HÄUFIGE FRAGEN ZUR SOG. RIESTER-FÖRDERUNG ( 10A, 79FF ESTG)
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Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung (§§10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014) 1. Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis? Die Riester-Förderung erhält u. a., wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere folgende Personen: Beschäftigte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber, geringfügig beschäftigte Personen, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken, Bezieher/innen von Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosengeld), Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Kontenklärung beantragt werden), Auszubildende. Darüber hinaus gehören auch folgende Personen zum förderberechtigten Personenkreis: Empfänger von Arbeitslosengeld II, Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Personen, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden. 2. Muss ich während des gesamten Kalenderjahres zum förderfähigen Personenkreis gehört haben? Nein, während eines Teils des jeweiligen Beitragsjahres ist ausreichend.
3. Wer ist von der Förderung ausgeschlossen? Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören insbesondere folgende Personen: Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung), die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. 4. Was bedeutet Riester-Förderung? Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten: Altersvorsorgezulage, Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Durch die Beantragung der Altersvorsorgezulage werden Ihre Beiträge für die Altersvorsorge vom Staat gefördert. Damit erhöht sich Ihre spätere Betriebsrente. Zusätzlich können die gezahlten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob über den Zulageanspruch hinaus noch eine Steuerersparnis zusteht (sog. Günstigerprüfung). Diese wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an Sie ausgezahlt. Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen zum Erfordernis der Einwilligungserklärung. 5. Welche Zulagen gewährt mir der Staat und wie hoch sind diese? Bei der Zulageförderung erhalten Sie einerseits eine Grundzulage und darüber hinaus Kinderzulagen für jedes Kind, für welches im laufenden Jahr – ggf. auch nur zeitweise – eine Kindergeldberechtigung bestanden hat. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, erhält unabhängig davon, wem das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, die Mutter die Kinderzulage. Durch eine Abtretungserklärung der Ehefrau kann die Kinderzulage aber auch dem Vater zugeordnet werden. Maximale staatliche Zulage je Beitragsjahr: Grundzulage: 154 € Kinderzulage je Kind, dass bis zum 31.12.2007 geboren ist: 185 € Kinderzulage je Kind, dass ab dem 01.01.2008 geboren ist: 300 € Berufseinsteiger-Bonus: 200€ (einmalige Erhöhung der Grundzulage für unter 25-jährige) 2
6. Wie hoch ist mein erforderlicher Eigenbeitrag? Die o. g. Zulagen werden nur in voller Höhe gezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts (zugunsten von maximal zwei begünstigten Verträgen) entrichtet wird. Hiervon ist der jeweilige Zulageanspruch (Grundzulage, Kinderzulagen) abzuziehen. Wird in den Vertrag weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die Zulage anteilig gewährt. Der jährliche Sockelbeitrag von 60 € ist aber in jedem Fall einzuzahlen, da anderenfalls keine Zulagen gewährt werden. 7. Wie erfahre ich von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens? Die Höhe des Einkommens können Sie der "Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV" oder der letzten Gehaltsabrechnung des Vorjahres entnehmen. Darüber hinausgehende sozialversicherungspflichtige Einnahmen müssen ebenfalls berücksichtigt werden (z.B. Einnahmen aus Land-, Forstwirtschaft). Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Dazu gehören z. B. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen, die Vorruhestands-, Kranken- o. Arbeitslosengeld beziehen. In diesen Fällen ist für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (z. B. das Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag), zu berücksichtigen. 8. Wie beantrage ich die Zulagen? Die Zulagen müssen jährlich bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Mit Ablauf des ersten Beitragsjahres, in dem Sie förderfähige Beiträge geleistet haben, erhalten Sie von unserer Kasse automatisch einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. In den Antragsunterlagen gibt es zu Ihrer Entlastung die Möglichkeit, eine Dauervollmacht zu erteilen. In diesem Fall erledigen wir künftig für Sie die Zulagenbeantragung, wenn Sie es wünschen. 3
9. Wer zahlt die Zulagen aus und an wen? Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt und an uns, die KZVK als Ihren Anbieter, ausgezahlt. Wir schreiben diese Zulagen nach Zahlungseingang Ihrem Versorgungskonto gut, sodass sich dadurch Ihre spätere Rente erhöht. 10. Wie erfahre ich, ob und in welcher Höhe mir die beantragten Zulagen gewährt wurden? Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns automatisch eine Bescheinigung nach § 92 EStG (für die persönlichen Unterlagen). Diese enthält neben den im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten förderfähigen Beiträgen auch die bis zum 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres gutgeschriebenen Zulagen und sonstigen Ermittlungsergebnisse der ZfA sowie die insgesamt seit Vertragsbeginn gezahlten Beiträge, gutgeschriebenen Zulagen und das Altersvorsorgevermögen. Außerdem erhalten Sie einmal zur Jahresmitte einen Versicherungsnachweis, das sog. „Versorgungskonto“. Aus diesem Nachweis können Sie neben den eingezahlten Beiträgen und gutgeschriebenen Zulagen auch die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente entnehmen. Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen zur Bescheinigung nach §92 EStG. 11. Was ist der Sonderausgabenabzug? Neben der Zulagebeantragung können Sie beim Finanzamt Ihre förderfähigen Beiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt diese sowie den zustehenden Zulageanspruch bis zu einer Maximalhöhe von 2.100 €. Damit wird der Teil Ihres Einkommens, der für eine geförderte zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet wird, steuerfrei gestellt. Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn die daraus resultierende Steuerersparnis höher ist als der Zulageanspruch („Günstigerprüfung“). Sie erhalten dann vom Finanzamt die über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis gutgeschrieben. 4
12. Wie mache ich den Sonderausgabenabzug geltend? Damit Sie den Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, melden wir als Anbieter die jeweils eingezahlten förderfähigen Beiträge elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die entsprechenden Finanzämter. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns im Rahmen der Dauervollmacht für die Zulagebeantragung bevollmächtigt haben oder uns eine sog. Einwilligungserklärung gem. §10a EStG erteilt haben. Sie müssen dann lediglich noch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage „AV“ beim Finanzamt einreichen. 13. Warum hat der Riester-Vertrag bei der KZVK keine Zertifizierungsnummer? Die KZVK ist ein Anbieter der betrieblichen Altersversorgung. Daher müssen unsere riesterfähigen Produkte nicht nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz zertifiziert werden. 14. Welche Beiträge zur Zusatzrente sind förderfähig? Die Riester-Förderung können Sie für Ihre im Rahmen der ZusatzrentePLUS gezahlten Beiträge erhalten, soweit diese aus individueller Versteuerung stammen. 15. Wie hoch waren meine förderfähigen Beiträge im abgelaufenen Kalenderjahr und wie erfahre ich dies? Nach Ende des Beitragsjahres erhalten Sie von uns eine Bescheinigung nach § 92 EStG, der Sie die Höhe der förderfähigen Beiträge sowie Angaben über gewährte Zulagen entnehmen können. Diese Bescheinigung ist als Information über den Stand der geförderten Altersvorsorgeanteile für Ihre persönlichen Unterlagen bestimmt. 5
16. Warum erhalte ich Unterlagen zur Riester-Förderung, obwohl ich im entsprechenden Kalenderjahr die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt habe? Ob bei einem Versicherten die persönlichen Voraussetzungen für die Riester-Förderung erfüllt sind, ist der KZVK nicht bekannt. Um sicherzustellen, dass alle berechtigten Beschäftigten die Förderung beantragen können, senden wir die erforderlichen Unterlagen allen Versicherten mit grundsätzlich förderfähigen Beiträgen zu. Sollten Sie z. B. nicht zum riesterförderfähigen Personenkreis gehören, dann teilen Sie uns dies bitte kurz schriftlich mit. Wir werden Sie dann in der Zukunft von dem automatischen Versand der Unterlagen ausschließen. 17. Was passiert, wenn eine beitragsfreie Versicherung vorliegt? Waren Sie im letzten Jahr versichert und wurden durch Sie förderfähige Beiträge geleistet, können Sie hierfür die staatliche Förderung beantragen, auch wenn Sie aktuell beitragsfrei versichert sind. Die Zulagen erhöhen die Anwartschaft aus der beitragsfreien Versicherung. 18. Wie wirkt sich die Riester-Förderung auf die Versteuerung der Betriebsrente aus? Ihre eingezahlten Beiträge werden durch die staatliche Förderung in Form von Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Im Rentenfall sind die Leistungen aus diesen Beiträgen dann voll zu versteuern. Zahlen Sie individuelle Beiträge über den förderfähigen Höchstbetrag von 2.100 € (inkl. Zulagen) hinaus, unterliegen diese der individuellen Besteuerung. Die Leistungen daraus sind im Rentenfall nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 0231 – 9578 – 299 weiter! 6
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