Gesetz- und Verordnungsblatt - H 13614 - Hessischer Landtag

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H 13614

                                                                                                                                                49

Gesetz- und Verordnungsblatt
                                    für das Land Hessen

  2019                             Ausgegeben zu Wiesbaden am 15. April 2019                                                            Nr. 8

  Tag                                                              Inhalt                                                               Seite

 4. 4. 19    Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ......                                                       50
             FFN Anhang Staatsverträge

 4. 4. 19    Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minis-
             ter nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen ..........................                                         56
             FFN 13-67; hebt auf FFN 13-66

26. 3. 19    Verordnung über die Zuständigkeit nach § 88b Abs. 1 und 2 der Abgaben-
             ordnung.................................................................................................................     67
             FFN 300-49

         –   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungs-
             widrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg
             und Hessen ...........................................................................................................       68
             zu FFN 310-63
50                Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019

         Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                                                Gesetz
                       zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag*)
                                                     Vom 4. April 2019

                                    §1                              Art. 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in
            Dem vom 15. bis 26. Oktober 2018 un-                    Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach sei-
         terzeichneten Zweiundzwanzigsten Rund-                     nem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos
         funkänderungsstaatsvertrag wird zuge-                      werden, ist dies im Gesetz- und Verord-
         stimmt. Der Staatsvertrag wird nachste-                    nungsblatt für das Land Hessen bekannt
Anlage                                                              zu geben.
         hend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

                                    §2                                                    §3
            Der Zweiundzwanzigste Rundfunkän-                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
         derungsstaatsvertrag tritt nach seinem                     Verkündung in Kraft.

                          Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                     Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

                                               Wiesbaden, den 4. April 2019

                                         Der Hessische Ministerpräsident
                                                         Bouffier

         *) FFN Anhang Staatsverträge
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019         51

                          Zweiundzwanzigster Staatsvertrag
                   zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
                (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

   Das Land Baden-Württemberg,                         3.   In § 11a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort
der Freistaat Bayern,                                       „Telemedien“ durch das Wort „Tele-
das Land Berlin,                                            medienangebote“ ersetzt.
das Land Brandenburg,                                  4.   § 11d wird wie folgt neu gefasst:
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,                                            㤠11d
das Land Hessen,                                                     Telemedienangebote
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,                                        (1) Die in der ARD zusammenge-
das Land Nordrhein-Westfalen,                               schlossenen Landesrundfunkanstal-
das Land Rheinland-Pfalz,                                   ten, das ZDF und das Deutschlandra-
das Saarland,                                               dio bieten Telemedienangebote nach
der Freistaat Sachsen,                                      Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 19 an.
das Land Sachsen-Anhalt,                                       (2) Der Auftrag nach Abs. 1 um-
das Land Schleswig-Holstein und                             fasst insbesondere
der Freistaat Thüringen
                                                            1. Sendungen ihrer Programme auf
schließen nachstehenden Staatsvertrag:                         Abruf vor und nach deren Aus-
                                                               strahlung sowie eigenständige au-
                                                               diovisuelle Inhalte,
                                                            2. Sendungen ihrer Programme auf
                 Artikel 1                                     Abruf von europäischen Werken
 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages                          angekaufter Spielfilme und ange-
                                                               kaufter Folgen von Fernsehserien,
   Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. Au-                       die keine Auftragsproduktionen
gust 1991, zuletzt geändert durch den                          sind, bis zu dreißig Tage nach de-
Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs-                           ren Ausstrahlung, wobei die Ab-
staatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember                          rufmöglichkeit grundsätzlich auf
2017, wird wie folgt geändert:                                 Deutschland zu beschränken ist,
1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt                  3. Sendungen ihrer Programme auf
     geändert:                                                 Abruf von Großereignissen gemäß
     a) In der Angabe zu § 11d wird das                        § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der
        Wort „Telemedien“ durch das                            1. und 2. Fußball-Bundesliga bis
        Wort „Telemedienangebote“ er-                          zu sieben Tage danach,
        setzt.                                              4. zeit- und kulturgeschichtliche Ar-
     b) In der Angabe zu § 11f werden die                      chive mit informierenden, bilden-
        Wörter „sowie neue oder verän-                         den und kulturellen Telemedien.
        derte Telemedien“ gestrichen.                       Im Übrigen bleiben Angebote nach
     c) Nach der Angabe zu § 64 wird fol-                   Maßgabe der §§ 16a bis 16e unbe-
        gende Angabe angefügt:                              rührt.
        „§ 65 Übergangsbestimmung für                          (3) Durch die zeitgemäße Gestal-
              Telemedienkonzepte“.                          tung der Telemedienangebote soll al-
                                                            len Bevölkerungsgruppen die Teilha-
                                                            be an der Informationsgesellschaft er-
2.   § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                    möglicht, Orientierungshilfe geboten,
                                                            Möglichkeiten der interaktiven Kom-
     a) Nr. 19 wird wie folgt neu gefasst:                  munikation angeboten sowie die
      „19. unter öffentlich-rechtlichen Te-                 technische und inhaltliche Medien-
           lemedienangeboten zu verste-                     kompetenz aller Generationen und
           hen: von den in der ARD zu-                      von Minderheiten gefördert werden.
           sammengeschlossenen Lan-                         Diese Gestaltung der Telemedienan-
           desrundfunkanstalten,        dem                 gebote soll die Belange von Men-
           ZDF und dem Deutschlandra-                       schen mit Behinderungen besonders
           dio jeweils nach Maßgabe ei-                     berücksichtigen, insbesondere in
           nes nach § 11f Abs. 4 durch-                     Form von Audiodeskription, Bereit-
           geführten Verfahrens angebo-                     stellung von Manuskripten oder Tele-
           tene Telemedien, die journa-                     medien in leichter Sprache.
           listisch-redaktionell veranlasst                    (4) Die in der ARD zusammenge-
           und      journalistisch-redaktio-                schlossenen Landesrundfunkanstal-
           nell gestaltet sind, Bild, Ton,                  ten, das ZDF und das Deutschlandra-
           Bewegtbild, Text und inter-                      dio bieten ihre Angebote in möglichst
           netspezifische       Gestaltungs-                barrierefrei zugänglichen elektroni-
           mittel enthalten können und                      schen Portalen an und fassen ihre
           diese miteinander verbin-                        Programme unter elektronischen Pro-
           den.“                                            grammführern zusammen. Soweit
     b) Nr. 20 wird aufgehoben.                             dies zur Erreichung der Zielgruppe
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     aus journalistisch-redaktionellen Grün-                Spitzenverbänden der Presse eine
     den geboten ist, können sie Teleme-                    Schlichtungsstelle eingerichtet wer-
     dien auch außerhalb des dafür jeweils                  den.“
     eingerichteten eigenen Portals anbie-
     ten. Die in der ARD zusammenge-                   5.   § 11e wird wie folgt geändert:
     schlossenen Landesrundfunkanstal-                      a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     ten, das ZDF und das Deutschlandra-
     dio sollen ihre Telemedien, die aus                       aa) Satz 1 wird wie folgt neu ge-
     journalistisch-redaktionellen     Grün-                       fasst:
     den dafür geeignet sind, miteinander                           „Die in der ARD zusammenge-
     vernetzen, insbesondere durch Ver-                             schlossenen Landesrundfunk-
     linkung. Sie sollen auch auf Inhalte                           anstalten, das ZDF und das
     verlinken, die Einrichtungen der Wis-                          Deutschlandradio erlassen je-
     senschaft und Kultur anbieten und                              weils Satzungen oder Richtlini-
     die aus journalistisch-redaktionellen                          en zur näheren Durchführung
     Gründen für die Telemedienangebote                             ihres jeweiligen Auftrags so-
     geeignet sind.                                                 wie für das Verfahren zur Er-
        (5) Nicht zulässig sind in Teleme-                          stellung von Konzepten für Te-
     dienangeboten:                                                 lemedienangebote und das
                                                                    Verfahren für neue Teleme-
     1. Werbung und Sponsoring,                                     dienangebote oder wesentli-
     2. das Angebot auf Abruf von ange-                             che Änderungen.“
         kauften Spielfilmen und ange-                         bb) Satz 3 wird wie folgt neu ge-
         kauften Folgen von Fernsehserien,                         fasst:
         die keine Auftragsproduktionen
         sind mit Ausnahme der in Abs. 2                            „Die Satzungen oder Richtli-
         Satz 1 Nr. 2 genannten europäi-                            nien sind im Internetauftritt
         schen Werke,                                               der in der ARD zusammenge-
     3. eine flächendeckende lokale Be-                             schlossenen Landesrundfunk-
         richterstattung,                                           anstalten, des ZDF oder des
                                                                    Deutschlandradio zu veröf-
     4. die in der Anlage zu diesem                                 fentlichen.“
         Staatsvertrag aufgeführten Ange-
         botsformen.                                        b) In Abs. 2 wird die Angabe
                                                               „ , erstmals am 1. Oktober 2004,“
        (6) Werden Telemedien von den in                       gestrichen.
     der ARD zusammengeschlossenen
     Landesrundfunkanstalten, dem ZDF                       c) In Abs. 3 wird folgender neuer
     oder dem Deutschlandradio außer-                          Satz 2 angefügt:
     halb des von ihnen jeweils eingerich-                     „Dabei ist auch darzustellen, in
     teten eigenen Portals verbreitet, sol-                    welcher Weise der Protokollerklä-
     len sie für die Einhaltung des Abs. 5                     rung aller Länder zu § 11d Abs. 2
     Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nut-                        Rechnung getragen wird.“
     zung dieses Verbreitungswegs dürfen
     sie keine Einnahmen durch Werbung                 6.   § 11f wird wie folgt geändert:
     und Sponsoring erzielen.                               a) In der Überschrift werden die
        (7) Die Telemedienangebote dür-                        Wörter „sowie neue oder verän-
     fen nicht presseähnlich sein. Sie sind                    derte Telemedien“ gestrichen.
     im Schwerpunkt mittels Bewegtbild
                                                            b) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
     oder Ton zu gestalten, wobei Text
     nicht im Vordergrund stehen darf.                            „(1) Die in der ARD zusammen-
     Angebotsübersichten, Schlagzeilen,                        geschlossenen Landesrundfunkan-
     Sendungstranskripte, Informationen                        stalten, das ZDF und das Deutsch-
     über die jeweilige Rundfunkanstalt                        landradio konkretisieren die in-
     und Maßnahmen zum Zweck der Bar-                          haltliche Ausrichtung ihrer ge-
     rierefreiheit bleiben unberührt. Unbe-                    planten Telemedienangebote nach
     rührt bleiben ferner Telemedien, die                      § 11d jeweils in Telemedienkon-
     der Aufbereitung von Inhalten aus ei-                     zepten, die Zielgruppe, Inhalt,
     ner konkreten Sendung einschließlich                      Ausrichtung, Verweildauer, die
     Hintergrundinformationen        dienen,                   Verwendung internet-spezifischer
     soweit auf für die jeweilige Sendung                      Gestaltungsmittel sowie die Maß-
     genutzte Materialien und Quellen zu-                      nahmen zur Einhaltung des § 11d
     rückgegriffen wird und diese Ange-                        Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben.
     bote thematisch und inhaltlich die                        Es sind angebotsabhängige diffe-
     Sendung unterstützen, begleiten und                       renzierte Befristungen für die Ver-
     aktualisieren, wobei der zeitliche und                    weildauern vorzunehmen mit Aus-
     inhaltliche Bezug zu einer bestimm-                       nahme der Archive nach § 11d
     ten Sendung im jeweiligen Teleme-                         Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet
     dienangebot ausgewiesen werden                            zulässig sind. Sollen Telemedien
     muss. Auch bei Telemedien nach                            auch außerhalb des eingerichteten
     Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Ein-                    eigenen Portals angeboten wer-
     bindung von Bewegtbild oder Ton er-                       den, ist dies zu begründen. Die in-
     folgen. Zur Anwendung der Sätze 1                         soweit vorgesehenen Maßnahmen
     bis 5 soll von den öffentlich-rechtli-                    zur Berücksichtigung des Jugend-
     chen Rundfunkanstalten und den                            medienschutzes, des Datenschut-
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019          53

   zes sowie des § 11d Abs. 6 Satz 1                      aa) In Satz 1 werden die Wörter
   sind zu beschreiben.“                                      „oder veränderten Angebots“
                                                              durch die Wörter „Teleme-
c) In Abs. 2 wird das Wort „Teleme-                           dienangebots oder einer we-
   dien“ durch das Wort „Teleme-                              sentlichen Änderung“ ersetzt.
   dienangebote“ ersetzt.
                                                          bb) In Satz 4 werden die Wörter
d) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt                          „marktlichen Auswirkungen“
   neu gefasst:                                               durch die Wörter „Auswir-
      „(3) Die in der ARD zusammen-                           kungen auf alle relevanten
   geschlossenen Landesrundfunkan-                            Märkte“ ersetzt.
   stalten, das ZDF und das Deutsch-                   f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   landradio legen in den Satzungen
   oder Richtlinien übereinstimmen-                       aa) In Satz 1 werden die Wörter
   de Kriterien fest, in welchen Fäl-                         „oder veränderten Angebots“
   len ein neues oder die wesentliche                         durch die Wörter „Teleme-
   Änderung eines Telemedienange-                             dienangebots oder einer we-
   bots vorliegt, das nach dem nach-                          sentlichen Änderung“ ersetzt.
   stehenden Verfahren der Abs. 4                         bb) In Satz 3 werden die Wörter
   bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentli-                        „oder veränderte Angebot“
   che Änderung liegt insbesondere                            durch die Wörter „Teleme-
   vor, wenn die inhaltliche Gesamt-                          dienangebot oder die wesent-
   ausrichtung des Telemedienange-                            liche Änderung“ ersetzt.
   bots oder die angestrebte Ziel-
   gruppe verändert wird. Das Ver-                     g) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
   fahren der Abs. 4 bis 7 bezieht
   sich bei wesentlichen Änderungen                       aa) Satz 2 wird wie folgt neu ge-
   allein auf die Abweichungen von                            fasst:
   den bisher veröffentlichten Tele-                           „Nach Abschluss des Verfah-
   medienkonzepten.                                            rens nach den Abs. 5 und 6
                                                               und nach Prüfung durch die
      (4) Ist ein neues Telemedienan-                          für die Rechtsaufsicht zustän-
   gebot nach Abs. 1 oder die we-                              dige Behörde ist die Beschrei-
   sentliche Änderung eines beste-                             bung des neuen Telemedien-
   henden Telemedienangebots nach                              angebots oder der wesentli-
   Abs. 3 geplant, hat die Rundfunk-                           chen Änderung im Internet-
   anstalt gegenüber ihrem zuständi-                           auftritt der in der ARD zusam-
   gen Gremium darzulegen, dass                                mengeschlossenen       Landes-
   das geplante, neue Telemedienan-                            rundfunkanstalten, des ZDF
   gebot oder die wesentliche Ände-                            oder des Deutschlandradio zu
   rung vom Auftrag umfasst ist. Es                            veröffentlichen.“
   sind Aussagen darüber zu treffen,
                                                          bb) Es wird folgender        neuer
   1.   inwieweit das neue Teleme-                            Satz 3 angefügt:
        dienangebot oder die wesent-
        liche Änderung den demokra-                            „In den amtlichen Verkün-
        tischen, sozialen und kulturel-                        dungsblättern der betroffenen
        len Bedürfnissen der Gesell-                           Länder ist zugleich auf die
        schaft entspricht,                                     Veröffentlichung im Internet-
                                                               auftritt der jeweiligen Rund-
   2.   in welchem Umfang durch                                funkanstalt hinzuweisen.“
        das neue Telemedienangebot
        oder die wesentliche Ände-                7.   Nach § 64 wird folgender § 65 ange-
        rung in qualitativer Hinsicht                  fügt:
        zum publizistischen Wettbe-
                                                                         㤠65
        werb beigetragen wird und
                                                             Übergangsbestimmung für
   3.   welcher finanzielle Aufwand                            Telemedienkonzepte
        für das neue Telemedienan-
        gebot oder die wesentliche                       Die zum 1. Mai 2019 nach § 11f
        Änderung erforderlich ist.                     Abs. 7 veröffentlichten Telemedien-
                                                       konzepte bleiben unberührt.“
   Dabei sind Quantität und Qualität
   der vorhandenen frei zugängli-                 8.   Die Anlage (zu § 11d Abs. 5
   chen Telemedienangebote, die                        Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages)
   Auswirkungen auf alle relevanten                    wird wie folgt geändert:
   Märkte des geplanten, neuen Te-
                                                       a) In der Überschrift wird das Wort
   lemedienangebots oder der we-
                                                          „Satz“ durch das Wort „Nr.“ er-
   sentlichen Änderung sowie jeweils
                                                          setzt.
   deren meinungsbildende Funktion
   angesichts bereits vorhandener                      b) In Nr. 1 wird das Wort „Anzeigen-
   vergleichbarer frei zugänglicher                       portale“ durch das Wort „Anzei-
   Telemedienangebote, auch des öf-                       genrubriken“ ersetzt.
   fentlich-rechtlichen Rundfunks, zu
   berücksichtigen.“                                   c) In Nr. 3 wird das Wort „Preisver-
                                                          gleichsportale“ durch das Wort
e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:                        „Preisvergleichsrubriken“ ersetzt.
54            Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019

     d) In Nr. 4 werden die Wörter „Be-                     j) In Nr. 16 wird das Wort „sen-
        wertungsportale für“ durch die                         dungsbezogene“ durch die Wörter
        Wörter „Rubriken für die Bewer-                        „auf eine Sendung bezogene“ er-
        tung von“ ersetzt.                                     setzt.
     e) Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:                   k) In Nr. 17 Satz 1 werden die Wörter
        „6. Ratgeberrubriken ohne Bezug                        „ohne Sendungsbezug“ durch die
            zu Sendungen,“.                                    Wörter „ohne Bezug zu Sendun-
                                                               gen“ ersetzt.
     f) Nr. 12 wird wie folgt neu gefasst:
        „12. Verlinkungen ohne redaktio-
             nelle Prüfung und Verlinkun-                                Artikel 2
             gen, die unmittelbar zu Kauf-
                                                                 Kündigung, Inkrafttreten,
             aufforderungen führen mit
                                                                  Neubekanntmachung
             der Ausnahme von Verlinkun-
             gen auf eigene audiovisuelle                 (1) Für die Kündigung des in Artikel 1
             Inhalte kommerzieller Toch-               geänderten Staatsvertrages sind die dort
             tergesellschaften,“.                      vorgesehenen      Kündigungsvorschriften
                                                       maßgebend.
     g) Nr. 13 wird wie folgt neu gefasst:
                                                          (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum
        „13. Musikdownload von kommer-
                                                       1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum
             ziellen Fremdproduktionen;
                                                       30. April 2019 nicht alle Ratifikationsur-
             dies gilt nicht soweit es sich
                                                       kunden bei der Staatskanzlei des Vorsit-
             um ein zeitlich befristetes ak-
                                                       zenden der Ministerpräsidentenkonferenz
             tionsbezogenes Angebot zum
                                                       hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegen-
             Download von Musiktiteln
                                                       standslos.
             handelt,“.
                                                          (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden
     h) In Nr. 14 werden die Wörter „ohne
                                                       der Ministerpräsidentenkonferenz teilt
        Sendungsbezug“ durch die Wörter
                                                       den Ländern die Hinterlegung der Ratifi-
        „ohne Bezug zu einer Sendung“
                                                       kationsurkunden mit.
        ersetzt.
                                                          (4) Die Länder werden ermächtigt, den
     i) Nr. 15 wird wie folgt neu gefasst:
                                                       Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in
        „15. Fotodownload ohne Bezug zu                der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt,
             einer Sendung,“.                          mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Hamburg, den 26.10.2018                        Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:
München, den 18.10.2018                        Markus Söder

Für das Land Berlin:
Hamburg, den 26.10.2018                        Michael Müller

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 26.10.2018                        D. Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 26.10.2018                         C. Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 26.10.2018                        Peter Tschentscher

Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 15.10.2018                      Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Hamburg, den 26.10.2018                        Manuela Schwesig
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019       55

Für das Land Niedersachsen:
Hamburg, den 26.10.2018                       Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hamburg, den 26.10.2018                       Armin Laschet

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Hamburg, den 26.10.2018                       Malu Dreyer

Für das Saarland:
Hamburg, den 26.10.2018                       Tobias Hans

Für den Freistaat Sachsen:
Hamburg, den 26.10.2018                       Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Hamburg, den 26.10.2018                       Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:
Hamburg, den 26.10.2018                       Daniel Günther

Für den Freistaat Thüringen:
Hamburg, den 26.10.2018                       Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11d              lich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hin-
Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages                    tergrund der kontinuierlich wachsenden
                                                      Bedeutung von Abrufangeboten im Inter-
                                                      net ist es geboten, die derzeitigen Ver-
Im Anschluss an die Protokollerklärungen              tragsbedingungen in einer Weise anzu-
zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im                 passen, die der Film- und Medienproduk-
Rahmen des 12. Rundfunkänderungs-                     tionswirtschaft unter Berücksichtigung ei-
staatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des               ner Rechteverteilung eine angemessene
Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des                 Finanzierung der Produktionen sichert,
19.    Rundfunkänderungsstaatsvertrages               die sie für ARD und ZDF auch zur Nut-
betonen die Länder erneut die Notwen-                 zung im Internet liefert. ARD und ZDF
digkeit fairer Vertragsbedingungen zwi-               werden daher gebeten, die Vertragsbe-
schen ARD und ZDF einerseits und der                  dingungen insbesondere hinsichtlich der
Film- und Medienproduktionswirtschaft                 Telemedienangebote zu aktualisieren
andererseits. Die Film- und Medienpro-                und, soweit dies mit den Grundsätzen der
duktionswirtschaft leistet einen bedeuten-            Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ver-
den Beitrag zur hohen Qualität des öffent-            einbar ist, zu verbessern.
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                                          Beschluss
              über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister
                  nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen*)
                                             Vom 4. April 2019

   Die Hessische Landesregierung hat am                           Hessisches Ministerium für Wirt-
25. März 2019 gemäß Art. 104 Abs. 2                               schaft, Energie, Verkehr und Woh-
Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen                           nen,
über die Zuständigkeit der einzelnen Mi-                          Hessisches Ministerium für Umwelt,
nisterinnen und Minister beschlossen. Der                         Klimaschutz, Landwirtschaft und Ver-
Landtag hat gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2                          braucherschutz,
der Verfassung des Landes Hessen am
3. April 2019 von dem Beschluss Kenntnis                          Hessisches Ministerium für Soziales
genommen. Die Zuständigkeitsregelung                              und Integration.
wird nachstehend veröffentlicht; sie er-                    Soweit in den einzelnen Geschäftsberei-
setzt die Zuständigkeitsregelung vom                        chen die sachliche Zuständigkeit nicht
10. März 2014 (GVBl. S. 82)1).                              abweichend geregelt ist, obliegt die
        Zuständigkeit der einzelnen                         Wahrnehmung der Aufgaben dem jeweils
      Ministerinnen und Minister nach                       fachlich zuständigen Ministerium.
       Art. 104 Abs. 2 der Verfassung
             des Landes Hessen
               Die Landesregierung                                                 1
              führt die Bezeichnung                               Geschäftsbereich des Hessischen
       „Hessische Landesregierung“.                                    Ministerpräsidenten
Sie setzt sich zusammen aus                                    Der Hessische Ministerpräsident übt
                                                            die ihm aufgrund der Verfassung des
     dem Hessischen Ministerpräsidenten,
                                                            Landes Hessen und die ihm durch Gesetz
     dem Hessischen Minister und Chef                       zustehenden Rechte aus. Hoheits- und
     der Staatskanzlei,                                     Verwaltungsakte ergehen unter der Be-
     der Hessischen Ministerin für Bun-                     zeichnung
     des- und Europaangelegenheiten und                           Der Hessische Ministerpräsident.
     Bevollmächtigten des Landes Hessen
                                                              Der Ministerpräsident bedient sich zur
     beim Bund,
                                                            Führung seiner Geschäfte und der laufen-
     der Hessischen Ministerin für Digitale                 den Geschäfte der Landesregierung der
     Strategie und Entwicklung,
                                                                     Hessischen Staatskanzlei.
     dem Hessischen Minister des Innern
                                                               Zur Führung seiner Geschäfte bedient
     und für Sport,
                                                            er sich außerdem der
     dem Hessischen Minister der Finan-
                                                              Hessischen Landesvertretung in Berlin.
     zen,
                                                               Die Hessische Staatskanzlei ist zustän-
     der Hessischen Ministerin der Justiz,
                                                            dig für
     dem Hessischen Kultusminister,
                                                            101    Führung der Geschäfte des Minis-
     der Hessischen Ministerin für Wissen-                         terpräsidenten unbeschadet der Zu-
     schaft und Kunst,                                             ständigkeit der Hessischen Landes-
     dem Hessischen Minister für Wirt-                             vertretung,
     schaft, Energie, Verkehr und Woh-                      102    Führung der laufenden Geschäfte
     nen,                                                          der Landesregierung,
     der Hessischen Ministerin für Um-                      103    Verfassungsfragen von grundsätzli-
     welt, Klimaschutz, Landwirtschaft                             cher Bedeutung,
     und Verbraucherschutz,
                                                            104    Verfassungsrechtliche und verfas-
     dem Hessischen Minister für Soziales                          sungspolitische Prüfung sowie Ko-
     und Integration.                                              ordinierung der Bundesratssachen,
Die Ministerien führen folgende Bezeich-                    105    Neugliederung des Bundesgebietes
nungen:                                                            und Änderung der Landesgrenzen
     Hessisches Ministerium des Innern                             nach Art. 29 des Grundgesetzes,
     und für Sport,                                         106    Allgemeine Prüfung völkerrechtli-
     Hessisches Ministerium der Finanzen,                          cher Verträge, soweit nicht ein
                                                                   Fachministerium federführend ist,
     Hessisches Ministerium der Justiz,
                                                            107    Koordinierung der europäischen
     Hessisches Kultusministerium,                                 und internationalen Angelegenhei-
     Hessisches Ministerium für Wissen-                            ten des Landes,
     schaft und Kunst,                                      108    Koordinierung der Europapolitik
                                                                   der Landesregierung, landespoli-
                                                                   tisch relevante Grundsatzfragen bei
*) FFN 13-67
                                                                   der Durchführung der europäischen
1
 ) Hebt auf FFN 13-66                                              Einigung,
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019         57

109   Koordinierung der Entsendung von                       Unmittelbar nachgeordnet
      Bediensteten zu den europäischen                127    Hessisches Statistisches Landesamt,
      Institutionen, Koordinierung der eu-
      ropäischen Regionalpartnerschaften              128    Hessische Landeszentrale für politi-
      des Landes und Europakomitee                           sche Bildung.
      Hessen,                                                Rechtsaufsicht
110   Vertretung des Landes bei der Eu-               129    Hessische Landesanstalt für priva-
      ropäischen Union,                                      ten Rundfunk und neue Medien;
111   Angelegenheiten der demografi-                         Hessischer Rundfunk.
      schen Entwicklung und des Bürger-                      Die Hessische Landesvertretung ist
      engagements sowie ausgewählte                          zuständig für
      Projekte und Vorhaben der Landes-
      regierung von besonderer Bedeu-                 130    Wahrnehmung der Interessen des
      tung,                                                  Landes gegenüber dem Bund, un-
                                                             beschadet der Zuständigkeit der
112   Normprüfstelle (Arbeitsgruppe Ver-                     Staatskanzlei und der Fachministe-
      waltungsvereinfachung) sowie Zen-                      rien,
      trale Steuerung und Koordinierung
      der Verwaltungsmodernisierung,                  131    Pflege der Beziehungen zwischen
                                                             der Landesregierung und dem Bun-
113   Einheitliches Erscheinungsbild der                     despräsidenten, der Bundesregie-
      Hessischen Landesregierung,                            rung, dem Bundestag, den Fraktio-
114   Verteidigungsangelegenheiten,                          nen des Bundestages sowie den
                                                             hessischen Bundestagsabgeordne-
115   Angelegenheiten des Rundfunks                          ten,
      (Hörfunk, Fernsehen und Teleme-
      dien),                                          132    Pflege der Beziehungen zwischen
                                                             der Hessischen Landesregierung
116   Angelegenheiten der Statistik,                         und den anderen Landesregierun-
117   Herausgabe des Gesetz- und Ver-                        gen über die Vertretungen der an-
      ordnungsblattes für das Land Hes-                      deren Länder beim Bund,
      sen,                                            133    Unterrichtung der Mitglieder der
118   Zentrales Bürgerbüro der Landesre-                     Landesregierung sowie der Staats-
      gierung.                                               kanzlei über alle wesentlichen, die
                                                             Interessen des Landes berührenden
   Im Geschäftsbereich des Hessischen                        Entwicklungen, insbesondere über
Ministerpräsidenten verantwortet die Mi-                     wichtige Gesetzgebungsvorhaben,
nisterin für Digitale Strategie und Ent-                     völkerrechtliche Verträge, Staats-
wicklung selbstständig                                       verträge und Verwaltungsabkom-
119   Zentrale Steuerung und Koordinie-                      men,
      rung der Digitalisierung,                       134    Beteiligung an Bundesratssachen
120   Koordinierung von digitalen For-                       von wesentlicher Bedeutung und
      schungsfragen an der Schnittstelle                     Vorbereitung der Sitzungen des
      zu Wirtschaft und Gesellschaft,                        Bundesrates unbeschadet der Zu-
                                                             ständigkeit der Staatskanzlei und
121   Bewertung und Förderung von Wis-                       der Fachministerien,
      sens- und Technologietransfervor-
      haben im Bereich Digitalisierung,               135    Vertretung des Landes in den Sit-
                                                             zungen des Bundesrates, soweit die
122   Koordinierung des Ausbaus von                          Landesregierung nicht eine andere
      elektronischen Services für Bürge-                     Vertretung beschließt,
      rinnen, Bürger und Wirtschaft,
                                                      136    Wahrnehmung der Ständigen Ver-
123   Grundsatzfragen der Verwaltungs-                       tragskommission der Länder.
      automation (E-Government) und
      der Sprach- und Datenkommunika-
      tion sowie die Netzpolitik,
                                                                              2
124   Strategische Steuerung der inter-
      nen IT-Dienstleister,                               Geschäftsbereich des Hessischen
                                                          Ministers des Innern und für Sport
125   Mobilfunk- und Gigabitversorgung,
      Gigabitförderung,                               201    Grundsatzfragen der allgemeinen
                                                             Verwaltungs- und Behördenorgani-
126   Wahrnehmung der Funktion eines                         sation,
      Chief Information Officers (CIO) be-
      stehend aus den Aufgaben:                       202    Allgemeines Datenschutz- und In-
                                                             formationsfreiheitsrecht, Grundsatz-
      Entwicklung und Umsetzung der                          fragen der Cybersicherheit,
      IT-Gesamtstrategie des Landes im
      Bereich der Verwaltungsdienstleis-              203    Alle Angelegenheiten der inneren
      tungen; Vertretung des Landes in                       Landesverwaltung,
      verwaltungsübergreifenden IT-Gre-               204    Angelegenheiten des Gütesiegels
      mien wie dem IT-Planungsrat, IT-                       familienfreundlicher  Arbeitgeber
      Konsolidierung und Festlegung ein-                     Land Hessen sowie Grundsatzfra-
      heitlicher Standards im Benehmen                       gen des behördlichen Gesundheits-
      mit den anderen Geschäftsberei-                        managements in der Landesverwal-
      chen.                                                  tung,
58                  Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019

205     Recht des öffentlichen Dienstes,                         226   Informations- und Kommunikati-
206     Grundsatzfragen der strategischen                              onsangelegenheiten (IuK) der Be-
        Personalentwicklung,                                           hörden und Organisationen mit Si-
                                                                       cherheitsaufgaben, Bestimmungen
207     Zentrale Bezügeabrechnung,                                     für die Beschaffung und den Be-
208     Zentrale Fortbildung,                                          trieb der Zentralen Leitstellen und
                                                                       der landeseigenen IuK-Systeme, IT-
209     Erfassung der behinderten Men-                                 und Cybersicherheit in der Landes-
        schen im Dienste des Landes und                                verwaltung sowie Zentraler Infor-
        Berechnung der Ausgleichsabgabe,                               mationssicherheitsbeauftragter der
210     Durchführung des Berufsbildungs-                               Landesverwaltung (Chief Informati-
        gesetzes im öffentlichen Dienst,                               on Security Officer),
211     Durchführung der Wehrgesetzge-                           227   Krisenmanagement, Krisenstab der
        bung (u. a. Wehrerfassung, Unter-                              Landesregierung.
        haltssicherung, Landbeschaffung,
        Schutzbereiche,      Manöverangele-                            Unmittelbar nachgeordnet
        genheiten),                                              228   Regierungspräsidien,2)
212     Recht der allgemeinen Wahlen und                         229   Hessische Bezügestelle,3)
        Abstimmungen, Recht der politi-
                                                                 230   Landesamt für Verfassungsschutz
        schen Parteien,
                                                                       Hessen,
213     Beauftragte für Heimatvertriebene
        und Spätaussiedler, Landesbeirat                         231   Hessische Hochschule für Polizei
        für Vertriebene, Flüchtlinge und                               und Verwaltung,
        Spätaussiedler, Vertriebenen- und                        232   Hessisches Landeskriminalamt,
        Lastenausgleichsrecht,     kulturelle                    233   Hessisches Bereitschaftspolizeiprä-
        Angelegenheiten von Vertriebenen,                              sidium,
        Integration von Spätaussiedlern,
214     Staatsangehörigkeits- und Perso-                         234   Polizeipräsidien,
        nenstandswesen,                                          235   Polizeiakademie Hessen,
215     Auswanderungswesen,                                      236   Hessisches    Polizeipräsidium    für
216     Aufenthaltsrecht der Ausländer,                                Technik,
        Mitwirkung bei Grundsatzfragen                           237   Hessische Landesfeuerwehrschule.
        der Ausländerintegration,
                                                                       Staatsaufsicht
217     Asylverfahren (ausgenommen die
        Zuweisung und Unterbringung der                          238   Stadt Frankfurt am Main,
        Asylbewerber),                                           239   Landeshauptstadt Wiesbaden,
218     Verfassungsschutz,       Öffentliches                    240   Regionalverband       FrankfurtRhein-
        Vereinsrecht, Versammlungsrecht,                               Main,
219     Presserecht, Stiftungsrecht, Allge-                      241   Landeswohlfahrtsverband Hessen,4)
        meines Enteignungsrecht, Glücks-
        spielwesen, Feiertagsrecht, Kriegs-                      242   Hessischer       Verwaltungsschulver-
        gräberfürsorge,                                                band,
220     Verwaltungsverfahrens- und -voll-                        243   Kommunale Zusatzversorgungskas-
        streckungsrecht,                                               sen, Zusatzversorgungskasse der
                                                                       Gemeinden und Gemeindeverbän-
221     Herausgabe des Staatsanzeigers,                                de des Regierungsbezirks Kassel,
222     Polizeiliche Kriminalprävention und                      244   Zusatzversorgungskasse für die Ge-
        -repression; Polizeiliche Verkehrssi-                          meinden und Gemeindeverbände
        cherheitsarbeit; Öffentliche Sicher-                           in Wiesbaden,
        heit und Ordnung, soweit Polizeibe-
        hörden und die Gefahrenabwehr-                           245   Zusatzversorgungskasse der Ge-
        behörden zuständig sind, für die                               meinden und Gemeindeverbände
        das Ministerium des Innern und für                             in Darmstadt,
        Sport Aufsichtsbehörde ist,                              246   Zusatzversorgungskasse der Stadt
223     Kommunale Angelegenheiten,                                     Frankfurt am Main,
224     Sport (einschließlich Präventions-                       247   Beamtenversorgungskasse Kurhes-
        programme) und Freizeit,                                       sen-Waldeck,
225     Brandschutz (einschließlich Förde-                       248   Kommunalbeamten-Versorgungs-
        rung der Feuerwehren), Katastro-                               kasse Nassau,
        phenschutz, Zivile Verteidigung                          249   Versorgungskasse für die Beamten
        und Förderung des Ehrenamts im                                 der Gemeinden und Gemeindever-
        Brand- und Katastrophenschutz,                                 bände des Landes Hessen.

2
 ) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Mi-
   nisterien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessi-                            3
   schen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt,
   soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach                   Geschäftsbereich des
   dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt.                 Hessischen Ministers der Finanzen
3
 ) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium der Fi-
   nanzen unterstellt.
4
 ) Fachaufsichtlich dem Hessischen Ministerium für Soziales
                                                                 301   Verwaltung der Gemeinschafts-,
   und Integration unterstellt.                                        Landes- und Realsteuern sowie der
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019                           59

      Bundessteuern und der Steuern der               326     Hessische Zentrale für Datenverar-
      Kirchen und Religionsgemeinschaf-                       beitung,6)
      ten, soweit Landesfinanzbehörden                327     Studienzentrum der Finanzverwal-
      damit beauftragt sind,                                  tung und Justiz Rotenburg a. d. Ful-
302   Verwaltungskostenwesen       (Gebüh-                    da (mit den Bildungseinrichtungen
      ren und Auslagen),                                      Hessische Hochschule für Finanzen
                                                              und Rechtspflege in Rotenburg a. d.
303   Einheitsbewertung   einschließlich
                                                              Fulda – Fachbereiche Rechtspflege
      der Bodenschätzung,
                                                              und Steuer –, Landesfinanzschule
304   Lastenausgleichsgesetz (Abgaben-                        Hessen und Ausbildungsstätte für
      teil),                                                  den mittleren Justizdienst),7)
305   Steuerberatungsgesetz,                          328     Landesbetrieb Bau und Immobilien
                                                              Hessen,
306   Haushalts-, Kassen- und Rech-
      nungswesen, einschließlich zentra-              329     Landesbetrieb Hessische Lotterie-
      ler Dienstleistungen (Hessisches                        verwaltung.
      Competence Center für Neue Ver-                         Staatsaufsicht
      waltungssteuerung – HCC5), Be-
      richtswesen und zentrales Finanz-               330     Steuerberaterkammer Hessen,
      controlling,                                    331     GKL Gemeinsame Klassenlotterie
307   Versorgungsrücklage,                                    der Länder (gemeinsam mit den be-
                                                              teiligten Ländern).
308   Regelung des Finanzausgleichs ge-
      genüber dem Bund, unter den Län-                        Rechtsaufsicht
      dern sowie zwischen Land und                    332     Versorgungswerk der Steuerberater
      Kommunen,                                               in Hessen.
309   Finanzpolitik,
310   Staatsschulden,
                                                                                    4
311   Hessischer Investitionsfonds,
                                                                 Geschäftsbereich der
312   Staatsbürgschaften und Garantien,                     Hessischen Ministerin der Justiz
313   Staatliche Finanzierungshilfen,                 401     Gerichtsverfassung,
314   Grundsatzangelegenheiten       des              402     Bürgerliches Recht, Handelsrecht,
      staatlichen Vermögens, einschließ-                      Gesellschaftsrecht, Genossenschafts-
      lich der Sondervermögen, des Im-                        recht, Wettbewerbsrecht, gewerbli-
      mobilien-, Portfolio- und Standort-                     cher Rechtsschutz, Urheber- und
      managements, Entscheidung über                          Erfinderrecht,
      die Verwendung frei werdender
      Ressortliegenschaften,                          403     Strafrecht und die Bußgeldvor-
                                                              schriften des Nebenrechts; Grund-
315   Rückerstattungsangelegenheiten,                         satzfragen der Kriminalprävention,
316   Gewährträgerschaft für und Beteili-                     Landespräventionsrat Hessen,
      gung an privatrechtlichen und öf-               404     Gerichtliches Verfahren bei den or-
      fentlich-rechtlichen Unternehmen,                       dentlichen Gerichten, den Gerich-
      soweit nicht die Zuständigkeit der                      ten der allgemeinen Verwaltungs-
      Staatskanzlei oder anderer Ministe-                     gerichtsbarkeit, den Gerichten der
      rien gegeben ist,                                       Finanzgerichtsbarkeit, den Gerich-
317   Staatlicher Hochbau (Land, Bund,                        ten für Arbeitssachen und den Ge-
      Militär, Dritte); Bauberatungsstelle                    richten der Sozialgerichtsbarkeit so-
      des Landes für mit staatlichen Mit-                     wie das Verfahren bei den Staats-
      teln geförderte Hochbauten,                             anwaltschaften,
318   CO2-Neutrale Landesverwaltung,                  405     Strafvollstreckungs- und Strafvoll-
                                                              zugsrecht,
319   Selbstversicherung der Dienstfahr-
      zeuge des Landes,                               406     Gnadenwesen, soweit nicht der Mi-
                                                              nisterpräsident oder andere Stellen
320   Rahmenverträge für Risiken bei                          zuständig sind,
      Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen,
                                                      407     Recht der Richterinnen und Richter,
321   Bestimmungen für Beschaffung und                        der Staatsanwältinnen und Staats-
      Betrieb landeseigener Kraftfahrzeu-                     anwälte, der Rechtspflegerinnen
      ge,                                                     und Rechtspfleger und der beson-
322   Zentrale Beschaffung,                                   deren Rechtsverhältnisse der sonsti-
                                                              gen Bediensteten des Geschäftsbe-
323   Erbringung von operativen IT-                           reichs, der Rechtsanwaltschaft und
      Dienstleistungen für die Landesver-                     des Notariats,
      waltung,
                                                      5
                                                       ) Die strategische Steuerung obliegt hinsichtlich der IT-rele-
324   Aufbaustab FITKO (Föderale IT-Ko-                  vanten Aufgaben dem Hessischen Ministerium für Digitale
      operation).                                        Strategie und Entwicklung.
                                                      6
                                                       ) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Mi-
      Unmittelbar nachgeordnet                           nisterien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen
                                                         werden. Die strategische Steuerung obliegt dem Hessischen
                                                         Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung.
325   Oberfinanzdirektion Frankfurt am                7
                                                       ) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Hes-
      Main,                                              sischen Ministerium der Justiz.
60            Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019

408   Rechtsdienstleistungsrecht, Recht                                       5
      und Angelegenheiten der Schieds-
                                                             Geschäftsbereich des Hessischen
      ämter und Ortsgerichte,
                                                                     Kultusministers
409   Juristisches Ausbildungs- und Prü-               501    Allgemein bildendes Schulwesen
      fungswesen sowie Ausbildung und                         nach Schulstufen und Schulformen
      Prüfung der Justizbediensteten,                         (Grundschulen, Hauptschulen, Re-
410   Rechts- und Amtshilfeverkehr mit                        alschulen, Mittelstufenschulen, För-
      dem Ausland, soweit der Geschäfts-                      derschulen, Gesamtschulen und
      bereich betroffen ist,                                  Gymnasien),
411   Vorbereitung von Gesetzesvorlagen                502    Berufliches Schulwesen (Berufs-
      der Landesregierung, für die weder                      schulen, Berufsfachschulen, Fach-
      die Staatskanzlei noch ein Fachmi-                      schulen, Fachoberschulen, Höhere
      nisterium federführend zuständig                        Berufsfachschulen und berufliche
      ist,                                                    Gymnasien) mit Ausnahme der
                                                              Ausbildungsstätten für nichtärztli-
412   Rechtliche und gesetzestechnische                       ches Personal im Gesundheitswe-
      Prüfung von Gesetzentwürfen der                         sen und der Fachschulen für musi-
      Landesregierung sowie der im Ge-                        kalische Berufsausbildung (Musik-
      setz- und Verordnungsblatt für das                      akademien),
      Land Hessen zu verkündenden
      Rechtsverordnungen,                              503    Schulen für Erwachsene (Abend-
                                                              gymnasien, Hessenkollegs, Abend-
413   Beteiligung bei Gesetzesanträgen                        haupt- und -realschulen),
      der Landesregierung im Bundesrat
      in verfassungsrechtlicher, rechts-               504    Weiterbildung und Lebensbeglei-
      förmlicher und gesetzestechnischer                      tendes Lernen (soweit nicht die Zu-
      Hinsicht unbeschadet der Zustän-                        ständigkeit des Ministeriums für
      digkeit der Staatskanzlei und der                       Wirtschaft, Energie, Verkehr und
      Fachministerien,                                        Wohnen oder des Ministeriums für
                                                              Soziales und Integration gegeben
414   Herausgabe des Justiz-Ministerial-                      ist), Erwachsenenbildung, Volks-
      Blattes,                                                hochschulen, Fernunterricht, Hes-
415   Organisation und Verwaltung der                         sen-Campus,
      ordentlichen Gerichte, der Gerichte              505    Schulen in freier Trägerschaft,
      der allgemeinen Verwaltungsge-
      richtsbarkeit, des Hessischen Fi-                506    Staatliche Schulaufsicht,
      nanzgerichts, der Gerichte für Ar-               507    deutsches Auslandsschulwesen,
      beitssachen, der Gerichte der Sozi-
      algerichtsbarkeit, der Richterdienst-            508    Bildungsplanung, Entwicklung von
      gerichte, der Disziplinargerichte,                      Standards und Curricula,
      der Berufsgerichte für Heilberufe,               509    Lehrerbildung, Versorgung         der
      der Anwaltsgerichtsbarkeit, der                         Schulen mit Lehrpersonal,
      Staatsanwaltschaften und der sozia-
      len Dienste der Justiz,                          510    Digitalisierung an Schulen ein-
                                                              schließlich Hessischer Digitalpakt
416   Justizvollzug,                                          Bildung/Schule und Vereinbarung
                                                              zwischen Bund und Ländern sowie
417   Angelegenheiten der Notarinnen                          zwischen Land und Schulträgern
      und Notare sowie der Rechtsanwäl-                       betreffend Digitalisierung an Schu-
      tinnen und Rechtsanwälte.                               len (unter Berücksichtigung der
      Unmittelbar nachgeordnet                                strategischen Ausrichtung und Ko-
                                                              ordinierung der Digitalisierung
418   Oberlandesgericht,                                      durch das Ministerium für Digitale
419   Hessischer Verwaltungsgerichtshof,                      Strategie und Entwicklung),
420   Hessisches Finanzgericht,                        511    Bildungshilfe und Entsendung von
                                                              Lehrpersonal im Rahmen der Ent-
421   Hessisches Landesarbeitsgericht,                        wicklungshilfe,
422   Hessisches Landessozialgericht,                  512    Regelung der Rechtsbeziehungen
                                                              zwischen Staat und Kirchen, Religi-
423   Generalstaatsanwaltschaft,                              ons- und Weltanschauungsgemein-
424   Justizvollzugsanstalten,                                schaften,
425   Aus- und Fortbildungsstätte für Jus-             513    Wahrnehmung stiftungsrechtlicher
      tizvollzugsbedienstete des Landes                       Aufgaben im Zusammenhang mit
      Hessen – H.B. Wagnitz-Seminar -,                        kirchlichen Stiftungen des öffentli-
                                                              chen Rechts sowie ortskirchlichen
426   IT-Stelle der hessischen Justiz.                        Stiftungen und Pfründestiftungen,
      Staatsaufsicht                                   514    Herausgabe des Amtsblattes des
427   Rechtsanwaltskammern,                                   Hessischen Kultusministeriums,

428   Notarkammern,                                    515    Deutschförderung im schulischen
                                                              Bereich einschließlich schulische
429   Versorgungswerk der Rechtsanwäl-                        Integration von Asylsuchenden und
      te im Lande Hessen.                                     Zugewanderten.
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019           61

      Unmittelbar nachgeordnet                        617    Angelegenheiten der Literatur und
516   Staatliche Schulämter, Lehrkräfte-                     der Sprachpflege,
      akademie,                                       618    Angelegenheiten der Darstellenden
517   Hessische Landesstelle für Techno-                     Kunst und ihrer Einrichtungen und
      logiefortbildung – Dr.-Frank-Niet-                     Veranstaltungen (Theater, Festspie-
      hammer-Institut.                                       le),
      Staatsaufsicht                                  619    Angelegenheiten der Bildenden
                                                             Kunst und ihrer Einrichtungen (Mu-
518   Lyzeum in Fulda – Lyzeumsfonds                         seen und Ausstellungen), Angele-
      Rasdorf –,                                             genheiten der documenta gGmbH
519   Nassauischer Zentralstudienfonds.                      (soweit nicht die Beteiligungszu-
                                                             ständigkeit des Ministeriums der Fi-
                                                             nanzen betroffen ist),
                       6
                                                      620    Angelegenheiten der         Staatlichen
   Geschäftsbereich der Hessischen                           Schlösser und Gärten,
 Ministerin für Wissenschaft und Kunst
                                                      621    Denkmalpflege und Denkmalschutz
601   Hochschulwesen     (Universitäten,                     einschließlich der paläontologi-
      Kunsthochschulen, Hochschulen für                      schen Denkmalpflege, Landesar-
      angewandte Wissenschaften außer                        chäologie, Welterbe Grube Messel
      Hochschulen für Verwaltung, Hoch-                      gGmbH (soweit nicht die Beteili-
      schule Geisenheim) einschließlich                      gungszuständigkeit des Ministeri-
      nichtstaatliche Hochschulen, Be-                       ums der Finanzen betroffen ist),
      rufsakademien,
602   Recht des wissenschaftlichen und                622    Beteiligung an der Universitätskli-
      künstlerischen Personals,                              nikum Gießen und Marburg GmbH,

603   Hochschulbau, Gemeinschaftsauf-                 623    Kulturelle Bildung (Koordinierungs-
      gabe Forschungsbauten einschließ-                      stelle innerhalb der Landesregie-
      lich Großgeräte, Investitionsangele-                   rung),
      genheiten der wissenschaftlichen                624    Kultur- und Kreativwirtschaft, so-
      Einrichtungen,     Studentenwohn-                      weit die kulturelle Komponente
      heimbau, Kulturbau,                                    überwiegt,
604   Wissenschaftliche Einrichtungen,                625    Angelegenheiten der Digitalisie-
605   Wissens- und Technologietransfer,                      rung im Bereich der Wissenschaft,
      Materialprüfwesen,                                     der Kultur und der Universitätskli-
                                                             nika, Digitalpakt Hochschule (unter
606   Ausbildungsförderung, Graduierten-                     Berücksichtigung der strategischen
      förderung,                                             Ausrichtung und Koordinierung der
607   Archiv- und Bibliothekswesen,                          Digitalisierung durch das Ministeri-
                                                             um für Digitale Strategie und Ent-
608   Angelegenheiten der Landesge-                          wicklung).
      schichte und Landeskunde,
609   Europäische und Internationale An-                     Unmittelbar nachgeordnet
      gelegenheiten des Wissenschafts-                626    Universitäten    (Justus-Liebig-Uni-
      und Kulturbereichs,                                    versität Gießen, Universität Kassel,
610   Angelegenheiten der Kultur und ih-                     Philipps-Universität Marburg),
      rer Förderung (u. a. regionale Kul-             627    Kunsthochschulen (Hochschule für
      turförderung, Heimat- und Brauch-                      Musik und Darstellende Kunst
      tumspflege, Förderung von freien                       Frankfurt am Main, Hochschule für
      Kulturinitiativen und soziokulturel-                   Gestaltung Offenbach am Main,
      len Veranstaltungen, Künstlerförde-                    Hochschule für Bildende Künste –
      rung, Förderung von Frauen in Kul-                     Städelschule),
      tur und Kunst, Kulturstiftungen und
      Kulturzentren, Kulturfonds Frank-               628    Hochschulen für angewandte Wis-
      furt Rhein Main, Kulturregion Rhein                    senschaften (Hochschule Darm-
      Main),                                                 stadt, Frankfurt University of Ap-
                                                             plied Sciences, Hochschule Fulda,
611   Angelegenheiten des Films und der                      Technische Hochschule Mittelhes-
      Medien,                                                sen und Hochschule Rhein-Main),
612   Erfassung des öffentlichen Kultur-              629    Hochschule Geisenheim,
      guts,
                                                      630    Hessisches Landesarchiv,
613   Nationaler   und    internationaler
      Schutz von beweglichem Kulturgut,               631    Archivschule Marburg – Hochschu-
                                                             le für Archivwissenschaften,
614   Provenienzforschung und Restituti-
      onsverfahren,                                   632    Museen (Hessisches Landesmu-
                                                             seum Darmstadt, Museum Wiesba-
615   Private Kunstschulen, Jugendkunst-
                                                             den),
      schulen,
616   Musikpflege einschließlich der Fach-            633    Museumslandschaft Hessen Kassel,
      schulen für die musikalische Berufs-            634    Hessisches Staatstheater Wiesba-
      ausbildung (Musikakademien) und                        den, Staatstheater Darmstadt und
      der Musikschulen,                                      Kassel,
62             Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019

635    Landesamt für Denkmalpflege Hes-                 708    Kartell- und wettbewerbsrechtliche
       sen,                                                    Angelegenheiten,
636    Hessisches Landesamt für            ge-          709    Öffentliches Auftragswesen, Preis-
       schichtliche Landeskunde,                               wesen,
637    Verwaltung der Staatlichen Schlös-               710    Währungs-, Geld-        und     Kapital-
       ser und Gärten.                                         marktfragen,
       Rechtsaufsicht                                   711    Kredit-, Bausparkassen-, Sparkas-
638    Klinikum der Johann Wolfgang                            sen-, Versicherungs-, Genossen-
       Goethe – Universität Frankfurt, Uni-                    schafts- und Börsenwesen,
       versitätsklinikum Gießen und Mar-                712    Technologieförderung, Forschungs-
       burg GmbH im Rahmen der Belei-                          und Entwicklungsförderung in der
       hung (§ 25a Abs. 2 UniKlinG),                           gewerblichen Wirtschaft,
639    Deutsches Institut für Internationale            713    Medien- und Kommunikationswirt-
       Pädagogische Forschung in Frank-                        schaft, Kultur- und Kreativwirt-
       furt am Main,                                           schaft, soweit die wirtschaftliche
640    Leibniz Institut Hessische Stiftung                     Komponente überwiegt; Telematik,
       für Friedens- und Konfliktforschung              714    Mess- und Eichwesen,
       in Frankfurt am Main,                            715    Rechts- und Grundsatzfragen der
641    Stiftung Sigmund-Freud-Institut in                      beruflichen Bildung nach dem Be-
       Frankfurt am Main,                                      rufsbildungsgesetz und der Hand-
642    Nichtstaatliche Hochschulen, Be-                        werksordnung sowie Programme
       rufsakademien,                                          der beruflichen Bildung und Ausbil-
                                                               dung jeweils außerhalb des schuli-
643    Technische Universität Darmstadt,                       schen Bereichs,
644    Johann Wolfgang Goethe – Univer-                 716    Straßenverkehr, Öffentlicher Perso-
       sität Frankfurt am Main, Stiftung                       nennahverkehr, Eisenbahnen, Luft-
       des öffentlichen Rechts (Stiftungs-                     verkehr einschließlich des Schutzes
       aufsicht und Aufsicht nach § 10                         gegen Fluglärm, Binnenschifffahrt,
       Hessisches Hochschulgesetz),                            Radverkehr, Nahmobilität,
645    Studentenwerke Darmstadt, Frank-                 717    Innovative      Mobilitätskonzepte,
       furt am Main, Gießen, Marburg und                       Elektromobilität,
       Kassel.
                                                        718    Straßen- und Brückenbau,
       Fachaufsicht
                                                        719    Vermessungswesen und Flurneu-
646    Studentenwerke Darmstadt, Frank-                        ordnung und Immobilienwerter-
       furt am Main, Gießen, Marburg und                       mittlung,
       Kassel bezüglich der Auftragsange-
       legenheiten BAföG und AFBG.                      720    Durchführung der Gemeinschafts-
                                                               aufgabe Verbesserung der Agrar-
       Dienstaufsicht                                          struktur und des Küstenschutzes für
647    Deutsche Film- und Medienbewer-                         den Bereich Flurneuordnung,
       tung.                                            721    Landesentwicklung einschließlich
                                                               Raumordnung, Landes- und Regio-
                                                               nalplanung, Koordinierung der
                                                               Fachplanungen,
                        7                               722    Tourismus, Fremdenverkehrsförde-
                                                               rung,
      Geschäftsbereich des Hessischen
      Ministers für Wirtschaft, Energie,                723    Verwaltungsbehörde für den Euro-
           Verkehr und Wohnen                                  päischen Fonds für regionale Ent-
                                                               wicklung,
701    Nationale und internationale Wirt-
       schaftsfragen einschließlich Ent-                724    Städtebau, Stadtökologie,
       wicklungshilfe,                                  725    Nachhaltige Stadtentwicklung und
702    Angelegenheiten von Industrie,                          deren Förderung,
       Mittelstand, Handwerk, Handel                    726    Wohnungswesen,        soziale    Wohn-
       und Dienstleistungsbetrieben,                           raumförderung,
703    Wirtschaftsförderung,                            727    Modernisierungs- und Instandset-
704    Angelegenheiten der HA Hessen                           zungsprogramme im Wohnungs-
       Agentur GmbH, soweit nicht die                          bau,
       Beteiligungszuständigkeit des Mi-                728    Soziales Miet-      und     Wohnrecht,
       nisteriums der Finanzen betroffen                       Wohngeld,
       ist,
                                                        729    Allgemeines Bauwesen,           Bauauf-
705    Angelegenheiten der Unterneh-                           sicht, Bautechnik,
       mensbeteiligungsgesellschaften,
                                                        730    Energiepolitik, Energierecht, Ener-
706    Wirtschaftliches Prüfungs- und Be-                      giewirtschaftsrecht, Energietechnik,
       ratungswesen,                                           Energieeffizienz, Erneuerbare Ener-
707    Gewerberecht, Sperrzeitrecht, Bin-                      gien, Förderprogramme im Energie-
       nenmarktinformationssystem,                             bereich, Energieversorgung, Ener-
Nr. 8 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. April 2019                         63

      giekartellrecht,        Landesregulie-           807     Gentechnik,
      rungsbehörde.                                    808     Chemikaliensicherheit (ausgenom-
      Unmittelbar nachgeordnet                                 men Gefahrstoffverordnung),
731   Hessen Mobil – Straßen- und Ver-                 809     Ökotoxikologie, umweltgefährden-
      kehrsmanagement,                                         de Stoffe,
732   Hessisches Landesamt für Boden-                  810     Umwelthygiene (ausgenommen der
      management und Geoinformation,                           Bereich Gesundheitsschutz),
733   TÜH Staatliche Technische Über-                  811     Wasserwirtschaft,
      wachung Hessen,8)                                812     Gewässerschutz, Gewässernutzung,
734   Hessische Eichdirektion.                         813     Gewässerökologie,
      Staatsaufsicht                                   814     Wasserrecht,
735   Industrie- und Handelskammern,                   815     Kommunale und industrielle Abfall-
736   Handwerkskammern in Frankfurt,                           wirtschaft,
      Kassel und Wiesbaden, Landesin-                  816     Abfallentsorgungsplanung,
      nungsverbände hinsichtlich der Ge-
      nehmigung der Hauptsatzung,                      817     Grenzüberschreitende     Abfallver-
                                                               bringung,
737   Einigungsstellen nach § 15 UWG,
                                                       818     Altlastensanierung,
738   Frankfurter Wertpapierbörse und
      Eurex-Deutschland in Frankfurt am                819     Bergrecht, Bergaufsicht,
      Main,                                            820     Bodenschutz,
739   Sparkassen- und Giroverband Hes-                 821     Geologischer Landesdienst,
      sen-Thüringen,
                                                       822     Kerntechnische Anlagen,
740   Landesbank           Hessen-Thüringen
      – Girozentrale,                                  823     Ionisierende Strahlung in Medizin,
                                                               Forschung und Industrie (ausge-
741   Nassauische Sparkasse,                                   nommen        Röntgeneinrichtungen
742   Frankfurter Sparkasse,                                   und Störstrahler),
743   Genossenschaftliche      Prüfungsver-            824     Umweltradioaktivität,
      bände,                                           825     Natürliche Strahlungsquellen, ins-
744   Ingenieurkammer Hessen,                                  besondere Radon, Bauprodukte und
                                                               Rückstände,
745   Architekten- und Stadtplanerkam-
      mer Hessen,                                      826     Radioaktive Altlasten,
746   Teilnehmergemeinschaften         nach            827     Radioaktive Abfälle, einschließlich
      dem Flurbereinigungsgesetz.                              Freigabe, Zwischenlagerung und
                                                               Entsorgung,
      Fachaufsicht
                                                       828     Radiologischer Notfallschutz, soweit
747   Sterbekasse für den öffentlichen                         nicht andere Geschäftsbereiche be-
      Dienst des Regierungsbezirks Kas-                        troffen sind,
      sel,
                                                       829     Angelegenheiten der Landwirt-
748   Evangelische Zusatzversorgungs-                          schaft, des Weinbaus und des Gar-
      kasse Darmstadt,                                         tenbaus, einschließlich entspre-
749   Gemeinnützige Haftpflichtversiche-                       chender Förderprogramme, Durch-
      rungsanstalt Darmstadt,                                  führung der Gemeinschaftsaufgabe
                                                               Verbesserung der Agrarstruktur
750   Kommunale Zusatzversorgungskas-                          und des Küstenschutzes, soweit
      sen.                                                     nicht ein anderer Geschäftsbereich
      Rechtsaufsicht                                           betroffen ist, Landwirtschaftliche
751   Wirtschafts- und Infrastrukturbank                       Fachschulen,
      Hessen.9)                                        830     Angelegenheiten der Staatsdomä-
                                                               nen; Angelegenheiten der Hessi-
                       8                                       schen Staatsweingüter GmbH Klos-
                                                               ter Eberbach (soweit nicht die Be-
   Geschäftsbereich der Hessischen                             teiligungszuständigkeit des Minis-
  Ministerin für Umwelt, Klimaschutz,                          teriums der Finanzen betroffen ist),
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz
                                                       831     Waldschutz und Walderhaltung,
801   Nachhaltigkeitsstrategien,                               nachhaltige Forstwirtschaft,
802   Umweltplanung,                                   832     Bewirtschaftung des Staatswalds,
803   Klimaschutz,                                     833     Jagd- und Fischereiwesen,
804   Umweltallianz,                                   834     Nationalpark Kellerwald-Edersee,
805   Förderprogramme für den Umwelt-                          Naturparke,
      schutz,                                          8
                                                        ) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium für Um-
                                                          welt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
806   Immissionsschutz (Bundes-Immissi-                   unterstellt.
      onsschutzgesetz, dazu ergangene                  9
                                                        ) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogram-
                                                          men und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach
      Verordnungen,    untergesetzliches                  den Abgrenzungen der Geschäftsbereiche für die jeweilige
      Regelwerk und Landesrecht),                         Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus.
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835   Verbraucherfragen, einschließlich               860    Landesbetrieb Hessische Staatsdo-
      Koordinierung und Förderung der                        mäne Beberbeck,
      Verbraucherangelegenheiten,     so-             861    Nationalparkamt Kellerwald-Eder-
      weit nicht ein anderer Geschäftsbe-                    see.
      reich betroffen ist, Ernährung, Er-
      nährungssicherstellung und -vor-                       Staatsaufsicht
      sorge,                                          862    Wasser- und Bodenverbände,
836   Angelegenheiten der Bereiche Le-                863    Stiftung Kloster Eberbach,
      bensmittel, Fleischhygiene, Futter-
      mittel, Kosmetik, Bedarfsgegen-                 864    Stiftung zur Förderung der Land-
      stände   und     Tabakerzeugnisse;                     und Forstwirtschaft,
      Weinkontrolle,                                  865    Stiftung Hessischer Naturschutz,
837   Tierschutz,     Hufbeschlagsrecht,              866    Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung,
      Tiererzeugnisseverbotsrecht,
                                                      867    STIFTUNG NATURA 2000,
838   Tierseuchenbekämpfung, Tierische
      Nebenprodukte, Tiergesundheits-                 868    Hessische Tierseuchenkasse,
      dienste, Tierseuchenabwehr gegen-               869    Stiftung Hessischer Tierschutz,
      über Drittländern,
                                                      870    Stiftung Gemeinnützige Haftpflicht-
839   Angelegenheiten der Tierärztlichen                     Versicherungsanstalt Darmstadt,
      Grenzkontrollstelle Hessen (Flug-
                                                      871    Gemeinnützige    Haftpflicht-Versi-
      hafen Frankfurt am Main),
                                                             cherungsanstalt Darmstadt mit Aus-
840   Tierarzneimittelwesen,                                 nahme der Versicherungsaufsicht.
841   Tierärztliches Berufsrecht,
                                                                              9
842   Landesbeauftragte für Angelegen-
      heiten des Tierschutzes,                            Geschäftsbereich des Hessischen
                                                        Ministers für Soziales und Integration
843   Naturschutz und Landschaftspflege,
                                                      901    Frauenangelegenheiten,
844   Angelegenheiten des ländlichen
      Raums, soweit nicht ein anderer                 902    Prostituiertenschutzgesetz, soweit
      Geschäftsbereich betroffen ist,                        nicht die Zuständigkeit des Ministe-
                                                             riums für Wirtschaft, Energie, Ver-
845   Aktionsprogramm         „Ländlicher                    kehr und Wohnen für gewerbliche
      Raum“ einschließlich Koordinie-                        Fragen der Ausübung eines Prosti-
      rung von Maßnahmen der Staats-                         tuiertengewerbes betroffen ist,
      kanzlei und der Ministerien,
                                                      903    Hessisches Gleichberechtigungsge-
846   Dorf- und Regionalentwicklung,                         setz,
      einschließlich der entsprechenden
      Förderprogramme und Wettbewer-                  904    Arbeitsmarkt, Bundesagentur für
      be, u. a. „Dorfmoderation“, „Unser                     Arbeit, Arbeitsförderung, Fachkräf-
      Dorf“,                                                 tesicherung,
847   Tourismus im ländlichen Raum,                   905    Ausbildungsplatzförderung, soweit
                                                             die soziale Komponente im Vorder-
848   Angelegenheiten der Akademie für                       grund steht,
      den ländlichen Raum Hessen,
                                                      906    Arbeitsrecht, Tarifwesen,
849   Verwaltungsbehörde des Landes
      Hessen für den Europäischen Land-               907    Arbeitszeitflexibilisierung,
      wirtschaftsfonds für die Entwick-               908    Verwaltungsbehörde des Landes
      lung des ländlichen Raums (ELER),                      Hessen für den Europäischen Sozi-
850   Stoffliche und energetische Nut-                       alfonds,
      zung von Biorohstoffen,                         909    Berufliche Rehabilitation,
851   Ressourcenschutz,                               910    Bildungsurlaub, Weiterbildung für
852   Umweltinformationsrecht,                               Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
                                                             mer,
853   Angelegenheiten des fachübergrei-
      fenden Umweltrechts,                            911    Neue Beschäftigungsformen,
854   Tierzuchtrecht.                                 912    Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
                                                             und Gesundheitsförderung im Ar-
      Unmittelbar nachgeordnet                               beitsleben, Arbeitsschutzmanage-
855   Hessisches Landesamt für Natur-                        ment in den Betrieben,
      schutz, Umwelt und Geologie,                    913    Schutz besonderer Personengrup-
856   Landesbetrieb Landwirtschaft Hes-                      pen, Arbeitszeitrecht, Fahrpersonal
      sen,                                                   und Ladenöffnung, Heimarbeit,
857   Landesbetrieb Hessen-Forst,                     914    Arbeitsmedizin und Industriehygie-
                                                             ne, Berufskrankheiten, Gewerbeto-
858   Staatliche Vogelschutzwarte für                        xikologie,
      Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar-
      land,                                           915    Sicherheitstechnik, Produktsicher-
                                                             heit, Anlagensicherheit, überwa-
859   Landesbetrieb Hessisches Landes-                       chungsbedürftige Anlagen, Sach-
      labor,                                                 verständigenwesen,
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