Gesetz- und Verordnungsblatt - H 13614 - Hessischer Landtag
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H 13614 49 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2019 Ausgegeben zu Wiesbaden am 15. April 2019 Nr. 8 Tag Inhalt Seite 4. 4. 19 Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ...... 50 FFN Anhang Staatsverträge 4. 4. 19 Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minis- ter nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen .......................... 56 FFN 13-67; hebt auf FFN 13-66 26. 3. 19 Verordnung über die Zuständigkeit nach § 88b Abs. 1 und 2 der Abgaben- ordnung................................................................................................................. 67 FFN 300-49 – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungs- widrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen ........................................................................................................... 68 zu FFN 310-63
50 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag*) Vom 4. April 2019 §1 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Dem vom 15. bis 26. Oktober 2018 un- Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach sei- terzeichneten Zweiundzwanzigsten Rund- nem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos funkänderungsstaatsvertrag wird zuge- werden, ist dies im Gesetz- und Verord- stimmt. Der Staatsvertrag wird nachste- nungsblatt für das Land Hessen bekannt Anlage zu geben. hend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. §2 §3 Der Zweiundzwanzigste Rundfunkän- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der derungsstaatsvertrag tritt nach seinem Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden. Wiesbaden, den 4. April 2019 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier *) FFN Anhang Staatsverträge
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 51 Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, 3. In § 11a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort der Freistaat Bayern, „Telemedien“ durch das Wort „Tele- das Land Berlin, medienangebote“ ersetzt. das Land Brandenburg, 4. § 11d wird wie folgt neu gefasst: die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, „§ 11d das Land Hessen, Telemedienangebote das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, (1) Die in der ARD zusammenge- das Land Nordrhein-Westfalen, schlossenen Landesrundfunkanstal- das Land Rheinland-Pfalz, ten, das ZDF und das Deutschlandra- das Saarland, dio bieten Telemedienangebote nach der Freistaat Sachsen, Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 19 an. das Land Sachsen-Anhalt, (2) Der Auftrag nach Abs. 1 um- das Land Schleswig-Holstein und fasst insbesondere der Freistaat Thüringen 1. Sendungen ihrer Programme auf schließen nachstehenden Staatsvertrag: Abruf vor und nach deren Aus- strahlung sowie eigenständige au- diovisuelle Inhalte, 2. Sendungen ihrer Programme auf Artikel 1 Abruf von europäischen Werken Änderung des Rundfunkstaatsvertrages angekaufter Spielfilme und ange- kaufter Folgen von Fernsehserien, Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. Au- die keine Auftragsproduktionen gust 1991, zuletzt geändert durch den sind, bis zu dreißig Tage nach de- Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs- ren Ausstrahlung, wobei die Ab- staatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember rufmöglichkeit grundsätzlich auf 2017, wird wie folgt geändert: Deutschland zu beschränken ist, 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt 3. Sendungen ihrer Programme auf geändert: Abruf von Großereignissen gemäß a) In der Angabe zu § 11d wird das § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der Wort „Telemedien“ durch das 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis Wort „Telemedienangebote“ er- zu sieben Tage danach, setzt. 4. zeit- und kulturgeschichtliche Ar- b) In der Angabe zu § 11f werden die chive mit informierenden, bilden- Wörter „sowie neue oder verän- den und kulturellen Telemedien. derte Telemedien“ gestrichen. Im Übrigen bleiben Angebote nach c) Nach der Angabe zu § 64 wird fol- Maßgabe der §§ 16a bis 16e unbe- gende Angabe angefügt: rührt. „§ 65 Übergangsbestimmung für (3) Durch die zeitgemäße Gestal- Telemedienkonzepte“. tung der Telemedienangebote soll al- len Bevölkerungsgruppen die Teilha- be an der Informationsgesellschaft er- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: möglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kom- a) Nr. 19 wird wie folgt neu gefasst: munikation angeboten sowie die „19. unter öffentlich-rechtlichen Te- technische und inhaltliche Medien- lemedienangeboten zu verste- kompetenz aller Generationen und hen: von den in der ARD zu- von Minderheiten gefördert werden. sammengeschlossenen Lan- Diese Gestaltung der Telemedienan- desrundfunkanstalten, dem gebote soll die Belange von Men- ZDF und dem Deutschlandra- schen mit Behinderungen besonders dio jeweils nach Maßgabe ei- berücksichtigen, insbesondere in nes nach § 11f Abs. 4 durch- Form von Audiodeskription, Bereit- geführten Verfahrens angebo- stellung von Manuskripten oder Tele- tene Telemedien, die journa- medien in leichter Sprache. listisch-redaktionell veranlasst (4) Die in der ARD zusammenge- und journalistisch-redaktio- schlossenen Landesrundfunkanstal- nell gestaltet sind, Bild, Ton, ten, das ZDF und das Deutschlandra- Bewegtbild, Text und inter- dio bieten ihre Angebote in möglichst netspezifische Gestaltungs- barrierefrei zugänglichen elektroni- mittel enthalten können und schen Portalen an und fassen ihre diese miteinander verbin- Programme unter elektronischen Pro- den.“ grammführern zusammen. Soweit b) Nr. 20 wird aufgehoben. dies zur Erreichung der Zielgruppe
52 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 aus journalistisch-redaktionellen Grün- Spitzenverbänden der Presse eine den geboten ist, können sie Teleme- Schlichtungsstelle eingerichtet wer- dien auch außerhalb des dafür jeweils den.“ eingerichteten eigenen Portals anbie- ten. Die in der ARD zusammenge- 5. § 11e wird wie folgt geändert: schlossenen Landesrundfunkanstal- a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: ten, das ZDF und das Deutschlandra- dio sollen ihre Telemedien, die aus aa) Satz 1 wird wie folgt neu ge- journalistisch-redaktionellen Grün- fasst: den dafür geeignet sind, miteinander „Die in der ARD zusammenge- vernetzen, insbesondere durch Ver- schlossenen Landesrundfunk- linkung. Sie sollen auch auf Inhalte anstalten, das ZDF und das verlinken, die Einrichtungen der Wis- Deutschlandradio erlassen je- senschaft und Kultur anbieten und weils Satzungen oder Richtlini- die aus journalistisch-redaktionellen en zur näheren Durchführung Gründen für die Telemedienangebote ihres jeweiligen Auftrags so- geeignet sind. wie für das Verfahren zur Er- (5) Nicht zulässig sind in Teleme- stellung von Konzepten für Te- dienangeboten: lemedienangebote und das Verfahren für neue Teleme- 1. Werbung und Sponsoring, dienangebote oder wesentli- 2. das Angebot auf Abruf von ange- che Änderungen.“ kauften Spielfilmen und ange- bb) Satz 3 wird wie folgt neu ge- kauften Folgen von Fernsehserien, fasst: die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Abs. 2 „Die Satzungen oder Richtli- Satz 1 Nr. 2 genannten europäi- nien sind im Internetauftritt schen Werke, der in der ARD zusammenge- 3. eine flächendeckende lokale Be- schlossenen Landesrundfunk- richterstattung, anstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio zu veröf- 4. die in der Anlage zu diesem fentlichen.“ Staatsvertrag aufgeführten Ange- botsformen. b) In Abs. 2 wird die Angabe „ , erstmals am 1. Oktober 2004,“ (6) Werden Telemedien von den in gestrichen. der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF c) In Abs. 3 wird folgender neuer oder dem Deutschlandradio außer- Satz 2 angefügt: halb des von ihnen jeweils eingerich- „Dabei ist auch darzustellen, in teten eigenen Portals verbreitet, sol- welcher Weise der Protokollerklä- len sie für die Einhaltung des Abs. 5 rung aller Länder zu § 11d Abs. 2 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nut- Rechnung getragen wird.“ zung dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung 6. § 11f wird wie folgt geändert: und Sponsoring erzielen. a) In der Überschrift werden die (7) Die Telemedienangebote dür- Wörter „sowie neue oder verän- fen nicht presseähnlich sein. Sie sind derte Telemedien“ gestrichen. im Schwerpunkt mittels Bewegtbild b) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. „(1) Die in der ARD zusammen- Angebotsübersichten, Schlagzeilen, geschlossenen Landesrundfunkan- Sendungstranskripte, Informationen stalten, das ZDF und das Deutsch- über die jeweilige Rundfunkanstalt landradio konkretisieren die in- und Maßnahmen zum Zweck der Bar- haltliche Ausrichtung ihrer ge- rierefreiheit bleiben unberührt. Unbe- planten Telemedienangebote nach rührt bleiben ferner Telemedien, die § 11d jeweils in Telemedienkon- der Aufbereitung von Inhalten aus ei- zepten, die Zielgruppe, Inhalt, ner konkreten Sendung einschließlich Ausrichtung, Verweildauer, die Hintergrundinformationen dienen, Verwendung internet-spezifischer soweit auf für die jeweilige Sendung Gestaltungsmittel sowie die Maß- genutzte Materialien und Quellen zu- nahmen zur Einhaltung des § 11d rückgegriffen wird und diese Ange- Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. bote thematisch und inhaltlich die Es sind angebotsabhängige diffe- Sendung unterstützen, begleiten und renzierte Befristungen für die Ver- aktualisieren, wobei der zeitliche und weildauern vorzunehmen mit Aus- inhaltliche Bezug zu einer bestimm- nahme der Archive nach § 11d ten Sendung im jeweiligen Teleme- Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet dienangebot ausgewiesen werden zulässig sind. Sollen Telemedien muss. Auch bei Telemedien nach auch außerhalb des eingerichteten Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Ein- eigenen Portals angeboten wer- bindung von Bewegtbild oder Ton er- den, ist dies zu begründen. Die in- folgen. Zur Anwendung der Sätze 1 soweit vorgesehenen Maßnahmen bis 5 soll von den öffentlich-rechtli- zur Berücksichtigung des Jugend- chen Rundfunkanstalten und den medienschutzes, des Datenschut-
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 53 zes sowie des § 11d Abs. 6 Satz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter sind zu beschreiben.“ „oder veränderten Angebots“ durch die Wörter „Teleme- c) In Abs. 2 wird das Wort „Teleme- dienangebots oder einer we- dien“ durch das Wort „Teleme- sentlichen Änderung“ ersetzt. dienangebote“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter d) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt „marktlichen Auswirkungen“ neu gefasst: durch die Wörter „Auswir- „(3) Die in der ARD zusammen- kungen auf alle relevanten geschlossenen Landesrundfunkan- Märkte“ ersetzt. stalten, das ZDF und das Deutsch- f) Abs. 6 wird wie folgt geändert: landradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmen- aa) In Satz 1 werden die Wörter de Kriterien fest, in welchen Fäl- „oder veränderten Angebots“ len ein neues oder die wesentliche durch die Wörter „Teleme- Änderung eines Telemedienange- dienangebots oder einer we- bots vorliegt, das nach dem nach- sentlichen Änderung“ ersetzt. stehenden Verfahren der Abs. 4 bb) In Satz 3 werden die Wörter bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentli- „oder veränderte Angebot“ che Änderung liegt insbesondere durch die Wörter „Teleme- vor, wenn die inhaltliche Gesamt- dienangebot oder die wesent- ausrichtung des Telemedienange- liche Änderung“ ersetzt. bots oder die angestrebte Ziel- gruppe verändert wird. Das Ver- g) Abs. 7 wird wie folgt geändert: fahren der Abs. 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen aa) Satz 2 wird wie folgt neu ge- allein auf die Abweichungen von fasst: den bisher veröffentlichten Tele- „Nach Abschluss des Verfah- medienkonzepten. rens nach den Abs. 5 und 6 und nach Prüfung durch die (4) Ist ein neues Telemedienan- für die Rechtsaufsicht zustän- gebot nach Abs. 1 oder die we- dige Behörde ist die Beschrei- sentliche Änderung eines beste- bung des neuen Telemedien- henden Telemedienangebots nach angebots oder der wesentli- Abs. 3 geplant, hat die Rundfunk- chen Änderung im Internet- anstalt gegenüber ihrem zuständi- auftritt der in der ARD zusam- gen Gremium darzulegen, dass mengeschlossenen Landes- das geplante, neue Telemedienan- rundfunkanstalten, des ZDF gebot oder die wesentliche Ände- oder des Deutschlandradio zu rung vom Auftrag umfasst ist. Es veröffentlichen.“ sind Aussagen darüber zu treffen, bb) Es wird folgender neuer 1. inwieweit das neue Teleme- Satz 3 angefügt: dienangebot oder die wesent- liche Änderung den demokra- „In den amtlichen Verkün- tischen, sozialen und kulturel- dungsblättern der betroffenen len Bedürfnissen der Gesell- Länder ist zugleich auf die schaft entspricht, Veröffentlichung im Internet- auftritt der jeweiligen Rund- 2. in welchem Umfang durch funkanstalt hinzuweisen.“ das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Ände- 7. Nach § 64 wird folgender § 65 ange- rung in qualitativer Hinsicht fügt: zum publizistischen Wettbe- „§ 65 werb beigetragen wird und Übergangsbestimmung für 3. welcher finanzielle Aufwand Telemedienkonzepte für das neue Telemedienan- gebot oder die wesentliche Die zum 1. Mai 2019 nach § 11f Änderung erforderlich ist. Abs. 7 veröffentlichten Telemedien- konzepte bleiben unberührt.“ Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugängli- 8. Die Anlage (zu § 11d Abs. 5 chen Telemedienangebote, die Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages) Auswirkungen auf alle relevanten wird wie folgt geändert: Märkte des geplanten, neuen Te- a) In der Überschrift wird das Wort lemedienangebots oder der we- „Satz“ durch das Wort „Nr.“ er- sentlichen Änderung sowie jeweils setzt. deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener b) In Nr. 1 wird das Wort „Anzeigen- vergleichbarer frei zugänglicher portale“ durch das Wort „Anzei- Telemedienangebote, auch des öf- genrubriken“ ersetzt. fentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.“ c) In Nr. 3 wird das Wort „Preisver- gleichsportale“ durch das Wort e) Abs. 5 wird wie folgt geändert: „Preisvergleichsrubriken“ ersetzt.
54 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 d) In Nr. 4 werden die Wörter „Be- j) In Nr. 16 wird das Wort „sen- wertungsportale für“ durch die dungsbezogene“ durch die Wörter Wörter „Rubriken für die Bewer- „auf eine Sendung bezogene“ er- tung von“ ersetzt. setzt. e) Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: k) In Nr. 17 Satz 1 werden die Wörter „6. Ratgeberrubriken ohne Bezug „ohne Sendungsbezug“ durch die zu Sendungen,“. Wörter „ohne Bezug zu Sendun- gen“ ersetzt. f) Nr. 12 wird wie folgt neu gefasst: „12. Verlinkungen ohne redaktio- nelle Prüfung und Verlinkun- Artikel 2 gen, die unmittelbar zu Kauf- Kündigung, Inkrafttreten, aufforderungen führen mit Neubekanntmachung der Ausnahme von Verlinkun- gen auf eigene audiovisuelle (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 Inhalte kommerzieller Toch- geänderten Staatsvertrages sind die dort tergesellschaften,“. vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. g) Nr. 13 wird wie folgt neu gefasst: (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum „13. Musikdownload von kommer- 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum ziellen Fremdproduktionen; 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsur- dies gilt nicht soweit es sich kunden bei der Staatskanzlei des Vorsit- um ein zeitlich befristetes ak- zenden der Ministerpräsidentenkonferenz tionsbezogenes Angebot zum hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegen- Download von Musiktiteln standslos. handelt,“. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden h) In Nr. 14 werden die Wörter „ohne der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Sendungsbezug“ durch die Wörter den Ländern die Hinterlegung der Ratifi- „ohne Bezug zu einer Sendung“ kationsurkunden mit. ersetzt. (4) Die Länder werden ermächtigt, den i) Nr. 15 wird wie folgt neu gefasst: Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in „15. Fotodownload ohne Bezug zu der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, einer Sendung,“. mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Hamburg, den 26.10.2018 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: München, den 18.10.2018 Markus Söder Für das Land Berlin: Hamburg, den 26.10.2018 Michael Müller Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 26.10.2018 D. Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 26.10.2018 C. Sieling Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburg, den 26.10.2018 Peter Tschentscher Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 15.10.2018 Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Hamburg, den 26.10.2018 Manuela Schwesig
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 55 Für das Land Niedersachsen: Hamburg, den 26.10.2018 Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hamburg, den 26.10.2018 Armin Laschet Für das Land Rheinland-Pfalz: Hamburg, den 26.10.2018 Malu Dreyer Für das Saarland: Hamburg, den 26.10.2018 Tobias Hans Für den Freistaat Sachsen: Hamburg, den 26.10.2018 Michael Kretschmer Für das Land Sachsen-Anhalt: Hamburg, den 26.10.2018 Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein: Hamburg, den 26.10.2018 Daniel Günther Für den Freistaat Thüringen: Hamburg, den 26.10.2018 Bodo Ramelow Protokollerklärung aller Länder zu § 11d lich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hin- Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages tergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Inter- net ist es geboten, die derzeitigen Ver- Im Anschluss an die Protokollerklärungen tragsbedingungen in einer Weise anzu- zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im passen, die der Film- und Medienproduk- Rahmen des 12. Rundfunkänderungs- tionswirtschaft unter Berücksichtigung ei- staatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des ner Rechteverteilung eine angemessene Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des Finanzierung der Produktionen sichert, 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages die sie für ARD und ZDF auch zur Nut- betonen die Länder erneut die Notwen- zung im Internet liefert. ARD und ZDF digkeit fairer Vertragsbedingungen zwi- werden daher gebeten, die Vertragsbe- schen ARD und ZDF einerseits und der dingungen insbesondere hinsichtlich der Film- und Medienproduktionswirtschaft Telemedienangebote zu aktualisieren andererseits. Die Film- und Medienpro- und, soweit dies mit den Grundsätzen der duktionswirtschaft leistet einen bedeuten- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ver- den Beitrag zur hohen Qualität des öffent- einbar ist, zu verbessern.
56 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen*) Vom 4. April 2019 Die Hessische Landesregierung hat am Hessisches Ministerium für Wirt- 25. März 2019 gemäß Art. 104 Abs. 2 schaft, Energie, Verkehr und Woh- Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen nen, über die Zuständigkeit der einzelnen Mi- Hessisches Ministerium für Umwelt, nisterinnen und Minister beschlossen. Der Klimaschutz, Landwirtschaft und Ver- Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 braucherschutz, der Verfassung des Landes Hessen am 3. April 2019 von dem Beschluss Kenntnis Hessisches Ministerium für Soziales genommen. Die Zuständigkeitsregelung und Integration. wird nachstehend veröffentlicht; sie er- Soweit in den einzelnen Geschäftsberei- setzt die Zuständigkeitsregelung vom chen die sachliche Zuständigkeit nicht 10. März 2014 (GVBl. S. 82)1). abweichend geregelt ist, obliegt die Zuständigkeit der einzelnen Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils Ministerinnen und Minister nach fachlich zuständigen Ministerium. Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Die Landesregierung 1 führt die Bezeichnung Geschäftsbereich des Hessischen „Hessische Landesregierung“. Ministerpräsidenten Sie setzt sich zusammen aus Der Hessische Ministerpräsident übt die ihm aufgrund der Verfassung des dem Hessischen Ministerpräsidenten, Landes Hessen und die ihm durch Gesetz dem Hessischen Minister und Chef zustehenden Rechte aus. Hoheits- und der Staatskanzlei, Verwaltungsakte ergehen unter der Be- der Hessischen Ministerin für Bun- zeichnung des- und Europaangelegenheiten und Der Hessische Ministerpräsident. Bevollmächtigten des Landes Hessen Der Ministerpräsident bedient sich zur beim Bund, Führung seiner Geschäfte und der laufen- der Hessischen Ministerin für Digitale den Geschäfte der Landesregierung der Strategie und Entwicklung, Hessischen Staatskanzlei. dem Hessischen Minister des Innern Zur Führung seiner Geschäfte bedient und für Sport, er sich außerdem der dem Hessischen Minister der Finan- Hessischen Landesvertretung in Berlin. zen, Die Hessische Staatskanzlei ist zustän- der Hessischen Ministerin der Justiz, dig für dem Hessischen Kultusminister, 101 Führung der Geschäfte des Minis- der Hessischen Ministerin für Wissen- terpräsidenten unbeschadet der Zu- schaft und Kunst, ständigkeit der Hessischen Landes- dem Hessischen Minister für Wirt- vertretung, schaft, Energie, Verkehr und Woh- 102 Führung der laufenden Geschäfte nen, der Landesregierung, der Hessischen Ministerin für Um- 103 Verfassungsfragen von grundsätzli- welt, Klimaschutz, Landwirtschaft cher Bedeutung, und Verbraucherschutz, 104 Verfassungsrechtliche und verfas- dem Hessischen Minister für Soziales sungspolitische Prüfung sowie Ko- und Integration. ordinierung der Bundesratssachen, Die Ministerien führen folgende Bezeich- 105 Neugliederung des Bundesgebietes nungen: und Änderung der Landesgrenzen Hessisches Ministerium des Innern nach Art. 29 des Grundgesetzes, und für Sport, 106 Allgemeine Prüfung völkerrechtli- Hessisches Ministerium der Finanzen, cher Verträge, soweit nicht ein Fachministerium federführend ist, Hessisches Ministerium der Justiz, 107 Koordinierung der europäischen Hessisches Kultusministerium, und internationalen Angelegenhei- Hessisches Ministerium für Wissen- ten des Landes, schaft und Kunst, 108 Koordinierung der Europapolitik der Landesregierung, landespoli- tisch relevante Grundsatzfragen bei *) FFN 13-67 der Durchführung der europäischen 1 ) Hebt auf FFN 13-66 Einigung,
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 57 109 Koordinierung der Entsendung von Unmittelbar nachgeordnet Bediensteten zu den europäischen 127 Hessisches Statistisches Landesamt, Institutionen, Koordinierung der eu- ropäischen Regionalpartnerschaften 128 Hessische Landeszentrale für politi- des Landes und Europakomitee sche Bildung. Hessen, Rechtsaufsicht 110 Vertretung des Landes bei der Eu- 129 Hessische Landesanstalt für priva- ropäischen Union, ten Rundfunk und neue Medien; 111 Angelegenheiten der demografi- Hessischer Rundfunk. schen Entwicklung und des Bürger- Die Hessische Landesvertretung ist engagements sowie ausgewählte zuständig für Projekte und Vorhaben der Landes- regierung von besonderer Bedeu- 130 Wahrnehmung der Interessen des tung, Landes gegenüber dem Bund, un- beschadet der Zuständigkeit der 112 Normprüfstelle (Arbeitsgruppe Ver- Staatskanzlei und der Fachministe- waltungsvereinfachung) sowie Zen- rien, trale Steuerung und Koordinierung der Verwaltungsmodernisierung, 131 Pflege der Beziehungen zwischen der Landesregierung und dem Bun- 113 Einheitliches Erscheinungsbild der despräsidenten, der Bundesregie- Hessischen Landesregierung, rung, dem Bundestag, den Fraktio- 114 Verteidigungsangelegenheiten, nen des Bundestages sowie den hessischen Bundestagsabgeordne- 115 Angelegenheiten des Rundfunks ten, (Hörfunk, Fernsehen und Teleme- dien), 132 Pflege der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung 116 Angelegenheiten der Statistik, und den anderen Landesregierun- 117 Herausgabe des Gesetz- und Ver- gen über die Vertretungen der an- ordnungsblattes für das Land Hes- deren Länder beim Bund, sen, 133 Unterrichtung der Mitglieder der 118 Zentrales Bürgerbüro der Landesre- Landesregierung sowie der Staats- gierung. kanzlei über alle wesentlichen, die Interessen des Landes berührenden Im Geschäftsbereich des Hessischen Entwicklungen, insbesondere über Ministerpräsidenten verantwortet die Mi- wichtige Gesetzgebungsvorhaben, nisterin für Digitale Strategie und Ent- völkerrechtliche Verträge, Staats- wicklung selbstständig verträge und Verwaltungsabkom- 119 Zentrale Steuerung und Koordinie- men, rung der Digitalisierung, 134 Beteiligung an Bundesratssachen 120 Koordinierung von digitalen For- von wesentlicher Bedeutung und schungsfragen an der Schnittstelle Vorbereitung der Sitzungen des zu Wirtschaft und Gesellschaft, Bundesrates unbeschadet der Zu- ständigkeit der Staatskanzlei und 121 Bewertung und Förderung von Wis- der Fachministerien, sens- und Technologietransfervor- haben im Bereich Digitalisierung, 135 Vertretung des Landes in den Sit- zungen des Bundesrates, soweit die 122 Koordinierung des Ausbaus von Landesregierung nicht eine andere elektronischen Services für Bürge- Vertretung beschließt, rinnen, Bürger und Wirtschaft, 136 Wahrnehmung der Ständigen Ver- 123 Grundsatzfragen der Verwaltungs- tragskommission der Länder. automation (E-Government) und der Sprach- und Datenkommunika- tion sowie die Netzpolitik, 2 124 Strategische Steuerung der inter- nen IT-Dienstleister, Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 125 Mobilfunk- und Gigabitversorgung, Gigabitförderung, 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorgani- 126 Wahrnehmung der Funktion eines sation, Chief Information Officers (CIO) be- stehend aus den Aufgaben: 202 Allgemeines Datenschutz- und In- formationsfreiheitsrecht, Grundsatz- Entwicklung und Umsetzung der fragen der Cybersicherheit, IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleis- 203 Alle Angelegenheiten der inneren tungen; Vertretung des Landes in Landesverwaltung, verwaltungsübergreifenden IT-Gre- 204 Angelegenheiten des Gütesiegels mien wie dem IT-Planungsrat, IT- familienfreundlicher Arbeitgeber Konsolidierung und Festlegung ein- Land Hessen sowie Grundsatzfra- heitlicher Standards im Benehmen gen des behördlichen Gesundheits- mit den anderen Geschäftsberei- managements in der Landesverwal- chen. tung,
58 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 205 Recht des öffentlichen Dienstes, 226 Informations- und Kommunikati- 206 Grundsatzfragen der strategischen onsangelegenheiten (IuK) der Be- Personalentwicklung, hörden und Organisationen mit Si- cherheitsaufgaben, Bestimmungen 207 Zentrale Bezügeabrechnung, für die Beschaffung und den Be- 208 Zentrale Fortbildung, trieb der Zentralen Leitstellen und der landeseigenen IuK-Systeme, IT- 209 Erfassung der behinderten Men- und Cybersicherheit in der Landes- schen im Dienste des Landes und verwaltung sowie Zentraler Infor- Berechnung der Ausgleichsabgabe, mationssicherheitsbeauftragter der 210 Durchführung des Berufsbildungs- Landesverwaltung (Chief Informati- gesetzes im öffentlichen Dienst, on Security Officer), 211 Durchführung der Wehrgesetzge- 227 Krisenmanagement, Krisenstab der bung (u. a. Wehrerfassung, Unter- Landesregierung. haltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangele- Unmittelbar nachgeordnet genheiten), 228 Regierungspräsidien,2) 212 Recht der allgemeinen Wahlen und 229 Hessische Bezügestelle,3) Abstimmungen, Recht der politi- 230 Landesamt für Verfassungsschutz schen Parteien, Hessen, 213 Beauftragte für Heimatvertriebene und Spätaussiedler, Landesbeirat 231 Hessische Hochschule für Polizei für Vertriebene, Flüchtlinge und und Verwaltung, Spätaussiedler, Vertriebenen- und 232 Hessisches Landeskriminalamt, Lastenausgleichsrecht, kulturelle 233 Hessisches Bereitschaftspolizeiprä- Angelegenheiten von Vertriebenen, sidium, Integration von Spätaussiedlern, 214 Staatsangehörigkeits- und Perso- 234 Polizeipräsidien, nenstandswesen, 235 Polizeiakademie Hessen, 215 Auswanderungswesen, 236 Hessisches Polizeipräsidium für 216 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Technik, Mitwirkung bei Grundsatzfragen 237 Hessische Landesfeuerwehrschule. der Ausländerintegration, Staatsaufsicht 217 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der 238 Stadt Frankfurt am Main, Asylbewerber), 239 Landeshauptstadt Wiesbaden, 218 Verfassungsschutz, Öffentliches 240 Regionalverband FrankfurtRhein- Vereinsrecht, Versammlungsrecht, Main, 219 Presserecht, Stiftungsrecht, Allge- 241 Landeswohlfahrtsverband Hessen,4) meines Enteignungsrecht, Glücks- spielwesen, Feiertagsrecht, Kriegs- 242 Hessischer Verwaltungsschulver- gräberfürsorge, band, 220 Verwaltungsverfahrens- und -voll- 243 Kommunale Zusatzversorgungskas- streckungsrecht, sen, Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbän- 221 Herausgabe des Staatsanzeigers, de des Regierungsbezirks Kassel, 222 Polizeiliche Kriminalprävention und 244 Zusatzversorgungskasse für die Ge- -repression; Polizeiliche Verkehrssi- meinden und Gemeindeverbände cherheitsarbeit; Öffentliche Sicher- in Wiesbaden, heit und Ordnung, soweit Polizeibe- hörden und die Gefahrenabwehr- 245 Zusatzversorgungskasse der Ge- behörden zuständig sind, für die meinden und Gemeindeverbände das Ministerium des Innern und für in Darmstadt, Sport Aufsichtsbehörde ist, 246 Zusatzversorgungskasse der Stadt 223 Kommunale Angelegenheiten, Frankfurt am Main, 224 Sport (einschließlich Präventions- 247 Beamtenversorgungskasse Kurhes- programme) und Freizeit, sen-Waldeck, 225 Brandschutz (einschließlich Förde- 248 Kommunalbeamten-Versorgungs- rung der Feuerwehren), Katastro- kasse Nassau, phenschutz, Zivile Verteidigung 249 Versorgungskasse für die Beamten und Förderung des Ehrenamts im der Gemeinden und Gemeindever- Brand- und Katastrophenschutz, bände des Landes Hessen. 2 ) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Mi- nisterien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessi- 3 schen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt, soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach Geschäftsbereich des dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt. Hessischen Ministers der Finanzen 3 ) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium der Fi- nanzen unterstellt. 4 ) Fachaufsichtlich dem Hessischen Ministerium für Soziales 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, und Integration unterstellt. Landes- und Realsteuern sowie der
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 59 Bundessteuern und der Steuern der 326 Hessische Zentrale für Datenverar- Kirchen und Religionsgemeinschaf- beitung,6) ten, soweit Landesfinanzbehörden 327 Studienzentrum der Finanzverwal- damit beauftragt sind, tung und Justiz Rotenburg a. d. Ful- 302 Verwaltungskostenwesen (Gebüh- da (mit den Bildungseinrichtungen ren und Auslagen), Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. 303 Einheitsbewertung einschließlich Fulda – Fachbereiche Rechtspflege der Bodenschätzung, und Steuer –, Landesfinanzschule 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgaben- Hessen und Ausbildungsstätte für teil), den mittleren Justizdienst),7) 305 Steuerberatungsgesetz, 328 Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, 306 Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen, einschließlich zentra- 329 Landesbetrieb Hessische Lotterie- ler Dienstleistungen (Hessisches verwaltung. Competence Center für Neue Ver- Staatsaufsicht waltungssteuerung – HCC5), Be- richtswesen und zentrales Finanz- 330 Steuerberaterkammer Hessen, controlling, 331 GKL Gemeinsame Klassenlotterie 307 Versorgungsrücklage, der Länder (gemeinsam mit den be- teiligten Ländern). 308 Regelung des Finanzausgleichs ge- genüber dem Bund, unter den Län- Rechtsaufsicht dern sowie zwischen Land und 332 Versorgungswerk der Steuerberater Kommunen, in Hessen. 309 Finanzpolitik, 310 Staatsschulden, 4 311 Hessischer Investitionsfonds, Geschäftsbereich der 312 Staatsbürgschaften und Garantien, Hessischen Ministerin der Justiz 313 Staatliche Finanzierungshilfen, 401 Gerichtsverfassung, 314 Grundsatzangelegenheiten des 402 Bürgerliches Recht, Handelsrecht, staatlichen Vermögens, einschließ- Gesellschaftsrecht, Genossenschafts- lich der Sondervermögen, des Im- recht, Wettbewerbsrecht, gewerbli- mobilien-, Portfolio- und Standort- cher Rechtsschutz, Urheber- und managements, Entscheidung über Erfinderrecht, die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 403 Strafrecht und die Bußgeldvor- schriften des Nebenrechts; Grund- 315 Rückerstattungsangelegenheiten, satzfragen der Kriminalprävention, 316 Gewährträgerschaft für und Beteili- Landespräventionsrat Hessen, gung an privatrechtlichen und öf- 404 Gerichtliches Verfahren bei den or- fentlich-rechtlichen Unternehmen, dentlichen Gerichten, den Gerich- soweit nicht die Zuständigkeit der ten der allgemeinen Verwaltungs- Staatskanzlei oder anderer Ministe- gerichtsbarkeit, den Gerichten der rien gegeben ist, Finanzgerichtsbarkeit, den Gerich- 317 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, ten für Arbeitssachen und den Ge- Militär, Dritte); Bauberatungsstelle richten der Sozialgerichtsbarkeit so- des Landes für mit staatlichen Mit- wie das Verfahren bei den Staats- teln geförderte Hochbauten, anwaltschaften, 318 CO2-Neutrale Landesverwaltung, 405 Strafvollstreckungs- und Strafvoll- zugsrecht, 319 Selbstversicherung der Dienstfahr- zeuge des Landes, 406 Gnadenwesen, soweit nicht der Mi- nisterpräsident oder andere Stellen 320 Rahmenverträge für Risiken bei zuständig sind, Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 407 Recht der Richterinnen und Richter, 321 Bestimmungen für Beschaffung und der Staatsanwältinnen und Staats- Betrieb landeseigener Kraftfahrzeu- anwälte, der Rechtspflegerinnen ge, und Rechtspfleger und der beson- 322 Zentrale Beschaffung, deren Rechtsverhältnisse der sonsti- gen Bediensteten des Geschäftsbe- 323 Erbringung von operativen IT- reichs, der Rechtsanwaltschaft und Dienstleistungen für die Landesver- des Notariats, waltung, 5 ) Die strategische Steuerung obliegt hinsichtlich der IT-rele- 324 Aufbaustab FITKO (Föderale IT-Ko- vanten Aufgaben dem Hessischen Ministerium für Digitale operation). Strategie und Entwicklung. 6 ) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Mi- Unmittelbar nachgeordnet nisterien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. Die strategische Steuerung obliegt dem Hessischen Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung. 325 Oberfinanzdirektion Frankfurt am 7 ) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Hes- Main, sischen Ministerium der Justiz.
60 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 408 Rechtsdienstleistungsrecht, Recht 5 und Angelegenheiten der Schieds- Geschäftsbereich des Hessischen ämter und Ortsgerichte, Kultusministers 409 Juristisches Ausbildungs- und Prü- 501 Allgemein bildendes Schulwesen fungswesen sowie Ausbildung und nach Schulstufen und Schulformen Prüfung der Justizbediensteten, (Grundschulen, Hauptschulen, Re- 410 Rechts- und Amtshilfeverkehr mit alschulen, Mittelstufenschulen, För- dem Ausland, soweit der Geschäfts- derschulen, Gesamtschulen und bereich betroffen ist, Gymnasien), 411 Vorbereitung von Gesetzesvorlagen 502 Berufliches Schulwesen (Berufs- der Landesregierung, für die weder schulen, Berufsfachschulen, Fach- die Staatskanzlei noch ein Fachmi- schulen, Fachoberschulen, Höhere nisterium federführend zuständig Berufsfachschulen und berufliche ist, Gymnasien) mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztli- 412 Rechtliche und gesetzestechnische ches Personal im Gesundheitswe- Prüfung von Gesetzentwürfen der sen und der Fachschulen für musi- Landesregierung sowie der im Ge- kalische Berufsausbildung (Musik- setz- und Verordnungsblatt für das akademien), Land Hessen zu verkündenden Rechtsverordnungen, 503 Schulen für Erwachsene (Abend- gymnasien, Hessenkollegs, Abend- 413 Beteiligung bei Gesetzesanträgen haupt- und -realschulen), der Landesregierung im Bundesrat in verfassungsrechtlicher, rechts- 504 Weiterbildung und Lebensbeglei- förmlicher und gesetzestechnischer tendes Lernen (soweit nicht die Zu- Hinsicht unbeschadet der Zustän- ständigkeit des Ministeriums für digkeit der Staatskanzlei und der Wirtschaft, Energie, Verkehr und Fachministerien, Wohnen oder des Ministeriums für Soziales und Integration gegeben 414 Herausgabe des Justiz-Ministerial- ist), Erwachsenenbildung, Volks- Blattes, hochschulen, Fernunterricht, Hes- 415 Organisation und Verwaltung der sen-Campus, ordentlichen Gerichte, der Gerichte 505 Schulen in freier Trägerschaft, der allgemeinen Verwaltungsge- richtsbarkeit, des Hessischen Fi- 506 Staatliche Schulaufsicht, nanzgerichts, der Gerichte für Ar- 507 deutsches Auslandsschulwesen, beitssachen, der Gerichte der Sozi- algerichtsbarkeit, der Richterdienst- 508 Bildungsplanung, Entwicklung von gerichte, der Disziplinargerichte, Standards und Curricula, der Berufsgerichte für Heilberufe, 509 Lehrerbildung, Versorgung der der Anwaltsgerichtsbarkeit, der Schulen mit Lehrpersonal, Staatsanwaltschaften und der sozia- len Dienste der Justiz, 510 Digitalisierung an Schulen ein- schließlich Hessischer Digitalpakt 416 Justizvollzug, Bildung/Schule und Vereinbarung zwischen Bund und Ländern sowie 417 Angelegenheiten der Notarinnen zwischen Land und Schulträgern und Notare sowie der Rechtsanwäl- betreffend Digitalisierung an Schu- tinnen und Rechtsanwälte. len (unter Berücksichtigung der Unmittelbar nachgeordnet strategischen Ausrichtung und Ko- ordinierung der Digitalisierung 418 Oberlandesgericht, durch das Ministerium für Digitale 419 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Strategie und Entwicklung), 420 Hessisches Finanzgericht, 511 Bildungshilfe und Entsendung von Lehrpersonal im Rahmen der Ent- 421 Hessisches Landesarbeitsgericht, wicklungshilfe, 422 Hessisches Landessozialgericht, 512 Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religi- 423 Generalstaatsanwaltschaft, ons- und Weltanschauungsgemein- 424 Justizvollzugsanstalten, schaften, 425 Aus- und Fortbildungsstätte für Jus- 513 Wahrnehmung stiftungsrechtlicher tizvollzugsbedienstete des Landes Aufgaben im Zusammenhang mit Hessen – H.B. Wagnitz-Seminar -, kirchlichen Stiftungen des öffentli- chen Rechts sowie ortskirchlichen 426 IT-Stelle der hessischen Justiz. Stiftungen und Pfründestiftungen, Staatsaufsicht 514 Herausgabe des Amtsblattes des 427 Rechtsanwaltskammern, Hessischen Kultusministeriums, 428 Notarkammern, 515 Deutschförderung im schulischen Bereich einschließlich schulische 429 Versorgungswerk der Rechtsanwäl- Integration von Asylsuchenden und te im Lande Hessen. Zugewanderten.
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 61 Unmittelbar nachgeordnet 617 Angelegenheiten der Literatur und 516 Staatliche Schulämter, Lehrkräfte- der Sprachpflege, akademie, 618 Angelegenheiten der Darstellenden 517 Hessische Landesstelle für Techno- Kunst und ihrer Einrichtungen und logiefortbildung – Dr.-Frank-Niet- Veranstaltungen (Theater, Festspie- hammer-Institut. le), Staatsaufsicht 619 Angelegenheiten der Bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen (Mu- 518 Lyzeum in Fulda – Lyzeumsfonds seen und Ausstellungen), Angele- Rasdorf –, genheiten der documenta gGmbH 519 Nassauischer Zentralstudienfonds. (soweit nicht die Beteiligungszu- ständigkeit des Ministeriums der Fi- nanzen betroffen ist), 6 620 Angelegenheiten der Staatlichen Geschäftsbereich der Hessischen Schlösser und Gärten, Ministerin für Wissenschaft und Kunst 621 Denkmalpflege und Denkmalschutz 601 Hochschulwesen (Universitäten, einschließlich der paläontologi- Kunsthochschulen, Hochschulen für schen Denkmalpflege, Landesar- angewandte Wissenschaften außer chäologie, Welterbe Grube Messel Hochschulen für Verwaltung, Hoch- gGmbH (soweit nicht die Beteili- schule Geisenheim) einschließlich gungszuständigkeit des Ministeri- nichtstaatliche Hochschulen, Be- ums der Finanzen betroffen ist), rufsakademien, 602 Recht des wissenschaftlichen und 622 Beteiligung an der Universitätskli- künstlerischen Personals, nikum Gießen und Marburg GmbH, 603 Hochschulbau, Gemeinschaftsauf- 623 Kulturelle Bildung (Koordinierungs- gabe Forschungsbauten einschließ- stelle innerhalb der Landesregie- lich Großgeräte, Investitionsangele- rung), genheiten der wissenschaftlichen 624 Kultur- und Kreativwirtschaft, so- Einrichtungen, Studentenwohn- weit die kulturelle Komponente heimbau, Kulturbau, überwiegt, 604 Wissenschaftliche Einrichtungen, 625 Angelegenheiten der Digitalisie- 605 Wissens- und Technologietransfer, rung im Bereich der Wissenschaft, Materialprüfwesen, der Kultur und der Universitätskli- nika, Digitalpakt Hochschule (unter 606 Ausbildungsförderung, Graduierten- Berücksichtigung der strategischen förderung, Ausrichtung und Koordinierung der 607 Archiv- und Bibliothekswesen, Digitalisierung durch das Ministeri- um für Digitale Strategie und Ent- 608 Angelegenheiten der Landesge- wicklung). schichte und Landeskunde, 609 Europäische und Internationale An- Unmittelbar nachgeordnet gelegenheiten des Wissenschafts- 626 Universitäten (Justus-Liebig-Uni- und Kulturbereichs, versität Gießen, Universität Kassel, 610 Angelegenheiten der Kultur und ih- Philipps-Universität Marburg), rer Förderung (u. a. regionale Kul- 627 Kunsthochschulen (Hochschule für turförderung, Heimat- und Brauch- Musik und Darstellende Kunst tumspflege, Förderung von freien Frankfurt am Main, Hochschule für Kulturinitiativen und soziokulturel- Gestaltung Offenbach am Main, len Veranstaltungen, Künstlerförde- Hochschule für Bildende Künste – rung, Förderung von Frauen in Kul- Städelschule), tur und Kunst, Kulturstiftungen und Kulturzentren, Kulturfonds Frank- 628 Hochschulen für angewandte Wis- furt Rhein Main, Kulturregion Rhein senschaften (Hochschule Darm- Main), stadt, Frankfurt University of Ap- plied Sciences, Hochschule Fulda, 611 Angelegenheiten des Films und der Technische Hochschule Mittelhes- Medien, sen und Hochschule Rhein-Main), 612 Erfassung des öffentlichen Kultur- 629 Hochschule Geisenheim, guts, 630 Hessisches Landesarchiv, 613 Nationaler und internationaler Schutz von beweglichem Kulturgut, 631 Archivschule Marburg – Hochschu- le für Archivwissenschaften, 614 Provenienzforschung und Restituti- onsverfahren, 632 Museen (Hessisches Landesmu- seum Darmstadt, Museum Wiesba- 615 Private Kunstschulen, Jugendkunst- den), schulen, 616 Musikpflege einschließlich der Fach- 633 Museumslandschaft Hessen Kassel, schulen für die musikalische Berufs- 634 Hessisches Staatstheater Wiesba- ausbildung (Musikakademien) und den, Staatstheater Darmstadt und der Musikschulen, Kassel,
62 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 635 Landesamt für Denkmalpflege Hes- 708 Kartell- und wettbewerbsrechtliche sen, Angelegenheiten, 636 Hessisches Landesamt für ge- 709 Öffentliches Auftragswesen, Preis- schichtliche Landeskunde, wesen, 637 Verwaltung der Staatlichen Schlös- 710 Währungs-, Geld- und Kapital- ser und Gärten. marktfragen, Rechtsaufsicht 711 Kredit-, Bausparkassen-, Sparkas- 638 Klinikum der Johann Wolfgang sen-, Versicherungs-, Genossen- Goethe – Universität Frankfurt, Uni- schafts- und Börsenwesen, versitätsklinikum Gießen und Mar- 712 Technologieförderung, Forschungs- burg GmbH im Rahmen der Belei- und Entwicklungsförderung in der hung (§ 25a Abs. 2 UniKlinG), gewerblichen Wirtschaft, 639 Deutsches Institut für Internationale 713 Medien- und Kommunikationswirt- Pädagogische Forschung in Frank- schaft, Kultur- und Kreativwirt- furt am Main, schaft, soweit die wirtschaftliche 640 Leibniz Institut Hessische Stiftung Komponente überwiegt; Telematik, für Friedens- und Konfliktforschung 714 Mess- und Eichwesen, in Frankfurt am Main, 715 Rechts- und Grundsatzfragen der 641 Stiftung Sigmund-Freud-Institut in beruflichen Bildung nach dem Be- Frankfurt am Main, rufsbildungsgesetz und der Hand- 642 Nichtstaatliche Hochschulen, Be- werksordnung sowie Programme rufsakademien, der beruflichen Bildung und Ausbil- dung jeweils außerhalb des schuli- 643 Technische Universität Darmstadt, schen Bereichs, 644 Johann Wolfgang Goethe – Univer- 716 Straßenverkehr, Öffentlicher Perso- sität Frankfurt am Main, Stiftung nennahverkehr, Eisenbahnen, Luft- des öffentlichen Rechts (Stiftungs- verkehr einschließlich des Schutzes aufsicht und Aufsicht nach § 10 gegen Fluglärm, Binnenschifffahrt, Hessisches Hochschulgesetz), Radverkehr, Nahmobilität, 645 Studentenwerke Darmstadt, Frank- 717 Innovative Mobilitätskonzepte, furt am Main, Gießen, Marburg und Elektromobilität, Kassel. 718 Straßen- und Brückenbau, Fachaufsicht 719 Vermessungswesen und Flurneu- 646 Studentenwerke Darmstadt, Frank- ordnung und Immobilienwerter- furt am Main, Gießen, Marburg und mittlung, Kassel bezüglich der Auftragsange- legenheiten BAföG und AFBG. 720 Durchführung der Gemeinschafts- aufgabe Verbesserung der Agrar- Dienstaufsicht struktur und des Küstenschutzes für 647 Deutsche Film- und Medienbewer- den Bereich Flurneuordnung, tung. 721 Landesentwicklung einschließlich Raumordnung, Landes- und Regio- nalplanung, Koordinierung der Fachplanungen, 7 722 Tourismus, Fremdenverkehrsförde- rung, Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Energie, 723 Verwaltungsbehörde für den Euro- Verkehr und Wohnen päischen Fonds für regionale Ent- wicklung, 701 Nationale und internationale Wirt- schaftsfragen einschließlich Ent- 724 Städtebau, Stadtökologie, wicklungshilfe, 725 Nachhaltige Stadtentwicklung und 702 Angelegenheiten von Industrie, deren Förderung, Mittelstand, Handwerk, Handel 726 Wohnungswesen, soziale Wohn- und Dienstleistungsbetrieben, raumförderung, 703 Wirtschaftsförderung, 727 Modernisierungs- und Instandset- 704 Angelegenheiten der HA Hessen zungsprogramme im Wohnungs- Agentur GmbH, soweit nicht die bau, Beteiligungszuständigkeit des Mi- 728 Soziales Miet- und Wohnrecht, nisteriums der Finanzen betroffen Wohngeld, ist, 729 Allgemeines Bauwesen, Bauauf- 705 Angelegenheiten der Unterneh- sicht, Bautechnik, mensbeteiligungsgesellschaften, 730 Energiepolitik, Energierecht, Ener- 706 Wirtschaftliches Prüfungs- und Be- giewirtschaftsrecht, Energietechnik, ratungswesen, Energieeffizienz, Erneuerbare Ener- 707 Gewerberecht, Sperrzeitrecht, Bin- gien, Förderprogramme im Energie- nenmarktinformationssystem, bereich, Energieversorgung, Ener-
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 63 giekartellrecht, Landesregulie- 807 Gentechnik, rungsbehörde. 808 Chemikaliensicherheit (ausgenom- Unmittelbar nachgeordnet men Gefahrstoffverordnung), 731 Hessen Mobil – Straßen- und Ver- 809 Ökotoxikologie, umweltgefährden- kehrsmanagement, de Stoffe, 732 Hessisches Landesamt für Boden- 810 Umwelthygiene (ausgenommen der management und Geoinformation, Bereich Gesundheitsschutz), 733 TÜH Staatliche Technische Über- 811 Wasserwirtschaft, wachung Hessen,8) 812 Gewässerschutz, Gewässernutzung, 734 Hessische Eichdirektion. 813 Gewässerökologie, Staatsaufsicht 814 Wasserrecht, 735 Industrie- und Handelskammern, 815 Kommunale und industrielle Abfall- 736 Handwerkskammern in Frankfurt, wirtschaft, Kassel und Wiesbaden, Landesin- 816 Abfallentsorgungsplanung, nungsverbände hinsichtlich der Ge- nehmigung der Hauptsatzung, 817 Grenzüberschreitende Abfallver- bringung, 737 Einigungsstellen nach § 15 UWG, 818 Altlastensanierung, 738 Frankfurter Wertpapierbörse und Eurex-Deutschland in Frankfurt am 819 Bergrecht, Bergaufsicht, Main, 820 Bodenschutz, 739 Sparkassen- und Giroverband Hes- 821 Geologischer Landesdienst, sen-Thüringen, 822 Kerntechnische Anlagen, 740 Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale, 823 Ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie (ausge- 741 Nassauische Sparkasse, nommen Röntgeneinrichtungen 742 Frankfurter Sparkasse, und Störstrahler), 743 Genossenschaftliche Prüfungsver- 824 Umweltradioaktivität, bände, 825 Natürliche Strahlungsquellen, ins- 744 Ingenieurkammer Hessen, besondere Radon, Bauprodukte und Rückstände, 745 Architekten- und Stadtplanerkam- mer Hessen, 826 Radioaktive Altlasten, 746 Teilnehmergemeinschaften nach 827 Radioaktive Abfälle, einschließlich dem Flurbereinigungsgesetz. Freigabe, Zwischenlagerung und Entsorgung, Fachaufsicht 828 Radiologischer Notfallschutz, soweit 747 Sterbekasse für den öffentlichen nicht andere Geschäftsbereiche be- Dienst des Regierungsbezirks Kas- troffen sind, sel, 829 Angelegenheiten der Landwirt- 748 Evangelische Zusatzversorgungs- schaft, des Weinbaus und des Gar- kasse Darmstadt, tenbaus, einschließlich entspre- 749 Gemeinnützige Haftpflichtversiche- chender Förderprogramme, Durch- rungsanstalt Darmstadt, führung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur 750 Kommunale Zusatzversorgungskas- und des Küstenschutzes, soweit sen. nicht ein anderer Geschäftsbereich Rechtsaufsicht betroffen ist, Landwirtschaftliche 751 Wirtschafts- und Infrastrukturbank Fachschulen, Hessen.9) 830 Angelegenheiten der Staatsdomä- nen; Angelegenheiten der Hessi- 8 schen Staatsweingüter GmbH Klos- ter Eberbach (soweit nicht die Be- Geschäftsbereich der Hessischen teiligungszuständigkeit des Minis- Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, teriums der Finanzen betroffen ist), Landwirtschaft und Verbraucherschutz 831 Waldschutz und Walderhaltung, 801 Nachhaltigkeitsstrategien, nachhaltige Forstwirtschaft, 802 Umweltplanung, 832 Bewirtschaftung des Staatswalds, 803 Klimaschutz, 833 Jagd- und Fischereiwesen, 804 Umweltallianz, 834 Nationalpark Kellerwald-Edersee, 805 Förderprogramme für den Umwelt- Naturparke, schutz, 8 ) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium für Um- welt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 806 Immissionsschutz (Bundes-Immissi- unterstellt. onsschutzgesetz, dazu ergangene 9 ) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogram- men und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach Verordnungen, untergesetzliches den Abgrenzungen der Geschäftsbereiche für die jeweilige Regelwerk und Landesrecht), Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus.
64 Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019 835 Verbraucherfragen, einschließlich 860 Landesbetrieb Hessische Staatsdo- Koordinierung und Förderung der mäne Beberbeck, Verbraucherangelegenheiten, so- 861 Nationalparkamt Kellerwald-Eder- weit nicht ein anderer Geschäftsbe- see. reich betroffen ist, Ernährung, Er- nährungssicherstellung und -vor- Staatsaufsicht sorge, 862 Wasser- und Bodenverbände, 836 Angelegenheiten der Bereiche Le- 863 Stiftung Kloster Eberbach, bensmittel, Fleischhygiene, Futter- mittel, Kosmetik, Bedarfsgegen- 864 Stiftung zur Förderung der Land- stände und Tabakerzeugnisse; und Forstwirtschaft, Weinkontrolle, 865 Stiftung Hessischer Naturschutz, 837 Tierschutz, Hufbeschlagsrecht, 866 Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung, Tiererzeugnisseverbotsrecht, 867 STIFTUNG NATURA 2000, 838 Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte, Tiergesundheits- 868 Hessische Tierseuchenkasse, dienste, Tierseuchenabwehr gegen- 869 Stiftung Hessischer Tierschutz, über Drittländern, 870 Stiftung Gemeinnützige Haftpflicht- 839 Angelegenheiten der Tierärztlichen Versicherungsanstalt Darmstadt, Grenzkontrollstelle Hessen (Flug- 871 Gemeinnützige Haftpflicht-Versi- hafen Frankfurt am Main), cherungsanstalt Darmstadt mit Aus- 840 Tierarzneimittelwesen, nahme der Versicherungsaufsicht. 841 Tierärztliches Berufsrecht, 9 842 Landesbeauftragte für Angelegen- heiten des Tierschutzes, Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Soziales und Integration 843 Naturschutz und Landschaftspflege, 901 Frauenangelegenheiten, 844 Angelegenheiten des ländlichen Raums, soweit nicht ein anderer 902 Prostituiertenschutzgesetz, soweit Geschäftsbereich betroffen ist, nicht die Zuständigkeit des Ministe- riums für Wirtschaft, Energie, Ver- 845 Aktionsprogramm „Ländlicher kehr und Wohnen für gewerbliche Raum“ einschließlich Koordinie- Fragen der Ausübung eines Prosti- rung von Maßnahmen der Staats- tuiertengewerbes betroffen ist, kanzlei und der Ministerien, 903 Hessisches Gleichberechtigungsge- 846 Dorf- und Regionalentwicklung, setz, einschließlich der entsprechenden Förderprogramme und Wettbewer- 904 Arbeitsmarkt, Bundesagentur für be, u. a. „Dorfmoderation“, „Unser Arbeit, Arbeitsförderung, Fachkräf- Dorf“, tesicherung, 847 Tourismus im ländlichen Raum, 905 Ausbildungsplatzförderung, soweit die soziale Komponente im Vorder- 848 Angelegenheiten der Akademie für grund steht, den ländlichen Raum Hessen, 906 Arbeitsrecht, Tarifwesen, 849 Verwaltungsbehörde des Landes Hessen für den Europäischen Land- 907 Arbeitszeitflexibilisierung, wirtschaftsfonds für die Entwick- 908 Verwaltungsbehörde des Landes lung des ländlichen Raums (ELER), Hessen für den Europäischen Sozi- 850 Stoffliche und energetische Nut- alfonds, zung von Biorohstoffen, 909 Berufliche Rehabilitation, 851 Ressourcenschutz, 910 Bildungsurlaub, Weiterbildung für 852 Umweltinformationsrecht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer, 853 Angelegenheiten des fachübergrei- fenden Umweltrechts, 911 Neue Beschäftigungsformen, 854 Tierzuchtrecht. 912 Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung im Ar- Unmittelbar nachgeordnet beitsleben, Arbeitsschutzmanage- 855 Hessisches Landesamt für Natur- ment in den Betrieben, schutz, Umwelt und Geologie, 913 Schutz besonderer Personengrup- 856 Landesbetrieb Landwirtschaft Hes- pen, Arbeitszeitrecht, Fahrpersonal sen, und Ladenöffnung, Heimarbeit, 857 Landesbetrieb Hessen-Forst, 914 Arbeitsmedizin und Industriehygie- ne, Berufskrankheiten, Gewerbeto- 858 Staatliche Vogelschutzwarte für xikologie, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar- land, 915 Sicherheitstechnik, Produktsicher- heit, Anlagensicherheit, überwa- 859 Landesbetrieb Hessisches Landes- chungsbedürftige Anlagen, Sach- labor, verständigenwesen,
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