HÄUFIGE FRAGEN ZUR SOG. RIESTER-FÖRDERUNG ( 10A, 79FF ESTG)

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HÄUFIGE FRAGEN ZUR SOG. RIESTER-FÖRDERUNG ( 10A, 79FF ESTG)
Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung (§§10a, 79ff EStG)
(Stand: Mai 2014)

 1. Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis?

Die Riester-Förderung erhält u. a., wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören
insbesondere folgende Personen:
      Beschäftigte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei
      einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber,
      geringfügig beschäftigte Personen, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur
      gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken,
      Bezieher/innen von Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosengeld),
      Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der
      Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36
      Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen
      einer Kontenklärung beantragt werden),
      Auszubildende.

Darüber hinaus gehören auch folgende Personen zum förderberechtigten
Personenkreis:
      Empfänger von Arbeitslosengeld II,
      Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
      Personen, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden.

 2. Muss ich während des gesamten Kalenderjahres zum förderfähigen Personenkreis
    gehört haben?

Nein, während eines Teils des jeweiligen Beitragsjahres ist ausreichend.
3. Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören insbesondere folgende Personen:
       Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B.
       Ärzteversorgung), die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
       Rentenversicherung befreit sind,
       Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
       Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne
       rentenversicherungspflichtige Beschäftigung.

 4. Was bedeutet Riester-Förderung?

Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten:
       Altersvorsorgezulage,
       Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG.
Durch die Beantragung der Altersvorsorgezulage werden Ihre Beiträge für die
Altersvorsorge vom Staat gefördert. Damit erhöht sich Ihre spätere Betriebsrente.
Zusätzlich können die gezahlten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgabenabzug im
Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Das Finanzamt prüft dann, ob über den Zulageanspruch hinaus noch eine
Steuerersparnis zusteht (sog. Günstigerprüfung). Diese wird im Wege der
Einkommensteuerrückerstattung an Sie ausgezahlt. Beachten Sie hierzu bitte die
Ausführungen zum Erfordernis der Einwilligungserklärung.

 5. Welche Zulagen gewährt mir der Staat und wie hoch sind diese?

Bei der Zulageförderung erhalten Sie einerseits eine Grundzulage und darüber hinaus
Kinderzulagen für jedes Kind, für welches im laufenden Jahr – ggf. auch nur zeitweise –
eine Kindergeldberechtigung bestanden hat.
Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, erhält unabhängig davon,
wem das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, die Mutter die Kinderzulage. Durch
eine Abtretungserklärung der Ehefrau kann die Kinderzulage aber auch dem Vater
zugeordnet werden.

Maximale staatliche Zulage je Beitragsjahr:

      Grundzulage: 154 €
      Kinderzulage je Kind, dass bis zum 31.12.2007 geboren ist: 185 €
      Kinderzulage je Kind, dass ab dem 01.01.2008 geboren ist: 300 €

      Berufseinsteiger-Bonus: 200€
      (einmalige Erhöhung der Grundzulage für unter 25-jährige)

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6. Wie hoch ist mein erforderlicher Eigenbeitrag?

Die o. g. Zulagen werden nur in voller Höhe gezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag von
4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts (zugunsten von maximal zwei
begünstigten Verträgen) entrichtet wird. Hiervon ist der jeweilige Zulageanspruch
(Grundzulage, Kinderzulagen) abzuziehen.
Wird in den Vertrag weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage
anteilig gewährt.
Der jährliche Sockelbeitrag von 60 € ist aber in jedem Fall einzuzahlen, da anderenfalls
keine Zulagen gewährt werden.

 7. Wie erfahre ich von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen
    Vorjahreseinkommens?

Die Höhe des Einkommens können Sie der "Meldung zur Sozialversicherung nach der
DEÜV" oder der letzten Gehaltsabrechnung des Vorjahres entnehmen.
Darüber hinausgehende sozialversicherungspflichtige Einnahmen müssen ebenfalls
berücksichtigt werden (z.B. Einnahmen aus Land-, Forstwirtschaft).

Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten
Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dazu gehören z. B. Personen,
       die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
       die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten,
       die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
       die Vorruhestands-, Kranken- o. Arbeitslosengeld beziehen.

In diesen Fällen ist für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte
Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (z. B. das
Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte
Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag), zu berücksichtigen.

 8. Wie beantrage ich die Zulagen?

Die Zulagen müssen jährlich bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
beantragt werden. Mit Ablauf des ersten Beitragsjahres, in dem Sie förderfähige
Beiträge geleistet haben, erhalten Sie von unserer Kasse automatisch einen Antrag auf
Altersvorsorgezulage. In den Antragsunterlagen gibt es zu Ihrer Entlastung die
Möglichkeit, eine Dauervollmacht zu erteilen. In diesem Fall erledigen wir künftig für
Sie die Zulagenbeantragung, wenn Sie es wünschen.

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9. Wer zahlt die Zulagen aus und an wen?

Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt
und an uns, die KZVK als Ihren Anbieter, ausgezahlt. Wir schreiben diese Zulagen nach
Zahlungseingang Ihrem Versorgungskonto gut, sodass sich dadurch Ihre spätere Rente
erhöht.

 10. Wie erfahre ich, ob und in welcher Höhe mir die beantragten Zulagen gewährt
     wurden?

Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns automatisch eine Bescheinigung
nach § 92 EStG (für die persönlichen Unterlagen). Diese enthält neben den im
abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten förderfähigen Beiträgen auch die bis zum 31.12.
des abgelaufenen Kalenderjahres gutgeschriebenen Zulagen und sonstigen
Ermittlungsergebnisse der ZfA sowie die insgesamt seit Vertragsbeginn gezahlten
Beiträge, gutgeschriebenen Zulagen und das Altersvorsorgevermögen.
Außerdem erhalten Sie einmal zur Jahresmitte einen Versicherungsnachweis, das sog.
„Versorgungskonto“. Aus diesem Nachweis können Sie neben den eingezahlten
Beiträgen und gutgeschriebenen Zulagen auch die Höhe der bisher erworbenen
Anwartschaft auf Betriebsrente entnehmen.
Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen zur Bescheinigung nach §92 EStG.

 11. Was ist der Sonderausgabenabzug?

Neben der Zulagebeantragung können Sie beim Finanzamt Ihre förderfähigen Beiträge
als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt
diese sowie den zustehenden Zulageanspruch bis zu einer Maximalhöhe von 2.100 €.
Damit wird der Teil Ihres Einkommens, der für eine geförderte zusätzliche
Altersvorsorge aufgewendet wird, steuerfrei gestellt.

Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn die daraus resultierende
Steuerersparnis höher ist als der Zulageanspruch („Günstigerprüfung“). Sie erhalten
dann vom Finanzamt die über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis
gutgeschrieben.

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12. Wie mache ich den Sonderausgabenabzug geltend?

Damit Sie den Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung
geltend machen können, melden wir als Anbieter die jeweils eingezahlten
förderfähigen Beiträge elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) an die entsprechenden Finanzämter. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns im
Rahmen der Dauervollmacht für die Zulagebeantragung bevollmächtigt haben oder
uns eine sog. Einwilligungserklärung gem. §10a EStG erteilt haben.
Sie müssen dann lediglich noch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die
Anlage „AV“ beim Finanzamt einreichen.

 13. Warum hat der Riester-Vertrag bei der KZVK keine Zertifizierungsnummer?

Die KZVK ist ein Anbieter der betrieblichen Altersversorgung. Daher müssen unsere
riesterfähigen Produkte nicht nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz zertifiziert
werden.

 14. Welche Beiträge zur Zusatzrente sind förderfähig?

Die Riester-Förderung können Sie für Ihre im Rahmen der ZusatzrentePLUS
gezahlten Beiträge erhalten, soweit diese aus individueller Versteuerung stammen.

 15. Wie hoch waren meine förderfähigen Beiträge im abgelaufenen Kalenderjahr und
 wie erfahre ich dies?

Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns eine Bescheinigung nach § 92 EStG,
der Sie die Höhe der förderfähigen Beiträge sowie Angaben über gewährte Zulagen
entnehmen können. Diese Bescheinigung ist als Information über den Stand der
geförderten Altersvorsorgeanteile für Ihre persönlichen Unterlagen bestimmt.

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16. Warum erhalte ich Unterlagen zur Riester-Förderung, obwohl ich im entsprechenden
 Kalenderjahr die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt habe?

Ob bei einem Versicherten die persönlichen Voraussetzungen für die Riester-Förderung
erfüllt sind, ist der KZVK nicht bekannt. Um sicherzustellen, dass alle berechtigten
Beschäftigten die Förderung beantragen können, senden wir die erforderlichen
Unterlagen allen Versicherten mit grundsätzlich förderfähigen Beiträgen zu.
Sollten Sie z. B. nicht zum riesterförderfähigen Personenkreis gehören, dann teilen Sie
uns dies bitte kurz schriftlich mit. Wir werden Sie dann in der Zukunft von dem
automatischen Versand der Unterlagen ausschließen.

 17. Was passiert, wenn eine beitragsfreie Versicherung vorliegt?

Waren Sie im letzten Jahr versichert und wurden durch Sie förderfähige Beiträge
geleistet, können Sie hierfür die staatliche Förderung beantragen, auch wenn Sie
aktuell beitragsfrei versichert sind. Die Zulagen erhöhen die Anwartschaft aus der
beitragsfreien Versicherung.

 18. Wie wirkt sich die Riester-Förderung auf die Versteuerung der Betriebsrente aus?

Ihre eingezahlten Beiträge werden durch die staatliche Förderung in Form von Zulagen
und/oder Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Im Rentenfall sind die Leistungen
aus diesen Beiträgen dann voll zu versteuern.
Zahlen Sie individuelle Beiträge über den förderfähigen Höchstbetrag von 2.100 € (inkl.
Zulagen) hinaus, unterliegen diese der individuellen Besteuerung. Die Leistungen
daraus sind im Rentenfall nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 0231 – 9578 – 299 weiter!

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