DGUV Regel 101-605 - Branche Gebäudereinigung 101-605 - Februar 2020
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kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Gebäudereinigung des Fachbereichs Bauwesen der DGUV Ausgabe: Februar 2020 DGUV Regel 101-605 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p101605 Bildnachweis Alle Abbildungen: © BG BAU
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1 Wozu diese Regel?........................................................................ 5 4 Anhänge (Formulare und Checklisten)........................ 71 4.1 Beispielrechnung zur Ermittlung der Zahl 2 Grundlagen für den Arbeitsschutz.................................. 6 der Sicherheitsbeauftragten in Betrieben 2.1 Was für alle gilt!................................................................................ 6 der Gebäudereinigung............................................................... 71 2.2 Was für die Branche gilt............................................................ 11 4.2 Beispiel einer Betriebsanweisung................................... 72 4.3 Hinweise Arbeitsorganisation............................................. 73 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: 4.4 Hinweise zur Objektorganisation..................................... 75 Gefährdungen und Maßnahmen...................................... 14 4.5 Formular „Bestellung einer zur Prüfung 3.1 Grundsätzliche Maßnahmen und befähigten Person“....................................................................... 77 Gefährdungen.................................................................................... 14 4.6 Checkliste für Benutzer/innen von Gerüsten ....... 78 3.1.1 Absturz..................................................................................................... 14 4.7 Kontrollblatt zur Überprüfung von 3.1.2 Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäuderei- Leitern und Tritten.......................................................................... 80 nigung....................................................................................................... 17 4.8 Checkliste für die Beschaffung von 3.1.3 Elektrischer Strom/ Schutzhandschuhen.................................................................... 82 Elektrische Gefährdung............................................................. 21 3.1.4 Ergonomie............................................................................................. 24 5 Stichwortverzeichnis.................................................................. 84 3.1.5 Psychische Belastungen........................................................... 27 3.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen..................................... 30 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln........................................ 33 3.2.1 Maschinen in der Gebäudereinigung........................... 33 3.2.2 Einsatz von Hubarbeitsbühnen.......................................... 36 3.2.3 Leitern....................................................................................................... 39 3.3 Unterhaltsreinigung...................................................................... 43 3.3.1 Unterhaltsreinigung – Allgemeine Bereiche.................................................................... 43 3.3.2 Reinigung von Sport- und Unterhaltungsstätten.................................................................. 45 3.3.3 Schwimmbadreinigung............................................................. 47 3.4 Fassadenreinigung........................................................................ 50 3.5 Glasreinigung..................................................................................... 53 3.6 Baureinigung...................................................................................... 56 3.7 Grundreinigung................................................................................. 59 3.8 Industriereinigung......................................................................... 62 3.9 Reinigung von Verkehrsmitteln........................................... 65 3.10 Krankenhausreinigung............................................................... 68 4
1 Wozu diese Regel? Was ist eine DGUV Regel? An wen wendet sich diese DGUV Regel? Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche – Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unter- dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher nehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie auch „Branchenregel“ genannt. DGUV Regeln werden von sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen. Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten. DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvor- schriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellun- verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwen- gen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der den. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Gebäudereinigung. Sie umfasst die wichtigsten Präventi- Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz onsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unterneh- Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu mer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen erreichen. aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein. 5
2 Grundlagen für den Arbeitsschutz 2.1 Was für alle gilt! Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unter- weisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz. § Rechtliche Grundlagen Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem • Arbeitsschutzgesetz Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das • Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Grün- • Arbeitsstättenverordnung de, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in • Betriebssicherheitsverordnung Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäf- • Gefahrstoffverordnung tigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung ar- • PSA-Benutzungsverordnung beiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweis- • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ lich auch ökonomisch. • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. • „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbe- Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventi- dürftigen Anlagen“ (Technische Regel für Betriebssi- onsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten cherheit, TRBS 1201) beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage • „Befähigte Personen“ (TRBS 1203) für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die • „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3a.2) Ihrem Unternehmen. • „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich- nung“ (ASR A1.3) • „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) Verantwortung und Aufgabenübertragung • „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungs- Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesund- plan“ (ASR A2.3) heit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin • „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ersten Hilfe“ (ASR A4.3) Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefähr- dung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren i Weitere Informationen individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht. Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zu- • DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ verlässige und fachkundige Personen im Unternehmen • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig • DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchun- zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen gen in der betrieblichen Praxis“ Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbeson- dere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden. 6
Grundlagen für den Arbeitsschutz Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für Betreuung Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbeson- Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und ge- dere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie sunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärz- immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert wer- ten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vor- den. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie schrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betrieb- Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. särztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organi- satorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschlie- Sicherheitsbeauftragte ßenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kom- Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäf- men Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern tigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestel- erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnah- len. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und men in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwick- Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich lungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen. neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unter- stützen. Sie achten z. B. darauf, dass Schutzvorrichtungen Arbeitsmedizinische Maßnahmen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolle- Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres ginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheits- Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu widriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Be- Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. triebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchfüh- rung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeits- Qualifikation für den Arbeitsschutz medizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsor- Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wis- ge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesund- sen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem heitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Per- sonen die Möglichkeit, an Aus- und-Fortbildungsmaßnah- men teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfall- Unterweisung kassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbil- gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an dungsmöglichkeiten an. ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Ar- Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am beitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Per- davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Ar- son durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus beitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedin- Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unter- gungen, auch „Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Diese weisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesund- können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss heit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforder- Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychi- lich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine schen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Unterweisung sicherstellen 7
Grundlagen für den Arbeitsschutz • vor Aufnahme einer Tätigkeit, Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüg- • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit, lich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der • bei Veränderungen im Aufgabenbereich und Verände- PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterwei- rungen in den Arbeitsabläufen. sungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, Gefährliche Arbeiten dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind beson- gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in ders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. hygienisch einwandfreiem Zustand befinden. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässi- ge, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit be- tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden traut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abge- Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung stimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen- dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maß- Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät nahmen können z. B. die Planung und sachgerechte Sie dazu gerne. Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstel- lung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen. Zugang zu Vorschriften und Regeln Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheits- Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen schutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten dar- staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle auf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass werden müssen. Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventions- maßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst Brandschutz- und Notfallmaßnahmen nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter. schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, Persönliche Schutzausrüstungen wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeits- Wenn durch technische und organisatorische Maß- stätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher nahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausge- so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferin- schlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin nen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönli- sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfeh- che Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. lenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirk- dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten sam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Bei- ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Be- spiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitar- schäftigten anzuhören. beiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen. Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanlei- tung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeit- begrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsge- mäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen 8
Grundlagen für den Arbeitsschutz Erste Hilfe Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen einge- man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkran- setzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach kungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt wer- retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaß den können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für nahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabstän- Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der „Kleine den sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13157 bzw. der „Große dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13169 ab. Zusätzlich TRBS 1203 (siehe Infobox „Rechtliche Grundlagen“). Im können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifi- Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein scher Gefährdungen erforderlich sein. Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prü- Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen fung aufbewahren. arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausrei- chender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe kön- nen alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist Planung und Beschaffung die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berück- (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden sichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeits- von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmit- getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und teln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) -helfer anwesend sein müssen. Nachbesserungen. ? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer? Barrierefreiheit Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden eine Ersthelferin bzw. Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit Versicherten ein Ersthelfer kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 2. bei mehr als 20 anwesenden mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann Versicherten davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend a) in Verwaltungs- und 5 %, breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, Handelsbetriebe die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge b) in sonstige Betriebe 10 %, Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastun- c) in Kindertageseinrichtungen eine Ersthelferin bzw. gen und Beanspruchungen führen. Ersthelfer je Kindergruppe, d) in Hochschulen 10 % der Versicher- ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII 9
Grundlagen für den Arbeitsschutz Gesundheit im Betrieb i Allgemeine Informationen Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, da- mit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Renten- • Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen alter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Früh der gesetzlichen Unfallversicherung: zeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und www.dguv.de/publikationen psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich • Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention: doppelt aus – sowohl für die Beschäftigten als auch den www.dguv.de (Webcode: d36139) Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesun- • Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio- der Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungs und Gefahrstoffen (GESTIS): management (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheits- www.dguv.de (Webcode: d3380) bewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaf- • Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen: fung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen www.gesetze-im-internet.de zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mit- • Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen: arbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was www.baua.de sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte. Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefähr- dungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelun- gen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die be- trieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten. Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftig- ten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unterneh- men, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind. Integration von zeitlich befristet Beschäftigten Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbei- ten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeit- nehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betriebli- chen Arbeitsschutz eingebunden sind. 10
2.2 Was für die Branche gilt § Rechtliche Grundlagen Grundsätzlich sollte die Auswahl der Sibe aus dem Kreis der Beschäftigten/Reinigungskräfte bzw. Vorarbeiterinnen und • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Vorarbeitern erfolgen. Aufgrund der Struktur in Gebäudereini- Ausbildung gungsbetrieben kommt für die Bestellung zu Sibe für Kleinst- • und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG, objekte häufig nur die jeweilige Objektleitung in Frage. Neuregelung vom 23. Mai 2017. In Kraft getreten am 1. Jan. 2018) Soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz verbundenen Unfall – und Gesundheitsgefahren sowie auf Baustellen (Baustellenverordnung) unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor ist, haben Sie den Sicherheitsbeauftragten Ihres Unter- Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen nehmens Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fort • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften oder • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ Unfallkassen teilzunehmen. • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Bestimmen Sie die erforderliche Anzahl der Sicherheits- • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3 beauftragten anhand der folgenden Kriterien: „Erste Hilfe“ • Im Unternehmen bestehende Unfall- und • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 Gesundheitsgefahren „Gefährdungen durch Hautkontakt: Ermittlung, • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauf Beurteilung, Maßnahmen“ tragten zu den Beschäftigten • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen zu den Beschäftigten Behältern“ • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftrag- • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeits- ten zu den Beschäftigten schutzverordnung (TRLV) • Anzahl der Beschäftigten • DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Bei der Berechnung unterstützen Sie Ihre SIFA und Ihre BG oder UK; ein Berechnungsbeispiel finden Sie im Anhang. i Weitere Informationen Ihre Firma als Fremdfirma beim • DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten Kundenobjekt für allein arbeitende Personen“ Sie halten sich als Unternehmen auf fremden Betriebsge- • Merkblatt Kanülenstichverletzungen länden auf! Hier können besondere Gefährdungen durch (DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit Gefahrstoffe, Maschinen, Anlagen oder innerbetriebli- Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“, chen Verkehr vorhanden sein. Merkblatt Anhang 4) • Baustein-Merkheft “Gebäudereinigung“, BG BAU Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber muss Abr. Nr.406 • Sie über die betriebsspezifischen Gefährdungen informieren, • Sie dabei unterstützen, entsprechende Schutzmaß Sicherheitsbeauftragte nahmen festzulegen, Sicherheitsbeauftragte (kurz Sibe) haben die Aufgabe, • sicherstellen, dass die Beschäftigten von Fremdfirmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Verhütung in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding- während der Arbeit beim Kundenobjekt angemessen ten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sie sollen darauf unterwiesen sind. achten, ob betriebliche Schutzvorrichtungen und Schutz- maßnahmen ausreichen und liefern wertvolle Hinweise auf Sie müssen die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sicherheitsbeauf- • auf der Grundlage der Informationen der Fremdfirma tragte haben in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis. die erforderlichen Regelungen treffen; Ihre Beschäftigten 11
Grundlagen für den Arbeitsschutz (auch Springer) müssen die betrieblichen Arbeitsschutz- Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und die vorhande- regelungen des Kundenbetriebes kennen und beachten; nen Sanitätseinrichtungen und Erste-Hilfe-Materialien • die Arbeiten so koordinieren, dass Ihre Arbeitskräfte durch genutzt werden können. ihre Tätigkeit keine Dritten gefährden, z. B. durch rutschige • Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Böden, Reinigungschemikalien oder Stolperfallen. einen Plan fest, der den Ablauf bei Verletzungen mit potenzieller Infektionsgefahr regelt. Beraten Sie sich dazu mit Ihrer Betriebsärztin bzw. Ihrem Betriebsarzt. Abstimmung mit der Kundschaft Sie benötigen angemessene Aufenthaltsräume und Der Plan kann Folgendes beinhalten: davon getrennte Materiallager, die es ermöglichen, Reini- • Sofortmaßnahmen der betroffenen Person sowie gungs- und Pflegemittel in festgelegten Bereichen oder der Erste-Hilfe-Leistenden Schränken, übersichtlich geordnet in verschlossenen • Kontaktdaten nahegelegener Durchgangsärztinnen Behältern (möglichst Originalgebinde, Originalverpackun- und -ärzte gen beziehungsweise in gekennzeichneten Behältern • Melde- und Dokumentationsverfahren oder Verpackung), zu lagern. Sollen entzündbare Flüssig- • Hautdesinfektionsmittel keiten gelagert werden, ist die Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. An absturzgefährdeten Arbeitsplätzen Hilfe bietet das Merkblatt Kanülenstichverletzungen müssen Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüs- (DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit tung gegen Absturz (PSAgA) vorhanden sein. Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“, Merkblatt Anhang 4). Elektrische Anlagen und zur Verfügung gestellte bauliche Einrichtungen wie Fassaden- Befahranlagen erfordern Weitergehende Maßnahmen sind abhängig von der Ge- regelmäßige Prüfungen. fährdungsstufe ggfs. in Abstimmung mit der Auftraggebe- rin bzw. dem Auftraggeber festzulegen. Auch außerhalb der Arbeitszeiten der Auftraggebenden müssen die Beleuchtung für Verkehrswege und Arbeits- Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen nicht zu Ihrem Be- plätze sowie die Anschlüsse für alle Medien (Wasser, trieb gehören. Klären Sie mit dem auftraggebenden Betrieb, Strom, Abwasser), funktionsfähig sein. ob seine Ersthelferinnen und Ersthelfer auch Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und Sie die vorhandene Sanitätsein- richtungen und Erste-Hilfe-Materialien nutzen können. Erste Hilfe im Objekt Die allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe be- inhalten in der Gebäudereinigung einige Besonderheiten: Brandschutz- und Notfallmaßnahmen • Klären Sie, ob Sie auf das Erste Hilfematerial der Auf- Die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Anforderungen traggebenden zurückgreifen können. Das ist insbeson- gelten nur für Ihre Betriebsgebäude. dere erforderlich, wenn Ihren Beschäftigten kein eige- ner Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung steht. In den Objekten haben die Auftraggebenden für die Brand- • Es ist nicht zielführend, einen Verbandkasten im Reini- schutz- und Notfallmaßnahmen gesorgt. Ihre Aufgabe be- gungswagen mitzuführen. Aber das Erste Hilfematerial steht darin, Ihre Beschäftigten im Rahmen der objektspe- sollte sich nah am Arbeitsplatz befinden zifischen Unterweisung mit diesen vertraut zu machen. • Verletzungen, die durch Spritzen oder Kanülen verursacht sind, müssen in jedem Fall dokumentiert werden, da bei einer Infektion weitere Gesundheitsschäden entstehen Gefährdungen durch Lärm können. Betroffene Personen sollten umgehend eine • Bereits ab dem unteren Auslösewert von 80 dB (A) Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen. besteht eine mögliche Lärmgefährdung. Solche Lärm • Beschäftigte, die sich allein in einem Betriebsbereich pegel sind am ehesten bei der Fassaden- und Industrie- aufhalten, müssen einen Notruf absetzen können, reinigung zu erwarten. z. B. über die Telekommunikationsanlage im Kunden • In der Gebäudereinigung können folgende Bedingun- objekt oder mit einem Mobiltelefon. gen ein lärmbedingtes Gesundheitsrisiko darstellen: • Falls Ihre Beschäftigten keine entsprechende Ausbil- • Lärmintensive Arbeitsverfahren, lärmintensive Arbeits- dung haben, klären Sie mit dem auftraggebenden Be- mittel wie Hochdruckreinigungsgeräte trieb ab, ob seine Ersthelferinnen und Ersthelfer auch 12
Grundlagen für den Arbeitsschutz • Umgebungslärm, der durch lärmintensive Maschinen Planungspflichten der der Bauherren bzw. oder Arbeiten des Auftraggebenden entsteht oder der Planenden durch andere zeitgleich tätige Betriebe erzeugt wird Bauherren und Planende werden durch entsprechende Gesetze, Baustellenverordnung und Bauordnungen ver- Sorgen Sie dafür, dass Sie Arbeitsmittel, z. B. Hochdruck- pflichtet, alle baulichen und technischen Vorrichtungen so reiniger, mit möglichst geringem Schalldruckpegel in zu planen, dass Reinigungsarbeiten an und in G ebäuden dB(A) bereitstellen. Informationen erhalten Sie bei Ihren ohne Gefährdung ausgeführt werden können. Die dafür Lieferanten bzw. aus der Betriebsanleitung. erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen für Gebäudereinigungsarbeiten müssen in der „Unterlage für Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen spätere Arbeiten“ zusammengestellt sein. Diese ist dem des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) über das Thema Bauenden bzw. der Betreiberfirma zu übergeben. Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehör- schutz. Ab 80 dB(A) ist den Beschäftigten eine arbeitsme- Die Unterlage soll insbesondere enthalten: dizinische Vorsorge anzubieten und ab 85 dB(A) ist diese • Angaben über den Zugang zu den Arbeitsplätzen, zu veranlassen. • Angaben zur Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen, auch unter dem Aspekt der Absturzgefahr sowie • Hinweise zum sicheren Arbeiten sowie zur richtigen Spezielle Arbeitsmedizinische Maßnahmen Nutzung der Arbeitsmittel enthalten sein. Arbeiten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bereichen mit besonderer Infektionsgefahr (Kranken Die Unterlage dient der sicheren und gesundheitsgerech- häuser, Einrichtungen der Tiermedizin, Pflegeeinrichtun- ten Durchführung der Reinigungsarbeiten. Fordern Sie gen), sind neben der „Ersten Hilfe“ auch besondere diese daher bei Ihrer Kundschaft ein. arbeitsmedizinische Maßnahmen (z. B. Impfangebote) zu organisieren. Betriebliche Organisation im Objekt Fassen Sie alle relevanten Informationen zur Gewährleistung Hautreinigung und Hautpflege des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Objektmappe Bei Reinigungsarbeiten erfolgt in der Regel eine Haut zusammen. (Siehe hierzu die Checklisten im Anhang) belastung durch Gefahrstoffe und/oder das Tragen von enganliegenden Handschuhen. Deshalb ist auf eine be- sondere Pflege der Haut zu achten. Ggf. ist ein Haut- Mutterschutz schutzplan (Hautreinigung/Hautpflege) zu erstellen. Beim Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen längeren Tragen von dicht abschließenden Handschuhen müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefährdungen hat sich das Tragen von Baumwollhandschuhen unter nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine dem eigentlichen Schutzhandschuh zum Aufnehmen des schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt Schweißes bewährt. sein könnten oder sind. Unter Berücksichtigung des Ergeb- nisses der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob für Stellen Sie sicher, dass Waschgelegenheiten sowie diesen Personenkreis voraussichtlich keine Schutzmaß- geeignete und möglichst milde Hautreinigungsmittel zur nahmen erforderlich sein werden, eine Umgestaltung der Verfügung stehen. Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder eine Fort- führung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht Hände sollten nach der Reinigung sorgfältig, auch in den möglich sein kann. Sie dürfen eine schwangere oder stillen- Fingerzwischenräumen abgetrocknet werden. Die Hautrei- de Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die nigung sollte zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen haben. Verschmutzung erfolgen. Die Hautreinigung stellt immer eine Hautbelastung dar und ist auf das erforderliche Maß Ferner müssen Sie die Arbeitsbedingungen so gestalten, zu reduzieren. Nach der Reinigung der Haut sollte diese dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden mit einem Hautpflegemittel eingecremt werden. Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. 13
3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen 3.1 Grundsätzliche Maßnahmen und Gefährdungen 3.1.1 Absturz Auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht bei Reinigungs- arbeiten die Möglichkeit des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt aber auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person ab- stürzen kann. Eine Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche. Abb. 2 Abb. 2 PSAgA auf Glasdächern § Rechtliche Grundlagen • Arbeitsschutzgesetz • Arbeitsstättenverordnung • Betriebssicherheitsverordnung • DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121, Abb. 1 Einsatz von PSAgA bei Fensterreinigung „Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ • DGUV Regel 112-198 „Benutzung von Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ 14
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen i Weitere Informationen • DIN 4426, Stand Januar 2017 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheits technische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung“ Gefährdungen Bei Reinigungsarbeiten auf höher gelegenen Arbeits plätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie Abb. 3 Mobiles Schutzgeländer in Fensterrahmen bei der Nutzung von höher gelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen: Ausführung der Absturzsicherung Sorgen Sie dafür, dass Umwehrungen, z. B. Brüstungen, • Absturz nach innen und außen Geländer, Gitter oder Seitenschutz, entsprechend der • Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit Nutzung so ausgebildet sind, dass sie den zu erwarten- den Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern. Maßnahmen Die Umwehrungen müssen grundsätzlich mindestens 1,00 m hoch sein. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn Allgemeine Anforderungen Seitenschutz angebracht ist, der dem örtlich geltenden Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege Baurecht entspricht. Die Höhe der Umwehrungen darf bei bei Reinigungsarbeiten so eingerichtet werden, dass die Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden Tiefe mindestens 0,20 m beträgt, zum Beispiel eine werden. Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen 0,20 m breite Fensterbank. Absturz verhindern (z. B. Geländer) den organisatorischen Maßnahmen oder der persönlichen Schutzausrüstung Falls bei der Fensterreinigung von innen die Höhe gegen Absturz (PSAgA) vor. Legen Sie die Maßnahmen der Brüstung nicht ausreichend ist, können u. a. gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeur mobile Schutzgeländer verwendet werden. teilung fest. Auf Baustellen und Gerüsten müssen Umwehrungen Bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über immer mindestens 1,0 m hoch sein. Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind ab 0 m Höhe Maßnah- Lassen sich keine Absturzsicherungen einrichten, sind men gegen Absturz erforderlich. Für Arbeiten wie Glas- nachrangig persönliche Schutzausrüstungen gegen und Fassadenreinigungsarbeiten sind grundsätzlich ab Absturz als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. 2 m Absturzhöhe Maßnahmen vorzusehen. Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiter- Für die Verwendung von Leitern sind die oben genannten führende Maßnahmen notwendig sind, z. B. Einweisung, Maße nicht maßgebend. Weiteres ist dem Kapitel Leitern spezielle Unterweisung mit praktischer Übung, zu entnehmen. Rettungskonzept. 15
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten An- Sicherung gegen Durchsturz schlagpunkte fest und sorgen Sie dafür, dass die PSAgA Bei Arbeiten auf Glasflächen oder auf anderen lichtdurch- benutzt wird. lässigen Flächen muss der Nachweis der Begehbarkeit vorliegen. Dies gilt allgemein für Flächen, bei denen die Berücksichtigen Sie vor der Verwendung der PSAgA, dass Tragfähigkeit nicht vorausgesetzt werden kann. mögliche Hindernisse (z. B. Maschinen) den erforderli- chen Freiraum einschränken und damit zu Verletzungen Ist die Tragfähigkeit nicht gegeben oder lässt sie sich nicht durch Aufprall führen oder das Verbindungssystem be- nachweisen, sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durch- schädigen können. stürzens verringert wird. Dies kann zum Beispiel durch lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsiche- Auf flach geneigten Flächen kann auf Absturzsicherungen rung (z. B. Seitenschutz) erreicht werden, von denen aus verzichtet werden, wenn der Gefahrenbereich 2,0 m von der dann die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Kante entfernt zum Beispiel mit einer Kette abgesperrt ist. Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Ab- Bodenöffnungen sind gegen Hineintreten und Absturz zu stand ≤ 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln sichern. Dies kann durch Einbau tragfähiger und unver- und Lichtbändern ist sicherzustellen, dass durch Absper- schiebbarer Abdeckungen oder durch Seitenschutz erfolgen. rungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkup- pel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt. Abb. 4 Sicherung Lichtkuppel 16
3.1.2 Gefahrstoffe und Feuchtarbeit in der Gebäudereinigung Bei der Gebäudereinigung können Ihre Beschäftigten durch den Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemitteln oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube bzw. Aerosole freigesetzt werden, in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen. Die Gefahr für Sicherheit und Gesundheit können Sie am effektivsten durch die Verwendung unbedenklicherer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren reduzieren oder sogar vermeiden. Abb. 5 Reiniger aufsprühen Abb. 6 Graffiti entfernen § Rechtliche Grundlagen i Weitere Informationen • Gefahrstoffverordnung • Spezielle Informationen zu den Gefahrstoffen sind • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden. (ArbMedVV) • Gefahrstoffdatenbanksysteme (z. B. WINGIS unter • Technische Regeln für Gefahrstoffe: www.wingis.de) • TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt: • Baustein-Merkheft der BG BAU, Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ Abrufnr. der BG BAU 406 „Gebäudereiniger“ • TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ • TRGS 555 „Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten“ • TRGS 559 „Mineralischer Staub“ • TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ • DGUV Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ 17
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Abb. 7 Auftragen mit umgekrempelten Stulpen Abb. 8 Geschädigte Haut an der Handinnenseite Gefährdungen Maßnahmen Gefahrstoffe können durch direkten Kontakt Schäden verursachen oder über die Atemwege, die Haut oder Allgemeines durch Verschlucken in den Körper gelangen. Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu prüfen, ob Gefahrstoffe substituiert (ersetzt) werden kön- Bei den Gefahrstoffen kann man unterscheiden zwischen nen. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnah- solchen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden men zu ergreifen, bevor organisatorische oder persönliche (Stäube, Aerosole), und Gefahrstoffen, die als Reinigungs- Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) in Betracht kommen. und Pflegemittel eingesetzt werden. Als Unternehmerin und Unternehmer sind Sie für die Einhal- Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel tung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) verantwortlich. Die • Allergie auslösende Stoffe (z. B. Aldehyde in Einhaltung der AGW ist eine Voraussetzung dafür, dass der Desinfektionsreinigern); Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten gewährleistet ist. • reizende oder ätzende Stoffe (z. B. Säuren in Sanitärreinigern oder Alkalien in Grundreinigern); Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, ist das • lösemittelhaltige Produkte (z. B. Abbeizer und Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe Graffiti-Entferner, Holz- und Steinpflegemittel). müssen unter Berücksichtigung des TOP-Prinzips und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden. Gefährdung durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) Zudem müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Aufnahme über die Haut berücksichtigen, sowie gege- Gefährdungen durch Stäube oder Aerosole, z. B. benenfalls die Brand- und Explosionsgefährdungen prüfen. • bei der Baureinigung • beim Sprühen von Reinigungsmitteln Arm- und Handschmuck dürfen bei der Arbeit nicht • beim Hochdruckreinigen getragen werden. 18
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Maßnahmen bei der Verwendung von Reinigungs- Beim Ansetzen der Reinigungsflotte ist grundsätzlich und Pflegemitteln kaltes Wasser zu verwenden, um das verstärkte Auftreten • Arbeitsverfahren und Produkte so auswählen, dass von Dämpfen zu vermeiden. Das Reinigungsmittel sollte die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten so dem Wasser zugegeben werden, nicht umgekehrt. gering wie möglich ist; • Produkte nicht in Pausen-, Aufenthaltsräumen oder Überdosierungen sind zu vermeiden und Dosier Verkehrswegen lagern; systeme (z. B. Dosierflaschen, Dosieranlagen) sollten • Nahrungs- oder Genussmittel nur so aufbewahren, benutzt werden. Gegebenenfalls sollte Atemschutz dass sie nicht mit Reinigungs- oder Pflegemitteln in verwendet werden. Kontakt kommen; • Reinigungs- und Pflegemittel möglichst im Original Hinweise erhalten Sie in WINGIS. gebinde lagern. Gebinde müssen verschlossen sein. Werden Gebinde mit mehr als 20 l Fassungsvolumen gelagert, sind Auffangwannen erforderlich. Auch beim Bei Kontakt mit Reinigungs- und Pflegemitteln müssen Umfüllen sollten Originalgebinde verwendet werden. Schutzhandschuhe getragen werden, jedoch keine Werden andere (geeignete) Gebinde benutzt, sind diese Einmalhandschuhe aus Latex. wie das Originalgebinde zu kennzeichnen; • keine Getränkeflaschen verwenden; Nach der Arbeit und vor den Pausen sollten die Hände • beim Umfüllen Dosier- oder Zapfvorrichtungen gewaschen und Hautpflegemittel aufgetragen werden. verwenden; • Schutzbrillen oder -schirme benutzen, wenn die Gefahr des Verspritzens besteht. Betriebsanweisungen Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, muss vor Reinigungs- und Pflegemittel dürfen in der Regel nicht Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung erstellt wer- gemischt werden. Das gilt auch für die Entsorgung von den. Die Gefahrstoffdatenbank „WINGIS“ bietet Entwürfe Restmengen. für Betriebsanweisungen in vielen Sprachen. Hier finden Sie auch Hinweise, in welchen Fällen keine Betriebsan- weisung erforderlich ist. Abb. 9 Umfüllen von Konzentraten 19
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Es ist nicht notwendig, für jedes einzelne Produkt eine Beschäftigungsbeschränkungen eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Mit dem Sie dürfen Jugendliche ab 15 Jahren nur Tätigkeiten mit „GISCODE“ werden Reinigungs- und Pflegemittel zu Pro- Gefahrstoffen ausführen lassen, wenn diese zum Errei- duktgruppen zusammengefasst, die vergleichbare Gefähr- chen des Ausbildungszieles erforderlich sind, der Arbeits- dungen aufweisen und demzufolge identische Schutz- platzgrenzwert unterschritten wird und eine fachkundige maßnahmen und Verhaltensregeln erfordern. Dadurch Aufsicht sowie die betriebsärztliche oder sicherheitstech- können Sie die Vielzahl einzelner Produkt-Betriebsanwei- nische Betreuung gewährleistet sind. sungen auf wenige Produktgruppen-Betriebsanweisungen reduzieren. Die Hersteller geben den GISCODE in ihren Schwangere oder stillende Frauen dürfen keine Tätigkei- Sicherheitsdatenblättern, Technischen Merkblättern und ten mit Gefahrstoffen ausüben, die für sie oder ihr Kind auf den Gebindeetiketten an. eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unver- antwortbare Gefährdung liegt beispielsweise bei schwan- geren Frauen vor, wenn Tätigkeiten mit fruchtschädigen- Unterweisung den, Gefahrstoffen ausgeübt werden oder wenn bei einer Ein Schwerpunkt der Unterweisung beim Umgang mit Tätigkeit der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Gefahrstoffen muss die Vermittlung der gesundheits gefährdenden Wirkung der Gefahrstoffe und der notwen- digen Schutzmaßnahmen darstellen. Maßnahmen bei Feuchtarbeit Es sollte ein Wechsel von Nass- und Trockenreinigung Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung. stattfinden. Bei Feuchtarbeit oder beim Tragen flüssigkeitsdichter Betriebsanweisung Handschuhe von regelmäßig mehr als zwei Stunden bis Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung Unternehmen: Datum: vier Stunden je Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge Abteilung / Bereich: Sanitärgrundreinigung Unterschrift: Arbeitsplatz / Tätigkeit: anzubieten. Anwendungsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für Tätigkeiten mit verdünnten Reinigungsflotten im Wischverfahren (sowie das gelegentliche Ansetzen der verdünnten Reinigungsflotten) im Rahmen der Sanitärreinigung oder bei sauren Bei Feuchtarbeit oder beim Tragen flüssigkeitsdichter Grundreinigern. Sie gilt für Produkte der GISCODES GS10 bis GS85. Gefahren für Mensch und Umwelt Handschuhe von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Bei Arbeiten in feuchtem Milieu bzw. bei längerfristigen Tätigkeiten mit Rei- nigungs- und Pflegemitteln kann die Haut entfettet werden und einen Teil ihrer Schutzfunktion verlieren. Da- Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. durch können verstärkt Hautekzeme (entzündliche Hautveränderungen und Allergien) entstehen. Bildet mit hypochlorithaltigen Reinigungsmitteln gefährliche Dämpfe (giftiges Chlorgas). Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Dosierung und Anwendungshinweise sorgfältig beachten. Nicht mit heißem Wasser anwenden! Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien mischen! Verschlüsse vorsichtig öffnen! Vorratsbe- Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube bzw. Aerosole hälter nicht offen stehen lassen. Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden! Arbeiten mög- lichst bei Frischluftzufuhr (Fenster und Türen öffnen). Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Nach der Arbeit sollten Haut-pflegecremes aufgetragen werden. Verunreinigte Kleidung wechseln! Beschäfti- gungsbeschränkungen beachten! Einsatz von Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille! Beim Verdünnen von Konzentraten ist mindestens • Bau-Entstaubern zur Baureinigung statt Kehren; eine Gestellbrille zu tragen. Handschutz: Chemikalienschutzhandschuhe z.B. aus Naturlatex, Polychloropren, Polyvinylchlorid, • emissionsarmen Hochdruckreinigern (Hochdruck Nitril tragen. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Körperschutz: Geschlossene, langärmelige Arbeitskleidung tragen. Gummistiefel oder flüssig- reiniger mit Reinigungshaube und Absaugung); keitsdichte Schuhe tragen! • Niederdruckstrahlgeräten; Verhalten im Gefahrenfall Verhalten im Gefahrenfall • Gegebenenfalls Atemschutz Mit saugfähigem Material (z.B. Wischlappen, Universalbinder ) aufnehmen und entsorgen! Reste mit Wasser wegspülen! Produkt ist nicht brennbar. Zuständiger Arzt: Unfalltelefon: Erste Hilfe Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Nach Einatmen: Frischluft! Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Keine Hausmittel. Ersthelfer: Sachgerechte Entsorgung Die Schmutzflotte kann in den Ausguss gegeben werden. Produktreste verschiedener Reinigungsmittel nicht vermischen. Nicht in Regenwasserkanalisation gelangen lassen. Abb. 10 Betriebsanweisung 20
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