Die Abgeltungssteuer ab 1. Januar 2009 - Carsten Nickel, Steuerberater, Dipl.-Ökonom

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Die Abgeltungssteuer ab 1. Januar 2009 - Carsten Nickel, Steuerberater, Dipl.-Ökonom
Die Abgeltungssteuer ab
            1. Januar 2009

    Carsten Nickel,   Mark Hieronymus
    Steuerberater,    Steuerfachangestellter
    Dipl.-Ökonom

    Helmut Scheld,    Meike Wallow
    Steuerberater     Dipl.-Betriebswirtin

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Rechtslage bis 31.12.2008

       Zinserträge, Dividenden, etc. werden durch § 20
        EStG erfasst.

       Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von
        € 51,00 Ehegatten € 102,00), ggf. höherer
        Abzug von Werbungskosten (Depot- und
        Verwaltungsgebühren, etc.) möglich.
       Sparer-Freibetrag € 750,00 (Ehegatten
        € 1.500,00).
       Kapitalertragsteuer (20% bzw. 25%)
        /Zinsabschlagsteuer (30%).
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Rechtslage bis 31.12.2008

        Veräußerungsgewinne/-verluste aus
        Wertpapieren (Aktien) werden durch
        § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst.

       Die Spekulationsfrist beträgt ein Jahr.
        Veräußerungsgewinne die danach entstehen,
        bleiben steuerfrei.
       Gewinne (innerhalb von einem Jahr) bleiben
        steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im
        Kalenderjahr weniger als € 512,00 beträgt.

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Rechtslage bis 31.12.2008

       Ausgleich von Spekulationsverlusten nur bis
        zur Höhe des Gewinns im gleichen
        Kalenderjahr; Verluste werden nicht mit
        anderen Einkunftsarten verrechnet, sondern
        mindern Gewinne aus dem unmittelbar
        vorangegangenen Kalenderjahr oder in
        folgenden Kalenderjahren.

       Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw.
        aus Spekulationsgewinnen unterliegen
        jeweils dem persönlichen Steuersatz.
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Abgeltungssteuer ab
              1. Januar 2009

       Allgemeines

       Ab 1. Januar 2009 werden für
        Kapitalerträge im Privatbereich 25 %
        Steuer direkt an der Quelle (Banken,
        Sparkassen, gewinnausschüttende GmbH,
        AG oder dem Fonds) einbehalten und an das
        Finanzamt abgeführt.
       Die Steuer ist eine Kapitalertragsteuer (sog.
        Abgeltungssteuer).

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Abgeltungssteuer ab
              1. Januar 2009

       Allgemeines

       Die Einkommensteuer ist mit der
        Abgeltungssteuer auf die Einkünfte aus
        Kapitalvermögen abgegolten.
       Zu den 25% Abgeltungssteuer kommen
        Solidaritätszuschlag sowie ggf. die
        Kirchensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung
        liegt dann bei ca. 28%.

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Abgeltungssteuer ab
              1. Januar 2009

       Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag und
        Kirchensteuer):

        Der Steuerpflichtige (ledig) erwirtschaftet
        Zinseinnahmen aus einem Festgeld
        (€ 50.000,00, Zinssatz p. a. 4%) in Höhe
        von € 2.000,00 €. Nach Abzug des Sparer-
        Pauschbetrages (801,00 €) verbleiben
        € 1.199,00. Nach Abgeltungssteuer 25%
        (299,75 €) beträgt der Nettoertrag
        € 1.700,25 € (2.000,00 € - 299,75).
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Rechtslage bis 31.12.2008

       Beispiel wie vorher: Persönlicher Steuersatz
        35%, keine Werbungskosten über dem
        Pauschbetrag von 51,00 €, Sparer-Freibetrag
        750,00 €
         Zinseinnahmen                            2.000,00 €
         - Werbungskostenpauschbetrag               51,00 €
         - Sparer-Freibetrag                       750,00 €
         Einkünfte aus Kapitalvermögen            1.199,00 €
         Steuersatz 35 %                           419,65 €
         Nettoertrag (2.000,00 € - 419,65 €)    1.580,35 €
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Pauschalierter
          Werbungskostenabzug

       Keine Abzugsmöglichkeit mehr von
        tatsächlichen Werbungskosten
        (Fremdkapitalzinsen, Depot- und
        Beratungsgebühren oder Fahrtkosten zu
        einer Hauptversammlung)

       Ersetzt wird der Sparer-Freibetrag durch
        den sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von
        € 801,00 (Ehegatten € 1.602,00).

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Pauschalierter
           Werbungskostenabzug

        Keine Einbehaltung der
         Abgeltungssteuer bei Vorlage eines
         Freistellungsauftrags bis zur Höhe
         des Sparer-Pauschbetrags oder einer
         Nichtveranlagungsbescheinigung

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Veranlagungswahlrechte

        Ist der persönliche Steuersatz
         niedriger als die Abgeltungssteuer, so
         kann beim Finanzamt eine
         Veranlagung beantragt werden. Die
         Kapitaleinkünfte werden dann mit
         dem individuellen
         Einkommensteuertarif besteuert.

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Veranlagungswahlrechte

        Der Antrag kann jährlich, aber nur
         einheitlich für sämtliche Kapitalerträge
         gestellt werden. Dies gilt auch für
         Ehegatten. Diese benötigen zusätzlich eine
         Bescheinigung vom jeweiligen Geldinstitut.

        Günstigerprüfung durch das Finanzamt von
         Amts wegen.

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Veranlagungswahlrechte

        Sollte die individuelle Steuer
         höher sein, gilt der Antrag auf
         Veranlagung als nicht gestellt.

        Hinweis: Weiterhin sollten Belege
         gesammelt und gesichtet werden.
         Ohne dies ist eine
         Günstigerprüfung nicht möglich.
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Veranlagungswahlrechte

        Wichtig: Auch bei einer
         Veranlagung wird nur der Sparer-
         Pauschbetrag gewährt.
         Werbungskosten sind nicht zu
         berücksichtigen.

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Veranlagungspflichten
          (§ 32d Abs. 3 EStG n. F.)

        Kapitalerträge, die nicht von der
         Abgeltungssteuer erfasst wurden, müssen
         in der Einkommensteuererklärung
         angegeben werden. Diese werden dann
         ebenfalls mit dem Abgeltungssteuersatz
         von 25% versteuert.

        Ausländische Zinseinnahmen, die nicht über
         ein inländisches Bankinstitut gezahlt
         werden.
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Veranlagungspflichten
          (§ 32d Abs. 3 EStG n. F.)

        Erträge aus Darlehen zwischen nahe
         stehenden Personen (Ehegatten und andere
         Familienangehörige) unterliegen nicht der
         Abgeltungssteuer, sondern sind mit dem
         persönlichen Einkommensteuertarif zu
         besteuern und in der
         Einkommensteuererklärung anzugeben.
         Werbungskosten können in voller Höhe
         angesetzt werden.

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II. Kein Halbeinkünfteverfahren mehr
     für GmbH-Gesellschafter und Aktionäre

        Nach der derzeitigen aktuellen
         Rechtslage sind nur die Hälfte der
         erhaltenen Gewinnausschüttungen
         bzw. Dividenden zu versteuern
         (Halbeinkünfteverfahren).

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II. Kein Halbeinkünfteverfahren mehr
     für GmbH-Gesellschafter und Aktionäre

        Ab 2009 gilt dieses Halbeinkünfteverfahren
         nicht mehr. Gewinnausschüttungen und
         Dividenden an die Gesellschafter bzw.
         Aktionäre , die ihre Anteile im
         Privatvermögen halten, unterliegen der
         Abgeltungssteuer von 25%.
         Werbungskosten gelten als mit dem Sparer-
         Pauschbetrag abgegolten. Bis Ende 2008
         können die Werbungskosten
         (Finanzierungskosten) noch bis zur Hälfte
         geltend gemacht werden.
18                                 www.grebing-partner.de
III. Abschaffung der
         Spekulationsfrist ab 2009

        Werden Wertpapiere, nicht wesentliche
         Beteiligungen an Aktiengesellschaften oder
         GmbH- Anteile verkauft, so ist der
         Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn zwischen
         Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt
         mehr als 12 Monate verstrichen sind (Regelung
         bis 31.12.2008)

        Transaktionskosten (Veräußerungskosten), die
         unmittelbar mit der Anschaffung oder Verkauf
         zusammenhängen, können als Werbungskosten
         angesetzt werden.
19                                   www.grebing-partner.de
III. Abschaffung der
         Spekulationsfrist ab 2009

        Ab 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung
         solcher privater Veräußerungsgeschäfte
         ohne Rücksicht darauf, wann die
         Wertpapiere bzw. Beteiligungen
         angeschafft werden. (Ausnahme Zertifikate
         (von Banken ausgegebene
         Schuldverschreibungen, die z.B. die
         Teilnahme an der Kursentwicklung anderer
         Wertpapiere verbriefen). Für diese gilt die
         Abgeltungssteuer bereits ab 15.03.2007
         (Kabinettsbeschluss).
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III. Abschaffung der
         Spekulationsfrist ab 2009

        Hinweis: Der Kauf von Wertpapieren
         bis 31.12.2008 sowie deren Verkauf
         außerhalb der Spekulationsfrist von
         12 Monaten ist, auch ab 2009,
         weiterhin steuerfrei. Der Kauf der
         Wertpapiere sollte jedoch
         entsprechend dokumentiert werden.

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IV. Fazit

        Die Abgeltungssteuer bringt
         hauptsächlich Vorteile für die
         konservativen Privatanleger, die im
         Wesentlichen in Zinspapiere und
         Festgelder investieren.

        Vereinfachung des
         Besteuerungsverfahren jedoch nur im
         Standardfall.

22                                www.grebing-partner.de
IV. Fazit

        Nachteile haben Anleger, die in
         Wertpapiere oder Zertifikate
         investieren.

        Nachteilig ist ebenfalls die Abschaffung
         des Werbungskostenabzugs.
         Verfassungsrechtlich ist dies bedenklich,
         da dies zu einer Substanzbesteuerung.

23                                 www.grebing-partner.de
Vielen Dank für Ihre
      Aufmerksamkeit!

     Carsten Nickel    Helmut Scheld
      Steuerberater,    Steuerberater
      Dipl.-Ökonom

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Vielen Dank für Ihre
         Aufmerksamkeit!

     Mark Hieronymus          Meike Wallow
     Steuerfachangestellter   Dipl.-Betriebswirtin

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Partner

          Achim Boller                          Hans-Hermann Grebing

          Jahrgang 1962                         Jahrgang 1945
          Wirtschaftsprüfer,                    Steuerberater
          Steuerberater,
          Dipl.-Betriebswirt

          Erwin Löber                           Rainer Loll

          Jahrgang 1963                         Jahrgang 1970
          Rechtsanwalt,                         Steuerberater,
          Dipl.-Finanzwirt,                     Dipl.-Betriebswirt
          Fachanwalt für
          Steuerrecht
Grebing Wagner Boller & Partner
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                                              Partnerschaftsgesellschaft
Partner

          Carsten Nickel                        Ralf Steinbrecher

          Jahrgang 1971                         Jahrgang 1966
          Steuerberater,                        Steuerberater,
          Dipl.-Oeconom                         Dipl.-Betriebswirt

          Oliver Stumm                          Beate Weber

          Jahrgang 1968                         Jahrgang 1967
          Rechtsanwalt,                         Wirtschaftsprüferin,
          Fachanwalt für                        Steuerberaterin,
          Steuerrecht                           Dipl.-Kauffrau
Grebing Wagner Boller & Partner
            Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
                                                Partnerschaftsgesellschaft
Beirat

         Helmut Scheld                     Heinz Wagner

         Jahrgang 1945                     Jahrgang 1942
         Steuerberater                     Steuerberater,
                                           Betriebswirt grad.,
                                           Vereidigter Buchprüfer
Grebing Wagner Boller & Partner
              Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
                                                  Partnerschaftsgesellschaft
Unsere Leistungen
                          Steuerberatung
• Erstellung von Steuererklärungen
• Erstellung der Buchführung und Jahresabschlüsse
• Erstellung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
• Beratung Unternehmenswahl/Unternehmensumwandlung
• Beratung Unternehmensgründung/Unternehmensnachfolge
• Analysieren der Unternehmensentwicklung
• Beratung Erbschaftsteuer
• Beratung zu internationalen Steuerfragen
• Vertretung bei Steuerprüfungen, Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
• Erstellung von Vermögensübersicherten, etc.
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                       Wirtschaftsprüfung
• Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und
Konzernabschlüssen
• Gesetzliche und freiwillige Sonderprüfungen, wie Gründungs- und
Sacheinlageprüfungen
• Due Diligence Reviews anlässlich eines Unternehmenserwerbs
• Unternehmensbewertungen
• Unterschlagungsprüfungen
• Prüfungen nach MABV
• Beratung bei der Erstellung der Rechnungslegung nach
internationalen Standards (iFRS / US-GAAP)
• Beratung bei der Erstellung der Konzernrechnungslegung
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                 Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
                                                     Partnerschaftsgesellschaft
Unsere Leistungen
                            Rechtsberatung
• Erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Beratung
• Rechtliche und steuerliche Beratung bei Gründung oder
Umstrukturierung von Unternehmen
• Gestaltung entsprechender Verträge (Gesellschaftsverträge,
Einbringungsverträge, Umwandlungsverträge)
• Beratung Unternehmenskauf und Unternehmensnachfolge nebst
Vertragsgestaltung
• Gesellschaftsrecht, insbesondere GmbH-Recht und Aktienrecht
• Arbeitsrecht
• Recht der Kapitalanlagen
• Handelsrecht
• Gewerblicher Rechtsschutz
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                                                  Partnerschaftsgesellschaft
Unsere Leistungen
                    Unternehmensberatung

• Rechtsformwahl und Finanzierungsformen
• Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation
• Unternehmensplanung
• Entscheidung über Investitions- und Finanzierungsthemen
• Fragen des Controllings und Forderungsmanagements
• Private Finanz- und Vermögensberatung
• Erstellung von Finanz- und Vermögensstrukturanalysen
• Erstellung von Gutachten nach Durchführung von
Produktprüfungen von Finanzierungen, etc.
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Unsere Standorte

                      Marburg/Lahn

       Künzell                                Homberg/Efze

                   Pößneck/Thüringen
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                                              Partnerschaftsgesellschaft
Kooperationspartner

                           GBZ Treuhand Hessen AG
                           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                           Marburg und Kassel
                           Schubertstraße 8b, 35043 Marburg
                           Tel.-Nr. 06421/4006-0
                           Fax-Nr. 06421/4006-250
                           E-Mail: info@gbz-treuhand-hessen.de

                           B & B Bringmann, Büchsenschütz
                           Steuerberatungsgesellschaft
                           Glockenbruchweg 80, 34134 Kassel
                           Tel.-Nr. 0561/43321
                           Fax-Nr. 0561/472348
                           E-Mail: info@bb-steuerberater.de
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