Das Bundesteilhabegesetz - Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten - Caritas Arnsberg

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Das Bundesteilhabegesetz - Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten - Caritas Arnsberg
Das Bundesteilhabegesetz

                           Informationsveranstaltung
                           am 28.02.2018 in Arnsberg

                           Referentin: Anja Thorwesten

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Das Bundesteilhabegesetz - Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten - Caritas Arnsberg
Übersicht

A. Ziele und Struktur des Gesetzes
B. Die Reformstufen – wann tritt was in Kraft?
C. Neue Definition des Begriffs „Behinderung“
D. Änderungen im Bereich des (selbstständigen) Wohnens
E. Assistenzleistungen
F. Änderungen im Bereich Arbeit
G. Einkommen und Vermögen

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Ziele des BTHG:

▪ Definition der Behinderung im Sinne der UN-BRK

▪ Voraussetzungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt schaffen

▪ Prüfung des Umfangs der Einkommens-und
Vermögensanrechnung in der EGH

▪ Inklusive und selbstbestimmte Lebensmöglichkeiten in
der Gemeinde ermöglichen

Aber auch: Verhinderung einer neuen Kostendynamik!

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Struktur des BTHG

BTHG ist ein reines Artikelgesetz
•Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen

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Struktur des BTHG

Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen
SGB IX, Teil 1:
►Rehabilitations-und Teilhaberecht:
Regelungen für Menschen mit Behinderung und von Behinderung
bedrohte Menschen
SGB IX, Teil 2:
►Eingliederungshilferecht:
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von
Menschen mit Behinderung
SGB IX, Teil 3:
►Schwerbehindertenrecht:
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen
Artikel 2-23: Folgeänderungen in anderen Gesetzen,
zusätzlich Eingliederungshilfeverordnung

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Inkrafttreten des BTHG

                                               01.01.2020

                      01.01.2018               Reformstufe 3:
 Nach Verkündung
                                               •Einführung SGB IX Teil 2
 bzw. 01.01.2017      Reformstufe 2:
                                               (EGH neu)
                      •Einführung SGB IX
                                               •Zweiter Schritt
Reformstufe 1:        Teil 1 und Teil 3
                                               bei Verbesserungen in der
•Vorgezogene          •Reform  des
                                               Einkommens- und
Änderungen im         Vertragsrechts   der EGH
                                               Vermögensberücksichtigu
Schwerbehindertenre im SGB IX                  ng
cht                   •Vorgezogene
•Erster Schritt       Verbesserungen im
bei Verbesserungen    Bereich Teilhabe am
in der Einkommens-    Arbeitsleben und im
und                   Gesamtplanverfahren
Vermögensberück-      in der EGH im SGB XII
sichtigung im SGB XII

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Neue Definition „Behinderung“

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die
sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können.
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper
- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn
eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

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Bereich Wohnen

        der Begriff stationäres Wohnen wird aufgelöst.

   Wir sprechen offiziell nicht mehr von Wohneinrichtungen
                           sondern von

   gemeinschaftlichen Wohnformen!

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Bereich Wohnen

Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

▪ Die Unterscheidung zwischen ambulanten, stationären und
teilstationären Maßnahmen entfällt

▪Entscheidend ist zukünftig der notwendige individuelle Bedarf

▪Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen werden
getrennt

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Bereich Wohnen

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
             Fachleistungen               Existenzsichernde Leistungen
             (SGB IX Teil 2)             (SGB XII, Kapitel 4. oder SGB II)

Zur Teilhabe am Leben in der          Grundsicherung im Alter und bei
                                      Erwerbsminderung
Gemeinschaft werden erbracht:
                                      ► Notwendiger Lebensunterhalt
►Leistungen zur medizinischen         (Regelbedarfe und Regelsätze)
Rehabilitation                        ► Mehrbedarfe
►Leistungen zur Teilhabe am           ► Einmalige Bedarfe
Arbeitsleben                          ► Bedarfe für Unterkunft und Heizung
                                      (KdU)
►Unterhaltssichernde und andere
ergänzende Leistungen
►Leistungen zur Teilhabe an Bildung
► Leistungen zur sozialen Teilhabe

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Bereich Wohnen

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
▪ es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die
Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg
▪ die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden sich für
leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderungen (...) in
Zusammensetzung, Höhe und Erbringung nicht mehr von dem
unterscheiden, was für alle Leistungsberechtigten außerhalb von
Einrichtungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gilt
             Was bedeutet diese Umstellung für das Verhältnis
             zwischen dem Nutzer und dem Einrichtungsträger?

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Bereich Wohnen

Bisherige Finanzierung
              Maßnahmepauschale
Grundpauschale               Investitionsbetrag

                                      Barbetrag und
                                      Kleiderbeihilfe

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Bereich Wohnen

Höhere Regelleistungen für Menschen mit Behinderung

100 Prozent der Grundsicherung
 Regelbedarfsstufe 1 wenn sie bei den Eltern oder in einer WG
leben

90 Prozent der Grundsicherung
 Regelbedarfsstufe 2
Menschen mit Behinderung, die in gemeinschaftlichen
Wohnformen leben, erhalten ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2

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Bereich Wohnen

Wunsch und Wahlrecht wird gestärkt
▪ bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu
berücksichtigenden Umstände spielt auch die gewünschte
Wohnform eine Rolle.
▪ bei der Prüfung, ob eine von den Wünschen des
Leistungsberechtigten abweichende Leistung zumutbar ist, sind
die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich
der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen.
▪ kommt nach dem Ergebnis der Angemessenheits- und
Zumutbarkeitsprüfung ein Wohnen außerhalb von besonderen
Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu
geben, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht.

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Assistenzleistungen

Neustrukturierung der Leistungsansprüche im 2. Teil des SGB IX

•Assistenzleistungen als Kern-Norm im Bereich „Sozialer Teilhabe“
•Inhalt des § 78 SGB IX :
        •offener Leistungskatalog (Absatz 1)
        •verschiedenen Formen der Assistenz (Absatz 2)
        •Assistenz für Eltern mit Behinderung (Absatz 3)
        •Umfang der Assistenzleistungen (Absatz 4)
        •Assistenz beim Ehrenamt (Absatz 5)
        •„Hintergrundleistungen“ (Absatz 6)

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Assistenzleistungen

Die Leistungen umfassen:
▪ die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur
Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten

▪ die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer
eigenständigen Alltagsbewältigung

Die Leistungsberechtigten entscheiden auf Grundlage des
Teilhabeplans über:
▪ Ablauf
▪ Ort
▪ Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen
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Assistenzleistungen

Schutz der Intimsphäre des Wohnens

im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden
Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer
Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung dürfen nicht
gemeinsam erbracht werden, wenn der Leistungsberechtigte dies
nicht wünscht.

 „Poolen“ von Leistungen grundsätzlich möglich, aber im
sensiblen Bereich nicht gegen den Willen des Betroffenen

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Bereich Arbeit

Alternativen zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderung
(WfbM) werden geschaffen, um den Übergang auf den ersten
Arbeitsmarkt zu verbessern
 sogenannte andere Leistungsanbieter können Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erbringen
 Es wird ein Budget für Arbeit geschaffen.
Dieses Budget für Arbeit soll Arbeitgebern Lohnkostenzuschüsse von
bis zu 75% des gezahlten Lohns ermöglichen, wenn sie einen
Menschen mit Behinderung einstellen.

Eine Rückkehr in die Werkstatt ist möglich!

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Bereich Arbeit

Änderungen für Werkstattbeschäftigte
▪Neue Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)
        echte Mitbestimmungsrechte des Werkstattrates
        Einführung der Frauenbeauftragten

▪ Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeld von 26 EUR auf 52 EUR

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Leistungen „wie aus einer Hand“

▪ Für alle Leistungen der Eingliederungshilfe ist ein Antrag
erforderlich

▪Dieser löst detailliert geregelte Prüfungs- und Handlungspflichten
des zuständigen Reha-Trägers aus

▪ Im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren werden unter
Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen nach seinem
individuellen Bedarf die Leistungspflichten ermittelt

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Einkommen und Vermögen

Verbesserungen in zwei Stufen:

•1. Stufe zum 1.1.2017 innerhalb des SGB XII

•2. Stufe zum 1.1.2020 innerhalb des SGB IX
        •Partnereinkommen wird direkt nicht einbezogen

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

I. Vermögen
1. bei Bezug in der Eingliederungshilfe

• Die Vermögensfreigrenze des Leistungsberechtigten beträgt
aktuell 5000 EUR (vor dem 01.04.2017: 2.600 EUR)

• Bis 31. Dezember 2019 wird zusätzlich übergangsweise ein pauschaler
Härtebetrag iHv. 25.000,00 EUR anerkannt

• Ab 01.01.2020 wird die Vermögensfreigrenze auf rund 50.000 EUR erhöht
bei Bezug von Grundsicherung gilt seit 01.04.2017 der
Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe (5.000 EUR)

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

I. Vermögen
2. Bei Bezug von Hilfe zur Pflege

• Die Vermögensfreigrenze des Leistungsberechtigten beträgt
aktuell 5000 EUR (vor dem 01.04.2017: 2.600 EUR)

• Zusätzlich wird ein pauschaler Härtebetrag iHv. 25.000,00 für die
Lebensführung und Alterssicherung anerkannt

• Diese Regelung gilt auch noch ab 2020
-> keine weiteren Erhöhungen

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

I. Vermögen
3. Vermögen in der Sozialhilfe

Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe wurde für alle
leistungsberechtigten Menschen ab April 2017 von 2.600 Euro auf
5.000 Euro erhöht

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

I. Vermögen
4. Kombinierte Leistungen
Grundsätzlich gilt immer die restriktivste Regelung zur Anrechnung
des Vermögens

30.000 €           5000               5000              5000

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

II. Einkommen
1. Bei Bezug von Eingliederungshilfe

▪ Grundlegender Systemwechsel bei der Berechnung des
Eigenbeitrags ab 2020
▪ Bisher: Nettoeinkommens/Monat als Berechnungsgrundlage
▪ zukünftig: Bruttoeinkommen/Jahr lt. Steuerbescheid abzüglich
Werbungskosten als Berechnungsgrundlage herangezogen.
▪ab 2020 Erhöhung der Einkommensfreigrenzen

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

▪bei Erwerbseinkommen gilt ein Freibetrag iHv. 85 % der jährlichen
Bezugsgröße in der Rentenversicherung (aktuell 31.059 EUR/Jahr)

▪ bei Renteneinkünften liegt der Freibetrag bei 60 % der jährlichen
Bezugsgröße (aktuell 21.924 EUR/Jahr)

 Übersteigt das Einkommen die jeweiligen Freibeträge nach
§ 136 Abs. 2 SGB IX, ist ein monatlicher Beitrag iHv. 2 %
des den Betrag übersteigenden Beitrages als monatlicher Betrag
aufzubringen

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

Partnerschaftsvermögen u. –einkommen in der
Eingliederungshilfe

▪Ab 2020 wird das Einkommen und Vermögen der Ehe- und
Lebenspartner in der Eingliederungshilfe nicht mehr angerechnet!

Aufhebung des sogenannten faktischen Eheverbotes!

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

II. Einkommen
2. Bei Bezug von Hilfe zur Pflege

▪Keine Änderungen ab dem Jahr 2020
▪Es verbleibt bei den jetzigen Regelungen
Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag für
berufstätige Menschen mit Behinderung eingeführt. Der neue
Einkommensfreibetrag gilt nicht für (Erwerbsminderungs-) Rentner,
da nur Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit unter diese Regelung fallen.

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Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

II. Einkommen
3. Bei Bezug von Grundsicherung
● Keine Verbesserung der Einkommenssituation von Menschen mit
Behinderung, die aufgrund ihrer Erwerbsminderung allein auf
Grundsicherung angewiesen sind
● Auch 2020 wird es keine Verbesserung geben
● Eine Ausnahme stellen Werkstattbeschäftigte dar, die
Grundsicherung erhalten. Statt bislang 25 Prozent werden künftig
50 Prozent des übersteigenden Werkstattlohns geschont.

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