Die Brutvögel und das Vorkommen der auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE "Fischerhüttenstraße 41/43" in Berlin-Steglitz Zehlendorf ...
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-1 Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf Berlin, September 2017
-2 Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf Auftraggeber: ABG Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH & Co. Obj. Fischerhüttenstraße KG Promenadeplatz 12 80333 München Auftragnehmer: Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz Hagenower Ring 24 13059 Berlin Tel./Fax: 030-9281811 Email: jens@scharon.info
-3 Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf Gliederung 1. Einleitung 5 2. Rechtliche Grundlagen 5 3. Charakteristik des B-Plangebietes 6 4. Erfassungsmethode 9 5. Ergebnisse 10 5.1. Brutvögel Aves 10 5.1.1. Einleitung 10 5.1.2. Artenspektrum 10 5.1.3. Nistökologie 15 5.1.4. Wertigkeit, Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte Lebensstätten 15 5.1.5. Schutzmaßnahmen 16 5.2. Reptilien - Zauneidechse Lacerta agilis 19 5.2.1. Einleitung 19 5.2.2. Nachweise 19 5.3. Besonders geschützte Arten 20 6. Literatur 21 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten 2017 und 2011 sowie Anzahl der Brutreviere 2017 11 Tab. 2: Nistökologie der Brutvogelarten 15 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes „Fischerhüttenstraße“ 7 Abb. 2: Blick entlang der Fischerhüttenstraße 8 Abb. 3: Grundstückseinfahrt an der Fischerhüttenstraße 8 Abb. 4: Gebäude an der Fischerhüttenstraße 8
-4 Abb. 5: Gewächshäuser auf dem Grundstück 8 Abb. 6: Aufkommende Hochstauden 8 Abb. 7: Ruderale Wiesen im nördlichen Bereich 8 Abb. 8: Gehölzbestände im mittleren Bereich 8 Abb. 9: Blick über den nördlichen Bereich 8 Abb. 10: Blick über das B-Plangebiet 9 Abb. 11: Aufkommende Gehölze im mittleren Bereich 9 Abb. 12: Gebäude im Süden des Grundstücks 9 Abb. 13: Kiefernbestand im Westen des B-Plangebietes 9 Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – I 13 Abb. 15: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – II 14 Abb. 16: Niederschlagssammelbecken auf dem Grundstück 20 Anhang: Begriffsbestimmungen 23
-5 Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf 1. Einleitung Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw. Entwicklung einer Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden können, sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den Artenschutzvorschriften der §§ 19 (3) und 39 ff. BNatSchG. Unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung ist der sich aus dem BNatSchG ergebende allgemeine Artenschutz immer zu berücksichtigen. 2011 wurde für das B-Plangebiet ein faunistisches Gutachten durch das Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH (biota) erarbeitet. 2016 erfolgte auf der Grundlage eine artenschutzfachliche Einschätzung, in der die Aktualität der Daten eingeschätzt wurde. Von den Naturschutzbehörden wurde eine aktuelle Unter- suchung der Brutvögel und zum Vorkommen der Zauneidechse für das Jahr 2017 gefordert. 2. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, Nr. 32). Die Erfordernisse ergeben sich zudem aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt geändert 07.08.2013). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote) sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinter- ungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
-6 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist das Verbot nach Abs. 1 Nummer 3 bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) zulässig sind, nur relevant, wenn die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es können vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden, um den Erhalt der ökologischen Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Abweichend vom Wortlaut des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG gelten bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG uneingeschränkt. Das Verbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungsverbot) ist relevant, wenn die Störung erheblich ist und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart verschlechtert. 3. Charakteristik des B-Plangebietes Das B-Plangebiet 6-24 VE „Fischerhüttenstraße“ erstreckt sich nördlich der Fischerhüttenstraße. Es handelt sich um die ehemalige Gärtnerei des Bezirksamtes, die seit einigen Jahren brach liegt. Im vorderen Bereich des Grundstücks, entlang der Fischerhüttenstraße, stehen ehemalige Büro- und Aufenthaltsgebäude an die Werkstätten, Garagen u. ä. genutzte Gebäude angrenzen. An diese schließen im Norden Gewächshäuser an, die Vandalismusschäden aufweisen. Der größere unbebaute Bereich im Norden wird von ruderalen Wiesenflächen geprägt, die durch Hecken und aufkommende Gehölze gegliedert werden. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze erstreckt sich ein Altkiefernbestand mit Unterholz. Im Osten grenzt der Friedhof Zehlendorf an, im Norden und Nordwesten wird das Grundstück von Wohngebäuden eingefasst. Die Grenzen des Plangebietes zeigt Abb. 1. Eindrücke der Fläche vermitteln die Abb. 2 bis 13.
-8 Abb. 2: Blick entlang der Fischerhüttenstraße Abb. 3: Grundstückseinfahrt an der Fischerhüt- tenstraße Abb. 4: Gebäude an der Fischerhüttenstraße Abb. 5: Gewächshäuser auf dem Grundstück Abb. 6: Aufkommende Hochstauden Abb. 7: Ruderale Wiesen im nördlichen Bereich Abb. 8: Gehölzbestände im mittleren Bereich Abb. 9: Blick über den nördlichen Bereich
-9 Abb. 10: Blick über das B-Plangebiet, rechts im Abb. 11: Aufkommende Gehölze im mittleren Be- Bild befindet sich der Kiefernbestand reich Abb. 12: Gebäude im Süden des Grundstücks Abb. 13: Kiefernbestand im Westen des B-Plange- bietes 4. Erfassungsmethode Das Grundstück wurde 6mal, am 21. April, 03., 24. und 31. Mai sowie 07. Juli und 19. September 2017 kartiert. Die quantitative Erfassung der Brutvögel erfolgte nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005). Dazu wurden alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, Futter tragende Altvögel u. a., sowie Nester in Tageskarten eingetragen. Wegen der geringen Größe des Untersuchungsgebietes wurden die Ergebnisse aller Begehungen in eine Karte in verschiedenen Farben/Begehungstag eingetragen und darüber die Anzahl der Reviere ermittelt. Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Reptilien, vor allem der Zaunei- dechse, erfolgte 4mal bei warmer (>18°C) und sonniger Witterung, häufig bei einer zum Nachweis günstigen Bewölkung bzw. Teilbewölkung. Der späte Termin am 19. September diente vor allem der Feststellung von Fortpflanzungsnachweisen durch die Beobachtung gerade geschlüpfter Jungtiere. Die Nachsuchen erfolgten in Anlehnung an die methodischen Empfehlungen von SCHULTE et al. (2015), HACHTEL et al. (2009) sowie SCHNEEWEIß et al. (2014). Die
- 10 Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 Uhr), meist nach den Kartierungen der Avifauna sowie am Nachmittag, entsprechend günstiger Witterungsverhältnisse. Folgende Nachweismethoden kamen zur Anwendung: 1. Gezieltes Abgehen geeigneter Reptilienlebensräume und Ruheplätze im Randbereich. Das betraf vor allem die Saumbereiche entlang des Kiefernwäldchens im Westen, der vorhandenen Gehölzreihen und Hecken sowie die ruderalen Wiesenflächen (siehe Abb. 8 bis 11). Darüber hinaus wurde während der Erfassung der Avifauna auf Eidechsen geachtet. 5. Ergebnisse 5.1. Brutvögel – Aves 5.1.1. Einleitung Die Brutvögel eines Gebietes spiegeln sowohl die räumlichen Bezüge innerhalb eines eingegrenzten Raumes, als auch die Beziehungen dieser Fläche zu angrenzenden Bereichen wieder, so dass eine Erfassung der Brutvögel naturschutzrelevante und landschaftsplanerische Aussagen über die ökologische Bedeutung eines Gebietes zulässt. Vögel eignen sich als sehr mobile Artengruppe besonders zur Bewertung großer zusammenhängender Gebiete. Daneben haben Vögel eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und sind dadurch besonders als Argumentationsgrundlage bei der Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen geeignet. 5.1.2. Artenspektrum Innerhalb des B-Plangebietes wurden im Untersuchungsjahr 2017 29 Arten, davon 24 als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten 2017 und 2011 nach der Systematik der Vögel der Westpaläarktis (Stand Januar 2017) enthält Tab. 1. 2011 wurden vom INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE FORSCHUNG UND PLANUNG GMBH 19 Arten als Brutvogel und 14 als Nahrungsgäste nachgewiesen (siehe Tab. 1).
- 11 Tab. 1: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten 2017 und 2011 sowie Anzahl der Brutreviere 2017 Arten Status/Reviere Trend Nist- Schutz Gefährdung ökologie dtsch. Name wiss. Name 2017 2011 1. Habicht Accipiter gentilis N - +2 Ba §§ 2. Turmfalke Falco tinnunculus N - +1 Ni/Ba/So §§ 3. Ringeltaube Columba palumbus 1 B 0 Ba § 4. Mauersegler Apus apus N N 0 Hö/So § 5. Buntspecht Dendrocopos major 1 B 0 Hö § 6. Grünspecht Picus viridis N -1 Hö §§ 7. Neuntöter Lanius collurio - N +1 Bu §I 8. Eichelhäher Garrulus glandarius 1 N 0 Ba § 9. Elster Pica pica - N -1 Ba § 10. Nebelkrähe Corvus cornix 1 N +1 Ba § 11. Haubenmeise Lophophanes cristatus - B 0 Hö § 12. Kohlmeise Parus major 2 B 0 Hö § 13. Blaumeise Cyanistes caeruleus 1 B -1 Hö § 14. Schwanzmeise Aegithalos caudatus 1 - 0 Bu § 15. Kleiber Sitta europaea N N 0 Hö § 16. Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - N +2 Ni § 17. Zaunkönig Troglodytes troglodytes 1 B +2 Bo § 18. Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla 1 B +2 Ba § 19. Zilpzalp Phylloscopus collybita 2 B 0 Bo § 20. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 4 B +2 Bu § 21. Klappergrasmücke Sylvia curruca 1 N 0 Bu § 22. Rotkehlchen Erithacus rubecula 2 B 0 Bo § 23. Sprosser Luscinia luscinia - N k.A. Bo § 24. Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 1 B +2 Ni/Hö § 25. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 2 B 0 Ni §
- 12 Arten Status/Reviere Trend Nist- Schutz Gefährdung ökologie dtsch. Name wiss. Name 2017 2011 26. Amsel Turdus merula 5 B 0 Bu § 27. Singdrossel Turdus philomelos 1 - 0 Ba § 28. Misteldrossel Turdus viscivorus - N +2 Ba § 29. Star Sturnus vulgaris 1 B -1 Hö § 30. Heckenbraunelle Prunella modularis - N 0 Bu § 31. Bachstelze Motacilla alba 1 B -2 Ni § V 32. Buchfink Fringilla coelebs 1 B -1 Ba § 33. Grünfink Carduelis chloris 2 B -1 Bu § 34. Stieglitz Carduelis carduelis 1 N 0 Ba § 35. Girlitz Serinus serinus 2 B -2 Bu/Ba § 36. Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes N N 0 Ba § 37. Haussperling Passer domesticus 1 B 0 Hö/Ni § Legende: Status/Reviere Trend (kurz – über 20-25 Jahre) 1/B - Brutvogel/Anzahl der Reviere 0 = Bestand stabil N - Nahrungsgast z = Trend zwischen +20% und +50% zz = Trend > +50% a = Trend zwischen -20% und -50% aa = Trend > -50% k. A. – Keine Angabe (sporadischer Brutvogel in Berlin) Angaben nach WITT & STEIOF (2013) Nistökologie Schutz Gefährdung in Berlin Ba - Baumbrüter Hö - Höhlenbrüter § - besonders geschützte Art (Kategorie Rote-Liste) Bo - Bodenbrüter Ni - Nischenbrüter §§ - streng geschützte Art Bu - Buschbrüter So - Sonderstandort I - Art des Anhang I der (hier Brutplätze an Gebäuden) EU-Vogelschutzrichtlinie
- 13 A A A Bm Ei B K A K Gi Hr Gf Gf Ba Gi Bs Hr Gr A H Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – I A - Amsel Gf - Grünfink B - Buchfink Gi - Girlitz Ba - Bachstelze Gr - Gartenrotschwanz Bm - Blaumeise H - Haussperling Bs - Buntspecht Hr - Hausrotschwanz Ei - Eichelhäher K - Kohlmeise
- 14 Sm Mg S Zi R Sd Rt Sg Mg Kg R Sti Nk Mg Z Mg Zi Abb. 15: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 - II Kg - Klappergrasmücke Sd - Singdrossel Mg - Mönchsgrasmücke Sg - Sommergoldhähnchen Nk - Nebelkrähe Sm - Schwanzmeise R - Rotkehlchen Sti - Stieglitz Rt - Ringeltaube Z - Zaunkönig S - Star Zi - Zilpzalp
- 15 5.1.3. Nistökologie In der folgenden Übersicht (Tabelle 2) wird die nistökologische Verteilung der erfassten 24 Brutvogelarten im Jahr 2017dargestellt. Tab. 2: Nistökologie der Brutvogelarten Nistökologie Arten Reviere Bodenbrüter 3 5 Baum-/Buschbrüter 13 22 Höhlen-/Nischenbrüter 8 10 Im B-Plangebiet dominieren Busch- und Baumbrüter. Die vorhandenen Gehölze bieten den Arten geeignete Ansiedlungs- bzw. Brutmöglichkeiten. Vorhanden Altbäume mit Baumhöhlen und Nischen an bzw. in den vorhandenen und maroden Gebäuden ermöglichen verschiedenen Höhlen- und Nischenbrütern eine Ansiedlung. Einen deutlichen Hinweis auf die Wertigkeit eines Gebietes für die Avifauna, insbesondere im urbanen Bereich, gibt der Anteil der Bodenbrüter. Diese zeigen eine deckungsreiche und ungestörte Bodenschicht an, ein Landschaftselement, dem vor allem durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum eine erhöhte Bedeutung zukommt. Innerhalb des Bebauungsplangebietes wurden mit den Arten Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp drei Bodenbrüter mit 5 Revieren nachgewiesen. 5.1.4. Wertigkeit, Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte Lebensstätten Die Nutzung des B-Plangebietes als Fortpflanzungsstätte von streng geschützten Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie Arten der Roten Liste der Brutvögel Berlins (WITT & STEIOF 2013) wird wegen der Lage des B-Plangebietes ausgeschlossen. Der in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgenommene Neuntöter wurde 2011 als Durchzügler nachgewiesen. 2017 erfolgte kein Nachweis der Art. Mit der Bachstelze nistet eine Art der Vorwarnliste der Brutvögel Berlins im B- Plangebiet (siehe Anhang). Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 (13) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben (siehe Abschn. 2). Die Nester von Freibrütern sind vom Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. einer sicheren Aufgabe des Nestes geschützt. Zu den ganzjährig geschützten Lebens- und Fortpflanzungsstätten gehören solche, die über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen und Höhlen sowie Nischen an Gebäuden und Schwalbennester.
- 16 Innerhalb des B-Plangebietes wurden verschiedene ganzjährig geschützten Lebensstätten (Baumhöhlen) bzw. Brutplätze an den vorhandenen Gebäuden gefunden. Das betrifft folgende Arten: Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht, Gartenrotschwanz, Hausrotschwanz, Haussperling, Kohlmeise und Star. 5.1.5. Schutzmaßnahmen Die Entfernung von Gehölzen und Bäumen muss außerhalb der Brutzeit (Ende Oktober bis Ende Februar) erfolgen, wie es § 39 BNatSchG verlangt. Vor allem ältere Bäume, deren Wiederherstellung einen langen Zeitraum benötigt, sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Das betrifft vor allem den Kiefernbestand im Westen des B-Plangebietes. Den Freibrütern kann durch die Schaffung von Abstandsgrün (Hecken > 2m breite), Gebüsch- und Baumgruppen Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Vor der Entfernung oder Sanierung von Gebäuden und der Fällung von Altbäumen sind diese auf ein Vorhandensein von ganzjährig geschützten Lebensstätten zu untersuchen. Im Falle eines Nachweises ergeben sich artenschutzrechtliche Konsequenzen, wie eine Anzeige gemäß §2 der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Vögel und Fledermäuse an Gebäuden) und der Schaffung von Ersatzniststätten. Für zu beseitigende ganzjährig geschützter Fortpflanzungsstätten können an verbleibenden Altbäumen und neu zu errichtenden Gebäuden geeignete Ersatzniststätten (Höhlen- und Halbhöhlenbrüternisthilfen) angebracht werden. Beispiele für Ersatzniststätten für Bachstelze, Garten- und Hausrotschwanz Nistkasten Modell 1HE der Firma Schwegler für Halbhöhlenbrüter zum auf die Fassade montieren, wie z. B. den Hausrotschwanz oder
- 17 Halbhöhle Modell 2HW der Firma Schwegler zur Anbringung an Bäume oder Außenfassaden Für den Haussperling Sperlingskoloniekasten 1 SP Mauerseglerkasten Modell 17 1fach Mauerseglerkasten Modell 17 3fach
- 18 für Blau-, Hauben- und Kohlmeise, Gartenrotschwanz Nisthöhle 1B - Fluglochweite 32mm/oval oder Meisenresidenz 1MR für den Star Starenhöhle Typ 3S Starenhöhle Typ 3S
- 19 5.2. Reptilien - Zauneidechse Lacerta agilis 5.2.1. Einleitung Alle Reptilien benötigen ungestörte Sonnenplätze. Die Zauneidechse Lacerta agilis besiedelt verschiedene offene und halboffene Lebensräume. Die Lebensräume sind durch ein kleinflächiges Mosaik verschiedenster Vegetationsstrukturen gekennzeich- net. Dieses Mosaik wird durch einen kleinflächigen Wechsel von offenen Bereichen, Gebüschen, Gehölzsäumen u. a. gebildet. Bevorzugt werden besonnte Saumstruk- turen entlang von Hecken, Gehölzsäumen u. ä. besiedelt. Neben den Sonnenplätzen sind ausreichend Versteckmöglichkeiten zur Thermoregulation und als Schutz vor Feinden eine wesentliche Voraussetzungen für eine Besiedelung (u. a. BLANK 2010). Versteckmöglichkeiten bieten Fugen, Spalten, Öffnungen im Erdreich, u. a. Kleinsäugerbaue, Ablagerungen von Gehölzen, Steinen teilweise Unrat, wie Bauschutt, Schotterdämme u. ä. Die Tiere halten sich immer in der Nähe von Versteckplätzen auf. Völlig offene und keine Versteckmöglichkeiten bietende Flächen werden nicht (dauerhaft) besiedelt. Vor allem das Vorhandensein sandiger Rohbodenflächen ist eine Voraussetzung für eine Reproduktion der Zauneidechse, da diese zur Eiablage benötigt werden. Ab Ende Juli bis Oktober schlüpfen die Jungtiere der Zauneidechse aus den Eiern, die im Zeitraum Mai bis August, vorwiegend im Juni-Juli gelegt wurden (BLANK 2010). Die Lebensraumansprüche der Zauneidechse sind im mittleren und nördlichen Bereich des B-Plangebietes gegeben. Das betrifft vor allem die ruderalen Wiesen sowie die Säume entlang der vorhandenen Hecken und Gehölzstreifen (siehe Abb. 8 bis 11). 5.2.2. Nachweise Es konnte kein Nachweis bzw. Hinweise auf ein Vorkommen dieser streng geschützten Art erbracht werden. Als mögliche Gründe für das Fehlen werden gesehen: Die Fläche ist zu verinselt im Stadtgebiet, so dass keine Besiedelung erfolgen konnte. Barrieren sind die umliegenden Straßen und Siedlungsgebiete sowie ein fehlender Verbund zu Vorkommen in der Umgebung, z. B. zu angrenzenden Bahntrassen, die eine Besiedelung der Fläche ermöglichen. Die vorangehende Nutzung als Bezirksgärtnerei liegt noch nicht lange genug zurück, so dass (noch) keine Besiedelung erfolgen konnte (s. o.). Auf der Fläche wurden regelmäßig Katzen beobachtet, die aus den umgebenden Siedlungsgebieten kommen. Katzen sind Fressfeinde (Prädatoren) der Zauneidechsen. Auf Grund der beschriebenen Einschränkungen für eine Besiedelung durch die Zauneidechse wird deren Vorkommen im B-Plangebiet ausgeschlossen.
- 20 5.3. Besonders geschützte Arten Gärten, vor allem strukturreiche, werden regelmäßig vom Igel Erinaceus europaeus besiedelt. Die Ausstattung des Grundstücks in Verbindung mit dem angrenzenden Friedhof Zehlendorf und den angrenzenden Grundstücken entspricht dem Lebensraum der Art. Das Vorkommen dieser Art wurde durch die Befragung von Grundstücksnutzern bestätigt. Aus diesem Grund sollten zu entfernende Hecken, Gehölzablagerungen u. a. als Tages- und Winterversteck geeignete Strukturen vor der Beseitigung bzgl. einer Nutzung durch den Igel überprüft werden. Gehölz- und Laubablagerungen sind sorgfältig abzutragen. Gefundene Tiere können u. a. in den angrenzenden Friedhof umgesetzt werden. Lurche Im westlichen Bereich befindet sich ein Regensammelbecken (siehe Abb. 16). Dieses führte 2017 nur sehr wenig und kurzzeitig Wasser nach Niederschlagsereignissen, so dass es nicht als Lebensraum- bzw. Laichgewässer von Amphibien besiedelt werden kann. Die Besiedelung wird durch die isolierte Lage des Beckens im Siedlungsgebiet ebenfalls eingeschränkt. Abb. 16: Niederschlagssammelbecken auf dem Grundstück
- 21 6. Literatur BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70 (1). Bonn-Bad Godesberg. BLANK, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 7. Laurenti-Verlag. Bielefeld. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (2005): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) EG-ARTENSCHUTZVERORDNUNG NR. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997). EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) FFH-RICHTLINIE: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert am 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236, 46. Jahrgang, S. 676-702). GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, Nr. 32). HACHTEL, M., P. SCHMIDT, U. BROCKSPIEPER & C. RODER (2009): Erfassung von Reptilien - eine Übersicht über den Einsatz künstlicher Verstecke (KV) und die Kombination mit anderen Methoden. In: HACHTEL, M., M. SCHLÜPMANN, B. THIESMEIER & K. WEDDELING (Hrsg.): Methoden der Feldherpetologie. Supplement der Zeitschrift für Feldherpetologie: 85-134. INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE FORSCHUNG UND PLANUNG GMBH (BIOTA) (2011): Faunagutachten zum Bebauungsplan 6-24 (Fischerhüttenstraße). i. A. Liegenschaftsfond Berlin. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. In: BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70 (1): 23-71. Bonn-Bad Godesberg. SCHARON, J. (2016): Artenschutzfachliche Überprüfung des Bebauungsplangebietes 6- 24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf. i. A. ABG Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH & Co. Obj. Fischerhüttenstraße KG. SCHNEEWEIß, N., I. BLANKE, E. KLUGE, U. HASTEDT & R. BAIER (2014): Zauneidechsen im Vorhabensgebiet - was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 23 (1):4- 22.
- 22 SCHULTE, U., BUSCHMANN, A., ELLWANGER, G., FREDERKING, W., KOCH, M., NEU- KIRCHEN, M., SSYMANK, A. & M. VISCHER-LEOPOLD (2015): Überarbeitete Bewertungsbögen der Amphibien und Reptilien. In Bewertungsbögen FFH- Monitoring Amphibien und Reptilien – 2. Überarbeitung (Stand: Mai 2015) SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. SÜDBECK, P., H. G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November 2007. Ber. Vogelschutz 44: 23-65. SSYMANK, A., U. HAUKE, C. RÜCKRIEM & E. SCHRÖDER (1998): Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000. Schrreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 53. WITT, K. & K. STEIOF (2013): Rote Liste und Liste der Brutvögel von Berlin, 3. Fassung, 15.11.2013. Berl. ornithol. Ber. 23: 1-23.
- 23 Anhang - Begriffsbestimmungen Schutzstatus Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden: - besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten So sind bspw. alle europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 (13) BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des § 44 BNatSchG. Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach § 7 Abs. 2 (14) BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Dazu gehören bspw. alle Fledermäuse Chiroptera und die Zauneidechse Lacerta agilis.. Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten. besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten. Diese Artengruppen werden im BNatSchG in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) Bei den frei brütenden Vogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt. Daneben gibt es Niststätten, die über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt sind. Dazu gehören Horste von Greifvögeln, Baumhöhlen sowie Brutplätze an Gebäuden. Arten der Roten Liste Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Naturschutzarbeit mittlerweile ein unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen setzen Prioritäten für den Schutz einzelner Arten bzw. deren Lebensräume (BFN 2009). Der Avifauna Die Kriterien für die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste der Brutvögel in Berlin (WITT & STEIOF 2013) erfolgt in Anlehnung an das Bewertungsschema von SÜDBECK et al. (2007). Die Zuordnung zu den Gefährdungskategorien der Roten Liste basiert auf den Angaben von der
- 24 Bestandsgröße (Brutbestand) der Art in Berlin sowie dem langfristigen und kurzfristigen Brutbestand in Berlin. Näheres zur Methodik siehe bei WITT & STEIOF (2013). Zur Nachvollziehbarkeit der Einstufung in die einzelnen Kategorien wird im Folgenden das Einstufungsschema der Roten Liste der Brutvögel Berlins dargestellt: Bestandsgröße Langfristiger Trend Kurzfristiger Trend aa a o z,zz < 1 1 1 2 Gefährdungskategorien der Roten Liste es (1-2 Rev.) = 1 1 R R extrem selten > 1 1 R R < 1 1 2 3 ss (3-9 Rev.) = 2 3 - - sehr selten > 3 V - - < 1 2 3 V s (10-50 Rev.) = § V - - selten > V - - - < 2 3 V - mh (51-500 Rev.) = V - - - mittelhäüfig > - - - - < 3 V - - h (≥501 Rev.) = - - - - häufig > - - - - Langfristiger Trend = Trend über 50(100)-150 Jahre: > Zunahme um mind. 20 % = Bestand stabil oder innerhalb ± 20% schwankend < Abnahme um mind. 20% Kurzfristiger Trend = Trend über 20-25 Jahre: zz Zunahme um mind. 50%, z Zunahme um mind. 20 %, aber weniger als 50% o Bestand stabil oder innerhalb 20% schwankend aa Abnahme um mind. 50%, a Abnahme um mind. 20 %, aber weniger als 50% Die Einstufung erfolgt in die Kategorien 0 – Bestand erloschen, 1 – Bestand vom Erlöschen bedroht, 2 – Bestand stark gefährdet, 3 – Bestand gefährdet, R – extrem –selten, V – zurückgehend, Art der Vorwarnliste wie folgt: Kategorie V: Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind: Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken. Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind. Andere Artengruppen Die Einstufung der Arten in die jeweiligen Kategorien der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Berlin folgt i. d. R. nach der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009) nach folgenden Kriterien:
- 25 Kategorie 1 – Vom Aussterben bedroht Arten, die in Berlin nur in Einzelvorkommen auftreten, deren Bestände aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen. Arten, deren Bestände in Berlin durch lange anhaltenden starken Rückgang auf eine bedrohliche bis kritische Größe zusammengeschmolzen sind. Kategorie 2 – Stark gefährdet Arten mit sehr kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen. Arten, deren Bestände in Berlin signifikant zurückgehen und die selten geworden sind. Kategorie 3 – Gefährdet Arten mit kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen. Arten, deren Bestände in Berlin zurückgehen und die selten geworden sind. Arten mit wechselnden Wuchsorten, deren Biotope in Berlin aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind. Kategorie V - Art der Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammen- gefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind: Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken. Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind. Nähere Informationen unter: https://www.bfn.de/0322_fortent.html Begriffsbestimmungen für die Avifauna Bestandsentwicklung (Trend) Unter Bestandsentwicklung wird der kurzfristige Trend der jeweiligen Art in Berlin im Zeitraum von 1985-2009 nach WITT & STEIOF (2013) angegeben. Die Einstufung erfolgte: o = Bestand stabil oder Trend innerhalb ± 20%, z = Trend zwischen +20% und +50% zz = Trend > +50% a = Trend zwischen -20% und -50% aa = Trend > -50% Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), vom 30. November 2009, regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (ausser Grönland) einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken (SSYMANK et al. 1998). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind
- 26 besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Begriffsbestimmungen für streng geschützte Arten nach europäischem Recht Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura 2000. In dieser Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ errichtet werden soll. Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet: jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Arten! In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Arten! In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist.
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