Ausgabe 06/2019 - Zürich Versicherung

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Ausgabe 06/2019 - Zürich Versicherung
Ausgabe 06/2019

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Kundeninformation nach VVG und
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

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                                            Wir sind für Sie da.

                                            Für den Notfall:
                                             0800 80 80 80
                                             Aus dem Ausland
                                             +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis

     Art.                                                 Seite   Art.                                                     Seite

     Produktübersicht                                       3     Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-,
                                                                  Post- und SIM-Karten
     Kundeninformation nach VVG                             4
                                                                  500 Örtliche Geltung                                      11
     Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)              5     501 Kartensperrservice                                    11
     Ausgabe 06/2019                                              502	Missbräuche von Kunden-, Kredit-,                    11
                                                                        Bank- und Postkarten
                                                                  503 Missbräuchliche Nutzung von SIM-Karten                11
     Gemeinsame Bestimmungen
       1 Vertragsgrundlagen	 5                                    Pannenhilfe
       2 Versicherte Personen 	 5                                 600 Örtliche Geltung                                      12
        3 Beginn und Dauer der Versicherung 	  5                  601 Versicherte Fahrzeuge                                 12
        4 Prämienzahlung und Vertragsanpassungen 	  5             602 Versicherte Ereignisse                                12
       5 Generelle Ausschlüsse	 6                                 603 Versicherte Leistungen im In- und Ausland             12
       6 Schadenfall 	 6                                          604 Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL    13
       7 Verletzungen von Obliegenheiten	 6                       605	Haftung im Zusammenhang mit der                      13
       8 Gerichtsstand 	 6                                             Dienstleistungserbringung
        9 Mitteilungen an Zurich 	  7                             606 Ausschlüsse                                           13
      10 Sanktionen	 7
                                                                  Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge
     Annullierungskosten                                          700 Örtliche Geltung                                      13
     100 Örtliche Geltung 	  7                                    701 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes             13
     101 Versicherte Reisen und Veranstaltungen 	  7              702 Versicherte Fahrzeuge                                 13
     102 Versicherte Ereignisse 	  7                              703 Versicherte Ereignisse                                13
     103 Versicherte Leistungen 	  8                              704 Versicherte Leistungen                                13
     104 Ausschlüsse 	  8                                         705 Ausschlüsse                                           13
     105 Leistungsgrenzen	 8
                                                                  Home Care Service
     Reiseschutz                                                  800 Örtliche Geltung                                      14
     200 Örtliche Geltung 	  8                                    801 Versicherte Ereignisse und Leistungen                 14
     201 Versicherte Ereignisse 	  8                              802 Ausschlüsse                                           14
     202 Versicherte Leistungen 	  9
                                                                  Reise-Rechtsschutz im Ausland
     203 Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen 	  9
                                                                  900 Rechtsschutz für Rechtsfälle                          15
     Ersatzreise                                                  901 Örtliche Geltung                                      15
     300 Örtliche Geltung                                  10     902 Versicherte Rechtsgebiete                             15
     301 Versicherte Ereignisse                            10     903 Eintritt eines Rechtsfalles                           15
     302 Versicherte Leistungen                            10     904 Versicherte Leistungen                                15
     303 Ausschlüsse                                       10     905 Ausschlüsse                                           16
     304 Leistungsgrenzen                                  10     906 Leistungskürzungen                                    16
                                                                  907 Abwicklung eines Rechtsfalles                         16
     Reisegepäck und Gepäckverspätung
                                                                  908 Meinungsverschiedenheiten                             17
     400 Örtliche Geltung                                  10
     401 Versicherte Sachen                                10     Stichwortverzeichnis                                      18
     402 Versicherte Ereignisse und Kosten                 10
     403 Ausschlüsse                                       10
     404 Selbstbehalt                                      11
     405 Schadenermittlung                                 11

2
Produktübersicht

                                    Paket mit        Paket ohne     Paket ohne                  Annullierungs-
Deckungen                                                                         Pannenhilfe
                                  ­Pannenhilfe      ­Pannenhilfe   Rechtsschutz                    kosten

Annullierungskosten

Reiseschutz

Ersatzreise

Home Care Service

Reise-Rechtsschutz
im Ausland

Pannenhilfe

 Reisegepäck und
­Gepäckverspätung

Missbrauch Kreditkarten &
Sperrservice

Selbstbehaltsausschluss
für Mietfahrzeuge

 Deckungen sind in der gewählten Option inklusive
 Deckungen sind zusätzlich wählbar

                                                                                                                 3
Kundeninformation nach VVG

    Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und             Wann endet der Vertrag?
    ­knapper Form einen Überblick über die Versicherungsgesellschaft und       Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden:
     den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Rechte und        • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern
     Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der              vereinbart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die
                                                                                 ­
     ­Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den an­         Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten
      wend­baren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den            Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der
      Versicherungsvertrag (VVG).                                                Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um
    Nach Annahme des Antrags/der Offerte wird dem Versicherungs­                 ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, e­ ndet
    nehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/       er am Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufge-
    der Offerte.                                                                 führt ist;
                                                                               • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist,
    Wer ist der Versicherer?
                                                                                 spätestens vierzehn Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch
    Der Versicherer ist die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nach­          Zurich (bzw. der Fallerledigung durch Orion);
    stehend Zurich genannt, mit Sitz am Mythenquai 2, 8002 Zürich. In
    Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die Orion       • wenn Zurich von der Vertragsanpassung gemäss Art. 4 Gebrauch
    Rechtsschutz-Versicherung AG, nachstehend Orion genannt, mit Sitz            macht. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens am letzten Tag
    in 4002 Basel. Zurich und Orion sind Aktiengesellschaften nach schwei-       des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen;
    zerischem Recht.                                                           • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss VVG ver-
                                                                                 letzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nach-
    Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang                        dem der Versicherungsnehmer von einer solchen Verletzung
    des Versicherungsschutzes?                                                   Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres
    Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes          seit einer solchen Pflichtverletzung.
    ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den
    Vertragsbedingungen.                                                       Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden:
                                                                               • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern
    Wie hoch ist die Prämie?                                                     vereinbart, drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die
                                                                                 ­
    Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und dem ge-           Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten
    wünschten Versicherungsschutz ab. Bei Ratenzahlung kann eine                 Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer
    ­Gebühr für die Teilzahlung hinzukommen. Alle Angaben zur Prämie             eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich auto-
     und möglichen Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der            matisch um ein Jahr.
     Police enthalten.                                                         • Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet er am
                                                                                 Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist;
    Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung?
                                                                               • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen
    Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbe-
                                                                                 ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt
    zahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstat-
                                                                                 (bzw. der Fallerledigung durch Orion);
    tet Zurich die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungs-
    periode zurück.                                                            • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig
                                                                                 ­mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht).
    Die Prämie wird nicht zurückerstattet, wenn:
    • Die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos              Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden:
      (Totalschadenfall) erbracht wurde;                                       • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in
    • die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und         Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie
      der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Ver­               einzufordern;
      tragsabschluss folgenden Jahres kündigt.                                 • im Falle eines Versicherungsbetrugs.
    Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer?                     Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungs-
                                                                               möglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus
    • Gefahrserhöhung: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine
                                                                               den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.
      ­erhebliche Tatsache und erhöht sich damit das Risiko eines versicher-
      ten Schadenfalles wesentlich, muss dies Zurich unverzüglich schrift-     Werden vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte
      lich mitgeteilt werden.                                                  durch Zurich entschädigt?
    • Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag –       Wenn ein Dritter, z. B. ein Makler, die Interessen des Versicherungs­
      wie bei Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. – hat der             nehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags
      Versicherungsnehmer mitzuwirken und Zurich alle erforderlichen           wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung
      Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden            diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der
      von Zurich einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich      ­Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich
      die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben.          an den Dritten wenden.
      Zurich ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen.
    • Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist Zurich unverzüglich zu   Wie behandelt Zurich Kundendaten?
      melden.                                                                  Zurich und Orion bearbeiten die Daten, die sich aus den Vertragsunter-
    Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere       lagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwenden diese
    Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem           ­insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung,
    VVG.                                                                        für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Aus-
                                                                                wertungen.
    Wann beginnt die Versicherung?                                             Ebenso kann Zurich die Daten für Marketingzwecke bearbeiten
    Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte          (z. B. Analysen, Erstellung Kundenprofile), diese mit Daten von Dritt-
    bzw. in der Police aufgeführt ist.                                         quellen anreichern und die Daten an andere Gesellschaften der Zurich
                                                                               Insurance Group AG in der Schweiz sowie an die Sammelstiftungen der
                                                                               beruflichen Vorsorge der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

4
Kundeninformation

für Marketingzwecke bekannt geben. Das Kundenprofil dient der Opti-         Ferner können Zurich bzw. Orion bei Amtsstellen und weiteren Dritten
mierung der Leistungserbringung und der Unterbreitung von individu-         sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, ein-
ellen Angeboten durch die vorgenannten Gesellschaften und deren             holen und die Daten zur Erfüllung regulatorischer oder gesetzlicher
Vertrieb. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.           Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen offenlegen. Dies
Zurich kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertrags­          gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versiche-
abwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an          rungsnehmer hat das Recht, bei Zurich die gesetzlich vorgesehenen
Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften      Auskünfte über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten zu ver­
der Zurich Insurance Group AG zur Bearbeitung weiterleiten. Sofern ein      langen.
Makler oder Vermittler für den Versicherungsnehmer bzw. Zurich              Wenn Sie schnell Hilfe oder einen Rat brauchen, sind wir rund
­handelt, kann Zurich diesem für die vorgenannten Zwecke Kunden­            um die Uhr und weltweit unter der Gratisnummer 0800 80 80 80,
 daten bekannt geben. Zurich kann Dritte sowie andere Gesellschaften        aus dem Ausland +41 44 628 98 98, für Sie da.
 der Zurich Insurance Group AG, insbesondere im Zusammenhang mit
                                                                            Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung zeichnen wir alle
 der umfassenden oder teilweisen Auslagerung von Geschäftsbereichen
                                                                            Gespräche im Kontakt mit den Kundendienstzentren auf.
 und Dienstleistungen (z. B. Vertragsverwaltung, Zahlungsverkehr,
 ­Inkasso, IT) mit der Bearbeitung der Daten, inklusive besonders schüt-    Wo aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur männliche Personen­
  zenswerter Daten, beauftragen. Dritte und Auftragnehmer (innerhalb        bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die ent-
  und ausserhalb der Zurich Insurance Group AG) können in der Schweiz       sprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
  oder im Ausland ansässig sein. Erfolgt dabei eine Übermittlung der
  ­Daten in Länder, in denen eine Gesetzgebung für einen angemessenen
   Schutz der Daten fehlt, so gewährleistet Zurich durch hinreichende Ga-
   rantien den Schutz der Daten.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 06/2019

Gemeinsame Bestimmungen                                                     Minderjährige Kinder
                                                                            Minderjährige Kinder der versicherten Personen sind im Rahmen der
Art. 1
                                                                            jeweils vereinbarten Leistungen für gemeinsame Reisen mit diesen
Vertragsgrundlagen
                                                                            ebenfalls versichert, auch wenn sie nicht mit ihnen in Wohngemein-
Der Versicherungsschutz richtet sich nach der gewählten Versiche-           schaft leben (gilt für beide Varianten).
rungslösung. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der
Umfang der Versicherung sind in der Police, den Allgemeinen Versiche-       Art. 3
rungsbedingungen (AVB) und den allfälligen zusätzlichen oder beson-         Beginn und Dauer der Versicherung
deren Bedingungen festgelegt.                                               Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar,           und gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten.
insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).          Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich
                                                                            ­gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die Kündigung
Versicherer sind
                                                                             ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich und für die Rechts-         der dreimonatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.
schutzversicherung die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Basel.
                                                                            Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, endet er am Tag,
Art. 2                                                                      der in der Police aufgeführt ist.
Versicherte Personen                                                        Die Versicherung gilt für versicherte Ereignisse, die während der Ver-
Versichert sind je nach Vereinbarung folgende Varianten:                    tragsdauer eintreten.

Einzelperson                                                                Wegzug ins Ausland
Versichert ist der Versicherungsnehmer.                                     Bei definitivem Wegzug ins Ausland endet die Versicherung auf
                                                                            Wunsch des Versicherungsnehmers sofort, anderenfalls auf die nächste
Vorsorgedeckung für die Variante Einzelperson                               Prämienfälligkeit. Bei einem Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein kann
Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines         die Versicherung auf Wunsch des Versicherungsnehmers unter Aus-
Konkubinates gilt der Versicherungsschutz während der Dauer eines           schluss der Reise-Rechtsschutzversicherung weitergeführt werden.
Jahres auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen. Es gelten
die Limiten der ausgewählten Deckung (Einzelperson).                        Art. 4
                                                                            Prämienzahlung und Vertragsanpassungen
Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
                                                                            Prämiengrundlagen
Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die
                                                                            Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den
mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochen-
                                                                            Angaben des Versicherungsnehmers. Ändert sich eine dieser Angaben
endaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren.
                                                                            (ausser das Alter), ist Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat
Hat der Lebenspartner einen eigenen Wohnsitz, so gilt dieser nicht als      hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzu-
versicherte Person.                                                         passen.

                                                                                                                                                       5
Gemeinsame Bestimmungen

    Ratenzahlung                                                              Art. 6
    Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist berechtigt,   Schadenfall
    den Zuschlag per Hauptfälligkeit anzupassen. Der Versicherungs­           Zurich übernimmt die Organisation der versicherten Leistungen.
    nehmer hat in diesem Fall das Recht, die Zahlungsweise zu ändern. Die     Für notwendige Hilfeleistungen bzw. im Schadenfall ist Zurich unver-
    Mitteilung des Versicherungsnehmers muss spätestens am Datum der          züglich zu benachrichtigen: Telefon 0800 80 80 80, aus dem Ausland
    Prämienfälligkeit bei Zurich eintreffen.                                  +41 44 628 98 98.
                                                                              In Rechtsschutzfällen ist Orion unverzüglich zu benachrichtigen:
    Saldi                                                                     ­Telefon +41 61 285 27 27
    Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus
                                                                              Die versicherte Person ist verpflichtet, die notwendigen Massnahmen
    ­Prämienabrechnungen unter CHF 5.
                                                                              zur Schadenminderung zu treffen und die Weisungen von Zurich bzw.
    Vertragsanpassungen                                                       Orion zu befolgen.
    Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den          Sachverhaltsermittlung
    Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen
                                                                              Die versicherte Person hat bei Abklärungen des Sachverhaltes mit­
    anpassen, Selbstbehaltsregelungen ändern).
                                                                              zuwirken und Zurich bzw. Orion alle erforderlichen Auskünfte und
    Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. Ver-            ­Unterlagen zu geben. Sie hat diese bei Dritten zuhanden von Zurich
    tragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungs-         bzw. Orion einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich
    jahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das           bzw. Orion die entsprechenden Informationen, Unterlagen usw. her-
    Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der      auszugeben. Zurich bzw. Orion sind berechtigt, eigene Abklärungen
    Erhöhung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres       vorzunehmen.
    zu kündigen. Die Kündigung muss Zurich spätestens am letzten Tag
                                                                              Der behandelnde Arzt ist bei Erkrankung, Schwangerschaft oder Unfall
    des Versicherungsjahres zugegangen sein. Unterlässt er die Kündigung,
                                                                              gegenüber Zurich von der Schweigepflicht zu entbinden.
    gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages.
    Nicht zur Kündigung berechtigen:                                          Wegfall der Leistungspflicht
    • Erhöhung von Ratenzuschlägen,                                           Sofern eine versicherte Hilfsmassnahme nicht durch Zurich angeordnet,
    • Vertragsanpassungen wegen Änderungen der Angaben zum Ver-               organisiert bzw. durchgeführt wird, entfällt die Leistungspflicht für
      sicherungsvertrag,                                                      diese Massnahme.
    • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben (z. B. eidg.          Diese Einschränkung gilt nicht für die Annullierungskosten, ausser
      Stempelabgabe),                                                         wenn die Annullation einer Reise aufgrund von Ereignissen gemäss
                                                                              Art. 102.5 und 102.9 in Betracht gezogen wird. In diesem Fall ist Zurich
    • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertragsanpassungen,             vorgängig zu kontaktieren, wenn der Zeitpunkt der geplanten Abreise
      Änderungen von Prämien bzw. Leistungen zu Gunsten des Ver-              mehr als 30 Tage in der Zukunft liegt.
      sicherungsnehmers.
                                                                              Ansprüche gegenüber Dritten
    Verzugsfolgen
                                                                              Hat eine versicherte Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche
    Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach,          gegenüber anderen Leistungserbringern und/oder Dritten oder sind
    so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie          Leistungen aus Gönnerschaften vorgesehen, beschränkt sich der Versi-
    Verzugszinsen zu zahlen.                                                  cherungsschutz aus diesem Vertrag auf den Teil der Leistungen, welche
                                                                              diejenigen des anderen Leistungserbringers und/oder Dritten über­
    Art. 5
                                                                              steigen.
    Generelle Ausschlüsse
    Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Folgen im Zusammen-          In solchen Fällen kann ein Vorschuss auf versicherte Leistungen ge-
    hang mit                                                                  währt werden. Der Anspruchsberechtigte hat jedoch seine Ansprüche
                                                                              gegenüber den Leistungserbringern und/oder Dritten in der Höhe des
    • Unruhen aller Art sowie Natur- und Umweltkatastrophen, Epide-           Vorschusses Zurich abzutreten.
      mien, Pandemien, kriegerischen und terroristischen Ereignissen.
      Ausnahmen sind in Annullierungskosten (Art. 102.9) und Reiseschutz      Art. 7
      (Art. 201.3) umschrieben;                                               Verletzung von Obliegenheiten
    • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Material, radioakti-      Verletzt eine versicherte Person die ihr durch diesen Vertrag überbun-
      ver Kontamination sowie irgendwelchen nuklearen Sprengkörpern           denen Obliegenheiten (z. B. unvollständige oder falsche Orientierung
      oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den dagegen ergriffenen           über den Sachverhalt), können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt
      Massnahmen;                                                             werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Um-
    • der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- oder Trai-        ständen nach als unverschuldet anzusehen ist.
      ningsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motor-            Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzahlung gilt nicht
      booten auf abgesperrten Strecken;                                       als unverschuldet.
    • versicherten Ereignissen, die bei Reisebuchung, resp. Vertrags­
      abschluss bereits eingetreten waren oder deren Eintritt bei Reise­      Art. 8
      buchung resp. Vertragsabschluss erkennbar war. Bei chronischen          Gerichtsstand
      Erkrankungen besteht Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen          Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem An-
      einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung       spruchsberechtigten wahlweise zur Verfügung:
      annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der       • Basel oder Zürich;
      Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reise­        • der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz oder der Sitz
      fähig war;                                                                des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten.
    • Verstoss gegen gesetzliche Auflagen (z. B. Ausweisentzug);
    • Verbrechen;
    • Regressansprüchen Dritter;
    • Selbstbehalten aus anderen Versicherungspolicen.

6
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9                                                                    Art. 10
Mitteilungen an Zurich                                                    Sanktionen
Schriftliche Mitteilungen sind an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft   Zurich und Orion erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwend-
AG, Postfach, 8085 Zürich, zu richten.                                    bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.

Annullierungskosten

Art. 100                                                                  102.2 Beschäftigungsbezogene Zwischenfälle
Örtliche Geltung                                                          • der Arbeitsvertrag der versicherten Person unerwartet durch den
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.                                      Arbeitgeber gekündigt wird (eine selbstverschuldete Kündigung ist
                                                                            nicht versichert);
Art. 101                                                                  • der beim RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) als arbeitslos gemel-
Versicherte Reisen und Veranstaltungen                                      dete Versicherte Auflagen vom RAV befolgen muss oder ein neues
Versichert sind:                                                            Arbeitsverhältnis annimmt; und als direkte Folge davon die bereits
• gebuchte Ferienarrangements                                               gebuchte Reise nicht antreten kann;
• mehrtägige Sprach- und Ferienkursaufenthalte (ohne berufliche
                                                                          102.3 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-,
  Aus- und Weiterbildung);
                                                                          Wasser- oder Elementarschäden
• gebuchte Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen;                               das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung oder
• Miete von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Booten, Personen­              das Ferienhaus einer versicherten Person durch Einbruch, Feuer-,
  wagen oder Camper;                                                      ­Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deren
• Besuche einmaliger Veranstaltungen (auch ohne gebuchtes Reise­           Anwesenheit vor Ort während der versicherten Reise oder Veranstal-
  arrangement) mit Ticketpreisen ab CHF 100 pro Person, wie z. B.          tung unerlässlich ist;
  Konzerte, Theateraufführungen (ohne Kurse);
                                                                          102.4 Zwischenfälle von Transportmitteln
der versicherten Personen, ungeachtet wer die Buchung oder Kosten
                                                                          • das von der versicherten Person benützte öffentliche Transportmittel
übernommen hat. Bei gemeinsamen Reisen und gesellschaftlichen
                                                                            zum Flughafen oder Bahnhof, welche auf Schweizer Gebiet liegen,
­Anlässen werden die Leistungen für den Reiseanteil der versicherten
                                                                            Verspätung hat oder ausfällt;
 Personen erbracht.
                                                                          • auf dem direkten Weg zum Abreiseort des gebuchten Arrangements
Art. 102                                                                    das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi infolge eines Unfalls oder
Versicherte Ereignisse                                                      einer Panne ausfällt;
Versicherungsschutz besteht, sofern nach der Buchung und vor Antritt
der Reise, Übernahme des Mietobjektes oder Beginn einer Veranstal-        102.5 Insolvenz, Konkurs
tung die versicherte Reise oder Veranstaltung nicht angetreten resp.      das von einer versicherten Person gebuchte Transportunternehmen
besucht werden kann, weil:                                                infolge Insolvenz oder Konkurs seinen Verpflichtungen nicht mehr
                                                                          ­
                                                                          nachkommen kann;
102.1 Gesundheitliche Zwischenfälle
• eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt, stirbt   102.6 Zwischenfälle von Haustieren
  oder Schwangerschaftskomplikationen erleidet;                           • der Hund oder die Katze der versicherten Person verunfallt oder
                                                                            erkrankt (Zeugnis eines Tierarztes notwendig) und eine Unter­
                                                                            ­
• eine ihr sehr nahe stehende Person (wie Familienangehörige, nahe
                                                                            bringung im Tierheim nicht möglich ist;
  Verwandte, Lebenspartner, Pate) oder die Stellvertretung einer ver­
  sicherten Person am Arbeitsplatz, deren Anwesenheit erforderlich        • die Betreuungsperson, bei welcher der Hund oder die Katze unter-
  ist, ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt;                   gebracht werden sollte, infolge Unfall, Krankheit oder Tod ausfällt.
                                                                            In diesem Fall werden ausschliesslich die Kosten für ein Tierheim bis
• die versicherte Person die Reise nicht allein antreten möchte, weil
                                                                            maximal CHF 1’000 übernommen.
  der Reisepartner oder ein Familienangehöriger des Reisepartners
  ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt ist oder stirbt;                  102.7 Dokumentendiebstahl
• die für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflege­           die persönlichen Reisedokumente eines Versicherten gestohlen werden
  bedürftigen Familienangehörigen vorgesehene Person infolge von          und der Diebstahl der zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird;
  Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt und trotz Bemühungen keine
  ­geeignete Ersatzbetreuung mehr organisiert werden kann;                102.8 Gerichtsvorladungen
• eine versicherte Person, deren Lebenspartner oder Familien­             eine versicherte Person unerwartet eine gerichtliche Vorladung als
  angehöriger infolge unbekannten Verbleibs vermisst wird und dies        Zeuge erhält, sofern der Termin in die Reisezeit fällt und nicht verscho-
  den Behörden gemeldet worden ist.                                       ben werden kann.
Im Zusammenhang mit psychischen Leiden besteht Versicherungs-
schutz nur, wenn ein Psychiater die Reiseunfähigkeit bestätigt.

                                                                                                                                                      7
Annullierungskosten

    102.9 Unruhen, Krieg, Streiks, behördliche Massnahmen,                        Alternativ übernimmt Zurich
    Elementarschäden                                                              • bei einer direkten Nachreise die Kosten für die bis zum Abreisetag
    eine versicherte Person oder eine mit dieser reisenden Person die Reise         nicht bezogenen Leistungen für den Aufenthalt und die entstehen-
    aus folgenden Gründen nicht antreten können:                                    den Mehrkosten,
    • Unruhen aller Art, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien,              • die Kosten für die Umbuchung der Reise an eine andere Destination
      kriegerische und terroristische Ereignisse (dies gilt nicht bei kriegeri-     oder zu einem anderen Zeitpunkt;
      schem oder terroristischem Einsatz von atomaren, biologischen oder          • bei Ausfall des Reisepartners aufgrund eines versicherten Ereignisses
      chemischen Waffen oder Wirkstoffen);                                          die Mehrkosten für den Einzelzimmerzuschlag;
    • Streiks;                                                                    Die Kosten werden bis zum Betrag der u
                                                                                                                       ­ rsprünglich gebuchten Reise
    • behördliche Massnahmen (Einreisesperren wegen Fehlens von Visa              übernommen.
      oder anderer zur Einreise erforderlichen Dokumente sowie
      Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen oder Fahrzeug­                Art. 104
      pannen gelten nicht als behördliche Massnahme);                             Ausschlüsse
    • Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten Hochwasser,             Geschäftsreisen
      Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h), Hagel, Lawine,
                                                                                  Für Geschäftsreisen werden keine Leistungen erbracht. Werden ge-
      Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch).
                                                                                  schäftliche Aktivitäten mit einer Privatreise kombiniert, werden die ver-
    Einschränkungen                                                               einbarten Leistungen für den p  ­ rivaten Teil der Buchung anteilsmässig
                                                                                  erbracht.
    Versicherungsschutz wird gewährt, sofern das EDA (Eidgenössisches
    Departement für auswärtige Angelegenheiten) oder das BAG (Bundes-             Abonnemente
    amt für Gesundheit) bei Reiseantritt davon abraten. Bestand die
                                                                                  Nicht versichert sind Leistungen für Abonnemente.
    Warnung bereits bei der Buchung, wird keine Leistung erbracht.
    ­
    Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer (Reiseunter-
    ­                                                                             Art. 105
    nehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder abgesagt, entfällt der          Leistungsgrenzen
    Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen, welche aufgrund eines
    Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch den Reiseunternehmer,                Variante Einzelperson
    die Fluggesellschaft usw. zu erbringen sind.                                  Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis begrenzt.
    Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die Annullierung
    ­lediglich auf die Befürchtung von Gesundheitsgefährdungen, Terror­           Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
     akten, Flugzeug- und Schiffsunglücken, Naturkatastrophen, inneren            Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versicherte Person
     Unruhen, Kriegsereignissen oder auf Flugangst zurückzuführen ist.            und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 für alle Personen zusam-
                                                                                  men begrenzt.
    Art. 103
    Versicherte Leistungen
    Ist die versicherte Person definitiv verhindert, werden die gesetzlich
    oder vertraglich geschuldeten Annullierungskosten (inklusive Bearbei-
    tungsgebühren) zurückerstattet.

    Reiseschutz

    Art. 200                                                                      • eine mitreisende Person im Zeitpunkt der Rück- oder Weiterreise
    Örtliche Geltung                                                                ­vermisst wird;
    Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
                                                                                  201.2 Zwischenfälle aufgrund von Einbruch, Feuer-,
    Art. 201                                                                      Wasser- oder Elementarschäden
    Versicherte Ereignisse                                                        das Wohneigentum, die Mietwohnung, die Ferienwohnung oder
    Versicherungsschutz besteht, wenn während einer Reise                         das Ferienhaus einer versicherten Person durch Einbruch, Feuer-,
                                                                                  ­Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deren
    201.1 Gesundheitliche Zwischenfälle                                            Anwesenheit vor Ort während der geplanten Reise unerlässlich ist;
    • eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt, stirbt
      oder Schwangerschaftskomplikationen erleidet;                               201.3 Unruhen, Krieg, Streiks, Elementarschäden,
                                                                                  behördliche Massnahmen
    • eine versicherte Person zurückreisen muss, weil eine sehr nahe
                                                                                  • Unruhen aller Art sowie Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien,
      stehende Person (beispielsweise Familienangehörige, nahe Ver­
      ­
                                                                                    kriegerische und terroristische Ereignisse (ausser bei kriegerischem
      wandte, Lebenspartner, Pate, Betreuungsperson von nicht mitreisen-
                                                                                    oder terroristischem Einsatz von atomaren, biologischen oder
      den minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen)
                                                                                    ­chemischen Waffen oder Wirkstoffen);
      oder die Stellvertretung einer versicherten Person am Arbeitsplatz
      ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt;                          • Streiks oder Elementarereignisse (als Elementarereignisse gelten
                                                                                    Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h),
    • eine mit einer versicherten Person reisende Begleitung ernsthaft
                                                                                    Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch);
      ­erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt;
                                                                                  an der Reisedestination Leben oder Gesundheit der versicherten oder
                                                                                  einer mitreisenden Person ernsthaft gefährden;
8
Reiseschutz

• behördliche Massnahmen oder Streiks eine Weiter- oder Rückreise          202.7 Benachrichtigung von Angehörigen
  einer versicherten Person verhindern. Einreisesperren, weil Visa oder    auf Wunsch des Versicherten die Orientierung der Angehörigen oder
  andere zur Einreise erforderlichen Dokumenten fehlen, sowie              des Arbeitgebers über den Sachverhalt und die getroffenen Mass­
  Anordnungen der Polizei nach Verkehrsunfällen oder Fahrzeug­             nahmen durch den von Zurich beauftragten Leistungserbringer;
  pannen gelten nicht als behördliche Massnahme.
Wird die Reise angetreten, obwohl das EDA (Eidgenössisches Departe-        202.8 Überführung
ment für auswärtige Angelegenheiten) oder das BAG (Bundesamt für           die Kosten für die Bergung und Überführung des Leichnams eines
Gesundheit) mindestens 24 Stunden vor der Abreise davon abgeraten          ­Versicherten an den Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum
haben, entfällt die Leistungspflicht.                                       Liechtenstein.
Werden gebuchte Reisen durch den Leistungserbringer (Reiseunter-           202.9 Zusätzlich versicherte Kosten
nehmer, Fluggesellschaft, etc.) geändert oder abgesagt, entfällt der
Versicherungsschutz für diejenigen Leistungen, welche aufgrund eines       202.9.1
Gesetzes, Abkommens oder Vertrages durch den Reiseunternehmer,             Bei Spitalaufenthalt oder Todesfall einer versicherten Person im Aus-
die Fluggesellschaft usw. zu erbringen sind.                               land, werden die Kosten für Besuche von nicht mitreisenden Personen
                                                                           (Reise in der Economy Class, Unterkunft und Mehrkosten für Verpfle-
Art. 202                                                                   gung) bis maximal CHF 5’000 übernommen.
Versicherte Leistungen
Die Leistungen umfassen pro Ereignis                                       202.9.2
                                                                           Die entstehenden Mehrkosten aufgrund eines versicherten Ereignisses,
202.1 Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte                          bis zu einem Betrag von CHF 1’000.
die notwendigen Such- und Rettungsaktionen sowie Transporte für
                                                                           • für Transporte, Unterkunft und Verpflegung pro versicherte, r­ eisende
die vom Ereignis betroffenen versicherten Personen bis maximal
                                                                             Person (gilt auch bei notwendiger Verlängerung des Aufenthaltes);
CHF 30’000. Wird eine versicherte Person auch ohne ein versichertes
Ereignis vermisst, übernimmt Zurich die Kosten einer behördlich ein­       • für den Transport von mitreisenden Hunden bzw. Katzen.
geleiteten Suchaktion bis maximal CHF 30’000 pro Ereignis auch dann,       Entschädigungen für Aufenthalt und Verpflegung aus Art. 202.5 (Teil-
wenn die Person wohlbehalten aufgefunden wird. In Entführungsfällen        weise Nichtbenützung der gebuchten Leistungen) werden in Abzug
endet die Leistungspflicht für Suchkosten mit der Gewissheit der Ent-      gebracht.
führung;                                                                   Belegte Telefonspesen werden im Rahmen dieser Limite bis max.
                                                                           CHF 200 zurückerstattet.
202.2 Repatriierung
bei ernsthafter Erkrankung oder schwerem Unfall der versicherten           Art. 203
­Person die Repatriierung aufgrund medizinischer Notwendigkeit oder        Zusätzlich versicherte Ereignisse und Leistungen
 Rückreise auf deren Wunsch an den ständigen Wohnort in der Schweiz
 oder dem Fürstentum Liechtenstein bzw. das dortige Spital sowie die       203.1 Transportmittelausfall
 Kosten für die notwendigen medizinischen Begleitpersonen;                 Verspätet sich nach Antritt einer gebuchten Reise das gewählte Trans-
                                                                           portmittel um mindestens drei Stunden oder fällt es infolge einer Panne
202.3 Definitive Rückreise                                                 oder eines Unfalles aus, werden die zu Lasten der versicherten Person
die entstehenden Transportmehrkosten für die Rückreise an den stän-        gehenden Reisemehrkosten bis maximal CHF 1’000 pro Person über-
digen Wohnort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein.            nommen.
­Dabei wird hinsichtlich Art und Klasse des Transportmittels auf das für   Fällt das gewählte Transportmittel infolge Zahlungsunfähigkeit des
 die Reise gebuchte Transportmittel abgestellt;                            ­Betreibers aus, werden die zu Lasten der versicherten Person gehenden
                                                                            Reisemehrkosten (in der ursprünglich gebuchten Klasse) bis maximal
202.4 Vorübergehende Rückreise
                                                                            CHF 3’000 pro Person übernommen.
bei einer vorübergehenden Rückreise die entstehenden Transport-
mehrkosten für die Heimreise in die Schweiz oder dem Fürstentum            Eine Kumulation mit den Mehrkosten aus der Pannenhilfe (Art. 603.5)
Liechtenstein und Rückkehr an den Ferienort, sofern eine im Voraus         ist nicht zulässig.
befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde. Dabei wird        Ist die Nachreise nicht möglich, werden die Kosten für die nicht bezo-
hinsichtlich Art und Klasse des Transportmittels auf das für die Reise     genen gebuchten Leistungen übernommen. Die Leistungen sind auf
gebuchte Transportmittel abgestellt. Die Auslagen für den nicht be-        die vereinbarten Versicherungssummen im Rahmen der Annullierungs-
nützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet. Auf eine Ersatz-      kosten limitiert.
reise besteht kein Anspruch;                                               Nicht darunter fallen Leistungen, welche aufgrund eines Gesetzes, Ab-
                                                                           kommens oder Vertrages durch Reise- und Transportunternehmen etc.
202.5 Teilweise Nichtbenützung der gebuchten Leistungen                    zu erbringen sind. Kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn eine
bei vorzeitigem Abbruch der Reise die nachgewiesenen Kosten der            versicherte Person für die Verspätung verantwortlich ist.
nicht beanspruchten Leistungen (ohne Rückreise) für jede mitreisende
versicherte Person. Diese Leistung entfällt für jede Person, welche        203.2 Dokumentendiebstahl
­Anspruch auf eine Ersatzreise hat;                                        Werden die persönlichen Reisedokumente gestohlen und verzögert
Die Leistungen sind in der Variante «Einzelperson» auf CHF 20’000 pro      sich deshalb die Weiter- oder Rückreise, werden die entstehenden
Ereignis, in der Variante «Alle im gleichen Haushalt lebenden Perso-       Mehrkosten bis CHF 1’000 pro Ereignis übernommen. Der Verlust ist
nen» auf CHF 20’000 pro versicherte Person und Ereignis, im Maxi-          umgehend der zuständigen Polizeibehörde zu melden, ansonsten wird
mum auf CHF 80’000 für alle Personen zusammen, beschränkt, unab-           keine Leistung erbracht.
hängig von der Anzahl der Buchungen.                                       Ist die Nachreise nicht möglich werden die Kosten für die nicht bezo­
                                                                           genen gebuchten Leistungen übernommen. Die Leistungen sind auf
202.6 Rückbegleitung von Kindern                                           die vereinbarten Versicherungssummen im Rahmen der Annullierungs-
bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der versicherten      kosten limitiert.
Person, die Organisation und Übernahme der Reisekosten für eine
­Person, um mitreisende Kinder an deren ständigen Wohnort in der
 Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein zurückzubegleiten ein-
 schliesslich die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;

                                                                                                                                                      9
Reiseschutz

     203.3 Unbenutzbarkeit der gebuchten Unterkunft                              203.4 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
     Wird die gebuchte Unterkunft während der Reise wegen eines Feuer-,          Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und ist die Fortsetzung der
     Elementar- oder Wasserschadens oder aufgrund einer Betriebs-                gebuchten Reise deshalb nur noch auf Kosten der versicherten Person
     schliessung für den Versicherten unbenutzbar, werden die Mehrkosten         möglich, werden die notwenigen Aufenthalts- und Rückreisekosten
     für Unterkunft und Verpflegung bis CHF 1’000 pro versicherte Person         bevorschusst. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Rückkehr zurückzu-
     übernommen.                                                                 erstatten.

     Ersatzreise

     Art. 300                                                                     Art. 303
     Örtliche Geltung                                                            Ausschlüsse
     Der Versicherungsschutz gilt weltweit.                                      Keine Leistungen werden erbracht, wenn die Repatriierung oder die
                                                                                 Rückreise nicht durch Zurich organisiert wird. Für Geschäftsreisen
     Art. 301                                                                    ­werden keine Leistungen erbracht. Werden geschäftliche Aktivitäten
     Versicherte Ereignisse                                                       mit einer Privatreise kombiniert, werden die vereinbarten Leistungen
     Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Person während            für den privaten Teil der Buchungen anteilsmässig erbracht.
     einer gebuchten Reise ernsthaft erkrankt oder schwer verunfallt und
     die Rückreise oder Repatriierung auf Grund medizinischer Notwendig-         Art. 304
     keit erfolgt.                                                               Leistungsgrenzen
     Eine medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Behandlungs-          Variante Einzelperson
     möglichkeiten vor Ort ungenügend sind.                                      Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro Ereignis begrenzt.
     Art. 302                                                                    Variante Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen
     Versicherte Leistungen
                                                                                 Die Leistungen sind auf maximal CHF 20’000 pro versicherte Person
     Übernommen wird der vor Antritt bezahlte Reise- oder Arrangement-           und Ereignis, im Maximum auf CHF 80’000 für alle Personen zusam-
     preis für die repatriierte Person.                                          men begrenzt.

     Reisegepäck und Gepäckverspätung

     Art. 400                                                                    Fallschirme, Gleitschirme, Hängegleiter und Kytesurfingausrüstungen
     Örtliche Geltung                                                            sind nur gegen Diebstahl oder Verlust mitversichert.
     Die Versicherung gilt weltweit auf Reisen, die entweder weiter als          Entschädigt werden die Reparatur- oder Reinigungskosten. Bei Total-
     50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnort des Versicherten führen oder        schäden, Diebstahl oder definitivem Verlust werden die Kosten für
     wenn unterwegs wenigstens einmal auswärts übernachtet wird. Sie             die Neuanschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes zur Zeit des
     beginnt bei Antritt der Reise nach Verlassen der Wohnung und endet          Schadenfalles vergütet, im Maximum jedoch die Versicherungssumme.
     bei der Rückkehr mit Betreten der Wohnung.
                                                                                 402.2 Gepäckverspätung
     Art. 401                                                                    Versichert sind die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen
     Versicherte Sachen                                                          von Ersatzgegenständen, die dadurch entstehen, dass das zur Beförde-
     Versichert ist privates Reisegepäck bis zu der in der Police aufgeführten   rung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird, bis maximal
     Versicherungssumme. Es umfasst sämtliche Sachen, welche die ver­            30% der Versicherungssumme für Reisegepäck.
     sicherten Personen zum persönlichen Gebrauch auf einer Reise mitfüh-
     ren oder einer Transportunternehmung zur Beförderung ans Reiseziel          Art. 403
     übergeben.                                                                  Ausschlüsse
                                                                                 Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
     Art. 402
                                                                                 • Schäden, die auf behördliche Verfügung zurückzuführen sind;
     Versicherte Ereignisse und Kosten
                                                                                 • Schäden, die durch Temperatur und Witterungseinflüsse verursacht
     402.1 Schäden am Reisegepäck                                                  wurden;
     Versichert sind Schäden am Reisegepäck durch plötzliche, unvorher­          • Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, durch
     gesehene Verluste, Beschädigungen und Zerstörung.                             natürliche Abnützung, mangelhafte Verpackung und Ungeziefer
                                                                                   verursacht wurden;

10
Reisegepäck und Gepäckverspätung

• Schäden durch Verlegen;                                                    −− mit Motor (inklusive Gummi-, Schlauch- und Ruderboote mit
• Schäden, die durch Veruntreuung und Unterschlagung herbei­                    Motor);
  geführt werden;                                                          • Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder, Anhänger,
• Schäden durch berufliche Benützung von Sachen;                             Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör, sowie Luftfahrzeuge,
                                                                             Fluggeräte und Flugkörper aller Art, welche im Luftfahrzeugregister
• Bruchschäden von Skis- und Snowboards, ausser im Zusammenhang
                                                                             eingetragen werden müssen.
  mit einem Verkehrsunfall;
• Schäden durch wettkampfmässige Benützung von Sportgeräten;               Art. 404
• Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als          Selbstbehalt
  Vorräte, Barren oder Handelswaren), unpersönliche Abonnemente,           Der Versicherte hat pro Ereignis einen Selbstbehalt von CHF 200 zu
  Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose        tragen, ausser bei Gepäckverspätung.
  Edelsteine und Perlen;                                                   Zuerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet und anschliessend
• Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren und Muster­            der Selbstbehalt abgezogen. Erst danach wird die Leistungsbegren-
  kollektionen;                                                            zung angewendet.
• Urkunden, Fahrkarten und Briefmarken sowie Bilder;                       Art. 405
• Wasserfahrzeuge (samt Zubehör):                                          Schadenermittlung
  −− für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrie-      Ursachen und Umfang des Schadens sind durch die Transportunterneh-
     ben ist;                                                              mung, die Reise- oder Hotelleitung, Polizei oder durch den verantwort-
  −− die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder mit nach Hause             lichen Dritten festzustellen und bescheinigen zu lassen.
     genommen werden;

Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank-, Post- und SIM-Karten

Art. 500                                                                   502.2 Einschränkung des Deckungsumfanges
Örtliche Geltung                                                           Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die durch die ver-
Die Versicherung gilt weltweit.                                            sicherte Person grobfahrlässig verursacht wurden, beispielsweise,
                                                                           wenn eine unterschriftspflichtige Karte nicht unterzeichnet ist, der PIN
Art. 501                                                                   Code auf der Karte notiert, die sofortige Verlustmeldung unterlassen
Kartensperrservice                                                         wird oder die vom Kartenherausgeber festgelegten Pflichten verletzt
24-Stunden-Kartensperrservice bei Verlust und Diebstahl der bei Zurich     werden.
registrierten
                                                                           502.3 Versicherte Leistungen
• Kredit-, Bank- und Postkarten,
                                                                           Entschädigt wird der Teil des Schadens, den eine versicherte Person
• SIM-Karten,                                                              gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kartenherausgebers
• Kundenkarten für bargeldlosen Zahlungsverkehr, welche in der             selber zu tragen hat, im Maximum bis CHF 5’000 pro Karte bzw.
  Schweiz herausgegeben wurden.                                            CHF 10’000 für alle Karten zusammen pro Ereignis, sofern nichts
Voraussetzung für diesen Service ist, dass die Kartenangaben auf dem       ­anderes vereinbart wurde.
aktuellen Stand sind. Voraussetzung ist ferner eine schriftlich oder auf
elektronischem Weg erteilte Vollmacht der versicherten Person, welche      Art. 503
Zurich ermächtigt, die Karten bei den jeweiligen Herausgeber sperren       Missbräuliche Nutzung von SIM-Karten
zu lassen.                                                                 503.1 Versicherte Schäden
Die Sperrung wird auf Grund der Meldung einer versicherten Person          Versichert ist der Vermögensschaden (Kosten von Gesprächen, SMS,
über 0800 80 80 80 (aus dem Ausland +41 44 628 98 98) veranlasst.          MMS und Datenübertragung) aufgrund von missbräuchlicher Nutzung
­Sofern der Kartenherausgeber keinen Sperrservice rund um die Uhr zur      von SIM-Karten durch Personen, die nicht dem versicherten Personen-
 Verfügung hat, erfolgt die Sperrung am nächsten Arbeitstag. Die ver­      kreis angehören, in der Zeit zwischen dem Diebstahl und der Sperrung.
 sicherten Leistungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von
 ­Karten (Art. 502 und 503) bleiben bestehen, so lange die zu verstän­     503.2 Einschränkung des Deckungsumfanges
digenden Herausgeber nicht erreicht werden können.                         Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Diebstahl nicht innert 24 Stun-
                                                                           den Zurich oder dem Herausgeber der SIM-Karte gemeldet wird.
Art. 502
Missbrauch von Kunden-, Kredit-, Bank- und Postkarten                      503.3 Versicherte Leistungen
502.1 Versicherte Schäden                                                  Übernommen werden die anhand der entsprechenden Rechnung
                                                                           belegten Kosten durch die missbräuchliche Nutzung bis zu einem
                                                                           ­
Versichert sind Vermögensschäden durch die missbräuchliche Verwen-
                                                                           ­Maximalbetrag von CHF 1’000.
dung von Kredit-, Bank-, Post- und Kundenkarten durch Personen, die
nicht dem versicherten Personenkreis angehören, einschliesslich der
Sperr- und Ersatzgebühren.

                                                                                                                                                      11
Pannenhilfe

       Art. 600                                                                603.2 Bergungskosten
     Örtliche Geltung                                                          die Kosten für eine notwendige Bergung des Motorfahrzeuges und des
     Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Schweiz und       Anhängers bis maximal CHF 2’000;
     im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den
     ­Mittelmeerrand- und Inselstaaten eintreten. Bei Transport über Meer      603.3 Abschleppkosten
      wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und       die Übernahme der Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, für die
      ­Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.                  Reparatur geeigneten Garage, sofern die Fahrbereitschaft vor Ort nicht
     In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Weissrussland,   wiederhergestellt werden kann;
     Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien, Armenien,
                                                                               603.4 Standgebühren
     ­A serbaidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und
      Syrien.                                                                  die Übernahme von Standgebühren bis CHF 500, sofern das Fahrzeug
                                                                               nicht mehr benutzbar ist;
     Art. 601
     Versicherte Fahrzeuge                                                     603.5 Mehrkosten
                                                                               die Übernahme der Kosten bis maximal CHF 5’000, sofern das Fahr-
     601.1 Versicherte Fahrzeuge                                               zeug nicht mehr benutzbar ist, für
     Variante Basic                                                            • ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug (sofern verfügbar) während der
                                                                                 ausgewiesenen Reparaturdauer; beim Ausfall eines Wohnmobils
     Die Versicherung gilt für die in der Schweiz und im Fürstentum Liech-
                                                                                 über 3,5 t Gesamtgewicht werden die Kosten eines Personenwagens
     tenstein immatrikulierten Motorfahrzeuge bis 3’500 kg Gesamtge-
                                                                                 als Ersatzfahrzeug übernommen;
     wicht, sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst sind oder von
     einer solchen gelenkt werden.                                             • die notwendige Unterkunft;
                                                                               • die Weiter- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi;
     Variante Plus
                                                                               • den Transport des Gepäcks, sofern dies mit der organisierten
     Die Versicherung gilt zusätzlich für die in der Schweiz und im Fürsten-     Mobilitätslösung nicht möglich ist;
     tum Liechtenstein als Wohnmobil immatrikulierten Motorfahrzeuge ab
     3’500 kg bis 9’000 kg Gesamtgewicht, sofern sie auf eine versicherte      • nicht bezogene gebuchte Leistungen für den Aufenthalt;
     Person eingelöst sind oder von einer solchen gelenkt werden.              • die Überführung des reparierten Fahrzeuges in der Schweiz;
     Die Versicherung erstreckt sich in beiden Varianten auf sämtliche im      • die Überführung des unreparierten Fahrzeuges in der Schweiz,
     Fahrzeug mitreisenden Personen.                                             ­sofern das Fahrzeug repariert wird, die Reparatur vor Ort aber nicht
                                                                                  möglich ist.
     601.2 Anhänger                                                            Eine Kumulation mit Leistungen aus der Deckung Reiseschutz ist nicht
     Vom versicherten Motorfahrzeug gezogene Anhänger sind ebenfalls           möglich.
     mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der Anhänger von der Panne
                                                                               Die Kosten für Zusatzversicherungen, das Auftanken bzw. Schäden
     betroffen ist.
                                                                               am Mietfahrzeug werden nicht übernommen.
     601.3 Nicht versicherte Motorfahrzeuge                                    Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil z. B. die Vorgaben
     Nicht versichert sind Motorfahrzeuge, welche                              des Vermieters nicht erfüllt werden (Mindestalter, Kreditkarte, usw.),
                                                                               werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen.
     • zur gewerbsmässigen Vermietung an Selbstfahrer (z. B. Mietfahr­
       zeuge) bzw. zu gewerbsmässigen Personentransporten (z. B. Taxi)         603.6 Mehrkosten für Tiertransporte
       verwendet werden,
                                                                               die Mehrkosten für den Transport von mitreisenden Hunden oder
     • mit Händlerschildern verwendet werden,                                  ­Katzen bis maximal CHF 1’000;
     • provisorisch immatrikuliert sind.
                                                                               603.7 Ersatzfahrer
     Art. 602                                                                  die Kosten für einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt
     Versicherte Ereignisse                                                    Insassen, wenn der Lenker infolge Tod, Unfall bzw. schwerer Erkran-
     Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug infolge einer Panne        kung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr in der Lage ist, das Fahr-
     oder eines Kaskoereignisses nicht mehr benützt werden kann.               zeug zu lenken und kein weiterer Insasse einen Führerausweis besitzt
     Als Panne gilt auch, wenn sich der Schlüssel im verschlossenen Fahr-      oder die Insassen aufgrund der Notsituation ausserstande sind, das
     zeug befindet, die elektronische Schliessvorrichtung nicht mehr öffnet    Fahrzeug zu lenken;
     oder der Schlüssel bzw. das Schloss beschädigt sind.
                                                                               603.8 Autofähren, Autozug
     Als Kaskoereignis gelten Kollision, Feuer-, Elementar-, Glas-, Marder-    die Mehrkosten für neue Billette von Autofähren oder Autozügen bis
     oder Parkschäden sowie Vandalismus, Diebstahl oder Diebstahlversuch.      maximal CHF 1’000, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses der
                                                                               Anschluss an die Autofähre oder den Autozug verpasst wird.
     Art. 603
     Versicherte Leistungen im In- und Ausland                                 603.9 Schlüsselverlust
     Die Leistungen umfassen                                                   • die Kosten der Pannenhilfe vor Ort;
     603.1 Hilfe vor Ort                                                       • die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Garage;
     die Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstellung der        • Kosten für das Holen oder das Zusenden des Ersatzschlüssels;
     Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort möglich ist. In diesem Rahmen       • Kosten für die Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und für
     werden die Kosten für den Ersatz von Kleinteilen wie z. B. Kabeln,          die Unterkunft bis max. CHF 2’000
     ­Briden, Schläuchen, Sicherungen usw. (ohne Batterie) übernommen.
                                                                               Diese Aufzählung ist abschliessend.
     Weitergehende Reparaturkosten sind nicht versichert;
                                                                               Ausgeschlossen sind Schlossänderungskosten am Fahrzeug.

12
Pannenhilfe

603.10 Treibstoffmangel, entleerte Batterie                              604.4 Verzollung und Verschrottung im Ausland
die Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (ohne Treib-   die Kosten für die Verzollung und den Transport des Fahrzeuges zur
stoffkosten) bzw. bei reinen Elektrofahrzeugen die Abschleppkosten       nächsten Verschrottungsstelle, inklusive Verschrottungskosten, wenn
zur nächsten Ladestation, wenn das Fahrzeug mangels Treibstoff oder      ein Totalschaden vorliegt.
infolge entleerter Batterien/Akkus stehen bleibt.
                                                                         Art. 605
Wurde das Fahrzeug falsch betankt, werden die Abschleppkosten zur
                                                                         Haftung im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung
nächsten Garage übernommen.
                                                                         Die Dienstleistungserbringung, resp. die Organisation erfolgt im Auf-
Nicht versichert sind die Kosten für Folgeschäden wie z. B. Schäden am   trag der versicherten Person und kann aufgrund der örtlichen Verhält-
Motor und Katalysator.                                                   nisse im Ausland unterschiedlich sein. Zurich übernimmt keine Haftung
                                                                         für Schäden, welche durch beauftragte Leistungserbringer verursacht
Art. 604
                                                                         werden.
Zusätzlich versicherte Leistungen ausserhalb CH/FL
Die Leistungen umfassen                                                  Art. 606
                                                                         Ausschlüsse
604.1 Speditionskosten für Ersatzteile
                                                                         Nicht versichert sind Schadenfälle
die Übernahme der Speditionskosten für Ersatzteile bei Reparaturen im
Ausland, damit die Weiterreise möglich ist;                              • im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, bei denen der Lenker
                                                                           ­einen Blutalkoholgehalt von 1,6‰ (Minimalwert) oder mehr a­ ufweist
604.2 Feststellung des Schadenausmasses                                     oder fahrunfähig ist, weil er unter Medikamenteneinfluss mit betäu-
sofern notwendig, die Abklärungen zur Beurteilung der Rückführung           bender Wirkung oder Drogen steht. Wurde keine Blut­probe, son-
des Fahrzeuges durch die Notrufzentrale. Die Kosten für diese Abklä-        dern eine Atem-Alkoholprobe vorgenommen, gilt dasselbe bei einer
rungen sind auf CHF 500 begrenzt;                                           Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder mehr;
                                                                         • aufgrund besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchst­
604.3 Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland                           geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem
die Kosten für die Rückführung des reparierten, unreparierten nicht        nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 90
mehr benutzbaren oder wieder aufgefundenen Fahrzeuges aus dem              Abs. 3 SVG.
Ausland zur üblicherweise benützen Reparaturwerkstatt in der Schweiz
und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Kosten dafür sind jedoch auf
den Zeitwert des Fahrzeuges nach Eintritt des versicherten Ereignisses
limitiert. Die Rückführung des unreparierten Fahrzeuges ist nur ver­
sichert, sofern das Fahrzeug repariert wird;

Selbstbehaltsausschluss für Mietfahrzeuge

Art. 700                                                                 Art. 704
Örtliche Geltung                                                         Versicherte Leistungen
Die Versicherungsdeckung gilt weltweit.                                  Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem Selbstbehalt,
                                                                         den eine versicherte Person aufgrund des Mietvertrages zu überneh-
Art. 701                                                                 men hat. Sie ist auf maximal CHF 5’000 begrenzt. Ist der tatsächliche
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                                Schaden geringer als der anwendbare Selbstbehalt, wird maximal der
Der Versicherungsschutz beginnt und endet an den im Mietvertrag          tatsächliche Schaden ersetzt.
festgelegten Daten. Wird das Fahrzeug vor Ende des im Mietvertrag
vereinbarten Rückgabedatums abgegeben, endet der Versicherungs-          Art. 705
schutz in diesem Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden,    Ausschlüsse
die während der Dauer des Versicherungsvertrags eintreten.               Keine Leistungen werden erbracht im Zusammenhang mit Schäden
                                                                         • bei denen der Mietvertrag oder die leistende Versicherung keinen
Art. 702
                                                                           Selbstbehalt vorsieht;
Versicherte Fahrzeuge
                                                                         • bei denen die Kasko- oder Diebstahlversicherung die Leistungen
Die Versicherung erstreckt sich auf das von einer versicherten Person
                                                                           ­ablehnt (Leistungskürzungen gelten nicht als Selbstbehalt);
gemietete Motorfahrzeug, Motor- oder Segelboot. Gemietete Fahr-
zeuge die von einer versicherten Person zum Zwecke der Ausübung          • die gemäss Mietvertrag vollständig vom Mieter zu tragen sind;
­einer Erwerbstätigkeit benützt werden, sind nicht versichert.           • bei denen der Fahrzeuglenker unter Alkoholeinfluss (Überschreitung
                                                                           des gesetzlichen Promillegrenzwertes des jeweiligen Landes) oder
Art. 703                                                                   unter Einfluss von Medikamenten mit betäubender Wirkung oder
Versicherte Ereignisse                                                     Drogen stand;
Versichert ist der Selbstbehalt, den eine versicherte Person aufgrund
                                                                         • von Anhängern.
eines eingetretenen Schadens am Mietfahrzeug oder aufgrund eines
Diebstahls des Mietfahrzeugs zu tragen hat.

                                                                                                                                                  13
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