DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020

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DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
101-605
               DGUV Regel 101-605

               Branche Gebäudereinigung

Februar 2020
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen
eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Gebäudereinigung des Fachbereichs Bauwesen der DGUV

Ausgabe: Februar 2020

DGUV Regel 101-605
zu beziehen bei Ihrem zuständigen ­Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p101605

Bildnachweis
Alle Abbildungen: © BG BAU
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Branche Gebäudereinigung

DGUV Regel 101-605 Februar 2020
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                             Seite                                                                                                          Seite

1       Wozu diese Regel?........................................................................ 5                         4     Anhänge (Formulare und Checklisten)........................                                     71
                                                                                                                            4.1   Beispielrechnung zur Ermittlung der Zahl
2       Grundlagen für den Arbeitsschutz.................................. 6                                                      der ­Sicherheitsbeauftragten in Betrieben
2.1     Was für alle gilt!................................................................................ 6                      der Gebäudereinigung...............................................................             71
2.2     Was für die Branche gilt............................................................ 11                             4.2   Beispiel einer Betriebsanweisung...................................                             72
                                                                                                                            4.3   Hinweise Arbeitsorganisation.............................................                       73
3       Arbeitsplätze und Tätigkeiten:                                                                                      4.4   Hinweise zur Objektorganisation.....................................                            75
        Gefährdungen und Maßnahmen...................................... 14                                                 4.5   Formular „Bestellung einer zur Prüfung
3.1     Grundsätzliche Maßnahmen und                                                                                              befähigten Person“.......................................................................       77
        Gefährdungen.................................................................................... 14                 4.6   Checkliste für Benutzer/innen von Gerüsten .......                                              78
3.1.1   Absturz..................................................................................................... 14     4.7   Kontrollblatt zur Überprüfung von
3.1.2   Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäuderei-                                                                          Leitern und Tritten..........................................................................   80
        nigung....................................................................................................... 17    4.8   Checkliste für die Beschaffung von
3.1.3   Elektrischer Strom/                                                                                                       Schutzhandschuhen....................................................................           82
        Elektrische Gefährdung............................................................. 21
3.1.4   Ergonomie............................................................................................. 24           5     Stichwortverzeichnis.................................................................. 84
3.1.5   Psychische Belastungen........................................................... 27
3.1.6   Persönliche Schutzausrüstungen..................................... 30
3.2     Verwendung von Arbeitsmitteln........................................ 33
3.2.1   Maschinen in der Gebäudereinigung........................... 33
3.2.2   Einsatz von Hubarbeitsbühnen.......................................... 36
3.2.3   Leitern....................................................................................................... 39
3.3     Unterhaltsreinigung...................................................................... 43
3.3.1   Unterhaltsreinigung –
        Allgemeine Bereiche.................................................................... 43
3.3.2   Reinigung von Sport- und
        Unterhaltungsstätten.................................................................. 45
3.3.3   Schwimmbadreinigung............................................................. 47
3.4     Fassadenreinigung........................................................................ 50
3.5     Glasreinigung..................................................................................... 53
3.6     Baureinigung...................................................................................... 56
3.7     Grundreinigung................................................................................. 59
3.8     Industriereinigung......................................................................... 62
3.9     Reinigung von Verkehrsmitteln........................................... 65
3.10    Krankenhausreinigung............................................................... 68

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DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?                                    An wen wendet sich diese DGUV Regel?
Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche –         Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unter-
dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher      nehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie
auch „Branchenregel“ genannt. DGUV Regeln werden von        sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten
Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie        verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die
weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz         DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren
verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen       Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa
Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für        Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.         Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten
                                                            sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.
DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvor-
schriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele   Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellun-
verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwen-        gen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der
den. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische        Gebäudereinigung. Sie umfasst die wichtigsten Präventi-
Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz    onsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen
in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unterneh-      Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu
mer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen         erreichen.
aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

                                                                                                                       5
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
2 Grundlagen für den Arbeitsschutz
2.1           Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unter-
weisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit
und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen
Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für
einen gut organisierten Arbeitsschutz.

        §   Rechtliche Grundlagen                              Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die
                                                               ­Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem
    •   Arbeitsschutzgesetz                                     Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das
    •   Arbeitssicherheitsgesetz                                Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Grün-
    •   Arbeitsstättenverordnung                                de, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in
    •   Betriebssicherheitsverordnung                           Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäf-
    •   Gefahrstoffverordnung                                   tigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung ar-
    •   PSA-Benutzungsverordnung                                beiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch
    •   Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge            engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in
                                                                den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweis-
    •   DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“           lich auch ökonomisch.
    •   DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für
        Arbeitssicherheit“                                     Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der
                                                               Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen.
    •   „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbe-      Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventi-
        dürftigen Anlagen“ (Technische Regel für Betriebssi-   onsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten
        cherheit, TRBS 1201)                                   ­beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage
    •   „Befähigte Personen“ (TRBS 1203)                        für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die
    •   „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“           Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in
        (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3a.2)        Ihrem Unternehmen.
    •   „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich-
        nung“ (ASR A1.3)
    •   „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2)                            Verantwortung und Aufgabenübertragung
    •   „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungs-              Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesund-
        plan“ (ASR A2.3)                                       heit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin
    •   „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur       oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in
        Ersten Hilfe“ (ASR A4.3)                               Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefähr-
                                                               dung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird
                                                               und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren
        i   Weitere Informationen
                                                               individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

                                                               Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zu-
    •   DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“      verlässige und fachkundige Personen im Unternehmen
    •   DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“           übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig
    •   DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchun-         zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen
        gen in der betrieblichen Praxis“                       Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbeson-
                                                               dere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer
                                                               Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die
                                                               Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

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DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Grundlagen für den Arbeitsschutz

     Betriebsärztliche und sicherheitstechnische              Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für
     Betreuung                                                Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbeson-
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und ge-        dere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie
sunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften        den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen
für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärz-     immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert wer-
ten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vor-      den. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie
schrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betrieb-      Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen.
särztliche und sicherheitstechnische Betreuung
gewährleisten müssen.                                         Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organi-
                                                              satorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P)
                                                              Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschlie-
     Sicherheitsbeauftragte                                   ßenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kom-
      Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäf-      men Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern
tigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestel-   erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnah-
len. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und         men in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwick-
Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich          lungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.
neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unter-
stützen. Sie achten z. B. darauf, dass Schutzvorrichtungen         Arbeitsmedizinische Maßnahmen
und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolle-             Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres
ginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheits-        Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu
widriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche       gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Be-
Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.              triebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchfüh-
                                                              rung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie
                                                              die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeits-
       Qualifikation für den Arbeitsschutz                    medizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsor-
        Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wis-     ge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesund-
sen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem    heitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie
Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut        diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.
sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Per-
sonen die Möglichkeit, an Aus- und-Fortbildungsmaßnah-
men teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfall-                Unterweisung
kassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung                Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und
bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbil-    gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an
dungsmöglichkeiten an.                                        ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz
                                                              informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und
                                                              betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die
      Beurteilung der Arbeitsbedingungen und                  Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre
      Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)                  Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Ar-
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am            beitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine
Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand       von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Per-
davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Ar-         son durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus
beitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedin-     Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unter-
gungen, auch „Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Diese          weisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen     Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit
mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesund-          können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss
heit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur      mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert
Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen       werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforder-
Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychi-        lich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine
schen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie           Unterweisung sicherstellen

                                                                                                                           7
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Grundlagen für den Arbeitsschutz

•   vor Aufnahme einer Tätigkeit,                              Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüg-
•   bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit,                     lich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der
•   bei Veränderungen im Aufgabenbereich und Verände-          PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterwei-
    rungen in den Arbeitsabläufen.                             sungen vermittelt werden. Durch die Organisation von
                                                               Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie
                                                               durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge,
      Gefährliche Arbeiten                                     dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der
      Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind beson-         gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in
ders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.     hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässi-
ge, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist    Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen
nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit be-       tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden
traut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische      eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen
oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen,               zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen
z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abge-       Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung
stimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-­              dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maß-
Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät         nahmen können z. B. die Planung und sachgerechte
Sie dazu gerne.                                                Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der
                                                               Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstel-
                                                               lung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.
        Zugang zu Vorschriften und Regeln
        Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten          Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheits-
Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen           schutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten dar-
staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle       auf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt
für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass       werden müssen.
Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventions-
maßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch,
dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst               Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft               Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten
Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.                    schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören
                                                               die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber
                                                               auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen,
       Persönliche Schutzausrüstungen                          wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeits-
       Wenn durch technische und organisatorische Maß-         stätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher
nahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausge-        so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferin-
schlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin            nen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert
oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönli-      sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfeh-
che Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen.         lenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder
Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA         eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das
mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA            zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirk-
dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten          sam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb
die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung   mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Bei-
ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Be-      spiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitar-
schäftigten anzuhören.                                         beiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch
                                                               regelmäßige Unterweisung vertraut machen.
Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die
Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanlei-
tung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeit-
begrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsge-
mäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen

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DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Grundlagen für den Arbeitsschutz

      Erste Hilfe                                                     Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
       Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb             Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen
 gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht    führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen einge-
 man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkran-          setzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach
 kungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum          Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines
 Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer      Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme,
 Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel:           ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche
­Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr        Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt wer-
 retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaß­         den können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für
 nahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den             wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabstän-
 Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der „Kleine        den sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen
 Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13157 bzw. der „Große         dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die
 Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13169 ab. Zusätzlich          TRBS 1203 (siehe Infobox „Rechtliche Grundlagen“). Im
 können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifi-       Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein
 scher Gefährdungen erforderlich sein.                         Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der
                                                               Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prü-
Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen         fung aufbewahren.
arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausrei-
chender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe kön-
nen alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist                Planung und Beschaffung
die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang           Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit
und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre               von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berück-
­(Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden       sichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeits-
 von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen               stätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmit-
 ­getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und      teln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit
  während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und         Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure)
  -helfer anwesend sein müssen.                                Nachbesserungen.

  ?     Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?                    Barrierefreiheit
                                                                      Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden         eine Ersthelferin bzw.
                                                               Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit
Versicherten                          ein Ersthelfer
                                                               kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
2. bei mehr als 20 anwesenden                                  mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann
Versicherten                                                   davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend
a) in Verwaltungs- und               5 %,                     breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe,
   Handelsbetriebe                                             die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge
b) in sonstige Betriebe               10 %,                    Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastun-
c) in Kindertageseinrichtungen        eine Ersthelferin bzw.   gen und Beanspruchungen führen.
                                      Ersthelfer je
                                      Kindergruppe,
d) in Hochschulen                     10 % der Versicher-
                                      ten nach § 2 Absatz 1
                                      Nummer 1 SGB VII

                                                                                                                           9
DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
Grundlagen für den Arbeitsschutz

        Gesundheit im Betrieb                                     i   Allgemeine Informationen
        Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, da-
mit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Renten-     •   Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen
alter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Früh­           der gesetzlichen Unfallversicherung:
zeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und                www.dguv.de/publikationen
psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich         •   Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention:
doppelt aus – sowohl für die Beschäftigten als auch den             www.dguv.de (Webcode: d36139)
Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesun-      •   Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio-
der Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungs­           und Gefahrstoffen (GESTIS):
management (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheits-              www.dguv.de (Webcode: d3380)
bewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaf-       •   Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen:
fung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen              www.gesetze-im-internet.de
zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mit-   •   Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen:
arbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was             www.baua.de
sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie
daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen
mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

         Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf
         fremdem Betriebsgelände
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und
Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefähr-
dungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelun-
gen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die be-
trieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens
kennen und beachten. Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftig-
ten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt
auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit
für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unterneh-
men, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

        Integration von zeitlich befristet
        Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen
gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbei-
ten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeit-
nehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen
Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betriebli-
chen Arbeitsschutz eingebunden sind.

10
2.2          Was für die Branche gilt

     §    Rechtliche Grundlagen                                Grundsätzlich sollte die Auswahl der Sibe aus dem Kreis der
                                                               Beschäftigten/Reinigungskräfte bzw. Vorarbeiterinnen und
 •   Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der      Vorarbeitern erfolgen. Aufgrund der Struktur in Gebäudereini-
     Ausbildung                                                gungsbetrieben kommt für die Bestellung zu Sibe für Kleinst-
 •   und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG,              objekte häufig nur die jeweilige Objektleitung in Frage.
     Neuregelung vom 23. Mai 2017. In Kraft getreten am
     1. Jan. 2018)                                             Soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit
 •   Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz          verbundenen Unfall – und Gesundheitsgefahren sowie
     auf Baustellen (Baustellenverordnung)                     unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich
 •   Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor               ist, haben Sie den Sicherheitsbeauftragten Ihres Unter-
     ­Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen                  nehmens Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fort­
 •    DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“            bildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften oder
 •    DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“                         Unfallkassen teilzunehmen.
 •    Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2
      „­Maßnahmen gegen Brände“                                Bestimmen Sie die erforderliche Anzahl der Sicherheits-
 •    Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3            beauftragten anhand der folgenden Kriterien:
      „­Erste Hilfe“                                           • Im Unternehmen bestehende Unfall- und
 •    Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 401                 Gesundheitsgefahren
      „­Gefährdungen durch Hautkontakt: Ermittlung,            • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauf­
      ­Beurteilung, Maßnahmen“                                   tragten zu den Beschäftigten
 •     Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510              • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauf­tragten
       „­Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen           zu den Beschäftigten
       Behältern“                                              • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftrag-
 •     Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeits-       ten zu den Beschäftigten
       schutzverordnung (TRLV)                                 • Anzahl der Beschäftigten
 •     DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
                                                               Bei der Berechnung unterstützen Sie Ihre SIFA und Ihre BG
                                                               oder UK; ein Berechnungsbeispiel finden Sie im Anhang.
     i    Weitere Informationen
                                                                       Ihre Firma als Fremdfirma beim
 •   DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten                     Kundenobjekt
     für allein arbeitende Personen“                           Sie halten sich als Unternehmen auf fremden Betriebsge-
 •   Merkblatt Kanülenstichverletzungen                        länden auf! Hier können besondere Gefährdungen durch
     (DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit               Gefahrstoffe, Maschinen, Anlagen oder innerbetriebli-
     ­Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“,            chen Verkehr vorhanden sein.
      ­Merkblatt Anhang 4)
 •     Baustein-Merkheft “Gebäudereinigung“, BG BAU            Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber muss
       Abr. Nr.406                                             • Sie über die betriebsspezifischen Gefährdungen
                                                                 informieren,
                                                               • Sie dabei unterstützen, entsprechende Schutzmaß­
         Sicherheitsbeauftragte                                  nahmen festzulegen,
      Sicherheitsbeauftragte (kurz Sibe) haben die Aufgabe,    • sicherstellen, dass die Beschäftigten von Fremdfirmen
Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Verhütung         in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding-        während der Arbeit beim Kundenobjekt angemessen
ten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sie sollen darauf       unterwiesen sind.
achten, ob betriebliche Schutzvorrichtungen und Schutz-
maßnahmen ausreichen und liefern wertvolle Hinweise auf        Sie müssen
die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sicherheitsbeauf-   • auf der Grundlage der Informationen der Fremdfirma
tragte haben in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis.          die erforderlichen Regelungen treffen; Ihre Beschäftigten

                                                                                                                          11
Grundlagen für den Arbeitsschutz

     (auch Springer) müssen die betrieblichen Arbeitsschutz-             Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und die vorhande-
     regelungen des Kundenbetriebes kennen und beachten;                 nen Sanitätseinrichtungen und Erste-Hilfe-Materialien
•    die Arbeiten so koordinieren, dass Ihre Arbeitskräfte durch         genutzt werden können.
     ihre Tätigkeit keine Dritten gefährden, z. B. durch rutschige   •   Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
     Böden, Reinigungschemikalien oder Stolperfallen.                    ­einen Plan fest, der den Ablauf bei Verletzungen mit
                                                                          potenzieller Infektionsgefahr regelt. Beraten Sie sich
                                                                          dazu mit Ihrer Betriebsärztin bzw. Ihrem Betriebsarzt.
Abstimmung mit der Kundschaft
Sie benötigen angemessene Aufenthaltsräume und                       Der Plan kann Folgendes beinhalten:
­davon getrennte Materiallager, die es ermöglichen, Reini-           • Sofortmaßnahmen der betroffenen Person sowie
gungs- und Pflegemittel in festgelegten Bereichen oder                 der Erste-Hilfe-Leistenden
Schränken, übersichtlich geordnet in verschlossenen                  • Kontaktdaten nahegelegener Durchgangsärztinnen
Behältern (möglichst Originalgebinde, Originalverpackun-               und -ärzte
 gen ­beziehungsweise in gekennzeichneten Behältern                  • Melde- und Dokumentationsverfahren
 oder Verpackung), zu lagern. Sollen entzündbare Flüssig-            • Hautdesinfektionsmittel
 keiten gelagert werden, ist die Gefahrstoffverordnung zu
 berücksichtigen. An absturzgefährdeten Arbeitsplätzen                       Hilfe bietet das Merkblatt Kanülenstich­verletzungen
 müssen Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüs-                         (DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit
 tung gegen Absturz (PSAgA) vorhanden sein.                          ­Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“,
                                                                      ­Merkblatt Anhang 4).
Elektrische Anlagen und zur Verfügung gestellte bauliche
Einrichtungen wie Fassaden- Befahranlagen erfordern                  Weitergehende Maßnahmen sind abhängig von der Ge-
regelmäßige Prüfungen.                                               fährdungsstufe ggfs. in Abstimmung mit der Auftraggebe-
                                                                     rin bzw. dem Auftraggeber festzulegen.
Auch außerhalb der Arbeitszeiten der Auftraggebenden
müssen die Beleuchtung für Verkehrswege und Arbeits-                 Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen nicht zu Ihrem Be-
plätze sowie die Anschlüsse für alle Medien (Wasser,                 trieb gehören. Klären Sie mit dem auftraggebenden Betrieb,
Strom, Abwasser), funktionsfähig sein.                               ob seine Ersthelferinnen und Ersthelfer auch Ihrem Betrieb
                                                                     zur Verfügung stehen und Sie die vorhandene Sanitätsein-
                                                                     richtungen und Erste-Hilfe-Materialien nutzen können.
         Erste Hilfe im Objekt
      Die allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe be-
inhalten in der Gebäudereinigung einige Besonderheiten:                      Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
• Klären Sie, ob Sie auf das Erste Hilfematerial der Auf-                  Die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Anforderungen
  traggebenden zurückgreifen können. Das ist insbeson-               gelten nur für Ihre Betriebsgebäude.
  dere erforderlich, wenn Ihren Beschäftigten kein eige-
  ner Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung steht.                     In den Objekten haben die Auftraggebenden für die Brand-
• Es ist nicht zielführend, einen Verbandkasten im Reini-            schutz- und Notfallmaßnahmen gesorgt. Ihre Aufgabe be-
  gungswagen mitzuführen. Aber das Erste Hilfematerial               steht darin, Ihre Beschäftigten im Rahmen der objektspe-
  sollte sich nah am Arbeitsplatz befinden                           zifischen Unterweisung mit diesen vertraut zu machen.
• Verletzungen, die durch Spritzen oder Kanülen verursacht
  sind, müssen in jedem Fall dokumentiert werden, da bei
  einer Infektion weitere Gesundheitsschäden entstehen               Gefährdungen durch Lärm
  können. Betroffene Personen sollten umgehend eine                  •   Bereits ab dem unteren Auslösewert von 80 dB (A)
  Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen.                  ­besteht eine mögliche Lärmgefährdung. Solche Lärm­
• Beschäftigte, die sich allein in einem Betriebsbereich                  pegel sind am ehesten bei der Fassaden- und Industrie-
  aufhalten, müssen einen Notruf absetzen können,                         reinigung zu erwarten.
  z. B. über die Telekommunikationsanlage im Kunden­                 •    In der Gebäudereinigung können folgende Bedingun-
  objekt oder mit einem Mobiltelefon.                                     gen ein lärmbedingtes Gesundheitsrisiko darstellen:
• Falls Ihre Beschäftigten keine entsprechende Ausbil-               •    Lärmintensive Arbeitsverfahren, lärmintensive Arbeits-
  dung haben, klären Sie mit dem auftraggebenden Be-                      mittel wie Hochdruckreinigungsgeräte
  trieb ab, ob seine Ersthelferinnen und Ersthelfer auch

12
Grundlagen für den Arbeitsschutz

•   Umgebungslärm, der durch lärmintensive Maschinen         Planungspflichten der der Bauherren bzw.
    oder Arbeiten des Auftraggebenden entsteht oder der      Planenden
    durch andere zeitgleich tätige Betriebe erzeugt wird     Bauherren und Planende werden durch entsprechende
                                                             Gesetze, Baustellenverordnung und Bauordnungen ver-
Sorgen Sie dafür, dass Sie Arbeitsmittel, z. B. Hochdruck-   pflichtet, alle baulichen und technischen Vorrichtungen so
reiniger, mit möglichst geringem Schalldruckpegel in         zu planen, dass Reinigungsarbeiten an und in G­ ebäuden
dB(A) bereitstellen. Informationen erhalten Sie bei Ihren    ohne Gefährdung ausgeführt werden können. Die dafür
Lieferanten bzw. aus der Betriebsanleitung.                  erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen für
                                                             Gebäudereinigungsarbeiten müssen in der „Unterlage für
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen      spätere Arbeiten“ zusammengestellt sein. Diese ist dem
des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) über das Thema        Bauenden bzw. der Betreiberfirma zu übergeben.
Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehör-
schutz. Ab 80 dB(A) ist den Beschäftigten eine arbeitsme-    Die Unterlage soll insbesondere enthalten:
dizinische Vorsorge anzubieten und ab 85 dB(A) ist diese     • Angaben über den Zugang zu den Arbeitsplätzen,
zu veranlassen.                                              • Angaben zur Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen,
                                                               auch unter dem Aspekt der Absturzgefahr sowie
                                                             • Hinweise zum sicheren Arbeiten sowie zur richtigen
       Spezielle Arbeitsmedizinische Maßnahmen                 Nutzung der Arbeitsmittel enthalten sein.
      Arbeiten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Bereichen mit besonderer Infektionsgefahr (Kranken­          Die Unterlage dient der sicheren und gesundheitsgerech-
häuser, Einrichtungen der Tiermedizin, Pflegeeinrichtun-     ten Durchführung der Reinigungsarbeiten. Fordern Sie
gen), sind neben der „Ersten Hilfe“ auch besondere           diese daher bei Ihrer Kundschaft ein.
arbeits­medizinische Maßnahmen (z. B. Impfangebote)
zu organisieren.
                                                             Betriebliche Organisation im Objekt
                                                             Fassen Sie alle relevanten Informationen zur Gewährleistung
Hautreinigung und Hautpflege                                 des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Objektmappe
Bei Reinigungsarbeiten erfolgt in der Regel eine Haut­       zusammen. (Siehe hierzu die Checklisten im Anhang)
belastung durch Gefahrstoffe und/oder das Tragen von
enganliegenden Handschuhen. Deshalb ist auf eine be-
sondere Pflege der Haut zu achten. Ggf. ist ein Haut-        Mutterschutz
schutzplan (Hautreinigung/Hautpflege) zu erstellen. Beim     Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
längeren Tragen von dicht abschließenden Handschuhen         ­müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefährdungen
hat sich das Tragen von Baumwollhandschuhen unter             nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine
dem eigentlichen Schutzhandschuh zum Aufnehmen des            schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt
Schweißes bewährt.                                            sein könnten oder sind. Unter Berücksichtigung des Ergeb-
                                                              nisses der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob für
Stellen Sie sicher, dass Waschgelegenheiten sowie             diesen Personenkreis voraussichtlich keine Schutzmaß-
­geeignete und möglichst milde Hautreinigungsmittel zur       nahmen erforderlich sein werden, eine Umgestaltung der
 Verfügung stehen.                                            Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder eine Fort-
                                                              führung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht
Hände sollten nach der Reinigung sorgfältig, auch in den      möglich sein kann. Sie dürfen eine schwangere oder stillen-
Fingerzwischenräumen abgetrocknet werden. Die Hautrei-        de Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die
nigung sollte zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei       Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen haben.
Verschmutzung erfolgen. Die Hautreinigung stellt immer
eine Hautbelastung dar und ist auf das erforderliche Maß     Ferner müssen Sie die Arbeitsbedingungen so gestalten,
zu reduzieren. Nach der Reinigung der Haut sollte diese      dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden
mit einem Hautpflegemittel eingecremt werden.                Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und
                                                             eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.

                                                                                                                         13
3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten:
  Gefährdungen und Maßnahmen

3.1      Grundsätzliche Maßnahmen und Gefährdungen
3.1.1 Absturz
Auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht bei Reinigungs-
arbeiten die Möglichkeit des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene
Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt aber auch das Durchbrechen
durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen ­sowie das Versinken in
flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem
Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person ab-
stürzen kann. Eine Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu
einer nicht tragfähigen Fläche.

                                                  Abb. 2     Abb. 2 PSAgA auf Glasdächern

                                                       §   Rechtliche Grundlagen

                                                   •   Arbeitsschutzgesetz
                                                   •   Arbeitsstättenverordnung
                                                   •   Betriebssicherheitsverordnung
                                                   •   DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
                                                   •   Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz
                                                       vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
                                                       ­Betreten von Gefahrenbereichen“
                                                   •    Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121,
Abb. 1   Einsatz von PSAgA bei Fensterreinigung         „Gefährdung von Personen durch Absturz –
                                                        ­Allgemeine Anforderungen“
                                                   •     DGUV Regel 112-198 „Benutzung von Persönliche
                                                         Schutzausrüstung gegen Absturz“

14
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

        i   Weitere Informationen

    •   DIN 4426, Stand Januar 2017 „Einrichtungen zur
        ­Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheits­
         technische Anforderungen an Arbeitsplätze und
         ­Verkehrswege – Planung und Ausführung“

            Gefährdungen

Bei Reinigungsarbeiten auf höher gelegenen Arbeits­
plätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht
grundsätzlich Absturzgefahr. Unfälle mit bleibenden
­Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim
 Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie      Abb. 3     Mobiles Schutzgeländer in Fensterrahmen
 bei der Nutzung von höher gelegenen Arbeitsplätzen
 oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden
 Gefährdungen:                                              Ausführung der Absturzsicherung
                                                            Sorgen Sie dafür, dass Umwehrungen, z. B. Brüstungen,
•   Absturz nach innen und außen                            Geländer, Gitter oder Seitenschutz, entsprechend der
•   Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit        Nutzung so ausgebildet sind, dass sie den zu erwarten-
                                                            den Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder
                                                            ­Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern.
            Maßnahmen
                                                            Die Umwehrungen müssen grundsätzlich mindestens
                                                            1,00 m hoch sein. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn
Allgemeine Anforderungen                                    Seitenschutz angebracht ist, der dem örtlich geltenden
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege       Baurecht entspricht. Die Höhe der Umwehrungen darf bei
bei Reinigungsarbeiten so eingerichtet werden, dass die     Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die
Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden           Tiefe mindestens 0,20 m beträgt, zum Beispiel eine
werden. Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen          0,20 m breite Fensterbank.
Absturz verhindern (z. B. Geländer) den organisatorischen
Maßnahmen oder der persönlichen Schutzausrüstung                 Falls bei der Fensterreinigung von innen die Höhe
gegen Absturz (PSAgA) vor. Legen Sie die Maßnahmen               der Brüstung nicht ausreichend ist, können u. a.
gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeur­        mobile Schutzgeländer verwendet werden.
teilung fest.
                                                            Auf Baustellen und Gerüsten müssen Umwehrungen
Bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über          ­immer mindestens 1,0 m hoch sein.
­Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in
 denen man versinken kann, sind ab 0 m Höhe Maßnah-         Lassen sich keine Absturzsicherungen einrichten, sind
men gegen Absturz erforderlich. Für Arbeiten wie Glas-      nachrangig persönliche Schutzausrüstungen gegen
und Fassadenreinigungsarbeiten sind grundsätzlich ab        ­Absturz als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
2 m Absturzhöhe Maßnahmen vorzusehen.
                                                            Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiter-
Für die Verwendung von Leitern sind die oben genannten      führende Maßnahmen notwendig sind, z. B. Einweisung,
Maße nicht maßgebend. Weiteres ist dem Kapitel Leitern      spezielle Unterweisung mit praktischer Übung,
zu entnehmen.                                               Rettungskonzept.

                                                                                                                            15
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten An-          Sicherung gegen Durchsturz
schlagpunkte fest und sorgen Sie dafür, dass die PSAgA        Bei Arbeiten auf Glasflächen oder auf anderen lichtdurch-
benutzt wird.                                                 lässigen Flächen muss der Nachweis der Begehbarkeit
                                                              vorliegen. Dies gilt allgemein für Flächen, bei denen die
Berücksichtigen Sie vor der Verwendung der PSAgA, dass        Tragfähigkeit nicht vorausgesetzt werden kann.
mögliche Hindernisse (z. B. Maschinen) den erforderli-
chen Freiraum einschränken und damit zu Verletzungen          Ist die Tragfähigkeit nicht gegeben oder lässt sie sich nicht
durch Aufprall führen oder das Verbindungssystem be-          nachweisen, sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durch-
schädigen können.                                             stürzens verringert wird. Dies kann zum Beispiel durch
                                                              lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsiche-
Auf flach geneigten Flächen kann auf Absturzsicherungen       rung (z. B. Seitenschutz) erreicht werden, von denen aus
verzichtet werden, wenn der Gefahrenbereich 2,0 m von der     dann die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Kante entfernt zum Beispiel mit einer Kette abgesperrt ist.
                                                              Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Ab-
Bodenöffnungen sind gegen Hineintreten und Absturz zu         stand ≤ 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln
sichern. Dies kann durch Einbau tragfähiger und unver-        und Lichtbändern ist sicherzustellen, dass durch Absper-
schiebbarer Abdeckungen oder durch Seitenschutz erfolgen.     rungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird.
                                                              Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz
                                                              des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkup-
                                                              pel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.

                                                                                              Abb. 4
                                                                                              Sicherung Lichtkuppel

16
3.1.2 Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäudereinigung

Bei der Gebäudereinigung können Ihre Beschäftigten durch den Einsatz von
­Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemitteln oder durch Tätigkeiten, bei denen
 Stäube bzw. Aerosole freigesetzt werden, in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen.
 Die Gefahr für Sicherheit und Gesundheit können Sie am effektivsten durch die
 Verwendung unbedenklicherer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren reduzieren
 oder sogar vermeiden.

Abb. 5     Reiniger aufsprühen                         Abb. 6     Graffiti entfernen

     §   Rechtliche Grundlagen
                                                            i   Weitere Informationen

 •   Gefahrstoffverordnung                              •   Spezielle Informationen zu den Gefahrstoffen sind
 •   Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge           in Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden.
     (ArbMedVV)                                         •   Gefahrstoffdatenbanksysteme (z. B. WINGIS unter
 •   Technische Regeln für Gefahrstoffe:                    www.wingis.de)
 •   TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt:            •   Baustein-Merkheft der BG BAU,
     ­Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“                   Abrufnr. der BG BAU 406 „Gebäudereiniger“
 •    TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
 •    TRGS 555 „Betriebsanweisungen und Information
      der Beschäftigten“
 •    TRGS 559 „Mineralischer Staub“
 •    TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
 •    DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und
      Pflegemitteln“

                                                                                                                    17
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Abb. 7	Auftragen mit ­umgekrempelten Stulpen                Abb. 8    Geschädigte Haut an der Handinnenseite

        Gefährdungen                                                  Maßnahmen

Gefahrstoffe können durch direkten Kontakt Schäden
verursachen oder über die Atemwege, die Haut oder            Allgemeines
durch Verschlucken in den Körper gelangen.                   Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu
                                                             prüfen, ob Gefahrstoffe substituiert (ersetzt) werden kön-
Bei den Gefahrstoffen kann man unterscheiden zwischen        nen. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnah-
solchen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden       men zu ergreifen, bevor organisatorische oder persönliche
(Stäube, Aerosole), und Gefahrstoffen, die als Reinigungs-   Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) in Betracht kommen.
und Pflegemittel eingesetzt werden.
                                                             Als Unternehmerin und Unternehmer sind Sie für die Einhal-
Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel              tung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) verantwortlich. Die
• Allergie auslösende Stoffe (z. B. Aldehyde in              Einhaltung der AGW ist eine Voraussetzung dafür, dass der
  Desinfektionsreinigern);                                   Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten gewährleistet ist.
• reizende oder ätzende Stoffe (z. B. Säuren in
  ­Sanitär­reinigern oder Alkalien in Grundreinigern);       Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, ist das
• lösemittelhaltige Produkte (z. B. Abbeizer und             ­Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe
   ­Graffiti-­Entferner, Holz- und Steinpflegemittel).       müssen unter Berücksichtigung des TOP-Prinzips und des
                                                             Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.
Gefährdung durch Arbeiten im feuchten Milieu
(Feuchtarbeit)                                               Zudem müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch
                                                             die Aufnahme über die Haut berücksichtigen, sowie gege-
Gefährdungen durch Stäube oder Aerosole, z. B.               benenfalls die Brand- und Explosionsgefährdungen prüfen.
• bei der Baureinigung
• beim Sprühen von Reinigungsmitteln                         Arm- und Handschmuck dürfen bei der Arbeit nicht
• beim Hochdruckreinigen                                     ­getragen werden.

18
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Maßnahmen bei der Verwendung von Reinigungs-                  Beim Ansetzen der Reinigungsflotte ist grundsätzlich
und Pflegemitteln                                            ­kaltes Wasser zu verwenden, um das verstärkte Auftreten
•   Arbeitsverfahren und Produkte so auswählen, dass          von Dämpfen zu vermeiden. Das Reinigungsmittel sollte
    die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten so       dem Wasser zugegeben werden, nicht umgekehrt.
    gering wie möglich ist;
•   Produkte nicht in Pausen-, Aufenthaltsräumen oder        Überdosierungen sind zu vermeiden und Dosier­
    Verkehrswegen lagern;                                    systeme (z. B. Dosierflaschen, Dosieranlagen) sollten
•   Nahrungs- oder Genussmittel nur so aufbewahren,          benutzt ­werden. Gegebenenfalls sollte Atemschutz
    dass sie nicht mit Reinigungs- oder Pflegemitteln in     verwendet werden.
    Kontakt kommen;
•   Reinigungs- und Pflegemittel möglichst im Original­            Hinweise erhalten Sie in WINGIS.
    gebinde lagern. Gebinde müssen verschlossen sein.
    ­Werden Gebinde mit mehr als 20 l Fassungsvolumen
     gelagert, sind Auffangwannen erforderlich. Auch beim    Bei Kontakt mit Reinigungs- und Pflegemitteln müssen
     Umfüllen sollten Originalgebinde verwendet werden.      Schutzhandschuhe getragen werden, jedoch keine
     Werden andere (geeignete) Gebinde benutzt, sind diese   ­Einmalhandschuhe aus Latex.
     wie das Originalgebinde zu kennzeichnen;
•    keine Getränkeflaschen verwenden;                       Nach der Arbeit und vor den Pausen sollten die Hände
•    beim Umfüllen Dosier- oder Zapfvorrichtungen            gewaschen und Hautpflegemittel aufgetragen werden.
     verwenden;
•    Schutzbrillen oder -schirme benutzen, wenn die Gefahr
     des Verspritzens besteht.                               Betriebsanweisungen
                                                             Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, muss vor
Reinigungs- und Pflegemittel dürfen in der Regel nicht       Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung erstellt wer-
gemischt werden. Das gilt auch für die Entsorgung von        den. Die Gefahrstoffdatenbank „WINGIS“ bietet Entwürfe
Restmengen.                                                  für Betriebsanweisungen in vielen Sprachen. Hier finden
                                                             Sie auch Hinweise, in welchen Fällen keine Betriebsan-
                                                             weisung erforderlich ist.

Abb. 9     Umfüllen von Konzentraten

                                                                                                                          19
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Es ist nicht notwendig, für jedes einzelne Produkt eine                                                           Beschäftigungsbeschränkungen
eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Mit dem                                                             Sie dürfen Jugendliche ab 15 Jahren nur Tätigkeiten mit
„GISCODE“ werden Reinigungs- und Pflegemittel zu Pro-                                                             Gefahrstoffen ausführen lassen, wenn diese zum Errei-
duktgruppen zusammengefasst, die vergleichbare Gefähr-                                                            chen des Ausbildungszieles erforderlich sind, der Arbeits-
dungen aufweisen und demzufolge identische Schutz-                                                                platzgrenzwert unterschritten wird und eine fachkundige
maßnahmen und Verhaltensregeln erfordern. Dadurch                                                                 Aufsicht sowie die betriebsärztliche oder sicherheitstech-
können Sie die Vielzahl einzelner Produkt-Betriebsanwei-                                                          nische Betreuung gewährleistet sind.
sungen auf wenige Produktgruppen-Betriebsanweisungen
reduzieren. Die Hersteller geben den GISCODE in ihren                                                             Schwangere oder stillende Frauen dürfen keine Tätigkei-
Sicherheitsdatenblättern, Technischen Merkblättern und                                                            ten mit Gefahrstoffen ausüben, die für sie oder ihr Kind
auf den Gebindeetiketten an.                                                                                      eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unver-
                                                                                                                  antwortbare Gefährdung liegt beispielsweise bei schwan-
                                                                                                                  geren Frauen vor, wenn Tätigkeiten mit fruchtschädigen-
Unterweisung                                                                                                      den, Gefahrstoffen ausgeübt werden oder wenn bei einer
Ein Schwerpunkt der Unterweisung beim Umgang mit                                                                  Tätigkeit der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.
Gefahrstoffen muss die Vermittlung der gesundheits­
gefährdenden Wirkung der Gefahrstoffe und der notwen-
digen Schutzmaßnahmen darstellen.                                                                                 Maßnahmen bei Feuchtarbeit
                                                                                                                  Es sollte ein Wechsel von Nass- und Trockenreinigung
Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.                                                             stattfinden.

                                                                                                                  Bei Feuchtarbeit oder beim Tragen flüssigkeitsdichter
                                          Betriebsanweisung                                                       Handschuhe von regelmäßig mehr als zwei Stunden bis
                                     Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung
 Unternehmen:                                                                             Datum:                  vier Stunden je Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge
 Abteilung / Bereich:                 Sanitärgrundreinigung                          Unterschrift:
 Arbeitsplatz / Tätigkeit:                                                                                        anzubieten.
                                               Anwendungsbereich

 Diese Betriebsanweisung gilt für Tätigkeiten mit verdünnten Reinigungsflotten im Wischverfahren (sowie das
 gelegentliche Ansetzen der verdünnten Reinigungsflotten) im Rahmen der Sanitärreinigung oder bei sauren          Bei Feuchtarbeit oder beim Tragen flüssigkeitsdichter
 Grundreinigern. Sie gilt für Produkte der GISCODES GS10 bis GS85.
                                          Gefahren für Mensch und Umwelt
                                                                                                                  Handschuhe von regelmäßig vier Stunden oder mehr je
 Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Bei Arbeiten in feuchtem Milieu bzw. bei längerfristigen Tätigkeiten mit Rei-
 nigungs- und Pflegemitteln kann die Haut entfettet werden und einen Teil ihrer Schutzfunktion verlieren. Da-
                                                                                                                  Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.
 durch können verstärkt Hautekzeme (entzündliche Hautveränderungen und Allergien) entstehen. Bildet mit
 hypochlorithaltigen Reinigungsmitteln gefährliche Dämpfe (giftiges Chlorgas).
                                     Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

             Dosierung und Anwendungshinweise sorgfältig beachten. Nicht mit heißem Wasser anwenden!
             Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien mischen! Verschlüsse vorsichtig öffnen! Vorratsbe-      Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube
                                                                                                                  bzw. Aerosole
             hälter nicht offen stehen lassen. Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden! Arbeiten mög-
             lichst bei Frischluftzufuhr (Fenster und Türen öffnen). Berührung mit Augen, Haut und Kleidung
             vermeiden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Nach der
             Arbeit sollten Haut-pflegecremes aufgetragen werden. Verunreinigte Kleidung wechseln! Beschäfti-
             gungsbeschränkungen beachten!
                                                                                                                  Einsatz von
             Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille! Beim Verdünnen von Konzentraten ist mindestens         • Bau-Entstaubern zur Baureinigung statt Kehren;
             eine Gestellbrille zu tragen.
             Handschutz: Chemikalienschutzhandschuhe z.B. aus Naturlatex, Polychloropren, Polyvinylchlorid,       • emissionsarmen Hochdruckreinigern (Hochdruck­
             Nitril tragen. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe
             empfehlenswert.
             Körperschutz: Geschlossene, langärmelige Arbeitskleidung tragen. Gummistiefel oder flüssig-
                                                                                                                    reiniger mit Reinigungshaube und Absaugung);
             keitsdichte Schuhe tragen!
                                                                                                                  • Niederdruckstrahlgeräten;
                                             Verhalten im Gefahrenfall

 Verhalten im Gefahrenfall                                                                                        • Gegebenenfalls Atemschutz
 Mit saugfähigem Material (z.B. Wischlappen, Universalbinder ) aufnehmen und entsorgen! Reste mit Wasser
 wegspülen! Produkt ist nicht brennbar.
 Zuständiger Arzt:
 Unfalltelefon:
                                                    Erste Hilfe

             Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.
             Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder
             Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen!
             Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen.
             Nach Einatmen: Frischluft!
             Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen.
             Keine Hausmittel.
             Ersthelfer:
                                             Sachgerechte Entsorgung

 Die Schmutzflotte kann in den Ausguss gegeben werden. Produktreste verschiedener Reinigungsmittel nicht
 vermischen. Nicht in Regenwasserkanalisation gelangen lassen.

Abb. 10              Betriebsanweisung

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