden Umstände spielt auch die gewünschte Wohnform eine Rolle. ▪ bei der Prüfung, ob eine von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichende Leistung zumutbar ist, sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. ▪ kommt nach dem Ergebnis der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht. 14
Assistenzleistungen Neustrukturierung der Leistungsansprüche im 2. Teil des SGB IX •Assistenzleistungen als Kern-Norm im Bereich „Sozialer Teilhabe“ •Inhalt des § 78 SGB IX : •offener Leistungskatalog (Absatz 1) •verschiedenen Formen der Assistenz (Absatz 2) •Assistenz für Eltern mit Behinderung (Absatz 3) •Umfang der Assistenzleistungen (Absatz 4) •Assistenz beim Ehrenamt (Absatz 5) •„Hintergrundleistungen“ (Absatz 6) 15
Assistenzleistungen Die Leistungen umfassen: ▪ die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten ▪ die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung Die Leistungsberechtigten entscheiden auf Grundlage des Teilhabeplans über: ▪ Ablauf ▪ Ort ▪ Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen 16
Assistenzleistungen Schutz der Intimsphäre des Wohnens im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung dürfen nicht gemeinsam erbracht werden, wenn der Leistungsberechtigte dies nicht wünscht. „Poolen“ von Leistungen grundsätzlich möglich, aber im sensiblen Bereich nicht gegen den Willen des Betroffenen 17
Bereich Arbeit Alternativen zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) werden geschaffen, um den Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern sogenannte andere Leistungsanbieter können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen Es wird ein Budget für Arbeit geschaffen. Dieses Budget für Arbeit soll Arbeitgebern Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75% des gezahlten Lohns ermöglichen, wenn sie einen Menschen mit Behinderung einstellen. Eine Rückkehr in die Werkstatt ist möglich! 18
Bereich Arbeit Änderungen für Werkstattbeschäftigte ▪Neue Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) echte Mitbestimmungsrechte des Werkstattrates Einführung der Frauenbeauftragten ▪ Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeld von 26 EUR auf 52 EUR 19
Leistungen „wie aus einer Hand“ ▪ Für alle Leistungen der Eingliederungshilfe ist ein Antrag erforderlich ▪Dieser löst detailliert geregelte Prüfungs- und Handlungspflichten des zuständigen Reha-Trägers aus ▪ Im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren werden unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen nach seinem individuellen Bedarf die Leistungspflichten ermittelt 20
Einkommen und Vermögen Verbesserungen in zwei Stufen: •1. Stufe zum 1.1.2017 innerhalb des SGB XII •2. Stufe zum 1.1.2020 innerhalb des SGB IX •Partnereinkommen wird direkt nicht einbezogen 21
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen I. Vermögen 1. bei Bezug in der Eingliederungshilfe • Die Vermögensfreigrenze des Leistungsberechtigten beträgt aktuell 5000 EUR (vor dem 01.04.2017: 2.600 EUR) • Bis 31. Dezember 2019 wird zusätzlich übergangsweise ein pauschaler Härtebetrag iHv. 25.000,00 EUR anerkannt • Ab 01.01.2020 wird die Vermögensfreigrenze auf rund 50.000 EUR erhöht bei Bezug von Grundsicherung gilt seit 01.04.2017 der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe (5.000 EUR) 22
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen I. Vermögen 2. Bei Bezug von Hilfe zur Pflege • Die Vermögensfreigrenze des Leistungsberechtigten beträgt aktuell 5000 EUR (vor dem 01.04.2017: 2.600 EUR) • Zusätzlich wird ein pauschaler Härtebetrag iHv. 25.000,00 für die Lebensführung und Alterssicherung anerkannt • Diese Regelung gilt auch noch ab 2020 -> keine weiteren Erhöhungen 23
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen I. Vermögen 3. Vermögen in der Sozialhilfe Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe wurde für alle leistungsberechtigten Menschen ab April 2017 von 2.600 Euro auf 5.000 Euro erhöht 24
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen I. Vermögen 4. Kombinierte Leistungen Grundsätzlich gilt immer die restriktivste Regelung zur Anrechnung des Vermögens 30.000 € 5000 5000 5000 25
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen II. Einkommen 1. Bei Bezug von Eingliederungshilfe ▪ Grundlegender Systemwechsel bei der Berechnung des Eigenbeitrags ab 2020 ▪ Bisher: Nettoeinkommens/Monat als Berechnungsgrundlage ▪ zukünftig: Bruttoeinkommen/Jahr lt. Steuerbescheid abzüglich Werbungskosten als Berechnungsgrundlage herangezogen. ▪ab 2020 Erhöhung der Einkommensfreigrenzen 26
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen ▪bei Erwerbseinkommen gilt ein Freibetrag iHv. 85 % der jährlichen Bezugsgröße in der Rentenversicherung (aktuell 31.059 EUR/Jahr) ▪ bei Renteneinkünften liegt der Freibetrag bei 60 % der jährlichen Bezugsgröße (aktuell 21.924 EUR/Jahr) Übersteigt das Einkommen die jeweiligen Freibeträge nach § 136 Abs. 2 SGB IX, ist ein monatlicher Beitrag iHv. 2 % des den Betrag übersteigenden Beitrages als monatlicher Betrag aufzubringen 27
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen Partnerschaftsvermögen u. –einkommen in der Eingliederungshilfe ▪Ab 2020 wird das Einkommen und Vermögen der Ehe- und Lebenspartner in der Eingliederungshilfe nicht mehr angerechnet! Aufhebung des sogenannten faktischen Eheverbotes! 28
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen II. Einkommen 2. Bei Bezug von Hilfe zur Pflege ▪Keine Änderungen ab dem Jahr 2020 ▪Es verbleibt bei den jetzigen Regelungen Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag für berufstätige Menschen mit Behinderung eingeführt. Der neue Einkommensfreibetrag gilt nicht für (Erwerbsminderungs-) Rentner, da nur Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit unter diese Regelung fallen. 29
Einkommens- und Vermögensfreigrenzen II. Einkommen 3. Bei Bezug von Grundsicherung ● Keine Verbesserung der Einkommenssituation von Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Erwerbsminderung allein auf Grundsicherung angewiesen sind ● Auch 2020 wird es keine Verbesserung geben ● Eine Ausnahme stellen Werkstattbeschäftigte dar, die Grundsicherung erhalten. Statt bislang 25 Prozent werden künftig 50 Prozent des übersteigenden Werkstattlohns geschont. 30
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Der Vortrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für den Inhalt Vortrages, insbesondere für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, kann hingegen nicht übernommen werden. Insbesondere wird die Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen ausgeschlossen. 31
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