Die Besteuerung von Photo - voltaik anlagen
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NWB Unternehmensteuern und Bilanzen StuB ► Beilage zu Heft 7/2022 www.nwb.de Die Besteuerung von Photo- voltaikanlagen Ausgewählte ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte ► Aktuelle Entwicklungen, ► Beispiele und ► Beratungshinweise WP/StB Dr. Hannes Zieglmaier und StB Dr. Steffen Heyd Audit / Tax / Advisory Tax / Audit / Advisory / Legal
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STEUER- UND BILANZPRAXIS Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen Ausgewählte ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte WP/StB Dr. Hannes Zieglmaier und StB Dr. Steffen Heyd* In Zeiten der Energiewende werden Photovoltaikanlagen – als eine der Schlüsseltechnologien – nach wie vor stark nachgefragt. Obwohl die hohen EEG-Einspeisevergütungen auslaufen, sind Photovoltaikanlagen neben dem Anreiz, ins Geschäft mit den erneuerbaren Energien einzusteigen, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer (und institutionelle Investoren) aufgrund der gesunkenen Anlagenpreise oder der Reduzierung der eigenen Stromkosten besonders attraktiv. NWB Datenbank ► Martz, Photovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 I. Einleitung Vor diesem Hintergrund widmet sich der Beitrag zentralen Fragestellungen und aktuellen Entwicklungen im Kontext Durch die Anschaffung einer Photovoltaikanlage kommen der Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Hierbei gilt es zu zahlreiche Stpfl. erstmalig mit den Gewinneinkünften (Ein- beachten, dass durch die unterschiedlichen Zielsetzungen die künften aus Gewerbebetrieb) in Kontakt und mit den damit umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung nicht deckungs- verbundenen steuerlichen Verpflichtungen. Ein „Erstkon- gleich sein kann. Die Umsatzsteuer besteuert als Verkehrs- takt“ kann jedoch – durch jüngst zwei veröffentliche BMF- steuer den Austausch von Lieferungen und Leistungen; die Schreiben – verhindert werden, sofern keine Gewinnerzie- Ertragsteuern hingegen die Einkünfte (Gewinn). lungsabsicht beim Stpfl. besteht. Das Fehlen der Gewinner- zielungsabsicht wird bei Erfüllung bestimmter Kriterien Hinweis █ > Aufgrund der großen Anzahl an Photo- typisierend vom BMF angenommen und soll im Folgenden voltaikanlagenbesitzer in Deutschland stehen zahlreiche näher beschrieben werden. Im Anschluss wird die Gewinn- Ausfüllhilfen der Finanzverwaltung zur Verfügung.1 ermittlung bei Photovoltaikanlagen im Allgemeinen darge- stellt und auf Besonderheiten eingegangen. Abschließend werden Fallstricke und Besonderheiten bei der Bauabzugs- II. Photovoltaikanlagen und Ausprägungs- steuer und Gewerbesteuer aufgezeigt. formen Der Begriff „Photovoltaik“ setzt sich aus dem griechischen Neben ertragsteuerlichen Konsequenzen führt die Errichtung Wort „photos“ (Licht) und der Einheit für elektrische einer Photovoltaikanlage sowie die damit verbundene Ein- Spannung „volt“ zusammen. Der Begriff „Photovoltaik“ speisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz zu beschreibt folglich sogleich die Funktionsweise der Photo- umfassenden und unterschiedlichen umsatzsteuerlichen voltaikanlage, nämlich die Umwandlung von Sonnenstrah- Konsequenzen, gerade wenn der betreffende Anlagenbe- lung in elektrische Energie. Der erzeugte Gleichstrom wird treiber im Übrigen nicht unternehmerisch tätig war. Zentrale mithilfe von Wechselrichtern in den netzüblichen Wechsel- Aspekte der umsatzsteuerlichen Behandlung, denen sich der strom (230 V) umgewandelt, so dass der erzeugte Strom für vorliegende Beitrag widmet, sind dabei insbesondere die Haushalt und zur Weiterlieferung an das öffentliche Strom- Frage nach der Besteuerungsform, dem Umfang der Zu- netz verwendet werden kann. Neben dem Solarmodul ordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermö- (zusammengefasste Solarzellen) und den Wechselrichtern gen, die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen verfügt die Photovoltaikanlage i. d. R. auch über einen und in welchem Umfang die Besteuerung von Einnahmen Batteriespeicher, um den während des Tages erzeugten aus der Lieferung des erzeugten Stroms zu erfolgen hat. Zu Strom am Abend resp. Nacht nutzen zu können (z. B. zur beachten ist, dass sich in Abhängigkeit davon, wann die Ladung eines E-Autos), und einen Zähler, um den in das Photovoltaikanlage angeschafft wurde, eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung ergeben kann. Zudem kön- * Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München. nen mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage umsatzsteuer- 1 Z. B. „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ auf der Homepage des Bayerischen Landesamt für Steuern: https:// liche Gestaltungspotenziale genutzt werden. go.nwb.de/l0lij (Abruf 15.3.2022). StuB Beilage zu Heft 7/2022 1 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
PHOTOVOLTAIKANLAGE: ERTRAG- UND UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom zählen zu kön- Die Vereinfachungsregel kann nicht in Anspruch genommen nen. werden, da sämtliche Anlagen des Stpfl. als ein Betrieb angesehen werden und folglich eine installierte Gesamt- Es gilt bei den Photovoltaikanlagen verschiedene Typen resp. leistung von 12,0 kW/kWp vorliegt. Varianten zu unterscheiden, die zu unterschiedlichen steuer- lichen Ergebnissen führen können. Hierbei ist vor allem zu > Die Photovoltaikanlage wurde nach dem 31.12.2003 oder unterscheiden nach vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen. Hintergrund > Art der Montage (z. B. auf dem Dach oder in das Dach der Regelung ist, dass vor dem 1.1.2004 noch eine sehr integrierte Photovoltaikanlagen), hohe Förderung gewährt wurde; diese läuft nach 20 > Leistung (Kilowattstunden) der Photovoltaikanlage und Jahren ab, für die nicht vereinfachend angenommen > Bauart des Batteriespeichers. werden kann, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. > Die Photovoltaikanlage wird nur zum Eigenbedarf oder III. Ertragsteuern zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz genutzt. Der 1. Gewinnerzielungsabsicht Verbrauch des erzeugten Stroms durch Mieter oder Bevor die Besteuerung von Photovoltaikanlagen betrachtet anderweitige eigene oder fremde betriebliche Zwecke wird, ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, ob mit dem muss technisch ausgeschlossen sein; bei Mieteinnahmen Erwerb der Photovoltaikanlage überhaupt eine Gewinner- von bis zu 520 € im Veranlagungszeitraum ist dies jedoch zielungsabsicht verfolgt wird. Fehlt es an einer solchen, unschädlich (vgl. R 21.2 Abs. 1 Satz 2 EStR). kommt es auch nicht zur Ertragsbesteuerung und die Beispiel █> Der Stpfl. hat eine Photovoltaikanlage mit Erklärungspflicht entfällt insoweit für den Stpfl. 8,0 kW/kWp auf seinem Einfamilienhaus installiert, in dem sich auch ein Zimmer für sein selbständiges Yoga-Studio Hinweis █ > In Abgrenzung dazu ist für umsatzsteuer- befindet. Für das Yoga-Studio besteht lediglich ein eigener liche Zwecke lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht – Stromzähler. zur Begründung einer Unternehmereigenschaft – erfor- derlich. Die Vereinfachungsregel kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Nutzung des erzeugten Stroms durch das Bei der Beantwortung der Frage betreffend der Gewinner- Yoga-Studio nicht technisch ausgeschlossen ist. zielungsabsicht ist zwischen sog. „kleinen“ und „großen“ Photovoltaikanlagen zu unterscheiden. „Kleine“ Photovol- Die Vereinfachungsregel wirkt für alle offenen Veranla- taikanlagen sind nach aktuellem BMF-Schreiben vom gungszeiträume, d. h. auch für solche, für die in der 29.10.20212 solche Photovoltaikanlagen, die eine installierte Vergangenheit ein Gewinn oder Verlust veranlagt wurde Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller und die zudem noch änderbar sind (typischerweise Vorbe- Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person/einer halt der Nachprüfung). Es bietet sich daher vor Stellung des Mitunternehmerschaft) von bis zu 10,0 kW/kWp3 nicht Antrags an, zu prüfen, welche ertragsteuerlichen Folgen für überschreiten. Für solche kleine Photovoltaikanlagen kann – die Vergangenheit mit dem Antrag verbunden sind. Insge- auf schriftlichen Antrag des Stpfl. [Fristen beachten (!)]4 – samt erspart der Antrag sowohl der Finanzverwaltung als aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unter- auch den Stpfl. unnötigen Verwaltungsaufwand, ohne dass stellt werden, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht dies fiskalisch zu starken Einschnitten führt; auch wird – für betrieben werden und folglich eine steuerlich unbeachtliche weniger steueraffine Stpfl. – die Anschaffung der Photo- Liebhaberei vorliegt. voltaikanlage durch die Vereinfachungsregel etwas reiz- voller. Vollständig entfällt der Verwaltungsaufwand aber Hinweis █ > Eine Mustererklärung (Antrag) findet sich nicht, da er zumindest in den ersten fünf Jahren bei der z. B. auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umsatzsteuer i. d. R. anfällt.5 Steuer unter https://go.nwb.de/yxgou. Hinweis █ > Eine Vereinfachung kann nach vorstehen- Hierzu müssen allerdings die folgenden weiteren Voraus- den BMF-Schreiben auch für Blockheizkraftwerke in An- setzungen erfüllt werden: > Sämtliche Photovoltaikanlagen des Stpfl. überschreiten spruch genommen werden, sofern deren installierte zusammenaddiert nicht die Grenze von 10,0 kW/kWp. Hierbei sind auch solche Photovoltaikanlagen zu berück- 2 Vgl. BMF, Schreiben v. 2.6.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB HAAAH-80464, BStBl 2021 I S. 722, und ersetzt durch BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB YAAAH-93706, BStBl sichtigen, die nicht unter die Vereinfachungsregelung 2021 I S. 2202; vgl. dazu Moorkamp, StuB 2022 S. 920 NWB LAAAH-95472. fallen. 3 Ausgeschlossen sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 auf 70 % der installierten Leistung begrenzt ist. Beispiel █ > Der Stpfl. A betreibt seit 1.1.2021 eine 4 Vgl. zu Fristen S. 6 des Merkblatts des Bayerischen Landesamt für Steuern: https://go.nwb.de/mbgwl (Abruf Photovoltaikanlage auf dem eigenen Einfamilienhaus 15.3.2022). (4,0 kW/kWp), auf einem vermieteten Mehrfamilienhaus 5 Vgl. zu sog. „ausgeförderten Anlagen“, Nutzungsänderungen und Überschreitung der Leistungsgrenze das BMF, Schreiben v. 2.6.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB HAAAH-80464, BStBl 2021 I S. 722, und (4,0 kW/kWp) und auf dem eigenen genutzten Ferienhaus ersetzt durch BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB YAAAH-93706, BStBl 2021 I (4,0 kW/kWp). S. 2202. 2 StuB Beilage zu Heft 7/2022 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
STEUER- UND BILANZPRAXIS elektrische Gesamtleistung 2,5 kW nicht überschreiten. wird. Im Übrigen stellt sich die Problematik – nach Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk sind dabei eindeutigem Gesetzeswortlaut – nur für Personengesell- getrennt zu betrachten. schaften, für Gemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) hingegen Liegt nicht. > eine „große“ Photovoltaikanlage vor, > eine „kleine“ Photovoltaikanlage vor, die die weiteren In der überwiegenden Anzahl der Fälle werden die Einkünfte Voraussetzungen des BMF-Schreibens nicht erfüllt, oder aus Gewerbebetrieb dabei mittels Einnahmen-Überschuss- > eine Photovoltaikanlage vor, bei der die Vereinfachungs- rechnung festgestellt, da weder der Umsatz über 600.000 € regel nicht in Anspruch genommen wird, noch der Gewinn über 60.000 € liegt. Wird einer der Schwellenwerte überschritten, findet der Betriebsvermö- ist die Gewinnerzielungsabsicht nach allgemeinen Grund- gensvergleich Anwendung. sätzen (H 15.3 EStH) zu bestimmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist eine Totalgewinnprognose über die Nut- Hinweis █ > Wird eine Photovoltaikanlage durch meh- zungsdauer der Anlage – i. d. R. 20 Jahre – zu erstellen, rere Personen betrieben – sofern keine Ehegatten vor- hierbei sind die voraussichtlichen Einnahmen und Auf- liegen – ist der Gewinn grds. gesondert und einheitlich wendungen gegenüberzustellen. Ergibt sich kein Totalge- festzustellen. Dies kann z. B. bei Wohnungseigentümer- winn, liegt ebenfalls Liebhaberei vor. Bei vor dem 1.4.2012 gemeinschaften der Fall sein.9 errichteten Anlagen wird ein Totalgewinn – aufgrund der Höhe der Förderung – unterstellt.6 Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zusätzlich in der Hinweis █ > Es kann durch eine auf einem Vermie- Anlage EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) nach amtlich tungsobjekt installierte Photovoltaikanlage, die mit Ge- vorgeschriebenem Vordruck oder in der E-Bilanz (Betriebs- winnerzielungsabsicht betrieben wird, i. d. R. nicht die vermögensvergleich) zu erklären und elektronisch zu über- Gewinnerzielungsabsicht auch für das Vermietungsobjekt mitteln. selbst hergestellt resp. übertragen werden. Das Vermie- tungsobjekt ist für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht Hinweis █ > Photovoltaikanlagen werden typischer- separat zu betrachten.7 weise auch in der Land- und Forstwirtschaft angeschafft (vorwiegend auf den Hallen montiert), hierbei handelt es 2. Einkommensteuer sich i. d. R. um einen gewerblichen Betrieb und nicht um 2.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb land- und forstwirtschaftliche Einkünfte resp. um einen Der Betrieb einer Photovoltaikanlage – sofern die Vorfrage land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (R 15.5 positiv beantwortet wird, dass eine Gewinnerzielungsabsicht Abs. 12 EStR). besteht resp. nicht von der Vereinfachungsregel des BMF zur Liebhaberei Gebrauch gemacht wird – führt zu Einkünften 2.2 Einnahmen-Überschussrechnung aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Aufnahme der Bei der Einnahmen-Überschussrechnung kommt es grds. auf gewerblichen Tätigkeit mittels Photovoltaikanlage ist dabei den Geldfluss an, d. h. auf den Zufluss bei Betriebsein- der zuständigen Gemeinde resp. Stadt mitzuteilen in Form nahmen und den Abfluss bei den Betriebsausgaben nach § 11 einer Gewerbeanmeldung. EStG. Dieser Grundsatz wird jedoch bei regelmäßig wieder- kehrenden Einnahmen (z. B. monatliche Stromabrechnung) Die Photovoltaikanlagen sind – ungeachtet der privaten und Ausgaben (z. B. Umsatzsteuer, Wartungspauschalen, Nutzung des erzeugten Stroms – Betriebsvermögen, da der Versicherungsbeiträge), die kurze Zeit vor Beginn oder kurze private Verbrauch von Strom nach R 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR zu Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw. abge- einer Sachentnahme führt und folglich nicht die Photo- flossen sind, durchbrochen – diese sind dem Kalenderjahr voltaikanlage – also solche – privat genutzt wird. zuzuordnen, zu dem diese wirtschaftlich gehören. „Kurze Zeit“ meint dabei zehn Tage vor resp. nach dem Kalenderjahr Hinweis █ > Durch die Gewerblichkeit der Photovol- (sog. Zehn-Tage-Regelung).10 taikanlage gilt es im Besonderen bei Vermietungsperso- nengesellschaften darauf zu achten, dass es zu keiner Beispiel █ > Ein Stpfl. betreibt eine Photovoltaikanlage, „Abfärbung“ des gewerblichen Photovoltaikbetriebs auf für die er monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt die Vermietungstätigkeit kommt, d. h. die Personenge- sellschaft insgesamt als gewerblich betrachtet wird.8 Dies 6 Vgl. OFD Niedersachsen, Vfg. v. 22.2.2016 - S 2240 - 160 - St 221/St 222 NWB GAAAG-37585, Ziff. III.1. kann z. B. dadurch verhindert werden, dass die Bagatell- 7 Vgl. BFH, Urteil v. 15.11.2006 - XI R 58/04 NWB RAAAC-35635. 8 Vgl. OFD Frankfurt, Vfg. v. 4.9.2008 - S 2241 NWB XAAAD-01217. grenze (H 15.8 Abs. 5 EStH, Stichwort: Bagatellgrenze) für 9 Vgl. BFH, Urteil v. 20.9.2018 - IV R 6/16 NWB QAAAH-04518, BStBl 2019 II S. 160. gewerbliche Einkünfte von 3 % der Nettogesamtumsatz- 10 Vgl. BFH, Urteil v. 9.5.1974 - VI R 161/72 NWB SAAAA-90975, BStBl 1974 II S. 547; BFH, Urteil v. 9.5.1974 - erlöse, maximal 24.500 € der Vermietungspersonenge- VI R 161/72 NWB SAAAA-90975, BStBl 1974 II S. 547; BFH, Urteil v. 10.12.1985 - VIII R 15/83 NWB QAAAA- 92159, BStBl 1986 II S. 342; BFH, Urteil v. 10.12.1985 - VIII R 15/83 NWB QAAAA-92159, BStBl 1986 II S. 342; sellschaft, nicht überschritten wird, oder die Photovoltaik- BFH, Urteil v. 24.7.1986 - IV R 309/84 NWB XAAAA-92281, BStBl 1987 II S. 16; BFH, Urteil v. 24.7.1986 - IV R anlage in einer separaten Personengesellschaft betrieben 309/84 NWB XAAAA-92281, BStBl 1987 II S. 16; BFH, Beschluss v. 6.11.2002 - X B 30/02 NWB TAAAA-67839; BFH, Beschluss v. 6.11.2002 - X B 30/02 NWB TAAAA-67839, BFH/NV 2003 S. 169. StuB Beilage zu Heft 7/2022 3 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
PHOTOVOLTAIKANLAGE: ERTRAG- UND UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE (ohne Dauerfristverlängerung, mit SEPA-Lastschriftmandat). Der Entnahmewert des verbrauchten Stroms kann auf Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2021 i. H. von folgende Arten ermittelt werden: 200 € wird am 11.1.2022 vom Konto des Stpfl. abgebucht. > Wiederherstellungskosten: 0,074 €/kWh [(300 € Ab- schreibung + Finanzierungszinsen 50 € + Büromaterial Die Umsatzsteuer gilt – in Negativabgrenzung zu § 4 Abs. 3 20 €)/5.000 kWh]; Satz 2 EStG – als Betriebsausgabe, konkret als eine regel- > Retrograde Methode: 0,0769 €/kWh (Einspeisevergü- mäßig wiederkehrende Betriebsausgabe. Wirtschaftlich ist tung); diese dem Jahr 2021 zuzuordnen, bezahlt wurde diese > Unentgeltliche Wertabgabe: 0,25 €/kWh; jedoch erst nach elf Tagen im Jahr 2022. Es ist in diesem > Pauschalwert: 0,20 €/kWh. Zusammenhang jedoch nicht auf die Abbuchung, sondern auf die Fälligkeit zum 10.1.2022 abzustellen, da bei einem Die Wiederherstellungskosten sind am niedrigsten, daher SEPA-Lastschriftmandat (mit ausreichender Kontodeckung) wird der Stpfl. diesen Wert bei der Ermittlung der Privat- die Umsatzsteuer am zehnten des Folgemonats als bezahlt entnahme zugrunde legen; es ergibt sich folglich eine zu gilt.11 Im Ergebnis ist die Umsatzsteuer Dezember 2021 versteuernde Privatentnahme von 500 €/kWh • 0,074 €/ damit i. H. von 200 € noch als Betriebsausgabe im kWh = 37 € zzgl. USt aus unentgeltlicher Wertabgabe. Veranlagungszeitraum 2021 zu erfassen. Die selbstverbrauchten kWh an erzeugten Strom können durch Gegenüberstellung des insgesamt erzeugt Stroms 2.3 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abzüglich des in das öffentliche Netz eingespeisten Stroms 2.3.1 Allgemeines ermittelt werden. Der insgesamt erzeugte Strom kann Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind die zugeflosse- entweder – sofern vorhanden – durch Stromzähler festge- nen Betriebseinnahmen den abgeflossenen Betriebsausga- stellt werden resp. durch Schätzung anhand der durch- ben gegenüberzustellen, beim Betriebsvermögensvergleich schnittlichen Vollaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jähr- sind Einnahmen und Ausgaben periodengerecht zuzuordnen. lich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung).14 Als Betriebseinnahmen sind neben den Zahlungen des Netzbetreibers oder von Dritten (z. B. Mietern) für die Sofern Zuschüsse zur Anschaffung resp. Herstellung einer Lieferung von Strom auch der selbstverbrauchte Strom des Photovoltaikanlage gewährt werden, steht dem Stpfl. grds. Stpfl. (steuerpflichtige Entnahme), die Umsatzsteuererstat- ein Wahlrecht dahingehend zu, dass er den Zuschuss tung (bei der Einnahmen-Überschussrechnung; insbesondere entweder als Betriebseinnahme sofort versteuern kann oder die Vorsteuer aus der erstmaligen Anschaffung) und ggf. der Zuschuss mindert die Anschaffungs-/Herstellungskosten erhaltene Zuschüsse zu erfassen. der Photovoltaikanlage und dadurch muss – durch die geminderte Abschreibungsbemessungsgrundlage – in den Der selbstverbrauchte Strom für eigene private Zwecke ist Folgejahren ein höherer Gewinn versteuert werden (resp. grds. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu wird ein niedrigerer Verlust erwirtschaftet; vgl. R 6.5 Abs. 2 bewerten. Teilwert sind hierbei grds. die Herstellungskosten EStR). Je nach zu versteuerndem Einkommen unter Be- des selbst verbrauchten Stroms, zuzüglich Verwaltungs- und trachtung des progressiven Steuersatzes kann hier entweder Betriebskosten sowie Finanzierungskosten. In anderen Wor- die Sofortbesteuerung oder die ratierliche Besteuerung über ten: Es sind die Wiederherstellungs- resp. Reproduktions- die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten kosten zu ermitteln. Alternativ kann auch eine retrograde vorteilhaft sein. Ermittlung des Teilwerts anhand der individuell erzielten Einspeisevergütung erfolgen, sofern diese niedriger ist. Aus Als Betriebsausgaben zählen grds. sämtliche Aufwendungen, Vereinfachungsgründen kann der Entnahmewert des Stroms die durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage veranlasst auch in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des sind. Hierbei ist zuvorderst an die Abschreibung der Photo- Energieversorgers bezogenen Strom geschätzt werden, was voltaikanlage zu denken, aber auch an Aufwendungen für im Ergebnis der in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Versicherung, Wartung und Reparaturen sowie Finanzie- unentgeltlichen Wertabgabe entsprechen sollte.12 Zudem rungskosten. wird nicht beanstandet, wenn ein pauschaler Wert von 20 Ct/kWh angesetzt wird.13 2.3.2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Photovoltaikanlagen Beispiel █ > Ein Stpfl. errichtet auf seinem Einfamilien- Es sind grds. sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang haus eine Photovoltaikanlage. Im Jahr 2021 erzeugt diese mit der Anschaffung oder Herstellung der Photovoltaikan- 5.000 kWh, wobei 500 kWh selbst verbraucht werden. Im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage fallen Abschrei- bungen von 300 €, Finanzierungszinsen von 50 € und Büromaterial von 20 € an. Die Einspeisevergütung für den 11 Vgl. BFH, Beschluss v. 8.3.2016 - VIII B 58/15 NWB QAAAF-73083. nicht selbst verbrauchten Strom beträgt 0,0769 €/kWh. 12 Vgl. OFD Rheinland v. 10.7.2012 - S 2130 - 2011/0003 - St 142 (Rhld) NWB TAAAE-13316. 13 Vgl. „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, S. 42 f. abrufbar unter https://go.nwb.de/3c5gt (Abruf 15.3.2022). Würde der Stpfl. den Strom beim lokalen Stromanbieter 14 Vgl. BMF, Schreiben v. 19.9.2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 NWB NAAAE-74448, BStBl 2014 I S. 1287, beziehen, würde dieser 0,25 €/kWh kosten. Ziff. II.4. 4 StuB Beilage zu Heft 7/2022 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
STEUER- UND BILANZPRAXIS lage zu erfassen, d. h. allen voran Material- und Lohn- Jahr Buchwert Degressive Berechnung Buchwert aufwendungen. 1.1. Abschreibung 31.12. Die Photovoltaikanlage gilt dabei grds. als selbständiges 2021 20.000 2.500 20.000 • 12,5% 17.500 Wirtschaftsgut, das als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren 2022 17.500 2.187,50 17.500 • 12,5% 15.312,50 ist. Dies gilt sowohl für sog. Aufdachanlagen also auch für 2023 15.312,50 1.914,06 15.312,50 • 12,5% 13.398,44 dachintegrierte Photovoltaikanlagen nach R 4.2. Abs. 3 Satz 4 2024… … … … … EStR. Bei Letzteren werden die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern anstelle von der „Dachhaut“ eingesetzt (z. B. durch Dachziegel mit integrierten Photovoltaikmodulen, Solardachfolien oder In- 2.3.4 Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag dach-Solarmodule). Derartigen dachintegrierten Photovol- (§ 7g EStG) taikanlagen kommt somit eine doppelte Funktion zu, dem Vor dem Hintergrund, dass der erzeugte Strom, der privat Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen und der verbraucht wird, als Sachentnahme zu qualifizieren ist,17 Erzeugung von Strom.15 Konsequenterweise sind die Auf- wird die Photovoltaikanlage i. d. R. ausschließlich betrieblich wendungen für die Solardachziegeln aufzuteilen, konkret ist genutzt und folglich kommt – neben der „normalen“ der Anteil der Aufwendungen, der auf die Photovoltaikmo- Abschreibung – auch ein Investitionsabzugsbetrag nach dule entfällt, dem selbständigen Wirtschaftsgut Photovol- § 7g Abs. 1-4 EStG und/oder die Sonderabschreibung nach taikanlage zuzuordnen. Die Aufwendungen für die Dach- § 7g Abs. 5 f. EStG in Betracht, jeweils unter Beachtung der ziegel als solche sowie die Dachkonstruktion sind hingegen weiteren Voraussetzungen des § 7g EStG. Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, auf So können – mittels des Investitionsabzugsbetrags – bereits dem die Photovoltaikanlage errichtet wurde. vor Anschaffung/Herstellung bis zu 50 % der voraussicht- lichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photo- Hinweis █ > Es sollte versucht werden, möglichst viele voltaikanlage gewinnmindernd geltend gemacht werden. der Kosten den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Durch die Sonderabschreibung können weitere 20 % der der Photovoltaikanlage und nicht dem Gebäude zuzu- Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam ordnen, da letzteres entweder zu keiner steuerrelevanten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Abzug gebracht Abschreibung führt (Privathaus) oder über eine deutlich werden (nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags). Im längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Hinblick auf die Sonderabschreibung resp. die Restwert-AfA gilt es, § 7a Abs. 9 EStG und R 7a Abs. 10 EStR zu beachten. 2.3.3 Lineare und degressive Abschreibung Nutzt man folglich sämtliche vorstehend beschriebene, Bei der Abschreibung kann seit dem Jahr 2020 wieder durch den Gesetzgeber geschaffenen investitionsanreizstif- zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung tende Instrumente bei der Anschaffung oder Herstellung gewählt werden. Abschreibungsbemessungsgrundlage sind einer Photovoltaikanlage, können zum Ende des Jahres der in jedem Fall die Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffung resp. Herstellung bereits im Maximum 66,25 % abzüglich ggf. eines gewährten Zuschusses. Die Nutzungs- der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaik- dauer beträgt dabei 20 Jahre und kann im Jahr der anlage gewinnmindernd geltend gemacht werden. Anschaffung resp. Herstellung nach § 7 Abs. 1 EStG nur zeitanteilig vorgenommen werden. Beispiel █ > Eine Photovoltaikanlage wird im Januar 2021 mit Anschaffungskosten von 20.000 € (netto) erworben. In Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wieder diesem Zusammenhang wurde bereits im Jahr 2020 ein eingeführte degressive Abschreibung kann grds. für Photo- Investitionsabzugsbetrag von 50 % auf die geplanten voltaikanlagen in Anspruch genommen werden, die in den Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend gemacht. Jahren 2020 oder 2021 angeschafft resp. hergestellt wurden. Die Photovoltaikanlage soll degressiv abgeschrieben und Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz16 soll die Mög- die Sonderabschreibung soll im ersten Jahr voll in Anspruch lichkeit der degressiven Abschreibung auf das Jahr 2022 genommen werden. Die übrigen Voraussetzungen des § 7g verlängert werden. Mit der degressiven Abschreibung kann EStG liegen vor. Es ergeben sich folgende ergebnismindern- das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes (maximal de Effekte: 25 %) geltend gemacht werden. Bei einer zugrunde gelegten > Investitionsabzugsbetrag in 2020: 10.000 € (20.000 € • Abschreibungsdauer von 20 Jahren kann somit maximal ein 0,5); degressiver Abschreibungssatz von 12,5 % (1/20 • 2,5) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung führt > Sonderabschreibung in 2021: 2.000 € [(20.000 € - somit dazu, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten 10.000 €) • 0,2]; der Photovoltaikanlagen schneller in gewinnmindernde Ab- > Degressive Abschreibung 2021: 1.250 € [(20.000 € - schreibungen umgewandelt werden können. 10.000 €) • 0,125]. Beispiel █ > Eine Photovoltaikanlage wird im Januar 2021 15 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 5.8.2010 - S 2190.1.1-1/3 St 32 NWB YAAAD-48575. 16 Vgl. zum Stand NWB Reformradar unter NWB EAAAI-03346. mit Anschaffungskosten von 20.000 € (netto) angeschafft. Es 17 Vgl. BMF, Schreiben v. 20.3.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 NWB SAAAH-33722, BStBl 2017 I S. 423, soll eine degressive Abschreibung erfolgen. Rz. 45. StuB Beilage zu Heft 7/2022 5 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
PHOTOVOLTAIKANLAGE: ERTRAG- UND UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE Bis Ende des Jahres 2021 konnten bereits 13.250 € (66,25 %) haftet dieser gegenüber dem FA für die Bauabzugssteuer in der gesamten Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage voller Höhe. gewinnmindernd geltend gemacht werden. Beispiel █ > Ein Unternehmer lässt auf seinem privaten Einfamilienhause eine Photovoltaikanlage mit einem Brutto- 2.3.5 Batteriespeicher wert von 15.000 € installieren. Der Auftragnehmer legt Bei Batteriespeichern gilt es die Besonderheit zu beachten, keine Freistellungsbescheinigung vor. dass diese in Abhängigkeit von ihrer Bauart als selbständiges Wirtschaftsgut oder als unselbständiger Bestandteil der Der Unternehmer hat vom Rechnungsbetrag 2.250 € Photovoltaikanlage zu qualifizieren sind.18 (15.000 € • 15 %) einzubehalten und an das FA als Bauabzugssteuer abzuführen. Von der Selbständigkeit ist auszugehen, wenn der Batterie- speicher nach dem Wechselrichter eingebaut wird. Dient der Es bestehen allerdings zwei wesentliche Ausnahmen von der Batteriespeicher zudem (fast) ausschließlich der Zwischen- Verpflichtung zum Einbehalt von Bauabzugssteuer: speicherung von solchem Strom, der später privat verwendet > Freistellungsbescheinigung: Die Freistellungsbescheini- wird, stellt der Batteriespeicher notwendiges Privatvermö- gung ist eine Bescheinigung des FA, mit der bestätigt gen dar. Eine Besteuerung der Privatentnahme betreffend wird, dass der konkrete Betrieb (Auftragnehmer) von der den privat verbrauchten Strom erfolgt folglich bereits im Abzugspflicht befreit ist. Diese wird immer für einen Zeitpunkt der Speicherung, da der erzeugte Strom zu diesem gewissen Zeitraum ausgestellt. Zeitpunkt die betriebliche Sphäre verlässt. Es finden im Legt der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung Übrigen die allgemeinen Grundsätze für gemischt genutzte vor, entfällt die Pflicht zum Einbehalt von Bauabzugs- Wirtschaftsgüter Anwendung, d. h. dient der Batteriespei- steuer für den Auftraggeber. Dies wird in der weit cher auch der Speicherung von Strom, der später in das Netz überwiegenden Anzahl der Fälle der Fall sein. eingespeist wird, besteht bei einem Anteil von mehr als 10 % ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Betriebsvermögen und bei einem Anteil über 50 % eine Verpflichtung. Der Hinweis █ > Es sollte darauf geachtet werden, dass Batteriespeicher ist über zehn Jahre abzuschreiben. eine entsprechende Freistellungsbescheinigung durch den Auftragnehmer vorgelegt wird und diese auch noch gültig ist (Bauleistung liegt innerhalb des bescheinigten Zeit- Hinweis █ > Wird der Batteriespeicher dem Privatver- raums). Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, sich mögen zugeordnet, kann eine die tarifliche Einkommen- die Echtheit der Freistellungsbescheinigung auf der Seite steuer mindernde Steuerermäßigung nach § 35c EStG ggf. des Bundeszentralamts für Steuern bestätigen zu lassen in Anspruch genommen werden; namentlich nach § 35c (https://go.nwb.de/i0rzl). Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – hierzu hat sich die Finanz- verwaltung allerdings noch nicht geäußert. > Bagatellgrenze: Sollte die Bauleistung einen Wert von 5.000 € (Bagatellgrenze) nicht übersteigen, ist ebenfalls Ist der Batteriespeicher unselbständiger Bestandteil der keine Bauabzugssteuer – unabhängig von dem Vorliegen Photovoltaikanlage – Batteriespeicher vor Wechselrichter – einer Freistellungsbescheinigung – einzubehalten. Die erhöht der Batteriespeicher die Anschaffungs- und Herstel- Schwelle von 5.000 € wird jedoch bei Photovoltaikanlagen lungskosten der Photovoltaikanlagen; es finden vorstehende regelmäßig überschritten sein und findet daher i. d. R. Grundsätze zur Photovoltaikanlage entsprechend Anwen- keine Anwendung, so dass alleinig die Freistellungsbe- dung. scheinigung vor dem Einbehalt von Bauabzugssteuer „schützt“. 3. Bauabzugssteuer nach §§ 48 ff. EStG Werden Bauleistungen an einen Auftraggeber erbracht, der Unternehmer i. S. des § 2 UStG ist, haben diese grds. auf das 4. Gewerbesteuer geschuldete Entgelt für die Bauleistung eine Bauabzugs- Ein Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG und somit auch eine steuer von 15 % einzubehalten und an das FA abzuführen. betriebliche Photovoltaikanlage unterliegt grds. der Ge- werbesteuer. Allerdings werden Photovoltaikanlagen bis zu Die Installation einer Photovoltaikanlage wird – sofern diese einer installierten Leistung von 10 kWh i. d. R. nach § 3 Nr. 32 an oder auf einem Gebäude installiert werden – dabei stets GewStG von der Gewerbesteuer befreit. als eine Bauleistung betrachtet. Zudem wird diese i. d. R. an einem Unternehmer (der Auftraggeber) erbracht, da das Übersteigt eine Photovoltaikanlage die installierte Leistung Betreiben einer Photovoltaikanlage die Unternehmereigen- von 10 kWh, unterliegt diese grds. der Gewerbesteuer, es ist schaft begründet. Im Ergebnis bringt somit die Anschaffung jedoch der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 € nach resp. Herstellung einer Photovoltaikanlage grds. die Ver- § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu beachten, so dass i. d. R. pflichtung für den Auftragsgeber mit, Bauabzugssteuer (15 % des Bruttobetrags der Rechnung) nach § 48 EStG einzube- halten.19 Wird trotz einer Verpflichtung zum Einbehalt die 18 Vgl. „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, S. 40 f. abrufbar unter https://go.nwb.de/3c5gt (Abruf 15.3.2022). Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber nicht einbehalten, 19 Vgl. Vfg. des Bayerischen Landesamt für Steuern v. 16.9.2015 - S 2272.1.1-3/8 St32. 6 StuB Beilage zu Heft 7/2022 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
STEUER- UND BILANZPRAXIS keine Gewerbesteuer anfallen sollte. Errichtet ein Einzel- IV. Umsatzsteuer unternehmer auf seinem Betriebsgrundstück eine Photo- voltaikanlage, kann dies durch die Ungleichartigkeit der 1. Betrieb der Photovoltaikanlage und Unterneh- Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftli- mereigenschaft cher Verflechtung ein eigenständiger Gewerbebetrieb sein.20 1.1 Allgemeine Grundsätze Im Einzelfall kann jedoch eine wechselseitige Ergänzung zu Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer ist nach § 2 bejahen sein (z. B. Elektriker- oder Dachdeckerbetrieb). Ein UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eigenständiger Gewerbebetrieb bringt dabei den Vorteil mit selbständig ausübt, wobei als gewerbliche oder berufliche sich, dass ein separater Gewerbesteuerfreibetrag von Tätigkeit jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von 24.500 € in Anspruch genommen werden kann und folglich Einnahmen gilt; Gewinnerzielungsabsicht wie im Ertragsteu- wiederum keine Gewerbesteuer anfallen wird. errecht bedarf es für umsatzsteuerliche Zwecke dabei nicht. Hinweis █ > Ein gesonderter Betrieb für die Photo- Hinweis █ > Das im Juni 2021 durch das BMF einge- voltaikanlage ist jedoch nicht in jedem Fall vorteilhaft, da führte Liebhabereiwahlrecht,23 wonach der Betreiber dadurch ggf. eine Verrechnung des verlustreichen Photo- seinen Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabe- voltaikbetriebs mit dem weiteren Betrieb für gewerbe- reibetrieb einstufen lassen kann, gilt nicht für die steuerliche Zwecke versagt wird. Umsatzsteuer. Dies führt dazu, dass der Erwerber/Betreiber einer Photo- Besondere Vorsicht war in der Vergangenheit – bei dem voltaikanlage (Anlage i. S. des § 3 EEG oder § 5 KWKG) Zusammenspiel zwischen Gewerbesteuer und Photovoltaik- umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, soweit anlagen – geboten, wenn die erweiterte Grundstückskür- dieser den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig zung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (keine Gewerbesteuer und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz auf die Verwaltung/Nutzung eigenen Grundbesitzes) in einspeist. In diesem Fall dient die Photovoltaikanlage aus- Anspruch genommen werden sollte. Hintergrund war, dass schließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtungen darstellen und der Stromerzeugung.24 Daher begründet eine solche Tätig- die gewerbliche Nutzung/Vermietung von diesen i. d. R. zum keit – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen Ausschluss der Begünstigung führte.21 und unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 – namentlich durch Anlage – für umsatzsteuerliche Zwecke die Unternehmerei- das Fondsstandortgesetz22 – wurde ein Schwellenwert von genschaft des Betreibers. 10 % für den Betrieb einer Photovoltaikanlage eingeführt, Des Weiteren nimmt die Finanzverwaltung ebenfalls das was zu einer erheblichen Erleichterung in der Praxis geführt Bestehen der Unternehmereigenschaft an, wenn eine Photo- hat. Namentlich ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage für voltaikanlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem die erweiterte Grundstückkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 3 allgemeinen Stromnetz verbunden ist (Abschnitt 2.5 Abs. 1 Buchst. b) GewStG unschädlich, wenn Satz 3 UStAE) oder lediglich eine sog. kaufmännisch- > Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammen- bilanzielle Einspeisung erfolgt und der Betreiber den Strom hang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung selbst verbraucht (Abschnitt 2.5 Abs. 2 UStAE). aus erneuerbaren Energien (i. S. des EEG) erzielt werden, > die Einnahmen daraus nicht höher als 10 % der Ein- Dagegen ist die Unternehmereigenschaft des Betreibers der nahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesit- Anlage grds. nicht gegeben, wenn > der Betreiber „nur“ gelegentlich Strom einpreist oder zes sind und > eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht > die Einnahmen nicht aus der Lieferung an Letztver- braucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des möglich ist (bspw. aufgrund unterschiedlicher Netzspan- Photovoltaikanlagenbetreibers. nungen), weil hierbei kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Besonders beim letzten Bulletpoint ist erhöhte Vorsicht Stromnetzes gegeben ist. geboten: Der erzeugte Strom darf ausschließlich zum Eigen- verbrauch, zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz oder 1.2 Besonderheit: Kleinunternehmerregelung zur Weitergabe an die Mieter des Grundstücksunterneh- Generell unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb einer mens verwendet werden. Auch sollten die Einnahmen aus Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer. Daher hat die vom der Photovoltaikanlage im Blick behalten werden, dass der betreffende Schwellenwert nicht überschritten wird. 20 Vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 22.9.2010 - 2 K 282/07 NWB BAAAD-53735. 21 Vgl. OFD Magdeburg, Vfg. v. 8.4.2011 - G 1425, StEK GewStG § 9/57; LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 15.5.2020 - G 1425-50-St 251. Hinweis █ > Es gilt zu beachten, dass die Einnahmen 22 Vgl. Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 aus der Photovoltaikanlagen selbstverständlich der Ge- zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen v. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1498. werbesteuer unterliegen; der Schwellenwert bezieht sich 23 Vgl. BMF, Schreiben v. 2.6.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB HAAAH-80464, BStBl 2021 I S. 722, nur auf die Unschädlichkeit des Betriebs einer Photo- und ersetzt durch BMF, Schreiben v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 NWB YAAAH-93706, BStBl voltaikanlage für die erweiterte Grundstückskürzung. 2021 I S. 2202. 24 Vgl. BFH, Urteil v. 18.12.2008 - V R 80/07 NWB JAAAD-17978, BStBl 2011 II S. 292. StuB Beilage zu Heft 7/2022 7 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
PHOTOVOLTAIKANLAGE: ERTRAG- UND UMSATZSTEUERLICHE ASPEKTE Betreiber der Anlage gewählte Besteuerungsform entschei- monatlicher Voranmeldungen (Abschnitt 18.7 Abs. 5 UStAE). denden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung. Nach der betreffenden Vereinfachungsvorschrift sind die Voranmeldungen in Neugründungsfällen nur noch viertel- Als Alternative zur Regelbesteuerung kann der Betreiber jährlich, d. h. jeweils zum einer Photovoltaikanlage als sog. Kleinunternehmer behan- > 10.4., delt werden, wenn die Umsätze im Gründungsjahr nicht > 10.7., mehr als 22.000 € betragen und im Folgejahr 50.000 € > 10.10. des laufenden und voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wurde die unter- nehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalender- > 10.1. des folgenden Jahres jahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen abzugeben, sofern die voraussichtliche Jahressteuer nicht Jahresumsatz umzurechnen. Auf die Umsätze wird dann mehr als 7.500 € beträgt. Beträgt die voraussichtliche Jahres- keine Umsatzsteuer erhoben. Die Inanspruchnahme der steuer in Neugründungsfällen mehr als 7.500 €, bleibt es bei Kleinunternehmerregelung führt zu geringerem administra- der verpflichtenden Abgabe monatlicher Anmeldungen. tivem Aufwand und bietet verschiedene Erleichterungen, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuerdeklaration und Ab dem dritten Jahr kann bei kleineren Photovoltaikanlagen es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. ganz auf die Abgabe von laufenden Voranmeldungen verzichtet werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast aus dem Allerdings kann bei Anwendung der Kleinunternehmerrege- Vorjahr nicht mehr als 1.000 € beträgt. Ansonsten sind die lung keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen für den Voranmeldungen grds. quartalsweise abzugeben, sofern die Erwerb oder den laufenden Kosten der Anlage vom FA Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr erstattet werden. Betreiber von Photovoltaikanlagen ver- nicht mehr als 7.500 € beträgt; wird der Grenzbetrag zichten deshalb regelmäßig auf die Kleinunternehmerrege- überschritten, gilt die monatliche Abgabeverpflichtung. lung und wählen die Regelbesteuerung, weil dann das FA die vom Verkäufer der Anlage in Rechnung gestellte Umsatz- Für das Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung steuer sowie Steuerbeträge, die für den laufenden Unterhalt bis spätestens zum 31.7. des Folgejahres abzugeben,25 in der Anlage anfallen, als Vorsteuer erstattet. welcher die Daten der Voranmeldungen zusammengefasst aufgenommen werden. Optiert der Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung, ist er hieran für mindestens fünf Jahre gebunden. Danach kann 2. Zuordnung der Photovoltaikanlage zum die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung vom Unternehmensvermögen Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 2.1 Zuordnungsgrundsätze Hinweis █>Regelmäßig erfolgt die Option zur Regel- Im Hinblick auf die Zuordnung eines Wirtschaftsguts unter- besteuerung mit Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. scheidet das Umsatzsteuerrecht anders als das Ertragsteu- In Neugründungsfällen kann die Option auch bereits im errecht nicht zwischen den Begriffen des Betriebs-, Privat- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Neugründung) oder gewillkürten Vermögens, sondern es wird begrifflich auf gegenüber dem FA erklärt werden. das Unternehmensvermögen bzw. das außerunternehme- rische (nichtunternehmerische) Vermögen abgestellt. Darü- Ein Anlagenbetreiber, der sich für die Regelbesteuerung ber hinaus gelten im Hinblick auf die Zuordnung zum entscheidet, muss die aus der Lieferung an den Netzbe- umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen eigene Grund- treiber entstehende Umsatzsteuer an das FA abführen und sätze, so dass eine vom Ertragsteuerrecht abweichende seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen. Zuordnung für Zwecke der Umsatzsteuer durchaus möglich ist. 1.3 Deklarationspflichten regelbesteuerter Generell umfasst das Unternehmen nach § 2 UStG einen Anlagenbetreiber (Unternehmer) unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich.26 Wird durch den Erwerb und die Inbetriebnahme der Photo- Für die umsatzsteuerliche Behandlung und im Besonderen voltaikanlage die Unternehmereigenschaft erstmals begrün- für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob und wieweit die det, muss der Unternehmer – bei Anwendung der Regelbe- Photovoltaikanlage dem Unternehmen zugeordnet ist. Die steuerung – im Kalenderjahr der Aufnahme der unterneh- Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt nämlich eine merischen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr grds. unternehmerische Mindestnutzung von 10 % voraus. monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und gleichzeitig die von ihm selbst berechnete Steuervoraus- Eine Photovoltaikanlage stellt umsatzsteuerlich stets ein zahlung an das FA entrichten. Als Abgabe und Zahlfrist gilt eigenes Zuordnungsobjekt dar, unabhängig davon, ob diese regelmäßig der 10. Tag des Folgemonats, sofern nicht die nach zivilrechtlichen Grundsätzen als wesentlicher Bestand- Möglichkeit der Beantragung einer Dauerfristverlängerung teil des Gebäudes, auf dem sie errichtet wird, anzusehen ist in Anspruch genommen wird, was die betreffenden Fristen um einen Monat verlängern würde. 25 Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 durch das Für Besteuerungszeiträume ab dem Jahr 2021 (bis 2026) ATAD-Umsetzungsgesetz um drei Monate verlängert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll eine erneute Verlängerung um drei Monate erfolgen, nur für beratende Fälle, auf den 31.8.2022. Die entbindet die Finanzverwaltung viele (kleinere) Unterneh- Erklärungsfristen 2021 und 2022 wurden in geringerem Umfang ebenfalls verlängert. men bei Neugründung von der verpflichtenden Abgabe 26 Vgl. Korn, in: Bunjes, UStG, 18. Aufl. 2019, § 2 Rz. 153 ff.; Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE. 8 StuB Beilage zu Heft 7/2022 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
STEUER- UND BILANZPRAXIS (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 10 UStAE). Des Weiteren bildet der nehmensvermögen zuordnen. Folglich besteht grds. ein Umfang der unternehmerischen Nutzung der Photovoltaik- Aufteilungsgebot entsprechend der Verwendung zum Unter- anlage (Stromspeichers) die Grenze ihrer Zuordnung: nehmensvermögen und zum außerunternehmerischen Ver- > Bei der Inbetriebnahme von Altanlagen (bis 31.3.2012) mögen. war die Photovoltaikanlage zwingend in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), da Beispiel: Zuordnung einer Photovoltaikanlage █ > Die der gesamte produzierte Strom nach EEG vergütet und die Stadt Trier ( jPdöR) errichtet auf ihrem Rathaus im Jahr Anlage damit ausschließlich für unternehmerische Zwe- 2021 eine Photovoltaikanlage. Bei Erwerb der Anlage geht cke verwendet wurde. die Stadt davon aus, dass die Anlage zu 40 % zur Stromver- > Bei ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommenen Anlagen sorgung des Rathauses genutzt werden soll. Der restliche (Neuanlagen) wird lediglich der tatsächlich ins Netz Strom soll ins öffentliche Netz eingespeist werden. eingespeiste Strom vergütet. Im Hinblick auf die Zu- Die Erzeugung und Einspeisung des Stroms stellt eine ordnung ist damit auf die Verwendung der Photovoltaik- unternehmerische Tätigkeit der Stadt dar. Es erfolgt eine anlage abzustellen; im Einzelnen gelten für die Neuan- teilunternehmerische Verwendung der Anlage durch die lagen die nachfolgenden Grundsätze: Stadt. Soweit der erzeugte Strom gegen Vergütung ins Netz – Beabsichtigt der Anlagenbetreiber (Unternehmer) die eingespeist wird (60 %), liegt eine unternehmerische Ver- Photovoltaikanlage ausschließlich für sein Unterneh- wendung vor. Soweit die Stadt den erzeugten Strom zur men zu verwenden, ist diese in vollem Umfang dem Versorgung des Rathauses nutzt (40 %), stellt dies eine Unternehmensvermögen zuzuordnen (Zuordnungsge- Verwendung im hoheitlichen, nichtunternehmerischen Be- bot). Dies ist der Fall, wenn der erzeugte Strom reich der Stadt dar. entweder vollständig gegen Entgelt an den Netzbe- treiber (oder etwaigen Mieter) geliefert wird oder im Die Stadt darf die Photovoltaikanlage nur zu 60 % ihrem Unternehmen selbst verwendet wird. Einer Zuord- umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. nungsentscheidung bedarf es in diesem Fall nicht. Wird die Photovoltaikanlage dagegen teilweise unterneh- – Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unterneh- merisch und teilweise unternehmensfremd, bspw. für mensvermögen scheidet generell aus (Zuordnungsver- private Tätigkeiten (außerhalb des Unternehmens), verwen- bot), wenn die Photovoltaikanlage zu weniger als 10 % det, hat der Unternehmer (unter Beachtung der unterneh- unternehmerisch verwendet wird (sog. unternehmeri- merischen Mindestnutzung von 10 %) ein Zuordnungswahl- sche Mindestnutzung). Der Anlage gehört dann zum recht und kann die Photovoltaikanlage wie folgt zuordnen: außerunternehmerischen Vermögen. > in vollem Umfang dem Unternehmen; – Wird eine Photovoltaikanlage sowohl für unternehme- > in vollem Umfang im nichtunternehmerischen Bereich rische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten belassen; (sog. teilunternehmerische Verwendung) genutzt, ist je > im Umfang der tatsächlichen (ggf. geschätzten) unter- nach Art der teilunternehmerischen Verwendung ent- weder eine anteilige Zuordnung (Aufteilungsgebot) nehmerischen Verwendung dem Unternehmen. vorzunehmen oder der Unternehmer kann über den Beispiel: Zuordnung einer Photovoltaikanlage █ > Der in Umfang der Zuordnung der Anlage zum Unterneh- Trier wohnhafte und in eigener Kanzlei tätige Rechtsanwalt mensvermögen entscheiden (Zuordnungswahlrecht). R errichtet auf seinem Privathaus im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage. Bei Erwerb der Anlage geht er davon Bei teilunternehmerischer Verwendung ist hinsichtlich der aus, dass er 40 % des selbst erzeugten Stroms für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu differenzieren zwi- Versorgung seines Privathauses nutzt. Der restliche Strom schen soll ins öffentliche Netz eingespeist werden. > nichtwirtschaftlicher Verwendung (innerhalb des Unter- nehmens) und Die Erzeugung und Einspeisung des Stroms stellt eine > unternehmensfremder Verwendung (außerhalb des Un- unternehmerische Tätigkeit von R dar, die Photovoltaikan- ternehmens). lage wird dabei teilunternehmerisch verwendet. Soweit der erzeugte Strom gegen Vergütung ins Netz eingespeist wird Zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (60 %), liegt eine unternehmerische Verwendung vor. Soweit (alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht privat R den erzeugten Strom zur Versorgung seines Privathauses sind) zählen bspw. nutzt (40 %), stellt dies eine Verwendung für unternehmens- > unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen fremde – private – Tätigkeiten dar. Vereinszwecken erfolgen, > hoheitliche Tätigkeiten bei juristischen Personen des R hat ein Zuordnungswahlrecht, er kann die Anlage ganz, öffentlichen Rechts (jPdöR). anteilig (60 %) oder gar nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nicht- wirtschaftlichen Verwendung, bspw. für o. g. Tätigkeiten, Wird mit der Photovoltaikanlage zugleich ein Stromspeicher kann der Unternehmer die Anlage nur anteilig – entspre- angeschafft, bilden Photovoltaikanlage und Stromspeicher chend der unternehmerischen Verwendung – dem Unter- ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Erfolgt die Anschaffung StuB Beilage zu Heft 7/2022 9 G:/StuB/Heftdaten/2022/Sonderdrucke/Beilage_zu_Heft_07_2022/Satz/UXD druckreif/Zieglmaier_Heyd_Photovoltaikanlagen_04_th.uxd · 29.03.2022 (07:11)
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