DGUV Regel 109-605 - Branche Wärmebehandlung von Metallen 109-605 - DGUV Publikationen
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kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Maschinen, Robotik und Fertigungsautomation, Fachbereich Holz und Metall der DGUV Ausgabe: März 2019 DGUV Information 109-605 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungs- träger oder unter www.dguv.de/publikationen Bildnachweis Titelbild: © Aichelin Holding GmbH; Abb. 1, 4, 8, 13, 14, 18, 19, 21, 22, 41, 44: © BGHM; Abb. 2: © Zink Power Ros- tock GmbH & Co. KG; Abb. 3: © Jutec Hitzeschutz und Isoliertechnik GmbH; Abb. 5: © davis - Fotolia; Abb. 7: © D+V GmbH; Abb. 16, 30-32: © Daimler AG; Abb. 24,25: © Schick Gruppe GmbH&Co.KG; Abb. 33, 45: © Burgdorf GmbH & Co. KG; Abb.37, 38: © Reintjes GmbH; Abb. 11, 17, 36, 43: © IVA Schmetz GmbH; Abb. 12,35: © Ipsen International GmbH; 2
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1 Wozu diese Regel?................................................................ 5 3.3.5 Entleeren und Reinigen der Salzbäder......... 81 3.3.6 Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen 2 Grundlagen für den Arbeitsschutz......................... 6 an Salzbädern............................................. 83 2.1 Was für alle gilt!....................................................................... 6 3.3.7 Prozessgasöfen mit Salzabschreckbädern... 85 3.3.8 Besondere Anforderungen bei der 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Wärmebehandlung von Aluminium oder Gefährdungen und Maßnahmen.............................. 10 Aluminiumknetlegierungen in nitrit-/ 3.1 Generelle Gefährdungen und Maßnahmen nitrathaltigen Salzbädern............................ 86 in Wärmebehandlungsbetrieben............................. 10 3.1.1 Qualifikation aller Beteiligten...................... 10 4 Weitere Informationsquellen...................................... 87 3.1.2 Persönliche Schutzausrüstung.................... 12 4.1 Literaturhinweise.................................................................... 87 3.1.3 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren – 4.2 Anhang: Bauliche Anforderungen aus Psychische Belastung.................................. 15 DGUV Regel 109-007 „Richtlinien für 3.1.4 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren – die Wärmebehandlung von Stahl und Gesundheit im Betrieb................................. 18 anderen Schwermetallen in Salzbädern“ 3.1.5 Befähigung, Qualifikation, Vorsorge, (bisher BGR 153).................................................................... 90 Eignung....................................................... 19 4.3 Anhang: Bauliche Anforderungen aus 3.1.6 Brandschutz................................................ 22 DGUV Vorschrift 59 „Wärmebehandlung von 3.1.7 Zwischenlagern von Härtegut und Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen manueller Transport.................................... 26 in Salpeterbädern“ (bisher BGV D14).................. 92 3.1.8 Flurförderzeuge........................................... 30 3.1.9 Krane.......................................................... 32 3.1.10 Wartung und Instandhaltung....................... 34 3.1.11 Prüfungen an Wärmebehandlungsanlagen... 38 3.2 Gefährdungen und Maßnahmen bei der Wärmebehandlung in Industrieöfen mit Luft- oder Prozessgasatmosphäre........................... 40 3.2.1 Arbeitsräume und Arbeitsbereiche.............. 40 3.2.2 Energie- und Medienversorgung.................. 44 3.2.3 Methanoltank.............................................. 47 3.2.4 Ammoniakversorgung................................. 50 3.2.5 Flüssiggastank............................................ 53 3.2.6 Flüssigstickstofftank................................... 55 3.2.7 Lagern und Nachfüllen von Abschreckölen... 57 3.2.8 Abführen von Abgasen................................ 59 3.2.9 Betreiben von Ofenanlagen......................... 61 3.2.10 Umgang mit Härtegut und Chargengestellen........................................ 64 3.2.11 Bildung explosionsfähiger Atmosphäre....... 66 3.2.12 Heiße Oberflächen und tiefkalte Gase......... 69 3.2.13 Betreiben von Ölbädern.............................. 72 3.3 Gefährdungen und Maßnahmen bei Salzbädern................................................................................... 75 3.3.1 Anforderungen an Arbeitsräume und -bereiche.................................................... 75 3.3.2 Umfeld von Salzbädern............................... 77 3.3.3 Lagern von und Tätigkeiten mit Wärmebehandlungssalzen.......................... 78 3.3.4 Umgang mit Salzschmelzen......................... 80 4
1 Wozu diese Regel? Was ist eine DGUV Regel? An wen wendet sich diese DGUV Regel? Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unter- – dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher nehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie auch „Branchenregel“ genannt. DGUV Regeln werden von sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen. Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten. DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvor- schriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellun- verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwen- gen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der den. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Wärmebehandlung von Metallen. Sie umfasst die wich- Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz tigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorge- in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unterneh- schriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre mer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen Belegschaft zu erreichen. aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein. 5
2 Grundlagen für den Arbeitsschutz 2.1 Was für alle gilt! Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz. § Rechtliche Grundlagen Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Si- cherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Un- • Arbeitsschutzgesetz ternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Ar- • Arbeitssicherheitsgesetz beitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, • Arbeitsstättenverordnung warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem • Betriebssicherheitsverordnung Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, • Gefahrstoffverordnung die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, • PSA-Benutzungsverordnung nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch enga- • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ auch ökonomisch. • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. • „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbe- Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präven- dürftigen Anlagen“ (Technische Regel für Betriebssi- tionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten be- cherheit, TRBS 1201) schrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für • „Befähigte Personen“ (TRBS 1203) einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Wei- • „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ chen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ih- (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3a.2) rem Unternehmen. • „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich- nung“ (ASR A1.3) • „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) Verantwortung und Aufgabenübertragung • „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungs- Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesund- plan“ (ASR A2.3) heit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin • „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ersten Hilfe“ (ASR A4.3) Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefähr- dung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren i Weitere Informationen individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht. Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zu- • DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ verlässige und fachkundige Personen im Unternehmen • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig • DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchun- zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen gen in der betrieblichen Praxis“ Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbeson- dere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden. 6
Grundlagen für den Arbeitsschutz Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organi- Betreuung satorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und ge- Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschlie- sunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften ßenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kom- für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärz- men Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern ten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vor- erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnah- schrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärzt- men in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwick- liche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten lungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen. müssen. Arbeitsmedizinische Maßnahmen Sicherheitsbeauftragte Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäf- Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. tigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte be- Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der stellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durch- Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich führung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unter- arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt stützen. Sie achten z. B. darauf, dass Schutzvorrichtungen die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolle- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so ginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheits- müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die widriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Wege leiten. Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Unterweisung Qualifikation für den Arbeitsschutz Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wis- gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an sen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Per- betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die sonen die Möglichkeit, an Aus- und-Fortbildungsmaßnah- Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre men teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfall- Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Ar- kassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbil- von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Per- dungsmöglichkeiten an. son durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unter- weisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforder- davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Ar- lich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine beitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedin- Unterweisung sicherstellen gungen, auch „Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Diese • vor Aufnahme einer Tätigkeit, hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit, mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesund- • bei Veränderungen im Aufgabenbereich und Verände- heit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur rungen in den Arbeitsabläufen. Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychi- Gefährliche Arbeiten schen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind beson- Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für ders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbeson- Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässi- dere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie ge, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit be- immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert wer- traut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische den. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z. B. Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte 7
Grundlagen für den Arbeitsschutz Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-An- Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheits- lagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne. schutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten dar- auf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen. Zugang zu Vorschriften und Regeln Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen Brandschutz- und Notfallmaßnahmen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventions- die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber maßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeits- nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft stätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter. so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferin- nen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfeh- Persönliche Schutzausrüstungen lenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder Wenn durch technische und organisatorische Maß- eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das nahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausge- zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirk- schlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin sam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönli- mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Bei- che Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. spiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitar- Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA beiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA regelmäßige Unterweisung vertraut machen. dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Be- Erste Hilfe schäftigten anzuhören. Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkran- Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanlei- kungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum tung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeit- Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer begrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsge- Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfall- mäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen stelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüg- Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen lich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterwei- an Erste-Hilfe-Material decken der „Kleine Betriebsver- sungen vermittelt werden. Durch die Organisation von bandkasten“ nach DIN 13157 bzw. der „Große Betriebsver- Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie bandkasten“ nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergän- durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, zende Materialien aufgrund betriebsspezifischer dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der Gefährdungen erforderlich sein. gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden. Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausrei- Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen chender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe kön- tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden nen alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste- Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maß- den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. nahmen können z. B. die Planung und sachgerechte Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer an- Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstel- wesend sein müssen. lung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen. 8
Grundlagen für den Arbeitsschutz ? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer? aus – sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden eine Ersthelferin Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Ar- Versicherten bzw. ein Ersthelfer beitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanage- ment (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbe- 2. Bei mehr als 20 anwesenden wussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung Versicherten gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur a) in Verwaltungs- und 5% Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitar- Handelsbetrieben beiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie b) in sonstigen Betrieben 10 % an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnah- men mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte. Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen einge- Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf setzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach fremdem Betriebsgelände Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefähr- ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Män- dungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelun- gel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden gen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die be- können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wieder- trieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sor- kennen und beachten. gen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies gesche- hen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Be- (siehe Infobox „Rechtliche Grundlagen“). Im Einschichtbe- triebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen trieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichen- einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen de Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Be- Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. triebsgelände Sie im Einsatz sind. Planung und Beschaffung Integration von zeitlich befristet Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit Beschäftigten von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berück- Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen sichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeits- gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen stätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmit- und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbei- teln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit ten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeit- Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) nehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Nachbesserungen. Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieb- lichen Arbeitsschutz eingebunden sind. Barrierefreiheit Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit i Allgemeine Informationen kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann • Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend der gesetzlichen Unfallversicherung: breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, www.dguv.de/publikationen die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge • Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention: Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastun- www.dguv.de (Webcode: d36139) gen und Beanspruchungen führen. • Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio- und Gefahrstoffen (GESTIS): www.dguv.de (Webcode: d3380) Gesundheit im Betrieb • Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen: Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit www.gesetze-im-internet.de Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter • Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen: beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige www.baua.de Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychi- sche Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt 9
3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen 3.1 Generelle Gefährdungen und Maßnahmen in Wärmebehandlungsbetrieben 3.1.1 Qualifikation aller Beteiligten Es ist gesetzlich festgelegt, dass Sie nur diejenigen Ihrer Mitarbeiter und Mit arbeiterinnen mit einer Arbeit beauftragen dürfen, die auch in der Lage sind, die Arbeit sicher auszuführen. Qualifizieren Sie daher Ihre Beschäftigten entspre- chend den aufgabenspezifischen Anforderungen. Sicherheitshinweis Sicherheitshinweis Beschäftigte der Härterei 20.9%VOL müssen ein CO-Warngerät mit + OK sich führen. O2 Abteilungsfremde und externe Dienstleistende, die sich außerhalb der Geh- und Fahrwege aufhalten, müssen ein CO-Warngerät mit sich führen. Das Betreten der Härterei Besucher und Besucherinnen ist nur befugtem dürfen nur in Begleitung von befugten Personal gestattet! Beschäftigten die Härterei betreten. Abteilungsfremde, externe Dienstleistende & Besucher und Besucherinnen Abteilungsfremde, externe Dienstleistende & Besucher und Besucherinnen melden sich bitte an bei: melden sich bitte an bei: Ernst Mustermann – Meister: Tel.: 12345 Ernst Mustermann – Meister: Tel.: 12345 Gruppensprecher(in) Schicht A, B: Tel.: 6789 Gruppensprecher(in) Schicht A, B: Tel.: 6789 Abb. 1 Beispiel für Zugang Härterei mit Hinweisen für Betriebsfremde § 000567.09.18 © BGHM Rechtliche Grundlagen 000566.09.18 © BGHM Gefährdungen • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Bei Wärmebehandlungsanlagen handelt es sich nicht um § 7 „Befähigung für Tätigkeiten“ Maschinen im klassischen Sinne (auch wenn sie in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen), sondern um verfahrenstechnische Anlagen. Das bedeutet, dass i Weitere Informationen die Gefährdungen anders als bei Maschinen nicht haupt- sächlich von mechanischen Bewegungen oder Energie ausgehen, sondern von physikalischen Größen, wie Tem- • DGUV Information 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen peratur, Druck, und von chemischen Eigenschaften der im Rahmen von Werkverträgen“ verwendeten Stoffe, wie (extrem/leicht) entzündbar, ex- • Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werk- plosiv, akut toxisch, mit hautätzender Wirkung. stofftechnik e.V. (AWT) „Bausteine für die Qualifizie- rung von Mitarbeitern in der Härterei (Stand 11/2014)“ Eine Maschine kann in der Regel sehr schnell zum Still- https://www.awt-online.org > fachausschuesse > stand gebracht werden. Auch mechanische Bewegungen Fachausschuss 8 Sicherheit in Wärmebehandlungs- in verfahrenstechnischen Anlagen können sehr schnell betrieben angehalten werden. Dagegen ist ein Ofen auch nach einem Halt der mechanischen Bewegungen noch auf 10
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Temperatur und eventuell mit brennbaren giftigen Gasen einzelnen Tätigkeiten in Wärmebehandlungsbetrieben gefüllt, die beim Mischen mit Luft eine gefährliche explo- festzustellen. Diese Qualifikationsmatrix hängt ab von der sionsfähige Atmosphäre bilden können. Daher können betrieblichen Organisation sowie den jeweiligen Anlagen manuelle Eingriffe nötig sein, um die Störung zu beheben und Prozessen. Hierbei sind auch Personen, die nicht zum oder die Anlage herunterzufahren. Bei diesen manuellen Personal der Wärmebehandlung gehören, zu berücksichti- Eingriffen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. gen (z. B. Fremdfirmen, Leiharbeiterinnen, Besucher, …). Manuelle Eingriffe in einen verfahrenstechnischen Pro- Die Arbeitsgemeinschaft Wärmebehandlung und Werk- zess erfordern ein umfassendes Wissen über diesen Pro- stofftechnik e.V. (AWT) hat in ihrem Fachausschuss 8, der zess. Leider gibt es die Ausbildung zum Universalhärter sich mit der Sicherheit in Wärmebehandlungsbetrieben nicht mehr, die dieses verfahrenstechnische Wissen ver- beschäftigt, die Schrift „Baustein für die Qualifizierung mittelt hat. In der Ausbildung zum Werkstoffprüfer oder von Mitarbeitern in der Härterei“ erarbeitet. Sie zeigt zur Werkstoffprüferin, Fachrichtung Wärmebehandlungs- exemplarisch die Aufgabenspektren und die dazugehöri- technik, werden die verfahrenstechnischen Grundlagen gen Anforderungsprofile für Beschäftigte in einer Härterei behandelt, der Schwerpunkt liegt aber im Bereich der auf. Materialkunde und der Werkstoffprüfung. Mit Hilfe der von Ihnen erstellten Qualifikationsmatrix Verstärkt wird diese Problematik durch die moderne können Sie entscheiden, welche Weiterbildungs- oder Steuerungstechnik. Eingriffe des Bedienpersonals sind im Qualifizierungsmaßnahmen für Ihre Beschäftigten not- Normalbetrieb nur in geringem Umfang erforderlich. Eine wendig sind. So bieten zum Beispiel die Berufsgenossen- Routine im verfahrenstechnischen Steuern einer Anlage schaften eine Vielzahl kostenfreier Seminare an. Nutzen kann sich daher nicht oder nur in geringem Maß ausbilden. Sie aber auch die Angebote der Hersteller oder Verbände zur Weiterentwicklung der Qualifikation Ihrer Mitarbeiter Daher bleiben die verfahrenstechnische Ausbildung oder und Mitarbeiterinnen. Qualifikation und das Training im Umgang mit nicht alltäg- lichen Betriebszuständen, zum Beispiel Störungen, eine Zugang in den Wärmebehandlungsbereich wichtige Aufgabe Ihres Betriebs. Für den Zugang in Wärmebehandlungsbereiche haben sich folgende Maßnahmen bewährt: Maßnahmen • Der Zugang zum Wärmebehandlungsbereich muss geregelt werden. So ermöglicht zum Beispiel eine Die Qualifikation für eine Tätigkeit erlangen Beschäftigte Anmeldung oder Registrierung von Betriebsfremden im Wesentlichen durch: einen Überblick, wer sich im Bereich aufhält und ob • Einweisung die nötige Qualifikation (Einweisung vor Ort) gegeben • Unterweisung ist. • bisherige berufliche Tätigkeit • Wenn Personen eigenständig im Bereich unterwegs • berufliche Ausbildung sind, müssen sie über spezifische Gefahren, Erste • Seminarbesuche Hilfe, Fluchtwege und Rettungskonzept unterwiesen sein. Beschäftige sollen die Gefahren bei ihren Tätigkeiten ken- • Besteht die Möglichkeit der gegenseitigen Gefähr- nen, gefährliche Situationen eigenständig erkennen kön- dung von Betriebspersonal und Fremdfirmen, ist eine nen und wissen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Koordination der Arbeiten erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für den Fall von Störungen und unvorhergesehenen Betriebsbedingungen. Weitergehende Information enthält die DGUV Infor- mation 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen Um festzustellen, welche Qualifikationen für welche Tätig- von Werkverträgen“. keiten in Wärmebehandlungsbetrieben notwendig sind, empfiehlt es sich, eine Qualifikationsmatrix zu erstellen. In dieser Matrix ist die notwendige Qualifikation für die 11
3.1.2 Persönliche Schutzausrüstung Ziel der persönlichen Schutzausrüstungen ist es, Restgefährdungen, die durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht abgedeckt werden, zu reduzieren. Dabei haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Vor- rang vor der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Als Unternehmer und Unternehmerinnen sowie als Vorgesetzte sind Sie verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass Ihre Beschäftigten die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegte persönliche Schutzausrüstung benutzen. § Rechtliche Grundlagen i Weitere Informationen • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Vier- • DGUV Information 212-013 „Hitzeschutzkleidung“ ter Abschnitt „Persönliche Schutzausrüstungen“ • DGUV Information 240-300 „Handlungsanleitung für • DGUV Regel 112-189 und 112-989 „Benutzung von die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufs- Schutzkleidung“ genossenschaftlichen Grundsatz G 30 „Hitze“ • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ • DGUV Regel 112-191 und 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ • DGUV Regel 112-192 und 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ • DGUV Regel 112-193 und 112-993 „Benutzung von Kopfschutz“ • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“ • DGUV Regel 112-195 und 112-995 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ • DGUV Regel 112-198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ • DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ Abb. 2 Flammenhemmend ausgerüsteter Arbeitsanzug 12
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Gefährdungen Außerdem sorgen Sie bei der Verwendung von persön licher Schutzausrüstung dafür, dass Mit der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen • die Beschäftigten in der Benutzung der persönlichen sollen Restgefährdungen abgedeckt werden, die nach Schutzausrüstungen unterwiesen werden, Ausschöpfen der technischen und organisatorischen • persönliche Schutzausrüstungen an einem dafür vorge- Maßnahmen noch vorhanden sind. Die notwendige per- sehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden, sönliche Schutzausrüstung ermitteln Sie im Rahmen der • persönliche Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs. In der Wärmebe- und nach Gebrauch gereinigt werden, handlung ergeben sich aufgrund von physikalischen Grö- • schadhafte persönliche Schutzausrüstungen vor erneu- ßen und Eigenschaften der verwendeten Medien bei der tem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. Wärmebehandlung spezifische Anforderungen an persön- liche Schutzausrüstungen. Zur Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für die besonderen Anforderungen in der Wärmebehandlung im Einige Beispiele: Folgenden noch einige Tipps: • Hohe Temperaturen der Prozesse bzw. offene Flammen • Hohe Wärmestrahlung Im Umfeld von und für Tätigkeiten an Salzbädern: • Hohe Durchdringungsgeschwindigkeit von Methanol • Gesichtsschutzschirme aus Polykarbonat und dadurch kurze Verwendungsdauer bei vielen • Mehrlagige Schutzkleidung/Kleidung zum Schutz gegen Handschuhmaterialien Verbrennungen durch flüssiges Salz. Die Schutzklei- • Ätzende Eigenschaften von Ammoniak oder anderen dung sollte aus chemischreinigungsbeständigem und Stoffen gegen Brand imprägniertem festem Baumwollgewebe • Toxizität einiger Härtesalze bestehen. Schutzkleidung aus Synthetikfasern ist unge- • Abplatzende Teile von Werkstücken oder abplatzender eignet. Auch Unterkleidung sollte nicht aus Synthetik Zunder fasern bestehen. • Nicht gekennzeichnete heiße Teile im Umfeld • Mehrlagige leicht abwerfbare Fausthandschuhe aus dichtem Baumwollgewebe mit Stulpe, deren äußere Lage bei Kontakt mit heißer Schmelze wegbrennt und Maßnahmen abfällt • Knöchelhohe Schutzschuhe (Gießereistiefel) Generell wird in Bereichen der Wärmebehandlung das Tra- • Bei Tätigkeiten mit akut toxischen Gefahrstoffen muss gen von Kleidung aus Naturfasern, besonders aus Baum- Arbeitskleidung und private Kleidung getrennt aufbe- wolle, empfohlen. Kleidung aus synthetischen Fasern wahrt werden. schmilzt bei höheren Temperaturen und ist leichter ent- • Bei Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten können flammbar als Baumwolle. Das Tragen von Naturfasern bie- zusätzliche oder andere persönliche Schutzausrüstun- tet einen zusätzlichen Schutz gegen Brandverletzungen. gen erforderlich sein, zum Beispiel Atemschutz. Sie müssen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung kos- tenfrei zur Verfügung stellen und gegebenenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten oder veranlassen. Bestehen auch bei Benutzung von persönlicher Schutz- ausrüstung Hautbelastungen, müssen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden; zum Beispiel Er- stellung eines Hautschutzplans. 13
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Bei Tätigkeiten mit hoher Wärmebelastung oder Kontakt mit Flammen muss Schutzkleidung getragen werden, zum Beispiel: • Schwer entflammbare Schutzkleidung nach EN ISO 14116. Achten Sie darauf, dass bei der Reinigung dieser Schutzkleidung die schwere Entflammbarkeit der Klei- dung nicht beeinträchtigt wird. • Hitzeschutzkleidung aus aluminiumkaschiertem Mate- rial bietet einen noch besseren Schutz, z. B. bei direk- tem Arbeiten an der offenen Ofentür. Sie sollte Körper und Gesicht schützen. • Temperaturbelastbare Schutzschuhe bei Arbeiten auf Ofenanlagen (speziell bei älteren Anlagen mit geringer Wärmedämmung) An Arbeitsplätzen mit sehr hoher Infrarotbelastung (z. B. durch hellrot-, gelb- und weißglühendes Material) müssen Schutzbrillen getragen werden. Erhöhte langjährige Ein- wirkung von Infrarotstrahlen kann Grauen Star verur sachen (Feuerstar/Glasmacherstar). Abb. 3 Aluminisierter Hitzeschutzmantel, hier kombiniert mit Hand- und Kopfschutz 14
3.1.3 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren – Psychische Belastung § Rechtliche Grundlagen Gefährdungen (psychische Belastung) • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Tabelle 1 Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefähr- • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dungsbeurteilung für psychische Belastung • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 1. Merkmalsbereich: Mögliche kritische Ausprägung • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Arbeitsinhalt/ • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsaufgabe Arbeitssicherheit“ 1.1.Vollständigkeit der Tätigkeit enthält: Aufgabe • nur vorbereitende oder • nur ausführende oder i Weitere Informationen • nur kontrollierende Handlungen 1.2 Handlungsspielraum Der/die Beschäftigte(n) hat/haben keinen Einfluss auf: • Informationen der DGUV zur Psychischen Belastung: • Arbeitsinhalt www.dguv.de (Webcode: d57373) • Arbeitspensum • Informationen der BGHM „Psychische Belastung und • Arbeitsmethoden/-verfahren Beanspruchug“ • Reihenfolge der Tätigkeiten www.bghm.de (Webcode 234) 1.3 Variabilität Einseitige Anforderungen: (Abwechslungsreich- • wenige, ähnliche Arbeitsgegen- Die tätigkeitsbezogene, objektive Erfassung relevanter tum) stände und Arbeitsmittel psychischer Belastungsfaktoren ist Teil der Gefährdungs- • häufige Wiederholung gleicharti- beurteilung. ger Handlungen in kurzen Takten 1.4 Information/ • zu umfangreich (Reizüberflutung) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen psy- Informations • zu gering (lange Zeiten ohne chisch relevante Einwirkungen aus Arbeitsinhalt/Arbeits- angebot neue Information) aufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung und so- • ungünstig dargeboten zialen Beziehungen systematisch ermittelt und analysiert • lückenhaft (wichtige Informatio- werden. nen fehlen) Psychische Belastung resultiert aus vielen Aspekten einer 1.5 Verantwortung • unklare Kompetenzen und beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale arbeitsbe- Verantwortlichkeiten dingter psychischer Belastung sowie mögliche kritische 1.6 Qualifikation • Tätigkeiten entsprechen nicht Ausprägungen haben BMAS*) und Sozialpartner in ihrer der Qualifikation der Beschäftig- gemeinsamen Erklärung zur psychischen Gesundheit in ten (Über-/Unterforderung) der Arbeitswelt 2013 veröffentlicht. • unzureichende Einweisung/ Einarbeitung in die Tätigkeit *) BMAS und Sozialpartner: Gemeinsame Erklärung 1.7 Emotionale • durch das Erleben emotional zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt, Inanspruchnahme stark berührender Ereignisse BMAS, 2013 (z. B. Umgang mit schwerer Krankheit, Unfällen, Tod) • durch das ständige Eingehen auf die Bedürfnisse anderer Menschen • durch permanentes Zeigen gefor- derter Emotionen unabhängig von den eigenen Empfindungen • Bedrohung durch Gewalt durch andere Personen 15
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen 2. M erkmalsbereich: Mögliche kritische Ausprägung 4. Merkmalsbereich: Beispiele für negative Wirkungen Arbeitsorganisation Arbeitsumgebung 2.1 Arbeitszeit • wechselnde oder lange 4.1 Physikalische und • Lärm Arbeitszeit chemische Faktoren • unzureichende Beleuchtung • ungünstig gestaltete Schichtar- • Gefahrstoffe beit, häufige Nachtarbeit 4.2 Physische Faktoren • ungünstige ergonomische • umfangreiche Überstunden Gestaltung • unzureichendes Pausenregime • schwere körperliche Arbeit • Arbeit auf Abruf 4.3 Arbeitsplatz- und • ungünstige Arbeitsräume, räum- 2.2 Arbeitsablauf • Zeitdruck/hohe Arbeitsintensität Informations liche Enge • häufige Störungen/ gestaltung • unzureichende Gestaltung von Unterbrechungen Signalen und Hinweisen • hohe Taktbindung 4.4 Arbeitsmittel • fehlendes oder ungeeignetes 2.3 Kommunikation/ • isolierter Einzelarbeitsplatz Werkzeug bzw. Arbeitsmittel Kooperation • keine oder geringe Möglichkeit • ungünstige Bedienung oder der Unterstützung durch Vorge- Einrichtung von Maschinen setzte, Kolleginnen und Kollegen • unzureichende • keine klar definierten Softwaregestaltung Verantwortungsbereiche 3. M erkmalsbereich: Mögliche kritische Ausprägung 5. Merkmalsbereich: Beispiele für negative Wirkungen Soziale Beziehungen Neue Arbeitsformen 3.1 Kollegen • zu geringe/zu hohe Zahl sozialer Diese Merkmale sind • räumliche Mobilität Kontakte nicht Gegenstand des • atypische Arbeitsverhältnisse, • häufige Streitigkeiten und Aufsichtshandelns, diskontinuierliche Konflikte spielen aber für die Berufsverläufe • Art der Konflikte: Soziale Belastungssituation der • zeitliche Flexibilisierung, redu- Drucksituationen Beschäftigten eine zierte Abgrenzung zwischen Rolle. Arbeit und Privatleben • fehlende soziale Unterstützung 3.2 Vorgesetzte • keine Qualifizierung der Quelle: GDA Broschüre: „Empfehlungen zur Umsetzung der Führungskräfte Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ (2. erweiter- • fehlendes Feedback, fehlende te Ausgabe, Januar 2016) Anerkennung für erbrachte Leistungen • fehlende Führung, fehlende Unterstützung im Bedarfsfall Zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gibt es ein breites Spektrum an Instrumenten und Verfahren, die verschiedenen betrieblichen Gegebenheiten und Be- dürfnissen Rechnung tragen. 16
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen Psychische Belastung kann im Rahmen der Gefährdungs- Maßnahmen beurteilung anhand von Analyseworkshops, Beobach- tungsinterviews oder Beschäftigtenbefragung erfasst und Folgende allgemeine Maßnahmen der Arbeitsgestaltung beurteilt werden. Jede dieser Vorgehensweisen hat spezi- haben sich zum Schutz und zur Stärkung der Gesundheit fische Stärken, aber auch spezifische Voraussetzungen bei arbeitsbedingter psychischer Belastung bewährt: und Grenzen, die abzuwägen sind (siehe Übersicht „Stär- • Vielfältige Aufgabenanforderungen und Informationen ken und Grenzen der Vorgehensweisen im Überblick“ in • Ermüdung durch die Entkopplung taktgebundener Auf- Anlage 2 „Empfehlungen und Prüffragen zur Auswahl von gabenerfüllung vermeiden mithilfe von Puffern und die Instrumenten/Verfahren“ der GDA Broschüre: Empfehlun- dadurch zunehmende Autonomie. gen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychi- • Arbeitswechsel im Sinne von: Wechsel der Arbeitsauf- scher Belastung“ (2. erweiterte Ausgabe, Januar 2016)). gaben und Arbeitsorte (Job-Rotation) • Arbeitserweiterung durch quantitative Erweiterung der Aufgaben (Job-Enlargement) • Arbeitsbereicherung durch Zusammenfassen von Arbeitsaufgaben zu einer größeren Aufgabe (Job-Enrichment) • Erweiterung der Handlungsoptionen in Arbeitsgruppen durch Übertragen der Planungs-, Entscheidungs- und/ oder Kontrollfunktionen bei fehlenden Gestaltungsmög- lichkeiten der Arbeitsaufgabe durch technische oder organisatorische Maßnahmen: Mechanisierung oder Automatisierung repetitiver Funktionen mit eng einge- schränkten Aufgabenanforderungen • Erleichterung/Unterstützung der Kommunikationsmög- lichkeiten unter den Beschäftigten Die Beschäftigten sollten unbedingt in den Bewertungs- prozess der psychischen Belastungsfaktoren und in die Ableitung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden, um positive Effekte erzielen zu können. 17
3.1.4 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren – Gesundheit im Betrieb § Rechtliche Grundlagen Maßnahmen • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wissen oft am • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder krankmacht. Beteiligen Sie Ihre Beschäftigten (ArbMedVV) aktiv an einer Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und beziehen Sie sie in Ihre Überlegungen zu Arbeitsge- • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für staltungsmaßnahmen ein. Das sorgt für eine höhere Arbeitssicherheit“ Akzeptanz und motiviert die Beschäftigten. • Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter- stützen im Einzelfall Ihre Mitglieder und Unternehmen i Weitere Informationen bei der Organisation und dem Angebot von Maßnah- men zur Gesundheitsförderung. • Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden, • Informationen der DGUV: Fachbereich „Gesundheit indem die Gesundheit der im Betrieb Beschäftigten im Betrieb“: durch entsprechende Maßnahmen erhalten und ge- www.dguv.de (Webcode: d138325) stärkt wird, hat sich insbesondere in folgenden The- • Informationen der BGHM „Psychische Belastung und menbereichen bewährt (siehe auch DGUV Fachbereich Beanspruchung“: „Gesundheit im Betrieb“): www.bghm.de (Webcode 234) –– Arbeiten im demografischen Wandel –– Arbeitsorganisation/gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsaufgaben –– Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Gefährdungen –– Förderung der Bewegung –– Förderung gesunder Ernährung Physische, physikalische, chemische, biologische und –– Gesundheitsförderliches Führungsverhalten psychische Einwirkungen bei der Arbeit können die Ge- –– Gewaltprävention sundheit der Beschäftigten beeinträchtigen oder schädi- –– Interkulturelle Aspekte der Prävention gen (Hinweise z. T. in anderen Kapiteln). –– Psychische Belastung und Beanspruchung –– Suchtprävention 18
3.1.5 Befähigung, Qualifikation, Vorsorge, Eignung Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei besonders gefährdenden Tätigkei- ten – um die Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter bei der Arbeit zu vermeiden − spezifische Rechte und Pflichten beachten, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, sonstigem Regelwerk sowie arbeitsvertraglichen, tarif- vertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ergeben können. Dabei sind unter anderem Regelungen und/oder Verein- i Weitere Informationen barungen zur Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung zu beachten, die auf unterschiedlichen Rechts- • Arbeitsvertragliche, tarifvertragliche Regelungen grundlagen beruhen können und deren Beachtung oder oder Betriebsvereinbarungen Nichtbeachtung verschiedene Rechtsfolgen haben kön- nen. Außerdem haben Verantwortlichkeiten aufgrund von Führungsaufgaben, z. B. im Rahmen der Pflichtenübertra- Befähigung, Qualifikation gung, Delegation oder Führungspraxis vor Ort, in diesem Die Vorgesetzten müssen die Befähigung eines oder einer Zusammenhang einen hohen Stellenwert. Auch die Be- Beschäftigten für eine bestimmte Tätigkeit prüfen. Neben schäftigten haben hier die Pflicht mitzuwirken. der formalen Qualifikation (Ausbildung, Führerschein, Un- terweisung) müssen Vorgesetzte sich auch von der körper- Betriebliche Akteurinnen und Akteure nehmen in den vier lichen Verfassung der Beschäftigten ein Bild machen. In Bereichen der Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und der Regel geschieht dies zu Arbeits-/Schichtbeginn. Eignung hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit Beschäf- tigter bei der Arbeit ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten § 7 (1) DGUV Vorschrift 1: „Bei der Übertragung von Auf- wahr. gaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation als Fachärz- befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesund- tin oder Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatz- heitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden bezeichnung „Betriebsmedizin“ nimmt eine besondere Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Un- Rolle ein, da sie oder er je nach betrieblichen Randbedin- ternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgeleg- gungen in den vier Handlungsfeldern in direktem Kontakt ten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.“ mit den einzelnen Beschäftigten steht. Um diese Aufga- § 7 (2) DGUV Vorschrift 1: „Der Unternehmer darf Versi- ben wahrnehmen zu können, muss die Betriebsärztin cherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit oder der Betriebsarzt die Arbeitsplatzverhältnisse persön- ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit lich kennen. dieser Arbeit nicht beschäftigen.“ § 6 ArbMedVV (1) „… Vor Durchführung der arbeitsmedi- zinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendi- Konkretisierungen hinsichtlich der Definition, der Ermitt- gen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse lung, des Zeitpunkts der Ermittlung und der besonderen verschaffen.“ Anforderungen an Befähigung sowie hinsichtlich der Qua- lifikation sind in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ erfolgt. § Rechtliche Grundlagen Auch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitsschutz-Unter- weisung können Vorgesetzte die Befähigung der Beschäf- • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge tigten überprüfen. Gegebenenfalls können dabei prakti- (ArbMedVV) sche Übungen den Qualifikationsstand oder vorhandene • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ technische oder körperliche Defizite erkennbar machen. Zum Beispiel können bei Übungen zum Einsatz von 19
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