DEUTSCHE BANK MASTERCARD TRAVEL - Versicherungsbedingungen

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DEUTSCHE
BANK
MASTERCARD®
TRAVEL
Versicherungsbedingungen

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Versicherungspartner
der Deutschen Bank
Versicherungsbedingungen für Kreditkarteninhaber einer Deutsche Bank Mastercard® Travel

Inhaltsverzeichnis

Ihre Hilfe bei Fragen und in Notfällen                                                     3

Ihre Leistungen im Überblick                                                               4

Vertragsdaten                                                                              5

Versicherungsbedingungen                                                                   6

Allgemeine Bestimmungen                                                                    6

Reisegepäckversicherung                                                                    7

Reiserücktrittkostenversicherung                                                           7

Reiseabbruchversicherung                                                                   8

Auslandsreise-Krankenversicherung                                                          9

Kranken-Rücktransport                                                                      10

Gesundheits-Assistance                                                                     11

Reise-Assistance                                                                           11

Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen                                            13

Allgemeine Hinweise für den Schadenfall                                                    13

Datenschutzhinweise                                                                        14

                                                                                     -2-
Versicherungsbedingungen für Kreditkarteninhaber einer Deutsche Bank Mastercard® Travel

Ihre Hilfe bei Fragen und in Notfällen
Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben oder aktive
Hilfe im Notfall benötigen …
… sind unser Service Center und die Assistance für Sie da. Die Allianz Partners
Deutschland GmbH ist mit der Durchführung der Assistance-Leistungen
beauftragt und bietet sowohl medizinische Hilfe und Beratung als auch
unkomplizierte Unterstützung bei allen anderen Notfällen während der Reise.
Unsere 24-Stunden-Notrufzentrale garantiert Ihnen schnelle und kompetente
Hilfe rund um den Globus, 24 Stunden am Tag.

Tel +49.69.910 10036
Fax +49.69.910 10037
E-Mail: deutsche-bank@allianz.com

Gerne können Sie unser Service Center kontaktieren, wenn Sie beispielsweise
Ihre Versicherungssumme aus der Reiserücktrittkostenversicherung erhöhen
möchten.

Im Notfall wichtig:
•	Halten Sie die genaue und vollständige Anschrift und Telefonnummer
   Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit.
•	Notieren Sie sich die Ansprechpartner von amtlichen Stellen, wie z. B. Arzt,
   Krankenhaus, Polizei.
•	Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie sonstige für die Erbringung
   der Hilfe-Leistung notwendige Angaben.

Wenn Sie uns einen Schaden melden möchten …
… richten Sie bitte Ihre Schadenmeldung schriftlich mit den entsprechenden
Nachweisen und der Angabe Ihrer Kreditkarten-Nummer sowie Ihrer vollstän-                  AWP P&C S.A.
digen Anschrift unverzüglich an:                                                           Niederlassung für Deutschland
                                                                                           Bahnhofstraße 16
AWP P&C S.A.                                                                               D - 85609 Aschheim (bei München)
Niederlassung für Deutschland                                                              Hauptbevollmächtigter: Jacob Fuest
Schadenabteilung                                                                           Registergericht: München HRB 4605
Bahnhofstraße 16
D - 85609 Aschheim (bei München)                                                           AWP P&C S.A.
                                                                                           Aktiengesellschaft französischen Rechts
                                                                                           Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich)
Gerne können Sie uns auch den Schadenfall online melden:                                   Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080
www.allianz-reiseversicherung.de/schadenmeldung                                            Vorstandsvorsitzende: Sirma Boshnakova

                                                                                     -3-
Versicherungsbedingungen für Kreditkarteninhaber einer Deutsche Bank Mastercard® Travel

Ihre Leistungen im Überblick
Reisegepäckversicherung                                                                    Auslandsreise-Krankenversicherung
Ersetzt                                                                                    Erstattet die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten
•	 den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks bei Beschädigung oder Ab-                        und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten:
    handenkommen durch Diebstahl oder Raub, durch ein Elementarereignis                    •	Arzt- und Krankenhauskosten ohne Begrenzung;
    sowie durch Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere                     •	Medikamente ohne Begrenzung;
    Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt;                         •	Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen bis zu € 5.000,-.
•	den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks bei Beschädigung oder Abhan-
    denkommen                                                                              Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen
bis zur Höhe der Versicherungssumme von € 4.000,- pro Versicherungsfall                    Wohnsitz hat oder in dem sie sich regelmäßig länger als drei Monate im
und max. € 8.000,- pro Versicherungsjahr;                                                  Versicherungsjahr aufhält.
•	die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks
    oder
•	Aufwendungen für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der                     Kranken-Rücktransport
    Reise                                                                                  AWP erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren
bis maximal € 500,-, wenn aufgegebenes Gepäck nicht am selben Tag eintrifft                Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten
(Gepäckverspätung).                                                                        Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Über-
                                                                                           führungskosten ohne Begrenzung.
Der Selbstbehalt – außer bei Gepäckverspätung – beträgt € 50,- je Schadenfall.

                                                                                           Gesundheits-Assistance
Reiserücktrittkostenversicherung                                                           Bietet Hilfe bei persönlichen Notfällen während des versicherten Zeitraums:
Ersetzt                                                                                    bei Krankheit, Unfall, Tod. Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch
•	die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reise-                   adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer
    arrangement bei Nichtantritt der Reise, wahlweise bis zur Höhe der                     zentralen Rufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite.
    Stornokosten die Mehrkosten der Umbuchung der Reise aus versichertem
    Grund in eine Reisesaison mit höherem Preis;
•	die Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt                                 Reise-Assistance
bis zur Höhe der Versicherungssumme von max. € 5.000,- pro Versicherungs-                  Bietet Hilfe bei persönlichen Notfällen sowie Informationsdienste während
fall und -jahr.                                                                            des versicherten Zeitraums. Es werden Assistance-Leistungen im Rahmen der
Kein Selbstbehalt.                                                                         Themengebiete Sicherheit, Mobilität, Geld und Behörden, Haus und Familie
                                                                                           zur Verfügung gestellt. Bei Krankheit, Unfall, Tod, Verlust von Zahlungsmitteln,
                                                                                           Strafverfolgung u. a. steht die Assistance unter einer zentralen Rufnummer
Reiseabbruchversicherung                                                                   24 Stunden täglich zur Seite.
Ersetzt
•	die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der
    versicherten Reise;
•	den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei
    nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise, zum
    Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung
bis zur Höhe der Versicherungssumme von max. € 5.000,- pro Versicherungs-
fall und -jahr.
Kein Selbstbehalt.

                                                                                     -4-
Versicherungsbedingungen für Kreditkarteninhaber einer Deutsche Bank Mastercard® Travel

Vertragsdaten
Die Vertragsdaten beziehen sich auf die Versicherungsbedingungen.                          Reisegepäckversicherung:
Zusammen mit den Versicherungsbedingungen legen sie den ge-                                Versicherungssumme:
nauen Versicherungsumfang fest.                                                            Bis zu � 4.000,- pro Versicherungsfall.
                                                                                           Max. Erstattung pro Versicherungsjahr: � 8.000,- .

Allgemeine Bestimmungen:                                                                   Versichertes Reisegepäck (§ 1):
Versicherungsnehmer:                                                                       Sachen des persönlichen Reisebedarfs, einschließlich Geschenke und Reise-
Deutsche Bank AG (nachfolgend als „die Bank“ bezeichnet).                                  andenken.

Versicherte Personen (§ 1):                                                                Kostenerstattung für notwendige Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung
•	Berechtigter Inhaber einer gültigen Deutsche Bank Mastercard® Travel (im                (§ 2, Nr. 2 b):
   Folgenden Kreditkarte genannt).                                                         Bis zu � 500,-.
Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber außerdem:
•	Partner(in) des Karteninhabers, sofern im gleichen Haushalt lebend;                     Kostenerstattung bei Bargeld (§ 3, Nr. 1 a):
•	minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des                       In Abweichung zu den Versicherungsbedingungen erstattet AWP bei Raub
   Karteninhabers oder des Partners / der Partnerin;                                       bis zu € 400,- pro Versicherungsfall.
•	volljährige Kinder des Karteninhabers oder des Partners / der Partnerin bis             Max. Erstattung pro Versicherungsjahr: € 800,-.
   zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in schulischer oder
   beruflicher Ausbildung befinden.                                                        Kostenerstattung bei Video-, Film- und Fotoapparaten (§ 3, Nr. 1 c):
                                                                                           In Abweichung zu den Versicherungsbedingungen ist das Zubehör von Vi-
Geltungsbereich (§ 2):                                                                     deo-, Film- und Fotoapparaten als aufgegebenes Reisegepäck mitversichert.
1.	Im Rahmen der Reisegepäckversicherung, Reiserücktrittkostenver-
    sicherung, Reiseabbruchversicherung, des Kranken-Rücktrans-                            Kostenerstattung bei EDV-Geräten und elektronischen Kommunika-
    portes, der Gesundheits-Assistance und Reise-Assistance besteht                        tions- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich des jeweiligen Zu-
    Versicherungsschutz für alle privaten Reisen weltweit im In- und Ausland               behörs) sowie Software (§ 3, Nr. 3 b):
    innerhalb eines Zeitraums von maximal 90 Tagen ab Reisebeginn.                         Bis zu € 400 ,-.
2.	Im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung besteht Versiche-
    rungsschutz für alle privaten Reisen weltweit im Ausland innerhalb eines               Selbstbehalt (§ 4):
    Zeitraums von maximal 90 Tagen ab Reisebeginn. Als Ausland gilt nicht das              Der Selbstbehalt – außer bei Gepäckverspätung – beträgt € 50,- je Schadenfall.
    Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in
    dem sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.
3.	Im Rahmen der Reisegepäckversicherung, des Kranken-Rücktrans-                          Reiserücktrittkostenversicherung:
    portes und der Gesundheits-Assistance besteht der Versicherungs-                       Versicherungssumme (§ 1, Nr. 1):
    schutz nur für Reisen ab einer Entfernung von 50 km vom Wohn- / Arbeits-               Max. € 5.000,- pro Versicherungsfall und -jahr.
    ort der versicherten Person.
4.	Im Rahmen der Reiserücktrittkosten- und Reiseabbruchversicherung                       Selbstbehalt (§ 5):
    besteht Versicherungsschutz nur für Reisen ab einer Entfernung von 50 km               Entfällt.
    vom Wohn- / Arbeitsort oder wenn die Reise eine Übernachtung außerhalb
    des Wohn- / Arbeitsortes beinhaltet.
                                                                                           Reiseabbruchversicherung:
Versicherungsbeginn / Versicherungsende (§ 3):                                             Versicherungssumme (§ 1):
Die Reiserücktrittkostenversicherung gilt nur für Reisebuchungen ab Be-                    Max. € 5.000,- pro Versicherungsfall und -jahr.
ginn des Versicherungsschutzes. Die übrigen Versicherungen gelten für Reisen
innerhalb des versicherten Zeitraums.                                                      Selbstbehalt (§ 6):
                                                                                           Entfällt.
Erfordernis des Karteneinsatzes (§ 4):
Der Versicherungsschutz gilt abhängig vom Einsatz der Kreditkarte als Zah-
lungsmittel für die Reise.                                                                 Auslandsreise-Krankenversicherung:
                                                                                           Höhe der Kostenerstattung (§ 1):
Werden zwei oder mehrere Kreditkartenverträge abgeschlossen, so können                     •	Kosten der Heilbehandlung ohne Begrenzung;
die Versicherungsleistungen jeweils nur einmal in Anspruch genommen wer-                   •	Rettungs- und Bergungskosten: bis zu € 5.000,-.
den.
                                                                                           Selbstbehalt (§ 2, Nr. 7):
Besondere Obliegenheiten (§ 6, Nr. 4):                                                     Entfällt.
Die versicherte Person ist verpflichtet, den privaten Charakter der Reise nach-
zuweisen.
                                                                                           Kranken-Rücktransport:
                                                                                           Höhe der Kostenerstattung (§ 1):
                                                                                           Kosten des Krankenrücktransports und der Überführung bei Tod ohne
                                                                                           Begrenzung.

                                                                                     -5-
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Allgemeine Bestimmungen                                                                    3.	das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, AWP jede
(kurz: AVB AB 14 KI)                                                                           sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und es AWP zu
                                                                                               gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zu-
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle Versiche-                       mutbarer Weise zu prüfen; zum Nachweis hat die versicherte Person
rungen einer vom Versicherungsnehmer herausgegebenen Kunden- bzw. Kre-                         Original-Rechnungen und -Belege einzureichen und gegebenenfalls die
ditkarte. Der Versicherungsnehmer hat für die in den Vertragsdaten genannten                   Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht
versicherten Personen einen AWP Versicherungsschutz auf der Grundlage der                      zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Lei-
nachfolgend abgedruckten Bedingungen bei AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16,                       stungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist; kann AWP die
D-85609 Aschheim (bei München), vereinbart. Die Prämie für diese Versiche-                     Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen, weil die ver-
rungen wird vom Versicherungsnehmer gezahlt.                                                   sicherte Person die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilt und
                                                                                               AWP auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglicht, so
§ 1	Wer ist versichert?                                                                       wird die Versicherungsleistung nicht fällig;
Versicherte Personen sind die in den Vertragsdaten genannten Personen oder                 4.	in geeigneter Weise den Charakter der Reise gemäß Vertragsdaten nachzuweisen;
der dort beschriebene Personenkreis. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem                    5.	in geeigneter Weise den Beginn der Reise nachzuweisen.
Versicherungsvertrag steht der versicherten Person direkt zu.
                                                                                           § 7	Wann zahlt AWP die Entschädigung?
§ 2	Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung?                                         Hat AWP die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird
Der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungssparten ist in den Vertrags-                die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Die Erstattung er-
daten festgelegt.                                                                          folgt ausschließlich per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts.

§ 3	Wann beginnt und wann endet die Versicherung?                                         § 8	Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen
Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, beginnt der                              Dritte hat?
Versicherungsschutz für die versicherte Person am Tag der Annahme des                      1.	Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Re-
Kreditkartenvertrages durch den Versicherungsnehmer und endet mit dem                          gelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf AWP über, soweit der
Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages.                                         versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
                                                                                           2.	Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsüber-
§ 4	Ist der Einsatz einer Kreditkarte als Zahlungsmittel Vorausset-                           gang auf Wunsch von AWP schriftlich zu bestätigen.
       zung für den Versicherungsschutz?                                                   3.	Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der
Es gelten die in den Vertragsdaten genannten Regelungen.                                       Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AWP vor. AWP tritt
                                                                                               in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in
§ 5	In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?                                       Anspruch genommen wird.
1.	Nicht versichert sind
    a)	Schäden durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Ein-                 § 9	Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versiche-
        griffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum                           rungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
        Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der                 1.	Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist AWP von der Verpflichtung
        Bundesrepublik Deutschland bestand; befindet sich eine versicherte                     zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AWP berechtigt, die
        Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort,                       Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person
        endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reise-                      entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
        warnung; der Versicherungsschutz dauert trotz der Reisewarnung fort,               2.	Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person
        wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die                   zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist AWP zur Leistung verpflichtet,
        versicherte Person nicht zu vertreten hat;                                             soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
    b)	Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse; Ver-                  heit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der
        sicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten                   Leistungspflicht von AWP ursächlich ist.
        14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet; der Versicherungsschutz              3.	Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet
        dauert jedoch fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen                     ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die ver-
        verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat; Ver-                  sicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs
        sicherungsschutz besteht jedoch in jedem Fall dann nicht, wenn sich                    Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis er-
        die versicherte Person in einem Staat aufhält, auf dessen Gebiet bereits               langen müssen.
        Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war;
        Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an                § 10	Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
        kriegsähnlichen Ereignissen sind nicht versichert;                                 1.	Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versi-
    c)	Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;                        cherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
    d)	Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart;                                      2.	Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
    e)	mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden durch die Nutzung
        von ABC-Waffen oder ABC-Materialien.                                               § 11	Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der
2.	Hat die versicherte Person keinen Wohnsitz in der EU oder im EWR, be-                         Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig? Welches
    steht Versicherungsschutz nur für Reisen innerhalb Europas und der Mit-                       Recht findet Anwendung?
    telmeer-Anrainerstaaten.                                                               1.	Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der
3. Wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Eu-                    Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klage-
    ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertrags-                erhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
    parteien direkt anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen,                2.	Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
    besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
    oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
    Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht europäische oder deutsche
    Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen
    bleiben unberührt.

§ 6	Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt un-
      ternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1.	den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermei-
    den;
2.	den Schaden unverzüglich AWP anzuzeigen;

                                                                                     -6-
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Reisegepäckversicherung                                                                       Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch
(kurz: AVB RG 14 KI)                                                                          Verschluss gesichert ist bzw. sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und
                                                                                              22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils
§ 1 Was ist versichert?                                                                       zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen gemäß Vertragsdaten.
                                                                                           § 4 	In welcher Höhe leistet AWP Entschädigung?
§ 2	Wann besteht Versicherungsschutz?                                                     1.	Im Versicherungsfall erstattet AWP bis zur Höhe der Versicherungssumme
1.	Mitgeführtes Reisegepäck                                                                   für
	AWP leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der                     	a)	abhandengekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeit-
    Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch                                                 wert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen
    a)	Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätz-                       gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der
        liche Sachbeschädigung durch Dritte;                                                       versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden
    b)	Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erlei-                   Betrages;
        det oder das Transportmittel zu Schaden kommt;                                     	b)	beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine
    c)	Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Überschwem-                      verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
        mung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.                             	c)	Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
2.	Aufgegebenes Reisegepäck                                                               	d)	amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbe-
	AWP leistet Entschädigung,                                                                       schaffung.
    a)	wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt                        2.	Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versicherten Rei-
        wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunterneh-                         segepäcks entsprechen (Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme
        mens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung                       bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
        befindet;                                                                              (Unterversicherung), erstattet AWP den Schaden nur nach dem Verhältnis
    b)	wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben                       der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
        Tag wie die versicherte Person erreicht.
	Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des                        § 5 	Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt be-
    Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der                           achten (Obliegenheiten)?
    Reise mit höchstens 10 % der Versicherungssumme, sofern in den Ver-                    1.	Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlun-
    tragsdaten nicht abweichend vereinbart.                                                    gen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizei-
                                                                                               dienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen
§ 3 	Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz und                              anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. AWP ist hierüber eine Be-
       welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu                                scheinigung einzureichen.
       beachten?                                                                           2.	Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunter-
1.	Nicht versichert sind, sofern nicht gesondert in den Vertragsdaten vereinbart,             nehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung
	a)	Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art, mit Ausnahme                      unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach
       von amtlichen Ausweisen und Visa;                                                       der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Rekla-
	b)	motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör,                           mationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung
       Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör;                                                     des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. AWP sind entsprechende
	c)	Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck ein-                         Bescheinigungen vorzulegen.
       schließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten;                          3.	Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung,
	d)	Schäden an Sportgeräten, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch                           wenn sie aus Anlass des Schadenfalles, insbesondere in der Schadenan-
       entstehen;                                                                              zeige, arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn AWP dadurch kein
	e)	Vermögensfolgeschäden.                                                                   Nachteil entsteht.
2.	Kein Versicherungsschutz besteht, sofern in den Vertragsdaten nicht ab-
    weichend vereinbart,                                                                   § 6 	Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
	a)	für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Ver-                Im Schadenfall trägt die versicherte Person den vereinbarten Selbstbehalt ge-
       lieren;                                                                             mäß Vertragsdaten.
	b)	wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
       geführt hat.
3.	Einschränkungen des Versicherungsschutzes, sofern in den Vertragsdaten                 Reiserücktrittkostenversicherung
    nicht abweichend vereinbart:                                                           (kurz: AVB RR 14 KI)
	a)	Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate ein-
       schließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis ins-                  § 1	Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reisean-
       gesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.                                              tritt versichert?
	b)	EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unterhaltungs-                    1.	Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten
       geräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind                     aus dem versicherten Reisearrangement bis zur Höhe der vereinbarten
       insgesamt bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Versicherungs-                      Versicherungssumme versichert.
       summe versichert.                                                                   2.	Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertrag-
	c)	Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfs-                     lich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert,
       mittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20 % der Versiche-                  sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
       rungssumme, höchstens bis € 250,- versichert.                                           berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein
	d)	Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versiche-                     üblichen und angemessenen Umfang, kann AWP die Leistung auf einen
       rungssumme versichert, höchstens bis zu € 300,-.                                        angemessenen Betrag herabsetzen.
	e)	Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie                   3.	Versichert sind die Gebühren zur Erteilung eines Visums bis zu einem
       in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen                Betrag von € 100,- je versicherter Person, soweit die Visumsgebühren auf
       oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.                       der Buchungsbestätigung gesondert ausgewiesen sind und ein entspre-
	f)	Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens                       chender Nachweis der visaausgebenden Stelle für die Visumserteilung
       und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.                   eingereicht wurde.
	  g)	
       Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig                  4.	Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe
       herbei, ist AWP berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-                  erstattet AWP die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise
       schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                          nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anrei-
4. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug                                                   se sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort.
	Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versi-                         Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei
    cherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran ange-                     unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
    brachten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das

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Versicherungsbedingungen
5.	Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, erstattet AWP                    Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum
    bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln                     Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
    um mehr als zwei Stunden die nachweislich entstandenen Mehrkosten der
    Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Er-              § 3	Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu
    stattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unver-                    beachten?
    züglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu                Kein Versicherungsschutz besteht
    € 1.500,- je Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen               1.	für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt werden;
    Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung                        2.	für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisever-
    und Unterkunft) bis zu € 150,- je Schadenfall, wenn die Hinreise der ver-                  mittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; für Gebühren oder
    sicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrs-                  den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung;
    mittels um mindestens zwei Stunden verzögert. Voraussetzung für die                    3.	für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
    Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.           4.	sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion
6.	Kann die gebuchte und versicherte Reise nachweislich aus einem der in                      auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund
    § 2 AVB RR genannten Gründe nicht angetreten werden, so sind wahlweise                     der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten
    zu Nr. 1 die Mehrkosten versichert, die bei Umbuchung in eine Saison mit                   aufgetreten ist;
    höherem Reisepreisniveau entstehen (Reisepreisgarantie bei notwendiger                 5.	bei Schub einer psychischen Erkrankung sowie bei Suchtkrankheiten.
    Umbuchung). Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stor-
    nokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise, d. h. unmittelbar              § 4	Wann muss die versicherte Person die Reise stornieren (Ob-
    nach Auftreten des versicherten Ereignisses, angefallen wären.                                 liegenheit) und welche Hilfestellung bietet AWP? Welche sons-
7.	Wenn eine versicherte Person, die mit einer anderen bei AWP versicherten                       tigen Obliegenheiten hat die versicherte Person zu beachten?
    Person ein Doppelzimmer gebucht hatte, aus einem versicherten Grund                    Die versicherte Person ist verpflichtet,
    die Reise stornieren muss, erstattet AWP den Einzelzimmerzuschlag bzw.                 1.	die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu
    die anteiligen Kosten der anderen bei AWP versicherten Person für das                      stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten; bei uner-
    Doppelzimmer bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Komplettstor-                    warteten schweren Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen un-
    nierung angefallen wären.                                                                  terstützt der medizinische Dienst der Assistance die versicherte Person bei
                                                                                               der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll; eine
§ 2	Unter welchen Voraussetzungen erbringt AWP die Leistungen?                                Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB aufgrund Verletzung
1.	Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der                          der Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise kommt nicht in
    Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Ri-                 Betracht, wenn sich die versicherte Person unverzüglich nach Eintritt des
    sikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der                       versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wendet und deren Emp-
    nachstehenden Ereignisse betroffen wird:                                                   fehlung Folge leistet;
    •	Tod;                                                                                2.	den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stor-
    •	schwere Unfallverletzung;                                                               nokosten-Rechnung nebst Zahlungsnachweis bei AWP einzureichen, bei
    •	unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkran-                        Stornierung eines Objekts zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über
        kung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und                    die Weitervermietung;
        der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die               3.	schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwanger-
        dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;                      schaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe
    •	Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;                           von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkran-
    •	unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;                            kungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
    •	unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und                     4.	bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers,
        Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;                         bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses
    •	Impfunverträglichkeit;                                                                  den Vertrag und bei Arbeitsplatzwechsel den alten sowie den neuen Ar-
    •	Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich                    beitsvertrag einzureichen;
        oder nicht zumutbar ist;                                                           5.	alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalun-
    •	unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;                                       terlagen nachzuweisen (§ 6 AVB AB).
    •	 Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag,
        Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat                   § 5	Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
        eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern             Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten.
        die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein
        Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt;
    •	Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbe-                  Reiseabbruchversicherung
        dingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;                        (kurz: AVB RA 14 KI)
    •	unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
        (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wo-                 § 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
        chenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Be-                  1.	Organisation der Rückreise
        gründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;                                         	Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte
    •	Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem                    Person die Reise aus einem versicherten Grund nicht planmäßig beenden
        Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schul-                   kann.
        wechsels oder Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor                 2.	Kostenerstattung
        Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht                	AWP erstattet die nachstehend genannten Kosten bis zur in den Vertrags-
        zumutbar oder unmöglich ist;                                                           daten vereinbarten Versicherungssumme:
    •	Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-,                    	a)	bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus
        Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ur-                      versichertem Grund die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück-
        sprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wieder-                        reisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Rei-
        holungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder                   se, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind;
        innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.                	b)	den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicher-
2.	Risikopersonen sind, neben der versicherten Person, die Angehörigen der                       ten Reiseleistung vor Ort;
    versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren                  	c)	die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach
    Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern,                  Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn eine
    Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder der                       mitreisende Risikoperson aufgrund einer schweren Unfallverletzung
    versicherten Person.                                                                          oder unerwarteten schweren Erkrankung die Reise nicht planmäßig
3.	Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge                          beenden kann,
    unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung er-                    		•	bis € 1.500,-, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer
    stattet AWP wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder                              Behandlung befindet, oder

                                                                                     -8-
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		•	bis € 750,-, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versi-                  5.	bei Schub einer psychischen Erkrankung sowie bei Suchtkrankheiten.
         cherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt, soweit
         die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Die Kosten für                 § 4	Was muss die versicherte Person im Schadenfall unternehmen
         den stationären Aufenthalt werden nicht erstattet (verlängerter Auf-                      (Obliegenheit) und welche Hilfestellung bietet AWP? Welche son-
         enthalt).                                                                                 stigen Obliegenheiten hat die versicherte Person zu beachten?
	d)	die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Rückreise nach Art und                  Die versicherte Person ist verpflichtet,
      Qualität der ursprünglich gebuchten Rückreise bis zu € 1.500,- je Versi-             1.	unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen, wenn die Reise nicht
      cherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines                   planmäßig beendet oder unterbrochen wird. Die versicherte Person hat
      öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (Ankunfts-                       zur Aufklärung beizutragen und nachzuweisen, dass die planmäßige
      zeit) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rückreise                     Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar war.
      verspätet fortsetzen muss. Erstattet werden auch die nachgewiesenen                  2.	den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen sowie Rech-
      Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpfle-                             nungen bei AWP einzureichen;
      gung und Unterkunft) bis zu € 150,- je Schadenfall, wenn die Rückreise               3.	zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleis-
      der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen                   tungen durch Originalbelege nachzuweisen;
      Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert. Vorausset-                     4.	die schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwan-
      zung für die Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitver-                  gerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit An-
      sichert worden ist (Verspätungsschutz während der Rückreise).                            gabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische
	e)	Kann die versicherte Person aufgrund von Naturkatastrophen / Elemen-                     Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
      tarereignissen am Urlaubsort (z. B. Lawinen, Erdrutsche, Überschwem-                 5.	alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalun-
      mungen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden, erstattet AWP                       terlagen nachzuweisen (§ 6 AVB AB).
      die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwen-
      digen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Ver-                  § 5 Welche Leistung erbringt AWP bei nicht versicherten Ereignissen?
      pflegung sowie der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitge-                   Bei einer außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, der nicht zu
      bucht und versichert wurde. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die               den versicherten Ereignissen der AVB RA zählt, hilft die Assistance bei der Um-
      ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Die Leistung ist auf              buchung der Rückreise. Umbuchungskosten und zusätzliche Rückreisekosten
      insgesamt € 5.000,- je Schadenfall begrenzt.                                         trägt die versicherte Person.
	f)	Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend
      nicht folgen, so erstattet AWP die Nachreisekosten zum Wiederan-                     § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
      schluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis               Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten.
      der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.

§ 2	Unter welchen Voraussetzungen erbringt AWP die Leistungen?                            Auslandsreise-Krankenversicherung
1.	Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der                      (kurz: AVB RK 14 KI)
    Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Ri-
    sikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der                   § 1 Was ist versichert?
    nachstehenden Ereignisse betroffen wird:                                               1.	Versichert sind die Kosten der Heilbehandlung bei auf der Reise im Ausland
	•	Tod;                                                                                      akut eintretenden Krankheiten und Unfällen bis zur vereinbarten Höhe
	•	schwere Unfallverletzung;                                                                 gemäß Vertragsdaten. Versichert sind ferner die Rettungs- und Bergungs-
	•	unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkran-                          kosten bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten, wenn die versi-
        kung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und                    cherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss.
        der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die               2.	Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen
        der planmäßigen Beendigung oder der Fortsetzung der Reise entge-                       ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei
        genstehen und Anlass zur Rückreise geben;                                              Monate im Jahr aufhält.
	•	Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
	•	unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;                          § 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland erstattet?
	•	unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und                       1.	AWP ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche
        Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;                         Hilfe. Dazu gehören die Kosten für
	•	Schwangerschaft, sofern die planmäßige Beendigung der Reise oder die                  	a)	ambulante Behandlung durch einen Arzt;
        Fortsetzung der Reise infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;         	b)	Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärzt-
	  •	 Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag,                            lich verordnet wurden;
        Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat                   	c)	stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschieb-
        eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern                     barer Operationen; erstattet werden auch notwendige Heilbehand-
        die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein                    lungskosten für akute Schwangerschaftsbeschwerden und unauf-
        Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt.                                        schiebbare medizinisch indizierte Schwangerschaftsunterbrechungen
2.	Risikopersonen sind, neben der versicherten Person, die Angehörigen der                        sowie Entbindungen von Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschafts-
    versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren                          woche und Fehlgeburten; bei einer Frühgeburt werden (in Abwei-
    Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern,                   chung von § 1 AVB AB) auch die Kosten der im Ausland notwendigen
    Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder der                        Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von
    versicherten Person.                                                                           € 100.000,- übernommen;
                                                                                           	d)	den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Be-
§ 3	Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu                                      handlung in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zu-
       beachten?                                                                                   rück in die Unterkunft;
Kein Versicherungsschutz besteht                                                           	e)	den medizinisch notwendigen Krankentransport zur ambulanten Be-
1.	für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt                          handlung in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zu-
    werden;                                                                                        rück in die Unterkunft; die Erstattung ist auf € 200,- je Versicherungsfall
2.	für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisever-                      begrenzt;
    mittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; für Gebühren oder               	f)	medizinisch notwendige Hilfsmittel (z. B. Gehstützen, Miete eines
    den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung;                                  Rollstuhls, Orthesen) bis zu € 250,- je Versicherungsfall, sofern in den
3.	für Ereignisse, mit denen zur Zeit des Versicherungsabschlusses bzw. des                       Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart; medizinisch notwendige
    Reiseantritts zu rechnen war;                                                                  Hilfsmittel, die aufgrund einer unfallbedingten Verletzung notwendig
4.	sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion                           werden, bis zu € 1.000,- je Versicherungsfall, sofern in den Vertrags-
    auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund                      daten nicht abweichend vereinbart;
    der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten                	  g)	schmerzstillende Zahnbehandlung, einschließlich Zahnfüllungen in
    aufgetreten ist;                                                                               einfacher Ausfertigung und Reparaturen von Zahnprothesen und Pro-

                                                                                     -9-
Versicherungsbedingungen für Kreditkarteninhaber einer Deutsche Bank Mastercard® Travel

Versicherungsbedingungen
        visorien sowie provisorischer Zahnersatz nach einem Unfall bis € 250,-,                     des Unfalles aufgrund polizeilicher oder medizinischer Feststellung ver-
        sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart;                                    muteten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor;
	h)	die Anschaffung von Prothesen und Herzschrittmachern, die erstmals                     	f)	Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie nicht me-
        notwendig werden aufgrund von während der Reise aufgetretenen                               dizinisch indizierte und aufschiebbare Schwangerschaftsunterbre-
        Unfällen oder Erkrankungen und die der Behandlung der Unfall- oder                          chungen und deren Folgen;
        Krankheitsfolgen dienen.                                                             	g)	durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Be-
2.	AWP erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfä-                        handlung oder Unterbringung;
    higkeit.                                                                                 	h)	psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose;
3.	Pauschaler Spesenersatz                                                                  	i)	die Behandlung von Verletzungen, die während der aktiven Teilnahme
	Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbe-                             an Sportwettkämpfen und des dazugehörigen Trainings erlitten wur-
    handlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt AWP, sofern                     den, wenn mit der Teilnahme Einkünfte jeglicher Art zur Bestreitung
    in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, einen pauschalen Spe-                         des Lebensunterhalts (z. B. regelmäßige Einkommen, Preisgelder, Leis-
    senersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.),                        tungen aus Werbe- oder Sponsoringverträgen) erzielt werden sollen.
    von maximal € 30,- je Tag, höchstens bis zu 45 Tage ab Beginn der statio-                	j)	Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder;
    nären Behandlung. Der versicherten Person kann ein finanzieller Schaden                         nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.
    aufgrund einer Kostenteilung mit einem anderen Versicherer nicht entste-                 2.	Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medi-
    hen, da AWP ggf. auf die Beteiligung des anderen Versicherers verzichten                     zinisch notwendige Maß, kann AWP die Leistung auf einen angemessenen
    oder den Schaden der versicherten Person ausgleichen wird.                                   Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den
4.	Bei lebensbedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei stati-                      in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrach-
    onärer Behandlungsdauer von mehr als zehn Tagen übernimmt AWP die                            teten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann AWP die Erstattung auf
    Kosten der Beförderung für eine der versicherten Person nahestehende                         landesübliche Sätze kürzen.
    Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
5.	Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfall-                    § 5	Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt un-
    verletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Per-                          ternehmen (Obliegenheiten)?
    son nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise                Die versicherte Person ist verpflichtet,
    zum Wohnort. AWP übernimmt die insoweit gegenüber der ursprünglich                       1.	im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus vor Beginn umfänglicher
    geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.                                                 ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maß-
6.	Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 18 Jahre stationär behan-                   nahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich
    delt werden, erstattet AWP die Kosten für die Unterbringung einer Begleit-                   Kontakt zur Assistance aufzunehmen; die nachgewiesenen Kosten zur
    person im Krankenhaus.                                                                       Kontaktaufnahme erstattet AWP bis zu € 25,-;
7.	Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Ver-                    2.	ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Beste-
    tragsdaten.                                                                                  hen der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den Rück-
                                                                                                 transport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit
§ 3	Welche Kosten erstattet AWP darüber hinaus?                                                 genehmigt;
Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person                    3.	AWP die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Original-Er-
bei akuten Krankheiten und Unfällen auf der versicherten Reise bei der Suche                     stattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten
nach ärztlichen Anlaufstellen. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnose wird                   Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum von AWP.
dabei der Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizini-
schen Standard in nächster Nähe empfohlen.
Sofern die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge leistet,                   Kranken-Rücktransport
werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistun-                      (kurz: AVB RT 14 KI)
gen erbracht:
1.	Übernahme der nachgewiesenen notwendigen Telefonkosten;                                  § 1	Was ist bei Nichtantritt der gebuchten und versicherten Reise
2.	Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;                          und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
3.	Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Kranken-                       Versichert sind die Kosten
    haus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären                   1.	des Krankentransports wegen auf der Reise akut eintretender Krankheiten
    Behandlung der versicherten Person erforderlich ist, in Höhe von maximal                     und Unfälle;
    € 80,- pro Tag, begrenzt auf acht Tage.                                                  2.	der Überführung bei Tod
Oder alternativ:                                                                             bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten.
4.	Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitrei-
    senden Angehörigen vor Ort, maximal in Höhe von € 25,- pro Tag, begrenzt                 § 2	Welche Kosten erstattet AWP bei Kranken-Rücktransport und
    auf fünf Tage.                                                                                   Überführung?
                                                                                             AWP erstattet
§ 4	Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu                                1.	die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport
       beachten?                                                                                 der versicherten Person in das ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete
1.	Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, besteht kein                        Krankenhaus oder an den Wohnsitz der versicherten Person;
    Versicherungsschutz für                                                                  2.	die Kosten für eine Begleitperson sowie eine erforderliche Arztbegleitung,
	a)	Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die                            soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder
       ein Anlass für die Reise sind;                                                            seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist;
	b)	Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, de-                        3.	die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versi-
       ren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit                  cherten, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis
       des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach                          maximal zur Höhe der Überführungskosten;
       den ihr bekannten Umständen rechnen musste;                                           4.	die Kosten für die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnort
	c)	Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Repara-                          der versicherten Person bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-.
       turen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen;
	  d)	
       Akupunktur-, Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango,                               § 3	Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu
       Lymphdrainage sowie die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln,                           beachten?
       die nicht unter § 2 Nr. 1 f) oder h) fallen;                                          Kein Versicherungsschutz besteht für Krankentransporte aufgrund von
	e)	Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten bzw.                     1.	Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, die
       von Krankheiten oder Unfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Dro-                      ein Anlass für die Reise sind;
       gen oder Medikamenten sowie für versuchten oder vollendeten Suizid                    2.	Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, de-
       und dessen Folgen; tritt der Unfall nicht im Zusammenhang mit dem                         ren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit
       Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr durch die ver-                     des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den
       sicherte Person ein, liegt ein Alkoholmissbrauch erst bei einer während                   ihr bekannten Umständen rechnen musste;

                                                                                    - 10 -
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