Die Brutvögel und das Vorkommen der auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE "Fischerhüttenstraße 41/43" in Berlin-Steglitz Zehlendorf ...

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Die Brutvögel und das Vorkommen der auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE "Fischerhüttenstraße 41/43" in Berlin-Steglitz Zehlendorf ...
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  Die Brutvögel und das Vorkommen der
streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis
auf der Fläche des Bebauungsplangebietes
    6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“
       in Berlin-Steglitz Zehlendorf

           Berlin, September 2017
Die Brutvögel und das Vorkommen der auf der Fläche des Bebauungsplangebietes 6-24 VE "Fischerhüttenstraße 41/43" in Berlin-Steglitz Zehlendorf ...
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    Die Brutvögel und das Vorkommen der
streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis
 auf der Fläche des Bebauungsplangebietes
      6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“
           in Berlin-Steglitz Zehlendorf

Auftraggeber:   ABG Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH & Co.
                Obj. Fischerhüttenstraße KG
                Promenadeplatz 12
                80333 München

Auftragnehmer: Jens Scharon
                Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung
                und Naturschutz
                Hagenower Ring 24
                13059 Berlin
                Tel./Fax: 030-9281811
                Email: jens@scharon.info
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             Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten
                       Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des
             Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“
                               in Berlin-Steglitz Zehlendorf

Gliederung
1.        Einleitung                                                     5
2.        Rechtliche Grundlagen                                          5
3.        Charakteristik des B-Plangebietes                              6
4.        Erfassungsmethode                                              9

5.        Ergebnisse                                                     10
5.1.      Brutvögel Aves                                                 10
5.1.1.    Einleitung                                                     10
5.1.2.    Artenspektrum                                                  10
5.1.3.    Nistökologie                                                   15
5.1.4.    Wertigkeit, Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte
          Lebensstätten                                                  15
5.1.5.    Schutzmaßnahmen                                                16
5.2.      Reptilien - Zauneidechse Lacerta agilis                        19
5.2.1.    Einleitung                                                     19
5.2.2.    Nachweise                                                      19
5.3.      Besonders geschützte Arten                                     20
6.        Literatur                                                      21

Tabellenverzeichnis
Tab. 1:    Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten 2017 und 2011
           sowie Anzahl der Brutreviere 2017                             11
Tab. 2:    Nistökologie der Brutvogelarten                               15

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes „Fischerhüttenstraße“                  7
Abb. 2: Blick entlang der Fischerhüttenstraße                             8
Abb. 3: Grundstückseinfahrt an der Fischerhüttenstraße                    8
Abb. 4: Gebäude an der Fischerhüttenstraße                                8
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Abb. 5:    Gewächshäuser auf dem Grundstück                8
Abb. 6:    Aufkommende Hochstauden                         8
Abb. 7:    Ruderale Wiesen im nördlichen Bereich           8
Abb. 8:    Gehölzbestände im mittleren Bereich             8
Abb. 9:    Blick über den nördlichen Bereich               8
Abb. 10:   Blick über das B-Plangebiet                     9
Abb. 11:   Aufkommende Gehölze im mittleren Bereich        9
Abb. 12:   Gebäude im Süden des Grundstücks                9
Abb. 13:   Kiefernbestand im Westen des B-Plangebietes     9
Abb. 14:   Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – I      13
Abb. 15:   Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – II     14
Abb. 16:   Niederschlagssammelbecken auf dem Grundstück   20

Anhang: Begriffsbestimmungen                              23
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           Die Brutvögel und das Vorkommen der streng geschützten
                   Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des
           Bebauungsplangebietes 6-24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“
                           in Berlin-Steglitz Zehlendorf

1. Einleitung

Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu
berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw.
Entwicklung einer Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden
können, sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die
Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten (§ 7
BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den
Artenschutzvorschriften der §§ 19 (3) und 39 ff. BNatSchG.
Unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung ist der sich aus dem BNatSchG
ergebende allgemeine Artenschutz immer zu berücksichtigen.
2011 wurde für das B-Plangebiet ein faunistisches Gutachten durch das Institut für
ökologische Forschung und Planung GmbH (biota) erarbeitet. 2016 erfolgte auf der
Grundlage eine artenschutzfachliche Einschätzung, in der die Aktualität der Daten
eingeschätzt wurde. Von den Naturschutzbehörden wurde eine aktuelle Unter-
suchung der Brutvögel und zum Vorkommen der Zauneidechse für das Jahr 2017
gefordert.

2. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, Nr. 32). Die Erfordernisse
ergeben sich zudem aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt
geändert 07.08.2013).
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote) sind
folgendermaßen gefasst:
     "Es ist verboten,
     1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
          fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
          Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
     2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
          Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinter-
          ungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
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         liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
         Population einer Art verschlechtert,
     3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
         geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
         zerstören,
     4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
         Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte
         zu beschädigen oder zu zerstören."

Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist das Verbot nach Abs. 1 Nummer 3 bezüglich
Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL für Vorhaben, die
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)
zulässig sind, nur relevant, wenn die ökologische Funktion der von einem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs
IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im
räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es können vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden, um den Erhalt der ökologischen
Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten.

Abweichend vom Wortlaut des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG gelten bezüglich
Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL die Verbote des § 44
Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG uneingeschränkt.

Das Verbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungsverbot) ist relevant, wenn die Störung
erheblich ist und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng
geschützten Art oder einer europäischen Vogelart verschlechtert.

3. Charakteristik des B-Plangebietes

Das B-Plangebiet 6-24 VE „Fischerhüttenstraße“ erstreckt sich nördlich der
Fischerhüttenstraße. Es handelt sich um die ehemalige Gärtnerei des Bezirksamtes, die
seit einigen Jahren brach liegt. Im vorderen Bereich des Grundstücks, entlang der
Fischerhüttenstraße, stehen ehemalige Büro- und Aufenthaltsgebäude an die
Werkstätten, Garagen u. ä. genutzte Gebäude angrenzen. An diese schließen im
Norden Gewächshäuser an, die Vandalismusschäden aufweisen. Der größere
unbebaute Bereich im Norden wird von ruderalen Wiesenflächen geprägt, die durch
Hecken und aufkommende Gehölze gegliedert werden. Entlang der westlichen
Grundstücksgrenze erstreckt sich ein Altkiefernbestand mit Unterholz. Im Osten
grenzt der Friedhof Zehlendorf an, im Norden und Nordwesten wird das Grundstück
von Wohngebäuden eingefasst.
Die Grenzen des Plangebietes zeigt Abb. 1. Eindrücke der Fläche vermitteln die Abb.
2 bis 13.
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Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes „Fischerhüttenstraße“
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Abb. 2: Blick entlang der Fischerhüttenstraße   Abb. 3: Grundstückseinfahrt an der Fischerhüt-
                                                tenstraße

Abb. 4: Gebäude an der Fischerhüttenstraße      Abb. 5: Gewächshäuser auf dem Grundstück

Abb. 6: Aufkommende Hochstauden                 Abb. 7: Ruderale Wiesen im nördlichen Bereich

Abb. 8: Gehölzbestände im mittleren Bereich     Abb. 9: Blick über den nördlichen Bereich
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Abb. 10: Blick über das B-Plangebiet, rechts im   Abb. 11: Aufkommende Gehölze im mittleren Be-
Bild befindet sich der Kiefernbestand             reich

Abb. 12: Gebäude im Süden des Grundstücks         Abb. 13: Kiefernbestand im Westen des B-Plange-
                                                  bietes

4. Erfassungsmethode

Das Grundstück wurde 6mal, am 21. April, 03., 24. und 31. Mai sowie 07. Juli und 19.
September 2017 kartiert.
Die quantitative Erfassung der Brutvögel erfolgte nach den Methodenstandards zur
Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2005).
Dazu wurden alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen,
Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, Futter
tragende Altvögel u. a., sowie Nester in Tageskarten eingetragen.
Wegen der geringen Größe des Untersuchungsgebietes wurden die Ergebnisse aller
Begehungen in eine Karte in verschiedenen Farben/Begehungstag eingetragen und
darüber die Anzahl der Reviere ermittelt.
Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Reptilien, vor allem der Zaunei-
dechse, erfolgte 4mal bei warmer (>18°C) und sonniger Witterung, häufig bei einer
zum Nachweis günstigen Bewölkung bzw. Teilbewölkung. Der späte Termin am 19.
September diente vor allem der Feststellung von Fortpflanzungsnachweisen durch die
Beobachtung gerade geschlüpfter Jungtiere.
Die Nachsuchen erfolgten in Anlehnung an die methodischen Empfehlungen von
SCHULTE et al. (2015), HACHTEL et al. (2009) sowie SCHNEEWEIß et al. (2014). Die
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Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 Uhr), meist nach
den Kartierungen der Avifauna sowie am Nachmittag, entsprechend günstiger
Witterungsverhältnisse.
Folgende Nachweismethoden kamen zur Anwendung:
1. Gezieltes Abgehen geeigneter Reptilienlebensräume und Ruheplätze im
   Randbereich. Das betraf vor allem die Saumbereiche entlang des Kiefernwäldchens
   im Westen, der vorhandenen Gehölzreihen und Hecken sowie die ruderalen
   Wiesenflächen (siehe Abb. 8 bis 11).
 Darüber hinaus wurde während der Erfassung der Avifauna auf Eidechsen geachtet.

5. Ergebnisse

5.1. Brutvögel – Aves

5.1.1. Einleitung

Die Brutvögel eines Gebietes spiegeln sowohl die räumlichen Bezüge innerhalb eines
eingegrenzten Raumes, als auch die Beziehungen dieser Fläche zu angrenzenden
Bereichen wieder, so dass eine Erfassung der Brutvögel naturschutzrelevante und
landschaftsplanerische Aussagen über die ökologische Bedeutung eines Gebietes
zulässt.
Vögel eignen sich als sehr mobile Artengruppe besonders zur Bewertung großer
zusammenhängender Gebiete. Daneben haben Vögel eine hohe Akzeptanz in der
Bevölkerung und sind dadurch besonders als Argumentationsgrundlage bei der
Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen geeignet.

5.1.2. Artenspektrum

Innerhalb des B-Plangebietes wurden im Untersuchungsjahr 2017 29 Arten, davon 24
als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten 2017 und 2011
nach der Systematik der Vögel der Westpaläarktis (Stand Januar 2017) enthält Tab. 1.

2011 wurden vom INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE FORSCHUNG UND PLANUNG GMBH 19
Arten als Brutvogel und 14 als Nahrungsgäste nachgewiesen (siehe Tab. 1).
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          Tab. 1: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten 2017 und 2011 sowie Anzahl der Brutreviere 2017
      Arten                                                               Status/Reviere           Trend      Nist-     Schutz   Gefährdung
                                                                                                             ökologie
      dtsch. Name               wiss. Name                               2017          2011
 1.   Habicht                   Accipiter gentilis                        N             -            +2         Ba       §§
 2.   Turmfalke                 Falco tinnunculus                         N             -            +1      Ni/Ba/So    §§
 3.   Ringeltaube               Columba palumbus                          1             B             0         Ba        §
 4.   Mauersegler               Apus apus                                 N             N             0       Hö/So       §
 5.   Buntspecht                Dendrocopos major                         1             B             0         Hö        §
 6.   Grünspecht                Picus viridis                                           N            -1         Hö       §§
 7.   Neuntöter                 Lanius collurio                           -             N            +1         Bu       §I
 8.   Eichelhäher               Garrulus glandarius                       1             N             0         Ba        §
 9.   Elster                    Pica pica                                 -             N            -1         Ba        §
10.   Nebelkrähe                Corvus cornix                             1             N            +1         Ba        §
11.   Haubenmeise               Lophophanes cristatus                     -             B             0         Hö        §
12.   Kohlmeise                 Parus major                               2             B             0         Hö        §
13.   Blaumeise                 Cyanistes caeruleus                       1             B            -1         Hö        §
14.   Schwanzmeise              Aegithalos caudatus                       1             -             0         Bu        §
15.   Kleiber                   Sitta europaea                            N             N             0         Hö        §
16.   Gartenbaumläufer          Certhia brachydactyla                     -             N            +2         Ni        §
17.   Zaunkönig                 Troglodytes troglodytes                   1             B            +2         Bo        §
18.   Sommergoldhähnchen        Regulus ignicapilla                       1             B            +2         Ba        §
19.   Zilpzalp                  Phylloscopus collybita                    2             B             0         Bo        §
20.   Mönchsgrasmücke           Sylvia atricapilla                        4             B            +2         Bu        §
21.   Klappergrasmücke          Sylvia curruca                            1             N             0         Bu        §
22.   Rotkehlchen               Erithacus rubecula                        2             B             0         Bo        §
23.   Sprosser                  Luscinia luscinia                         -             N           k.A.        Bo        §
24.   Gartenrotschwanz          Phoenicurus phoenicurus                   1             B            +2       Ni/Hö       §
25.   Hausrotschwanz            Phoenicurus ochruros                      2             B             0         Ni        §
- 12

        Arten                                                             Status/Reviere         Trend         Nist-        Schutz      Gefährdung
                                                                                                              ökologie
        dtsch. Name                 wiss. Name                           2017        2011
  26.   Amsel                       Turdus merula                         5           B            0           Bu              §
  27.   Singdrossel                 Turdus philomelos                     1           -            0            Ba             §
  28.   Misteldrossel               Turdus viscivorus                     -           N            +2           Ba             §
  29.   Star                        Sturnus vulgaris                      1           B            -1          Hö              §
  30.   Heckenbraunelle             Prunella modularis                    -           N            0           Bu              §
  31.   Bachstelze                  Motacilla alba                        1           B            -2          Ni              §             V
  32.   Buchfink                    Fringilla coelebs                     1           B            -1           Ba             §
  33.   Grünfink                    Carduelis chloris                     2           B            -1          Bu              §
  34.   Stieglitz                   Carduelis carduelis                   1           N            0            Ba             §
  35.   Girlitz                     Serinus serinus                       2           B            -2         Bu/Ba            §
  36.   Kernbeißer                  Coccothraustes coccothraustes         N           N            0            Ba             §
  37.   Haussperling                Passer domesticus                     1           B            0          Hö/Ni            §
Legende:        Status/Reviere                                             Trend (kurz – über 20-25 Jahre)
                1/B - Brutvogel/Anzahl der Reviere                         0 = Bestand stabil
                N     - Nahrungsgast                                       z = Trend zwischen +20% und +50%                  zz = Trend > +50%
                                                                           a = Trend zwischen -20% und -50%                  aa = Trend > -50%
                                                                           k. A. – Keine Angabe (sporadischer Brutvogel in Berlin)
                                                                           Angaben nach WITT & STEIOF (2013)

                Nistökologie                                               Schutz                              Gefährdung in Berlin
                Ba - Baumbrüter      Hö - Höhlenbrüter                     § - besonders geschützte Art        (Kategorie Rote-Liste)
                Bo - Bodenbrüter     Ni - Nischenbrüter                    §§ - streng geschützte Art
                Bu - Buschbrüter     So - Sonderstandort                   I - Art des Anhang I der
                                         (hier Brutplätze an Gebäuden)          EU-Vogelschutzrichtlinie
- 13

                                                           A

                                                                     A

                           A
                               Bm
                            Ei

                               B

                               K

                                                                                A
                                        K

                                                      Gi
                                                                Hr
                                            Gf                                  Gf
                                                           Ba

                                                                           Gi
                                         Bs
                                                           Hr               Gr A

                                    H

Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 – I
A    - Amsel                                     Gf   - Grünfink
B    - Buchfink                                  Gi   - Girlitz
Ba   - Bachstelze                                Gr   - Gartenrotschwanz
Bm   - Blaumeise                                 H    - Haussperling
Bs   - Buntspecht                                Hr   - Hausrotschwanz
Ei   - Eichelhäher                               K    - Kohlmeise
- 14

                                                                  Sm
                                                           Mg

                               S                                  Zi

                          R                                  Sd
                              Rt

                              Sg                                             Mg
                                                           Kg
                                   R

                                        Sti

                               Nk         Mg

                                    Z
                                                                                  Mg

                                                                                  Zi

Abb. 15: Darstellung der Brutvogelreviere 2017 - II
Kg - Klappergrasmücke                           Sd    - Singdrossel
Mg - Mönchsgrasmücke                            Sg    - Sommergoldhähnchen
Nk - Nebelkrähe                                 Sm    - Schwanzmeise
R - Rotkehlchen                                 Sti   - Stieglitz
Rt - Ringeltaube                                Z     - Zaunkönig
S   - Star                                      Zi    - Zilpzalp
- 15

5.1.3. Nistökologie

In der folgenden Übersicht (Tabelle 2) wird die nistökologische Verteilung der
erfassten 24 Brutvogelarten im Jahr 2017dargestellt.

Tab. 2: Nistökologie der Brutvogelarten
Nistökologie                              Arten   Reviere
Bodenbrüter                                 3       5
Baum-/Buschbrüter                          13       22
Höhlen-/Nischenbrüter                       8       10

Im B-Plangebiet dominieren Busch- und Baumbrüter. Die vorhandenen Gehölze
bieten den Arten geeignete Ansiedlungs- bzw. Brutmöglichkeiten.
Vorhanden Altbäume mit Baumhöhlen und Nischen an bzw. in den vorhandenen und
maroden Gebäuden ermöglichen verschiedenen Höhlen- und Nischenbrütern eine
Ansiedlung.
Einen deutlichen Hinweis auf die Wertigkeit eines Gebietes für die Avifauna,
insbesondere im urbanen Bereich, gibt der Anteil der Bodenbrüter. Diese zeigen eine
deckungsreiche und ungestörte Bodenschicht an, ein Landschaftselement, dem vor
allem durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum eine
erhöhte Bedeutung zukommt. Innerhalb des Bebauungsplangebietes wurden mit den
Arten Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp drei Bodenbrüter mit 5 Revieren
nachgewiesen.

5.1.4. Wertigkeit, Gefährdung, Schutz und ganzjährig geschützte Lebensstätten

Die Nutzung des B-Plangebietes als Fortpflanzungsstätte von streng geschützten
Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie Arten der Roten Liste der
Brutvögel Berlins (WITT & STEIOF 2013) wird wegen der Lage des B-Plangebietes
ausgeschlossen. Der in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgenommene
Neuntöter wurde 2011 als Durchzügler nachgewiesen. 2017 erfolgte kein Nachweis
der Art.
Mit der Bachstelze nistet eine Art der Vorwarnliste der Brutvögel Berlins im B-
Plangebiet (siehe Anhang).
Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 (13) BNatSchG zu den besonders
geschützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für
besonders geschützte Tierarten ergeben (siehe Abschn. 2).
Die Nester von Freibrütern sind vom Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der
Jungvögel bzw. einer sicheren Aufgabe des Nestes geschützt.

Zu den ganzjährig geschützten Lebens- und Fortpflanzungsstätten gehören solche, die
über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen und Höhlen
sowie Nischen an Gebäuden und Schwalbennester.
- 16

Innerhalb des B-Plangebietes wurden verschiedene ganzjährig geschützten
Lebensstätten (Baumhöhlen) bzw. Brutplätze an den vorhandenen Gebäuden
gefunden. Das betrifft folgende Arten: Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht,
Gartenrotschwanz, Hausrotschwanz, Haussperling, Kohlmeise und Star.

5.1.5. Schutzmaßnahmen

Die Entfernung von Gehölzen und Bäumen muss außerhalb der Brutzeit (Ende
Oktober bis Ende Februar) erfolgen, wie es § 39 BNatSchG verlangt.

Vor allem ältere Bäume, deren Wiederherstellung einen langen Zeitraum benötigt,
sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Das betrifft vor allem den Kiefernbestand
im Westen des B-Plangebietes.

Den Freibrütern kann durch die Schaffung von Abstandsgrün (Hecken > 2m breite),
Gebüsch- und Baumgruppen Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Vor der Entfernung oder Sanierung von Gebäuden und der Fällung von Altbäumen
sind diese auf ein Vorhandensein von ganzjährig geschützten Lebensstätten zu
untersuchen. Im Falle eines Nachweises ergeben sich artenschutzrechtliche
Konsequenzen, wie eine Anzeige gemäß §2 der Verordnung über Ausnahmen von
Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Vögel und
Fledermäuse an Gebäuden) und der Schaffung von Ersatzniststätten.

Für zu beseitigende ganzjährig geschützter Fortpflanzungsstätten können an
verbleibenden Altbäumen und neu zu errichtenden Gebäuden geeignete
Ersatzniststätten (Höhlen- und Halbhöhlenbrüternisthilfen) angebracht werden.

Beispiele für Ersatzniststätten für Bachstelze, Garten- und Hausrotschwanz

                             Nistkasten Modell 1HE der Firma
                             Schwegler für Halbhöhlenbrüter
                             zum auf die Fassade montieren, wie
                             z. B. den Hausrotschwanz

oder
- 17

                                    Halbhöhle Modell 2HW der Firma
                                    Schwegler zur Anbringung an
                                    Bäume oder Außenfassaden

Für den Haussperling

Sperlingskoloniekasten 1 SP

Mauerseglerkasten Modell 17 1fach

Mauerseglerkasten Modell 17 3fach
- 18

für Blau-, Hauben- und Kohlmeise, Gartenrotschwanz

Nisthöhle 1B - Fluglochweite 32mm/oval

                                    oder

Meisenresidenz 1MR

für den Star

                               Starenhöhle Typ 3S
                               Starenhöhle Typ 3S
- 19

5.2. Reptilien - Zauneidechse Lacerta agilis

5.2.1. Einleitung

Alle Reptilien benötigen ungestörte Sonnenplätze. Die Zauneidechse Lacerta agilis
besiedelt verschiedene offene und halboffene Lebensräume. Die Lebensräume sind
durch ein kleinflächiges Mosaik verschiedenster Vegetationsstrukturen gekennzeich-
net. Dieses Mosaik wird durch einen kleinflächigen Wechsel von offenen Bereichen,
Gebüschen, Gehölzsäumen u. a. gebildet. Bevorzugt werden besonnte Saumstruk-
turen entlang von Hecken, Gehölzsäumen u. ä. besiedelt. Neben den Sonnenplätzen
sind ausreichend Versteckmöglichkeiten zur Thermoregulation und als Schutz vor
Feinden eine wesentliche Voraussetzungen für eine Besiedelung (u. a. BLANK 2010).
Versteckmöglichkeiten bieten Fugen, Spalten, Öffnungen im Erdreich, u. a.
Kleinsäugerbaue, Ablagerungen von Gehölzen, Steinen teilweise Unrat, wie
Bauschutt, Schotterdämme u. ä. Die Tiere halten sich immer in der Nähe von
Versteckplätzen auf. Völlig offene und keine Versteckmöglichkeiten bietende Flächen
werden nicht (dauerhaft) besiedelt.
Vor allem das Vorhandensein sandiger Rohbodenflächen ist eine Voraussetzung für
eine Reproduktion der Zauneidechse, da diese zur Eiablage benötigt werden. Ab Ende
Juli bis Oktober schlüpfen die Jungtiere der Zauneidechse aus den Eiern, die im
Zeitraum Mai bis August, vorwiegend im Juni-Juli gelegt wurden (BLANK 2010).
Die Lebensraumansprüche der Zauneidechse sind im mittleren und nördlichen
Bereich des B-Plangebietes gegeben. Das betrifft vor allem die ruderalen Wiesen sowie
die Säume entlang der vorhandenen Hecken und Gehölzstreifen (siehe Abb. 8 bis 11).

5.2.2. Nachweise

Es konnte kein Nachweis bzw. Hinweise auf ein Vorkommen dieser streng
geschützten Art erbracht werden.

Als mögliche Gründe für das Fehlen werden gesehen:
    Die Fläche ist zu verinselt im Stadtgebiet, so dass keine Besiedelung erfolgen
      konnte. Barrieren sind die umliegenden Straßen und Siedlungsgebiete sowie
      ein fehlender Verbund zu Vorkommen in der Umgebung, z. B. zu
      angrenzenden Bahntrassen, die eine Besiedelung der Fläche ermöglichen.
    Die vorangehende Nutzung als Bezirksgärtnerei liegt noch nicht lange genug
      zurück, so dass (noch) keine Besiedelung erfolgen konnte (s. o.).
    Auf der Fläche wurden regelmäßig Katzen beobachtet, die aus den
      umgebenden Siedlungsgebieten kommen. Katzen sind Fressfeinde
      (Prädatoren) der Zauneidechsen.

Auf Grund der beschriebenen Einschränkungen für eine Besiedelung durch die
Zauneidechse wird deren Vorkommen im B-Plangebiet ausgeschlossen.
- 20

5.3. Besonders geschützte Arten

Gärten, vor allem strukturreiche, werden regelmäßig vom Igel Erinaceus europaeus
besiedelt. Die Ausstattung des Grundstücks in Verbindung mit dem angrenzenden
Friedhof Zehlendorf und den angrenzenden Grundstücken entspricht dem
Lebensraum der Art.
Das Vorkommen dieser Art wurde durch die Befragung von Grundstücksnutzern
bestätigt.
Aus diesem Grund sollten zu entfernende Hecken, Gehölzablagerungen u. a. als
Tages- und Winterversteck geeignete Strukturen vor der Beseitigung bzgl. einer
Nutzung durch den Igel überprüft werden. Gehölz- und Laubablagerungen sind
sorgfältig abzutragen. Gefundene Tiere können u. a. in den angrenzenden Friedhof
umgesetzt werden.

Lurche
Im westlichen Bereich befindet sich ein Regensammelbecken (siehe Abb. 16). Dieses
führte 2017 nur sehr wenig und kurzzeitig Wasser nach Niederschlagsereignissen, so
dass es nicht als Lebensraum- bzw. Laichgewässer von Amphibien besiedelt werden
kann. Die Besiedelung wird durch die isolierte Lage des Beckens im Siedlungsgebiet
ebenfalls eingeschränkt.

Abb. 16: Niederschlagssammelbecken auf dem Grundstück
- 21

6. Literatur

BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere,
            Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und
            Biologische Vielfalt Heft 70 (1). Bonn-Bad Godesberg.
BLANK, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. Beiheft der Zeitschrift
            für Feldherpetologie 7. Laurenti-Verlag. Bielefeld.
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (2005): Verordnung zum Schutz wildlebender
            Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom
            16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
            Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
EG-ARTENSCHUTZVERORDNUNG NR. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
            Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
            Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997).
EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
            Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der
            wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)
FFH-RICHTLINIE: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der
            natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
            EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert am 23. September 2003
            (ABl. EG Nr. L 236, 46. Jahrgang, S. 676-702).
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz -
            BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch
            Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, Nr. 32).
HACHTEL, M., P. SCHMIDT, U. BROCKSPIEPER & C. RODER (2009): Erfassung von Reptilien
            - eine Übersicht über den Einsatz künstlicher Verstecke (KV) und die
            Kombination mit anderen Methoden. In: HACHTEL, M., M. SCHLÜPMANN, B.
            THIESMEIER & K. WEDDELING (Hrsg.): Methoden der Feldherpetologie.
            Supplement der Zeitschrift für Feldherpetologie: 85-134.
INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE FORSCHUNG UND PLANUNG GMBH (BIOTA) (2011):
            Faunagutachten zum Bebauungsplan 6-24 (Fischerhüttenstraße). i. A.
            Liegenschaftsfond Berlin.
LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFKE (2009): Methodik der
            Gefährdungsanalyse für Rote Listen. In: BFN - BUNDESAMT FÜR
            NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und
            Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische
            Vielfalt Heft 70 (1): 23-71. Bonn-Bad Godesberg.
SCHARON, J. (2016): Artenschutzfachliche Überprüfung des Bebauungsplangebietes 6-
            24 VE „Fischerhüttenstraße 41/43“ in Berlin-Steglitz Zehlendorf. i. A. ABG
            Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH & Co. Obj. Fischerhüttenstraße KG.
SCHNEEWEIß, N., I. BLANKE, E. KLUGE, U. HASTEDT & R. BAIER (2014): Zauneidechsen im
          Vorhabensgebiet - was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage,
          Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in
          Brandenburg. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 23 (1):4-
          22.
- 22

SCHULTE, U., BUSCHMANN, A., ELLWANGER, G., FREDERKING, W., KOCH, M., NEU-
         KIRCHEN, M., SSYMANK, A. & M. VISCHER-LEOPOLD (2015): Überarbeitete
         Bewertungsbögen der Amphibien und Reptilien. In Bewertungsbögen FFH-
         Monitoring Amphibien und Reptilien – 2. Überarbeitung (Stand: Mai 2015)
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
         SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
         Deutschlands. Radolfzell.
SÜDBECK, P., H. G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der
          Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November 2007. Ber. Vogelschutz
          44: 23-65.
SSYMANK, A., U. HAUKE, C. RÜCKRIEM & E. SCHRÖDER (1998): Das europäische
          Schutzgebietssystem NATURA 2000. Schrreihe f. Landschaftspflege und
          Naturschutz 53.
WITT, K. & K. STEIOF (2013): Rote Liste und Liste der Brutvögel von Berlin, 3. Fassung,
          15.11.2013. Berl. ornithol. Ber. 23: 1-23.
- 23

Anhang - Begriffsbestimmungen

Schutzstatus

Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) geregelt.
Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden:
       - besonders geschützte Arten
       - streng geschützte Arten
So sind bspw. alle europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 (13) BNatSchG).
Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des § 44 BNatSchG.
Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen
Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach § 7 Abs. 2 (14) BNatSchG streng geschützt,
wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Dazu gehören bspw.
alle Fledermäuse Chiroptera und die Zauneidechse Lacerta agilis..
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und
internationalem Recht zu beachten.
     besonders geschützte Arten,
     streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten,
     europäische Vogelarten.
Diese Artengruppen werden im BNatSchG in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der
Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen
stützt:
       Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG)
       Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009)
       EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und
       Bundesartenschutzverordnung (BartSchV)
Bei den frei brütenden Vogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen
Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt.
Daneben gibt es Niststätten, die über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt
sind. Dazu gehören Horste von Greifvögeln, Baumhöhlen sowie Brutplätze an Gebäuden.

Arten der Roten Liste

Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine
unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein
unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis
Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender
Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder
Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Naturschutzarbeit mittlerweile ein
unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen setzen Prioritäten für den Schutz einzelner
Arten bzw. deren Lebensräume (BFN 2009).

Der Avifauna
Die Kriterien für die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste der Brutvögel in Berlin
(WITT & STEIOF 2013) erfolgt in Anlehnung an das Bewertungsschema von SÜDBECK et al. (2007). Die
Zuordnung zu den Gefährdungskategorien der Roten Liste basiert auf den Angaben von der
- 24

Bestandsgröße (Brutbestand) der Art in Berlin sowie dem langfristigen und kurzfristigen Brutbestand
in Berlin. Näheres zur Methodik siehe bei WITT & STEIOF (2013).
Zur Nachvollziehbarkeit der Einstufung in die einzelnen Kategorien wird im Folgenden das
Einstufungsschema der Roten Liste der Brutvögel Berlins dargestellt:
 Bestandsgröße      Langfristiger Trend         Kurzfristiger Trend
                                            aa         a      o    z,zz
                              <               1        1      1     2

                                                                          Gefährdungskategorien der Roten Liste
es (1-2 Rev.)                 =               1        1      R     R
extrem selten                 >               1        1      R     R
                              <               1        1      2     3
ss (3-9 Rev.)                 =               2        3       -     -
sehr selten                   >               3       V        -     -
                              <               1        2      3     V
s (10-50 Rev.)                =               §       V        -     -
selten                        >              V         -       -     -
                              <               2        3      V      -
mh (51-500 Rev.)              =              V         -       -     -
mittelhäüfig                  >               -        -       -     -
                              <               3       V        -     -
h (≥501 Rev.)                 =               -        -       -     -
häufig                        >               -        -       -     -
Langfristiger Trend = Trend über 50(100)-150 Jahre:
> Zunahme um mind. 20 %
= Bestand stabil oder innerhalb ± 20% schwankend
< Abnahme um mind. 20%
Kurzfristiger Trend = Trend über 20-25 Jahre:
zz Zunahme um mind. 50%, z Zunahme um mind. 20 %, aber weniger als 50%
o Bestand stabil oder innerhalb 20% schwankend
aa Abnahme um mind. 50%, a Abnahme um mind. 20 %, aber weniger als 50%

Die Einstufung erfolgt in die Kategorien 0 – Bestand erloschen, 1 – Bestand vom Erlöschen bedroht, 2 –
Bestand stark gefährdet, 3 – Bestand gefährdet, R – extrem –selten, V – zurückgehend, Art der
Vorwarnliste wie folgt:

Kategorie V: Vorwarnliste
Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin
zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch
nicht in ihrem Bestand gefährdet sind.
Kriterien für die Einstufung sind:
 Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der
   nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken.
 Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber
   allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen
   gebunden sind.

Andere Artengruppen
Die Einstufung der Arten in die jeweiligen Kategorien der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und
Tiere in Berlin folgt i. d. R. nach der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009) nach folgenden
Kriterien:
- 25

Kategorie 1 – Vom Aussterben bedroht
 Arten, die in Berlin nur in Einzelvorkommen auftreten, deren Bestände aufgrund gegebener oder –
   aufgrund konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht
   sind, und die weiteren Risikofaktoren unterliegen.
 Arten, deren Bestände in Berlin durch lange anhaltenden starken Rückgang auf eine bedrohliche bis
   kritische Größe zusammengeschmolzen sind.
Kategorie 2 – Stark gefährdet
 Arten mit sehr kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter
   Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren
   Risikofaktoren unterliegen.
 Arten, deren Bestände in Berlin signifikant zurückgehen und die selten geworden sind.
Kategorie 3 – Gefährdet
 Arten mit kleinen Beständen in Berlin, die aufgrund gegebener oder – aufgrund konkreter
   Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbare Eingriffe aktuell bedroht sind, und die weiteren
   Risikofaktoren unterliegen.
 Arten, deren Bestände in Berlin zurückgehen und die selten geworden sind.
 Arten mit wechselnden Wuchsorten, deren Biotope in Berlin aufgrund gegebener oder – aufgrund
   konkreter Planungen für die nächsten zehn Jahre – absehbarer Eingriffe aktuell bedroht sind.
Kategorie V - Art der Vorwarnliste
Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammen-
gefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem
Bestand gefährdet sind.
Kriterien für die Einstufung sind:
 Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der
   nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken.
 Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet in Deutschland noch befriedigende Bestände haben, die aber
   allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen
   gebunden sind.

Nähere Informationen unter: https://www.bfn.de/0322_fortent.html

Begriffsbestimmungen für die Avifauna

Bestandsentwicklung (Trend)

Unter Bestandsentwicklung wird der kurzfristige Trend der jeweiligen Art in Berlin im Zeitraum von
1985-2009 nach WITT & STEIOF (2013) angegeben. Die Einstufung erfolgte:

o         = Bestand stabil oder Trend innerhalb ± 20%,
z         = Trend zwischen +20% und +50%               zz       = Trend > +50%
a         = Trend zwischen -20% und -50%               aa       = Trend > -50%

Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), vom 30. November 2009, regelt den Schutz, die
Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (ausser Grönland)
einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume
Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten
entgegenwirken (SSYMANK et al. 1998). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind
- 26

besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre
Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Begriffsbestimmungen für streng geschützte Arten nach europäischem Recht

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau
eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura 2000. In dieser Richtlinie
sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der
Bezeichnung „NATURA 2000“ errichtet werden soll.

Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen
Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen.
Dieses verbietet:
 jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
   Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
 jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
 jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zu den streng geschützten Arten!
In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand
von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die
Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustandes vereinbar ist.

 jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
   Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
 jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
 jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zu den streng geschützten Arten!
In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand
von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die
Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustandes vereinbar ist.
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