Ausgabe 06/2019 - Zürich Versicherung
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Ausgabe 06/2019 Relax Assistance Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Für den Notfall: 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis Art. Seite Art. Seite Produktübersicht 3 Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten Kundeninformation nach VVG 4 500 Örtliche Geltung 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 5 501 Kartensperrservice 11 Ausgabe 06/2019 502 Missbräuche von Kunden-, Kredit-, 11 Bank- und Postkarten 503 Missbräuchliche Nutzung von SIM-Karten 11 Gemeinsame Bestimmungen 1 Vertragsgrundlagen 5 Pannenhilfe 2 Versicherte Personen 5 600 Örtliche Geltung 12 3 Beginn und Dauer der Versicherung 5 601 Versicherte Fahrzeuge 12 4 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen 5 602 Versicherte Ereignisse 12 5 Generelle Ausschlüsse 6 603 Versicherte Leistungen im In- und Ausland 12 6 Schadenfall 6 604 Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL 13 7 Verletzungen von Obliegenheiten 6 605 Haftung im Zusammenhang mit der 13 8 Gerichtsstand 6 Dienstleistungserbringung 9 Mitteilungen an Zurich 7 606 Ausschlüsse 13 10 Sanktionen 7 Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge Annullierungskosten 700 Örtliche Geltung 13 100 Örtliche Geltung 7 701 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 13 101 Versicherte Reisen und Veranstaltungen 7 702 Versicherte Fahrzeuge 13 102 Versicherte Ereignisse 7 703 Versicherte Ereignisse 13 103 Versicherte Leistungen 8 704 Versicherte Leistungen 13 104 Ausschlüsse 8 705 Ausschlüsse 13 105 Leistungsgrenzen 8 Home Care Service Reiseschutz 800 Örtliche Geltung 14 200 Örtliche Geltung 8 801 Versicherte Ereignisse und Leistungen 14 201 Versicherte Ereignisse 8 802 Ausschlüsse 14 202 Versicherte Leistungen 9 Reise-Rechtsschutz im Ausland 203 Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen 9 900 Rechtsschutz für Rechtsfälle 15 Ersatzreise 901 Örtliche Geltung 15 300 Örtliche Geltung 10 902 Versicherte Rechtsgebiete 15 301 Versicherte Ereignisse 10 903 Eintritt eines Rechtsfalles 15 302 Versicherte Leistungen 10 904 Versicherte Leistungen 15 303 Ausschlüsse 10 905 Ausschlüsse 16 304 Leistungsgrenzen 10 906 Leistungskürzungen 16 907 Abwicklung eines Rechtsfalles 16 Reisegepäck und Gepäckverspätung 908 Meinungsverschiedenheiten 17 400 Örtliche Geltung 10 401 Versicherte Sachen 10 Stichwortverzeichnis 18 402 Versicherte Ereignisse und Kosten 10 403 Ausschlüsse 10 404 Selbstbehalt 11 405 Schadenermittlung 11 2
Produktübersicht Paket mit Paket ohne Paket ohne Annullierungs- Deckungen Pannenhilfe Pannenhilfe Pannenhilfe Rechtsschutz kosten Annullierungskosten Reiseschutz Ersatzreise Home Care Service Reise-Rechtsschutz im Ausland Pannenhilfe Reisegepäck und Gepäckverspätung Missbrauch Kreditkarten & Sperrservice Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge Deckungen sind in der gewählten Option inklusive Deckungen sind zusätzlich wählbar 3
Kundeninformation nach VVG Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und Wann endet der Vertrag? knapper Form einen Überblick über die Versicherungsgesellschaft und Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Rechte und • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der vereinbart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den an Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten wendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag (VVG). Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um Nach Annahme des Antrags/der Offerte wird dem Versicherungs ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, e ndet nehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/ er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufge- der Offerte. führt ist; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, Wer ist der Versicherer? spätestens vierzehn Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch Der Versicherer ist die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nach Zurich (bzw. der Fallerledigung durch Orion); stehend Zurich genannt, mit Sitz am Mythenquai 2, 8002 Zürich. In Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die Orion • wenn Zurich von der Vertragsanpassung gemäss Art. 4 Gebrauch Rechtsschutz-Versicherung AG, nachstehend Orion genannt, mit Sitz macht. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens am letzten Tag in 4002 Basel. Zurich und Orion sind Aktiengesellschaften nach schwei- des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; zerischem Recht. • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss VVG ver- letzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nach- Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang dem der Versicherungsnehmer von einer solchen Verletzung des Versicherungsschutzes? Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes seit einer solchen Pflichtverletzung. ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern Wie hoch ist die Prämie? vereinbart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und dem ge- Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten wünschten Versicherungsschutz ab. Bei Ratenzahlung kann eine Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer Gebühr für die Teilzahlung hinzukommen. Alle Angaben zur Prämie eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich auto- und möglichen Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der matisch um ein Jahr. Police enthalten. • Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist; Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbe- ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt zahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstat- (bzw. der Fallerledigung durch Orion); tet Zurich die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungs- periode zurück. • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Prämie wird nicht zurückerstattet, wenn: • Die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: (Totalschadenfall) erbracht wurde; • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in • die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Ver einzufordern; tragsabschluss folgenden Jahres kündigt. • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungs- möglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus • Gefahrserhöhung: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG. erhebliche Tatsache und erhöht sich damit das Risiko eines versicher- ten Schadenfalles wesentlich, muss dies Zurich unverzüglich schrift- Werden vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte lich mitgeteilt werden. durch Zurich entschädigt? • Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag – Wenn ein Dritter, z. B. ein Makler, die Interessen des Versicherungs wie bei Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. – hat der nehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags Versicherungsnehmer mitzuwirken und Zurich alle erforderlichen wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der von Zurich einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. an den Dritten wenden. Zurich ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. • Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist Zurich unverzüglich zu Wie behandelt Zurich Kundendaten? melden. Zurich und Orion bearbeiten die Daten, die sich aus den Vertragsunter- Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere lagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwenden diese Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, VVG. für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Aus- wertungen. Wann beginnt die Versicherung? Ebenso kann Zurich die Daten für Marketingzwecke bearbeiten Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte (z. B. Analysen, Erstellung Kundenprofile), diese mit Daten von Dritt- bzw. in der Police aufgeführt ist. quellen anreichern und die Daten an andere Gesellschaften der Zurich Insurance Group AG in der Schweiz sowie an die Sammelstiftungen der beruflichen Vorsorge der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 4
Kundeninformation für Marketingzwecke bekannt geben. Das Kundenprofil dient der Opti- Ferner können Zurich bzw. Orion bei Amtsstellen und weiteren Dritten mierung der Leistungserbringung und der Unterbreitung von individu- sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, ein- ellen Angeboten durch die vorgenannten Gesellschaften und deren holen und die Daten zur Erfüllung regulatorischer oder gesetzlicher Vertrieb. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen offenlegen. Dies Zurich kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertrags gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versiche- abwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an rungsnehmer hat das Recht, bei Zurich die gesetzlich vorgesehenen Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften Auskünfte über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten zu ver der Zurich Insurance Group AG zur Bearbeitung weiterleiten. Sofern ein langen. Makler oder Vermittler für den Versicherungsnehmer bzw. Zurich Wenn Sie schnell Hilfe oder einen Rat brauchen, sind wir rund handelt, kann Zurich diesem für die vorgenannten Zwecke Kunden um die Uhr und weltweit unter der Gratisnummer 0800 80 80 80, daten bekannt geben. Zurich kann Dritte sowie andere Gesellschaften aus dem Ausland +41 44 628 98 98, für Sie da. der Zurich Insurance Group AG, insbesondere im Zusammenhang mit Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung zeichnen wir alle der umfassenden oder teilweisen Auslagerung von Geschäftsbereichen Gespräche im Kontakt mit den Kundendienstzentren auf. und Dienstleistungen (z. B. Vertragsverwaltung, Zahlungsverkehr, Inkasso, IT) mit der Bearbeitung der Daten, inklusive besonders schüt- Wo aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur männliche Personen zenswerter Daten, beauftragen. Dritte und Auftragnehmer (innerhalb bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die ent- und ausserhalb der Zurich Insurance Group AG) können in der Schweiz sprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. oder im Ausland ansässig sein. Erfolgt dabei eine Übermittlung der Daten in Länder, in denen eine Gesetzgebung für einen angemessenen Schutz der Daten fehlt, so gewährleistet Zurich durch hinreichende Ga- rantien den Schutz der Daten. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 06/2019 Gemeinsame Bestimmungen Minderjährige Kinder Minderjährige Kinder der versicherten Personen sind im Rahmen der Art. 1 jeweils vereinbarten Leistungen für gemeinsame Reisen mit diesen Vertragsgrundlagen ebenfalls versichert, auch wenn sie nicht mit ihnen in Wohngemein- Der Versicherungsschutz richtet sich nach der gewählten Versiche- schaft leben (gilt für beide Varianten). rungslösung. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Umfang der Versicherung sind in der Police, den Allgemeinen Versiche- Art. 3 rungsbedingungen (AVB) und den allfälligen zusätzlichen oder beson- Beginn und Dauer der Versicherung deren Bedingungen festgelegt. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, und gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten. insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die Kündigung Versicherer sind ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich und für die Rechts- der dreimonatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft. schutzversicherung die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Basel. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet er am Tag, Art. 2 der in der Police aufgeführt ist. Versicherte Personen Die Versicherung gilt für versicherte Ereignisse, die während der Ver- Versichert sind je nach Vereinbarung folgende Varianten: tragsdauer eintreten. Einzelperson Wegzug ins Ausland Versichert ist der Versicherungsnehmer. Bei definitivem Wegzug ins Ausland endet die Versicherung auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofort, anderenfalls auf die nächste Vorsorgedeckung für die Variante Einzelperson Prämienfälligkeit. Bei einem Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein kann Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines die Versicherung auf Wunsch des Versicherungsnehmers unter Aus- Konkubinates gilt der Versicherungsschutz während der Dauer eines schluss der Reise-Rechtsschutzversicherung weitergeführt werden. Jahres auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen. Es gelten die Limiten der ausgewählten Deckung (Einzelperson). Art. 4 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen Prämiengrundlagen Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochen- Angaben des Versicherungsnehmers. Ändert sich eine dieser Angaben endaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren. (ausser das Alter), ist Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat Hat der Lebenspartner einen eigenen Wohnsitz, so gilt dieser nicht als hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzu- versicherte Person. passen. 5
Gemeinsame Bestimmungen Ratenzahlung Art. 6 Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist berechtigt, Schadenfall den Zuschlag per Hauptfälligkeit anzupassen. Der Versicherungs Zurich übernimmt die Organisation der versicherten Leistungen. nehmer hat in diesem Fall das Recht, die Zahlungsweise zu ändern. Die Für notwendige Hilfeleistungen bzw. im Schadenfall ist Zurich unver- Mitteilung des Versicherungsnehmers muss spätestens am Datum der züglich zu benachrichtigen: Telefon 0800 80 80 80, aus dem Ausland Prämienfälligkeit bei Zurich eintreffen. +41 44 628 98 98. In Rechtsschutzfällen ist Orion unverzüglich zu benachrichtigen: Saldi Telefon +41 61 285 27 27 Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Die versicherte Person ist verpflichtet, die notwendigen Massnahmen Prämienabrechnungen unter CHF 5. zur Schadenminderung zu treffen und die Weisungen von Zurich bzw. Vertragsanpassungen Orion zu befolgen. Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den Sachverhaltsermittlung Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen Die versicherte Person hat bei Abklärungen des Sachverhaltes mit anpassen, Selbstbehaltsregelungen ändern). zuwirken und Zurich bzw. Orion alle erforderlichen Auskünfte und Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. Ver- Unterlagen zu geben. Sie hat diese bei Dritten zuhanden von Zurich tragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungs- bzw. Orion einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich jahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das bzw. Orion die entsprechenden Informationen, Unterlagen usw. her- Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der auszugeben. Zurich bzw. Orion sind berechtigt, eigene Abklärungen Erhöhung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres vorzunehmen. zu kündigen. Die Kündigung muss Zurich spätestens am letzten Tag Der behandelnde Arzt ist bei Erkrankung, Schwangerschaft oder Unfall des Versicherungsjahres zugegangen sein. Unterlässt er die Kündigung, gegenüber Zurich von der Schweigepflicht zu entbinden. gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages. Nicht zur Kündigung berechtigen: Wegfall der Leistungspflicht • Erhöhung von Ratenzuschlägen, Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme nicht durch Zurich angeordnet, • Vertragsanpassungen wegen Änderungen der Angaben zum Ver- organisiert bzw. durchgeführt wird, entfällt die Leistungspflicht für sicherungsvertrag, diese Massnahme. • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben (z. B. eidg. Diese Einschränkung gilt nicht für die Annullierungskosten, ausser Stempelabgabe), wenn die Annullation einer Reise aufgrund von Ereignissen gemäss Art. 102.5 und 102.9 in Betracht gezogen wird. In diesem Fall ist Zurich • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpassungen, vorgängig zu kontaktieren, wenn der Zeitpunkt der geplanten Abreise Änderungen von Prämien bzw. Leistungen zu Gunsten des Ver- mehr als 30 Tage in der Zukunft liegt. sicherungsnehmers. Ansprüche gegenüber Dritten Verzugsfolgen Hat eine versicherte Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, gegenüber anderen Leistungserbringern und/oder Dritten oder sind so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie Leistungen aus Gönnerschaften vorgesehen, beschränkt sich der Versi- Verzugszinsen zu zahlen. cherungsschutz aus diesem Vertrag auf den Teil der Leistungen, welche diejenigen des anderen Leistungserbringers und/oder Dritten über Art. 5 steigen. Generelle Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Folgen im Zusammen- In solchen Fällen kann ein Vorschuss auf versicherte Leistungen ge- hang mit währt werden. Der Anspruchsberechtigte hat jedoch seine Ansprüche gegenüber den Leistungserbringern und/oder Dritten in der Höhe des • Unruhen aller Art sowie Natur- und Umweltkatastrophen, Epide- Vorschusses Zurich abzutreten. mien, Pandemien, kriegerischen und terroristischen Ereignissen. Ausnahmen sind in Annullierungskosten (Art. 102.9) und Reiseschutz Art. 7 (Art. 201.3) umschrieben; Verletzung von Obliegenheiten • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Material, radioakti- Verletzt eine versicherte Person die ihr durch diesen Vertrag überbun- ver Kontamination sowie irgendwelchen nuklearen Sprengkörpern denen Obliegenheiten (z. B. unvollständige oder falsche Orientierung oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den dagegen ergriffenen über den Sachverhalt), können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt Massnahmen; werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Um- • der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- oder Trai- ständen nach als unverschuldet anzusehen ist. ningsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motor- Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzahlung gilt nicht booten auf abgesperrten Strecken; als unverschuldet. • versicherten Ereignissen, die bei Reisebuchung, resp. Vertrags abschluss bereits eingetreten waren oder deren Eintritt bei Reise Art. 8 buchung resp. Vertragsabschluss erkennbar war. Bei chronischen Gerichtsstand Erkrankungen besteht Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem An- einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung spruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung: annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der • Basel oder Zürich; Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reise • der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz oder der Sitz fähig war; des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. • Verstoss gegen gesetzliche Auflagen (z. B. Ausweisentzug); • Verbrechen; • Regressansprüchen Dritter; • Selbstbehalten aus anderen Versicherungspolicen. 6
Gemeinsame Bestimmungen Art. 9 Art. 10 Mitteilungen an Zurich Sanktionen Schriftliche Mitteilungen sind an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft Zurich und Orion erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwend- AG, Postfach, 8085 Zürich, zu richten. bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden. Annullierungskosten Art. 100 102.2 Beschäftigungsbezogene Zwischenfälle Örtliche Geltung • der Arbeitsvertrag der versicherten Person unerwartet durch den Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Arbeitgeber gekündigt wird (eine selbstverschuldete Kündigung ist nicht versichert); Art. 101 • der beim RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) als arbeitslos gemel- Versicherte Reisen und Veranstaltungen dete Versicherte Auflagen vom RAV befolgen muss oder ein neues Versichert sind: Arbeitsverhältnis annimmt; und als direkte Folge davon die bereits • gebuchte Ferienarrangements gebuchte Reise nicht antreten kann; • mehrtägige Sprach- und Ferienkursaufenthalte (ohne berufliche 102.3 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-, Aus- und Weiterbildung); Wasser- oder Elementarschäden • gebuchte Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen; das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung oder • Miete von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Booten, Personen das Ferienhaus einer versicherten Person durch Einbruch, Feuer-, wagen oder Camper; Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deren • Besuche einmaliger Veranstaltungen (auch ohne gebuchtes Reise Anwesenheit vor Ort während der versicherten Reise oder Veranstal- arrangement) mit Ticketpreisen ab CHF 100 pro Person, wie z. B. tung unerlässlich ist; Konzerte, Theateraufführungen (ohne Kurse); 102.4 Zwischenfälle von Transportmitteln der versicherten Personen, ungeachtet wer die Buchung oder Kosten • das von der versicherten Person benützte öffentliche Transportmittel übernommen hat. Bei gemeinsamen Reisen und gesellschaftlichen zum Flughafen oder Bahnhof, welche auf Schweizer Gebiet liegen, Anlässen werden die Leistungen für den Reiseanteil der versicherten Verspätung hat oder ausfällt; Personen erbracht. • auf dem direkten Weg zum Abreiseort des gebuchten Arrangements Art. 102 das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi infolge eines Unfalls oder Versicherte Ereignisse einer Panne ausfällt; Versicherungsschutz besteht, sofern nach der Buchung und vor Antritt der Reise, Übernahme des Mietobjektes oder Beginn einer Veranstal- 102.5 Insolvenz, Konkurs tung die versicherte Reise oder Veranstaltung nicht angetreten resp. das von einer versicherten Person gebuchte Transportunternehmen besucht werden kann, weil: infolge Insolvenz oder Konkurs seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann; 102.1 Gesundheitliche Zwischenfälle • eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt, stirbt 102.6 Zwischenfälle von Haustieren oder Schwangerschaftskomplikationen erleidet; • der Hund oder die Katze der versicherten Person verunfallt oder erkrankt (Zeugnis eines Tierarztes notwendig) und eine Unter • eine ihr sehr nahe stehende Person (wie Familienangehörige, nahe bringung im Tierheim nicht möglich ist; Verwandte, Lebenspartner, Pate) oder die Stellvertretung einer ver sicherten Person am Arbeitsplatz, deren Anwesenheit erforderlich • die Betreuungsperson, bei welcher der Hund oder die Katze unter- ist, ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt; gebracht werden sollte, infolge Unfall, Krankheit oder Tod ausfällt. In diesem Fall werden ausschliesslich die Kosten für ein Tierheim bis • die versicherte Person die Reise nicht allein antreten möchte, weil maximal CHF 1’000 übernommen. der Reisepartner oder ein Familienangehöriger des Reisepartners ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt ist oder stirbt; 102.7 Dokumentendiebstahl • die für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflege die persönlichen Reisedokumente eines Versicherten gestohlen werden bedürftigen Familienangehörigen vorgesehene Person infolge von und der Diebstahl der zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird; Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt und trotz Bemühungen keine geeignete Ersatzbetreuung mehr organisiert werden kann; 102.8 Gerichtsvorladungen • eine versicherte Person, deren Lebenspartner oder Familien eine versicherte Person unerwartet eine gerichtliche Vorladung als angehöriger infolge unbekannten Verbleibs vermisst wird und dies Zeuge erhält, sofern der Termin in die Reisezeit fällt und nicht verscho- den Behörden gemeldet worden ist. ben werden kann. Im Zusammenhang mit psychischen Leiden besteht Versicherungs- schutz nur, wenn ein Psychiater die Reiseunfähigkeit bestätigt. 7
Annullierungskosten 102.9 Unruhen, Krieg, Streiks, behördliche Massnahmen, Alternativ übernimmt Zurich Elementarschäden • bei einer direkten Nachreise die Kosten für die bis zum Abreisetag eine versicherte Person oder eine mit dieser reisenden Person die Reise nicht bezogenen Leistungen für den Aufenthalt und die entstehen- aus folgenden Gründen nicht antreten können: den Mehrkosten, • Unruhen aller Art, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, • die Kosten für die Umbuchung der Reise an eine andere Destination kriegerische und terroristische Ereignisse (dies gilt nicht bei kriegeri- oder zu einem anderen Zeitpunkt; schem oder terroristischem Einsatz von atomaren, biologischen oder • bei Ausfall des Reisepartners aufgrund eines versicherten Ereignisses chemischen Waffen oder Wirkstoffen); die Mehrkosten für den Einzelzimmerzuschlag; • Streiks; Die Kosten werden bis zum Betrag der u rsprünglich gebuchten Reise • behördliche Massnahmen (Einreisesperren wegen Fehlens von Visa übernommen. oder anderer zur Einreise erforderlichen Dokumente sowie Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen oder Fahrzeug Art. 104 pannen gelten nicht als behördliche Massnahme); Ausschlüsse • Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Geschäftsreisen Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h), Hagel, Lawine, Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen erbracht. Werden ge- Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch). schäftliche Aktivitäten mit einer Privatreise kombiniert, werden die ver- Einschränkungen einbarten Leistungen für den p rivaten Teil der Buchung anteilsmässig erbracht. Versicherungsschutz wird gewährt, sofern das EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) oder das BAG (Bundes- Abonnemente amt für Gesundheit) bei Reiseantritt davon abraten. Bestand die Nicht versichert sind Leistungen für Abonnemente. Warnung bereits bei der Buchung, wird keine Leistung erbracht. Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer (Reiseunter- Art. 105 nehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder abgesagt, entfällt der Leistungsgrenzen Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen, welche aufgrund eines Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch den Reiseunternehmer, Variante Einzelperson die Fluggesellschaft usw. zu erbringen sind. Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis begrenzt. Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die Annullierung lediglich auf die Befürchtung von Gesundheitsgefährdungen, Terror Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen akten, Flugzeug- und Schiffsunglücken, Naturkatastrophen, inneren Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versicherte Person Unruhen, Kriegsereignissen oder auf Flugangst zurückzuführen ist. und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 für alle Personen zusam- men begrenzt. Art. 103 Versicherte Leistungen Ist die versicherte Person definitiv verhindert, werden die gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Annullierungskosten (inklusive Bearbei- tungsgebühren) zurückerstattet. Reiseschutz Art. 200 • eine mitreisende Person im Zeitpunkt der Rück- oder Weiterreise Örtliche Geltung vermisst wird; Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 201.2 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-, Art. 201 Wasser- oder Elementarschäden Versicherte Ereignisse das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung oder Versicherungsschutz besteht, wenn während einer Reise das Ferienhaus einer versicherten Person durch Einbruch, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deren 201.1 Gesundheitliche Zwischenfälle Anwesenheit vor Ort während der geplanten Reise unerlässlich ist; • eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt, stirbt oder Schwangerschaftskomplikationen erleidet; 201.3 Unruhen, Krieg, Streiks, Elementarschäden, behördliche Massnahmen • eine versicherte Person zurückreisen muss, weil eine sehr nahe • Unruhen aller Art sowie Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, stehende Person (beispielsweise Familienangehörige, nahe Ver kriegerische und terroristische Ereignisse (ausser bei kriegerischem wandte, Lebenspartner, Pate, Betreuungsperson von nicht mitreisen- oder terroristischem Einsatz von atomaren, biologischen oder den minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) chemischen Waffen oder Wirkstoffen); oder die Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeitsplatz ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt; • Streiks oder Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h), • eine mit einer versicherten Person reisende Begleitung ernsthaft Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch); erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt; an der Reisedestination Leben oder Gesundheit der versicherten oder einer mitreisenden Person ernsthaft gefährden; 8
Reiseschutz • behördliche Massnahmen oder Streiks eine Weiter- oder Rückreise 202.7 Benachrichtigung von Angehörigen einer versicherten Person verhindern. Einreisesperren, weil Visa oder auf Wunsch des Versicherten die Orientierung der Angehörigen oder andere zur Einreise erforderlichen Dokumenten fehlen, sowie des Arbeitgebers über den Sachverhalt und die getroffenen Mass Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen oder Fahrzeug nahmen durch den von Zurich beauftragten Leistungserbringer; pannen gelten nicht als behördliche Massnahme. Wird die Reise angetreten, obwohl das EDA (Eidgenössisches Departe- 202.8 Überführung ment für auswärtige Angelegenheiten) oder das BAG (Bundesamt für die Kosten für die Bergung und Überführung des Leichnams eines Gesundheit) mindestens 24 Stunden vor der Abreise davon abgeraten Versicherten an den Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum haben, entfällt die Leistungspflicht. Liechtenstein. Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer (Reiseunter- 202.9 Zusätzlich versicherte Kosten nehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder abgesagt, entfällt der Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen, welche aufgrund eines 202.9.1 Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch den Reiseunternehmer, Bei Spitalaufenthalt oder Todesfall einer versicherten Person im Aus- die Fluggesellschaft usw. zu erbringen sind. land, werden die Kosten für Besuche von nicht mitreisenden Personen (Reise in der Economy Class, Unterkunft und Mehrkosten für Verpfle- Art. 202 gung) bis maximal CHF 5’000 übernommen. Versicherte Leistungen Die Leistungen umfassen pro Ereignis 202.9.2 Die entstehenden Mehrkosten aufgrund eines versicherten Ereignisses, 202.1 Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte bis zu einem Betrag von CHF 1’000. die notwendigen Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte für • für Transporte, Unterkunft und Verpflegung pro versicherte, r eisende die vom Ereignis betroffenen versicherten Personen bis maximal Person (gilt auch bei notwendiger Verlängerung des Aufenthaltes); CHF 30’000. Wird eine versicherte Person auch ohne ein versichertes Ereignis vermisst, übernimmt Zurich die Kosten einer behördlich ein • für den Transport von mitreisenden Hunden bzw. Katzen. geleiteten Suchaktion bis maximal CHF 30’000 pro Ereignis auch dann, Entschädigungen für Aufenthalt und Verpflegung aus Art. 202.5 (Teil- wenn die Person wohlbehalten aufgefunden wird. In Entführungsfällen weise Nichtbenützung der gebuchten Leistungen) werden in Abzug endet die Leistungspflicht für Suchkosten mit der Gewissheit der Ent- gebracht. führung; Belegte Telefonspesen werden im Rahmen dieser Limite bis max. CHF 200 zurückerstattet. 202.2 Repatriierung bei ernsthafter Erkrankung oder schwerem Unfall der versicherten Art. 203 Person die Repatriierung aufgrund medizinischer Notwendigkeit oder Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen Rückreise auf deren Wunsch an den ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein bzw. das dortige Spital sowie die 203.1 Transportmittelausfall Kosten für die notwendigen medizinischen Begleitpersonen; Verspätet sich nach Antritt einer gebuchten Reise das gewählte Trans- portmittel um mindestens drei Stunden oder fällt es infolge einer Panne 202.3 Definitive Rückreise oder eines Unfalles aus, werden die zu Lasten der versicherten Person die entstehenden Transportmehrkosten für die Rückreise an den stän- gehenden Reisemehrkosten bis maximal CHF 1’000 pro Person über- digen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein. nommen. Dabei wird hinsichtlich Art und Klasse des Transportmittels auf das für Fällt das gewählte Transportmittel infolge Zahlungsunfähigkeit des die Reise gebuchte Transportmittel abgestellt; Betreibers aus, werden die zu Lasten der versicherten Person gehenden Reisemehrkosten (in der ursprünglich gebuchten Klasse) bis maximal 202.4 Vorübergehende Rückreise CHF 3’000 pro Person übernommen. bei einer vorübergehenden Rückreise die entstehenden Transport- mehrkosten für die Heimreise in die Schweiz oder dem Fürstentum Eine Kumulation mit den Mehrkosten aus der Pannenhilfe (Art. 603.5) Liechtenstein und Rückkehr an den Ferienort, sofern eine im Voraus ist nicht zulässig. befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde. Dabei wird Ist die Nachreise nicht möglich, werden die Kosten für die nicht bezo- hinsichtlich Art und Klasse des Transportmittels auf das für die Reise genen gebuchten Leistungen übernommen. Die Leistungen sind auf gebuchte Transportmittel abgestellt. Die Auslagen für den nicht be- die vereinbarten Versicherungssummen im Rahmen der Annullierungs- nützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet. Auf eine Ersatz- kosten limitiert. reise besteht kein Anspruch; Nicht darunter fallen Leistungen, welche aufgrund eines Gesetzes, Ab- kommens oder Vertrages durch Reise- und Transportunternehmen etc. 202.5 Teilweise Nichtbenützung der gebuchten Leistungen zu erbringen sind. Kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn eine bei vorzeitigem Abbruch der Reise die nachgewiesenen Kosten der versicherte Person für die Verspätung verantwortlich ist. nicht beanspruchten Leistungen (ohne Rückreise) für jede mitreisende versicherte Person. Diese Leistung entfällt für jede Person, welche 203.2 Dokumentendiebstahl Anspruch auf eine Ersatzreise hat; Werden die persönlichen Reisedokumente gestohlen und verzögert Die Leistungen sind in der Variante «Einzelperson» auf CHF 20’000 pro sich deshalb die Weiter- oder Rückreise, werden die entstehenden Ereignis, in der Variante «Alle im gleichen Haushalt lebenden Perso- Mehrkosten bis CHF 1’000 pro Ereignis übernommen. Der Verlust ist nen» auf CHF 20’000 pro versicherte Person und Ereignis, im Maxi- umgehend der zuständigen Polizeibehörde zu melden, ansonsten wird mum auf CHF 80’000 für alle Personen zusammen, beschränkt, unab- keine Leistung erbracht. hängig von der Anzahl der Buchungen. Ist die Nachreise nicht möglich werden die Kosten für die nicht bezo genen gebuchten Leistungen übernommen. Die Leistungen sind auf 202.6 Rückbegleitung von Kindern die vereinbarten Versicherungssummen im Rahmen der Annullierungs- bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der versicherten kosten limitiert. Person, die Organisation und Übernahme der Reisekosten für eine Person, um mitreisende Kinder an deren ständigen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein zurückzubegleiten ein- schliesslich die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung; 9
Reiseschutz 203.3 Unbenutzbarkeit der gebuchten Unterkunft 203.4 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Wird die gebuchte Unterkunft während der Reise wegen eines Feuer-, Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und ist die Fortsetzung der Elementar- oder Wasserschadens oder aufgrund einer Betriebs- gebuchten Reise deshalb nur noch auf Kosten der versicherten Person schliessung für den Versicherten unbenutzbar, werden die Mehrkosten möglich, werden die notwenigen Aufenthalts- und Rückreisekosten für Unterkunft und Verpflegung bis CHF 1’000 pro versicherte Person bevorschusst. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rückkehr zurückzu- übernommen. erstatten. Ersatzreise Art. 300 Art. 303 Örtliche Geltung Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Keine Leistungen werden erbracht, wenn die Repatriierung oder die Rückreise nicht durch Zurich organisiert wird. Für Geschäftsreisen Art. 301 werden keine Leistungen erbracht. Werden geschäftliche Aktivitäten Versicherte Ereignisse mit einer Privatreise kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Person während für den privaten Teil der Buchungen anteilsmässig erbracht. einer gebuchten Reise ernsthaft erkrankt oder schwer verunfallt und die Rückreise oder Repatriierung auf Grund medizinischer Notwendig- Art. 304 keit erfolgt. Leistungsgrenzen Eine medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Behandlungs- Variante Einzelperson möglichkeiten vor Ort ungenügend sind. Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis begrenzt. Art. 302 Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen Versicherte Leistungen Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versicherte Person Übernommen wird der vor Antritt bezahlte Reise- oder Arrangement- und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 für alle Personen zusam- preis für die repatriierte Person. men begrenzt. Reisegepäck und Gepäckverspätung Art. 400 Fallschirme, Gleitschirme, Hängegleiter und Kytesurfingausrüstungen Örtliche Geltung sind nur gegen Diebstahl oder Verlust mitversichert. Die Versicherung gilt weltweit auf Reisen, die entweder weiter als Entschädigt werden die Reparatur- oder Reinigungskosten. Bei Total- 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnort des Versicherten führen oder schäden, Diebstahl oder definitivem Verlust werden die Kosten für wenn unterwegs wenigstens einmal auswärts übernachtet wird. Sie die Neuanschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes zur Zeit des beginnt bei Antritt der Reise nach Verlassen der Wohnung und endet Schadenfalles vergütet, im Maximum jedoch die Versicherungssumme. bei der Rückkehr mit Betreten der Wohnung. 402.2 Gepäckverspätung Art. 401 Versichert sind die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen Versicherte Sachen von Ersatzgegenständen, die dadurch entstehen, dass das zur Beförde- Versichert ist privates Reisegepäck bis zu der in der Police aufgeführten rung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird, bis maximal Versicherungssumme. Es umfasst sämtliche Sachen, welche die ver 30% der Versicherungssumme für Reisegepäck. sicherten Personen zum persönlichen Gebrauch auf einer Reise mitfüh- ren oder einer Transportunternehmung zur Beförderung ans Reiseziel Art. 403 übergeben. Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Art. 402 • Schäden, die auf behördliche Verfügung zurückzuführen sind; Versicherte Ereignisse und Kosten • Schäden, die durch Temperatur und Witterungseinflüsse verursacht 402.1 Schäden am Reisegepäck wurden; Versichert sind Schäden am Reisegepäck durch plötzliche, unvorher • Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, durch gesehene Verluste, Beschädigungen und Zerstörung. natürliche Abnützung, mangelhafte Verpackung und Ungeziefer verursacht wurden; 10
Reisegepäck und Gepäckverspätung • Schäden durch Verlegen; −− mit Motor (inklusive Gummi-, Schlauch- und Ruderboote mit • Schäden, die durch Veruntreuung und Unterschlagung herbei Motor); geführt werden; • Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder, Anhänger, • Schäden durch berufliche Benützung von Sachen; Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör, sowie Luftfahrzeuge, Fluggeräte und Flugkörper aller Art, welche im Luftfahrzeugregister • Bruchschäden von Skis- und Snowboards, ausser im Zusammenhang eingetragen werden müssen. mit einem Verkehrsunfall; • Schäden durch wettkampfmässige Benützung von Sportgeräten; Art. 404 • Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Selbstbehalt Vorräte, Barren oder Handelswaren), unpersönliche Abonnemente, Der Versicherte hat pro Ereignis einen Selbstbehalt von CHF 200 zu Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose tragen, ausser bei Gepäckverspätung. Edelsteine und Perlen; Zuerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet und anschliessend • Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren und Muster der Selbstbehalt abgezogen. Erst danach wird die Leistungsbegren- kollektionen; zung angewendet. • Urkunden, Fahrkarten und Briefmarken sowie Bilder; Art. 405 • Wasserfahrzeuge (samt Zubehör): Schadenermittlung −− für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrie- Ursachen und Umfang des Schadens sind durch die Transportunterneh- ben ist; mung, die Reise- oder Hotelleitung, Polizei oder durch den verantwort- −− die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder mit nach Hause lichen Dritten festzustellen und bescheinigen zu lassen. genommen werden; Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten Art. 500 502.2 Einschränkung des Deckungsumfanges Örtliche Geltung Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die durch die ver- Die Versicherung gilt weltweit. sicherte Person grobfahrlässig verursacht wurden, beispielsweise, wenn eine unterschriftspflichtige Karte nicht unterzeichnet ist, der PIN Art. 501 Code auf der Karte notiert, die sofortige Verlustmeldung unterlassen Kartensperrservice wird oder die vom Kartenherausgeber festgelegten Pflichten verletzt 24-Stunden-Kartensperrservice bei Verlust und Diebstahl der bei Zurich werden. registrierten 502.3 Versicherte Leistungen • Kredit-, Bank- und Postkarten, Entschädigt wird der Teil des Schadens, den eine versicherte Person • SIM-Karten, gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kartenherausgebers • Kundenkarten für bargeldlosen Zahlungsverkehr, welche in der selber zu tragen hat, im Maximum bis CHF 5’000 pro Karte bzw. Schweiz herausgegeben wurden. CHF 10’000 für alle Karten zusammen pro Ereignis, sofern nichts Voraussetzung für diesen Service ist, dass die Kartenangaben auf dem anderes vereinbart wurde. aktuellen Stand sind. Voraussetzung ist ferner eine schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilte Vollmacht der versicherten Person, welche Art. 503 Zurich ermächtigt, die Karten bei den jeweiligen Herausgeber sperren Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten zu lassen. 503.1 Versicherte Schäden Die Sperrung wird auf Grund der Meldung einer versicherten Person Versichert ist der Vermögensschaden (Kosten von Gesprächen, SMS, über 0800 80 80 80 (aus dem Ausland +41 44 628 98 98) veranlasst. MMS und Datenübertragung) aufgrund von missbräuchlicher Nutzung Sofern der Kartenherausgeber keinen Sperrservice rund um die Uhr zur von SIM-Karten durch Personen, die nicht dem versicherten Personen- Verfügung hat, erfolgt die Sperrung am nächsten Arbeitstag. Die ver kreis angehören, in der Zeit zwischen dem Diebstahl und der Sperrung. sicherten Leistungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Karten (Art. 502 und 503) bleiben bestehen, so lange die zu verstän 503.2 Einschränkung des Deckungsumfanges digenden Herausgeber nicht erreicht werden können. Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Diebstahl nicht innert 24 Stun- den Zurich oder dem Herausgeber der SIM-Karte gemeldet wird. Art. 502 Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und Postkarten 503.3 Versicherte Leistungen 502.1 Versicherte Schäden Übernommen werden die anhand der entsprechenden Rechnung belegten Kosten durch die missbräuchliche Nutzung bis zu einem Versichert sind Vermögensschäden durch die missbräuchliche Verwen- Maximalbetrag von CHF 1’000. dung von Kredit-, Bank-, Post- und Kundenkarten durch Personen, die nicht dem versicherten Personenkreis angehören, einschliesslich der Sperr- und Ersatzgebühren. 11
Pannenhilfe Art. 600 603.2 Bergungskosten Örtliche Geltung die Kosten für eine notwendige Bergung des Motorfahrzeuges und des Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Schweiz und Anhängers bis maximal CHF 2’000; im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den Mittelmeerrand- und Inselstaaten eintreten. Bei Transport über Meer 603.3 Abschleppkosten wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und die Übernahme der Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, für die Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen. Reparatur geeigneten Garage, sofern die Fahrbereitschaft vor Ort nicht In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Weissrussland, wiederhergestellt werden kann; Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien, Armenien, 603.4 Standgebühren A serbaidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und Syrien. die Übernahme von Standgebühren bis CHF 500, sofern das Fahrzeug nicht mehr benutzbar ist; Art. 601 Versicherte Fahrzeuge 603.5 Mehrkosten die Übernahme der Kosten bis maximal CHF 5’000, sofern das Fahr- 601.1 Versicherte Fahrzeuge zeug nicht mehr benutzbar ist, für Variante Basic • ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug (sofern verfügbar) während der ausgewiesenen Reparaturdauer; beim Ausfall eines Wohnmobils Die Versicherung gilt für die in der Schweiz und im Fürstentum Liech- über 3,5 t Gesamtgewicht werden die Kosten eines Personenwagens tenstein immatrikulierten Motorfahrzeuge bis 3’500 kg Gesamtge- als Ersatzfahrzeug übernommen; wicht, sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von einer solchen gelenkt werden. • die notwendige Unterkunft; • die Weiter- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi; Variante Plus • den Transport des Gepäcks, sofern dies mit der organisierten Die Versicherung gilt zusätzlich für die in der Schweiz und im Fürsten- Mobilitätslösung nicht möglich ist; tum Liechtenstein als Wohnmobil immatrikulierten Motorfahrzeuge ab 3’500 kg bis 9’000 kg Gesamtgewicht, sofern sie auf eine versicherte • nicht bezogene gebuchte Leistungen für den Aufenthalt; Person eingelöst sind oder von einer solchen gelenkt werden. • die Überführung des reparierten Fahrzeuges in der Schweiz; Die Versicherung erstreckt sich in beiden Varianten auf sämtliche im • die Überführung des unreparierten Fahrzeuges in der Schweiz, Fahrzeug mitreisenden Personen. sofern das Fahrzeug repariert wird, die Reparatur vor Ort aber nicht möglich ist. 601.2 Anhänger Eine Kumulation mit Leistungen aus der Deckung Reiseschutz ist nicht Vom versicherten Motorfahrzeug gezogene Anhänger sind ebenfalls möglich. mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der Anhänger von der Panne Die Kosten für Zusatzversicherungen, das Auftanken bzw. Schäden betroffen ist. am Mietfahrzeug werden nicht übernommen. 601.3 Nicht versicherte Motorfahrzeuge Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil z. B. die Vorgaben Nicht versichert sind Motorfahrzeuge, welche des Vermieters nicht erfüllt werden (Mindestalter, Kreditkarte, usw.), werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. • zur gewerbsmässigen Vermietung an Selbstfahrer (z. B. Mietfahr zeuge) bzw. zu gewerbsmässigen Personentransporten (z. B. Taxi) 603.6 Mehrkosten für Tiertransporte verwendet werden, die Mehrkosten für den Transport von mitreisenden Hunden oder • mit Händlerschildern verwendet werden, Katzen bis maximal CHF 1’000; • provisorisch immatrikuliert sind. 603.7 Ersatzfahrer Art. 602 die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt Versicherte Ereignisse Insassen, wenn der Lenker infolge Tod, Unfall bzw. schwerer Erkran- Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug infolge einer Panne kung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr in der Lage ist, das Fahr- oder eines Kaskoereignisses nicht mehr benützt werden kann. zeug zu lenken und kein weiterer Insasse einen Führerausweis besitzt Als Panne gilt auch, wenn sich der Schlüssel im verschlossenen Fahr- oder die Insassen aufgrund der Notsituation ausserstande sind, das zeug befindet, die elektronische Schliessvorrichtung nicht mehr öffnet Fahrzeug zu lenken; oder der Schlüssel bzw. das Schloss beschädigt sind. 603.8 Autofähren, Autozug Als Kaskoereignis gelten Kollision, Feuer-, Elementar-, Glas-, Marder- die Mehrkosten für neue Billette von Autofähren oder Autozügen bis oder Parkschäden sowie Vandalismus, Diebstahl oder Diebstahlversuch. maximal CHF 1’000, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses der Anschluss an die Autofähre oder den Autozug verpasst wird. Art. 603 Versicherte Leistungen im In- und Ausland 603.9 Schlüsselverlust Die Leistungen umfassen • die Kosten der Pannenhilfe vor Ort; 603.1 Hilfe vor Ort • die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Garage; die Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstellung der • Kosten für das Holen oder das Zusenden des Ersatzschlüssels; Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort möglich ist. In diesem Rahmen • Kosten für die Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und für werden die Kosten für den Ersatz von Kleinteilen wie z. B. Kabeln, die Unterkunft bis max. CHF 2’000 Briden, Schläuchen, Sicherungen usw. (ohne Batterie) übernommen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Weitergehende Reparaturkosten sind nicht versichert; Ausgeschlossen sind Schlossänderungskosten am Fahrzeug. 12
Pannenhilfe 603.10 Treibstoffmangel, entleerte Batterie 604.4 Verzollung und Verschrottung im Ausland die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (ohne Treib- die Kosten für die Verzollung und den Transport des Fahrzeuges zur stoffkosten) bzw. bei reinen Elektrofahrzeugen die Abschleppkosten nächsten Verschrottungsstelle, inklusive Verschrottungskosten, wenn zur nächsten Ladestation, wenn das Fahrzeug mangels Treibstoff oder ein Totalschaden vorliegt. infolge entleerter Batterien/Akkus stehen bleibt. Art. 605 Wurde das Fahrzeug falsch betankt, werden die Abschleppkosten zur Haftung im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung nächsten Garage übernommen. Die Dienstleistungserbringung, resp. die Organisation erfolgt im Auf- Nicht versichert sind die Kosten für Folgeschäden wie z. B. Schäden am trag der versicherten Person und kann aufgrund der örtlichen Verhält- Motor und Katalysator. nisse im Ausland unterschiedlich sein. Zurich übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch beauftragte Leistungserbringer verursacht Art. 604 werden. Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL Die Leistungen umfassen Art. 606 Ausschlüsse 604.1 Speditionskosten für Ersatzteile Nicht versichert sind Schadenfälle die Übernahme der Speditionskosten für Ersatzteile bei Reparaturen im Ausland, damit die Weiterreise möglich ist; • im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, bei denen der Lenker einen Blutalkoholgehalt von 1,6‰ (Minimalwert) oder mehr a ufweist 604.2 Feststellung des Schadenausmasses oder fahrunfähig ist, weil er unter Medikamenteneinfluss mit betäu- sofern notwendig, die Abklärungen zur Beurteilung der Rückführung bender Wirkung oder Drogen steht. Wurde keine Blutprobe, son- des Fahrzeuges durch die Notrufzentrale. Die Kosten für diese Abklä- dern eine Atem-Alkoholprobe vorgenommen, gilt dasselbe bei einer rungen sind auf CHF 500 begrenzt; Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder mehr; • aufgrund besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchst 604.3 Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem die Kosten für die Rückführung des reparierten, unreparierten nicht nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 90 mehr benutzbaren oder wieder aufgefundenen Fahrzeuges aus dem Abs. 3 SVG. Ausland zur üblicherweise benützen Reparaturwerkstatt in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Kosten dafür sind jedoch auf den Zeitwert des Fahrzeuges nach Eintritt des versicherten Ereignisses limitiert. Die Rückführung des unreparierten Fahrzeuges ist nur ver sichert, sofern das Fahrzeug repariert wird; Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge Art. 700 Art. 704 Örtliche Geltung Versicherte Leistungen Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem Selbstbehalt, den eine versicherte Person aufgrund des Mietvertrages zu überneh- Art. 701 men hat. Sie ist auf maximal CHF 5’000 begrenzt. Ist der tatsächliche Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Schaden geringer als der anwendbare Selbstbehalt, wird maximal der Der Versicherungsschutz beginnt und endet an den im Mietvertrag tatsächliche Schaden ersetzt. festgelegten Daten. Wird das Fahrzeug vor Ende des im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatums abgegeben, endet der Versicherungs- Art. 705 schutz in diesem Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, Ausschlüsse die während der Dauer des Versicherungsvertrags eintreten. Keine Leistungen werden erbracht im Zusammenhang mit Schäden • bei denen der Mietvertrag oder die leistende Versicherung keinen Art. 702 Selbstbehalt vorsieht; Versicherte Fahrzeuge • bei denen die Kasko- oder Diebstahlversicherung die Leistungen Die Versicherung erstreckt sich auf das von einer versicherten Person ablehnt (Leistungskürzungen gelten nicht als Selbstbehalt); gemietete Motorfahrzeug, Motor- oder Segelboot. Gemietete Fahr- zeuge die von einer versicherten Person zum Zwecke der Ausübung • die gemäss Mietvertrag vollständig vom Mieter zu tragen sind; einer Erwerbstätigkeit benützt werden, sind nicht versichert. • bei denen der Fahrzeuglenker unter Alkoholeinfluss (Überschreitung des gesetzlichen Promillegrenzwertes des jeweiligen Landes) oder Art. 703 unter Einfluss von Medikamenten mit betäubender Wirkung oder Versicherte Ereignisse Drogen stand; Versichert ist der Selbstbehalt, den eine versicherte Person aufgrund • von Anhängern. eines eingetretenen Schadens am Mietfahrzeug oder aufgrund eines Diebstahls des Mietfahrzeugs zu tragen hat. 13
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